{"id":5038,"date":"2001-12-13T17:00:01","date_gmt":"2001-12-13T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5038"},"modified":"2016-05-26T12:51:20","modified_gmt":"2016-05-26T12:51:20","slug":"2-u-3700-stapelbarer-transportbehaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5038","title":{"rendered":"2 U 37\/00 &#8211; Stapelbarer Transportbeh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a037\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Dezember 2001, Az. 2 U 37\/00<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 10. Februar 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Ausspruch II.2. des angefochtenen Urteils hinter dem Wort &#8222;dieser&#8220; eingef\u00fcgt wird: &#8222;oder ihren Rechtsvorg\u00e4ngern, n\u00e4mlich der s3 K1 GmbH, dem Rechtsanwalt J1. v1 O2 als Konkursverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der s3 K1 GmbH sowie Frau I1 P5,&#8220;.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 1 Mio. DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 1 Mio. DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 11 648 (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 2. April 1994 eingegangenen und am 5. Oktober 1995 offengelegten Anmeldung beruht. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 16. Oktober 1997.<\/p>\n<p>Anmelderin des Klagepatents war die s3 K3 und W4 GmbH, die ihre Firma sp\u00e4ter in s3 K1 GmbH ge\u00e4ndert hat und die im Juni 1997 in Konkurs gefallen ist. Diese hatte mit Vertrag vom 2. Januar 1996 u.a. ihre Rechte an der Anmeldung des Klagepatents an Frau I1 P5 sicherungs\u00fcbereignet. Mit Vertrag vom 11.\/13.\/ 18. Oktober 1999 zwischen der Kl\u00e4gerin, dem Rechtsanwalt J1. v1 O2 als Konkursverwalter im Konkurs der s3 K1 GmbH und Frau I1 P5 ist u.a. das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Mit Abtretungsvereinbarungen vom 21.\/24. Mai 2001 (zwischen dem Rechtsanwalt v1 O2 als Konkursverwalter und der Kl\u00e4gerin) sowie vom 22.\/24. Mai 2001 (zwischen Frau I1 P5 und der Kl\u00e4gerin) haben der Rechtsanwalt v1 O2 und Frau I1 P5 die jeweils ihnen (bzw. der Gemeinschuldnerin) zustehenden Anspr\u00fcche gegen Dritte auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz wegen Benutzung des Gegenstandes des Klagepatents oder seiner Anmeldung w\u00e4hrend der Zeit ihrer (bzw. der Gemeinschuldnerin) Berechtigung am Klagepatent oder seiner Anmeldung an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/p>\n<p>Anspruch 1 (von 7) des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Stapelbarer Transportbeh\u00e4lter, bestehend aus einem Boden (1) und Seitenw\u00e4nden (2) oder einem l\u00e4ngs seiner Umfangskanten umlaufenden erh\u00f6hten Rand,<\/p>\n<p>bei dem sich unter dem Boden (1) ein umlaufender Rahmen (3) befindet, welcher mittels Querrippen (4) unter Bildung von Taschen (6) mit dem Boden (1) verbunden ist und bei dem sich unter dem Boden (1) mindestens eine Verst\u00e4rkungsleiste (7) befindet,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Transportbeh\u00e4lter mitsamt der Verst\u00e4rkungsleiste (7) einst\u00fcckig aus Kunststoff hergestellt ist,<\/p>\n<p>wobei die sich unter dem Boden (1) befindende Verst\u00e4rkungsleiste (7) ebenfalls mittels Querrippen (8, 13) unter Bildung von Taschen (10) mit dem Boden (1) verbunden ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift zeigen: Figur 1 einen Schnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Transportbeh\u00e4lter sowie Figuren 2 und 3 jeweils Ansichten des Bodens zweier verschiedener Ausf\u00fchrungsbeispiele eines solchen Beh\u00e4lters, bei denen die Rippen der Bodenkonstruktion gestrichelt dargestellt sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Transportk\u00e4sten, von denen die Kl\u00e4gerin ein Musterst\u00fcck (Anl. CCP 1) \u00fcberreicht hat. Wegen der Ausgestaltung der genannten Transportk\u00e4sten wird au\u00dferdem Bezug genommen auf die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 aus der DE-OS 196 43 421 (Anl. B 1 der Beklagten), mit der eine Patentanmeldung der Beklagten offengelegt worden ist:<\/p>\n<p>In den genannten Figuren ist der Boden des Beh\u00e4lters der Beklagten einmal von unten (Figur 1) und einmal von oben in einem Teilschnitt (Figur 2) dargestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, der angegriffene Transportbeh\u00e4lter der Beklagten mache wortsinngem\u00e4\u00df von allen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch, und hat die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zur Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Sie verletze das Klagepatent nicht, weil der angegriffene Kasten weder unter dem umlaufenden Rahmen noch bei den Verst\u00e4rkungsleisten &#8222;Taschen&#8220; aufweise; solche m\u00fc\u00dften n\u00e4mlich, wie sich nicht nur aus dem Begriff &#8222;Tasche&#8220;, sondern auch aus den Figuren der Klagepatentschrift ergebe, an drei Seiten geschlossen sein, was bei dem angegriffenen Kasten nicht der Fall sei. Auch seien dort entgegen der Lehre des Klagepatents die Verst\u00e4rkungsleisten nicht \u00fcber Quer-, sondern \u00fcber L\u00e4ngsrippen mit dem Kastenboden verbunden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>stapelbare Transportbeh\u00e4lter, bestehend aus einem<br \/>\nBoden und Seitenw\u00e4nden, bei denen sich unter dem<br \/>\nBoden ein umlaufender Rahmen befindet, welcher<br \/>\nmittels Querrippen unter Bildung von Taschen mit<br \/>\ndem Boden verbunden ist und bei denen sich unter<br \/>\ndem Boden mindestens eine Verst\u00e4rkungsleiste be-<br \/>\nfindet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder<br \/>\nzu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu be-<br \/>\nsitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Transportbeh\u00e4lter mitsamt der Ver-<br \/>\nst\u00e4rkungsleiste einst\u00fcckig aus Kunststoff herge-<br \/>\nstellt ist, wobei die sich unter dem Boden befin-<br \/>\ndende Verst\u00e4rkungsleiste ebenfalls mittels Querrippen<br \/>\nunter Bildung von Taschen mit dem Boden verbunden<br \/>\nist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\ndie zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. No-<br \/>\nvember 1995 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nTypenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten<br \/>\nund Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nTypenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten<br \/>\nund Angebotspreisen sowie den Namen und Anschrif-<br \/>\nten der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die<br \/>\nZeit seit dem 16. November 1997 zu machen seien<br \/>\nund<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibe, die Namen und<br \/>\nAnschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von<br \/>\ndieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-<br \/>\nschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte<br \/>\ndessen Kosten trage und ihn erm\u00e4chtige und ver-<br \/>\npflichte, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mit-<br \/>\nzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-<br \/>\nbotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landgericht<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der<br \/>\nZeit vom 5. November 1995 bis zum 15. November 1997<br \/>\nbegangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung<br \/>\nzu zahlen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser<br \/>\ndurch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 16. Novem-<br \/>\nber 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und<br \/>\nnoch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 10. Februar 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise beantragt,<\/p>\n<p>die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr im November 2000 gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bittet um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Ma\u00dfgabe sowie des Aussetzungsantrages.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen, wobei die Beklagte vor allem geltend macht, bei dem angegriffenen Kasten seien die Verst\u00e4rkungsleisten entgegen der Lehre des Klagepatents nicht mittels Querrippen mit dem Boden verbunden; auch die Annahme einer Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz scheide aus, und zwar deswegen, weil sich die m\u00f6glicherweise als zur Lehre des Klagepatents \u00e4quivalent anzusehende Ausgestaltung des angegriffenen Kastens aus einer nicht erfinderischen Kombination des bereits aus der DE-PS 39 09 022 (Anlage 3 zur Klageschrift) be-kannten Transportkastens mit Hohlprofilk\u00f6rpern gem\u00e4\u00df dem<br \/>\nebenfalls vor Anmeldung des Klagepatents ver\u00f6ffentlichten<br \/>\nDE-GM 93 11 597 (Anlage 5 zur Klageschrift) ergebe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht mit Recht der Klage stattgegeben hat. Der Senat hat &#8211; entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin &#8211; lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kl\u00e4gerin auch Schadensersatzanspr\u00fcche geltend macht, die urspr\u00fcnglich fr\u00fcheren Berechtigten zugestanden haben und an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; abgetreten worden sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen stapelbaren Transportbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Der Beh\u00e4lter besteht aus einem Boden (1) und Seiten-<br \/>\nw\u00e4nden (2) oder einem l\u00e4ngs seiner Umfangskanten um-<br \/>\nlaufenden erh\u00f6hten Rand;<\/p>\n<p>2. unter dem Boden befinden sich ein umlaufender Rahmen<br \/>\n(3) und mindestens eine Verst\u00e4rkungsleiste (7);<\/p>\n<p>3. der Rahmen ist mittels Querrippen (4) unter Bildung<br \/>\nvon Taschen (6) mit dem Boden verbunden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus:<br \/>\nAus der DE-PS 39 09 022 (Anlage 3 zur Klageschrift) sei ein Transportbeh\u00e4lter bekannt, der unter seinem Boden einen umlaufenden Rahmen aufweise, welcher mittels Querrippen unter Bildung von Taschen mit dem Boden verbunden sei. Dieser Transportbeh\u00e4lter zeichne sich nicht nur durch seine Lauff\u00e4higkeit und Laufruhe auf R\u00f6llchenbahnen aus, sondern auch durch die hohe Stabilit\u00e4t und Verwindungssteifigkeit seines Bodens. Dieser Transportbeh\u00e4lter sei unter seinem Boden auch mittig mit sich kreuzenden, senkrecht zum Boden stehenden Rippen versehen, um den Bodendurchhang zu vermindern; dabei wiesen diese sich kreuzenden Rippen eine geringere H\u00f6he auf als die Rippen unter dem Rahmen, damit die sich kreuzenden Rippen auch bei einer Beladung des Kastens mit schweren G\u00fctern nicht mit der Aufstellfl\u00e4che oder der Oberfl\u00e4che des Transportweges, insbesondere mit R\u00f6llchen einer R\u00f6llchenbahn, in Ber\u00fchrung k\u00e4men.<\/p>\n<p>Um den mittigen Bodenteil mit seinen sich kreuzenden Rippen noch weiter abzust\u00fctzen, sei es aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 91 12 561 (Anlage 4 zur Klageschrift) bekannt, zwischen den Rippen des Bodens durch Unterbrechung der Rippen nach unten offene Kan\u00e4le zu schaffen, in welche C- oder U-f\u00f6rmige Metallschienen eingelegt w\u00fcrden, die mittels Schrauben \u00fcber ringf\u00f6rmige Noppen am Boden der offenen Kan\u00e4le mit dem Boden des Kastens verbunden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 7 der genannten Gebrauchsmusterschrift ergibt sich die n\u00e4here Ausgestaltung des dort beschriebenen Kastens:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 41-63) kritisiert an diesem Stand der Technik, mit den dort vorhandenen Metallschienen lasse sich zwar die Stabilit\u00e4t des Kastens in Laufrichtung der Schienen erh\u00f6hen, die Bodenstabilit\u00e4t sei aber quer zur Laufrichtung der Schienen durch die f\u00fcr die Schaffung der nach unten offenen Kan\u00e4le notwendigen Unterbrechungen der Bodenrippen erheblich geschw\u00e4cht. Ein weiterer Nachteil liege darin, dass der Kasten sich schlechter reinigen lasse: W\u00e4hrend sich die bei dieser Art von K\u00e4sten unter dem Boden befindlichen Taschen gut durch Druckwasserstrahlen reinigen lie\u00dfen, bildeten die ringf\u00f6rmigen Noppen in den R\u00e4umen zwischen den C- oder U-f\u00f6rmigen Schienen und dem Boden Hindernisse f\u00fcr Druckwasserstrahlen, hinter denen sich Schmutz ansammle, der einen guten N\u00e4hrboden f\u00fcr Bakterien und Kleinlebewesen bilde, welche nur durch Demontage der Schienen zu beseitigen seien. Diese Demontage und die erneute Montage der Schienen sei aber sehr arbeits- und damit kostenaufwendig, so dass sie unterbleibe. \u00dcberall dort, wo die Sauberkeit der K\u00e4sten eine Rolle spiele, z.B. in der Lebensmittelindustrie und der Agrarwirtschaft, seien diese K\u00e4sten daher nicht einsetzbar.<\/p>\n<p>Weiter sei aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 93 11 597 (Anlage 5 zur Klageschrift) ein Transportkasten bekannt, der unter seinem Boden zumindest zwei parallel zueinander angeordnete Laufleisten aufweise, welche mittels L\u00e4ngsrippen mit dem Boden des Kastens verbunden seien.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 aus dieser Gebrauchsmusterschrift zeigt die n\u00e4here Ausgestaltung des genannten Kastens:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeile 68 bis Spalte 2 Zeile 10) kritisiert an diesem Kasten, seine Laufleisten g\u00e4ben ihm die Lauff\u00e4higkeit und Laufruhe auf R\u00f6llchenbahnen, aber auch seine Stabilit\u00e4t und Biegesteifigkeit nur in einer Richtung; durch ihre Verbindung mit dem Kastenboden \u00fcber L\u00e4ngsrippen erh\u00f6hten sie die Stabilit\u00e4t des Kastenbodens nicht in demselben Ausma\u00df wie die Querrippen des Kastens gem\u00e4\u00df der<br \/>\nDE-PS 39 09 022. Eine erhebliche Erh\u00f6hung der Verwindungssteifigkeit, wie sie bei der Bodenausbildung gem\u00e4\u00df der soeben genannten Patentschrift erzielt sei, lasse sich mit parallelen Laufleisten nicht erzielen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann (Spalte 2 Zeilen 11-14) als die Aufgabe der Erfindung, die Stabilit\u00e4t dieses Kastens, insbesondere hinsichtlich der Bodendurchbiegung, aber auch der Verwindungssteifigkeit, weiter zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch einen Kasten, der au\u00dfer den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 die folgenden weiteren Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>4. Die Verst\u00e4rkungsleiste (7) ist ebenfalls mittels<br \/>\nQuerrippen (8, 13) unter Bildung von Taschen (10)<br \/>\nmit dem Boden (1) verbunden;<\/p>\n<p>5. der Transportbeh\u00e4lter ist mitsamt der Verst\u00e4rkungs-<br \/>\nleiste einst\u00fcckig aus Kunststoff hergestellt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor (Spalte 2 Zeilen 40-48), die Erfindung bestehe darin, dass sich mittig unter dem Boden mindestens eine Verst\u00e4rkungsleiste befinde, welche ebenfalls mittels Rippen unter Bildung von Taschen mit dem Boden verbunden sei. Eine derartig aufgebaute und am Boden einst\u00fcckig angebrachte Verst\u00e4rkungsleiste verm\u00f6ge den Boden auch bei schwerer Belastung wesentlich besser zu stabilisieren, als senkrecht zum Boden verlaufende Rippen dies jemals k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Angesichts dessen, dass die Beklagte sich im Berufungsrechtszug nicht mehr gegen das von der Kl\u00e4gerin und auch vom Landgericht &#8211; zutreffend &#8211; vertretene Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents wendet, wonach &#8222;Taschen&#8220; im Sinne des Klagepatents auch solche Gebilde sein k\u00f6nnen, die nur nach zwei Seiten geschlossen und nach den beiden anderen Seiten hin offen sind (wie es bei dem angegriffenen Kasten im Bereich des umlaufenden Rahmens der Fall ist), sondern nur noch geltend macht, bei dem angegriffenen Kasten sei das Merkmal 4 nicht verwirklicht, bedarf lediglich dieses Merkmal der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Nach dem genannten Merkmal ist die Verst\u00e4rkungsleiste &#8222;eben-falls&#8220; &#8211; also wie der in Merkmal 3 genannte Rahmen &#8211; &#8222;mittels Querrippen (8, 13) unter Bildung von Taschen (10) mit dem Boden (1) verbunden&#8220;.<\/p>\n<p>Der vom Klagepatent angesprochene Durchschnittsfachmann mag bei dem Begriff &#8222;Querrippe&#8220; zun\u00e4chst daran denken, damit sei entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch eine solche Rippe gemeint, die quer zur L\u00e4ngserstreckung des Vorrichtungsteils verlaufe, mit dem sie verbunden sei, also quer zum Rahmen<br \/>\noder zur Verst\u00e4rkungsleiste. Ma\u00dfgebend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines in einem Patentanspruch verwendeten Begriffs ist aber nicht so sehr der allgemeine Sprachgebrauch, sondern vielmehr der Inhalt, der sich f\u00fcr den angesprochenen Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergibt, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam &#8222;ihr eigenes<br \/>\nLexikon&#8220; darstellt (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 911 = Mitt. 1999, 304, 306 &#8211; Spannschraube).<\/p>\n<p>Aus dem Gesamtzusammenhang der Klagepatentschrift ergibt sich hinsichtlich des Begriffs &#8222;Querrippe&#8220; folgendes:<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig wird dort der Begriff &#8222;Querrippe&#8220; entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und (vgl. z.B. Spalte 1 Zeilen 66 f., Spalte 2 Zeilen 59 f.) von der &#8222;L\u00e4ngsrippe&#8220; abgegrenzt, die eine Laufleiste oder eine Verst\u00e4rkungsleiste in L\u00e4ngsrichtung mit dem Boden verbindet. Darin ersch\u00f6pft sich jedoch weder der Inhalt des Patentanspruchs noch die Beschreibung des Klagepatents. Die vom Klagepatent als &#8222;Quer-rippen&#8220; bezeichneten &#8211; und in aller Regel auch &#8222;quer&#8220; zur L\u00e4ngserstreckung der auf allen vier Seiten des Kastenbodens angeordneten Rahmenteile sowie der Verst\u00e4rkungsleiste verlaufenden &#8211; Rippen werden vor allem durch die Funktion beschrieben, die sie patentgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen haben. Sie sollen n\u00e4mlich die genannten Teile unter Bildung von Taschen mit dem Boden verbinden.<\/p>\n<p>Soweit es den Bereich des umlaufenden Rahmens betrifft, versteht die Klagepatentschrift den Begriff &#8222;Querrippen&#8220; auch im Zusammenhang mit der genannten Funktion im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs. Denn insoweit \u00fcbernimmt das Klagepatent grunds\u00e4tzlich das, was es bez\u00fcglich der &#8222;Taschen&#8220; im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE-PS 39 09 022 vorgefunden hat (vgl. Spalte 1 Zeilen 11-15), w\u00e4hrend die Klagepatentschrift die nur \u00fcber L\u00e4ngsrippen mit dem Boden verbundenen Laufleisten aus dem DE-GM 93 11 597 nicht als Teil von Taschen bezeichnet (vgl. Spalte 1 Zeile 64 bis Spalte 2 Zeile 10).<\/p>\n<p>Anders ist es aber, soweit es um den Bereich der patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Verst\u00e4rkungsleiste(n) geht. In diesem Zusammenhang verwendet die Klagepatentschrift den Begriff &#8222;Quer-rippen&#8220; f\u00fcr diejenigen Rippen, die die Verst\u00e4rkungsleiste(n) unter Bildung von Taschen mit dem Boden verbinden. Dass die Klagepatentschrift unter &#8222;Querrippen&#8220; alle Rippen versteht, die die genannte Funktion erf\u00fcllen, auch wenn sie nicht &#8222;quer&#8220; zur L\u00e4ngserstreckung der Verst\u00e4rkungsleiste(n) verlaufen, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Charakterisierung der Erfindung in Spalte 2 Zeilen 40-43, wonach die Erfindung darin besteht, dass sich mittig unter dem Boden mindestens eine Verst\u00e4rkungsleiste befindet, welche &#8222;ebenfalls mittels Rippen unter Bildung von Taschen mit dem Boden verbunden ist&#8220;, sondern dr\u00e4ngt sich dem Durchschnittsfachmann insbesondere auch aufgrund des Anspruchs 5 des Klagepatents und der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung in Spalte 4 Zeile 3 ff. auf. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass die in Anspruch 5 genannten, sich &#8222;unter der Kastenmitte befindlichen, sich kreuzenden Querrippen (13)&#8220; keine Taschen bilden k\u00f6nnen, die sich, wie es im Anspruch 5 weiter hei\u00dft, &#8222;von dem \u00e4u\u00dferen Rand des Rahmens (3) bis zur Kastenmitte oder kurz vor die Kastenmitte erstrecken&#8220;. Insoweit ist die Beschreibung der Klagepatentschrift (Spalte 4 Zeilen 14-17) pr\u00e4ziser, wie der Durchschnittsfachmann durchaus erkennt und wie ihm auch sofort einleuchtet: Dort wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die die Bezugszahl 13 aufweisenden (nur als &#8222;Rippen&#8220; und nicht als &#8222;Querrippen&#8220; bezeichneten) Teile &#8222;die durch die Querrippen 4 und L\u00e4ngsrippen 12 sowie den Boden 1 und die Verst\u00e4rkungsleiste 11 gebildeten Taschen 14 beenden&#8220;. Angesichts dessen sind die L\u00e4ngsrippen 12 nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns funktional Teil von Taschen bildenden Querrippen. Das bringt die Beschreibung (Spalte 4 Zeilen 7-11) auch mit den S\u00e4tzen zum Ausdruck: &#8222;Querrippen 4 sind unterhalb der Verst\u00e4rkungsleiste 11 bis in den Mittenbereich verl\u00e4ngert. Diese verl\u00e4ngerten Querrippen 4 stellen unter den Verst\u00e4rkungsleisten 11 L\u00e4ngsrippen 12 dar&#8220;.<\/p>\n<p>Da Patentanspruch 1 nur eine Bildung von Taschen und nicht auch ihre Beendung erw\u00e4hnt, gilt f\u00fcr die in Merkmal 4 genannten Taschen dasselbe, was die Klagepatentschrift in Spalte 3 Zeilen 48-52 zu den (in Merkmal 3 genannten) Taschen im Bereich des Rahmens sagt, das sie n\u00e4mlich einseitig (nach au\u00dfen) oder beidseitig (nach innen und au\u00dfen) offen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Bei dem angegriffenen Kasten sind alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das ist hinsichtlich der Merkmale 1 bis 3 und 5 nicht nur offensichtlich, sondern wird auch von der Beklagten nicht (mehr) in Zweifel gezogen, so dass es dazu keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung bedarf. Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 4 ohne weiteres ergibt, macht der angegriffene Kasten aber auch von diesem Merkmal wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass es auf \u00dcberlegungen zur \u00c4quivalenz nicht ankommt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass und warum die Kl\u00e4gerin angesichts der &#8211; wie ausgef\u00fchrt, gegebenen &#8211; Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte von dieser nicht nur Unterlassung, sondern im geltend gemachten Umfang auch Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie zur Leistung von Schadensersatz verlangen kann (wobei die zun\u00e4chst zugunsten der fr\u00fcheren Berechtigten am Klagepatent oder seiner Anmeldung bestehenden Anspr\u00fcche durch Abtretung auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen sind, \u00a7 398 BGB), hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, ohne dass die Beklagte diese Ausf\u00fchrungen gesondert angegriffen h\u00e4tte. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit im wesentlichen auf das landgerichtliche Urteil verweisen. Entgegen der dort ge\u00e4u\u00dferten Ansicht bezieht sich die Verurteilung zur Rechnungslegung allerdings nur auf Handlungen der Beklagten bis zum Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz, also im vorliegenden Berufungsverfahren, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Klage auf k\u00fcnftige Leistung (\u00a7 259 ZPO) nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits mit R\u00fccksicht auf die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anla\u00df.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht einr\u00e4umt, dessen Durchsetzung durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits f\u00fcr die Zeit der Aussetzung &#8211; auch wenn diese erst im Berufungsrechtszug nach Erwirkung eines erstinstanzlichen, der Klage stattgebenden, aber nur gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Urteils erfolgt &#8211; nicht unerheblich behindert wird, kommt eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits bis zur abschlie\u00dfenden Entscheidung \u00fcber einen gegen das Klagepatent eingelegten Rechtsbehelf wie etwa eine Nichtigkeitsklage nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist (vgl. dazu BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug), was in der Regel dann nicht angenommen werden kann, wenn der Rechtsbehelf gegen das Klagepatent nur auf Stand der Technik gest\u00fctzt wird, der bereits im bisherigen Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und nicht als patenthindernd angesehen worden ist (vgl. BGH, a.a.O.). So liegt der Fall auch hier: Die Beklagte h\u00e4lt mit ihrer Nichtigkeitsklage dem Klagepatent nur Stand der Technik entgegen, den bereits das Deutsche Patentamt im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und der es gerade nicht dazu veranla\u00dft hat, das Klagepatent zu versagen. Dementsprechend hat auch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 20. November 2001 die Nichtigkeitsklage der Beklagten abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>S7 K2 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a037\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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