{"id":5040,"date":"2001-11-08T17:00:30","date_gmt":"2001-11-08T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5040"},"modified":"2016-05-26T12:54:36","modified_gmt":"2016-05-26T12:54:36","slug":"2-u-7100-handschuhskistock","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5040","title":{"rendered":"2 U 71\/00 &#8211; Handschuh\/Skistock"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a038\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. November 2001, Az. 2 U 71\/00<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Ziffer I.1. des dortigen Entscheidungsausspruches das Merkmal &#8222;Die Befestigungseinrichtungen sind ausl\u00f6sbar&#8220; entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 M3x. DM abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen jeweils 1 M3x. DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 357 517 (Klagepatent, Anl. K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 1 a) betreffend ein System zur Verbindung eines Elementes, beispielsweise eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 15. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen<br \/>\nPriorit\u00e4t vom 21. Juli 1988 eingereicht und am 7. M\u00e4rz 1990 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 18. November 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Die von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 8, 9 und 12 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton de ski du type constitu\u00e9 d\u2019une enveloppe (1) destin\u00e9e \u00e0 \u00eatre enfil\u00e9e sur la main (11) d\u2019un utilisateur et d\u2019un b\u00e2ton de ski (2) muni d\u2019une poign\u00e9e (3), l\u2019enveloppe (1) et la poign\u00e9e (3) \u00e9tant munies de moyens de fixation compl\u00e9mentaires respectivement (5, 4) pour la liaison de l\u2019enveloppe (1) \u00e0 la poign\u00e9e (3), caract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens de fixation (5, 4) de l\u2019enveloppe et de la poign\u00e9e (3) sont dispos\u00e9s au niveau du centre de rotation du b\u00e2ton par rapport \u00e0 la main lors de la pratique du ski, en ce que l\u2019enveloppe (1) comporte des moyens (6) de transmission des efforts g\u00e9n\u00e9r\u00e9s par l\u2019utilisateur lors de la pratique du ski, et en ce que ces moyens de transmission des efforts (6) sont reli\u00e9s aux moyens de fixation (5) de l\u2019enveloppe pour une transmission directe de ces efforts au b\u00e2ton lors de la pratique du ski.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton selon l\u2019une quelconque des revendications 1 \u00e0 7, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens de fixation (4, 5) sont d\u00e9clenchables.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton selon l\u2019une quelconque des revendications pr\u00e9c\u00e9dentes, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens (6) de transmission des efforts comprennent une partie (7) formant manchette destin\u00e9e \u00e0 encercler le poignet de la main de l\u2019utilisateur.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>12.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton selon l\u2019une des revendications 9 \u00e0 11, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens (6) de transmission des efforts comprennent une partie (8) destin\u00e9e \u00e0 s\u2019\u00e9tendre le long du dos de la main et reliant les<br \/>\nmoyens de fixation (5) \u00e0 la partie (7) formant manchette.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung dieser Patentanspr\u00fcche lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet , dass<\/p>\n<p>die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>8.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (4, 5) ausl\u00f6sbar sind.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>12.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 7. November 2000 (Anl. B 23) den deutschen Teil des Klagepatentes im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen; \u00fcber die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Im hiesigen Berufungsrechtszug st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren nunmehr auf eine Kombination der Anspr\u00fcche 12, 9 und 1.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung; Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit den Befestigungseinrichtungen 4 und 5, Figur 2 den Handschuh bzw. die Umh\u00fcllung auf der Hand-Innenfl\u00e4chenseite, Figur 3 den Handschuh bzw. die Umh\u00fcllung auf dem Handr\u00fccken mit dem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Teil 8 zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte, Figur 4 das \u00dcbertragungssystem in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase und Figur 5 das System in der R\u00fcckf\u00fchrphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Handgriff eines Skistockes verbundene, die Hand des Benutzers aufnehmende verstellbare geschirrartige Gurtsysteme, die die Hand des Benutzers u.a. im Bereich der Handwurzel und zwischen Daumen und Zeigefinger umgeben. Hierbei handelt es sich zum Teil um Modelle, bei denen die Verbindung mit dem Skistock durch Bet\u00e4tigen einer Drucktaste ohne weiteres l\u00f6sbar ist, n\u00e4mlich die Modelle mit den Bezeichnungen &#8222;Formula QLS Jr.&#8220; (Muster gem\u00e4\u00df Anl. B 4) und &#8222;Formula QLS&#8220; (Ausf\u00fchrungsform I, beschrieben und dargestellt im Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 5, aus dem die nachstehende Ablichtung stammt),<\/p>\n<p>und um das Modell &#8222;Formula QLS Max&#8220; (Ausf\u00fchrungsform II, Muster gem\u00e4\u00df Anl. K 6 und ebenfalls beschrieben und dargestellt im Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 5). Bei anderen Ausf\u00fchrungsformen ist die Verbindung der Schlaufe bzw. des Gurtsystems mit demHandgriff nur mit Hilfe eines Werkzeuges l\u00f6sbar, n\u00e4mlich bei der Verbindung des Griffes &#8222;Pro Ergo&#8220; mit dem Geschirr &#8222;Evolution&#8220; (Ausf\u00fchrungsform III, Muster gem\u00e4\u00df Anl. K 9, beschrieben und dargestellt im Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 8), der Verbindung des Handgriffs &#8222;Aero&#8220; mit dem Geschirr &#8222;Evolution&#8220; (Ausf\u00fchrungsform IV, Muster gem\u00e4\u00df Anl. B 18, beschrieben und dargestellt im Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. K 8 und in der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 19)<\/p>\n<p>und bei dem Modell &#8222;Controll C-Schlaufe\/C-Griff-Exel Center<br \/>\nForce&#8220; (Ausf\u00fchrungsform V, Muster gem\u00e4\u00df Anlage Ast. 8 im Verfahren 2 U 102\/01, dargestellt in Prospekt gem\u00e4\u00df Anl. H 4 und in den nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellung der Anlage AG 10 des letztgenannten Verfahrens).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, alle f\u00fcnf der vorgenannten Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich gegen den seinerzeit gegen die Ausf\u00fchrungsformen I bis IV gerichteten Angriff mit dem Einwand verteidigt, die Ausf\u00fchrungsform I habe im Handgelenk-Bereich zwar einen Verstellriemen; dieser sei aber entgegen der Lehre des Klagepatentes kein eine Manschette bildender, das Handgelenk des Benutzers umgebender Gurtteil und erm\u00f6gliche deshalb keine direkte \u00dcbertragung der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf den Stock. Die Verbindungen der Ausf\u00fchrungsformen III und IV seien nicht mit ausl\u00f6sbaren Befestigungseinrichtungen versehen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 11. April 2000 (Bl. 116 ff. d.A.) hat das Landgericht dem Klageantrag entsprochen und die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 52x.02x DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gesamtheiten Handschuh\/Skistock mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand<br \/>\neines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden,<\/p>\n<p>b) einem Skistock, der mit einem Handgriff versehen ist;<\/p>\n<p>c) die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befesti-<br \/>\ngungseinrichtungen, die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr<br \/>\ndie Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff ver-<br \/>\nsehen;<\/p>\n<p>d) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des<br \/>\nHandgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des<br \/>\nStockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;<\/p>\n<p>e) die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der<br \/>\nvom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit<br \/>\nden Befestigungseinrichtungen oder Umh\u00fcllung f\u00fcr eine<br \/>\ndirekte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim<br \/>\nSkifahren verbunden;<\/p>\n<p>g) die Befestigungseinrichtungen sind ausl\u00f6sbar;<\/p>\n<p>h) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen<br \/>\neinen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu<br \/>\nbestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers<br \/>\nzu umgeben;<\/p>\n<p>i) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen<br \/>\neinen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des<br \/>\nHandr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungs-<br \/>\neinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bil-<br \/>\ndet, verbindet;<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lie-<br \/>\nfermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<br \/>\nbotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbe-<br \/>\ntr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcssel-<br \/>\nten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger anstelle der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 18. Dezember 1993 begangenen Handlungen entstehe und k\u00fcnftig entstehen werde.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde machten von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dies sei hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform II unstreitig, aber auch bei den anderen drei Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Auch bei der Ausf\u00fchrungsform I wirke der Gurt, bestehend aus einem das Handgelenk in Form einer Manschette umgebenden und einem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Teil, mit den Befestigungseinrichtungen in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weise zum Zwecke einer direkten \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte auf den Stock zusammen. Dies werde dadurch sichergestellt, dass der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil des Gurtes die Befestigungseinrichtungen mit dem die Manschette bildenden Teil des Gurtes verbinde. Da dieser Teil aufgrund seiner festen Anordnung rund um den Bereich des Handgelenks nicht verrutschen k\u00f6nne, werde der Skifahrer in der f\u00fcr die Kraft\u00fcbertragung entscheidenden Absto\u00dfphase den Stock in einer Position umgreifen, in der eine direkte Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet sei. Um eine Fehlpositionierung des Stockes auszuschlie\u00dfen, komme es allein darauf an, dass die Manschette, die \u00fcber den L\u00e4ngsteil des Gurtes mit den Befestigungsmitteln und dadurch mit dem Stock verbunden sei, nicht so erheblich verrutschen k\u00f6nne, dass sich die Lage der Befestigungseinrichtungen verschiebe. Dies werde bei der Ausf\u00fchrungsform I durch die ringf\u00f6rmige Ausgestaltung und die Anpassung an die Dimensionierung des Handgelenks bzw. des Handwurzel-Bereichs und der Hand erreicht.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungsformen III und IV verwirklichten die Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht, ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend, geltend, bei allen mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle der Handschuh; statt seiner sei nur eine Schlaufe vorhanden. Zum Skifahren benutze der Skifahrer daher seinen herk\u00f6mmlichen Handschuh, mit welchem er in die Schlaufe hineinschl\u00fcpfe, so dass diese den Handschuh auf seiner Au\u00dfenseite umgebe. Entgegen der Zielsetzung des Klagepatentes empfinde der Skifahrer den Stock bzw. die Schlaufe durch die Handschuhe. Dar\u00fcber hinaus bef\u00e4nden sich die Befestigungseinrichtungen bei den Ausf\u00fchrungsformen III und IV nicht auf den Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren, sondern innerhalb des Handgriffs oberhalb des Drehzentrums.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl zu gestatten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger unter den \u00fcblichen Voraussetzungen statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatentes. Mit Schriftsatz vom 9. M\u00e4rz 2001, der der Beklagten am 19. M\u00e4rz 2001 zugestellt worden ist (Bl. 274, 285 d.A.) hat die Kl\u00e4gerin erstmals geltend gemacht, auf der Messe &#8222;ISPO&#8220; im Februar 2001 habe die Beklagte auch die ebenfalls klagepatentverletzende Ausf\u00fchrungsform V ausgestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die Ausf\u00fchrungsform V verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentes ebensowenig wie die Ausf\u00fchrungsformen III und IV; au\u00dferdem bes\u00e4\u00dfen die drei letztgenannten Ausf\u00fchrungsformen keine sich erg\u00e4nzenden Befestigungsmittel. Bei den drei letztgenannten Ausf\u00fchrungsformen werde der Gurt nur durch einen zum Stock-Handgriff geh\u00f6renden Keil gef\u00fchrt und habe keine Mittel, mit denen er sich zur Befestigung an diesem Keil erg\u00e4nze. Bei der Ausf\u00fchrungsform V k\u00f6nne man dar\u00fcber hinaus auch die Gurtenden nicht als Befestigungseinrichtungen ansehen; bei dieser Betrachtungsweise sei der Handr\u00fcckenteil nicht mit der Manschette verbunden.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akten 2 U 102\/01 OLG D\u00fcsseldorf (4 a 0 85\/01 LG D\u00fcsseldorf) lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die angegriffenen Gesamtheiten Handschuh\/Skistock machen in allen vier erstinstanzlich beurteilten Ausf\u00fchrungsformen von der aufrechterhaltenen Lehre des Klagepatentes Gebrauch. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte deshalb mit Recht zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und dem Grunde nach zum Schadenersatz verurteilt, wobei aus dem Entscheidungsausspruch die Merkmale des nicht mehr geltend gemachten Patentanspruches 8 gestrichen worden sind. Dar\u00fcber hinaus verwirklicht auch die im Berufungsrechtszug erstmals angegriffene Ausf\u00fchrungsform V die technische Lehre des Klageschutzrechtes.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit dem geltend gemachten Anspruch 12 in Verbindung mit den Anspr\u00fcchen 9 und 1 eine Gesamtheit von Handschuh und Skistock. Eine solche Gesamtheit soll zum einen den Verlust des Skistockes verhindern und zum anderen eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers, insbesondere in der Abst\u00fctz- bzw. Absto\u00dfphase, auf den Skistock erm\u00f6glichen; das entnimmt der Durchschnittsfachmann den Ausf\u00fchrungen auf Seite 1 Zeilen 10-17 der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anl. K 1a).<\/p>\n<p>Der herk\u00f6mmliche Faustriemen vermag dies zwar grunds\u00e4tzlich zu leisten, er muss aber, um wirklich effektiv zu sein, so gehalten werden, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff verbundenen Endstr\u00e4nge der Schlaufe durch die Unter- bzw. Innenfl\u00e4che der Hand verlaufen und von dieser zusammen mit dem Skistock umgriffen werden; die eigentliche Schlaufe umgibt das Handgelenk von au\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Mehrzahl der Skil\u00e4ufer, insbesondere Anf\u00e4nger, positionierten jedoch &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; den Faustriemen schlecht, was dessen Wirksamkeit und Kraft\u00fcbertragung v\u00f6llig beseitige. Sei der Faustriemen gut umgelegt, seien die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte auf eine sehr kleine Fl\u00e4che der Hand konzentriert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nne. Insbesondere beim Langlauf-Skifahren verhindere der Faustriemen nicht immer den Stockverlust, vor allem in der R\u00fcckf\u00fchrphase des Stockes nach der Absto\u00dfphase. Hinzu k\u00e4men die Probleme des Gleitens und schlechten Plazierens des Faustriemens, der Einstellung der L\u00e4nge bez\u00fcglich der Hand (vor allem beim Langlauf-Skifahren) sowie das &#8222;Empfinden&#8220; des Stockes \u00fcber den Faustriemen durch die Handschuhe hindurch (Klagepatentschrift, deutsche \u00dcbersetzung Seite 1 Zeile 10 bis Seite 2 Zeile 10; BPatG, Anl. B 23 Seite 8).<\/p>\n<p>Das technische Problem der Erfindung besteht darin, von den verschiedenen oben genannten Schwierigkeiten die bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Faustriemen h\u00e4ufige Fehlplazierung, die ung\u00fcnstige Verteilung der Kr\u00e4fte auf die Hand und die Gefahr des Stockverlustes zu beseitigen (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentbeschreibung, Seite 3 Zeilen 10 ff., Seite 10 Zeilen 7-11 und 25 ff., Seite 11 Zeilen 5-29 und Seite 12 Zeilen 1-4).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes in der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 12, 9 und 1 eine Gesamtheit Handschuh\/Skistock vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>a) Eine Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die<br \/>\nHand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>b) ein Skistock (2), der mit einem Handgriff versehen<br \/>\nist;<\/p>\n<p>c) die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind jeweils<br \/>\nmit Befestigungseinrichtungen(5,4) versehen, die sich<br \/>\nf\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Hand-<br \/>\ngriff (3) erg\u00e4nzen;<\/p>\n<p>d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung<br \/>\nund des Handgriffes (3) sind auf dem Niveau des Dreh-<br \/>\nzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren<br \/>\nangeordnet;<\/p>\n<p>e) die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcber-<br \/>\ntragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten<br \/>\nKr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind<br \/>\nmit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung<br \/>\nf\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den<br \/>\nStock beim Skifahren verbunden,<\/p>\n<p>g) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte wei-<br \/>\nsen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet,<br \/>\ndie dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des<br \/>\nBenutzers zu umgeben;<\/p>\n<p>h) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte wei-<br \/>\nsen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich<br \/>\nl\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Be-<br \/>\nfestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7),der eine<br \/>\nManschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten verlangt das Klagepatent nicht, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen klassischen Handschuh bilden, der die Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger nach au\u00dfen vollst\u00e4ndig umh\u00fcllt. Zwar betrifft die geltend gemachte Merkmalskombination eine Gesamtheit aus Handschuh und Skistock bestehend aus zwei Teilen, n\u00e4mlich der Umh\u00fcllung und dem Stock, die Umh\u00fcllung ist aber durch ihre Funktion definiert, \u00fcber die Hand des Benutzers \u00fcbergestreift zu werden. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, so wie sie sich aus den Anspr\u00fcchen 12, 9 und 1 ergibt, befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umh\u00fcllung, die aus der Sicht des Klagepatentes gleichbedeutend mit dem Handschuh ist. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass es nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, der nach herk\u00f6mmlicher Vorstellung die gesamte Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger insbesondere gegen K\u00e4lte sch\u00fctzen soll, sondern dass eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden soll, die der Kraft\u00fcbertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzen soll. Inwieweit der Handschuh oder die Umh\u00fcllung Hand und Finger bedecken, stellt die geltend gemachte Anspruchskombination in das Belieben des Durchschnittsfachmanns. Patentgem\u00e4\u00df geht es allein darum, das m\u00fchsame und h\u00e4ufig nicht effektive Positionieren des traditionellen Faustriemens durch ein einfaches \u00dcberstreifen des Handschuhs bzw. der Umh\u00fcllung zu ersetzen, das automatisch zu einem sicheren Sitz der Hand in bezug auf den Skistock f\u00fchrt. Es findet kein relatives Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren mehr statt, wodurch das Risiko einer Blasenbildung vermieden und eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleistet wird (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 20-29). Um diese Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, braucht die Umh\u00fcllung nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem Faustriemen l\u00f6sen kann. Ausdr\u00fccklich wird dem Durchschnittsfachmann am Ende der Klagepatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 12 Zeilen 16-21) mitgeteilt, das Verbindungssystem k\u00f6nne einfach auf eine H\u00fclle geeigneter Form reduziert werden, die mit den Befestigungseinrichtungen versehen sei. Das Ergebnis ist dann eine Umh\u00fcllung in Gestalt einer Gurtkonstruktion, die das Bundespatentgericht (Anl. B 23 Seite 10 Abs. 2) zutreffend als &#8222;Geschirr&#8220; bezeichnet hat. Dieses Geschirr ist insbesondere zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte und zur Herstellung eines sicheren Sitzes der Hand vorgesehen. Ein Schutz der Haut kann dann durch eine zus\u00e4tzliche Umh\u00fcllung bzw. einen nach herk\u00f6mmlichem Verst\u00e4ndnis ausgebildeten Handschuh gew\u00e4hrleistet werden, der unter dem Geschirr \u00fcber die Hand gestreift wird (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentbeschreibung, Seite 12, Zeilen 23 und 24). Diese Aussage relativiert das bereits erw\u00e4hnte Problem des mangelnden Empfindens des Stockes \u00fcber den Faustriemen durch die Handschuhe (vgl. deutsche \u00dcbersetzung Seite 2 Zeilen 8 und 9), das sich nur auf Ausf\u00fchrungsformen bezieht, bei denen die Kraft\u00fcbertragungseinrichtungen bzw. das durch sie gebildete Gurtsystem tats\u00e4chlich im Inneren eines Handschuhs integriert sind, der so ausgebildet ist, dass man die in der Patentbeschreibung angesprochene zus\u00e4tzliche Umh\u00fcllung zum Schutz der Haut gegen K\u00e4lte nicht ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die Vorgabe des Merkmals c, die Umh\u00fcllung und den Handgriff jeweils mit Befestigungseinrichtungen zu versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff erg\u00e4nzen, besagt nach ihrem Wortlaut f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nur, dass Umh\u00fcllung und Handgriff mit sich erg\u00e4nzenden, komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen ausger\u00fcstet sein m\u00fcssen, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Wie das &#8222;Sich-Erg\u00e4nzen&#8220; der beiden Teile konstruktiv umgesetzt wird, \u00fcberl\u00e4sst die geltend gemachte Anspruchskombination dem Durchschnittsfachmann. Es kann sich um eine trennbare Verbindung handeln, die mit Hilfe einer Verriegelungseinrichtung sogar ausl\u00f6sbar ist, wie dies in Unteranspruch 8 und in der Patentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 6 Zeilen 17 bis Seite 7 Zeile 4) beschrieben wird. Eine solche Ausgestaltung mit ausl\u00f6sbarer Verbindung ist zwar sinnvoll, wenn die Befestigungseinrichtungen in einen Handschuh herk\u00f6mmlicher Art integriert sind, wie dies etwa in der US-Patentschrift 3 232 632 (Anl. B 1) gezeigt wird. Sie ist aber nicht Gegenstand der von der Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug geltend gemachten aufrechterhaltenen Anspruchs- bzw. Merkmalskombination, und den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Kombination auch die Merkmale des Anspruches 8 umfassen muss. Zwar hat das Bundespatentgericht (Anl. B 23, Seite 18 Abschnitt III) ausgef\u00fchrt, im Ergebnis entspreche die Teilvernichtung des Klagepatentes dem Hilfsantrag 3, der ausweislich der von der Beklagten \u00fcberreichten Anl. B 31 auch die Merkmale des Anspruches 8 umfasste, das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der deutsche Teil des Klagepatentes nach Ziffer I. der Entscheidungsformel des Nichtigkeitsurteils nur im Umfang seiner Patentanspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist und deshalb bereits f\u00fcr die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 12 Schutz beansprucht werden kann, wobei Anspruch 12 der Sache nach den erteilten Anspruch 9 weiterbildet. Die Verbindung kann auch fest sein, wenn die Befestigungseinrichtungen Teil eines &#8222;Geschirrs&#8220; sind, unter dem man zum Schutz der Haut vor K\u00e4lte und anderen Einfl\u00fcssen einen herk\u00f6mmlichen Handschuh tragen kann, was die Klagepatentschrift, wie bereits erw\u00e4hnt (deutsche \u00dcbersetzung Seite 12, Zeilen 23 und 24), ausdr\u00fccklich vorsieht. Zwar werden, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, im Stand der Technik, aus dem das Merkmal c abgeleitet worden ist, \u00fcberwiegend trennbare Verbindungen zwischen Umh\u00fcllung und Stock vorgeschlagen. Der ebenfalls zum einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik geh\u00f6rende traditionelle Faustriemen ist allerdings vom Skistock nicht trennbar, und das wird in der Klagepatentbeschreibung auch nicht kritisiert, weil man den Faustriemen ohne weiteres von au\u00dfen \u00fcber den Handschuh ziehen und auch ebenso leicht wieder abstreifen kann und deshalb keine trennbare Verbindung des Faustriemens zum Stock ben\u00f6tigt. Ebensowenig ben\u00f6tigt man eine trennbare Verbindung zwischen einer als Geschirr ausgebildeten Umh\u00fcllung und dem Skistock. Auch wenn diese Verbindung nicht trenn- oder l\u00f6sbar ist, lassen sich alle genannten Vorteile erreichen, auf die die Klagepatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 10-29) entscheidend abstellt. Den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts (Anl. B 23, Seite 9 Abs. 4.a) l\u00e4sst sich eine derartige &#8211; auch in keinem der verbliebenen Patentanspr\u00fcche niedergelegte Vorgabe &#8211; nicht entnehmen. Die dortigen Ausf\u00fchrungen<\/p>\n<p>&#8222;unter einer Gesamtheit Handschuh\/Skistock sind dabei aus der Sicht des Fachmanns &#8211; &#8230; &#8211; zwei Gegenst\u00e4nde zu verstehen, die sich w\u00e4hrend des Skifahrens zusammenwirkend erg\u00e4nzen und so eine Gesamtheit bilden. Vor oder nach dem Skilaufen k\u00f6nnen diese Gegenst\u00e4nde getrennt sein und sind insoweit funktionell zum einen als Handschuh oder Umh\u00fcllung und zum anderen als (gurtloser) Skistock mit Handgriff (&#8230;) zu verstehen&#8220;<\/p>\n<p>besagen nur, dass beide Teile der Gesamtheit w\u00e4hrend des Skifahrens miteinander verbunden sein m\u00fcssen, um so die Gesamteinheit zu bilden; ob sie vor oder nach dem Skilaufen voneinander trennbar sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das Klagepatent sich mit einer Verwendung au\u00dferhalb des Skilaufens nicht befasst. Au\u00dferhalb der Erl\u00e4uterungen zu Anspruch 8 findet sich in der Klagepatentbeschreibung keinerlei Hinweis darauf, dass Umh\u00fcllung bzw. Handschuh und Stock voneinander trennbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der bereits erw\u00e4hnten Aussage der Klagepatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 10-14) nicht entnommen werden, das Klagepatent setze voraus, zun\u00e4chst die Umh\u00fcllung \u00fcberzustreifen und sie dann erst in einem zweiten Schritt mit dem Stockgriff zu verbinden. Dagegen spricht bereits die Aussage in der Klagepatentbeschreibung, allein das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 20-24).<\/p>\n<p>Merkmal d soll bewirken, dass die beiden komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen so angeordnet sind, dass sie beim Skilaufen stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Das vermeidet ein relatives Gleiten von Hand und Stock insbesondere beim Langlauf und hierdurch hervorgerufene Blasenbildungen. Auch wenn der Skistock beim R\u00fcckholen nur locker gehalten oder sogar versehentlich losgelassen wird, dreht er in der R\u00fcckholphase gleichsam wieder in die richtige Griffposition. Es liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ohne weiteres auf der Hand, dass die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen zwischen Umh\u00fcllung und Handgriff des Stockes kein zu gro\u00dfes Spiel erlauben d\u00fcrfen (vgl. Bundespatentgericht, Anl. B 23, Seite 11\/12) und die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung so angeordnet sein m\u00fcssen, wie dies Unteranspruch 2 angibt; die Befestigungseinrichtungen des Handgriffes m\u00fcssen in einer H\u00f6he angebracht werden, dass die Hand den Griff voll umfassen kann. Weitere konstruktive Vorgaben, insbesondere auf welche Weise und an welchem Ort die Befestigungseinrichtungen angebracht werden m\u00fcssen, enth\u00e4lt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten machen in allen f\u00fcnf Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1. Erfolglos stellt die Beklagte bei allen Ausf\u00fchrungsformen die Verwirklichung des Merkmals a der vorstehenden Merkmalsgliederung mit der Begr\u00fcndung in Abrede, die angegriffenen Vorrichtungen seien nicht mit einem Handschuh ausger\u00fcstet. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt, meint das Klagepatent mit Handschuh eine Umh\u00fcllung, die nur \u00fcber die Hand \u00fcbergestreift werden muss und dann automatisch einen sicheren Sitz der Hand in bezug auf den Stock erreicht, so dass die bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Faustriemen bestehende Gefahr einer Fehlpositionierung beseitigt ist. Das ist auch mit einem Gurtsystem m\u00f6glich, wie es die angegriffenen Vorrichtungen anstelle eines herk\u00f6mmlich ausgebildeten Handschuhs besitzen. Auch hier gen\u00fcgt das \u00dcberstreifen des Gurtsystems, um eine korrekte Positionierung der Hand herbeizuf\u00fchren. Ein falsches Hineingreifen wie bei einem herk\u00f6mmlichen Faustriemen ist nicht m\u00f6glich. Dass die angegriffenen Vorrichtungen in allen f\u00fcnf Ausf\u00fchrungsformen ein Gurtsystem aufweisen, das den vom Klagepatent an die Umh\u00fcllung gestellten Anforderungen in vollem Umfang gerecht wird, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.<\/p>\n<p>2. Dass die Ausf\u00fchrungsform II s\u00e4mtliche weiteren Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df aufweist, ist zwischen den Parteien &#8211; zu Recht &#8211; unstreitig und bedarf deshalb keiner weitergehenden Er\u00f6rterungen mehr.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform I. Ihren erstinstanzlich vorgetragenen Einwand, das Merkmal g der vorstehenden Merkmalsgliederung sei bei der Ausf\u00fchrungsform I nicht verwirklicht, weil das Handgelenk des Skifahrers nicht in Pulsh\u00f6he von einem eine Manschette bildenden Gurtteil umgeben und auf diese Weise fixiert und gegen ein &#8222;Wegkippen&#8220; gesch\u00fctzt sei, hat die Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten, so dass &#8211; ebenfalls zu Recht &#8211; auch die Verwirklichung des Merkmals g durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>3. Dass die Ausf\u00fchrungsformen III bis V auch das Merkmal c der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllen, l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit Erfolg mit dem Hinweis in Abrede stellen, die im Handgriff des Skistockes befestigten Schlaufen der angegriffenen Gurtsysteme seien keine sich erg\u00e4nzenden Befestigungseinrichtungen, weil die Umh\u00fcllung vom Griff nicht trennbar sei und am Gurt keine besonderen sich mit den Befestigungseinrichtungen des Handgriffes erg\u00e4nzenden Funktionsteile vorgesehen seien. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgef\u00fchrt wurde, besagt die Vorgabe des Merkmals c f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nur, dass die Befestigungseinrichtungen von Umh\u00fcllung und Handgriff so beschaffen sein m\u00fcssen, dass eine Verbindung zwischen beiden Teilen geschaffen werden kann, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Bei den Ausf\u00fchrungsformen III und IV wird die Verbindung dadurch hergestellt, dass die in den Hohlraum des Griffes hineinragende Schlaufe des Gurtsystems um einen Stift herum geschlungen wird, der zu einem Deckelteil geh\u00f6rt, wobei dieser Deckelteil bei der Ausf\u00fchrungsform IV zus\u00e4tzlich mit einer nur mittels eines Werkzeuges l\u00f6sbaren Rastverbindung auf dem oberen Ende des Stockhandgriffes befestigt ist (vgl. die im Tatbestand wiedergegebene Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. B 19). Um um diesen Stift geschlungen werden zu k\u00f6nnen, braucht die in den Griff hineinragende Gurtschlaufe keine besondere Ausbildung aufzuweisen; es gen\u00fcgt nach der Lehre des Klagepatentes, dass sie sich der Umfangsform des Stiftes anpasst und mit ihr so zusammenwirkt, dass sie w\u00e4hrend des Skifahrens von der Umfangsfl\u00e4che des Stiftes nicht ungewollt abgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Bei der Ausf\u00fchrungsform V ist zus\u00e4tzlich zu der bei den Ausf\u00fchrungsformen III und IV vorgesehenen Befestigungsart eine weitere Gurtschlaufe durch den Innenraum des Stockhandgriffes und an dessen oberem Ende aus diesem wieder herausgef\u00fchrt, die mit Hilfe eines Keiles an den Innenw\u00e4nden des Griff-Hohlraumes festgeklemmt wird, wobei in das Gurtmaterial eingreifende spitze Zapfen des Keils sicherstellen, dass im Befestigungszustand eine Relativbewegung zwischen der Gurtschlaufe und dem Keil ausgeschlossen ist. Auch das sind komplement\u00e4re sich erg\u00e4nzende Befestigungseinrichtungen. Die Klemmfl\u00e4chen vom Griff und Keil einerseits und die eingeklemmten Zonen der Gurtschlaufe andererseits erg\u00e4nzen sich zu Befestigungseinrichtungen f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff. Die Befestigungseinrichtungen des Handgriffes sind die genannten den Gurt zwischen sich einschlie\u00dfenden bzw. einklemmenden Fl\u00e4chen des Handgriffs und des Verriegelungskeils, die Befestigungseinrichtungen des Gurtsystems bzw. der Umh\u00fcllung werden durch den Teil gebildet, der in das Innere des Handgriffes hineinragt und dort um den Stift herum gef\u00fchrt wird oder zwischen den beiden Fl\u00e4chen am oberen Ende des Handgriffes verkeilt wird. Bei allen drei Ausf\u00fchrungsformen entsteht eine feste Verbindung, die daf\u00fcr sorgt, dass der Stock nicht verloren gehen kann und die Hand gegen\u00fcber dem Stock stets so positioniert wird, dass Relativbewegungen des Stockes zur Hand in L\u00e4ngsrichtung des Stockes ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III bis V verwirklichen auch das Merkmal d. Auch bei ihnen sind die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffs so angeordnet, dass sie beim Skifahren das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Ob die Befestigungseinrichtungen innerhalb oder au\u00dferhalb des Skistock-Handgriffes angeordnet sind, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals d ohne Bedeutung; der Klagepatentschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Befestigungseinrichtungen, wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt, au\u00dferhalb des Handgriffes liegen m\u00fcssen. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgef\u00fchrt wurde, soll das Merkmal d sicherstellen, dass die Befestigungseinrichtungen beim Skilaufen stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Da die Positionierung des Stockes zur Hand w\u00e4hrend seiner Drehbewegung nicht ver\u00e4ndert werden, sondern nur die Drehbewegung um unerw\u00fcnschte Gleitbewegungen &#8222;bereinigt&#8220; werden soll, m\u00fcssen die Befestigungseinrichtungen etwa auf der H\u00f6he liegen, auf der sich das Drehzentrum befindet, wobei das Merkmal d ungeachtet seiner allgemeineren Fassung keinen weitergehenden Inhalt hat als die konstruktiven Vorgaben in Unteranspruch 2. (BPatG, Anl. B 23, Seite 10 Abs. 2). Liegen die Befestigungseinrichtungen &#8211; wie bei den Ausf\u00fchrungsformen III bis V &#8211; innerhalb des Handgriffes, kommt es darauf an, an welcher Stelle die zur Umh\u00fcllung geh\u00f6renden Befestigungsmittel aus dem Handgriff nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden, weil der Stock beim Loslassen gewisserma\u00dfen an der Umh\u00fcllung aufgeh\u00e4ngt ist und mit dieser Aufh\u00e4ngung um die Austrittsstelle herumschwenkt. Befindet sich diese Austrittsstelle auf dem im Merkmal d beschriebenen Niveau, reicht das aus, um die Lehre des Klagepatentes zu verwirklichen. Dass dies bei den drei genannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist, l\u00e4sst sich anhand der Musterst\u00fccke ohne weiteres feststellen. Bei allen drei Ausf\u00fchrungsformen liegt die Austrittsstelle im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger; es besteht sehr wenig Spiel, so dass der Handgriff beim Loslassen praktisch keine in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Relativbewegungen zur Hand, sondern nur die Drehbewegung zwischen Abst\u00fctz- und R\u00fcckholphase ausf\u00fchren kann, wie sie auch in den Figuren 4 und 5 der Klagepatentschrift dargestellt ist, so dass der Stock beim Wiederergreifen nach dem Loslassen automatisch wieder in die richtige Position gegen\u00fcber der Hand gebracht wird und auch in der Abst\u00fctzphase praktisch keine Gleitbewegung stattfindet.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt auch der erstmals im Verhandlungstermin vorgetragene Einwand der Beklagten, der Ausf\u00fchrungsform V fehle das Merkmal h, weil der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil der Befestigungseinrichtungen &#8211; sofern man ihn in dem Gurt 9 (Bezugszeichen entsprechen den im Tatbestand wiedergegeben Abbildungen) sehen wolle &#8211; nicht mit der Manschette verbunden sei und, sofern man ihn in dem Gurt 4 sehen wolle, zwar mit der Manschette verbunden sei, aber nicht mit den Befestigungsmitteln, und auch nicht l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufe, sondern von au\u00dfen nach innen um den Daumen herum. Auf welche Weise der l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufende Teil die Befestigungseinrichtungen mit der Manschette verbindet, stellt das Klagepatent in das Belieben des Durchschnittsfachmanns. Wesentlich ist nur, dass die Verbindung so beschaffen ist, dass der Stock in der R\u00fcckholphase festgehalten wird und in der Abst\u00fctzphase &#8211; gegebenenfalls zusammen mit einem durch die Hand-Innenfl\u00e4che verlaufenden Schlaufenelement &#8211; eine Kraft\u00fcbertragung auf den Stock m\u00f6glich ist. Ob diese Verbindung ein- oder mehrteilig ist, ist f\u00fcr die Lehre des Klagepatents unerheblich. Geht man hiervon aus, ist der Gurtteil 9, der unstreitig mit den Befestigungseinrichtungen verbunden, n\u00e4mlich um den Zapfen bzw. Stift im Inneren des Keiles geschlungen ist, auch mit dem eine Manschette bildenden Teil verbunden, und zwar \u00fcber die dreieckf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung des eine Manschette bildenden Teils, an der er mit Hilfe eines Klettverschlusses hinreichend sicher befestigt werden kann; ist diese Verbindung hergestellt, leistet der Gurtteil 9 alles, was der in Merkmal h beschriebene sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil patentgem\u00e4\u00df leisten soll. Auch er h\u00e4lt infolge der untrennbaren Verbindung der Schlaufenenden mit dem Stift im Inneren des Befestigungskeils den Skistock beim Loslassen an der Hand fest und wirkt zusammen mit dem au\u00dfen um den Daumen herumlaufenden Gurt 4 und der durch die Innenfl\u00e4che der Hand verlaufenden Schlaufe 5 an der Kraft\u00fcbertragung beim Abst\u00fctzen bzw. Absto\u00dfen mit.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte, nachdem sie im Geltungsbereich des Klagepatentes rechtswidrig und schuldhaft Vorrichtungen vertrieben hat, die von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch machen, zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Sie gelten nicht nur f\u00fcr die vom Landgericht ausgeurteilten Ausf\u00fchrungsformen I bis IV, sondern auch f\u00fcr die erstmals im Berufungsrechtszug angegriffene Ausf\u00fchrungsform V.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsverfahren gegen den deutschen Teil des Klagepatents abzuwarten. Die Beklagte zeigt im Berufungsverfahren keinen weiteren Stand der Technik auf, der nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht bereits er\u00f6rtert worden ist; offensichtliche Fehler des Bundespatentgerichts, insbesondere bei der W\u00fcrdigung der entgegengehaltenen deutschen Offenlegungsschriften 21 19 453 (Anl. B 13) und der norwegischen Offenlegungsschrift 160 116 (Anlage 14 zur Nichtigkeitsklage) sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte erstmals im Nichtigkeits-Berufungsverfahren geltend macht, die deutsche Offenlegungsschrift 21 19 453 (Anl. B 13) nehme dem Gegenstand des Klagepatentes auch in dessen aufrechterhaltenen Umfang neuheitssch\u00e4dlich vorweg, hat das keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Problemstellung, einen Skihandschuh zu schaffen, der die Anpassung der Faustriemenl\u00e4nge an die Hand des jeweiligen Skil\u00e4ufers entbehrlich macht, und schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieses Problems in Anspruch 1 vor, im Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger ein Teil eines l\u00f6sbaren Befestigungsmittels vorzusehen, das in ein am Skistockgriff angeordnetes Gegenst\u00fcck einh\u00e4ngbar ist. Das Klagepatent lehrt demgegen\u00fcber in seiner aufrechterhaltenen Fassung, bestimmte Funktionsteile zum \u00dcbertragen der vom Skifahrer erzeugten Kr\u00e4fte vorzusehen, n\u00e4mlich eine Manschette, um das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und einen l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufenden Teil, der die Befestigungseinrichtungen mit dem eine Manschette bildenden Teil verbindet. Wie die Kraft\u00fcbertragung bei der entgegengehaltenen Vorrichtung vor sich gehen soll, wird in der entsprechenden Druckschrift nicht n\u00e4her beschrieben. Ausgegangen werden kann nur davon, dass die Kr\u00e4fte im Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger durch einen herk\u00f6mmlichen Handschuh in die Befestigungseinrichtungen geleitet werden, der dort entsprechend verst\u00e4rkt werden kann. Hierzu sieht das Klagepatent gerade keinen &#8222;klassischen&#8220; Handschuh vor. Nur bei r\u00fcckschauender Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung wird der Fachmann auf den Gedanken kommen, einen aus durchgehenden Fl\u00e4chen gebildeten Handschuh in abgegrenzte &#8222;Funktionszonen&#8220; entsprechend der Lehre des Klagepatentes einzuteilen, zumal der Entgegenhaltung keine Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber zu entnehmen sind, durch welche Bereiche bzw. Zonen des Handschuhs die Kraft\u00fcbertragung erfolgen soll, und erst recht nicht, dass diese Zonen dort liegen, wo sich nach der Lehre des Klagepatentes Manschette und Handr\u00fcckenteil befinden sollen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he spricht im \u00fcbrigen auch der Umstand, dass die deutsche Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anl. B 13 am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes bereits nahezu 16 Jahre der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war und in der weniger als zwei Jahre vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes angemeldeten norwegischen Auslegeschrift 160 116 ein g\u00e4nzlich anderer Weg beschritten worden ist, n\u00e4mlich den Handgriff des Skistockes klappbar auszubilden und mit zwei Handriemen zu versehen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens<\/p>\n<p>zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 709, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S4xxxxxxxx K2xxxxxxxx D3. B2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a038\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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