{"id":5018,"date":"2001-05-10T17:00:12","date_gmt":"2001-05-10T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5018"},"modified":"2016-05-26T12:09:08","modified_gmt":"2016-05-26T12:09:08","slug":"2-u-1395-radaufhaengung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5018","title":{"rendered":"2 U 13\/95 &#8211; Radaufh\u00e4ngung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 27<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 13\/95<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 1994 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens<br \/>\nzu tragen.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 3 Mio. DM abwenden,<br \/>\nwenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4. Beschwer der Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 3 M3x. DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des u.a. auch f\u00fcr Deutschland geltenden, in deutscher Sprache abgefa\u00dften europ\u00e4ischen Patents 0 319 651 (im folgenden: Klagepatent), das eine Radaufh\u00e4ngung betrifft. Das Klagepatent beruht auf einer am 5. August 1988 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 8. Dezember 1987 (DE-37 41 551) und vom 22. Dezember 1987 (DE-37 43 450) eingegangenen Anmeldung, die am 14. Juni 1989 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Die Erteilung des Klagepatents ist am 30. Oktober 1991 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Ein von der (damaligen) Muttergesellschaft der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegter Einspruch ist erfolglos geblieben. Auf eine im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten hin hat zwar das Bundespatentgericht mit Urteil vom 17. Februar 1997 den deutschen Teil des Klagepatents f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt; auf die dagegen eingelegte Berufung der Kl\u00e4gerin hat aber der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Dezember 1999 die Nichtigkeitsklage unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Bundespatentgerichts abgewiesen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Radaufh\u00e4ngung mit einem einerseits mit der Karosserie (1) und andererseits mit dem Rad (2) verbundenen, eine Schraubendruckfeder (3) und einen Sto\u00dfd\u00e4mpfer (4) aufweisenden, radf\u00fchrenden Federbein (5) und mit einem Querlenker (6), wobei die Schraubendruckfeder (3) im unbelasteten Zustand eine gekr\u00fcmmte Federmittellinie (7) aufweist und der Kr\u00fcmmungsradius der Federmittellinie (7) nicht konstant ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>da\u00df die Federmittellinie (7) im unbelasteten Zustand einen S-f\u00f6rmigen Verlauf hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Schraubenfedern f\u00fcr sogenannte Mc-Pherson-Federbeine her und liefert sie an die V1xxxxxxxx AG, welche sie in Radaufh\u00e4ngungen der von ihr produzierten Kraftfahrzeuge einbaut.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die Federn der Beklagten h\u00e4tten im unbelasteten Zustand eine Federmittellinie mit S-f\u00f6rmigem Verlauf, so da\u00df die Beklagte mit ihrem Anbieten und Liefern mittelbar das Klagepatent verletze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu<br \/>\nunterlassen,<\/p>\n<p>Schraubendruckfedern, die im unbelasteten Zustand<br \/>\neine gekr\u00fcmmte Federmittellinie mit einem nicht<br \/>\nkonstanten Kr\u00fcmmungsradius aufweisen und die be-<br \/>\nstimmt sind zur Verwendung in einer Radaufh\u00e4ngung<br \/>\nmit einem einerseits mit der Karosserie und anderer-<br \/>\nseits mit dem Rad verbundenen, die Schraubendruck-<br \/>\nfeder und einen Sto\u00dfd\u00e4mpfer aufweisenden, rad-<br \/>\nf\u00fchrenden Federbein und mit einem Querlenker,<\/p>\n<p>gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu<br \/>\nbringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten<br \/>\nZwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Federmittellinie im unbelasteten Zu-<br \/>\nstand einen S-f\u00f6rmigen Verlauf hat;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\n&#8211; die Beklagte &#8211; die zu 1. bezeichneten Handlungen<br \/>\nseit dem 30. November 1991 begangen habe, und zwar<br \/>\nunter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach<br \/>\nLiefermengen, Typenbezeichnungen, Lieferzeiten,<br \/>\nLieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAbnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach An-<br \/>\ngebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten,<br \/>\nAngebotspreisen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der Gestehungskosten einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher<br \/>\nKostenfaktoren und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>d) sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die<br \/>\nvor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das<br \/>\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis<br \/>\nzum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>e) der Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, nach ihrer<br \/>\nWahl die Namen und Anschriften ihrer Angebots-<br \/>\nempf\u00e4nger statt ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; einem von ihr<br \/>\nzu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwie-<br \/>\ngenheit verpflichteten vereidigten Wirtschafts-<br \/>\npr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie &#8211; die Beklagte &#8211;<br \/>\ndessen Kosten \u00fcbernehme und ihn erm\u00e4chtige, ihr<br \/>\n&#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; auf konkrete Anfrage mitzuteilen,<br \/>\nob ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter An-<br \/>\ngebotsempf\u00e4nger in der gelegten Rechnung enthalten<br \/>\nsei;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. November 1991 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet, die Mittellinie der von ihr hergestellten Federn sei nicht<br \/>\nS-f\u00f6rmig, sondern nur in einer Richtung gekr\u00fcmmt, wie es bereits am Priorit\u00e4tstage des Klagepatents zum Stand der Technik geh\u00f6rt habe; eine Verletzung des Klagepatents liege daher nicht vor.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 20. Dezember 1994 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet.<\/p>\n<p>Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschlu\u00df vom 7. M\u00e4rz 1996 (Bl. 204-208 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx vom 11. Juni 1997 (Bl. 297-327 GA) und vom 22. Februar 2001 (Bl. 411-418 GA) sowie auf die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterung der Gutachten durch den Sachverst\u00e4ndigen vom 8. M\u00e4rz 2001 (Bl. 436-480 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Radaufh\u00e4ngung f\u00fcr ein Kraftfahrzeug mit einem einerseits mit der Karosserie und andererseits mit dem Rad verbundenen, eine Schraubendruckfeder und einen Sto\u00dfd\u00e4mpfer aufweisenden radf\u00fchrenden Federbein und mit einem Querlenker, wobei die Schraubendruckfeder im unbelasteten Zustand eine gekr\u00fcmmte Federmittellinie aufweist, deren Kr\u00fcmmungsradius nicht konstant ist.<\/p>\n<p>Radaufh\u00e4ngungen der hier grunds\u00e4tzlich in Rede stehenden Art (sogenannte McPherson-Aufh\u00e4ngungen) zeichnen sich dadurch aus, da\u00df bei ihnen der bei den ansonsten \u00fcblichen Radaufh\u00e4ngungen vorhandene obere Querlenker durch ein langhubiges Federbein ersetzt ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, werden Schraubendruckfedern in der Regel so ausgef\u00fchrt, da\u00df die Federmittellinie eine Gerade bildet; Abweichungen hiervon sind unbeabsichtigt, fertigungsbedingt und nach der DIN 2096 Teil 2 Abschnitt 8 toleriert. Bei diesen Federn f\u00e4llt die Federkraftwirkungslinie mit der Federmittellinie zusammen.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift mu\u00df bei McPherson-Radaufh\u00e4ngungen der herk\u00f6mmlichen Art, bei denen die Schraubendruckfeder konzentrisch zur Sto\u00dfd\u00e4mpferachse angeordnet ist, die gesamte am oberen Abst\u00fctzpunkt, also an der Karosserie, auftretende Querkraft von der Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers aufgenommen werden, wie es durch die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift verdeutlicht wird:<\/p>\n<p>Die genannte Querkraft (FQ) resultiert daraus, da\u00df die Federkraftwirkungslinie (9) und die Abst\u00fctzwirkungslinie (11) nicht zusammenfallen. Das f\u00fchrt zu erheblichen Reibungskr\u00e4ften am Kolben des Sto\u00dfd\u00e4mpfers, die nicht nur &#8211; worauf die Klagepatentschrift hinweist &#8211; eine ruckelnde Ein- und Ausfederung, also eine Verschlechterung des Fahrverhaltens und des Fahrkomforts bewirken, sondern auch einen erheblichen Verschlei\u00df am Sto\u00dfd\u00e4mpfer zur Folge haben.<\/p>\n<p>Um die auf die Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers wirkenden Querkr\u00e4fte zu reduzieren, baut man, wie die Klagepatentschrift mitteilt, schon seit l\u00e4ngerer Zeit die Schraubendruckfeder so (n\u00e4mlich schr\u00e4g) in das Federbein ein, da\u00df die Federkraftwirkungslinie mit der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse einen spitzen Winkel bildet. Im Idealfall, der in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 der Klagepatentschrift dargestellt ist,<\/p>\n<p>m\u00fc\u00dfte der Winkel zwischen der Federkraftwirkungslinie der Schraubendruckfeder und der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse dem Winkel zwischen der Abst\u00fctzwirkungslinie und der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse entsprechen. Dann w\u00e4re im normal belasteten Zustand die Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers weitgehend querkraftfrei. Im allgemeinen kann jedoch der Winkel zwischen der Federkraftwirkungslinie der Schraubendruckfeder und der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse nur kleiner als der Winkel zwischen der Abst\u00fctzwirkungslinie und der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse realisiert werden, weil die Durchg\u00e4ngigkeit des Sto\u00dfd\u00e4mpfers durch die Schraubendruckfeder und eine hinreichende Freig\u00e4ngigkeit des Rades noch gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Durch die st\u00e4ndige Verbreiterung der f\u00fcr Kraftfahrzeuge benutzten Reifen und die damit verbundene Verlagerung des Radaufstandspunktes nach au\u00dfen treten immer gr\u00f6\u00dfere Winkel zwischen der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse und der Abst\u00fctzwirkungslinie auf, auf die die Federkraftwirkungslinie eingestellt werden m\u00fc\u00dfte, wenn im normal belasteten Zustand die Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers querkraftfrei bleiben soll.<\/p>\n<p>Da &#8211; so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus &#8211; aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden die Schraubendruckfeder in bezug auf die Sto\u00dfd\u00e4mpferachse nicht so schr\u00e4g gestellt werden kann, wie das eigentlich w\u00fcnschenswert w\u00e4re, habe man bereits die Federkraftwirkungslinie gegen\u00fcber der Federmittellinie verschoben, und zwar durch Schr\u00e4gstellung einer Endwindung oder beider Endwindungen, durch Verdickung der Endwindungen, durch Schr\u00e4gstellung der Federteller oder Kombinationen der vorbeschriebenen Ma\u00dfnahmen. Damit k\u00f6nne in Grenzen erreicht werden, da\u00df die Federkraftwirkungslinie am unteren Ende der Schraubendruckfeder weiter au\u00dfen liege als die Federmittel-linie, w\u00e4hrend die Federkraftwirkungslinie und die Federmittellinie am oberen Ende der Schraubendruckfeder durch den Abst\u00fctzpunkt gingen. Dabei sei jedoch noch unbefriedigend, da\u00df der erreichbare Winkel zwischen der Federkraftwirkungslinie und der Sto\u00dfd\u00e4mpferachse immer noch nicht ausreiche und da\u00df die Schraubendruckfeder im mittleren Arbeitsbereich beim Ein- und Ausfedern zu Windungsber\u00fchrungen und zum Ausbeulen neige.<\/p>\n<p>Die Erfindung geht &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; konkret aus von der in der GB-A 11 98 713 = DE-A 15 05 616 gezeigten Radaufh\u00e4ngung, bei der ebenfalls die Federkraftwirkungslinie gegen\u00fcber der Federmittellinie verschoben ist, und zwar dadurch, da\u00df die Schraubendruckfeder im unbelasteten Zustand eine gekr\u00fcmmte Federmittellinie aufweist. Die Kr\u00fcmmung der Federmittellinie f\u00fchrt dazu, da\u00df die Federkraftwirkungslinie nicht mit der Federmittellinie zusammenf\u00e4llt und daher bei ansonsten gleicher Geometrie von Federbein und Querlenker geringere Querkr\u00e4fte auftreten. Ist, wie bei dem oben genannten Stand der Technik, der in der nachstehend wiedergegebenen Figur 5 der Klagepatentschrift dargestellt ist:<\/p>\n<p>der Kr\u00fcmmungsradius der Federmittellinie konstant, so f\u00fchrt das zu einer Parallelverschiebung zwischen der Federkraftwirkungslinie (9) und der Federmittellinie (7).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, einen weiteren Beitrag zur L\u00f6sung der zuvor aufgezeigten Problematik zu leisten, n\u00e4mlich eine Radaufh\u00e4ngung anzugeben, bei der an der Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers auftretende Querkr\u00e4fte noch weitergehend eliminiert seien.<\/p>\n<p>Das so bezeichnete technische Problem soll erfindungsgem\u00e4\u00df gel\u00f6st werden durch<\/p>\n<p>1. eine Radaufh\u00e4ngung mit<\/p>\n<p>a) einem radf\u00fchrenden Federbein (5), das einerseits<br \/>\nmit der Karosserie (1) und andererseits mit dem<br \/>\nRad (2) verbunden ist, und<\/p>\n<p>b) einem Querlenker (6).<\/p>\n<p>2. Das Federbein (5) weist auf<\/p>\n<p>a) eine Schraubendruckfeder (3) und<\/p>\n<p>b) einen Sto\u00dfd\u00e4mpfer (4).<\/p>\n<p>3. Die Schraubendruckfeder (3) weist im unbelasteten<br \/>\nZustand eine gekr\u00fcmmte Federmittellinie (7) auf.<\/p>\n<p>4. Der Kr\u00fcmmungsradius der Federmittellinie (7) der<br \/>\nSchraubendruckfeder (3) ist nicht konstant.<\/p>\n<p>5. Die Federmittellinie (7) der Schraubendruckfeder<br \/>\n(3) hat im unbelasteten Zustand einen S-f\u00f6rmigen<br \/>\nVerlauf.<\/p>\n<p>Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der patentierten Erfindung ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 der Klagepatentschrift dargestellt:<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, werden durch die Verwendung einer Schraubendruckfeder, deren Federmittellinie im unbelasteten Zustand einen S-f\u00f6rmigen Verlauf hat, insbesondere in Verbindung mit entsprechender Gestaltung der Endwindung oder beider Endwindungen und\/oder entsprechender Gestaltung der der Krafteinleitung dienenden Federteller, Querkr\u00e4fte bzw. Momente eingeleitet, die dazu f\u00fchren, da\u00df bei ansonsten gleicher Geometrie von Federbein und Querlenker geringere Querkr\u00e4fte auf den Sto\u00dfd\u00e4mpfer wirken. Die Klagepatentschrift weist darauf hin, bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Radaufh\u00e4ngung k\u00f6nne die Federmittellinie nur in einer Ebene gekr\u00fcmmt sein, vorzugsweise sei sie jedoch in mehr als einer Ebene gekr\u00fcmmt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der technischen Lehre des Klagepatents macht die Beklagte durch die Lieferung der angegriffenen Federn mittelbar Gebrauch, so da\u00df die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG von ihr Unterlassung verlangen kann.<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent liegt praktisch allein in der Ausgestaltung der bei den patentgem\u00e4\u00dfen Radaufh\u00e4ngungen verwendeten Schraubendruckfeder, diese stellt also ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 PatG dar. Da die Feder sinnvollerweise nur zum Einbau in derartigen Radaufh\u00e4ngungen verwendet werden kann und als Abnehmer daher nur Hersteller solcher Radaufh\u00e4ngungen in Frage kommen, ist es auch offensichtlich, da\u00df die von der Beklagten an ihre Abnehmer gelieferten Schraubendruckfedern von diesen dazu bestimmt werden, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Da\u00df die Radaufh\u00e4ngungen, in welche die von der Beklagten gelieferten Federn eingebaut werden, die Merkmale 1, 1 a, 1 b, 2, 2 a, 2 b, 3 und 4 der oben wiedergegebenen Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen, wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so da\u00df es keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf.<\/p>\n<p>Wie aufgrund der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Senats feststeht, ist bei den von der Beklagten hergestellten und gelieferten Federn aber auch das Merkmal 5 des Anspruchs 1 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, weil sie n\u00e4mlich eine Federmittellinie aufweisen, die im unbelasteten Zustand der Feder einen S-f\u00f6rmigen Verlauf hat.<\/p>\n<p>Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx auf Seite 7 seines Gutachtens vom 11. Juni 1997 (Bl. 303 GA) hervorgehoben hat, gibt die Klagepatentschrift weder in ihren Anspr\u00fcchen noch in ihrer Beschreibung ein Verfahren an, nach welchem die im Anspruch genannte Federmittellinie zu bestimmen ist; auch in der allgemein zug\u00e4nglichen Literatur ist der Begriff der Mittellinie einer Schraubenfeder nicht bekannt. Der Durchschnittsfachmann, an den sich das Klagepatent richtet<br \/>\n&#8211; das ist nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auf Seite 3 f. seines Gutachtens vom 11. Juni 1997 (Bl. 299 f. GA) ein Ingenieur mit Fachhochschulausbildung oder mit einem Universit\u00e4tsabschlu\u00df als Diplom-Ingenieur, der ein hinreichendes Ma\u00df an Erfahrungen in der Konstruktion von Fahrwerken gesammelt hat -, wird daher zur Ermittlung und Bestimmung der Federmittellinie ein Verfahren w\u00e4hlen, das sich aus bekannten mathematischen Zusammenh\u00e4ngen herleiten l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, da\u00df die patentgem\u00e4\u00df gelehrte Federmittellinie, worauf die Klagepatentschrift in Spalte 4 Zeilen 37-40 ausdr\u00fccklich hinweist, nicht nur in einer Ebene gekr\u00fcmmt sein mu\u00df, sondern (und zwar nach der Patentschrift a.a.O. sogar &#8222;vorzugsweise&#8220;) in mehr als einer Ebene gekr\u00fcmmt sein kann, erscheint, wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx zutreffend ausgef\u00fchrt hat (vgl. Seite 5 seines Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 22. Februar 2001, Bl. 416 GA), die von der Beklagten selbst insoweit vorgeschlagene Methode der Bestimmung der Federmittellinie nach einer H\u00fcllkurve in einer bestimmten Schnittebene &#8211; hier der 90 Grad-270 Grad-Ebene &#8211; ungeeignet, weil es keine r\u00e4umlichen Kr\u00fcmmungen der Federmittellinie erkennen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx hat in seinen Gutachten \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, die von ihm gew\u00e4hlte Methode, die Federmittellinie in der Weise zu bestimmen, da\u00df man bei einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von Kreisen, die an die Windungen der Feder angen\u00e4hert sind, die Mittelpunkte feststellt und diese als Mittelpunkte der jeweiligen Windungen annimmt, wobei die Verbindung dieser Mittelpunkte den Verlauf der Federmittellinie ergibt, lasse dann, wenn man zumindest alle 90 Grad eine komplette Windung betrachte, einen hinreichend zutreffenden Verlauf der Federmittellinie erkennen, wobei sich lediglich bei der obersten Windung der angegriffenen Feder wegen der dort gegebenen Einziehung und der dadurch bedingten Kr\u00fcmmungs\u00e4nderungen kein hinreichend genaues Bild ergebe. Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx hat die Abmessungen der angegriffenen Feder mit einer Koordinatenme\u00dfmaschine (mit einer Genauigkeit von 0,1 mm) ermittelt, indem er die Feder fest eingespannt und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von 15 Grad auf den Windungsumfang abgetastet hat. Er hat dabei unter Anwendung der nach seinen \u00fcberzeugenden Darlegungen geeignet erscheinenden Methode eine in mehreren Ebenen gekr\u00fcmmte Mittellinie festgestellt, die r\u00e4umlich in dem nachfolgend wiedergegebenen Bild 10 des Gutachtens vom 11. Juni 1997 dargestellt ist:<\/p>\n<p>Dabei ergibt sich in der 90 Grad-270 Grad-Ebene das folgende Bild (Bild 7 des Gutachtens vom 11. Juni 1997):<\/p>\n<p>Wie daraus ersichtlich ist und wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch bei seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat erkl\u00e4rt hat, weist die angegriffene Feder eine in mehreren Ebenen gekr\u00fcmmte Federmittellinie mit einem S-f\u00f6rmigen Verlauf auf, wobei sich die st\u00e4rkste S-f\u00f6rmige Kr\u00fcmmung in der 90 Grad-270 Grad-Ebene ergibt. Zwar ist die S-f\u00f6rmige Kr\u00fcmmung der Federmittellinie bei der angegriffenen Feder weniger ausgepr\u00e4gt als bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 6 der Klagepatentschrift, es handelt sich aber nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen auf Seite 21 seines Gutachtens vom 11. Juni 1997 (Bl. 317 GA), denen der Senat angesichts der Sachkunde des gerichtlichen Gutachters folgt, eindeutig um mehr als nur &#8222;unbeab-sichtigte, fertigungsbedingte Abweichungen&#8220; im Sinne des Standes der Technik gem\u00e4\u00df Spalte 1 Zeilen 20-25 der Klagepatentschrift. Dabei ist der S-f\u00f6rmige Verlauf \u00fcber die gesamte Feder, also auch im Bereich der eingezogenen Windungen, auf die es nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zur Erreichung des patentgem\u00e4\u00dfen Zieles ebenfalls ankommt, festzustellen, und zwar auch dann, wenn man wegen der dargestellten me\u00dftechnischen Schwierigkeiten den allerletzten Teil der obersten Windung au\u00dfer Betracht l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx auf Seite 3 seines Erg\u00e4nzungsgutachtens unter Rdn. 12 (Bl. 414 GA) zutreffend hervorgehoben hat, ergibt sich aber auch dann, wenn man die angegriffene Feder mit Hilfe des Verfahrens (unter Verwendung der Computer-Tomographie) untersucht, welches das von der Beklagten beauftragte Institut f\u00fcr Verfahrenstechnik der Universit\u00e4t H5xxxxxx angewendet hat (vgl. den als Anl. F 22 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juli 2000 vorgelegten &#8222;Bericht&#8220; des genannten Instituts vom 24. Juli 2000), vor allem in der 90 Grad-270 Grad-Ebene eine S-f\u00f6rmig gekr\u00fcmmte Federmittellinie.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift (vgl. Spalte 4 Zeilen 29-36) soll der patentgem\u00e4\u00df erstrebte Erfolg (n\u00e4mlich eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik weitergehende &#8211; nicht eine vollst\u00e4ndige, ohnehin nicht erreichbare &#8211; Eliminierung der an der Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers auftretenden Querkr\u00e4fte) nicht allein durch die Verwendung einer Feder mit S-f\u00f6rmig gekr\u00fcmmter Federmittellinie erreicht werden, sondern dazu sollen u.a. auch bereits bekannte Mittel wie die geeignete Gestaltung der Endwindungen und\/oder der Federteller beitragen. Da\u00df dies auch dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns vom Klage-<br \/>\npatent entspricht, hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. W3xxxxxxxxxx bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt (vgl. Seite 6 der Niederschrift vom 8. M\u00e4rz 2001, Bl. 441 GA), wobei er erkl\u00e4rt hat, die gerade durch die Verwendung einer Feder mit S-f\u00f6rmig gekr\u00fcmmter Mittellinie eintretende zus\u00e4tzliche Verbesserung des durch die bereits bekannten Ma\u00dfnahmen erreichbaren Zustandes k\u00f6nne sozusagen als das &#8222;Sahneh\u00e4ubchen&#8220; betrachtet werden, das &#8222;noch oben drauf&#8220; komme. Ein bestimmtes Mindestma\u00df der gerade von der Feder mit S-f\u00f6rmig gekr\u00fcmmter Mittellinie bewirkten weiteren Eliminierung der nachteiligen Querkr\u00e4fte auf die Kolbenstange des Sto\u00dfd\u00e4mpfers verlangt das Klagepatent nicht; es reicht vielmehr aus, da\u00df ein &#8211; nach dem vorgesagten bei der angegriffenen Feder vorhandener &#8211; S-f\u00f6rmiger Verlauf der Federmittellinie bei einem vom Fachmann vorzunehmenden &#8222;richtigen&#8220; Einbau der Feder, bei der die Ebene mit der deutlichsten S-f\u00f6rmigen Kr\u00fcmmung etwa quer zur Fahrzeugl\u00e4ngsachse verl\u00e4uft, irgendeinen quantifizierbaren Einflu\u00df auf den erstrebten Verlauf der Federkraftwirkungslinie (n\u00e4mlich in einem m\u00f6glichst kleinen Winkel zur Abst\u00fctzwirkungslinie) hat. Da\u00df das bei der angegriffenen Feder der Fall ist, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt (vgl. vor allem Seiten 42-44 der Niederschrift vom 8. M\u00e4rz 2001, Bl. 477-479 GA), und der Senat ist angesichts der Sachkunde des gerichtlichen Gutachters von der Richtigkeit dieser Erkl\u00e4rung \u00fcberzeugt, so da\u00df er ihr folgt.<\/p>\n<p>Da\u00df der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige den von ihm eindeutig bejahten quantifizierbaren Einflu\u00df des S-f\u00f6rmigen Verlaufes der bei der angegriffenen Feder vorhandenen Mittellinie bei seiner Anh\u00f6rung der H\u00f6he nach nicht n\u00e4her angeben konnte, n\u00f6tigt angesichts dessen, da\u00df das Klagepatent insoweit ein bestimmtes Ma\u00df nicht verlangt, nicht zu weiteren Ermittlungen, so da\u00df bereits jetzt eine Verwirklichung auch des Merkmals 5 feststeht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da\u00df und warum angesichts dessen die Beklagte nicht nur zur Unterlassung verpflichtet ist, sondern auch zum Schadensersatz (wobei die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten klagen kann) und in dem beantragten Umfang zur Rechnungslegung, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, ohne da\u00df die Beklagte diese Ausf\u00fchrungen besonders angegriffen h\u00e4tte, so da\u00df der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 27 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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