{"id":5028,"date":"2001-05-10T17:00:27","date_gmt":"2001-05-10T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5028"},"modified":"2016-05-26T12:16:00","modified_gmt":"2016-05-26T12:16:00","slug":"2-u-15799-lizenzvertrag-variomechanik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5028","title":{"rendered":"2 U 157\/99 &#8211; Lizenzvertrag &#8222;Variomechanik&#8220;"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a032\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 13\/95<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Beklagte entwickelt und produziert Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Bedarfs, die sie \u00fcberwiegend an Gro\u00dfunternehmen zu Werbezwecken oder an den Zubeh\u00f6rhandel vertreibt.<\/p>\n<p>Der im M\u00e4rz 1936 geborene Kl\u00e4ger hat einen besonderen Zeitplaner in Form eines Ringbuches (Produktbezeichnung &#8222;AJOUR&#8220;) sowie eine spezielle Ringbuch-Mechanik (&#8222;VARIOMECHANIK&#8220;) entwickelt.<\/p>\n<p>Am 28. Dezember 1992 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag, wonach der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit ab 1. Januar 1993 bei der Beklagten als Angestellter (Fachbereich Produkt-entwicklung) mit einem (teilweise vom Arbeitsamt Bielefeld \u00fcber Lohnkostenzusch\u00fcsse finanzierten) monatlichen Bruttogehalt von 4.800 DM t\u00e4tig sein sollte. In \u00a7 2 dieses Vertrages war vereinbart, das Anstellungsverh\u00e4ltnis solle, ohne da\u00df es dazu einer K\u00fcndigung bed\u00fcrfe, mit Ablauf des Monats enden, in dem der Kl\u00e4ger das 60. Lebensjahr vollende; gegebenenfalls werde dann ein neuer Vertrag geschlossen. Aufgrund sp\u00e4terer Vereinbarungen hat der Anstellungsvertrag nicht am 31. M\u00e4rz 1996, sondern erst am 31. Dezember 1996 geendet.<\/p>\n<p>Mit schriftlichem Lizenzvertrag vom 14.\/21. M\u00e4rz 1994 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger der Beklagten das ausschlie\u00dfliche, weltweite und \u00fcbertragbare Nutzungsrecht f\u00fcr den Zeitplaner &#8222;AJOUR&#8220; und die Schutzrechte, die daran best\u00fcnden bzw. sich in der Anmeldung bef\u00e4nden oder im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit noch angemeldet werden w\u00fcrden. Mit einem weiteren schriftlichen Lizenzvertrag vom 30. November 1994 \u00fcbertrug er der Beklagten in demselben Umfang auch die Rechte f\u00fcr die &#8222;VARIOMECHANIK&#8220;.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag &#8222;AJOUR&#8220; enth\u00e4lt u.a. folgende Regelungen:<\/p>\n<p>Der Vertrag entspricht weitgehend einem Entwurf, den die Beklagte durch den Rechtsanwalt Dr. H2xxxxxxxx aus M2xxxxxxx hatte anfertigen lassen, der jedoch keine Zahlung von Mindestlizenzen vorsah. Die Vereinbarung von Mindestlizenzgeb\u00fchren kam auf Betreiben des Kl\u00e4gers zustande, dem durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt K2xxxxx aus B3xxxxxxx geraten worden war, auf eine derartige Vereinbarung zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>In dem Lizenzvertrag &#8222;VARIOMECHANIK&#8220; lauten die \u00a7\u00a7 III, V und VI wie folgt:<\/p>\n<p>In der Zeit nach Abschlu\u00df des Lizenzvertrages &#8222;AJOUR&#8220; schlo\u00df die Beklagte wegen des Vertriebs der Zeitplaner im Einzelkundenbereich eine Vereinbarung mit der G3x Gesellschaft f\u00fcr N1xxx L1xxxx mbH &amp; Co.KG aus D3xxxxxxx, die auch Vertriebs-prospekte drucken lie\u00df. Nach dem Vortrag der Beklagten hat aber die sp\u00e4ter in Konkurs gefallene Firma G3x den Zeitplaner &#8222;AJOUR&#8220; tats\u00e4chlich nicht vermarktet und auch keine Zahlungen an die Beklagte geleistet.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen f\u00fchrte die Beklagte zwar Verhandlungen \u00fcber die Vermarktung der lizenzierten Produkte &#8222;AJOUR&#8220; und &#8222;VARIO-MECHANIK&#8220; mit verschiedenen Interessenten, darunter auch der Firma Zweckform, diese hatten aber jedenfalls bis zum Ende des Jahres 1998 keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der die Beklagte mit Schreiben vom 28. Februar 1998 zur Zahlung der vereinbarten Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 1997 aufgefordert hatte, hat mit seiner Klage zun\u00e4chst seine Anspr\u00fcche auf Zahlung dieser Geb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 1997 geltend gemacht und die Klage dann sp\u00e4ter auf die entsprechenden Anspr\u00fcche f\u00fcr 1998 erweitert, wobei die Klageerweiterung sp\u00e4testens am 11. Mai 1999 rechtsh\u00e4ngig geworden ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.02x DM nebst 4 % Zinsen aus 33.52x DM seit dem 1. M\u00e4rz 1998 und aus weiteren 33.52x DM seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Eine sachgerechte Auslegung der Lizenzvertr\u00e4ge ergebe, da\u00df sie zur Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren nur dann verpflichtet sein solle, wenn sie mit den Lizenzerzeugnissen auch Ums\u00e4tze erziele, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Da die Schlu\u00dfbemerkungen beider Lizenzvertr\u00e4ge zeigten, da\u00df die Parteien einen gro\u00dfen wirtschaftlichen Erfolg der Vermarktung der lizenzierten Gegenst\u00e4nde f\u00fcr sicher gehalten h\u00e4tten, seien die Vertr\u00e4ge jedenfalls nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage dahin abzu\u00e4ndern, da\u00df, solange sie &#8211; die Beklagte &#8211; ihrerseits keine Ums\u00e4tze mit den Lizenzgegenst\u00e4nden erziele, dem Kl\u00e4ger auch keine Anspr\u00fcche auf Mindestlizenzgeb\u00fchren zust\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen m\u00fcsse sich der Kl\u00e4ger die gesamten von ihr in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 gezahlten Verg\u00fctungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung aus dem Anstellungsvertrag (nach Abzug der Lohnkostenzusch\u00fcsse des Arbeitsamtes \u00fcber 11x.02x DM) und au\u00dferdem die in \u00a7 V Abs. 3 des &#8222;AJOUR&#8220;-Vertrages vereinbarten Risikoanteile anrechnen lassen. Die Parteien seien sich bei den Vertragsverhandlungen dar\u00fcber einig gewesen, da\u00df s\u00e4mtliche dieser Aufwendungen auf Lizenzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers &#8211; auch nach Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses &#8211; anzurechnen sein sollten. Hilfsweise erkl\u00e4re sie &#8211; die Beklagte &#8211; mit diesen Anspr\u00fcchen gegen die geltend gemachten Forderungen des Kl\u00e4gers die Aufrechnung.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte &#8211; unter Abweisung des weitergehenden Zinsanspruchs des Kl\u00e4gers &#8211; verurteilt, an den Kl\u00e4ger 71.02x DM nebst 4 % Zinsen aus 33.52x DM seit dem 1. M\u00e4rz 1998 und aus weiteren 33.52x DM seit dem 11. Mai 1999 zu zahlen. Auf das Urteil vom 10. Juni 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses ihr am 30. Juni 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 1999 Berufung eingelegt, wobei der genannte Schriftsatz einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 2. August 1999 erhalten hat, obwohl nach der Behauptung der Beklagten die Berufungsschrift am Vormittag des 30. Juli 1999 in den Fristen-Briefkasten des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf eingeworfen worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zwar lief die durch die am 30. Juni 1999 erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Beklagte in Lauf gesetzte Monatsfrist f\u00fcr die Einlegung der Berufung (\u00a7 516 ZPO) am 30. Juli 1999 ab, w\u00e4hrend die Berufungsschrift einen gerichtlichen Eingangsstempel vom 2. August 1999 tr\u00e4gt. Der an sich durch diesen Stempel gef\u00fchrte Beweis (\u00a7 418 Abs. 1 ZPO) des Einganges der Berufungsschrift erst nach dem Ablauf der Berufungsfrist ist aber durch die Beklagte widerlegt worden, was zul\u00e4ssig ist (\u00a7 418 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts A3xxx und der Anwaltsgehilfin S4xxxx vom 5. August 1999, die der Senat im Wege des Freibeweises verwerten kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 1996, 1004), ist der Senat davon \u00fcberzeugt, da\u00df der Rechtsanwalt A3xxx, der als damaliger amtlich bestellter Vertreter des zweitinstanzlichen Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten der Beklagten die Berufungsschrift unterzeichnet hat, diese pers\u00f6nlich am Freitag, dem 30. Juli 1999 noch vor 10.00 Uhr vormittags in den Fristen-Briefkasten des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf eingeworfen hat und da\u00df die Anbringung des Eingangsstempels mit dem Datum des 2. August 1999 (Montag) entweder darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, da\u00df die Zeitautomatik des Briefkastens das Schriftst\u00fcck f\u00e4lschlicherweise dem Fach f\u00fcr erst nach Ablauf des 30. Juli 1999 eingehende Post zugeordnet oder da\u00df der Bedienstete des Oberlandesgerichts, der den Schriftsatz abgestempelt hat, diesen versehentlich den in jenem Fach vorgefundenen Schriftst\u00fccken zugeordnet hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat daher die Berufung fristgerecht eingelegt; sie hat sie auch innerhalb der auf ihren am 30. August 1999 eingegangenen Antrag bis zum 30. September 1999 verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist, n\u00e4mlich am 23. September 1999 begr\u00fcndet, so da\u00df die Berufung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist jedoch nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Aufgrund der Vereinbarungen in dem jeweiligen \u00a7 VI Abs. 1 der beiden Lizenzvertr\u00e4ge schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre 1997 und 1998 Mindestlizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 25.000 DM (f\u00fcr &#8222;AJOUR&#8220;) und 12.500 DM (f\u00fcr &#8222;VARIOMECHANIK&#8220;) pro Jahr, so da\u00df sich die Klagesumme von 75.000 DM ergibt.<\/p>\n<p>Die jeweils in Abs. 2 des \u00a7 VI der Vertr\u00e4ge genannten Voraussetzungen f\u00fcr ein Entfallen der Verpflichtung zur Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren liegen nicht vor. Nach dem eindeutigen Inhalt dieser Bestimmungen sollten die Mindestlizenzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nur dann entfallen, &#8222;wenn das Brutto-Einkommen des Kl\u00e4gers gem\u00e4\u00df \u00a7 V die Mindestlizenzen in den genannten Jahren \u00fcberschreiten&#8220; sollte, wenn also der Kl\u00e4ger in dem jeweils zu beurteilenden Jahr durch Gehaltszahlungen und\/oder Umsatzlizenzen von der Beklagten bereits einen \u00fcber 22.02x DM (f\u00fcr &#8222;AJOUR&#8220;) und 12.52x DM (f\u00fcr &#8222;VARIOMECHANIK&#8220;) liegenden Betrag erhalten h\u00e4tte. Unstreitig hat der Kl\u00e4ger aber f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 1997 von der Beklagten weder Gehaltszahlungen erhalten (weil das Anstellungsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien am 31. Dezember 1996 geendet hat) noch hat sie ihm jemals Umsatzlizenzen gezahlt.<\/p>\n<p>Die Lizenzvertr\u00e4ge k\u00f6nnen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht (erg\u00e4nzend) dahin ausgelegt werden, eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren bestehe nur dann, wenn die Beklagte ihrerseits aus der Verwertung der ihr einger\u00e4umten Lizenzen Einnahmen erzielt habe. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kommt eine derartige erg\u00e4nzende Vertragsauslegung nur dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Vertrag eine unbeabsichtigte Regelungsl\u00fccke aufweist, an der es vorliegend aber fehlt.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich daraus, da\u00df, obwohl beide Lizenzvertr\u00e4ge schon im Jahre 1994 abgeschlossen worden sind, nach den Regelungen im jeweiligen \u00a7 VI der Vertr\u00e4ge eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Mindestlizenzen erst sp\u00e4ter (n\u00e4mlich f\u00fcr &#8222;AJOUR&#8220; im Jahre 1995 und f\u00fcr &#8222;VARIOMECHANIK&#8220; im Jahre 1996) einsetzen und da\u00df sich die H\u00f6he der Mindestlizenzgeb\u00fchren im jeweils ersten Jahre nur auf die H\u00e4lfte des f\u00fcr sp\u00e4tere Jahre jeweils zu zahlenden Betrages belaufen sollte, die Hoffnung der Parteien bei Abschlu\u00df der Lizenzvertr\u00e4ge darauf, die Beklagte werde etwa zwei Jahre nach Abschlu\u00df der Lizenzvertr\u00e4ge in einem solchen Ausma\u00df ihrerseits Erl\u00f6se aus der Vermarktung der lizenzierten Gegenst\u00e4nde erzielen, da\u00df sie daraus jedenfalls die vereinbarten Mindestlizenzgeb\u00fchren an den Kl\u00e4ger zahlen k\u00f6nne. Andererseits haben die Parteien aber dadurch, da\u00df sie neben umsatzabh\u00e4ngigen Lizenzgeb\u00fchren ausdr\u00fccklich auch Mindestlizenzen vereinbart haben (und zwar auf Wunsch des Kl\u00e4gers in Ab\u00e4nderung des urspr\u00fcnglich von der Beklagten pr\u00e4sentierten Vertragsentwurfes, welcher derartiges nicht vorsah), gerade Regelungen f\u00fcr den Fall getroffen, da\u00df die Beklagte auch etwa zwei Jahre nach Vertragsschlu\u00df nur geringe oder gar keine Erl\u00f6se aus der Vermarktung der lizenzierten Produkte erzielen sollte. Denn die Vereinbarung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr (insbesondere dann, wenn der Vertrag wie hier daneben auch umsatzabh\u00e4ngige Lizenzen vorsieht), d.h. einer solchen, die in jedem Falle und unabh\u00e4ngig davon zu zahlen ist, ob der Lizenznehmer aufgrund der von ihm erzielten Ums\u00e4tze daran ankn\u00fcpfende Lizenzzahlungen schuldet, soll gerade den Fall erfassen, da\u00df der Lizenznehmer nur geringe oder gar keine Ums\u00e4tze erzielt, an denen er den Lizenzgeber beteiligen m\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>Auch eine Ab\u00e4nderung der Lizenzvertr\u00e4ge nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber den Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage dahin, da\u00df die Beklagte dann, wenn sie selbst keine Ums\u00e4tze aus der Verwertung der ihr einger\u00e4umten Lizenzen erzielt, ihrerseits keine Mindestlizenzgeb\u00fchren an den Kl\u00e4ger zahlen m\u00fc\u00dfte, kommt nicht in Betracht. Denn wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt, haben die Parteien bei Abschlu\u00df des Lizenzvertrages auch den jetzt eingetretenen Fall bedacht und einkalkuliert, da\u00df sich entgegen der vor allem aus den &#8222;Schlu\u00dfbemerkungen&#8220; der beiden Lizenzvertr\u00e4ge erkennbaren Erwartung bei der Vermarktung der lizenzierten Gegenst\u00e4nde ein Mi\u00dferfolg zeigen sollte, und f\u00fcr diesen Fall sogar besondere Regelungen getroffen.<\/p>\n<p>Damit hat die Beklagte in den Lizenzvertr\u00e4gen das Risiko eines Fehlschlags \u00fcbernommen und kann eine Ab\u00e4nderung der Vertr\u00e4ge zu ihren Gunsten jedenfalls nicht bereits deshalb verlangen, weil sie in den ersten Jahren mit den lizenzierten Gegenst\u00e4nden keine Gewinne erzielt hat (vgl. dazu auch BGH, GRUR 1974, 40, 43 &#8211; Bremsrolle; RG, GRUR 1943, 35, 36; Anmerkung Storch in GRUR 1978, 168 zu BGH, GRUR 1978, 166 ff.<br \/>\n&#8211; Bandd\u00fcngerstreuer). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, so da\u00df der Senat darauf Bezug nehmen kann, ergibt sich allein aus dem Ausbleiben von Ums\u00e4tzen bei der Beklagten in der Zeit bis Ende 1998 noch nicht, da\u00df die lizenzierten Gegenst\u00e4nde objektiv nicht vermarktet werden k\u00f6nnen, was m\u00f6glicherweise der Beklagten das Recht geben k\u00f6nnte, eine Ab\u00e4nderung der mit dem Kl\u00e4ger getroffenen Vereinbarungen zu verlangen. Gegen die Annahme der objektiven Unm\u00f6glichkeit einer Verwertung der der Beklagten einger\u00e4umten Lizenzen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, da\u00df die Beklagte trotz entsprechender Hinweise des Landgerichts auf Seite 14 f. des angefochtenen Urteils bisher nicht versucht hat, die f\u00fcr jeweils zehn Jahre fest abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge wenigstens f\u00fcr die Zukunft vorzeitig durch K\u00fcndigung zu beenden, womit zwar einerseits k\u00fcnftige Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren an den Kl\u00e4ger, andererseits aber auch die Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Lizenzen entfallen w\u00fcrden. Dieses Verhalten der Beklagten spricht eher daf\u00fcr, da\u00df sie sich auf die Dauer doch Gewinne aus der Vermarktung der Lizenzen verspricht.<\/p>\n<p>Es kann schlie\u00dflich auch nicht gesagt werden, die bei Abschlu\u00df der Lizenzvertr\u00e4ge ma\u00dfgebliche Gesch\u00e4ftsgrundlage habe sich inzwischen dadurch wesentlich ge\u00e4ndert, da\u00df das Anstellungsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien beendet ist, so da\u00df die Beklagte seitdem den aus dem jeweiligen \u00a7 VI Abs. 1 der Vertr\u00e4ge folgenden Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers auf Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren nicht mehr die in dem betreffenden Jahr an ihn geleisteten Gehaltszahlungen entgegenhalten kann (\u00a7 VI Abs. 2 der Vertr\u00e4ge). Denn da der bei Abschlu\u00df der Lizenzvertr\u00e4ge bereits existente Anstellungsvertrag zwischen den Parteien vorsah, das Anstellungsverh\u00e4ltnis solle ohne K\u00fcndigung mit Ablauf des Monats enden, in welchem der Kl\u00e4ger sein 60. Lebensjahr vollenden w\u00fcrde, also mit Ablauf des Monats M\u00e4rz 1996, haben die Parteien, als sie eine Laufzeit der Lizenzvertr\u00e4ge bis zum Ende des Jahres 2005 (&#8222;AJOUR&#8220;) bzw. 2006 (&#8222;VARIOMECHANIK&#8220;) vereinbart haben, ohne f\u00fcr die Zeit nach Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten hinsichtlich der Mindestlizenzgeb\u00fchren besondere Regelungen zu treffen, den jetzt eingetretenen Fall bereits ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann auf die von ihr gem\u00e4\u00df den Lizenzvertr\u00e4gen geschuldeten Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Jahre 1997 und 1998 nicht die von ihr bis Ende 1996 f\u00fcr den Kl\u00e4ger geleisteten Gehaltsaufwendungen und auch nicht die in \u00a7 V Abs. 3 des &#8222;AJOUR&#8220;-Vertrages vorgesehenen Risikoanteile des Kl\u00e4gers anrechnen oder gegen die geltend gemachten Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers mit Anspr\u00fcchen auf Erstattung solcher Betr\u00e4ge aufrechnen.<\/p>\n<p>In beiden Lizenzvertr\u00e4gen ist in dem jeweiligen \u00a7 VI Abs. 2 klar geregelt, da\u00df der im vorhergehenden Absatz vereinbarte Anspruch auf Mindestlizenzgeb\u00fchren nur dann entfallen solle, wenn das Brutto-Einkommen des Kl\u00e4gers &#8222;in den genannten Jahren&#8220;, also gerade in den Jahren, f\u00fcr welche ein Anspruch auf Mindestlizenzgeb\u00fchren geltend gemacht werde, die Mindestlizenzen \u00fcberschreite, wobei nur das Brutto-Einkommen &#8222;gem\u00e4\u00df \u00a7 V&#8220; heranzuziehen sein sollte. In dem jeweiligen \u00a7 V beider Lizenzvertr\u00e4ge ist nur von Einkommen des Kl\u00e4gers aus dem Anstellungsvertrag mit der Beklagten &#8211; und zwar von dem Teil, der \u00fcber die Lohnkostenzusch\u00fcsse des Arbeitsamtes hinausging &#8211; und aus umsatzabh\u00e4ngigen Lizenzzahlungen der Beklagten die Rede. Nach der Vertragslage zur Zeit des Abschlusses der Lizenzvertr\u00e4ge war mit einem Wegfall des Einkommens des Kl\u00e4gers aus dem Anstellungsvertrag zum 31. M\u00e4rz 1996 zu rechnen, die Lizenzvertr\u00e4ge dagegen sollten eine feste Laufzeit bis Ende 2005 bzw. Ende 2006 haben. Wenn gleichwohl in dem jeweiligen \u00a7 VI Abs. 2 der Vertr\u00e4ge vereinbart worden ist, nur Einkommen des Kl\u00e4gers &#8222;gem\u00e4\u00df \u00a7 V&#8220; des Vertrages &#8222;in den genannten Jahren&#8220; solle zu einem Entfallen der Mindestlizenzzahlungen f\u00fchren, so ergibt sich daraus eindeutig, da\u00df die Beklagte Anspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers auf Zahlung von Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Jahre, die nach dem Ende des Anstellungsvertrages liegen, keine von ihr f\u00fcr fr\u00fchere Jahre geleisteten Gehaltszahlungen aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis entgegenhalten kann.<\/p>\n<p>Nach dem eindeutigen Inhalt von \u00a7 V Abs. 3 des Lizenzvertrages &#8222;AJOUR&#8220; waren Risikoanteile des Kl\u00e4gers, die seine an sich gegebenen Anspr\u00fcche auf Lizenzzahlungen mindern konnten, nur f\u00fcr die Zeit seiner Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen; daraus folgt, da\u00df den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Lizenzzahlungsanspr\u00fcchen des Kl\u00e4gers aus der Zeit nach dem Ende des Anstellungsverh\u00e4ltnisses keine Anspr\u00fcche der Beklagten auf Anrechnung von Risikoanteilen entgegengehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>\u00a7 V Abs. 4 beider Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4\u00dft eine Anrechnung von Arbeitseinkommen des Kl\u00e4gers und von etwaigen Risikoanteilen (die nur f\u00fcr das Produkt &#8222;AJOUR&#8220; vereinbart waren) ausdr\u00fccklich nur insoweit zu, als das Brutto-Einkommen des Kl\u00e4gers aus dem Anstellungsverh\u00e4ltnis und aus Lizenzzahlungen der Beklagten monatlich den Betrag von 4.81x DM \u00fcberschreiten sollte. Da der Kl\u00e4ger in der Zeit bis Ende 1996 von der Beklagten keinerlei Lizenzzahlungen erhalten, sondern nur sein Gehalt aus dem Anstellungsvertrag in H\u00f6he von 4.81x DM brutto pro Monat bezogen hat, kommt eine Anrechnung von Leistungen der Beklagten und von Risikoanteilen aus der Zeit bis Ende 1996 ohnehin nicht in Betracht. Daran \u00e4ndert auch der letzte Satz in dem jeweiligen \u00a7 V Abs. 4 der beiden Lizenzvertr\u00e4ge nichts, wonach nicht abgerechnete Vorauszahlungen gegebenenfalls vorauszutragen seien. Denn dieser Satz kann sich nur auf Betr\u00e4ge beziehen, die nach den vorhergehenden Regelungen an sich auf Lizenzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers anzurechnen waren, die aber nicht abgerechnet, also nicht bei der Zahlung von Lizenzbetr\u00e4gen abgezogen worden waren. Wie ausgef\u00fchrt, gab es aber in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 keine anzurechnenden Vorauszahlungen der Beklagten.<\/p>\n<p>Zwar beruft sich die Beklagte darauf, trotz des dargelegten eindeutigen Inhalts der schriftlichen Vertr\u00e4ge seien sich der Kl\u00e4ger und sie bei Abschlu\u00df der Lizenzvertr\u00e4ge dar\u00fcber einig gewesen, da\u00df s\u00e4mtliche Gehaltszahlungen der Beklagten auf die Lizenzzahlungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers &#8211; auch soweit diese allein die Zeit nach dem Ende des Anstellungsverh\u00e4ltnisses betr\u00e4fen &#8211; anzurechnen seien. Es fehlt aber jeder Vortrag der Beklagten dazu, aus welchen konkreten Erkl\u00e4rungen der Parteien &#8211; insbesondere auch des Kl\u00e4gers &#8211; bei den Vertragsverhandlungen (die deutlich zum Ausdruck h\u00e4tten bringen m\u00fcssen, da\u00df das, was schriftlich vereinbart war, gerade nicht so gelten solle) sich ein solcher \u00fcbereinstimmender Wille der Vertragsparteien ergeben habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat daher die Beklagte mit Recht zur Zahlung der verlangten Mindestlizenzbetr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 1997 und 1998 nebst Zinsen in der gesetzlichen H\u00f6he von 4 % f\u00fcr die Zeit des Verzuges der Beklagten (\u00a7\u00a7 284, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung) verurteilt, so da\u00df die Berufung zur\u00fcckzuweisen war.<\/p>\n<p>Die Entscheidung war durch den erkennenden Senat zu treffen, denn ein Fall, in welchem gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 87 Abs. 1, 93 GWB der Kartellsenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf zust\u00e4ndig w\u00e4re, liegt nicht vor. Sowohl f\u00fcr das Produkt &#8222;AJOUR&#8220; als auch f\u00fcr &#8222;VARIOMECHANIK&#8220; bestehen deutsche Patente; f\u00fcr &#8222;AJOUR&#8220; handelt es sich um das in dem betreffenden Lizenzvertrag ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte deutsche Patent 42 22 928; da\u00df es auch f\u00fcr &#8222;VARIOMECHANIK&#8220; ein Patent gibt, folgt nicht allein daraus, da\u00df der insoweit abgeschlossene Lizenzvertrag ausdr\u00fccklich Nutzungsrechte an Schutzrechten \u00fcbertragen hat, &#8222;die daran bestehen bzw. sich in der Anmeldung befinden&#8220;, sondern auch daraus, da\u00df die Beklagte, wie sich aus dem vom Kl\u00e4ger als Anlage K 8 vorgelegten Schreiben ergibt, dem damaligen Rechtsanwalt des Kl\u00e4gers im Juli 1998 mitgeteilt hat, sie denke daran, &#8222;das gesamte Patent f\u00fcr VARIOMECHANIK&#8220; an die Firma Z1xxxxxxx zu verkaufen. Damit gen\u00fcgen die Vertr\u00e4ge mit ihrer Einr\u00e4umung ausschlie\u00dflicher Lizenzen offensichtlich den Anforderungen des deutschen Kartellrechts (\u00a7 17 GWB n.F., fr\u00fcher \u00a7 20 GWB). Selbst wenn nicht auch in allen \u00fcbrigen L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Union Schutzrechte hinsichtlich der lizenzierten Gegenst\u00e4nde bestehen sollten (da\u00df das so sei, machen die Parteien selbst nicht geltend), so da\u00df die Einr\u00e4umung des ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechtes f\u00fcr L\u00e4nder der Europ\u00e4ischen Union, in denen keine Schutzrechte bestehen, wegen Versto\u00dfes gegen Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag nichtig sein k\u00f6nnte, so mu\u00df doch angenommen werden, da\u00df die Parteien, wenn sie gewu\u00dft h\u00e4tten, da\u00df die Vereinbarung der Ausschlie\u00dflichkeit f\u00fcr diese L\u00e4nder nichtig sei, den Vertrag ohne die genannte Klausel geschlossen h\u00e4tten, so da\u00df der Vertrag im \u00fcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 139 BGB wirksam ist (vgl. dazu Benkard-Ullmann, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 15 Rdn. 152 m.w.N.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a032\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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