{"id":5002,"date":"2001-11-08T17:00:35","date_gmt":"2001-11-08T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5002"},"modified":"2016-05-26T11:57:06","modified_gmt":"2016-05-26T11:57:06","slug":"2-u-10400-befestigungselement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5002","title":{"rendered":"2 U 104\/00 &#8211; Befestigungselement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 19<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. November 2001, Az. 2 U 104\/00<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20. Juni 2000 wird, soweit der Rechtsstreit nicht im Umfang der Berufungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin zu Ziffer I,1 und 3 von den Parteien in<br \/>\nder m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. September 2001 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrenszu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 31.01x,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertsachen bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und die Beschwer der Kl\u00e4gerin werden auf DM 41x.01x,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 30 45 986 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 5. Dezember 1980 beruht und dessen Erteilung am 4. April 1985 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Schutzdauer des Klagepatents endete mit dem 5. Dezember 2000.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Befestigungselement f\u00fcr die Befestigung von w\u00e4rmeisolierenden Platten an einer Unterkonstruktion, mit einer gro\u00dffl\u00e4chigen Druckplatte aus Kunststoff und einem hohlen Verankerungsbolzen aus Kunststoff, der von der Druckplatte abragt und in seiner H\u00f6hlung ein stiftf\u00f6rmiges Metallteil aufnimmt, dessen hinteres , der Druckplatte zugewendetes Ende \u00fcber die H\u00f6hlung von au\u00dfen zug\u00e4nglich ist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df im montierten Zustand des Befestigungselements (B) die H\u00f6hlung (20) mittels einer an der Druckplatte (1) eingerasteten Abdeckplatte (11) verschlossen ist, wobei die Abdeckplatte (11) in einer Ausnehmung (10) der Druckplatte (1) oder des Verankerungsbolzens liegt und mit einem abgerundeten Randquerschnitt (11 a) in eine Unterschneidung (10 a), vorzugsweise eine Auskehlung, der Ausnehmung (10) einrastbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift verdeutlichen die Erfindung an Hand eines Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei die Figur 1 einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Befestigungselement im Zustand w\u00e4hrend der Montage samt Teilschnitt durch eine w\u00e4rmeisolierende Platte und Teilschnitt durch eine Unterkonstruktion und die Figur 4 einen der Figur 1 entsprechenden Schnitt nach beendeter Montage zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents ein Befestigungselement ( nach dem Vortrag der Beklagten &#8222;als Prototyp&#8220;) hergestellt, welches von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegt worden ist, und \u00fcberdies Befestigungselemente gem\u00e4\u00df Anlage B 1 hergestellt und vertrieben, \u00fcber die sich die &#8222;Bauaufsichtliche Zulassung&#8220; gem\u00e4\u00df Anlagen K 9 bzw. K 13 verh\u00e4lt, in der dieses Befestigungselement u.a. wie folgt bildlich dargestellt wird:<\/p>\n<p>Das Befestigungselement gem\u00e4\u00df Anlage B 1 besteht aus einer D\u00fcbelh\u00fclse mit D\u00e4mmstoffhalteteller aus Polyamid und einer zugeh\u00f6rigen Spezialschraube aus galvanisch verzinktem Stahl mit zus\u00e4tzlicher Duplex-Beschichtung und weist eine Kunststoffkappe auf, die durch Aufsetzen auf die \u00d6ffnung in der D\u00fcbelh\u00fclse diese verschlie\u00dft. In der bauaufsichtlichen Zulassung gem\u00e4\u00df Anlage K 13 hei\u00dft es u.a. wie folgt:<\/p>\n<p>&#8220; Die mit einer Mindestschichtdicke von 5 mm galvanisch verzinkte und zus\u00e4tz-<br \/>\nlich Duplex-beschichtete Schraube darf im Freien und auch in Industrieat-<br \/>\nmosp\u00e4hre und Meeresn\u00e4he verwendet werden, wenn die \u00d6ffnung in der D\u00fc-<br \/>\nbelh\u00fclse durch eine Kunststoffkappe verschlossen wird.&#8220;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen Klage geltend gemacht, da\u00df die Beklagte sowohl durch die Herstellung des Befestigungselements gem\u00e4\u00df Anlage K 7 als auch die Herstellung und den Vertrieb von Befestigungselementen gem\u00e4\u00df Anlage B 1 die Beklagte ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, da\u00df weder das Befestigungselement nach Anlage K 7 noch das Befestigungselement nach Anlage B 1 von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. \u00dcberdies sei das Befestigungselement gem\u00e4\u00df Anlage K 7 von ihr nicht in Serie gefertigt worden und nicht mit ihren Willen auf den Markt gelangt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die gegen beide Ausf\u00fchrungsformen (Anlagen K 7 und B 1) gerichtete Klage auf Unterlassung und die gegen nur die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 1 gerichtete Klage auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, da\u00df die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 und B 1 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt, als die Klage betreffend die Ausf\u00fchrungsform nach Anlage B 1 abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien insoweit ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, da\u00df das Befestigungselement gem\u00e4\u00df Anlage B 1 s\u00e4mtliche Merkmale des Oberbegriffes des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Die nach den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruches 1 des Klagepatents vorausgesetzte Abdeckplatte sei in Form der Verschlu\u00dfkappe (Kunststoffkappe) jedenfalls ein \u00c4quivalent. Diese Abdeckplatte in Form der Verschlusskappe sei zwar nicht entsprechend dem Wortsinne des Patentanspruches im montierten Zustand des Befestigungselemtes an der Druckplatte &#8222;eingerastet&#8220;, doch auch insoweit mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Zu Unrecht habe das Landgericht die technische Gleichwirkung verneint. \u00c4quivalenz sei hier insbesondere unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausf\u00fchrungsform gegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 1 auch in der Berufungsinstanz zun\u00e4chst ihr Unterlassungs- und Vernichtungsbegehren weiterverfolgt hatte, hat nach Zeitablauf der Klagepatents zum 5. Dezember 2000 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. September 2001 den Rechtsstreit im Umfang dieser Antr\u00e4ge (Berufungsantr\u00e4ge zu Ziffer I, 1 und 3) in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen. Die Parteien stellen insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte<br \/>\nin der Zeit vom 4. Mai 1985 bis 5. Dezember 2000<\/p>\n<p>Befestigungselemente f\u00fcr die Befestigung von w\u00e4rmeisolierenden<br \/>\nPlatten an einer Unterkonstruktion, mit einer gro\u00dffl\u00e4chigen Druck-<br \/>\nplatte aus Kunststoff und einem hohlen Verankerungsbolzen aus<br \/>\nKunststoff, der von der Druckplatte abragt und in seiner H\u00f6hlung<br \/>\nein stiftf\u00f6rmiges Metallteil aufnimmt, dessen hinteres, der Druck-<br \/>\nplatte zugewendetes Ende \u00fcber die H\u00f6hlung von au\u00dfen zug\u00e4ng-<br \/>\nlich ist,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder<br \/>\nzu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen im montierten Zustand des Befestigungselementes die<br \/>\nH\u00f6hlung mittels eines mit Klemmsitz in einer Ausnehmung der<br \/>\nDruckplatte und des Verankerungsbolzens liegenden Abdeck-<br \/>\nelements verschlossen ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn das kugelf\u00f6rmige Abdeckelement an der Ab-<br \/>\ndeckplatte befestigt ist und mit dem zusammenh\u00e4ngenden Teil<br \/>\n\u00fcber eine d\u00fcnnes, als Gelenk wirkendes B\u00e4ndchen verbunden ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferantern oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschlu\u00df von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet<br \/>\nder Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nke,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen seien,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben k\u00f6nne, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegeben\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.,<\/p>\n<p>2. festzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden<br \/>\nzu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten und in der Zeit<br \/>\nvom 4. Mai 1985 bis zum 5. Dezember 2000 begangenen Hand-<br \/>\nlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage B 1) in Abrede und macht \u00fcberdies geltend, da\u00df die insoweit vorliegenden Abweichungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung auch nicht hinreichend gleich-wirkend seien. So habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur eine mangelhafte feuchtigkeitssch\u00fctzende Wirkung, verhindere ein Rosten des stiftf\u00f6rmigen Metallteils nicht und nehme eine erschwerte Montage beim Ineingriffbringen des Eindrehwerkzeuges in das stiftf\u00f6rmige Metallteil in Kauf.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die nunmehr nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents von der Kl\u00e4gerin noch geltend gemachten Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche sind nicht gerechtfertigt, da die von der Beklagten w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatents hergestellten und vertriebenen Befestigungselemente gem\u00e4\u00df Anlage B 1 von der Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch patentrechtlich \u00e4quivalent Gebrauch machen und die Beklagte daher mit der w\u00e4hrend der Geltungsdauer des Klagepatents erfolgten Herstellung und dem Vertrieb dieser Befestigungselemente nicht die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent verletzt hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents betrifft nach Spalte 1, Zeilen 44 bis 51 der Klagepatentschrift (und dem Oberbegriff des Patentanspruches 1) ein<\/p>\n<p>Befestigungselement f\u00fcr die Befestigung von w\u00e4rmeisolierenden Platten an einer Unterkonstruktion<br \/>\n1. mit einer gro\u00dffl\u00e4chigen Druckplatte aus Kunststoff und<br \/>\n2. einem hohlen Verankerungsbolzen aus Kunststoff,<br \/>\n3. der von der Druckplatte abragt und<br \/>\n4. in seiner H\u00f6hlung ein stiftf\u00f6rmiges Metallteil aufnimmt,<br \/>\n5. dessen hinteres, der Druckplatte zugewendetes Ende \u00fcber die<br \/>\nH\u00f6hlung von au\u00dfen zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Nach Spalte 2, Zeilen 5\/6 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) ist ein derartiges Befestigungselement aus der DE-OS 26 17 911 (Anlage K 4) bekannt, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Wie ein Blick in diese Offenlegungsschrift und auf ihre oben wiedergegebenen Figuren 1 und 2 deutlich macht, ist in der Tat aus ihr ein Befestigungselement f\u00fcr die Befestigung von w\u00e4rmeisolierenden Platten an einer Unterkonstruktion (vgl. die einleitende Beschreibung und die einleitenden Worte des Patentanspruches 1 dieser Offenlegungsschrift) bekannt. Dieses Befestigungselement weist in Form der Beilagscheibe 1 (vgl. insbes. Figur 1) eine gro\u00dffl\u00e4chige Druckplatte und in Form der rohrf\u00f6rmigen Vertiefung 2 (vgl. ebenfalls insbes. Figur 1) einen hohlen Verankerungsbolzen aus Kunststoff auf. Dieser Verankerungsbolzen ragt, wie die Figuren 1 und 2 deutlich machen, von der Druckplatte ab und nimmt in seiner H\u00f6hlung ein stiftf\u00f6rmiges Metallteil in Form der Schraube 3 auf, dessen hinteres, der Druckplatte 1 zugewendetes Ende \u00fcber die H\u00f6hlung von au\u00dfen zug\u00e4nglich ist (vgl. insoweit Figur 2).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt dieses bekannte Befestigungselement mit den eingangs genannten Merkmalen 1 &#8211; 5 dahin, da\u00df Deckplatte und Verankerungsbolzen ein einst\u00fcckiges Spritzteil seien und das als Schraube ausgebildete stiftf\u00f6rmige Metallteil auch nach der Montage durch die H\u00f6hlung des Verankerungsbolzens zug\u00e4nglich sei und tief innerhalb der H\u00f6hlung liege (vgl. Spalte 2, Zeilen 5 bis 11).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an diesem Befestigungselement zum einen, da\u00df das stiftf\u00f6rmige Metallteil auch nach der Montage noch tief innerhalb der H\u00f6hlung liege, so da\u00df das Ineingriffbringen eines Eindrehwerkzeuges mit dem Schraubenkopf einige Schwierigkeiten bereite, und zum anderen, da\u00df der Schraubenkopf nach der Montage ungesch\u00fctzt sei, so da\u00df Korrosionsgefahr bestehe (Spalte 2, Zeilen 11 bis 14).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befa\u00dft sich weiter mit der aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 19 06 723 (Anlage K 5) bekannten Vorrichtung zur wasserdichten, korrosionsbest\u00e4ndigen Umh\u00fcllung von Schraubenk\u00f6pfen (vgl. Spalte 2, Zeilen 15 bis 33), deren Figuren 1 bis 3 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt diese bekannte Vorrichtung dahin, da\u00df sie aus einem Unterteil (vgl. Teil 1 in Figur 1) bestehe, das durch den sch\u00fctzenden Schraubenkopf gegen eine Anlagefl\u00e4che (vgl. Platte 5 in Figur 3) gedr\u00fcckt werde, und einer Kappe (vgl. Teil 2 in Figur 1) , die \u00fcber das Unterteil eingerastet werde (vgl. Figur 3), wobei die Kappe die Au\u00dfenseite des Unterteils \u00fcbergreife (vgl. Figur 3). Die Kappe sei mit dem Unterteil durch ein d\u00fcnnes B\u00e4ndchen verbunden (vgl. Figur 2), das ein Gelenk zwischen Unterteil und Kappe bilde, wodurch Unterteil und Kappe unverlierbar miteinander verbunden seien (vgl. Spalte 2, Zeilen 17 bis 25).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese bekannte Vorrichtung dahin, da\u00df bei ihr das Unterteil nicht die Aufgabe habe, die Anpre\u00dfkraft des Schraubenkopfes auf eine gro\u00dfe Fl\u00e4che zu verteilen und demgem\u00e4\u00df nur einen so gro\u00dfen Durchmesser habe, da\u00df der Kopf in einer Ausnehmung des Unterteils Platz finde. Die Schutzvorrichtung \u00fcberrage die Anlagefl\u00e4che wesentlich und sei deshalb nicht verwendbar, wenn auf die Auflagefl\u00e4che eine Putzschicht aufgetragen werden solle, insbesondere eine d\u00fcnne Putzschicht (vgl. Spalte 2, Zeilen 25 bis 33). &#8211; Dieser W\u00fcrdigung der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) entnimmt der Fachmann bereits &#8211; wie im \u00fcbrigen auch weiteren Passagen der Klagepatentschrift, auf die noch eingegangen werden wird -, da\u00df f\u00fcr ein Befestigungselement mit den eingangs genannten Merkmalen eine wasserdichte, korrosionsbest\u00e4ndige Umh\u00fcllung des Schraubenkopfes angestrebt wird, wie sie diese Vorrichtung bietet, jedoch unter Meidung der mit dieser Vorrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere unter Meidung eines deutlichen \u00dcberragens der Anlagefl\u00e4che. Im Hinblick auf die Wasserdichtheit und Korrosionsbest\u00e4ndigkeit der Umh\u00fcllung des Schraubenkopfes, die diese bekann-te Vorrichtung bietet, werden seitens der Klagepatentschrift keine Beanstandungen erhoben.<\/p>\n<p>Der aufgezeigten W\u00fcrdigung des Standes der Technik nach der DE-OS 26 17 911 (Anlage K 4) und der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) hat die Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeile 52 bis Spalte 2, Zeile 4 einen Abschnitt vorangestellt, welcher sich mit den Anforderungen befa\u00dft, die in der Praxis an Befestigungselemente der hier in Rede stehenden Art zu stellen sind.<\/p>\n<p>Aus diesem Teil der Beschreibung der Klagepatentschrift erf\u00e4hrt der angesprochene Fachmann, da\u00df w\u00e4rmeisolierende Platten in der Regel dem Schutz von Geb\u00e4uden gegen W\u00e4rmeverluste dienten und h\u00e4ufig an Geb\u00e4udeau\u00dfenseiten befestigt w\u00fcrden. An Befestigungselemente f\u00fcr die Befestigung solcher Platten werde die Forderung gestellt, da\u00df sie keine w\u00e4rmeleitenden Br\u00fccken bildeten, die W\u00e4rme von der Unterkonstruktion an die Au\u00dfenseiten der w\u00e4rmeisolierenden Platten transportierten. Bei der Isolierung von Geb\u00e4udeau\u00dfenw\u00e4nden l\u00e4gen die Druckplatten der Befestigungselemente dicht unterhalb der Oberfl\u00e4che einer Putzschicht. Dies gelte insbesondere f\u00fcr sogenannten Dispersionsputz, der nur eine geringe Schichtdicke habe. Um Rostflecken am Putz zu vermeiden, d\u00fcrfe keine Feuchtigkeit mit rostenden Metallteilen in Ber\u00fchrung kommen. Rostflecken lie\u00dfen sich zwar durch Verwendung von rostfreiem Stahl f\u00fcr das stiftf\u00f6rmige Metallteil vermeiden, jedoch w\u00fcrde das Befestigungselement dadurch teuer. Rostflecken seien auch vermeidbar, wenn das Befestigungselement vollst\u00e4ndig aus Kunststoff bestehe. Solche Befestigungselemente seien jedoch nur dann verwendbar, wenn die Haltekr\u00e4fte nicht allzu gro\u00df zu sein brauchten.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt ausweislich der Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift die Aufgabe zugrunde, ein Befestigungselement der eingangs genannten Art zu schaffen (also mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5), bei dem das stiftf\u00f6rmige Metallteil vor Feuchtigkeit gesch\u00fctzt ist, wobei die Mittel zum Feuchtigkeitsschutz so ausgebildet werden sollen, da\u00df sie keine nachteilige Erh\u00f6hung \u00fcber die Oberfl\u00e4che der Platten bilden, die mit dem Befestigungselement befestigt werden sollen. Zentrales Problem ist mithin bei einem Befestigungselement mit den Merkmalen 1 bis 5 daf\u00fcr zu sorgen, da\u00df das nach Merkmal 4 vorausgesetzte stiftf\u00f6rmige Metallteil vor Feuchtigkeit gesch\u00fctzt wird, und zwar auch dann, wenn es mit seinem Kopf zwecks besseren Ineingriffbringens eines Eindrehwerkzeuges nicht tief innerhalb der H\u00f6hlung liegt (vgl. zu den Nachteilen einer solchen Gestaltung Spalte 2, Zeilen 10 bis 13), und ohne dabei \u00fcber die Anlagefl\u00e4che hinaus so volumin\u00f6s bauen zu m\u00fcssen, wie dies beispielsweise bei der Vorrichtung nach der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) der Fall ist. Durch die angestrebte &#8222;sichere Abdichtung&#8220; (Spalte 2, Zeile 56) soll auf die Verwendung von teuerem nichtrostendem Stahl verzichtet werden k\u00f6nnen (vgl. einerseits die Angaben in Spalte 1, Zeilen 65 bis 68 sowie andererseits die Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 59 bis 64).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe bzw. dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 des Klagepatents vor, bei einem Befestigungselement mit den oben genannten Merkmalen 1 bis 5 folgende Ma\u00dfnahmen vorzusehen:<\/p>\n<p>6. Im montierten Zustand des Befestigungselementes (B) ist die<br \/>\nH\u00f6hlung (20) mittels einer an der Druckplatte (1) eingerasteten<br \/>\nAbdeckplatte (11) verschlossen, wobei<br \/>\n7. die Abdeckplatte (11) in einer Ausnehmung (10) der Druckplatte<br \/>\n(1) oder des Verankerungsbolzens liegt und<br \/>\n8. mit einem abgerundeten Randquerschnitt (11a) in einer Unter-<br \/>\nschneidung (10 a), vorzugsweise eine Auskehlung, der Aus-<br \/>\nnehmung (10) einrastbar ist.<\/p>\n<p>Von dieser L\u00f6sung hei\u00dft es in der Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 50 bis 64, da\u00df (1.) durch die Anordnung des Abdeckteiles in einer Ausnehmung der Druckplatte vermieden werde, da\u00df die Abdeckplatte mit ihrer gesamten Dickenausdehnung \u00fcber die Druckplatte vorrage (Soweit in Spalte 2, Zeile 53 von &#8222;Abdeck-platte&#8220; statt von Druckplatte die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um einen Redaktions- oder Druckfehler.). (2.) Durch die Einrastung eines abgerundeten Randquerschnitts in eine Unterschneidung werde auch mit einer relativ d\u00fcnnen Abdeckplatte eine &#8222;sichere Abdichtung&#8220; erzielt. (3.) Die Abdeckplatte verhindere, da\u00df Feuchtigkeit zu dem Metallteil vordringe, so da\u00df Rostbildung bei einem \u00fcberdeckenden Verputz nicht zu bef\u00fcrchten sei. Die Erfindung gestatte mit geringen Kosten die Verwendung kr\u00e4ftiger Metallteile, z. B. dicker Schlagstifte, da nicht rostfreies Material verwendbar sei, weil dank der Abdeckung auf die Verwendung von teuerem nichtrostenden Stahl verzichtet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent von einer &#8222;sicheren Abdichtung&#8220; spricht, ist damit f\u00fcr den Fachmann eine solche gemeint, die den Anforderungen der Praxis gerecht wird, also der Feuchtigkeit &#8222;sicheren Widerstand&#8220; entgegensetzt, die in der Praxis auftritt, wobei vor allem auch an die im Putz vorhandene Feuchtigkeit zu denken ist. Dagegen kommt es nicht &#8211; da nicht der Praxis entsprechend &#8211; darauf an, ob auch dann noch, wenn man die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 1 unmittelbar mit Wasser beaufschlagt, eine &#8222;sichere Abdichtung&#8220; vorhanden ist.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sung verdeutlichen die oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung, wobei die Figuren ausweislich der zugeh\u00f6rigen Beschreibung der Klagepatentschrift mit B insgesamt das Befestigungselement zur Befestigung der Platte W an der Unterkonstrukton U zeigen. Das Befestigungselement B hat drei Teile, n\u00e4mlich eine Druckplatte 1, einen Verankerungsbolzen 2 und ein stiftf\u00f6rmiges Metallteil 3 (vgl. Spalte 3, Zeilen 29 bis 32). Im montierten Zustand, der aus Figur 4 ersichtlich ist, ist die H\u00f6hlung 20 (vgl. Bezugsziffer in Figur 1) des Verankerungbolzens 2 mittels einer an der Druckplatte 1 eingerasteten Abdeckplatte 11 verschlossen, die erfindungsgem\u00e4\u00df zus\u00e4tzlich zu den drei vorgenannten Teilen des Befestigungselementes B vorhanden ist. Diese Abdeckplatte 11 liegt in einer Ausnehmung der Druckplatte 1, wobei sie mit einem abgerundeten Randquerschnitt 11 a in eine Unterschneidung 10 a &#8222;eingerastet&#8220; ist (vgl. auch Figur 1, die den einrastbaren Zustand zeigt).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 1 kein Gebrauch macht. Zwar verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 5 des Oberbegriffes des Patentanspruches 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, doch macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den kennzeichnenden Merkmalen 6 bis 8 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die kennzeichnenden Merkmale 6 bis 8 setzen das Vorhandensein eine Abdeckplatte voraus, die mittels Einrastens an der Druckplatte die H\u00f6hlung (des Verankerungsbolzens) verschlie\u00dft, die in einer Ausnehmung der Druckplatte oder des Verankerungsbolzens liegt und mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar ist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdeckplatte hat damit verschiedene Funktionen. Sie soll, wie der Wortbestandteil &#8222;Abdeck&#8220; deutlich macht, etwas abdecken, und zwar die H\u00f6hlung (des Verankerungsbolzens). Sie soll diese H\u00f6hlung jedoch nicht nur schlicht abdecken, sondern \u00fcberdies &#8222;mittels Einrastens&#8220; an der Druckplatte &#8222;verschlie\u00dfen&#8220;, wobei sie mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar sein soll. Dieses Verschlie\u00dfen mittels Einrasten an der Druckplatte soll eine &#8222;sichere Abdichtung&#8220; gew\u00e4hrleisten, so da\u00df das stiftf\u00f6rmige Metallteil, welches sich in der H\u00f6hlung des Verankerungsbolzens befindet und vorzugsweise mit seinem Kopf nahe an der Abdeckplatte liegt, so da\u00df das Ineingriffbringen eines Eindrehwerkzeuges mit dem Kopf des Metallteils (Schraube) keine Schwierigkeiten bereitet, unter Praxisbedingungen nicht feucht wird und auch bei Verwendung von nicht rostfreiem Stahl einer Korrosionsgefahr nicht unterliegt. Dies alles ergibt sich f\u00fcr den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann aus den Ausf\u00fchrungen in Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 4 und Spalte 2, Zeilen 56 bis 64 sowie der Aufgabenformulierung in Spalte 2, Zeilen 34 bis 40 der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Das Verschlie\u00dfen der H\u00f6hlung mittels Einrastens gew\u00e4hrleistet dabei, wie der Fachmann erkennt, eine &#8222;Einkapselung&#8220; des stiftf\u00f6rmigen Metallteils (Schraube) \u00e4hnlich der Vorrichtung nach der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5). Durch das Einrasten wird erreicht, da\u00df die einmal verschlossene H\u00f6hlung sich nicht selbst\u00e4tig oder bei leichter Krafteinwirkung wieder \u00f6ffnet und so der Feuchtigkeitsschutz aufgehoben bzw. verringert wird (vgl. auch Spalte 4, Zeilen 64\/65 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Diese Funktion des Abdeckens und Verschlie\u00dfens mittels Einrastens soll mit einem Bauteil erreicht werden, welches die Klagepatentschrift als &#8222;Platte&#8220; (Abdeck-platte) bezeichnet, d. h. als ein fl\u00e4chiges Gebilde, welches im Verh\u00e4ltnis zu seiner horizontalen Erstreckung nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe vertikale Erstreckung hat. Dabei wei\u00df, wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil v\u00f6llig zu Recht ausgef\u00fchrt hat, die Klagepatentschrift zwischen einer Abdeckplatte und anderen Formen von Abdeckelementen durchaus zu unterscheiden. So hat es das Abdeckelement des Standes der Technik nach der DE-GM 19 06 723 (An-lage K 5) als &#8222;Kappe&#8220; und nicht als Abdeckplatte bezeichnet (vgl. Spalte 2, Zeile 20) und will f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ein Abdeckelement in Form einer Platte, was &#8211; wie der Fachmann unschwer erkennt &#8211; auch seinen technischen Sinn hat. Zum einen lehrt das Klagepatent n\u00e4mlich mit dem Merkmal 8, wie das Einrasten des Merkmals 6 bewirkt werden soll, n\u00e4mlich mittels eines abgerundeten Randquerschnitts der Abdeckplatte in einer Unterschneidung der Ausnehmung der Druckplatte. Um ein solches Einrasten zu bewirken, ist regelm\u00e4\u00dfig ein relativ flaches, also plattenf\u00f6rmiges Abdeckelement erforderlich. Bei einem mehr kugelf\u00f6rmig ausgebildeten Abdeckelement ist kein abgegrenzter Rand vorhanden, der in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrasten kann. Die Form des Abdeckelements spielt \u00fcberdies auch f\u00fcr die Anordnung entsprechend Merkmal 7 einer Rolle. Das Abdeckelement in Form einer Abdeckplatte soll danach in einer Ausnehmung der Druckplatte oder des Verankerungsbolzens &#8211; wobei das Ausma\u00df der vertikalen Erstreckung der Platte (Dickenausdehnung) und das Ausma\u00df der Ausnehmung in einer Wechselbeziehung stehen &#8211; liegen, wodurch gew\u00e4hrleistet sein soll, da\u00df das Verschlu\u00dfelement, also die Abdeckplatte, mit ihrer Dickenausdehnung, also mit ihrer vertikalen Erstreckung, nicht weit \u00fcber die Druckplatte vorragt (vgl. Spalte 2, Zeilen 50 bis 53).<\/p>\n<p>Eine Abdeckplatte, die diese Gestaltung aufweist und all diese Funktionen erf\u00fcllt, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 1 nicht auf. Sie hat in Form einer Kunststoffkappe zwar ein Element, welches die H\u00f6hlung des Verankerungsbolzens zu einem wesentlichen Teil abdeckt, jedoch verschlie\u00dft sie die H\u00f6hlung nicht im Sinne einer &#8222;sicheren Abdichtung&#8220; gegen in der Praxis auftretende Feuchtigkeit. Vielmehr ist die Kunststoffkappe so gestaltet, da\u00df sie zum einen ein Axialloch aufweist und zum anderen ein deutlich geringeren Durchmesser hat als die H\u00f6hlung des Verankerungsbolzens, die sie abdecken kann und soll, so da\u00df dann, wenn die Kunststoffkappe in die Ausnehmung gelegt ist, ein deutlicher Ringspalt bleibt. Es besteht die Gefahr, dass sowohl durch das Axialloch als auch durch diesen Ringspalt auch unter Praxisbedingungen Feuchtigkeit dringen kann. Dies wiederum begr\u00fcndet eine nicht unbetr\u00e4chtliche Korrosionsgefahr f\u00fcr das stiftf\u00f6rmige Metallteil. Zutreffend verweist das Landgericht im angefochtenen Urteil darauf, da\u00df durch Axialloch und Ringspalt insbesondere die im Putz vorhandene Feuchtigkeit in die H\u00f6hlung des Verankerungsbolzens eindringen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kunststoffkappe ist \u00fcberdies auch nicht so gestaltet, da\u00df sie entsprechend den Merkmalen 6 und 8 eingerastet werden kann. Sie ist weder mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar, noch \u00fcberhaupt einrastbar. Vielmehr hat die Kunststoffkappe an ihren \u00e4u\u00dferen Umfang lediglich eine vorstehende Nase, die, wenn man die Kappe in die Ausnehmung legt, mit dem inneren Ausnehmungsrand in Ber\u00fchrung kommt und so einen geringen Reibschlu\u00df bewirkt. Dies ist jedoch kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Einrasten, durch den &#8222;ein guter Halt und auch eine gute Abdichtung zu der H\u00f6hlung hin hergestellt wird&#8220; (vgl. Spalte 4, Zeilen 64\/65 der Klagepatentschrift). Vielmehr k\u00f6nnen schon geringe Kr\u00e4fte ausreichen, um die Kunststoffkappe in ihrer (ohne-hin unzureichenden) Abdeckposition zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift in Spalte 2, Zeilen 53 bis 56, Spalte 3, Zeilen 52 bis 55 und Spalte 4, Zeilen 61 bis 65, da\u00df ein &#8222;Einrasten&#8220; erfolgen soll, bei welchem durch die Unterschneidung Teile der Abdeckplatte unter die Oberfl\u00e4che der Druckplatte geraten sollen, sie unter ihr also verschwinden sollen, und dadurch der angestrebte gute Halt der Platte in der Ausnehmung hergestellt werden soll. Es soll ein tats\u00e4chliches &#8222;Einrasten&#8220;, also eine Verrastung erfolgen, wie sie an sich aus der DE-GM 19 06 723 (Anlage K 5) bekannt ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 17 ff), um der Abdeckplatte Halt zu geben und um das Abdichtungsziel zu gew\u00e4hrleisten. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung (Merkmale 6 und 8) soll das Abdeckelement in Form der Abdeckplatte nicht lediglich mit Reibschlu\u00df \u00fcber seinen \u00e4u\u00dferen Rand an dem inneren Rand der Ausnehmung bzw. der H\u00f6hlung in der Ausnehmung anliegen, geschweige denn nur mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinen vorstehenden Teil seines \u00e4u\u00dferen Randes, sondern an der Druckplatte eingerastet die H\u00f6hlung verschlie\u00dfen, wobei sie mit einem abgerundeten Randquerschnitt in eine Unterschneidung der Ausnehmung einrastbar sein soll.<\/p>\n<p>Auch wenn dem von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann Auftragsverfahren und auch Dispersionsputzmaterialien zur Verf\u00fcgung stehen m\u00f6gen, die die Gefahr eines Eindringens von Feuchtigkeit und eines Austretens von Rostpartikeln auch dann als gering erscheinen lassen, wenn ein Abdeckteil Durchbrechungen aufweist und zur Ausnehmung hin nicht \u00fcber den gesamten Umfang l\u00fcckenlos abschlie\u00dft, wird er die Anweisungen des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf das Ma\u00df der angestrebten hohen Abdichtung ernst nehmen und ein Abweichen hiervon scheuen, weil er jegliche &#8211; auch eine geringe &#8211; Gefahr des Eindringens von Feuchtigkeit vermeiden will.<\/p>\n<p>Aus alledem ergibt sich aber auch bereits, da\u00df sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur dem Wortsinne nach von der Lehre des Patentanspruches 1 unterscheidet, sondern sie sich auch mit der von den Merkmalen 6 bis 8 abweichenden Gestaltung einer Gestaltung bedient, die den erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung patentrechtlich nicht \u00e4quivalent ist.<\/p>\n<p>Die Kunststoffkappe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist kein Mittel, welches der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdeckplatte in der Wirkung und Funktion ausreichend gleichkommt. Mit ihr wird, wie bereits aufgezeigt, weder in einem ausreichenden Ma\u00dfe die Feuchtigkeit von dem stiftf\u00f6rmigen Metallteil ferngehalten, noch ist so gestaltet, da\u00df sie einen Halt in der Ausnehmung findet, der dem Halt, den die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdeckplatte durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrasten an der Druckplatte (Merkmale 6 und 8) hat, ausreichend nahekommt.<\/p>\n<p>Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch das Institut f\u00fcr Bautechnik (vgl. Anlagen K 9 und K 13) rechtfertigt, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nicht den Schlu\u00df darauf, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den mit der Erfindung angestrebten Feuchtigkeitsschutz erreicht. Sie l\u00e4\u00dft nur darauf schlie\u00dfen, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Feuchtigkeitsschutz erf\u00fcllt, nicht aber einen Feuchtigkeitsschutz gew\u00e4hrleistet, wie ihn die Erfindung des Klagepatents anstrebt und erreicht.<\/p>\n<p>Mangels hinreichender Gleichwirkung kommt hier entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch unter dem Gesichtspunkt der verschlechterten Ausf\u00fchrungsform bzw. der unvollkommenen Benutzung (vgl. hierzu Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 14 Rdn. 148 ff) die Annahme patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht in Betracht. Eine Patentverletzung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt k\u00e4me hier nur in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die wesentlichen Vorteile der Erfindung in einem praktisch erheblichen Ma\u00dfe erreichte (vgl. z. B. BGH GRUR 1985, 520, 522 &#8211; Konterhauben-Schrumpfsystem). Davon kann hier jedoch nach den zuvor gemachten Ausf\u00fchrungen keine Rede sein.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat nach alledem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 1 zutreffend als nicht in den Schutzbereich des Patentanspruches 1 des Klagepatents fallend bewertet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien im Umfang der Berufungsantr\u00e4ge zu Ziffer I, 1 und 3 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von \u00a7 91 a ZPO die insoweit entstandenen Kosten ebenfalls der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil diese Antr\u00e4ge auf Unterlassung und Vernichtung von vornherein mangels Verletzung des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Anlage B 1 nicht gerechtfertigt waren.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S2xxxxxxxx R1xx Dr. B5xxxx<br \/>\nVors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 19 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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