{"id":5026,"date":"2001-06-07T17:00:18","date_gmt":"2001-06-07T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5026"},"modified":"2016-05-26T12:14:17","modified_gmt":"2016-05-26T12:14:17","slug":"2-u-15398-vorrichtung-zum-dosieren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5026","title":{"rendered":"2 U 153\/98 &#8211; Vorrichtung zum Dosieren"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a031\u00a0<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juni 2001, Az. 2 U 153\/98<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 22. September 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen, soweit die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlu\u00dfurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patenten 0 334 874 (Klagepatent, Anl. K 1) betreffend eine Vorrichtung zum Dosieren mindestens zweier flie\u00dff\u00e4higer Reaktionskomponenten in eine Mischkammer. Sie hat das Schutzrecht am 4. Oktober 1993 vom Beklagten zu 2), ihrem fr\u00fcheren Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, erworben; am 30. April 1995 ist es auf sie umgeschrieben worden.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 1. Dezember 1987 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 1. Dezember 1986 und vom 4. April 1987 eingereicht und am 4. Oktober 1989 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 24. Juni 1991 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Dosieren mindestens zweier flie\u00dff\u00e4higer Reaktionskomponenten in eine Mischkammer, mit mindestens einem Beh\u00e4lterraum f\u00fcr jede Komponente, mit je einem Verdr\u00e4ngerelement (1, 2, 47, 48, 49, 50) in jedem Beh\u00e4lterraum, wobei in allen Beh\u00e4lterr\u00e4umen mindestens einer Komponente das Verdr\u00e4ngerelement flexibel ausgebildet ist, das den dazugeh\u00f6rigen Beh\u00e4lterraum in einen Komponentenraum (12, 13, 51, 52, 53, 54) und in einen Hydraulikraum (16, 17, 55, 56, 57, 58) unterteilt und das den Komponentenraum hermetisch dicht vom Hydraulikraum abtrennt, mit einer von einem Komponenten-Vorratsbeh\u00e4lter in den Komponentenraum\/die Komponentenr\u00e4ume f\u00fchrenden Zuleitung je Komponente, mit einer vom Komponentenraum\/von den Komponentenr\u00e4umen zur Mischkammer f\u00fchrenden Ableitung je Komponente, dadurch gekennzeichnet, da\u00df bei mindestens einer Komponente der Hydraulikraum (16 bzw. 17)\/die Hydraulikr\u00e4ume (55, 56 bzw. 57, 58) eine von einer Druckquelle (23; 59 bzw. 60) ausgehende Zuleitung (18 bzw. 19) aufweist\/aufweisen und eine vom Hydraulik-raum (16 bzw. 17)\/von den Hydraulikr\u00e4umen (55, 56 bzw. 57, 58) zu einem Tank (20) f\u00fchrende Ableitung (21 bzw. 22) vorgesehen ist und da\u00df je Komponente eine Steuer-Regeleinrichtung (3 bzw. 4) vorgesehen ist, die einen in seiner Gr\u00f6\u00dfe und Zeitdauer vorw\u00e4hlbaren Hydraulikstrom bestimmt, der das Verdr\u00e4ngerelement (1 bzw. 2)\/die Verdr\u00e4ngerelemente (47, 48 bzw. 49, 50) hydraulisch antreibt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Vorrichtung mit Hydraulikraum, Zuleitung zum Hydraulikraum, Ableitung zum Tank und einer als elektro-hydraulischer Verst\u00e4rker ausgebildeten Steuer- und Regeleinrichtung und Figur 2 einen elektro-hydraulischen Verst\u00e4rker nach Figur 1 mit einem Schrittmotor (42), Kopiersteuerventil (36) und Axialkolbenmotor (27).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 9. M\u00e4rz 1999 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, brachte in der Bundesrepublik Deutschland Dosier- und Mischanlagen auf den Markt, wie sie in der als Anl. K 8 vorgelegten Ver\u00f6ffentlichung in der Zeitschrift &#8222;Industrie-Lackierbetrieb&#8220; Heft 4\/96, Seite 200, der als Anl. K 9 \u00fcberreichten Druckschrift und dem deutschen Patent 195 23 370 (Anl. K 10) des Beklagten zu 2) beschrieben sind. Wie sich aus den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift ergibt, ist f\u00fcr jede Komponente ein Beh\u00e4lterraum vorgesehen, in dem sich ein als Membran (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Abbildungen der letztgenannten Patentschrift) ausgebildetes Verdr\u00e4ngerelement befindet, das den Beh\u00e4lterraum in einen Komponentenraum (5) und einen Hydraulikraum (4) unterteilt. Vom Komponenten-Vorratsbeh\u00e4lter f\u00fchrt jeweils eine Zuleitung (9) in den Komponentenraum und eine Ableitung (10) zur Mischkammer. Ein von einem Schrittmotor (17) angetriebener Plungerkolben (13) schiebt die in einem Geh\u00e4use (21) befindliche Hydraulikfl\u00fcssigkeit \u00fcber eine Hydraulikleitung (7) in den Hydraulikraum; der Druck der Hydraulikfl\u00fcssigkeit w\u00f6lbt die Membran zum Austreiben des Komponentenmaterials aus dem Komponentenraum. Beim Einsaugen neuen Komponentenmaterials aus dem Vorratsbeh\u00e4lter f\u00e4hrt der Plungerkolben zur\u00fcck, und die Hydraulikfl\u00fcssigkeit wird \u00fcber die Hydraulikleitung in das Geh\u00e4use zur\u00fcckbef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Vertrieb derartiger Vorrichtungen verletze das Klagepatent. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Hydraulikleitung (7) sei funktional sowohl Ableitung im Sinne des Anspruches 1. Wie das Klageschutzrecht vermeide auch die angegriffene Vorrichtung durch die Trennung zwischen Hydraulik- und Komponentenraum einen fortschreitenden Pumpenverschlei\u00df an den relativ zueinander bewegten Teilen der Dosierpumpe. Sie enthalte auch eine exakt vorw\u00e4hl- und steuerbare volumetrische Hydraulikstromregelung, n\u00e4mlich f\u00fcr jede Komponente eine Steuer- und Regeleinrichtung, die einen in Gr\u00f6\u00dfe und Zeitdauer vorw\u00e4hlbaren Hydraulikstrom bestimme, der das Verdr\u00e4ngerelement hydraulisch antreibe.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite nicht mit einem geregelten Hydraulikstrom, sondern besitze entsprechend dem Stand der Technik ein geschlossenes System, in dem die Hydraulik-Fl\u00fcssigkeit nur hin- und hergeschoben werde.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in seinem am 22. September 1998 verk\u00fcndeten Urteil die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, es fehle bei der angegriffenen Vorrichtung an einem in seiner Gr\u00f6\u00dfe vorw\u00e4hlbaren Hydraulikstrom, der dem Hydraulikraum \u00fcber eine von einer Druckquelle ausgehende Zuleitung zugef\u00fchrt und der \u00fcber eine Ableitung in einen Tank zur\u00fcckgef\u00fchrt werde. Der f\u00fcr die Erfindung wesentliche konstante Volumenstrom unterscheide sich nicht nur durch das konstante Volumen vom Stand der Technik, sondern auch durch die Arbeit mit einem Hydraulikstrom, der erfindungsgem\u00e4\u00df nach Gr\u00f6\u00dfe und Zeitdauer vorw\u00e4hlbar sein m\u00fcsse und an die Stelle der Fluids\u00e4ule trete, die im Stand der Technik durch den Plungerkolben innerhalb des Hydraulikraumes verschoben werde; dort m\u00fcsse deshalb eine dynamische Dichtung am Kolben eingesetzt werden, wie sie auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende, die das Klagepatent indessen gerade vermeiden wolle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite statt dessen wie im Stand der Technik mit einer hin- und hergeschobenen Fluids\u00e4ule innerhalb eines funktional einheitlichen Raumes.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Nach der Lehre des Klagepatentes k\u00f6nne die Druckquelle auch &#8211; wie der Plungerkolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; vom Beh\u00e4lter aus gesehen hinter dem Tank liegen. Auch sei bei der angegriffenen Vorrichtung eine geeignete Steuerungs-, Regelungs- und \u00dcberwachungsvorrichtung vorgesehen, die auftretende Leckagen erfasse und durch eine Druckerh\u00f6hung bzw. den Einsatz zus\u00e4tzlicher im Tank bevorrateter und zum Dosieren an sich nicht ben\u00f6tigter Druckmittelmengen ausgleiche, die auch bei maximal ausgefahrenem Plungerkolben nicht aus dem Geh\u00e4use verdr\u00e4ngt w\u00fcrden. Die Steuerung und Regelung des Hydraulikstromes ergebe sich daraus, da\u00df der Plungerkolben zun\u00e4chst in eine Vorkompressionsstellung gefahren werde, in der ein elektrischer Drucksensor den Druckpunkt als Ausgangspunkt f\u00fcr den Dosiervorgang feststelle und dieser Punkt aufgrund einer Meldung an eine SPS-Einheit nachgeregelt werde. In jedem Fall sei eine Regelung aber darin zu sehen, da\u00df eine Master-Slave-Einrichtung den Lauf des f\u00fcr die zweite Komponente zust\u00e4ndigen Schrittmotors in Abh\u00e4ngigkeit von festgestellten Druck- und Schrittschwankungen an denjenigen des f\u00fcr die erste Komponente zust\u00e4ndigen Schrittmotor anpasse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>den Beklagten zu 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Dosieren mindestens zweier flie\u00dff\u00e4higer Reaktionskomponenten in einer Mischkammer, mit mindestens einem Beh\u00e4lterraum f\u00fcr jede Komponente, mit je einem Verdr\u00e4ngerelement in jedem Beh\u00e4lterraum, wobei in allen Beh\u00e4lterr\u00e4umen mindestens einer Komponente das Verdr\u00e4ngerelement flexibel ausgebildet ist, das den dazugeh\u00f6rigen Beh\u00e4lterraum in einen Komponentenraum und in einen Hydraulikraum unterteilt und das den Komponentenraum hermetisch dicht vom Hydraulikraum abtrennt, mit einer von einem Komponenten-Vorratsbeh\u00e4lter in den Komponentenraum\/ die Komponentenr\u00e4ume f\u00fchrenden Zuleitung je Komponente, mit einer vom Komponentenraum\/von den Komponentenr\u00e4umen zur Mischkammer f\u00fchrenden Ableitung je Komponente,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen bei mindestens einer Komponente der Hydraulikraum\/die Hydraulikr\u00e4ume eine von einer Druckquelle ausgehende Zuleitung aufweist\/aufweisen und eine vom Hydraulikraum\/von den Hydraulikr\u00e4umen zu einem Tank f\u00fchrende Ableitung vorgesehen ist und da\u00df je Komponente eine Steuer-Regeleinrichtung vorgesehen ist, die einen in seiner Gr\u00f6\u00dfe und Zeitdauer vorw\u00e4hlbaren Hydraulikstrom bestimmt, der das Verdr\u00e4ngerelement\/die Verdr\u00e4ngerelemente hydraulisch antreibt<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die Druckquelle eine Hydraulikpumpe ist, die mit einer Steuer-Regeleinrichtung zusammenarbeitet;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte zu 2) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Oktober 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -gebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 4. Oktober 1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Die angegriffene Vorrichtung verwirkliche nicht den wesentlichen Kern der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung. Sie k\u00f6nne den Volumenstrom nicht im laufenden Betrieb selbst regeln. Sie verwende die vom Klagepatent als nachteilig angesehenen dynamischen Dichtungen am Kolben, was zwangsl\u00e4ufig zu Leckagen f\u00fchre. Zum Nachf\u00fcllen von Hydraulikfl\u00fcssigkeit m\u00fcsse die Vorrichtung abgeschaltet werden. Wie im Stand der Technik sei das Volumen der Hydraulikfl\u00fcssigkeit von vornherein vorgegeben. Abgesehen davon, da\u00df die im Anspruchskennzeichen vorgesehene Zuleitung und davon zu unterscheidende Ableitung nicht vorhanden seien, habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen Tank. Weder die bei ihr vorhandene eingeschlossene konstante Fl\u00fcssigkeitsmenge, die \u00fcberall in ihrem Inneren einen einheitlichen hydrostatischen Druck aufbaue, noch der Plungerkolben sei eine Druckquelle; es fehle der f\u00fcr eine Druckquelle charakteristische Hydraulikstrom, der von einer Quelle mit h\u00f6herem zu einer Senke mit niedrigerem Druckniveau flie\u00dfe. Da stets die gesamte Hydraulikfl\u00fcssigkeit im Einsatz sei, f\u00fchre ein Fl\u00fcssigkeitsverlust zu Ungenauigkeiten der Steuerung und Dosierung.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und das schriftliche Gutachten eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen eingeholt, das der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. M2xxxxxxxx in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 24. Juli 2000 (Bl. 218-225 d.A.) und auf die Niederschrift der Sitzung vom 5. April 2001 (Bl. 275-296 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Da das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) nach der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber ihr Verm\u00f6gen nach \u00a7 240 ZPO unterbrochen ist, kann der Senat nach \u00a7 301 ZPO \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin nur befinden, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2) begehrt. Im hier zu entscheidenden Umfang ist die Berufung zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Mit Recht hat das Landgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und angenommen, da\u00df die angegriffene Dosiervorrichtung die technische Lehre des Klagepatentes nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 3 b der nachstehenden Merkmalsgliederung zum Dosieren mindestens zweier flie\u00dff\u00e4higer Reaktionskomponenten in eine Mischkammer; solche Reaktionskomponenten k\u00f6nnen beispielsweise Bestandteile zur Herstellung eines bestimmten Lack- oder Klebstoffgemisches, aber auch von Kunststoffen wie Polyol und Isocyanat zur Bildung von Polyurethan sein (vgl. Seite 2 Zeilen 52 ff. der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Seite 2 Zeilen 11-15) ist eine derartige Vorrichtung aus der US-Patentschrift 4 132 483 (Anl. K 3) grunds\u00e4tzlich bekannt. Diese Vorrichtung zeigt die in der Merkmalsgruppe 2 der nachstehenden Merkmalsgliederung angesprochene Aufteilung des Beh\u00e4lterraumes (60, 80; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus der \u00e4lteren Druckschrift) in einen Komponentenraum zur Aufnahme des Komponentenmaterials und einen Hydraulikraum; zur Unterteilung dient ein als Faltenbalg (62, 82) ausgebildetes flexibles Verdr\u00e4ngerelement. In dem mit Hydraulikfl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Hydraulikraum (44, 50) befindet sich jeweils ein Plungerkolben (46, 52), der \u00fcber eine dynamische Dichtung zur Umgebung hin abgedichtet ist. Beide Plungerkolben werden mechanisch \u00fcber ein gemeinsames drehbares Joch (20) angetrieben. Wird dieses Joch in Richtung eines Schalters LSI bewegt, dr\u00fccken die Plungerkolben die im Zylinder befindliche Hydraulikfl\u00fcssigkeit durch die beiden Leitungen (48, 58) in die die Faltenb\u00e4lge von au\u00dfen umgebenden Hydraulikr\u00e4ume und komprimieren den die Komponente enthaltenden durch die Faltenb\u00e4lge jeweils begrenzten Raum, so da\u00df die Komponente in die Mischkammer dosiert wird. Hat das Joch den Schalter LSI erreicht, setzt der R\u00fcckhub ein.<\/p>\n<p>Daran wird in der Klagepatentschrift zun\u00e4chst bem\u00e4ngelt (Seite 2 Zeilen 16 ff.), da\u00df das Dosierverh\u00e4ltnis w\u00e4hrend des Dosiervorganges nicht frei w\u00e4hlbar ver\u00e4ndert werden kann. Die in Spalte 4 Zeilen 1-7 der genannten US-Patentschrift beschriebenen Verstellm\u00f6glichkeiten der Plungerkolben-Einrichtung 50, 52, 44, 46 durch vertikale Ver\u00e4nderung ihrer Position mit Hilfe von Justiermitteln 54 und 56 ergeben ersichtlich zu ungenaue \u00c4nderungen des Dosierverh\u00e4ltnisses. Abgesehen davon erfordern insbesondere bei gr\u00f6\u00dferen Dosierbeh\u00e4ltern und Hochdruckdosierung von Mehrkomponentensystemen die stark zunehmenden mechanisch zu \u00fcbertragenden Kr\u00e4fte einen entsprechend hohen baulichen Aufwand. Auch soll die Lagever\u00e4nderung der einzelnen Beh\u00e4lterr\u00e4ume zueinander &#8211; so die Klagepatentbeschreibung weiter &#8211; eine starre Kopplung ihrer Geh\u00e4use nicht zulassen, obwohl eine starre Verrohrung der Dosierbeh\u00e4lter bei Hochdruckanlagen unerl\u00e4\u00dflich ist. Als besonders gewichtiger Nachteil wird jedoch hervorgehoben (Seite 2 Zeilen 24 ff. der Klagepatentschrift), da\u00df die dynamische Dichtung an den Plungerkolben bewegliche Teile gegeneinander abdichten mu\u00df und deshalb besonders bei gro\u00dfen Durchmessern und h\u00f6heren Dr\u00fccken erheblicher Reibung mit einem zus\u00e4tzlichen Leckage-Risiko ausgesetzt ist. Leckverluste, die auch bei einwandfreier dynamischer Dichtung unvermeidbar sind, verschieben den Hubbereich der Faltenb\u00e4lge fortschreitend. Um eine Zerst\u00f6rung der Faltenb\u00e4lge zu vermeiden, m\u00fcssen deshalb die Leckverluste st\u00e4ndig \u00fcberpr\u00fcft und durch eine Leckerg\u00e4nzungseinrichtung dem Hydraulikraum wieder zugef\u00fchrt werden, damit das im Hydraulikraum eingeschlossene Fl\u00fcssigkeitsvolumen konstant bleibt (vgl. Seite 3 Zeilen 24-26 der Klagepatentschrift). Die Notwendigkeit st\u00e4ndiger \u00dcberpr\u00fcfung der Leckverluste und das Vorhalten einer Leckerg\u00e4nzungseinrichtung zum Auff\u00fcllen ausgetretener Hydraulikfl\u00fcssigkeit bedeutet nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Seite 4 des schriftlichen Gutachtens, Bl. 221 GA) aus der Sicht des Klagepatentes einen generell nachteiligen Aufwand; die Kritik an der vorbekannten Vorrichtung bezieht sich aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns nicht etwa nur darauf, da\u00df die bei dynamischen Dichtungen erforderliche geeignete Leck\u00fcberpr\u00fcfungs- und -erg\u00e4nzungseinrichtung fehlt.<\/p>\n<p>Ebenfalls vorbekannte Ein-Hub-Kolben-Dosieranlagen zeichnen sich zwar durch eine exakte Vorwahl und Steuerung der Dosierverh\u00e4ltnisse infolge geeigneter Steuerungs-, Regelungs- und \u00dcberwachungssysteme unter Einsatz von Mikroprozessoren aus, haben aber den Nachteil, da\u00df Plungerkolbenpumpen mit dynamischen Dichtungen vorgesehen sind, die unmittelbar die h\u00e4ufig abrasiven und\/oder korrosiven Komponenten f\u00f6rdern, was zu fortschreitendem Pumpenverschlei\u00df, zu unkontrollierter Leckage und schlie\u00dflich zum Ausfall f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat sich daher zum Ziel gesetzt (siehe auch Seite 2 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens; Bl. 219 d.A.), die vorerw\u00e4hnten Nachteile zu vermeiden und eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1 bis 3 b der nachstehenden Merkmalsgliederung so zu verbessern, da\u00df<\/p>\n<p>a) eine leckage-, reibungs- und verschlei\u00dffreie Dosierung auch abrasivster und\/oder korrosivster Komponentenmaterialien m\u00f6glich ist und<\/p>\n<p>b) eine exakte Vorwahl und Steuerung des Dosierverh\u00e4ltnisses erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Dosiervorrichtung folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1. F\u00fcr jede mindestens zweier flie\u00dff\u00e4higer Komponenten ist<br \/>\nwenigstens ein Beh\u00e4lterraum vorgesehen.<\/p>\n<p>2. Jeder Beh\u00e4lterraum enth\u00e4lt ein Verdr\u00e4ngerelement, das<\/p>\n<p>a) in allen Beh\u00e4lterr\u00e4umen mindestens einer Komponente flexibel ausgebildet ist und<\/p>\n<p>b) den Beh\u00e4lterraum in einen Komponentenraum und in einen Hydraulikraum unterteilt und den Komponentenraum hermetisch dicht vom Hydraulikraum abtrennt.<\/p>\n<p>3. Je Komponente f\u00fchrt<\/p>\n<p>a) eine Zuleitung von einem Komponenten-Vorratsbeh\u00e4lter in den Komponentenraum und<\/p>\n<p>b) eine Ableitung vom Komponentenraum zu einer Mischkammer.<\/p>\n<p>4. Bei mindestens einer Komponente weist der Hydraulikraum<\/p>\n<p>a) eine von einer Druckquelle ausgehende Zuleitung und<\/p>\n<p>b) eine vom Hydraulikraum zu einem Tank f\u00fchrende Ableitung auf.<\/p>\n<p>5. Je Komponente ist eine Steuer- und Regeleinrichtung vorgesehen, die einen in seiner Gr\u00f6\u00dfe und Zeitdauer vorw\u00e4hlbaren Hydraulikstrom bestimmt, der das Verdr\u00e4ngerelement hydraulisch antreibt.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die Erfindung ist es, da\u00df die flexiblen Verdr\u00e4ngerelemente nicht mehr wie im Stand der Technik mit konstanter Vorschubgeschwindigkeit, sondern mit einem konstanten Volumenstrom angetrieben werden, der gesteuert und geregelt durch die in Merkmal 5 beschriebene Vorrichtung beim Dosierhub dem Hydraulikraum in konstanter Menge aus dem Tank \u00fcber die Druckquelle und die Zuleitung ohne leckverlustbedingte Schwankungen zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Merkmalsgruppe 4 entnimmt der Durchschnittsfachmann die Anweisung, den hydraulischen Druck auf das Verdr\u00e4ngerelement nicht mehr durch ein innerhalb des Hydraulikraumes angeordnetes Antriebselement auszu\u00fcben, sondern eine au\u00dferhalb des Hydraulikraumes angeordnete Druckquelle zu verwenden und sie mit dem Hydraulikraum \u00fcber die in Merkmal 4 a vorgesehene Zuleitung zu verbinden. Aufgrund dieser Ma\u00dfnahmen ist es nicht mehr erforderlich, wie im Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 4 132 483 das im Hydraulikraum befindliche Fl\u00fcssigkeitsvolumen mittels einer dynamischen Dichtung und einer durch eine solche Dichtung bedingten Leckerg\u00e4nzungseinrichtung konstant zu halten (vgl. Seite 2 Zeilen 24-30 der Klagepatentschrift); diese in der Patentbeschreibung am Stand der Technik als nachteilig bem\u00e4ngelten dynamischen Dichtungen er\u00fcbrigen sich (Seite 5 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens, Bl. 222 d.A.). Die in Merkmal 5 genannte Steuer- und Regeleinrichtung bestimmt, wieviel Hydraulikfl\u00fcssigkeit in welchem Zeitraum beim Dosier- oder F\u00f6rderhub durch die Zuleitung in den Hydraulikraum gelangt und auf das flexible Verdr\u00e4ngerelement einwirkt; sie kann beispielsweise entweder gem\u00e4\u00df Anspruch 17 unmittelbar mit der Druckquelle zusammenarbeiten oder entsprechend den Anspr\u00fcchen 11 ff. in die von der Druckstelle zum Hydraulikraum f\u00fchrende Zuleitung mit einem geschlossenen Regelkreis eingebaut sein. Sie vermeidet die durch eine mechanische Einstellung und Verstellung des Dosierverh\u00e4ltnisses bedingten Ungenauigkeiten. Wird beim Saughub neues Komponentenmaterial eingesaugt, f\u00fchrt die in Merkmal 4 b genannte Ableitung die Hydraulikfl\u00fcssigkeit aus dem sich verkleinernden Hydraulikraum in den Tank ab. Dadurch entsteht, wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten einleuchtend ausgef\u00fchrt hat, ein offener Kreislauf, und es wird anders als im Stand der Technik nicht eine Fluids\u00e4ule in einem geschlossenen System hin- und hergeschoben (Seiten 2 und 5 des Gutachtens, Bl. 219, 222 d.A.).<\/p>\n<p>Unter einem Tank im Sinne des Klagepatentes stellt sich der Durchschnittsfachmann ein Reservoir vor, aus dem die Druckquelle das als Hydraulikstrom in den Hydraulikraum zu f\u00fchrende Hydraulikmedium entnehmen kann und in das die Fl\u00fcssigkeit durch die Ableitung w\u00e4hrend des Saughubes zur\u00fcckkehrt, wie es auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel (Seite 7 Zeile 21 der Klagepatentschrift) n\u00e4her beschrieben wird. Der Tank mu\u00df deshalb der Druckquelle immer soviel Hydraulikmedium zur Verf\u00fcgung stellen, da\u00df gem\u00e4\u00df Merkmal 5 ein ausreichender Hydraulikstrom bestimmt und auch erzeugt werden kann; die von ihm bevorratete Fl\u00fcssigkeitsmenge mu\u00df auch etwaige (auch bei Verzicht auf dynamische Dichtungen nicht v\u00f6llig vermeidbare) externe Fl\u00fcssigkeitsverluste ausgleichen k\u00f6nnen, ohne da\u00df eine Leckerg\u00e4nzungseinrichtung hierzu herangezogen werden m\u00fc\u00dfte (Seiten 4 und 6 des Gutachtens, Bl. 221, 223 d.A.). Auch wenn die Klagepatentschrift zur Anordnung des Tanks keine Vorgaben macht, darf er aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns nicht unter dem Druck der Druckquelle stehen, weil er auch das Einstr\u00f6men der aus der Ableitung zur\u00fcckkehrenden Hydraulikfl\u00fcssigkeit erm\u00f6glichen und hierzu drucklos sein mu\u00df (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 223 d.A.; Seiten 3\/4 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001). Den beim R\u00fcckhub eines Plungerkolbens einer in einem Hydraulikraum angeordneten Verdr\u00e4ngerpumpe entstehenden Raum zur Aufnahme von Hydraulikfl\u00fcssigkeit sieht der Durchschnittsfachmann hingegen nicht als Tank an, weil auch der Plungerkolben der vorbekannten Vorrichtung, von der die Erfindung ausgeht, beim R\u00fcckhub einen solchen Raum zur Aufnahme von Hydraulikfl\u00fcssigkeit bildet, ohne da\u00df dieser Raum in der Klagepatentschrift als Tank bezeichnet wird. Bei einer solchen Gestaltung m\u00fc\u00dfte der Fachmann auch bef\u00fcrchten, da\u00df dann wiederum die Probleme auftr\u00e4ten, die es nach dem Inhalt der Klagepatentbeschreibung zu vermeiden gilt, n\u00e4mlich die auch bei einwandfreier dynamischer Dichtung unvermeidbaren Leckverluste und deren notwendige st\u00e4ndige \u00dcberpr\u00fcfung und Erg\u00e4nzung mit Hilfe einer Leckerg\u00e4nzungseinrichtung. Dementsprechend hat der Sachverst\u00e4ndige in seiner Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt (Seiten 5 und 6 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 280, 281 d.A.), der Durchschnittsfachmann werde auch angesichts der im Klagepatent vorgeschlagenen Steuer- und Regeleinrichtung als Druckquelle keine Plungerkolbenpumpe verwenden. Der Durchschnittsfachmann wird auch nicht annehmen, da\u00df die Lehre des Klagepatentes es gestattet, eine Vorrichtung zur \u00dcberpr\u00fcfung und Erg\u00e4nzung von Leckverlusten durch einen Mikroprozessor zu steuern und zu regeln. Ginge es nur darum, w\u00e4ren die Merkmale 4 a und b \u00fcberfl\u00fcssig. Die Steuer- und Regeleinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 dient vielmehr der \u00dcberwindung der auf Seite 2 Zeilen 16-24 der Klagepatentschrift angesprochenen Ungenauigkeiten bei Vorwahl und Steuerung der Dosierverh\u00e4ltnisse im Stand der Technik.<\/p>\n<p>Der nach der Lehre des Klagepatentes zu erzeugende Hydraulikstrom von einer aus einem Tank sch\u00f6pfenden Druckquelle \u00fcber eine Zuleitung in den Hydraulikraum und \u00fcber eine Ableitung von dort zur\u00fcck in den Tank erfordert es, da\u00df die Zu- und die Ableitung zwei r\u00e4umlich verschiedene Leitungen sein m\u00fcssen (Seite 6 des Gutachtens, Bl. 223 d.A.). M\u00f6glich ist es zwar, wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 beschrieben, den letzten unmittelbar mit dem Hydraulikraum verbundenen Leitungsabschnitt sowohl zum Einstr\u00f6men als auch zum Abf\u00fchren der Hydraulikfl\u00fcssigkeit zu verwenden, sofern durch eine geeignete Ventilsteuerung die Druckbeaufschlagung beim Ableitungsvorgang wirkungslos gemacht wird. Jenseits dieser Ventilsteuerung m\u00fcssen Zu- und Ableitung aber voneinander getrennt sein. Bei einer solchen Ausgestaltung f\u00fchrt die Zuleitung von der Druckquelle bis zur Ventilsteuerung und die Ableitung von der Ventilsteuerung bis in den Tank. Auch das entspricht den Merkmalen 4 a und b, die dem Fachmann nicht vorgeben, da\u00df beide Leitungen unmittelbar mit dem Hydraulikraum verbunden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Hydraulikstrom wird durch die im Merkmal 5 genannte Einrichtung gesteuert und geregelt. Die Steuerung setzt das Hydraulikmedium in Bewegung bzw. gibt den Weg f\u00fcr das unter dem Druck der Druckquelle stehende Hydraulikmedium frei, w\u00e4hrend der Regelungsvorgang das Ma\u00df bzw. Volumen vorgibt, das in einer bestimmten Zeitspanne durch die Zuleitung gelassen wird; der Regelungsvorgang sorgt daf\u00fcr, da\u00df der Ist-Wert des tats\u00e4chlich in die Zuleitung str\u00f6menden Hydraulikvolumens dem vorgegebenen Soll-Wert entspricht (Seite 6 und 7 des Gutachtens, Bl. 223, 224 d.A.). Die Differenz zwischen beiden Werten wird st\u00e4ndig \u00fcberwacht; bei Abweichungen des Ist-Wertes vom Soll-Wert wirkt die Regelungseinrichtung korrigierend auf die Steuerung ein. Im in Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird der Schrittmotor 42 entsprechend dem vorgegebenen Soll-Wert des Hydraulikstroms gesteuert, und der Steuerschieber 42 \u00f6ffnet den Weg f\u00fcr die Hydraulikfl\u00fcssigkeit, wobei seine Stellung vom Axialkolbenmotor 27, der Ist- und Soll-Wert miteinander vergleicht, laufend dem vorgegebenen Soll-Wert angepa\u00dft wird (so auch der Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin, Seiten 7 und 8 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 281, 282 d.A.).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Dosiervorrichtung entspricht dieser Lehre nicht. Ihr fehlen die Merkmale 4 a, 4 b und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>1. Sie besitzt keine Zuleitung von der Druckquelle in den Hydraulikraum und keine hiervon r\u00e4umlich getrennte Ableitung vom Hydraulikraum in einen Tank. Die in Figur 1 der deutschen Patentschrift 195 23 370 (Anl. K 10) mit der Bezugszahl 7 bezeichnete Verbindung zwischen dem Hydraulikraum des Beh\u00e4lterraumes und dem Kolbengeh\u00e4use kann nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt I. nicht die Funktionen beider Leitungen erf\u00fcllen, weil die Hydraulikfl\u00fcssigkeit durch diese Verbindungsleitung sowohl beim Dosierhub in den Hydraulikraum und beim Saughub zur\u00fcck in den Beh\u00e4lter geschoben wird. Der f\u00fcr die Lehre des Klagepatentes wesentliche offene Kreislauf zwischen Druckquelle, Zuleitung, Hydraulikraum, getrennter Ableitung und Tank ist nicht vorhanden, sondern es wird die im vom Klagepatent insoweit abgelehnten Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 132 483 (Anl. K 3) ein geschlossenes System verwirklicht, bei dem die Fl\u00fcssigkeit nicht in einen Tank gef\u00f6rdert, sondern der Druckversorgung direkt wieder zur Verf\u00fcgung gestellt wird (Gutachten Seite 6, Bl. 223 d.A., vgl. auch Anh\u00f6rung S. 3, 4 = Bl. 277, 278 d.A.).<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Dosiervorrichtung besitzt keinen Tank im Sinne des Merkmals 4 b. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der in Ausfahrrichtung vor dem Plungerkolben liegende in Figur 1 der deutschen Patentschrift 195 23 370 mit der Bezugszahl 21 versehene Beh\u00e4lterraum kein Tank im Sinne der Lehre des Klagepatentes. Die dort befindliche Menge an Hydraulikfl\u00fcssigkeit steht dem System nicht zum Ausgleich externer Leckverluste zur Verf\u00fcgung, weil der Plungerkolben dieses Fl\u00fcssigkeitsvolumen auch in seiner maximal ausgefahrenen Stellung nicht erreichen und aus dem Beh\u00e4lter verdr\u00e4ngen kann. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt (Seite 9 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 283 d.A.), erlaubt die Beh\u00e4ltergr\u00f6\u00dfe zwar ein Ausfahren des Plungerkolbens \u00fcber eine Strecke von 400 mm, tats\u00e4chlich bewegt der Schrittmotor ihn bis zum Ende des Dosierhubes aber nur um 300 mm in den Beh\u00e4lter hinein, so da\u00df er auch in seiner maximal ausgefahrenen Stellung am Ende des Dosierhubes die noch vor ihm liegenden 25 % des Beh\u00e4lterraumes nicht erreicht. Aus der dort befindlichen Fl\u00fcssigkeitsmenge k\u00f6nnen deshalb keine externen Leckverluste erg\u00e4nzt werden; der Sachverst\u00e4ndige hat die dort befindliche Fl\u00fcssigkeitsmenge in seiner Anh\u00f6rung als Totvolumen bezeichnet (Seite 9\/10 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 283, 284 d.A.). Da\u00df der Plungerkolben der angegriffenen Vorrichtung zun\u00e4chst in eine Vorkompressionsstellung gefahren wird und von dort den Dosierhub beginnt, \u00e4ndert daran nichts, denn am Ende des jeweiligen Dosierhubes ist der Kolben stets nur um 300 mm ausgefahren, unabh\u00e4ngig davon, welche Strecke der Kolben bis zum Erreichen der Vorkompressionsstellung schon zur\u00fcckgelegt hatte. Da\u00df der Hubweg des Plungerkolbens bei auftretenden Leckverlusten verstellt werden kann und im Beh\u00e4lter befindliches Fl\u00fcssigkeitsvolumen zum Ausgleich herangezogen wird, ist nicht mehr ersichtlich.<\/p>\n<p>3. Jedenfalls ist Merkmal 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht, weil bei der angegriffenen Dosiervorrichtung kein Hydraulikstrom geregelt wird. Die Bewegung des Plungerkolbens durch den Schrittmotor nach Erreichen der Vorkompressionsstellung ist, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige einleuchtend ausgef\u00fchrt hat, nur eine Steuerung, weil der Ist-Wert des verschobenen Fl\u00fcssigkeitsvolumens nicht mit einem vorgegebenen Soll-Wert verglichen wird. Der Schrittmotor f\u00fchrt die vorgegebene Schrittfolge aus, ohne da\u00df dann noch verglichen wird, ob der Druck des zum Dosieren verschobenen Hydraulikmediums einen bestimmten Soll-Wert unterschreitet und ohne da\u00df bei einem Unterschreiten des Soll-Wertes entsprechende Signale zum Schrittmotor zur\u00fcckgehen (Seiten 12 ff. der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 286 ff. d.A.).<\/p>\n<p>Auch eine Master-Slave-Einrichtung stellt keine Regelungseinrichtung dar, weil bei der angegriffenen Vorrichtung f\u00fcr beide Komponentensysteme Schrittmotoren eingesetzt werden und die Bewegungsimpulse f\u00fcr den zweiten Schrittmotor von der Stellung des ersten Schrittmotors abh\u00e4ngen. Der zweite Schrittmotor folgt in seinen Bewegungen denjenigen des ersten, ohne da\u00df ein Ist-Wert mit einem Soll-Wert verglichen und in Abh\u00e4ngigkeit von einer festgestellten Differenz die Schrittmotorsteuerung beeinflu\u00dft wird (Seite 16 der Sitzungsniederschrift vom 5. April 2001, Bl. 290 d.A.). Sie f\u00fchrt nur dazu, da\u00df der zweite Schrittmotor infolge einer Vorgabe durch die Steuerung die jeweilige Schrittzahl des ersten Schrittmotors \u00fcbernimmt. Ein Inkremental-Drehgeber, wie ihn die Kl\u00e4gerin in ihrer im Verhandlungstermin vom 5. April 2001 gefertigten und als Anl. F 20 zu den Akten gereichten Zeichnung dargestellt hat, wird nach den weiteren einleuchtenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen beim Einsatz von Schrittmotoren nicht ben\u00f6tigt, weil ein solcher Motor anhand der zur\u00fcckgelegten Schritte selbst \u00fcberpr\u00fcfen kann, wo er steht und auch ohne eine Weg-Me\u00dfeinrichtung genau den von seiner Steuerung gemachten Vorgaben nachf\u00e4hrt (Seite 18 und 19 der Anh\u00f6rungsniederschrift). Der in Figur 1 der deutschen Patentschrift 195 23 370 mit der Bezugszahl 18 bezeichnete Inkremental-Drehgeber wird deshalb nur ben\u00f6tigt, falls man &#8211; wie in dieser Patentschrift ebenfalls beschrieben wird &#8211; einen Servomotor zum Antrieb des Plungerkolbens verwendet. Da\u00df die angegriffene Vorrichtung dennoch Inkremental-Drehgeber verwendet und die Schrittfolge des zweiten Motors laufend mit derjenigen des ersten Motors verglichen und an diese angepa\u00dft wird, hat die Kl\u00e4gerin nicht plausibel dargelegt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 7. Mai 2001 rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt auch keine Veranlassung, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin im Umfang ihres Angriffes gegen den Beklagten zu 2) erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 ZPO dessen au\u00dfergerichtliche Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a031\u00a0 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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