{"id":5042,"date":"2001-12-13T17:00:28","date_gmt":"2001-12-13T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5042"},"modified":"2016-05-26T12:56:57","modified_gmt":"2016-05-26T12:56:57","slug":"2-u-8200-heilklimageraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5042","title":{"rendered":"2 U 82\/00 &#8211; Heilklimager\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a039\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Dezember 2001, Az. 2 U 82\/00<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen auch die Kosten des Berufungsrechtszuges, und zwar wie folgt: Die zweitinstanzlich entstandenen Gerichtskosten und die zweitinstanzlich entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden den Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldnern zu 50 % auferlegt, die \u00fcbrigen 50 % der zweitinstanzlich entstandenen Gerichtskosten und der zweit-instanzlich entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte zu 3) zu tragen. Die Beklagten haben ihre zweitinstanzlich entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 23.02,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 51.02,00 festgesetzt. Die Beschwer der Beklagten zu 1) und 2) betr\u00e4gt DM 23.02,00 und die der Beklagten zu 3) und Widerkl\u00e4gerin DM 51.02,00.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt als eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 26 218 (Anlage K 1; nachfogend: Klagepatent) die Beklagten wegen Verletzung dieses Patents durch Herstellung und Vertrieb von Heilklimager\u00e4ten gem\u00e4\u00df Anlage K 10, die unstreitig von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das ein &#8222;Heilklimager\u00e4t&#8220; betrifft, beruht auf einer Anmeldung vom 23. Juli 1994. Vor dieser Anmeldung hatte die Beklagte zu 3) , vertreten durch den Zeugen K3, am 16. Mai 1994 den als Anlage B 1 vorliegenden Vertrag mit der Kl\u00e4gerin geschlossen.<\/p>\n<p>Dieser Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:<\/p>\n<p>Pr\u00e4ambel<br \/>\nDieser Vertrag soll die Zusammenarbeit als Partner f\u00fcr die Produktion und den Vertrieb des M4 Meeresklima-Heilger\u00e4tes regeln.<\/p>\n<p>Die Partner dieses Vertrages sind sich einig, da\u00df es nur im Interesse aller ist, das gegenseitige Vertrauen \u00fcber gewisse Vertragsdetails zu stellen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die im Vorfeld erlangten Kenntnisse sollen in keiner Weise von den Partnern f\u00fcr sich selbst verwendet werden,. soweit dies nicht mit der Erf\u00fcllung der nachfolgenden vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>1. Vertragsgegenstand<br \/>\n1.1 Der Gegenstand dieses Vertrages ist die Zusammenarbeit zwischen M7 und M4 im Hinblick auf Vertrieb und Produktion des M4 Meeresklimager\u00e4tes.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>2. Vertragswaren<br \/>\n2.1 Vertragswaren sind nachfolgende Produkte:<br \/>\n2.1.1 M4 Meeresklimager\u00e4t wie M7 als Produktionsmuster \u00fcbergeben.<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>3. Produktion<br \/>\n3.1. M4 bestellt M7 f\u00fcr die Vertragsdauer als alleinigen Produzenten f\u00fcr die unter 2.1 genannten Vertragswaren und darf nur von Metrax beziehen.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n3.5 Weiterhin wird M7 im Bereich der Vertragswaren keine weitere eigene Entwicklung f\u00fcr sich selbst oder Dritte durchf\u00fchren oder durchf\u00fchren lassen.<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>4. Vertrieb<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>5. Garantie, Gew\u00e4hrleistung, Kunden<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>6. Preise und Konditionen<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>7. Leistungsumfang<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>8. Anmeldung<br \/>\nGebrauchs- und Geschmacksmuster des derzeitigen Ger\u00e4ts, sowie seiner aktuellen Neugestaltung erfolgen auf eine von M4 noch zu benennende Firma oder Person. Sonstige Neuentwicklungen werden nach Absprache der Parteien gemeinschaftlich angemeldet.<\/p>\n<p>9. Vertragsdauer und K\u00fcndigung<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>10. Schlu\u00dfbestimmungen<br \/>\n10.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diese Vertrages unwirksam, undurchf\u00fchrbar oder l\u00fcckenhaft sein oder werden, ber\u00fchrt dies die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht&#8230;.<br \/>\n10.2. Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschlie\u00dflich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland&#8230;.<br \/>\n&#8230;<br \/>\n10.4. \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen dieses Vertrages bed\u00fcrfen der Schriftform&#8230;.<\/p>\n<p>Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vertragsinhaltes wird auf die Anlage B 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Aus Anla\u00df der Vertragsunterzeichnung war der Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 3) ein Produktionsmuster eines &#8222;Heilklimager\u00e4ts&#8220; \u00fcberlassen worden, welches nach der Darstellung der Kl\u00e4gerin so ausgesehen haben soll, wie sich dies aus der bei den Anlagen befindlichen Zeichnung mit dem Vermerk &#8222;RA R4 3.12.98&#8220; ergibt, wobei jedoch nach dem Vortrag der Beklagten die Beklagte zu 3) sich bei der \u00dcberlassung des Musters dahin ge\u00e4u\u00dfert haben soll, da\u00df anstelle des in dem Produktionsmuster verwendeten Querstroml\u00fcfters der Firma S5 ein markt\u00fcblicher Radiall\u00fcfter der Firma P2 Verwendung finden solle.<\/p>\n<p>Nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin hat sie nach der Unterzeichnung des vorgenannten Vertrages mit der Beklagten zu 3) ihren Patentanw\u00e4lten am 8. Juni 1994 ein &#8222;Heilklimager\u00e4t&#8220; vorgestellt, welches der Darstellung in Anlage K 9 entsprochen hat. Nach der weiteren Behauptung der Kl\u00e4gerin ist am 29. Juni 1994 die Aktennotiz gem\u00e4\u00df Anlage K 12 \u00fcber ein Telefongespr\u00e4ch mit dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, dem Zeugen K3, erstellt und das mit der Anlage K 12 weiter \u00fcberreichte Schreiben an die Beklagte \u00fcbersandt worden. In diesem Schreiben hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Sehr geehrter Herr K3,<\/p>\n<p>wir beziehen uns auf das heutige Telefonat.<\/p>\n<p>Der Ordnung halber best\u00e4tigen wir auf diesem Wege die getroffene Vereinbarung, da\u00df wir die Schutzrechte (Geschmacksmuster. Patent) f\u00fcr das von uns neu und auf unsere Kosten entwickelte Ger\u00e4t auf unseren Namen anmelden, da das Patent zu Gunsten von Herrn G2 untauglich ist.<\/p>\n<p>Dementsprechend werden wir innerhalb der n\u00e4chsten zwei Wochen das Erforderliche veranlasssen und Sie \u00fcber den Fortgang zu gegebener Zeit informieren.<\/p>\n<p>&#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Danach erfolgte am 23. Juli 1994 die Anmeldung des Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin auf ihren Namen, wobei als Erfinder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr H2 B2, benannt worden ist. Die Anmeldung wurde am 25. Januar 1996 offengelegt. Am 19. September 1996 wurde die Erteilung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Heilklimager\u00e4t mit einem ein Geh\u00e4useoberteil und ein Geh\u00e4useunterteil aufweisenden Geh\u00e4use, das einen ein Gebl\u00e4se aufnehmenden Luftf\u00fchrungskanal aufweist, der \u00fcber eine Lufteintritts\u00f6ffnung und eine Luftaustritts\u00f6ffnung mit der Umgebung in Verbindung steht und in dem in Luftstr\u00f6mungsrichtung vor dem Gebl\u00e4se ein Filterelement und in Luftstr\u00f6mungsrichtung hinter dem Gebl\u00e4se eine Spr\u00fchvorrichtung angeordnet sind, die eine Fl\u00fcssigkeit in Tropfenform quer zur F\u00f6rderrichtung der Luft in den Luftf\u00fchrungskanal spr\u00fcht, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df in dem Geh\u00e4use ein Zwischengeh\u00e4useteil gebildet ist,<\/p>\n<p>da\u00df das Zwischengeh\u00e4useteil aus einem Zwischengeh\u00e4use (20) und einem Zwischengeh\u00e4useunterteil (70) gebildet ist und einen Aufnahmeraum (75) feuchtigkeitsdicht umschlie\u00dft,<\/p>\n<p>da\u00df in dem Aufnahmeraum (75) die elektronischen Bauelemente (80) untergebracht sind,<\/p>\n<p>da\u00df der Luftf\u00fchrungskanal zwischen dem Geh\u00e4useoberteil (10) und dem Zwischengeh\u00e4useoberteil (20) gebildet ist und<\/p>\n<p>da\u00df das Gebl\u00e4se ein auf einem Halteabschnitt (23) des Zwischengeh\u00e4useoberteils (20) angeordnetes Verdichterrad (40) aufweist, das die Luft in Richtung seiner Drehachse ansaugt und \u00fcber seinen Umfang radial nach au\u00dfen abgibt.<\/p>\n<p>Nach Abschlu\u00df des Vertrages gem\u00e4\u00df Anlage B 1 und nach der Anmeldung des Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin kam es zur Lieferung von Heilklima-Ger\u00e4ten der Kl\u00e4gerin an die Beklagte. Das Vertragsverh\u00e4ltnis (Anlage B 1) zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 3) ist sp\u00e4testens im Jahre 1996 beendet worden.<\/p>\n<p>Zuvor hatte die Beklagte zu 3) in einem Schreiben vom 13. September 1995 auf zu beseitigende M\u00e4ngel der gelieferten Ger\u00e4te hingewiesen, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 3) auf die noch vorzunehmende Bezahlung der gelieferten Ger\u00e4te verwies. Im April 1995 wurde der Zeuge K3 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagen zu 3) abgel\u00f6st. Am 27. Juni 1995 reichte die K\u00e4gerin beim Landgericht Rottweil Klage wegen unbezahlter Rechnungen der Beklagten betreffend die in Rede stehenden und an die Beklagte zu 3) gelieferten Ger\u00e4te ein. Dieser Proze\u00df ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Stuttgart, wo am 26. Juni 1997 der fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagen zu 3), Herr H2 K3, als Zeuge vernommen worden ist. Er machte dort folgende Aussage: &#8222;Es ist richtig, da\u00df Herr B2 mitgeteilt hat, da\u00df er Schutzrechte anmelde. Ich habe keine entsprechende Vereinbarung mit ihm getroffen. Da\u00df das Schreiben vom 29. Juni 1994 in unsere Firma gekommen war, habe ich nicht in Erinnerung&#8220;. Der Proze\u00df endete schlie\u00dflich am 10. Februar 2000 mit einem gerichtlichen Vergleich, der dahin ging, da\u00df die Kl\u00e4gerin auf ihre Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 3) aus der Lieferung der Heilklimager\u00e4te und diese ihrerseits auf jegliche Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche verzichtete.<\/p>\n<p>Zwischenzeitlich hatte die Kl\u00e4gerin im M\u00e4rz 1998 die vorliegende Klage beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingereicht. Nach der am 27. April 1999 erfolgten Vernehmung von Zeugen (vgl. hierzu insbes. Bl. 145 &#8211; 160 GA), und zwar u.a. des fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten zu 3), des Zeugen K3, hat es mit dem angefochtenen Urteil vom 9. Mai 2000 der Klage der Kl\u00e4gerin entsprochen und die Widerklage der Beklagten zu 3) abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung des der Klage stattgebenden Urteils f\u00fchrt das Landgericht aus, da\u00df der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 Abs. 1 Nr.1, 14, 33, 139 Abs. 1 und 2 PatG zust\u00fcnden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 10) verwirkliche unstreitig die Lehre des Klagepatents. Der von den Beklagten geltend gemachte Einwand der widerrechtlichen Entnahme (\u00a7 8 PatG) greife nicht durch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme k\u00f6nne nicht festgestellt werden, da\u00df der Beklagte zu 2) materiell berechtigter Erfinder des Gegenstandes des Klagepatents sei bzw. er sich vor dem Anmeldetag des Klagepatents in Erfindungsbesitz befunden habe. Es k\u00f6nne insbesondere auch nicht festgestellt werden, da\u00df der Beklagte zu 2) bei \u00dcbergabe des im Vertrag vom 16. Mai 1994 erw\u00e4hnten Produktionsmusters detaillierte Vorgaben f\u00fcr die Anordnung der Entkeimungslampe (UV-Lampe) im Sinne des Patentanspruches 5 der Klagepatents und insbesondere f\u00fcr die Verwendung eines Radiall\u00fcfters an Stelle eines Querstroml\u00fcfters und f\u00fcr eine Trennung der verschiedenen Geh\u00e4useteile gemacht habe. Den Beklagten stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Vorbenutzungsrecht an der beanstandeten Vorrichtung zu. Sie h\u00e4tten nicht nachgewiesen, bereits zum Zeitpunkt der Priori\u00e4t des Klagepatents im Erfindungsbesitz gewesen zu sein. Die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 3) hat das Landgericht damit begr\u00fcndet, da\u00df schon aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden das mit der Widerklage geltend gemachte Begehren in \u00a7 8 PatG keine St\u00fctze finde. \u00dcberdies stehe der Beklagten zu 3) der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auch nicht aufgrund des Vertrages vom 16. Mai 1994 zu. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage f\u00fcr das Widerklagebegehren in Betracht kommenden Ziffer 8 S.1 des Vertrages, der sich &#8211; wie die Beklagten zu Recht geltend machten &#8211; auch auf Patentrechte beziehe, l\u00e4gen nicht vor. Die Beklagten h\u00e4tten nicht nachweisen k\u00f6nnen, da\u00df es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents um das &#8222;derzeitige Ger\u00e4t sowie seine aktuelle Neugestaltung&#8220; im Sinne dieser Bestimmung gehandelt habe. Aus Ziffer 8 S. 2 des Vertrages ergebe sich zwar, da\u00df \u00fcberdies im Grundsatz f\u00fcr Neuentwicklungen eine gemeinschaftliche Anmeldung erfolgen solle, und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, wer Erfinder der Neuentwicklung sei. Die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung &#8222;nach Absprache&#8220; impliziere jedoch, da\u00df die Parteien auch eine Abweichung von diesem Grundsatz der gemeinschaftlichen Anmeldung zulassen wollten. Ein derartige Absprache sei hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 29. Juni 1994 m\u00fcndlich (telefonisch) zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und dem Zeugen H2 K3 als damaligem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) erfolgt. Die Absprache habe den Inhalt gehabt, da\u00df die Kl\u00e4gerin berechtigt sein solle, den Gegenstand der Erfindung im eigenen Namen anzumelden. Diese Vereinbarung sei auch nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das in Ziffer 10. 4 vereinbarte Schriftformerfordernis gem\u00e4\u00df \u00a7 125 BGB formnichtig. Diese Absprache unterliege n\u00e4mlich nicht dem vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht ausgesch\u00f6pft, wenn es lediglich gepr\u00fcft habe, ob sie, die Beklagten, den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin den Einwand der widerrechtlichen Entnahme bzw. der mangelnden Verf\u00fcgungsberechtigung der als Patentinhaberin eingetragenen Kl\u00e4gerin entgegenhalten k\u00f6nnten. Die Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche versto\u00dfe hier schon gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die Rechtsaus\u00fcbung eines Patentinhabers habe sich im Rahmen von Treu und Glauben zu bewegen. Unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Vereinbarungen , insbesondere aber auch von Sinn und Zweck des Zusammenarbeitsvertrages der Parteien vom 16. Mai 1994, habe die Kl\u00e4gerin schon mit der Anmeldung des Klagepatents, jedenfalls aber bei dem Versuch, Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche aus dem ihr erteilten Patent durchzusetzen, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. In der Pr\u00e4ambel des Vertrages hei\u00dfe es, da\u00df es nur im Interesse aller sei, das gegenseitige Vertrauen \u00fcber gewisse Vertragsdetails zu stellen. Die Kl\u00e4gerin habe das Klagepatent schon zwei Monate nach der Vertragsunterzeichnung angemeldet. Sie, die Beklagten, h\u00e4tten jedoch erstmalig &#8211; das Schreiben vom 29. Juni 1994 gem\u00e4\u00df Anlage K 12 sei bei der Beklagten zu 3) nie eingegangen &#8211; im Dezember 1996 durch ein patentanwaltliches Schreiben der Kl\u00e4gerin erfahren, da\u00df diese sich ein Patent auf das Ger\u00e4t hatte erteilen lassen. Schon dies stelle einen eklatanten Versto\u00df gegen die umfassende Kooperationspflicht dar, wie sie im Vertrag vereinbart worden sei. Bei der Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der erfinderrechtlichen Vindikation habe das Landgericht eine Beweislastentscheidung getroffen. Selbst wenn man nun aber zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstelle, da\u00df die erstinstanzlich durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme den Nachweis nicht erbracht habe, da\u00df die Erfindung auf einer sch\u00f6pferischen Tat des Beklagten zu 2) beruhe, so stehe gleichwohl die Anmeldung der Erfindung durch die Kl\u00e4gerin nicht in Einklang mit den in Ziffer 8 des Vertrages getroffenen Vereinbarungen. Dies gelte selbst dann, wenn man die Ansicht des Landgerichts als richtig unterstelle, da\u00df es sich bei dem Gegenstand um eine Neuentwicklung gehandelt habe und nicht um das &#8222;derzeitige Ger\u00e4t sowie seine aktuelle Neugestaltung&#8220; im Sinne von Satz 1 der Ziffer 8 des Vertrages. F\u00fcr solche Neuentwicklungen schreibe der Vertrag eine gemeinschaftliche Anmeldung vor. Die Kl\u00e4gerin habe dies nicht anders gesehen, denn sie berufe sich zur Begr\u00fcndung ihrer Rechtsposition darauf, da\u00df eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen worden sei. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung k\u00f6nne hier jedoch von einer wirksamen abweichenden Vereinbarung mit dem Inhalt, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Klagepatent allein im eigenen Namen anmelden solle, nicht ausgegangen werden. Zum einen k\u00f6nne nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme eine m\u00fcndlich getroffene Vereinbarung mit diesem Inhalt nicht als bewiesen angesehen werden. Eine genauere Analyse der Aussage des Zeugen K3, auf die sich das Landgericht st\u00fctze, komme zu dem Ergebnis, da\u00df er das Zustandekommen einer Vereinbarung gerade nicht best\u00e4tigt habe. Im \u00fcbrigen sei die Ansicht des Landgerichts unzutreffend, da\u00df das Formerfordernis der Ziffer 10.4 des Vertrages f\u00fcr diese Absprache nicht gelte. Selbst wenn man aber mit dem Landgericht davon ausgehe, da\u00df aufgrund der Aussage des Zeugen K3 davon auszugehen sei. da\u00df er einer Anmeldung der Entwicklung allein durch die Kl\u00e4gerin zugestimmt habe und diese Absprache formwirksam sei, w\u00fcrde dies noch in keiner Weise bedeuten, da\u00df die Kl\u00e4gerin aus der Patenterteilung das Recht herleiten k\u00f6nnte, Ausschlie\u00dflichkeitsrechte gegen sie, die Beklagten, geltend zu machen. Nach dem umfassend geregelten Kooperationszweck habe die Kl\u00e4gerin aus einer derartigen telefonischen Zustimmung des Zeugen K3 nicht herleiten k\u00f6nnen, da\u00df ihr Unterlassungs- und ggf. Schadensersatzsanspr\u00fcche gegen sie, die Beklagten, zustehen sollten. Die vertragliche Regelung, wonach bei sonstigen Neuentwickllungen die gemeinschaftliche Anmeldung &#8222;nach Absprache&#8220; zu erfolgen habe, bedeute, da\u00df eine Absprache insbesondere hinsichtlich der konkreten Auswirkungen zu treffen sei, insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungsbefugnisse. Da\u00df es hier\u00fcber keine Vereinbarungen gebe, beruhe auf einem Versto\u00df der Kl\u00e4gerin gegen die vertraglichen Pflichten und f\u00fchre ebenfalls dazu, da\u00df die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung darstelle. Die Widerklage der Beklagten zu 3) finde ihre Grundlage in Ziffer 8 Satz 1. Der Ansicht des Landgerichts, da\u00df es sich bei dem Gegenstand des Klagepatents um eine &#8222;sonstige Neuentwicklung&#8220; im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages und nicht um eine Neugestaltung im Sinne von Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages handele, sei nicht zu folgen. Nach der Aussage der Zeugen R5 (GA Bl. 137 ff) k\u00f6nne nicht zweifelhaft sein, da\u00df bei einer am Zweck der Kooperation<br \/>\norientierten Auslegung hinsichtlich des Gegenstandes des Klagepatents nur Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages einschl\u00e4gig sein k\u00f6nne, insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, da\u00df zwischen Vertragsabschlu\u00df und Anmeldung des Klagepatents nur knapp sechs Wochen gelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen und &#8211; widerklagend &#8211; die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, das ihr erteilte Patent Nr. P 44 26 218 auf die Beklagte zu 1) zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung auf sie einzuwilligen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der<br \/>\n4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom<br \/>\n9. Mai 2000 sowie die Widerklage der Beklagten zu 3)<br \/>\nzur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Erfindung nach dem Klagepatent beruhe nicht auf einer sch\u00f6pferischen Leistung des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 2) habe sich nicht im Erfindungsbesitz befunden und sei nicht an der Entwicklung der Erfindung des Klagepatents gemeinsam mit Mitarbeitern aus ihrem Unternehmen beteiligt gewesen. Sie habe im Rahmen der Anmeldung des von ihr neu entwickelten Ger\u00e4tes in \u00dcbereinstimmung mit einer etwaigen Kooperationspflicht aus dem Vertrag vom 16. Mai 1994 gehandelt. Der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3), der Zeuge K3, sei \u00fcber die Anmeldung durch sie informiert gewesen und habe ihr zugestimmt. Die in Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages vorgesehene Absprache habe es erm\u00f6glichen sollen, falls eine Partei kein Interesse an der ihr angedienten gemeinschaftlichen Anmeldung habe oder sie die finanziellen Belastungen scheue, der jeweils anderen Partei die M\u00f6glichkeit zu geben, allein anzumelden. Hier habe die Beklagte zu 3), vertreten durch ihren damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Zeugen K3, aufgrund wirtschaftlicher \u00dcberlegungen, wie die Vernehmung dieses Zeugen ergeben habe, zugestimmt, da\u00df sie die Kl\u00e4gerin die Anmeldung des Klagepatents allein t\u00e4tige. F\u00fcr die Wirksamkeit dieser Absprache im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages habe es nicht der Schriftform bedurft. Bei dem Gegenstand des Klagepatents handele es sich um eine &#8222;sonstige Neuentwicklung&#8220; im Sinne von Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages und nicht um einen Gegenstand, der Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages unterfalle. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnten die Beklagten aus Ziffer 8 des Vertrages auch deshalb keine Rechte herleiten, weil die mit dieser Ziffer getroffene Regelung gegen deutsches und europ\u00e4isches Kartellrecht versto\u00dfe und deshalb unwirksam sei. Eine Verpflichtung des Vertragspartners (Lizenznehmers, hier: Kl\u00e4gerin) dazu, eigene Entwicklungen auf den anderen Vertragspartner (Lizenzgeber, hier: Beklagten zu 3) zu \u00fcbertragen, sei kartellrechtlich unzul\u00e4ssig. &#8211; Die Geltendmachung von Schadensersatz- und Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen die Beklagten versto\u00dfe auch nicht gegen Treuepflichten aus dem Vertrag, da das Vertragsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten zu 3) seit dem Jahre 1996 beendet sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht entsprochen. Der Kl\u00e4gerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2 , 33 , 242 BGB, 256 ZPO zu. Die Beklagten machen mit Herstellung und Vertrieb von Heilklimager\u00e4ten gem\u00e4\u00df Anlage K 10 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch, ohne hierzu aufgrund eines Vertrages oder aus sonstigen gesetzlichen Gr\u00fcnden , insbesondere \u00a7\u00a7 8, 12 PatG, berechtigt zu sein. Mit der Geltendmachung der eingeklagten Anspr\u00fcche verst\u00f6\u00dft die Kl\u00e4gerin auch nicht gegen den das gesamte Recht, also auch das Patentrecht, beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), sondern nimmt nach der bereits im Jahre 1996 erfolgten Beendigung des mit Vertrag vom 16. Mai 1994 (Anlage B 1) begr\u00fcndeten Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten zu 3) ohne jeglichen Rechtsmi\u00dfbrauch nur die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte wahr, die ihr als eingetragener Inhaberin des Klagepatents von Gesetzes wegen zustehen. &#8211; Die Berufung der Beklagten hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 3) durch das angefochtene Urteil richtet. Der Beklagten zu 3) steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Klagepatent auf die Beklagte zu 1) \u00fcbertr\u00e4gt und in die Umschreibung des Klagepatents auf die Beklagte zu 1) einwilligt, nicht zu. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Regelungen unter Ziffer 8 des Vertrages vom 16. Mai 1994 &#8211; wie die Kl\u00e4gerin geltend macht &#8211; wegen Versto\u00dfes gegen kartellrechtliche Vorschriften unwirksam sind, da selbst dann, wenn man von der Wirksamkeit dieser Regelungen ausgeht, weder diese noch andere Vertragsbestimmungen noch gesetzliche Vorschriften der Beklagten zu 3) den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch geben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit der Klage beanstandete Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 10, die in Anlage K 11 zeichnerisch dargestellt ist, macht von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, wie ein Vergleich der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents und der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen und sie verk\u00f6rpernden Figur 3 der Klagepatentschrift mit der Darstellung in Anlage K 11 ohne weiteres erkennbar macht und zwischen den Parteien auch nicht in Streit steht. Der Umstand, da\u00df bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die UV-Lampe nicht wie bei der Figur 3 der Klagepatentschrift im zweiten Bereich hinter der Trennwand befestigt ist, sondern ausweislich der Darstellung in Anlage K 11 oberhalb des Wasserreservoirs an der Unterseite des Zwischengeh\u00e4useunterteils 70 angebracht ist, \u00e4ndert daran nichts, da die Figur 3 der Klagepatentschrift insoweit eine besondere Ausbildung der Erfindung wiedergibt, die nicht Gegenstand des Patentanspruches 1 der Klagepatents ist, sondern erst eine besonders vorteilhafte Ausgestaltung der Erfindung entsprechend dem Unteranspruch 5 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Aufgrund des der Kl\u00e4gerin mit der Erteilung des Klagepatents verliehenen Aus-schlie\u00dflichkeitsrechtes ist sie jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 1 PatG allein befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr.1 PatG verboten, ohne ihre Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Da\u00df die Kl\u00e4gerin der Herstellung und dem Vertrieb der Heilklimager\u00e4te gem\u00e4\u00df Anlage K 10 (Anlage K 11) zugestimmt h\u00e4tte, wird auch von den Beklagten nicht geltend gemacht. Ob mit den Regelungen des Vertrages vom 16. Mai 1994 (Anlage B 1), die vorsahen, da\u00df die Kl\u00e4gerin als Herstellerin die Beklagte zu 3) mit Heilklimager\u00e4ten belieferte, die von der Beklagten zu 3) vertrieben werden sollten, die Kl\u00e4gerin der Beklagten zu 3) f\u00fcr die Dauer des Vertragsverh\u00e4ltnisses eine Nutzungserlaubnis an dem Klagepatent erteilt hatte, kann dahinstehen, da dieseZusammenarbeit der Parteien und das Vertragsverh\u00e4ltnis unstreitig im Jahre 1996 beendet worden sind. Bei dem beanstandeten Heilklimager\u00e4t gem\u00e4\u00df Anlage K 10, K 11 handelt es sich auch nicht um ein solches aus der Zusammenarbeit der Kl\u00e4gerin mit der Beklagten zu 3) herr\u00fchrendes, sondern um ein allein von den Beklagten hergestelltes und vertriebenes Heilklimager\u00e4t.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht hatten, da\u00df die Wirkung des Patents ihnen gegen\u00fcber nicht eingetreten sei, weil sie die Erfindung zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen h\u00e4tten, ihnen also ein privates Vorbenutzungsrecht im Sinne von \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG zustehe, welches sie zur Herstellung und Vertrieb des angegriffenen Heilklimager\u00e4tes berechtige, haben sie, die insoweit beweispflichtig sind, diesen Beweis, wie das Landgericht in zutreffender W\u00fcrdigung der Ergebnisses der erstinstanzlich erhobenen Beweise, im angefochtenen Urteil festgestellt hat, nicht erbracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre betrifft<\/p>\n<p>1. ein Heilklimager\u00e4t<\/p>\n<p>2. mit einem ein Geh\u00e4useoberteil und ein Geh\u00e4useunterteil aufweisenden Geh\u00e4use,<br \/>\n2.1 das einen ein Gebl\u00e4se aufnehmenden Luftf\u00fchrungskanal aufweist,<br \/>\n2.1.1 der \u00fcber eine Lufteintritts\u00f6ffnung und eine Luftaustritts\u00f6ffnung mit der<br \/>\nUmgebung in Verbindung steht,<br \/>\n2.1.2 in dem in Luftstr\u00f6mungsrichtung vor dem Gebl\u00e4se ein Filterelement<br \/>\nangeordnet ist und<br \/>\n2.1.3 in dem in Luftstr\u00f6mungsrichtung hinter dem Gebl\u00e4se eine Spr\u00fchvor-<br \/>\nrichtung angeordnet ist, die eine Fl\u00fcssigkeit in Tropfenform quer zur<br \/>\nF\u00f6rderrichtung der Luft in den Luftf\u00fchrungskanal spr\u00fcht.<\/p>\n<p>Nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift ist ein derartiges Heilklimager\u00e4t aus der DE 35 18 456 C 2 (vgl. Anlage K 2) bekannt. Bei diesem bekannten Ger\u00e4t wird die Luft durch die mit dem Filterelement abgedeckte Luft-eintritts\u00f6ffnung in den Luftf\u00fchrungskanal eingesaugt. Die Luftf\u00f6rderung wird mittels eines Querstroml\u00fcfters erm\u00f6glicht. Vor dem Eintritt in den Querstroml\u00fcfter wird die angesaugte Luft an der UV-Lampe vorbeigeleitet. Die UV-Lampe dient der Entkeimung der Luft. Die aus dem Querstroml\u00fcfter austretende Luft wird der Spr\u00fchvorrichtung zugeleitet und in der Regel mit Meerwasser angereichert. Die Spr\u00fchvorrichtung vernebelt in der Regel Meerwasser in dem Luftf\u00fchrungskanal. Dieses wird dann von der durchgesetzten Luft aufgenommen, so da\u00df aus der Luftaustritts\u00f6ffnung des Luftf\u00fchrungskanals Wasserdampf austritt und in die Umgebung abgegeben wird (vgl. Spalte 1, Z. 5 -19).<\/p>\n<p>Die Beschreibung der Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser Vorrichtung, da\u00df die durch den Querstroml\u00fcfter zwischen Austritt und Eintritt erzeugte Druckdifferenz gering sei, so da\u00df das Filterelement nur einen geringen Durchgangswiderstand aufweise, womit auch der Wirkungsgrad des Filterelementes entsprechend gering sei. Weiterhin erweise es sich bei dieser Vorrichtung als nachteilig, da\u00df die verwendeten Querstroml\u00fcfter eine hohe L\u00e4rmemission aufwiesen, so da\u00df der Betrieb des (bekannten) Heilklimager\u00e4tes vor allem in Schlafr\u00e4umen als st\u00f6rend empfunden werde (vgl. Spalte 1, Z. 20 &#8211; 31).<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es, ein Heilklimager\u00e4t der eingangs erw\u00e4hnten Art, also mit den vorgenannten Merkmalen 1, 2., 2.1, 2.1.1, 2.1.2 und 2.1.3 zu schaffen, bei dem aus der durchgesetzten Luft auch feine Partikel und Mikroorganismen ausgefiltert werden k\u00f6nnen, und das eine geringe L\u00e4rmemission aufweist, bei dem eine wirkungsvolle ungehinderte Luftf\u00f6rderung erzielt wird, und bei dem der Luftf\u00fchrungskanal und die einzelnen Bauteile leicht zug\u00e4nglich sind (vgl. Spalte 1, Z. 65 &#8211; Spalte 2, Z. 4).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, das Heilklimager\u00e4t mit den eingangs erw\u00e4hnten Merkmalen entsprechend den nachfolgend weiter aufgef\u00fchrten Merkmalen zu gestalten.<\/p>\n<p>2.2 in dem Geh\u00e4use ist ein Zwischengeh\u00e4useteil gebildet,<br \/>\n2.2.1 das aus einem Zwischengeh\u00e4useoberteil (20) und einem Zwischen-<br \/>\ngeh\u00e4useunterteil (70) gebildet ist und<br \/>\n2.2.2 einen Aufnahmeraum (75) feuchtigkeitsdicht umschlie\u00dft, wobei in dem<br \/>\nAufnahmeraum (75) die elektronischen Bauelemente (80) unterge-<br \/>\nbracht sind;<\/p>\n<p>3. der Luftf\u00fchrungskanal ist zwischen dem Geh\u00e4useoberteil (10) und dem<br \/>\nZwischengeh\u00e4useoberteil (20) gebildet;<\/p>\n<p>4. das Gebl\u00e4se weist ein auf einem Halteabschnitt (23) des Zwischengeh\u00e4use-oberteils angeordnetes Verdichterrad (40) auf,<br \/>\n4.1. das die Luft in Richtung seiner Drehachse ansaugt und<br \/>\n4.2 \u00fcber seinen Umfang radial nach au\u00dfen abgibt.<\/p>\n<p>Die Erfindung zeichnet sich mithin durch die Bildung eines Zwischengeh\u00e4useteils aus, in dem die elektronischen Bauelemente untergebracht sind. Hierdurch sind sie einerseits gesch\u00fctzt und st\u00f6ren andererseits nicht die Str\u00f6mung im Str\u00f6mungskanal. Die Erfindung zeichnet sich weiter dadurch aus, da\u00df nun nicht mehr ein Querstroml\u00fcfter Verwendung findet, sondern ein Radiall\u00fcfter, welcher gem\u00e4\u00df Merkmal 4 g\u00fcnstig zwischen dem Geh\u00e4useoberteil und dem Zwischengeh\u00e4use-oberteil auf einem Halteabschnitt montiert wird. Damit wird bei relativ geringer Motorleistung und geringer Ger\u00e4uschentwicklung eine gute Luftf\u00f6rderung erzielt. Schlie\u00dflich wird dadurch, da\u00df das Gebl\u00e4se ein Verdichterrad aufweist, das die Luft in Richtung seiner Drehachse ansaugt und \u00fcber seinen Umfang radial nach au\u00dfen abgibt, zwischen Gebl\u00e4seaustritt und -eintritt eine hohe Druckdifferenz erzeugt, wodurch der Einsatz von Filterelementen mit einem hohen Wirkungsgrad erm\u00f6glicht wird (vgl. Spalte 2, Z. 7 &#8211; 38).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht die erhobenen Beweise, d. h. die Aussage der vernommenen Zeugen, dahin gew\u00fcrdigt, da\u00df sich aus ihnen nicht ergebe, da\u00df die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz befunden habe. Zwar ergebe sich aus den Aussagen, da\u00df der Kl\u00e4gerin vor dem Anmeldetag des Klagepatents ein Produktionsmuster eines Heilklimager\u00e4ts von der Beklagten zu 3) zur Verf\u00fcgung gestellt worden sei, was im \u00fcbrigen unstreitig ist, doch sei das \u00fcbergebene Muster nicht dreiteilig mit einem Zwischengeh\u00e4useteil aufgebaut gewesen, so da\u00df die Merkmale 2.2, 2.2.1, 2.2.2 und 3 bei diesem Ger\u00e4t schon nicht verwirklicht gewesen seien und das Ger\u00e4t auch keinen Radiall\u00fcfter aufgewiesen habe, sondern einen Querstroml\u00fcfter, so da\u00df auch das Merkmal 4 mit den Untermerkmalen 4.1 und 4.2 nicht verwirklicht gewesen sei. Die Beweisaufnahme der insoweit vernommenen Zeugen habe auch keinen Beweis daf\u00fcr erbracht, da\u00df der Kl\u00e4gerin bei \u00dcbergabe des Produktionsmusters seitens der Beklagten vorgegeben worden sei, das zu fertigende Heilklimager\u00e4t entsprechend der kennzeichnenden Lehre des Patentanspruches 1 in verschiedene Geh\u00e4useteile mit einem Zwischengeh\u00e4useteil zu trennen und anstelle eines Querstroml\u00fcfters einen Radiall\u00fcfter vorzusehen.<\/p>\n<p>Gegen diese Beweisw\u00fcrdigung betreffend den Erfindungsbesitz der Beklagten haben die Beklagten mit ihrer Berufung auch keine Beanstandungen erhoben, so da\u00df insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nL\u00e4\u00dft es sich jedoch nach der erstinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme nicht als erwiesen ansehen, da\u00df die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) im Erfindungsbesitz gewesen sind, so k\u00f6nnen sich die Beklagten auch nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung ihrer Handlungen auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG berufen, da dieses Erfindungsbesitz zum Priorit\u00e4tstag voraussetzt.<\/p>\n<p>Mangels Erfindungsbesitzes k\u00f6nnen die Beklagten sich auch nicht mit Erfolg gegen\u00fcber den mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcchen darauf berufen, ihnen bzw. dem Beklagten zu 2) sei die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents sei, widerrechtlich entnommen worden. Der aus \u00a7 8 PatG folgende Einwand der widerrechtlichen Entnahme setzt voraus, da\u00df derjenige, der sich auf diesen Einwand beruft, zum Anmeldetag zur Erfindung gefunden hatte und die Anmeldung auf seiner Erfindung beruht, also es von ihm zum Anmelder einen Informationsflu\u00df betreffend die Erfindung gegeben hat. Nichts von alledem kann &#8211; wie das Landgericht in zutreffender und mit der Berufungsbegr\u00fcndung auch nicht beanstandeter W\u00fcrdigung der Aussagen der vernommenen Zeugen ausgef\u00fchrt hat &#8211; als bewiesen angesehen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSoweit die Beklagten in der Berufungsinstanz sich gegen\u00fcber den mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf den Einwand unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB) in Verbindung mit dem Vertrag vom 16. Mai 1994 st\u00fctzen, k\u00f6nnen sie auch damit keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAus der Pr\u00e4ambel des Vertrages vom 16. Mai 1994, auf die die Beklagten sich in diesem Zusammenhang berufen, k\u00f6nnen sie nicht herleiten, da\u00df es dem Sinn des Zusammenarbeitsvertrages entsprochen habe, nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses keine Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus w\u00e4hrend dieser Zeit ge-t\u00e4tigten Schutzrechtsanmeldungen gegen den (dann ehemaligen) Vertragspartner geltend zu machen. Die Pr\u00e4ambel stellt nur eine Bezugnahme auf \u00a7 242 BGB dar und begr\u00fcndet keine konkreten Pflichten, insbesondere nicht f\u00fcr die nachvertragliche Zeit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus Ziffer 3.5 des Vertrages, der bestimmt, da\u00df die Kl\u00e4gerin &#8222;im Bereich der Vertragswaren&#8220; keine weitere Entwicklung f\u00fcr sich selbst oder Dritte durchf\u00fchren oder durchf\u00fchren lassen wird, ergibt sich ebenfalls nichts im Sinne des Rechtsstandpunktes der Beklagten. Diese Bestimmung bezieht sich auf Vertragswaren im Sinne der Ziffer 2 des Vertrages, also auf &#8222;M4 Meeresklimager\u00e4t wie M7 als Produktionsmuster \u00fcbergeben, M4 Meeresklimager\u00e4t Tiefziehversion, M4 Meeresklimager\u00e4t Spritzgie\u00dfversion&#8220;, um die es hier gerade nicht geht. Ziffer 2.2 des Vertrages kann insoweit nicht gemeint sein. Im \u00fcbrigen d\u00fcrfte die Bestimmung unter Ziffer 3.5 des Vertrages, wenn sie dahin zu verstehen w\u00e4re, da\u00df es der Kl\u00e4gerin untersagt war, weitere eigene Entwicklungen auf einem bestimmten Gebiet zu t\u00e4tigen, nach kartellrechtlichen Vorschriften unwirksam sein. Die Verpflichtung eines Lizenznehmers und dgl., keine weitere eigene Entwicklung auf einem bestimmten Bereich durchzuf\u00fchren, ist ganz klar eine Beschr\u00e4nkung , die nicht durch \u00a7 20 GWB a.F. gerechtfertigt wird. Sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 21 Abs. 2, 20 Abs. 2 1 HS GWB n. F. (\u00a7 131 Abs. 4 GWB n. F.) unwirksam. Die Beklagten haben sich denn wohl auch nicht auf diese Vorschrift, die sie erstinstanzlich in einem anderem Zusammenhang genannt haben, berufen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich vielmehr bei ihrer Argumentation, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Geltendmachung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte aus dem Klagepatent gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ( \u00a7 242 BGB) versto\u00dfe, prim\u00e4r auf die Regelungen unter Ziffer 8 des Vertrages vom 16. Mai 1994. Doch verwehren es diese Regelungen entgegen der Auffassung der Beklagten der Kl\u00e4gerin nicht, nach Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten zu 3) die Beklagten aus dem Klagepatent in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Unter der \u00dcberschrift &#8222;Anmeldung&#8220; besagt Satz 1 der Ziffer 8 des Vertrages zun\u00e4chst, da\u00df Gebrauchs- und Geschmacksmuster des derzeitigen Ger\u00e4tes sowie seiner aktuellen Neugestaltung auf eine von der Beklagten zu 3) noch zu benennende Firma oder Person erfolgen, w\u00e4hrend Satz 2 der Ziffer 8 des Vertrages zum Inhalt hat, da\u00df sonstige Neuentwicklungen nach Absprache der Parteien gemeinschaftlich angemeldet werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten wollen nun wohl geltend machen, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Anmeldung des Klagepatents und vor allem mit der Wahrnehmung der Ausschlu\u00dfrechte aus dem Klagepatent ihnen gegen\u00fcber gegen diese Regelungen versto\u00dfen habe bzw. versto\u00dfe. Auch wenn das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 3) inzwischen aufgel\u00f6st sei, sei die Beklagte zu 3) so zu stellen, wie sie st\u00fcnde, wenn die Kl\u00e4gerin diese Vertragsbestimmung damals beachtet h\u00e4tte. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Anmeldung des Klagepatents und der Wahrnehmung der Ausschlu\u00dfrechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagten gegen die Vertragsklausel unter Ziffer 8 des Vertrages versto\u00dfen hat bzw. verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Mit dem Landgericht und den Beklagten ist allerdings die Regelung unter Ziffer 8 des Vertrages dahin zu verstehen, da\u00df sie sich auch auf Patentanmeldungen erstreckt. Nach dem Sinn der Vertragsbestimmung ist die Nennung von &#8222;Gebrauchs- und Geschmacksmustern&#8220; nicht abschlie\u00dfend zu verstehen, sondern beispielhaft f\u00fcr technische und andere gewerbliche Schutzrechte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSatz 1 der Vertragsbestimmung unter Ziffer 8 des Vertrages bezieht sich auf das &#8222;derzeitige Ger\u00e4t sowie seine aktuelle Neugestaltung&#8220;. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen H3, diese Klausel dahin ausgelegt, da\u00df das &#8222;derzeitige Ger\u00e4t&#8220; das der Kl\u00e4gerin damals bei Vertragsschlu\u00df von der Beklagten zu 3) \u00fcbergebene Produktionsmuster und die &#8222;aktuelle Neugestaltung&#8220; das von der Firma L1 ge\u00e4nderte Design dieses Ger\u00e4ts nach dem sogenannten &#8222;L1-Schema&#8220; sei. Diese Auslegung ist aufgrund der Zeugenaussagen, insbesondere der Aussage des Zeugen H3, vertretbar. Jedenfalls kann sich Ziffer 8 Satz 1 des Vertrages nur auf eine Gestaltung beziehen, die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits vorlag, nicht aber auf etwas, was erst noch zu entwickeln war.<\/p>\n<p>Mit der Anmeldung des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin gegen diese Vertragsbestimmung schon deshalb nicht versto\u00dfen, weil die Lehre des Klagepatents erst nach Vertragsschlu\u00df entwickelt worden ist und \u00fcber das hinausging, was &#8222;das derzeitige Ger\u00e4t&#8220; und &#8222;seine aktuelle Neugestaltung&#8220; zeigten. Etwas anderes kann aufgrund der erstinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme jedenfalls nicht fest-gestellt werden, wie oben unter Ziffer II. 2 dieser Entscheidungsgr\u00fcnde unter Bezugnahme auf die erstinstanzlich erhobenen und vom Landgericht zutreffend gew\u00fcrdigten Beweise bereits dargelegt worden ist. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung mit einer Dreiteilung des Ger\u00e4tes, d.h. einem besonderen Zwischengeh\u00e4useteil entsprechend den Merkmalen 2. 2. und 3 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents und mit einem Radiall\u00fcfter und seiner Anordnung entsprechend dem Merkmal 4 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents, lag bei Vertragsschlu\u00df nicht vor, sondern ist erst , ohne da\u00df h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen, da\u00df die Kl\u00e4gerin insoweit entsprechende Vorgaben von den Beklagten erhalten h\u00e4tte, sp\u00e4ter von der Kl\u00e4gerin entwickelt worden. Soweit die Beklagten darauf verweisen, da\u00df zwischen Vertragsschlu\u00df und der Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin nur ein Zeitraum von ca. sechs Wochen gelegen habe, um darzutun, da\u00df es sich deshalb bei dem Gegenstand des Klagepatents um die &#8222;aktuelle Neugestaltung&#8220; des &#8222;derzeitigen Ger\u00e4ts&#8220; im Sinne der Bestimmung in Satz 1 der Ziffer 8 handele, k\u00f6nnen sie damit keinen Erfolg haben, da, wie ausgef\u00fchrt, Ziffer 8 S. 1 des Vertrages sich nur auf eine Gestaltung beziehen kann, die zur Zeit des Vertragsschlusses bereits vorgelegen hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs l\u00e4\u00dft sich aber auch nicht feststellen, da\u00df die Kl\u00e4gerin mit der Anmeldung des Klagepatents gegen die Bestimmung in Satz 2 der Ziffer 8 des Vertrages versto\u00dfen hat, die sich auf &#8222;sonstige Neuentwicklungen&#8220; erstreckt. Dabei kann es dahin gestellt bleiben, ob diese Bestimmung \u00fcberhaupt wirksam ist oder gegen kartellrechtliche Vorschriften verst\u00f6\u00dft, wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, da\u00df, so wie die Beklagten Ziffer 8 S. 2 des Vertrages verstanden haben wollen, die Klausel eine Verpflichtung desjenigen, der eine Neuentwicklung get\u00e4tigt hat, zur h\u00e4lftigen \u00dcbertragung auf den Partner begr\u00fcndet. Da diese Verpflichtung nicht nur den Lizenznehmer, also nicht nur die Kl\u00e4gerin, sondern beide Parteien betrifft, stellt sie an sich keine einseitige Beschr\u00e4nkung des Lizenznehmers im Sinne von \u00a7 20 Abs. 1 1HS, Abs. 2 Nr. 3 GWB a. F. dar. Allerdings k\u00f6nnten hier de facto nur von der Kl\u00e4gerin als Herstellerin Neuentwicklungen zu erwarten gewesen sein, so da\u00df es sich dann doch um eine verbotene Beschr\u00e4nkung im Sinne der vorgenannten Vorschrift handeln w\u00fcrde, die auch durch Ziffer 10.1 des Vertrages nicht &#8222;gerettet&#8220; werden k\u00f6nnte. Aber wie gesagt, kann diese Frage letztlich offen bleiben, da auch, wenn diese Klausel wirksam ist, hier nicht feststellbar ist, da\u00df die Kl\u00e4gerin dagegen versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>Der Gegenstand des Klagepatents stellt eine &#8222;sonstige Neuentwicklung&#8220; im Sinne der Bestimmung in Ziffer 8 S. 2 des Vertrages dar. F\u00fcr eine solche Neuentwicklung war vorgesehen, da\u00df sie &#8222;nach Absprache&#8220; der Parteien &#8222;gemeinschaftlich&#8220; angemeldet werden sollte. Dabei beinhaltet &#8222;nach Absprache&#8220; nicht nur das &#8222;wie&#8220; einer zu t\u00e4tigenden gemeinschaftlichen Anmeldung, wie von den Beklagten geltend ge-macht, sondern auch das &#8222;ob&#8220; einer gemeinschaftlichen Anmeldung. Bei einer an Treu und Glauben ( \u00a7 242 BGB) orientierten Auslegung sollte mit der Klausel &#8222;nach Absprache&#8220; auch erm\u00f6glicht werden, da\u00df, falls ein Vertragspartner kein Interesse an einer gemeinschaftlichen Anmeldung hatte oder er die Risiken &#8211; auch finanzieller Art &#8211; einer gemeinschaftlichen Anmeldung scheute, der jeweils andere Partner die Neuentwicklung allein anmelden konnte. Es w\u00e4re widersinnig, anzunehmen, da\u00df im Falle eines Desinteresses der einen Partei die Anmeldung durch die jeweils an-dere Partei unm\u00f6glich sein sollte.<\/p>\n<p>Hier nun haben die Vertragsparteien, d. h. die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 3), vertreten durch ihren damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H2 K3, in Abweichung von der an sich vorgesehenen gemeinschaftlichen Anmeldung &#8222;sonstiger Neuentwicklungen&#8220; hinsichtlich des Gegenstandes des Klagepatents die Absprache getroffen, da\u00df die Kl\u00e4gerin diese &#8222;sonstige Neuentwicklung&#8220; allein zum Patentschutz anmelden sollte. In zutreffender W\u00fcrdigung der Aussagen des insoweit vernommenen Zeugen H2 K3 und der insoweit vernommenen Zeugin A2 B3 hat das Landgericht dies als bewiesen angesehen. Die von der Beklagten mit ihrer Berufung gegen diese W\u00fcrdigung der Aussagen der Zeugen K3 und B3 gerichteten Angriffe sind nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Zeuge H2 K3 hat bei seiner am 27. April 1999 erfolgten Vernehmung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ausgesagt, da\u00df er damals Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) gewesen sei und er sich daran erinnere, da\u00df Herr B2 (Ge-sch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin) ihn angerufen habe und sie \u00fcber die Schutzrechte gesprochen h\u00e4tten. Er k\u00f6nne sich daran erinnern, da\u00df Herr B2 ihm damals gesagt habe, da\u00df er Schutzrechte anmelden werde. Er habe das zur Kenntnis genommen und ihm nicht widersprochen. Das Gespr\u00e4ch habe sich auf das komplett von der Kl\u00e4gerin \u00fcberarbeitete Ger\u00e4t bezogen. Es habe sich um das Ger\u00e4t gehandelt, das nachher den Namen &#8222;Atlantik&#8220; getragen habe. Seines Erachtens habe die Klausel in Ziffer 8 des Vertrages bedeutet, da\u00df Schutzrechte gemeinsam angemeldet werden sollten. Damals, als Herr B2 ihn angerufen habe und sie dar\u00fcber gesprochen h\u00e4tten, habe er sich nicht auf die Ziffer 8 des Vertrages berufen. Sie seien damals ja froh gewesen, nach 1 \u00bd Jahren Ger\u00e4te von einem Lieferanten zu bekommen. Dieser Lieferant, die Kl\u00e4gerin, h\u00e4tte auch schon DM 160.000,00 in Werkzeuge investiert gehabt. Aus seiner Sicht sei die ganze Sache ja auch dadurch abgesichert gewesen, da\u00df die Kl\u00e4gerin nach dem Vertrag keinen anderen beliefern und auch nicht f\u00fcr Dritte Entwicklungen t\u00e4tigten durfte. Im Hinblick auf Ziffer 8 des Vertrages m\u00fcsse er sagen, da\u00df er es so verstanden habe, da\u00df sie, die Beklagte zu 3), Herrn B2 gestatte, Schutzrechte anzumelden. Die ganze Situation sei damals so verfahren gewesen. Im \u00fcbrigen h\u00e4tten sie damals auch kein Geld f\u00fcr eine Schutzrechtsanmeldung gehabt.<\/p>\n<p>Die Zeugin A2 B3, die Angestellte der Beklagten zu 1) ist, hat ausgesagt, sie habe im M\u00e4rz oder April 1998 ein Telefongespr\u00e4ch von Herrn K3 mit dem Beklagten zu 2) mit angeh\u00f6rt. Der Beklagte zu 2) habe Herrn K3 gefragt, ob er der Kl\u00e4gerin gestattet habe, ein Patent anzumelden, und Herr K3 habe dies verneint.<\/p>\n<p>Wenn das Landgericht nach diesen beiden Aussagen es als erwiesen angesehen hat, da\u00df zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 3) eine Absprache dahin getroffen worden ist, da\u00df die Kl\u00e4gerin berechtigt sein solle, den Gegenstand des Klagepatents im eigenen Namen zum Patentschutz anzumelden, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Zutreffend f\u00fchrt das Landgericht aus, da\u00df sich aus der Aussage des Zeugen K3 ergebe, da\u00df eine Vereinbarung dieses Inhaltes tats\u00e4chlich Ende Juni 1994 zwischen ihm und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn B2, anl\u00e4\u00dflich eines Telefongespr\u00e4ches geschlossen wurde. Grund f\u00fcr die Erteilung der Zustimmung zur Anmeldung des Klageschutzrechtes durch die Kl\u00e4gerin bzw. f\u00fcr seine Nichtberufung auf die Klausel nach Ziffer 8 des Vertrages betreffend die &#8222;gemeinschaftliche&#8220; Anmeldung von Schutzrechten sei nach der Aussage der Zeugen K3 gewesen, da\u00df die Beklagte zu 3) sich damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befunden und selbst kein Geld f\u00fcr die Anmeldung eines Schutzrechtes besessen habe und zudem die Kl\u00e4gerin bereits einen Betrag von DM 160.000,00 in die Werkzeuge investiert gehabt habe.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht gemeint hat, da\u00df ein Indiz f\u00fcr die Richtigkeit der Angaben des Zeugen K3 auch der Inhalt des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 vorgelegten Schreibens der Kl\u00e4gerin vom 29. Juni 1994 bilde, kann ihm allerdings nicht in vollem Umfang gefolgt werden, da die Beklagten den Eingang dieses Schreibens bei der Beklagten zu 3) in Abrede gestellt haben, kein Beweis daf\u00fcr erbracht ist, da\u00df es der Beklagten zu 3) zugegangen ist, und auch der Zeuge H2 K3 sich nicht daran erinnern konnte, da\u00df dieses Schreiben damals die Beklagte zu 3) erreicht hat. Er konnte lediglich, weil er sich damals kurz vor seinem Urlaubsantritt befand, nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df die Kl\u00e4gerin dieses Schreiben \u00fcbersandt und es bei der Beklagten zu 3) eingegangen ist. &#8211; Andererseits sind allerdings auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df es sich bei diesem Schreiben und dem handschriftlichen Vermerk \u00fcber das Telefongespr\u00e4ch gem\u00e4\u00df Anlage K 12 lediglich um von der Kl\u00e4gerin zu Proze\u00dfzwecken erstellte Schriftst\u00fccke handelt.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht die Auffassung vertreten, da\u00df auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 26. Juni 1997 gemachten Aussage keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen K3 best\u00fcnden. Es hat zu Recht darauf verwiesen, da\u00df das vollst\u00e4ndige Vernehmungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart ihm nicht vorliege. Diesen Hinweis haben die Beklagten auch in der Berufungsinstanz nicht aufgegriffen. Ohne das vollst\u00e4ndige Vernehumgsprotokoll k\u00f6nnen jedoch aus einer einzelnen zitierten Aussage, die nicht erkennen l\u00e4\u00dft, in welchem Kontext sie gemacht worden ist, kein hinreichenden Schl\u00fcsse gezogen werden. Soweit die Beklagten aus der Vernehmung des Zeugen K3 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart aus dem Jahre 1997 die Aussage zitieren, es sei richtig, da\u00df Herr B2 mitgeteilt habe, da\u00df er Schutzrechte anmelde, er, der Zeuge, keine entsprechende Vereinbarung mit ihm getroffen habe und er sich nicht erinnere, da\u00df das Schreiben vom 29. Juni 1994 in seine Firma gekommen sei, es wohl w\u00e4hrend seines Urlaubs gekommen sei, erweckt dies daher noch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner im Jahre 1999 gemachten Angaben vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf. &#8211; Dabei ist im \u00fcbrigen auch zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Zeuge bei seiner Vernehmung im Jahre 1997 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart von dem beeinflu\u00dft gewesen sein kann, was er eingangs seiner Vernehmung zur Beweisfrage II. vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf im Jahre 1999 ausgesagt hat, n\u00e4mlich da\u00df er mit Schreiben vom 4 . Februar 1996 von dem Beklagten zu 2) zur Abgabe einer eidesstattlichen Erkl\u00e4rung aufgefordert worden sei und dieser ihm gedroht habe, da\u00df er ihn strafrechtlich verfolgen lassen werde, wenn er das nicht mache. Zwei Tage sp\u00e4ter sei er von dem Beklagten in dieser Angelegenheit erneut angeschrieben worden und ihm sei wieder angedroht worden, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anzustrengen. Sogar ein Jahr sp\u00e4ter &#8211; also im Jahre 1997, dem Jahr, in dem die Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart stattgefunden hat &#8211; habe der Beklagte zu 2) ihn wegen die-ser Angelegenheit massiv unter Druck gesetzt (vgl. Seite 15 der Sitzungsniederschrift des LG D\u00fcsseldorf vom 27. April 1999 &#8211; Bl. 145 GA).<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt, da\u00df gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen K3 schlie\u00dflich auch nicht die Aussage der Zeugin B3 spreche. Selbst wenn die Darstellung der Zeugin B3 zutreffe, spreche dies nicht dagegen, da\u00df der Zeuge K3 nicht doch, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet habe, der Kl\u00e4gerin die Zustimmung zur Anmeldung des Klagepatentens im eigenen Namen erteilt habe. Es k\u00f6nne n\u00e4mlich angesichts des von heftigen Auseinandersetzungen gepr\u00e4gten Verh\u00e4ltnisses zwischen dem Zeugen K3 und dem Beklagten zu 2) nicht ausgeschlossen werden, da\u00df er &#8211; um weiteren Auseinandersetzungen mit dem Beklagten zu 2) aus dem Weg zu gehen &#8211; seine erteilte Zustimmung zur Anmeldung des Patents durch die Kl\u00e4gerin anl\u00e4\u00dflich des Telefongespr\u00e4ches mit dem Beklagten zu 2) im Jahre 1998 geleugnet habe.<\/p>\n<p>Die somit mit dem Landgericht nach der Beweisaufnahme als bewiesen anzusehende Absprache im Sinne der Ziffer 8 S. 2 des Vertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 3) ist, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht nach \u00a7 125 BGB formnichtig. Diese Absprache bedurfte nicht der vertraglich vereinbarten Schriftform, da es sich dabei nicht um eine \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung des Vertrages im Sinne der Ziffer 10.4 des Vertrages handelt, sondern nur um die im Vertrag bereits vorgesehene Absprache hinsichtlich der Anmeldungen &#8222;sonstiger Neuentwicklungen&#8220;.<\/p>\n<p>Nach alledem hat die Kl\u00e4gerin mit der f\u00fcr sich allein get\u00e4tigten Anmeldung des Klagepatents auch nicht gegen Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages versto\u00dfen. &#8211; Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, inwieweit eine Verletzung dieser Vertragsvorschrift durch die Kl\u00e4gerin diese an der Durchsetzung der mit der Klage geltend ge-machten Anspr\u00fcche gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Beklagten gehindert h\u00e4tte. Bei gemeinschaftlicher Anmeldung w\u00e4re die Beklagte zu 3) zur Mitbenutzung berechtigt gewesen (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 6 PatG Rdn. 35). Lizenzen an Dritte h\u00e4tte sie nicht vergeben k\u00f6nnen, so da\u00df aus dem Mitbenutzungsrecht der Beklagten zu 3) nicht ohne weiteres ein solches der Beklagten zu 1) abgeleitet werden k\u00f6nnte. Ob deshalb aber die Kl\u00e4gerin &#8211; ohne Mitwirkung der Beklagten zu 3) &#8211; Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1) und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2), durchsetzen konnte (vgl. insoweit \u00a7 1010 BGB), erscheint zweifelhaft, bedarf hier aber, wie bereits gesagt, keiner Entscheidung, weil die Kl\u00e4gerin mit der Anmeldung des Klagepatents nicht gegen Ziffer 8 Satz 2 des Vertrages versto\u00dfen hat, sondern dies vielmehr der mit der Beklagten zu 3) getroffenen Absprache entsprochen hat.<\/p>\n<p>Die mit der Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung aus dem Klagepatent gerichteten Angriffe sind daher nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Berufung ist schlie\u00dflich aber auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich gegen die Abweisung der Widerklage der Beklagten zu 3) richtet.<\/p>\n<p>Dieses Begehren findet in \u00a7 8 PatG keine Grundlage. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigen zum Patentschutz angemeldet worden ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte nach Eintragung des Patents die \u00dcbertragung von dem sachlich nichtberechtigen Patentinhaber verlangen. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, da\u00df dem Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Verurteilung der Kl\u00e4gerin zur Einwilligung in die Umschreibung des Klagepatents auf die Beklagte zu 1) zustehe, den die Beklagte zu 3) im Wege der gewillk\u00fcrten Proze\u00dfstandschaft geltend machen k\u00f6nne. Es k\u00f6nne auf der Grundlage der erstinstanzlich erhobenen Beweise nicht festgestellt werden, da\u00df der Beklagte zu 2) (Mit-)Erfinder und damit materiell berechtigter (Mit-) Inhaber des Klagepatents sei. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung insoweit keine Beanstandungen gegen die Beweisw\u00fcrdigung des Landgerichts erhoben, so da\u00df insoweit auf die Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil und auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. 2. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr das mit der Widerklage der Beklagten zu 3) verfolgte Begehren, welches dahin geht, die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, das ihr erteilte Klagepatent auf die Beklagte zu 1) zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung auf die Beklagte zu 1) einzuwilligen, kommt als Anspruchsgrundlage Ziffer 8 S. 2 des Vertrages, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu Ziffer III. 3, insbes. 3 b a. E., dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ergibt, von vornherein nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) st\u00fctzt ihr Widerklagebegehren in der Berufungsinstanz auch vornehmlich auf Ziffer 8 S. 1 des Vertrages und macht geltend, da\u00df es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts bei dem Gegenstand des Klagepatents um die &#8222;aktuelle Neugestaltung&#8220; des &#8222;derzeitigen Ger\u00e4tes&#8220; im Sinne der vorgenannten Vorschrift handele. Dem kann jedoch aus den oben zu Ziffer III. 3. a) genannten Gr\u00fcnden nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Da das mit der Widerklage verfolgte Begehren der Beklagten auch in anderen gesetzlichen und\/oder vertraglichen Vorschriften keine Grundlage findet, ist es vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nNach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge der \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO,<\/p>\n<p>S3 K2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a039\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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