{"id":5030,"date":"2001-05-10T17:00:14","date_gmt":"2001-05-10T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5030"},"modified":"2020-02-26T15:10:12","modified_gmt":"2020-02-26T15:10:12","slug":"2-u-16099-sitzmoebel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5030","title":{"rendered":"2 U 160\/99 &#8211; Sitzm\u00f6bel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a033\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 160\/99<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte zu 2. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 51x.02x DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sitzm\u00f6bel, die in ein Liegem\u00f6bel verwandelbar sind, mit einem Sitzteil, in dem ein die Sitz- oder Liegefl\u00e4che vergr\u00f6\u00dferndes, mit einem Polster versehenes Liegeteil herausziehbar angeordnet ist, das seitlich Schwenkbeschl\u00e4ge aufweist, durch die das Polster auf gleiche H\u00f6he der Sitzfl\u00e4che hochschwenkbar ist, wobei jeder Schwenkbeschlag in ausgefahrener Stellung des Liegeteils auf der dem Sitzteil abgewandten Seite einen Lenkerhebel aufweist, der sowohl an einem das Polster tragenden Rahmenteil als auch an einem zugeordneten Seitenholm eines Schiebewagens angelenkt ist, w\u00e4hrend die gegen\u00fcberliegende Seite des Schwenkbeschlages mit einer Lenkerlasche versehen ist, die einerseits drehbar an einer mit dem Rahmenteil verbundenen Anschlu\u00dflasche und andererseits am Seitenholm angelenkt ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Gelenkpunkte jeder Lenkerlasche im Verbindungsbereich mit der Anschlu\u00dflasche und dem Seitenholm in Richtung des Sitzteiles au\u00dferhalb der projizierten Grundfl\u00e4che des Liegeteils liegen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. April 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; dem Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df der Beklagte zu 2) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu I.1. bezeichneten, im Zeitraum von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2) &#8211; dem 16. November 2000 &#8211; begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin nach Ma\u00dfgabe der Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was der Beklagte zu 2) durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen im Zeitraum vom 17. April 1994 bis zum Zeitpunkt von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2), &#8211; dem 16. November 2000 &#8211; begangenen Handlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Wert der Beschwer des Beklagten zu 2): 23x.02x DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<div class=\"rechts\">1<\/div>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 15. Dezember 1993 angemeldeten, am 3. Februar 1994 in die Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patentamtes eingetragenen und am 17. M\u00e4rz 1994 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 93 19 218 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 1), betreffend ein in ein Liegem\u00f6bel verwandelbares Sitzm\u00f6bel; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<div class=\"rechts\">2<\/div>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Sitzm\u00f6bel, das in ein Liegem\u00f6bel verwandelbar ist, mit einem Sitzteil, in dem ein die Sitz- oder Liegefl\u00e4che vergr\u00f6\u00dferndes, mit einem Polster versehenes Liegeteil herausziehbar angeordnet ist, das seitlich Schwenkbeschl\u00e4ge aufweist, durch die das Polster auf gleiche H\u00f6he der Sitzfl\u00e4che hochschwenkbar ist, wobei jeder Schwenkbeschlag in ausgefahrener Stellung des Liegeteils auf der dem Sitzteil abgewandten Seite einen Lenkerhebel aufweist, der sowohl an einem das Polster tragenden Rahmenteil als auch an einem zugeordneten Seitenholm eines Schiebewagens angelenkt ist, w\u00e4hrend die gegen\u00fcberliegende Seite des Schwenkbeschlages mit einer Lenkerlasche versehen ist ,die einerseits drehbar an einer mit dem Rahmenteil verbundenen Anschlu\u00dflasche und andererseits am Seitenholm angelenkt ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Gelenkpunkte (13, 14) jeder Lenkerlasche (10) im Verbindungsbereich mit der Anschlu\u00dflasche (9) und dem Seitenholm (12) in Richtung des Sitzteiles (2) au\u00dferhalb der projizierten Grundfl\u00e4che des Liegeteils (3) liegen.<\/p>\n<div class=\"rechts\">3<\/div>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;M&#8220; ein den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 entsprechendes Sitzm\u00f6bel, das in ein Liegesofa verwandelt werden kann.<\/p>\n<div class=\"rechts\">4<\/div>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters; die zun\u00e4chst allein in Anspruch genommene Beklagte zu 1) machte dagegen geltend, das Klagegebrauchsmuster sei gegen\u00fcber dem \u00f6sterreichischen Patent 389 019 nicht schutzf\u00e4hig. Abgesehen davon sei der Gegenstand des Klageschutzrechtes neuheitssch\u00e4dlich vorbenutzt worden.<\/p>\n<div class=\"rechts\">5<\/div>\n<p>Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht in seinem Urteil vom 22. Juni 1999 die Beklagte zu 1) antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte zu 1) hiergegen Berufung eingelegt hatte, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 7. November 2000 die Klage gegen den Beklagten zu 2) erweitert mit den Antr\u00e4gen, entsprechend denen der Senat erkannt hat. Die Klageerweiterung ist dem Beklagten zu 2) am 16. November 2000 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin vom 8. Februar 2001 hat die Beklagte zu 1) ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil zur\u00fcckgenommen; im Verhandlungstermin vom 26. April 2001 hat der Beklagte zu 2) die gegen ihn erhobenen Anspr\u00fcche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu 2) entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen und ihm auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte zu 2) die gegen ihn gerichteten Anspr\u00fcche anerkannt hat, war er auf Antrag der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 307 ZPO wie geschehen entsprechend seinem Anerkenntnis zu verurteilen.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat er auch die Kosten des gegen ihn gerichteten Verfahrens zu tragen (\u00a7 91 ZPO). Eine Belastung der Kl\u00e4gerin mit diesen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO im Hinblick auf die unterbliebene vorherige Abmahnung des Beklagten zu 2) kam nicht in Betracht, denn eine Abmahnung auch des Beklagten zu 2) war entbehrlich, nachdem die unter seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung stehende Beklagte zu 1) bereits wegen der von ihm bestimmten und veranla\u00dften Gebrauchsmusterverletzungshandlungen in Anspruch genommen worden war, sich auch im Berufungsverfahren, bestimmt durch den Beklagten zu 2), gegen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zur Wehr gesetzt und mit dem Einwand, das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzf\u00e4hig, das Recht f\u00fcr sich in Anspruch genommen hatte, das angegriffene Sitzm\u00f6bel weiterhin vertreiben zu d\u00fcrfen. Die Kl\u00e4gerin mu\u00dfte deshalb davon ausgehen, da\u00df der Beklagte zu 2) auch durch eine Abmahnung seinen aus dem prozessualen Verhalten der von ihm vertretenen Beklagten zu 1) erkennbaren Standpunkt nicht aufgeben w\u00fcrde, und sie deshalb auch die gegen ihn bestehenden Anspr\u00fcche ohne gerichtliche Hilfe nicht werde durchsetzen k\u00f6nnen. Da\u00df diese Annahme zutraf, zeigt sich auch daran, da\u00df der Beklagte zu 2) sich nach Klageerhebung ebenfalls gegen die geltend gemachten Anspr\u00fcche verteidigte.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df der Beklagte zu 2) die gegen ihn erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Klage irrt\u00fcmlich f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Anschlu\u00dfberufung gehalten hat, obwohl sie dies aus den im Beschlu\u00df des Senates vom 8. M\u00e4rz 2000 dargelegten Gr\u00fcnden nicht ist, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Kostentragungspflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus \u00a7 515 Abs. 3 S. 1 ZPO, nachdem sie ihre Berufung zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich f\u00fcr den Beklagten zu 2) aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a033\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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