{"id":5034,"date":"2001-05-31T17:00:21","date_gmt":"2001-05-31T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5034"},"modified":"2016-05-26T12:19:09","modified_gmt":"2016-05-26T12:19:09","slug":"2-u-18799-schneidmesser-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5034","title":{"rendered":"2 U 187\/99 &#8211; Schneidmesser II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a035\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2001, Az. 2 U 187\/99<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Kl\u00e4gerin und die Anschlu\u00dfberufung der Beklagten gegen das am 24. August 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nwerden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 32x.02x DM abwenden,wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4. Die Beschwer der Kl\u00e4gerin und der Beklagten betr\u00e4gt jeweils 32x.02x DM.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 72x.02x DM festgesetzt, wovon auf die Berufung und die Anschlu\u00dfberufung je 32x.02x DM entfallen.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 28. Februar 1998 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem deutschen Patent 37 19 721 (im folgenden: Klagepatent), das ein Schneidmesser f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier betrifft. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist der Vorstandsvorsitzende der Kl\u00e4gerin, der dieser seine Anspr\u00fcche abgetreten hat, die ihm aus Benutzungen des Gegenstandes des Klagepatents durch Dritte in der Zeit vor dem 28. Februar 1998 zugestanden haben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 12. Juni 1987 eingegangenen und am 29. Dezember 1988 offengelegten Anmeldung. Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 18. April 1991.<\/p>\n<p>Aufgrund von Einspr\u00fcchen Dritter ist das zun\u00e4chst erteilte Patent durch Beschlu\u00df des Deutschen Patentamts vom 20. Oktober 1994 widerrufen worden; auf Beschwerde des Patentinhabers hat das Bundespatentgericht durch Beschlu\u00df vom 15. Februar 1996 das Klagepatent in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten, wobei das Patent in seiner jetzt geltenden Fassung am 17. Oktober 1996 ver\u00f6ffentlicht worden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents in seiner geltenden Fassung lautet:<\/p>\n<p>Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser (1) f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpff\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper (4), dessen zur senkrecht zur Drehachse verlaufenden Schneidebene (6) konische Tragfl\u00e4che Klingen (8) o. dergl. tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Klingen (8)<\/p>\n<p>a) auf der kegelstumpff\u00f6rmigen R\u00fcckfl\u00e4che (3) des Grundk\u00f6rpers (4) angeordnet sind und mit der Schneidebene (6) einen Winkel (5) von 10\u00b0-22\u00b0, vorzugsweise 16\u00b0 einschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>b) in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene (6) in l\u00e4nglichen Aussparungen (18) des Grundk\u00f6rpers (4) verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind,<\/p>\n<p>c) mit ihren L\u00e4ngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers (4), der 9\u00b0-12\u00b0 betr\u00e4gt, einschlie\u00dfen,<\/p>\n<p>&#8211; in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind und<\/p>\n<p>&#8211; in Zahnform die Schneidfl\u00e4che (13) bilden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1-3 aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Draufsicht auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidmesser, Figur 2 einen Schnitt gem\u00e4\u00df der Linie 2-2 in Figur 1 und Figur 3 eine Messerklinge in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab in Draufsicht:<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) produziert und vertreibt u.a. Schneidmesser f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier. Sie stellte auf ihrem Messestand auf der Messe &#8222;DRUPA \u201895&#8220; in D3xxxxxxxx zwei Schneidmesser aus, wegen deren Ausgestaltung auf die von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 9 (Ausf\u00fchrungsform 1) und Anl. K 12 (Ausf\u00fchrungsform 2) vorgelegten Lichtbilder verwiesen wird. Beide Ausf\u00fchrungsformen haben einen runden, etwa kegelstumpff\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, der auf seiner R\u00fcckseite (d.h. der Seite, die von der Schneidebene abgewandt ist) eine konisch verlaufende Tragfl\u00e4che aufweist, die in l\u00e4nglichen Aussparungen verschiebbar gelagerte und arretierbare Klingen tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Beide Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei der Ausf\u00fchrungsform 1, die der nachstehend wiedergegebenen, aufgrund des Lichtbildes (Anl. K 9) angefertigten Zeichnung entspreche,<\/p>\n<p>betrage der Winkel zwischen den L\u00e4ngsmittelachsen der Klingen und dem Radius des Grundk\u00f6rpers 9\u00b0 und &#8211; unstreitig &#8211; der Winkel zwischen den Klingen und der Schneidebene 16\u00b0. Damit seien alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht. Das gelte auch dann, wenn man die Ma\u00dfe zugrundelege, die sich aus der von den Beklagten als Anl. B 1 vorgelegten Zeichnung erg\u00e4ben, wobei der Winkel zwischen der Mittell\u00e4ngsachse der jeweiligen Klinge und der Geraden, die den Mittelpunkt der Grundk\u00f6rperscheibe und den Punkt verbinde, auf dem die Mittell\u00e4ngsachse der Klinge die Schneidkante treffe, &#8211; unstreitig &#8211; 8,82\u00b0 betrage. Die dann gegebene Abweichung zu 9\u00b0 (0,18\u00b0) liege innerhalb der allgemein g\u00fcltigen Toleranzen, so da\u00df der Winkel nach dem Verst\u00e4ndnis des vom Klagepatent angesprochenen Durchschnittsfachmanns als ein solcher von 9\u00b0 anzusehen sei. Jedenfalls aber sei bei der Ausf\u00fchrungsform 1 das in Rede stehende Merkmal des Klagepatents \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, die der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung (Anl. K 14)<\/p>\n<p>entspreche, seien zwar die Messerklingen so angebracht, da\u00df ihre Mittell\u00e4ngsachsen zum Grundk\u00f6rper eine genau radiale Richtung h\u00e4tten, die abgeschr\u00e4gten Schneidkanten der Klingen verliefen aber so, wie sie bei im Bereich der Schneidkante in Draufsicht rechteckig ausgebildeten Klingen verlaufen w\u00fcrden, wenn diese mit ihren L\u00e4ngsachsen in einem Winkel von 9,16\u00b0 zu dem durch die Mitte der Schneidkante verlaufenden Radius des Grundk\u00f6rpers stehen w\u00fcrden. Eine solche, mit den betreffenden Merkmalen des Klagepatents gleichwirkende Gestaltung k\u00f6nne der Durchschnittsfachmann, der sich an der Lehre des Klagepatents orientiere, ohne weiteres auffinden, so da\u00df diese Gestaltung der Lehre des Klagepatents \u00e4quivalent sei.<\/p>\n<p>Zwar sei bei der Ausf\u00fchrungsform 2 der Winkel zwischen den einzelnen Klingen und der Schneidebene mit 25\u00b0 geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte im Patentanspruch 1 gelehrte Winkel (22\u00b0); diese Abweichung sei aber nur unwesentlich und k\u00f6nne vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres aufgefunden werden, weil er erkenne, da\u00df die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch bei der Wahl eines Winkels von 25\u00b0 verwirklicht werden k\u00f6nne, der auf die Schnittqualit\u00e4t keine negative Auswirkung habe. Auch das insoweit in Rede stehende Merkmal des Klagepatents sei daher bei der Ausf\u00fchrungsform 2 \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schneidmesser f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier, die mit einem Gegenmesser zusammenwirken, mit einem runden, im wesentlichen kegelstumpff\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, dessen zur Schneidebene, die senkrecht zur Drehachse verl\u00e4uft, konische Tragfl\u00e4che Klingen tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 37 19 721 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder<br \/>\neinzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die Klingen in unterschiedlichen Schneid-<br \/>\nstellungen in Richtung auf die Schneidebene in l\u00e4nglichen Aussparungen des Grundk\u00f6rpers verschiebbar gelagert und in diesen arretierbar sind und<\/p>\n<p>a) auf der kegelstumpff\u00f6rmigen R\u00fcckfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers angeordnet sind und mit der Schneidebene einen Winkel von 10\u00b0-22\u00b0 einschlie\u00dfen, in Draufsicht rechteckig ausgebildet sind und in Zahnform die Schneidfl\u00e4che bilden sowie mit ihren L\u00e4ngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers, der 9\u00b0-12\u00b0 betr\u00e4gt, einschlie\u00dfen Verletzungsform 1),<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) auf der kegelstumpff\u00f6rmigen R\u00fcckfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers angeordnet sind und mit der Schneidebene einen Winkel von 25\u00b0 einschlie\u00dfen sowie \u00fcber eine Schneidkante verf\u00fcgen, die in der Weise leicht abgeschr\u00e4gt ist, da\u00df die L\u00e4ngsachse einer fiktiven Klinge, die unter Einschlu\u00df der vorhandenen Schneidkante exakt rechteckig ausgebildet w\u00e4re, einen spitzen Winkel von 9\u00b0-12\u00b0 zum jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers einnehmen w\u00fcrde (Verletzungsform 2);<\/p>\n<p>2. ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Januar 1989 begangen h\u00e4tten, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke,<\/p>\n<p>&#8211; vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18. Mai 1991 zu machen seien und<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu nennen<br \/>\nseien;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1. da\u00df die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29. Januar 1989 bis zum 17. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Mai 1991 bis zum 27. Februar 1998 und der ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; durch<br \/>\nHandlungen in der Zeit seit dem 28. Februar 1998 entstanden sei und noch entstehen werde, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber eine von der Beklagten zu 1) Ende Mai 1999 gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten.<\/p>\n<p>Sie haben eingewendet: Das Klagepatent selbst lasse nicht erkennen, was mit dem in seinem Anspruch 1 genannten &#8222;jewei-ligen Radius des Grundk\u00f6rpers&#8220; gemeint sei. Unter Zugrunde-legung der Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Beschlu\u00df vom 15. Februar 1996, mit dem das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden sei, m\u00fcsse unter dem &#8222;jeweiligen Radius&#8220; derjenige verstanden werden, der durch das radial innere Ende der Schneidkante verlaufe. Dann aber betrage der Winkel zwischen den L\u00e4ngsachsen der Klingen und dem &#8222;jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers&#8220; bei der Ausf\u00fchrungsform 1 nur 5,6\u00b0 und liege damit weit au\u00dferhalb des im Patentanspruch 1 angegebenen Bereiches. Sogar dann, wenn man &#8211; entgegen dem zutreffenden Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents &#8211; auf den Winkel abstelle, der von der Mittell\u00e4ngsachse der Klingen und der Geraden gebildet werde, die zwischen dem Mittelpunkt der Grundk\u00f6rperscheibe und der Mitte der Schneidkante verlaufe, liege der Winkel mit 8,82\u00b0 au\u00dferhalb des Bereiches, den das Klagepatent lehre, so da\u00df eine Patentverletzung auch dann ausscheide.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verletze das Klagepatent schon deshalb nicht, weil bei ihr der Winkel zwischen den Klingen und der Schneidebene mit 25\u00b0 weit au\u00dferhalb des vom Klagepatent angegebenen Bereiches (10\u00b0-22\u00b0) liege. Auch dann, wenn man statt auf die bei der Ausf\u00fchrungsform 2 tats\u00e4chlich vorhandenen nicht rechteckig ausgebildeten Klingen mit genau radial zum Grundk\u00f6rper verlaufenden L\u00e4ngsachsen auf &#8222;fiktive&#8220; Klingen abstellen wolle, deren L\u00e4ngsachse rechtwinklig zur Schneidkante st\u00fcnde, ergebe sich dort zwischen der L\u00e4ngsachse und dem durch das radial innere Ende der Schneidkante verlaufenden &#8222;Radius&#8220; ein Winkel von 5,97\u00b0, der weit au\u00dferhalb des vom Klagepatent gelehrten Bereiches liege.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage, soweit sie die Ausf\u00fchrungsform 1 betrifft, stattgegeben (wobei es die Bezeichnung des zweiten im Antrag genannten Winkels von &#8222;9\u00b0-12\u00b0&#8220; ge\u00e4ndert hat in &#8222;8,82\u00b0-12\u00b0&#8220;) und sie im \u00fcbrigen abgewiesen. Auf das Urteil vom 24. August 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Kl\u00e4gerin Berufung und die Beklagten Anschlu\u00dfberufung eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Antr\u00e4ge weiterverfolgen, soweit das Landgericht ihnen nicht stattgegeben hat, w\u00e4hrend die jeweilige Gegenpartei um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung und die Anschlu\u00dfberufung sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier, insbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte, mit einem runden Grundk\u00f6rper, dessen Schneidebene senkrecht zu seiner Drehachse ausgebildet ist und der eine zur Schneidebene konisch verlaufende Tragfl\u00e4che aufweist, welche Klingen oder dergleichen tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus (Spalte 1 Zeilen 10-17), ein derartiges Schneidmesser sei aus der DE-OS 35 36 989 bekannt. Dort seien die einzelnen Klingen in Ausnehmungen in einer der Schneidebene zugekehrten konischen Vorderfl\u00e4che untergebracht. Nach einer Abnutzung der Schneidfl\u00e4chen der einzelnen Klingen sei zwar ein Nachschleifen der letzteren m\u00f6glich, jedoch verringere sich entsprechend der Durchmesser des Schneidmessers.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann, der daraufhin Einblick in die genannte Offenlegungsschrift nimmt, sieht, da\u00df der Grundk\u00f6rper des dort gezeigten Schneidmessers radial verlaufende Ausnehmungen aufweist, in welchen Schneidmesser festgel\u00f6tet sind, deren Schneidkanten zur L\u00e4ngsachse der Klingen in einem Winkel zwischen 20\u00b0 und 40\u00b0 stehen, wobei die radial \u00e4u\u00dfersten Enden der Schneidkanten jeweils als erste in das zu schneidende Papier eintauchen. Er entnimmt der Darstellung in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren der genannten Offenlegungsschrift,<\/p>\n<p>da\u00df sich beim Nachschleifen der Klingen die schr\u00e4ge Schneidfl\u00e4che immer mehr zur l\u00e4ngeren Seite der Klingen hin verlagert und da\u00df dann, wenn das \u00e4u\u00dferste Ende der Schneidkante die l\u00e4ngere Seite ganz erreicht hat, bei einem weiteren Nachschleifen eine Verk\u00fcrzung der Klinge eintritt.<\/p>\n<p>Wenn auch die Beschreibung des Klagepatents an dem genannten Stand der Technik ausdr\u00fccklich keine weitere Kritik \u00e4u\u00dfert, so erkennt der Durchschnittsfachmann doch &#8211; angesichts der Hervorhebung von Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung in Spalte 1 Zeilen 41-50 und Spalte 1 Zeile 60 bis Spalte 2<br \/>\nZeile 4 der Klagepatentschrift &#8211; weitere Nachteile des Schneidmessers nach der DE-OS 35 36 989, die darin bestehen, da\u00df die Ausnehmungen f\u00fcr die Klingen in der der Schneidebene zugekehrten Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers vorgesehen sind, so da\u00df dort keine gerade und glatte Fl\u00e4che besteht, sich also R\u00fcckst\u00e4nde ablagern k\u00f6nnen, da\u00df au\u00dferdem die Klingen radial ziemlich weit nach au\u00dfen \u00fcber den Grundk\u00f6rper vorstehen und dar\u00fcber hinaus auch deutlich \u00fcber die Vorderseite des Grundk\u00f6rpers hinausragen, so da\u00df die Schneidebene um ein nicht unbetr\u00e4chtliches Ma\u00df von der Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers entfernt ist und die Enden der Klingen bei der schnellen Drehung des Grundk\u00f6rpers ins Schwingen geraten k\u00f6nnen, was es notwendig macht, das Gegenmesser verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit von der Ebene der Vorderfl\u00e4che entfernt anzubringen, damit es beim Betrieb des Messers nicht zu Besch\u00e4digungen der Klingen und\/oder des Gegenmessers kommt.<\/p>\n<p>Durch die Lekt\u00fcre der DE-OS 35 36 989 wird der Durchschnittsfachmann auch auf die dort erw\u00e4hnte DE-OS 32 21 151 (den Stand der Technik, von dem jene Offenlegungsschrift ausgeht) hingewiesen, die im \u00fcbrigen auch auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift als in Betracht gezogene Druckschrift genannt wird.<\/p>\n<p>Auch bei dem dort gezeigten Schneidmesser &#8211; vgl. die nachstehend wiedergegebenen Figuren dieser Offenlegungsschrift &#8211;<\/p>\n<p>sind die Klingen (und zwar schr\u00e4g zum Radius des Grundk\u00f6rpers) in Ausnehmungen auf der Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers fest angebracht, wobei die Schneidkanten zur L\u00e4ngsachse der Klingen schr\u00e4g verlaufen und &#8211; jedenfalls nach dem ersten Aufsetzen auf das zu schneidende Produkt &#8211; der radial \u00e4u\u00dferste Teil der Schneidkanten zuerst schneidet. Dieser Stand der Technik weist damit dieselben Nachteile wie das Schneidmesser gem\u00e4\u00df der DE-OS 35 36 989 auf, und zwar in verst\u00e4rktem Ma\u00dfe, da hier bereits das erste Nachschleifen der Klingen zu ihrer Verk\u00fcrzung und damit zu einer Abnahme des Durchmessers des Schneidmessers f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt angesichts dessen das technische Problem zugrunde, nicht nur, wie es in den Ausf\u00fchrungen zur &#8222;Aufgabe&#8220; (Spalte 1 Zeilen 18-23 der Klagepatentschrift) hei\u00dft, die Lebensdauer von Schneidmessern der eingangs erw\u00e4hnten Art zu erh\u00f6hen und gleichzeitig zu gew\u00e4hrleisten, da\u00df der jeweils wirksame Radius der Schneidfl\u00e4chen auch nach einem etwaigen Nachschleifen unver\u00e4ndert bleiben kann, sondern auch die weiteren, oben er\u00f6rterten Nachteile der bekannten Messer zu beseitigen, zu denen es auch geh\u00f6rt, da\u00df bei ihnen der Schnitt, der jeweils zuerst von dem radial am weitesten vorstehenden Teil der Klingen ausgef\u00fchrt wird, nicht besonders &#8222;sanft&#8220; ist.<\/p>\n<p>Dieses technische Problem soll patentgem\u00e4\u00df (Anspruch 1 des Klagepatents) mit einem Schneidmesser gel\u00f6st werden, das folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneid-<br \/>\nmesser (1) f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier,<br \/>\ninsbesondere mehrlagige vereinzelte Papierprodukte<br \/>\nin Schuppenformation;<\/p>\n<p>2. das Schneidmesser hat einen Grundk\u00f6rper (4), der<\/p>\n<p>2.1 rund und im wesentlichen kegelstumpff\u00f6rmig ist<\/p>\n<p>2.2 sowie eine zur senkrecht zur Drehachse verlaufen-<br \/>\nden Schneidebene (6) konische Tragfl\u00e4che auf-<br \/>\nweist, die Klingen (8) oder dergleichen tr\u00e4gt;<\/p>\n<p>3. die Klingen (8)<\/p>\n<p>3.1 sind auf der kegelstumpff\u00f6rmigen R\u00fcckfl\u00e4che (3)<br \/>\ndes Grundk\u00f6rpers (4) angeordnet,<\/p>\n<p>3.2 schlie\u00dfen mit der Schneidebene (6) einen Winkel<br \/>\n(5) von 10\u00b0-22\u00b0, vorzugsweise 16\u00b0, ein,<\/p>\n<p>3.3 sind in l\u00e4nglichen Aussparungen (18) des Grund-<br \/>\nk\u00f6rpers (4) gelagert, in denen sie<\/p>\n<p>3.3.1 in unterschiedlichen Schneidstellungen in<br \/>\nRichtung auf die Schneidebene (6) ver-<br \/>\nschiebbar und<\/p>\n<p>3.3.2 arretierbar sind,<\/p>\n<p>3.4 schlie\u00dfen mit ihren L\u00e4ngsachsen einen spitzen<br \/>\nWinkel zum jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers<br \/>\nein, der 9\u00b0-12\u00b0 betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>3.5 sind in Draufsicht rechteckig ausgebildet und<\/p>\n<p>3.6 bilden in Zahnform die Schneidfl\u00e4che (13).<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien bedarf vor allem das Merkmal 3.4 der Er\u00f6rterung, wonach die Klingen mit ihren L\u00e4ngsachsen einen spitzen Winkel zum jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers einschlie\u00dfen sollen, welcher 9\u00b0-12\u00b0 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Unter der &#8222;L\u00e4ngsachse&#8220; eines (l\u00e4nglichen) Gegenstandes wird \u00fcblicherweise die L\u00e4ngsmittelachse, also die Symmetrieachse verstanden, und es ist nicht nur nichts daf\u00fcr ersichtlich, da\u00df die Klagepatentschrift diesem Begriff einen anderen Inhalt beimessen wolle, sondern die Darstellung in Figur 1 der Klagepatentschrift spricht dar\u00fcber hinaus eindeutig daf\u00fcr, da\u00df auch das Klagepatent unter der &#8222;L\u00e4ngsachse&#8220; der Klingen deren L\u00e4ngsmittelachse versteht, weil n\u00e4mlich die dargestellten Klingen gerade an dieser Stelle mit einer entsprechenden Linie versehen sind.<\/p>\n<p>Der &#8222;Radius&#8220; eines Kreises bezeichnet nach ganz einhelligem Sprachgebrauch eine (gerade) Strecke, die am Mittelpunkt des Kreises beginnt und an seiner Umfangslinie endet. Da\u00df das Klagepatent unter &#8222;Radius&#8220; etwas anderes verstehe, n\u00e4mlich eine vom Mittelpunkt des Kreises in Richtung zur Umfangslinie verlaufende Gerade, die auch k\u00fcrzer oder l\u00e4nger sein k\u00f6nne als der &#8222;Radius&#8220;, ist nicht ersichtlich, insbesondere ergibt sich etwas derartiges nicht daraus, da\u00df sich in Figur 1 des Klagepatents mehrere Geraden finden, die vom Mittelpunkt der kreisf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rperfl\u00e4che in Richtung zur Umfangslinie verlaufen und \u00fcber diese hinaus weitergef\u00fchrt sind. Denn nach dem eindeutigen Inhalt der Beschreibung (Spalte 3 Zeilen 7-10) handelt es sich bei den beiden Linien, zwischen denen die Bezugszahl 17 steht, nicht um den Radius des Grundk\u00f6rpers, sondern um die Geraden, die den Winkel einschlie\u00dfen, der sich ergibt, wenn man vom Mittelpunkt der Grundk\u00f6rperfl\u00e4che Geraden durch die Mittelpunkte der Schnittfl\u00e4chen zweier benachbarter Klingen zieht, und der bei dem im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigten Messer 9\u00b0 betragen soll.<\/p>\n<p>Bei der weiteren in Figur 1 der Klagepatentschrift dargestellten und u.a. mit der Bezugszahl 15 versehenen, durch den Mittelpunkt der Grundk\u00f6rperfl\u00e4che laufenden Linie handelt es sich gem\u00e4\u00df Spalte 2 Zeile 41 der Klagepatentschrift um die &#8222;Linie 2-2&#8220;, entlang welcher der in Figur 2 dargestellte Schnitt verl\u00e4uft. Zwar bezeichnet die Beschreibung der Klagepatentschrift in Spalte 3 Zeile 2 die Linie 15 auch mit dem Wort &#8222;Radius&#8220;; der weitere Text in Spalte 3 Zeilen 3-6 ergibt aber, da\u00df der &#8222;etwaige Radius (15)&#8220; lediglich eingezeichnet ist, um den Abstand (16) darzustellen, der zwischen den Mittelpunkten der Schneidfl\u00e4chen zweier benachbarter Klingen besteht und mit dem sich der Unteranspruch 4 des Klagepatents befa\u00dft. Da der Abstand (16) im unmittelbaren Bereich der Umfangslinie des Grundk\u00f6rpers genauso gro\u00df ist wie an der Stelle, an der er in Figur 1 &#8211; der besseren \u00dcbersichtlichkeit halber &#8211; dargestellt ist, sieht der Fachmann, da\u00df die Klagepatentschrift mit der Linie (15) nicht den &#8222;Radius&#8220; (und schon gar nicht den in Merkmal 3.4 des Anspruchs 1 genannten Radius) meint, sondern eine Gerade, die vom Mittelpunkt der Grundk\u00f6rperfl\u00e4che durch den Mittelpunkt der Schneidfl\u00e4che einer Klinge l\u00e4uft und auf deren L\u00e4nge es nicht ankommt.<\/p>\n<p>Haben damit die in Anspruch 1 des Klagepatents gebrauchten Begriffe &#8222;L\u00e4ngsachsen&#8220; (der Klingen) und &#8222;Radius des Grundk\u00f6rpers&#8220; die dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechende Bedeutung, so kann mit dem spitzen Winkel zwischen den L\u00e4ngsachsen der Klingen und dem &#8222;jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers&#8220; nur der Winkel im Schnittpunkt der L\u00e4ngsachse der jeweiligen Klinge mit der Umfangslinie des Grundk\u00f6rpers gemeint sein, weil n\u00e4mlich nur hier der Radius des Grundk\u00f6rpers auf die L\u00e4ngsachse der jeweiligen Klinge trifft und mit dieser einen Winkel bildet.<\/p>\n<p>Nur bei diesem, sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Klagepatents ergebenden Verst\u00e4ndnis f\u00e4llt auch das in der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel unter den Patentanspruch 1. Denn dort betr\u00e4gt der Winkel zwischen den Mittell\u00e4ngsachsen der Klingen und dem Radius des Grundk\u00f6rpers in dessen jeweiligem Schnittpunkt mit den L\u00e4ngsachsen etwa 9\u00b0-10\u00b0, liegt also in dem in Merkmal 3.4 genannten Bereich, w\u00e4hrend der Winkel, der sich ergibt, wenn man die L\u00e4ngsachsen der Klingen an den radial am weitesten innen liegenden Teil der Schneidkante verschiebt und an ihrem Schnittpunkt mit dem (gegebenenfalls etwas verl\u00e4ngerten oder verk\u00fcrzten) &#8222;Radius&#8220; mi\u00dft, nur bei etwa 5\u00b0-6\u00b0 liegt, also deutlich au\u00dferhalb des in Merkmal 3.4 angegebenen Bereiches.<\/p>\n<p>Da\u00df in Merkmal 3.4 gleichwohl der zuletzt genannte Winkel gemeint sei, ergibt sich auch nicht aus der Begr\u00fcndung des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 15. Februar 1996, denn dieser Beschlu\u00df enth\u00e4lt zu dem in Merkmal 3.4 genannten Winkel keine Ausf\u00fchrungen. Das ist offenbar darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, da\u00df auch das Bundespatentgericht keinen Zweifel daran gehabt hat, da\u00df das Klagepatent die dort verwendeten Begriffe im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs versteht.<\/p>\n<p>Die in Anspruch 1 des Klagepatents umschriebene L\u00f6sung bietet mehrere Vorteile (vgl. dazu auch die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift in Spalte 1 Zeile 41 bis Spalte 2 Zeile 15 und Spalte 2 Zeile 64 bis Spalte 3 Zeile 2):<\/p>\n<p>Weil die Klingen auf der R\u00fcckfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers angeordnet sind, ergibt sich auf der anderen Seite (der Schneid-ebene) eine im wesentlichen gerade und glatte Werkzeugfl\u00e4che, an der sich keine R\u00fcckst\u00e4nde ablagern k\u00f6nnen. Man braucht die Klingen radial nur geringf\u00fcgig \u00fcber den Umfang des Grundk\u00f6rpers vorstehen zu lassen, so da\u00df ihre nachschleifbare Fl\u00e4che, die die Schneidebene bestimmt, praktisch nicht \u00fcber die Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers hinausragt. Das hat den Vorteil, da\u00df die Klingen, weil sie fast vollst\u00e4ndig in die auf der R\u00fcckfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers vorhandenen Aussparungen eingebettet sind, bei der Drehung des Grundk\u00f6rpers nicht in Schwingungen geraten k\u00f6nnen, was eine hohe Laufruhe des Messers erm\u00f6glicht. Zum Nachschleifen braucht man die Klingen nur ein wenig weiter herauszuschieben und dann &#8211; nach einer erneuten Arretierung der Klingen &#8211; die nunmehr geringf\u00fcgig \u00fcber die Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers hinausragenden Klingen bis praktisch zur Ebene der Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers abzuschleifen, womit nicht nur die Schneidfl\u00e4chen wieder scharf sind, sondern zwangsl\u00e4ufig auch der Durchmesser des Schneidmessers wieder das urspr\u00fcngliche Ma\u00df erreicht. Weil die Schneidebene praktisch der Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers entspricht und die Klingen nicht in Schwingungen geraten, kann man das Gegenmesser bis unmittelbar an die Ebene der Vorderfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers heranf\u00fchren, ohne Ber\u00fchrungen zwischen dem Gegenmesser und den Klingen bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen. Durch diesen ganz kurzen Abstand zwischen den Ebenen der zusammenarbeitenden Messer ergibt sich eine bessere Schnittqualit\u00e4t. Die in dem Merkmal 3.4 gelehrte Schr\u00e4gstellung der Schneidkanten der Klingen f\u00fchrt zu einer insgesamt etwa zahnf\u00f6rmigen Schneidfl\u00e4che, wobei die Klingen zuerst mit ihrem radial k\u00fcrzeren Teil in das Papier einschneiden, so da\u00df sich ein &#8222;sanfter&#8220; Schnitt ergibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, macht nur die Ausf\u00fchrungsform 1 von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, nicht auch die Ausf\u00fchrungsform 2.<\/p>\n<p>1. Wie unstreitig ist, so da\u00df es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf, handelt es sich bei der Ausf\u00fchrungsform 1 um ein mit einem Gegenmesser zusammenwirkendes Schneidmesser f\u00fcr Rotationsschneidanlagen f\u00fcr Papier, insbesondere f\u00fcr mehrlagige vereinzelte Papierprodukte in Schuppenformation (Merkmal 1), welches einen runden und im wesentlichen kegelstumpff\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat (Merkmale 2, 2.1); dieser hat eine zu seiner Drehachse senkrecht stehende Schneidebene und eine zu dieser konisch verlaufende Tragfl\u00e4che, welche Klingen tr\u00e4gt (Merk-mal 2.2). Die Klingen sind auf der kegelstumpff\u00f6rmigen R\u00fcckfl\u00e4che des Grundk\u00f6rpers angeordnet (Merkmal 3, 3.1) und schlie\u00dfen mit der Schneidebene einen Winkel von 16\u00b0 ein, so da\u00df auch das Merkmal 3.2 verwirklicht ist. Die Klingen sind in l\u00e4nglichen Aussparungen des Grundk\u00f6rpers gelagert, und zwar in unterschiedlichen Schneidstellungen in Richtung auf die Schneidebene verschiebbar und dort arretierbar (Merk-male 3.3, 3.3.1 und 3.3.2). Auch sind sie gem\u00e4\u00df Merkmal 3.5 in Draufsicht rechteckig ausgebildet und bilden (Merkmal 3.6) in Zahnform die Schneidfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform 1 macht dar\u00fcber hinaus auch von Merkmal 3.4 Gebrauch. Wie oben ausgef\u00fchrt, ist insoweit ma\u00dfgebend der Winkel an dem Punkt, an welchem sich die L\u00e4ngsachse der jeweiligen Klinge und der Radius des Grundk\u00f6rpers schneiden, also an einem Punkt auf der Umfangslinie des Grundk\u00f6rpers. Der an diesem Punkt gebildete Winkel ist noch etwas gr\u00f6\u00dfer als der Winkel im Schnittpunkt zwischen der L\u00e4ngsachse einer Klinge und der den Radius bis zum Mittelpunkt der (\u00fcber die Umfangslinie des Grundk\u00f6rpers hinausragenden) Schneidfl\u00e4che der Klinge verl\u00e4ngernden Geraden. Wie die Kl\u00e4gerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes an das Landgericht vom 5. Juli 1999 (Bl. 60 GA) unwidersprochen vorgetragen hat, betr\u00e4gt der Winkel im Schnittpunkt der L\u00e4ngsachse der jeweiligen Klinge mit dem Radius des Grundk\u00f6rpers 8,89\u00b0, liegt also noch n\u00e4her an dem in Merkmal 3.4 genannten unteren Wert von 9\u00b0 als der vom Landgericht f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehaltene Winkel von 8,82\u00b0.<\/p>\n<p>Auch wenn man nicht annimmt, bei dem Verst\u00e4ndnis der im<br \/>\nKlagepatent enthaltenen Winkelma\u00dfe seien die in der DIN ISO 2768 T1 angegebenen zul\u00e4ssigen Toleranzen mit zu ber\u00fccksichtigen, so da\u00df ein tats\u00e4chlicher Winkel von 8,89\u00b0 oder auch &#8211; wovon das Landgericht ausgegangen ist &#8211; von 8,82\u00b0 einem dem Merkmal 3.4 entsprechenden Winkel von 9\u00b0 gleichst\u00fcnde mit der Folge, da\u00df bei der Ausf\u00fchrungsform 1 das Merkmal 3.4 sogar wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt w\u00e4re, macht die Ausf\u00fchrungsform 1 von diesem Merkmal jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, so da\u00df der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, ist Merkmal 3.4 des Klagepatents nicht dahin zu verstehen, da\u00df jede auch noch so geringf\u00fcgige \u00dcber- oder Unterschreitung des angegebenen Winkelbereiches vermieden werden m\u00fcsse, so da\u00df unwesentliche \u00dcber- oder Unterschreitungen, die sich auf die patentgem\u00e4\u00df erstrebte Wirkung offensichtlich nicht auswirken, nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren, und liegt hier eine absolut geringf\u00fcgige Abweichung vor, die f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne jede Relevanz ist, wie der Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt, so da\u00df er die angegriffene Gestaltung bei einer Orientierung an der Lehre des Klagepatents auffinden konnte.<\/p>\n<p>2. Da\u00df und warum die Beklagten der Kl\u00e4gerin bei dieser Sachlage nicht nur in dem geltend gemachten Umfang zur Unterlassung, sondern auch zur Rechnungslegung, zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz verpflichtet sind, wobei die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der letzten beiden Anspr\u00fcche zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung klagen kann, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, ohne da\u00df die Beklagten das besonders angegriffen haben. Der Senat kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf das landgerichtliche Urteil Bezug nehmen.<\/p>\n<p>3. Mit der Ausf\u00fchrungsform 2 verletzen die Beklagten dagegen das Klagepatent nicht. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage einer Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist bei der Ausf\u00fchrungsform 2 jedenfalls das Merkmal 3.2 weder wortlautgem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 soll der Winkel (5), den die Klingen mit der Schneidebene (6) einschlie\u00dfen, zwischen 10\u00b0 und 22\u00b0 liegen und vorzugsweise 16\u00b0 betragen, w\u00e4hrend dieser Winkel bei der Ausf\u00fchrungsform 2 25\u00b0 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1 spricht daf\u00fcr, da\u00df das Klagepatent einen Winkel von 16\u00b0 als optimal ansieht und Abweichungen davon nur bis zu Winkeln von 10\u00b0 oder 22\u00b0 zulassen will. Die Klagepatentschrift weist in Spalte 1 Zeilen 49-59 darauf hin, die Wahl des von ihr vorgeschlagenen Winkels sei so getroffen worden, da\u00df zum einen eine hinreichend d\u00fcnne Messerklinge im Bereich der Schneidkante bzw. Schneidfl\u00e4che erzielt werde (dazu mu\u00df der Winkel ziemlich spitz sein), andererseits aber an dieser kritischen Stelle eine Materialdicke bestehen bleibe, die f\u00fcr eine stabile Schneidkantenqualit\u00e4t sorge (das bedeutet, da\u00df der Winkel auch nicht zu spitz sein darf). Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift sind bei der Winkelwahl die Temperatureinfl\u00fcsse, die unterschiedliche Papierqualit\u00e4t, Arbeitsgeschwindigkeit und Materialeigenschaft der Klingen in ein optimales Verh\u00e4ltnis zueinander gesetzt worden. Der Durchschnittsfachmann wird durch diese Angaben u.a. darauf hingewiesen, ein zu gro\u00dfer Winkel bringe die Gefahr mit sich, da\u00df man entweder von vornherein keine hinreichend scharfe Schneidkante erhalte oder da\u00df doch die Klingen bereits nach dem Schneiden einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinen Anzahl von Papierprodukten stumpf werden, also in recht kurzen Abst\u00e4nden nachgeschliffen werden m\u00fcssen. Ihm ist im \u00fcbrigen bekannt, da\u00df ein zu gro\u00dfer Winkel, in welchem die Klingen zur Schneidebene stehen, dazu f\u00fchrt, da\u00df keine befriedigende Schnittqualit\u00e4t erreicht wird, weil z.B. die Seiten ausfransen oder einrei\u00dfen. Derartiges hat sich z.B. anl\u00e4\u00dflich der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten und in der von ihr vorgelegten Anlage BD 5 zu ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2000 beschriebenen Versuche bei einem Winkel von 35\u00b0 ergeben.<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt der Angabe eines Winkelbereiches von 10\u00b0-22\u00b0 im Patentanspruch zusammen mit den genannten Stellen der Beschreibung zwar, da\u00df er je nachdem, welche Papierqualit\u00e4ten mit welchen Geschwindigkeiten und bei welchen Temperaturen mit der konkreten Rotationsschneidanlage bearbeitet werden sollen und welches genaue Material er f\u00fcr die Messerklingen w\u00e4hlt, durch Experimentieren den gerade f\u00fcr seinen konkreten Fall optimalen Winkel ermitteln solle &#8211; wobei allerdings schon die Nennung eines &#8222;vorzugsweise&#8220; zu w\u00e4hlenden Winkels von 16\u00b0 (der genau in der Mitte zwischen dem gr\u00f6\u00dften und dem kleinsten angegebenen Winkel liegt) daf\u00fcr spricht, da\u00df das Optimum in der Regel etwa hier liege -, er wird aber durch die Angabe eines bestimmten Winkelbereiches davon abgehalten, diesen Winkelbereich zu verlassen, weil er annehmen mu\u00df, dann werde sich eine der oben genannten Gefahren realisieren. Es spricht nichts daf\u00fcr, da\u00df das Klagepatent mit den angegebenen Ober- und Untergrenzen etwa nur grobe Anhaltswerte nennen wolle, von denen man, ohne den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Erfolg zu gef\u00e4hrden, auch deutlich (und nicht etwa nur um bis zu etwa 0,2\u00b0 oder dergleichen) abweichen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>\u00dcber das Ausma\u00df der danach noch hinzunehmenden Abweichungen geht die Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem Winkel von 25\u00b0 (d.h. mit einer Abweichung, die 25 % des ganzen im Patentanspruch genannten Bereiches ausmacht) deutlich hinaus.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df es schon mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit kaum zu vereinbaren w\u00e4re, wenn man es zulassen wollte, da\u00df ein Patentinhaber, der &#8211; wie es beim Klagepatent der Fall ist &#8211; einen ganz bestimmten Gr\u00f6\u00dfenbereich als erfindungswesentliches Merkmal in einen Patentanspruch aufnimmt, auch Ausf\u00fchrungsformen, die in einem so gro\u00dfen Ma\u00dfe wie die Ausf\u00fchrungsform 2 davon abweichen, in den Schutzbereich des Klagepatents einbeziehen k\u00f6nnte, ist es vorliegend auch bereits fraglich, ob die Ausf\u00fchrungsform 2 mit einem Messerwinkel von 25\u00b0 der vom Patent gelehrten Gestaltung (h\u00f6chstens 22\u00b0) gleichwirkend ist. Zwar mag diese Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst, d.h. mit neuen und scharfen Klingen, ausreichend gute Schnittergebnisse erzielen, wie es die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche (bei denen jeweils nur etwa zehn Exemplare beschnitten worden sind) ergeben haben sollen. Ob aber bei einem Winkel von 25\u00b0 die Schneidkanten der Klingen auch nach dem Schneiden von wesentlich gr\u00f6\u00dferen Mengen etwa so lange scharf bleiben, wie es bei einem Winkel von h\u00f6chstens 22\u00b0 der Fall ist, ist nicht sicher.<\/p>\n<p>Selbst wenn man aber zugunsten der Kl\u00e4gerin eine hinreichende Gleichwirkung bejahen wollte, so scheitert die Annahme einer \u00e4quivalenten Benutzung der Lehre des Klagepatents doch jedenfalls daran, da\u00df der Durchschnittsfachmann, der sich an der im Anspruch des Klagepatents umschriebenen und in der Beschreibung erl\u00e4uterten Erfindung orientiert, davon abgehalten wird, in einem so starken Ma\u00dfe \u00fcber den h\u00f6chsten Wert des vom Patentanspruch gelehrten Bereiches hinauszugehen, die angegriffene Gestaltung also bei einer Orientierung am Klagepatent nicht auffinden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anla\u00df.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kommt in F\u00e4llen der vorliegenden Art eine Aussetzung des Verletzungsprozesses nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung oder jedenfalls Einschr\u00e4nkung des Klagepatents zu erwarten ist. Da\u00df das hier der Fall sei, kann aber nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zum Gegenstand des Klagepatents ergibt, ist es hinreichend klar, was unter dem in Anspruch 1 des Klagepatents genannten &#8222;jeweiligen Radius des Grundk\u00f6rpers&#8220; gemeint ist, so da\u00df entgegen der Ansicht der Beklagten der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung (\u00a7\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 PatG) nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, da\u00df der von der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik zu einer Vernichtung oder auch nur Einschr\u00e4nkung des Klagepatents f\u00fchren wird. Denn dieser oder doch ein damit praktisch genau \u00fcbereinstimmender Stand der Technik ist bereits im Erteilungsverfahren und dem anschlie\u00dfenden Einspruchsbeschwerdeverfahren gepr\u00fcft und vom Bundespatentgericht in seinem Beschlu\u00df vom 15. Februar 1996 nicht als patenthindernd angesehen worden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit (bei der zu ber\u00fccksichtigen war, da\u00df, weil die gesamten Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind, eine (Kosten-) Vollstreckung der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin nicht in Betracht kommt) beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx K2xxxxxxxx R1xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a035\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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