{"id":502,"date":"2007-11-27T17:00:32","date_gmt":"2007-11-27T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=502"},"modified":"2016-04-20T08:45:52","modified_gmt":"2016-04-20T08:45:52","slug":"4a-o-29106-mehrgangsnabe-fuer-fahrraeder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=502","title":{"rendered":"4a O 291\/06 &#8211; Mehrgangsnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 626<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 291\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) bis 2) zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, im Falle der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihrem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter, zu unterlassen,<br \/>\nMehrgangnaben f\u00fcr Fahrr\u00e4der, umfassend<br \/>\n&#8211; eine Nabenachse;<br \/>\n&#8211; ein Getriebe;<br \/>\n&#8211; eine das Getriebe umgreifende Nabenh\u00fclse;<br \/>\n&#8211; einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenh\u00fclse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes verbindbar ist;<br \/>\n&#8211; eine Steuereinrichtung zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festgesetzt oder gel\u00f6st werden kann oder in seiner Lage im Getriebe ver\u00e4ndert werden kann,<br \/>\nwobei die Steuereinrichtung eine Servokrafterzeugungseinrichtung aufweist, umfassend<br \/>\neine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausge\u00fcbten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil in Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung steht, und<br \/>\neine Ausgangsseite, die einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist,<br \/>\nwobei die Servokrafterzeugungseinrichtung daf\u00fcr ausgef\u00fchrt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse eine in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzustellen,<br \/>\nin Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn \u00fcber eine Reibeinrichtung eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung hergestellt ist, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellte, auf das Schaltelement ausge\u00fcbte Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes durch die Reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung daf\u00fcr ausgef\u00fchrt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes zu erhalten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Februar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie desjenigen Gewinns &#8211; unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten &#8211; , der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkreten Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 10.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage macht die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen Patent- und Gebrauchsmusterverletzungen auf der Grundlage zweier deutscher Patente sowie zweier jeweils gegenstandsgleicher, aus dem jeweiligen Patent abgezweigter Gebrauchsmuster geltend.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 27 xxx (nachfolgend: Klagepatent; die Patentschrift DE 199 27 xxx B4 liegt als Anlage K1 vor) betreffend eine Mehrgangnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der. Die am 17. Juni 1999 eingereichte Patentanmeldung wurde am 21. Dezember 2000 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 26. Januar 2006. Am 05. Februar 2007 hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (Nichtigkeitsklageschrift: Anlage L23), die bei dem Bundespatentgericht unter dem Aktenzeichen 1 Ni 17\/07 gef\u00fchrt wird. Mit ihr hat die Beklagte zu 1) beantragt, das Klagepatent im Umfang seiner Anspr\u00fcche 22 bis 29 f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Mit Urteil vom 17. Oktober 2007, dessen Entscheidungsgr\u00fcnde noch nicht vorliegen, hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Gegen das Nichtigkeitsurteil hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt (Anlage L33).<br \/>\nDes Weiteren ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; die Gebrauchsmusterschrift DE 299 24 xxx U1 liegt als Anlage K4 vor) gleicher Bezeichnung wie das Klagepatent. Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte im Wege der Abzweigung aus dem Klagepatent am 25. August 2005 unter Inanspruchnahme des Anmeldetages vom 17. Juni 1999. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 27. Oktober 2005 eingetragen, die Eintragung am 01. Dezember 2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Mit L\u00f6schungsantrag der Beklagten zu 1) vom 13. M\u00e4rz 2007 (Anlage L24) hat diese bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters im Umfang seiner Anspr\u00fcche 22 bis 29 beantragt. Mit Zwischenbescheid vom 09. Oktober 2007 (Anlage L32) hat das DPMA als vorl\u00e4ufiges Pr\u00fcfungsergebnis mitgeteilt, dass der L\u00f6schungsantrag unter dem Gesichtspunkt unzul\u00e4ssiger Erweiterung voraussichtlich Erfolg haben werde.<br \/>\nNeben den Klageschutzrechten macht die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage auch Anspr\u00fcche gest\u00fctzt auf das deutsche Patent 100 14 265 und das gleichlautende deutsche Gebrauchsmuster 200 23 813, beide betreffend eine Schalteinrichtung f\u00fcr eine Mehrgangnabe f\u00fcr ein Fahrrad, geltend. Die Verhandlung und Entscheidung \u00fcber die auf eine Verletzung dieser Schutzrechte gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge erfolgt in dem abgetrennten Verfahren 4a O xxx\/06. Im Hinblick auf das gegen das DE 100 14 265 anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren und das gegen das DE 200 23 813 angestrengte L\u00f6schungsverfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 die Verhandlung im Parallelverfahren bis zur ersten instanzbeendenden Entscheidung in den jeweiligen Bestandsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Verfahren in erster Linie geltend gemachte Anspruch 22 der zueinander inhaltsgleichen Klageschutzrechte lautet wie folgt:<br \/>\nMehrgangsnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der, umfassend<br \/>\n&#8211; eine Nabenachse (1);<br \/>\n&#8211; ein Getriebe (2);<br \/>\n&#8211; eine das Getriebe (2) umgreifende Nabenh\u00fclse;<br \/>\n&#8211; einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenh\u00fclse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist,<br \/>\n&#8211; eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gel\u00f6st werden kann oder in seiner Lage im Getriebe ver\u00e4ndert werden kann,<br \/>\nwobei die Steuereinrichtung (6) eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) aufweist, umfassend<br \/>\neine Eingangsseite, die einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausge\u00fcbten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet ist und die mit dem Antriebsteil (21) in Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung steht, und<br \/>\neine Ausgangsseite, die einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet ist,<br \/>\nwobei die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) daf\u00fcr ausgef\u00fchrt ist, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass \u00fcber eine Reibeinrichtung (27) eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt ist, derart, dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausge\u00fcbte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird, wobei die Reibeinrichtung (27) daf\u00fcr ausgef\u00fchrt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) zu erhalten.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 25 bis 27 wird auf die Anlagen K1 und K4 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein in Japan ans\u00e4ssiger Hersteller von Fahrradkomponenten, die Beklagte zu 2) ihre in den Niederlanden ans\u00e4ssige Vertriebszentrale in Europa. Die Beklagten zu 1) und 2) verantworten den unter den Adressen <a title=\"www.XY.de\" href=\"http:\/\/www.XY.de\">www.XY.de<\/a> und <a title=\"www.XY.com\" href=\"http:\/\/www.XY.com\">www.XY.com<\/a> abrufbaren Internetauftritt (Anlage K20a), \u00fcber den man auf die als Anlage K20b im Ausdruck vorliegenden Internetseiten gelangt. Die Beklagte zu 3), deren gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Beklagte zu 4) ist, stellt die Generalvertretung der Beklagten zu 1) und 2) in Deutschland dar. Sie bewirbt unter der Adresse <a title=\"www.AB.de\" href=\"http:\/\/www.AB.de\">www.AB.de<\/a> (vgl. Anlage K21) wie die Beklagten zu 1) und 2) unter den oben genannten Internetadressen unter der Bezeichnung \u201eC INTER-8\u201c eine Achtgang-Mehrgangnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der, die in verschiedenen Varianten (bezeichnet als SG-8R25, SG-8R20, SG-8R25-VS, SG-8R20-VS und SG-8C20) angeboten wird. Das Anbieten der streitgegenst\u00e4ndlichen Mehrgangnabe \u201eC INTER-8\u201c (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in Deutschland erfolgt des Weiteren mittels eines Katalogs; der deutschsprachige XY-Katalog 2006 der Beklagten zu 1) und 2) liegt auszugsweise als Anlage K22 vor und verweist f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland auf die Beklagte zu 3).<\/p>\n<p>Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist &#8211; wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist &#8211; in der Offenlegungsschrift EP 1 323 627 A2 (Anlage K26) der Beklagten zu 1) beschrieben, aus der nachfolgend zur Veranschaulichung die Figuren 3 und 7 (z.T. leicht verkleinert) wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Auf der Grundlage einer Analyse einer ihrerseits beschafften \u201eC INTER-8\u201c-Mehrgangnabe hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K28a bis K28r Farb-Zeichnungen mit von ihr vorgenommenen Bezeichnungen entsprechend der Offenlegungsschrift EP 1 323 627 A2 (Anlage K26) eingereicht. Aus Veranschaulichungsgr\u00fcnden werden nachfolgend die Anlagen K28a bis K28d und K28o (z.T. leicht verkleinert) wiedergegeben. Anlage K28d zeigt den Antreiber 70 unter anderem mit dem Nockenring 854, mit ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 und der Klinkentr\u00e4gerscheibe 728 mit den Klinken 820, Anlage K28o eine perspektivische Schnittansicht senkrecht zur Drehachse auf der Ebene der Klinken 820, die im gezeigten Zustand in die Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 eingreifen:<\/p>\n<p>Auf die genannten Anlagen wird ebenso Bezug genommen wie auf die im Original ebenfalls farbigen Querschnittszeichnungen in Anlagen K29a und K29b, die Teile der Schaltvorrichtung in verschiedenen Bewegungszust\u00e4nden zeigen, wiederum unter \u00dcbernahme der Bezeichnungen aus der Schrift EP 1 323 627 A2 (Anlage K26). Die als Anlagen K31a bis K31g vorgelegten Fotografien geben eine streitgegenst\u00e4ndliche Mehrgangnabe (gleichfalls mit Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K26 versehen) wieder; auch auf sie wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df (jedenfalls) von Anspruch 22 der Klageschutzrechte Gebrauch. Nach uneingeschr\u00e4nkter Aufrechterhaltung des Klagepatents in erster Instanz durch das Bundespatentgericht bestehe keine Veranlassung zur Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits, da der seitens des DPMA im L\u00f6schungsverfahren f\u00fcr relevant erachtete Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Nichtigkeitsverfahren schrifts\u00e4tzlich diskutiert worden sei. Anspruch 22 des Klagegebrauchsmusters werde sich im L\u00f6schungsverfahren als ebenso schutzf\u00e4hig erweisen wie der wortgleiche Anspruch 22 des Klagegebrauchsmusters sich bereits in der ersten Instanz des Nichtigkeitsverfahrens als schutzf\u00e4hig behauptet hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) am 05. Februar 2007 bei dem Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend das deutsche Patent DE 199 27 698 (Az. 1 Ni 17\/07) und den von der Beklagten zu 1) am 13. M\u00e4rz 2007 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten L\u00f6schungsantrag betreffend das Gebrauchsmuster DE 299 24 823 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 22 der Klageschutzrechte keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Nabe werde schon keine Servokraft im Sinne der Klageschutzrechte erzeugt, denn diese lasse sich allein als zwischen dem Steuerschieber 7 und dem Schubklotz 10 wirkende Kraft definieren, also zwischen Bauteilen, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (unstreitig) nicht aufweist. Unter einer schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Servokrafterzeugungseinrichtung verst\u00fcnden die Klageschutzrechte aus Sicht eines Fachmanns auf ihrem Gebiet eine Vorrichtung, die ein Drehmoment in eine Stellkraft f\u00fcr eine linear in Axialrichtung wirkende (translatorische) Stellbewegung umwandelt. Ohne eine solche Umwandlung k\u00f6nne nicht von der Erzeugung einer Servokraft gesprochen werden. Die Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung werde dementsprechend durch das letzte Element gebildet, das vor dieser Erzeugung der Servokraft steht und eine Drehbewegung aus\u00fcbt, die Ausgangsseite bilde das erste Element hinter der Erzeugung der Servokraft. Des Weiteren verlangten die Klageschutzrechte, die Servokraft bei einem jeden Verstellen des Schaltelements in Kraftrichtung bereitzustellen, nicht nur im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit des Getriebes. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil es bei ihr (wie im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist) nur dann zu einem unterst\u00fctzenden Wirksamwerden des Antriebsdrehmoments bei dem Schaltvorgang kommt, wenn die vom Radfahrer \u00fcber die Schalteinrichtung ausge\u00fcbte Schaltkraft f\u00fcr den erw\u00fcnschten Gangwechsel nicht ausreicht.<br \/>\nGehe man hingegen von einer Verwirklichung der Merkmale des jeweiligen Anspruchs 22 der Klageschutzrechte aus, stehe den Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht zu. Die Beklagten behaupten, die C-Viergangnabe SG-4R35 sei bereits vor dem 17. Juni 1999 (Priorit\u00e4t der Klageschutzrechte) nach Deutschland geliefert, dort verkauft und in dem auf der Messe E Anfang September 1998 verteilten Produktkatalog f\u00fcr das Jahr 1999 (Anlage L10) dargestellt worden. Das technische Konzept der Nabe SG-4R35 entspreche im Wesentlichen der technischen Lehre der Klageschutzrechte. Soweit die angegriffene Nabe C INTER-8 die Reibeinrichtung als eine Gruppe von ersten und zweiten Reibringen ausbilde, w\u00e4hrend die Reibeinrichtung bei dem Vorbenutzungsgegenstand durch ein Durchrutschen der Kupplungsklinge gegen\u00fcber der Innenverzahnung des Antreibers realisiert gewesen sei, handele es sich lediglich um eine andere Form der Reibeinrichtung, die keine technische Weiterentwicklung gegen\u00fcber der vorbenutzten L\u00f6sung darstelle.<br \/>\nIn Gestalt des europ\u00e4ischen Patents 0 658 xxx B1 (Anlage L26) der Beklagten zu 1) stehe dieser ein positives Benutzungsrecht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu. Durch die Auswahl einer geeigneten Kupplungsbauform in der konkreten Gestalt einer Reibungskupplung werde der Schutzbereich des eigenen Patents der Beklagten zu 1) nicht verlassen.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent in der Berufungsinstanz als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen und das Klagegebrauchsmuster im L\u00f6schungsverfahren gel\u00f6scht werden, so dass ungeachtet der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts die Verhandlung auszusetzen sei. Denn beide Klageschutzrechte seien gegen\u00fcber der Anmeldung unzul\u00e4ssig erweitert und angesichts des Standes der Technik (EP 0 658 xxx B1, Anlage L25, deutsche \u00dcbersetzung als DE 694 13 937 T2, Anlage L26, und dessen Priorit\u00e4tsdokument, der japanischen Druckschrift 7-165 151, Anlage L27, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage L28) nicht neu. Jedenfalls fehle es im Hinblick auf den druckschriftlichen Stand der Technik an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit (Klagepatent) bzw. einem erfinderischen Schritt (Klagegebrauchsmuster). Dies gelte \u00fcber die im Nichtigkeitsverfahren bislang geltend gemachten Entgegenhaltungen hinaus auch angesichts der vorver\u00f6ffentlichten Schrift DE 41 34 xxx A1 (Anlage L33).<br \/>\nDem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Die angegriffene Mehrgangnabe \u201eC INTER-8\u201c macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 22 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ein privates Vorbenutzungsrecht steht den Beklagten nicht zur Verf\u00fcgung. Auf die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters kommt es f\u00fcr die Entscheidung nicht an, weil sich die Klageantr\u00e4ge auch (allein) auf die Verletzung des Klagepatents st\u00fctzen lassen. Insoweit ist eine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen \u00fcbereinstimmend eine Mehrgangnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der. Fahrrad-Mehrgangnaben enthalten ein Getriebe, insbesondere Planetengetriebe, das zwischen verschiedenen Getriebegangstufen und so zwischen verschiedenen Drehmoment\u00fcbertragungswegen, bestehend zwischen einem relativ zur Nabenachse drehbaren Antreiber einerseits und einer relativ zur Nabenachse und zum Antreiber drehbaren Nabenh\u00fclse andererseits, umschaltbar ist. Der Antreiber ist \u00fcber das Kettenrad mit den Pedalen des Fahrrades verbunden und bringt so die von dem Radfahrer erzeugte Antriebskraft (Pedalkraft) in das Getriebe ein. Die Nabenh\u00fclse steht mit dem anzutreibenden Rad (\u00fcber die an der Nabenh\u00fclse befestigten Speichen) in Verbindung, so dass die Drehzahl der Nabenh\u00fclse in eine entsprechende Drehzahl des angetriebenen Rades umgesetzt wird. Die \u00dcbersetzung vom Kettenrad (mit Antreiber) zum angetriebenen Rad (mit der Nabenh\u00fclse verbunden) wird in der Nabenschaltung durch die Wahl verschiedener Gangstufen (das hei\u00dft \u00dcbersetzungsverh\u00e4ltnisse) variiert. Das Umschalten zwischen den Gangstufen entsprechend dem Benutzerwunsch erfolgt durch eine Steuereinrichtung. Diese w\u00e4hlt den jeweiligen Drehmoment\u00fcbertragungsweg zwischen dem Antreiber und der Nabenh\u00fclse dadurch aus, dass mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festgesetzt oder gel\u00f6st oder in seiner Lage im Getriebe ver\u00e4ndert wird.<br \/>\nF\u00fcr einen hohen Schaltkomfort ist es erw\u00fcnscht, ein Umschalten des Getriebes zwischen den Gangstufen auch unter Last, also w\u00e4hrend der Aus\u00fcbung eines Antriebsdrehmoments durch den pedalierenden Radfahrer, vornehmen zu k\u00f6nnen, etwa beim Beschleunigen oder am Berg. Hierbei tritt das Problem auf, dass die an die Steuereinrichtung \u00fcbertragene Bet\u00e4tigungskraft jedenfalls bei gr\u00f6\u00dferen Antriebsdrehmomenten nicht gro\u00df genug ist, um ein gegenw\u00e4rtig festgesetztes Getriebeelement zu l\u00f6sen, beispielsweise eine Klinke auszusteuern, die ein Getriebeelement festsetzt, oder ein gegenw\u00e4rtig an der Drehmoment\u00fcbertragung beteiligtes Getriebeelement hinsichtlich seiner Lage im Getriebe zu verstellen (\u201eSchaltunwilligkeit unter Last\u201c). Denn unter Last ist die Reibung zwischen miteinander in Drehmoment\u00fcbertragungseingriff oder Drehmomentabst\u00fctzungseingriff stehenden Getriebeelementen gr\u00f6\u00dfer als im lastlosen Zustand, wenn also kein oder nur ein geringes Drehmoment \u00fcbertragen bzw. abgest\u00fctzt wird.<br \/>\nUm die Lastschaltbarkeit zu erm\u00f6glichen, k\u00f6nnen Steuerkr\u00e4fte, die zum Festsetzen, L\u00f6sen oder Verstellen eines Getriebeelements (etwa durch Ausr\u00fccken einer Klinke) ben\u00f6tigt werden, aus der beim Fahren durch das Antriebsdrehmoment bewirkten Relativverdrehung zwischen verschiedenen Getriebeelementen abgeleitet werden. Dies erm\u00f6glicht es, gegen\u00fcber einer blo\u00df manuellen Bet\u00e4tigung der Fernbedieneinheit wesentlich gr\u00f6\u00dfere Steuerkr\u00e4fte aufzubringen, die auch eine Schaltunwilligkeit unter Last \u00fcberwinden k\u00f6nnen. So war es im Stand der Technik (DE 196 17 733 A1, Anlage K11) bekannt, das Ausheben einer Klinke, die eine Getriebekomponente gegenw\u00e4rtig zur gemeinsamen Drehung mit dem Antreiber festsetzt, wie folgt zu bewerkstelligen: Die an einer sich im Betrieb drehenden Getriebekomponente angeordnete Klinke wird mit einer Anlaufschr\u00e4ge ausgef\u00fchrt, die beim Auflaufen auf ein zugeordnetes, sich nicht oder langsamer drehendes Steuerteil die (mit dem Getriebeelement vollf\u00fchrte) Drehbewegung der Klinke relativ zu dem Steuerteil in eine Schwenkbewegung der Klinke umsetzt, durch welche die Klinke gegen die Reibungskr\u00e4fte aus ihrem Eingriff ausgehoben wird. Die Steuerkraft zum Verschwenken der Klinke wird in diesem Fall nicht allein durch die manuelle Bet\u00e4tigungskraft aufgebracht, sondern aus der Drehbewegung der Klinke relativ zur Schaltbuchse abgeleitet. Das den Schaltvorgang unterst\u00fctzende Moment wird aus den Vortriebskr\u00e4ften (erzeugt durch das Pedalieren) \u201eabgezweigt\u201c, also dem an sich dem Vortrieb dienenden Antriebsdrehmoment entnommen und f\u00fcr den Schaltvorgang nutzbar gemacht.<br \/>\nBei dieser vorbekannten L\u00f6sung ist es problematisch, dass bei sehr gro\u00dfer Antriebslast extrem hohe Gegenkr\u00e4fte aus dem Getriebe einem Ausheben der Klinke aus der jeweiligen Klinkentasche entgegenstehen k\u00f6nnen, so dass es aufgrund des Ansteigens der zur Unterst\u00fctzung des Schaltvorgangs abgezweigten Kraft beim Auflaufen auf die Steuerkante zu Besch\u00e4digungen kommen kann.<br \/>\nBei dem in der Beschreibung der Klageschutzrechte gew\u00fcrdigten Stand der Technik in Gestalt der Patentanmeldung EP 0 803 430 A2 (Anlage K12, deutsche \u00dcbersetzung der darauf erteilten Patentschrift als DE 697 03 135 T2: Anlage L1) wird eine L\u00f6sung offenbart, bei der die Servokraft zur Vermeidung von Besch\u00e4digungen in der H\u00f6he begrenzt ist. Bei der dort beschriebenen Mehrgangnabe mit einer Steuereinrichtung zum Aussteuern von Klinken ist ein um die Nabenachse drehbar angeordneter Schaltring (32) vorgesehen, der mittels eines Koppelrings (31) drehfest, aber axial verschiebbar mit dem Antreiber (25) verbunden ist (Figur 4 der Anlage K12). Der Schaltring (32) weist ein axial wirkendes Profil auf, das mit einem Schubklotz (100) zusammenwirkt. Der Schubklotz (100) ist \u00fcber eine Bet\u00e4tigungsstange (101) in einem Schlitz (12) der Nabenachse (10) hin und her schiebbar, um die Gangstufen zu steuern (vgl. Figur 6 der Anlage K12). Der Schlitz (12) verl\u00e4uft schr\u00e4g oder schraubenf\u00f6rmig zur Nabenachse (10), so dass der Schubklotz bei seiner Bewegung in Achsrichtung eine zus\u00e4tzliche Bewegungskomponente in Dreh- oder Umfangsrichtung durchf\u00fchren muss. Dem Schaltring (32) kommt die Aufgabe zu, die Klinke (55) auch unter Last auszuheben, nach dem Aushebevorgang zu unterwandern und im ausgehobenen Zustand zu halten. Dadurch wird wahlweise die Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung zwischen einem Antreiber einerseits und einem Planetenradtr\u00e4ger bzw. einem Hohlrad andererseits umgesteuert (Anlage K1\/K4, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlagen K1\/K4).<br \/>\nUm die Klinke (55), die zwischen dem Hohlrad (50) und der Nabenh\u00fclse (70) wirksam ist, auszuheben, muss der Schaltring (32) axial unter Kraft verschoben werden. Da die erforderliche Schaltkraft wesentlich gr\u00f6\u00dfer als die Schaltkraft sein kann, die die Bet\u00e4tigungseinrichtung auf den Schubklotz auszu\u00fcben vermag, ist das Profil im Schaltring (32) mit Schr\u00e4gen (32c) versehen, die mit den \u00e4u\u00dferen Enden (100a) des Schubklotzes (100) zusammenwirken. Der beim Schalten einmal in das Profil eingetauchte Schubklotz (100) bleibt in Abh\u00e4ngigkeit von den Neigungen des Schlitzes (12) in der Nabenachse (10) und der ma\u00dfgeblichen Schr\u00e4ge (32c) im Profil des Schaltrings (32) relativ zur Achsrichtung an seiner Axialposition stehen; der Schaltring (32) wird durch die vom Fahrer auf den Antreiber (25) ausge\u00fcbte Drehkraft durch den Schubklotz (100) vermittels der ma\u00dfgeblichen Schr\u00e4ge (32c) im Schaltring (32) abgewiesen und unter die Klinke (55) geschoben. Wie die Beschreibung der Klageschutzrechte weiter ausf\u00fchrt (Abschnitt [0003]), sind der Winkel der Neigung des Schlitzes (12) und der Winkel der Schr\u00e4gen (32c) jeweils relativ zur Axialrichtung so aufeinander abgestimmt, dass der Schubklotz (100) im Schaltungsfall an seiner jeweiligen Axialposition festgeklemmt und reibschl\u00fcssig gehalten ist. Diese Klemmung des Schubklotzes (100) kann an jeder Stelle des Schlitzes in der Achse geschehen, also auch an Stellen, die f\u00fcr den Gangwechsel nicht optimal sind.<br \/>\nNach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Beschreibung (Abschnitt [0004]) wirken an dem Wechselspiel zwischen Schubklotz (100) und Schaltring (32) unter anderem mehrere Federn mit. Eine als \u201eerste Feder\u201c bezeichnete Feder [gemeint sein muss die in der Beschreibung in Anlage K12, Spalte 6 Zeile 11, als (\u00fcbersetzt) \u201edritte Feder\u201c (15) bezeichnete Feder, vgl. Figur 3 der Anlage K12] spannt den Schubklotz (100) in Richtung zum Schaltring (32) vor, eine demgegen\u00fcber geringere Federspannung aufweisende zweite Feder (14) ist zwischen dem Schubklotz (100) und dem Schaltring (32) eingespannt. Die durch eine Bohrung der Nabenachse (10) eingeschobene, manuell bet\u00e4tigbare Bet\u00e4tigungsstange (101) kann den Schubklotz (100) entgegen der Wirkung der (dritten) Feder (15) weg vom Schaltring (32) im Nabenschlitz (12) verschieben. Bei einem Nachlassen der Bet\u00e4tigungsstange (101) wird der Schubklotz (100) durch die Vorspannung der (dritten) Feder (15) axial zum Schaltring (32) verschoben und nimmt diesen vermittelt durch die zweite Feder (14) axial mit, sofern dieser Verstellung des Schaltrings keine gro\u00dfen Gegenkr\u00e4fte entgegenwirken.<br \/>\nSind die Gegenkr\u00e4fte gegen die Verstellung des Schaltrings jedoch hierf\u00fcr zu gro\u00df, kann sich der Schubklotz durch die Feder (15) dem Schaltring axial so weit ann\u00e4hern, dass er in den die Schr\u00e4gen (32c) aufweisenden Profilbereich des Schaltrings (32) und damit in den axialen Wirkungsbereich dieser Schr\u00e4gen eintreten kann. Der Schaltring (32) wird \u00fcber die Schr\u00e4gen (32c) axial abgewiesen und unter die Klinke (55) geschoben. Dies ist der Fall, solange keine \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Gegenkr\u00e4fte der Verstellung des Schaltrings entgegenwirken. Im Fall \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Gegenkr\u00e4fte, denen die (dritte) Feder (15) nicht entgegenzuwirken vermag, \u00fcberwindet der Schubklotz (100) die ihn im Schlitz (12) der Nabe (10) haltenden Klemm- und Reibkr\u00e4fte: Der Schubklotz (100) wird durch die Schr\u00e4gen (32c) des Schaltrings (32) axial abgewiesen (Abschnitt [0004]).<br \/>\nWie die Beschreibung in Abschnitt [0005] zusammenfasst, k\u00f6nnen danach drei verschiedene Szenarien auftreten: 1.) Der Schaltring (32) wird durch den Schubklotz (100) unter Vermittlung der zweiten Feder (14) axial verstellt, ohne dass es zu einer Wechselwirkung des Schubklotzes (100) mit den Schr\u00e4gen (32c) des Schaltrings (32) kommt. Darin liegt eine Verstellung des Schaltrings ohne eine von der Beschreibung so genannte Servokraftunterst\u00fctzung, allein aufgrund der Druckkr\u00e4fte, die von der (dritten) Feder (15) ausge\u00fcbt werden, die den Schubklotz (100) in Richtung des Schaltrings (32) vorspannt (vgl. Abschnitt [0006]). 2.) Der Schaltring (32) wird durch die Wechselwirkung des Schubklotzes (100) mit den Schaltringschr\u00e4gen (32c) verstellt. 3.) Der Schubklotz (100) wird durch die Schaltringschr\u00e4gen (32c) abgewiesen. Die Kraft- und Gegenkraftniveaus, unter denen das eine oder andere Szenario auftritt, h\u00e4ngen von den Neigungen des Nabenachsenschlitzes (12) und der Schaltringschr\u00e4gen (32c) relativ zur Axialrichtung sowie von den wirksamen Federkr\u00e4ften ab. Die Beschreibung (Abschnitt [0005]) bezeichnet den aus der EP 0 803 430 A2 (Anlage K12) bekannten Schaltring (32) in Verbindung mit dem Schubklotz (100) als \u201eoberbegriffsgem\u00e4\u00dfe Servokrafterzeugungseinrichtung\u201c, bei der das zu verstellende Schaltelement, der Schaltring (32), zugleich Bestandteil der Servokrafterzeugungseinrichtung ist und die \u201eAusgangsseite\u201c bildet. Als \u201eEingangsseite\u201c kann nach den Angaben der Beschreibung die Drehmitnahmeverzahnung des Schaltrings (32) zu dem Koppelring (31), der die Drehkopplung mit dem Antreiber (25) herstellt, identifiziert werden. Wenn hingegen der Koppelring (31) ebenfalls der Servokrafterzeugungseinrichtung zugerechnet wird, k\u00f6nne die Verzahnung des Koppelrings (31) mit dem Antreiber (25) als \u201eEingangsseite\u201c identifiziert werden. Durch die dritte M\u00f6glichkeit, dass der Schubklotz (100) im Falle zu gro\u00dfer Gegenkr\u00e4fte gegen die Verstellung des Schaltrings (32) axial ausweichen kann, ist die von der Servokrafterzeugungseinrichtung am Schaltelement bereitgestellte Servokraft in der H\u00f6he begrenzt, und zwar in Abh\u00e4ngigkeit von den angesprochenen Neigungen und Federkr\u00e4ften. Allerdings ist das Gegenkraftniveau, ab dem nicht der Schaltring (32) zum Zwecke des Schaltvorgangs (2. Szenario), sondern der Schubklotz (100) axial abgewiesen wird (3. Szenario), schwierig konkret einzustellen, weil es von den Neigungen der Schr\u00e4gen des Schlitzes (12) und des Schaltrings (32, 32c) zur Nabenachse und den gegenl\u00e4ufig wirkenden Federkr\u00e4ften (der Federn 14 und 15) einerseits und den den Schubklotz haltenden Klemm- und Reibkr\u00e4ften andererseits abh\u00e4ngt (Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnen es die Klageschutzrechte zum einen als Aufgabe, eine Mehrgangnabe bereitzustellen, die es erlaubt, ein im Prinzip beliebig geartetes Getriebe der Mehrgangnabe auch unter Last zu schalten, unter Gew\u00e4hrleistung definierter Schaltwege, und die mit vergleichsweise geringen Steuerkr\u00e4ften auskommt. Zum anderen liegt den Klageschutzrechten (unabh\u00e4ngig von der erstgenannten Aufgabe) das weitere technische Problem zugrunde, f\u00fcr eine konstruktiv einfache Begrenzbarkeit der von der Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellten Servokraft zu sorgen (vgl. auch Abschnitt [0007]).<br \/>\nW\u00e4hrend die erstgenannte Aufgabenstellung durch eine Mehrgangnabe mit den Merkmalen des (hier wie Anspruch 19 nicht streitgegenst\u00e4ndlichen) Anspruchs 1 gel\u00f6st werden soll, befassen sich die Anspr\u00fcche 19 und 22 mit der zweitgenannten Aufgabenstellung der konstruktiv einfachen Servokraftbegrenzung (vgl. ab Abschnitt [0011]).<\/p>\n<p>Die Merkmale des Anspruchs 22 der Klageschutzrechte lassen sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<br \/>\na) Mehrgangnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der, umfassend:<br \/>\nb) eine Nabenachse (1);<br \/>\nc) ein Getriebe (2);<br \/>\nd) eine das Getriebe (2) umfassende Nabenh\u00fclse;<br \/>\ne) einen Antreiber, der zum Antrieb der Nabenh\u00fclse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes (2) verbindbar ist;<br \/>\nf) eine Steuereinrichtung (6) zur Steuerung mehrerer Gangstufen, mit welcher mindestens eines der Elemente des Getriebes (2) wahlweise festgesetzt oder gel\u00f6st werden kann oder in seiner Lage im Getriebe ver\u00e4ndert werden kann;<br \/>\ng) die Steuereinrichtung (6) weist eine Servokrafterzeugungseinrichtung (7) auf, umfassend<br \/>\ng1) eine Eingangsseite<br \/>\ng1-1) die Eingangsseite ist einem um die Nabenachse drehbar angeordneten, auf Grundlage eines auf den Antreiber ausge\u00fcbten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbaren Antriebsteil (21) zugeordnet;<br \/>\ng1-2) die Eingangsseite steht mit dem Antriebsteil (21) in Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung;<br \/>\nund<br \/>\ng2) eine Ausgangsseite;<br \/>\ng2-1) die Ausgangsseite ist einem Schaltelement (18) des Getriebes zugeordnet;<br \/>\ng3) die Servokrafterzeugungseinrichtung (10, 13, 7) ist daf\u00fcr ausgef\u00fchrt, aus der Drehbewegung des Antriebsteils (21) um die Nabenachse eine in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen;<br \/>\nh) \u00fcber eine Reibeinrichtung (27) ist eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil (21) und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) hergestellt, derart,<br \/>\nh1) dass die an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (7) bereitgestellte, auf das Schaltelement (18) ausge\u00fcbte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelementes (18) durch die Reibeinrichtung (27) eingangsseitig begrenzt wird,<br \/>\nh2) wobei die Reibeinrichtung (27) daf\u00fcr ausgef\u00fchrt ist, den Zustand der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft (P) bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) zu erhalten.<\/p>\n<p>Durch die (kennzeichnende) Merkmalsgruppe h) unterscheidet sich Anspruch 22 von Anspruch 19, der eine Speicherfeder verlangt, die die auf das Schaltelement (18) ausge\u00fcbte Servokraft (P) im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements (18) ausgangsseitig begrenzt, w\u00e4hrend die Reibeinrichtung nach Anspruch 22 gem\u00e4\u00df Merkmal h1) eine eingangsseitige Begrenzung der Servokraft vornimmt (vgl. Abschnitt [0012]). Im Falle des Anspruchs 22 stellt die Reibeinrichtung eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung her, wodurch &#8211; wie Abschnitt [0012] hervorhebt &#8211; ein vergleichsweise einfacher mechanischer Aufbau mit entsprechender mechanischer Zuverl\u00e4ssigkeit erm\u00f6glicht werde. Das Nabenelement des Antreibers, der zum Antrieb der Nabenh\u00fclse (und damit des Fahrrades) antriebswirksam mit mindestens einem der Getriebeelemente verbindbar ist (Merkmal e)), ist nach der technischen Lehre des Klagepatents als ein solches Element zu verstehen, das es der Servokrafterzeugungseinrichtung gestattet, aus der vom Radfahrer erzeugten Pedalierbewegung eine in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft (P) abzuleiten und diese f\u00fcr die Verstellung des Schaltelements nutzbar zu machen. Die an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellte Steuerkraft (vgl. Merkmal g3)) wird dadurch begrenzt, dass die Reibeinrichtung ab einem gewissen Gegenkraftniveau von einem Zustand der Haftreibung in einen Zustand der Gleitreibung \u00fcbergeht, mit der die maximale Servokraft ausge\u00fcbt wird. Abschnitt [0034] beschreibt dies dahin, dass die Reibeinrichtung (27) bei Erreichen einer bestimmten Maximalkraft \u201ein T\u00e4tigkeit versetzt\u201c werde. F\u00fcr den Fall, dass diese Kraft f\u00fcr eine Schaltbet\u00e4tigung nicht ausreicht, liegt die maximale Servokraft weiterhin an dem zugeordneten Getriebeelement an, bis die Gegenkr\u00e4fte so weit abgenommen haben, dass die Steuerkraft zur Bet\u00e4tigung des Getriebeelements ausreicht, weil dessen \u201eSchaltwilligkeit\u201c wiederhergestellt ist (vgl. Abschnitt [0034]), etwa dann, wenn die vom Fahrer bet\u00e4tigten Pedale einen oberen und unteren Totpunkt erreichen, in dem das auszu\u00fcbende Drehmoment zwangsl\u00e4ufig geringer ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters, gegen welche das DPMA mit dem als Anlage L32 vorliegenden Zwischenbescheid vom 09. Oktober 2007 unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung Bedenken angemeldet hat, bedarf f\u00fcr die vorliegende Entscheidung keiner Er\u00f6rterung, weil sich s\u00e4mtliche mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche uneingeschr\u00e4nkt auch allein auf das Klagepatent st\u00fctzen lassen. Ob und inwieweit sich die Klageanspr\u00fcche auch aus einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergeben, was dessen Schutzf\u00e4higkeit voraussetzt, kann daher offen bleiben. Die weiteren Ausf\u00fchrungen nehmen ausschlie\u00dflich auf das Klagepatent Bezug.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale a) bis f) durch die angegriffene C INTER-8-Mehrgangnabe zu Recht nicht umstritten. Es handelt sich um eine Mehrgangnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der mit einer Nabenachse (Anlage K26: Bezugsziffer 36) und einem (Planeten-) Getriebe, zu dessen n\u00e4herer Ausgestaltung auf Figur 2 der EP 1 323 637 A2 (Anlage K26) verwiesen werden kann. Die Nabenh\u00fclse (Bezugsziffer 74) umfasst das Getriebe. Der Antreiber der angegriffenen Nabe (Bezugsziffer 70) ist zum Antrieb der Nabenh\u00fclse antriebswirksam mit verschiedenen Elementen (und damit mindestens einem der Elemente) des Getriebes verbindbar. Zu diesem Zweck k\u00f6nnen die Sonnenr\u00e4der (Bezugsziffern 164, 168 und 172) durch die ihnen zugeordneten Sonnenradklinken (Bezugsziffern 207, 226 und 250) individuell relativ zur Nabenachse festgesetzt werden, wodurch die Wahl zwischen den verschiedenen Gangstufen erfolgt. Die patentgem\u00e4\u00dfe Steuerung mehrerer Gangstufen geschieht durch eine Steuereinrichtung, deren letztes auf ein Element des Getriebes einwirkendes Element die Schaltsteuerh\u00fclse mit der Bezugsziffer 288 ist. Die Klinkensteuerarme (Bezugsziffern 284, 314 und 344) der Schaltsteuerh\u00fclse 288 wirken auf die bereits erw\u00e4hnten Sonnenradklinken ein und versetzen diese entweder in eine Eingriffsposition oder bringen sie au\u00dfer Eingriff mit der Innenverzahnung des zugeordneten Sonnenrades. In dem einem Fall kann sich dieses relativ zur Nabenachse frei bewegen, in dem anderen ist es mit ihr verriegelt, wobei die verschiedenen Konfigurationen arretierter (\u201elocked\u201c) und frei beweglicher Sonnenr\u00e4der (\u201efree\u201c) in der Tabelle 1 auf Seite 7 der Anlage K26 zusammengestellt sind. Dadurch wird die erste Alternative des Merkmals f) verwirklicht, wonach mit der Steuereinrichtung mindestens eines der Getriebeelemente wahlweise festgesetzt oder gel\u00f6st werden kann.<br \/>\nEntgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht weist die angegriffene Nabe auch eine Servokrafterzeugungseinrichtung mit einer der Merkmalsgruppe g1) entsprechenden Eingangsseite und einer Ausgangsseite gem\u00e4\u00df Merkmal g2) auf, die einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist (Merkmal g2-1)). Diese Servokrafterzeugungseinrichtung ist daf\u00fcr ausgef\u00fchrt, aus der Drehbewegung des Antreibers (Anlage K26: Bezugsziffer 70) um die Nabenachse eine in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft im Sinne des Klagepatents abzuleiten und an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung zum Verstellen des Schaltelements des Getriebes bereitzustellen (Merkmal g3)). Zugleich verf\u00fcgt die angegriffene Nabe auch \u00fcber eine Reibeinrichtung, die eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung herstellt (Merkmal h)), die Servokraft im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit des Schaltelementes eingangsseitig begrenzt (Merkmal h1)) und daf\u00fcr ausgef\u00fchrt ist, den Zustand der durch Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit zu erhalten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Auslegung der umstrittenen Merkmale ist das Verst\u00e4ndnis der Servokraft im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin unter Servokraft diejenige Kraft versteht, die aus dem vom Benutzer auf das Antriebsteil aufgebrachten Antriebsmoment abgeleitet und zur Unterst\u00fctzung des Schaltvorgangs eingesetzt werde, meinen die Beklagten, Servokraft sei die zwischen einem Schubklotz (10) und einem Steuerschieber (7) wirkende und senkrecht zur Ber\u00fchrungsfl\u00e4che dieser Bauteile stehende Kraft, wie sie beispielsweise der Figur 9 des Klagepatentschrift zu entnehmen sei. Der Fachmann greife bei der Auslegung des von der Klagepatentschrift gepr\u00e4gten Begriffes der Servokraft auf die Figur 9 und die dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffende Beschreibung in den Abschnitten [0029] bis [0031] zur\u00fcck. Indem dort die Servokraft als zwischen der Nabenachse (1), dem Schubklotz (10) und dem Steuerschieber (7) wirkend beschrieben werde, als eine \u201eServokraft P, die durch eine Mitte des Schubklotzes 10 zur Kante 26 weist\u201c (Abschnitt [0029]), erkenne der Fachmann, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Servokraft nur zwischen bestimmten Bauteilen (n\u00e4mlich dem Steuerschieber und dem Schubklotz) wirken k\u00f6nne. Aus der weiteren Anweisung des Merkmals g3), dass die Servokraft an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitzustellen sein soll, leite der Fachmann nach Auffassung der Beklagten ab, es m\u00fcsse sich bei der anspruchsgem\u00e4\u00df \u201ebereitgestellten\u201c Kraft um die axial wirkende Komponente der der Servokraft entgegenstehenden Reaktionskraft handeln, also um diejenige Kraftkomponente, die bei der im Falle des Ausf\u00fchrungsbeispiels axial vollzogenen Verstellung des Schaltelements wirksam wird.<br \/>\nIn diesem einengenden Verst\u00e4ndnis, das die Servokraft im Ergebnis auf die Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung reduziert, ist den Beklagten nicht zu folgen. Die Beschreibung der Figur 9, die anhand einer exemplarischen Ausf\u00fchrungsform eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuereinrichtung beschreibt (vgl. Abschnitt [0014]) und die geometrische Zuordnung zwischen dem Schubklotz, einer Rastmarke und einer Steigfl\u00e4che im Schaltungsfall wiedergibt (vgl. Abschnitt [0023]), kann ohne hinreichende Anhaltspunkte im Patentanspruch nicht f\u00fcr die technische Lehre nach Anspruch 22 verallgemeinert werden. Dem f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ma\u00dfgeblichen Anspruch 22 des Klagepatents ist die von den Beklagten postulierte Konkretisierung der Servokraft auf eine zwischen einem Schubklotz (10) und einem Steuerschieber (7) wirkende, senkrecht zu deren Ber\u00fchrungsfl\u00e4che stehende Kraft (bzw. eine Kraftkomponente derselben) jedoch nicht zu entnehmen. Anders als Patentanspruch 1 (der hier nicht geltend gemacht wird) kennt Anspruch 22 weder einen Schubklotz (10) noch einen Steuerschieber (7). Es erscheint daher schon im Ausgangspunkt verfehlt, konkrete Bauteile einer Steuereinrichtung, welche die Klagepatentschrift lediglich im Rahmen eines anderen Anspruchs oder der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nennt, zur Definition einer beim Schaltvorgang wirksamen Servokraft heranzuziehen. Eine Grundlage f\u00fcr das einschr\u00e4nkende Verst\u00e4ndnis bietet der Anspruchswortlaut jedenfalls nicht. Denn er bezeichnet die Art und Weise, in der die Servokraft nach der allgemeinen technischen Lehre erzeugt wird, nicht. Das in Figur 9 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel vermag den weiter gefassten Anspruch 22 somit nicht einzuschr\u00e4nken.<br \/>\nAusgehend von dem in der Beschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik in Gestalt der EP 0 803 430 A2 (Anlage K12) erschlie\u00dft sich dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents vielmehr, dass auch die technische Lehre des Anspruchs 22 von einer Nutzbarmachung eines Teils der Antriebskraft f\u00fcr die Unterst\u00fctzung des Schaltvorgangs ausgeht. In jenen F\u00e4llen, in denen die manuell aufgebrachte Bet\u00e4tigungskraft zur Verstellung des Schaltelements unter Last nicht ausreicht, soll die Drehbewegung des Antriebsteils unterst\u00fctzend herangezogen werden. Wie in jener Offenlegungsschrift auch soll zu diesem Zweck durch die (nachfolgend n\u00e4her zu er\u00f6rternde) Servokrafterzeugungseinrichtung ein Teil der Antriebskraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse abgeleitet und an der Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellt werden. Dass die Servokraft entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents nach denselben Prinzipien erzeugt werden m\u00fcsste, wie es die EP 0 803 430 A2 in ihrem in Abschnitten [0002] bis [0006] des Klagepatents gew\u00fcrdigten Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, l\u00e4sst sich weder Anspruch 22 noch der ihn erl\u00e4uternden Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Dieses befasst sich in Anspruch 22 vielmehr allein mit \u201ekonstruktiv einfachen\u201c Mitteln (vgl. Abschnitt [0007], zweiter Teil), um die bereitgestellte, auf das Schaltelement ausge\u00fcbte Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements eingangsseitig zu begrenzen. Durch welche technischen Mittel die Servokraft tats\u00e4chlich erzeugt wird und ob sie in axialer Richtung oder in einer Umfangsrichtung auf das Schaltelement des Getriebes, dem sie zugeordnet ist (Merkmal g2-1)), wirkt, l\u00e4sst Anspruch 22 dabei offen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf die in der Merkmalsgruppe g) und den Merkmalen h) und h1) vorausgesetzte Servokrafterzeugungseinrichtung vertreten die Beklagten die Auffassung, unter einer Servokrafterzeugungseinrichtung k\u00f6nne nur eine solche Vorrichtung verstanden werden, die ein Drehmoment in eine Stellkraft f\u00fcr eine lineare, axial wirkende und damit translatorische Stellbewegung umwandelt. Ohne eine solche Umwandlung eines Drehmoments in eine (nach physikalischen Grunds\u00e4tzen immer linear gerichtete) Kraft k\u00f6nne nicht von der \u201eErzeugung\u201c einer \u201eServokraft\u201c in einer daf\u00fcr ausgestalteten \u201eEinrichtung\u201c im Sinne von etwas qualitativ Neuem gesprochen werden. Zudem erlaube es erst die geforderte Umsetzung einer Rotation in eine linear wirkende Stellkraft, f\u00fcr die Servokrafterzeugungseinrichtung eine Eingangsseite (Merkmalsgruppe g1)) und eine Ausgangsseite (Merkmalsgruppe g2)) zu definieren, so dass sich das engere Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs 22 durch die Beklagten widerspruchslos in den \u00fcbrigen Anspruch einf\u00fcge: Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung sei das letzte Element der Steuereinrichtung, wo noch eine Drehbewegung stattfindet und ein Drehmoment ausge\u00fcbt wird, Ausgangsseite das erste Element jenseits der Umwandlung des Drehmoments in eine (radial, nicht mehr in Umfangsrichtung wirkende Servo-) Kraft.<br \/>\nDabei gehen die Beklagten von einem Verst\u00e4ndnis aus, das durch die in der Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigte EP 0 803 430 A2 (Anlage K12), insbesondere die dortige Figur 6, gepr\u00e4gt ist. Durch das auch hier unter I. einleitend wiedergegebene Zusammenwirken des Schubklotzes (100), der mittels der Bet\u00e4tigungseinrichtung (101) und das Zusammenspiel der Federn (15) und (14) in Richtung auf den Schaltring (32) bewegt wird, mit den Schr\u00e4gen (32c) des Schaltrings (32) wird &#8211; insoweit kann den Beklagten gefolgt werden &#8211; das Drehmoment des mittels des Koppelrings (31) und des Antreibers (25) um die Nabenachse rotierenden Schaltrings (32) im Falle seiner Abweisung durch den Schubklotz (100) in eine axial wirkende Kraft umgewandelt. Diese axiale Kraft verschiebt den Schaltring (32) dann, wenn die Schaltunwilligkeit des Getriebes nicht so gro\u00df ist, dass die Klemm- und Reibkr\u00e4fte, die den Schubklotz (100) in seinem Schlitz (12) der Nabenachse (10) festhalten, \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen, linear in Richtung des Koppelrings (31) (in der Figur 6 der Anlage K12 also nach rechts) und bewirkt so den erw\u00fcnschten Schaltvorgang. Richtig ist auch, dass die Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0005], wo sie den Begriff der Servokrafterzeugungseinrichtung erstmals verwendet, den Schaltring (32) in Verbindung mit dem Schubklotz (100) als \u201eoberbegriffsgem\u00e4\u00dfe Servokrafterzeugungseinrichtung\u201c identifiziert und damit auf die konkret beschriebene Servokraft und die vorbeschriebene Servokrafterzeugungseinrichtung rekurriert. Auch mag zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents vor dem Hintergrund seines allgemeinen physikalischen Wissens grundlegend zwischen einem Drehmoment und einer (Schalt-) Kraft zu unterscheiden wei\u00df, wie dies beispielsweise in der Anlage L31 (Auszug aus dem Buch Konstruktionselemente der Feinmechanik von Krause, 2. Auflage 1993) auf Seite 501 in der Tafel 11.2 zum Ausdruck kommt, wo dem Drehmoment und der Schaltkraft jeweils unterschiedliche Rubriken zugewiesen sind.<br \/>\nGleichwohl wird der Fachmann ausgehend vom Wortlaut des Anspruchs 22 und vor dem Hintergrund des mit der technischen Lehre verfolgten Zwecks nicht bei dem durch die EP 0 803 430 A2 (Anlage K12) gepr\u00e4gten Verst\u00e4ndnis stehen bleiben. In erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise ist die Servokrafterzeugungseinrichtung dadurch charakterisiert, dass sie aus der Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse eine in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft ableitet und an der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements bereitstellt (Merkmal g3)). Der Fachmann erkennt daraus ohne Weiteres, dass &#8211; wie im Stand der Technik bekannt &#8211; ein Teil der Kraft, die von dem Benutzer \u00fcber das Antriebselement in das Getriebe eingeleitet wird und die dort notwendigerweise in Gestalt einer Drehbewegung des Antriebsteils vorliegt, abgezweigt werden soll, um sie zur Unterst\u00fctzung des Schaltvorgangs zu verwenden, wenn die Schaltunwilligkeit des Getriebes einem Schalten allein aufgrund der \u00fcber die Bet\u00e4tigungseinrichtung aufgewendeten manuellen Kraft entgegensteht. W\u00e4hrend im Zusammenhang mit der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung die Quelle der Servokraft n\u00e4her charakterisiert wird (\u201eDrehbewegung des Antriebsteils\u201c), spricht der Anspruch f\u00fcr die Ausgangsseite nur davon, dass die abgeleitete und nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe h) in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellt werden soll (vgl. jeweils Merkmal g3)). Der Anspruch definiert die abgeleitete und an der Ausgangsseite bereitgestellte Servokraft mithin unter funktionalen Gesichtspunkten (\u201ean der Ausgangsseite zum Verstellen des Schaltelements (18) bereitzustellen\u201c), ohne einen konkreten Weg anzugeben, auf dem die Servokraft auf das Schaltelement wirksam werden soll. Ihre einschr\u00e4nkende Auslegung, dass es patentgem\u00e4\u00df einer Umwandlung in eine (linear gerichtete) \u201eKraft\u201c im physikalischen Sinne bed\u00fcrfe, k\u00f6nnen die Beklagten mithin allein am Begriff der Servokraft festmachen und an dem in den Figuren 1 bis 9 des Klagepatents dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches es mit dem Stand der Technik (Anlage K12) gemein hat, dass die abgeleitete Servokraft zumindest mit einer linear-axialen Komponente so auf das Schaltelement einwirkt, dass dieses translatorisch verstellt wird. F\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre auf diesen Sonderfall enth\u00e4lt der Anspruch 22 jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte. Er geht von der zu bewirkenden Funktion aus, das Schaltelement mittels der Servokraft \u201ezu verstellen\u201c, ohne eine bestimmte Art oder Richtung der Verstellung und damit zugleich eine Wirkrichtung der f\u00fcr die Verstellung nutzbar gemachten Servokraft vorzuschreiben. Der Fachmann wei\u00df, dass eine reine Kraft ohne eine durch diese Kraft bewirkte Bewegung f\u00fcr den erstrebten Schaltvorgang nutzlos w\u00e4re. Erforderlich ist damit nur die Umwandlung eines Drehmoments (wie es aus der Drehbewegung des Antriebsteils gewonnen werden kann) in ein Stellmoment, das auf das Schaltelement ausge\u00fcbt werden kann. Dass dieses Stellmoment im Ausf\u00fchrungsbeispiel linear-axial ausgerichtet ist, rechtfertigt es ohne weitere Anhaltspunkte im Anspruch nicht, die technische Lehre auf diesen Fall zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nVergegenw\u00e4rtigt man sich schlie\u00dflich, dass es das Klagepatent mit Anspruch 22 erstrebt, die Servokraft auf konstruktiv einfache Weise zu begrenzen, um Besch\u00e4digungen des Schaltelements bei gro\u00dfer Gegenkraft im Falle der Schaltunwilligkeit zu vermeiden, verlangt auch dieses Ziel nicht nach einer einschr\u00e4nkenden Auslegung der patentgem\u00e4\u00dfen Servokrafterzeugungseinrichtung. F\u00fcr die Funktion der Reibeinrichtung nach Merkmalsgruppe h), die auf das Schaltelement ausge\u00fcbte Servokraft im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit durch die Reibeinrichtung eingangsseitig zu begrenzen (Merkmal h1)) und den Zustand der durch Reibschluss begrenzten Servokraft bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements zu erhalten (Merkmal h2)), ist es nicht von Relevanz, ob die Servokraft als Stellkraft linear-axial auf das Schaltelement einwirkt oder im Wege einer Umfangsbewegung des Schaltelements, in der dieses durch eine ebenfalls in Umfangsrichtung wirksame Servokraft unterst\u00fctzt wird.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Merkmals g3), das die Funktion der Servokrafterzeugungseinrichtung als ein Ableiten der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils und ihr Bereitstellen zur Verstellung des Schaltelements definiert, \u00fcberzeugt es nicht, dem Begriffsbestandteil der \u201eErzeugung\u201c mit den Beklagten eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung dadurch beilegen zu wollen, dass eine \u201eUmwandlung\u201c (und zwar eines Drehmoments in eine linear-axial wirkende Kraft) erforderlich sein sollte, weil &#8211; wie die Beklagten meinen &#8211; jenes schlichte \u201eAbleiten\u201c keine \u201eErzeugung\u201c sei. Selbst wenn man jedoch die abschlie\u00dfende (funktionelle) Definition der Servokrafterzeugungseinrichtung in Merkmal g3) vernachl\u00e4ssigen wollte, bed\u00fcrfte es keiner \u201eUmwandlung eines Drehmoments in eine linear-axial wirkende Kraft\u201c, um von einer \u201eServokrafterzeugung\u201c sprechen zu k\u00f6nnen. Nach dem physikalischen Grundsatz \u201eactio = reactio\u201c kann eine Servokraft \u00fcberhaupt nur dann aus der Drehbewegung des Antriebsteils abgeleitet werden, wenn sich das Schaltelement aufgrund der Antriebsbelastung des Getriebes einem Schaltvorgang widersetzt. Ohne eine solche \u201eGegenkraft\u201c g\u00e4be es auch keine Servokraft, weil die Drehbewegung des Antriebsteils ungeschm\u00e4lert in die Fortbewegung des Fahrrades umgesetzt w\u00fcrde. Die Servokraft kann erst und nur dann aus der Drehbewegung des Antriebsteils abgeleitet werden und in diesem Sinne \u00fcberhaupt erst als auf das Schaltelement wirkende Stellkraft entstehen, wenn unter Lastschaltbedingungen ein Schalthindernis im Getriebe auftritt. Durch die Wechselwirkung zwischen dem sich widersetzenden und daher schwer schaltbaren Schaltelement einerseits und einer Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, die mit dem Antriebsteil in (permanenter) Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung steht (vgl. Merkmal g1-2)), andererseits kommt es \u00fcberhaupt erst zum Ableiten einer den Schaltvorgang unterst\u00fctzenden Servokraft. Mit anderen Worten: Ohne dies g\u00e4be es eine solche Servokraft nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs \u00fcberzeugt daher auch nicht, wenn die Beklagten schrifts\u00e4tzlich die Auffassung vertreten haben, in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise m\u00fcsse die Servokraft bei einem jeden Schaltvorgang durch die Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellt werden. Das Klagepatent unterscheidet im Hinblick auf den Stand der Technik (Anlage K12) ausdr\u00fccklich drei verschiedene Zust\u00e4nde: Erstens den Zustand eines schaltwilligen Schaltelements, bei dem der Schaltring unter Vermittlung der zweiten Feder ohne eine Wechselwirkung des Schubklotzes mit den Schr\u00e4gen des Schaltrings und damit ohne die Ableitung einer Servokraft axial verschoben wird; zweitens ein schaltunwilliges Schaltelement, bei dem die Gegenkr\u00e4fte als besch\u00e4digungslos \u00fcberwindbar angesehen werden und durch die Wechselwirkung zwischen Schubklotz und Schaltringschr\u00e4gen (das hei\u00dft durch eine Servokraft) \u00fcberwunden werden k\u00f6nnen; drittens den Zustand, dass die Schaltunwilligkeit auf Gegenkr\u00e4ften beruht, die nicht ohne zu bef\u00fcrchtende Besch\u00e4digungen des Schaltelements \u00fcberwindbar sind, so dass der Schubklotz durch die Schaltringschr\u00e4gen abgewiesen wird und der Schaltvorgang aufgeschoben wird, bis die Gegenkr\u00e4fte unter das kritische Niveau abgesunken sind. Merkmal h1) des Patentanspruchs 22 sieht vor, dass die auf das Schaltelement ausge\u00fcbte Servokraft im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit durch die Reibeinrichtung eingangsseitig begrenzt wird. Der ausdr\u00fccklichen Unterscheidung der Klagepatentbeschreibung zwischen diesen drei Szenarien, wie sie zusammenfassend in Abschnitt [0005] erl\u00e4utert werden, entnimmt der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents, dass es keinesfalls darauf ankommen kann, die Servokraft zwingend bei einem jeden Schaltvorgang wirksam werden zu lassen, sondern nur dann, wenn dies aufgrund aktueller Schaltunwilligkeit des Schaltelements (bzw. des Getriebes) erforderlich ist. Es ist daher nach der technischen Lehre des Anspruchs 22 in das Belieben des Fachmanns gestellt, ob er Servokraft im Falle vorhandener Schaltwilligkeit (also auch im ersten oben dargestellten Zustand) einsetzt oder nicht; erforderlich ist dies jedenfalls nicht.<br \/>\nDas Erfordernis eines Bereitstellens der Servokraft nach Merkmal g3) besagt in unmissverst\u00e4ndlicher Weise nur, dass die bereitgestellte Servokraft erforderlichenfalls in der Lage sein muss, in einer nicht n\u00e4her spezifizierten Weise auf das Schaltelement zu wirken, um dieses zu verstellen. Im Falle der Schaltunwilligkeit muss sie mithin in der Lage sein, das Schaltelement zumindest dann zu verstellen, wenn die die Schaltunwilligkeit begr\u00fcndende Gegenkraft unterhalb des Begrenzungsniveaus liegt. Ob die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Mehrgangnabe technisch so ausgef\u00fchrt sein muss, dass sie bei ohnehin vorhandener Schaltwilligkeit auch ein Schalten ohne Servokraftunterst\u00fctzung erlaubt, schreibt der Anspruch nicht vor. Dass es nicht f\u00fcr jeden Schaltvorgang, also auch bei vorhandener Schaltwilligkeit, auf die Servokraft ankommt, deutet sich zudem in Merkmal h1) an, das im Rahmen der Gesamtlehre zugleich f\u00fcr die Auslegung des Merkmals g3) mit zu ber\u00fccksichtigen ist. Dort ist nur von einer Servokraft die Rede, die im Falle einer nicht vorhandenen Schaltwilligkeit des Schaltelements ausge\u00fcbt wird (und die dann eingangsseitig zu begrenzen ist). Damit ist es aber dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen, ob er die Servokrafterzeugungseinrichtung so ausf\u00fchrt, dass auch bei Schaltwilligkeit eine Servokraft auf das Schaltelement ausge\u00fcbt wird, oder ob er von dieser (unn\u00f6tigen) Ma\u00dfnahme absieht. Die Beschreibung eines \u201ezweistufigen Schaltens\u201c in Abschnitt [0031] mit Bezug auf die Figuren 9 und 1, die die Beklagten zur St\u00fctzung ihrer Ansicht herangezogen haben, betrifft nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das keinen erkennbaren Bezug zur technischen Lehre des Anspruchs 22 aufweist. Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung der weiter gefassten Lehre dieses hier allein relevanten Anspruchs kann dieser Beschreibung eines \u201ezweistufigen Schaltens\u201c daher nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nKommt es mithin f\u00fcr die Ableitung einer in der H\u00f6he eingangsseitig begrenzbaren Servokraft durch eine Servokrafterzeugungseinrichtung und ihre ausgangsseitige Bereitstellung zum Verstellen des Schaltelements nicht auf eine Umwandlung eines Drehmoments in eine linear in Axialrichtung wirkende Kraft an, ist auch der Definition der Eingangs- und Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung durch die Beklagten die Grundlage entzogen. Wie bereits in anderem Zusammenhang erw\u00e4hnt, soll die Eingangsseite nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten von dem letzten Element gebildet werden, das vor der Erzeugung der Servokraft (durch Umwandlung) steht und noch eine Drehbewegung aus\u00fcbt, die Ausgangsseite durch das erste Element jenseits dieser Umwandlung.<br \/>\nBei der gebotenen funktionalen Betrachtung liegt die Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung schlicht dort, wo diese einen Teil der Antriebskraft vom Antriebsteil ableitet (das hei\u00dft der Drehbewegung des Antriebsteils entnimmt, vgl. Merkmal g3)), und zwar vermittels der Reibeinrichtung nach Merkmalsgruppe h), die eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmeverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung herstellt (Merkmal h)). Die Eingangsseite ist einem Antriebsteil zugeordnet, das um die Nabenachse drehbar angeordnet und auf der Grundlage eines auf den Antreiber ausge\u00fcbten Benutzer-Antriebsmoments in eine Drehbewegung um die Nabenachse versetzbar ist (Merkmal g1-1)), und steht mit diesem in Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung (Merkmal g1-2)). Eingangsseitig muss es, wie dem Anspruchswortlaut zu Merkmal g1-2) eindeutig zu entnehmen ist, eine permanente Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung zum Antriebsteil geben. Aus den Merkmalen g2), g2-1), g3) und h1) folgt, dass die Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung einem Schaltelement des Getriebes zugeordnet ist und an ihr die in der H\u00f6he begrenzbare Servokraft zum Verstellen des Schaltelements bereitgestellt werden soll. Diese Bereitstellung auf der Ausgangsseite setzt &#8211; anders als die permanente Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung auf der Eingangsseite &#8211; nicht voraus, dass die Servokraft bei jedem Schaltvorgang abgerufen und zum Verstellen des Schaltelements eingesetzt wird. Dies folgt &#8211; wie bereits oben unter 3. ausgef\u00fchrt wurde &#8211; zum einen aus dem Wortlaut \u201ebereitgestellt\u201c und zum anderen daraus, dass es in \u00dcbereinstimmung mit dem Stand der Technik nach Anlage K12 nur dann einer Ableitung der Servokraft bedarf, wenn sich das Schaltelement wegen Schaltunwilligkeit des Getriebes nicht ohne Einsatz der Servokraft verstellen l\u00e4sst, also im Bedarfsfalle. Mit anderen Worten: W\u00e4hrend eingangsseitig eine permanente Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung zum Antriebsteil vorausgesetzt wird, ist ausgangsseitig keine (permanente) \u201eServokraft\u00fcbertragungsverbindung\u201c erforderlich.<br \/>\nSowohl hinsichtlich der Eingangs- als auch der Ausgangsseite handelt es sich mithin um funktional zu verstehende \u201eSchnittstellen\u201c, an denen einerseits die Ableitung der Servokraft aus der Drehbewegung des Antriebsteils und andererseits die Bereitstellung dieser in der H\u00f6he (bei Anspruch 22 eingangsseitig) begrenzbaren Servokraft zum Verstellen des Schaltelements erfolgen soll. Einer eindeutigen Zuordnung zu bestimmten Bauteilen der Steuereinrichtung (die im Anspruch ohnehin nicht genannt werden) bedarf es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht. Darauf deutet es bereits hin, dass die Beschreibung in Abschnitt [0005] ausdr\u00fccklich offen l\u00e4sst, wo bei der Vorrichtung nach Anlage K12 die Eingangsseite zu verorten ist. Diese k\u00f6nne entweder in der Drehmitnahmeverzahnung des Schaltrings mit dem Koppelring gesehen werden oder aber, wenn auch dieser der Servokrafterzeugungseinrichtung zugerechnet werde, in seiner Verzahnung zum Antreiber. Wie die Servokrafterzeugungseinrichtung ist auch die Steuereinrichtung (die jene aufweist, vgl. Merkmal g)) funktional definiert: Sie dient der Steuerung mehrerer Gangstufen, indem sie mindestens eines der Elemente des Getriebes wahlweise festsetzt oder l\u00f6st oder es in seiner Lage im Getriebe ver\u00e4ndert (Merkmal f)), und weist die Servokrafterzeugungseinrichtung mit den Funktionalit\u00e4ten nach Merkmalsgruppe g) auf.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung des Anspruchs 22 macht die angegriffene Mehrgangnabe C INTER-8 auch von den Merkmalen der Merkmalsgruppen g) und h) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die nachfolgend angegebenen Bezugsziffern entsprechen &#8211; soweit nicht anders angegeben &#8211; den Bezugsziffern der Anlage K26 und den daraus abgeleiteten Bezugsziffern der weiteren die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschreibenden Anlagen der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Wahl einer der acht m\u00f6glichen Gangstufen erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; wie einleitend unter III. bereits angedeutet &#8211; durch unterschiedliche Zust\u00e4nde der wahlweise mittels Sonnenradklinken (den Klinken 207, 226 und 250) festsetzbaren und l\u00f6sbaren Sonnenr\u00e4der 164, 168 und 172. Die Sonnenradklinken werden durch die Klinkensteuerarme 284, 314 und 344 der Schaltsteuerh\u00fclse 288 in bzw. au\u00dfer Eingriff mit der Innenverzahnung des zugeordneten Sonnenrades gebracht (vgl. Anlage K30b und Tabelle 1 auf Seite 7 der Anlage K26). Soweit sich die Kombinationen der Sonnenradzust\u00e4nde in den Schaltstufen 1 und 5, 2 und 6 sowie 3 und 7 jeweils entsprechen, unterscheidet sich die eingestellte \u00dcbersetzung durch den Kupplungszustand des Kupplungsrings 623, der drehfest mit dem Antreiber 70 gekoppelt und axial verschieblich ist, so dass er entweder in Drehmitnahmeeingriff mit dem Planetenradtr\u00e4ger 550 steht (Anlage K26, Figur 8; \u201eengaged\u201c, Gangstufen 5-8) oder nicht (Anlage K26, Figur 9; \u201edisengaged\u201c, Gangstufen 1-4). F\u00fcr den vorliegenden Zusammenhang ist allein relevant, dass die Verstellung der Gangstufen (unter anderem) durch die Schaltsteuerh\u00fclse 288 erfolgt, die um die Nabenachse 36 drehbar gelagert ist und zur Einstellung der Sonnenradklinken 207, 226 und 250 eine Drehbewegung um die Nabenachse vollf\u00fchrt. Jede den acht G\u00e4ngen zugeordnete Kombination von arretierten bzw. gel\u00f6sten Sonnenr\u00e4dern (vgl. die Tabelle 1 auf Seite 7 der Anlage K26) entspricht einer bestimmten Verdrehstellung der Schaltsteuerh\u00fclse 288 um die Nabenachse 36.<br \/>\nDie Verdrehstellung der Schaltsteuerh\u00fclse 288 wird aus einer Drehbewegung der Aktuatorplatte 104 abgeleitet, die durch manuell aufgebrachte, von einer Fernbedienungseinheit mittels eines Bowdenzugs ausge\u00fcbte Drehkr\u00e4fte hervorgerufen wird. Ausgehend von einer der ersten Gangstufe entsprechenden Stellung wird die Aktuatorplatte 104 f\u00fcr die jeweils h\u00f6heren Gangstufen entgegen dem Uhrzeigersinn verdreht. Diese Drehstellung wird vermittels der in Anlage K30c (kolorierte und mit Anmerkungen versehene Figur 7 der Anlage K26) dargestellten Bauteile der Steuereinrichtung auf die Schaltsteuerh\u00fclse \u00fcbertragen. Zwischen den Schaltstufen 4 und 5 wird zudem der Kupplungsring 623 in axialer Richtung und relativ zum Planetenradtr\u00e4ger 550 verschoben, um ihn aus der Eingriffs- in eine Au\u00dfereingriffsposition und umgekehrt zu versetzen. Die Dreh-R\u00fcckverstellung der Schaltsteuerh\u00fclse 288 (und gegebenenfalls zugleich Axial-R\u00fcckverstellung des Kupplungsrings 623) im Falle einer R\u00fcckdrehung der Aktuatorplatte 104 im Uhrzeigersinn zur Auswahl einer niedrigeren Gangstufe (Zur\u00fcckschalten) erfolgt dann, wenn dem keine Hemmkr\u00e4fte entgegenstehen, also ohne Lastschaltbedingungen, durch Drehkr\u00e4fte, die von einer R\u00fcckstellfeder 716 auf den Mechanismus ausge\u00fcbt werden, wobei diese R\u00fcckstellfeder 716 bei Verdrehung der Aktuatorplatte 104 entgegen dem Uhrzeigersinn gespannt wird (vgl. Anlage K30c). Wenn einer R\u00fcckdrehung der Schaltsteuerh\u00fclse 288 im Uhrzeigersinn hingegen Hemmkr\u00e4fte entgegenstehen (das Getriebe also etwa unter Lastschaltbedingungen \u201eschaltunwillig\u201c ist), werden die R\u00fcckstellkr\u00e4fte der R\u00fcckstellfeder 716 durch Servokr\u00e4fte unterst\u00fctzt, die von einer mit dem Antreiber 70 gekoppelten Servokrafterzeugungseinrichtung im Sinne des Klagepatents bereitgestellt und aus der Drehbewegung des Antreibers 70 abgeleitet werden. Da der Antreiber 70 \u00fcber das Kettenrad und die Kette mit der Tretkurbel des Fahrrads verbunden ist, liegt an ihm das vom Fahrradfahrer beim Pedalieren ausge\u00fcbte Antriebsdrehmoment an.<br \/>\nDie Ableitung der Servokr\u00e4fte aus der Drehbewegung des Antreibers 70 erfolgt wie folgt beschrieben (und hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge zwischen den Parteien nicht umstritten): Wie in Anlage K28a in der Explosionsansicht und in Anlage K28d im zusammengesetzten Zustand gezeigt, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Reibeinrichtung aus ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 auf, die durch einen einseitig angreifenden Wellfederring 874 gegeneinander und an der anderen Seite gegen den Antreiber 70 gepresst werden. Insoweit weicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anlage K26 ab, wo (etwa in den Figuren 8 und 9) zwei Wellfederringe 874 gezeigt werden. Die ersten Reibringe 866 greifen mit einer Au\u00dfenverzahnung 894 (vgl. Anlage K26, Figur 12) in eine Innenverzahnung 902 des Antreibers 70 ein und sind so mit ihm formschl\u00fcssig drehfest verbunden. Die zweiten Reibringe 870 greifen mit einer Innenverzahnung 906 (vgl. Anlage K26, Figur 13) in eine Au\u00dfenverzahnung 886 des Nockenrings 854 (vgl. Anlage K26, Figur 11) ein, so dass sie mit ihm \u00fcber eine formschl\u00fcssige Drehmitnahmekopplung verbunden sind. \u00dcber die Reibringe 866 und 870 besteht somit eine reibschl\u00fcssige Drehmitnahmekopplung zwischen dem Antreiber 70 einerseits und dem Nockenring 854 andererseits.<br \/>\nDie Aktuatorplatte 104 bildet zusammen mit einer Klinkensteuerscheibe 736 und einer Schalth\u00fclse 732 eine in den kolorierten Anlagen der Kl\u00e4gerin blau dargestellte erste Funktionseinheit und ist um die Nabenachse 36 drehbar gelagert. Eine zweite Funktionseinheit (gr\u00fcn) wird durch den Klinkentr\u00e4ger 728, die weitere Schalth\u00fclse 720 und die Federscheibe 712 gebildet, die nur zusammen drehgekoppelt um die Nabenachse 36 rotieren k\u00f6nnen. \u00dcber Kopplungsbeine 808 wirkt die Schalth\u00fclse 720 mit Kopplungsbeinen 860 der Schalth\u00fclse 732 der ersten Funktionseinheit zusammen, wie in Figuren 14 bis 16 der Anlage K26 und in der Anlage K29a gezeigt. Bei Bet\u00e4tigung der Aktuatorplatte 104 zum Heraufschalten (Verdrehung entgegen dem Uhrzeigersinn) nehmen die Kopplungsbeine 860 der Schalth\u00fclse 732 der ersten Funktionseinheit die Kopplungsbeine 808 der Schalth\u00fclse 720 und damit die gesamte zweite Funktionseinheit mit. Diese Drehbewegung der zweiten Funktionseinheit wird mittels einer Speicherfeder 708 und eines Umschalt-F\u00fchrungsteils 704 auf die Schaltsteuerh\u00fclse 288 \u00fcbertragen. Diese greift mit ihrem Endabschnitt 756 in eine Kopplungs\u00f6ffnung 752 des Umschalt-F\u00fchrungsteils 704 ein und bildet mit diesem eine drehgekoppelte dritte Funktionseinheit (orange). Die Drehmitnahme der Schaltsteuerh\u00fclse 288 mit ihrem H\u00fclsenende 756 entgegen dem Uhrzeigersinn (mittels der Speicherfeder 708) und im Uhrzeigersinn (formschl\u00fcssig durch die Federscheibe 712) zeigt Anlage 29b, auf die Bezug genommen wird. Bei dem Zur\u00fcckschalten in eine niedrigere Gangstufe (Verdrehung der Aktuatorplatte 104 im Uhrzeigersinn) steht die zweite Funktionseinheit in formschl\u00fcssigem Drehmitnahmeeingriff mit dem Ende 756 der Schaltsteuerh\u00fclse 288. Die zweite Funktionseinheit kann die R\u00fcckverdrehung der ersten Funktionseinheit im Uhrzeigersinn daher nur dann nachvollziehen, wenn einer entsprechenden Mitverdrehung der Schaltsteuerh\u00fclse 288 im Uhrzeigersinn keine Gegenkr\u00e4fte entgegenstehen, also kein Schalthindernis vorliegt. F\u00fcr den \u00dcbergang von der f\u00fcnften zur vierten Gangstufe kommt hinzu, dass der R\u00fcckverdrehung des Umschalt-F\u00fchrungsteils 704 und damit der Verschiebung des Kupplungsrings 623 weg vom Planetenradtr\u00e4ger 550 (zum Au\u00dfereingriffbringen) keine entsprechenden Gegenkr\u00e4fte entgegenstehen d\u00fcrfen, also auch insoweit kein Schalthindernis vorliegt. Ohne ein Schalthindernis vollzieht die zweite Funktionseinheit die Verdrehung der ersten Funktionseinheit im Uhrzeigersinn nach, die Kopplungsbeine 860 der Schalth\u00fclse 732 und die Kopplungsbeine 808 der Schalth\u00fclse 720 bleiben durch die R\u00fcckstellkr\u00e4fte der R\u00fcckstellfeder 716 in Anlage zueinander; einer Unterst\u00fctzung des (R\u00fcck-) Schaltvorgangs durch Kr\u00e4fte, die aus der Drehbewegung des Antriebsteils abgeleitet werden, bedarf es nicht. Die axial vorstehenden Klinkensteuerr\u00e4nder 850 der Klinkensteuerscheibe 736 halten die Klinken 820, die auf dem Klinkentr\u00e4ger 728 drehbar gelagert und mittels Federn 828 nach au\u00dfen vorgespannt sind, in der niedergedr\u00fcckten Deaktivierungsstellung. Die Klinken greifen nicht in die Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 ein. Dieser dreht sich durch die Drehkr\u00e4fte, die mittels der Reibeinrichtung (866, 870) vom Antreiber 70 auf ihn \u00fcbertragen werden, frei, ohne Kr\u00e4fte aus der Drehbewegung des Antreibers auf den Klinkentr\u00e4ger 728 zu \u00fcbertragen.<br \/>\nWenn hingegen ein Schalthindernis (entweder bei jedem R\u00fcckschalten ausgehend von der Schaltsteuerh\u00fclse 288 oder beim R\u00fcckschalten vom f\u00fcnften in den vierten Gang vom Kupplungsring 623) vorliegt, sich die erste Funktionseinheit also im Uhrzeigersinn verstellen l\u00e4sst, die zweite Funktionseinheit ihr jedoch nicht folgt, kommt es zu einer Relativverdrehung der ersten gegen\u00fcber der zweiten Funktionseinheit. Damit ist die Klinkensteuerscheibe 736 gegen\u00fcber dem Klinkentr\u00e4ger 728 so verdreht (vgl. Anlagen K28k bis K28n sowie Anlage K29a, Zeichnung B)), dass die beiden axial vorspringenden Klinkensteuerr\u00e4nder 850 der Klinkensteuerscheibe 736 die Klinken 820 des Klinkentr\u00e4gers 728 freigeben. Die Klinken schwenken infolge der Federspannung durch die Federn 828 nach au\u00dfen in die Aktivierungsstellung, in der sie in die Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 eingreifen. Da dieser \u00fcber die Reibringe 866 und 870 reibschl\u00fcssig mit dem Antreiber 70 drehgekoppelt ist, werden Servokr\u00e4fte der Servokrafterzeugungseinrichtung abgerufen, um die R\u00fcckstellfeder 716 bei der R\u00fcckverdrehung der zweiten Funktionseinheit im Uhrzeigersinn zu unterst\u00fctzen. Wenn der Reibschluss zwischen ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 erhalten bleibt, nimmt der Nockenring 854 \u00fcber die Klinken 820 den Klinkentr\u00e4ger 728 und damit die zweite Funktionseinheit mit, bis diese wieder mit den Kopplungsbeinen 808 an den Kopplungsbeinen 860 der ersten Funktionseinheit anliegt. Dies f\u00fchrt zugleich zur R\u00fcckverdrehung der dritten Funktionseinheit, mithin der Schaltsteuerh\u00fclse 288 und (im Falle des R\u00fcckschaltens vom f\u00fcnften in den vierten Gang) zur R\u00fcckverschiebung des Kupplungsrings 623 weg vom Planetenradtr\u00e4ger 550. Der beabsichtigte Schaltvorgang wird vollzogen, indem Steuerkr\u00e4fte aus der Drehbewegung des Antriebsteils (des Antreibers 70) abgeleitet, am Ende der zweiten Funktionseinheit (der Federscheibe 712) bereitgestellt und auf die Schaltelemente des Getriebes (die Schaltsteuerh\u00fclse 288 bzw. ggf. den Kupplungsring 623) \u00fcbertragen werden.<br \/>\nWenn hingegen die Schaltunwilligkeit des Getriebes und dadurch des Schaltelements (der Schaltsteuerh\u00fclse 288) im Einzelfall zu gro\u00df ist, widersetzt sich die zweite Funktionseinheit gemeinsam mit der dritten der R\u00fcckverstellung bis zur Anlage an die erste Funktionseinheit. Vermittels der in die Aktivierungsstellung ausgestellten Klinken 820 des Klinkentr\u00e4gers 728 \u00fcben der Nockenring 854 und die sich mit ihm drehenden zweiten Reibringe 870 einen entsprechenden Widerstand gegen den Antreiber 70 und die mit ihm gekoppelten ersten Reibringe 866 aus. Um eine Besch\u00e4digung der Komponenten zu vermeiden, wird der zuvor bestehende Reibungskontakt zwischen den ersten und den zweiten Reibringen \u00fcberwunden, sie rutschen gegeneinander durch. Sobald der Widerstand des Getriebes gegen den Vollzug des Schaltvorgangs nachl\u00e4sst, k\u00f6nnen die Komponenten hingegen wieder normal arbeiten, die Reibeinrichtung geht von der Gleitreibung wieder zur Haftreibung \u00fcber, die zweite und dritte Funktionseinheit werden mitgenommen und der Schaltvorgang vollzogen.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebildet durch den Nockenring 854, von dem die Klinken 820 am Klinkentr\u00e4ger 728 in ihrer Aktivierungsstellung (nach au\u00dfen geschwenkt) bei nicht vorhandener Schaltwilligkeit des Schaltelements diejenige Servokraft abrufen, die zur Unterst\u00fctzung der R\u00fcckstellfeder 716 bei dem R\u00fcckschaltvorgang ben\u00f6tigt wird. Zugleich begrenzt die Reibeinrichtung aus ersten und zweiten Reibringen 866 und 870 das von dem Antriebsteil (dem Antreiber 70) abgezweigte Drehmoment als die patentgem\u00e4\u00dfe Servokraft. Die Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung wird durch die Federscheibe 712 als Teil der zweiten Funktionseinheit gebildet. Sie ist \u00fcber den Endabschnitt 756 der Schaltsteuerh\u00fclse 288 jedenfalls mit dieser als dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltelement verbunden. Denn \u00fcber die Schaltsteuerh\u00fclse 288 wird in der beschriebenen Weise der gew\u00fcnschte Gang geschaltet. Ob und inwieweit zugleich der Kupplungsring 623 als ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Schaltelement in Betracht kommt, was zwischen den Parteien im Termin kontrovers diskutiert wurde, kann angesichts dessen offen bleiben. Denn wie im Rahmen der Auslegung des Anspruchs 22 ausgef\u00fchrt, steht es einer Servokraft im Sinne der Erfindung nicht entgegen, wenn sie wie im Falle der Bet\u00e4tigung der Schaltsteuerh\u00fclse 288 als Drehbewegung in Umfangsrichtung ausge\u00fcbt wird. Ob im Falle eines von den Beklagten vertretenen engeren Verst\u00e4ndnisses der Servokraft bzw. der Servokrafterzeugungseinrichtung jedenfalls im Hinblick auf die axiale Verstellung des Kupplungsrings 623 eine Verwirklichung der Merkmale des Anspruchs 22 vorliegen w\u00fcrde, was die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06. November 2007 meinten, noch einmal schrifts\u00e4tzlich in Abrede stellen zu m\u00fcssen, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich.<br \/>\nZugleich besteht jedenfalls im Hinblick auf die Schaltsteuerh\u00fclse 288 als Schaltelement eine (gem\u00e4\u00df Merkmal g1-2) vorausgesetzte) permanente Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung, hier dem Nockenring 854. Dieser ist st\u00e4ndig mittels der Reibeinrichtung aus ersten und zweiten Reibringen (866, 870) und dem Wellfederring 874 mit dem Antreiber 70 verbunden, wobei die aus der reibschl\u00fcssigen Drehmitnahmeverbindung resultierende Servokraft lediglich im Falle zu gro\u00dfer Gegenkr\u00e4fte dadurch begrenzt wird, dass die ersten Reibringe 866 gegen\u00fcber den zweiten Reibringen 870 durchrutschen. Gleichwohl bleibt die Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung als solche auch im Servokraftbegrenzungsfall (das hei\u00dft bei Eintritt einer Gleitreibung zwischen den ersten und den zweiten Reibringen) erhalten. Dass die Servokraft allein im Bedarfsfall, also bei Schaltunwilligkeit des Schaltelements, abgerufen wird, indem die Klinken 820 des Klinkentr\u00e4gers 728 durch den Klinkensteuerrand 850 der Klinkensteuerscheibe 736 freigegeben werden, so dass sie in Eingriff mit der Innenverzahnung 878 des Nockenrings 854 geraten, steht dem nicht entgegen. Denn wie oben unter 3. und 4. dargelegt, muss die Servokraft an der Ausgangsseite (hier also der Federscheibe 712) lediglich bereitgestellt werden; ob sie permanent (das hei\u00dft bei einem jeden Schaltvorgang) oder nur im Bedarfsfall abgerufen und dadurch beim Schaltvorgang wirksam wird, steht im Belieben des Fachmanns.<br \/>\nDamit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 22 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDen Beklagten steht kein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG zu.<br \/>\nDie Beklagten leiten ein Vorbenutzungsrecht hinsichtlich der Lehre des Klagepatentanspruchs 22 daraus ab, dass bereits vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt (dem 17. Juni 1999) die C-Viergangnabe SG-4R35 durch sie in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sei. Die Beklagte zu 1) habe unter anderem bereits im Dezember 1998 an ihren deutschen Generalimporteur, die Beklagte zu 3), die Mehrgangnabe SG-4R35 geliefert, nachdem diese im September 1998 auf der Fahrradmesse E in Friedrichshafen f\u00fcr den deutschen Markt vorgestellt worden sei. Die Beklagte zu 3) habe den behaupteten Vorbenutzungsgegenstand seit M\u00e4rz 1999 weiter ver\u00e4u\u00dfert. Die Kl\u00e4gerin hat die vorgetragene Inbenutzungnahme nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 1 PatG im Hinblick auf die behaupteten Liefer-, Vertriebs- und Angebotshandlungen zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nDem Beweisantritt der Beklagten war nicht nachzugehen, weil bereits die technische Konzeption der Nabe SG-4R35 nicht der Lehre nach Anspruch 22 des Klagepatents entspricht. Den Gangwechsel bewirkt ein h\u00fclsenartig ausgebildetes Schaltelement, das in der nachfolgenden Explosionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage L17 als zweite H\u00fclse bezeichnet ist, \u00fcber Vorspr\u00fcnge verf\u00fcgt und relativ zur Nabenachse verdrehbar ist. Mittels dieser zweiten H\u00fclse k\u00f6nnen \u00fcber Klinken &#8211; bet\u00e4tigt \u00fcber die Vorspr\u00fcnge der H\u00fclse &#8211; wahlweise einzelne Sonnenr\u00e4der relativ zur station\u00e4ren Nabenachse festgesetzt werden, w\u00e4hrend die verbleibenden frei rotieren k\u00f6nnen. Zum Schaltvorgang wird die zweite H\u00fclse \u00fcber eine erste H\u00fclse, die wie jene \u00fcber axial aufeinander zu gerichtete Vorspr\u00fcnge verf\u00fcgt und mit einem bet\u00e4tigbaren Steuerring drehgekoppelt ist, freigegeben, wenn sich die erste H\u00fclse in eine Richtung weg von dem Kontaktpunkt der Vorspr\u00fcnge dreht. Durch die Kraft einer R\u00fcckholfeder folgt die zweite H\u00fclse der Drehbewegung der ersten, wenn das Planetengetriebe hinreichend schaltwillig ist. Nachfolgend wird die Explosionszeichnung der Steuereinrichtung der Nabe SG-4R35 (Anlage L17, hier leicht verkleinert) wiedergegeben, aus der sich die angesprochenen Elemente ergeben:<\/p>\n<p>Im Falle der Schaltunwilligkeit des Schaltelements, wenn also die zweite H\u00fclse einem reibungsbedingten Widerstand des Getriebes ausgesetzt ist, bei dem die Federkraft zur Drehung der zweiten H\u00fclse nicht ausreicht, erfolgt bei der Nabe SG-4R35 eine Gangwechselunterst\u00fctzung wie folgt: Auf einer Klinkentr\u00e4gerscheibe, die mit der zweiten H\u00fclse drehgekoppelt ist, sind Kupplungsklinken durch jeweils eine Klinkenfeder in Richtung einer aufgerichteten Position vorgespannt. In der aufgerichteten Position greifen sie in eine Innenverzahnung aus zw\u00f6lf Z\u00e4hnen eines Antreibers ein, die auszugsweise in der obigen Explosionszeichnung schemenhaft angedeutet sind. Der Antreiber rotiert mit dem Kettenrad und vollzieht damit die Pedalierbewegung des Radfahrers nach. Um die Rotationsbewegung des Antreibers f\u00fcr den Gangwechselvorgang zu nutzen, m\u00fcssen die Kupplungsklinken durch die Klinkensteuerscheibe freigegeben werden, so dass sie in die Innenverzahnung des Antreibers eingreifen. In diesem Zustand wird die Rotationsbewegung des Antreibers vermittels der Klinkentr\u00e4gerscheibe in eine Drehbewegung der zweiten H\u00fclse \u00fcbersetzt und der Gangwechselvorgang unterst\u00fctzt. Ist dies geschehen, werden die Kupplungsklinken durch die Vorspr\u00fcnge der Klinkensteuerscheibe wieder niedergedr\u00fcckt und au\u00dfer Eingriff mit der Antreiber-Innenverzahnung gebracht.<br \/>\nEine Begrenzung der f\u00fcr das Verstellen des Schaltelements verwendeten Servokraft in der H\u00f6he sehen die Beklagten durch folgende Ausgestaltung verwirklicht: Die sich der Kupplungsklinke entgegenstellende Schr\u00e4gfl\u00e4che der Innenverzahnung des Antreibers sei mit einem Winkel von 102,971\u00b0 gegen\u00fcber der Mittelachse der aufgerichteten Kupplungsklinke in einem gr\u00f6\u00dferen als rechten Winkel gestaltet, wie es die mit Winkelangaben versehenen Darstellung in Anlage L18 zeige. Dadurch werde ein Formschluss zwischen der Kupplungsklinke und der Innenverzahnung des Antreibers vermieden, es bleibe grunds\u00e4tzlich beim Reibschluss zwischen ihnen. Wenn der Widerstand des Schaltelements (das hei\u00dft der zweiten H\u00fclse) und damit der Klinkentr\u00e4gerscheibe gegen die Drehmitnahme zu gro\u00df werde, k\u00f6nne die Kupplungsklinke aus der (lediglich reibschl\u00fcssigen) Verzahnung ausgreifen und mit ihrer Spitze entlang der Innenverzahnung des sich drehenden Antreibers gleiten. Aufgrund der Federspannung der Kupplungsklinken bedeute dies ein Reiben der Kupplungsklinke entlang der Innenverzahnung. Auf diese Weise werde durch eine Reibeinrichtung im Falle nicht vorhandener Schaltwilligkeit eine Kraftbegrenzung bewirkt.<br \/>\nMit dieser Ausgestaltung nimmt die Nabe SG-4R35 die technische Lehre von Klagepatentanspruch 22 nicht vorweg und stellt somit keinen tauglichen Vorbenutzungsgegenstand im Sinne des \u00a7 12 Abs. 1 PatG dar. Es fehlt jedenfalls an einer permanenten Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung zwischen dem Antriebsteil und der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung. Als Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung kann (mit den Beklagten, Seite 21 der Klageerwiderung im drittletzten Absatz; Bl. 157 GA) bei der Nabe SG-4R35 die Spitze der Kupplungsklinken der Klinkentr\u00e4gerscheibe qualifiziert werden, mit der diese in die Innenverzahnung des Antreibers eingreifen k\u00f6nnen. Erfindungsgem\u00e4\u00df fordert Merkmal g1-2), dass die Eingangsseite mit dem Antriebsteil in einer (permanenten) Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung steht, nicht lediglich in eine solche Verbindung gebracht werden kann. Dies entspricht auch der Auffassung des fachkundig besetzten Ersten Nichtigkeitssenats des Bundespatentgerichts, worauf die Beklagten in anderem Zusammenhang selbst hingewiesen haben. Bei der Nabe SG-4R35 werden die Kupplungsklinken hingegen durch die Klinkensteuerscheibe, die mit der ersten H\u00fclse drehgekoppelt ist, so lange niedergehalten, wie sich die zweite H\u00fclse (das Schaltelement) und die erste H\u00fclse gemeinsam drehen, weil die R\u00fcckholfeder in der Lage ist, den Schaltvorgang zu bewirken. Erst dann, wenn eine relative Drehbewegung zwischen der ersten und der zweiten H\u00fclse auftritt, weil letztere reibungsbedingt blockiert und den Schaltvorgang nicht auszul\u00f6sen vermag, gibt die Klinkensteuerscheibe die Klinken frei. Die Klinkensteuerscheibe schaltet den Mechanismus zur Gangwechselunterst\u00fctzung mithin nur dann ein, wenn er ben\u00f6tigt wird. Eine permanente Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung der Eingangsseite mit dem Antriebsteil kann in einer solchen bedarfsgesteuerten Abrufung der Drehbewegung des Antriebsteils bereits auf der Eingangsseite nicht gesehen werden.<br \/>\nZudem bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass bei der Steuereinrichtung der Nabe SG-4R35 der Zustand der durch Reibschluss begrenzten Servokraft tats\u00e4chlich bis zur eintretenden Schaltwilligkeit des Schaltelements erhalten wird (Merkmal h2)), wenn &#8211; wie an dieser Stelle zugunsten der Beklagten unterstellt werden soll &#8211; die Klinkenspitze aufgrund der Verzahnungsgeometrie im Falle der Kraftbegrenzung \u00fcber den gezahnten Innenumfang des Antreibers gleitet (reibt). Indem die Klinken von den Schr\u00e4gfl\u00e4chen der Innenverzahnung des Antreibers fortlaufend abrutschen und in die Vertiefungen der Innenverzahnung wieder eintauchen, d\u00fcrfte der Zustand der begrenzten Servokraft allenfalls in sehr geringf\u00fcgigem Umfang aufrechterhalten bleiben, weil sich die (begrenzte) Servokraft in kontinuierlicher Abfolge abwechselnd aufbaut und wieder weitgehend zusammenf\u00e4llt, gleichsam eine intermittierende Wirkung unterhalb des Begrenzungsniveaus zeigt. Das Klagepatent verlangt hingegen &#8211; wie sich bereits aus dem Wortlaut zu Merkmal h2) ergibt und was durch Abschnitt [0034] best\u00e4tigt wird &#8211; eine Erhaltung des Zustandes der durch den Reibschluss begrenzten Servokraft und meint damit eine permanente und kontinuierliche Aufrechterhaltung der Servokraft auf dem (Begrenzungs-) Niveau, das durch den Eintritt der Gleitreibung bestimmt wird. Bis zur wieder eintretenden Schaltwilligkeit erhalten werden soll nicht nur die Begrenzungsfunktion als solche (so dass es gen\u00fcgen w\u00fcrde, wenn die Kraft jedenfalls kleiner oder gleich einer Maximalkraft, also gedeckelt w\u00e4re, unsch\u00e4dlich aber auch zwischenzeitlich zusammenbrechen k\u00f6nnte), sondern der Zustand der (durch den Reibschluss begrenzten) Servokraft. Auch nach Eintritt der Begrenzungsfunktion muss die Servokraft mithin noch weiter auf dem Begrenzungsniveau ausge\u00fcbt werden, dessen konstruktiv einfache Festlegung das Klagepatent erstrebt (Abschnitt [0007]).<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 231, 233f. &#8211; Biegevorrichtung) zur Reichweite des patentrechtlichen Vorbenutzungsrechts sind dem Vorbenutzer Weiterentwicklungen, die \u00fcber den bisherigen Umfang der Benutzung hinausgehen, jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen. Das Vorbenutzungsrecht aus \u00a7 12 Abs. 1 PatG reicht nur so weit wie die eigene, durch Benutzung oder Veranstaltungen zur Benutzung bekr\u00e4ftigte Erkenntnis. Nicht erfasst ist hingegen das, was der Fachmann h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, was aber tats\u00e4chlich von der wegen Patentverletzung in Anspruch genommenen Partei nicht erkannt wurde. Der Auffassung der Beklagten, die Weiterentwicklung von der Nabe SG-4R35 zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bedeute lediglich den Einsatz einer anderen Form von Reibkupplung, wobei es sich um den klassischen Aufbau einer sogenannten Reibkupplung aus zusammenwirkenden ersten und zweiten Reibringen handele, kann nicht gefolgt werden. Denn die Nabe SG-4R35 verwirklicht &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; die technische Lehre des Klagepatents nicht, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Verwirklichung darstellt. Die Frage, ob f\u00fcr den Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Weiterentwicklung von der Nabe SG-4R35 zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nahe lag, weil es sich bei der Reibkupplung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine aus dem Stand der Technik bekannte, g\u00e4ngige Modifikation gehandelt habe, stellt sich daher vor dem Hintergrund der erw\u00e4hnten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (die der Rechtsprechung der Kammer entspricht: vgl. das Urteil vom 17. Februar 1998, 4 O 3\/97, Entscheidungen 1998, Seite 28ff. \u2013 Zeitzeichenempf\u00e4nger) von vornherein nicht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nSchlie\u00dflich k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf ein positives Benutzungsrecht im Hinblick auf die europ\u00e4ische Patentschrift 0 658 xxx B1 (Anlage L25) der Beklagten zu 1) berufen. Die EP 0 658 xxx B1 (\u00dcbersetzung: Anlage L26) nimmt eine Priorit\u00e4t vom 16. Dezember 1993 in Anspruch, ist mithin ein gegen\u00fcber dem Klagepatent priorit\u00e4ts\u00e4lteres Schutzrecht.<br \/>\nDas Benutzungsrecht des Inhabers eines j\u00fcngeren Patents wird durch den Patentanspruch eines \u00e4lteren Patents begrenzt, weil der am \u00e4lteren Patent Berechtigte ein besseres Recht hat (Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 PatG Rn. 5). Der Inhaber eines priorit\u00e4ts\u00e4lteren Rechts kann sich daher auf ein die Verbietungsrechte aus einem priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Patent ausschlie\u00dfendes positives Benutzungsrecht berufen, solange er ausschlie\u00dflich die Lehre des \u00e4lteren Patents benutzt und nicht von zus\u00e4tzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die sich erst in den Anspr\u00fcchen des j\u00fcngeren Patents finden (Urteil der Kammer vom 02. April 1996, 4 O xxx\/91, Entscheidungen 1996, Seite 24ff. \u2013 Rekombinantes Erythropoietin III). Das positive Benutzungsrecht besteht allerdings nur im Umfang des Gegenstandes (nicht: des Schutzbereichs) des \u00e4lteren Patents (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O.).<br \/>\nDie Beklagten haben zwar geltend gemacht, die EP 0 685 xxx B1 (und ihr Priorit\u00e4tsdokument, die JP 7-165 151; Anlage L27, \u00dcbersetzung in Anlage L28) sch\u00fctzten das technische Prinzip, das in der Nabe SG-4R35 verwendet worden sei und bei dem die Kupplungsklinken 180 (Bezugsziffer aus Anlage L25), wenn sie zur Unterst\u00fctzung des Gangwechsels in ihrer Aktivierungsstellung in die Innenverzahnung 1Z eines Antreibers 1 eingreifen, bei zu gro\u00df werdenden Schaltwiderstand entlang der Innenverzahnung gleiten k\u00f6nnten. Dies ist jedoch f\u00fcr die schl\u00fcssige Darlegung der Voraussetzungen eines positiven Benutzungsrechts aus dem EP 0 658 xxx nicht ausreichend. Das positive Benutzungsrecht bezieht sich auf den durch die Patentanspr\u00fcche des \u00e4lteren Rechts definierten Gegenstand, der die fr\u00fcher gesch\u00fctzte Erfindung beschreibt, nicht auf den Schutzbereich des \u00e4lteren Patents. Im Hinblick auf die Reibeinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass auch diese bereits zum Gegenstand des EP 0 658 xxx geh\u00f6rt h\u00e4tte. In den Anspr\u00fcchen des europ\u00e4ischen Patents findet sich keinerlei Hinweis darauf, dass die gesch\u00fctzte technische Lehre eine Reibeinrichtung nach Ma\u00dfgabe der Merkmalsgruppe h) des Klagepatentanspruchs 22 umfassen w\u00fcrde. Die Beklagten meinen allerdings, dass sich aus dem Priorit\u00e4tsdokument (der JP 7-165 151, mit \u00dcbersetzung Anlagen L27\/L28) der implizite Hinweis ergebe, es handele sich bei dem m\u00f6glichen Zusammenwirken zwischen den Kupplungsklinken und der Innenverzahnung des Antreibers im Wege der Gleitreibung um eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Reibeinrichtung, und weisen in diesem Zusammenhang auf das bereits zitierte Urteil der Kammer (Entscheidungen 1996, 24, 28) hin, wonach es ausreiche, wenn sich s\u00e4mtliche Merkmale zumindest implizit im priorit\u00e4ts\u00e4lteren Patent finden. Hier k\u00f6nnen sich die Beklagten aber allenfalls auf den im Zusammenhang mit einem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Priorit\u00e4tsdokuments (JP 7-165 151, Anlagen L27\/L28) gegebenen Hinweis berufen, anstelle der Kupplungsklinke k\u00f6nne auch \u201eeine Reibkupplung\u201c gew\u00e4hlt werden (vgl. Anlage L28, Seite 22 unten). Dies reicht nicht aus, um eine Reibkupplung, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, als in der EP 0 658 xxx B1 zumindest implizit offenbart anzusehen, so dass eine solche Reibkupplung zum Gegenstand der technischen Lehre dieses \u00e4lteren Rechts gez\u00e4hlt werden k\u00f6nnte. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Schutzbereich des EP 0 658 xxx B1 unterfallen mag, ist f\u00fcr die Frage des positiven Benutzungsrechts &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; nicht relevant.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Aus den bereits erfolgten Verletzungshandlungen ergibt sich die erforderliche Wiederholungsgefahr.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dass die Beklagten im vorliegenden Fall nicht h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass eine Servokraft nicht nur bei einer axialen Verstellung des Schaltelements, sondern auch bei seiner Verstellung im Wege einer Drehbewegung vorliegt, wie sie im Termin im Zusammenhang mit der Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung vertreten lie\u00dfen, \u00fcberzeugt nicht. Insoweit h\u00e4tten sie Rechtsrat zu dieser zentralen Auslegungsfrage einholen m\u00fcssen, der den Beklagten nach \u00dcberzeugung der Kammer zumindest die ernstzunehmende M\u00f6glichkeit h\u00e4tte aufzeigen m\u00fcssen, dass auch eine Verstellung des Schaltelements mittels einer Drehbewegung dem erteilten Patent unterf\u00e4llt. Insoweit handelten die Beklagten daher jedenfalls fahrl\u00e4ssig. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, weil sie bei den Verletzungshandlungen zusammenarbeiten. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6gliche Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u00fcber die Berufung, die die Beklagte zu 1) gegen das die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 17. Oktober 2007 eingelegt hat (vgl. Anlage L33), besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDavon kann nach der uneingeschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des hier entscheidungsrelevanten Anspruchs 22 des Klagepatents durch das Bundespatentgericht gem\u00e4\u00df dem am 17. Oktober 2007 verk\u00fcndeten Urteil im Nichtigkeitsklageverfahren nicht die Rede sein. Diese Entscheidung steht zwar in inhaltlichem Widerspruch zur vorl\u00e4ufigen W\u00fcrdigung der L\u00f6schungsabteilung des DPMA in ihrem Zwischenbescheid vom 09. Oktober 2007 (Anlage L32), wonach Anspruch 22 des Klagegebrauchsmusters unzul\u00e4ssig erweitert sei und voraussichtlich gel\u00f6scht werde. Zu ber\u00fccksichtigen ist jedoch, dass der Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG von der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren in gleicher Weise &#8211; insbesondere (auch) mit denselben Argumenten &#8211; geltend gemacht wurde wie im parallelen L\u00f6schungsverfahren (vgl. einerseits die Nichtigkeitsklage, Anlage L23 Seite 33-35 sowie die Replik im Nichtigkeitsverfahren, Anlage L29 Seite 1-8, andererseits den L\u00f6schungsantrag Anlage L24 Seite 31-33). Der Vortrag der Beklagten zu 1) im L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster enth\u00e4lt kein einziges Argument, das nicht auch in gleicher Weise im Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent geltend gemacht worden w\u00e4re. Daher ist auch dann, wenn die Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Verhandlungstermin vor dem Bundespatentgericht nicht explizit diskutiert worden sein mag (wie die Beklagten betonen), selbstverst\u00e4ndlich davon auszugehen, dass sich der fachkundig besetzte Nichtigkeitssenat mit dem Widerrufsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung inhaltlich auseinander gesetzt und ihn seiner Entscheidung, Anspruch 22 des Klagepatents uneingeschr\u00e4nkt aufrechtzuerhalten, zugrunde gelegt hat.<br \/>\nDie Begr\u00fcndung der Entscheidung des Bundespatentgerichts, Anspruch 22 des Klagepatents uneingeschr\u00e4nkt aufrecht zu erhalten, liegt noch nicht vor. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht besteht auch keine Veranlassung, vor der Entscheidung im Verletzungsverfahren das Vorliegen der begr\u00fcndeten Entscheidung des Nichtigkeitssenats abzuwarten. Denn die Entscheidungsgr\u00fcnde des klageabweisenden Urteils im Nichtigkeitsverfahren binden die Kammer im Verletzungsrechtsstreit nicht. Nur die Entscheidungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung einzelner Patentanspr\u00fcche im Einspruchs-, Beschr\u00e4nkungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren erg\u00e4nzen oder ersetzen nach allgemein vertretener Meinung die diese Anspr\u00fcche erl\u00e4uternde Beschreibung (BGH, GRUR 1999, 145, 146 \u2013 Sto\u00dfwellen-Lithotripter; weitere Nachweise bei Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rn. 26). Gr\u00fcnde, aus denen ein Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage ganz oder teilweise zur\u00fcckgewiesen worden sind, stehen der Beschreibung hingegen nicht gleich (BGH, GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbedeckung; GRUR 2007, 778, 780 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit) und binden das Verletzungsgericht bei der Auslegung nicht (Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rn. 28). Es ist daher kein Grund zu erkennen, warum die Kammer vor ihrer Entscheidung \u00fcber die Verletzungsklage die Begr\u00fcndung der die Nichtigkeitsklage abweisenden Entscheidung abwarten sollte. Die Kammer hat das Klagepatent vielmehr in eigener Verantwortung auszulegen. Selbst wenn man ber\u00fccksichtigt, dass der Auslegung durch den fachkundigen Nichtigkeitssenat die Bedeutung einer gewichtigen sachverst\u00e4ndigen \u00c4u\u00dferung beizumessen ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit sich dies im vorliegenden Verfahren niederschlagen sollte. Denn bereits nach dem Vortrag beider Seiten zum Ablauf der Nichtigkeitsverhandlung vom 17. Oktober 2007 ergeben sich keine Diskrepanzen in der Auslegung der technischen Lehre von Anspruch 22 des Klagepatents zwischen der vom Nichtigkeitssenat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auslegung einerseits und der hier vorgenommenen andererseits.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der weitere, im Nichtigkeitsverfahren bislang nicht ber\u00fccksichtigte Stand der Technik in Gestalt der mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 als (weitere) \u201eAnlage L33\u201c vorgelegten Offenlegungsschrift DE 41 34 xxx A1 rechtfertigt keine Aussetzung der Verhandlung. Der von den Beklagten vertretenen Auffassung, die DE 41 34 xxx A1 lege die technische Lehre von Anspruch 22 des Klagepatents in einer Weise nahe, dass dessen fehlende Patentf\u00e4higkeit wegen fehlender Erfindungsh\u00f6he offensichtlich und eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits deshalb geboten sei, vermag die Kammer nicht zu folgen.<br \/>\nDie Beklagten nehmen insbesondere unter Bezugnahme auf Figur 1 der DE 41 34 xxx A1 an, die Antriebs\u00fcbertragung erfolge wie in Anspruch 22 des Klagepatents: Das Antriebsglied 22 stelle den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Antreiber dar, der mit der Eingangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung (dem Zwischenglied 26) \u00fcber die \u00dcberlastkupplung 24 in permanenter Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung stehe. Die Zahnstange 14 (die nach Auffassung der Beklagten patentgem\u00e4\u00dfe Ausgangsseite der Servokrafterzeugungseinrichtung) sei dem zu verstellenden Teil 16 als dem Schaltelement zugeordnet. Die von der Zahnstange 14 auf das Schaltelement 16 abgegebene Kraft werde durch die \u00dcberlastkupplung 24 in ihrer H\u00f6he begrenzt, die nicht nur (wie im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der DE 41 34 xxx A1, Anlage L33 Spalte 5 Zeilen 7ff. erw\u00e4hnt) als Rasteinrichtung, sondern auch als reine Reibungskupplung ausgestaltet sein k\u00f6nne (vgl. Anlage L33, Spalte 4 Zeilen 66-68). Ein Unterschied zwischen dem Offenbarungsgehalt der DE 41 34 xxx A1 und dem Gegenstand von Anspruch 22 des Klagepatents bestehe daher lediglich darin, dass dieser auf eine Mehrgangnabe bzw. eine Servoeinrichtung in einer Nabenschaltung f\u00fcr Fahrr\u00e4der gerichtet sei, w\u00e4hrend die Offenbarung der DE 41 34 xxx A1 eine Servoeinrichtung f\u00fcr eine Zweirad-Kettenschaltung betreffe. Aus der DE 41 34 xxx A1 erhalte der Fachmann jedoch die klare Anregung, die dort offenbarte Servoeinrichtung (auch) bei einer Mehrgangnabe vorzusehen (etwa in Spalte 3 Zeilen 65-68 der Anlage L33 durch das Wort \u201einsbesondere\u201c).<br \/>\nDem kann nicht beigetreten werden. Die Frage, welche Anregung der Fachmann aus der DE 41 34 xxx A1 entnimmt, ihren Offenbarungsgehalt auf Mehrgangnaben f\u00fcr Fahrr\u00e4der zu \u00fcbertragen, ist bereits falsch gestellt, weil es umgekehrt der Darlegung bed\u00fcrfte, warum der Fachmann, der sich um eine Verbesserung einer Mehrgangnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der bem\u00fcht, insbesondere um eine konstruktiv einfache Begrenzbarkeit der von einer Servokrafterzeugungseinrichtung bereitgestellten Servokraft, die DE 41 34 xxx A1 \u00fcberhaupt heranziehen sollte. Dies ist von den Beklagten nicht dargetan worden und auch im \u00dcbrigen nicht ersichtlich. W\u00e4hrend der Stellmotor 12 des ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels der DE 41 34 xxx A1 einen Drehantrieb in beide Drehrichtungen aus\u00fcben k\u00f6nnen muss, kommt bei einer Ableitung einer Servokraft aus einer Drehbewegung des Antriebsteils um die Nabenachse nur eine in einer Richtung wirkende Drehbewegung entsprechend dem Vorw\u00e4rtspedalieren in Betracht. Welchen Gewinn der Fachmann aus der DE 41 34 xxx A1 bei der Weiterentwicklung einer Nabenschaltung sollte ziehen k\u00f6nnen, ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon offenbart die DE 41 34 xxx A1 aber bereits die Merkmale a) bis e) des Klagepatentanspruchs 22 nicht. Ihr Gegenstand ist ein Weggeber f\u00fcr einen Stellantrieb, insbesondere in einem Fahrzeug, etwa f\u00fcr die Kettenschaltung eine Fahrrades. Weggeber dienen dazu, die tats\u00e4chliche Position des durch den Stellantrieb zu bewegenden Teils festzustellen, mit einer Sollposition zu vergleichen und erforderlichenfalls nachzusteuern (vgl. Anlage L33, Spalte 1 Zeilen 1-15). Der im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das sich die Figur 1 bezieht, dargestellte Servoantrieb f\u00fcr die Verstellung einer Kettenschaltung erm\u00f6glicht es, den Umwerfer statt durch eine manuelle Krafteinwirkung des Fahrers durch den Stellantrieb zu verstellen. Es handelt sich mithin um einen motorischen Stellantrieb, dessen T\u00e4tigkeit von etwaigen aufgebrachten Pedalkr\u00e4ften des Fahrradfahrers unbeeinflusst bleibt. Die Frage einer (teilweisen) Ableitung von Antriebskr\u00e4ften aus der Drehbewegung des Antriebsteils zur Unterst\u00fctzung des Schaltvorgangs stellt sich bei der DE 41 34 xxx A1 nicht. Das in Figur 1 links dargestellte Planetengetriebe dient ausschlie\u00dflich der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigung des Weggebers, damit dieser die jeweils aktuelle Position des zu verstellenden Schaltelements zuverl\u00e4ssig erkennen kann. Die Ableitung eines Teils der Antriebskraft des Radfahrers zum Zwecke ihrer Nutzbarmachung f\u00fcr den Schaltvorgang erm\u00f6glicht das Planetengetriebe nach Figur 1 der Anlage L33 nicht. Dass sich die Problematik des Klagepatents, bei einer Mehrgangnabe f\u00fcr ein Fahrrad eine regelm\u00e4\u00dfig auftretende Schaltunwilligkeit des Schaltelements unter Lastschaltbedingungen auf konstruktiv einfache Weise mit einer begrenzten, aus der Drehbewegung des Antreibers abgezweigten Servokraft zu \u00fcberwinden, bei der DE 41 34 xxx A1 von vornherein nicht stellt, ist nur konsequent. Denn bei der Bet\u00e4tigung des Umwerfers einer Kettenschaltung tritt das geschilderte Problem nicht auf, weil s\u00e4mtliche hinteren Kettenr\u00e4der drehfest mit der Achse des Hinterrades verbunden sind. Dementsprechend offenbart die DE 41 34 xxx A1 weder eine Mehrgangnabe mit den notwendigen Bestandteilen (Nabenachse, Getriebe, eine dieses umfassende Nabenh\u00fclse) noch einen Antreiber im Sinne des Klagepatents, der zum Antrieb der Nabenh\u00fclse antriebswirksam mit mindestens einem der Elemente des Getriebes verbindbar ist. Innerhalb der Mehrgangnabe nach Anspruch 22 des Klagepatents ist Antreiber im Sinne des Merkmal e) nur ein solcher, der es gestattet, im Zusammenwirken mit der Servokrafterzeugungseinrichtung aus der durch die Pedalkraft des Fahrers erzeugten Drehbewegung eine Servokraft zur Unterst\u00fctzung des Schaltvorgangs abzuleiten (vgl. nur Merkmal g1-1), wonach auf den Antreiber ein Benutzer-Antriebsmoment ausge\u00fcbt wird). Bei dem in Figur 1 der Anlage L33 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt es sich hingegen um einen rein motorischen Stellantrieb, bei dem die Eingangsseite einer etwa vorhandenen Servokrafterzeugungseinrichtung jedenfalls nicht in Drehmoment\u00fcbertragungsverbindung mit dem Antriebsteil steht und aus dessen Drehbewegung folglich auch keine Servokraft abgeleitet wird. Auch die Merkmalsgruppen g1) und h) sowie das Merkmal g3) werden daher nicht offenbart.<br \/>\nEine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Berufung gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage durch das Bundespatentgericht vermag daher auch der Stand der Technik nach Anlage L33 nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO. Nachdem die Beklagten im Termin &#8211; durch die Kl\u00e4gerin unwidersprochen &#8211; darauf hinweisen lie\u00dfen, dass sie mit den im Tatbestand genannten Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen j\u00e4hrlichen Umsatz von etwa EUR 10.000.000,- erzielten, erschien es der Kammer angemessen, die f\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu erbringende Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin an dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung zu orientieren, um die Beklagten wirksam vor einem Schaden wegen ungerechtfertigter Vollstreckung (\u00a7 717 Abs. 2 ZPO) zu sch\u00fctzen. Aus dem vorgetragenen Jahresumsatz ergibt sich zugleich die Begr\u00fcndung f\u00fcr die weitere Heraufsetzung des Streitwertes auf EUR 3.000.000,-, die der maximalen Restlaufzeit des Klagepatents bis Juni 2019 unter Ber\u00fccksichtigung eines angemessenen fiktiven Lizenzsatzes Rechnung tr\u00e4gt.<br \/>\nF\u00fcr den Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten sind die erforderlichen Voraussetzungen nach \u00a7 712 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, wie es durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO verlangt wird.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 3.000.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 626 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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