{"id":5020,"date":"2001-05-31T17:00:16","date_gmt":"2001-05-31T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5020"},"modified":"2016-05-26T12:10:22","modified_gmt":"2016-05-26T12:10:22","slug":"2-u-13899-greifer-webmaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5020","title":{"rendered":"2 U 138\/99 &#8211; Greifer-Webmaschinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 28<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2001, Az. 2 U 138\/99<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 20. Mai 1999 verk\u00fcndete Schlu\u00dfurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland und Belgien erteilten, in der Verfahrenssprache Englisch abgefa\u00dften europ\u00e4ischen Patents 0 275 479 (im folgenden: Klagepatent), betreffend &#8222;Means to guide the motion of a pair of weft carrying grippers inside the shed of weaving looms&#8220; (= Mittel zur F\u00fchrung der Bewegung eines Paares von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern im Webfach von Webmaschinen).<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 23. Dezember 1986 am 14. Dezember 1987 eingegangenen und am 27. Juli 1988 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung. Seine Erteilung ist am 29. April 1992 im Patent-blatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 37 78 678 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents in der zun\u00e4chst erteilten Fassung lautet (in englischer Sprache) wie folgt:<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift enthaltene deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautet:<\/p>\n<p>Mittel zur F\u00fchrung der Hin- und Herbewegung eines Paares von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern (G) im Fach einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung, von der Art mit zwei gestreckten Steuerb\u00fcgeln (1), die eine im wesentlichen horizontale Lage haben und entlang einer Richtung parallel zu dem Blatt (P) und der Weblade hin- und herbewegt werden, und mit einer Mehrzahl von zu dem Blatt weisenden und in einer Ebene rechtwinklig zu diesen positionierten Hakenf\u00fchrungselementen (3) f\u00fcr die auf der Weblade ausgerichteten B\u00fcgel,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die B\u00fcgel (1) wenigstens eine unterschnittene Kerbe (2) aufweisen, die sich in deren L\u00e4ngsrichtung in einer der Breitseiten des B\u00fcgels (1) selbst erstrecken, und da\u00df die Hakenf\u00fchrungselemente (3) die unterschnittene Kerbe (2) des B\u00fcgels (1) ber\u00fchren und f\u00fcr diese ein Paar von bilateralen, entsprechend wenigstens zweier orthogonaler Ebenen wirkenden F\u00fchrungen bilden, wobei die Hakenf\u00fchrungselemente (3) in Richtung auf das Blatt (P) offen sind und die B\u00fcgel (1) sich wenigstens zu dem Blatt hin \u00fcber die Hakenf\u00fchrungselemente hinaus erstrecken.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten im Jahr 1997 erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30. April 1998 das Klagepatent f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, da\u00df in dem erteilten Patentanspruch 1 (englische Fassung) in Spalte 7 Zeile 30 vor dem Wort &#8222;said&#8220; die Worte &#8222;passend \u00fcbereinstimmend&#8220; eingef\u00fchrt worden sind, w\u00e4hrend das Bundespatentgericht die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen hat. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 1 A und 2 aus der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der gesch\u00fctzten Erfindung, und zwar Figur 1 eine vertikale Schnittansicht einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, die in Figur 2 in einem horizontalen Schnitt dargestellt ist, und Figur 1 A einen modifizierten Aufbau eines der hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in Belgien Webmaschinen her, die sie u.a. nach Deutschland liefert; dazu geh\u00f6ren auch Greifer-Web-maschinen mit Mitteln zum F\u00fchren der Hin- und Herbewegung eines Paares von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern. In einer am 3. Juni 1993 eingegangenen europ\u00e4ischen Patentanmeldung der Beklagten (0 576 854) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 5 ein hakenf\u00f6rmiges F\u00fchrungselement dargestellt, und zwar zusammen mit dem Greiferband (1), das mit einem F\u00fchrungsteil (13) versehen ist und einen Greifer (2) tr\u00e4gt:<\/p>\n<p>Nach der Behauptung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte derartig ausgestaltete Greifer-Webmaschinen auch nach Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Beklagte in Deutschland eine von ihr in Belgien hergestellte Ausf\u00fchrungsform einer Greifer-Web-maschine in Verkehr gebracht, die Mittel zum F\u00fchren eines Paares von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern aufweist. Wegen der Ausgestaltung dieser Mittel wird auf die von der Beklagten als Anl. B 5 \u00fcberreichten Lichtbilder, ferner auf die nachfolgend wiedergegebenen, von der Beklagten als Anl. B 4 \u00fcberreichten Zeichnungen sowie auf die von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 20 \u00fcberreichte weitere Zeichnung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die eigentlichen Greiferb\u00e4nder dieser Ausf\u00fchrungsform weisen einen Querschnitt auf, wie er in Figur 2 der Anl. B 4 dargestellt ist. Auf etwa den letzten 13 cm ihrer L\u00e4nge werden die Greiferb\u00e4nder selbst schmaler; in diesem Bereich sind sie \u00fcber Schrauben mit einer aus Kunststoff bestehenden, etwa 23 cm langen und das Ende des eigentlichen Greiferbandes \u00fcberragenden Platte verbunden, die einen nach unten zeigenden F\u00fchrungssteg (von der Beklagten als &#8222;Rippe&#8220; bezeichnet) aufweist, wie aus Figur 3 der Anl. B 4 und auch aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anl. K 20 ersichtlich ist. Diese Kunststoffplatte tr\u00e4gt den Greifer, der sich \u00fcberwiegend auf dem Teil der Kunststoffplatte befindet, der das Ende des eigentlichen Greiferbandes \u00fcberragt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht: Sowohl mit der in ihrer<br \/>\nPatentanmeldung gezeigten als auch mit der anderen Ausf\u00fchrungsform mache die Beklagte von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, dem es vor allem darauf ankomme, die Greifer selbst bei ihrer Hin- und Herbewegung zu f\u00fchren, weshalb es ausreichend sei, wenn die Greiferb\u00e4nder im Bereich der Greifer<br \/>\ndie vom Klagepatent gelehrte unterschnittene Aussparung (&#8222;undercut groove&#8220;) aufwiesen, die mit dazu passenden F\u00fchrungselementen zusammenarbeite. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am Ende der Greiferb\u00e4nder vorhandenen Kunststoffplatten bildeten dort einen Teil des Greiferbandes. Hilfsweise hat die Kl\u00e4gerin sich darauf berufen, die Beklagte mache jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise vom Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Pflicht zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz wegen der Benutzungshandlungen sowohl in Deutschland als auch in Belgien in Anspruch genommen. Nachdem das Landgericht die Klage, soweit sie Benutzungshandlungen in Belgien betraf, mit Teilurteil vom 25. August 1998 als unzul\u00e4ssig abgewiesen hatte (was der Senat anschlie\u00dfend im Berufungsverfahren best\u00e4tigt hat), hat die Kl\u00e4gerin, die sich nunmehr haupts\u00e4chlich auf die Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents st\u00fctzt, die dieser durch das &#8211; nicht rechtskr\u00e4ftige &#8211; Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. April 1998 erhalten hat, w\u00e4hrend sie hilfsweise Anspr\u00fcche aufgrund der urspr\u00fcnglichen Fassung des Anspruchs 1 verfolgt, noch beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-<br \/>\nland Mittel zum F\u00fchren der Hin- und Herbewegung<br \/>\neines Paares den Schu\u00dffaden tragender Greifer im<br \/>\nFach einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schu\u00df-<br \/>\nfadenzuf\u00fchrung von der Art mit zwei gestreckten,<br \/>\nsteuernden Greiferb\u00e4ndern, die eine im wesentlichen<br \/>\nhorizontale Lage haben und entlang einer Richtung<br \/>\nparallel zu dem Webkamm und der Weblade hin- und<br \/>\nherbewegt werden, und mit einer Mehrzahl von auf<br \/>\nder Weblade ausgerichteten, zu dem Webkamm weisen-<br \/>\nden und in einer Ebene senkrecht dazu angeordneten<br \/>\nhakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselementen f\u00fcr die Greifer-<br \/>\nb\u00e4nder herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu<br \/>\nbringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten<br \/>\nZwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die<br \/>\nGreiferb\u00e4nder wenigstens eine unterschnittene Aus-<br \/>\nsparung aufweisen, die sich in deren L\u00e4ngsrichtung<br \/>\nauf wenigstens einer der Breitseiten der Greifer-<br \/>\nb\u00e4nder erstreckt, und die hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungs-<br \/>\nelemente mit der genannten unterschnittenen Aus-<br \/>\nsparung passend \u00fcbereinstimmend in Eingriff stehen<br \/>\nund f\u00fcr diese beidseitige F\u00fchrungspaare bilden, die<br \/>\nmindestens in zwei rechtwinkligen Ebenen wirken, wo-<br \/>\nbei die genannten hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente in<br \/>\nRichtung des Webkamms offen sind und die Greifer-<br \/>\nb\u00e4nder aus den genannten hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungs-<br \/>\nelementen zumindest in Richtung des Webkamms hervor-<br \/>\nragen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Mittel zum<br \/>\nF\u00fchren der Hin- und Herbewegung eines Paares den<br \/>\nSchu\u00dffaden tragender Greifer im Fach einer Webma-<br \/>\nschine mit kontinuierlicher Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung von<br \/>\nder Art mit zwei gestreckten, steuernden Greiferb\u00e4n-<br \/>\ndern, die eine im wesentlichen horizontale Lage haben<br \/>\nund entlang einer Richtung parallel zu dem Webkamm<br \/>\nund der Weblade hin- und herbewegt werden, und mit<br \/>\neiner Mehrzahl von auf der Weblade ausgerichteten, zu<br \/>\ndem Webkamm weisenden und in einer Ebene senkrecht<br \/>\ndazu angeordneten hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselementen f\u00fcr<br \/>\ndie Greiferb\u00e4nder herzustellen, anzubieten, in Ver-<br \/>\nkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-<br \/>\nnannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei<br \/>\ndenen die Greiferb\u00e4nder wenigstens eine unterschnit-<br \/>\ntene Aussparung aufweisen, die sich in deren L\u00e4ngs-<br \/>\nrichtung auf wenigstens einer der Breitseiten der<br \/>\nGreiferb\u00e4nder erstreckt, und die hakenf\u00f6rmigen F\u00fch-<br \/>\nrungselemente mit der genannten unterschnittenen Aus-<br \/>\nsparung in Eingriff stehen und f\u00fcr diese beidseitige<br \/>\nF\u00fchrungspaare bilden, die mindestens in zwei recht-<br \/>\nwinkligen Ebenen wirken, wobei die genannten haken-<br \/>\nf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente in Richtung des Webkamms<br \/>\noffen sind und die Greiferb\u00e4nder aus den genannten<br \/>\nhakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselementen zumindest in Rich-<br \/>\ntung des Webkamms hervorragen;<\/p>\n<p>2. ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; dar\u00fcber Rechnung zu legen, in<br \/>\nwelchem Umfang sie &#8211; die Beklagte &#8211; die vorstehend<br \/>\nzu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. August<br \/>\n1988 begangen habe, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, -zeiten und -preisen unter Ein-<br \/>\nschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie der Namen<br \/>\nund Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-<br \/>\ngebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Ein-<br \/>\nschlu\u00df von Typenbezeichnunen sowie der Namen und<br \/>\nAnschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nWerbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungs-<br \/>\nzeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten<br \/>\nGewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die<br \/>\nvor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf<br \/>\nsolche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in<br \/>\nden bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen be-<br \/>\nschr\u00e4nke,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli<br \/>\n1990 zu machen seien<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen<br \/>\nund Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und<br \/>\nder Angebotsempf\u00e4nger statt ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211;<br \/>\neinem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber<br \/>\nzur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten<br \/>\nWirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie &#8211; die Be-<br \/>\nklagte &#8211; dessen Kosten trage und ihn erm\u00e4chtige und<br \/>\nverpflichte, ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; auf konkrete An-<br \/>\nfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sei;<\/p>\n<p>ferner<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1. da\u00df die Beklagte verpflichtet sei, ihr &#8211; der Kl\u00e4-<br \/>\ngerin &#8211; f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten und in der Zeit<br \/>\nvom 27. August 1988 bis zum 29. Mai 1992 begangenen<br \/>\nHandlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. da\u00df die Beklagte verpflichtet sei, ihr &#8211; der Kl\u00e4-<br \/>\ngerin &#8211; allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die<br \/>\nzu I.1. bezeichneten, seit dem 29. Mai 1992 be-<br \/>\ngangenen Handlungen entstanden sei und noch ent-<br \/>\nstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage und au\u00dferdem hilfsweise darum gebeten, ihr f\u00fcr den Fall der Verurteilung einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie hat eingewendet, weder eine Ausf\u00fchrungsform, wie sie in ihrer &#8211; der Beklagten &#8211; europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 576 854 gezeigt sei (die sie im \u00fcbrigen in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht habe), noch eine solche gem\u00e4\u00df den Anl. B 4 und B 5 verletze das Klagepatent, da die dort vorhandenen Greiferb\u00e4nder keine &#8222;undercut groove&#8220; aufwiesen; auch seien ihre Webmaschinen nur mit einer diskontinuierlichen Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung ausger\u00fcstet.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage auch hinsichtlich der zuletzt gestellten Antr\u00e4ge abgewiesen. Auf das Schlu\u00dfurteil vom 20. Mai 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Berufung eingelegt, mit der sie nur noch Anspr\u00fcche wegen des Vertriebs von Webmaschinen mit der aus den Anl. B 4, B 5 und K 20 ersichtlichen Ausgestaltung geltend macht. Sie beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>Mittel zum F\u00fchren der Hin- und Herbewegung eines<br \/>\nPaares den Schu\u00dffaden tragender Greifer im Fach einer<br \/>\nWebmaschine mit kontinuierlicher Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung<br \/>\nvon der Art mit zwei gestreckten, gesteuerten Grei-<br \/>\nferb\u00e4ndern, die eine im wesentlichen horizontale Lage<br \/>\nhaben und entlang einer Richtung parallel zu dem Web-<br \/>\nkamm und der Weblade hin- und herbewegt werden, und<br \/>\nmit einer Mehrzahl von auf der Weblade ausgerichte-<br \/>\nten, zu dem Webkamm weisenden und in einer Ebene<br \/>\nsenkrecht dazu angeordneten hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungs-<br \/>\nelementen f\u00fcr die Greiferb\u00e4nder<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Ver-<br \/>\nkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-<br \/>\nnannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein vorderer Abschnitt der Greiferb\u00e4nder<br \/>\n\u00fcber den den Antriebszahnr\u00e4dern zugewandten Bereich<br \/>\nder Greifer hinaus eine unterschnittene Aussparung<br \/>\naufweist, die sich in L\u00e4ngsrichtung der Greifer-<br \/>\nb\u00e4nder auf einer der Breitseiten der Greiferb\u00e4nder<br \/>\nselbst erstreckt, und die hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungs-<br \/>\nelemente mit der genannten unterschnittenen Aus-<br \/>\nsparung passend \u00fcbereinstimmend in Eingriff stehen<br \/>\nund f\u00fcr diese beidseitige F\u00fchrungspaare bilden, die<br \/>\nmindestens in zwei rechtwinkligen Ebenen wirken,<br \/>\nwobei die genannten hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente<br \/>\nin Richtung des Webkamms offen sind und die Greifer-<br \/>\nb\u00e4nder aus den genannten hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungs-<br \/>\nelementen zumindest in Richtung des Webkamms her-<br \/>\nvorragen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>Mittel zum F\u00fchren der Hin- und Herbewegung eines<br \/>\nPaares den Schu\u00dffaden tragender Greifer im Fach einer<br \/>\nWebmaschine mit kontinuierlicher Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung<br \/>\nvon der Art mit zwei gestreckten, gesteuerten Grei-<br \/>\nferb\u00e4ndern, die eine im wesentlichen horizontale<br \/>\nLage haben und entlang einer Richtung parallel zu dem<br \/>\nWebkamm und der Weblade hin- und herbewegt werden,<br \/>\nund mit einer Mehrzahl von auf der Weblade ausge-<br \/>\nrichteten, zu dem Webkamm weisenden und in einer<br \/>\nEbene senkrecht dazu angeordneten hakenf\u00f6rmigen<br \/>\nF\u00fchrungselementen f\u00fcr die Greiferb\u00e4nder<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Ver-<br \/>\nkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-<br \/>\nnannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein vorderer Abschnitt der Greiferb\u00e4nder<br \/>\n\u00fcber den den Antriebszahnr\u00e4dern zugewandten Bereich<br \/>\nder Greifer hinaus eine unterschnittene Aussparung<br \/>\naufweist, die sich in L\u00e4ngsrichtung der Greiferb\u00e4nder<br \/>\nauf einer der Breitseiten der Greiferb\u00e4nder selbst<br \/>\nerstreckt, und die hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente<br \/>\nmit der genannten unterschnittenen Aussparung in<br \/>\nEingriff stehen und f\u00fcr diese beidseitige F\u00fchrungs-<br \/>\npaare bilden, die mindestens in zwei rechtwinkligen<br \/>\nEbenen wirken, wobei die genannten hakenf\u00f6rmigen<br \/>\nF\u00fchrungselemente in Richtung des Webkamms offen sind<br \/>\nund die Greiferb\u00e4nder aus den genannten hakenf\u00f6rmigen<br \/>\nF\u00fchrungselementen zumindest in Richtung des Webkamms<br \/>\nhervorragen,<\/p>\n<p>wobei im Rahmen dieses Hilfsantrages gleichzeitig be-<br \/>\nantragt werde, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung<br \/>\n\u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin (und Nichtigkeitsbe-<br \/>\nklagten) in dem das Klagepatent betreffenden Nichtig-<br \/>\nkeitsverfahren auszusetzen;<\/p>\n<p>au\u00dferdem stellt die Kl\u00e4gerin auch im Berufungsver-<br \/>\nfahren die oben wiedergegebenen Antr\u00e4ge zu I.2. und<br \/>\nzu II.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden;<\/p>\n<p>au\u00dferdem hilfsweise: die Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Mittel zum F\u00fchren der Hin- und Herbewegung eines Paares von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern im Fach einer Webmaschine mit kontinuierlicher Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Das Grundprinzip einer solchen &#8222;Greifer-Webmaschine&#8220;, auf welches in der Klagepatentschrift nicht n\u00e4her eingegangen wird, l\u00e4\u00dft sich anhand der nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anl. B 1 n\u00e4her erl\u00e4utern:<\/p>\n<p>Auf Webmaschinen wird ein Gewebe (13) aus einer Vielzahl nebeneinander durch die Webmaschine laufender Kettf\u00e4den (12) einer sogenannten Kettfadenschar, und einzeln eingetragenen Schu\u00dff\u00e4den (4) gebildet. Die Schu\u00dff\u00e4den (4) werden von einer Vorratsspule (17) abgezogen und zun\u00e4chst auf einen Speicher (18) aufgewickelt, von welchem sie dann jeweils mit einer vorgegebenen Fadenl\u00e4nge abgezogen werden. Vor dem Eintragen eines Schu\u00dffadens (4) wird ein Teil der Kettf\u00e4den (12), und zwar jeder zweite, angehoben und der andere Teil der Kettf\u00e4den abgesenkt, so da\u00df ein sogenanntes Webfach entsteht. Das Anheben und Absenken jeweils eines Teiles der Kettf\u00e4den (12) erfolgt mittels Fachbildungselementen (9), beispielsweise Websch\u00e4ften, die die Kettf\u00e4den (12) einzeln aufnehmen und entsprechend absenken oder anheben k\u00f6nnen. Nach dem Eintragen eines Schu\u00dffadens (4) wird dieser an dem sogenannten Warenrand des Gewebes (13) angeschlagen. Dieses Anschlagen erfolgt mittels eines Webblattes (11), auch Webkamm genannt, das aus einer Vielzahl von die Kettf\u00e4den (12) zwischen sich f\u00fchrenden Lamellen besteht und das auf der Weblade (10) angeordnet ist. Die Weblade (10) wird von einem zentralen Antrieb (14) zu einer Schwenkbewegung angetrieben. Sie schwenkt aus der in der vorstehend wiedergegebenen Figur 1 dargestellten Stellung in die Stellung, in der das Webblatt (11) einen Schu\u00dffaden am Warenrand anschl\u00e4gt, und dann wieder zur\u00fcck. Von dem zentralen Antrieb (14) wird auch ein Antrieb (8) f\u00fcr die Fachbildungselemente (9) abgeleitet. Nach dem Anschlagen des Schu\u00dffadens wird das Webfach gewechselt, d.h. die Fachbildungselemente (9) heben den bisher unten befindlichen Teil der Kettf\u00e4den an und senken den anderen Teil ab. Danach wird der n\u00e4chste Schu\u00dffaden (4) eingetragen, wonach sich das Anschlagen und das Neubilden eines Webfaches wiederholt.<\/p>\n<p>Nach der herk\u00f6mmlichen Webtechnik wurde der Schu\u00dffaden durch ein sogenanntes Sch\u00fctz (&#8222;Schiffchen&#8220;) in das Webfach eingebracht. Das Klagepatent bezieht sich dagegen auf modernere sch\u00fctzenlose Webmaschinen, die ein Paar von Greifern aufweisen, welche den Schu\u00dffaden tragen. Eine solche Greifer-Webmaschine ist in den vorstehend wiedergegebenen Figuren dargestellt.<\/p>\n<p>Der in der dortigen Figur 2 gezeigte Greifer (2) ist ein sogenannter Gebergreifer, der in seiner \u00e4u\u00dferen Endstellung (also au\u00dferhalb des Webfaches) einen Schu\u00dffaden (4) (vgl. Figur 1) \u00fcbernimmt, der ihm von einer Vorrichtung (19) so pr\u00e4sentiert wird, da\u00df er ihn \u00fcbernehmen kann. Der Gebergreifer greift diesen Schu\u00dffaden, w\u00e4hrend das mit dem Warenrand verbundene Ende des Schu\u00dffadens abgetrennt wird. Danach wird der Gebergreifer in das Webfach hinein bis zur Webmaschinenmitte gefahren. Dort trifft er auf einen von der anderen Seite einfahrenden Nehmergreifer (3), der den Schu\u00dffaden \u00fcbernimmt. Danach bewegen sich Nehmergreifer (3) und Gebergreifer (2) in ihre Ausgangsposition zur\u00fcck, wobei der Nehmergreifer (3) den Faden auf die der Zuf\u00fchrseite gegen\u00fcberliegende Seite mitnimmt.<\/p>\n<p>Die dargestellte Greifer-Webmaschine weist sogenannte Greiferb\u00e4nder (1) auf. Diese bestehen grunds\u00e4tzlich aus flexiblen Kunststoffleisten, die in ihrer L\u00e4ngsmitte mit einer Lochung versehen sind. In diese Lochung der Greiferb\u00e4nder (1) greifen Z\u00e4hne von Antriebszahnr\u00e4dern (6) ein, die sich hin- und herdrehen und entsprechend die Greiferb\u00e4nder (1) mit den Greifern (2, 3) in ein Webfach hineinbewegen und wieder herausziehen. Die Greiferb\u00e4nder (1) werden mittels F\u00fchrungselementen (7) um die Antriebszahnr\u00e4der (6) herumgebogen. Zwischen dem Bereich der Kettfadenschar und den Antriebszahnr\u00e4dern (6) sind station\u00e4re F\u00fchrungselemente (5) angeordnet, die die Greiferb\u00e4nder (1) horizontal zu dem Webfach ausrichten. Zus\u00e4tzlich sind an der Weblade (10) hakenf\u00f6rmige F\u00fchrungselemente (12) angeordnet, die sich mit der Weblade (10) bewegen. In der zur\u00fcckgeschwenkten Stellung der Weblade (10) dringen sie jeweils zwischen den unteren Kettf\u00e4den hindurch in das Webfach ein. In dieser Position, in der sie mit den station\u00e4ren F\u00fchrungen (5) \u00fcbereinstimmen, werden die Greiferb\u00e4nder (1) mit den Greifern (2, 3) in das Webfach hineingefahren. Die Greiferb\u00e4nder (1) und die Greifer (2, 3) m\u00fcssen so gef\u00fchrt werden, da\u00df sie m\u00f6glichst nicht mit den Kettf\u00e4den in Ber\u00fchrung kommen und sich in der Mitte der Webmaschine m\u00f6glichst exakt treffen, so da\u00df der von dem Gebergreifer (2) gebrachte Faden von dem Nehmergreifer (3) sicher \u00fcbernommen werden kann. Hierbei ist zu beachten, da\u00df moderne Greifer-Webmaschinen mit hohen Geschwindigkeiten arbeiten, bei denen die Schu\u00dfeintr\u00e4ge in Bruchteilen von Sekunden aufeinander folgen und bei denen Gewebebreiten bis zu etwa 3,5 m erzeugt werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, bei solchen modernen sch\u00fctzenlosen Webmaschinen sei das Problem der effizienten F\u00fchrung der den Schu\u00dffaden tragenden Greifer im Webfach zu l\u00f6sen, um zu garantieren, da\u00df die Hin- und Herbewegungen der Greifer sowie ihre Bewegung relativ zur Weblade und zum Webkamm korrekt seien, und um gleichzeitig so weit wie m\u00f6glich Abnutzungen der Greifer, der Greiferb\u00e4nder (die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, da\u00df das im englischen Text der Klagepatentschrift insoweit verwendete Wort &#8222;straps&#8220; zutreffend mit &#8222;Greiferb\u00e4nder&#8220; statt mit &#8222;B\u00fcgel&#8220; zu \u00fcbersetzen ist) und der anderen an deren Bewegung mitwirkenden Elemente sowie Spannungen auf die Kettf\u00e4den, \u00fcber die das Einf\u00fchren des Schu\u00dffadens ausgef\u00fchrt werde, zu begrenzen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist sodann darauf hin, insbesondere in den letzten Jahren sei zwar eine gro\u00dfe Zahl an Verbesserungen f\u00fcr die genannten F\u00fchrungsmittel eingef\u00fchrt worden; die bisher unternommenen Versuche h\u00e4tten sich aber nicht als erfolgreich im Sinne einer zufriedenstellenden Erf\u00fcllung der unterschiedlichen und einander widersprechenden Anforderungen an diesen wesentlichen Aspekt des Planens und des Aufbaues von Webmaschinen erwiesen.<\/p>\n<p>Bei den ersten sch\u00fctzenlosen Webmaschinen (und auch bei solchen, die nach wie vor hergestellt w\u00fcrden) sei die Bewegung der Greifer \u00fcber zwei parallele und eng zusammenstehende Reihen von Elementen zum F\u00fchren der Greiferb\u00e4nder auf beiden Seiten, n\u00e4mlich auf der Seite des Webkamms und der Seite des herzustellenden Gewebes, gef\u00fchrt worden; diese Elemente seien in Form von sich gegen\u00fcberstehenden Haken auf der Weblade angebracht und wiesen im wesentlichen rechteckige Sitzfl\u00e4chen auf, in welche die Greiferb\u00e4nder eingriffen, um mit ihren Seitenfl\u00e4chen sowie mit ihrer Ober- und Unterfl\u00e4che zu gleiten. Bei einer solchen Anordnung w\u00fcrden zwar die Greifer im wesentlichen korrekt gef\u00fchrt, es trete aber eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung der Greiferb\u00e4nder ein, verursacht durch die besondere Anordnung und die sehr beschr\u00e4nkte Ausdehnung des Bereiches der Reibungsfl\u00e4chen, die mit ansteigenden Webgeschwindigkeiten bald untolerierbar gewachsen sei; vor allem verursache die nahe dem Webkamm befindliche Reihe von F\u00fchrungselementen h\u00e4ufig Sch\u00e4den an den Kettf\u00e4den.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt sodann hervor, die bisherigen Bem\u00fchungen zur \u00dcberwindung der genannten Nachteile der Mittel zur F\u00fchrung von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern h\u00e4tten nur zu sehr partiellen L\u00f6sungen der Probleme gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt insoweit zun\u00e4chst den aus der EP-A-0 137 376 ersichtlichen Stand der Technik, bei welchem die Verbesserung die Form des Sitzes der das Greiferband f\u00fchrenden hakenf\u00f6rmigen Elemente (der herk\u00f6mmlichen Art) betreffe, um das Risiko zu eliminieren oder zu reduzieren, da\u00df die Kettf\u00e4den in der N\u00e4he der genannten Elemente zwischen dem Sitz derselben und dem Greiferband ergriffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Sodann erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift den aus der<br \/>\nEP-A-0 204 274 (= Anl. B 3) ersichtlichen Stand der Technik, der die Verbesserung gebracht habe, auf die Reihe von F\u00fchrungselementen nahe dem Webkamm zu verzichten und die Funktion des Ergreifens und effizienten F\u00fchrens sowohl der Greiferb\u00e4nder als auch der Greifer den verbliebenen Reihen von &#8211; in Form und Aufbau entsprechend angepa\u00dften &#8211; F\u00fchrungselementen zu \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet an dem er\u00f6rterten Stand der Technik gem\u00e4\u00df den beiden genannten Patentanmeldungen, da\u00df er zwar jeweils eine effiziente L\u00f6sung der speziell anvisierten Probleme geliefert habe, die \u00fcbrigen Nachteile aber nicht \u00fcberwunden habe, wodurch sich beide L\u00f6sungen als fast unbrauchbar erwiesen h\u00e4tten. Insbesondere l\u00f6se der Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP-A-0 204 274 nicht die Probleme, f\u00fcr die die Vorrichtung gem\u00e4\u00df der EP-A-0 137 376 erdacht worden sei, und umgekehrt. Keine der beiden Anordnungen habe die Probleme der Abnutzung angegangen, die besonders bei der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der EP-A-0 204 274 aufgetreten seien, welche auch den Nachteil des Greiferbandschwingens oder -flatterns (&#8222;strap hunting&#8220;) stromabw\u00e4rts (&#8222;downstream&#8220;) der Greifer habe, w\u00e4hrend die andere genannte L\u00f6sung nicht alle Nachteile verbessert habe, die mit irregul\u00e4r gelockerten und\/oder abgesenkten Schu\u00dff\u00e4den verbunden seien.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift weist schlie\u00dflich noch auf die Schweizer Patentschrift 589 736 (Anl. K 8) hin. Diese schl\u00e4gt vor, die F\u00fchrungselemente auf eine einzige Reihe von elementaren Haken zu beschr\u00e4nken, die zum Webkamm hinweisen. Dadurch sollen die greifertragenden B\u00e4nder nur an ihrer zum Gewebe hin verlaufenden Kante und nach oben gef\u00fchrt werden, w\u00e4hrend sie im \u00fcbrigen ungef\u00fchrt mit ihrer Unterseite auf der unteren Kettf\u00e4denlage und mit ihrer anderen Seite gegen den Webkamm gleiten sollen. Nach den Angaben der Klagepatentschrift ist eine derartige F\u00fchrung des Greiferbandes und damit auch der Greifer unzureichend pr\u00e4zise; auch erfordere sie ein Trimmen des Webkamms und die Verwendung von speziellen (halbsteifen) Greiferb\u00e4ndern (die ihre Bewegungsbahn konstant halten k\u00f6nnten), was hohe Kosten mit sich bringe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, durch Liefern eines verbesserten Mittels zum F\u00fchren der Bewegung der Greifer alle genannten Probleme gr\u00fcndlich zu l\u00f6sen. Geht man vom Gesamtinhalt der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung auch der vom Klagepatent gelehrten L\u00f6sung aus, so l\u00e4\u00dft sich das dem Klagepatent objektiv zugrundeliegende technische Problem dahin pr\u00e4zisieren, die F\u00fchrungselemente f\u00fcr die Greiferb\u00e4nder so auszugestalten, da\u00df sie sich zwischen den Kettf\u00e4den hindurch bewegen lassen, ohne einen Faden einzufangen, und au\u00dferdem die Greiferb\u00e4nder sicher, d.h. ohne Flattern und unter geringem reibungsbedingtem Verschlei\u00df zu f\u00fchren (so auch das Bundespatentgericht auf Seite 7 unten\/8 oben seines Urteils vom 30. April 1998, Anl. K 14).<\/p>\n<p>Dieses technische Problem soll nach der von der Kl\u00e4gerin prim\u00e4r geltend gemachten Fassung des Anspruches 1 des Klagepatents gem\u00e4\u00df dem genannten Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. April 1998 durch folgende Ausgestaltung gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1. Mittel zur F\u00fchrung der Hin- und Herbewegung eines<br \/>\nPaares von den Schu\u00dffaden tragenden Greifern im Fach<br \/>\neiner Webmaschine.<\/p>\n<p>2. Die Webmaschine hat<\/p>\n<p>2.1. eine kontinuierliche Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung,<\/p>\n<p>2.2. zwei langgestreckte, gesteuerte Greiferb\u00e4nder<br \/>\nund<\/p>\n<p>2.3. eine Vielzahl hakenf\u00f6rmiger F\u00fchrungselemente<br \/>\nf\u00fcr die Greiferb\u00e4nder.<\/p>\n<p>3. Die Greiferb\u00e4nder<\/p>\n<p>3.1. haben eine im wesentlichen horizontale Lage und<\/p>\n<p>3.2. werden entlang einer Richtung parallel zu dem<br \/>\nWebkamm und der Weblade hin- und herbewegt.<\/p>\n<p>4. Die hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente<\/p>\n<p>4.1. sind auf der Weblade ausgerichtet,<\/p>\n<p>4.2. weisen zu dem Webkamm und<\/p>\n<p>4.3. sind in einer Ebene senkrecht dazu angeordnet.<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/p>\n<p>5. Die Greiferb\u00e4nder weisen wenigstens eine unter-<br \/>\nschnittene Aussparung (&#8222;undercut groove&#8220;) auf.<\/p>\n<p>6. Die unterschnittene Aussparung erstreckt sich in<br \/>\nL\u00e4ngsrichtung auf wenigstens einer der Breitseiten<br \/>\nder Greiferb\u00e4nder selbst.<\/p>\n<p>7. Die hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente<\/p>\n<p>7.1. stehen mit der unterschnittenen Aussparung der<br \/>\nGreiferb\u00e4nder passend \u00fcbereinstimmend in Ein-<br \/>\ngriff,<\/p>\n<p>7.2. bilden f\u00fcr die Greiferb\u00e4nder beidseitige F\u00fch-<br \/>\nrungspaare, die mindestens in zwei rechtwink-<br \/>\nligen Ebenen wirken und<\/p>\n<p>7.3. sind in Richtung des Webkamms offen.<\/p>\n<p>8. Die Greiferb\u00e4nder ragen aus den hakenf\u00f6rmigen F\u00fch-<br \/>\nrungselementen zumindest in Richtung des Webkamms<br \/>\nhervor.<\/p>\n<p>&#8211; Kennzeichen &#8211;<\/p>\n<p>Der Gegenstand der Erfindung l\u00e4\u00dft sich anhand der Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift n\u00e4her beschreiben, aus denen der Webkamm (P) und die Weblade (C) sowie die Stiche (L) der Webmaschinenlitzen erkennbar sind, aus denen die Kettf\u00e4den (obere Lage mit den Bezugszeichen OS, untere mit den Bezugszeichen OI gekennzeichnet) heraustreten. Die Kettf\u00e4den OS und OI bilden das Webfach, durch das der Schu\u00dffaden (senkrecht zur Zeichnungsebene, nicht dargestellt) eingetragen wird, und zwar im Bereich zwischen dem Webkamm (P) und dem fertigen Tuch (T). Das Einbringen des Schu\u00dffadens geschieht durch ein Paar von Greifern (G) &#8211; von denen in Figur 2 einer dargestellt ist -, die sich parallel zum Webkamm (P) bewegen und im Zentrum des Webfaches den Schu\u00dffaden austauschen. Die Greifer sind an Greiferb\u00e4ndern (1) befestigt, welche eine unterschnittene Aussparung (2) aufweisen, die in dem oben wiedergegebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel die Form einer an der Unterseite der B\u00e4nder vorhandenen Nut mit rechteckigem Querschnitt hat. Die Greiferb\u00e4nder werden durch hakenf\u00f6rmige Elemente (3) gef\u00fchrt, welche Plattenform aufweisen und in einer Reihe nebeneinander auf der Weblade (C) befestigt sind, und zwar auf Ebenen senkrecht zum Webkamm (P). Die F\u00fchrungselemente haben einen in Richtung zum Webkamm hin offenen Sitz (6), der das Greiferband aufnimmt. Der Sitz besteht aus einer flachen Oberseite (7), die im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel mit dem gr\u00f6\u00dften Teil der Oberfl\u00e4che des Greiferbandes zusammenpa\u00dft, und einer ebenfalls flachen R\u00fcckseite (8), die mit der in Figur 1 rechten Seite des Greiferbandes zusammenpa\u00dft. Schlie\u00dflich hat der Sitz eine Unterseite (9), die im Ausf\u00fchrungsbeispiel abgestuft ist und mit der Unterfl\u00e4che des Greiferbandes sowie jedenfalls mit dem rechten Teil der dort vorhandenen unterschnittenen Aussparung zusammenpa\u00dft. Auf diese Weise entstehen zwei F\u00fchrungspaare, die in zwei rechtwinklig zueinander stehenden Ebenen wirken, n\u00e4mlich einmal das aus den Seiten 7 und 8 bestehende F\u00fchrungspaar und zum anderen das F\u00fchrungspaar, das aus den rechtwinklig zueinander stehenden Teilen der abgestuften Unterseite (9) des Sitzes (6) besteht.<\/p>\n<p>Diese Darstellung verdeutlicht, da\u00df das Klagepatent als L\u00f6sung ein ganz bestimmtes Zusammenspiel von Greiferb\u00e4ndern und hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselementen zeigt, bei dem den Greiferb\u00e4ndern gem\u00e4\u00df den Merkmalen 5 und 6 eine besondere Form zugewiesen wird. Sie sollen nach der Anweisung des Merkmals 5 eine unterschnittene Aussparung (undercut groove) aufweisen und damit den hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselementen einen in Merkmalen 7.1 und 7.2 n\u00e4her beschriebenen Eingriff in diese Aussparung erm\u00f6glichen, um jede unerw\u00fcnschte Bewegung der Greiferb\u00e4nder in vertikaler und seitlicher Richtung zu unterbinden. Die Anweisung, da\u00df sich die den eingriff erm\u00f6glichende Aussparung in L\u00e4ngsrichtung (extending lengthwise) auf wenigstens einer der Breitseiten der Greiferb\u00e4nder selbst erstrecken soll (Merkmal 6), mag rein sprachlich und isoliert gesehen das Ausma\u00df der L\u00e4ngserstreckung offen lassen. Der den technischen Zusammenhang mit den anderen Merkmalen beachtende Durchschnittsfachmann gelangt jedoch schon aufgrund des<br \/>\nWortlauts des Anspruchs 1 zu der \u00dcberlegung, da\u00df die Greiferb\u00e4nder auf ihrer gesamten wirksamen L\u00e4nge im Fach einer Webmaschine die patentgem\u00e4\u00dfe Aussparung erhalten sollen.<br \/>\nDie Webmaschine hat, wie Merkmal 2.3 ausdr\u00fccklich bestimmt, eine Vielzahl hakenf\u00f6rmiger F\u00fcrhungselemente f\u00fcr die Greiferb\u00e4nder, also nicht etwa nur f\u00fcr die Greifer selbst. Damit wird auch Bezug genommen auf die bereits oben er\u00f6rterte<br \/>\nEP-A 0 204 274, von der das Klagepatent letztlich ausgeht. Die F\u00fchrungselemente sind dort, wie das im \u00fcbrigen auch von der Merkmalsgruppe 4 f\u00fcr den Gegenstand des Klagepatents zum Ausdruck gebracht wird, gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Weblade verteilt parallel zum Riet bzw. zum Webkamm angeordnet und f\u00fchren daher die Greiferb\u00e4nder auf der entsprechenden L\u00e4nge. Ebenso wie das Klagepatent in Spalte 1, Zeilen 32 ff lehnt die EP-A 0 204 274 eine F\u00fchrung der Greiferb\u00e4nder durch auf beiden Seiten, also auch auf der dem Riet oder Webkamm benachbarten Seite, angeordnete F\u00fchrungselemente ab (Anlage B 3, S. 1, Zeilen 20 ff). Die EP-A 0 204 274 versucht eine L\u00f6sung der sich stellenden Probleme (vgl. Anl. B 3, S. 4, Zeilen 11 ff) durch Schaffung einer speziellen F\u00fchrung im Bereich der Greifer selbst. Die Greifer und die F\u00fchrungselemente werden, wie auf Seiten 2, 3 dieser Schrift beschrieben und in Figuren 2-6 dargestellt, durch besondere Formgebung &#8211; z.B. werden die Greifer mit Zungen oder Vorspr\u00fcngen versehen (Anl. B 3, S. 2, Zeilen 11-13, Anspruch 2) &#8211; so aufeinander abgestimmt, da\u00df seitliche oder nach oben gerichtete Bewegungen des Greifers verhindert werden (Anlage B 3, S. 2, Zeilen 8-10; S. 4 und Anspruch 1). Demgegen\u00fcber erm\u00f6glichen die die Greiferb\u00e4nder au\u00dferhalb des eigentlichen Greiferbereichs f\u00fchrenden hakenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente, wie sich u.a. aus der Figurendarstellung der EP-A 0 204 274 ergibt, nur eine gleichsam konventionelle, ein seitliches Ausweichen der Greiferb\u00e4nder auf der gesamten wirksamen L\u00e4nge nicht v\u00f6llig unterdr\u00fcckende F\u00fchrung.<\/p>\n<p>Diese Umst\u00e4nde machen auch die Kritik der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 38 ff deutlich, die das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 30. April 1998 (Anlage K 14) auf Seiten 7, 8 zutreffend zusammengefa\u00dft hat.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung des Klagepatents besteht auf diesem Hintergrund darin, da\u00df anstelle einer einen sicheren Eingriff von Greifer und F\u00fchrungselementen erm\u00f6glichenden Formgebung von mit dem Greifer verbundenen Teilen den Greiferb\u00e4ndern selbst entsprechend der Anweisung des Merkmals 5 eine entsprechende Formgebung zuteil werden soll, und zwar nicht (mehr) beschr\u00e4nkt auf den Bereich, der den Greifer tr\u00e4gt, sondern auf der gesamten, der F\u00fchrung bed\u00fcrfenden L\u00e4nge im Fach der Webmaschine.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser \u00dcberlegungen findet der Fachmann<br \/>\nbest\u00e4tigt durch die Beschreibungsstelle in Spalte 5, Zeilen 29 ff, von der er allen Anla\u00df hat, sie nicht als Besonderheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels zu werten, sondern auf dem Hintergrund der Kritik am Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, als allgemeine Erl\u00e4uterung dessen, was vor allem mit Merkmal 6 gemeint ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 5 Zeilen 29-49 = Seite 8 unten bis Seite 9 Mitte der von der Kl\u00e4gerin als Anl. K 2 \u00fcberreichten deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift) hebt dort n\u00e4mlich hervor, die gem\u00e4\u00df der Erfindung ausgestalteten Mittel zum F\u00fchren der Hin- und Herbewegung eines Paares von Greifern innerhalb des Webfaches erlaubten eine komplette und zufriedenstellende L\u00f6sung aller eingangs der Beschreibung herausgestellten Probleme; die Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mittel erlaube tats\u00e4chlich, eine sehr verl\u00e4\u00dfliche F\u00fchrung der Greiferb\u00e4nder, eine reduzierte Abnutzung der Greiferb\u00e4nder auf vertretbare Werte sowie auf ein Minimum reduzierte Spannungen auf die Kettf\u00e4den zu erhalten. Die Greiferb\u00e4nder w\u00fcrden dank ihrer unterschnittenen Aussparung und der entsprechenden Form der Sitze der F\u00fchrungselemente in beidseitige F\u00fchrungspaare hineingef\u00fchrt, die \u00fcber ihre (gemeint ist ersichtlich: &#8222;der B\u00e4nder&#8220;, weil die plattenf\u00f6rmigen F\u00fchrungselemente keine &#8222;L\u00e4nge&#8220; haben) komplette L\u00e4nge innerhalb des Webfachs &#8211; und nicht nur \u00fcber ihre L\u00e4nge im Bereich der Greifer &#8211; eine Bewegung derselben exakt entlang der vorgesehenen Bewegungsbahn garantierten, weder mit der M\u00f6glichkeit einer Abweichung zur Seite oder nach oben noch mit der zum Flattern (&#8222;hunting&#8220;).<\/p>\n<p>Aus diesen die Erfindung allgemein und nicht nur die in der Klagepatentschrift enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele betreffenden Ausf\u00fchrungen entnimmt der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, da\u00df die in Merkmal 6 der obigen Merkmalsgliederung genannte, sich &#8222;in L\u00e4ngsrichtung auf wenigstens einer der Breitseiten der Greiferb\u00e4nder selbst erstreckende unterschnittene Aussparung&#8220; auf dem gesamten, beim Betrieb der Webmaschine in das Webfach hineinlaufenden Teil der Greiferb\u00e4nder vorhanden sein mu\u00df, weil n\u00e4mlich nur dann die Greiferb\u00e4nder w\u00e4hrend ihrer gesamten Bewegung innerhalb des Webfaches entlang der vorgesehenen Bewegungsbahn gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen und ein &#8211; Abnutzungen der Greiferb\u00e4nder bewirkendes &#8211; Flattern der Greiferb\u00e4nder zuverl\u00e4ssig verhindert werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich eine Webmaschine mit der aus den Anl. B 4, B 5 und K 20 ersichtlichen Ausgestaltung, macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob sie eine kontinuierliche Schu\u00dffadenzuf\u00fchrung (Merkmal 2.1.) aufweist und ob es sich bei dem nach unten weisenden F\u00fchrungssteg (&#8222;Rippe&#8220;) an der mit dem letzten Teil des jeweiligen Greiferbandes verschraubten Kunststoffplatte um eine unterschnittene Aussparung (&#8222;undercut groove&#8220;) gem\u00e4\u00df dem Merkmal 5 handelt, die als Teil des jeweiligen Greiferbandes anzusehen ist.<\/p>\n<p>Denn jedenfalls ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung das Merkmal 6 des Anspruchs 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Wie oben unter I. ausgef\u00fchrt, verlangt dieses Merkmal, da\u00df sich die unterschnittene Aussparung (&#8222;undercut groove&#8220;) \u00fcber den gesamten, beim Betrieb der Webmaschine in das Webfach einlaufenden Teil der Greiferb\u00e4nder erstreckt, w\u00e4hrend ein Vorhandensein einer &#8222;undercut groove&#8220; nur im Bereich der Greifer und in deren unmittelbarer N\u00e4he nicht ausreicht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegen sich die Greiferb\u00e4nder \u00fcber eine Strecke von jeweils fast 2 m in das Webfach hinein, es findet sich aber allenfalls auf ihren letzten etwa 23 cm eine &#8222;undercut groove&#8220;, die bei der Bewegung des Greiferbandes nur jeweils mit ganz wenigen F\u00fchrungselementen gleichzeitig in Eingriff stehen kann, w\u00e4hrend das Band \u00fcber den weitaus gr\u00f6\u00dften Teil seiner L\u00e4nge nicht in der vom Klagepatent gelehrten Weise gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 6 auch nicht in \u00e4quivalenter Weise (und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt &#8222;verschlechterte Ausf\u00fchrungsform&#8220;). Denn bei ihr tritt die u.a. von Merkmal 6 bezweckte Wirkung nicht ein, die (so Spalte 5 Zeile 41-49 der Klagepatentschrift) darin besteht, bei den Greiferb\u00e4ndern \u00fcber ihre komplette L\u00e4nge innerhalb des Webfachs (und nicht nur \u00fcber ihre L\u00e4nge im Bereich der Greifer) eine Bewegung exakt entlang der vorgesehenen Bewegungsbahnen zu garantieren, weder mit der M\u00f6glichkeit von Abweichungen zur Seite oder nach oben noch mit der zu einem &#8222;Flattern&#8220;. Eine etwas derartiges garantierende F\u00fchrung der Greiferb\u00e4nder &#8222;\u00fcber ihre komplette L\u00e4nge&#8220; fehlt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform g\u00e4nzlich, bei der nur das allerletzte St\u00fcck des jeweiligen Greiferbandes (n\u00e4mlich praktisch nur der Bereich, in dem sich der Greifer befindet) in einer solchen Weise gef\u00fchrt wird, so da\u00df die F\u00fchrungselemente \u00fcber den weitaus gr\u00f6\u00dften Teil der Greiferb\u00e4nder deren &#8222;Flattern&#8220; (welches zu einer st\u00e4rkeren, von der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gerade zu vermeidenden Abnutzung der B\u00e4nder f\u00fchrt) nicht verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Damit verletzt die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent weder in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung noch in der, die sich aus dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. April 1998 ergibt und die hinsichtlich des Merkmals 6 keine \u00c4nderung aufweist.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 28 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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