{"id":5016,"date":"2001-05-10T17:00:41","date_gmt":"2001-05-10T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5016"},"modified":"2016-05-26T12:07:56","modified_gmt":"2016-05-26T12:07:56","slug":"2-u-12600-computergehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5016","title":{"rendered":"2 U 126\/00 &#8211; Computergeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 26<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 126\/00<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird die mit Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. August 2000 erlassene einstweilige Verf\u00fcgung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Antragstellerin zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragstellerin.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf DM 11x.01x,&#8211; festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt als Lizenznehmerin an dem europ\u00e4ischen Patent 0 859 974 (Anlage Ast 1; nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent), dessen eingetragener Inhaber Herr M1xxxx H4xxxxxx aus N1xxx ist, die Antragsgegnerin wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch Angebot und Vertrieb von Computergeh\u00e4usen gem\u00e4\u00df Anlage 4 der Antragstellerin und gem\u00e4\u00df Anlagen Anlagen B 6 und B 13 zur Schutzschrift der Antragsgegnerin vom 3. April 2000 im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen auf Unterlassung in Anspuch.<\/p>\n<p>Nachdem die Antragstellerin zun\u00e4chst ein Verbot im Bereich der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft in den derzeit g\u00fcltigen Grenzen begehrt hatte, hat sie ihr Begehren erstinstanzlich sp\u00e4ter auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Nach m\u00fcndlicher Verhandlung hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf die schlie\u00dflich von der Antragstellerin erbetene einstweilige Verf\u00fcgung mit Urteil vom 1. August 2000 erlassen und die Antragsgegnerin verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Computergeh\u00e4use, bestehend aus einem Geh\u00e4userahmen, Geh\u00e4usewandteilen sowie zumindest teilweise verschwenkbaren Trag- und Befestigungseinheiten f\u00fcr Computerfunktionseinheiten, wobei mindestens eine Trageinheit, bestehend aus Hauptplatinentr\u00e4ger und Erweiterungskartentr\u00e4ger, vorhanden ist, welche aus einer Einbauposition in eine Montage- und Wartungsposition verschwenkbar ausgebildet ist, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen der mit dem Hauptplatinentr\u00e4ger gemeinsam verschwenkbare Erweiterungskartentr\u00e4ger in der Einbauposition zumindest einen Teil einer \u00e4u\u00dferen Seitenwand bildet. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Antragstellerin 38% und der Antragsgegnerin 62% auferlegt. Eine Urteilsausfertigung ist an den erstinstanzlichen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin von Amts wegen am 21. August 2000 zugestellt worden (vgl. Bl. 73 GA).<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin macht u. a. geltend, dass die Antragstellerin bis zum 4. April 2001 Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen aus der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht unternommen habe und auch ein Hauptsacheverfahren nicht anh\u00e4ngig sei (vgl. Schriftsatz vom 4. April 2001 Seite 2 &#8211; Bl. 133 GA).<\/p>\n<p>Eine Zustellung der Urteilsverf\u00fcgung im Parteibetrieb durch die Antragstellerin an den erstinstanzlichen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachweisen k\u00f6nnen, und sie ist unstreitig auch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. August 2000 (Az.: 4 O 117\/00) aufzuheben und den auf den Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung gerichteten Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Antragsgegnerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Dies gilt allein schon deshalb, weil die Antragstellerin die Vollziehungsfrist nach \u00a7\u00a7 929 Abs. 2, 936 ZPO vers\u00e4umt hat. Die Antragsgegnerin durfte das Ziel der Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Vers\u00e4umung der Vollziehungsfrist nach den vorgenannten Vorschriften mit der Berufung verfolgen und mu\u00dfte hierzu nicht das besondere Verfahren nach \u00a7\u00a7 926, 927, 936 ZPO einleiten.<\/p>\n<p>Eine erwirkte einstweilige Verf\u00fcgung mu\u00df nach \u00a7\u00a7 929 Abs. 2, 936 ZPO innerhalb eines Monats vollzogen werden. Duch das Vollziehungsgebot, welches ausweislich BVerfG NJW 1988, 3141, verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wird verhindert, dass aus der einstweiligen Verf\u00fcgung erstmals nach einem l\u00e4ngeren Zeitraum unter dann m\u00f6glicherweise ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden vollstreckt wird. Zudem wird durch das Vollziehungsgebot erreicht, dass der Antragsgegner innerhalb eines Monats erf\u00e4hrt, ob der Antragsteller von der einstweiligen Verf\u00fcgung Gebrauch machen will oder nicht, wobei der Wille des Gebrauchmachens sich angesichts der Schadensersatzregelung nach \u00a7 945 ZPO durchaus nicht von selbst versteht. Nach Verstreichen der Monatsfrist braucht der Antragsgegner nicht mehr mit einer Vollstreckung zu rechnen (vgl. Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 1995, Rdn. 297 mit zahlreichen Nachweisen).<\/p>\n<p>Zur Einhaltung der Frist zur Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Partei, welche die einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt hat, diese dem Antragsgegner innerhalb der Vollziehungsfrist im Parteibetrieb zustellt und so dem Antragsgegner eindeutig vor Augen f\u00fchrt, dass sie trotz der Gefahren, die sich f\u00fcr sie aus einer Vollziehung wegen der daraus drohenden Schadensersatzpflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 945 ergeben k\u00f6nnen, von der erwirkten Unterlassungsverf\u00fcgung auch Gebrauch machen will. Eine Amtszustellung gen\u00fcgt nicht, wobei auch die erstmals durch Urteil ergangene Unterlassungsverf\u00fcgung der Vollziehung durch Parteizustellung innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist bedarf (vgl. Urteil des Senats vom 12. Februar 1987, ver\u00f6ffentlicht in NJW-RR 1987, 763 sowie Berneke a.a.O. Rdn. 312 mit zahlreichen Nachweisen). Die Amtszustellung des Urteils ist nicht als Vollziehung anzusehen, da sie nicht geeignet ist, den Vollziehungswillen des Antragstellers auszudr\u00fccken.<\/p>\n<p>Die Vollziehung einer nach m\u00fcndlicher Verhandlung beim Landgericht erwirkten Urteilsverf\u00fcgung mu\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7 176 ZPO durch Zustellung an den beim Landgericht zugelassenen Verfahrensbevollm\u00e4chtigen des Antragsgegners bewirkt werden (vgl. auch Urteil des Senats vom 21. M\u00e4rz 1985 &#8211; 2 U 44\/85 sowie Berneke a.a.O. Rdn. 320). Die blo\u00dfe Zustellung einer Urteilsverf\u00fcgung an die Partei selbst, also an den Antragsgegner selbst, reicht in einem solchen Falle nicht aus und ist ohne Heilungsm\u00f6glichkeit unwirksam (vgl. auch OLG Celle GRUR 1989, 541; OLG Hamm MDR 1976, 407).<\/p>\n<p>An die beim Landgericht zugelassenen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin, die Rechtsanw\u00e4lte A2xxxxxxx und P2xxxxx, ist eine Zustellung der Urteilsverf\u00fcgung vom 1. August 2000 jedoch nur von Amts wegen am 21. August 2000 (vgl. Bl. 73 GA), nicht aber innerhalb der Vollziehungsfrist im Parteibetrieb erfolgt. Die Antragstellerin hat eine Zustellung der Urteilsverf\u00fcgung, insbesondere innerhalb der Vollziehungsfrist, an die erstinstanzlichen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Antragsgegners im Parteibetrieb weder dargelegt noch nachgewiesen, sondern nur eine Zustellung an die Antragsgegnerin selbst, was jedoch nicht ausreicht.<\/p>\n<p>Nach alledem war die einstweilige Verf\u00fcgung aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Das vorliegende Urteil unterliegt als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung einem Rechtsmittel nicht (\u00a7 545 Abs. 2 ZPO) und ist daher auch ohne besonderen Ausspruch zur Vollstreckbarkeit nicht nur vorl\u00e4ufig, sondern endg\u00fcltig vollstreckbar.<\/p>\n<p>S4xxxxxxxx R1xx Dr. B2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 26 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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