{"id":5006,"date":"2001-02-08T17:00:28","date_gmt":"2001-02-08T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5006"},"modified":"2016-05-26T11:59:23","modified_gmt":"2016-05-26T11:59:23","slug":"2-u-11199-umruesten-von-grossserien-pkw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5006","title":{"rendered":"2 U 111\/99 &#8211; Umr\u00fcsten von Gro\u00dfserien-PKW"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 21<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2001, Az. 2 U 111\/99<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. April 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Beschwer des Beklagten und Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren: 6.500 DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 42 13 789 (im folgenden: Klagepatent), das am 27. April 1992 mit folgenden Anspr\u00fcchen 1 und 2 angemeldet worden ist:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Umr\u00fcsten von Gro\u00dfserien-Personenkraftwagen, die<\/p>\n<p>&#8211; eine selbsttragende Karosserie,<\/p>\n<p>&#8211; Frontantrieb,<\/p>\n<p>&#8211; einen quer eingebauten Frontmotor, unterhalb des<br \/>\nMotors an den Au\u00dfenseiten des Motorraumes in die<br \/>\nKarosserie als L\u00e4ngstr\u00e4ger integrierte Profile,<\/p>\n<p>&#8211; vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden Querstabilisator und<\/p>\n<p>&#8211; am vorderen Ende des Motorraumes unten einen vorderen Quertr\u00e4ger<\/p>\n<p>aufweisen, mit gr\u00f6\u00dferen Motoren,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>a) die L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) teilweise entfernt werden, so da\u00df ausreichend Platz f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Motor (1) im Motorraum entsteht,<\/p>\n<p>b) unterhalb der L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) ein stabiler Zusatzrahmen (8) mit der Karosserie (9) fest verbunden wird, wobei der Zusatzrahmen (8)<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens einen hinteren Querschenkel (10) aufweist, der sich hinter dem Motorraum (4) etwa von dem einen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) zum anderen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) erstreckt und<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens einen L\u00e4ngsschenkel (11) aufweist, der etwa parallel unter dem ausgeschnittenen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) verl\u00e4uft und die ausgeschnittene Stelle (6 a) des L\u00e4ngstr\u00e4gers (6) \u00fcberbr\u00fcckt.<\/p>\n<p>2. Zusatzrahmen, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>jeder L\u00e4ngsschenkel (11) wenigstens bis zum vorderen, unteren Quertr\u00e4ger (14) der Karosserie (9) reicht.<\/p>\n<p>Nachdem die Patentanmeldung am 28. Oktober 1993 offengelegt worden war, ist das Klagepatent mit etwas abge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen erteilt worden, wobei der Hinweis auf die Patenterteilung am 19. M\u00e4rz 1998 erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 2 des erteilten Klagepatents lauten:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Umr\u00fcsten von Gro\u00dfserien-Personenkraftwagen, die<\/p>\n<p>&#8211; eine selbsttragende Karosserie,<\/p>\n<p>&#8211; Frontantrieb,<\/p>\n<p>&#8211; einen quer eingebauten Frontmotor, unterhalb des Motors an den Au\u00dfenseiten des Motorraumes in die Karosserie als L\u00e4ngstr\u00e4ger integrierte Profile, vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden Querstabilisator und<\/p>\n<p>&#8211; am vorderen Ende des Motorraumes unten einen vorderen Quertr\u00e4ger aufweisen, mit gr\u00f6\u00dferen Motoren, dadurch gekennzeichnet, da\u00df<\/p>\n<p>a) die L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) teilweise entfernt werden, so da\u00df ausreichend Platz f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Motor und Getriebe (1) im Motorraum (4) entsteht,<\/p>\n<p>b) unterhalb der L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) ein stabiler Zusatzrahmen (8) mit dem Vorbau (9) fest verbunden wird, wobei der Zusatzrahmen (8)<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens einen hinteren Querschenkel (10) aufweist, der sich hinter dem Motorraum (4) etwa von dem einen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) zum anderen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) erstreckt und<\/p>\n<p>&#8211; wenigstens einen L\u00e4ngsschenkel (11) aufweist, der etwa parallel unter dem ausgeschnittenen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) verl\u00e4uft und die ausgeschnittene Stelle (6 a) des L\u00e4ngstr\u00e4gers (6) \u00fcberbr\u00fcckt.<\/p>\n<p>2. Zusatzrahmen, insbesondere zur Durchf\u00fchrung des Umr\u00fcstens nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df jeder L\u00e4ngsschenkel (11) wenigstens bis zum vorderen, unteren Quertr\u00e4ger (14) des Vorbaues (9) reicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen aus der Klagepatentschrift (die identisch bereits in der Offenlegungsschrift enthalten waren) zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der gesch\u00fctzten Erfindung. In Figur 1 ist in Ansicht von oben auf den ge\u00f6ffneten Motorraum ein L-f\u00f6rmiger Zusatzrahmen mit einem neuen, gr\u00f6\u00dferen Motor samt Getriebe dargestellt, in Figur 2 ein geschlossener Zusatzrahmen:<\/p>\n<p>Der Beklagte, der sich gewerbsm\u00e4\u00dfig u.a. mit dem Umr\u00fcsten (&#8222;Tunen&#8220;) von Kraftfahrzeugen befa\u00dft und in den Jahren 1995\/96 in Fachzeitschriften wiederholt f\u00fcr den Umbau von VW-Personenkraftwagen, insbesondere solcher des Typs &#8222;Polo&#8220;, warb, r\u00fcstete jedenfalls im Jahre 1997 f\u00fcr Herrn G2xxxxx Z1xxxxx aus S5xxxxxxxx einen VW-Polo in der Weise um, da\u00df er unter Verwendung eines Zusatzrahmens einen 16-V-Golf-Motor in diesen einbaute, wozu Teile der L\u00e4ngstr\u00e4ger des Wagens herausgeschnitten wurden. Der Zusatzrahmen wies zwei L\u00e4ngsschenkel auf, die unter den L\u00e4ngstr\u00e4gern verliefen und mit dem Vorbau des Wagens fest verbunden waren, sowie au\u00dfer einem vorderen Querschenkel auch einen weiteren Querschenkel, der im &#8211; in Fahrtrichtung gesehen &#8211; hinteren Teil des Motorraumes unterhalb der Stelle, an der sich die F\u00fc\u00dfe des Fahrers befinden, die beiden L\u00e4ngstr\u00e4ger des Wagens miteinander verband.<\/p>\n<p>Der Beklagte kannte bereits seit Ende M\u00e4rz 1993 die sp\u00e4ter offengelegte Patentanmeldung des Kl\u00e4gers, die er zu dieser Zeit von einer Karosseriebau-Firma erhalten hatte, welcher der Kl\u00e4ger sie zusammen mit einem von ihm hergestellten Zusatzrahmen \u00fcberlassen hatte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der den Beklagten wegen Benutzung des Gegenstandes der dem Klagepatent zugrundeliegenden Anmeldung auf Auskunftserteilung und Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch nimmt, nachdem er zun\u00e4chst eingereichte weitergehende Klageantr\u00e4ge noch vor Zustellung der Klageschrift zur\u00fcckgenommen hat, hat geltend gemacht: Der Beklagte habe sich n\u00e4here Kenntnisse der jetzt durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung dadurch verschafft, da\u00df er im Jahre 1993 den VW-Polo eines Herrn N1xxxxx, der im Jahre 1992 in der jetzt durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Weise mit einem 16-V-Golf-Motor ausgestattet worden sei, genauestens untersucht habe. Der Beklagte habe auch schon vor dem Pkw des Herrn Z1xxxxx weitere Fahrzeuge des Typs VW-Polo in dieser Weise umger\u00fcstet und damit vom Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat, nachdem der urspr\u00fcnglich vor dem Amtsgericht Duisburg anh\u00e4ngige Rechtsstreit auf seinen Antrag hin an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen worden war, dort zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, ihm dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er &#8211; der Beklagte &#8211; in der Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum 29. M\u00e4rz 1998<\/p>\n<p>Zusatzrahmen zur Durchf\u00fchrung des Umr\u00fcstens von Gro\u00dfserien-Personenkraftwagen, die eine selbsttragende Karosserie, einen Frontantrieb, einen quer eingebauten Frontmotor, unterhalb des Motors an den Au\u00dfenseiten des Motorraumes in die Karosserie als L\u00e4ngstr\u00e4ger integrierte Profile und vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden Querstabilisator aufweisen, wobei die L\u00e4ngstr\u00e4ger teilweise entfernt werden, so da\u00df ausreichend Platz f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Motor und Getriebe im Motorraum entsteht, unterhalb der L\u00e4ngstr\u00e4ger der Zusatzrahmen, der stabil ist, mit dem Vorbau fest verbunden wird, wobei der Zusatzrahmen wenigstens einen hinteren Querschenkel, der sich hinter dem Motorraum etwa von dem einen L\u00e4ngstr\u00e4ger zum anderen L\u00e4ngstr\u00e4ger erstreckt, und wenigstens einen L\u00e4ngsschenkel aufweist, der etwa parallel unter dem ausgeschnittenen L\u00e4ngstr\u00e4ger verl\u00e4uft und die ausgeschnittene Stelle des L\u00e4ngstr\u00e4gers \u00fcberbr\u00fcckt, und wobei jeder L\u00e4ngsschenkel wenigstens bis zum vorderen, unteren Quertr\u00e4ger des Vorbaus reicht,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe der St\u00fcckzahlen, Verkaufspreise und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, da\u00df der Beklagte verpflichtet sei, ihm<br \/>\n&#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; f\u00fcr die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Oktober 1993 bis zum 29. M\u00e4rz 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und eingewendet: Die von ihm bei der Umr\u00fcstung von Fahrzeugen des Typs VW-Polo benutzten Zusatzrahmen unterschieden sich deutlich von denen, die der Kl\u00e4ger verwende, weil sie z.B. nicht aus Rundrohren best\u00fcnden, sondern aus Stahlteilen mit rechteckigem Querschnitt. Au\u00dferdem stehe ihm ein privates Vorbenutzungsrecht zu, weil er bereits im Jahre 1991 und Anfang 1992 zwei Fahrzeuge VW-Polo durch Einbau von Golf-Motoren umger\u00fcstet gehabt habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf das Urteil vom 29. April 1999 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise Zulassung der Revision beantragt, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger um Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels bittet. Die Parteien wiederholen und erg\u00e4nzen ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschlu\u00df vom 6. April 2000 (Bl. 178 ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10. Juli 2000 (Bl. 207-215 GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung ist nicht begr\u00fcndet, weil das Landgericht der Klage mit Recht stattgegeben hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung (genauer: einen Zusatzrahmen) zum Umr\u00fcsten von Gro\u00dfserien-Personenkraftwagen mit gr\u00f6\u00dferen Motoren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend aus, beim Motorsport, insbesondere mit Gro\u00dfserien-Personenkraftwagen, werde versucht, das Leistungsgewicht (= Kilogramm Fahrzeuggewicht je PS der Motorleistung) m\u00f6glichst zu reduzieren, wozu man u.a. die Motorleistung erh\u00f6he, was in der Regel durch Aufbohren der Zylinder des Original-Motorblockes geschehe. Eine wesentlich st\u00e4rkere Steigerung der Motorleistung sei m\u00f6glich, wenn ein gr\u00f6\u00dferer Motorblock mit wesentlich gr\u00f6\u00dferem Hubraum (beispielsweise des n\u00e4chstgr\u00f6\u00dferen Modells des Herstellers eines Kleinwagens) in den Pkw eingesetzt werden k\u00f6nne, dessen Abgasverhalten auch besser sei als das eines getunten kleinen Serienmotors. Etwas derartiges sei jedoch angesichts des verf\u00fcgbaren Platzes im Motorraum nicht m\u00f6glich oder w\u00fcrde eine unsinnig hoch aufragende Motorhaube zur Folge haben.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das technische Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Vorrichtung zur Umr\u00fcstung eines Gro\u00dfserien-Kleinwagens, der Frontantrieb und einen quer eingebauten Frontmotor hat, mit einem Antrieb (Motor und Getriebe) mit wesentlich h\u00f6herem Hubraum, z.B. mit einem Motor des n\u00e4chstgr\u00f6\u00dferen Modells des Herstellers, zu schaffen, die m\u00f6glichst einfach herzustellen und mit deren Hilfe der Umbauaufwand m\u00f6glichst gering ist, wobei die Funktion und die Stabilit\u00e4t leicht zu \u00fcberpr\u00fcfen sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen vom Kl\u00e4ger hier in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Zusatzrahmen<\/p>\n<p>2. zum Umr\u00fcsten von Gro\u00dfserien-Personenkraftwagen mit<br \/>\ngr\u00f6\u00dferen Motoren, wobei die Gro\u00dfserien-Personenkraft-<br \/>\nwagen<\/p>\n<p>2.1 eine selbsttragende Karosserie,<\/p>\n<p>2.2 einen Frontantrieb,<\/p>\n<p>2.3 einen quer eingebauten Frontmotor,<\/p>\n<p>2.4 unterhalb des Motors an den Au\u00dfenseiten des<br \/>\nMotorraumes in die Karosserie als L\u00e4ngstr\u00e4ger<br \/>\nintegrierte Profile und<\/p>\n<p>2.5 vorne unter dem Motor einen quer verlaufenden<br \/>\nQuerstabilisator aufweisen;<\/p>\n<p>3. die L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) werden teilweise entfernt, so<br \/>\nda\u00df ausreichend Platz f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Motor und<br \/>\nGetriebe (1) im Motorraum (4) entsteht;<\/p>\n<p>4. unterhalb der L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) wird der Zusatzrahmen,<br \/>\nder stabil ist, fest mit dem Vorbau (9) verbunden;<\/p>\n<p>5. der Zusatzrahmen weist<\/p>\n<p>5.1 wenigstens einen hinteren Querschenkel (10), der<br \/>\nsich hinter dem Motorraum (4) etwa von dem einen<br \/>\nL\u00e4ngstr\u00e4ger (6) zum anderen L\u00e4ngstr\u00e4ger (6) er-<br \/>\nstreckt, und<\/p>\n<p>5.2 wenigstens einen L\u00e4ngsschenkel (19) auf, der etwa<br \/>\nparallel unter dem ausgeschnittenen L\u00e4ngstr\u00e4ger<br \/>\n(6) verl\u00e4uft und die ausgeschnittene Stelle (6 a)<br \/>\ndes L\u00e4ngstr\u00e4gers (6) \u00fcberbr\u00fcckt;<\/p>\n<p>6. jeder L\u00e4ngsschenkel (11) reicht wenigstens bis zum<br \/>\nvorderen, unteren Quertr\u00e4ger (14) des Vorbaues.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Verringerung der Stabilit\u00e4t der Karosserie im Bereich des Motorraumes werde durch das Anbringen des Zusatzrahmens nicht nur ausgeglichen, sondern die Stabilit\u00e4t werde auf diese Weise sogar verbessert. Der Nachteil einer geringeren Bodenfreiheit durch die tiefer einzubauende Motor-\/Ge-triebeeinheit, durch die Tieferlegung des Querstabilisators und durch den Einbau des Zusatzrahmens sei in der Praxis ohne Belang, da alle genannten Teile bei einer Gesamtverlagerung nach unten um etwa 5 cm immer noch h\u00f6her l\u00e4gen als die unter dem Fahrzeugboden befindliche Auspuffanlage. Das zus\u00e4tzliche Gewicht des Zusatzrahmens von etwa 15 kg werde bei weitem \u00fcberkompensiert durch die wesentlich h\u00f6here Leistung des gr\u00f6\u00dferen neuen Motors.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Mit der von ihm im Jahre 1997 vorgenommenen Umr\u00fcstung des Fahrzeuges des Herrn G2xxxxx Z1xxxxx hat der Beklagte den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung benutzt, weil der von ihm dabei verwendete Zusatzrahmen s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 2 des sp\u00e4ter erteilten Klagepatents verwirklichte. Auf diese Anspr\u00fcche kann, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, so da\u00df der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verweisen kann, vorliegend abgestellt werden, weil sie nicht weiter gefa\u00dft sind als die Kombination der urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspr\u00fcche 1 und 2.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt, da\u00df und warum der Beklagte mit der Umr\u00fcstung des VW-Polo des Herrn Z1xxxxx von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents wortlautgem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht hat, insbesondere auch von dem Merkmal 5.1, wonach der Zusatzrahmen wenigstens einen hinteren Querschenkel aufweisen soll, der sich hinter dem Motorraum (also in einem Bereich, der &#8211; vom Fahrersitz aus gesehen &#8211; noch vor der Stelle liegt, an der ein L\u00e4ngstr\u00e4ger oder beide L\u00e4ngstr\u00e4ger durch teilweises Entfernen geschw\u00e4cht worden ist\/sind) etwa von dem einen L\u00e4ngstr\u00e4ger zum anderen L\u00e4ngstr\u00e4ger erstreckt. Da der Beklagte diese Ausf\u00fchrungen nicht angreift und auch im Berufungsverfahren die Behauptung des Kl\u00e4gers nicht bestritten hat, der Zusatzrahmen am Pkw des Herrn Z1xxxxx weise \u00fcber den aus den vom Kl\u00e4ger vorgelegten Fotos ersichtlichen vorderen Querschenkel hinaus auch einen hinteren Querschenkel auf, der hinter dem Motorraum unterhalb der Stelle verlaufe, an der sich die F\u00fc\u00dfe des Fahrers bef\u00e4nden, und der die beiden L\u00e4ngstr\u00e4ger miteinander verbinde, bedarf es insoweit keiner weiteren Er\u00f6rterungen, vielmehr kann der Senat auf die Ausf\u00fchrungen des landgerichtlichen Urteils verweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die damit feststehenden Benutzungshandlungen des Beklagten sind nicht durch ein privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) legitimiert, das der Beklagte, wenn es ihm zust\u00fcnde, auch den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcchen aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG entgegenhalten k\u00f6nnte, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt hat, so da\u00df der Senat darauf Bezug nehmen kann.<\/p>\n<p>Zwar mag es sein, da\u00df der Beklagte vor dem durch die Anmeldung des Klagepatents bestimmten Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (27. April 1992) ein oder zwei Fahrzeuge des Typs VW-Polo unter Verwendung jeweils eines Zusatzrahmens mit 16-V-Golf-Motoren ausgestattet hat, wie es die von ihm benannten Zeugen, insbesondere der Zeuge B3xxxxxxxx, bei ihrer Vernehmung bekundet haben.<\/p>\n<p>Den Aussagen der Zeugen l\u00e4\u00dft sich aber nicht entnehmen, da\u00df die damals verwendeten Zusatzrahmen auch den von Merkmal 5.1 verlangten hinteren Querschenkel aufgewiesen haben, der erfindungswesentlich ist, weil er sich in einem solchen Bereich von dem einen L\u00e4ngstr\u00e4ger zum anderen L\u00e4ngstr\u00e4ger erstreckt, in welchem diese Tr\u00e4ger noch nicht durch teilweises Ausschneiden geschw\u00e4cht worden sind. Nach der Aussage des Zeugen B3xxxxxxxx, der angegeben hat, selbst die Umbauarbeiten mit vorgenommen zu haben, ihre Einzelheiten also kennen mu\u00df, fehlte den damals verwendeten Zusatzrahmen der hintere Querschenkel; nach seiner Aussage ist vielmehr ein Zusatzrahmen verwendet worden, wie ihn der Kl\u00e4ger im Beweisaufnahmetermin vorgelegt hat und der lediglich einen vorderen Querschenkel aufweist, welcher aber, weil er &#8211; vom Fahrer aus gesehen &#8211; erst jenseits des geschw\u00e4chten Bereiches der L\u00e4ngstr\u00e4ger verl\u00e4uft, nicht die Wirkung des patentgem\u00e4\u00dfen hinteren Querschenkels haben kann.<\/p>\n<p>Auch die Zeugen K2xxxx, B4xxx und S6xxxxx haben angegeben, nach ihrer Erinnerung habe der umgebaute VW-Polo, den sie im Jahr 1991 beim Beklagten gesehen h\u00e4tten, einen solchen Zusatzrahmen aufgewiesen, wie ihn der Kl\u00e4ger zum Beweisaufnahmetermin mitgebracht hatte.<\/p>\n<p>Selbst wenn man daher den Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere der des Zeugen B3xxxxxxxx, folgt, steht dem Beklagten ein privates Vorbenutzungsrecht hinsichtlich des Gegenstandes des Klagepatents und der ihm zugrundeliegenden Anmeldung nicht zu, weil der nach den Zeugenaussagen vorbenutzte Zusatzrahmen ein wesentliches Merkmal der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht aufgewiesen hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da\u00df und warum der Beklagte angesichts seiner feststehenden Benutzung des Gegenstandes der Patentanmeldung des Kl\u00e4gers nicht nur zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung an diesen verpflichtet ist (wobei der Kl\u00e4ger insoweit auf blo\u00dfe Feststellung klagen kann), sondern auch zur Erteilung der begehrten Ausk\u00fcnfte, welcher Verpflichtung er bisher nicht nachgekommen ist, hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil im einzelnen zutreffend dargelegt, ohne da\u00df die Berufung das besonders angreift. Auch insoweit kann der Senat daher auf die Ausf\u00fchrungen des landgerichtlichen Urteils Bezug nehmen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Zu der vom Beklagten erbetenen Zulassung der Revision (\u00a7 546 ZPO) bestand kein Anla\u00df. Auf die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Erfindung des Kl\u00e4gers patentf\u00e4hig ist, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an, weil die ordentlichen Gerichte in einem Rechtsstreit \u00fcber Anspr\u00fcche aus einer Benutzung der einem Patent zugrundeliegenden Anmeldung, solange das Klagepatent nicht \u00fcber den daf\u00fcr allein vorgesehenen Weg einer Nichtigkeitsklage (\u00a7\u00a7 81 ff. PatG) zum Bundespatentgericht rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, an die Beurteilung der gesch\u00fctzten Erfindung als patentf\u00e4hig durch die Erteilungsbeh\u00f6rde, das Deutsche Patent- und Markenamt, gebunden sind. Damit hat die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO). Es ist auch nicht ersichtlich, da\u00df der Senat mit dem vorliegenden Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh\u00f6fe des Bundes abgewichen sei (\u00a7 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 21 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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