{"id":5014,"date":"2001-12-20T17:00:06","date_gmt":"2001-12-20T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5014"},"modified":"2016-05-26T12:06:19","modified_gmt":"2016-05-26T12:06:19","slug":"2-u-12500-transportvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5014","title":{"rendered":"2 U 125\/00 &#8211; Transportvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 25<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2001, Az. 2 U 125\/00<!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. August 2000 abge\u00e4ndert und die Klage in dem Umfang, in dem sie in der Berufungsinstanz noch weiter verfolgt worden ist, abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 21.01,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcr<br \/>\ngerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird f\u00fcr die Zeit bis zum 26. September 2001 auf DM 22.01,00 und f\u00fcr die Zeit danach auf DM 11.02,00 festgesetzt. Die Beschwer der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt DM 11.01,00.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 100 427 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent). Dieses Patent beruht auf einer unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung P 32 28 293 vom 29. Juli 1982 am 24. Juni 1983 erfolgten Anmeldung. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 15. Februar 1984 ver\u00f6ffentlicht worden, und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 4. Juni 1986. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in der deutschen Verfahrenssprache abgefa\u00dft ist, ist mit insgesamt 8 Patentanspr\u00fcchen erteilt worden, von denen nachfolgend die Patentanspr\u00fcche 1, 4 und 7 wiedergegeben werden, w\u00e4hrend hinsichtlich der \u00fcbrigen erteilten Patentanspr\u00fcche auf die Klagepatentschrift (Anlage 1) verwiesen wird:<\/p>\n<p>1. Transportvorrichtung f\u00fcr Massenartikel (10), wie Emballagendek- kel oder Verschl\u00fcsse, welche in einem Trockenofen angeordnet ist und welche die mit Beschichtungen, wie Dichtmassen, versehenen Massenartikel (10) unter W\u00e4rmeeinwirkung zum Trocknen und\/oder Gelieren der Beschichtungen auf vertikalen F\u00f6rderstrecken (12,13) auf- und abtransportiert, mit zwei im parallelen Abstand nebenein- ander angeordneten, \u00fcber Umlenkr\u00e4der (19,20) endlos umlaufenden F\u00f6rderketten (11), an deren einander zugewendeten Kettenseiten eine Vielzahl an Aufnahmetaschen (14) befestigt sind, die zur Auf- nahme je eines Randbereiches der Massenartikel (10) zwischen den beiden F\u00f6rderketten (11) dienen, mit auf jeder F\u00f6rderstrecke (12,13) verlaufenden senkrechten F\u00fchrungen (22) f\u00fcr die mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand daran gef\u00fchrt anliegenden Massenartikel (10), mit einer im unteren Umlenkbereich der F\u00f6rderketten (11) angeordneten Zuf\u00fchreinrichtung (16) f\u00fcr das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufw\u00e4rtsgehenden Aufnah- metaschen (14) sowie mit einer Austrageeinrichtung (17) f\u00fcr das Herausbewegen der Massenartikel (10) aus den abw\u00e4rtsgehenden Aufnahmetaschen (14) und mit einer im oberen Umlenkbereich der F\u00f6rderketten (11) vorgesehenen \u00dcbergabef\u00fchrung, mit der die Mas- senartikel (10) von einer aufw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke (12) in eine abw\u00e4rtsgehende F\u00f6rderstrecke (13) \u00fcbergef\u00fchrt werden, da- durch gekennzeichnet, dass die \u00dcbergabef\u00fchrung von einer sich um die Welle (21) der oberen Umlenkr\u00e4der (20) kreisbogenf\u00f6rmig er- streckenden St\u00fctzfl\u00e4che (18) gebildet ist, auf der sich die auf einem kreisbogenf\u00f6rmigen Umlauf von einer aufw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rder- strecke (12) zu einer abw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke (13) unter 180\u00b0-Wendung unterbrechungsfrei bewegenden Massenartikel (10) mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangs- rand gef\u00fchrt abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>4. Transportvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass als St\u00fctzfl\u00e4che (18) f\u00fcr die Massenartikel (10) eine Gleit- oder Transportvorrichtung (26) vorgesehen ist.<\/p>\n<p>7. Transportvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass jede Aufnahmetasche (14) an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23) mehrere im Abstand \u00fcbereinander angeordnete und zwischen sich sowie mit benachbarten Aufnahmetaschen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Auflagerstege (24) besitzt und an der gegen\u00fcberliegenden Platten- seite zwei im Abstand \u00fcbereinander angeordnete, durch F\u00f6rderket- tenhohlbolzen (11 a) gesteckte bolzenf\u00f6rmige Rastverbinder (25) mit freiendseitigen Rastnasen (25 a) aufweist.<\/p>\n<p>Auf eine Nichtigkeitsklage der Beklagten hin ist das Klagepatent durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seines Patentanspruches 1 sowie ferner dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden, da\u00df in Patentanspruch 4 die Worte &#8222;Gleit-oder&#8220; gestrichen wurden. Im \u00fcbrigen wurde die Nichtigkeitsklage, die sich gegen alle acht erteilten Patentanspr\u00fcche richtete, abgewiesen (vgl. Anlage ROP 1). Im Rahmen dieses Nichtigkeitsverfahrens wurde auch eine von der Patentinhaberin verteidigte Fassung des Anspruchs 1, welche neben s\u00e4mtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 auch Teile der kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 7 enth\u00e4lt, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>dass jede Aufnahmetasche (14) an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23) mehrere im Abstand \u00fcberein- ander angeordnete und zwischen sich sowie mit benachbarten Auf- nahmetaschen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Auflagerstege (24) besitzt und an der gegen\u00fcberliegenden Plattenseite zwei im Abstand \u00fcbereinander angeordnete, durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen (11 a) gesteckte bolzenf\u00f6rmige Verbinder (25) aufweist,<\/p>\n<p>als nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend beurteilt und daher der Patentanspruch 1 auch nach Ma\u00dfgabe dieses Hilfsantrages der Kl\u00e4gerin nicht aufrechterhalten (vgl. Anlage ROP 1 S. 12\/13).<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 7 hat mit der Begr\u00fcndung Bestand gehabt, da\u00df er u.a. die bauliche Ma\u00dfnahme enthalte, da\u00df die durch F\u00f6rderkettenbolzen gesteckten bolzenf\u00f6rmigen Rastverbinder (25) freiendseitige Rastnasen (25 a) aufwiesen. Die Ausbildung von Rastnasen an bolzenf\u00f6rmigen Verbindern der die Auflagerstege (24) tragenden Platten (23), wie sie in einer Ausf\u00fchrungsform insbesondere in den Figuren 7 bis 9 der Streitpatentschrift dargestellt seien, habe in dem hier zu ber\u00fccksichtigenden Stand der Technik kein Vorbild. Die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen an der F\u00f6rderkette gem\u00e4\u00df der DE 29 28 158 A 1 (Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) &#8211; vgl. Figur 3 &#8211; w\u00fcrden mittels Beilagscheibe und Sicherungssplint hergestellt. Argumente, da\u00df die hier beanspruchte Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann nahegelegen habe, seien weder vorgetragen noch seien sie dem Senat bekannt (vgl. Anlage ROP 3 Seiten 15\/16).<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Trocken\u00f6fen mit Transportvorrichtungen, die sie im Jahre 1999 auf der Fachmesse &#8222;METPACK&#8220; in E2 ausstellte. Der in E2 ausgestellte Trockenofen mit Transportvorrichtung entsprach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruches 1, was allerdings von der Beklagten zun\u00e4chst im Hinblick auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal, da\u00df die \u00dcbergabef\u00fchrung von einer St\u00fctzfl\u00e4che gebildet ist, die sich um die Welle der oberen Umlenkr\u00e4nder kreisbogenf\u00f6rmig erstreckt, mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt worden ist, da\u00df bei der angegriffenen Transportvorrichtung keine die Wendebewegung der Massenartikel mitvollziehende St\u00fctzfl\u00e4che, sondern nur eine solche vorgesehen sei, an der die Massenartikel (Deckel) mit ihrem Rand entlangrieben und eine derartige blo\u00dfe Gleitf\u00fchrung mit diesem vor-genannten Merkmal nicht gemeint sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer im Mai 1999 erhobenen Klage hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1, und zwar insbesondere auch dann, wenn zugleich Patentanspruch 8 des Klagepatents verwirklicht werde, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 1. August 2000 hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht wegen dieser patentverletzenden Handlungen festgestellt. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent hat es abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, da\u00df durch das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001, mit welchem der Patentanspruch 1 des Klagepatents f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden sei, die Grundlage ihrer Verurteilung durch das Landgericht entfallen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf<br \/>\nvom 1. August 2000 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter Beschr\u00e4nkung ihres bisherigen Klagebegehrens und mit der Erkl\u00e4rung, die dar\u00fcber hinausgehende Klage zur\u00fcckzunehmen (vgl. Schriftsatz vom 20. November 2001 Seite 1 &#8211; Bl.153 GA),<\/p>\n<p>unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten das Urteil<br \/>\ndes Landgerichts vom 1. August 2000 mit der Ma\u00dfgabe zu best\u00e4tigen, da\u00df der Urteilsausspruch zu Ziffer I.1. &#8211; unter Aufrechterhaltung des Urteils im \u00fcbrigen &#8211; wie folgt gefa\u00dft wird:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Trocken\u00f6fen mit Transportvorrichtungen f\u00fcr Massenartikel, wie Emballagedeckel oder Verschl\u00fcsse, wobei die Transportvorrichtungen in einem Trockenofen angeordnet sind und diese die mit Beschichtungen, wie Dichtmassen, versehenen Massenartikel unter W\u00e4rmeeinwirkung zum Trocknen und\/oder Gelieren der Beschichtungen auf vertikalen F\u00f6rderstrecken auf- und abtransportieren, mit zwei im parallelen Abstand zueinander angeordneten, \u00fcber Umlenkr\u00e4der endlos umlaufenden F\u00f6rderketten, an deren einander zugewendeten Kettenseiten eine Vielzahl von Aufnahmetaschen befestigt sind, die zur Aufnahme je eines Randbereiches der Massenartikel zwischen den beiden F\u00f6rderketten dienen, mit auf jeder F\u00f6rderstrecke zwei zwischen den F\u00f6rderketten angeordneten, \u00fcber die gesamte H\u00f6he der F\u00f6rderstrecken verlaufenden, senkrechten F\u00fchrungen f\u00fcr die mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen liegenden Umfangsrand daran gef\u00fchrt anliegenden Massenartikel, mit einer im unteren Umlenkbereich der F\u00f6rderketten angeordneten Zuf\u00fchreinrichtung f\u00fcr das Einbringen der Massenartikel in die aufw\u00e4rtsgehenden Aufnahmetaschen, sowie mit einer Austrageeinrichtung f\u00fcr das Herausbewegen der Massenartikel aus den abw\u00e4rtsgehenden Aufnahmetaschen, und mit einer im oberen Umlenkbereich der F\u00f6rderketten vorgesehenen \u00dcbergabef\u00fchrung, mit der die Massenartikel von einer aufw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke in eine abw\u00e4rtsgehende F\u00f6rderstrecke \u00fcberf\u00fchrt werden, in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen die \u00dcbergabef\u00fchrung von einer sich um die Welle der oberen Umlenkr\u00e4der kreisbogenf\u00f6rmig erstreckenden St\u00fctzfl\u00e4che gebildet ist, auf der sich die auf einem kreisbogenf\u00f6rmigen Umlauf von einer aufw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke zu einer abw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke unter 180\u00b0.Wendung unterbrechungsfrei bewegenden Massenartikeln mit ihren quer zu den Aufnahmetaschen liegenden Umfangsrand abst\u00fctzen und bei denen jede Aufnahmetasche an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte mehrere in Abstand \u00fcbereinander angeordnete und zwischen sich sowie mit benachbarten Aufnahmetaschen Aufnahmenuten bildende Auflagerstege besitzt und an der gegen\u00fcberliegenden Plattenseite zwei im Abstand \u00fcbereinander angeordnete, durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen verbrachte bolzenf\u00f6rmige Schraubverbinder aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, da\u00df sie ihr nunmehr ge\u00e4ndertes Klagebegehren auf Patentanspruch 7 in Verbindung mit Patentanspruch 1 des Klagepatents st\u00fctze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge die Befestigung der Aufnahmetasche mittels in Gewinde eingreifender Gewindeschrauben, wie dies aus der nachstehend wiedergegebenen Handskizze ersichtlich sei:<\/p>\n<p>Aus dieser Skizze seien sowohl die Auflagerstege auf der einen Seite der Platte der Aufnahmetasche ersichtlich als auch die beiden Gewinde zur Befestigung der Aufnahmetasche mittels Gewindeschrauben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche so neben den Merkmalen des Patentanspruches 1 auch die Merkmale des Patentanspruches 7. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze eine Aufnahmetasche im Sinne des Klagepatents mit einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte. Diese Platte sei deutlich aus der zuvor wiedergegebenen Skizze zu erkennen. Auf der einen Plattenseite der Aufnahmetaschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bef\u00e4nden sich im Abstand \u00fcbereinander angeordnete Auflagerstege, die mit benachbarten Aufnahmetaschen Aufnahmenuten bildeten. Aus der zuvor wiedergegebenen Skizze sei ersichtlich, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Aufnahmetaschen verwende, die vier Auflagerstege aufwiesen. S\u00e4mtliche Aufnahmetaschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen an der vom Kettenglied abweisenden Seite Aufnahmenuten auf, die durch Auflagerstege gebildet w\u00fcrden. Das vom Bundespatentgericht ausdr\u00fccklich als erfinderisch anerkannte Merkmal des Patentanspruches 7, wonach &#8222;an der gegen\u00fcberliegenden Plattenseite zwei im Abstand \u00fcbereinander angeordnete, durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen (11a) gesteckte bolzenf\u00f6rmige Rastverbinder (25) mit freiendseitigen Rastnasen (25a)&#8220; vorhanden seien, werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Schraubbolzen stellten in Verbindung mit den in den Platten befindlichen Gewinden \u00e4quivalente Befestigungsmittel dar. Sie h\u00e4tten die gleiche Wirkung wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rastverbinder und seien von einem Fachmann auf dem hier in Rede stehenden Gebiet auch ohne weiteres als gleichwirkend auffindbar gewesen. Das Schraubgewinde stelle ein \u00c4quivalent zur Rastnase dar. F\u00fcr den Fachmann stelle sich die Verbindung mittels einer Rastnase als genauso einfach und schnell dar wie die Verbindung mittels einer Schraubverbindung. Das Befestigen mittels Schraubbolzen erfordere lediglich einige Umdrehungen der Schraube. Weitere Befestigungsmittel wie Muttern oder Splinte seien nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Platte mit ihrem Gewinde mittels der Schrauben, die sich in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents permanent in dem Hohlbolzen bef\u00e4nden, an einer Hohlbolzenkette befestigt, wobei der Kopf des Schraubbolzens an dem Rand des die Kette durchdringenden Hohlraums zur Anlage gelange, w\u00e4hrend das Gewinde in die Gewindeg\u00e4nge der auf der anderen Seite der Kette anliegenden Platte eingreife. \u00dcberdies sei auch das L\u00f6sen der Verbindung zu ber\u00fccksichtigen, welches bei einer Schraubverbindung erheblich einfacher sei als bei einer Rastverbindung, welches das Zusammendr\u00fccken der Rastnasen bei gleichzeitigem Herausziehen der Rastverbindung erfordere. Der Stand der Technik stehe der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wege der \u00c4quivalenz nicht entgegen. Die entgegengehaltene deutsche Offenlegungsschrift 28 11 240 (Anlage ROP 3) betreffe das Gebiet der Fahrst\u00fchle. Der Fachmann habe keine Veranlassung, sich auf diesem Gebiet nach alternativen L\u00f6sungen umzusehen. Zudem gebe die dort vorgeschlagene L\u00f6sung keinen Hinweis auf die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dort sei eine Befestigung an einer Nietbolzenkette offenbart, die auch bei \u00fcblichen Fahrradketten verwendet werde. Die Nieten hielten die Kettenglieder zusammen, wobei jedoch durch entsprechende Abs\u00e4tze sichergestellt werden m\u00fcsse, da\u00df die Glieder gegeneinander beweglich blieben. Eine \u00fcbliche Schraube\/Mutterverbindung sei dazu v\u00f6llig ungeeignet, den Bolzen zu ersetzen, weil sich die Mutter je nach Drehrichtung der Kette entweder festziehen oder l\u00f6sen w\u00fcrde und dann verloren ginge. Die Mutter ben\u00f6tige nach der Entgegenhaltung eine weitere Sicherung, entweder durch einen Kunststoffeinsatz oder durch eine Kontermutter. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge eine Befestigung mittels Verschraubung nur an jedem zweiten Kettenglied. Dies erbringe das Ruhen der Verbindungen in den Hohlbolzen und an den Platten. Eine Sicherung mittels Mutter sei nicht notwendig und fehle, weil die Platten fest mit dem jeweiligen Kettenglied verbunden seien. Es gebe keine Relativbewegung zum Verbindungshohlniet. Erst dies erlaube eine Verschraubung ohne Sicherung.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die der teilweisen Klager\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin zustimmt und beantragt, die insoweit entstandenen Kosten gem\u00e4\u00df \u00a7 269 ZPO der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen (Schriftsatz vom 5. November 2001 Seite 2 &#8211; Bl. 148 GA), macht gegen\u00fcber dem beschr\u00e4nkten Klagebegehren geltend, da\u00df dieses im Widerspruch zu der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts st\u00fcnde, wonach der Patentanspruch 1 des Klagepatents auch nicht nach Ma\u00dfgabe des von der Kl\u00e4gerin gestellten Hilfsantrages Bestand gehabt habe. Die Kl\u00e4gerin begehre n\u00e4mlich mit ihrem Klagebegehren nunmehr Schutz f\u00fcr eine Ausf\u00fchrungsform, f\u00fcr welche das Bundespatentgericht einen Patentschutz verneint habe. Ihr Antrag unterscheide sich von dem Anspruch, f\u00fcr den sie im Nichtigkeitsverfahren ohne Erfolg hilfsweise Schutz begehrt habe, nur dadurch, da\u00df anstelle des Wortes &#8222;Verbinder&#8220; nunmehr das Wort &#8222;Schraubverbinder&#8220; getreten sei. Im \u00fcbrigen werde das vom Bundespatentgericht allein als erfinderisch anerkannte Merkmal dem Wortsinne nach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Insoweit liege aber auch keine patentrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung vor. Vielmehr sei dieses Merkmal ersatzlos entfallen, weil &#8222;freiendseitige Rastnasen&#8220; nicht verwirklicht seien. F\u00fcr sie gebe es bei der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein \u00c4quivalent. Im \u00fcbrigen seien aber auch Schraubverbinder, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzt w\u00fcrden, zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rastverbindern mit freiendseitigen Rastnasen nicht gleich-wirkend. Die Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen h\u00e4tten f\u00fcr den Fachmann erkennbar den Vorteil, da\u00df die Platten (23) in einfacher Weise und ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen an den F\u00f6rderketten einfach angeklipst werden k\u00f6nnten. Demgegen\u00fcber m\u00fc\u00dften bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Befestigungs-schrauben mit Hilfe eines geeigneten Werkzeuges in die in den Platten vorhandenen Gewinde eingeschraubt werden. Die Schrauben k\u00f6nnten, weil nicht an den Platten angeordnet, verloren gehen. \u00dcberdies stehe der Erstreckung des Schutzbereiches des Klagepatents im Wege der \u00c4quivalenz auch der Stand der Technik entgegen. Hierzu mache sie sich zun\u00e4chst die Ausf\u00fchrungen des Bundspatentgerichts in dem Urteil vom 10. Mai 2001 (Anlage ROP 1) zu eigen, wonach eine Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem Patentanspruch 1 und entsprechend weiterer Merkmale des Patentanspruches 7, bei welcher die Platten mittels durch die Hohlbolzen der F\u00f6rderkette gesteckter Verbinder befestigt w\u00fcrden, nicht schutzf\u00e4hig sei (Seiten 12\/13 des Urteils). In der Ma\u00dfnahme, als Verbinder einen Schraubverbinder einzusetzen, liege keine erfinderische T\u00e4tigkeit. Schraubverbinder seien eine der klassischen Verbinderarten, die dem Fachmann zu Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrde. Da\u00df gerade auch Schraubverbinder dazu verwendet w\u00fcrden, an F\u00f6rderketten Gegenst\u00e4nde dadurch zu befestigen, da\u00df die Schraubverbinder durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen gesteckt werden, zeige beispielsweise die DE-OS 28 11 240 (Anlage ROP 3).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlage Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, da das landgerichtliche Urteil auch nach Ma\u00dfgabe der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz zul\u00e4ssigerweise gestellten das urspr\u00fcngliche Klagebegehren beschr\u00e4nkenden An-tr\u00e4ge keinen Bestand haben konnte. Nachdem durch die Vernichtung des erteilten Patentanspruches 1 des Klagepatents durch das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 der landgerichtlichen Verurteilung der Boden entzogen war, konnte die Verurteilung der Beklagten auch nicht nach Ma\u00dfgabe des von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz ge\u00e4nderten und auf Patentanspruch 7 (in Verbindung mit Patentanspruch 1) des Klagepatents gest\u00fctzten Klagebegehrens aufrechterhalten werden, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Patentanspruch 7 des Klagepatents nicht verwirklicht. Die mit der Klage angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht n\u00e4mlich, wie im \u00fcbrigen auch die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt , von der technischen Lehre des Patentanspruches 7 nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Wortsinn des Patentanspruches 7 des Klagepatents abweichenden Mittel sind entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln aber auch patentrechtlich nicht \u00e4quivalent. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Gleichwirkung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents im Hinblick auf den nunmehr allein noch geltend gemachten Patentanspruch 7 (in Verbindung mit dem im Anspruch selbst in Bezug genommen Patentanspruch 1) bezieht sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage 1) und der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001(Anlage ROP 1), durch die das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist und die insoweit bei der Auslegung des Klagepatents zu ber\u00fccksichtigen ist, auf einen Gegenstand mit den nachfolgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Transportvorrichtung f\u00fcr Massenartikel (10), wie Emballagedeckel oder<br \/>\nVerschl\u00fcssse,<\/p>\n<p>1.1 welche in einem Trockenofen angeordnet ist und<\/p>\n<p>1.2 welche die mit Beschichtungen, wie Dichtmassen, versehenen Massenarti-<br \/>\nkel (10) unter W\u00e4rmeeinwirkung zum Trocknen und\/oder Gelieren der Be-<br \/>\nschichtungen auf vertikalen F\u00f6rderstrecken (12,13) auf- und abtransportiert,<\/p>\n<p>2. mit zwei F\u00f6rderketten (11),<br \/>\n2.1 die im parallelen Abstand zueinander angeordnet sind,<br \/>\n2.2 \u00fcber Umlenkr\u00e4der (19,20) endlos umlaufen,<br \/>\n2..3 an deren einander zugewendeten Kettenseiten eine Vielzahl von<br \/>\nAufnahmetaschen (14) befestigt sind, die zur Aufnahme je eines<br \/>\nRandbereichs der Massenartikel (10) zwischen den beiden F\u00f6rderketten<br \/>\n(11) dienen;<\/p>\n<p>3. mit senkrechten F\u00fchrungen (22) f\u00fcr die mit ihrem quer zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand daran gef\u00fchrt anliegenden Massenartikel (10),<br \/>\n3.1 wobei zwei der senkrechten F\u00fchrungen zwischen den F\u00f6rderketten (11)<br \/>\nangeordnet sind und<br \/>\n3.2 \u00fcber die gesamte H\u00f6he der F\u00f6rderstrecken (12,13) verlaufen;<\/p>\n<p>4. mit einer Zuf\u00fchreinrichtung (16) f\u00fcr das Einbringen der Massenartikel (10) in die aufw\u00e4rtsgehenden Aufnahmetaschen, wobei die Zuf\u00fchreinrichtung im unteren Umlenkbereich der F\u00f6rderketten angeordnet ist;<\/p>\n<p>5. sowie mit einer Austrageeinrichtung (17) f\u00fcr das Herausbewegen der Massenartikel (10) aus den abw\u00e4rtsgehenden Aufnahmetaschen (14);<\/p>\n<p>6. und mit einer \u00dcbergabef\u00fchrung, mit der die Massenartikel (10) von einer aufw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke (12) in eine abw\u00e4rtsgehende F\u00f6rderstrecke (13) \u00fcberf\u00fchrt werden , wobei die \u00dcbergabef\u00fchrung<br \/>\n6.1 im oberen Umlenkbereich der F\u00f6rderketten (11) vorgesehen ist und<br \/>\n6.2 von einer sich um die Welle (21) der oberen Umlenkr\u00e4der (20) kreisbo-<\/p>\n<p>genf\u00f6rmig erstreckenden St\u00fctzfl\u00e4che gebildet ist, auf der sich die auf ei-<\/p>\n<p>nem kreisbogenf\u00f6rmigen Umlauf von einer aufw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rder-<\/p>\n<p>strecke zu einer abw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke (13) unter 180\u00b0-Wen-<\/p>\n<p>dung unterbrechungsfrei bewegenden Massenartikel (10) mit ihrem quer<\/p>\n<p>zu den Aufnahmetaschen (14) liegenden Umfangsrand gef\u00fchrt abst\u00fctzen,<\/p>\n<p>7. und wobei jede Aufnahmetasche<br \/>\n7.1 an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte (23)<br \/>\nmehrere in Abstand \u00fcbereinander angeordnete und zwischen sich sowie mit<br \/>\nbenachbarten Aufnahmetaschen (14) Aufnahmenuten (15) bildende Aufla &#8211;<br \/>\ngerstege (24) besitzt und<br \/>\n7.2 an der gegen\u00fcberliegenden Plattenseite zwei mit Abstand \u00fcbereinander an-<br \/>\ngeordnete, durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen (11 a) gesteckte bolzenf\u00f6rmige<br \/>\nVerbinder (25) aufweist.<\/p>\n<p>Diese Merkmalskombination entspricht derjenigen Kombination von Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 1 und 7, die nach dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 nicht patentf\u00e4hig ist (vgl. Ziffer B II. der Entscheidungsgr\u00fcnde).<\/p>\n<p>Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage 1) in Verbindung mit dem Inhalt der das Klagepatent teilvernichtenden Entscheidung des Bundespatentgerichts (An-lage ROP 1) war eine Transportvorrichtung mit den vorgenannten Merkmalen mit Ausnahme des Merkmals 6.2 bereits aus der DE-OS 29 28 158 (Anlage 2\/Anlage K4 zur Nichtigkeitsklage) bekannt.<\/p>\n<p>Wie insbesondere aus den Figuren 1 und 6 dieser DE-OS ersichtlich, bewegt die danach bekannte Transportvorrichtung die Deckel 1 in Aufnahmetaschen 10 der F\u00f6rderketten 6a\/6b direkt oder mittels Paletten auf und ab. Im oberen \u00dcbergabebereich von der auf- zur abw\u00e4rtsgehenden F\u00f6rderstrecke verschiebt eine \u00dcbergabeeinrichtung 14 die Deckel bzw. die mit ihnen beladenen Paletten in waagerechter Ebene quer zur bisherigen F\u00f6rderrichtung. Die \u00dcbergabeeinrichtung weist dabei in waagerechter Ebene zwei endlos umlaufende motorisch angetriebene<br \/>\nzwischen den beiden vertikal laufenden F\u00f6rderketten 6 und quer zu den Trumen 6 a, 6 b verlaufende \u00dcbergabeketten 32 auf, an denen sich Mitnehmer 33 befinden, wobei das untere Trum der \u00dcbergabeketten 32 das auf die Paletten 11 mit den Mitnehmern einwirkende Organ ist. Zwischen den beiden Trumen 6a\/6b ist in der \u00dcbergabeebene an beiden Palettenseiten je eine F\u00fchrung 34, wie z. B. eine U-Schiene, angeordnet, in die die Palette beim Herausschieben aus den Aufnahme-taschen des Trums 6a hineingeschoben, in waagerechter Ebene gef\u00fchrt und aus der sie dann wieder heraus und in die Aufnahmetaschen des Trums 6 b hineingeschoben wird. &#8211; Die Aufnahmetasche 10 ist, wie sich aus der sp\u00e4ter wiedergegebenen Fig. 3 dieser DE-OS ergibt, an der einen Seite einer parallel zur Ketten-ebene verlaufenden Platte (Platte ohne Bezugsziffer, an der die Aufnahmetasche angeschwei\u00dft ist) so ausgef\u00fchrt, da\u00df sie mehrere (zwei) im Abstand \u00fcbereinander angeordnete Auflagerstege (10 a) besitzt. Diese durch die U-Schenkel (10 a) gebildeten Aufnahmetaschen (10) bilden mit benachbarten Aufnahmetaschen Aufnahmenuten (= Zwischenraum zwischen den einzelnen U-Schenkeln 10 a der einzelnen und aufeinanderfolgenden Aufnahmetaschen (10). Die Platten, an denen die Aufnahmetaschen angeschwei\u00dft sind, weisen an der gegen\u00fcberliegenden Plattenseite zwei mit Abstand \u00fcbereinander angeordnete, durch die Hohlbolzen der F\u00f6rderkette 8 gesteckte Verbinder (ohne Bezugszeichen) auf, wobei die Bolzen-Verbindung mittels Sicherungssplint und Beilagscheibe hergestellt wird.<\/p>\n<p>Aufgabe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 ist es, bei einer Transportvorrichtung mit den vorgenannten Merkmalen den in Merkmal 7.2 angesprochenen, bereits durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen gesteckten Verbinder, wie er beispielsweise im Stand der Technik nach der DE-OS 29 28 158 (Anlage 2\/Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) Verwendung gefunden hat, so zu verbessern, da\u00df die Bolzen-Verbindungen der Aufnahmetaschen an der F\u00f6rderkette einfacher und bequemer hergestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Um diese Aufgabe zu verstehen, wird nachstehend verkleinert die bereits oben kurz erl\u00e4uterte Figur 3 der vorgenannten DE-OS wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die vorstehende Figur 3 der DE-OS zeigt mit Bezugsziffer 6 die Transportvorrichtung, die in bevorzugter Weise von zwei im parallelen Abstand zueinander verlaufenden Hohlbolzenketten 8 gebildet ist. An den beiden F\u00f6rderketten 8 der Transportvorrichtung 6 sind Aufnahmetaschen 10 im gleichen Abstand zueinander \u00fcbereinander angeordnet, die in bevorzugter Weise von U-Profilen gebildet sind, deren U-Schenkel 10 a \u00fcbereinander angeordnete Auflagerstege bilden und als Tragfl\u00e4chen Paletten 11, welche die Deckel tragen, aufnehmen. Die Aufnahmetaschen 10 sind dabei an der einen Seite einer parallel zur Kettenebene verlaufenden Platte, die in der Figur 3 keine Bezugsziffer tr\u00e4gt, angeschwei\u00dft. Diese Platte, an der die Aufnahmetaschen angeschwei\u00dft sind, weist entsprechend dem Merkmal 7.2 an der gegen\u00fcberliegende Plattenseite zwei mit Abstand \u00fcbereinander angeordnete, durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen im Sinne der Erfindung (vgl. die Ausf\u00fchrungen in dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 unter B II. der Entscheidungsgr\u00fcnde) gesteckte bolzenf\u00f6rmige Verbinder auf, wobei, wie die Figur 3 erkennen l\u00e4\u00dft, die obere Bolzen-Verbindung mittels einer Beilagscheibe und eines Sicherungssplintes hergestellt ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der dargestellten Aufgabe wird vorgeschlagen, bei einer Transporteinrichtung mit den oben genannten Merkmalen als bolzenf\u00f6rmigen Verbinder einen Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen zu nehmen. Merkmalsm\u00e4\u00dfig gegliedert ergibt sich damit eine L\u00f6sung, die neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 7 noch folgendes Merkmal vorsieht:<\/p>\n<p>8. Der bolzenf\u00f6rmige Verbinder (25) ist ein Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen (25 a).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift ist diese L\u00f6sung in den nachstehend wiedergegebenen Figuren 6 bis 9 gezeigt, die eine Stirn- und Seitenansicht einer Aufnahmetasche bzw. eines Taschen-Rastverbinders zeigen.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift ist diese L\u00f6sung in Spalte 6, Zeilen 6 bis 17 wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>&#8220; An der anderen den Nuten 15 gegen\u00fcberliegenden Seite der Platte 23 steht mindestens ein, stehen vorzugsweise zwei, im Abstand \u00fcbereinander verlaufende, waagerechte Rastverbinder 25 in Bolzenform ab, mit denen jede Platte 23 in den Hohlbolzen 11 a der F\u00f6rderketten 11 befestigt ist. Diese bolzenf\u00f6rmigen Rastverbinder 25 haben an ihrem freien Ende jeweils eine Rastnase 25 a, mit der sie beim Durchstecken durch die Hohlbolzen 11 a die F\u00f6rderketten 11 hinter die Kettenglieder 11 b fassen und somit die Taschen 14 sicher mit den Ketten 11 verbinden.&#8220;<\/p>\n<p>Diese Bolzen-Verbindung ist mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rastverbinder, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, erheblich einfacher herzustellen als mit dem Verbinder des Standes der Technik. Der bolzenf\u00f6rmige Rastverbinder mit seiner freiendseitigen Rastnase mu\u00df lediglich durch den Hohlbolzen der F\u00f6rderkette ge-steckt werden. Dagegen reichte es im Stand der Technik nicht, den bolzenf\u00f6rmigen Verbinder blo\u00df durch den Hohlbolzen zu stecken, sondern es war erforderlich, ihn noch mittels einer Beilagscheibe und eines Sicherungssplintes in seiner Lage zu sichern (vgl. auch Urteil des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2001 Seite 16 oben). Diesem Nachteil wird durch die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung abgeholfen. Bildet die Aufnahmetasche mit den zugeh\u00f6rigen Bestandteilen, wozu neben der Platte auch die Rastverbinder z\u00e4hlen, ein einteiliges Werkst\u00fcck, so wie dies das besondere Ausf\u00fchrungsbeispiel in Spalte 6, Zeilen 22, 23 vorsieht, ist die Montage ganz besonders einfach. Die Aufnahmetaschen k\u00f6nnen als solche mit geringstem Aufwand auf eine Seite der F\u00f6rderkette gleichsam &#8222;aufgeklipst&#8220; werden. Aber auch wenn die zwei Rastverbinder, was Anspruch 7 zul\u00e4\u00dft, als lose Bolzen ausgebildet sind, die zur Montage erst durch die Platte der Aufnahmetasche und dann durch die F\u00f6rderkettenhohlbolzen gesteckt werden, ist die Montage im Vergleich zu dem, was der Stand der Technik zeigt, denkbar einfach und f\u00fchrt zu einer sicheren und dauerhaften Verbindung. Auch hier geschieht die Befestigung an der F\u00f6rderkette mittels eines schlichten Aufklipsens. Ein besonderes Werkzeug wie z. B. ein Schraubendreher oder ein Hammer wird dazu nicht ben\u00f6tigt. Auch ist eine pr\u00e4zise Passung wie z. B. bei einer Schraubverbindung nicht erforderlich. Es kann mit relativ gro\u00dfen Toleranzen gearbeitet werden, und beim &#8222;Aufklipsen&#8220; braucht der Monteur den Bolzen nicht exakt anzusetzen und genau auf die L\u00e4ngsachse der Plattenl\u00f6cher und\/oder Hohlbolzen auszurichten.<\/p>\n<p>Dabei deutet der Durchschnittsfachmann, dem selbstverst\u00e4ndlich auch andere Verbindungsmittel wie z. B. Schraubverbindungen gel\u00e4ufig sind, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anweisung, als Verbindungsmittel zwischen F\u00f6rderkette und Platte Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen vorzusehen, als Hinweis, da\u00df es der Erfindung auf die Leichtigkeit der Montage und die sichere, dauerhafte Festigkeit der Verbindung ankommt, nicht aber etwa auf die Leichtigkeit der Demontage einzelner Kettenglieder etwa zu Reparaturzwecken. Das ist auch verst\u00e4ndlich, weil es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, da\u00df die Notwendigkeit der Demontage in aller Regel nur einzelne Glieder betrifft und nicht die Gesamtheit aller Einzelteile.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet nicht ein als Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen ausgebildeter bolzenf\u00f6rmiger Verbinder, wie ihn Merkmal 8 der obigen Merkmalsanalyse beschreibt, Verwendung, sondern die &#8222;Bolzen-Ver-bindung&#8220; der Aufnahmetaschen an der F\u00f6rderkette ist bei ihr dadurch hergestellt, da\u00df ein bolzenf\u00f6rmiger Verbinder mit Schraubgewinde in ein dem Schraubgewinde entsprechendes Gewinde, welches sich in den Platten befindet, eingeschraubt ist.<\/p>\n<p>Auf diese vom Wortsinn des Patentanspruchs 7 abweichende L\u00f6sung erstreckt sich der Schutzbereich des Klagepatents auch unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz nicht.<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen, die der Bundesgerichtshof zum alten Recht herausgebildet hat, die jedoch nach der Entscheidung &#8222;Spannschraube&#8220; (vgl. BGH, GRUR 1999, 909) auch f\u00fcr den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents gelten, liegt \u00c4quivalenz im patentrechtlichen Sinne zum einen nur dann vor, wenn bei den sich ge-gen\u00fcberstehenden Ausf\u00fchrungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur L\u00f6sung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind. Erforderlich ist, da\u00df das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anstelle des im Patent ausdr\u00fccklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erf\u00fcllung der im Patent konkret gestellten Aufgabe dient und den vom Patent angestrebten Erfolg &#8211; zumindest im wesentlichen &#8211; erreicht. Der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents kann jedoch nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt werden, die Ersatzmittel verwenden, die v\u00f6llig oder bis zu einem praktisch nicht mehr erheblichem Umfang auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg verzichten.<\/p>\n<p>Die Annahme patentrechtlicher \u00c4quivalenz setzt neben der Feststellung der Gleich-wirkung \u00fcberdies voraus, da\u00df der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Vorrichtung abgewandelten und im Sinne der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen gleichwirkenden Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden konnte. Wenn der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, da\u00df er die dort beschriebene Vorrichtung auf Grund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie dies hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH, GRUR 1988,896 &#8211; Ionenanalyse).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen bei der Ersetzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen bolzenf\u00f6rmigen Rastverbinder mit freiendseitigen Rastnasen, die zur erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Herstellung der Bolzen-Verbindung der Aufnahmetaschen an der F\u00f6rderkette lediglich durch F\u00f6rderkettenhohlbolzen &#8222;ge-steckt&#8220; werden m\u00fcssen, durch die bolzenf\u00f6rmigen Verbinder der angegriffenen Aus-f\u00fchrungsform, die ein Schraubgewinde haben, mit dem sie in ein in den Platten be-findliches entsprechendes Gewinde &#8222;eingeschraubt&#8220; werden m\u00fcssen, nicht vor.<\/p>\n<p>Mit den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichend vom Wortlaut des Kla-gepatents eingesetzten Verbindungsmitteln ist die Bolzen-Verbindung nicht in einer hinreichend gleichwirkenden Weise so einfach und bequem herzustellen wie nach der L\u00f6sung des Patentanspruches 7 des Klagepatents. Es l\u00e4\u00dft sich der Verbinder nicht schlicht ohne Zuhilfenahme von Werkzeug durch die F\u00f6rderkettenhohlbolzen stecken und so auf einfache und bequeme Weise die Bolzen-Verbindung durch blo\u00dfes Anklipsen der Platte (23) an die F\u00f6rderkette herstellen, sondern es ist erforderlich, den bolzenf\u00f6rmigen Verbinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit seinem Schraubgewinde auf das in den Platten befindliche Gewinde auszurichten und mit Hilfe eines Werkzeuges (Schraubendreher) einzuschrauben, was gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung erheblich schwerer ist und einen erheblichen gr\u00f6\u00dferen zeitlichen Aufwand erfordert, insbesondere wenn man bedenkt, da\u00df eine gro\u00dfe Zahl von Bolzen-Verbindungen hergestellt werden mu\u00df und der Monteur insoweit vielfach beengte Verh\u00e4ltnisse vorfinden wird. Zu ber\u00fccksichtigen ist \u00fcberdies, da\u00df die Verbindung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4hnlich dem Stand der Technik nur im Zusammenspiel mehrerer Teile bewirkt werden kann, w\u00e4hrend die Erfindung sich dadurch auszeichnet, da\u00df mit nur einem Bauteil, n\u00e4mlich dem<br \/>\nRastverbinder mit endseitigen Rastnasen, die Verbindung durch blo\u00dfes Durch-<br \/>\nstecken dieses Teiles durch den F\u00f6rderkettenhohlbolzen hergestellt werden kann.<br \/>\nIm als nachteilig angesehenen Stand der Technik nach der oben gew\u00fcrdigten<br \/>\nDE-OS 29 28 158 (vgl. Seite 16 oben des Urteils des Bundespatentgerichts gem\u00e4\u00df Anlage ROP 1) ist die Verbindung im Zusammenspiel zwischen Bolzen, Beilagscheibe und Splint herzustellen, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindung im Zusammenspiel zwischen dem in den Platten befindlichen Gewinde und den dort einzuschraubenden Schraubbolzen hergestellt wird.<\/p>\n<p>Nach alledem wird die mit der L\u00f6sung des Patentanspruches 7 angestrebte einfache und bequeme Herstellung der Verbindung mit den von dem Wortsinn des Patentanspruches 7 abweichenden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Verbindungsmitteln nicht in einer hinreichend gleichwirkenden Weise erreicht.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber einwendet, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch gegen\u00fcber der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung im Hinblick auf die Demontage der Verbindung Vorteile biete, ist dieser Einwand patentrechtlich unerheblich. Es geht bei der im Rahmen der patentrechtlichen \u00c4quivalenz zu pr\u00fcfenden Gleichwirkung darum, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte abweichende L\u00f6sung der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung im Hinblick auf die Wirkungen, die mit ihr angestrebt werden, im wesentlichen gleichkommt, nicht aber darum, ob sie der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung in anderer Hinsicht \u00fcberlegen ist. Werden die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung angestrebten Wirkungen nicht in einem hinreichenden Ma\u00dfe erreicht, kann nicht gleichsam im Wege der Kompensation auf Vorteile abgestellt werden, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung nicht bietet und deren Erzielung die Erfindung auch nicht anstrebt.<\/p>\n<p>Der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte Hinweis der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich darauf, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber der L\u00f6sung nach der DE-OS 29 28 158 (Anlage 2\/Anlage K 4 zur Nichtigkeitsklage) in Bezug auf von der Verbindung aufzunehmende Kr\u00e4fte Vor-teile biete, die dieser Stand der Technik nicht biete, ist unerheblich, zumal diese Vorteile durch darauf abgestellte Merkmale in dem Patentanspruch 7 auch unter Ber\u00fccksichtigung des zu seiner Auslegung heranzuziehenden Inhalts der Klagepatentschrift (Anlage 1) und der Entscheidung des Bundespatentgerichts (ROP 1) keinen Niederschlag gefunden haben. Aus der Entscheidung des Bundespatentgerichts (ROP 1), mit der der Kl\u00e4gerin ein Patentschutz f\u00fcr die Kombination der Merkmale 1 bis 7 der obigen Merkmalsanalyse versagt worden ist, ergibt sich vielmehr, da\u00df s\u00e4mtliche der vorgenannten Merkmale mit Ausnahme des Merkmals 6.2, welches jedoch an dieser Stelle nicht interessiert, aus der DE-OS 29 28 158 bekannt seien. Die Erfindung unterscheidet sich, soweit es um die Merkmale geht , durch die sie beschrieben wird, daher &#8211; abgesehen von dem Merkmal 6.2 &#8211; nur durch das Merkmal 8 von dieser vorbekannten L\u00f6sung, wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses Merkmal jedoch nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht und die bei ihr insoweit eingesetzten Mittel &#8211; wie dargelegt &#8211; den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mitteln des Merkmals 8 auch nicht hinreichend gleichwirkend sind.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen gibt das Klagepatent in der teilvernichteten Fassung (Anlagen 1, ROP 1) dem Fachmann auch keine Hinweise, die vorgeschlagene L\u00f6sung eines Rastver-verbinders mit freiendseitigen Rastnasen durch Verbindungsmittel, wie sie bei der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind, zu ersetzen. Die offenbarte Einfachheit und Eindeutigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung h\u00e4lt den Durchschnittsfachmann davon ab, eine L\u00f6sung als gleichwertig zu betrachten und auf sie als gleichwertig auszuweichen, bei der nicht mehr in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents und des von ihm ausweislich des Deckblatts der Klagepatentschrift und des Urteils des Bundespatentgerichts gew\u00fcrdigten Standes der Technik nach der DE-OS 29 28 158 als Verbinder ein blo\u00dfer Bolzen eingesetzt wird, der lediglich durch einen F\u00f6rderkettenhohlbolzen gesteckt werden mu\u00df, sondern stattdessen einen Bolzen mit Schraubgewinde zu nehmen, der erst mit Hilfe eines Werkzeuges in ein \u00fcberdies erst noch in den Platten vorzusehendes Gewinde geschraubt werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin das Merkmal 8 des Patentanspruches 7 nicht verwirklicht, und zwar auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, be-durfte es keines Eingehens darauf, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auch deshalb nicht in den Schutzbereich des Klagepatents h\u00e4tte einbezogen werden k\u00f6n-nen, weil sie sich mit den Merkmalen, mit denen die Kl\u00e4gerin sie in ihrem Klageantrag beschrieben und beanstandet hat, f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.<\/p>\n<p>Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage auch mit der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgenommenen Beschr\u00e4nkung abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S5 K1 R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 25 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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