{"id":5024,"date":"2001-08-20T17:00:12","date_gmt":"2001-08-20T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5024"},"modified":"2016-05-26T12:13:11","modified_gmt":"2016-05-26T12:13:11","slug":"2-u-1500-temperaturmessung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5024","title":{"rendered":"2 U 15\/00 &#8211; Temperaturmessung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 30<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. August 2001, Az. 2 U 15\/00<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Dezember 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I.1. des Urteilsausspruches wie folgt gefa\u00dft wird:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Infrarot-Temperaturme\u00dfvorrichtungen mit einer Vorrichtung zur sichtbaren Darstellung einer von der Temperaturme\u00dfvorrichtung zu messenden Energiezone, wobei die Vorrichtung eine Visiereinrichtung aufweist, die dazu ausgelegt ist, eine Vielzahl von station\u00e4ren Lichtstrahlen gegen eine Oberfl\u00e4che zu emittieren, deren Temperatur zu messen ist, und die Mittel aufweist, um die Lichtstrahlen um die Energiezone herum zu positionieren, um die Energiezone sichtbar darzustellen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die Visiereinrichtung aufweist:<\/p>\n<p>a) einen Lasergenerator, der betriebsbereit ist, um<br \/>\neinen prim\u00e4ren Laserstrahl zu erzeugen,<\/p>\n<p>b) Mittel mit einer Laser-Strahlteilereinrichtung, die<br \/>\nbetriebsbereit ist, um den prim\u00e4ren Laser-Strahl in<br \/>\nmehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen zu teilen, und<br \/>\ndie mehr als zwei sekund\u00e4ren Strahlen so zu projizie-<br \/>\nren, dass diese in voneinander getrennten Positionen<br \/>\num die Peripherie der Energiezone herum auf die Ober-<br \/>\nfl\u00e4che auftreffen, um dergestalt eine entsprechende<br \/>\nAnzahl von sichtbaren Lichtpunkten am Umfang der<br \/>\nEnergiezone auf der Oberfl\u00e4che zu positionieren, um<br \/>\nso die Energiezone einzuschlie\u00dfen und zu konfigu-<br \/>\nrieren und folglich sichtbar darzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 DM abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen jeweils 500.000 DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen An-teils des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 644 408 (Klagepatent, Anlage 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage 1 a) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Temperaturmessung mittels Infrarot-Technik; sie erwarb den deutschen Anteil von der urspr\u00fcnglichen Inhaberin, der O2xxx E2xxxxxxxxx Inc., S4xxxxxx\/<br \/>\nC2xxxxxxxxx, USA durch Vereinbarung vom 13.\/21. August 1998 (Anlage 2).<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 23. Februar 1994 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 17. September 1993 eingereicht und am 22. M\u00e4rz 1995 ver\u00f6ffentlicht; die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22. Juli 1998. Die Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatentes lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. A method for visibly outlining an energy zone to be<br \/>\nmeasured by a radiometer, said method comprising the<br \/>\nsteps of providing said radiometer with a sighting<br \/>\ndevice adapted to project a plurality of stationary<br \/>\nlight beams against a surface whose temperature is to<br \/>\nbe measured and adapted to outline said energy zone<br \/>\nvisibly;<\/p>\n<p>characterised in that said sighting device is a laser<br \/>\nsighting device including a primary laser beam gene-<br \/>\nrator (312; 712) and a laser beam splitting device<br \/>\n(312A; 312B; 715), and in that said method includes:<\/p>\n<p>(a) generating a primary laser beam to strike said<br \/>\nsplitting device;<\/p>\n<p>(b) dividing said primary laser beam, by means of<br \/>\nsaid splitting device, into more than two secon-<br \/>\ndary laser beams (314A; 314B; 714) and<\/p>\n<p>(c) projecting said more than two secondary laser<br \/>\nbeams from said splitting device, said more than<br \/>\ntwo secondary beams being directed to strike said<br \/>\nsurface (320) at separate positions about the<br \/>\nperiphery of said zone so as to project a corres-<br \/>\nponding number of visible light spots (716) upon<br \/>\nsaid surface (320) at the periphery of said zone,<br \/>\npositioned so as to encompass and configure, and<br \/>\nso visibly outline, said zone.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Apparatus for use in conjunction with a radiometer<br \/>\nfor visibly outlining an energy zone to be measured<br \/>\nby said radiometer ,said apparatus comprising a<br \/>\nsighting device adapted to emit a plurality of<br \/>\nstationary light beams against a surface whose<br \/>\ntemperature is to be measured and means to position<br \/>\nsaid light beams about the energy zone to outline<br \/>\nsaid energy zone visibly; characterised in that said<br \/>\nsighting device comprises:<\/p>\n<p>(a) a laser generator (312; 712) operable to generate<br \/>\na primary laser beam;<\/p>\n<p>(b) means comprising a laser beam splitting device<br \/>\n(312A, 312B; 715) operable to devide said primary<br \/>\nlaser beam into more than two secondary laser<br \/>\nbeams (314A, 314B; 714), and to project said more<br \/>\nthan two secondary beams to strike said surface<br \/>\n(320) at separate positions about the periphery<br \/>\nof said zone, so as to position a corresponding<br \/>\nnumber of visible light spots (716) upon said<br \/>\nsurface (320) at the periphery of said zone, to<br \/>\nencompass and configure, and so visibly outline,<br \/>\nsaid zone.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift wiedergegebene deutsche \u00dcbersetzung der beiden vorgenannten Patentanspr\u00fcche lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum sichtbaren Darstellen einer von einem<br \/>\nRadiometer zu messenden Energiezone, wobei das Ver-<br \/>\nfahren den Schritt aufweist, das Radiometer mit einer<br \/>\nVisiereinrichtung zu versehen, die dazu ausgelegt<br \/>\nist, eine Vielzahl von station\u00e4ren Lichtstrahlen<br \/>\ngegen eine Oberfl\u00e4che zu projizieren, deren Tempe-<br \/>\nratur zu messen ist, und dazu ausgelegt ist, die<br \/>\nEnergiezone sichtbar darzustellen;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Visiereinrichtung<br \/>\neine Laser-Visiereinrichtung mit einem prim\u00e4ren<br \/>\nLaserstrahlgenerator (312; 712) und einer Laser-<br \/>\nStrahlteilereinrichtung (312A; 312B; 715) ist, und<br \/>\nda\u00df das Verfahren die Schritte aufweist:<\/p>\n<p>(a) Erzeugen eines prim\u00e4ren Laserstrahls, so da\u00df<br \/>\ndieser auf die Teilereinrichtung auftrifft;<\/p>\n<p>(b) Teilen des prim\u00e4ren Laserstrahls mittels der<br \/>\nTeileinrichtung in mehr als zwei sekund\u00e4re Laser-<br \/>\nstrahlen (314A; 314B; 714) und<\/p>\n<p>(c) Projizieren der mehr als zwei sekund\u00e4ren Laser-<br \/>\nstrahlen von der Teilereinrichtung, wobei die<br \/>\nmehr als zwei sekund\u00e4ren Strahlen so gerichtet<br \/>\nwerden, da\u00df sie auf die Oberfl\u00e4che (320) in von-<br \/>\neinander getrennten Positionen um die Peripherie<br \/>\nder Zone herum auftreffen, um so eine ent-<br \/>\nsprechende Anzahl von sichtbaren Lichtpunkten<br \/>\n(716) auf die Oberfl\u00e4che (320) am Umfang der Zone<br \/>\nzu projizieren, die so positioniert sind, da\u00df sie<br \/>\ndie Zone einschlie\u00dfen und konfigurieren und folg-<br \/>\nlich sichtbar darstellen.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Vorrichtung zur Verwendung in Verbindung mit einem<br \/>\nRadiometer zur sichtbaren Darstellung einer von dem<br \/>\nRadiometer zu messenden Energiezone, wobei die Vor-<br \/>\nrichtung eine Visiereinrichtung aufweist, die dazu<br \/>\nausgelegt ist, eine Vielzahl von station\u00e4ren Licht-<br \/>\nstrahlen gegen eine Oberfl\u00e4che zu emittieren, deren<br \/>\nTemperatur zu messen ist, und Mittel aufweist, um die<br \/>\nLichtstrahlen um die Energiezone herum zu positionie-<br \/>\nren, um die Energiezone sichtbar darzustellen;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Visiereinrichtung<br \/>\naufweist:<\/p>\n<p>(a) einen Lasergenerator (312; 712), der betriebs-<br \/>\nbereit ist, um einen prim\u00e4ren Laserstrahl zu<br \/>\nerzeugen;<\/p>\n<p>(b) Mittel mit einer Laser-Strahlteilereinrichtung<br \/>\n(312A; 312B; 715), die betriebsbereit ist, um den<br \/>\nprim\u00e4ren Laserstrahl in mehr als zwei sekund\u00e4re<br \/>\nLaserstrahlen (314A; 314B; 714) zu teilen, und<br \/>\ndie mehr als zwei sekund\u00e4ren Strahlen so zu pro-<br \/>\njizieren, da\u00df diese in voneinander getrennten<br \/>\nPositionen um die Peripherie der Zone herum auf<br \/>\ndie Oberfl\u00e4che (320) auftreffen, um dergestalt<br \/>\neine entsprechende Anzahl von sichtbaren Licht-<br \/>\npunkten (716) am Umfang der Zone auf der Ober-<br \/>\nfl\u00e4che (320) zu positionieren, um so die Zone<br \/>\neinzuschlie\u00dfen und zu konfigurieren und folglich<br \/>\nsichtbar darzustellen.<\/p>\n<p>In den nachstehend wiedergegebenen Figuren 2 und 4 der Klagepatentschrift sind Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung dargestellt, wobei die in Figur 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsform einen einzelnen prim\u00e4ren Laserstrahl in mehrere individuelle sekund\u00e4re Laserstrahlen teilt, die die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der zu messenden Oberfl\u00e4che definieren, bei der in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsform besteht die Strahlteilereinrichtung aus optischen Fasern. Demgegen\u00fcber zeigt Figur 1 ein Radiometer aus dem Stand der Technik, bei dem ein einzelner Laserstrahl etwa in die Mitte der Energiezone gerichtet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatentes Einspruch erhoben, den die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 13. Juni 2000 zur\u00fcckgewiesen hat (Anl. ROP 4). \u00dcber die hiergegen eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in Deutschland ber\u00fchrungslos messende Thermometer unter den Bezeichnungen &#8222;Raynger MX&#8220; (Ausf\u00fch-rungsform MX) und &#8222;Raynger ST 60&#8220; und &#8222;Raynger ST 80&#8220; (Ausf\u00fchrungsform ST) an; zur Erl\u00e4uterung der Ausf\u00fchrungs-<br \/>\nform MX hat die Kl\u00e4gerin die Werbeschrift gem\u00e4\u00df Anlage 5 und die Skizzendarstellung gem\u00e4\u00df Anlage 8 und zur Erl\u00e4uterung der Ausf\u00fchrungsform ST die als Anl. ROP 2 vorgelegte Werbeschrift und die Skizze gem\u00e4\u00df Anl. ROP 3 zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Die Ger\u00e4te der Beklagten besitzen eine &#8222;diffraktive Optik&#8220;, die den prim\u00e4ren Laserstrahl so beugt, dass ein auf das Zentrum des Me\u00dffleckes auftreffender Laserstrahl und mehr als zwei Sekund\u00e4r-Laserstrahlen entstehen, die weitere kreisf\u00f6rmig angeordnete Lichtpunkte au\u00dferhalb des Lichtfleckes erzeugen; die Zahl der peripheren Lichtpunkte betr\u00e4gt bei der Ausf\u00fchrungsform MX 16 und bei der Ausf\u00fchrungsform ST 9. F\u00fcr Fern-Thermometer mit einer diffraktiven Optik ist der Beklagten das deutsche Patent 195 28 590 (Anl. B 8) erteilt worden. Den hiergegen gerichteten u.a. auf das zum Klagepatent parallele US-Patent 5 368 392 hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschlu\u00df vom 25. September 2000 (Anl. B 12) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht die Ausf\u00fchrungsform MX angegriffen und geltend gemacht, auch diffraktive Optiken seien Laserstrahlteiler im Sinne des Klagepatentes; da\u00df neben den Sekund\u00e4rstrahlen noch weitere Strahlen entst\u00fcnden, sei f\u00fcr die Lehre des Klagepatentes bedeutungslos, der es nur darum gehe, aus dem einen generierten prim\u00e4ren Laserstrahl mehrere Sekund\u00e4r-Laserstrahlen zu erhalten, um auf diese Weise die Peripherie des vom Ger\u00e4t erfa\u00dften Me\u00dffleckes und damit f\u00fcr den Benutzer den vom Ger\u00e4t gerade erfa\u00dften Me\u00dffleck selbst sichtbar zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gest\u00fctzt auf das als Anl. B 7 vorgelegte Privatgutachten Prof. Dr. J1xx T1xxxxx eine Patentverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht, das Klagepatent erfasse nur am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes landl\u00e4ufig bekannt gewesene Strahlteiler, zu denen die diffraktive Optik nicht geh\u00f6re, da sie damals erst in den Anf\u00e4ngen ihrer industriellen und kommerziellen Nutzung gestanden habe und den Laserstrahl auch nicht teile, sondern beuge.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 7. Dezember 1999 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungs-<br \/>\nmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Infrarot-Temperaturme\u00dfvorrichtungen mit einer Vor-<br \/>\nrichtung zur sichtbaren Darstellung einer vor<br \/>\n(richtig mu\u00df es &#8222;von&#8220; lauten) der Termperaturme\u00df-<br \/>\nvorrichtung zu messenden Energiezone, wobei die<br \/>\nVorrichtung eine Visiereinrichtung aufweist, die<br \/>\ndazu ausgelegt ist, eine Vielzahl von station\u00e4ren<br \/>\nLichtstrahlen gegen eine Oberfl\u00e4che zu emittieren,<br \/>\nderen Temperatur zu messen ist, und Mittel aufweist,<br \/>\num die Lichtstrahlen um die Energiezone herum zu<br \/>\npositionieren, um die Energiezone sichtbar darzu-<br \/>\nstellen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu<br \/>\ngebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren<br \/>\noder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Visiereinrichtung aufweist:<\/p>\n<p>(a) einen Lasergenerator, der betriebsbereit ist, um<br \/>\neinen prim\u00e4ren Laserstrahl zu erzeugen,<\/p>\n<p>(b) Mittel mit einer Laser-Strahlteilereinrichtung,<br \/>\ndie betriebsbereit ist, um den prim\u00e4ren Laser-<br \/>\nstrahl in mehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen<br \/>\nzu teilen, und die mehr als zwei sekund\u00e4ren<br \/>\nStrahlen so zu projizieren, da\u00df diese in vonein-<br \/>\nander getrennten Positionen um die Peripherie der<br \/>\nEnergiezone herum au die Oberfl\u00e4che auftreffen,<br \/>\num dergestalt eine entsprechende Anzahl von<br \/>\nsichtbaren Lichtpunkten am Umfang der Energiezone<br \/>\nauf der Oberfl\u00e4che zu positionieren, um so die<br \/>\nEnergiezone einzuschlie\u00dfen und zu konfigurieren<br \/>\nund folglich sichtbar darzustellen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem<br \/>\nUmfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n22. August 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenen-<br \/>\nfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Ange-<br \/>\nbotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenen-<br \/>\nfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und An-<br \/>\nschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Wer-<br \/>\nbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeit-<br \/>\nraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcs-<br \/>\nselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und<br \/>\nAnschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin<br \/>\neinem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen-<br \/>\n\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten<br \/>\nWirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte<br \/>\ndessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflich-<br \/>\ntet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen,<br \/>\nob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstel-<br \/>\nlung enthalten ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat es festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 22. August 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die bei den angegriffenen Fern-Thermometern benutzte diffraktive Optik sei eine Teilereinrichtung im Sinne des Klagepatentes und verwirkliche dessen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Erfindungsgem\u00e4\u00df solle die Teilereinrichtung mehrere sekund\u00e4re Laserstrahlen aus einem prim\u00e4ren Laserstrahl erzeugen und diese projizieren. Wie die Teilereinrichtung technisch beschaffen sei, lasse das Klagepatent offen. Die in der Klagepatentbeschreibung hierzu als Mittel genannten Spiegel, Optiken und Faseroptiken seien nur beispielhaft aufgez\u00e4hlt, auch die diffraktive Optik sei dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag als Mittel zur Teilung eines Laserstrahls gel\u00e4ufig gewesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Die vom Klagepatent vorausgesetzte Strahlteilereinrichtung m\u00fcsse den Laserstrahl jedenfalls teilen, w\u00e4hrend die diffraktive Optik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Laserstrahl nur forme. Die in den als Anlagen 9-12 auszugsweise vorgelegten Druckschriften angesprochenen diffraktiven Elemente seien zwar noch mit herk\u00f6mmlichen Strahlteilern wie Spiegeln, Optiken und Faseroptiken vergleichbar und in der Wissenschaft vereinzelt als Strahlteiler bezeichnet worden, das diffraktive Element der angegriffenen Vorrichtung habe jedoch ausschlie\u00dflich strahlformende Wirkung, hierzu verweise sie auf ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. J1xx T1xxxxx (Anl. B 11). Ein solches Element sei am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes zum Zwecke der Strahlformung nicht bekannt gewesen und deshalb auch nicht f\u00fcr Visierzwecke eingesetzt worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den beim europ\u00e4ischen Patentamt gegen die Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes 0 644 408 eingelegten Einspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, da\u00df der Unterlassungsausspruch im angefochtenen Urteil wie geschehen neu gefa\u00dft wird:<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht erg\u00e4nzend geltend: Sofern die in dem angegriffenen Ger\u00e4t benutzte diffraktive Optik die Lehre des Klagepatentes nicht wortsinngem\u00e4\u00df benutze, verwirkliche sie sie jedenfalls in \u00e4quivalenter Form. Inzwischen bringe die Beklagte die Ausf\u00fchrungsform 60 in den Verkehr, die das Klagepatent als verschlechterte Ausf\u00fchrungsform verletze. Auch bei ihr erm\u00f6gliche die Kreisanordnung der Laserpunkte es dem Anwender zu erkennen, ob das Ger\u00e4t senkrecht oder schr\u00e4g auf die Me\u00dffl\u00e4che gerichtet sei, und zeige auch \u00fcber nahezu alle Entfernungen ann\u00e4hernd den Me\u00dffleckdurchmesser. In jedem Fall habe die Beklagte mit der zugeh\u00f6rigen Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anl. ROP 2 ein patentverletzendes Ger\u00e4t angeboten.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem entgegen und tr\u00e4gt vor, bei der Ausf\u00fchrungsform ST gebe es keine Entfernung, bei der der Lichtpunktekreis dem Me\u00dffleck entspreche. Die Laserpunkte bei diesen Erzeugnissen umrissen den Me\u00dffleck nur sehr grob; bei kurzen Entfernungen liege der Me\u00dffleck vollst\u00e4ndig au\u00dferhalb der Lichtpunkte. Das verlasse die Lehre des Klagepatentes, die sichtbaren Lichtpunkte genau am Umfang der gemessenen<br \/>\nZone auf der Oberfl\u00e4che zu positionieren.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte im angefochtenen Urteil zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, weil die gewerbliche Nutzung von Fern-Thermometern der Ausf\u00fchrungsform MX schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Nichts anderes gilt f\u00fcr die erstmals im Berufungsrechtszug angegriffenen Fern-Thermometer der Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220;. Beide Ausf\u00fchrungsformen sind Fern-Thermometer, die die in Anspruch 4 des Klagepatentes gegebene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen und deshalb auch geeignet und bestimmt sind, dass in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum genauen Messen der Temperatur einer Oberfl\u00e4che unter Verwendung von Infrarot-Me\u00dftechniken, bei denen eine Laser-Zieleinrichtung verwendet wird, um die Energiezone an einer entfernt liegenden Oberfl\u00e4che darzustellen, an der die Temperatur zu messen ist(Anlage 1 a, Seite 1 Abs. 1). Solche Fernme\u00dfger\u00e4te bzw. Fern-Thermometer werden in der Klagepatentschrift als Radiometer bezeichnet (Anlage 1 a, Seite 1 Abs. 2).<\/p>\n<p>Ein Fern-Thermometer dient zur ber\u00fchrungslosen Messung der Temperatur eines Objektes; die vom Objekt ausgehende im Infrarot-Bereich liegende W\u00e4rmestrahlung wird von einem Sensor erfa\u00dft und mit einer geeigneten Einrichtung in eine Temperaturanzeige umgesetzt (vgl. Anlage 1 a, Seite 1 Abs. 2 und Seite 2, Abs. 2). Derartige Ger\u00e4te k\u00f6nnen beispielsweise eingesetzt werden, um bei einem Verbrennungsmotor mit mehreren Zylindern durch Messung der Temperatur an den einzelnen Auspuffkr\u00fcmmern festzustellen, ob Temperaturdifferenzen bestehen. Weist der Auspuffkr\u00fcmmer eines der Zylinder eine deutlich geringere Temperatur auf, als diejenigen der anderen Zylinder, l\u00e4\u00dft sich auf einfache Weise feststellen, in welchem der Zylinder keine Verbrennung stattfindet.<\/p>\n<p>Zur Durchf\u00fchrung der Temperaturmessung wird das Ger\u00e4t wie eine Pistole auf das Me\u00dfobjekt gerichtet. Dabei erfa\u00dft der Sensor (in der Klagepatentschrift als Detektor bezeichnet) diejenige W\u00e4rmestrahlung, die von der gerade &#8222;beobachteten&#8220; Fl\u00e4che ausgeht. Dieser Fl\u00e4chenbereich wird als Me\u00dffleck bezeichnet; er ist um so gr\u00f6\u00dfer, je weiter das Ger\u00e4t vom Me\u00dfobjekt entfernt ist und um so kleiner, je weiter es dem Me\u00dfobjekt angen\u00e4hert ist (Anlage 1 a, Seite 3 Abs. 2, Anlage 5, Seite 2 und Anl. ROP 2, Seite 21).<\/p>\n<p>Wesentlich ist es, m\u00f6glichst nur diejenige konkrete Fl\u00e4che zu erfassen, deren Temperatur gemessen werden soll. Diese Fl\u00e4che nennt die Klagepatentbeschreibung die zu messende Energiezone; sie wird in der Regel als diejenige Fl\u00e4che definiert, aus der 90 % der vom Temperaturme\u00dfger\u00e4t erfa\u00dften Energie stammt (Anlage 1 a, Seite 2 Abs. 3).<\/p>\n<p>Um die Ausrichtung des Ger\u00e4tes auf das interessierende Me\u00dfobjekt bzw. den interessierenden Fl\u00e4chenausschnitt zu erleichtern, ist es mit einer Visiereinrichtung ausger\u00fcstet, mit deren Hilfe der Me\u00dffleck bzw. seine Lage f\u00fcr das menschliche Auge sichtbar gemacht wird.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren Visiereinrichtungen bekannt, die mit Hilfe eines Lasers einen Leuchtpunkt oder ein &#8222;Faden-kreuz&#8220; auf dem zu messenden Objekt erzeugten und dadurch den Mittelpunkt des Me\u00dffleckes angaben (vgl. Figur 1 der Klagepatentschrift). Daran beanstandet die Klagepatentschrift als nachteilig, da\u00df nicht die Gr\u00f6\u00dfe der Energiezone angezeigt wird, aus der die Messung tats\u00e4chlich vorgenommen wird. Das bringt die Gefahr mit sich, da\u00df der Me\u00dffleck nicht genau auf die zu messende Oberfl\u00e4che gerichtet oder die richtige Entfernung des Ger\u00e4tes vom Me\u00dfobjekt nicht feststellbar ist und die erzielten Messungen deshalb fehlerhaft sind. Bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dffl\u00e4chigen Objekten kann bei falscher Ausrichtung oder zu geringer Entfernung der interessierende Ausschnitt nur teilweise erfa\u00dft werden, so dass nicht interessierende benachbarte Fl\u00e4chen innerhalb der Me\u00dfzone liegen. Bei kleinen in der Nachbarschaft anderer W\u00e4rme ausstrahlender Objekte befindlichen Me\u00dfgegenst\u00e4nden kann bei zu gro\u00dfer Entfernung auch die W\u00e4rmestrahlung der Nachbarobjekte mitgemessen werden (Anlage 1 a, Seite 5 Abs. 3 und Seiten 9 und 10).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Seite 5 Abs. 3 bis Seite 6 Abs. 1), wird in der deutschen Offenlegungsschrift 32 13 955 (Anl. B 4; Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) vorgeschlagen, zwei aufeinanderzu konvergierende Strahlen sich schneiden zu lassen, wodurch die Position des kleinstm\u00f6glichen Me\u00dffleckes markiert wird. In der US-Patentschrift 4 315 150 wird einer der konvergierenden Strahlen dazu verwendet, den Mittenfleck oder das Ziel anzuzeigen, und der andere bildet einen Kreis um den Mittenfleck. Auch hier mu\u00df jedoch weiterhin die genaue Gr\u00f6\u00dfe der Energiezone bekannt sein, wenn man in bezug auf die tats\u00e4chlich gemessene Fl\u00e4che Gewi\u00dfheit besitzen m\u00f6chte. Auch hier besteht die Gefahr ungenauer Messungen, wenn die Energiezone zu klein ist oder eine unregelm\u00e4\u00dfige Form besitzt.<\/p>\n<p>Wie in der Klagepatentschrift weiter ausgef\u00fchrt wird (Anlage 1 a, Seite 6, letzter Absatz), schl\u00e4gt die US-Patentschrift 4 495 881 vor, mit Hilfe einer Gl\u00fchlampe oder einer Stroboskop-Lampe einen sichtbaren Lichtstrahl zu erzeugen, der dem Blickfeld des Infrarot-Detektors entspricht und der die der gemessenen Energiezone entsprechende Oberfl\u00e4che vollst\u00e4ndig fl\u00e4chig beleuchtet. Die Druckschrift JP-A-57-22 521 (Anl. B 4 = Entgegenhaltung D 2 im Einspruchsverfahren) schl\u00e4gt vor, eine Vielzahl von Gl\u00fchlampen um das Blickfeld des Infrarot-Detektors herum anzuordnen, die eine Vielzahl sichtbarer Lichtstrahlen erzeugen, die im wesentlichen parallel zur Au\u00dfenkante des unsichtbaren Strahls aus der Infrarot-Strahlung verlaufen, der dem Blickfeld des Infrarot-Detektors entspricht. Dadurch wird n\u00e4herungsweise die der gesamten Energiezone entsprechende Fl\u00e4che der Oberfl\u00e4che umschrieben bzw. umrissen. Beiden Vorschl\u00e4gen wird jedoch der Nachteil zugeschrieben, da\u00df die sichtbaren Lichtstrahlen von den Gl\u00fchlampen, die auf die Oberfl\u00e4che in der Energiezone oder in der N\u00e4he der Energiezone auftreffen, dieser Zone weitere Energie zuf\u00fchren, die dann vom Infrarot-Detektor erfa\u00dft wird, was wiederum ungenaue Temperaturmessungen verursacht (Anlage 1 a, Seite 7 Abs. 1 am Ende).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, die Visiereinrichtung so auszubilden, da\u00df sie die aktuell gemessene Energiezone genauer darstellt und genauere Me\u00dfergebnisse erm\u00f6glicht (Anlage 1 a, Seite 7 Abs. 2 und 3 und Seite 10 Abs. 3).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schlagen die Patentanspr\u00fcche 1 und 4 folgende Merkmalskombinationen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1A) Verfahren zum sichtbaren Darstellen einer von einem<br \/>\nRadiometer (1) zu messenden Energiezone (E).<\/p>\n<p>1B) Das Radiometer (10) wird mit einer Visiereinrich-<br \/>\ntung (12) versehen.<\/p>\n<p>1B1) Die Visiereinrichtung (12) ist dazu ausgelegt, eine<br \/>\nVielzahl station\u00e4rer Lichtstrahlen gegen eine<br \/>\nOberfl\u00e4che (320) zu projizieren, deren Temperatur<br \/>\nzu messen ist.<\/p>\n<p>1B2) Die Visiereinrichtung (12) ist dazu ausgelegt, die<br \/>\nEnergiezone (E) sichtbar darzustellen.<\/p>\n<p>1C) Die Visiereinrichtung (12) ist eine Laser-Visier-<br \/>\neinrichtung mit einem prim\u00e4ren Laserstrahlgenerator<br \/>\n(312; 712) und einer Laser-Strahlteilereinrichtung<br \/>\n(312A; 312 B; 715).<\/p>\n<p>1D) Es wird ein prim\u00e4rer Laserstrahl (14) erzeugt, so<br \/>\nda\u00df dieser auf die Teilereinrichtung (312A, 312B;<br \/>\n715) auftrifft.<\/p>\n<p>1E) Der prim\u00e4re Laserstrahl (14) wird mittels der Tei-<br \/>\nlereinrichtung (312A, 312 B; 715) in mehr als zwei<br \/>\nsekund\u00e4re Laserstrahlen (314A, 314 B; 714) geteilt.<\/p>\n<p>1F) Die mehr als zwei sekund\u00e4ren Laserstrahlen (314A,<br \/>\n314B; 714) werden von der Teilereinrichtung (312A,<br \/>\n312B; 715) projziert.<\/p>\n<p>1F1) Die mehr als zwei sekund\u00e4ren Strahlen (314A, 314B;<br \/>\n714) werden dabei so gerichtet, da\u00df sie auf die<br \/>\nOberfl\u00e4che (320) in voneinander getrennten Positio-<br \/>\nnen um die Peripherie der Zone (E) herum auftref-<br \/>\nfen, um so eine entsprechende Anzahl sichtbarer<br \/>\nLichtpunkte (716) auf die Oberfl\u00e4che (320) am Um-<br \/>\nfang der Zone (E) zu projizieren.<\/p>\n<p>1F2) Die Lichtpunkte (716) sind so positioniert, da\u00df sie<br \/>\ndie Zone (E) einschlie\u00dfen und konfigurieren und<br \/>\nfolglich sichtbar darstellen.<\/p>\n<p>Anspruch 4:<\/p>\n<p>4A) Vorrichtung zur Verwendung in Verbindung mit einem<br \/>\nRadiometer (10) zur sichtbaren Darstellung einer<br \/>\nvon dem Radiometer (10) zu messenden Energiezone<br \/>\n(E).<\/p>\n<p>4B) Die Vorrichtung weist eine Visiereinrichtung (12)<br \/>\nauf.<\/p>\n<p>4B1) Die Visiereinrichtung (12) ist dazu ausgelegt, eine<br \/>\nVielzahl station\u00e4rer Lichtstrahlen gegen eine<br \/>\nOberfl\u00e4che (320) zu emittieren, deren Temperatur zu<br \/>\nmessen ist.<\/p>\n<p>4B2) Die Visiereinrichtung (12) weist Mittel auf, um die<br \/>\nLichtstrahlen um die Energiezone (E) herum zu posi-<br \/>\ntionieren, um die Energiezone (E) sichtbar darzu-<br \/>\nstellen.<\/p>\n<p>4C) Die Visiereinrichtung (12) weist einen Lasergenera-<br \/>\ntor (312; 712) auf, der betriebsbereit ist, um ei-<br \/>\nnen prim\u00e4ren Laserstrahl (14) zu erzeugen.<\/p>\n<p>4D) Die Visiereinrichtung (12) weist Mittel mit einer<br \/>\nLaser-Strahlteilereinrichtung (312A, 312B; 715)<br \/>\nauf.<\/p>\n<p>4D1) Die Laser-Strahlteilereinrichtung (312A, 312B; 715)<br \/>\nist betriebsbereit, um den prim\u00e4ren Laserstrahl<br \/>\n(14) in mehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen<br \/>\n(314A, 314B; 714) zu teilen.<\/p>\n<p>4D2) Die Laser-Strahlteilereinrichtung (312A, 312B; 715)<br \/>\nist betriebsbereit, um die mehr als zwei sekund\u00e4ren<br \/>\nStrahlen (314A, 314B; 714) so zu projizieren, da\u00df<br \/>\ndiese in voneinander getrennten Positionen um die<br \/>\nPeripherie der Zone (E) herum auf die Oberfl\u00e4che<br \/>\n(320) auftreffen.<\/p>\n<p>4D3) Dergestalt wird eine entsprechende Anzahl<br \/>\nsichtbarer Lichtpunkte (716) am Umfang der Zone<br \/>\n(E) auf der Oberfl\u00e4che (320) positioniert, um so<br \/>\ndie Zone (E) einzuschlie\u00dfen und zu konfigurieren<br \/>\nund folglich sichtbar darzustellen.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die Erfindung ist es, entsprechend den Merkmalen 1D bis 1F, 2 und 4B1 bis 4D3 aus einem prim\u00e4ren Laserstrahl mit Hilfe einer Strahlteilereinrichtung (laser beam splitting device) mehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen zu erzeugen, und diese um die Peripherie der Energiezone herum auf die Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes auftreffen zu lassen, um auf diese Weise nicht mehr nur die Mitte, sondern auch die \u00e4u\u00dfere Begrenzung der Energiezone f\u00fcr den Benutzer sichtbar zu machen (Anlage 1 a, Seite 8 Abs. 3, Seite 10 Abs. 3 und Seite 11 Abs. 2). Wie die Strahlteilereinrichtung, mit der die Visiereinrichtung ausgestattet ist, im einzelnen ausgebildet wird, bleibt in den Anspr\u00fcchen 1 und 4 offen; Anspruch 5 schl\u00e4gt als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform Teilereinrichtungen vor, die ein B\u00fcndel faseroptischer Elemente aufweisen (vgl. hierzu ferner das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 4 in Verbindung mit Anlage 1 a, Seite 12 Abs. 3 und Seite 8 Abs. 3 letzte Zeile); die Mittel, die eine solche Laser-Strahlteilereinrichtung umfa\u00dft (means comprising laser beam splitting device) werden nur wirkungsm\u00e4\u00dfig bzw. funktional beschrieben. Die Anspr\u00fcche erfassen beliebige Mittel, die geeignet sind, das Licht einer Laserquelle so zu projizieren, dass es sich im Auge des Anwenders als Anzahl von lichtbaren Lichtpunkten am Umfang der zu messenden Zone auf der Oberfl\u00e4che des Gegenstandes darstellt, dessen Temperatur ermittelt werden soll.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt in dieser ersten Einsch\u00e4tzung aufgrund des Anspruchswortlauts wird der Durchschnittsfachmann durch die Ausf\u00fchrungen in Spalte 4 Zeilen 27-30 der Klagepatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Anlage 1 a, Seite 8 Abs. 3). Als geeignete Mittel zur Aufteilung des prim\u00e4ren Laserstrahls werden beispielhaft und ganz allgemein Spiegel, Optiken und Faseroptiken genannt. Der in der Klagepatentschrift genannte Begriff &#8222;optics&#8220; wird in keine Richtung eingeschr\u00e4nkt. Jegliche dem Durchschnittsfachmann zur Verf\u00fcgung stehende Art von optischen Einrichtungen, die das bewirken kann, was die Merkmale 4D1 bis 4D3 bzw. 1F bis 1F2 erreichen sollen, wird vom Anspruchswortlaut erfa\u00dft. Unerheblich ist, ob die Optik den prim\u00e4ren Laserstrahl im buchst\u00e4blichen Sinne des Wortes &#8222;zerteilt&#8220;, also physikalisch getrennte sekund\u00e4re Laserstrahlen erzeugt oder ob sie den prim\u00e4ren Laserstrahl nur so verformt, dass infolge Beugung der Lichtquellen diskrete Lichtpunkte aufgrund einer Lichtintensit\u00e4tsverteilung in Erscheinung treten. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 ist ebenfalls nur allgemein von Teilkomponenten bzw. Komponenten die Rede, die durch ihre Funktion definiert werden. Wesentlich ist nur, dass die auf die Oberfl\u00e4che auftreffenden Leuchtpunkte aus einem Prim\u00e4r-Laserstrahl abgeleitet sind (derived from a single primary laser beam) und nicht etwa wie im Stand der Technik eine Vielzahl von Gl\u00fchlampen bzw. prim\u00e4ren Lichtquellen eingesetzt wird, die der Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes unerw\u00fcnschte W\u00e4rme zuf\u00fchren. Dass am Priorit\u00e4tstag jedenfalls die diffraktive Optik auch f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann ein optisches Mittel war, um einen Laserstrahl aufzusplitten in dann zwangsl\u00e4ufig mehrere entstehende Teilstrahlen, ergibt sich auch aus den von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 9 bis K 12 und ROP 1 vorgelegten Literaturstellen bzw. Unterlagen; dieser Vorgang wird dort wie im Klagepatent als &#8222;beam splitting&#8220; bezeichnet. Auch die von der Kl\u00e4gerin auf Seite 8 im 2. Absatz ihrer Berufungserwiderung zitierten Ausf\u00fchrungen des von der Beklagten beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. T1xxxxx gem\u00e4\u00df Anl. B 11 belegen, dass die diffraktive Optik zur Strahlteilung auf anderen Gebieten als den Fern-Thermometern am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes Stand der Technik war. Wie die Verfasser der vom Privatgutachter zitierten Fachver\u00f6ffentlichung diesen Vorgang bezeichnet haben, ist f\u00fcr die Terminologie des Klagepatentes ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatentes schlie\u00dft Ausf\u00fchrungsformen ein, bei denen neben den peripheren Lichtpunkten auch ein zentraler Lichtpunkt verwendet wird. Die Kritik in Spalte 3 Zeile 42 bis Spalte 4 Zeile 3 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage 1 a, Seiten 6-7) am Stand der Technik aus der US-Patentschrift 4 494 881 und der japanischen Offenlegungsschrift 57-22 521 betrifft nur das von Gl\u00fchlampen ausgehende Licht, das durch seine Energiedichte der Me\u00dfzone Energie zuf\u00fchrt, die der Infrarot-Detektor miterfa\u00dft und jedenfalls bei niedrigen Me\u00dftemperaturen die Me\u00dfergebnisse verf\u00e4lscht. An vorbekannten Visier-Einrichtungen, die mit einem zentralen, auf die Mitte der Energiezone zielenden Laserstrahl arbeiten (vgl. Spalte 2 Zeilen 46 ff.; deutsche \u00dcbersetzung Seite 4-5) wird dagegen nicht die Verf\u00e4lschung der Me\u00dfergebnisse durch von der Visier-Einrichtung zugef\u00fchrte Energie kritisiert, sondern die nicht hinreichend genaue Erfassung der zu messenden Energiezone, insbesondere wenn die von der Energiezone eingeschlossene Oberfl\u00e4che eine unregelm\u00e4\u00dfige Form hat (vgl. Spalte 3 Zeilen 24-38; deutsche \u00dcbersetzung Anlage 1 a, Seite 6 Abs. 1-3) oder schr\u00e4g zum Fern-Thermometer liegt. H\u00e4tten das Licht von Laserstrahlen und Gl\u00fchlampen im Hinblick auf die Verf\u00e4lschung von Temperatur-Messungen dieselbe Bedeutung, w\u00e4re die Kritik der Klagepatentbeschreibung an der japanischen Offenlegungsschrift unverst\u00e4ndlich, weil die nach dem dortigen Stand der Technik erzeugten Lichtstrahlen der Visier-Einrichtung \u00e4hnlich wie das Klagepatent n\u00e4herungsweise die der gemessenen Energiezone entsprechende Oberfl\u00e4che umschreiben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlangt auch nicht, dass die von den sekund\u00e4ren Laserstrahlen erzeugten Lichtpunkte absolut genau an der Peripherie des Me\u00dffleckes liegen. Entscheidend ist nur, dass die Oberfl\u00e4che des Me\u00dffleckes im wesentlichen innerhalb der von der Verbindungslinie zwischen den einzelnen Lichtpunkten eingeschlossenen Fl\u00e4che liegt und nicht wesentliche Teile dieser Fl\u00e4che au\u00dferhalb der Verbindungslinie liegen. Bereits hierdurch werden genauere Me\u00dfergebnisse erzielt als bei Ausf\u00fchrungsformen mit nur einem zentralen Lichtpunkt. Erst recht ist es nicht erforderlich, dass unabh\u00e4ngig von der Entfernung des Fern-Thermometers zur zu messenden Oberfl\u00e4che der Me\u00dffleck exakt der durch die Lichtpunkte eingekreisten Oberfl\u00e4che auf dem Me\u00dfobjekt entspricht. Das ist auch bei der in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, weil der die Laser-Lichtpunkte nur in der dort dargestellten Entfernung des Fern-Thermometers zum Me\u00dfobjekt genau die \u00e4u\u00dfere Begrenzung des Me\u00dffleckes markieren, w\u00e4hrend bei k\u00fcrzeren Entfernungen ein zunehmender Abstand der \u00e4u\u00dferen Umgrenzung von den Laserpunkten gegeben ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Fern-Thermometer der Beklagten verwirklichen die Merkmale des Klagepatentanspruches 4 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1. Dass die angegriffenen Fern-Thermometer sowohl in der Ausf\u00fchrungsform &#8222;MX&#8220; als auch in der Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220; die Merkmale 4A bis 4C wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, ist zwischen den Parteien auch im Berufungsrechtszug unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Er\u00f6rterungen.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Auffassung der Beklagten weisen beide Ausf\u00fchrungsformen auch eine Laser-Strahlteilereinrichtung im Sinne des Merkmals 4D auf, die dem prim\u00e4ren Laserstrahl entsprechend Merkmal 4D1 in mehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen teilt, wobei die sekund\u00e4ren Laserstrahlen in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 4D2 in voneinander getrennten Positionen um die Peripherie der Me\u00dfzone herum auf die Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes auftreffen und nach Merkmal 4D3 den Umfang der zu messenden Zone einschlie\u00dfen, konfigurieren und auf die Weise sichtbar darstellen. Eine Laserstrahl-Teilereinrichtung im vorgenannten Sinne ist auch die bei den angegriffenen Ger\u00e4ten eingesetzte diffraktive Optik. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. n\u00e4her dargelegt wurde, umfa\u00dft der Begriff &#8222;Laser-Strahlteilereinrichtung&#8220; jedes optische Mittel, das aus einem prim\u00e4ren Laserstrahl mehrere sekund\u00e4re Laserstrahlen entstehen l\u00e4\u00dft, die so auf die, wenn sie auf die Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes auftreffen, die gemessene und vom UV-Fenster erfa\u00dfte Zone zwischen sich einschlie\u00dfen. Dass auch die diffraktive Optik hierzu in der Lage ist, stellt die Beklagte nicht in Abrede und wird auch belegt durch die Ausf\u00fchrungen in der deutschen Patentschrift 195 28 590 (Anl. B 8), die sich mit dem Einsatz einer diffraktiven Optik in Fern-Thermometern befassen. Dort ist im einzelnen dargelegt, dass mit Hilfe der diffraktiven Optik eine einfache entfernungsunabh\u00e4ngige Kennzeichnung der Lage und Gr\u00f6\u00dfe des Me\u00dffleckes m\u00f6glich ist (vgl. Anl. B 8, Spalte 2 Zeilen 25-29, Spalte 4 Zeilen 8-12 und den Beschlu\u00df der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 25. September 2000, Anl. B 12, Seite 9). Dass der Beklagten das vorgenannte Patent f\u00fcr den Einsatz der diffraktiven Optik in der Visier-Einrichtung eines Thermometers zur Erzeugung einer Lichtintensit\u00e4tsverteilung erteilt worden ist, schlie\u00dft nicht aus, dass die diffraktive Optik gleichzeitig eine Laser-Strahlteilereinrichtung ist, wie sie aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes vom Wortsinn der Merkmale 4D bis 4D2 erfa\u00dft wird. Das Patent der Beklagten ist vom Klagepatent abh\u00e4ngig und lehrt den Einsatz einer besonderen Form eines Strahlteilers, die mit dem in der Patentschrift gem\u00e4\u00df Anl. B 8 genannten Vorteilen verbunden ist, gleichzeitig aber auch von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht, aus einem prim\u00e4ren Laserstrahl mehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen abzuleiten und mit ihrer Hilfe einen Fl\u00e4chenausschnitt auf der Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes sichtbar zu machen, der den Au\u00dfenumfang der zu messenden Energiezone einschlie\u00dft. Diese Lehre wird im Patent der Beklagten weiterentwickelt, indem die diffraktive Optik als spezielle Ausf\u00fchrungsform einer Laser-Strahlteilereinrichtung vorgeschlagen wird. Die in der Patentschrift der Beklagten angegebenen Vorteile f\u00fchren die angegriffenen Fern-Thermometer der Beklagten deshalb nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes hinaus (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 439 f. &#8211; Befestigungsvorrichtung II; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 100; vgl. ferner BGH GRUR 1991, 518, 519 &#8211; Polyester-<br \/>\nf\u00e4den). F\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der genannten Merkmale ist es deshalb auch ohne Bedeutung, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Laser-Strahlteilereinrich-tung eingesetzte diffraktive Optik am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes noch nicht als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform in Betracht gezogen worden ist (vgl. BGH GRUR 1991, 518, 519 &#8211; Polyesterf\u00e4den).<\/p>\n<p>Die Laser-Strahlteilereinrichtung der angegriffenen Ger\u00e4te erzeugt einen prim\u00e4ren Laserstrahl mehr als zwei sekund\u00e4re Laserstrahlen, die in einzelnen Lichtpunkten in voneinander getrennten Positionen um die Peripherie der Me\u00dfzone herum auf die Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes auftreffen; die Anzahl der peripheren Lichtpunkte betr\u00e4gt bei der Ausf\u00fchrungsform &#8222;MX&#8220; 8 und bei der Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220; 16.<\/p>\n<p>3. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, bei der Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220; gebe es keine Entfernung, bei der der durch die Laser-Lichtpunkte auf der Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes gebildete Kreis exakt dem Me\u00dffleck entspreche. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgef\u00fchrt wurde, verlangt das Merkmal 4D3 nicht, dass der aus den Laser-Lichtpunkten gebildete Kreis genau oder nahezu genau an der Peripherie des Me\u00dffleckes liegt. Das ist auch beim in Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht der Fall, wenn man die dort dargestellte Entfernung des Thermometers zur Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes verringert. Auch dann ergibt sich bei abnehmender Entfernung ein gr\u00f6\u00dfer werdender Abstand zwischen dem Laserkreis und dem Au\u00dfenumfang des Me\u00dffleckes. Wesentlich ist nur, dass der Me\u00dffleck sich innerhalb der vom Lichtpunktekreis markierten Fl\u00e4che befindet. Gibt es eine Entfernung, bei dem diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, macht das Fern-Thermometer von der Lehre des Merkmale 4D3 Gebrauch; darauf, ob es auch andere Entfernungen gibt, bei denen der Laserkreis den Me\u00dffleck einschlie\u00dft, kommt es nicht mehr an. Auch bei den Ger\u00e4ten der Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220; ist ausweislich der von der Beklagten durchgef\u00fchrten und in den Anlagen B 17 und B 18 dokumentierten Messungen die vom Infrarot-Sensor erfa\u00dfte Fl\u00e4che nahezu vollst\u00e4ndig vom Lichtpunktekreis eingeschlossen. Der Teil, mit dem sie den Laserkreis nach au\u00dfen \u00fcberragt, f\u00e4llt praktisch nicht ins Gewicht. Die Energiezone ist bei Abst\u00e4nden von 1.500 mm und mehr vom Laserkreis eingeschlossen. Das gilt auch f\u00fcr die Entfernung von 914 mm, die in der die Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220; betreffenden Bedienungsanleitung (Anl. ROP 2) als Scharfpunkt des Ger\u00e4tes bezeichnet wird. Zwar ist, wenn man von den Anlagen B 17 und B 18 ausgeht, der au\u00dferhalb des Laserkreises liegende Teil des Me\u00dfflecks etwas gr\u00f6\u00dfer als bei der Entfernung von 1.500 mm, der weitaus \u00fcberwiegende Teil des Me\u00dfflecks befindet sich aber auch hier innerhalb des Laserkreises. Auch bei einer solchen Konfiguration lassen sich noch ausreichend genaue Me\u00dfergebnisse erzielen, die denjenigen weit \u00fcberlegen sind, die die nach dem Stand der Technik arbeitenden Fern-Thermometer erm\u00f6glichten, bei denen entweder nur ein Laserpunkt das Zentrum des Me\u00dffleckes anzeigte, ohne dass dessen \u00e4u\u00dfere Begrenzung erkennbar war oder bei denen zwei an der Peripherie des Me\u00dffleckes liegende Laserpunkte zwar den Durchmesser des Me\u00dfflecks, aber nicht dessen Umfang angaben, und bei denen insbesondere bei schr\u00e4g liegenden Oberfl\u00e4chen keine genauen Me\u00dfergebnisse erzielt werden konnten. Bei den in Betracht kommenden Anwendungsbereichen, etwa dem von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsbeantwortung zu Ziffer III. (Bl. 166 d.A.) genannten Anwendungsfall der Temperatur-Messung an Zylindern eines Verbrennungsmotors bzw. Auspuffkr\u00fcmmern zur Ermittlung ausgefallener Zylinder ist es nicht erforderlich, die Temperatur des ausgefallenen Zylinders absolut genau zu bestimmen, sondern es gen\u00fcgt, dass ein deutliches Temperaturgef\u00e4lle zu den arbeitenden Zylindern feststellbar ist. Dass die angegriffenen Fern-Thermometer der Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220; pr\u00e4zise Me\u00dfergebnisse erzielen, r\u00e4umt auch die Beklagte ein; in \u00dcbereinstimmung hiermit macht sie auch nicht geltend, die Angaben in ihrer Bedienungsanleitung seien unzutreffend, und die angegriffenen Ger\u00e4te bes\u00e4\u00dfen in Wirklichkeit keinen Scharfpunkt bei einem Abstand von 914 mm von der Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes.<\/p>\n<p>4. Der Verwirklichung des Merkmals 4D2 steht auch nicht entgegen, dass die angegriffenen Fern-Thermometer der Beklagten in beiden Ausf\u00fchrungsformen neben den im Au\u00dfenkreis angeordneten Lichtpunkten einen weiteren Lichtpunkt zur Angabe des Me\u00dffleckzentrums auf die Oberfl\u00e4che des Me\u00dfobjektes projizieren. Die Klagepatentschrift lehnt solche in das Zentrum des Me\u00dffleckes treffende Lichtpunkte nur ab, wenn sie dem Me\u00dffleck zus\u00e4tzliche W\u00e4rmeenergie zuf\u00fchren, die der Infrarot-Detektor zus\u00e4tzlich zu der vom Me\u00dfobjekt abgestrahlten W\u00e4rme detektiert und die zu ungenauen Me\u00dfergebnissen f\u00fchren k\u00f6nnen oder aber wenn der im Zentrum des Me\u00dfflecks liegende Laserpunkt die einzige Orientierung f\u00fcr den Anwender dar\u00fcber darstellt, auf welchem Fl\u00e4chenausschnitt der zu messenden Oberfl\u00e4che er das Fern-Thermometer richtet. Sofern dagegen Laserpunkte vorhanden sind, die den Umfang der Me\u00dfzone sichtbar machen, fallen solche Ausf\u00fchrungsformen unter das Merkmal 4D3.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt, der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Abschnitt III. der Entscheidungsgr\u00fcnde zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; sie gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr die erstmals im Berufungsrechtszug angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8222;ST&#8220;. Da beide Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatentes Gebrauch machen, gen\u00fcgt es, den Klageantrag zur Kennzeichnung des beantragten Unterlassungsgebots auf die Wiedergabe des Wortlauts der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruches 4 zu beschr\u00e4nken (vgl. Benkard\/Rogge, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 32). Welche Ausf\u00fchrungsformen der Urteilstenor erfa\u00dft, l\u00e4\u00dft sich durch seine Auslegung anhand des Tatbestandes und der Entscheidungsgr\u00fcnde ermitteln.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Verhandlung im Patentverletzungsrechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen und die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Einspruchsverfahren abzuwarten. Wird der Einspruch gegen das Klagepatent nur auf fehlende Erfindungsh\u00f6he gest\u00fctzt, kommt eine Aussetzung nur in Betracht, wenn neuer Stand der Technik entgegengehalten wird, der im Erteilungs- oder bisherigen Einspruchsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt worden ist und\/oder die Erfindungsh\u00f6he durch den entgegengehaltenen Stand der Technik so sehr in Frage gestellt wird, dass sich f\u00fcr ihre Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument mehr finden l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Im Streitfall st\u00fctzt sich die Beschwerdebegr\u00fcndung nur auf Entgegenhaltungen, die auch schon die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung gem\u00e4\u00df Anl. ROP 4 ber\u00fccksichtigt und als nicht schutzhindernd eingestuft hat. Die technische Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 32 13 955 (Anl. B 4\/D 1) zum Klagepatent besteht, wie bereits im Abschnitt I. dargelegt wurde, darin, dass dort nur zwei Laserstrahlen verwendet werden, die den Durchmesser des Me\u00dfflecks bzw. &#8222;Blickfeldes&#8220; anzeigen und nicht den Au\u00dfenumri\u00df (Einspruchsabteilung ROP 4, Seiten 6\/7). Die ebenfalls im vorstehenden Abschnitt I. bereits erw\u00e4hnte JP-A 57-22 521 (Anl. B 4\/D 2), bei der ein Au\u00dfenkreis aus einer Vielzahl von Gl\u00fchlampen vorgeschlagen wird, wird wegen seines apparativen Aufwandes als nicht schutzhindernd angesehen. Die im Beschwerdeverfahren weiterhin in bezug genommene sowjetische Patentschrift 1 827 553 (Anl. B 4\/B 6 = D 3) zeigt in ihrem Ausf\u00fchrungsbeispiel in den Figuren 1 bis 3 ein Dosimeter, bei dem es darum geht, sichtbar zu machen, ob das Ger\u00e4t genau auf den vom Laser angestrahlten Kontrollpunkt gerichtet ist, dessen Strahlenbelastung \u00fcberpr\u00fcft werden soll. Der Me\u00dffleck ist daher nur klein bzw. &#8222;punktf\u00f6rmig&#8220;, so dass auch die vier Leuchtpunkte um den Me\u00dffleck herum nur diesen Kontrollpunkt umschlie\u00dfen (Einspruchsabteilung Anl. ROP 4 Seite 11), die vier Lichtpunkte sind deshalb nur eine andere M\u00f6glichkeit, statt eines zentralen Punktes das Zentrum des Me\u00dfflecks darzustellen. Wenn die Einspruchsabteilung die Erfindungsh\u00f6he mit der Begr\u00fcndung anerkannt hat, von der Offenbarung der am n\u00e4chsten kommenden Entgegenhaltungen D 1 und D 2 bis zur Ver\u00f6ffentlichung der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung seien zehn Jahre vergangen, und auch die Einsprechende selbst habe 1994 noch ein Fern-Thermometer mit einer Visier-Einrichtung mit nur zwei sekund\u00e4ren Laserstrahlen zum Patent angemeldet und sei erst nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatentes dazu \u00fcbergegangen, Ger\u00e4te mit mehr als zwei sekund\u00e4ren Laserstrahlen in der Au\u00dfenumgebung des Me\u00dfflecks zu fertigen, so sind das vern\u00fcnftige Argumente, die daf\u00fcr sprechen, dass der Gegenstand der gesch\u00fctzten Erfindung dem Durchschnittsfachmann nicht nahegelegt war. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4\u00dft sich die Annahme nicht rechtfertigen, das Klagepatent werde im Beschwerdeverfahren mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit widerrufen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Voll-<\/p>\n<p>streckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx R2xx Dr. B3xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 30 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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