{"id":5036,"date":"2001-09-13T17:00:52","date_gmt":"2001-09-13T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5036"},"modified":"2016-05-26T12:49:47","modified_gmt":"2016-05-26T12:49:47","slug":"2-u-20199-ozon-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5036","title":{"rendered":"2 U 201\/99 &#8211; Ozon (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a036\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2001, Az. 2 U 201\/99<!--more--><\/p>\n<p>Das Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 21.01x abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertsachen bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und die Beschwer der Beklagten werden auf DM 22.01x,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, ein promovierter Chemiker, trat zum 1. Januar 1988 als Angestellter in die Dienste der Beklagten. Entsprechend dem Anstellungsvertrag vom 7. Dezember 1987 (Anlage K 1) \u00fcbernahm er die Leitung des Bereichs &#8222;Ozon&#8220;, der von ihm aufgebaut wurde. Mit Gesellschafterbeschlu\u00df vom 2. Juni 1989 wurde der Kl\u00e4ger zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten bestellt (vgl. Anlage R 01). Zum 1. Januar 1996 \u00fcbertrug die Beklagte, die seither als Holding fungiert, das operative Gesch\u00e4ft auf Tochtergesellschaften. Im Rahmen dieser Umstrukturierung \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der W1xxxx Gesellschaft f2x U1xxxxxxxxxxxxxxx mbH und der W1xxxx Gesellschaft f2x F3xxxxxxx u2x E1xxxxxxxxx in der U1xxxxxxxxxxxxxxx mbH. Im Dezember 1997 berief die Beklagte den Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ab und k\u00fcndigte das Anstellungsverh\u00e4ltnis zum 30. Juni 1998.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 (Anlage R 12) wegen von ihm w\u00e4hrend seiner Dienstzeit gemachter Erfindungen, auf welche die Beklagte Schutzrechte angemeldet bzw. erwirkt hatte, zur Zahlung von Erfinderverg\u00fctungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) auf. Dies wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 1998 abgelehnt (vgl. Anlage K 3).<\/p>\n<p>Mit seiner am 16. Juli 1998 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kl\u00e4ger die Beklagte im Hinblick auf von ihm get\u00e4tigte drei Erfindungen auf Zahlung von Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen in Anspruch genommen, wobei er mit seiner als Stufenklage ausgestalteten Klage in der ersten Stufe Rechnungslegung \u00fcber die Benutzung seiner Erfindungen durch die Beklagte begehrt.<\/p>\n<p>Die erste Diensterfindung des Kl\u00e4gers betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Ozon. Sie wurde von der Beklagten am 3. Juni 1988 beim Deutschen Patentamt zum Patent angemeldet und hat zu der als Anlage K 7 vorliegenden deutschen Patentschrift 38 19 304 gef\u00fchrt. Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung nahm die Beklagte ferner eine PCT-Anmeldung vor, aus der das am 13. Januar 1993 ver\u00f6ffentliche europ\u00e4ische Patent 0 378 608 (Anlage K 5) hervorging.<\/p>\n<p>Die zweite hier in Rede stehende Erfindung des Kl\u00e4gers betrifft ein Verfahren und eine Anlage zur Behandlung von mit Schadstoff belasteten Fl\u00fcssigkeiten. Insoweit ist der Beklagten auf die Anmeldung vom 19. Juni 1989 hin das am 30. Juni 1994 ver\u00f6ffentlichte deutsche Patent 39 19 885 (vgl. Anlage K 10) erteilt worden. Die Priorit\u00e4t der deutschen Anmeldung nahm die Beklage wiederum f\u00fcr eine PCT-Anmeldung in Anspruch, aus der das am 4. August 1993 ver\u00f6ffentlichen europ\u00e4ische Patent 0 478 583 (Anlage K 28) hervorging. &#8211; Unstreitig ist bereits am 15. Februar 1989 bei der Beklagten der Prototyp einer teilweise erfindungsgem\u00e4\u00df arbeitenden Anlage in Betrieb genommen worden, wobei die durchgef\u00fchrten Tests Anla\u00df zu \u00c4nderungen gaben. Unstreitig ist der f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tige Patentanwalt Dr. P1xxxx nach einer Besprechung vom 16. Mai 1989 mit der Patentanmeldung beauftragt worden, wobei er zu dieser Zeit die Erfindung betreffende handschriftliche Aufzeichnungen und Skizzen vom Kl\u00e4ger erhalten hatte.<\/p>\n<p>Die dritte Erfindung des Kl\u00e4gers, die in der Berufungsinstanz nicht n\u00e4her interessiert, da die insoweit vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche durch das allein von der Beklagten angefochtene Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden sind, betrifft ein Verfahren und eine Anlage zum biologischen Abbau von Schadstoffen in w\u00e4ssrigen Fl\u00fcssigkeiten (vgl. Anlagen K 15, K 16).<\/p>\n<p>Die auf den beiden ersten Erfindungen des Kl\u00e4gers der Beklagten erteilten Schutzrechte stehen in Kraft &#8211; ihre Laufzeiten enden erst in einigen Jahren -, und die Beklagte hat sie benutzt und benutzt sie (vgl. Anlagen K 2 und R 14).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat behauptet, die zweite Erfindung sei sp\u00e4testens Mitte Mai 1989 fertig gewesen. Seine zu dieser Zeit bereits Patentanwalt Dr. P1xxxx zur Verf\u00fcgung gestellten Aufzeichnungen und Skizzen seien Grundlage f\u00fcr die Patentanmeldung gewesen. &#8211; Er habe seine Anspr\u00fcche auf Verg\u00fctung der in Rede stehenden Erfindungen nicht erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 (R 12) geltend gemacht, sondern schon weit fr\u00fcher, und zwar anl\u00e4\u00dflich einer Gesch\u00e4ftsleitersitzung im September 1995 in H2xxxxx. In dieser Sitzung habe er den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn K1xxx, darauf hingewiesen, da\u00df noch eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Erfindungen f\u00e4llig sei. Herr K1xxx habe ausweichend geantwortet, da\u00df die Verg\u00fctung noch geregelt werden m\u00fcsse. Anl\u00e4\u00dflich einer Gesch\u00e4ftsleitersitzung im Oktober 1996, an der u. a. auch der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten teilgenommen habe, habe er seine Forderung abermals vorgetragen. \u00dcberdies habe er bei einem Gespr\u00e4ch mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer K1xxx der Beklagten im August 1997, bei dem ein von der Beklagten gefertigter Entwurf zum Abschlu\u00df eines neuen Dienstvertrages diskutiert worden sei, u.a. moniert, da\u00df die Beklagte die H\u00f6he der Verg\u00fctung f\u00fcr seine bisherigen Erfindungen immer noch nicht fixiert habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dagegen behauptet, die zweite Erfindung habe der Kl\u00e4ger zu einer Zeit gemacht, als er bereits Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen sei. Die Erfindung sei n\u00e4mlich erst nach seiner Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer fertiggestellt worden, da Patentanwalt Dr. P1xxxx die handschriftlichen Aufzeichnungen und Skizzen des Kl\u00e4gers erst habe \u00fcberarbeiten und den Erfindungsanspruch habe \u00fcberpr\u00fcfen und formulieren m\u00fcssen, so da\u00df die Erfindung erst am 18. Juni 1989, einen Tag vor Absendung an das Deutsche Patentamt, fertiggestellt gewesen sei.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat die Beklagte geltend gemacht, da\u00df die Klageanspr\u00fcche durch Sonderzahlungen an den Kl\u00e4ger abgegolten seien. Sie seien \u00fcberdies verj\u00e4hrt, zumindest aber verwirkt, da der Kl\u00e4ger die Anspr\u00fcche erstmals im Jahre 1998 erhoben habe. Er sei als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer jedoch verpflichtet gewesen, f\u00e4llige Anspr\u00fcche gegen die Gesellschaft anzugeben. Der Kl\u00e4ger habe \u00fcberdies sogar die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der die jetzt erhobenen Anspr\u00fcche nicht ber\u00fccksichtigenden Jahresabschl\u00fcsse best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zu den in der Berufungsinstanz allein noch in Rede stehenden beiden Erfindungen mit dem angefochtenen Teilurteil vom 14. September 1999 in der Sache im wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger unter Angabe der Abnehmer, Lieferzeiten und Lieferpreise sowie der Herstellungskosten dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>in welchem Umfang die Beklagte selbst oder ihr verbundene Unternehmen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOzonerzeugungsanlagen, bestehend aus Einrichtungen zur Bereitstellung des Einsatzgases, Ozonerzeuger, elektrischen Einrichtungen zur Erzeugung der Hochspannung und gegebenenfalls zur Frequenzumwandlung, Einrichtungen zur Bedienung und \u00dcberwachung sowie Sicherheits-einrichtungen, mit Vorrichtungen zur Erzeugung von Ozon aus sauerstoffhaltigen Gasen durch stille elektrische Entladung in einem von dem Gas durchstr\u00f6mten Zwischenraum, der von einer rohrf\u00f6rmigen Au\u00dfenelektrode und einer von der Au\u00dfenelektrode konzentrisch umgebenen spannungsf\u00fchrenden Innenelektrode gebildet ist, wobei zwischen der Innen- und der Au\u00dfenelektrode ein Dielektrikum angeordnet ist, welches die Elektroden voneinander trennt,<\/p>\n<p>in den Verkehr gebracht haben,<\/p>\n<p>bei denen die Innenelektrode aus einem nach Art eines Vielecks ausgebildeten Mehrkantstab oder einem Mehrkantrohr von mehr als vier L\u00e4ngskanten besteht und das Verh\u00e4ltnis des Durchmessers der Au\u00dfenelektrode zum gr\u00f6\u00dften Durchmesser der Innenelektrode nicht gr\u00f6\u00dfer als zwei ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnlagen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Behandlung von mit schwer abbaubaren Schadstoffen belasteten w\u00e4\u00dfrigen Fl\u00fcssigkeiten durch nasse Oxidation mit ozonhaltigem Gas und anschlie\u00dfender Ozon-UV-Behandlung, bei welchem<\/p>\n<p>&#8211; das ozonhaltige Gas aus sauerstoffhaltigem Gas in einem Ozonerzeuger durch stille Entladung erzeugt wird,<\/p>\n<p>&#8211; das ozonhaltige Gas in einem Teil der Anlage, der nicht der UV-Bestrahlung ausgesetzt ist, unter erh\u00f6htem Druck von einigen Bar in die w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit eingeleitet wird,<\/p>\n<p>&#8211; das nicht gel\u00f6ste ozonhaltige Gas vor der UV-Bestrahlung abgetrennt wird,<\/p>\n<p>&#8211; die w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit bei der Einleitung des ozonhaltigen Gases und bei der Abtrennung des nicht gel\u00f6sten ozonhaltigen Gases unter dem erh\u00f6hten Druck gehalten wird,<\/p>\n<p>&#8211; die im wesentlichen gasblasenfreie, Ozon in absorbierter Form enthaltende w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit mit UV-Licht zum Zwecke der gleichzeitigen Radikalbildung und Oxidation mit Radikalen im Durchflu\u00df durch einen UV-Licht erzeugenden Apparat durchstrahlt wird,<\/p>\n<p>&#8211; und die w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit in einem Kreislauf mehrfach behandelt wird, wobei der im Kreislauf gef\u00fchrte Fl\u00fcssigkeitsstrom gr\u00f6\u00dfer als der kontinuierlich zu- und ablaufende Fl\u00fcssigkeitsstrom ist,<\/p>\n<p>&#8211; mit einem Zulauf f\u00fcr die zu behandelnde w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit und einem Ablauf f\u00fcr die fertig behandelte w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Quelle ozonhaltigen Gases,<\/p>\n<p>&#8211; mit einer Einrichtung zur Einleitung des ozonhaltigen Gases in die zu behandelnde Fl\u00fcssigkeit<\/p>\n<p>&#8211; und mit einer der Einrichtung zur Einleitung des ozonhaltigen Gases nachgeschalteten Einrichtung zur Bestrahlung der zu behandelnden Fl\u00fcssigkeit mit UV-Licht,<\/p>\n<p>in den Verkehr gebracht haben,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die Quelle ozonhaltigen Gases ein Ozonerzeuger ist, in welchem aus einem sauerstoffhaltigen Gas das ozonhaltige Gas durch stille Entladung erzeugbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; eine Einrichtung zur Einleitung des ozonhaltigen Gases in die zu behandelnde w\u00e4\u00dfrige Fl\u00fcssigkeit unter erh\u00f6htem Druck von einigen Bar vorgesehen ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine der Einrichtung nachgeschaltete Einrichtung zur Bestrahlung der zu behandelnden Fl\u00fcssigkeit mit UV-Licht vorgesehen ist,<\/p>\n<p>-zwischen den Einrichtungen ein Reaktions- und Entgasungsbeh\u00e4lter angeordnet ist und<\/p>\n<p>-zur F\u00fchrung der w\u00e4\u00dfrigen Fl\u00fcssigkeit durch die Einrichtungen und die Reaktions- und Entgasungsbeh\u00e4lter ein Kreislauf vorgesehen ist, in welchem eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00fcssigkeitsmenge f\u00fchrbar ist, als im kontinuierlichen Betrieb am Zulauf zul\u00e4uft und am Auslauf abl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger unter Angabe der Einnahmen aus Lizenz-, Kauf- oder Austauschvertr\u00e4gen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die Erfindungen nach den europ\u00e4ischen Patenten 378 608 und 478 583 anderweitig verwertet hat.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, da\u00df es sich bei den Erfindungen, die den europ\u00e4ischen Patenten 378 608 und 478 583 zugrunde liegen, um Erfindungen handele, die der Kl\u00e4ger gemacht habe, als er noch Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Angesichts der unstreitigen Inanspruchnahme dieser Erfindungen durch die Beklagte und ihrer Nutzung durch die Beklagte sei sie dem Kl\u00e4ger nach den Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes verg\u00fctungspflichtig, wobei die Verg\u00fctung sich gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung richte. Um die H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung erkennen und durchsetzen zu k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe der Arbeitnehmererfinder des ihm zuerkannten umfassenden Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruches, wobei f\u00fcr die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kein Anla\u00df bestehe, da die Beklagte in der von ihr als Anlage R 14 vorgelegten Projekt\u00fcbersicht ihre Abnehmer ohnehin bereits namentlich genannt habe. Dieser Anspruch scheitere nicht an etwaigen Sonderzahlungen an den Kl\u00e4ger, wobei dahinstehen k\u00f6nne, ob sie f\u00fcr die H\u00f6he der Verg\u00fctung eine Rolle spielen k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich seien die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung scheitere schon daran, da\u00df der Kl\u00e4ger jedenfalls im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden bei der Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 1998 seine Anspr\u00fcche geltend gemacht habe und er damit angesichts der Tatsache, da\u00df auf seine Erfindungen Patente erst im Jahre 1994 erteilt worden seien und der Arbeitgeber nach \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 ArbEG bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechtes Zeit habe, die Verg\u00fctung festzusetzen, nicht \u00fcber einen zu langen Zeitraum mit der Geltendmachung seiner Rechte zugewartet habe. Der Umstand, da\u00df der Kl\u00e4ger in dem betreffenden Zeitraum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten gewesen sei, \u00e4ndere daran nichts, da er nur technischer, nicht aber kaufm\u00e4nnischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen sei. Seine Mitverantwortlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der aufgestellten Jahresabschl\u00fcsse rechtfertige es nicht, die Verantwortung der Beklagen f\u00fcr die Beachtung der vom Kl\u00e4ger noch als Arbeitnehmer erworbenen Anspr\u00fcche anders zu gewichten, als wenn er nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geworden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Teilurteil, soweit sie beschwert ist, Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, hinsichtlich der zweiten Erfindung des Kl\u00e4gers, die ihr nur wenige Tage vor der am 2. Juni 1989 erfolgten Bestellung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mitgeteilt worden sei, d\u00fcrfe nicht auf die &#8222;formale Stellung als Arbeitnehmer&#8220; abgestellt werden, da bereits zwei Monate vor der Bestellung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf sein intensives Dr\u00e4ngen und Bestreben hin seitens des Mehrheitsgesellschafters der Beklagten, des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers K1xxx, die Entscheidung getroffen worden sei, ihn zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu bestellen, ihm dies mitgeteilt und die Sache zur Durchf\u00fchrung dem Notar \u00fcbergeben worden sei. &#8211; Jedenfalls aber seien etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers wegen der beiden Erfindungen, um die es hier gehe, verwirkt. Die angeblichen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers, die in den Jahren 1988 und 1989 f\u00e4llig geworden seien, weil sie, die Beklagte, die Erfindungen bereits zu dieser Zeit benutzt habe, seien vom Kl\u00e4ger ihr gegen\u00fcber erstmals mit Schreiben vom 10. Mai 1998 (Anlage R 12) geltend gemacht worden. Der Kl\u00e4ger habe also ca. 9 bzw. ca. 10 Jahre mit der Geltendmachung seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zugewartet. Sie habe auch annehmen d\u00fcrfen, da\u00df er sie nicht mehr geltend machen werde, weil (1.) dem Kl\u00e4ger aus seiner fr\u00fcheren T\u00e4tigkeit her bekannt gewesen sei (vgl. Anlage K 8), da\u00df ein Arbeitnehmererfinder Verg\u00fctungsanspr\u00fcche gegen seinen Arbeitgeber habe, (2.) der Kl\u00e4ger die Verwertung seiner Erfindungen durch sie, die Beklagte, gekannt habe, (3.) der Kl\u00e4ger bereits 1989 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt worden sei und als solcher an ihren j\u00e4hrlichen Abschl\u00fcssen mitgewirkt und durch seine Unterschrift unter die die jeweiligen Bilanzen best\u00e4tigenden Gesellschafterbeschl\u00fcsse dokumentiert habe, da\u00df es au\u00dferhalb der in den Bilanzen aufgef\u00fchrten Verbindlichkeiten der Gesellschaft keine weiteren Verbindlichkeiten gebe, insbesondere er selbst keine weiteren Anspr\u00fcche gegen sie, die Beklagte, habe und (4.) der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 1993 bis 1997 Sonderzahlungen in H\u00f6he von ca. DM 31x.01x,00 brutto erhalten habe, ohne da\u00df er bei der Entgegennahme dieser Zahlungen zum Ausdruck gebracht habe, da\u00df er darin noch nicht die vollst\u00e4ndige Erledigung aller ihm aus dem Dienstverh\u00e4ltnis mit der Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche sehe. Im Vertrauen auf diese Umst\u00e4nde habe sie sich in ihren Verm\u00f6gensentscheidungen darauf eingerichtet und habe sich darauf einrichten d\u00fcrfen, da\u00df der Kl\u00e4ger von der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche absehen w\u00fcrde. Sie habe n\u00e4mlich im Vertrauen auf das Verhalten des Kl\u00e4gers keine finanziellen R\u00fcckstellungen vorgenommen und auch sonst keine Vorkehrungen daf\u00fcr getroffen, da\u00df einmal Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung auf sie zukommen k\u00f6nnten. &#8211; Schlie\u00dflich sei ihr auch die Mitteilung der Namen und Anschriften ihrer Abnehmer nicht zumutbar, da der Kl\u00e4ger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Konkurrenzunternehmens sei, welches in der Vergangeneheit dadurch aufgefallen sei, da\u00df es Originalfotos aus ihrem, der Beklagten, Unternehmen bzw. von ihren Anlagen zu eigenen Werbezwecken mi\u00dfbraucht habe (vgl. Anlagen H 1 und H 2).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt demgegen\u00fcber die Verurteilung der Beklagten durch das landgerichtliche Teilurteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Gegen die trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 10. Mai 2001 vor dem Senat nicht erschienene Beklagte (und Berufungskl\u00e4gerin) ist auf Antrag des Kl\u00e4gers (und Berufungsbeklagten) am selben Tag ein Vers\u00e4umnisurteil ergangen, durch das die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14. September 1999 zur\u00fcckgewiesen worden ist und der Beklagten die Kosten der Berufung auferlegt worden sind. &#8211; Gegen dieses der Beklagten am 29. Mai 2001 zugestellte Vers\u00e4umnisurteil hat die Beklagte mit am 11. Juni 2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Beklagten st\u00fctzt sich im wesentlichen darauf, da\u00df die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers verwirkt seien, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, da\u00df der Kl\u00e4ger auch bereits vor seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Bestellung &#8222;nach der eindeutigen Aufgaben- und Organisationsverteilung&#8220; als &#8222;hochdotierter Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung&#8220; ausschlie\u00dflich daf\u00fcr zust\u00e4ndig gewesen sei, &#8222;s\u00e4mtliche patent- und erfindungsrechtlichen Fragen &#8211; insbesondere auch f\u00fcr die streitbefangenen Erfindungen &#8211; unter Verantwortung zu bearbeiten und zu erledigen&#8220; (vgl. Einspruchsbegr\u00fcndung vom 6. Juli 2001 Seite 4 &#8211; Bl. 248 GA). &#8211; \u00dcberdies wird auch mit dem Einspruch nochmals hilfsweise die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes erbeten (vgl. hierzu die Einspruchsbegr\u00fcndung vom 6. Juli 2001 Seiten 9 ff &#8211; Bl. 253 ff GA).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 9. August 2001 behauptet, der Kl\u00e4ger sei bei der Beklagten zust\u00e4ndig f\u00fcr das Patentwesen, die Anmeldung von Patenten, die Festlegung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung und die Festlegung der prozentm\u00e4\u00dfigen Beteiligung der Erfinder und der Verg\u00fctung gewesen. Er habe diese T\u00e4tigkeit auch konkret in den F\u00e4llen der Mitarbeiter R3x, Dr. B4xxxx und S9xxxxxx ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des angefochtenen Vers\u00e4umnisur-<br \/>\nteils das Teilurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nvom 14. September 1999 abzu\u00e4ndern und die Klage<br \/>\nabzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Namen und An-<br \/>\nschriften ihrer Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem<br \/>\nvon diesem benannten, ihm gegen\u00fcber zur Ver-<br \/>\nschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer<br \/>\nmitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, seine Ko-<br \/>\nsten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf<br \/>\nkonkretes Befragen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen,<br \/>\nob ein bestimmter Name oder ein bestimmtes Ange-<br \/>\nbot in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001<br \/>\naufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, er habe durchaus keine ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit und Verantwortung f\u00fcr die patentrechtlichen Angelegenheiten im Hause der Beklagten gehabt, insbesondere nicht hinsichtlich der Behandlung von Arbeitnehmererfindungen einschlie\u00dflich der Festlegung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung. Der Mehrheitsgesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr W3xxxx K1xxx, habe sich pers\u00f6nlich und im Detail um das Patentwesen und den Bereich Mitarbeitererfindung gek\u00fcmmert. Die von der Beklagten behauptete T\u00e4tigkeit habe er auch in den F\u00e4llen R3x, Dr. B4xxxx und S10xxxxxx nicht ausge\u00fcbt. Diese Herren seien zun\u00e4chst bei einer Firma S6xxxxxxxx Ozontechnik in K4xx t\u00e4tig gewesen. Als deren Mitarbeiter habe Herr R3x einen Verbesserungsvorschlag zum M2xxx-Ozonerzeugungssystem gemacht (Anlage BE 4). Zur damaligen Zeit seien auch bei der Beklagten bzw. ihren Tochtergeselschaften Versuche zur Verbesserung seiner Erfindung des Ozon-erzeugers mit Sechskant-Elektroden mit F\u00fcllstoffen gelaufen. Herr R3x sei von der Firma S6xxxxxxxx zur Beklagten gewechselt. In der Folge habe die Beklagte die Firma S6xxxxxxxx Ozontechnik \u00fcbernommen. Bereits zuvor h\u00e4tten sowohl die Beklagte als auch die Firma S6xxxxxxxx Patentanmeldungen bez\u00fcglich des Ozonerzeugungs-Verfahrens eingereicht gehabt, wobei die Firma S6xxxxxxxx die Herrn B4xxxx und S11xxxxx als Erfinder benannt gehabt h\u00e4tte und die Beklagte die Herren R3x, S7xxxxx, F4xxxxxx, H3xxx und ihn, den Kl\u00e4ger, wobei die Erfinderbenennung von Herrn K1xxx unterzeichnet sei (vgl. Anlage BE 5). Auch sei die dem Patentanwalt erteilte Vollmacht der W1xxxx U1xxxxxxxxxxxxxxx W2xxxx-B1xxx-L1xx GmbH von Herrn K1xxx unterzeichnet. Der Entwurf f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Anmeldung sei nicht ihm, sondern Herrn R3x mit der Bitte um \u00dcberpr\u00fcfung zugeleitet worden (Anlage BE 7). Nachdem die Beklagte die Firma S6xxxxxxxx \u00fcbernommen gehabt habe, sei es der Wunsch von Herrn K1xxx gewesen, die Patentanmeldungen nicht getrennt weiter zu verfolgen. Die als Erfinder genannten Mitarbeiter h\u00e4tten sich schlie\u00dflich diesem Wunsch gebeugt und es sei zu der internationalen (PCT-) Patentanmeldung der Beklagten gekommen, in der auf Anweisung von Herrn K1xxx lediglich noch die Herren R3x, Dr. B4xxxx und S10xxxxxx als Erfinder genannt seien (Anlage BE 8). Die vorgenannten Herren h\u00e4tten jedoch bis zum heutigen Tage keine Erfinderverg\u00fctung erhalten. Eine solche Verg\u00fctung sei bislang nicht festgesetzt worden, obwohl die Herren ihre Anspr\u00fcche bereits vor Jahren angemeldet h\u00e4tten. Er selbst sei pers\u00f6nlich mit diesem Vorgang w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte \u00fcberhaupt nicht befa\u00dft gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nach Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung einen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28. August 2001 zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Einspruch und Berufung der Beklagten sind zul\u00e4ssig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt, so da\u00df das Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 aufrechtzuerhalten war. Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte durch das angefochtene Urteil gem\u00e4\u00df \u00a7 242 (mit \u00a7 259) BGB in Verbindung mit \u00a7 9 ArbEG zur Rechnungslegung und Auskunft dar\u00fcber verurteilt, in welchem Umfang die Beklagte die beiden noch streitbefangenen Erfindungen verwertet hat. Der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist aus \u00a7 242 (mit \u00a7 259) BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, da\u00df dem Arbeitnehmererfinder die freie Verf\u00fcgung \u00fcber seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5,<br \/>\n6 ArbEG zur Verwertung anbieten mu\u00df (vgl. zweiten amtlichen Leitsatz der Entscheidung &#8222;Copolyester II&#8220; des Bundesgerichtshofes\/Urteil vom 13. November 1997; Aktenzeichen: X ZR 132\/95) = GRUR 1998, 689).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBeide noch streitbefangenen Erfindungen des Kl\u00e4gers sind von der Beklagten unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Diensterfindungen, die der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer der Beklagten gemacht hat. Hinsichtlich der ersten Erfindung des Kl\u00e4gers ist dies von Beginn des Rechtsstreites an unstreitig. &#8211; Hinsichtlich der zweiten Erfindung der Kl\u00e4gers hatte die Beklagte in der ersten Instanz zwar unter Hinweis darauf, da\u00df ihr Patentanwalt Dr. P1xxxx die vor der am 2. Juni 1989 erfolgten Bestellung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer etwa Mitte Mai 1989 erhaltenen Aufzeichnungen und handschriftliche Skizzen des Kl\u00e4gers betreffend diese Erfindung erst habe \u00fcberarbeiten und den Erfindungsanspruch habe \u00fcberpr\u00fcfen und formulieren m\u00fcssen, geltend gemacht, da\u00df die Erfindung erst am 18. Juni 1989, n\u00e4mlich einen Tag vor der Absendung der Anmeldeunterlagen an das Deutsche Patentamt, fertiggestellt worden sei, also zu einer Zeit, als der Kl\u00e4ger bereits als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten durch Gesellschafterbeschlu\u00df bestellt gewesen sei, doch hat sie in der Berufungsinstanz die insoweit zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, da\u00df die \u00dcberarbeitung und \u00dcberpr\u00fcfung durch den Patentanwalt und die Formulierung von Patentanspr\u00fcchen f\u00fcr eine Patentanmeldung nichts mit der Fertigstellung der Erfindung zu tun habe, nicht angegriffen, sondern nur pauschal in Frage gestellt (Bl. 195 GA).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, da\u00df hinsichtlich der zweiten Erfindung bei dem Kl\u00e4ger nicht auf die &#8222;formale Stellung als Arbeitnehmer&#8220; abgestellt werden d\u00fcrfe, kann dieser Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Den Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) unterliegen nach \u00a7 1 ArbEG die Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und \u00f6ffentlichen Dienst, wobei es f\u00fcr die Anwendung der Vorschriften des ArbEG \u00fcber Diensterfindungen (Gebundene Erfindungen) auf den arbeits- bzw. dienstvertragsrechtlichen Status des Erfinders zum Zeitpunkt der Entstehung (Fertigstellung) der Diensterfindung ankommt (vgl. \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG). Hier war die zweite Erfindung des Kl\u00e4gers sp\u00e4testens Mitte Mai 1989 fertig und damit zu einer Zeit, als der Kl\u00e4ger Arbeitnehmer und nicht Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war. Der Umstand, da\u00df zu dieser Zeit geplant war, ihn zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu machen, und ihm m\u00f6glicherweise dies auch schon mitgeteilt worden war, \u00e4ndert nichts daran, da\u00df sein Status zum Zeitpunkt der Entstehung und Fertigstellung der Erfindung noch der eines Arbeitnehmers war, der die Erfindung w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gemacht hat. Darauf, ob beabsichtigt war, diesen Status zu \u00e4ndern, stellt das Gesetz nicht ab. Dies w\u00e4re auch nicht sinnvoll, da bis zur tats\u00e4chlichen Status\u00e4nderung es immer noch denkbar ist, da\u00df Absichten aufgegeben werden bzw. sich \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Nach dem Erla\u00df des Vers\u00e4umnisurteils des Senats ist die Beklagte auf diesen Angriffspunkt ihrer Berufung auch nicht mehr zur\u00fcckgekommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHandelt es sich somit bei beiden hier in Rede stehenden<br \/>\nErfindungen um Diensterfindungen, die von der Beklagten un-beschr\u00e4nkt in Anspruch genommen worden sind &#8211; eine den Vorschriften des ArbEG entsprechende Inanspruchnahme ist allerdings von keiner Seite konkret dargetan worden, doch beide Seiten gehen \u00fcbereinstimmend von einer solchen Inanspruch-nahme aus, und auch der Kl\u00e4ger macht nicht geltend, da\u00df sei-ne Diensterfindungen mangels Inanspruchnahme freigeworden seien, &#8211; , so stehen dem Kl\u00e4ger f\u00fcr beide Erfindungen nach \u00a7 9 ArbEG dem Grunde nach Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Diese Verg\u00fctungsanspr\u00fcche sind nicht, wie von der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. Juli 1999 (Bl. 90\/91 GA) geltend gemacht, verj\u00e4hrt. Solange Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht durch eine Vereinbarung festgestellt (\u00a7 12 Abs. 1 ArbEG) oder vom Arbeitgeber einseitig festgesetzt sind (\u00a7 12 Abs. 3 ArbEG), unterliegt der Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei\u00dfig Jahren (\u00a7 195 BGB), wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung &#8222;Blitzlicht-ger\u00e4te&#8220; (GRUR 1977, 784, 786) ausgef\u00fchrt hat. Eine Konkretisierung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers im vorgenannten Sinne hat jedoch bislang nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind aber auch entgegen der mit der Berufungs- und Einspruchsbegr\u00fcndung der Beklagten vertretenen Auffassung nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung, wenn er so lange Zeit mit seinem Anspruch zuwartet, da\u00df der Arbeitgeber bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen durfte, da\u00df dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, und sich in seinen Verm\u00f6gensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen. In einem solchen Fall verst\u00f6\u00dft nach BGH GRUR 1977, 784, 785 (&#8222;Blitzlichtger\u00e4te&#8220;) die versp\u00e4tete Geltendmachung des Anspruchs auf Erfinderverg\u00fctung gegen Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB). Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat diese seine Rechtsprechung zur Verwirkung von Anspr\u00fcchen unl\u00e4ngst dem Grunde nach best\u00e4tigt, wobei die j\u00fcngere Entscheidung allerdings die Verwirkung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung betrifft (vgl. BGH GRUR 01, 323 ff &#8211; Temperaturw\u00e4chter). Beide Entscheidungen sind dadurch gekennzeichnet, da\u00df der Bundesgerichtshof von einer Verwirkung von Anspr\u00fcchen zun\u00e4chst einmal nur insoweit ausgegangen ist, als die Laufzeit der Schutzrechte, wegen deren Benutzung bzw. Verletzung Anspr\u00fcche geltend gemacht werden, bei erstmaliger Geltendmachung der Anspr\u00fcche schon abgelaufen war, und zwar zum Teil schon seit langer Zeit. Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor, wobei es letztlich dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Beklagte behauptet, der Kl\u00e4ger die in Rede stehenden Anspr\u00fcche erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 1998 (Anlage R 12) geltend gemacht haben sollte. Die europ\u00e4ischen Patente der Beklagten, denen die noch streitbefangenen Erfindungen des Kl\u00e4gers zu Grunde liegen, standen zu diesem Zeitpunkt in Kraft und haben auch jetzt noch eine Laufzeit von mehreren Jahren. Die so zugunsten der Beklagten monopolisierten Erfindungen des Kl\u00e4gers werden von der Beklagten auch weiterhin genutzt. Bei einer solchen Sachlage kann der Arbeitgeber oder im Falle einer Patentverletzung der Patentverletzer in der Regel aber nicht darauf vertrauen, er werde wegen der Benutzung oder Verletzung des Schutzrechtes nicht in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall gilt dies insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der nachstehend weiter genannten Gesichtspunkte.<\/p>\n<p>Hier kann n\u00e4mlich nicht einmal das f\u00fcr den Verwirkungseinwand erforderliche Zeitmoment (&#8222;so lange Zeit mit seinem Anspruch nicht hervortritt&#8220;; &#8222;versp\u00e4tete Geltendmachung&#8220;) als gegeben angenommen werden, und zwar auch dann, wenn man den Sachvortrag der Beklagten als richtig unterstellt, da\u00df der Kl\u00e4ger erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 1998 (Anlage R 12) ihr gegen\u00fcber Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen der streitbefangenen Erfindungen geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte hinsichtlich der Verwirklichung des sogenannten Zeitmoments darauf verweist, da\u00df die Erfindungen mit Kenntnis des Kl\u00e4gers bereits in den Jahren 1988 bzw. 1989 von ihr in Benutzung genommen worden seien und der Kl\u00e4ger schon damals h\u00e4tte Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen, so verkennt sie, da\u00df derartige Anspr\u00fcche eines Arbeitnehmererfinders, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1963, 135 &#8211; Cromegal) bereits vor der Erteilung von Schutzrechten auf die Diensterfindungen geltend gemacht werden k\u00f6nnen, nur einen &#8222;minderen, vorl\u00e4ufigen&#8220; Charakter haben. Um solche Anspr\u00fcche geht es hier nicht, sondern um Anspr\u00fcche, die dem Diensterfinder daf\u00fcr eine Belohnung geben, da\u00df er seinem Arbeitgeber mit der Erfindung in Form eines Schutzrechtes ein Monopol verschafft hat. Zutreffend hat daher das Landgericht im angefochtenen Teilurteil im Hinblick auf das Zeitmoment darauf abgestellt, da\u00df der Arbeitgeber sp\u00e4testens bis drei Monate nach Erteilung des Schutzrechtes &#8211; falls zuvor keine Vereinbarung zustandegekommen ist (was hier nicht der Fall ist) &#8211; die Verg\u00fctung festzusetzen hat (\u00a7 12 Abs. 3 S. 2 ArbEG).<\/p>\n<p>Auf die erste Erfindung des Kl\u00e4gers ist ausweislich Anlage K 7 erst Ende 1994 ein Patent erteilt worden und auf die zweite Erfindung erst Mitte 1994. Bis zu drei Monaten nach diesen Zeitpunkten konnte die Beklagte sich mit der Konkretisierung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche Zeit lassen, so da\u00df f\u00fcr den Kl\u00e4ger zuvor \u00fcberhaupt keine M\u00f6glichkeit bestand, die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche durchzusetzen. Nachdem diese M\u00f6glichkeit bestand, hat der Kl\u00e4ger dann aber, den Sachvortrag der Beklagten einmal als richtig unterstellt &#8211; der Kl\u00e4ger behauptet m\u00fcndliche Aufforderungen zur Zahlung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche bereits f\u00fcr die Jahre 1995, 1996 und 1997 -, &#8222;lediglich&#8220; ca. 4 Jahre zugewartet, wobei noch zu ber\u00fccksichtigen ist, da\u00df er w\u00e4hrend dieser vier Jahre noch f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig war, wenn auch nicht mit dem Status eines Arbeitnehmers, sondern als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten bzw. von Tochtergesellschaften der Beklagten. Dieses Zuwarten ist angesichts der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr nicht konkretisierte Verg\u00fctungsanspr\u00fcche eines Arbeitnehmererfinders und angesichts dessen, da\u00df die Schutzrechte, die f\u00fcr die Erfindungen zugunsten der Beklagten erteilt worden sind, noch in Kraft stehen, nicht als besonders lang anzusehen.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, da\u00df das sogenannte Zeitmoment und das sogenannte Umstandsmoment in einer gewissen Wechselwirkung stehen. Hier liegen jedoch keine Umst\u00e4nde vor, dieses vierj\u00e4hrige Zuwarten als ein zu langes Zuwarten anzusehen, aufgrund dessen die Beklagte auch unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde annehmen durfte, der Kl\u00e4ger werde seine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nicht mehr geltend machen. Dabei ist entscheidend zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df die auf die Erfindungen erteilten Schutzrechte weiterhin in Kraft stehen und die Beklagte die Erfindungen weiter nutzt (vgl. insoweit auch die bereits zitierten Entscheidungen des BGH &#8222;Blitzlichtger\u00e4te&#8220; und &#8222;Temperaturw\u00e4chter&#8220;).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, da\u00df der Kl\u00e4ger auch bereits vor seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Bestellung nach der eindeutigen Aufgaben- Und Organisationsverteilung als hochdotierter Leiter der Abteilung Forschung und Entwicklung ausschlie\u00dflich daf\u00fcr zust\u00e4ndig gewesen sei, s\u00e4mtliche patent- und erfindungsrechtlichen Fragen &#8211; insbesondere auch f\u00fcr die streitbefangenen Erfindungen &#8222;unter Verantwortung zu bearbeiten und zu erledigen&#8220; (vgl. Bl. 248 GA), ist darauf zu verweisen,<br \/>\nda\u00df dem Anstellungsvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 1 nicht zu entnehmen ist, da\u00df der Kl\u00e4ger auch die Aufgabe hatte, sich um das Diensterfindungsrecht im Betrieb zu k\u00fcmmern und Sorge daf\u00fcr zu tragen, da\u00df Diensterfindungen von Mitarbeiten in Anspruch genommen wurden oder ihre Inanspruchnahme (mangels Interesse) abgelehnt wurde. Der Anstellungsvertrag besagt in \u00a7 10 lediglich, da\u00df der Kl\u00e4ger verpflichtet ist, technische Verbesserungsvorschl\u00e4ge und Erfindungen zu melden, was nur dahin verstanden werden kann, da\u00df die Meldung gegen\u00fcber der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (Herrn W3xxxx K1xxx) zu machen ist. Da\u00df dieser Vertrag sp\u00e4ter abge\u00e4ndert bzw. erg\u00e4nzt und dabei auf die Einhaltung des Schriftformerfordernisses (vgl. \u00a7 12 Abs. 2 des Vertrages) verzichtet worden ist, kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden. Im \u00fcbrigen konnten die hier in Rede stehenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche von dem Kl\u00e4ger auch, wie oben bereits dargelegt, erst nach Erteilung der Schutzrechte im Jahre 1994 durchgesetzt werden, also zu einer Zeit, als der Kl\u00e4ger bereits Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war.<\/p>\n<p>Mit der am 2. Juni 1989 erfolgten Bestellung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte er zwar gegen\u00fcber der Beklagten, auch wenn kein neuer Dienstvertrag geschlossen worden ist, weitergehende Verpflichtungen, als sie dem Vertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 1 entnommen werden k\u00f6nnen. So hatte er gemeinsam mit den anderen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, insbesondere dem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer W3xxxx K1xxx daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df eine von einem Arbeitnehmer der Beklagten gemeldete Diensterfindung, die f\u00fcr das Unternehmen von Interesse war, in Anspruch genommen wurde und dem Diensterfinder die gesetzlichen Verg\u00fctungszahlungen zuflossen, wobei bei noch nicht erteilten Schutzrechten, aber bereits erfolgter wirtschaftlicher Verwertung eine &#8222;vorl\u00e4ufige&#8220; Verg\u00fctung im Sinne der oben zitierten &#8222;Cromegal&#8220;- Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausreichte. Daraus, da\u00df der Kl\u00e4ger als nicht allein vertretungsbefugter und an \u00a7 181 BGB gebundener Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten eine solche Verg\u00fctung nicht angemahnt hat, konnte die Beklagte jedoch nur den Schlu\u00df ziehen, er wolle eine solche &#8222;vor-l\u00e4ufige&#8220; Verg\u00fctung, um die es hier nicht geht, nicht geltend machen.<\/p>\n<p>Nach Erteilung der Schutzrechte auf die beiden streitbefangenen Erfindungen im Jahre 1994 war es dem Kl\u00e4ger als nicht allein vertretungsbefugtem und an \u00a7 181 BGB gebundenem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten nur m\u00f6glich, eine Verg\u00fctung anzumahnen, nicht aber festzusetzen. Da\u00df er eine solche Anmahnung bis zu seiner Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Ende 1997 unterlassen hat, wobei der Senat zugunsten der Beklagten unterstellt, da\u00df dies tats\u00e4chlich entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gers der Fall gewesen ist, konnte angesichts des verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitraums und angesichts des Umstandes, da\u00df die auf die Erfindungen erteilten Schutzrechte noch in Kraft standen und von der Beklagten genutzt wurden, bei der Beklagten nicht den Eindruck erwecken, der Kl\u00e4ger wolle die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr seine noch als Arbeitnehmer der Beklagten gemachten und von dieser nach wie vor genutzten Erfindungen in Zukunft \u00fcberhaupt nicht mehr geltend machen.<\/p>\n<p>In der Unterlassung einer solchen Anmahnung der Festsetzung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche mag eine Verletzung von Gesch\u00e4fts-<br \/>\nf\u00fchrerpflichten durch den Kl\u00e4ger gelegen haben. Dies mag Schadensersatzanspr\u00fcche der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung begr\u00fcnden, hat jedoch mit einer Verwirkung der hier in Rede stehenden Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen nichts zu tun. Sollte eine solche Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vorliegen, dann w\u00e4re &#8211; vorbehaltlich eines naheliegenden \u00fcberwiegenden Mitverschuldens des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers W3xxxx K1xxx, der keinen geringeren Wissensstand als der Kl\u00e4ger gehabt haben kann &#8211; die Beklagte so zu stellen, als wenn gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ArbEG die Verg\u00fctung festgesetzt worden w\u00e4re. Welche Nachteile sie dadurch erlitten hat, da\u00df eine Festsetzung unterblieben ist (steuerliche ?), ist nicht ersichtlich, zumal auch der Vorteil h\u00f6herer Liquidit\u00e4t zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re. All das betrifft jedoch nicht das Bestehen von Verg\u00fctungsanspr\u00fcchen dem Grunde nach, um die es hier zun\u00e4chst allein geht, sondern allenfalls die H\u00f6he etwaiger Verg\u00fctungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, da\u00df der Kl\u00e4ger als Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten hinsichtlich der von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung jeweils aufgestellten Jahreabschl\u00fcsse, die Verbindlichkeiten der Beklagten betreffend ausstehende Erfinderverg\u00fctungszahlungen an den Kl\u00e4ger nicht erw\u00e4hnten, dem Abschlu\u00dfpr\u00fcfer gegen\u00fcber jeweils Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rungen dahin abgegeben hat, da\u00df alle Informationen und Unterlagen zur Darstellung der Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft vollst\u00e4ndig angegeben seien, gilt im Grunde nichts anderes.<\/p>\n<p>Auch soweit der Kl\u00e4ger als Mitgesellschafter (1% Beteiligung) an Gesellschafterbeschl\u00fcssen mitgewirkt hat, mit denen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der aufgestellten und durch die gew\u00e4hlten Abschlu\u00dfpr\u00fcfer gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcsse festgestellt wurde, ohne da\u00df diese Abschl\u00fcsse die Verbindlichkeiten der Beklagten ihm gegen\u00fcber wegen der geschuldeten Erfinderverg\u00fctungen erw\u00e4hnten, konnte die Beklagte angesichts des Umstandes, dass sie die f\u00fcr sie gesch\u00fctzten Diensterfindungen des Kl\u00e4gers weiterhin nutzte, daraus nicht den Schlu\u00df herleiten, der Kl\u00e4ger werde Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche, die er als Arbeitnehmererfinder hatte, nicht mehr geltend machen.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, als nach dem unwiderlegten Vortrag des Kl\u00e4gers (vgl. Bl. 61, 62 GA), dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist (vgl. Bl. 81, 199 GA), der die Beklagte beherrschende Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer K1xxx Buchf\u00fchrung und Bilanzierung in eigener Verantwortung und unter weitgehendem Ausschlu\u00df der Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer durchf\u00fchren lie\u00df.<\/p>\n<p>Insoweit ist im \u00fcbrigen auch darauf zu verweisen, da\u00df nach dem nur unsubstantiiert bestrittenen Vorbringen des Kl\u00e4gers seine Beteiligung an der Beklagten auf Dr\u00e4ngen des Mehrheitsgesellschafters der Beklagten, Herrn W3xxxx K1xxx, erfolgt ist und er den Kaufpreis von DM 23x.01x,00 mit einem Zinssatz von damals rund 10 % finanzieren mu\u00dfte, wobei der Kredit, der von dem Mehrheitsgesellschafter der Beklagten und von der Bank der Beklagten gew\u00e4hrt wurde, innerhalb von sieben Jahren zur\u00fcckzuzahlen war, so da\u00df der Kl\u00e4ger sich damals in einer extrem abh\u00e4ngigen Position befand: Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war er jederzeit mit einer K\u00fcndigungsfrist von sechs Monaten k\u00fcndbar und als Gesellschafter mit 1% Beteiligung und dem Kredit \u00fcber DM 23x.01x,00 finanziell abh\u00e4ngig (vgl. einerseits Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 18. Juli 1999 Seite 3 &#8211; Bl. 94 GA; andererseits Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 1999, insbes. Seite 9 a. E. &#8211; Bl. 192 GA).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu bemerken, dass dem Vorbringen der Beklagaten nicht entnommen werden kann, der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer K1xxx habe keine Kenntnis vom Arbeitnehmererfinderrecht und den sich danach ergebenden Anspr\u00fcchen eines Arbeitnehmererfinders und habe sich insoweit allein auf den Kl\u00e4ger verlassen. Vielmehr ist der Senat nach den Umst\u00e4nden davon \u00fcberzeugt, dass K1xxx nicht nur von den Erfindungen des Kl\u00e4gers, den hierauf erteilten Patenten und um deren fortdauernde Nutzung nach unbeschr\u00e4nkter Inanspruchnahme wu\u00dfte, sondern dass ihm auch bekannt ist und war, dass die Nutzung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommener Arbeitnehmererfindungen Verg\u00fctungsanspr\u00fcche begr\u00fcnden kann. Das Verhalten des Kl\u00e4gers w\u00e4hrend der Zeit seiner Anstellung mag bei der von Klink vertretenen Beklagaten in den Jahren vor dem 20. Mai 1998 dennoch die Hoffnung erweckt haben, er werde nicht mit Nachdruck auf einer Festsetzung der Verg\u00fctung bestehen; damit wurde aber kein Vertrauenstatbestand begr\u00fcndet, den sich der Kl\u00e4ger entgegenhalten lassen m\u00fc\u00dfte, denn auch der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer K1xxx hatte es in der Hand, Klarheit zu schaffen.<\/p>\n<p>Nach alledem k\u00f6nnen die dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG zustehenden Verg\u00fctungsanspr\u00fcche wegen der streitbefangenen Erfindungen nicht als verwirkt angesehen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie von der Beklagten angef\u00fchrten Sonderzahlungen beruhen ersichtlich auf \u00a7 3 des Anstellungsvertrages. Jedenfalls hat die Beklagte nichts an Substanz dazu vorgetragen, dass eine wie auch immer geartete Verbindung zu den vom Kl\u00e4ger gemachten Erfindungen bestehe und dass sie deshalb habe annehmen d\u00fcrfen, der Kl\u00e4ger werde keine weiteren Anspr\u00fcche mehr geltend machen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBestehen jedoch &#8211; wie dargetan &#8211; dem Grunde nach Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach \u00a7 9 ArbEG und sind diese nicht verj\u00e4hrt und verwirkt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmererfinder die insoweit erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere anzugeben, bei welchen Produkten er die Erfindung verwendet bzw. verwendet hat sowie welche Ersparnisse und\/oder welche Ums\u00e4tze er dadurch erzielt hat, und zwar aufgeschl\u00fcsselt nach Zeitabschnitten und Berechnungsfaktoren. Der Arbeitnehmererfinder hat im Hinblick auf seine Diensterfindungen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB zum Inhalt haben kann. Ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und anderer Berechnungsfaktoren kann der Diensterfinder weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruches feststellen noch die H\u00f6he eventuell gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen. Der Arbeitgeber mu\u00df bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit einer etwa festgesetzten Verg\u00fctung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders mu\u00df der Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich auch die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren, wobei der Umfang der mitzuteilenden Angaben insbesondere durch die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit sowie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt ist. Beruft der Arbeitgeber sich auf mangelnde Zumutbarkeit und\/oder das Geheimhaltungsinteresse, mu\u00df er die erforderlichen Tatsachen vortragen (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vgl. BGH GRUR 1994, 898 = BGHZ 126, 109 ff &#8211; Copolyester I; die oben zitierte Entscheidung des BGH &#8222;Copolyester II&#8220; und BGH GRUR 1998, 684 = Mitt. 1998, 111 &#8211; Spulkopf).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Teilurteil die Beklagte zutreffend zur Rechnungslegung und Auskunft verurteilt. Auf die insoweit unter Ziffer I. 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde des landgerichtlichen Teilurteils gemachten Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Diese Ausf\u00fchrungen sind mit der Berufung und dem Einspruch der Beklagten auch nur insoweit angegriffen worden, als es das Landgericht abgelehnt hat, der Beklagten nachzulassen, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfer einzuschalten.<\/p>\n<p>Zu Recht hat es das Landgericht jedoch abgelehnt, der Beklagten zu gestatten, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftspr\u00fcfer einzuschalten. Auf die insoweit gegebene Begr\u00fcndung des Landgerichts, da\u00df daf\u00fcr kein Bed\u00fcrfnis bestehe, weil die Beklage in der von ihr als Anlage R 14 vorgelegten Projekt\u00fcbersicht ihre Abnehmer ohnehin bereits namentlich genannt habe, ist die Beklagte in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung \u00fcberhaupt nicht eingegangen. Da\u00df diese plausible Begr\u00fcndung fehlerhaft ist, l\u00e4\u00dft sich in der Tat nicht erkennen.<\/p>\n<p>Mit der Einspruchsbegr\u00fcndung gegen das Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 hat die Beklagte insoweit erg\u00e4nzend vorgetragen, da\u00df der Geheimhaltungsschutz auf eventuell weitere, aber auch k\u00fcnftige Projekte ziele, welche dem Kl\u00e4ger als ihrem unmittelbaren Konkurrenten nicht genannt werden d\u00fcrften, ohne jedoch zu behaupten, da\u00df es inzwischen weitere Abnehmer gebe, die in der Anlage R 14 nicht genannt seien.<\/p>\n<p>Da nun aber der Rechnungslegungsanspruch nur den Zeitraum bis zur letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfa\u00dft und die Beklagte nicht geltend gemacht hat, da\u00df sie in der Zwischenzeit seit der Erstellung der Anlage R 14 die in Rede stehenden Vorrichtungen an weitere, nicht in Anlage R 14 genannte Abnehmer geliefert habe, gilt nach wie vor die Begr\u00fcndung des Landgerichts, mit der es die Gew\u00e4hrung des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes abgelehnt hat, n\u00e4mlich die Begr\u00fcndung, da\u00df zu einer solchen Gew\u00e4hrung schon deshalb kein Anla\u00df bestehe, weil die Beklagte in der von ihr als Anlage R 14 vorgelegten Projekt\u00fcbersicht ihre Abnehmer ohnehin bereits namentlich benannt habe.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nNach alledem war das Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom 10. Mai 2001 mit der Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14. September 1999 mit der sich aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Folge, da\u00df der Beklagten auch die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28. August 2001 gab keinen Anla\u00df zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, zumal nicht erkennbar ist, da\u00df in diesem Schriftsatz enthaltenes neues Vorbringen der Beklagten von dieser nicht schon fr\u00fcher w\u00e4hrend der etwa dreij\u00e4hrigen Proze\u00dfdauer h\u00e4tte vorgetragen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die Revision wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Unter welchen Voraussetzungen die Erfinderverg\u00fctungsanspr\u00fcche eines Arbeitnehmers, der sp\u00e4ter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seines Arbeitgebers wird, verwirken, erscheint dem Senat von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch nicht hinreichend gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx K3xxxxxxxx R2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a036\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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