{"id":5032,"date":"2001-05-10T17:00:15","date_gmt":"2001-05-10T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5032"},"modified":"2016-05-26T12:18:14","modified_gmt":"2016-05-26T12:18:14","slug":"2-u-18399-blasfolienherstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5032","title":{"rendered":"2 U 183\/99 &#8211; Blasfolienherstellung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a034\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 182\/99<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts vom 3. August 1999 teilweise abge\u00e4ndert: Die erstinstanzlich geltend gemachten Klageanspr\u00fcche werden insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>Auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kl\u00e4gerin wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zu Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring, bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der K\u00fchlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings gesteuert wird,<\/p>\n<p>anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem man zur gesteuerten Verringerung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung an der Folienblase an in Umfangsrichtung des K\u00fchlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil der K\u00fchlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln umlenkt, und bei dem man den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr die abgezweigte und die nicht abgezweigte K\u00fchlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabh\u00e4ngig von der Position der Leitschaufeln konstant h\u00e4lt,<\/p>\n<p>und \/ oder<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen gem\u00e4\u00df vorstehend lit.a)<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>der K\u00fchlring radial au\u00dferhalb des Austrittsspaltes einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen aufweist und einstellbare Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln derart in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung im Inneren des K\u00fchlringes angeordnet sind, dass sie einen Teil des K\u00fchlluftstromes an die Austritts\u00f6ffnungen umlenken und bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austritts\u00f6ffnungen und zum Austrittsspalt so ver\u00e4ndern, dass der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 1991 und in welchem Umfang sie seit dem 25. August 1991 \u00fcberdies<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring und einer Einrichtung zum Steuern des K\u00fchlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlringes,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen der K\u00fchlring radial au\u00dferhalb seines Austrittsspaltes einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen aufweist und bei denen die Einrichtung aus einstellbaren Leitschaufeln besteht, die im Inneren des K\u00fchlrings angeordnet sind und durch die ein Teil des K\u00fchlluftstromes in die Aus-tritts\u00f6ffnungen umlenkbar ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juni 1992 betreffend die vorstehend unter dieser Ziffer zus\u00e4tzlich bezeichneten Handlungen und seit dem 25. September 1993 betreffend die zu Ziffer 1. n\u00e4her bezeichneten Handlungen zu machen sind;<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I.1.a) und b) bezeichneten, in der Zeit vom 27. Januar 1991 bis zum 24. September 1993, und f\u00fcr die zu I.2. zus\u00e4tzlich n\u00e4her bezeichneten, in der Zeit vom 25. August 1991 bis zum 20. Juni 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn S6xxxx K6xxxxxxx und der Kl\u00e4gerin durch die zu I.2. zus\u00e4tzlich n\u00e4her bezeichneten, vom 21. Juni 1992 bis zum 6. November 2000 und durch die zu I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 25. September 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die mit der Anschlu\u00dfberufung der Kl\u00e4gerin weiter geltend gemachten Anspr\u00fcche werden abgewiesen.<\/p>\n<p>Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 2.01x.01x,00 abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 52.01x,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Die Beschwer der Beklagten und der Kl\u00e4gerin betragen jeweils DM 2.01x.01x,00.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 4.01x.01x,00 festgesetzt, davon entfallen DM 1.42x.01x,00 auf die Berufung der Beklagten und DM 2.61x.01x,00 auf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem deutschen Anteil des europ\u00e4ischen Patents 0 478 641 (nachfolgend: Klagepatent I; Anlagen K 2 und K 3) und mit ihrer Anschlussberufung in der Berufungsinstanz erstmals auch aus dem parallelen deutschen Patent 40 01 287 (nachfolgend: Klagepatent II; Anlage K 4) auf Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Aus dem Klagepatent I begehrt sie \u00fcberdies Unterlassung, w\u00e4hrend sie den Rechtsstreit im Hinblick auf die mit der Anschlussberufung vom 5. Juni 2000 zun\u00e4chst auch geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem Klagepatent II mit R\u00fccksicht auf die Regelung in Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22. M\u00e4rz 2001 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat und die Beklagten sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der beiden Klagepatente auf Grund eines mit dem eingetragenen Patentinhaber S6xxxx K6xxxxxxx am 26. Juni 1991 geschlossenen Lizenzvertrages (vgl. Anlage K 20). Mit der als Anlage K 1 zu den Akten gereichten Erkl\u00e4rung trat der eingetragene Patentinhaber der Kl\u00e4gerin alle seine Anspr\u00fcche wegen Verletzung seines deutschen Anteils an dem Klagepatent I und wegen Verletzung des Klagepatents II durch die Beklagte ab, wobei sich die Abtretungserkl\u00e4rung auch auf die Herrn S6xxxx K6xxxxxxx als Inhaber der beiden Klagepatente zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung wegen Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehren im Offenlegungszeitraum der jeweiligen Patentanmeldungen erstreckt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 22. M\u00e4rz 2001 &#8211; Bl. 263, 264 GA).<\/p>\n<p>Das Klagepatent I ist aus der PCT-Anmeldung WO 90\/15707 hervorgegangen, die unter Inanspruchnahme zweier deutscher Priorit\u00e4ten, n\u00e4mlich der deutschen Patentanmeldung 39 20 194 vom 21. Juni 1989 und der Anmeldung des Klagepatents II vom 18. Januar 1990, am 19. Juni 1990 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der PCT-Anmeldung erfolgte am 27. Dezember 1990. Die hieraus hervorgegangene europ\u00e4ische Patentanmeldung wurde am 8. April 1992 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung der Erteilung des Klagepatents I erfolgte am 25. August 1993. Das Klagepatent ist gegen den Einspruch der Beklagten zu 1) mit den sich aus der Anlage K 2 ergebenden Patentanspr\u00fcchen durch Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gem\u00e4\u00df Art. 106 (3) EP\u00dc aufrechterhalten worden. Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen diese Entscheidung (Anlage K 2) hat zu der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 6. November 2000 gef\u00fchrt, die als Anlage K 25 vorliegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II beruht auf einer Anmeldung vom 18. Januar 1990, die am 25. Juli 1991 offengelegt worden ist. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 21. Mai 1992. Gegen dieses Klagepatent hatte die Beklagte zu 1) ebenfalls Einspruch eingelegt, der jedoch von der Patentabteilung 16 des Deutschen Patentamtes am 16. Oktober 1994 zur\u00fcckgewiesen worden ist (Anlage K 5). Die gegen diese Entscheidung der Patentabteilung eingelegte Beschwerde der Beklagten zu 1) ist durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 10. Januar 1997 zur\u00fcckgewiesen worden (Anlage K 6).<\/p>\n<p>Das Klagepatent I tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Verfahren und Vorrichtung zur Blasfolienherstellung&#8220; und das Klagepatent II die Bezeichnung &#8222;Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien&#8220;.<\/p>\n<p>Die Patentanspr\u00fcche 8, 9 und 12 des Klagepatents I, aus denen die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit Rechte herleitet, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>8. Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Ausstrittsspalt (118) f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring (116), bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der K\u00fchlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings (116) gesteuert wird, dadurch gekennzeichnet, da\u00df man zur gesteuerten Verringerung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des K\u00fchlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der K\u00fchlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln (128;144; 156; 228) umlenkt, und da\u00df man den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr die abgezweigte K\u00fchluft in dem betreffenden Umfangssegment unabh\u00e4ngig von der Position der Leitschaufeln konstant h\u00e4lt.<\/p>\n<p>9. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der K\u00fchlring (116) radial au\u00dferhalb des Austrittsspaltes (118) einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen (126) aufweist und da\u00df einstellbare Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung (A) im Inneren des K\u00fchlrings (116) angeordnet sind, da\u00df sie einen Teil (B) des K\u00fchlluftstromes an die Austritts\u00f6ffnungen (126) umlenken und bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austritts\u00f6ffnungen und zum Austrittsspalt so ver\u00e4ndern, da\u00df der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.<\/p>\n<p>12. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens<br \/>\nnach Anspruch 8, gekennzeichnet durch in der<br \/>\nK\u00fchlluftstr\u00f6mung an oder stromabw\u00e4rts des Aus-<br \/>\ntrittsspaltes (118) angeordnete Leitschaufeln<br \/>\n(156), deren Radialposition und\/oder Anstell-<br \/>\nwinkel steuerbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5, 10 und 12 der Klagepatentschrift I verdeutlichen diese technischen Lehren der Patentanspr\u00fcche 8, 9 und 12, wobei Figur 5 einen radialen Teilschnittt durch einen K\u00fchlring einer Folienblasanlage, Figur 10 einen Schnitt mit einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung und Figur 12 einen Schnitt durch ein anderes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung zeigen.<\/p>\n<p>Die Patentanpr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents II, aus denen die Kl\u00e4gerin im Rahmen dieses Rechtsstreits ebenfalls Rechte herleitet, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt (18) f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring (16) und einer Einrichtung zum Steuern des K\u00fchlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings, dadurch gekennzeichnet, da\u00df der K\u00fchlring (16) radial au\u00dferdem (gemeint wohl: au\u00dferhalb) seines Austrittsspaltes (18) einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen (26) aufweist und da\u00df die Einrichtung aus einstellbaren Leitschaufeln (28; 44) besteht, die im Inneren des K\u00fchlrings angeordnet sind und durch die ein Teil des K\u00fchlluftstromes in die Austritts\u00f6ffnungen (26) umlenkbar ist.<\/p>\n<p>10. Vorrichung zur Korrektur des Dickenprofils<br \/>\nbei der Herstellung von Blasfolien in einer<br \/>\nFolienblasanlage mit einem die Folienblase<br \/>\n(10) umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austritts-<br \/>\nspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring (16)<br \/>\nund mit am Umfang der Folienblase stromabw\u00e4rts<br \/>\ndes Austrittsspaltes des K\u00fchlrings angeordne-<br \/>\nten, einzeln steuerbaren Stellorgangen (56)<br \/>\nzur Beeinflussung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung, da-<br \/>\ndurch gekennzeichnet, da\u00df die Stellorgane als<br \/>\nLeitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in<br \/>\nder K\u00fchlluftstr\u00f6mung angeordnet sind, da\u00df sie<br \/>\nabh\u00e4ngig von ihrer Radialposition und\/oder<br \/>\nihres Anstellwinkels einen mehr oder weniger<br \/>\ngro\u00dfen Teil der K\u00fchlluftstr\u00f6mung zu der von<br \/>\nder Folienblase (10) abgewandten Seite ablen-<br \/>\nken, und deren Radialposition und\/oder An-<br \/>\nstellwinkel steuerbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 5 und 7 der Klagepatentschrift II zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, wobei Fig. 1 einen radialen Teilschnitt durch einen K\u00fchlring einer Folienblasanalge, Fig. 5 einen Schnitt durch einen K\u00fchlring mit einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung und Fig. 7 einen Schnitt durch ein anders Ausf\u00fchrungsbeispiel einer am Austrittsspalt angeordneten Ableiteinrichtung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;Smart Lip&#8220; bzw. &#8222;Smart Lip M&#8220; Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage gem\u00e4\u00df den Prospektbl\u00e4ttern nach Anlagen K 21 und K 22. Wegen der Ausgestaltung dieser Vorrichtungen wird \u00fcberdies auf die Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen K 10 bis K 13 sowie auf die Prospekte, Beschreibungen und Darstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 14 bis K 16 sowie wegen der hier interessierenden Details auf die ma\u00dfstabsgerechten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage Ax 2 bzw. K 24 verwiesen, von denen letztere nachstehend verkleinert wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Diese mit den Klageantr\u00e4gen angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten sollen von der technischen Lehre des eigenen europ\u00e4ischen Patents des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df Anlage K 9 Gebrauch machen, wobei dieses Patent unter W\u00fcrdigung der PCT-Anmeldung, aus der das Klagepatent I hervorgegangen ist, erteilt worden ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 6 ff der Anlage K 9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Beklagten verletzten den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I durch ein Anbieten des gesch\u00fctzten Verfahrens. Sie b\u00f6ten das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Patentanspruch 8 des Klagepatents I dadurch an, dass sie das Klagepatent I verletzende Vorrichtungen anb\u00f6ten und in Verkehr br\u00e4chten. Au\u00dferdem verwirklichten die von ihnen angebotenen und in Verkehr gebrachten Vorrichtungen den Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatents I. Die Beklagte zu 1) habe eine Folienblasanlage an die H3xxx-F3xxxx GmbH in V3xxxxx geliefert. Zwei ihrer Mitarbeiter h\u00e4tten feststellen k\u00f6nne, dass die dortige Vorrichtung s\u00e4mtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 12 des Klagepatents verwirkliche und sie geeignet sei, das Verfahren gem\u00e4\u00df dem Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring, bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der K\u00fchlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings gesteuert wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils 590 02 496 des europ\u00e4ischen Patents 0 478 6421 Dritten zur Anwendung in Folienblasanlagen anzubieten<\/p>\n<p>bei dem man zur gesteuerten Verringerung der K\u00fchlluftsr\u00f6mung an der Folienblase an in Umfangsrichtung des K\u00fchlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil der K\u00fchlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln umlenkt und bei dem man den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr die abgezweigte und die nicht abgezweigte K\u00fchlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabh\u00e4ngig von der Position der Leitschaufeln konstant h\u00e4lt;<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des vorstehend unter Ziffer I 1 a) beschriebenen Verfahrens im Geltungsbereich des deutschen Anteils 590 02 496 des europ\u00e4ischen Patents 0 478 641 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung an oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes Leitschaufeln angeordnet sind, deren Anstellwinkel steuerbar ist;<\/p>\n<p>2. ihr &#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach Typen und Typenbezeichnungen sowie nach verfahrens- und vorrichtungsbezogenen Handlungen &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 27. Januar 1991 die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcssselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie nach den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angabe zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juni 1992 zu machen sind,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzutieln, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, eine ihr abgetretene, angemessene Entsch\u00e4digung des Patentinhabers f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 27. Januar 1991 bis 20. Juni 1992 begangenen Handlungen an sie zu zahlen,<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen ihr abgetretenen Schaden, der dem Patentinhaber durch die vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 21. Juni 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, an sie zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfweise im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung ihnen nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von dieser zu benennenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagten, diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf konkretes Befragen Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben geltend gemacht, dass sie das Verfahren nach dem Patentanspruch 8 des Klagepatents I Dritten nicht zur Anwendung angeboten h\u00e4tten. Die von ihnen angebotenen und vertriebenen Vorrichtungen gem\u00e4\u00df den Prospektbl\u00e4ttern K 21 und K 22 machten von der Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Klageantrag I 1 b) und nach den Klageantr\u00e4gen I 2 und II, soweit diese auf den Klageantrag I 1 b) zur\u00fcckbezogen sind, antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und im \u00fcbrigen die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung der Verurteilung hat es ausgef\u00fchrt, dass die mit der Klage angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die technische Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklichten. Die Abweisung des Klageantrages I 1 a) sowie die Abweisung der darauf zur\u00fcckbezogenen Teile der Klageantr\u00e4ge I 2 und II hat es damit begr\u00fcndet, dass die Beklagten das patentgesch\u00fctzte Verfahren nicht bereits dadurch angeboten h\u00e4tten, dass sie das Klagepatent verletzende Vorrichtungen angeboten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Gegen ihre Verurteilung wegen Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I durch dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, der sich die Kl\u00e4gerin mit einer au\u00dferhalb der Berufungsfrist eingelegten Anschlussberufung angeschlossen hat, wobei sie mit dieser Anschlussberufung jedoch nicht die erstinstanzlich abgewiesenen Klageantr\u00e4ge weiterverfolgt, sondern die Beklagten neben der Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I erstmals auch wegen mittelbarer Patentverletzung des Verfahrensanspruches 8 des Klagepatents I und wegen Verletzung des Patentanspruches 9 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents II in Anspruch nimmt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen mit ihrer Berufung insbesondere geltend, dass die Kombination der Patentanspr\u00fcche 8 und 12 des Klagepatents I, auf die das Landgericht die Verurteilung gest\u00fctzt habe, zum einen besage, dass der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand nicht von der Position der Leitschaufeln und damit dem Ma\u00df des Volumens der abgezweigten K\u00fchlluft abh\u00e4nge. Das Ma\u00df der abgezweigten K\u00fchlluft solle ohne Einflu\u00df auf den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand in einem bestimmten Segment sein und damit die Abzweigung in einem Segment ohne Einflu\u00df auf die Druckverh\u00e4ltnisse in den jeweils benachbarten Segmenten sein. Zum anderen besage diese Kombination der Patentanspr\u00fcche 8 und 12, dass die Anordnung der Leitschaufeln &#8222;an oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes&#8220; nur eine Anordnung der Leitschaufeln in oder au\u00dferhalb der Ebene der Austritts\u00f6ffnung sein solle, d. h. au\u00dferhalb des Austrittskanals. Technisch bedeute dies, dass die Leitschaufeln, die wie Weichen den Luftstrom trennten und in unterschiedliche Richtungen lenkten, in einem Bereich mit Atmosph\u00e4rendruck anzuordnen seien, und nicht etwa in einem Bereich innerhalb des Austrittskanals, wo noch kein Atmosph\u00e4rendruck herrsche. Nur so h\u00e4tten die Leitschaufeln keine R\u00fcckwirkung auf die Druckverh\u00e4ltnisse im Inneren des Austritt-Kanals der K\u00fchlluft. Anderenfalls w\u00fcrden sie n\u00e4mlich den Str\u00f6mungswiderstand zwangsl\u00e4ufig beeinflussen und damit als Widerst\u00e4nde innerhalb des Kanals die dortigen Druckverh\u00e4ltnisse ver\u00e4ndern. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis der Kombination der Anspr\u00fcche 8 und 12 des Klagepatents I machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dieser Lehre keinen Gebrauch. Bei ihnen befinde sich, wie auch das Landgericht nicht verkannt habe, die der Leitschaufel entsprechende Lippe nicht an oder stromabw\u00e4rts au\u00dferhalb des Austrittsspaltes der K\u00fchlluft, sondern im Inneren des K\u00fchlringsegmentes. Es sei offensichtlich, dass durch diese Anordnung im Inneren des K\u00fchlringsegmentes unterschiedliche Druckverh\u00e4ltnisse und unterschiedliche Str\u00f6mungswiderst\u00e4nde erzeugt w\u00fcrden, was jedoch gerade erfindungsgem\u00e4\u00df vermieden werden solle. Insbesondere dann, wenn ein \u00fcberwiegender Anteil der Str\u00f6mung abgef\u00fchrt werde und nur ein geringerer Anteil durch den Austrittsspalt gef\u00fchrt werde, f\u00fchre dies dazu, dass sich der Druck innerhalb des K\u00fchlluftkanals und damit auch innerhalb der einzelnen Ringsegmente erh\u00f6he. Dies werde bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hingenommen, da mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Nachteil verbunden sei, dass im Bereich der an oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes angeordneten Leitschaufeln Turbulenzen der K\u00fchlluft entst\u00fcnden, die zwar eine verst\u00e4rkte K\u00fchlung der d\u00fcnnen Folienhaut bewirkten, die jedoch nicht beherrschbar seien und ihre r\u00e4umliche Position \u00e4nderten. Die von dem Wortsinn des Patentanspruches 12 des Klagepatents I abweichende Anordnung der Leitschaufeln sei der der erfindungsgem\u00e4\u00dfen auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht patentrechtlich \u00e4quivalent. \u00dcberdies stehe einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den \u00c4quivalenzbereich des Patentanspruches 12 auch der Stand der Technik gem\u00e4\u00df ihren Anlagen B 1 und B 2 entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. August 1999 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>im Falle einer ihnen ung\u00fcnstigen Entscheidung ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (B\u00fcrgschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine etwaige Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. August 1999 nach Ma\u00dfgabe ihrer mit der Anschlussberufung vom 5. Juni 2000 verfolgten Antr\u00e4ge zu I. 1. b) aa und I.2 sowie II, soweit auf I.1.b) aa zur\u00fcckbezogen (vgl. insoweit Bl. 163, 165, 166 u. 265 GA), zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt au\u00dferdem im Wege der Anschlu\u00dfberufung,<\/p>\n<p>zu erkennen wie mit dem obigen Urteilsausspruch zu Ziffern I und II geschehen und dar\u00fcber hinaus,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 25. August 1991<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring und mit am Umfang der Folienblase eingangs des Austrittsspaltes des K\u00fchlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen zur Beeinflussung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen die Stellorgane als Leitschaufeln ausgebildet sind, die so in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung angeordnet sind, dass sie abh\u00e4ngig von ihrem Anstellwinkel einen mehr oder weniger gro\u00dfen Teil der K\u00fchlluftsr\u00f6mung zu der von der Folienblase abgewandten Seite ablenken, und deren Anstellwinkel steuerbar ist, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Juni 1992 zu machen sind,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, ihr auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in de Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>sowie festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihr f\u00fcr die zuvor bezeichneten, in der Zeit vom 25. August 1991 bis zum 20. Juni 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der Herrn S6xxxx K6xxxxxxx und ihr durch die zuvor bezeichneten, vom 21. Juni 1992 bis zum 6. November 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck-zuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Beklagten wegen Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I verurteilt hat, als zutreffend, wobei sie der Auffassung ist, dass das Landgericht durchaus von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Lehre dieses Patentanspruches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tte ausgehen k\u00f6nnen, da &#8222;an dem Austrittsspalt&#8220; auch &#8222;in dem Austrittsspalt&#8220; bzw. &#8222;eingangs des Austrittsspaltes&#8220; einschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen macht sie jedoch im Hinblick auf die erstmals in der Berufungsinstanz mit der Anschlussberufung gestellten Antr\u00e4ge geltend, dass die Beklagten mit dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I mittelbar verletzten und \u00fcberdies mit den beanstandeten Handlungen auch ihre Rechte aus dem Patentanspruch 9 des Klagepatents I sowie aus den Patentanspr\u00fcchen 1 und 10 des Klagepatents II verletzten.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 8 des Klagepatents I sowie eine Verletzung des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und eine Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents II durch die jeweils beanstandeten Handlungen in Abrede.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die mit der Klage beanstandeten Vorrichtungen der Beklagten machen von der technischen Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Gebrauch, und zwar auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Aber auch die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin hat im wesentlichen Erfolg, da mit dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Vorrichtungen eine mittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruches 8 des Klagepatents I verbunden ist und da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberdies die technischen Lehren des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und des Patentanspruches 1 des Klagepatents II verwirklichen. Die der Kl\u00e4gerin insoweit zustehenden und zuerkannten Anspr\u00fcche ergeben sich aus Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139, 9, 10, 33, 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB sowie aus abgetretenem Recht (\u00a7 398 BGB) des Herrn S6xxxx K6xxxxxxx. Keinen Erfolg hat die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin jedoch insoweit, als mit ihr die Beklagten auch wegen Verletzung des Patentanspruches 10 des Klagepatents II in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>I. Die Lehre des Klagepatents I betrifft mit den hier in Rede stehenden Patentanspr\u00fcchen 8, 9 und 12 Verfahren und Vorrichtung zur Blasfolienherstellung.<\/p>\n<p>Bei der Blasfolienherstellung wird eine schlauchf\u00f6rmige Folienblase aus einem Extrusionswerkzeug mit einem ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt extrudiert. In einer sich nach oben an das Werkzeug anschlie\u00dfenden K\u00fchlzone wird die Folienblase verstreckt und durch Anblasen mit K\u00fchlluft von innen und \/oder au\u00dfen gek\u00fchlt, bis das Folienmaterial erstarrt. Bei herk\u00f6mmlichen Verfahren zur Blasfolienherstellung ergeben sich nach Seite 2, Zeilen 4\/5 der Klagepatentschrift I (Anlage K 3) relativ gro\u00dfe Dickenabweichungen der Folien, die je nach Foliendicke und Qualit\u00e4t der Herstellungsanlage bis zu 20 % betragen k\u00f6nnen. Diese (unerw\u00fcnschten) Dickenabweichungen haben vielf\u00e4ltige Ursachen, beispielsweise die Inhomogenit\u00e4t der Kunststoffschmelze, unterschiedliche Temperaturen in der Schmelze und somit im Werkzeug sowie mechanische Fehler und Justagefehler des Werkzeugs und des K\u00fchlsystems. Die bisher bekannten Vorrichtungen und Werkzeuge, mit denen die Foliendicke dadurch gesteuert wird, dass die Flussgeschwindigkeit der Schmelze innerhalb des Werkzeuges durch gezielte Heizung oder K\u00fchlung des Werkzeugs in bestimmten Umfangsbereichen ver\u00e4ndert wird, sollen &#8211; so die Klagepatentschrift I &#8211; sehr aufw\u00e4ndig sein. Au\u00dferdem soll ein nach diesem Verfahren arbeitendes Regelsystem zur Korrektur der Foliendicke relativ tr\u00e4ge sein, da bei der Heizung und K\u00fchlung der Werkzeugbereiche gro\u00dfe Verz\u00f6gerungszeiten auftreten sollen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift I weist auf Seite 2, Zeile 13 darauf hin, dass aus der DE-PS 36 27 129 (Anlage 7) ein Verfahren der eingangs genannten Art bekannt sei, bei dem die Foliendicke durch Steuerung beeinflu\u00dft wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der in diese DE-PS blickt, sieht in der Figur 1 bei einer Vorrichtung der hier in Rede stehenden Art einen Luftk\u00fchlring 2 zur Abk\u00fchlung der Folienblase. In der Leiterwand 1 des Luftk\u00fchlringes 2 sind nahe des Luftaustrittes St\u00f6rk\u00f6rper in Form von Stiften 3 oder Gewindestifte eingesetzt und mit Kontermuttern 4 festgezogen. Durch L\u00f6sen der Kontermutter 4 kann der Stift 3 mehr oder weniger in den Luftstrom eingeschoben und durch Festziehen der Kontermutter in seiner Lage fixiert werden. Die Stifte 3 sind, wie Figur 2 dieser Patentschrift verdeutlicht, in engen Abst\u00e4nden am Umfang der ringf\u00f6rmigen D\u00fcse verteilt. Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der DE-PS verdeutlichen diesen Sachverhalt.<\/p>\n<p>Bei dieser bekannten Vorrichtung zur Feinkorrektur des Dickenprofils bei der Blasfolienherstellung wird nach dem Inhalt der Klagepatentschrift der Umstand ausgenutzt, dass hei\u00dfere Bereiche der Folienblase in der K\u00fchlzone zwischen der D\u00fcse und der Frostgrenze aufgrund der geringeren Viskosit\u00e4t der Schmelze st\u00e4rker verstreckt werden als k\u00fchlere Bereiche, so dass sich die Dicke der Folie durch intensivere K\u00fchlung erh\u00f6hen und durch schw\u00e4chere K\u00fchlung verringern l\u00e4\u00dft. Mittels der auf dem Umfang des K\u00fchlrings verteilten Vielzahl von Stiften nahe des Luftaustritts, die als St\u00f6rk\u00f6rper f\u00fcr die K\u00fchlluftstr\u00f6mung mehr oder weniger weit ausgefahren werden, wird der K\u00fchlluftstrom gesteuert und der Str\u00f6mungswiderstand in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings variiert (vgl. Seite 2, Zeilen 14 bis 20 der Klagepatentschrift I).<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser bekannten Vorrichtung bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift I, das dann, wenn die K\u00fchlluft die St\u00f6rk\u00f6rper umstr\u00f6me, es hinter den St\u00f6rk\u00f6rpern zu einer Verwirbelung der K\u00fchlluft komme und unkontrollierbare Schwankungen der K\u00fchlluftstr\u00f6mung am Austrittsspalt erzeugt werden k\u00f6nnten, so dass sich eine einheitliche Foliendicke nur schwer erreichen lasse (vgl. Seite 2, Zeilen 24 &#8211; 26).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift I setzt sich des weiteren mit dem Stand der Technik nach der DE-OS 36 23 548, der DE-A-26 58 518 und der US-A-4 443 400 auseinander. Wegen der W\u00fcrdigung dieses Standes der Technik in der Klagepatentschrift I wird auf Seite 2, Zeilen 34 bis 51 dieser als Anlage K 3 vorliegenden Schrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift I geht hinsichtlich der W\u00fcrdigung des Standes der Technik abschlie\u00dfend auf die US-A-4 209 475 (Anlage K 8) ein, deren Figur 2 nachstehend verkleinert wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die US-Patentschrift, die ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Herstellen einer einheitlichen Foliendicke zum Gegenstand hat, zeigt dem fachkundigen Leser in der zuvor wiedergegebenen Figur 2 einen K\u00fchlring, bei dem unmittelbar am Austrittsspalt ein Kranz von Lamellen, die das Bezugszeichen 1 tragen, angeordnet ist. Mit Hilfe der Lamellen kann der Austrittsspalt mehr oder minder stark verengt werden und so die K\u00fchlwirkung gesteuert werden.<\/p>\n<p>Diese Vorrichtung wird von der Klagepatentschrift I dahin gew\u00fcrdigt, dass mit ihr das Dickenprofil dadurch gesteuert werden k\u00f6nne, dass die Breite des Austrittsspaltes des K\u00fchlringes segmentweise verengt werden k\u00f6nne. Es sei dabei nachteilig, dass es zu unerw\u00fcnschten Wechselwirkungen zwischen benachbarten Segmenten kommen k\u00f6nne, da sich bei der Verengung des Spaltes in einem Segment ein erh\u00f6hter K\u00fchlluftdurchsatz in benachbarten Segmenten ergebe (vgl. Seite 2, Zeilen 52 bis 55).<\/p>\n<p>Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent I ist es, Verfahren und Vorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die es erm\u00f6glichen, die K\u00fchlluftstr\u00f6mung derart zu steuern, dass eine unabh\u00e4ngige feinf\u00fchlige und schnelle \u00c4nderung der K\u00fchlwirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase erm\u00f6glicht wird und extreme \u00f6rtliche Schwankungen der K\u00fchlwirkung vermieden werden (Seite 2, Zeilen 56 bis 58 der Klagepatentschrift I).<\/p>\n<p>Das Klagepatent I stellt in dem Patentanspruch 8 ein Verfahren und in den Patentanspr\u00fcchen 9 und 12 unterschiedliche Vorrichtungen zur L\u00f6sung der vorgenannten Aufgabe zur Verf\u00fcgung, wobei die L\u00f6sungen merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert sich wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Patentanspruch 8<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage<\/p>\n<p>1. mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt (118) f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring (116),<\/p>\n<p>2. bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der K\u00fchlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings (116) gesteuert wird,<\/p>\n<p>3. bei dem man zur gesteuerten Verringerung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des K\u00fchlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der K\u00fchlluft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln (128; 144; 156; 228) umlenkt und<\/p>\n<p>4. bei dem man den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr die abgezweigte und die nicht abgezweigte K\u00fchlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabh\u00e4ngig von der Position der Leitschaufeln konstant h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 9<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 8,<\/p>\n<p>2. bei der der K\u00fchlring (116) radial au\u00dferhalb des Austritts-spaltes (118) einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen (126) aufweist und<\/p>\n<p>3. bei der einstellbare Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung (A) im Inneren des K\u00fchlrings (116) angeordnet sind,<\/p>\n<p>4. dass sie einen Teil (B) des K\u00fchlluftstromes an die Austritts\u00f6ffnungen (126) umlenken und<\/p>\n<p>5. bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austritts\u00f6ffnungen und zum Austrittsspalt so ver\u00e4ndern, dass der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 12<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 8,<\/p>\n<p>2. bei der Leitschaufeln (156) in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung an oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes (118) angeordnet sind und<\/p>\n<p>3. bei der die Radialposition und\/oder Anstellwinkel der Leitschaufeln (156) steuerbar ist.<\/p>\n<p>Nach Seite 3, Zeilen 2\/3 der Klagepatentschrift ist der Grundgedanke der Erfindung das Vorsehen wenigstens eines in einzelne Umfangssegmente unterteilten K\u00fchlringes, wobei die Erfindung es offenl\u00e4\u00dft, wie die Segmentierung im einzelnen erfolgt. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmannes ist mit diesem &#8222;Grundgedanken der Erfindung&#8220; die Funktion angesprochen, die K\u00fchlstr\u00f6mungen in den einzelnen Umfangsbereichen oder Segmenten unabh\u00e4ngig voneinander zu steuern oder zu regeln (vgl. Seite 3, Zeilen 3 und 4). Die K\u00fchlluftdurchs\u00e4tze in den einzelnen Segmenten sollen sich nicht gegenseitig beeinflussen und \u00fcber den Umfang des K\u00fchlringes sollen keine sprunghaften \u00c4nderungen der K\u00fchlwirkung auftreten (vgl. Seite 3, Zeilen 4 bis 6). Dies kann im Einzelfall mit einer Ausgestaltung geschehen, wie sie in der oben wiedergegebenen Figur 5 der Klagepatentschrift I nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung auf Seite 6, Zeilen 24 ff der Klagepatentschrift I dargestellt wird, n\u00e4mlich mit zwischen Trennw\u00e4nden einer Ringkammer beweglich angeordneten Leitschaufeln oder -k\u00f6rpern. M\u00f6glich ist aber auch, wie von Patentanspruch 13 vorgesehen und auf Seite 4, Zeilen 14 &#8211; 19 und Seite 7, Zeilen 32 &#8211; 52 der Klagepatentschrift I beschrieben, dass die Leitschaufeln durch einen in Umfangsrichtung des K\u00fchlringes umlaufenden Ring aus flexiblem Material gebildet werden, dessen Position und\/oder Anstellwinkel mittels in Umfangsrichtung verteilter St\u00f6\u00dfel oder Haltearme &#8222;segmental&#8220; verstellbar ist.<\/p>\n<p>Dass der K\u00fchlring dagegen k\u00f6rperlich und mittels Trennw\u00e4nden segmentiert sein soll, kann der Durchschnittsfachmann auch dem sonstigen Inhalt der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Im Zusammenhang mit der Gruppe der Anspr\u00fcche 8 &#8211; 12 sieht erst Anspruch 17 des Klagepatents I eine Unterteilung des Austrittsspaltes durch radiale Trennw\u00e4nde in einzelne Segmente vor. Auch die Merkmale, die zur Bew\u00e4ltigung des im Stand der Technik unbefriedigend gel\u00f6sten technischen Problems dienen, eine unabh\u00e4ngige, feinf\u00fchlige und schnelle \u00c4nderung der K\u00fchlwirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase zu erm\u00f6glichen und extreme \u00f6rtliche Schwankungen der K\u00fchlwirkung zu vermeiden (vgl. Seite 2, Zeilen 56 &#8211; 58 der Klagepatentschrift I ), geben keinen Anlass zu der Annahme, der K\u00fchlring m\u00fcsse in einzelne &#8211; durch Trennw\u00e4nde gegeneinander abgegrenzte &#8211; Umfangssegmente unterteilt werden.<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich, dass die Patentanspr\u00fcche 8, 9 und 12 keine k\u00f6rperlich voneinander getrennten einzelnen Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln voraussetzen. Dies ergibt sich auch daraus, dass der in Merkmal 2 des Patentanspruches 8 verwendete Begriff &#8222;Umfangsbereiche des K\u00fchlrings&#8220; und im \u00fcbrigen auch der in Merkmal 4 des Patentanspruches 8 verwendete Begriff &#8222;Umfangssegment&#8220; keine Segmentierung im Sinne einer k\u00f6rperlichen Unterteilung oder Abschottung mit Hilfe von Trennw\u00e4nden voraussetzt. &#8222;Umfangsbereiche&#8220; und &#8222;Umfangssegmente&#8220; werden als Begriffe mit gleicher Bedeutung und funktional gesehen.<\/p>\n<p>Was den Begriff &#8222;Umfangsbereiche des K\u00fchlrings&#8220; in Merkmal 2 des Patentanspruches 8 angeht, hat der Durchschnittsfachmann keine Veranlassung, diesem Begriff eine andere Bedeutung beizulegen, als ihm in der Beschreibung des Standes der Technik betreffend die oben er\u00f6rterte DE-PS 36 27 129 (Anlage K 7) auf Seite 2, Zeile 19 und Zeilen 27 &#8211; 33 der Klagepatentschrift I zukommt. &#8222;Umfangsbereich des K\u00fchlrings&#8220; ist danach allgemein ein in Beziehung zum Umfang des K\u00fchlringes gestellter Bereich, in dem die Zufuhr von K\u00fchlluft zur Folienblase gezielt beeinflusst bzw. gesteuert werden soll.<\/p>\n<p>Die Bedeutung der Vorgabe des Merkmals 4 des Patentanspruches 8, den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr die abgezweigte und die nicht abgezweigte K\u00fchlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabh\u00e4ngig von der Position der Leitschaufeln konstant zu halten, entnimmt der Durchschnittsfachmann u.a. der Beschreibung auf Seite 3, Zeile 53 bis Seite 4, Zeile 2. F\u00fcr ihn ergibt sich daraus, dass damit dasjenige vermieden werden soll, was am Stand der Technik kritisiert wird, n\u00e4mlich vor allem das Ausweichen der K\u00fchlluft auf benachbarte Umfangsbereiche, aber auch eine zu starke Verwirbelung der K\u00fchlluft mit unkontrollierbaren \u00f6rtlichen Schwankungen der K\u00fchlluftstr\u00f6mung am Austrittsspalt (vgl, Seite 2, Zeilen 24 &#8211; 33 der Klagepatentschrift I).<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch 8 zeigt die Klagepatentschrift I dem Durchschnittsfachmann zwei konkrete M\u00f6glichkeiten auf, wie vorrichtungsm\u00e4\u00dfig der Gesamt-Str\u00f6mungswi-derstand konstant gehalten werden kann. Die eine M\u00f6glichkeit wird durch den Patentanspruch 9 nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung und die andere M\u00f6glichkeit durch die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Patentanspruch 12 verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Zusammenwirken von Leitschaufeln oder Leitk\u00f6rpern, die entsprechend Merkmal 3 des Patentanspruches 9 im Inneren des K\u00fchlrings angeordnet sind, mit den Austritts\u00f6ffnungen kann nur dann zu einer Konstanthaltung des Gesamt-Str\u00f6mungswider-standes f\u00fchren, wenn der Durchschnittsfachman eine entsprechende Abstimmung vornimmt. Insbesondere mu\u00df er den Durchschnittsquerschnitt der Austritts\u00f6ffnungen entsprechend gro\u00df w\u00e4hlen, damit die sich durch Verschieben der Leitschaufeln bzw. Leitk\u00f6rper in den K\u00fchlluftstrom hinein ergebende Erh\u00f6hung des Str\u00f6mungswiderstandes durch die zunehmende Freigabe der Austritts\u00f6ffnungen kompensiert wird (vgl. die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gem\u00e4\u00df Anlage K 2 Seite 6 und auch den Beschluss des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage K 6, Seite 6, 3. Absatz). Dabei ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass trotz der genannten Kompensationsma\u00dfnahmen jegliche Bewegung der Leitschaufel oder des Leitk\u00f6rpers in dem K\u00fchlluftstrom zwangsl\u00e4ufig zu einer gewissen Erh\u00f6hung des Str\u00f6mungswiderstandes f\u00fchren mu\u00df. Eine Konstanthaltung ist daher nur ann\u00e4hernd m\u00f6glich, was im Patentanspruch 9 denn auch mit dem Hinweis, der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand bleibe &#8222;im wesentlichen gleich&#8220;, zum Ausdruck gebracht wird, was jedoch auch f\u00fcr das Merkmal 4 des Patentanspruches 8 gilt, wenn dort die Rede davon ist, dass man den Gesamt-Str\u00f6mungswider-stand &#8222;konstant h\u00e4lt&#8220;. Es geht aus den den genannten Gr\u00fcnden stets nur darum, den Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand &#8222;im wesentlichen konstant&#8220; zu halten.<\/p>\n<p>Die andere M\u00f6glichkeit, wie der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand im Sinne des Merkmals 4 des Verfahrensanspruches 8 konstant zu halten ist, ergibt sich aus den Vorrichtungsmerkmalen des Patentanspruches 12, deren Wirkungsweise im Sinne des Merkmals 4 des Verfahrensanspruches auf Seite 9, Zeilen 26 bis 31 der Klagepatentschrift I wie folgt beschrieben wird:<\/p>\n<p>&#8222;Wenn die Leitschaufel 156 gem\u00e4\u00df Figur 10 oder Figur 12 am Austrittsspalt angeordnet ist, wird eine R\u00fcckwirkung auf den Luftdurchsatz in benachbarten Umfangsbereichen des K\u00fchlrings weitgehend vermieden. Zwar f\u00fchrt die \u00c4nderung der Position der Leitschaufeln zu einer \u00c4nderung des Str\u00f6mungswiderstandes, doch hat sich gezeigt, da\u00df bei gen\u00fcgend kleinem Anstellwinkel der Leitschaufeln, beispielsweise bei einem Anstellwinkel von weniger als 20\u00b0, der Str\u00f6mungswiderstand insgesamt so klein ist, da\u00df keine nennenswerten R\u00fcckwirkungen auftreten.&#8220;<\/p>\n<p>Angesichts der Streitpunkte der Parteien ist abschlie\u00dfend zur technischen Lehre des Klagepatents I noch darauf einzugehen, wie der Durchschnittsfachmann das Merkmal 2 des Patentanspruches 9 versteht und wie er das Verh\u00e4ltnis von Patentanspruch 9 zu dem Patentanspruch 12 sieht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2 des Patentanspruches 9 hat der K\u00fchlring radial au\u00dferhalb des Austrittsspaltes einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen. Es mag sein, dass der Durchschnittsfachmann mit den Worten &#8222;Kranz von Austritts\u00f6ffnungen&#8220; zun\u00e4chst die Vorstellung verbindet, es handele sich um separate, voneinander getrennte und zueinander beabstandete \u00d6ffnungen, die auf dem Umfang eines Kreises liegen, der seinen Mittelpunkt ebenso wie der kreisf\u00f6rmige Austrittsspalt auf der in Figur 1 der Klagepatentschrift I gestrichelt dargestellten Achse hat. Wandteile zwischen den einzelnen Austritts\u00f6ffnungen haben, wie der Durchschnittsfachmann insbesondere Seite 7, Zeilen 41 &#8211; 44 entnimmt, allerdings allein den Zweck, &#8222;eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Schw\u00e4chung&#8220; der Wand des K\u00fchlrings zu vermeiden, durch die die Austritts\u00f6ffnungen hindurchgef\u00fchrt werden. Dem Satz &#8222;Beispielsweise sind die Austritts\u00f6ffnungen 126 lediglich durch d\u00fcnne Stege voneinander getrennt, so da\u00df sie im wesentlichen wie ein durchgehender Ringspalt wirken&#8220; (Seite 7, Zeilen 43 &#8211; 46 der Klagepatentschrift I), entnimmt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres , dass auf die Stege selbstverst\u00e4ndlich auch ganz verzichtet werden kann, wenn andere Ma\u00dfnahmen f\u00fcr eine ausreichende Stabilit\u00e4t der entsprechenden Wandung getroffen wurden. Im Hinblick auf den anzustrebenden geringen Str\u00f6mungswiderstand w\u00e4re dies ja auch von besonderem Vorteil. Dass diese M\u00f6glichkeit besteht, wird dem Durchschnittsfachmann schlie\u00dflich in Figur 8 nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung auf Seite 8, Zeilen 34 &#8211; 47 der Klagepatentschrift I gezeigt. Gerade die m\u00f6gliche Kombination von durchgehendem Ringspalt der Austritts\u00f6ffnung und von durchgehendem ringf\u00f6rmigen Profil der Leitschaufel (vgl. Seite 8, Zeilen 46,47) gew\u00e4hrleisten eine g\u00fcnstige st\u00f6rungsfreie Umfangsverteilung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung (vgl. Seite 8, Zeilen 35,36).<\/p>\n<p>Die Anweisung, die Austritts\u00f6ffnungen radial au\u00dferhalb des Austrittsspaltes vorzusehen, gibt dem Durchschnittsfachmann keine Vorgaben, wie weit Eingang oder Ausgang der Austritts\u00f6ffnungen vom Austrittsspalt entfernt sein m\u00fcssen. Der Durchschnittsfachmann sieht zwar, dass eine relativ gro\u00dfe Beabstandung Vorteile haben kann. Diese werden ihm auch im Zusammenhang mit der Beschreibung des besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels auf Seite 6, Zeilen 52 bis 56 der Klagepatentschrift I genannt. Danach hat die Anordnung der Leitschaufeln &#8211; nebst zugeh\u00f6riger Austritts\u00f6ffnungen (vgl. Seite 4, Zeilen 11 -13) &#8211; in einer relativ weit au\u00dfen gelegenen Position den Vorteil, dass mehr Platz f\u00fcr die zugeh\u00f6rigen Bet\u00e4tigungsmechanismen zur Verf\u00fcgung steht und die gegebenenfalls durch die Leitschaufeln verursachten St\u00f6rungen in der K\u00fchlluftst\u00f6mung noch vor dem Austrittsspalt weitgehend abklingen k\u00f6nnen, die Str\u00f6mung also &#8222;laminar&#8220; verl\u00e4uft. Das wird von Patentanspruch 9 des Klagepatents I aber nicht notwendig vorausgesetzt; gerade dem Hinweis auf Seite 4, Zeilen 11 bis 13 der Klagepatentschrift I entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass die Anordnung relativ weit au\u00dfen am K\u00fchlring nur eine &#8211; wenn auch bevorzugte &#8211; M\u00f6glichkeit darstellt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen hat die radiale Beabstandung der Austritts\u00f6ffnungen nur den Sinn, die abgezweigte K\u00fchlluft von der Folienblase fernzuhalten, so dass es prim\u00e4r auf das Ende des Austrittskanals ankommt. Ob die M\u00fcndung sodann nach oben oder unten weist, stellt Patentanspruch 9 ins Belieben des Durchschnittsfachmanns.<\/p>\n<p>Was nun das Verh\u00e4ltnis der Patentanspr\u00fcche 9 und 12 aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes angeht, ist zun\u00e4chst darauf zu verweisen, dass dieser sieht, dass diese L\u00f6sungen auf Seite 3, Zeilen 50 bis 52 der Klagepatentschrift I mit den Worten &#8222;an dem Austrittsspalt oder stromaufw\u00e4rts desselben&#8220; im Hinblick auf die Bew\u00e4ltigung des auf Seite 2, Zeilen 56 bis 58 der Klagepatentschrift I dargestellten technischen Problems und die Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik als v\u00f6llig gleichwertig dargestellt werden. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass eine Vorrichtung, die von den Merkmalen des Patentanspruches 9 Gebrauch macht, immer auch gleichwirkend im Sinne des Anspruches 12 ist und umgekehrt. Der Durchschnittsfachmann erkennt vielmehr, dass mit der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df Patentanspruch 12 des Klagepatents I durchaus ganz besondere Vorteile erreicht werden, die von einer gem\u00e4\u00df den Merkmalen des Anspruches 9 ausgestalteten Vorrichtung nicht geboten werden. Das erhellt sich dem Durchschnittsfachmann jedenfalls aufgrund der Beschreibung auf Seite 9 der Klagepatentschrift I, die nicht nur Besonderheiten der Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df Figuren 10 bis 12 betrifft, sondern in den oben zitierten Zeilen 26 ff allgemein die Vorteile eine Anordnung der Leitschaufeln am Austrittsspalt oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes darstellt. Der Durchschnittsfachmann entnimmt insbesondere dieser Beschreibungsstelle, aber auch den vorangehenden Ausf\u00fchrungen auf Seite 9 der Klagepatentschrift I, dass mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfachem konstruktiven Aufwand ein besonders geringer Str\u00f6mungswiderstand ohne nennenswerte R\u00fcckwirkung auf den Luftdurchsatz in benachbarten Umfangsbereichen des K\u00fchlrings erreicht werden kann. Gerade diese speziellen Vorteile lassen sich nicht erzielen bei einer Anordnung der Leitschaufeln im Inneren des K\u00fchlringes mit der Notwendigkeit von Austritts\u00f6ffnungen f\u00fcr die abgezweigte Luft.<\/p>\n<p>II. Die technischen Lehren des Klagepatents II betreffen Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien.<\/p>\n<p>Auch in dieser Klagepatentschrift ist als Stand der Technik die bereits oben n\u00e4her er\u00f6rterte und mit ihren Figuren 1 und 2 wiedergegebene DE-OS 36 27 129 (Anlage K 7) gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Das technische Problem, welches der Erfindung bzw. den Erfindungen nach dieser Patentschrift zugrundeliegt, besteht darin, mit einfachen Mitteln eine einfache und genaue Steuerung der K\u00fchlluftdurchs\u00e4tze in den verschiedenen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings zu erm\u00f6glichen und eine gegenseitige Beeinflussung der Durchs\u00e4tze in den verschiedenen Umfangsbereichen zu vermeiden (vg. Spalte 2, Zeilen 25 &#8211; 30 der Klagepatentschrift II).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe werden ausweislich Spalte 2, Zeilen 31 bis 33 der Klagepatentschrift die unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1 und 10 vorgeschlagen, wobei der Anspruch 1 in den hier interessierenden Einzelheiten im wesentlichen Patentanspruch 9 des Klagepatents I entspricht und der Patentanspruch 10 trotz abweichenden Wortlautes in der Sache deckungsgleich mit Patentanspruch 12 des Klagepatents I ist.<\/p>\n<p>Merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert stellen sich die beiden L\u00f6sungen wie folgt dar:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage<\/p>\n<p>1. mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt (18) f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring (16),<\/p>\n<p>2. und einer Einrichtung zum Steuern des K\u00fchlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen, wobei<\/p>\n<p>3. der K\u00fchlring (16) radial au\u00dferhalb seines Austrittsspaltes (18) einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen (26) aufweist und<\/p>\n<p>4. die Einrichtung aus einstellbaren Leitschaufeln (28;44) besteht, die im Inneren des K\u00fchlrings angeordnet sind und<\/p>\n<p>5. durch die ein Teil des K\u00fchlluftstromes in die Austritts\u00f6ffnungen (26) umlenkbar ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 10<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage<\/p>\n<p>1. mit einem die Folienblase (10) umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring (16) und<\/p>\n<p>2. mit am Umfang der Folienblase stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes des K\u00fchlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen (56) zur Beeinflussung der K\u00fchllufstr\u00f6mung, wobei<\/p>\n<p>3. die Stellorgange als Leitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in der K\u00fchlluftstr\u00f6mung angeordnet sind, dass sie abh\u00e4ngig von ihrer Radialposition und\/oder ihrem Anstellwinkel einen mehr oder weniger gro\u00dfen Teil der K\u00fchlluftstr\u00f6mung zu der von der Folienblase (10) abgewandten Seite ablenken, wobei<\/p>\n<p>4. Radialposition und\/oder Anstellwinkel der Leitschaufeln (56) steuerbar ist.<\/p>\n<p>Zur Bedeutung und zu den Leistungen der beiden L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen, wobei die Ausf\u00fchrungen zu Patentanspruch 9 des Klagepatents I auch f\u00fcr den Patentanspruch 1 des Klagepatents II gelten, insbesondere auch zur Bedeutung des Merkmals 3 (= Merkmal 2 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I), und die Ausf\u00fchrungen zu Patentanspruch 12 des Klagepatents I auch f\u00fcr den Patentanspruch 10 des Klagepatents II, insbesondere auch zur Bedeutung der Anordnung der Stellorgane stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes des K\u00fchlrings. \u00dcberdies gilt, was zum Verh\u00e4ltnis des Patentanspruches 9 des Klagepatents I zu dem Patentanspruch 12 des Klagepatents I oben ausgef\u00fchrt worden ist, auch zum Verh\u00e4ltnis von Patentanspruch 1 des Klagepatents II zum Patentanspruch 10 des Klagepatents II.<\/p>\n<p>III. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8222;Smart Lip&#8220; und &#8222;Smart Lip M&#8220; sind ausschlie\u00dflich geeignet und bestimmt dazu, von dem Verfahren des Patentanspruches 8 des Klagepatents I, so wie sich dieses gem\u00e4\u00df Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr den Durchschnittsfachmann darstellt, Gebrauch zu machen, und sie verwirklichen dabei die Vorrichtungsmerkmale der Patentanspr\u00fcche 9 des Klagepatents I und 1 des Klagepatents II dem Wortsinne nach, so wie dieser ausweislich der obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. und II. von einem Durchschnittsfachmann verstanden wird. Da sie von den beiden vorgenannten Vorrichtungsanspr\u00fcchen der beiden Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, verwirklichen sie aber gerade nicht die<br \/>\nPatentanspr\u00fcche 12 des Klagepatents I und 10 des Klage-patents II.<\/p>\n<p>1. Wie sich aus der farbig angelegten und mit den Bezugszeichen des Klagepatents I versehenen Kopie der ma\u00dfstabsgetreuen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage Ax 2 der Beklagten ergibt, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 24 vorgelegt worden ist und oben (mangels eines Farbkopierers) einfarbig wiedergegeben ist, str\u00f6mt die K\u00fchlluft bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Kammer 120 (gelb in Anlage K 24) in den Bereich des Austrittsspaltes 118. Dort ist ein Leitk\u00f6rper in Form einer Lippe 128\/156 angeordnet. Je nach Ablenkwinkel des Leitk\u00f6rpers k\u00f6nnen die jeweiligen Luftmengenanteile des einen Luftstroms, der zur K\u00fchlung der Folie verwendet wird, und des anderen Luftstromes, der abgezweigt wird, variiert werden. Ist der Leitk\u00f6rper 128\/156 so verschwenkt, dass K\u00fchlluft abgezweigt wird, gelangt diese \u00fcber den in Anlage K 24 blau kolorierten Kanal zu der Austritts\u00f6ffnung 126, die sich im Sinne der Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde radial au\u00dferhalb des Luftaustrittsspaltes 118 befindet. &#8211; Da mehrere dieser Austritts\u00f6ffnungen 126 vorhanden sind, bilden diese einen Kranz.<\/p>\n<p>Zu erw\u00e4hnen ist schlie\u00dflich noch, dass ausweislich der ma\u00dfstabsgetreuen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 2 und K 24 der f\u00fcr die abgezweigte Luft bestimmte Kanal (in Anlage K 24 blau koloriert) und die Austritts\u00f6ffnung 126 einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als die den Hauptluftstrom f\u00fchrende Kammer 120 (in Anlage K 24 gelb angelegt) in dem hier relevanten, in der Anlage K 24 mit &#8222;A&#8220; bezeichneten Abschnitt haben, von welchem aus der Hauptluftstrom die Kammer 120 verl\u00e4sst und auf die Leitk\u00f6rper 128\/156 trifft.<\/p>\n<p>Die Abnehmer der Beklagten benutzen bei Verwendung der sich so darstellenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 8 des Klagepatents I, so wie es oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde erl\u00e4utert worden ist.<\/p>\n<p>Zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring wird zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der K\u00fchlluft-Durch-satz in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings gesteuert, und zwar wird zur gesteuerten Verringerung der K\u00fchlluftstr\u00f6mung an der Folienblase an in Umfangsrichtung des K\u00fchlrings verteilten Positionen jeweils ein Teil der K\u00fchlluft abgezweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln umlenkt. Die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 8 des Klagepatents I ergibt sich ohne weiteres aus den die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen K 10 bis K 16 sowie K 21, K 22 und K 24 (Ax 24) sowie im Hinblick auf die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch aus der europ\u00e4ischen Patentschrift des Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df Anlage K 9.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 1 ist die Folienblase von einem K\u00fchlring umgeben, der einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweist. Ein solcher K\u00fchlring ist detalliert als Schnittzeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Anlagen Ax 2 bzw. K 24 (Bezugszeichen 116) dargestellt. Dieser weist einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt 118 (vgl. Anlage K 24) auf, aus dem K\u00fchlluft auf die \u00e4u\u00dfere Blasenoberfl\u00e4che geleitet werden kann.<\/p>\n<p>Zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase (vgl. auch Anlagen K 21 und K 22) wird auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Merkmal 2 der K\u00fchlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings gesteuert. Diese Steuerung wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Lippe 128, 156 (vgl. Anlage K 24) erreicht, die am Ende des Luftzuf\u00fchrkanals angeordnet ist und in die Luftstr\u00f6mung hineinbewegt werden kann. An dieser Stelle wird dadurch ein Teilstrom von dem K\u00fchlstrom abgezweigt. Abh\u00e4ngig von der Stellung der Lippe \u00e4ndert sich automatisch der Durchsatz an K\u00fchlluft, d.h. je weiter die Lippe in den Zuf\u00fchrkanal bewegt wird, umso mehr verringert sich der Durchsatz. Dieser Mechanismus ist in mehreren Umfangsbereichen des K\u00fchlrings vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Steuerung des K\u00fchlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlrings erfolgt auch entsprechend Merkmal 3, wie zum Teil schon erl\u00e4utert, indem man an in Umfangsrichtung des K\u00fchlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil der K\u00fchlluft abzweigt, indem man die Lippe 128,156 in den Luftzuf\u00fchrkanal bewegt, die einen Teil der Luft abzweigt, Dieser Teil der K\u00fchlluft wird durch die Lippe umgelenkt und anschlie\u00dfend aus dem K\u00fchlring abgef\u00fchrt. Die Lippe ist, da sie beweglich ist, ein einstellbarer Leitk\u00f6rper bzw. eine einstellbare Leitschaufel im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinne.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird auch bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechend dem Merkmal 4 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 8 des Klagepatents der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand f\u00fcr die abgezweigte und die nicht abgezweigte K\u00fchlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabh\u00e4ngig von der Position der Leitschaufeln kon-stant gehalten, wozu es ausweislich der obigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde ausreicht, dass der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand &#8222;im wesentlichen&#8220; gleichgehalten wird und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nach Patentanspruch 8 auch eine Vorrichtungsl\u00f6sung entsprechend Patentanspruch 9 zul\u00e4sst, bei der die Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln im Inneren des K\u00fchlrings angeordnet sind, wobei dem Durchschnittsfachmann klar ist, dass trotz aller oben unter Ziffer I. aufgezeigter Kompensationsm\u00f6glichkeiten jegliche Bewegung der Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln in dem K\u00fchlluftstrom zwangsl\u00e4ufig zu einer gewissen Erh\u00f6hung des Str\u00f6mungswiderstandes f\u00fchren mu\u00df.<\/p>\n<p>Da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lippe 128,156, die nicht im Sinne des Patentanspruches 12 des Klagepatents I &#8222;an oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes&#8220;, sondern im Sinne des Patentanspruches 9 des Klagepatents I im Inneren des K\u00fchlrings angeordnet ist, den Luftstrom lediglich teilt, den Gesamtquerschnitt des Lufzuf\u00fchrkanals aber nicht ver\u00e4ndert, bleibt auch der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand im wesentlichen konstant.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass das Verh\u00e4ltnis des Durchmessers des Abluftkanals (in Anlage K 24 blau koloriert) zu seiner L\u00e4nge etwa 1 : 10 betr\u00e4gt, kommt es entgegen dem Vorbringen der Beklagten auch dann nicht zu einer nennenswerten Erh\u00f6hung des Str\u00f6mungswiderstandes und zu nennenswerten Druck-erh\u00f6hungen in benachbarten Umfangssegmenten, wenn sich die Lippe 128\/156 in einer Stellung befindet, bei welcher ein \u00fcberwiegender Anteil der Str\u00f6mung abgef\u00fchrt und nur ein geringerer Anteil durch den Austrittsspalt gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten f\u00fcr die Erh\u00f6hung des Gesamt-Str\u00f6mungswi-derstandes bei dem Verstellen der Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln deren Hineinverlagerung in das Innere des Str\u00f6mungskanals verantwortlich machen, \u00fcbersehen sie, dass eine damit verbundene etwaige Erh\u00f6hung des Gesamt-Str\u00f6mungswiderstandes angesichts der Lehre des Patentanspruches 9 des Klagepatents I durchaus noch in Einklang steht mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Patentanspruches 8 des Klagepatents I (auf die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde wird verwiesen).<\/p>\n<p>2. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die somit Vorrichtungen zur Duchf\u00fchrung des Verfahrens zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage nach Anspruch 8 des Klagepatents I und, wie sich aus den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen ebenfalls ergibt, Vorrichtungen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die Folienblase umgebenden, einen ringf\u00f6rmigen Austrittsspalt f\u00fcr K\u00fchlluft aufweisenden K\u00fchlring und einer Einrichtung zum Steuern des K\u00fchlluft-Durchsatzes in den einzelnen Umfangsbereichen des K\u00fchlringes (vgl. Merkmale 1 und 2 der obigen Merkmalsanalyse des Patentanspruches 1 des Klagepatents II) sind, verwirklichen auch die (weiteren) Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und des Patentanspruches 1 des Klagepatents II, und zwar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Wie sich aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 24 und Ax 2 ergibt, ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein K\u00fchlring (116) vorhanden, der im oben unter Ziffer I. und II. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde erl\u00e4uterten Sinne des Merkmals 2 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und im Sinne des Merkmals 3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II &#8222;radial au\u00dferhalb seines Austrittsspaltes einen Kranz von Austritts\u00f6ffnungen&#8220; aufweist. Wie aus den genannten Zeichnungen ersichtlich ist, wird mittels der Lippe 128, 156 ein Teilstrom von der K\u00fchlluft abgezweigt und um etwa 180\u00b0 umgelenkt. Dieser Teilstrom wird durch einen unterhalb des Zuf\u00fchrkanals (gelb in Anlage K 24) und in entgegengesetzter Richtung verlaufenden Kanal (blau in Anlage K 24) abgeleitet, an dessen Ende sich eine Austritts\u00f6ffnung 126 befindet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen damit im oben erl\u00e4uterten Sinne einen &#8222;Kranz von Austritts\u00f6ffnungen&#8220; auf, was, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, nicht zwingend separate Einzel\u00f6ffnungen verlangt, sondern auch einen einzigen durchgehenden Ringspalt umfa\u00dft, der sich auch &#8222;radial au\u00dferhalb&#8220; des Austrittsspaltes 118 befindet, wobei &#8222;radial au\u00dferhalb&#8220; nicht zwingend eine Lage voraussetzt bzw. meint, wie sie in Figur 5 der Klagepatentschrift I und in Figur 1 der Klagepatentschrift II gezeigt ist, n\u00e4mlich eine Lage des Kranzes von Austritts\u00f6ffnungen in derselben Ebene wie der Austrittsspalt.<\/p>\n<p>Selbst wenn jedoch der Wortsinn der Merkmale 2 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und 3 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II vom Durchschnittsfachmann enger gesehen werden sollte, als hier vom Senat angenommen, w\u00e4ren diese Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, n\u00e4mlich mit f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann naheliegenden gleichwirkenden Ersatzmitteln. Die Leistung dieser Merkmale besteht f\u00fcr den Fachmann allein darin, f\u00fcr den abgezweigten K\u00fchlstrom eine Austritts\u00f6ffnung zu bieten und diese Austritts\u00f6ffnung so anzuordnen, dass sie den K\u00fchlstrom, der aus dem Austrittsspalt str\u00f6mt und auf die Folie einwirkt, nicht st\u00f6rt. Daf\u00fcr ist es jedoch, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, gleichwirkend, ob er einen Kranz separater Austritts\u00f6ffnungen bildet oder eine durchgehende ringf\u00f6rmige Austritts\u00f6ffnung und ob er diese ringf\u00f6rmige Austritts\u00f6ffnung in der Ebene des Austrittsspaltes radial au\u00dferhalb anordnet oder weit genug vom Austrittsspalt entfernt in einer unterhalb des Austrittsspaltes liegenden Ebene.<\/p>\n<p>Der Erstreckung des \u00c4quivalenzbereiches wegen dieser Abwandlungen vom Wortlaut auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen st\u00fcnde auch nicht der Stand der Technik entgegen, wobei zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der sog. Formstein-Einwand nur dann durchgreifen kann, wenn die Zugeh\u00f6rigkeit der als \u00e4quivalent angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich nicht ausschlie\u00dflich mit solchen \u00dcberlegungen verneint werden kann, die &#8211; in gleicher Weise auf den Gegenstand des Schutzrechts angewendet &#8211; zwingend zu der Feststellung f\u00fchren m\u00fc\u00dften, das zuerkannte Schutzrecht beinhalte keine schutzrechtsf\u00e4hige Lehre zum technischen Handeln (BGH GRUR 1997, 454, 457 &#8211; Kabeldurchf\u00fchrung). Daf\u00fcr, dass der Stand der Technik dem Fachmann die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit diesen vermeintlichen Abweichungen vom Wortlaut nahegelegt hat, ohne dabei nicht zugleich die Lehre des Patentanspruches 9 des Klagepatents I bzw. die Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents II nahezulegen, fehlt jedoch jeglicher n\u00e4herer Vortrag der Beklagten.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg auf sein europ\u00e4isches Patent gem\u00e4\u00df Anlage K 9 berufen, da sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade in dem hier relevanten Punkt von der Lehre dieses europ\u00e4ischen Patents unterscheiden, welches im \u00fcbrigen gerade wegen der besonderen Form und Anordnung der Lippe erteilt worden ist, auf die hier nicht abgestellt wird.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal 3 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und gem\u00e4\u00df Merkmal 4 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II sind bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inneren des K\u00fchlrings einstellbare Leitschaufeln und nicht im Wortsinne der Patentanspr\u00fcche 12 des Klagepatents I und 10 des Klagepatents II an oder stromabw\u00e4rts des Austrittspaltes bzw. stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes, wie auch bereits das Landgericht auf Seite 27 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Bei der den K\u00fchlstrom teilenden Lippe 126, 158 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich, wie bereits ausgef\u00fchrt, um eine einstellbare Leitschaufel bzw. einen einstellbaren Leitk\u00f6rper. Er befindet sich, wie die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 2 und K 24 deutlich machen, im Inneren des K\u00fchlrings, und zwar im Endbereich des Luftzuf\u00fchrkanals und ist dauernd der K\u00fchlluftstr\u00f6mung ausgesetzt.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Kl\u00e4gerin auf Seite 31 des Schriftsatzes vom 5. Juni 2000 &#8211; Bl. 192 GA, wonach die Leitschaufel in Form der Lippe 128 unmittelbar vor dem Austrittsspalt und damit &#8222;am&#8220; Austrittsspalt im Sinne des Merkmals 2 des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I angeordnet sei, verkennt, was der Durchschnittsfachmann unter einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung &#8222;an dem Austrittsspalt&#8220; im Gegensatz zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung &#8222;im Inneren des K\u00fchlrings&#8220; versteht. Eine Anordnung &#8222;an dem Austrittsspalt&#8220; ist eine Anordnung, wie sie in der Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 3 auf Seite 9, Zeilen 1 ff beschrieben und beispielhaft in der Figur 10 verdeutlicht ist. Eine solche Anordnung der Lippe 128, 156 liegt jedoch, wie der Augenschein der Anlagen Ax 2 und K 24 lehrt, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht vor, sondern nur eine Anordnung &#8222;im Inneren&#8220; des K\u00fchlrings, wie die Kl\u00e4gerin an anderer Stelle ihres Schriftsatzes vom 5. Juni 2000 auch zutreffend ausf\u00fchrt (vgl. Seite 33 lit.3 c &#8211; Bl.194 GA).<\/p>\n<p>Die Lippe 128, 156 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lenkt als Leitk\u00f6rper bzw. Leitschaufel entsprechend Merkmal 4 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I und entsprechend Merkmal 5 des Patentanspruches 1 des Klagepatents II einen Teil des K\u00fchlluftstromes an bzw. in die Austritts\u00f6ffnungen um. Dies ist bereits oben im einzelnen dargelegt und ergibt sich auch ohne weiteres aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen Ax 2 und K 24.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch noch das Merkmal 5 des Patentanspruches 9 des Klagepatents I, welches sich im Patentanspruch 1 des Klagepatents II nicht wiederfindet. Nach diesem Merkmal sollen die Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Austritts\u00f6ffnungen und zum Austrittsspalt so ver\u00e4ndern, dass der Gesamt-Str\u00f6mungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dieses Merkmal verwirklichen, ergibt sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung des Merkmals 4 des Verfahrensanspruches 8 des Klagepatents I, so dass auf diese Ausf\u00fchrungen verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>3. Die zuvor unter Ziffer 2. gemachten Ausf\u00fchrungen machen in Verbindung mit den Ausf\u00fchrungen unter Ziffern I. und II. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde zum Verh\u00e4ltnis der Patentanspr\u00fcche 9 und 12 des Klagepatents I einerseits und zum Verh\u00e4ltnis der Patentanspr\u00fcche 1 und 10 des Klagepatents II andererseits deutlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Patentanspruches 12 des Klagepatents I und von der technischen Lehre des Patentanspruches 10 des Klagepatents II keinen Gebrauch machen. Bei ihnen sind die Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln in Form der Lippe 128, 156 nicht &#8222;an oder stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes&#8220; bzw. &#8222;stromabw\u00e4rts des Austrittsspaltes&#8220; angeordnet, sondern im &#8222;Inneren des K\u00fchlringes&#8220;, so dass sie die besonderen Vorteile, die mit einer Anordnung der Leitk\u00f6rper oder Leitschaufeln nach dem Patentanspruch 12 des Klagepatents I und nach dem Patentanspruch 10 des Klagepatents II verbunden sind, auch nicht erzielen.<\/p>\n<p>IV. Aus den zuvor getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagten mit ihrer Berufung, die sich gegen die landgerichtliche Verurteilung wegen Verletzung des Patentanspruches 12 des Klagepatents I richtet, im vollem Umfang Erfolg haben und in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klageantr\u00e4ge erster Instanz insgesamt abzuweisen waren.<\/p>\n<p>Aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt sich zugleich, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrer Anschlussberufung insoweit keinen Erfolg haben kann, als sie ihr Begehren auf eine Verletzung des Patentanspruches 10 des Klagepatents II st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen stehen jedoch der Kl\u00e4gerin die mit der Anschlussberufung geltend gemachten Anspr\u00fcche zu. Soweit die Beklagten die angegriffenen Vorrichtungen anbieten oder in Verkehr bringen verletzen sie die Rechte der Kl\u00e4gerin bzw. des eingetragenen Patentinhabers aus dem Patentanspruch 8 des Klagepatents im Sinne von \u00a7 10 PatG mittelbar. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein &#8222;wesentliches Element der Erfindung&#8220; im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Weiterhin wissen die Beklagten und ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 8 verwendet zu werden. Hierzu bedarf es keinerlei Manipulationen der Benutzer der Vorrichtung, wie dies bei der Vorrichtung erforderlich war, die Gegenstand der k\u00fcrzlich zur mittelbaren Patentverletzung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes &#8222;Luftheizger\u00e4t&#8220; (Urt. vom 19. Oktober 2000 &#8211; X ZR 176\/98 = GRR 2001, 228 ff) war. Vielmehr sind die Vorrichtungen, so wie sie angeboten und in Verkehr gebracht werden, ausschlie\u00dflich dazu bestimmt und geeignet, eine Dickenregulierung der Blasfolie entsprechend dem Patentanspruch 8 vorzunehmen. &#8211; Es handelt sich bei den angegriffenen Vorrichtungen auch nicht um allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Erzeugnisse im Sinne von \u00a7 10 Abs. 2 PatG, so dass \u00a7 10 Abs. 1 PatG zur Anwendung kommen kann.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht anders als unter Nutzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 8 verwendet werden k\u00f6nnen, kann die mittelbare Verletzung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 8 des Klagepatents I auch nur durch ein generelles Verbot des Anbietens und Inverkehrbringens der Vorrichtung unterbunden werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin an dem Klagepatent I aufgrund der festgestellten rechtswidrigen mittelbaren Verletzung des Patentanspruches 8 des Klagepatents I und der rechtswidrigen Benutzung des Vorrichtungsanspruches 9 des Klagepatents I die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9, 10 PatG sowie Art. 64 EP\u00dc zu.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben au\u00dferdem der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem eingetragenen Patentinhaber, Herrn S6xxxx K6xxxxxxx, durch die Verletzung der vorgenannten Patentanspr\u00fcche des Klagepatents I und \u00fcberdies durch die Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents II durch in im Urteilsausspruch zu II, 2 genannten Zeitr\u00e4umen begangene Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich diese Verpflichtung aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit der Abtretung gem\u00e4\u00df Anlage K 1 (\u00a7 398 BGB) ergibt. Die Beklagten haben n\u00e4mlich die Verletzungshandlungen schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, und das gleiche gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte und nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haftet, dass mit den beanstandeten Handlungen die Patentrechte aus den Patentanspr\u00fcchen 8 und 9 des Klagepatents I und des Patentanspruches 1 des Klagepatents II verletzt wurden. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin und dem eingetragenen Patentinhaber durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden nicht kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten anzuerkennen (\u00a7 256 ZPO). Entsprechendes gilt f\u00fcr den an die Kl\u00e4gerin abgetretenen Anspruch des eingetragenen Inhabers der Klagepatente auf angemessene Entsch\u00e4digung, der sich aus Art. 67 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 33 PatG ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats auch bei mittelbarer Patentverletzung gegeben ist. Bereits zum fr\u00fcheren Recht (\u00a7 24 Abs. 5 PatG 1968) hat der Senat eine Entsch\u00e4digungspflicht auch bei mittelbarer Patentverletzung anerkannt (z.B. Urt. vm 16.08.1990 &#8211; 2 U 140\/89). Er hat dazu ausgef\u00fchrt, die Entsch\u00e4digungspflicht habe Eingang in das Gesetz gefunden, um die wirtschaftlichen Belange des Patentanmelders zu wahren, die dadurch bedroht seien, da\u00df Dritte die technische Lehre, die der Anmelder durch die Offenlegung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich mache, ungehindert wirtschaftlich verwerten k\u00f6nnten. Jeder, der aufgrund der Anmeldung mit der technischen Lehre &#8222;verdiene&#8220;, bedrohe aber die Belange des Anmelders, so da\u00df auch jede Form der Benutzungshandlung, die &#8211; Patenterteilung unterstellt &#8211; eine Patentverletzung darstellen w\u00fcrde, zur Entsch\u00e4digungspflicht f\u00fchren m\u00fcsse. Da es anerkannt sei, da\u00df der Vertrieb von die mit der Patenterteilung gesch\u00fctzte Lehre erfindungsfunktionell individualisierenden Teilen zu den verbotenen Benutzungshandlungen geh\u00f6re, sei kein Grund ersichtlich, die mittelbare Patentbenutzung nicht dem Wortlaut des \u00a7 24 Abs. 5 PatG oder jedenfalls dessen Sinn und Zweck zu unterstellen. Es ist nicht ersichtlich, da\u00df der Gesetzgeber mit \u00a7 33 PatG 1981 demgegen\u00fcber Benutzungshandlungen der in \u00a7 10 PatG 1981 beschriebenen Art von der Entsch\u00e4digungspflicht ausnehmen wollte; vielmehr spricht \u00a7 33 Abs. 1 PatG ganz allgemein von der Benutzung des Gegenstandes der Anmeldung, so da\u00df die Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG erfa\u00dft werden (Schulte, PatG, 5. Aufl., \u00a7 33 Rdn. 4; Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Aufl., S. 66; a. Ans. Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 33 Rdn. 8 Mes, PatG, 1997, \u00a7 33 Rdn. 6). Nun mag es zwar angezeigt sein, um den Anmelder nicht unberechtigt zu bereichern und bei dem Benutzer nur das abzusch\u00f6pfen, was er von der angemeldeten Lehre benutzt hat, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Entsch\u00e4digung nicht den Gegenstand der angemeldeten Erfindung, sondern nur den Teil des Gegenstandes zugrundezulegen, mit dem der mittelbare Benutzer tats\u00e4chlich sein Gesch\u00e4ft gemacht und verdient hat. Dies ber\u00fchrt jedoch nicht die Tenorierung der Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht, sondern ist eine hier nicht zu entscheidende Frage der Festlegung der konkreten H\u00f6he der an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Entsch\u00e4digung. Wegen der Abtretung wird auf die Anlage K 1 und die Sitzungsniederschrift vom 22. M\u00e4rz 2001 (Bl. 263, 264 GA) verwiesen. Demgem\u00e4\u00df war entsprechend dem Urteilsausspruch zu Ziffer II., 1. auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung auszusprechen. Von den dort genannten Zeitpunkten ab h\u00e4tte die Beklagte zu 1) von der Offenlegung der beiden hier in Rede stehenden Anmeldungen zumindest wissen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem waren die Beklagten im Hinblick auf die Verletzung der Patentanspr\u00fcche 8 (mittelbare Verletzung) und 9 des Klagepatents I und die Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents II zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung entsprechend dem Urteilsausspruch zu I, 2 zu verurteilen, wobei sich die entsprechende Verpflichtung der Beklagten aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140 b PatG ergibt. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um ihren Schaden berechnen und weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu k\u00f6nnen, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Angaben nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 97, 92, 91, 91 a ZPO, wobei, wie aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu den Patentanspr\u00fcchen 1 und 10 des Klagepatents II folgt, die Kosten hinsichtlich des von den Parteien \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtsstreits teils der K\u00e4gerin, und zwar betreffend den Unterlassungsantrag zu I.1.d) der Anschlussberufung (Bl. 164\/165 GA), und teils den Beklagten, und zwar betreffend den Unterlassungsantrag zu I.1.c) der Anschlussberufung (Bl. 164 GA), aufzuerlegen waren.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Dem Antrag der Beklagten nach \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO konnte nicht entsprochen werde, da er ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung und Glaubhaftmachung geblieben ist.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx K4xxxxxxxx R2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a034\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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