{"id":5004,"date":"2001-08-16T17:00:22","date_gmt":"2001-08-16T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5004"},"modified":"2016-05-26T11:58:18","modified_gmt":"2016-05-26T11:58:18","slug":"2-u-10500-abwasserbehandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5004","title":{"rendered":"2 U 105\/00 &#8211; Abwasserbehandlung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 20<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. August 2001, Az. 2 U 105\/00<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juni 2000 verk\u00fcndete Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000 DM abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor<br \/>\nSicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und der Wert der Beschwer betragen jeweils 10.000,00 DM.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst Auskunft und Rechnungslegung dar\u00fcber, in welcher Art und in welchem Umfang die Beklagte zwei von ihm als Miterfinder entwickelte Diensterfindungen benutzt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist von Beruf Chemotechniker und war von 1969 bis zum 6. Februar 1991 bei der B4xxxxxxx M3xxxxxxxxxx GmbH angestellt. Nach der Ausgliederung der MHG B4xxxxxxx D1xxxxxx GmbH war er bis zum 30. September 1992 deren Arbeitnehmer, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Seit dem 1. Oktober 1992 ist der Kl\u00e4ger bei der B4xxxxxxx M3xxxxxxxxxx GmbH (vormals R3xxxxxxxx Z1xxxxxxxxxxxxxx GmbH) als Umweltschutzbeauftragter t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt eine H\u00fctte, in der ein pyrometallurgisches Zinkgewinnungsverfahren angewandt wird, bei dem aus Erzkonzentraten und sekund\u00e4ren Vorstoffen Metalle &#8211; insbesondere Zink und Blei &#8211; erzeugt werden. Der Betrieb in D1xxxxxx, f\u00fcr den der Kl\u00e4ger t\u00e4tig war, umfasst Rohstoffbetriebe bestehend aus Sinteranlage, Schwefels\u00e4ureanlagen, Heissbrikettierung und diversen Nebenbetrieben, sowie Schmelzbetriebe bestehend aus IS-Schachtofen, Feinzinkanlage und Giesserei. Beim Betrieb des IS-Ofens, der Schwefels\u00e4urenanlage und im Rahmen der Abgasentwicklung fallen verunreinigte Abw\u00e4sser an, f\u00fcr deren Einleitung die Beklagte im Jahr 1992 eine Abwasserabgabe von 1,9 Millionen DM entrichten musste.<\/p>\n<p>Nachdem Ende der 80er Jahre die Schadstoffbelastung der Produktionsabw\u00e4sser der Beklagten u.a. infolge Einsatzes neuer Materialien und h\u00f6herer Produktionsmengen anstieg, das Auslaufen der \u00f6ffentlich-rechtlichen Einleitungsgenehmigung zum 31. Dezember 1992 bevorstand, aufgrund beh\u00f6rdlicher Auflagen die Senkung der Thallium-Werte im Abwasser erforderlich wurde und die Beklagte sich in einem Vertrag vom 25. Juni 1991 gegen\u00fcber dem Hafen Rotterdam verpflichtet hatte, die Schadstoffeinleitungen unter das Niveau des Standes der Technik abzusenken, entwickelte der Kl\u00e4ger in den Jahren 1990 und 1991 gemeinsam mit je zwei Miterfindern ein Verfahren zur kontinuierlichen Behandlung gel\u00f6ste Metalle enthaltenden Abwassers (nachfolgend: Erfindung I) sowie ein Verfahren zur Behandlung Thallium enthaltenden Abwassers (nachfolgend: Erfindung II). Nach seinem Vorbringen brachte der Kl\u00e4ger beide Verfahren nach ihrer Fertigstellung im Jahre 1991 der Beklagten \u00fcber seinen Vorgesetzten zur Kenntnis. Die Beklagte beantragte f\u00fcr beide Verfahren eine Genehmigung nach \u00a7 58 Abs. 2 des Landeswassergesetzes; dieses Verfahren betrieb \u00fcberwiegend der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Beklagte. Die Beklagte benutzt die Erfindung I seit dem 1. Januar 1993 und die Erfindung II seit dem 1. August 1991.<\/p>\n<p>Am 9. Juni 1993 meldeten der Kl\u00e4ger und die Miterfinder der Beklagten beide Verfahren schriftlich als Diensterfindung (Anlagen K 1 und K 4); die Beklagte nahm gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger beide Erfindungen mit Schreiben vom 20. September 1993 (An-lagen K 2 und K 5) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch. Am 20. Dezember 1994 meldete sie beide Verfahren als Deutsches am 19. Dezember 1995 meldete sie sie als europ\u00e4isches Patent an. F\u00fcr die Erfindung I wurde der Beklagten das Europ\u00e4ische Patent 0 799 160 (Anlage K 3) erteilt, das am 13. Mai 1998 mit folgendem Anspruch 1 bekannt gemacht worden ist:<\/p>\n<p>Verfahren zur kontinuierlichen Behandlung von bei metallurgischen Prozessen anfallendem, mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer, Nickel, Eisen enthaltendem Abwasser, durch Neutralisationsf\u00e4llung<br \/>\nmittels Alkalihydroxid-, Alkalikarbonat- und\/oder<br \/>\nKalkmilchl\u00f6sungen mit einer Konzentration von 1 bis 10 Gew.-%., dadurch gekennzeichnet, dass dem einen pH-Wert von 8 bis 10 und eine Temperatur von 10 bis 40\u00b0C aufweisenden Abwasser nach beendeter Neutralisationsf\u00e4llung, eine L\u00f6sung aus anorganischem oder organischem Sulfid, einzeln und\/oder im Gemisch mit einem st\u00f6chiometrischen \u00dcberschuss von 175 bis 300 %, bezogen auf den Gehalt an gel\u00f6sten Restmetallen zugegeben und der Niederschlag der Neutralisations- bzw. Karbonatf\u00e4llung und der Sulfidf\u00e4llung zusammen von dem Abwasser nach einer Reaktionszeit der Sulfidf\u00e4llung von 2 bis 20 min, abgetrennt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erfindung II wurde der Beklagten das Europ\u00e4ische Patent 0 799 161 (Anlage K 6) erteilt, das am 20. Mai 1998 mit dem nachstehend wiedergegebenen Patentanspruch 1 bekannt gemacht worden ist:<\/p>\n<p>Verfahren zur selektiven Abtrennung von Thallium aus insbesondere bei der oxidierenden Laugung von bei der metallurgischen Verarbeitung sulfidischer Erze anfallenden Flugst\u00e4uben gebildetem Thallium, sowie mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur enthaltendem Abwasser, dem in einer ersten Verfahrensstufe zur Neutralisationsf\u00e4llung der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur Alkalicarbonat- und\/oder Alkalihydroxidl\u00f6sung in einer Konzentration von 50 bis 550 g\/1 zugegeben werden und der entstandene Niederschlag vom Abwasser abgetrennt wird und wobei in einer zweiten Verfahrensstufe dem auf einen pH-Wert von 7,5 bis 10,5 und eine Temperatur von 10 bis 40\u00b0C eingestellten Abwasser zur F\u00e4llung des Thalliums eine L\u00f6sung von anorganischem und\/oder organischem Sulfid mit der Konzentration von 5 bis 20 Gew.-% mit einem st\u00f6chiometrischen \u00dcberschuss von 30 bis 300 % zugesetzt und der entstandene Niederschlag unmittelbar am Ende der F\u00e4llung von dem Abwasser abgetrennt wird.<\/p>\n<p>In der vorgerichtlichen Korrespondenz berechnete die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) den Erfindungswert beider Verfahren unter Hinweis auf ihre Ersparnisse \u00fcbersteigende Investitionskosten f\u00fcr das Jahr 1995 auf 0 und bot dem Kl\u00e4ger f\u00fcr beide Erfindungen eine Gesamtpauschalverg\u00fctung in H\u00f6he von 5.000,- DM an. Nachdem der Kl\u00e4ger dies abgelehnt hatte, setzte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 10. Juni 1997 (Anlage K 8) die Erfinderverg\u00fctung bis 1995 auf 0 fest. Dieser Festsetzung widersprach der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 7. Juli 1997 (Anlage K 9). Eine von der Beklagten mit patentanwaltlichem Schreiben vom 6. April 1998 (Anlage BD 4) angebotene Pauschalverg\u00fctung von 40.000,- DM lehnte der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 13. April 1998 (Anlage BD 5) ab und forderte stattdessen eine Verg\u00fctung von 150.000,- DM. Eine daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 1998 (Anlage BD 6) angebotene Pauschalverg\u00fctung von 45.000,- DM lehnte der Kl\u00e4ger ebenfalls ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der Erfindungswert beider Verfahren sei ungeachtet der vorgerichtlichen Diskussion \u00fcber den durch die Erfindungen erzielten betrieblichen Nutzen nach der Methode der Lizenzanalogie zu ermitteln. Ohne den Einsatz der erfindungsgem\u00e4ssen Abwasserreinigungsverfahren erh\u00f6hten sich die Produktionskosten der Beklagten erheblich, da alternative Abwasserbehandlungen nach dem Stand der Technik erheblich h\u00f6here Investitions- und laufende Betriebskosten verursachten und zudem eine geringere Minderung der Abwasserabgabenlast bewirkten. Der vom Auskunftsanspruch erfasste Zeitraum beginne bereits mit der Einf\u00fchrung der beiden erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren im Betrieb der Beklagten und nicht erst mit dem Tag der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme. Zuvor seien die Erfindungen rechtsgesch\u00e4ftlich auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden. Beide Parteien h\u00e4tten sich stillschweigend dar\u00fcber geeinigt, dass die Erfindungen bereits zu diesem Zeitpunkt uneingeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen w\u00fcrden. Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte zur Vorbereitung der Einf\u00fchrung der Verfahren Investitionen get\u00e4tigt bzw. Zusch\u00fcsse bei der Europ\u00e4ischen Union und bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden die entsprechenden wasserrechtlichen Genehmigungen beantragt habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihre organisatorisch verbundenen Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>(1) seit dem 1. Januar 1993<\/p>\n<p>Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die Reinigung der anfallenden Abw\u00e4sser durch Verfahren erfolgt, wie sie in den Anspr\u00fcchen des europ\u00e4ischen Patentes 0 799 160 beschrieben sind;<\/p>\n<p>(2) seit dem 1. August 1991<\/p>\n<p>Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die Reinigung der anfallenden Abw\u00e4sser durch Verfahren erfolgt ist, wie sie in den Anspr\u00fcchen des europ\u00e4ischen Patentes 0 799 161 beschrieben werden,<\/p>\n<p>2. hilfsweise,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihre organisatorisch verbundenen Unternehmen im In- und Ausland<\/p>\n<p>seit dem 1. Januar 1993 das im Klageantrag zu I. 1. (1)<\/p>\n<p>und seit dem 1. August 1991 das im Klageantrag zu<br \/>\nI. 1. (2) bezeichnete Verfahren benutzt haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>&#8211; der Namen und Anschriften der in- und ausl\u00e4ndischen<br \/>\nWerke sowie Zweigwerke der Beklagten und der Werke<br \/>\nihrer Lizenznehmer, in denen die im Klageantrag zu<br \/>\nI. 1. (1) und (2) bezeichneten Verfahren angewandt<br \/>\nwerden;<\/p>\n<p>&#8211; der Zeitpunkte der Fertigstellung der Anlage in diesen<br \/>\nWerken, in denen die im Klageantrag zu I. 1. (1) und<br \/>\n(2) bezeichneten Verfahren durchgef\u00fchrt werden;<\/p>\n<p>&#8211; des Investitionsaufwandes f\u00fcr die Errichtung der je-<br \/>\nweiligen Anlagen zum Einsatz der im Klageantrag zu<br \/>\nI. 1. (1) und (2) bezeichneten Verfahren;<\/p>\n<p>&#8211; von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen<br \/>\ndurch Anwendung der im Klageantrag zu I. 1. (1) und<br \/>\n(2) bezeichneten Verfahren, insbesondere der Einspa-<br \/>\nrungen bei Investitionskosten, der Einsparung bei<br \/>\nReparatur- und Instandhaltungskosten, der Einsparung<br \/>\nvon Betriebsmitteln, der Einsparung bei den zu ent-<br \/>\nrichtenden Abwasserabgaben und des Geldwertes des<br \/>\ndurch das im Klageantrag zu I. 1. (2) bezeichnete Ver-<br \/>\nfahren gewonnenen Thallium-Sulfids und anderer Wert-<br \/>\nstoffe, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren.<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger eine angemessene Arbeitnehmererfinder-<br \/>\nverg\u00fctung zzgl. 3,5 % \u00fcber dem jeweiligen (bis<br \/>\n31. Dezember 1998 geltenden) Bundesbank-Diskontsatz<br \/>\nbzw. ab 1. Januar 1999 \u00fcber dem jeweiligen Basiszins-<br \/>\nsatz jeweils ab 1. Februar des auf das Nutzungsjahr<br \/>\nfolgenden Jahres zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>und hat hilfsweise um die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes gebeten.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand der Erfindungen, n\u00e4mlich die Behandlung metallhaltiger Abw\u00e4sser, habe mit dem metallurgischen Produktionsprozess nichts zu tun. Der Frischwasserverbrauch und damit die Abwassermenge seien unabh\u00e4ngig von der hergestellten Zink- und Bleimenge. Die Menge des anfallenden Abwassers h\u00e4nge im wesentlichen nur davon ab, ob die Produktionsanlagen in Betrieb seien oder stillst\u00fcnden. Der Erfindungswert sei daher allein auf der Grundlage der durch die Verbesserung des Abwassers erzielten Ersparnisse zu bestimmen. Von dieser Berechnungsweise sei auch der Kl\u00e4ger in der vorgerichtlichen Korrespondenz ausgegangen. Aus den als Anlagen BD 2 und 7 vorgelegten Festsetzungsbescheiden des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen und der im Schreiben vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) aufgestellten Kosten und Einsparungen sei f\u00fcr den Kl\u00e4ger ohne weiteres ersichtlich, welchen innerbetrieblichen Nutzen die Erfindungen h\u00e4tten. Dass der Kl\u00e4ger \u00fcber die erforderlichen Grundlagen f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung verf\u00fcge, ergebe sich aus der &#8211; unstreitig &#8211; von ihm gefertigten und als Anlage BD 3 vorgelegten Kalkulation. Er habe \u00fcberdies Zugang zu s\u00e4mtlichen erforderlichen Zahlenangaben, weil er bis 1994 im Geb\u00e4ude der Beklagten ein B\u00fcro gehabt habe und sich seine gegenw\u00e4rtige Arbeitgeberin desselben Controllings bediene wie sie, die Beklagte. Der Kl\u00e4ger habe sich Akten aus diesem B\u00fcro verschafft.<\/p>\n<p>Durch Teilurteil vom 20. Juni 2000 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren im wesentlichen entsprochen und die Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie oder ihr konzernverbundene Unternehmen<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>seit dem 1. Januar 1993 Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die anfallenden Abw\u00e4sser durch ein<\/p>\n<p>Verfahren zur kontinuierlichen Behandlung von bei metallurgischen Prozessen anfallendem, mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer, Nickel, Eisen enthaltendem Abwasser durch Neutralisationsf\u00e4llung mittels Alkalihydroxid-, Alkalikarbonat- und\/oder Kalkmilchl\u00f6sungen mit einer Konzentration von 1-10 Gew.-%, bei dem dem einen pH-Wert von 8 bis 10 und eine Temperatur von 10 bis 40\u00b0 C aufweisenden Abwasser, nach beendeter Neutralisationsf\u00e4llung, eine L\u00f6sung aus anorganischem oder organischem Sulfid, einzeln und\/oder im Gemisch mit einem st\u00f6chiometrischen \u00dcberschu\u00df von 175 bis 300 %, bezogen auf den Gehalt an gel\u00f6sten Restmetallen zugegeben und der Niederschlag der Neutralisations- bzw. Karbonatf\u00e4llung und der Sulfidf\u00e4llung zusammen von dem Abwasser nach einer Reaktionszeit der Sulfidf\u00e4llung von 2 bis 20 Minuten, getrennt werden,<\/p>\n<p>behandelt worden sind,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>seit dem 1. August 1991 Produkte hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei deren Produktion die Reinigung der anfallenden Abw\u00e4sser durch ein<\/p>\n<p>Verfahren zur selektiven Abtrennung von Thallium aus, insbesondere bei der oxidierenden Laugung von bei der metallurgischen Verarbeitung sulfidischer Erze anfallenden Flugst\u00e4uben gebildetem, Thallium, sowie mehrere der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur enthaltendem Abwasser, dem in einer ersten Verfahrensstufe zur Neutralisationsf\u00e4llung der Metalle Zink, Blei, Cadmium, Kupfer, Arsen, Selen, Tellur Alkalicarbonat- und\/oder Alkalihydroxidl\u00f6sung in einer Konzentration von 50 bis 550 g\/l zugegeben werden und der entstandene Niederschlag vom Abwasser abgetrennt wird, wobei in einer zweiten Verfahrensstufe dem auf einen pH-Wert von 7,5 bis 10,5 und einer Temperatur von 10 bis 40\u00b0 C eingestellten Abwasser zur F\u00e4llung des Thalliums eine L\u00f6sung von anorganischem und\/oder organischem Sulfid mit einer Konzentration von 5 bis 20 Gew.-% mit einem st\u00f6chiometrischen \u00dcberschu\u00df von 30 bis 300 % zugesetzt und der entstandene Niederschlag unmittelbar am Ende der F\u00e4llung von dem Abwasser abgetrennt wird,<\/p>\n<p>behandelt worden sind,<\/p>\n<p>zu 1. und 2. jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger auch Auskunft \u00fcber die Erteilung von Lizenzen verlangt hat, hat es nach Erteilung einer Negativauskunft durch die Beklagte die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die zuerkannten Angaben verlangen, weil sie f\u00fcr die Festsetzung einer angemessenen Verg\u00fctung bei Berechnung des Erfindungswerts auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung seien. Diese Berechnungsmethode sei auch im Streitfall anwendbar. Da eine Produktion ohne Kl\u00e4rung der Abw\u00e4sser rechtlich unm\u00f6glich w\u00e4re, seien die Vorteile, welche die Beklagte aus der Verwertung der Verfahren ziehe, mit den Verkaufsums\u00e4tzen der produzierten Metalle verkn\u00fcpft, auch wenn die Verfahren nicht in diesen Produkten verk\u00f6rpert seien. Dass, wie die Beklagte behaupte, die bei der Produktion entstehende Abwassermenge unabh\u00e4ngig von den produzierten St\u00fcckzahlen sei und die Verfahren unabh\u00e4ngig von Art und N\u00e4he der hergestellten Produkte eingesetzt werden k\u00f6nnten, \u00e4ndere nichts daran, dass f\u00fcr die Beklagte mit der konkreten Anwendung der Verfahren in ihrem Betrieb (auch) ein Umsatz verbunden sei. Vom konkreten betrieblichen Einsatz der Erfindungen und den hierdurch erzielten Ums\u00e4tzen h\u00e4nge auch der Preis ab, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde und der bei der Bewertung der Erfindung nach der Methode der Lizenzanalogie zugrundezulegen sei. Dass die Parteien sich vorgerichtlich auf die Berechnungsmethode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen geeinigt h\u00e4tten, lasse der Vortrag der Beklagten nicht erkennen. Dass der Kl\u00e4ger der von der Beklagten gew\u00e4hlten Berechnungsart vorprozessual nicht ausdr\u00fccklich widersprochen habe, lasse nicht den Schluss auf eine dahingehende Einigung zu.<\/p>\n<p>Zu den geschuldeten Angaben geh\u00f6rten auch die durch den Einsatz der Erfindungen erzielten Gewinne, denn die &#8222;angemessene Verg\u00fctung&#8220; solle den Arbeitnehmererfinder grunds\u00e4tzlich an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligen, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung zufl\u00f6ssen. Auch ein freier Erfinder werde sich bei der Vereinbarung eines Lizenzsatzes an den zu erwartenden oder schon eingetretenen Gewinnen orientieren. Zum Verst\u00e4ndnis und zur Kontrolle der geschuldeten Angaben zu den erzielten Gewinnen seien auch die Einzelangaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten erforderlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe die Ausk\u00fcnfte bereits ab dem Zeitpunkt zu erteilen, an dem sie die Benutzung der erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren aufgenommen habe. Zwar entstehe der Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4ss \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG erst mit der Inanspruchnahme der Erfindung, die im Streitfall erst mit der Erkl\u00e4rung der Beklagten vom 20. September 1993 und nicht schon vorher erfolgt sei, der Beginn und der Verlauf der Nutzung, z.B. die Investitionskosten, die Minderung oder Steigerung der Produktionskosten und die Gewinnentwicklung k\u00f6nne aber die H\u00f6he des Lizenzsatzes beeinflussen, auch wenn die Verg\u00fctung erst f\u00fcr die Zeit nach Inanspruchnahme der Erfindung zu zahlen sei. Allerdings sei der Beklagten wegen ihrer berechtigten Geheimhaltungsinteressen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht erg\u00e4nzend geltend: Das Landgericht habe die Methode der Lizenzanalogie zu Unrecht f\u00fcr anwendbar gehalten. Die allenfalls mittelbare Verkn\u00fcpfung der Verkaufsums\u00e4tze mit den produzierten Metallen und den Abwasserreinigungsverfahren gen\u00fcge hierzu ebensowenig wie der Umstand, dass die Abwasserreinigung Voraussetzung der Produktion sei; die Qualit\u00e4t der Produkte ver\u00e4ndere sich dadurch nicht. Die Verminderung der Abwasserabgaben sei eine den einzelnen Produkten nicht genau zurechenbare betriebliche Ersparnis, die nach den vom Landgericht nicht beachteten Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen zu berechnen sei. Von dieser Berechnungsmethode sei der Kl\u00e4ger vorgerichtlich auch selbst ausgegangen. Da sie &#8211; die Beklagte &#8211; dies als Angebot einer Verg\u00fctungsberechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen habe verstehen m\u00fcssen und dieses Angebot mit Schreiben vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) durch eine entsprechende Berechnung der Erfinderverg\u00fctung angenommen habe, sei eine konkludente Einigung \u00fcber diese Berechnungsweise zustande gekommen, die auch freie Lizenzvertragsparteien getroffen h\u00e4tten. Auch h\u00e4tte das Landgericht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht auf vor der Inanspruchnahme liegende Zeitr\u00e4ume erstrecken d\u00fcrfen; da die Auskunft die Berechnung des Verg\u00fctungsanspruchs vorbereiten solle und \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG erst vom Zeitpunkt der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung an Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zuerkenne, k\u00f6nne auch die Auskunft keine vor diesem Zeitpunkt liegenden Benutzungshandlungen erfassen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Teilurteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend vor: Die Berufung sei unzul\u00e4ssig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzlich vorgeschriebene Mindestsumme von 1.500,- DM nicht \u00fcberschreite. Materiell-rechtlich habe das Landgericht jedoch verkannt, dass er der Beklagten die beiden Erfindungen schon Monate vor Nutzungsbeginn mitgeteilt habe, die durch das nachfolgende schl\u00fcssige Verhalten beider Parteien einvernehmlich auf die Beklagte \u00fcbergeleitet worden seien.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Teilurteil ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 511 a ZPO vorgeschriebene Berufungssumme von 1.500,00 DM ist \u00fcberschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes h\u00e4ngt im Fall eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung vornehmlich davon ab, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft f\u00fcr den Schuldner erfordert (BGH (Grosser Senat f\u00fcr Zivilsachen) NJW 1995, 664, 665; BGH NJW 1997, 3246; BGH MDR 2001, 711; vgl. au\u00dferdem BVerfG NJW 1997, 2229).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Beklagte und Berufungskl\u00e4gerin durch eidesstattliche Versicherung der Wirtschaftspr\u00fcfer P3xxx und J1xxxx (Anlage BD 13) glaubhaft gemacht, dass der Kostenaufwand der Beklagten f\u00fcr die zu erteilende Auskunft mehr als 1.500,00 DM betragen wird. Dort ist ausgef\u00fchrt, dass die Auskunft manuell erstellt werden m\u00fcsse und der erforderliche Aufwand sch\u00e4tzungsweise zwei Buchungskr\u00e4fte drei Wochen lang in Anspruch nehmen werde. Die daraus resultierenden Personalkosten werden zwar nicht beziffert, lassen sich aber auf etwa 10.000,00 DM sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist jedoch unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte grunds\u00e4tzlich nach \u00a7 259 BGB zur Auskunftserteilung und zur Rechnungslegung verpflichtet ist, nachdem sie die beiden Diensterfindungen, an denen der Kl\u00e4ger mitgewirkt hat, in Anspruch genommen hat (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 &#8211; Copolyester I) steht zwischen den Parteien ausser Frage. Sie hat jedoch auch diejenigen Einzelausk\u00fcnfte zu erteilen, die der Kl\u00e4ger ben\u00f6tigt, um f\u00fcr die ihm zustehende Erfinderverg\u00fctung den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie berechnen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Arbeitnehmererfinder hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung, sobald dieser die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (\u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung massgebend (\u00a7 9 Abs. 2 ArbEG). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kriterien soll die Verg\u00fctung des Arbeitnehmererfinders nach \u00a7 9 ArbEG im Einzelfall &#8222;angemessen&#8220; sein, das heisst im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Verg\u00fctungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. Der Rechnungslegungsanspruch muss den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen und ihm erm\u00f6glichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung tats\u00e4chlich zieht.<\/p>\n<p>Der Umfang des aus den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben abgeleiteten Rechnungslegungsanspruchs ergibt sich nach Lage des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung aus dem Zweck der Rechnungslegung. Im allgemeinen wird gerade im Hinblick auf die verschiedenen M\u00f6glichkeiten einer Verg\u00fctungsberechnung von einem weiten Umfang auszugehen sein (BGH GRUR 1994, 898, 900, rechte Spalte, Abschnitt cc) &#8211; Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 rechte Spalte unten &#8211; Copolyester II). Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmererfinder nicht von vornherein einseitig auf eine der nach den Richtlinien m\u00f6glichen Berechnungsmethoden festlegen kann. Die vom Bundesminister f\u00fcr Arbeit und Sozialordnung erlassenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst enthalten hierzu kein zwingendes Recht, sondern sie haben nur den Charakter von Empfehlungen. Die richtige Methode ist stets diejenige, die im Ergebnis zu einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fchrt (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEV, 2. Aufl., RL Nr. 5 Rdnr. 9). Welche Berechnungsmethode im Einzelfall zur angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung f\u00fchrt, l\u00e4sst sich erst in Kenntnis aller f\u00fcr die Berechnung relevanten Einzelheiten bestimmen, die dem Arbeitnehmererfinder erst dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Rechnungslegung ordnungsgem\u00e4\u00df und vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt hat. Ist somit vor diesem Zeitpunkt noch ungewiss, welche Berechnungsmethode zu einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung f\u00fchrt, m\u00fcssen dem Arbeitnehmererfinder aber alle wesentlichen Daten zur Ermittlung der ihm zustehenden angemessenen Erfinderverg\u00fctung zur Verf\u00fcgung gestellt werden, kann es im Einzelfall auch erforderlich sein, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder sowohl diejenigen Ausk\u00fcnfte, die zur Berechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen ben\u00f6tigt werden, als auch diejenigen Einzelheiten angeben muss, die zur Berechnung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie erforderlich sind. Der im gedanklichen Ausgangspunkt zun\u00e4chst weit zu verstehende Auskunftsanspruch unterliegt in der praktischen Anwendung auf den Einzelfall allerdings erheblichen Einschr\u00e4nkungen nach Massgabe der allgemeinen Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben. Der Auskunftsanspruch wird zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen. Angaben kann er nur verlangen, soweit sie zur Nachpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind; dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden &#8222;angemessenen&#8220; Verg\u00fctung mehr steht (BGH GRUR 1998, 689, 692 (Copolyester II)).<\/p>\n<p>Im Streitfall liegt es durchaus nahe, dass bei einer freien Erfindung die Vertragsparteien als Bezugsgr\u00f6sse den Umsatz mit den Produkten gew\u00e4hlt h\u00e4tten. Dass die erfindungsgem\u00e4ssen Abwasserbehandlungsverfahren sich auf die Eigenschaften der hergestellten Metalle nicht auswirken und ihr Erfolg vielmehr haupts\u00e4chlich darin besteht, die bei der Produktion anfallenden Abw\u00e4sser in st\u00e4rkerem Masse als bisher von Schadstoffen zu reinigen, so dass insbesondere die Abwasserabgabenlast der Beklagten deutlich vermindert wird und f\u00fcr solche F\u00e4lle die erw\u00e4hnten Verg\u00fctungsrichtlinien gem\u00e4ss Nr. 12 die Berechnung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen vorsehen, steht dem nicht entgegen. Auch wenn die erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren keine Metallprodukte hervorbringen, l\u00e4sst sich &#8211; anders als beispielsweise bei einer B\u00fcroeinrichtung &#8211; eine Produktbezogenheit der erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren nicht verneinen, denn die erfindungsgem\u00e4ss gereinigten Abw\u00e4sser fallen bei der Herstellung derjenigen Erzeugnisse an, \u00fcber deren Herstellung und Vertrieb der Kl\u00e4ger Auskunft und Rechnungslegung begehrt. Soweit die Beklagte &#8211; zuletzt im Verhandlungstermin vor dem Senat &#8211; geltend gemacht hat, f\u00fcr die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung gehe es nicht um Produktions- und Liefermengen, sondern um die entstehenden Abwassermengen, auf die die eingesparten Abwasserabgaben bezogen seien, vermag der Senat ihr nicht zuzustimmen. Ersichtlich ist die Abwassermenge schon deshalb als Bezugsgr\u00f6sse ungeeignet, weil die durch die erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren erreichte Verbesserung bei der Abwasserreinigung eher dazu f\u00fchren kann, dass das gereinigte Abwasser gegebenenfalls sogar neu verwendet werden kann; der technische Nutzen der erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren besteht auch nicht darin, die Abwassermenge ver\u00e4ndert zu haben, sondern in einer Verbesserung der Reinigung der unver\u00e4ndert anfallenden Abwassermengen.<\/p>\n<p>Ist die Produktbezogenheit zu bejahen, so hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten derjenigen Erzeugnisse, bei deren Produktion die anfallenden Abw\u00e4sser durch die erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren behandelt worden sind, und auf Angabe der einzelnen Lieferungen solcher Erzeugnisse, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer. Die Angabe der Herstellungs- und Lieferdaten dient der Berechnung des angemessenen Lizenzsatzes nach der Lizenzanalogie, den ein freier Erfinder gezahlt h\u00e4tte, und die Abnehmer der Produktlieferungen sind anzugeben, um dem Kl\u00e4ger zu erm\u00f6glichen, die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelausk\u00fcnfte nachzupr\u00fcfen (vgl. BGH GRUR 1998, 684, 688 linke Spalte unter Ziff. 4 a &#8211; Spulkopf). Bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde. Der Auskunftsanspruch umfasst deshalb die Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Berechnung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr notwendig sind, also die mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze. Da der Arbeitnehmererfinder jedoch anders als der freie Erfinder typischerweise nur \u00fcber geringere Kenntnisse der sonst \u00fcblichen vergleichbaren Lizenzs\u00e4tze verf\u00fcgt, weil er den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten austesten kann, ist er auf zus\u00e4tzliche Informationen angewiesen, weshalb der Arbeitgeber, der durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung dem Arbeitnehmer die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Diensterfindung entzieht, ihm im Rahmen des Erforderlichen und M\u00f6glichen auch die H\u00f6he des von ihm mit der in Anspruch genommenen Erfindung erzielten Gewinns mitzuteilen hat, von welchem dem Diensterfinder ein angemessener Anteil geb\u00fchrt (vgl. zum Ganzen BGH GRUR 1998, 689, 691 f. &#8211; Copolyester II).<\/p>\n<p>Die einzelnen Kostenfaktoren, die die Beklagte im Rahmen ihrer Rechnungslegung anzugeben hat, sind in erster Linie diejenigen Faktoren, die der Kl\u00e4ger in seinem Hilfsantrag aufgef\u00fchrt hat, n\u00e4mlich die Zeitpunkte, zu denen die Anlagen fertiggestellt worden sind, in denen die erfindungsgem\u00e4ssen Abwasserreinigungsverfahren durchgef\u00fchrt werden, der Investi-tionsaufwand zur Errichtung der Anlagen und Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen durch die erfindungsge-m\u00e4ssen Verfahren, insbesondere eingesparte Investitions-, Reparatur- und Instandhaltungskosten, Betriebsmittel und Abwasserabgaben, aber auch der Geldwert des durch das im Verfahren gem\u00e4ss der Erfindung II gewonnenen Thallium-Sulfids und anderer Wertstoffe. Die Faktoren haben massgeblichen Einfluss auf die H\u00f6he des Lizenzsatzes. Mit Recht hat der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vor dem Senat darauf hingewiesen, dass die Lizenzanalogie im Streitfall auch und gerade die innerbetrieblichen Auswirkungen der erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren ber\u00fccksichtigen muss, die darin bestehen, dass sich einerseits die Abwasserqualit\u00e4t und damit auch die Abwasserabgabenlast vermindert hat, dass aber andererseits, um diesen Erfolg zu erzielen, ein erheblicher Investitionsaufwand get\u00e4tigt werden musste, und der deshalb ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist. Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien w\u00fcrden deshalb die angemessene Lizenzgeb\u00fchr auch unter dem Gesichtspunkt ermitteln, dass der Lizenznehmer \u00fcber die Lizenz nur mit einem Teil des Nutzens f\u00fcr den Betrieb belastet wird.<\/p>\n<p>Die Mitteilung der vorgenannten Einzelausk\u00fcnfte ist f\u00fcr die Beklagte auch zumutbar. Zwar kann, wie bereits ausgef\u00fchrt, der Arbeitnehmererfinder nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung in irgendeiner Weise hilfreich und n\u00fctzlich sein k\u00f6nnen, und der Arbeitgeber kann Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zur dadurch erreichten genaueren Berechnung der Erfinderverg\u00fctung mehr steht. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil die dem Kl\u00e4ger zuerkannten Einzelausk\u00fcnfte nicht nur eine genauere Verg\u00fctungsberechnung erm\u00f6glichen, sondern die Berechnung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch auf solche Benutzungshandlungen erstreckt, die vor dem Zeitpunkt ihrer schriftlichen Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung vom 20. September 1993 liegen. Zwar kann dem Kl\u00e4ger nicht darin gefolgt werden, die beiden Erfindungen seien bereits unter Verzicht auf die Schriftform zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt, n\u00e4mlich vor Beginn der Benutzungsaufnahme gemeldet und von ihr in Anspruch genommen worden. An den Nachweis eines &#8211; hier allein in Betracht kommenden &#8211; stillschweigenden Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen; ob ein Verzicht vorliegt, ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben zu beurteilen. Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitgeber zum Ausdruck bringt, hinreichend mit dem Gegenstand der Diensterfindung vertraut zu sein, und deshalb nicht ersichtlich ist, welches weitergehende Interesse er noch an einer schriftlichen Erfindungsmeldung gem\u00e4ss \u00a7 5 ArbEG haben k\u00f6nnte. Von einer solchen Fallgestaltung kann im wesentlichen nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber m\u00fcndliche \u00c4usserungen des Arbeitnehmererfinders zum Gegenstand einer Patentanmeldung gemacht und den Arbeitnehmer auch als Erfinder benannt hat oder wenn er im Bewusstsein einer Erfindungsmeldung bisher die Nichtbeachtung der Schriftform stets geduldet hat (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 3. Aufl., \u00a7 5 Rdnr. 39 am Ende m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger nicht vor. Der Kl\u00e4ger hat insbesondere nicht dargelegt, dass und in welchen F\u00e4llen die Beklagte bereits zuvor Erfindungsmeldungen akzeptiert hatte, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten worden ist; der Umstand, dass der Kl\u00e4ger sp\u00e4ter eine schriftliche Erfindungsmeldung abgegeben hat, spricht auch eher dagegen, dass bei der Beklagten eine dahingehende \u00dcbung bestand. Gleichwohl hat die Beklagte \u00fcber ihre gesamten Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen, auch soweit sie vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung liegen. Auch wenn der Verg\u00fctungsanspruch erst mit der Inanspruchnahme entsteht und vor diesem Zeitpunkt liegende Benutzungshandlungen jedenfalls nach dem ArbEG nicht zu verg\u00fcten sind, kann es zur Berechnung der angemessenen Verg\u00fctung erforderlich sein, auch solche Benutzungshandlungen in die Auskunftsverpflichtung mit einbeziehen. So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall, denn wie bereits dargelegt wurde, kann die angemessene Erfinderverg\u00fctung nicht berechnet werden, wenn dem Kl\u00e4ger nicht auch die Kostenfaktoren zur Kenntnis gebracht werden, die ganz \u00fcberwiegend in Zusammenhang mit der Benutzungsaufnahme angefallene Investitionskosten darstellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Parteien h\u00e4tten sich vorgerichtlich bereits rechtsverbindlich auf eine Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung des Kl\u00e4gers nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen geeinigt, so dass der Kl\u00e4ger die Verg\u00fctung nicht mehr auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen k\u00f6nne und deshalb auch die entsprechenden Ausk\u00fcnfte nicht ben\u00f6tige. Zwar kann der Arbeitnehmererfinder, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt haben, billigerweise nur diejenigen Angaben verlangen, die \u00fcblicherweise im Rahmen der gew\u00e4hlten Berechnungsart erforderlich sind, Voraussetzung f\u00fcr eine solche Einigung ist aber entweder die sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstreckende widerspruchslose Entgegennahme auf einer bestimmten Berechnungsart errechneter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge (BGH GRUR 1994, 898, 900 rechte Spalte unten &#8211; Copol-<br \/>\nyester I) oder andere Umst\u00e4nde, aus denen klar und eindeutig der beiderseitige Wille der Parteien hervorgeht, sich verbindlich auf eine der zur Verf\u00fcgung stehenden Berechnungsm\u00f6glichkeiten zu beschr\u00e4nken. Von einer solchen Einigung kann im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Beide Parteien haben zwar auf der Basis des erfassbaren betrieblichen Nutzens ihre unterschiedlichen Standpunkte \u00fcber die H\u00f6he der dem Kl\u00e4ger zustehenden Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ausgetauscht, jedoch sind auf der Basis dieser Berechnungsmethode weder Zahlungen erfolgt, die der Kl\u00e4ger widerspruchslos hingenommen h\u00e4tte, noch durfte die Beklagte den \u00c4usserungen des Kl\u00e4gers nach \u00a7\u00a7 133, 157, 242 BGB entnehmen, der Kl\u00e4ger werde sich endg\u00fcltig auf die Berechnungsmethode nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen festlegen und beschr\u00e4nken. Dementsprechend lagen auch weder den vom Kl\u00e4ger vorgerichtlich geforderten noch den von der Beklagten vorgerichtlich angebotenen Verg\u00fctungsbetr\u00e4gen genaue Berechnungen auf der Basis des erfassbaren betrieblichen Nutzens zugrunde, sondern es wurden nur Pauschalbetr\u00e4ge genannt, bei denen gerade auf eine exakte Berechnung verzichtet wurde und mit denen die Parteien lediglich ihre unterschiedlichen Standpunkte \u00fcber den Wert der beiden Erfindungen des Kl\u00e4gers bekr\u00e4ftigen wollten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht weiterhin davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers auch nicht mit der Begr\u00fcndung versagt werden kann, der Kl\u00e4ger verf\u00fcge bereits \u00fcber die f\u00fcr die Berechnung des Verg\u00fctungsanspruches erforderlichen Angaben. Das ist hinsichtlich der zur Berechnung der Verg\u00fctung nach der Lizenzanalogie erforderlichen Angaben \u00fcber die Herstellungs- und Liefermengen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unstreitig und bedarf deshalb keiner n\u00e4heren Darlegungen, aber auch hinsichtlich der anzugebenden Kostenfaktoren gilt nichts anderes. Dass diese Angaben im einzelnen und nachvollziehbar aus dem Kl\u00e4ger vorliegenden Unterlagen ersichtlich sind, hat die Beklagte nicht substantiiert und nachpr\u00fcfbar dargelegt. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten als Anlage BD 3 \u00fcberreichte Kalkulation nur eine Sch\u00e4tzung kostentechnischer Alternativen zu den erfindungsgem\u00e4ssen Verfahren zum Gegenstand hat und keine Bemessung der Erfinderverg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten erzielten Ums\u00e4tze und Gewinne erm\u00f6glicht. Die Beklagte tr\u00e4gt auch in der Berufungsinstanz nichts vor, das eine andere Beurteilung rechtfertigte. Die Angaben in dem Schreiben der Beklagten an den Kl\u00e4ger vom 16. Mai 1997 (Anlage K 7) enthalten ebenfalls keine nachvollziehbare Zusammenstellung aller notwendigen Kosten und Ersparnisse, und aus welchen anderen Quellen der Kl\u00e4ger \u00fcber die erforderlichen Informationen verf\u00fcgt, legt die Beklagte nicht konkret dar.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die im Streitfall zu entscheidenden Fragen zur Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung und zum Umfang des Anspruches auf Auskunft bzw. Rechnungslegung in den hier ma\u00dfgeblichen Einzelheiten grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben.<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx R2xx Dr. B3xxxx<\/p>\n<div id=\"book-navigation-2\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 20 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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