{"id":5008,"date":"2001-11-15T17:00:45","date_gmt":"2001-11-15T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5008"},"modified":"2016-05-26T12:02:23","modified_gmt":"2016-05-26T12:02:23","slug":"2-u-11499-leichtfluessigkeitsabscheider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5008","title":{"rendered":"2 U 114\/99 &#8211; Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 22<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. November 2001, Az. 2 U 114\/99<!--more--><\/p>\n<p>Unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten wird auf die Berufung der Kl\u00e4gerin das am 29. April 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und<\/p>\n<p>1. die Beklagte weiterhin verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Angabe der zuerkannten Einzelheiten auch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 1990 begangen hat, sowie<\/p>\n<p>2. \u00fcber die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu II. getroffene Feststellung hinaus festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangenen Handlungen der im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Art zu zahlen und allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den fr\u00fcheren Inhabern des europ\u00e4ischen Patents 0 368 084 durch die seit dem 29. August 1993 begangenen Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 368 084 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent hat die Kl\u00e4gerin von den Erben des am 1. Oktober 1996 verstorbenen Anmelders und fr\u00fcheren Inhabers N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx, der der Erteilungsbeh\u00f6rde auch als Erfinder benannt worden ist, erworben. Vor dem Rechtserwerb entstandene Anspr\u00fcche wegen Benutzung bzw. Verletzung des Klagepatents hat sie sich von den damaligen Inhabern des Klagepatents abtreten lassen (vgl. Anlage 7).<\/p>\n<p>Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 26. Oktober 1989, mit der die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) vom 10. November 1988 in Anspruch genommen worden ist. Die Anmeldung des Klagepatents ist am 16. Mai 1990 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents ist am 28. Juli 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 der in der deutschen Verfahrenssprache abgefa\u00dften Klagepatentschrift lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider mit einem Zulauf (11) f\u00fcr ein Leichtfl\u00fcssigkeits-Schwerfl\u00fcssigkeits-Gemisch, mindestens einer Abscheidekammer (2), einem Schwerfl\u00fcssigkeitsablauf (13) und einer Leichtfl\u00fcssigkeitsabf\u00fchrung (3), wobei dem Zulauf (11) f\u00fcr das Leichtfl\u00fcssigkeits-Schwerfl\u00fcssigkeits-Gemisch ein Absperrorgan (6) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das Absperrorgan (6) bei Erreichen einer bestimmten H\u00f6he des Leichtfl\u00fcssigkeitsspiegels selbstt\u00e4tig den Zulauf (11) sperrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein durch Gesellschaftsvertrag vom 7. Februar 1985 gegr\u00fcndetes und am 6. M\u00e4rz 1985 in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen, stellt her und bringt in den Verkehr Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider, die in der Werbeschrift der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage 4 beschrieben und dargestellt sind. Aus dieser Werbeschrift stammen die Abbildungen, die die Kl\u00e4gerin in ihrer Anlage 6 (vergr\u00f6\u00dfert) wiedergegeben und mit den Bezugsziffern des Klagepatents versehen hat. Diese Abbildungen sind nachstehend (verkleinert) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb dieser Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider durch die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Lange Zeit vor dem Erwerb des Klagepatents durch die Kl\u00e4gerin hatte der fr\u00fchere und inzwischen verstorbene Inhaber des Klagepatents N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx durch schriftlichen Vertrag vom 4. November 1988 mehrere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, zu denen auch die oben erw\u00e4hnte, die Priorit\u00e4t des Klagepatents begr\u00fcndende deutsche Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) geh\u00f6rte, auf eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcbertragen bestehend aus folgenden Gesellschaftern: der Firma A1xx H1xxx I1xx, einem Einzelkaufmanns-unternehmen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten, welches damals bereits neben der Beklagten bestand, G5xxxxx L2xxxx und der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG. Diese Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts wird in Anlehnung an den Sprachgebrauch des Kartellsenats des hiesigen Oberlandesgerichts in dem als Anlage B 3 vorliegenden Urteil vom 28. November 1995 nachfolgend kurz ILU genannt (Ih12, La4xxx, Un2xx).<\/p>\n<p>In der Pr\u00e4ambel des Vertrages hei\u00dft es, N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx (nachfolgend: NH) sei Inhaber der in der &#8222;Anlage 1&#8220; aufgef\u00fchrten Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, welche er nebst dem damit verbundenen Know-how f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-L\u00e4nder auf die ILU \u00fcbertrage. Zudem sollten alle Rechte aus dem Lizenzvertrag vom 28. Mai 1982 mit der L1 M2xxxxxxxxx GmbH auf die ILU \u00fcbergehen. In Artikel 1 des Vertrags ist vorgesehen, da\u00df die ILU an NH sofort 201.000,&#8211; DM sowie einen zus\u00e4tzlichen Kaufpreis von maximal 300.000,00 DM zahle, n\u00e4mlich entweder 80% der von der L1 M2xxxxxxxxx GmbH gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertag vom 28. Mai 1982 gezahlten Lizenzgeb\u00fchren oder 4% vom Umsatz an verkauften Schutzrechtsgegenst\u00e4nden. Schlie\u00dflich sollte NH als weiteren Teil des Kaufpreises einen laufenden Betrag von 1 % des Nettoumsatzes an verkauften Schutzrechtsgegenst\u00e4nden f\u00fcr eine bestimmte Zeit erhalten. In Artikel 2 des Vertrages verpflichtete sich NH, der ILU alles bisher vorliegende das Schutzrechtsgebiet betreffende Know-how zur Verf\u00fcgung zu stellen und durch ihn erfolgte Weiterentwicklungen auf dem Schutzrechtsgebiet f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und die Benelux-L\u00e4nder ausschlie\u00dflcih der ILU anzubieten. In Artikel 3 sicherte NH zu, da\u00df die in Anlage 1 der Vereinbarung aufgef\u00fchrten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen (zu denen, wie bereits gesagt, die deutsche Patentanmeldung 38 38 070 geh\u00f6rte \/vgl. Nr. 16 der Anlage 1) frei von Rechten Dritter seien und da\u00df er nur der L1 M2xxxxxxxxx GmbH eine Lizenz gem\u00e4\u00df &#8222;Anlage 2&#8220; erteilt habe. In Artikel 10 verpflichtete sich die ILU, unverz\u00fcglich die Produktion und den Vertrieb der Schutzrechtsgegenst\u00e4nde aufzunehmen und alles Erforderliche zur Aufrechterhaltung und Ausweitung der Produktion und des Vertriebes zu unternehmen, um die Zahlungen an NH sicherzustellen. &#8211; Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung von NH mit der ILU vom 4. November 1988 wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die vereinbarten 23x.01x,00 DM sind an NH bei Vertragsschlu\u00df gezahlt worden, ferner erhielt er bis zum 31. August 1993 weitere 31x.01x,00 DM. Mit Vereinbarung vom 27. Dezember 1988\/2. u. 11. Januar 1989 \u00fcbertrug die U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG unter Zustimmung der anderen Gesellschafter der ILU ihren Gesellschaftsanteil an der ILU auf die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH.<\/p>\n<p>Im Jahre 1988 t\u00e4tigte NH \u00fcber die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 4. November 1988, die die Entwicklungsstufen 1 bis 5 seines Abscheidersystems bilden, hinaus weitere Schutzrechtsanmeldungen, die als Entwicklungsstufe 6 dieses Systems angesehen werden. Mit Schreiben vom 15. November 1989 bot er der ILU auch diese Entwicklung zum Kauf an. Nachdem er mit Schreiben vom 5. Februar 1990 von der \u00dcbertragung des Gesellschaftsanteils von der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG auf die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH unterrichtet worden war, widersprach er dem mit Schreiben vom 19. Februar 1990. Zugleich beanstandete er die Nicht-aus\u00fcbung seiner Schutzrechte gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 4. November 1988. Mit Vereinbarung vom 7. M\u00e4rz 1990 erteilte NH der Beklagten eine &#8222;vorl\u00e4ufige einfache Lizenz&#8220; hinsichtlich seiner Entwicklungsstufe 6 (deutsche Patentanmeldung 39 39 226) f\u00fcr die Bundesrepubllik Deutschland (vgl. Anlage B 8 a).<\/p>\n<p>Da es NH in der Folgezeit ablehnte, die Erkl\u00e4rungen abzugeben, die zu einer \u00dcbertragung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen, und zwar u.a. der deutschen Patentanmeldung 38 38 070, erforderlich sind, haben ihn der Kaufmann H1xxx I1xx, der Kaufmann G3xxxx L2xxxx und die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH, in einem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf im Jahre 1993 angestrengten Rechtsstreit (Az.: 4 0 424\/93) hierauf verklagt. Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, NH habe den Vertrag durch eine w\u00e4hrend des damaligen Verfahrens mit Schreiben vom 29. M\u00e4rz 1994 ausgesprochene fristlose K\u00fcndigung wirksam beendet, weil die Gesellschaft ihrer Aus\u00fcbungspflicht nicht nachgekommen sei; die hiergegen eingelegte Berufung der Gesellschafter wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf durch Urteil vom 28. November 1995 (Az: U (Kart) 30\/95) mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, die Vereinbarung vom 4. November 1988 (Anlage B 2) sei wegen Formmangels nach \u00a7\u00a7 34 Satz 1 GWB, 125 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Vereinbarung in einer Weise auf andere Schriftst\u00fccke Bezug nehme, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht gen\u00fcge (vgl. Anlage B 3).<\/p>\n<p>Noch vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts verklagte NH mit einer im Jahre 1995 beim Landgericht D\u00fcsseldorf eingereichten Klage (Az.: 4 O 34\/95) die Gesellschafter auf R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte und &#8211; anmeldungen. Die Gesellschafter ihrerseits erhoben Widerklage und verlangten unter anderem die teilweise R\u00fcckzahlung des Kaufpreises; NH verlangte daraufhin unter Ab\u00e4nderung seines bisherigen Klagebegehrens Zahlung von DM 82.53x,00. Am 17. September 1996 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits einen gerichtlich protokollierten Vergleich, dessen hier interessierenden Ziffern 1 und 2 wie folgt lauten:<\/p>\n<p>1. Zur Abgeltung s\u00e4mtlicher gegenseitig geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Klage und Widerklage zahlt der Kl\u00e4ger an die Beklagten einen einmaligen Betrag von DM 42.01x,&#8211; (in Worten: Deutsche Mark v4xxxxxxxxxxxx) zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer. Der vorgenannte Betrag ist binnen einer Frist von einer Woche nach Abschlu\u00df dieses Vergleichs zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>2. Mit der Zahlung nach Nr. 1 sind s\u00e4mtliche gegenseitigen Anspr\u00fcche aus der Durchf\u00fchrung und R\u00fcckabwicklung der mit Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 28.11.1995 -U (Kart) 30\/95 &#8211; f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rten Vereinbarung vom 4. November 1988 erledigt, auch soweit diese bisher nicht streitbefangen gewesen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8211; was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird &#8211; von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents identisch (wortsinngem\u00e4\u00df) Gebrauch mache. Die Beklagte k\u00f6nne sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens weder auf den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme noch auf den Tatbestand eines privaten Vorbenutzungsrechtes berufen. Soweit sie Entsch\u00e4digungs-, Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem 18. September 1996 geltend mache, stehe dem der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 17. September 1996 (Anlage B 4) nicht entgegen, da dieser Vergleich mit seinen Abgeltungsklauseln Anspr\u00fcche von NH gegen die Beklagte wegen Benutzung bzw. Verletzung des Klagepatents nicht erfasse.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, das Recht an der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung stehe ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu, der seine Rechte am 12. M\u00e4rz 1999 auf sie \u00fcbertragen habe (Anlage B 10). Sie hat insoweit erstinstanzlich vorgetragen, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe von dem nunmehrigen Leiter der Landesgewerbeanstalt Bayern im ersten Quartal 1988 die Auskunft erhalten, der in der Anlage B 5 dargestellte Abscheider werde keine Zulassung erhalten, weil eine selbstt\u00e4tig arbeitende Verschlu\u00dfeinrichtung fehle. Das habe ihn auf die Idee gebracht, bei Bedarf den Einlauf mit Hilfe einer Ventilkugel abzusperren. Hierzu habe er sich am 27. Mai 1988 eine polyurethan-ummantelte Kugel besorgt und sie dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der S5xx S6xxxx-R5xxxxxxxxxxxx GmbH, die H5xxxxxxxxxxx-Abscheider gem\u00e4\u00df der Entwicklungsstufe 4 gefertigt und ausschlie\u00dflich an sie &#8211; die Beklagte &#8211; verkauft habe, mit dem Auftrag \u00fcbergeben, die notwendige Verbindung zwischen der im Ablauf anzubringenden Ventilkugel und dem im Leichtfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter anzubringenden Schwimmer zu schaffen. Weil der Vorschlag einer vom \u00d6lstand ausgel\u00f6sten Einlaufsperre von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gekommen sei, habe NH f\u00fcr die entsprechende und zum Vertrag vom 4. November 1988 nachgeschobene die Priorit\u00e4t des Klagepatents begr\u00fcndende deutsche Patentanmeldung 38 38 070 keine gesonderte Verg\u00fctung haben wollen; auch sein damaliger patentanwaltlicher Vertreter habe dies w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen so ge\u00e4u\u00dfert. &#8211; In jedem Fall sei die Klage im Umfang vor dem Abschlu\u00df des Vergleichs vom 17. September 1996 (Anlage B 4) entstandener Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet. Durch die im Vergleich getroffene Regelung habe NH ein Entgelt daf\u00fcr erhalten, da\u00df die Beteiligten der Vereinbarung vom 4. November 1988 (Anlage B 2) die Vertragsschutzrechte und -anmeldungen bis zum 17. September 1996 genutzt h\u00e4tten bzw. h\u00e4tten nutzen k\u00f6nnen. Da die ILU als solche keine Produktionsst\u00e4tte unterhalten habe und auch das einzelkaufm\u00e4nnische Unternehmen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sich nur mit der Patentverwaltung befa\u00dft habe, sei zwischen NH und ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer klar gewesen, da\u00df jedenfalls dieser seiner Aus\u00fcbungspflicht nur \u00fcber sie &#8211; die Beklagte &#8211; habe nachkommen k\u00f6nnen, der er dementsprechend auch die Lizenz f\u00fcr das die Entwicklungsstufe 6 betreffende Schutzrecht erteilt habe. Der Vergleich wirke daher auch zu ihren Gunsten.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zugunsten der Kl\u00e4gerin wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 52x.01x,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft , oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider mit einem Zulauf f\u00fcr ein Leichtfl\u00fcssigkeits-Schwerfl\u00fcssigkeits-Gemisch, mindestens einer Abscheidekammer, einem Schwerfl\u00fcssigkeitsablauf und einer Leichtfl\u00fcssigkeitsabf\u00fchrung, wobei dem Zulauf f\u00fcr das Leichtfl\u00fcssigkeits-Schwerfl\u00fcssigkeits-Gemisch ein Absperrorgan zugeordnet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Absperrorgan bei Erreichen einer bestimmten H\u00f6he des Leichtfl\u00fcssigkeitsspiegels selbstt\u00e4tig den Zulauf sperrt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 18. September 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote , aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den fr\u00fcheren Inhabern des europ\u00e4ischen Patents 0 368 084, n\u00e4mlich N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx, E1xxxxxxxx, und seinen Erben M1xxx S4xxxx, E2xxx H5xxxxxxxxxxx und E3xxxxxxx H6xxxxxx, E1xxxxxxxx, bezeichneten, seit dem 18. September 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich die Beklagte dar\u00fcber hinaus zu verurteilen, ihr unter Angabe der zuerkannten Einzelheiten auch dar\u00fcber Rechnung legen, in welchem Umfang sie die im Urteilsausspruch zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 1990 begangen hat, sowie festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Kl\u00e4gerin, eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangenen Handlungen der im Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Art zu zahlen und allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den fr\u00fcheren Inhabern des Klagepatents durch die seit dem 29. August 1993 begangenen Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird, hat das Landgericht abgewiesen.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat, hat es dies damit begr\u00fcndet, da\u00df der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 64 Abs\u00e4tze 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit den \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, 242 BGB zust\u00fcnden. Mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutze die Beklagte die Lehre des Klagepatents rechtswidrig. Ihr stehe schon deshalb kein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zu, weil sie zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents noch nicht die erforderlichen Veranstaltungen getroffen gehabt habe, um die Erfindung alsbald in Benutzung zu nehmen. Die Beklagte k\u00f6nne sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, NH habe die Erfindung nach dem Klagepatent ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer widerrechtlich entnommen und selbst zum Patent angemeldet. Dabei k\u00f6nne es dahinstehen, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten vor dem Priorit\u00e4tstag eine derartige Erfindung gemacht habe, da die Beklagte den Einwand widerrechtlicher Entnahme nun nicht mehr geltend machen k\u00f6nne, weil die f\u00fcr eine erfinderrechtliche Vindikationsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 8 PatG vorgesehene Frist von 2 Jahren nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents inzwischen abgelaufen sei und auch keine Umst\u00e4nde daf\u00fcr ersichtlich seien, da\u00df NH als Anmelder des Klagepatens b\u00f6sgl\u00e4ubig gewesen sei und deshalb die gesetzlichen Fristen f\u00fcr die Erhebung der Vindikationsklage nicht gelten w\u00fcrden. &#8211; Die teilweise Klageabweisung hat das Landgericht damit begr\u00fcndet, da\u00df die Kl\u00e4gerin wegen der bis zum 17. September 1996 begangenen Benutzungs- und Ver-letzungshandlungen Schadensersatz und Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4-digung von der Beklagten nicht mehr fordern k\u00f6nne, da diese Anspr\u00fcche durch die Regelung in Ziffer 2 des Vergleiches vom 17. September 1996 (Anlage B 4) erledigt seien.<\/p>\n<p>Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts im Umfang ihrer Beschwer Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht erg\u00e4nzend insbesondere geltend, das Einzelkaufmannsunternehmen ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers habe sich mit der Verwaltung und dem Vertrieb der von ihr hergestellten Erzeugnisse befa\u00dft. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe im Fr\u00fchjahr 1988, jedenfalls aber vor dem 27. Mai 1988, den Gedanken gehabt, die Verschlu\u00dfeinrichtung des Hammerschmitt-Abscheiders durch den Zulauf zu steuern. Er habe damals den Gedanken entwickelt, bei Bedarf den Einlauf mittels einer Ventilkugel abzusperren, die von einer dem Pegel der Leichtfl\u00fcssigkeit folgenden Vorrichtung aus einer Halterung gel\u00f6st werden und den Einlauf versperren sollte. Zu diesem Zwecke habe er sich am 27. Mai 1988 eine polyurethan-ummantelte Metallkugel beschafft. Er habe sich dann zu Herrn S7xxxxxxx, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und zu 49% Beteiligter an der Firma S5xx gewesen sei, begeben und habe ihm seinen Erfindungsgedanken vorgetragen. Er habe ihm die Kugel gegeben mit dem Auftrag, die notwendige Verbindung zwischen der im Zulauf anzubringenden Ventilkugel und dem im Leichtfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter anzubringenden Schwimmer zu schaffen. Wie sich aus den Aufzeichnungen von Herrn S7xxxxxxx und des Mitarbeiters V2xx der Firma S5xx ergebe, sei N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx am 24. und 25 August 1988 und vom 31. August bis 2. September 1988 zur Entwicklung dieses Gedankens bei der Firma S5xx gewesen. Es sei zun\u00e4chst ein Pappmodell-Ab-scheider geschaffen worden, der die Einlaufsperre noch nicht vorgesehen habe, anhand dessen man aber \u00fcber die Einlaufsperre habe sprechen k\u00f6nnen. Nach dieser Besprechung sei klar gewesen, da\u00df man die Einlaufsperre abh\u00e4ngig vom \u00d6lstand (\u00d6lf\u00fcllung) durch eine Kugel oder Klappe habe gestalten m\u00fcssen, weil dieser Abscheider das \u00d6l in einen integrierten \u00d6ltank abdr\u00fccke. &#8211; Die Patentanmeldung P 38 38 070 sei am 3. November 1988 und damit einen Tag vor dem Vertragsschlu\u00df vom 4. November 1988 von Patentanwalt Dr. D4xxxx an das Patentamt abgesandt worden. H5xxxxxxxxxxx und der ihn beratende Patentanwalt Dr. D4xxxx h\u00e4tten den Vertragspartnern am 4. November 1988 erkl\u00e4rt, da\u00df H5xxxxxxxxxxx die Entwicklungsstufe 5 zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht habe, die Patentanwalt Dr. D4xxxx am 3. November an das Deutsche Patentamt abgesandt habe. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe demgegen\u00fcber &#8211; wie auch schon in einem Vorgespr\u00e4ch im Hause H5xxxxxxxxxxx &#8211; erkl\u00e4rt, er, H5xxxxxxxxxxx, wisse doch, da\u00df dieses Patent seine (I3xxx) Idee sei und an der praktischen Durchf\u00fchrung Schmelzer beteiligt gewesen sei. H5xxxxxxxxxxx habe dies nicht in Abrede gestellt. Er habe ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Miterfinder bezeichnet. Demgegen\u00fcber habe ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer darauf bestanden, da\u00df er der alleinige Erfinder sei. Daraufhin habe H5xxxxxxxxxxx entgegnet, ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entstehe aus der Anmeldung kein Nachteil, da diese Anmeldung ohne jegliche Kosten f\u00fcr die ILU in den Vertrag mit der ILU einbezogen werden solle. Er wolle f\u00fcr die Anmeldung nichts haben. Der Preis, der f\u00fcr die Schutzrechte ausgehandelt worden sei, solle sich durch diese Anmeldung nicht erh\u00f6hen. Eine entsprechende Erkl\u00e4rung habe H5xxxxxxxxxxx auch bereits im Vorgespr\u00e4ch im Hause H5xxxxxxxxxxx abgegeben, nachdem er in diesem Vorgespr\u00e4ch wahrheitswidrig erkl\u00e4rt habe, er habe betreffend die Einlaufsperre ein Patent angemeldet, und ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hiergegen Protest mit den Worten erhoben habe, er, H5xxxxxxxxxxx, wisse doch, da\u00df dieses Patent seine (I3xxx) Idee sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\nunter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Kl\u00e4gerin auf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29. April 1999 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nunter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29. April 1999 abzu\u00e4ndern und die Beklagte weiterhin zu verurteilen, ihr unter Angabe der zuerkannten Einzelheiten auch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 1990 begangen hat, sowie festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1992 begangenen Handlungen der im Urteilsausspruch zu I.1 bezeichneten Art zu zahlen und allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den fr\u00fcheren Inhabern des Klagepatents durch die seit dem 29. August 1993 begangenen Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Berufung geltend, da\u00df der Vergleich vom 17. September 1996 (Anlage B 4) nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Anspr\u00fcche erfasse, die aus der f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rten Vereinbarung vom 4. November 1988 (Anlage B 2) herr\u00fchren, nicht aber auch Anspr\u00fcche, die durch von der Beklagten begangene Benutzungs- und Verletzungshandlungen betreffend das Klagepatent entstanden seien. Unzutreffend gehe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, da\u00df die ILU ihrer vertraglichen Aus\u00fcbungspflicht ausschlie\u00dflich \u00fcber die Beklagte h\u00e4tte nachkommen k\u00f6nnen und dies N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx bewu\u00dft gewesen sei. Soweit die Beklagte bei Erteilung der einfachen Lizenz an einer anderen Schutzrechtsanmeldung (vgl. Anlage B 8 a) geplant habe, f\u00fcr die ILU in Erf\u00fcllung derer Aus\u00fcbungspflicht zu produzieren, so gehe dies weder aus der Vereinbarung hervor noch sei dies f\u00fcr N1xxxxxx H5xxxxxxxxxxx irgendwie erkennbar gewesen. Die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen\u00fcber der Beklagten stelle auch keine Umgehung des mit dem Vergleich verbundenen Erlasses dar. Von dem Vergleich h\u00e4tten ausschlie\u00dflich Anspr\u00fcche gegen die Gesellschafter der ILU in ihrer Gesellschafter-Funktion umfa\u00dft sein sollen. \u00dcber dieses Rechtsverh\u00e4ltnis hinausgehende Wirkungen habe der Vergleich nach dem Willen der daran beteiligten Parteien nicht haben sollen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschlu\u00df vom 16. November 2000 (Bl. 256\/257 GA) durch Vernehmung von Dr. D4xxxx, Dr. G4xxxxxx und L2xxxx als Zeugen Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. M\u00e4rz 2001 (Bl. 287 &#8211; 292 GA) verwiesen. Auf die Vernehmung von H10xxxx S7xxxxxxx, den die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch als Zeugen benannt hatte und der als Zeuge auch vernommen werden sollte, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 (Bl. 271 GA) verzichtet.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat auch in der Sache Erfolg, w\u00e4hrend der zul\u00e4ssigen Berufung der Beklagten der Erfolg zu versagen war. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 2 u. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2 PatG, 242 BGB sowie teilweise zus\u00e4tzlich in Verbindung mit \u00a7 398 BGB im Umfang des landgerichtlichen Urteilsausspruches zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht wegen der patentverletzenden Handlungen festgestellt. Dagegen vermag der Senat dem Landgericht insoweit nicht zu folgen, als es die Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Rechnungslegungs-, Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche wegen der mit dem Vergleich vom 17. September 1996 (Anlage B 4) zwischen NH und den Gesellschaftern der ILU erfolgten Regelung teilweise bzw. g\u00e4nzlich (Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche) abgewiesen hat, so da\u00df der Kl\u00e4gerin auf ihre Berufung hin diese Anspr\u00fcche ebenfalls zuzuerkennen waren (Art. 2 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 33 Abs. 1 PatG, 242 BGB).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat mit Herstellung und Vertrieb von Hochleistungsabscheidern, wie sie sich aus den Anlagen 4, 5 und 6 zur Klage ergeben, in die den jeweiligen Inhabern des Klagepatents zustehenden Ausschlie\u00dflichkeitsrechte an dem Klagepatent eingegriffen. Die von ihr hergestellten und vertriebenen Hochleistungsabscheider gem\u00e4\u00df Anlagen 4, 5 und 6 machen, wie im landgerichtlichen Urteil im einzelnen ausgef\u00fchrt und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Eingriff in die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte an dem Klagepatent ist und war nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechtes der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG gerechtfertigt. Auch dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend erkannt und dargelegt, und zwar unter Ziffer II. 2 seiner Entscheidungsgr\u00fcnde, ohne da\u00df die Beklagte diese Ausf\u00fchrungen mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 30. Juli 1999 (Bl. 136 &#8211; 160 GA) beanstandet h\u00e4tte. Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, da\u00df die Beklagte unbeschadet der Frage, ob sie sich zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents bereits im Erfindungsbesitz befunden habe, sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf den Tatbestand des \u00a7 12 PatG berufen k\u00f6nne, weil sie zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents jedenfalls noch nicht die erforderlichen Veranstaltungen getroffen gehabt habe, um die Erfindung alsbald in Benutzung zu nehmen. Auf die insoweit \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil (Ziffer II. 2 der Entscheidungsgr\u00fcnde), die von der Beklagten mit ihrer Berufungsbegr\u00fcndung auch nicht angegriffen worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte kann sich gegen\u00fcber den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents sei, stamme nicht von NH als Erfinder, wie es auf dem Deckblatt der Patentschrift vermerkt sei, sondern von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H1xxx I1xx und NH habe sie diesem widerrechtlich entnommen und zum Patent angemeldet. Dabei kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, wie von der Beklagten behauptet, tats\u00e4chlich vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents zu der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents gefunden hatte, obwohl nichts dar\u00fcber bekannt ist, da\u00df er, der als Kaufmann t\u00e4tig ist, sich in der Vergangenheit erfinderisch bet\u00e4tigt h\u00e4tte, w\u00e4hrend NH demgegen\u00fcber zahlreiche Erfindungen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Fl\u00fcssigkeitsabscheider gemacht hat. Angesichts dessen, da\u00df die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf zahlreiche Anhaltspunkte hinreichend substantiiert geltend macht hat, da\u00df der inzwischen verstorbene NH tats\u00e4chlich auch der Erfinder des Gegenstandes des Klagepatents sei, w\u00e4re es Sache der Beklagten ge-wesen, nicht nur darzulegen und zu beweisen, da\u00df ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H1xxx I1xx vor dem Priori\u00e4tstag zu der technischen Lehre des Klagepatents gefunden hatte, sondern auch darzulegen und zu beweisen, da\u00df NH bei der Anmeldung der technischen Lehre des Klagepatents die angebliche Erfindung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H1xxx I1xx kannte. Derjenige, der sich in einem solchen Fall auf den Einwand der widerrechtlichen Entnahme beruft, mu\u00df zur Darlegung und zum Beweis des Tatbestandes der widerrechtlichen Entnahme auch darlegen und beweisen, da\u00df der sp\u00e4tere Anmelder von seiner Erfindung erfahren hat (vgl. auch BGH GRUR 2001, 823, 825 linke Spalte unten &#8211; Schleppfahrzeug). In diesem Sinne oblag der Beklagten, einen &#8222;Informationsflu\u00df&#8220; betreffend die Erfindung von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H1xxx I1xx &#8211; dessen Erfindungsbesitz hier einmal zugunsten der Beklagten unterstellt sein soll &#8211; zu NH darzulegen und zu beweisen. Den Beweis eines solchen Informationsflusses hat die Beklagte jedoch nicht erbracht, da der Senat auch nach Vernehmung der Zeugen Dr. D4xxxx, Dr. G4xxxxxx und L2xxxx zu Behauptungen der Beklagten, die zwingend auf einen solchen Informationsflu\u00df schlie\u00dfen lassen k\u00f6nnten, nicht die zum Beweise erforderliche \u00dcberzeugung gewinnen konnte, da\u00df die Anmeldung der Erfindung zum Patent durch NH nicht auf einer eigenen Erfindung von NH beruht, sondern auf einer NH &#8222;vermittelten&#8220; Erfindung von H1xxx I1xx,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar hat der Zeuge G3xxxx L2xxxx, der als Gesellschafter der ILU und als Gesch\u00e4ftspartner der Beklagten ein eigenes starkes Interesse am Obsiegen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit hat, mit seiner Aussage die diesbez\u00fcglichen Behauptungen der Beklagten inhaltlich best\u00e4tigt. So hat er ausgesagt, NH und dessen Patentanwalt Dr. D4xxxx h\u00e4tten aus Anla\u00df der Vertragsunterzeichnung des Vertrages vom 4. November 1988 (Anlage B 4) in seinem, des Zeugen, Haus in W5xxxxxxxxx den Anwesenden erkl\u00e4rt, NH habe den Gegenstand der Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 1 zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht, die Patentanwalt Dr. D4xxxx am Vortage, dem 3. November 1988, an das Deutsche Patentamt abgesandt habe. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, H1xxx I1xx habe dagegen protestiert, da\u00df NH veranla\u00dft habe, die &#8222;Einlaufsperre&#8220; in seinem Namen zum Patent anzumelden, woraufhin NH sinngem\u00e4\u00df mit den Worten reagiert habe: &#8222;Was wollt Ihr denn, Ihr bekommt doch sowieso alles und daf\u00fcr will ich ohnehin kein Geld haben.&#8220; &#8211; Auf Vorhalt, ob NH nicht mit den Worten &#8222;Dies ist doch alles unproblematisch. Wir beziehen diese Anmeldung kostenlos in den Vertrag ein. Wir \u00fcbertragen doch ohnehin alles auf die ILU. F\u00fcr dieses Patent berechne ich nichts, da ich wei\u00df, da\u00df diese Idee von Herrn I1xx stammt und da\u00df Herr S7xxxxxxx die technische Realisierung entwickelt hat.&#8220; reagiert habe, hat der Zeuge ausgesagt, inhaltlich habe NH dies auf den Protest von Herrn I1xx gesagt, wobei er betone, da\u00df die Erkl\u00e4rung von NH &#8222;inhaltlich&#8220; so gewesen sei und er nicht wisse, ob die Wortwahl genauso gewesen sei.<\/p>\n<p>Auf Vorhalt des Gerichts, ob denn das Gespr\u00e4ch vom 4. November 1988 nicht so gelaufen sei, wie dies die Beklagte nach der Verk\u00fcndung und Zustellung des Beweisbeschlusses mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 Seiten 3 unten\/4 oben (Bl. 273\/274 GA) unter &#8222;teilweiser Best\u00e4tigung, teilweiser Korrektur&#8220; ihres Vortrages in der Berufungsbegr\u00fcndung behauptet hat, hat der Zeuge ausgesagt, da\u00df es durchaus auch so gewesen sein k\u00f6nne, da\u00df sich Patentanwalt Dr. D4xxxx daf\u00fcr entschuldigt habe, da\u00df er erst am Vortag dazu gekommen sei, die Anmeldung &#8222;Einlaufsperre&#8220; an das Deutsche Patentamt abzuschicken, und er deshalb noch keine Anmeldenummer f\u00fcr die Vertragsunterlagen f\u00fcr diese Erfindung habe. Er, der Zeuge, erinnere sich daran, da\u00df die Vertragsunterlagen noch nicht vollst\u00e4ndig gewesen seien. Sie h\u00e4tten nach der Unterzeichnung des Vertrages noch komplettiert werden m\u00fcssen. &#8211; Herr I1xx habe mit Sicherheit auch aus Anla\u00df der Unterzeichnung des Vertrages noch einmal darauf hingewiesen, wie auch schon in Vorgespr\u00e4chen, da\u00df er der Erfinder sei. Er erinnere sich auch daran, da\u00df Herr I1xx in dem Gespr\u00e4ch vom 4. November 1988 darauf hingewiesen habe, da\u00df Herrn S7xxxxxxx in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>Angesprochen auf die von dem Zeugen erw\u00e4hnten Vorgespr\u00e4che, hat der Zeuge weiter ausgesagt, da\u00df die Einlaufsperre gem\u00e4\u00df Anlage B 1 auch in einem dieser Vorgespr\u00e4che, die \u00fcberwiegend in der Wohnung von NH stattgefunden h\u00e4tten, Thema gewesen sei und Herr I1xx erkl\u00e4rt habe, die Einlaufsperre sei in seinem Betrieb oder auch dem Betrieb von Herrn S7xxxxxxx entwickelt worden und die Fl\u00fcssigkeitsabscheider h\u00e4tten ohne diese Einlaufsperre keinen Wert. &#8211; Eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, warum Herr I1xx die nach seiner Darstellung &#8222;eigene Entwicklung&#8220;, die nach der vom Zeugen bekundeten Auffassung von Herrn I1xx den Fl\u00fcssigkeitsabscheidern erst ihren &#8222;Wert&#8220; gaben, denn nicht selbst zum Patent angemeldet hat, hat Herr I1xx dem Zeugen, so jedenfalls der Zeuge, jedoch nicht gegeben. Nach seiner, des Zeugen, Aussage soll aber bereits in den Vorgespr\u00e4chen NH erkl\u00e4rt haben, da\u00df er, NH, die Einlaufsperre zum Patent anmelde und Herrn I1xx auch schon damals so interveniert haben, wie er, der Zeuge, dies hinsichtlich des Gespr\u00e4ches vom 4. November 1988 dargestellt habe.<\/p>\n<p>Auf die Frage des Gerichts, ob er erkl\u00e4ren k\u00f6nne, warum es in dem von den Gesellschaftern der ILU, zu denen er geh\u00f6re, im Jahre 1993 angestrengten Rechtsstreit gegen NH auf Umschreibung der Vertragsschutzrechte unterblieben sei, hin-sichtlich des Vertragsschutzrechtes &#8222;Einlaufsperre&#8220; diesen Sachverhalt zu unterbreiten und die Klage insoweit auch auf widerrechtliche Entnahme zu st\u00fctzen, konnte der Zeuge keine Anwort geben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Zeuge Dr. H8xx-H9xxxxxx G4xxxxxx, den die Beklagte ebenfalls f\u00fcr ihre Behauptungen zu dem Inhalt des Vertragsgespr\u00e4ches vom 4. November 1988 benannt hatte, konnte zum Inhalt dieses Gespr\u00e4ches keine Angaben machen, da er an der Vertragsunterzeichnung nicht teilgenommen hatte. Er, der Zeuge Dr. G4xxxxxx, der nach seinem eigenen Bekunden Mitarbeiter einer gesellschaftsrechtlich mit den Firmen A1xx-I1xx und L2xxxx verbundenen Gesellschaft ist, n\u00e4mlich der R6x U4xxxx C1xxxxxxxx GmbH, hat jedoch nach seiner Aussage auf Seiten der urspr\u00fcnglichen Gesellschafterin der ILU, der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG, an Vorgespr\u00e4chen teilgenommen, die zu dem Vertrag vom 4. November 1988 (Anlage B 2) gef\u00fchrt haben. In einem dieser Vorgespr\u00e4che &#8211; so der Zeuge &#8211; habe NH erkl\u00e4rt, er habe seinen Patentanwalt damit beauftragt, die &#8222;Einlaufsperre&#8220; zum Patent anzumelden. Er erinnere sich deshalb daran, weil dies damals ein &#8222;hei\u00dfes Thema&#8220; gewesen sei. Ohne die Einlaufsperre seien die Schutzrechte wenig wert gewesen, weil der \u00d6labscheider dann nicht DIN-konform gewesen w\u00e4re. Herrn I1xx habe auf diese Erkl\u00e4rung sinngem\u00e4\u00df mit den Worten reagiert, er, NH, wisse doch, da\u00df dieses Patent, seine, n\u00e4mlich Ihnes, Idee sei. Er erinnere sich daran, weil Herr I1xx auf Seiten der K\u00e4ufer den Ansto\u00df zu dem Kauf der Schutzrechte von NH gegeben habe und weil er, Ihne, schon die Idee im Kopf gehabt habe, wie eine Einlaufsperre zu gestalten sei. Insbesondere habe Herr I1xx die Idee gehabt, den Verschlu\u00df mit einer Kugel zu gestalten. &#8211; Auf Vorhalt, ob NH auf die Reaktion bzw. den Protest von Herrn I1xx mit den Worten &#8222;Dies ist doch alles unproblematisch. Wir beziehen diese Anmeldung kostenlos in den Vertrag ein. Wir \u00fcbertragen doch ohnehin alles auf die ILU. F\u00fcr dieses Patent berechne ich nichts, da ich wei\u00df, da\u00df diese Idee von Herrn I1xx stammt und da\u00df Herrn S7xxxxxxx die technische Entwicklung realisiert hat.&#8220; reagiert habe, hat der Zeuge Dr. G4xxxxxx ausgesagt, da\u00df er dies wortw\u00f6rtlich nicht best\u00e4tigen k\u00f6nne, NH sich aber sinngem\u00e4\u00df so ausgedr\u00fcckt habe. In der Folgezeit habe NH auf den Protest von Herrn I1xx immer davon gesprochen, da\u00df dieses Patent &#8222;unsere Idee&#8220; sei.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob er diesen Sachverhalt der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG im Anschlu\u00df an die damaligen Gespr\u00e4che zum Erwerb der Schutzrechte von NH zur Kenntnis gebracht habe, z. B. in Form eines Aktenvermerks, und falls nicht, warum dies unterblieben sei, hat der Zeuge, der sich noch ziemlich genau an Vorg\u00e4nge zu erinnern glaubte, die ca. 13 Jahre zur\u00fcckliegen, obwohl sie f\u00fcr ihn pers\u00f6nlich und auch f\u00fcr die Gesellschaft, f\u00fcr die er damals t\u00e4tig war, wie sich aus seiner weiteren Aussage ergibt, schon alsbald keine besondere Bedeutung hatten, keine Erinnerung mehr gehabt. Er hat auf diese Frage geantwortet, da\u00df er sich nicht erinnern k\u00f6nne, ob er dies damals der Gesellschaft, f\u00fcr die er damals als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig gewesen sei, dies mitgeteilt habe. Er m\u00fc\u00dfte in den Keller gehen und nach seinen Unterlagen suchen. Er wisse nicht, ob er sich damals dar\u00fcber einen Vermerk gemacht habe. Es habe damals jede Menge Gespr\u00e4chsprotokolle gegeben. Ob er damals vermerkt habe, da\u00df NH einger\u00e4umt habe, da\u00df eines der Vertragsschutzrechte nicht auf ihn zur\u00fcckgehe, k\u00f6nne er heute nicht mehr sagen.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob er erkl\u00e4ren k\u00f6nne, warum es unterblieben sei, in dem von den Gesellschaftern der ILU im Jahre 1993 angestrengten Rechtsstreit gegen NH auf Einwilligung in die Umschreibung der Vertragsschutzrechte hinsichtlich des die &#8222;Einlaufsperre&#8220; betreffenden Schutzrechtes diesen Sachverhalt zu unterbreiten und die Klage insoweit auch auf widerrechtliche Entnahme zu st\u00fctzen, hat der Zeuge ausgesagt, da\u00df der damalige Proze\u00df federf\u00fchrend von der A1xx-I1xx gef\u00fchrt worden sei und die Firma &#8220; U1xxx&#8220; damals schon das Interesse an dem Patent verloren gehabt habe und sie lediglich noch &#8222;mit im Boot&#8220; gesessen habe.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Gegensatz zu diesen beiden Zeugen konnte sich der Zeuge Patentanwalt Dr. D4xxxx, der sowohl bei der Vertragsunterzeichnung vom 4. November 1988 zugegen war als auch bei Vorgespr\u00e4chen, die zum Abschlu\u00df dieses Vertrages gef\u00fchrt haben, nicht daran erinnern, da\u00df Herr I1xx jemals unter Hinweis auf seine eigene Erfinderschaft dagegen protestiert hatte, da\u00df die Erfindung &#8222;Einlaufsperre&#8220; (Anlage B 1) von NH zum Patent angemeldet werden sollte bzw. worden ist und da\u00df NH einger\u00e4umt hatte, &#8222;die Idee stamme von Herrn I1xx und Herr S7xxxxxxx habe die technische Entwicklung realisiert.&#8220; Dieser Zeuge, bei dem f\u00fcr den Senat keinerlei Interesse erkennbar ist, einer der Parteien des Rechtsstreits zum Obsiegen in diesem Rechtsstreit zu verhelfen, hat ausgesagt, da\u00df ihm NH die Erfindung gem\u00e4\u00df Anlage B 1 anl\u00e4\u00dflich einer Besprechung in seinen R\u00e4umen mitgeteilt habe und er, der Zeuge, die Anmeldung beim Deutschen Patentamt eingereicht habe. Der Zeuge hat lebensnah bekundet, da\u00df er an die damaligen Vorg\u00e4nge, die bei seiner Vernehmung ca. 13 Jahre lang zur\u00fccklagen, keine Erinnerung mehr habe und er auch \u00fcber keine schriftlichen Unterlagen \u00fcber diese Treffen verf\u00fcge. Insbesondere konnte der Zeuge sich nicht erinnern, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten H1xxx I1xx damals im Hinblick auf die Anmeldung des Erfindungsgegenstandes gem\u00e4\u00df Anlage B 1 geltend gemacht hatte, da\u00df er der Erfinder sei, und da\u00df NH erkl\u00e4rt habe, er wisse, da\u00df die Idee zu dieser Erfindung von H1xxx I1xx stamme. Der in dem angeblichen Protest Ihnes enthaltene schwerwiegende Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme, der den Vorwurf des &#8222;geistigen Diebstahls&#8220; seines damaligen Mandanten beinhaltet, w\u00e4re dem Zeugen der Lebenserfahrung nach aber wahrscheinlich auch nach mehr als einem Jahrzehnt noch erinnerlich gewesen, wenn er tats\u00e4chlich erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuf die sich so darstellenden Zeugenaussagen &#8211; auf das Zeugnis des von der Beklagten zun\u00e4chst auch als Zeugen benannten Hermann Schmelzer hat sie mit Schriftsatz vom 16. Februar 2001 (Bl. 271 GA) verzichtet &#8211; vermochte der Senat nicht die \u00dcberzeugung zu gr\u00fcnden, da\u00df die Anmeldung des die Priori\u00e4t des Klagepatents begr\u00fcndenden deutschen Patents 38 38 070 (Anlage B 1) durch NH auf einer ihm vermittelten Kenntnis einer Erfindung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten H1xxx I1xx beruht, die den Gegenstand dieser Anmeldung zum Inhalt hat.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, da\u00df der Zeuge Patentanwalt Dr. D4xxxx die Behauptungen der Beklagten betreffend den Inhalt von Gespr\u00e4chen aus Anla\u00df des Abschlusses des Vertrages vom 4. November 1988 bei seiner Vernehmung nicht best\u00e4tigt hat, son-dern seine Aussage aus den oben bereits genannten Gr\u00fcnden vielmehr daf\u00fcr spricht, da\u00df diese Behauptungen unzutreffend sind und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten H1xxx I1xx in dem Gespr\u00e4ch aus Anla\u00df der Unterzeichnung des Vertrages vom 4. November 1988 und auch in den Vorgespr\u00e4chen zu diesem Vertragsschlu\u00df im Hinblick auf die hier in Rede stehende Schutzrechtsanmeldung (Anlage B 1) nicht den Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme gemacht und vor allem NH auch nicht einger\u00e4umt hat, er wisse, da\u00df H1xxx I1xx der Erfinder sei, sind auch die Aussagen der beiden anderen Zeugen nicht geeignet, Beweis f\u00fcr die Richtigkeit dieser Behauptungen der Beklagten zu erbringen.<\/p>\n<p>Der Zeuge Dr. G4xxxxxx hat an dem Gespr\u00e4ch am 4. November 1988 in W5xxxxxxxxx anl\u00e4sslich der Unterzeichnung des Vertrages \u00fcberhaupt nicht teilgenommen, so da\u00df er zu \u00c4u\u00dferungen, die an diesem Tag gefallen sein sollen, nichts sagen konnte. Soweit dieser Zeuge ausgesagt hat, da\u00df in einem der Vorgespr\u00e4che zum Abschlu\u00df des Vertrages vom 4. November 1988 NH erkl\u00e4rt habe, er habe seinen Patentanwalt damit beauftragt, die &#8222;Einlaufsperre&#8220; zum Patent anzumelden, und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten dagegen sinngem\u00e4\u00df protestiert habe, da\u00df NH doch wisse, da\u00df dieses Patent, seine, n\u00e4mlich Ihnes, Idee sei, bleibt zun\u00e4cht unklar, wann denn genau diese Erkl\u00e4rung und in Gegenwart welcher Personen erfolgt sein soll.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge in diesem Zusammenhang bekundet, da\u00df er sich gleichwohl deshalb an einen solchen Vorgang erinnere, weil die &#8222;Einlaufsperre&#8220; ein hei\u00dfes Thema gewesen sei und ohne die &#8222;Einlaufsperre&#8220; die Schutzrechte wenig wert gewesen seien, spricht gegen die Richtigkeit dieser angeblichen &#8222;Erinnerungs-st\u00fctze&#8220;, da\u00df der Zeuge sich auf keinerlei Unterlagen st\u00fctzen konnte, in denen die Erkl\u00e4rungen zur Erfinderschaft der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des Beklagten bzw. die wechselseitigen Erkl\u00e4rungen von NH und H1xxx I1xx zu diesem Thema festgehalten worden sind. Wenn es sich bei der &#8222;Einlaufsperre&#8220;, wie er bekundet, um einen wichtigen Fragenkomplex im Rahmen der Vorgespr\u00e4che zum Vertragsschlu\u00df vom 4. November 1988 gehandelt hat und damit schon mehr oder minder lang vor dem Abschlu\u00df des Vertrages zwischen NH und H1xxx I1xx kontrovers gewesen ist, wer Erfinder der &#8222;Einlaufsperre&#8220; ist, und wenn die Schutzrechte ohne die Einlaufsperre wenig wert gewesen sind, ist nicht verst\u00e4ndlich, da\u00df dieser Sachverhalt nicht von den Vertragsparteien gemeinsam oder wenigstens getrennt dokumentiert worden ist.<\/p>\n<p>Der Zeuge Dr. G4xxxxxx hat ausgesagt, es habe damals jede Menge Gespr\u00e4chspotokolle gegeben. Gleichwohl konnte er sich trotz der angeblich gro\u00dfen Bedeutung der &#8222;Einlaufsperre&#8220; (&#8222;hei\u00dfes Thema&#8220;\/ &#8222;Ohne die Einlaufsperre waren die Schutzrechte wenig wert&#8220;) nicht daran erinnern, diesen so wichtigen Umstand damals der Gesellschaft, f\u00fcr die er t\u00e4tig war, mitgeteilt zu haben. Dabei ist derHinweis des Zeugen Dr. G4xxxxxx auf im Keller befindliche Unterlagen ohne jegliche Folge im Hinblick auf die Vorlage solcher Unterlagen durch den Zeugen und die beklagte Partei geblieben, woraus nur der Schlu\u00df gezogen werden kann, da\u00df sich aus ihnen nichts f\u00fcr die Richtigkeit der in Rede stehenden Aussage ergibt.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00e4re es, wenn NH best\u00e4tigt h\u00e4tte, das Patent &#8222;Einlaufssperre sei seine, Ihnes, nicht recht verst\u00e4ndlich, dass H1xxx I1xx sich nicht sp\u00e4testens zum Zeitpunkt jenes Vorgespr\u00e4ches, in welchem NH erkl\u00e4rt haben soll, er habe einen Patentanwalt beauftragt, die Erfindung &#8222;Einlaufsperre&#8220; in seinem Namen zum Patent anzumelden, entschlossen hat, diese angeblich eigene Erfindung, zu der er bereits im Mai\/Juni 1988 gefunden haben will, selbst zum Patent anzumelden.<\/p>\n<p>Auch der Zeuge G3xxxx L2xxxx ist bei seiner Vernehmung jede plausible Anwort darauf schuldig geblieben, warum Herr I1xx, der die Erfindung, die Gegenstand der Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) war, schon lange vor dem Anmeldetag gemacht haben will, diese nicht selbst zum Patent angemeldet hat, bzw. er (L2xxxx) und die andere Gesellschafter der ILU im Interesse der ILU ihn nicht zu einer solchen Anmeldung gedr\u00e4ngt haben. Angesprochen auf dieses Problem, hat der Zeuge L2xxxx lediglich bekundet, da\u00df Herr I1xx ihm nicht erkl\u00e4rt habe, warum er seine eigene Entwicklung nicht zum Patent angemeldet habe.<\/p>\n<p>Beide Zeugen, n\u00e4mlich Dr. G4xxxxxx und G3xxxx Laudon, haben auch keine \u00fcberzeugende Antwort darauf geben k\u00f6nnen, warum in dem im Jahre 1993 von den Gesellschaftern der ILU angestrengten Rechtsstreit gegen NH auf Umschreibung der Vertragsschutzrechte dieser Sachverhalt nicht unterbreitet und nicht geltend gemacht worden ist, da\u00df die Anmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) unabh\u00e4ngig davon, ob der Vertrag \u00fcberhaupt wirksam oder durch K\u00fcndigung wirksam beendet sei, ihrem Gesellschafter H1xxx I1xx schon deshalb zustehe, weil diese Erfindung ihm widerrechtlich von NH entnommen worden sei. Der Zeuge G3xxxx L2xxxx hat ausgesagt, diese Frage nicht beantworten zu k\u00f6nnen. Der Zeuge Dr. G4xxxxxx hat bei seiner Anwort sich darauf zur\u00fcckgezogen, da\u00df der damalige Rechtsstreit von der Firma A1xx-I1xx federf\u00fchrend gef\u00fchrt worden sei und die Firma &#8222;U1xxx&#8220; nur noch ohne echtes eigenes Interesse an den Schutzrechten mit &#8222;im Boot&#8220; gesessen habe. Wenn der damalige Proze\u00df jedoch federf\u00fchrend von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten H1xxx I1xx gef\u00fchrt worden ist, dann w\u00e4re es bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx zur Erfinderschaft betreffend die Erfindung nach der deutschen Patentanmeldung 38 38 070 aber erst recht unverst\u00e4ndlich, da\u00df dieser damals sein Begehren, soweit es die deutsche Patentanmeldung 38 38 070 bzw. das darauf erteilte Patent betraf, nicht auf den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme gest\u00fctzt hat.<\/p>\n<p>Bei der W\u00fcrdigung der Aussagen der beiden Zeugen Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx ist \u00fcber die vorgenannten Gesichtspunkte hinaus, zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten H1xxx I1xx zu Lebzeiten von NH niemals schrifltich die Erfinderschaft an der Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent beansprucht hat, obwohl es schon mit der Kenntnis des NH von der \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile der urspr\u00fcnglichen Gesellschafterin U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG auf die U2x U1xxx R4xxxxxxxx U3xxxxxxxxxxx GmbH Anfang 1990 zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien des Vertrages vom 4. November 1988 gekommen war. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten H1xxx I1xx hat auch keinen Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG und innerhalb der Zweijahresfrist des \u00a7 8 PatG auch keine Klage auf \u00dcbertragung des Klagepatents gegen NH erhoben. Schlie\u00dflich hat die Beklagte erst, nachdem sie in diesem Rechtsstreit erstinstanzlich unterlegen war, mit der Berufungsbegr\u00fcndung vom 30. Juli 1999, also mehr als ein Jahrzehnt nach den hier in Rede stehenden Vorg\u00e4ngen und mehr als 2 \u00bd Jahre nach dem Tode von NH, erstmals geltend gemacht, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer H1xxx I1xx habe im Gespr\u00e4ch vom 4. November 1988 und in Vorgespr\u00e4chen zu dem Vertragsabschlu\u00df vom 4. November 1988 sinngem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt, NH wisse doch, da\u00df das deutsche Patent 38 38 070 (Anlage B 1) seine, I3xxx, Idee sei, und da\u00df NH dies best\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>Im Lichte all dieser Umst\u00e4nde erachtete der Senat es auch angesichts der Aussagen der Zeugen Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx nicht f\u00fcr erwiesen, da\u00df die Anmeldung des deutschen Patents 38 38 070 (Anlage B 1) durch NH auf einer NH vor der Anmeldung mitgeteilten Erfindung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten H1xxx I1xx beruht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDem Vortrag der Beklagten sind auch keine weiteren, unter Zeugenbeweis stehenden substantiierten Behauptungen zu einem etwaigen Informationsflu\u00df von der angeblichen Erfindung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu NH zu entnehmen. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, da\u00df NH am 24.\/25. August 1988 und vom 31.August bis 2. September 1988 bei der Firma S5xx gewesen sei (vgl. Seite 11 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 30. Juli 1999\/Bl. 146 GA), doch ergibt sich aus ihrem insoweit allein in das Zeugnis von H10xxxx S7xxxxxxx gestellten Vorbringen nicht, da\u00df NH dort die technische Lehre vermittelt worden ist, die Gegenstand des deutschen Patents 38 38 070 (Anlage B 1) ist.<\/p>\n<p>Diese Lehre besteht nicht darin, bei einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcssigkeitsabscheider (vgl. Merkmale 1 bis 5 der landgerichtlichen Merkmalsanalyse) eine durch einen Schwimmer bet\u00e4tigte Zulaufabsperrung zu schaffen bzw. als Zulaufabsperrung eine Verschlu\u00dfkugel vorzusehen, weil dies im wesentlichen bereits aus der als Anlage 2 vorliegenden Offenlegungsschrift bekannt war. Dort war ein in der Grenzschicht zwischen \u00d6l und Wasser schwebender Schwimmer 16 vorgesehen, der so mit einer Einlaufsperre 15 am Einlaufrohr 14 verbunden ist, da\u00df bei Zustr\u00f6men zu gro\u00dfer Abwassermengen das Absperrventil geschlossen wird. Nach der Erfindung gem\u00e4\u00df der deutschen Patentanmeldung 38 38 090 ist jedoch ein Absperrorgan vorzusehen, welches bei Erreichen einer bestimmten H\u00f6he des Leichtfl\u00fcssigkeitsspiegels den Zulauf selbstt\u00e4tig sperrt. Die selbstt\u00e4tig wirkende Einlaufsperre soll nach der Erfindung also durch die H\u00f6he des Leichtfl\u00fcssigkeitsspiegels gesteuert werden.<\/p>\n<p>Was nun konkret NH bei seinen oben genannten Besuchen bei der Firma S5xx gezeigt und mitgeteilt worden sein soll, insbesondere auch im Hinblick auf die Anordnung des mit dem Absperrorgan verbundenen Schwimmers, und wer ihm dies mitgeteilt hat, kann dem Vorbringen der Beklagten am angegebenen Ort nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSoweit die Beklagte schlie\u00dflich auch die Parteivernehmung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H1xxx I1xx zum Informationsflu\u00df beantragt hat (vgl. Vortrag der Beklagten auf Seiten 12\/13 der Klageerwiderung vom 23. November 1998), kam eine solche Vernehmung nach \u00a7 448 ZPO nicht in Betracht. Voraussetzung einer Parteivernehmung von Amts wegen ist in der Regel, da\u00df das Ergebnis der Verhandlung und einer im \u00fcbrigen v\u00f6llig durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme noch nicht ausreicht. Es mu\u00df schon einiger Beweis erbracht sein bzw. es mu\u00df eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit der Behauptung bestehen (vgl. z. B. BGH NJW 1989, 3223). Davon kann hier jedoch nach der oben erfolgten W\u00fcrdigung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Dr. D4xxxx, Dr. G4xxxxxx und G3xxxx L2xxxx keine Rede sein.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00e4me eine Vernehmung von H1xxx I1xx, sei es als Partei oder sei es als Zeuge, in Betracht, wenn anderenfalls das aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Prinzip der Waffengleichheit verletzt w\u00e4re (vgl. EGMR NJW 1995, 1413). Davon kann hier jedoch gerade keine Rede sein, da nach dem Tode von NH dieser der Kl\u00e4gerin nicht als Zeuge zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Nach alledem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den Einwand der widerrechtlichen Entnahme nicht durchgreifen lassen, wobei es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts auf Gutgl\u00e4ubigkeit oder B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit von NH nicht ankommt, da der Einwand der widerrechtlichen Entnahme bereits daran scheitert, da\u00df die insoweit beweispflichtige Beklagte keinen Beweis daf\u00fcr erbracht hat, da\u00df NH der Gegenstand der die Priorit\u00e4t des Klagepatents begr\u00fcndenden deutschen Patentanmeldung 38 38 070 (Anlage B 1) zuvor durch eine ihm mitgeteilte Erfindung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers H1xxx I1xx bekannt geworden war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, kann die Kl\u00e4gerin als in ihren Rechten verletzte Inhaberin des Klagepatents sie gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 und Art 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG in Verbindung mit den vorgenannten Bestimmungen des EP\u00dc und teilweise in Verbindung mit \u00a7 398 BGB hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin bzw. den fr\u00fcheren (im Urteilsausspruch namentlich genannten) Inhabern durch die seit dem 22. September 1990 begangenen patentverletzenden Handlungen enstanden ist und noch entstehen wird. Sie hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne von \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war das Klagepatent bekannt. H\u00e4tte er sich vollst\u00e4ndig und umfassend rechtlich beraten lassen, h\u00e4tte er erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, da\u00df die Beklagte zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt war. F\u00fcr das Verschulden ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hat die beklagte GmbH nach \u00a7 31 BGB einzustehen.<\/p>\n<p>Neben dem Schadensersatzanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 PatG in Verbindung mit den oben genannten Vorschriften des EP\u00dc und in Verbindung mit \u00a7 398 BGB auch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangenen Benutzungshandlungen betreffend das Klagepatent zu. Die Beklagte mu\u00dfte zu dieser Zeit wissen, da\u00df die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der offengelegten Anmeldung des Klagepatents war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch ein rechtliches Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihren Schaden jedoch erst dann, wenn die Beklagte \u00fcber das Ausma\u00df der Benutzungshandlungen und der patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( \u00a7 242 BGB) in Verbindung mit der Tatsache, da\u00df die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz dem Grunde nach feststeht. Die Kl\u00e4gerin kennt die zur Bezifferung ihres Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruches erforderlichen Einzelheiten, die im landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2 genannt werden, ohne eigenes Verschulden nicht. Die Beklagte kann ihr jedoch diese Einzelheiten ohne Schwierigkeiten mitteilen und wird durch eine solche &#8222;Mitteilungs-pflicht&#8220; auch nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt, bestand hier auch keine Veranlassung, der Beklagten zu gestatten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen. Auf die insoweit zutreffende Begr\u00fcndung im landgerichtlichen Urteil (Seite 22\/Bl.119 GA) wird verwiesen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts bestand hier jedoch kein Anla\u00df, anzunehmen, die sich aus den vorgenannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr in der Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 28. August 1993 begangene Benutzungshandlungen und zur Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr in der Zeit vom 29. August 1993 bis zum 17, September 1996 begangene Verletzungshandlungen sowie zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vom 16. Juni 1990 bis zum 17. September 1996 seien aufgrund des zwischen den Gesellschaftern der ILU und NH geschlossenen Vergleichs vom 17. September 1996 (vgl. Anlage B 4) &#8222;erledigt&#8220;. Diese aus den Benutzungs- und Verletzungshandlungen erwachsenen Anspr\u00fcche von NH gegen die Beklagte sind nicht Gegenstand des Vergleiches vom 17. September 1996.<\/p>\n<p>Die beklagte GmbH ist weder an dem Rechtsstreit 4 0 34\/95 LG D\u00fcsseldorf, zu dessen Erledigung der Vergleich geschlossen worden ist, noch an dem Rechtsstreit beteiligt gewesen, der durch das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 28. November 1995 &#8211; U (Kart) 30\/95 &#8211; entschieden worden ist. Auch an dem Vergleich vom 17. September 1996 war sie nicht beteiligt.<\/p>\n<p>Nach Ziffer 1 des Vergleiches sollte der Kl\u00e4ger &#8222;zur Abgeltung s\u00e4mtlicher gegenseitig geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Klage und Widerklage&#8220; an die Beklagten (des Rechtsstreits 4 0 34\/95 LG D\u00fcsseldorf) einen einmaligen Betrag von DM 42.01x, &#8212; zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer zahlen. Die hier geltend gemachten Anspr\u00fcche des NH gegen die Beklagte geh\u00f6ren jedoch nicht zu den in dem Rechtsstreit 4 0 34\/95 LG D\u00fcsseldorf geltend gemachten Anspr\u00fcchen aus Klage und Widerklage.<\/p>\n<p>Nach Ziffer 2 des Vergleiches sollten mit der Zahlung nach Nr. 1 &#8222;s\u00e4mtliche gegenseitigen Anspr\u00fcche aus der Durchf\u00fchrung und R\u00fcckabwicklung der mit Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 28. 11. 1995 &#8211; U (Kart) 30\/95 &#8211; f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rten Vereinbarung vom 4. November 1998 erledigt&#8220; sein, und zwar &#8222;auch soweit diese bisher nicht streitbefangen gewesen sind.&#8220; Auch diese Abgeltungsklausel erfa\u00dft nicht die hier in Rede stehenden Entsch\u00e4digungs-, Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche von NH gegen die Beklagte, da es sich dabei nicht um &#8222;gegenseitige&#8220; Anspr\u00fcche aus der Durchf\u00fchrung und R\u00fcckabwicklung der mit Urteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 28. November 1995 (Anlage B 3) f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rten Vereinbarung vom 4. November 1988 handelt. Die beklagte GmbH war nicht nur nicht Partei des Rechtsstreits vor dem OLG D\u00fcsseldorf mit dem Aktenzeichen U (Kart) 30\/95, sondern auch nicht Vertragspartei der Vereinbarung vom 4. November 1988. Vertragsparteien waren NH auf der einen Seite und die Gesellschafter der ILU auf der anderen Seite, zu denen die damals bereits existierende Beklagte nicht geh\u00f6rte. Neben dem Kaufmann G3xxxx L2xxxx und der U1xxx R3xxxxxxxx B3xxxxxxxxx K2xxxxxxxx AG war dies das neben der beklagten GmbH existierende Einzelkaufmannsunternehmen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten H1xxx I1xx, n\u00e4mlich die &#8222;Fa. A1xx H1xxx I1xx&#8220; (vgl. Anlage B 2). Aus der &#8222;Durchf\u00fchrung und R\u00fcckabwicklung&#8220; der Vereinbarung vom 4. November 1988 konnten daher auch keine &#8222;gegenseitigen Anspr\u00fcche&#8220; im Hinblick auf die hier beklagte GmbH entstehen. Nur derartige Anspr\u00fcche sollten jedoch nach Ziffer 2 des allein von den Parteien des Rechtsstreits 4 O 34\/95 LG D\u00fcsseldorf, die dabei anwaltlich vertreten waren, geschlossenen Vergleiches mit der Zahlung zu Ziffer 1 bzw. Nr. 1 &#8222;erledigt&#8220; sein.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht geltend macht, die Abgeltungsklausel zu Ziffer 2 des Vergleiches erfasse auch die hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche von NH gegen die beklagte GmbH, weil NH anerkannt habe, da\u00df sein Vertragspartner &#8222;Fa. A1xx H1xxx I1xx&#8220; mit seinen durch die beklagte GmbH ausge\u00fcbten Nutzungshandlungen seiner vertraglichen Aus\u00fcbungspflicht nachkomme, vermag der Senat dieser Argumentation nicht zu folgen. Das angebliche &#8222;Anerkenntnis&#8220; von NH sieht das Landgericht darin, da\u00df er (NH) der beklagten GmbH mit Zustimmung der \u00fcbrigen Gesellschafter der ILU am 7. M\u00e4rz 1990 (vgl. Anlage B 8 a) eine vorl\u00e4ufige einfache Lizenz an der Entwicklungsstufe 6 des Abscheiders (deutsche Patentanmeldung 39 39 226) einger\u00e4umt habe, die nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten auch die Benutzung des Klagepatents voraussetze. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, da\u00df die Erteilung einer einfachen Lizenz durch NH an die Beklagte gem\u00e4\u00df Anlage B 8 a hinsichtlich des Abscheiders nach der deutschen Patentanmeldung 39 39 226 nicht bedeutet, da\u00df NH anerkannt habe, da\u00df die ILU damit ihrer Aus\u00fcbungspflicht nachkomme. Hierzu h\u00e4tte es bei der Lizenzvergabe der Erkl\u00e4rung bedurft, da\u00df die aufgrund der Lizenzvergabe durchgef\u00fchrten Nutzungshandlungen der Beklagten in Erf\u00fcllung der Aus\u00fcbungspflicht der ILU erfolgen. Eine solche Erkl\u00e4rung ist nicht erfolgt, und NH konnte auch nicht aufgrund der Umst\u00e4nde zwingend davon ausgehen, da\u00df die Nutzungshandlungen der Beklagten betreffend den Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider System H (deutsche Patentanmeldung 39 39 226; vgl. auch die Werbeunterlage gem\u00e4\u00df Anlage B 8) in Erf\u00fcllung der Aus\u00fcbungspflicht der ILU bzw. von deren Gesellschaftern betreffend die Vertragsschutzrechte erfolgten. Grunds\u00e4tzlich war(en) die ILU bzw. deren Gesellschafter n\u00e4mlich frei, in welcher Weise sie ihrer Aus\u00fcbungspflicht gen\u00fcgen wollte(n). Die ILU konnte zum Beispiel eine eigene Produktionsst\u00e4tte gr\u00fcnden oder auch ein Drittunternehmen mit der Produktion beauftragen.<\/p>\n<p>L\u00e4\u00dft sich somit nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, da\u00df die hier in Rede stehenden Benutzungs- bzw. Verletzungshandlungen der Beklagten in Erf\u00fcllung der unter Artikel 10 der Vertrages vom 4. November 1988 der ILU bzw. deren Gesellschaftern auferlegten Aus\u00fcbungspflicht erfolgt sind, kann aber auch nicht festgestellt werden, da\u00df die Abgeltungsklausel unter Ziffer 2 des Vergleiches vom 17. September 1996 (Anlage B 4) und der darin enthaltene Erla\u00df von Anspr\u00fcchen auch die hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche von NH gegen die nicht an dem Vertrag vom 4. November 1988 und nicht an den Rechtsstreiten 4 O 34\/95 LG D\u00fcsseldorf und U (Kart) 30\/95 OLG D\u00fcsseldorf = 4 O 424\/93 LG D\u00fcsseldorf beteiligte GmbH erfa\u00dft.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nNach alledem war unter Zur\u00fcckweisung der Berufung der Beklagten entsprechend der Berufung der Kl\u00e4gerin mit der Kostenfolge nach \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91 ZPO zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Eine Anordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO, wie sie von der Beklagten hilfsweise beantragt worden ist, kam nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat (vgl. \u00a7 714 Abs. 2 ZPO), da\u00df die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 22 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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