{"id":5010,"date":"2001-08-09T17:00:34","date_gmt":"2001-08-09T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5010"},"modified":"2016-05-26T12:03:34","modified_gmt":"2016-05-26T12:03:34","slug":"2-u-11700-schaft-fuer-eine-hueftgelenkprothese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5010","title":{"rendered":"2 U 117\/00 &#8211; Schaft f\u00fcr eine H\u00fcftgelenkprothese"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 23<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. August 2001, Az. 2 U 117\/00<!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) gegen das am 20. Juli 2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass das angefochtene Urteil &#8211; unter Einbeziehung auch des Beklagten zu 5) &#8211; insgesamt wie folgt neu gefasst wird:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 5) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>kragenlose Femurkomponenten einer H\u00fcftgelenkprothese mit einem geraden vom distalen Ende her sich allseitig konisch erweiternden Schaft, wobei der proximale Teil des Schaftes eine von einer in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes liegenden Unstetigkeit ausgehend nach proximal gerichtete zus\u00e4tzliche konische Erweiterung der nach anterior bzw. posterior gerichteten Seiten des Schaftes aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der proximale Teil des blattartigen Schaftes eine von der lateralen Seite gegen die mediale Seite des Schaftes hin mindestens im H\u00f6henbereich (H) proximal der Unstetigkeit sich erstreckende Verj\u00fcngung aufweist und der H\u00f6henbereich (H) der nach anterior bzw. posterior gerichteten Blattseiten proximal der Unstetigkeit mit rillenartigen Vertiefungen versehen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. September 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagte zu 4) Rechnung nur f\u00fcr Handlungen bis zum 12. Oktober 1998 einschlie\u00dflich und der Beklagte zu 5) Rechnung nur f\u00fcr Handlungen seit dem 13. Oktober 1998 zu legen hat;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit ab 1. September 1997 vorgenommenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 4) nur auf Handlungen in der Zeit bis zum 12. Oktober 1998 und die des Beklagten zu 5) nur auf Handlungen in der Zeit seit dem 13. Oktober 1998 bezieht und wobei zwischen den Beklagten zu 1) bis 4) f\u00fcr die Zeit vom 1. September 1997 bis 12. Oktober 1998 und f\u00fcr die Beklagten zu 1) bis 3) und 5) f\u00fcr die Zeit seit dem 13. Oktober 1998 Gesamtschuld besteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldnern, die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung von 6.000.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils durch die B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Bank oder \u00f6ffentlichen Sparkasse geleistet werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBeschwer der Beklagten: 6.01x.01x,00 DM.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 62.01x.01x,00 DM; davon entfallen auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) und auf die Anschlussberufung jeweils 32.01x.01x,02 DM; der Streitwert f\u00fcr die im Berufungsverfahren gegen den Beklagten zu 5) erhobene Klage betr\u00e4gt 62.01x.01x,02 DM, die im Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren enthalten sind.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 135 755 (im folgenden: Klagepatent), das einen Schaft f\u00fcr eine H\u00fcftgelenkprothese betrifft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer am 8. August 1984 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30. August 1983 eingegangenen und am 3. April 1985 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 4. Februar 1987 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 5. Oktober 1988 hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts einen von dritter Seite gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Nach Beginn des vorliegenden Rechtsstreits hat die Beklagte zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage er-hoben, die mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2001 abgewiesen worden ist. Ob die Beklagte zu 1), wie angek\u00fcndigt, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 (von 10 Anspr\u00fcchen) des in deutscher Sprache abgefassten Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Kragenlose Femurkomponente einer H\u00fcftgelenkprothese mit einem geraden vom distalen Ende (1) her sich allseitig konisch erweiternden Schaft (2), wobei der proximale Teil des Schaftes (2) eine, von einer in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes (2) liegenden Unstetigkeit (11) ausgehende, nach proximal gerichtete zus\u00e4tzliche konische Erweiterung der nach anterior bzw. posterior gerichteten Seiten (7) des Schaftes (2) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der proximale Teil des blattartigen Schaftes (2)<br \/>\neine, von der lateralen Seite (4) gegen die mediale Seite (13) des Schaftes (2) hin mindestens im H\u00f6henbereich (H) proximal der Unstetigkeit (11) sich erstreckende konische Verj\u00fcngung aufweist und dass der H\u00f6henbereich (H) der nach anterior bzw. posterior gerichteten Blattseiten (7) proximal der Unstetigkeit (11) mit rillenartigen Vertiefungen (14) versehen ist.<\/p>\n<p>In den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 aus der Klagepatentschrift ist ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Erfindung dargestellt, und zwar zeigt Figur 1 eine Ansicht eines patentgem\u00e4\u00dfen Prothesenschaftes von anterior oder posterior, Figur 2 eine solche von lateral, w\u00e4hrend Figur 3 einen Querschnitt durch den Schaft entlang der Linie III-III in Figur 1 zeigt.<\/p>\n<p>Die vom Beklagten zu 2) als Pr\u00e4sidenten vertretene Beklagte zu 1, die bis zum 31. August 1997 Lizenznehmerin am Klagepatent war, stellt in der Schweiz Femurkomponenten f\u00fcr k\u00fcnstliche H\u00fcftgelenke her und liefert sie unter anderem an ihre deutsche Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 3), als deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bis zum 12. Oktober 1998 der Beklagte zu 4) im Handelsregister eingetragen war; seit dem 13. Oktober 1998 ist es der Beklagte zu 5). Die Beklagte zu 3) vertreibt die von der Beklagten zu 1) hergestellten Femurkomponenten an Abnehmer in Deutschland.<\/p>\n<p>Eine Ausf\u00fchrungsform (im folgenden: Ausf\u00fchrungsform 1) der von der Beklagten zu 1) hergestellten Femurkomponenten ist in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 vorgelegten internationalen Patentanmeldung der Beklagten zu 1) (Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 98\/23231) wie nachstehend wiedergegeben abgebildet:<\/p>\n<p>Wegen der Ausgestaltung dieses Prothesenschaftes wird au\u00dferdem auf die nachfolgend wiedergegebene, von den Beklagten als Anlage ROP 3 im Berufungsverfahren \u00fcberreichte Zeichnung verwiesen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die Ansicht vertritt, die genannte Ausf\u00fchrungsform mache wortlautgem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, hat gegen die Beklagten zu 1) bis 4) (wobei sie den Beklagten zu 4) als den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) bezeichnet hat) Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben, w\u00e4hrend die Beklagten um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben. Sie haben eingewendet, die Ausf\u00fchrungsform 1 falle nicht unter die Lehre des Klagepatents; au\u00dferdem treffe die Beklagten zu 2) bis 4) an einer etwa doch anzunehmenden Patentverletzung kein Verschulden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten zu 1) bis 4) verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>kragenlose Femurkomponenten einer H\u00fcftgelenkprothese mit einem geraden vom distalen Ende her sich allseitig konisch erweiternden Schaft, wobei der proximale Teil des Schaftes eine von einer in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes liegenden Unstetigkeit ausgehend nach proximal gerichtete zus\u00e4tzliche konische Erweiterung der nach anterior bzw. posterior gerichteten Seiten des Schaftes aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der proximale Teil des blattartigen Schaftes eine von der lateralen Seite gegen die mediale Seite des Schaftes hin mindestens im H\u00f6henbereich (H) proximal der Unstetigkeit sich erstreckende konische Verj\u00fcngung aufweist und der H\u00f6henbereich (H) der nach anterior bzw. posterior gerichteten Blattseiten proximal der Unstetigkeit mit rillenartigen Vertiefungen versehen ist;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die oben bezeichneten Handlungen seit dem 1. September 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei das Landgericht den Beklagten hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat das Landgericht festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die oben bezeichneten, seit dem 1. September 1997 begangenen Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde.<\/p>\n<p>Auf das Urteil vom 20. Juli 2000 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 4) haben Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungs- und ihren Aussetzungsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Berufungsverfahren ihre Klage zus\u00e4tzlich auch gegen den Beklagten zu 5) gerichtet und ihre Antr\u00e4ge hinsichtlich Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht neu formuliert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte zu 4) nur bis zum 12. Oktober 1998 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) war, w\u00e4hrend als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seit dem 13. Oktober 1998 der Beklagte zu 5) im Handelsregister eingetragen ist.<\/p>\n<p>Sie hat dar\u00fcber hinaus Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihre Klage auf zwei weitere Ausf\u00fchrungsformen der von der Beklagten zu 1) hergestellten und von der Beklagten zu 3) in Deutschland vertriebenen Femurkomponenten erweitert hat, welche die Beklagten nach Erlass des landgerichtlichen Urteils auf den Markt gebracht haben.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des ersten dieser Prothesensch\u00e4fte (im folgenden: Ausf\u00fchrungsform 2) ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 21 vorgelegten Abbildung:<\/p>\n<p>sowie aus den ebenfalls nachfolgend abgebildeten Zeichnungen gem\u00e4\u00df der Anlage ROP 2 der Beklagten:<\/p>\n<p>Die weitere Komponente (im folgenden: Ausf\u00fchrungsform 3) ist kleiner als die Ausf\u00fchrungsform 2) und weist im proximalen Teil der nach anterior und posterior gerichteten Blattseiten nur vier statt f\u00fcnf Rippen auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die geltend macht, auch mit den Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 verletzten die Beklagten das Klagepatent, beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bitten um Zur\u00fcckweisung der Anschlussberufung, der Beklagte zu 5) um Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 5), der sich nicht gegen seine erst im Berufungsverfahren erfolgte Einbeziehung in den Rechtsstreit wendet, und die Beklagten zu 1) bis 4) widersprechen der Klageerweiterung auf die Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3, hinsichtlich deren sie dar\u00fcber hinaus die Ansicht vertreten, diese l\u00e4gen noch weiter au\u00dferhalb des Schutzbereiches des Klagepatents als die Ausf\u00fchrungsform 1.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wiederholen und erg\u00e4nzen die Parteien ihr bisheriges Vorbringen zu der Frage, ob die angegriffenen Prothesensch\u00e4fte von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen, soweit sie Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung waren.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten zu 1) bis 4) ist unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die Anschlussberufung und auch die im Berufungsverfahren neu erhobene Klage der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 5) Erfolg haben.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die erst im Berufungsrechtszug erfolgte Erweiterung der Klage dahin, dass auch der Beklagte zu 5) in den Rechtsstreit einbezogen worden ist, ist zul\u00e4ssig. Diese Erweiterung ist als Klage\u00e4nderung anzusehen (vgl. Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 22. Aufl., \u00a7 263 Rdnr. 3 m.w.N.), welche schon deswegen zul\u00e4ssig ist, weil der Beklagte zu 5) sich r\u00fcgelos auf die gegen ihn gerichtete Klage (soweit diese die Ausf\u00fchrungsform 1 betrifft; zu der die Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 betreffenden Klageerweiterung wird im folgenden Stellung genommen) eingelassen hat, was als Zustimmung zur Klage\u00e4nderung gilt (\u00a7\u00a7 263, 267 ZPO).<\/p>\n<p>Zul\u00e4ssig ist ebenfalls die im Wege der Anschlussberufung<br \/>\nerfolgte Erweiterung der Klage dahin, dass nunmehr auch die Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 angegriffen werden. Zwar haben die Beklagten der darin liegenden Klage\u00e4nderung widersprochen, sie ist aber als sachdienlich anzusehen und daher zul\u00e4ssig<br \/>\n(\u00a7 263 ZPO). Die erweiterte Klage ist auf dasselbe Patent gest\u00fctzt wie die bisherige Klage; dar\u00fcber hinaus unterscheiden sich die Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 nur wenig von der zun\u00e4chst allein angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, so dass sich der Streitstoff nur in geringem Umfang erweitert hat. Auch ist die erweiterte Klage bereits jetzt entscheidungsreif, so dass ihre Zulassung zu keiner Verz\u00f6gerung bei der Erledigung des Rechtsstreits f\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Femurkomponente f\u00fcr eine H\u00fcftgelenkprothese. Dieser Bestandteil einer H\u00fcftgelenkprothese wird in den Oberschenkel (Femur) eingesetzt, nachdem der<br \/>\nOberschenkelhals und die daran befindliche Gelenkkugel entfernt worden sind. Bei \u00e4lteren Patienten und schlechter Knochensubstanz geschieht die Implantation der Femurkomponente meist durch Einzementierung, w\u00e4hrend bei ausreichender Knochensubstanz auch eine zementlose Implantation m\u00f6glich und \u00fcblich ist. Dabei ist anzustreben, dass die Femurkomponente schon unmittelbar nach der Operation einen m\u00f6glichst<br \/>\nfesten Sitz im Oberschenkelknochen hat, so dass Mikrobewegungen zwischen dem Prothesenschaft und dem Knochen vermieden werden.<\/p>\n<p>H\u00fcftgelenkprothesen setzen sich im Laufe der Zeit, sinken also tiefer in den Oberschenkelknochen ein. Dabei ist es wichtig, dass die Prothese sich bei diesem Einsinken sofort wieder verklemmt und verkeilt, damit an der Grenzfl\u00e4che der Prothese (oder &#8211; bei einzementiertem Prothesenschaft &#8211; des Zementbettes) zum Knochen keine Mikrobewegungen auftreten, die zu einem Knochenabbau f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Spalte 1 Zeilen 26 bis 35 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Die Erfindung nach dem Klagepatent geht aus von einer Femurkomponente mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine kragenlose Femurkomponente einer H\u00fcftgelenkprothese<\/p>\n<p>1.1 mit einem geraden Schaft (2),<\/p>\n<p>1.2 der sich vom distalen (= unteren) Ende (1) her allseitig konisch erweitert,<\/p>\n<p>1.3 wobei der proximale (= obere) Teil des Schaftes (2) eine nach proximal gerichtete zus\u00e4tzliche konische Erweiterung der nach anterior (= im eingesetzten Zustand nach vorn) bzw. posterior (= im selben Zustand nach hinten) gerichteten Seiten (7) des Schaftes aufweist,<\/p>\n<p>1.4 die von einer in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes (2) gelegenen Unstetigkeit (11) ausgeht.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt (Spalte 1 Zeilen 13<br \/>\nbis 20), ist eine derartige Femurkomponente aus der<br \/>\nUS-A-2 719 522 (Anlage K 4 zur Klageschrift) bekannt, deren Figuren 1 bis 6 nachstehend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert (vgl. Spalte 1 Zeilen 20 bis 47) an diesem Stand der Technik, dass die dort im proximalen Teil vorhandene zus\u00e4tzliche konische Erweiterung einen ann\u00e4hernd rechteckigen Querschnitt aufweise (vgl. Figur 5 der oben wiedergegebenen Darstellung), womit ihre Au\u00dfenform dem proximalen Markraum des Femur nur grob angepasst sei, so dass sich keine optimale Verankerung im proximalen Bereich ergebe. Der erw\u00e4hnte Prothesenschaft des Standes der Technik erm\u00f6gliche nur eine &#8211; nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift wichtige &#8211; Wiederverklemmung bei einem axialen Einsinken des Prothesenschaftes. Es habe sich jedoch gezeigt, dass ein Einsinken des Prothesenschaftes nicht nur in Richtung seiner L\u00e4ngsachse stattfinde, sondern dass aufgrund des Moments, das von der am Gelenkkopf der Femurkomponente angreifenden Belastung ausge\u00fcbt werde, auch ein bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse nach medial gerichtetes Einsinken besonders im proximalen Teil des Schaftes erfolge.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt sodann einen weiteren Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-A-2 781 758 (Anlage K 5 zur Klageschrift), deren Figuren 1 bis 8 nachstehend wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>Sie weist darauf hin, da sich dieser Schaft bereits in seiner distalen H\u00e4lfte konisch verbreitere, k\u00f6nne er lediglich eine F\u00fchrungsfunktion aus\u00fcben, ohne aber ein Absinken des Schaftes im Markraum verhindern zu k\u00f6nnen, weshalb er konsequenterweise mit einem Kragen ausgestattet sei, der die dauerhafte Verankerung garantiere.<\/p>\n<p>Das technische Problem, das der Erfindung nach dem Klagepatent zugrundeliegt, besteht angesichts des wiedergegebenen Inhalts der Klagepatentschrift darin, die geschilderten Nachteile des Standes der Technik bei kragenlosen Femurkomponenten zu beseitigen und eine Femurkomponente f\u00fcr eine H\u00fcftgelenkprothese zu schaffen, die auch f\u00fcr die in medialer Richtung erfolgenden Setzbewegungen des Prothesenschaftes eine m\u00f6glichst rasch wirkende neue Fixierung sicherstellt.<\/p>\n<p>Das so beschriebene technische Problem soll gel\u00f6st werden durch eine Femurkomponente, die neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 1.4 folgende weitere Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>2. Der proximale Teil des blattartigen Schaftes (2) weist eine konische Verj\u00fcngung auf;<\/p>\n<p>3. die konische Verj\u00fcngung erstreckt sich<\/p>\n<p>3.1 von der lateralen Seite (4) gegen die mediale Seite (13) des Schaftes (2) hin,<\/p>\n<p>3.2 mindestens im H\u00f6henbereich (H) proximal der Unstetigkeit (11);<\/p>\n<p>4. der H\u00f6henbereich (H) der nach anterior bzw. posterior gerichteten Blattseiten (7) ist proximal der Unstetigkeit (11) mit rillenartigen Vertiefungen (14) versehen.<\/p>\n<p>Damit werden (Spalte 2 Zeilen 6 bis 29 der Klagepatentschrift) folgende Vorteile erreicht: Der Schaft kann sich<br \/>\n&#8211; ebenso wie bei Setzbewegungen in Richtung der L\u00e4ngsachse &#8211; auch beim Nachgeben in medialer Richtung sofort wieder verkeilen und verklemmen; dar\u00fcber hinaus wird durch die im proximalen Teil des Schaftes gegebene von lateral nach medial verlaufende Schaftverj\u00fcngung eine optimale \u00dcbertragung von Torsionskr\u00e4ften erm\u00f6glicht, wozu auch beitr\u00e4gt, dass der H\u00f6henbereich (H) der nach anterior und posterior gerichteten Blattseiten proximal der Unstetigkeit mit rillenartigen Vertiefungen versehen ist.<\/p>\n<p>Angesichts des Streites der Parteien im Berufungsverfahren bed\u00fcrfen vor allem die Merkmale 1.4 und 3 der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Was mit der in Merkmal 1.4 genannten, in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes gelegenen Unstetigkeit gemeint ist, erschlie\u00dft sich aus dem Inhalt des Merkmals 1.3. Danach bezeichnet die Unstetigkeit einen Grenzbereich, von dem eine nach proximal gerichtete zus\u00e4tzliche (n\u00e4mlich zus\u00e4tzlich zu der in Merkmal 1.2 genannten) konische Erweiterung der nach anterior und posterior gerichteten Seiten des Schaftes ausgeht.<\/p>\n<p>Eine solche Erweiterung hat allgemein die Funktion, beim Einsinken des Prothesenschaftes in Richtung seiner L\u00e4ngsachse, das &#8211; worauf die Klagepatentschrift, wie oben ausgef\u00fchrt, hinweist &#8211; im Laufe der Zeit unter Belastung unausweichlich stattfindet, zu bewirken, dass sich die Prothese zur Vermeidung von sch\u00e4dlichen l\u00e4nger andauernden Mikrobewegungen zwischen dem Prothesenschaft und dem Knochen sofort wieder verklemmt und verkeilt. Eine sofortige Wiederverklemmung bei einem axialen Einsinken des Prothesenschaftes kann die in Merkmal 1.3 erw\u00e4hnte zus\u00e4tzliche konische Erweiterung aber nur bewirken, wenn sie im wesentlichen die gesamten nach anterior und posterior gerichteten Seiten des Schaftes und nicht nur einen geringen Teil dieser Seiten erfasst.<\/p>\n<p>Das bedeutet folgendes: Auch wenn man, um den Inhalt des Begriffs &#8222;konische Erweiterung&#8220; im Sinne des Merkmals 1.3 zu ermitteln, nicht auf den Verlauf des Bodens der in Merkmal 4 vorgesehenen rillenartigen Vertiefungen abstellen darf, sondern, wie der Durchschnittsfachmann insbesondere aus Figur 3 der Klagepatentschrift nebst der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung in Spalte 3 Zeilen 23 bis 31 entnimmt, den Schaftk\u00f6rper zu betrachten hat, wie er sich ergibt, wenn man die rillenartigen Vertiefungen hinwegdenkt (also die H\u00fcllkurve), so erkennt der Durchschnittsfachmann doch, dass etwa eine einzelne Rippe oder Erhebung noch nicht als die in Merkmal 1.3 angesprochene zus\u00e4tzliche konische Erweiterung der Schaftseiten angesprochen werden kann, auch wenn der R\u00fccken einer solchen Rippe in einem (Konus-) Winkel zur L\u00e4ngsachse des Schaftes verl\u00e4uft, der gr\u00f6\u00dfer ist als der Winkel, den die Au\u00dfenkontur des Schaftes in seinem distalen Bereich zur L\u00e4ngsachse bildet.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 1.4 genannte Unstetigkeit gibt daher einen Grenzbereich an, von dem aus sich tats\u00e4chlich eine konische Erweiterung der nach anterior und posterior gerichteten Seiten des Schaftes in dem soeben er\u00f6rterten Sinne feststellen l\u00e4sst, was nur dort der Fall ist, wo im wesentlichen &#8211; gewisse Aussparungen sind m\u00f6glich, wie die Figuren der Klagepatentschrift zeigen &#8211; die gesamten Seiten des blattartigen Schaftes &#8211; wenn auch in Form der Oberseiten der bei Ausformung rillenartiger Vertiefungen stehengebliebenen Rippen &#8211; die patentgem\u00e4\u00df gelehrte Erweiterung zeigen. Hieran und nicht etwa an den distalen Enden einzelner Rippen oder Erhebungen ist zu messen, wo die Unstetigkeit verl\u00e4uft und ob sie in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes liegt, wie es von Merkmal 1.4 vorgegeben wird.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis hat auch Konsequenzen f\u00fcr die Auslegung der Merkmalsgruppe 3. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.2 soll sich die konische Verj\u00fcngung des proximalen Teiles des blattartigen Schaftes (Merkmal 2, vgl. auch Figur 3 der Klagepatentschrift) mindestens im H\u00f6henbereich (H) proximal der Unstetigkeit erstrecken. Diese Verj\u00fcngung darf also (muss es aber nicht) auch im proximalen Schaftbereich distal der Unstetigkeit vorhanden sein, w\u00e4hrend sie proximal der Unstetigkeit feststellbar sein muss. Die Leistungen, die das Klagepatent der Merkmalsgruppe 3 zuschreibt (vgl. Spalte 2 Zeilen 6 ff. und Spalte 3 Zeilen 35 ff.) lassen sich nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns zuverl\u00e4ssig auch nur dann erreichen, wenn die Verj\u00fcngung nicht nur im Bereich eines bestimmten Querschnitts im H\u00f6henbereich vorhanden ist, sondern \u00fcber eine gewisse H\u00f6he proximal der Unstetigkeit. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Verj\u00fcngung \u00fcber den ganzen H\u00f6henbereich gleich verl\u00e4uft. So entspricht beispielsweise der in Figur 3 der Klagepatentschrift dargestellte Querschnitt nur dem Schnitt III-III in Figur 1, der durch f\u00fcnf, von sechs Rippen gebildete, rillenartige Vertiefungen geht. Im Bereich unmittelbar oberhalb der in Figur 1 eingezeichneten Unstetigkeit (11) zeigt ein Schnitt dagegen ein durchaus anderes Bild.<\/p>\n<p>Schon aufgrund dieser \u00dcberlegungen ergibt sich eine Relativierung des Wortes &#8222;mindestens&#8220; in Merkmal 3.2. Zudem wird dem Durchschnittsfachmann auffallen, dass Anspruch 1 des Klagepatents nicht etwa dahin lautet, die Verj\u00fcngung solle mindestens den H\u00f6henbereich (H) erfassen oder dergleichen, sondern nur dahin, der proximale Teil des blattartigen Schaftes solle eine &#8222;mindestens im H\u00f6henbereich (H) sich erstreckende&#8220; konische Verj\u00fcngung aufweisen. Danach muss die Verj\u00fcngung (&#8222;mindestens&#8220;) dort auffindbar sein, nicht aber auch im Bereich distal der Unstetigkeit, der, weil der Verj\u00fcngungsbereich (vgl. die Merkmale 2 und 3) und der Bereich der zus\u00e4tzlichen konischen Erweiterung (vgl. Merkmal 1.3) nicht deckungsgleich zu sein brauchen, auch unterhalb der durch die Merkmale 1.3 und 1.4 umschriebenen Unstetigkeit vorhanden sein kann. Darin ersch\u00f6pft sich die Bedeutung des Wortes &#8222;mindestens&#8220; in Merkmal 3.2.<\/p>\n<p>Auch auf dem Hintergrund dessen, was das Klagepatent mit der Merkmalsgruppe 3 und dem Merkmal 4 erreichen will, kann nicht angenommen werden, dass das Klagepatent tats\u00e4chlich einen absoluten Mindesth\u00f6henbereich vorgeben will, in welchem die patentgem\u00e4\u00df gelehrte Verj\u00fcngung \u00fcberall, das hei\u00dft bei jedem Querschnitt, festzustellen ist. Das kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil es keine mathematisch bestimmte Festlegung gibt, wo in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes die Unstetigkeit liegen soll, und weil die \u00dcberg\u00e4nge zur konischen Erweiterung ebenso flie\u00dfend sein k\u00f6nnen wie die zur Verj\u00fcngung. Hier gibt es gleichsam einen breiten &#8222;Unsch\u00e4rfe-bereich&#8220;.<\/p>\n<p>Entsprechend der Anweisung gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1 soll sich die konische Verj\u00fcngung von der lateralen Seite &#8222;gegen&#8220; die mediale Seite hin erstrecken. Dem Durchschnittsfachmann wird auffallen, dass mit diesen Worten in erster Linie die Richtung angegeben wird, in welche die Verj\u00fcngung verl\u00e4uft. Das Merkmal lehrt auch nicht eine H\u00fcllkurve mit geometrisch geraden Linien zwischen geometrisch fixen Punkten. Insbesondere ist auch die in Anspruch 9 des Klagepatents genannte bevorzugte trapezoide Form des Schaftquerschnitts im proximalen Bereich nicht eine klassische geometrische Form (die im Hinblick auf den Verwendungszweck im \u00fcbrigen auch unzweckm\u00e4\u00dfig w\u00e4re). Die Beschreibung des Klagepatents verdeutlicht das in Spalte 3 Zeilen 23 ff. mit dem Hinweis darauf, dass das &#8211; bevorzugte &#8211; gleichseitige Trapez mit abgerundeten Ecken versehen ist. Was damit gemeint ist, ergibt sich insbesondere aus Figur 3 der Klagepatentschrift: Der Bereich, in dem die H\u00fcllkurve zwei in einem Konuswinkel medial aufeinander zulaufende gerade Linien aufweist, beginnt erst in geraumem Abstand von der lateralen Schmalseite des Schaftes.<\/p>\n<p>Eine weitere Relativierung des Merkmals 3.1 folgt auch aus dem Umstand, dass Anspruch 1 des Klagepatents kein Mindestma\u00df des Konuswinkels vorgibt. Nach dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Anspruch 5 des Klagepatents; vgl. auch Spalte 3 Zeilen 31 bis 34) kann der Winkel gegen die Mittelebene zwischen 5 Grad und 20 Grad betragen. Das Klagepatent stellt es daher dem Durchschnittsfachmann frei, einen noch kleineren Winkel und gegebenenfalls auch flie\u00dfende \u00dcberg\u00e4nge zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Insgesamt wird der Durchschnittsfachmann nach allem annehmen, das Merkmal 3.1 bezeichne eher eine Tendenz, n\u00e4mlich in dem Sinne, dass die H\u00fcllkurve \u00fcber einen erheblichen Teil der Gesamterstreckung des Schaftblattes von lateral in Richtung auf die mediale Seite in einem geeigneten Winkel verlaufen solle. Insofern ist auch durchaus eine Abgrenzung gegen\u00fcber einer Gestaltung gem\u00e4\u00df den nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 und 8 der &#8211; vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents angemeldeten, aber erst danach ver\u00f6ffentlichten &#8211; Europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 093 378 (Anlage B 7 der Beklagten)<\/p>\n<p>gegeben, wie dies auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes auf Seite 5 ihres einen Einspruch gegen das Klagepatent zur\u00fcckweisenden Beschlusses vom 5. Oktober 1988 (Anlage K 2 zur Klageschrift) angenommen hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, dass bei der Ausf\u00fchrungsform 1 alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Das ist hinsichtlich der Merkmale 1, 1.1 und 1.2 im Berufungsverfahren unstreitig, so dass es dazu keiner weiteren Er\u00f6rterungen bedarf.<\/p>\n<p>Wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht sind auch die im Zusammenhang zu sehenden Merkmale 1.3 und 1.4. Die Unstetigkeit, von der gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4 die im Merkmal 1.3 genannte, nach proximal gerichtete zus\u00e4tzliche konische Erweiterung der nach anterior bzw. posterior gerichteten Seiten des Schaftes ausgehen soll, wird angesichts des in Abschnitt II. dieses Urteils dargelegten Inhalts des genannten Begriffes nicht durch die gestrichelte Linie (17) in Figur 2 der Patentanmeldung der Beklagten zu 1) (Anlage K 10) bezeichnet, sondern liegt weiter nach proximal, n\u00e4mlich etwa dort, wo sich in der erw\u00e4hnten Figur 2 die obere schraffierte und mit der Bezugszahl 14 versehene Fl\u00e4che befindet (dem entspricht in der von den Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 3 ein Bereich zwischen den Linien D-D und C-C). Erst hier n\u00e4mlich weisen die Schaftseiten zwei rillenartige Vertiefungen auf und nehmen die dazugeh\u00f6rigen drei Rippen den \u00fcberwiegenden Teil der Schaftseiten ein. Damit liegt die Unstetigkeit eindeutig in der proximalen H\u00e4lfte des Schaftes, wie es Merkmal 1.4 vorsieht.<\/p>\n<p>Unstreitig verwirklicht ist des weiteren Merkmal 2; der proximale Teil des blattartigen Schaftes weist eine konische Verj\u00fcngung auf; \u00fcber deren Lage und Ausdehnung sagt Merkmal 2 nichts.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Bedeutung der Merkmalsgruppe 3, wie sie<br \/>\noben (unter II.) eingehend dargelegt worden ist, ist das Merkmal 3.1 nicht nur in dem Bereich, der oberhalb der Linie B-B in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage ROP 3 liegt, sondern jedenfalls auch in den oberen etwa 2\/3 des Bereiches zwischen den Linien B-B und C-C wortlautgem\u00e4\u00df verwirklicht. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch das Merkmal 3.2 dem Wortsinne nach verwirklicht ist, weil sich die Verj\u00fcngung der Merkmalsgruppe 3 in dem H\u00f6henbereich proximal des nicht scharf zu definierenden Grenzbereiches (= der &#8222;Unstetigkeit&#8220;) erstreckt, von dem die zus\u00e4tzliche konische Erweiterung gem\u00e4\u00df den Merkmalen 1.3 und 1.4 ausgeht.<\/p>\n<p>Dass schlie\u00dflich auch das Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist, ist offensichtlich und wird auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, so dass sich insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform 2 unterscheidet sich, soweit es um die Merkmale 1 bis 2 und 4 geht, praktisch nicht von der Ausf\u00fchrungsform 1, so dass auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>Verwirklicht ist aber auch die Merkmalsgruppe 3. Zwar ist hier der Verj\u00fcngungsbereich gegen\u00fcber der Ausf\u00fchrungsform 1 etwas mehr nach medial verschoben, auch hier \u00fcberwiegt aber jedenfalls in dem Bereich, der vom proximalen Ende des Schaftes bis etwa zum unteren Ende der oberen 2\/3 des Bereiches zwischen den Linien B-B und C-C (in der Anlage ROP 2) reicht, die nach medial gerichtete Verj\u00fcngung. Auch insoweit kann im \u00fcbrigen auf die Er\u00f6rterungen zur Ausf\u00fchrungsform 1 Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform 3 unterscheidet sich von der Ausf\u00fchrungsform 2, soweit es unter dem Aspekt einer Benutzung des Klagepatents von Bedeutung ist, im wesentlichen nur dadurch, dass die in der Zeichnung ROP 2 dargestellten ersten, am weitesten lateral befindlichen kurzen Rippen weggelassen sind, so dass der nach medial gerichtete Verj\u00fcngungsbereich ausgepr\u00e4gter ist als bei der Ausf\u00fchrungsform 2. Damit f\u00e4llt die Ausf\u00fchrungsform 3 erst recht in den Schutzbereich des Klagepatents, wie sich aus den obigen Er\u00f6rterungen (unter III. 1. und 2.) ohne weiteres ergibt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten zu 1) bis 4) angesichts der von ihnen vorgenommenen Benutzung des Klagepatents der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet sind, hat das Landgericht im einzelnen ausgef\u00fchrt, ohne dass die Beklagten diese Ausf\u00fchrungen besonders angegriffen haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann der Senat daher insoweit auf das angefochtene Urteil verweisen. Der Unterlassungsanspruch richtet sich ungeachtet des Umstandes, dass der Beklagte zu 4) schon seit Oktober 1998 nicht mehr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) ist, auch weiterhin gegen diesen. Die Wiederholungsgefahr, die er dadurch begr\u00fcndet hat, dass die Beklagte zu 3) unter seiner Verantwortlichkeit patentverletzende Femurkomponenten vertrieben hat, ist allein durch die Beendigung seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) nicht weggefallen, sondern besteht nach wie vor, weil der Beklagte zu 4) weiterhin den Vertrieb der genannten (und auch der neu angegriffenen) Femurkomponenten als rechtm\u00e4\u00dfig verteidigt, was die Gefahr begr\u00fcndet, er werde sich auch weiterhin am Vertrieb dieser Prothesensch\u00e4fte beteiligen. Aufgrund derselben Erw\u00e4gungen ist auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 5 zu bejahen, der als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) nicht nur f\u00fcr den Vertrieb der Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 verantwortlich ist, sondern auch &#8211; in der Zeit vor dem landgerichtlichen Urteil &#8211; den Vertrieb der Ausf\u00fchrungsform 1 mit zu verantworten hatte.<\/p>\n<p>Dass und warum die Beklagten zu 1) bis 4) dar\u00fcber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet sind, wobei die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise auf blo\u00dfe Feststellung klagt, und dass und warum die Kl\u00e4gerin von ihnen au\u00dferdem Rechnungslegung verlangen kann, hat das Landgericht hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform 1 im einzelnen grunds\u00e4tzlich zutreffend dargelegt; entgegen der Ansicht des Landgerichts bezieht sich die titulierte Rechnungslegungsverurteilung allerdings nur auf die Zeit bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz, inzwischen also bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, weil ein Fall des \u00a7 259 ZPO nicht vorliegt. Im \u00fcbrigen kann der Senat jedoch auf die &#8211; nicht besonders angegriffenen &#8211; Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug nehmen, die, nachdem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren nach Schadensersatz und Rechnungslegung gegen\u00fcber den Beklagten zu 4) und 5) dem Umstand angepasst hat, dass der Beklagte zu 4) nur bis zum 12. Oktober 1998 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) im Handelsregister eingetragen war und der Beklagte zu 5) dies erst seit dem 13. Oktober 1998 ist, auch in Beziehung auf den Beklagten zu 5) und auf die Ausf\u00fchrungsformen 2 und 3 gelten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (\u00a7 148 ZPO) besteht kein Anlass. Abgesehen davon, dass noch nicht einmal klar ist, ob das die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 2001 mit der Berufung angefochten worden ist, scheitert eine Aussetzung jedenfalls daran, dass angesichts des klageabweisenden Urteils des mit sachkundigen Richtern besetzten Bundespatentgerichts nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, das Klagepatent werde entgegen diesem Urteil und auch entgegen dem Beschluss der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 5. Oktober 1988 keinen Bestand haben. Dann aber kann der Kl\u00e4gerin nicht zugemutet werden, durch eine Aussetzung bei der Durchsetzung vor allem ihres Unterlassungsanspruchs behindert zu werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx K1xxxxxxxx R2xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 23 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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