{"id":5012,"date":"2001-05-10T17:00:45","date_gmt":"2001-05-10T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5012"},"modified":"2016-05-26T12:04:50","modified_gmt":"2016-05-26T12:04:50","slug":"2-u-12498-kettenpfandschloss-fuer-einkaufswagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5012","title":{"rendered":"2 U 124\/98 &#8211; Kettenpfandschloss f\u00fcr Einkaufswagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 24<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2001, Az. 2 U 124\/98<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 4. August 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 40.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen und als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden europ\u00e4ischen Patentes 0 286 460 (Anlage 1\/dt. \u00dcbersetzung Anlage 2; nachfolgend: Klagepatent), welches in der franz\u00f6sischen Verfahrenssprache abgefasst ist. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 29. Februar 1988 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 11. M\u00e4rz 1987 eingereicht und am 12. Oktober 1988 ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 7. August 1991 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>In der deutschen Fassung der in der Klagepatentschrift wiedergegebenen Patentanspr\u00fcche lautet dieser Anspruch wie folgt:<\/p>\n<p>Kettenpfandschlo\u00df f\u00fcr Einkaufswagen, enthaltend einen Schl\u00fcssel (2`), der an einem Ende einer Kette angebracht ist, deren anderes Ende fest mit einem Wagen verbunden ist, wobei der genannte Schl\u00fcssel mit einem M\u00fcnzautomatenschlo\u00df eines anderen Wagens zusammenwirkt, um ein darin enthaltenes Pfandst\u00fcck (7) (M\u00fcnze) durch Verriegelung der beiden Wagen miteinander freizugeben, wobei die Entriegelung durch Einf\u00fchrung eines Pfandst\u00fccks (7) bewirkt wird, welches das genannte Schlo\u00df \u00f6ffnet und darin verbleibt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Pfandschlo\u00df zwei jeweils um eine Zwischenachse schwenkbare Hebel enth\u00e4lt, da\u00df ein Ende jedes Hebels (6) mit am Schl\u00fcssel (2\u00b4) vorgesehenen Kerben zusammenwirkt und das jedem Hebel (6) gegen\u00fcberliegende Ende mit dem Pfandst\u00fcck (7) zusammenwirkt, w\u00e4hrend die Hebel (6) der Einwirkung einer Verriegelungsfahne ausgesetzt sind, die durch eine Feder (4) zur\u00fcckgeholt wird und mit dem Schl\u00fcssel (2`) so zusammenwirkt, da\u00df der Schl\u00fcssel (2\u00b4) im verriegelten Zustand von den Enden jedes Hebels (6) festgehalten wird und da\u00df das Pfandst\u00fcck (7) im entriegelten Zustand zwischen den gegen\u00fcberliegenden Enden der Hebel (6) festgehalten wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 ist eine L\u00e4ngsschnittansicht eines Pfandschlosses nach einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung in verriegeltem Zustand an einem anderen, identischen Pfandschloss. Figur 2 entspricht der Figur f\u00fcr die entriegelte Position. Figur 3 ist eine Querschnittsansicht des Pfandschlosses gem\u00e4\u00df den Figuren 1 und 2, wobei der obere Teil die verriegelte Stellung und der untere Teil die entriegelte Stellung darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Kettenpfandschl\u00f6sser gem\u00e4\u00df Anlage 8. Wegen der Ausgestaltung dieses Schlosses wird auf diese Anlage sowie auf das von der Beklagten \u00fcberreichte Musterst\u00fcck gem\u00e4\u00df Anlage B 2 und auf die bildlichen Darstellungen in den Anlagen 9 a, 9 b und Ax 3 Bezug genommen. Die nachstehend wiedergegebenen &#8211; dem Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen entnommenen Abbildungen &#8211; verdeutlichen diese Kettenpfandschl\u00f6sser der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die in der Herstellung und dem Vertrieb dieser Kettenpfandschl\u00f6sser der Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte aus dem Klagepatent sieht, nimmt die Beklagte aus dem Klagepatent auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass das mit der Klage angegriffene Kettenpfandschloss der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Bei ihm komme der Schl\u00fcssel mit den zugeordneten Hebelenden nicht unmittelbar &#8211; wie es die Lehre des Klagepatents erfordere &#8211; in Ber\u00fchrung, sondern er werde im verriegelten Zustand von einem auf der Oberfl\u00e4che der Verriegelungswalze angeordneten Greifhaken festgehalten. Die Hebelenden hielten den Schl\u00fcssel nur indirekt fest. Sie sperrten die Verriegelungswalze und verhinderten deren Drehbarkeit, weshalb der Greifhaken den Schl\u00fcssel festhalte. Insoweit verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die Zwischenschaltung der Verriegelungswalze als den Schl\u00fcssel festhaltendes Element sei f\u00fcr den Fachmann aus den Patentanspr\u00fcchen nicht herleitbar.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht insbesondere geltend, dass der Witz des Klagepatents in einer konsequenten Vereinfachung des Aufbaues des Kettenpfandschlosses sowie einer Reduzierung der Teile, insbesondere der beweglichen Teile, auf ein absolutes Minimum, n\u00e4mlich auf Schl\u00fcssel, Pfandst\u00fcck\/M\u00fcnze, zwei jeweils um eine Zwischenachse schwenkbare Hebel und ein Verriegelungspl\u00e4ttchen\/Verriegelungsfahne (&#8222;paillette de verrouillage&#8220;), bestehe. Es gelinge mit diesen wenigen Teilen auszukommen, weil, was im Stand der Technik kein Vorbild habe, zwei symmetrisch angeordnete, schwenkbare Hebel vorgesehen seien, die jeweils beidseitig, d. h. an jedem Hebelarm, so gestaltet seien, dass sie wirksam mit anderen Bauteilen in Eingriff kommen k\u00f6nnten. Au\u00dferdem bestehe ein weiterer wesentlicher Kern des Klagepatents darin, die M\u00fcnze unmittelbar, d.h. ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile, mit den Hebelenden in Eingriff zu bringen, so dass die M\u00fcnze die Lage der Hebel unmittelbar steuere. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in gleicher Weise wie der Erfindungsgegenstand nur durch wenige Bauteile gekennzeichnet, n\u00e4mlich Schl\u00fcssel, zwei Hebel, Pfandst\u00fcck\/M\u00fcnze und ein Verriegelungsteil. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe in Form einer Walze eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;paillette de verrouillage&#8220;. Die Walze werde zur Steuerung der Hebel verschwenkt. Zum anderen wirkten Walze und Schl\u00fcssel in der Art zusammen, dass der an der Walze angebrachte Haken im Verriegelungszustand in eine entsprechende Kerbe des Schl\u00fcssels eingreife. Die Walze erf\u00fclle alle Wirkungen der patentgem\u00e4\u00dfen &#8222;paillette de verrouillage&#8220; und stelle, da das Klagepatent dem Fachmann die n\u00e4here Ausgestaltung dieses Teiles \u00fcberlasse, eben eine &#8222;paillette de verrouillage&#8220; dar. Soweit die technische Lehre des Klagepatents dahin gehe, dass das eine Ende jedes Hebels mit am Schl\u00fcssel vorgesehenen Kerben derart zusammenwirke, dass der Schl\u00fcssel im verriegelten Zustand von den Enden jedes Hebels festgehalten werde, werde diese Lehre zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil abweichend davon bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verriegelungsglied (Walze), das dabei mit dem einen Ende jeden Hebels zusammenwirke, mit einem an ihm vorgesehenen Haken mit einer Ausnehmung am Schl\u00fcssel zusammenwirke. Dies sei jedoch der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwirkend und dem Fachmann auf der Grundlage der Lehre des Klagepatents auch ohne weiteres als gleichwirkend nahegelegt, so dass die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz insoweit gegeben seien. Durch die im Patentanspruch enthaltene Anweisung, die Hebel der Einwirkung einer Verriegelungsfahne auszusetzen, die durch eine Feder zur\u00fcckgeholt werde und mit dem Schl\u00fcssel zusammenwirke, sei dem Fachmann ein Zusammenwirken zwischen Schl\u00fcssel einerseits und Verriegelungsfahne\/Verriegelungsteil andererseits ohnehin schon nahegelegt. Von da aus sei der Schritt, die Verriegelungsfahne\/das Verriegelungsteil auch zur Verriegelung des Schl\u00fcssels selbst einzusetzen, f\u00fcr den Fachmann \u00fcberaus naheliegend. Es sei \u00fcberdies naheliegend, ein Element, welches als &#8222;Verriegelungs&#8220;-element bezeichnet werde, als Verriegelungsteil f\u00fcr den Schl\u00fcssel selbst einzusetzen. &#8211; Im \u00fcbrigen hielten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Hebel, wenn auch mittelbar durch ihr Einwirken auf das Verriegelungsglied, den Schl\u00fcssel fest. Dem Klagepatent gehe es nicht darum, ein unmittelbares Festhalten des Schl\u00fcssels durch die Hebel zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 4. August 1998 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Kettenpfandschl\u00f6sser f\u00fcr Einkaufswagen, enthaltend einen Schl\u00fcssel, der an einem Ende einer Kette angebracht ist, deren anderes Ende fest mit einem Wagen verbunden ist, wobei der genannte Schl\u00fcssel mit einem M\u00fcnz-automatenschloss eines anderen Wagens zusammenwirkt, um ein darin enthaltenes Pfandst\u00fcck durch Verriegelung der beiden Wagen miteinander freizugeben, wobei die Entriegelung durch Einf\u00fchrung eines Pfandst\u00fccks bewirkt wird, welches das genannte Schloss \u00f6ffnet und darin verbleibt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Pfandschloss zwei jeweils um eine Zwischenachse schwenkbare Hebel enth\u00e4lt, wobei ein Ende jedes Hebels mit einer am genannten Schl\u00fcssel vorgesehenen Aussparung \u00fcber ein Verriegelungsteil zusammenwirkt und das jedem Hebel gegen\u00fcberliegende Ende mit dem genannten Pfandst\u00fcck zusammenwirkt, w\u00e4hrend die genannten Hebel der Einwirkung des Verriegelungsteils ausgesetzt sind, das durch eine Feder zur\u00fcckgeholt wird und mit dem genannten Schl\u00fcssel so zusammenwirkt, dass der Schl\u00fcssel im verriegelten Zustand von den genannten Enden jedes Hebels \u00fcber das Verriegelungsteil festgehalten wird und da\u00df das Pfandst\u00fcck im entriegelten Zustand zwischen den gegen\u00fcberliegenden Enden der Hebel festgehalten wird,<\/p>\n<p>2. ihr f\u00fcr die Zeit ab dem 7. September 1991 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I,1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>3. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I,1 bezeichneten und seit dem 12. November 1988 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, unter der Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung,<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt ihr, der Kl\u00e4gerin, unter den \u00fcblichen Voraussetzungen einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen,<\/p>\n<p>die Beklagte die Angaben vorstehend zu b) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 7. September 1991 zu machen hat,<\/p>\n<p>und wobei sich ferner die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen einschlie\u00dflich West-Berlin beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I, 1 an einen von ihr zu beauftragenden Gerichsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet<br \/>\nist,<\/p>\n<p>1. ihr eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I,1 bezeichneten und in der Zeit vom 12. November 1988 bis 6. September 1991 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I, 1 bezeichneten und seit dem 7. September 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 4. August 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>f\u00fcr den Fall einer ihr ung\u00fcnstigen Entscheidung ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, der Witz der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bestehe in der Doppelfunktion der schwenkbaren Hebel, die wie eine Zange wirkten und mit dem einen Ende und im verriegelten Zustand unmittelbar den Schl\u00fcssel und im entriegelten Zustand mit ihren gegen\u00fcberliegenden Enden das Pfandst\u00fcck\/die M\u00fcnze festhielten. Gerade diese Doppelfunktion erm\u00f6gliche die angestrebte zuverl\u00e4ssige und einfache Ausgestaltung und sorge daf\u00fcr, dass im verriegelten und entriegelten Zustand ein unmittelbarer, kraftschl\u00fcssiger Kontakt zwischen dem Schl\u00fcssel und den in die Kerben des Schl\u00fcssels eingreifenden Hebelenden und zwischen den Hebelenden und der M\u00fcnze bestehe, so dass auf die Zwischenschaltung eines weiteren, in die unmittelbare Kraftschluss\u00fcbertragung eingeschalteten Bet\u00e4tigungsorgans verzichet werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Wortsinn der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht nur im Hinblick auf das unmittelbare Zusammenwirken von Hebelende und Schl\u00fcssel verlassen, sondern auch im Hinblick auf das Vorsehen einer &#8222;paillette de verrouillage&#8220;. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Walze sei nicht eine &#8222;paillette de verrouillage&#8220;. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Wortsinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre abweiche, mache sie von ihr aber auch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln keinen Gebrauch. Es fehle schon an der objektiven Gleichwirkung. Im \u00fcbrigen habe der Fachmann bei einer Orientierung an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aber auch nicht zu den angeblich gleichwirkenden Ersatzmitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden k\u00f6nnen. &#8211; \u00dcberdies w\u00fcrde einer Erstreckung des Schutzbereichs des Klagepatents im Wege der \u00c4quivalenz auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch der Stand der Technik gem\u00e4\u00df US-PS 4 637 507 (Anlage B 3) entgegenstehen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 23. M\u00e4rz 2000 (Bl. 191 &#8211; 198 GA) ein schriftliches Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, Prof. Dr.h.c. D1.-I1x.E.h. D1.-I1x. G2xxxxx P6xx, unter dem 20. November 2000 erstellte schriftliche Gutachten (Bl. 226 &#8211; 253 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass das mit der Klage beanstandete Kettenpfandschloss der Beklagten von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch macht. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liegt nicht vor. Im verriegelten Zustand wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung der Schl\u00fcssel nicht (unmittelbar) von den Hebeln festgehalten, sondern von dem Haken einer Verriegelungswalze erfasst. Diese Verriegelungswalze ist dem Wortsinne nach keine &#8222;pailette de verrouillage&#8220; und kann dieser im Sinne patentrechtlicher \u00c4quivalenz auch nicht gleichgesetzt werden. Das Erfassen des Schl\u00fcssels durch die Enden der Hebel ist eine zentrale Idee des Klagepatents, welches keine Hinweise darauf gibt, von dieser zentralen Idee im Sinne der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abzuweichen.<\/p>\n<p>I. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ein Kettenpfandschloss f\u00fcr Einkaufswagen. Mit dieser Lehre wendet sich, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 27 seines Gutachtens (Bl. 251 GA) \u00fcberzeugend und unbeanstandet von den Parteien ausgef\u00fchrt hat, die Klagepatentschrift an einen Fachmann, der als ausgebildeter Fachhochschulabsolvent \u00fcber solide Kenntnisse im Maschinenbau verf\u00fcgt und der insbesondere Kenntnisse der Mechanik, der Kinematik und Werkstoffkunde sowohl in der Metall- als auch in der Kunststofftechnik aufweist. Seine praktischen Erfahrungen m\u00fcssen so ausgepr\u00e4gt sein, dass er st\u00f6rende Randbedingungen und nicht gewollte Einwirkungen einer von Laien benutzten Einrichtung vorhersehen und in seiner Konstruktion durch Einfachheit, Eindeutigkeit und eine zuverl\u00e4ssige Robustheit zu ber\u00fccksichtigen vermag. \u00dcberdies mu\u00df der angesprochene Durchschnittsfachmann, da es hier um Gegenst\u00e4nde geht, die in gr\u00f6\u00dferen St\u00fcckzahlen zu geringen Kosten zu erstellen sind, auch \u00fcber hinreichendes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr eine Massenfertigung mit m\u00f6glichst einfachen und kosteng\u00fcnstig herzustellenden Teilen verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift verweist den Fachmann in Spalte 1, Zeilen 15 bis 22 darauf, dass Pfandschl\u00f6sser f\u00fcr Transportwagen wegen der Vorteile, die sie b\u00f6ten, Anwendung in Gesch\u00e4ften, Bahnh\u00f6fen, Flugh\u00e4fen usw. gefunden h\u00e4tten. Die Vorteile best\u00fcnden in folgendem: Bildung von Wagenreihen, die den Benutzern mittels eines Pfandst\u00fccks zur Verf\u00fcgung stehen, welches erstattet werde, Freihaltung der Verkehrswege, Parkpl\u00e4tze und Garagen sowie erhebliche Verminderung von Verlusten und Sch\u00e4den an den Transportwagen.<\/p>\n<p>Der fachkundige Leser der Klagepatentschrift erf\u00e4hrt aus ihr ferner, dass starre Ger\u00e4te bekannt seien, bei denen Schl\u00fcssel und M\u00fcnzautomatenschlo\u00df aus einem St\u00fcck best\u00fcnden. Diese Ger\u00e4te, von denen es hei\u00dft, dass sie eine einfache Verwendung gestatteten, werden jedoch abgelehnt. Sie &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; seien im Hinblick auf die Sperrigkeit und die Schwierigkeit des Einbaus nachteilig und seien bei Gel\u00e4nde mit Gef\u00e4lle schlecht geeignet (vgl. Spalte 1, Zeilen 23 bis 28).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt ferner, dass aus der FR-A-596 099 (Anlage 5) ein Pfandschlo\u00df f\u00fcr die Verriegelung eines Steckelements bekannt sei. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 7 dieser Patentschrift, wobei die Figur 1 eine Vorderansicht des Schlosses nach Entfernung des Deckels, die Figur 7 das Schloss mit dem Deckel und die Figur 5 Einzelheiten des Stiftes (=Steckelement\/Schl\u00fcssel) zeigt, verdeutlichen dieses bekannte Schloss.<\/p>\n<p>Man erkennt in Figur 1 zwei symmetrisch angeordnete, schwenkbare Hebel k mit Vorspr\u00fcngen k`. Bei der Einf\u00fchrung einer M\u00fcnze d in das Ger\u00e4t (vgl. Figur 7) werden die Hebel k so bet\u00e4tigt, dass die Vorspr\u00fcnge k`aus der Auskehlung f1 des Stiftes f (= Steckelement bzw. Schl\u00fcssel; vgl. Figur 5) austreten und der Stift freigegeben wird, wobei sich die M\u00fcnze \u00fcber die Achsen l der Hebel k bewegt, um diese entgegen der Wirkung der beiden Federn m voneinander zu bewegen. Wenn sich die Hebel k weit genug voneinander entfernt haben, um den Stift f freizugeben, gelangt die M\u00fcnze d in einen federbet\u00e4tigten Verriegelungsmechanismus, der sie im Ger\u00e4t festh\u00e4lt. Dieser Verriegelungsmechanismus umfa\u00dft ein Organ n mit der Form eines U, dessen Schenkel in \u00d6ffnungen der Platten a (r\u00fcckseitige Grundplatte) und j (Tragplatte, die im Geh\u00e4use mittels Schrauben an a befestigt ist) gleiten und an der M\u00fcnze eingreifen, um sie trotz der Wirkung der Hebel k festzuhalten. Eine vertikal hinter dem Geh\u00e4use oder der r\u00fcckseitigen Platte a angeordnete Feder o ist oben so umgebogen, dass sie am Verriegelungsorgan n eingreift, um es solange in der Verriegelungsposition zu halten, bis es durch die Einf\u00fchrung des Stiftes verschoben wird. Dabei erfolgt die Verschiebung des Organs n aus seiner Verriegelungsposition heraus durch die Verl\u00e4ngerung f2 des Stiftendes (vgl. Figur 5), die in ein Loch p der Platte a eingreift und die Feder o zur\u00fcckschiebt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt dieses bekannte Pfandschloss dahin, dass sich bei ihm zwei Hebel jeweils um eine Endachse drehten und das Steckelement mit Hilfe der zwischen diesen Hebeln liegenden Vorspr\u00fcnge verriegelten. Ein Federverriegelungsmechanismus sei vorgesehen, um eine Pfandm\u00fcnze festzuhalten, w\u00e4hrend das Steckelement verriegelt sei. Dieses Schloss sei von \u00e4u\u00dferst komplizierter, kostspieler, sperriger und empfindlicher Konstruktion (vgl. Spalte 1, Zeilen 38 &#8211; 48).<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents geht demgegen\u00fcber ausweislich der einleitenden Beschreibung von einem Pfandschloss aus, wie es beispielsweise aus der EP-A-0 125 127 (Anlage 4) bekannt ist, soweit dieses folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um ein Kettenpfandschloss f\u00fcr Einkaufswagen;<\/p>\n<p>2. das Kettenpfandschloss enth\u00e4lt einen Schl\u00fcssel, der an einem Ende einer Kette angebracht ist, deren anderes Ende fest mit einem Wagen verbunden ist;<\/p>\n<p>3. der Schl\u00fcssel wirkt mit dem M\u00fcnzautomatenschloss eines anderen Wagens zusammen, um ein darin enthaltenes Pfandst\u00fcck (M\u00fcnze) durch Verriegelung der beiden Wagen miteinander freizugeben;<\/p>\n<p>4. die Entriegelung wird durch Einf\u00fchrung eines Pfandst\u00fcckes bewirkt, welches das genannte Schloss \u00f6ffnet und darin verbleibt.<\/p>\n<p>Zum Verst\u00e4ndnis des in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Pfandschlosses der EP-A-0 125 127 (Anlage 4) sind nachstehend die Figuren 1 bis 4 dieser Druckschrift wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Figuren zeigen mit dem Bezugszeichen 4 ein Kettenpfandschloss f\u00fcr Einkaufswagen. Das Kettenpfandschloss enth\u00e4lt einen Schl\u00fcssel 6, der am Ende einer Kette angebracht ist, deren anderes Ende fest mit einem Wagen verbunden ist. Der Schl\u00fcssel 6 wirkt mit dem M\u00fcnzautomatenschloss 4 eines anderen Wagens zusammen, um ein darin enthaltenes Pfandst\u00fcck (M\u00fcnze) durch eine sp\u00e4ter n\u00e4her zu beschreibende Verriegelung der beiden Wagen miteinander freizugeben. Die Entriegelung wird durch Einf\u00fchrung eines Pfandst\u00fccks (M\u00fcnze) in den Einf\u00fchrschlitz 12 bewirkt, welches das genannte Schloss \u00f6ffnet und darin verbleibt. &#8211; Dieses Pfandschloss verwirklicht mithin in der Tat die vorgenannten Merkmale 1 bis 4.<\/p>\n<p>Was nun die Verriegelung und Entriegelung bei diesem Pfandschloss angeht, ist den Figuren 2 &#8211; 4 zu entnehmen, dass das Schloss eine kreisrund-zylindrische Au\u00dfenwand 11 mit einem durch diese hindurchgef\u00fchrten Einf\u00fchrungsschlitz 12 aufweist, in den sich eine Geldm\u00fcnze der erforderlichen Gr\u00f6\u00dfe rechtwinklig zur Achse dieser Au\u00dfenwand einlegen l\u00e4\u00dft. Wird eine M\u00fcnze in den Schlitz 12 einglegt, so l\u00e4\u00dft sich der Schl\u00fcssel 6, der mit einem Griff 27 und einem Schl\u00fcsselbart 21 ausgestattet ist und in die Einf\u00fchr\u00f6ffnung 20 eines koaxial in dem Schloss 4 befindlichen und unter dem Druck der Feder 15 stehenden Zylinderelements 14 einf\u00fchrbar ist, axial gegen die M\u00fcnze dr\u00fccken, so dass die M\u00fcnze die in Figur 4 dargestellte Position einnimmt. Nachdem sich so das Zylinderelement 14 weit genug axial verschoben hat, l\u00e4\u00dft es sich dann um 90\u00b0 drehen, so dass die Nuten 22 der Schl\u00fcsseleinf\u00fchrungs\u00f6ffnung 20 mit den entsprechenden Teilen der \u00d6ffnung 23 des Zylinderelements fluchten, so dass sich der Schl\u00fcssel abziehen l\u00e4\u00dft. &#8211; Der Einkaufswagen kann wieder angekettet und die M\u00fcnze herausgenommen werden, wenn man den Schl\u00fcssel einf\u00fchrt und das Zylinderelement 14 in seine vorherige Stellung zur\u00fcckdreht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift lobt an diesem Pfandschloss, dass es wenig Raum beanspruche und am Griff des Wagens angebracht werden k\u00f6nne. Sie betrachtet es auch als vorteilhaft, dass dieses Pfandschloss sich gut f\u00fcr Wagen unterschiedlicher Abmessungen eignet und seine Flexibilit\u00e4t auch den Einsatz auf Gel\u00e4nde mit Gef\u00e4lle gestattet. Als nachteilig kritisiert sie an diesem Pfandschloss jedoch, dass die Entriegelung durch eine genaue Positionierung des Pfandst\u00fcckes, eine schwierige Einf\u00fchrung des Schl\u00fcssels und die zus\u00e4tzliche Bet\u00e4tigung eines Bet\u00e4tigungsorgans, wobei wohl das Zylinderelement 14 gemeint ist, erschwert werde (vgl. Spalte 1, Zeilen 29 &#8211; 37).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe dahin, ein neues Kettenpfandschloss zu schaffen, welches a) einfach und somit wirtschaftlich, b) leicht und c) raumsparend, d) zuverl\u00e4ssig und e) best\u00e4ndig ist (vgl. Spalte 1, Zeilen 49 &#8211; 51).<\/p>\n<p>Zutreffend f\u00fchrt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 5 seines Gutachtens (Bl. 230 GA) aus, dass die Aufgabenstellung des Klagepatents unter Beibehaltung der bekannten Vorteile des gattungsgem\u00e4\u00dfen Kettenpfandschlosses auf eine einfache, mit geringen Kosten herstellbare Gestaltung verweise, die au\u00dferdem geringes Gewicht und wenig Raumbedarf haben soll. Zudem m\u00fcsse das Kettenpfandschloss in einem nicht gerade r\u00fccksichtvollen Betrieb zuverl\u00e4ssig und ohne St\u00f6rungen seinen Dienst tun.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, ein Kettenpfandschloss mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 4 so auszubilden, dass es zus\u00e4tzlich die nachfolgend genannten Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>5. Das Pfandschloss enth\u00e4lt zwei jeweils um eine Zwischenachse schwenkbare Hebel;<\/p>\n<p>6. das eine Ende jedes Hebels wirkt mit am Schl\u00fcssel vorgesehenen Kerben zusammen,<\/p>\n<p>7. das jedem Hebel gegen\u00fcberliegende Ende wirkt mit dem Pfandst\u00fcck zusammen;<\/p>\n<p>8. die Hebel sind der Einwirkung einer Verriegelungsfahne (&#8222;paillette de verrouillage&#8220;) ausgesetzt, die durch eine Feder zur\u00fcckgeholt wird und mit dem Schl\u00fcssel zusammenwirkt;<\/p>\n<p>9. die Zusammenwirkung erfolgt in der Art, dass der Schl\u00fcssel im verriegelten Zustand von den Enden jedes Hebels festgehalten wird und dass das Pfandst\u00fcck im entriegelten Zustand zwischen den gegen\u00fcberliegenden Enden der Hebel festgehalten wird.<\/p>\n<p>Mit dieser L\u00f6sung beschreibt der Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Kettenpfandschloss f\u00fcr Einkaufswagen, bei welchem im verriegelten Zustand der Schl\u00fcssel von den Enden zweier symmetrisch angeordneter Hebel mittels Verhakung festgehalten wird. Die Entriegelung (Freigeben des Einkaufwagens) geschieht durch Einf\u00fchren eines Pfand(m\u00fcnz)st\u00fccks, das mit den anderen Enden der gleichen Hebel zusammenwirkt. Zur Sicherung der Position der Hebel in den jeweiligen Zust\u00e4nden wird eine Verriegelungseinrichtung ben\u00f6tigt, die aus einer &#8222;paillette de verrouillage&#8220; und einer Feder besteht. Die &#8222;paillette de verrouillage&#8220; ist nur im entriegelten Zustand wirksam. Im verriegelten Zustand wirkt nur die Feder. Der Schl\u00fcssel wirkt mit der &#8222;paillette des verrouillage&#8220; insoweit zusammen, als er diese in eine unwirksame Position zur\u00fcckschiebt, damit die Hebel in den Schl\u00fcssel eingreifen k\u00f6nnen und das Pfand(m\u00fcnz)-st\u00fcck entnommen werden kann (vgl. Seite 2 Absatz 1 der Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; Bl. 227 GA).<\/p>\n<p>Wegen der Wirkungsweise dieser L\u00f6sung wird auf Spalte 2, Zeilen 45 ff der Klagepatentschrift sowie auf die zutreffenden und aus sich heraus verst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 6 und 7 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Bl. 231\/232 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, dass das Wesen der Erfindung in der Verwendung von zwei symmetrisch angeordneten Hebeln besteht, die jeweils um eine senkrechte Achse schwenken, wobei jeweils die einen Enden der Hebel unmittelbar mit dem Schl\u00fcssel und die anderen Enden der Hebel mit dem Pfandst\u00fcck zusammenwirken. Eine einfache Verriegelungsvorrichtung, die lediglich aus einer &#8222;paillette de verrouillage&#8220; und einer Feder besteht, sorgt f\u00fcr die zuverl\u00e4ssige Einhaltung der Hebelpositionen jeweils im verriegelten als auch im entriegelten Zustand (vgl. auch Seite 8 Absatz 2 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00f6ndigen &#8211; Bl. 233 GA). Die &#8222;paillette de verrouillage&#8220; hat im entriegelten Zustand die alleinige Aufgabe, die Hebel in ihrer nach au\u00dfen gerichteten Position zu fixieren, um so das Festhalten des Pfand(m\u00fcnz)st\u00fccks zu sichern. Eine andere Aufgabe ist ihr im entriegelten Zustand nicht zugewiesen. Sie muss lediglich vom Schl\u00fcssel in eine unwirksame Position gebracht werden. Es ist lediglich die Feder wirksam, die die Hebel gegen den Schl\u00fcssel zum Eingriff in den Kerben dr\u00fcckt. Auf Grund der somit geringen Funktionalit\u00e4t der &#8222;paillette de verrouillage&#8220; kann diese eine relativ d\u00fcnne Platte sein, die sich in Vertikalebene bewegt und die Hebel nur im entriegelten Zustand sperrt und sonst keine weitere Funktion aus\u00fcbt (vgl. Seite 18 die letzten beiden Abs\u00e4tze des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; Bl. 240 GA).<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht, dass es mit der zuvor beschriebenen L\u00f6sung bzw. technischen Lehre dem Klagepatent gelungen ist, eine einfache und wirtschaftliche, leichte und raumsparende sowie zuverl\u00e4ssige und in einem robusten Betrieb auch best\u00e4ndige Ausf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung zu stellen (vgl. Seite 8 Absatz 3 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; Bl. 233 GA).<\/p>\n<p>II. Von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlagen 8 und B 2 kein Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Kettenpfandschloss f\u00fcr Einkaufswagen dar, das entsprechend dem Wortsinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zwei symmetrisch angeordnete Hebel enth\u00e4lt. Das eine Ende der Hebel wirkt wie beim Klagepatent mit dem Pfand(m\u00fcnz)st\u00fcck zusammen. Die anderen Enden der Hebel wirken jedoch abweichend vom Wortlaut des Merkmals 6 nicht mit am Schl\u00fcssel vorgesehenen Kerben zusammen, sondern abweichend davon arbeiten sie mit einer Verriegelungsvorrichtung zusammen, indem im entriegelten Zustand die Hebel in ihrer das Pfand(m\u00fcnz)st\u00fcck haltenden Position von den Stirnseiten einer Verriegelungswalze gehalten werden und im verriegelten Zustand die Hebel ihrerseits die Verriegelungswalze sperren. Die Verriegelungswalze selbst wirkt mit dem Schl\u00fcssel zusammen, da sie mit Hilfe eines Hakens den Schl\u00fcssel im verriegelten Zustand festh\u00e4lt. Der Schl\u00fcssel selbst wirkt auf die Verriegelungswalze ein, indem er die Verriegelungswalze zur\u00fcckdreht, damit der Haken in den Schl\u00fcssel eingreifen und das Pfand(m\u00fcnz)st\u00fcck entnommen werden kann (vgl. auch Seite 2 Absatz 2 des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; Bl. 227 GA).<\/p>\n<p>Die Merkmale 1 bis 5 der obigen Merkmalsanalyse sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinne nach verwirklicht, wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige festgestellt hat (vgl. seine Ausf\u00fchrungen auf den Seiten 13 und 14 der Gutachtens &#8211; Bl. 237\/238 GA).<\/p>\n<p>Da jedoch, wie bereits ausgef\u00fchrt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung das eine Ende jeden Hebels mit einer Verriegelungswalze zusammenwirkt, die ihrerseits mit dem Schl\u00fcssel zusammenwirkt, ist das Merkmal 6 dem Wortsinne nach nicht verwirklicht, da dieses voraussetzt, dass die Enden der Hebel mit am Schl\u00fcssel vorgesehenen Kerben zusammenwirken (so auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 14 seines Gutachtens &#8211; Bl. 238 GA).<\/p>\n<p>Das Merkmal 7 betreffend das Zusammenwirken der gegen\u00fcberliegenden Enden der Hebel mit dem Pfand(m\u00fcnz)st\u00fcck ist wiederum dem Wortsinne nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Dagegen findet sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinne nach keine &#8222;paillette de verrouillage&#8220;, wie sie das Merkmal 8 vorsieht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;paillette de verrouillage&#8220; hat, wie oben bereits aufgezeigt, im verriegelten Zustand \u00fcberhaupt keine Aufgabe und im entriegelten Zustand nur die Aufgabe, die Hebel in ihrer nach au\u00dfen gerichteten Position zu fixieren, um so das Festhalten des Pfand(m\u00fcnz)-st\u00fccks zu sichern. Ein solches Element weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht auf. Vielmehr besitzt sie mit der Verriegelungswalze ein Element, welches abgesehen davon, dass es nicht die Form einer &#8222;paillette&#8220; hat, sich auch nicht auf die Funktion einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen &#8222;paillette de verrouillage&#8220; beschr\u00e4nkt. Vielmehr kommt der Verriegelungswalze anders als der &#8222;paillette des verrouillage&#8220; der Erfindung im verriegelten Zustand eine wesentliche Funktion zu, n\u00e4mlich die Funktion des Festhaltens des Schl\u00fcssels im verriegelten Zustand. Dazu muss der Schl\u00fcssel vom Haken der Verriegelungswalze erfasst und etwaige Schl\u00fcsselkr\u00e4fte aufgenommen und an das Geh\u00e4use bzw. den Einkaufswagen weitergeleitet werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt das Verhaken des Schl\u00fcssels zu einer Drehbewegung des Verriegelungsk\u00f6rpers, die die Schl\u00fcsselkr\u00e4fte aufzunehmen und \u00fcber entsprechende Auflagefl\u00e4chen in das Geh\u00e4use abzuleiten hat, was eine entsprechend stabile Ausf\u00fchrung des Elements &#8222;Verriegelungswalze mit Haken&#8220; voraussetzt (vgl. Seite 19 unten des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen &#8211; Bl. 243 GA).<\/p>\n<p>Das Merkmal 9, welches die Art des Zusammenwirkens der &#8222;paillette de verrouillage&#8220; und des Schl\u00fcssels betrifft, wird, wie sich aus den auch insoweit \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ergibt (vgl. Seiten 15\/16 seines Gutachtens &#8211; Bl. 239\/240 GA), ebenfalls nicht vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Ziel des vorgenannten Zusammenwirkens ist nach Merkmal 9, dass der Schl\u00fcssel im verriegelten Zustand von den Enden jeden Hebels festgehalten wird und dass das Pfandst\u00fcck im entriegelten Zustand zwischen den gegen\u00fcberliegenden Enden der Hebel gehalten wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wirkt jedoch im verriegelten Zustand der Schl\u00fcssel mit der Verriegelungswalze so zusammen, dass der Schl\u00fcssel vom Haken dieser Verriegelungswalze erfasst und festgehalten wird und nicht von den entsprechenden Enden der Hebel.<\/p>\n<p>Mit der Feststellung, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruches 1 des Klagepatents nicht vorliegt, ist eine Patentverletzung jedoch noch nicht zu verneinen, da auch der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents &#8211; um ein solches handelt es sich bei dem Klagepatent &#8211; nicht nur den wortsinngem\u00e4\u00dfen (identischen) Gegenstand umfasst. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (vgl. BGH GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). Da nach dem Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EP\u00dc unter den Schutzbereich eines Patentes nicht nur das f\u00e4llt, was sich aus dem genauen Wortlaut der Patentanspr\u00fcche ergibt, ist der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereichs \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung offen (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 li. Sp. &#8211; Formstein).<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen, die der Bundesgerichtshof zum alten Recht herausgebildet hat, die jedoch nach der bereits zitierten Entscheidung &#8222;Spannschraube&#8220; auch f\u00fcr den Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents gelten, liegt \u00c4quivalenz im patentrechtlichen Sinne zum einen nur dann vor, wenn bei den sich gegen\u00fcberstehenden Ausf\u00fchrungsformen Aufgabe und technischer Erfolg gleich, die zur L\u00f6sung der Aufgabe und damit zur Erzielung des gleichen Erfolges verwendeten Mittel aber verschieden sind. Erforderlich ist, dass das Ersatzmittel, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anstelle des im Patent ausdr\u00fccklich empfohlenen Mittels benutzt wird, zur Erf\u00fcllung der im Patent gestellten konkreten Aufgabe dient und den vom Patent angestrebten Erfolg &#8211; zumindest im wesentlichen &#8211; erreicht. Der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents kann jedoch nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt werden, die Ersatzmittel verwenden, die v\u00f6llig oder bis zu einem praktisch nicht mehr erheblichem Umfang auf den mit dem Patent erstrebten Erfolg verzichten.<\/p>\n<p>Die Annahme patentrechtlicher \u00c4quivalenz setzt neben der Feststellung der Gleichwirkung \u00fcberdies aber auch voraus, dass der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Vorichtung eingesetzten abgewandelten und im Sinne der zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen gleichwirkenden Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden konnte. Wenn der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung nicht auf den Gedanken gebracht wurde, dass er die dort beschriebene Vorrichtung auf Grund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie dies hinsichtlich der angegriffenen Vorrichtung geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH GRUR 1988, 896 &#8211; Ionenanalyse).<\/p>\n<p>Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz betreffend die Merkmale 6, 8 und 9 l\u00e4\u00dft sich jedoch auch auf der Grundlage des zweitinstanzlich eingeholten Gutachtens nicht feststellen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Wirkungen ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die Ausgestaltung entsprechend dem Merkmal 6, d. h. das Zusammenwirken der Enden der Hebel mit am Schl\u00fcssel vorgesehenen Kerben, zu einer einfachen Bauart, zu einer eindeutigen Hebelposition ohne Zwischenglieder und zu g\u00fcnstigen Kraftleitungsverh\u00e4ltnissen f\u00fchrt (vgl. Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Seite 20 unten \/21 oben &#8211; Bl. 244\/245 GA).<\/p>\n<p>Die davon abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der der Schl\u00fcssel \u00fcber den an der Verriegelungswalze befindlichen Haken mit der Verriegelungseinrichtung im verriegelten Zustand zusammenwirkt, erzielt diese mit dem Merkmal 6 angestrebten und erreichten Wirkungen nicht. Es gehen vielmehr Zugkr\u00e4fte am Schl\u00fcssel \u00fcber den Haken in die querliegende Verriegelungswalze, die sich im Geh\u00e4use abst\u00fctzt. Dabei tritt ein Drehmoment auf, das versucht, die Verriegelungswalze in die entriegelte Stellung zu drehen. Um diese Drehung zu verhindern, die eine Entriegelung des Schl\u00fcssels zur Folge h\u00e4tte, greifen die einen Enden der Hebel im Sinne einer Verriegelung in die Schlitze der querliegenden Verrriegleungswalze ein. Die Hebel werden dabei einer Biegebeanspruchung, insbesondere in ihren d\u00fcnneren, abgeflachten Enden im Bereich geringerer Widerstandsmomente, unterworfen. Die Kraftleitung geht also \u00fcber mehrere Elemente vonstatten und verzweigt sich in Abst\u00fctzkr\u00e4fte und Drehmomentenkr\u00e4fte (vgl. Seite 20 Absatz 1 des Gutachtens &#8211; Bl. 244 GA).<\/p>\n<p>Die &#8222;paillette de verrouillage&#8220; des Merkmals 8 hat, wie bereits oben dargelegt und wie sich aus den eingehenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen ergibt, erfindungsgem\u00e4\u00df eine geringe Funktionalit\u00e4t. Sie soll im entriegelten Zustand lediglich verhindern, dass die Hebel sich unter der Wirkung der Feder zur\u00fcckbewegen und dadurch das Pfandst\u00fcck freigeben. Diese erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene geringe Funktionalit\u00e4t dieses Elements f\u00fchrt dazu, dass es als relativ d\u00fcnne Platte ausgebildet sein kann, die sich nur in der Vertikalebene bewegt. Demgegen\u00fcber f\u00fchrt das Vorsehen einer Verriegelungswalze entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die auch im verriegelten Zustand eine wesentliche Funktion aus\u00fcbt, n\u00e4mlich das Festhalten des Schl\u00fcssels, zu einer nicht so einfachen Bauart, zu nicht so g\u00fcnstigen Kraftleitungsverh\u00e4ltnissen und zu dem Erfordernis einer stabilen Ausbildung des Verriegelungselementes (Verriegelungswalze mit Haken) (vgl. Seite 19 unten sowie Seiten 20 unten\/21 oben des Gutachtens &#8211; Bl. 243 &#8211; 245 GA).<\/p>\n<p>Die mit dem Merkmal 9 vorgegebenen Ziele des Zusammenwirkens der Verriegelungseinrichtung mit dem Schl\u00fcssel f\u00fchren dazu, dass der Verriegelungseinrichtung im verriegelten Zustand nur die Aufgabe zukommt, mit Hilfe der Feder die Hebel in ihrer verhakenden Position mit dem Schl\u00fcssel zu sichern. Der Schl\u00fcssel wird von den Enden der Hebel festgehalten (vgl. Seite 26 Absatz 3 des Gutachtens &#8211; Bl. 250 GA). Dies wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insoweit, als sie vom Wortsinn des Merkmals abweicht, nicht erreicht. Bei ihr mu\u00df die Verriegelungseinrichtung im verriegelten Zustand den Schl\u00fcssel festhalten, die Verriegelungswalze an der Drehbewegung im verriegelten Zustand hindern und die Schl\u00fcsselkr\u00e4fte in das Geh\u00e4use leiten (vgl. Seite 26 Absatz 2 des Gutachtens &#8211; Bl. 250 GA).<\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch das aufgezeigte Zur\u00fcckbleiben in den Wirkungen als nicht so schwerwiegend beurteilen w\u00fcrde, um darauf die Feststellung zu gr\u00fcnden, dass keine hinreichende Gleichwirkung mehr zwischen den wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln des Klagepatents und den bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abweichenden Ersatzmitteln gegeben sei, k\u00f6nnte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren von der Lehre des Klagepatents abweichenden Mitteln nicht in den Schutzbereich (\u00c4quivalenzbereich) des Klagepatents einbezogen werden, da sich auch nach der Einholung sachverst\u00e4ndigen Rates nicht feststellen l\u00e4\u00dft, dass der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebene Vorrichtung auf den Gedanken gebracht wurde, dass er die dort beschriebene Vorrichtung aufgrund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen so abwandeln kann, wie dies bei der angegriffenen Vorrichtung geschehen ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann h\u00e4tte, um von der Lehre des Klagepatents kommend zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren Abweichungen zu finden, zun\u00e4chst einmal den zentralen Gedanken des Klagepatents (so auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 17 seines Gutachtens &#8211; Bl. 241 GA sowie auf Seite 22\/Bl. 246 GA unten, wo er von Kernst\u00fcck des Klagepatents spricht), mit den einen Hebelenden die M\u00fcnze und mit den anderen Hebelenden den Schl\u00fcssel unmittelbar festzuhalten, aufgeben m\u00fcssen. Das Klagepatent h\u00e4tte ihm \u00fcberdies den Gedanken vermitteln m\u00fcssen, dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verriegelungselement &#8222;paillette de verrouillage&#8220; weitere Funktionen zuzuweisen, insbesondere die Funktion des Festhaltens des Schl\u00fcssels im verriegelten Zustand. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrt insoweit auf Seite 21 seines Gutachtens (Bl. 245 GA) \u00fcberzeugend aus:<\/p>\n<p>&#8222;Das Klagepatent gibt keine Hinweise, dass die &#8222;paillette de verrouillage&#8220; gleichzeitig noch die Haltefunktion f\u00fcr den Schl\u00fcssel \u00fcbernehmen k\u00f6nnte oder sollte. Der Leser der Patentschrift wird von einer solchen Idee abgelenkt, weil es gerade die zentrale Idee des Klagepatents ist, die Enden der Hebel in den gekerbten Schl\u00fcssel eingreifen zu lassen. Die offenbarte Einfachheit und Eindeutigkeit der L\u00f6sung h\u00e4lt den Durchschnittsfachmann weiter davon ab, nach anderen L\u00f6sungen zu suchen.&#8220;<\/p>\n<p>Den Gedanken, dem Bauteil &#8222;paillette de verrouillage&#8220; weitere Funktionen zuzuweisen und als Festhaltemittel f\u00fcr den Schl\u00fcssel auszugestalten, kann der Fachmann auch nicht der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Passage in Spalte 2, Zeilen 9 bis 11 entnehmen, in der davon die Rede ist, dass die Hebel der Einwirkung der &#8222;paillette de verrouillage&#8220; ausgesetzt seien, die durch eine Feder zur\u00fcckgeholt werde und mit dem Schl\u00fcssel zusammenwirke. Das angesprochene &#8222;Zusammenwirken&#8220; der &#8222;pail-lette de verrouillage&#8220; mit dem Schl\u00fcssel hat, wie die vollst\u00e4ndige Passage in Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 2, Zeile 15 (ein einziger Satz) deutlich macht, nicht das Festhalten des Schl\u00fcssels zum Gegenstand, sondern nur das Steuern der Hebel, die im verriegelten Zustand den Schl\u00fcssel mit ihren Enden festhalten sollen.<\/p>\n<p>Dass es trotz des steuernden Zusammenwirkens des Schl\u00fcssels mit der &#8222;paillette de verrouillage&#8220; f\u00fcr den Durchschnittsfachmann bei einer Orientierung an der Erfindung nicht nahegelegen hat, die &#8222;paillette de verrouillage&#8220; in den Schl\u00fcssel zum Zwecke des Haltens eingreifen zu lassen, hat der Sachverst\u00e4ndige zutreffend damit begr\u00fcndet, dass die &#8222;paillette de verrouillage&#8220; im verriegelten Zustand grunds\u00e4tzlich ohne haltenden Eingriff sei. Die insoweit anzustellenden, dem Fachmann durch die Erfindung nach dem Klagepatent nicht nahegelegten \u00dcberlegungen, die ihn erst zu einer Ausgestaltung entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 22 Absatz 1 (Bl. 246 GA) seines Gutachtens im einzelnen aufgezeigt, wobei er auf die Schwierigkeiten des Umsetzens eines solchen vom Klagepatent nicht angeregten oder unterst\u00fctzten Weges zutreffend verwiesen hat. Auf diese Ausf\u00fchrungen, denen der Senat in vollem Umfang beipflichtet, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach alledem kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht unter dem Gesichtspunkt patentrechtlicher \u00c4quivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden.<\/p>\n<p>III. Die Berufung der Kl\u00e4gerin war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 24 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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