{"id":5022,"date":"2001-05-10T17:00:00","date_gmt":"2001-05-10T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5022"},"modified":"2016-05-26T12:11:58","modified_gmt":"2016-05-26T12:11:58","slug":"2-u-1400-kindersitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5022","title":{"rendered":"2 U 14\/00 &#8211; Kindersitz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 29<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 14\/00<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Kl\u00e4gerin das am 16. Dezember 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu DM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft &#8211; zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) -, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) &#8211; zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein R\u00fcckenelement aufweist, das mit einer R\u00fcckenlehne, nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit L\u00f6chern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die L\u00f6cher im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und den Seitenwangen des R\u00fcckenlehnenelementes derartig ausgebildet sind, da\u00df der Fahrzeugsicherheitsgurt an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jedes der beiden L\u00f6cher oberseitig einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden, schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung der Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 02. April 1995 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 18. Oktober 1997 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I, 1 bezeichneten, in der Zeit vom 02. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I, 1 bezeichneten und seit dem 18. Oktober 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 51x.01x,00 DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Die Beschwer der Beklagten betr\u00e4gt DM 41x.01x,02 und die der Kl\u00e4gerin DM 11.01x,02. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 51x.01x,02 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 43 28 625 (Anlage K 2 in Verbindung mit Anlage K 7; nachfolgend: Klagepatent), das einen &#8222;Kindersicherheitssitz&#8220; betrifft. Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 26. August 1993, die am 2. M\u00e4rz 1995 offengelegt worden ist. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 18. September 1997. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;F\u00fcr ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein R\u00fcckenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer R\u00fcckenlehne (16) und mit von der R\u00fcckenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit L\u00f6chern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die L\u00f6cher (20) im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R\u00fcckenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, da\u00df der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (16) anliegt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df jedes der beiden L\u00f6cher (20) oberseitig einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kindersicherheitssitzes, wobei Figur 1 eine Seitenansicht des Kindersicherheitssitzes, Figur 2 eine der Figur 1 entsprechende Darstellung des Kindersicherheitssitzes mit einem im Kindersicherheitssitz befindlichen Kind, wobei der den Kindersicherheitssitz an einem (nicht gezeichneten) Fahrzeugsitz festlegende Fahrzeug-Sicherheitsgurt abschnittweise angedeutet ist, und Figur 3 eine r\u00e4umliche Darstellung des Kindersicherheitssitzes in Blickrichtung von schr\u00e4g hinten zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;HIGHWAY&#8220; Kindersicherheitssitze gem\u00e4\u00df Anlage K 1 zur Klage, die mit einem Kraftfahrzeug-Sicherheitsgurt auf dem Kraftfahrzeugsitz befestigt werden. Wegen der Einzelheiten der Ausgestaltung dieses Sitzes wird auf den bei den Gerichtsakten befindlichen Sitz gem\u00e4\u00df Anlage K 1, die von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten f\u00fcnf Bilder der in einem Fahrzeugsitz festgelegten Hartschaumeinheit dieses Sitzes sowie auf die nachstehend wiedergegebenen Gurtverlaufsbilder dieses Sitzes (genauer: der Hartschaumeinheit des Sitzes) gem\u00e4\u00df Anlage CCP 7 c verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in der Herstellung und dem Vertrieb der Kindersicherheitssitze gem\u00e4\u00df Anlage K 1 durch die Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent sieht, hat die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Vernichtung in Anspruch genommen und au\u00dferdem die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und Schadenersatz begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben geltend gemacht, dass bei den Kindersicherheitssitzen gem\u00e4\u00df Anlage K 1 die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht verwirklicht sei, weil diese Sitze keinen &#8222;schlitzartigen Abschnitt&#8220; im Sinne des Anspruches 1 des Klagepatents aufwiesen. Oberhalb eines &#8222;Erweiterungsabschnittes&#8220; befinde sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein &#8222;Lochabschnitt&#8220;, der au\u00dferordentlich gro\u00df sei und dessen Breite in etwa mit demjenigen seiner L\u00e4nge \u00fcbereinstimme. Diesen Abschnitt als &#8222;schlitzartig&#8220; zu bezeichnen, gehe an der technischen Realit\u00e4t vorbei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die bei dem angegriffenen Kindersicherheitssitz vorgesehenen L\u00f6cher zur Positionierung des Diagonalgurts des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes keinen &#8222;schlitz-artigen Abschnitt&#8220; aufwiesen. Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann verstehe die insoweit gegebene technische Lehre dahin, den schlitzartigen Abschnitt des Loches in seiner Dimensionierung der Schmalseite des Gurtes anzupassen, damit dieser nur glatt durch die L\u00f6cher hindurchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne und ein Verdrehen oder Verdrillen bereits beim Durchstecken des Gurtes verhindert werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 1 sei der von der Kl\u00e4gerin als &#8222;schlitzartiger Abschnitt&#8220; bezeichnete Bereich des Loches jedoch so breit ausgestaltet, dass er nicht mehr als &#8222;Schlitz&#8220; bezeichnet werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht aufgezeigt, dass ungeachtet der Breite dieses Teils der \u00d6ffnung in gleicher Weise wie bei einer &#8222;schlitzartigen&#8220; Ausgestaltung im Sinne der Erfindung ein verdrehtes oder verdrilltes Einf\u00fchren des Schultergurtteils des Sicherheitsgurts verhindert werde.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht erg\u00e4nzend insbesondere geltend, dass das vom Landgericht zugrundegelegte Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagepatents, oberhalb des Erweiterungsabschnittes des Loches einen &#8222;schlitzartigen Abschnitt (24)&#8220; vorzusehen, nicht der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmannes entspreche. Die Klagepatentschrift spreche an keiner Stelle davon, dass die Ausbildung des Abschnittes 24 als &#8222;schlitzartig&#8220; darauf abziele, zu vermeiden, dass der Gurt in einem verdrehten, verdrillten oder doppelt gelegten Zustand in diesen Abschnitt 24 eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Gurte h\u00e4tten im Priorit\u00e4tszeitpunkt eine St\u00e4rke von 1 bis 2 mm gehabt. Dass der &#8222;schlitzartige Abschnitt&#8220; nur eine \u00d6ffnungsbreite von 2 bis 4 mm haben d\u00fcrfe, um so zu erreichen, dass der Gurt nicht in einem verdrehten, verdrillten oder doppelt gelegten Zustand in diesen Bereich gelangt, sei der Klagepatentschrift jedoch mit keinem Wort zu entnehmen. Aus den Zeichnungen der Klagepatentschrift erg\u00e4ben sich im Gegenteil deutlich gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffnungsbreiten des als &#8222;schlitz-artig&#8220; bezeichneten Abschnittes 24. Mit der &#8222;genauen Positionierung des Diagonalgurtes 32 des Fahrzeugsicherheitsgurtes 28&#8220;, die mit dem schlitzartigen Abschnitt 24 erreicht werden solle, sei vielmehr eine Positionierung gemeint, die m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdungen von Kleinkindern bei Automobilunf\u00e4llen vorbeuge. Es gehe, wie der Fachmann erkenne, mit diesem Merkmal darum, den Diagonalgurt m\u00f6glichst eng an der R\u00fcckenlehne des Sitzes zu halten. Dies sei insbesondere beim sogenannten &#8222;Re-bound&#8220;, dem R\u00fcckprall des Kindersicherheitssitzes gegen die R\u00fcckenlehne des Fahrzeugsitzes, wichtig. Wenn ein anderes Fahrzeug auf das mit dem Kindersicherheitssitz ausgestattete Fahrzeug auffahre, solle mit der Ausbildung des &#8222;schlitzar-tigen Abschnittes (24)&#8220; des Loches erreicht werden, dass das Kind nicht zwischen dem an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegenden Fahrzeugsicherheitsgurt einerseits und den das Kind im Kindersicherheitssitz haltenden Gurten andererseits eingequetscht werde. Bei einem nicht schlitzartig ausgebildeten Abschnitt des Loches k\u00f6nne sich diese Gefahr in einer solchen Situation ergeben, weil Schultergurt und die R\u00fcckenlehne des Kindersicherheitssitzes sich dann voneinander l\u00f6sen k\u00f6nnten. Diese Freiheit solle durch die &#8222;schlitzartige&#8220; Ausbildung des Abschnitts 24 entscheidend herabgesetzt werden. In diesem Sinne sei aber auch bei dem angegriffenen Kindersicherheitssitz der dem Abshnitt 24 entsprechende \u00d6ffnungsbereich jedes der beiden L\u00f6cher &#8222;schlitzartig&#8220; verengt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie mit den Urteils- ausspr\u00fcchen zu Ziffern I und II dieses Urteiles geschehen und au\u00dferdem die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I, 1 beschriebenen Kindersicherheitssitze zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und verweisen insbesondere darauf, dass der Fachmann die schlitzartige Ausbildung als Vorgabe einer bestimmten Dimensionierung des oberseitigen Lochabschnitts dahingehend verstehe, dass dieser Abschnitt nicht wesentlich breiter sein d\u00fcrfe als die Schmalseite des Gurtes.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat mit Ausnahme des geltend gemachten Anspruches auf Vernichtung auch in der Sache Erfolg. Der Kindersicherheitssitz der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 1 verwirklicht die technische Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Wegen schuldhafter Verletzung des Klagepatents stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht und Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungszahlung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 in Verb. mit 9 Nr. 1, 140 b, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB gegen die Beklagten zu. Dagegen hat sich das auf \u00a7 140 a PatG st\u00fctzende Begehren der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung keinen Erfolg, da nicht ersichtlich ist, dass die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Hartschaumeinheiten, die den angegriffenen Kindersicherheitssitzen ihre Gestalt geben, vernichtet werden m\u00fcssen, um eine Schutzrechtsverletzung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>I. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ausweislich Spalte 1, Zeilen 3 bis 5 der Klagepatentschrift in Verbindung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 einen f\u00fcr ein Kraftfahrzeug vorgesehen Kindersicherheitssitz mit den nachfolgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Der Kindersicherheitssitz weist eine Sitzschale mit einem R\u00fcckenlehnenelement (14) auf.<\/p>\n<p>2. Das R\u00fcckenlehnenelement ist<\/p>\n<p>a) mit einer R\u00fcckenlehne (16) und<\/p>\n<p>b) mit von der R\u00fcckenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen (18) ausgebildet.<\/p>\n<p>3. Das R\u00fcckenlehnenelement weist seitlich L\u00f6cher (20) auf, welche<\/p>\n<p>a) jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und<\/p>\n<p>b) zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist.<\/p>\n<p>4. Die L\u00f6cher (20) sind im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R\u00fcckenlehnenelementes (14) derart ausgebildet, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (16) anliegt.<\/p>\n<p>Wie sich aus diesen Merkmalen ergibt, geht es darum, einen Kindersicherheitssitz, bestehend aus den in Merkmalen 1 und 2 genannten Elementen, mit Hilfe eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes an einem Fahrzeugsitz sicher festzulegen. Damit der fahrzeugeigene Dreipunkt-Sicherheitsgurt den Kindersicherheitssitz festlegen kann, sind nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 3 und 4 im \u00dcbergangsbereich zwischen R\u00fcckenlehne und Seitenwangen des R\u00fcckenlehnenelements L\u00f6cher augebildet. Der Sicherheitsgurt kann durch diese L\u00f6cher so hindurchgef\u00fchrt werden, dass er an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet in Spalte 1, Zeilen 6\/7 einen solchen Kindersicherheitssitz als aus der US-PS 4 613 188 (Anlage K 3) bekannt. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen diesen Sitz.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diesen Gegenstand dahin, dass bei ihm die Sitzplatte (&#8222;seat plate portion 14&#8220;) der Sitz-schale mit Schlitzen (&#8222;slit openings 34&#8220; und &#8222;slits 56 and 58&#8220;) ausgebildet sei, die zur F\u00fchrung eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes dienten. Bei diesem bekannten Kindersicherheitssitz seien au\u00dferdem die zur Sitzplatte zugeh\u00f6rigen Abschnitte der Seitenwangen mit Schlitzen (&#8222;slits 78&#8220;) ausgebildet, die ebenfalls zur F\u00fchrung und Positionierung des besagten Diagonalgurtes dienten. Au\u00dferdem sei dieser bekannte Kindersicherheitssitz mit L\u00f6chern (&#8222;troughhole 80&#8220;) ausgebildet, die im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und der Sitzplatte vorgesehen seien, wobei diese L\u00f6cher keine besondere Randkontur aufwiesen (vgl. Spalte 1, Zeilen 7 &#8211; 14 und 17 &#8211; 21).<\/p>\n<p>An diesem bekannten Kindersicherheitssitz kritisiert die Klagepatentschrift eine relativ komplizierte Ausbildung und eine komplizierte F\u00fchrung des fahrzeugeigenen Diagonalgurtes. Sie verweist \u00fcberdies darauf, dass die L\u00f6cher 80 nur sehr bedingt zur Aufnahme eines fahrzeugeigenen Diagonalgurtes geeignet seien, weil dieser am Rand des entsprechenden Loches stark abgekr\u00fcmmt werde, was sich auf die Sicherheit entsprechend nachteilig auswirke (Spalte 1, Zeilen 14 &#8211; 17 und 21 &#8211; 26). &#8211; Diese Kritik der Klagepatentschrift an diesem Stand der Technik leuchtet angesichts der zuvor wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser US-Patentschrift auch unmittelbar ein, wobei noch hinzugef\u00fcgt werden kann, dass der Schultergurtabschnitt zwischen den Punkten 68 und 74 bzw. 66 (vgl. Figur 1) nicht nur nicht an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegt, sondern au\u00dferhalb des Kindersicherheitssitzes verl\u00e4uft und deshalb keine unmittelbare Festlegefunktion hat (vgl. auch Spalte 5, Zeilen 35 &#8211; 38 der US-PS 4 613 188 gem\u00e4\u00df Anlage K 3).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befa\u00dft sich weiter mit dem aus der EP 0 332 299 B 1 (Anlage CCP 1) bekannten Stand der Technik (vgl. Spalte 1, Zeilen 27 &#8211; 44 und Spalte 2, Zeilen 11 &#8211; 13). Wie die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift verdeutlichen, weist der Sitz nicht nur eine R\u00fcckenlehne und nach vorn stehende Seitenwangen auf, sondern auch noch einen nach nach r\u00fcckw\u00e4rts wegstehenden Flansch 22, der mit dem Loch 26 ausgebildet ist. Der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt wird durch die L\u00f6cher 26 durchgesteckt, um damit den Kindersicherheitssitz am Fahrzeugsitz festzulegen.<\/p>\n<p>Die Klagepatenschrift bem\u00e4ngelt an diesem Stand der Technik, dass sich durch den mindestens einen sich nach r\u00fcckw\u00e4rts erstreckenden Flansch in jeder Position des Kindersitzes ein entsprechend grober (gemeint wohl: gro\u00dfer) Abstand desselben von der R\u00fcckenlehne des Fahrzeugsitzes ergebe, was sich auf die Fu\u00dffreiheit auswirke. Au\u00dferdem bedinge dieser Flansch einen entsprechenden Materialaufwand f\u00fcr den Kindersitz (vgl. Spalte 1, Zeilen 36 &#8211; 44).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in Spalte 1, Zeile 45 bis Spalte 2, Zeile 10 \u00fcberdies auf den aus der US-PS 4 883 315 (Anlage K 4) bekannten Kindersicherheitssitz f\u00fcr Kraftfahrzeuge ein, dessen Ausgestaltung im wesentlichen aus den nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 dieser Patentschrift ersichtlich ist und dessen Hauptcharakteristikum darin liegt, dass der kraftfahrzeugeigene Sicherheitsgurt im durchgesteckten Zustand an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht den Nachteil dieses Sitzes darin, dass infolge des Verlaufs des kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes an der R\u00fcckseite der R\u00fcckenlehne diese zur Festigkeit der Befestigung zwischen Kraftfahrzeug-Sicher-heitsgurt und Kindersicherheitssitz nichts beitrage. \u00dcberdies m\u00fc\u00dften die beiden seitlichen, vom Kindersicherheitssitz nach r\u00fcckw\u00e4rts wegstehenden Laschen eine entsprechende mechanische Festigkeit besitzen, was nur durch eine angemessene Dimensionierung der Laschen m\u00f6glich sei, was wiederum einen entsprechenden Materialaufwand bedeute. Au\u00dferdem sei die Ausbildung des bekannten Sitzes insofern mangelhaft, als der Kindersicherheitssitz vom entsprechenden Fahrzeugsitz einen relativ groben (gemeint wohl: gro\u00dfen) Abstand aufweise, was unter Sicherheitsgesichtspunkten nachteilig sei (Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 10).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift noch den aus der DE 38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) bekannten Kindersicherheitssitz, der sich so darstellt, wie dies aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figur 1 dieser Druckschrift ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Wie der vorstehend wiedergegebenen Figur zu entnehmen ist, sind L\u00f6cher 3 und 4 jeweils im Lehnen- und Sitzbereich der Seitenwangen vorhanden, von denen es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 29 hei\u00dft, dass sie &#8222;einfach mehreckig mit konstanter Lochbreite&#8220; ausgebildet seien.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt als nachteilig an diesem Stand der Technik, dass infolge der Ausbildung der L\u00f6cher eine besondere Positionierung des jeweiligen kraftfahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes, mit welchem der Kindersichersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festgelegt werde, nicht gegeben bzw. gew\u00e4hrleistet sei. &#8211; Au\u00dferdem mache das Vorhandensein zweier von einander unabh\u00e4ngiger, getrennter L\u00f6cher im Sitz- und Lehnenbereich diesen Kindersitz nicht geeignet, ihn mit Hilfe eines Dreipunktgurtes, wie er heute in Kraftfahrzeugen allgemein \u00fcblich sei, festzulegen, sondern erfordere vielmehr die Verwendung zweier getrennter Gurte, und zwar eines Beckengurtes und eines davon unabh\u00e4ngigen Schultergurtes. Das Vorsehen eines solchen besonderen Gurtsystems sei jedoch mit einem entsprechenden Aufwand verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 30 &#8211; 46).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabenstellung dahin, einen Kindersicherheitssitz der eingangs genannten Art, also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4, zu schaffen, der mittels eines in einem Fahrzeug vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurt zuverl\u00e4ssig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar ist, wobei das R\u00fcckenlehnenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der R\u00fcckenlehne des Fahrzeugsitzes anliegt (Spalte 2, Zeilen 47 &#8211; 54).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird bei einem Kindersicherheitssitz mit den Merkmalen 1 bis 4 vorgeschlagen, die beiden L\u00f6cher, was bedeutet, dass auf jeder Seite nur ein Loch vorgesehen ist, und nicht wie bei dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) jeweils zwei getrennte L\u00f6cher, in bestimmter Weise auszubilden, und zwar zum einen oberseitig mit einem mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeugsicherheitsgurtes (28), und zum anderen mit einem daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26).<\/p>\n<p>Merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert l\u00e4\u00dft sich dies im Anschlu\u00df an die oben genannten Merkmale 1 bis 4 wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>5. Jedes der beiden L\u00f6cher (20) weist<\/p>\n<p>a) oberseitig einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und<\/p>\n<p>b) einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26) auf.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung wird in der Klagepatentschrift u. a. dahin beschrieben, dass sie gew\u00e4hrleiste, dass der zum Festlegen des Kindersicherheitssitzes vorgesehene Dreipunkt-Sicherheitsgurt entlang der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne, d.h. zwischen der R\u00fcckenlehne und dem R\u00fccken eines im Kindersicherheitssitz befindlichen Kindes, verlaufe (Spalte 3, Zeilen 1 bis 4). Der Fachmann sieht, dass dies die mit der Ausgestaltung nach L\u00f6sungsmerkmal 5 a angestrebte &#8222;genaue&#8220; Positionierung des Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) bzw. des Fahrzeug-Sicher-heitsgurtes (28) sein soll, zumal ihm in Spalte 3, Zeilen 25 &#8211; 27 gesagt wird, dass der schlitzartige Abschnitt zur genauen Positionierung bspw. des Schultergurtes eines Dreipunkt-Fahrzeug-Sicherheitsgurtes diene, womit die bereits im Merkmal 5 a selbst genannte Funktion dieses Abschnittes des Loches 20 noch einmal ausdr\u00fccklich benannt wird.<\/p>\n<p>Der Auslegung bed\u00fcrftig ist jedoch, weil hier\u00fcber Streit zwischen den Parteien besteht, die mit dem Merkmal 5 a gegebene Anweisung insofern, als sie dahingeht, einen &#8222;schlitzartigen&#8220; Abschnitt vorzusehen.<\/p>\n<p>Von &#8222;Schlitzen&#8220; spricht die Klagepatentschrift &#8211; wie oben aufgezeigt &#8211; im Zusammenhang mit der W\u00fcrdigung der US-PS 4 613 188 (Anlage K 3). Dort zeigt Figur 2 in der Tat l\u00e4ngliche schmale \u00d6ffnungen 34 sowie 56 und 58 in der Sitzplatte 14, durch die das Gurtband 60 hindurchgef\u00fchrt werden kann. Diese l\u00e4nglichen schmalen \u00d6ffnungen mit einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsseiten, die so beabstandet sind, dass sie das Gurtband der Dicke nach aufnehmen k\u00f6nnen, werden dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend &#8222;Schlitze&#8220; genannt. Diesen Sprachgebrauch hat die Klagepatentschrift zur Beschreibung der F\u00fchrungs- und Positionierungsmittel f\u00fcr den fahrzeugeigenen Gurt im Bereich der Sitzplatte des aus der US-Patentschrift bekannten Kindersicherheitssitzes \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Von derartigen &#8222;Schlitzen&#8220; spricht Anspruch 1 des Klagepatents jedoch bei der Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht, sondern die oberseitigen Bereiche der beiden L\u00f6cher werden vielmehr als &#8222;schlitzartige Abschnitte&#8220; bezeichnet. Bereits dies wird den Durchschnittsfachmann daran zweifeln lassen, ob dieser Abschnitt gleichzusetzen ist mit den &#8222;Schlitzen&#8220;, die in Spalte 1, Zeilen 8 und 12 der Klagepatentschrift erw\u00e4hnt werden und die z. B. mit einem Briefkasten- oder T\u00fcrschlitz verglichen werden k\u00f6nnten. Klarheit dar\u00fcber, was mit einem &#8222;schlitzartigen Abschnitt&#8220; im Sinne des Merkmals 5 a nach Lage, Ausgestaltung und Funktion gemeint ist, gewinnt der Durchschnittsfachmann aufgrund der weiteren Angaben des Patentanspruches 1, n\u00e4mlich insbesondere der Angabe, dass der Abschnitt mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne, an der der Fahrzeugsicherheitsgurt nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 4 anliegen soll, fluchtet. Zwei Vorrichtungsteile fluchten, wenn sie in einer geraden Linie oder Ebene liegen. Bei dieser von Anspruch 1 gegebenen Anweisung ist dem Durchschnittsfachmann klar, dass die Fluchtlinie oder Ebene zum einen \u00fcber die Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne l\u00e4uft und zum anderen durch die parallel zu Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne verlaufenden Kanten des schlitzartigen Lochabschnitts bestimmt wird. Da dem Durchschnittsfachmann bereits im Merkmal 5 a selbst gesagt wird, dass diese Anordnung &#8222;zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeugsicherheitsgurtes&#8220; &#8211; konkret des Schultergurtabschnittes (vgl. Spalte 4, Zeilen 34\/35) &#8211; dient, liegt es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann schon aufgrund des Anspruchswortlautes nahe, dass der Begriff des &#8222;schlitzartigen Abschnitts&#8220; nichts dar\u00fcber aussagt, ob die die beiden Kanten dieses Lochabschnitts quer zur geraden, fluchtenden Gurtverlaufsrichtung unmittelbar einander gegen\u00fcberliegen oder in Gurtverlaufsrichtung zueinander versetzt sind. &#8211; Das Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmann orientiert sich n\u00e4mlich entscheidend an dem in dem Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck des jeweiligen Merkmals (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 233 re. Sp. &#8211; Brieflocher).<\/p>\n<p>Dass Merkmal 5 a neben dem dort ausdr\u00fccklich angesprochenen Zweck der &#8222;genauen Positionierung des Diagonalgurts des Fahrzeugsicherheitsgurtes&#8220; zur Anlage auf der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne den weiteren Zweck haben k\u00f6nnte, mittels eines auf die Dicke des Gurtbandes abgestellten Abstandes gegen\u00fcberliegender Kanten eines Schlitzes z. B. Verdrehungen des Gurtes zu vermeiden oder zu beseitigen, ist nicht ersichtlich. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt in dieser Hinsicht keinerlei Hinweis. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns setzt die Klagepatentschrift ein sachgerechtes Anbringen des fahrzeugeigenen Sicherheitsgurtes an dem Kindersicherheitssitz voraus und befa\u00dft sich nicht mit dem Problem, wie die Folgen einer unsachgem\u00e4\u00dfen Bedienung zu beseitigen sind. Es kommt noch hinzu, dass ein verdrehtes Durchstecken des Gurtes durch den Erweiterungsabschnitt nur dann auffallen und den Benutzer zur Beseitigung veranlassen kann, wenn die verdrehte Stelle zuf\u00e4llig im Bereich des &#8222;schlitzartigen Abschnittes&#8220; auftr\u00e4te.<\/p>\n<p>In der \u00dcberlegung, dass es dem Klagepatent um die genaue Positionierung gerade des Schultergurtabschnittes an der Stelle geht, an der er &#8222;oberseitig&#8220; durch die Seitenwange gef\u00fchrt an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne zur Anlage gelangt, sieht sich der Durchschnittsfachmann durchaus auch durch die Beschreibung der Klagepatentschrift best\u00e4tigt. So wird der Schultergurt bzw. Schultergurtabschnitt des Dreipunkt-Fahr-zeug-Sicherheitsgurt ausdr\u00fccklich in Spalte 3, Zeilen 25 &#8211; 27 und Spalte 4, Zeilen 34\/35 angesprochen.<\/p>\n<p>Mit dem &#8222;schlitzartigen Abschnitt&#8220; grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents insbesondere auch von den mit konstanter Lochbreite ausgestatteten L\u00f6chern der DE 38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) ab, die &#8211; abgesehen von der Unm\u00f6glichkeit, einen Dreipunktgurt durchzustecken &#8211; eine besondere Positionierung nach Spalte 2, Zeilen 27 &#8211; 34 der Klagepatentschrift nicht gew\u00e4hrleisten, was nur bedeuten kann, dass nicht in allen Gefahrensituationen, die mit Hilfe des Kindersicherheitssitzes bew\u00e4ltigt werden sollen, die genaue Anlage des Gurtes an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Auch die Figur 3 der Klagepatentschrift gibt dem Durchschnittsfachmenn Veranlassung zu der Annahme, dass die Kanten des schlitzartigen Abschnittes in Sitzrichtung gesehen nicht einander gegen\u00fcberliegen m\u00fcssen. Vielmehr zeigt gerade die rechte Seite der Figurendarstellung, auf die der Pfeil &#8222;24&#8220; weist, dass die nach vorne liegenden Kante des schlitzartigen Abschnitts gegen\u00fcber der anderen Kante seitlich versetzt sein mu\u00df.<\/p>\n<p>Der Vollst\u00e4ndigkeit wegen sei, ohne dass dies jedoch f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit relevant ist, noch erw\u00e4hnt, dass die Befolgung der Anweisung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 b der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nach Patentanspruch 1 des Klagepatents die problemlose und einfache Handhabung des Dreipunkt-Fahrzeug-Sicherheitsgurtes erm\u00f6glicht, der vom Benutzer insgesamt mit seinem Verriegelungsteil durch die L\u00f6cher hindurchgef\u00fchrt werden kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 -31 und Spalte 4, Zeilen 25 &#8211; 27 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>II. Von der sich so darstellenden L\u00f6sung des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie der Augenschein der Anlage K 1 lehrt, dem Wortsinne nach Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Bei der Anlage K 1 handelt es sich um einen f\u00fcr ein Kraftfahrzeug vorgesehenen Kindersicherheitssitz, der eine Sitz-schale mit einem R\u00fcckenlehnenelement aufweist, wobei das R\u00fcckenlehnenelement mit einer R\u00fcckenlehne und mit von der R\u00fcckenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen ausgebildet ist (Merkmale 1 und 2).<\/p>\n<p>Das R\u00fcckenlehnenelement weist in \u00dcbereinstimmung mit Merk-<br \/>\nmal 3 seitlich L\u00f6cher auf, welche jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeug festlegbar ist.<\/p>\n<p>Die L\u00f6cher sind auch entsprechend Merkmal 4 im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und den Seitenwangen des R\u00fcckenlehnenelements derart ausgebildet, dass der Fahrzeugsicherheitsgurt an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne anliegt.<\/p>\n<p>Neben den Merkmalen des Oberbegriffs verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch die kennzeichnenden Merkmale, die sich mit der Ausgestaltung der L\u00f6cher befassen.<br \/>\nSo sind die L\u00f6cher nicht wie im Stand der Technik gem\u00e4\u00df<br \/>\nDE 38 09 968 A 1 (Anlage CCP 2) &#8222;einfach mehreckig mit konstanter Lochbreite&#8220; ausgebildet, sondern entsprechend der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit einer unterschiedlichen Lochbreite, und zwar oberseitig mit einem &#8222;mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes&#8220; zur Anlage an die Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (Merkmal 5 a) und mit einem &#8222;daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt&#8220; (Merkmal 5 b).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, der oberseitige Abschnitt sei nicht &#8222;schlitzartig&#8220; im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, weil er so breit sei, dass dadurch ein verdrehtes oder verdrillte Einf\u00fchren des Schultergurtteils des Sicherheitsheitsgurtes nicht verhindert werde, k\u00f6nnen sie damit aus aus den oben unter Ziffer I. genannten Gr\u00fcnden eine Verwirklichung des Merkmals 5 a nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Bei der mit dem Merkmal 5 a gegebenen technischen Lehre geht es nicht darum, im Loch einen Abschnitt vorzusehen, der so eng ist, dass der Gurt dort nicht verdreht, verdrillt oder in doppelter Lage hineingelangen kann, sondern es geht lediglich darum, wie unter Ziffer I. im einzelnen erl\u00e4utert, oberseitig im Loch einen schlitzartig verengten Abschnitt zu haben, um auf diese Weise eine genaue Positionierung gerade des Schultergurtes an der Stelle zu erreichen, an der er &#8222;oberseitig&#8220; durch die Seitenwange gef\u00fchrt an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne zur Anlage gelangt. Einen solchen Abschnitt weisen jedoch, wie der Augenschein lehrt, auch die L\u00f6cher bei dem angegriffenen Kindersicherheitssitz gem\u00e4\u00df Anlage K 1 auf (vgl. auch die Gurtverlaufsbilder gem\u00e4\u00df Anlage CCP 7 c).<\/p>\n<p>III. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (\u00a7 276 BGB) erkennen k\u00f6nnen, dass sie mit den beanstandeten Handlungen die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent verletzte. Das gleiche gilt f\u00fcr den Beklagten zu 2), der als ihr gesetzlicher Vertreter f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen hatte, und nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) haftet. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden im einzelnen nicht kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen (\u00a7 256 ZPO). &#8211; Au\u00dferdem kann die Kl\u00e4gerin wegen nach der Offenlegung der Klagepatentanmeldung begangenen Benutzungshandlungen die sich aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG ergebende Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden ebenfalls gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO feststellen lassen.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung entsprechend dem Urteilsausspruch zu Ziffer I, 2 ergibt sich aus \u00a7\u00a7 242 BGB, 140 b PatG. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, um die ihr zustehenden Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche beziffern und durchsetzen und um weitere Verletzungshandlungen unterbinden zu k\u00f6nnen. Die Beklagten k\u00f6nnen diese Ausk\u00fcnfte auch unschwer erteilen und werden mit der Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140 a PatG ist dagegen sachlich nicht gerechtfertigt. Das Vorbingen der Kl\u00e4gerin, die Hartschaumeinheit des angegriffenen Sitzes &#8222;H2xxxxx&#8220; k\u00f6nne nicht so ver\u00e4ndert werden, dass das Klagepatent nicht mehr verletzt ist, ist ohne jegliche n\u00e4here Substantiierung geblieben. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass die im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne und den Seitenwangen des R\u00fcckenlehnenelementes befindlichen L\u00f6cher oberseitig nicht auf die Breite des Erweiterungsabschnittes so vergr\u00f6\u00dfert werden k\u00f6nnten, dass sie sich danach als &#8222;ein-fach mehreckig mit konstanter Lochbreite&#8220; ausgebildete L\u00f6cher pr\u00e4sentieren, was dann von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht mehr erfasst w\u00fcrde.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Beklagten die gesamten Proze\u00dfkosten auferlegt, da die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin (Vernichtungs-anspruch) verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig war und keine besonderen Kosten veranla\u00dft hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx R2xx Dr. B1xxxx<\/p>\n<div id=\"book-navigation-2\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 29 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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