{"id":5000,"date":"2001-07-05T17:00:02","date_gmt":"2001-07-05T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5000"},"modified":"2016-05-26T11:54:04","modified_gmt":"2016-05-26T11:54:04","slug":"2-u-10399-remittenden-von-presseerzeugnissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=5000","title":{"rendered":"2 U 103\/99 &#8211; Remittenden von Presseerzeugnissen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\">D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 18<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juli 2001, Az. 2 U 103\/99<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. April 1998 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Massgabe zur\u00fcckgewiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zu I.1. folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum automatischen Sortieren von Remittenden von Presseerzeugnissen &#8211; also von B\u00fcchern, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen &#8211; mittels Barcodeerkennung, bei denen die zu sortierenden Remittenden an einer Aufgabestelle auf ein angetriebenes endloses F\u00f6rderband aufgelegt und an einer Erkennungseinrichtung vorbeigef\u00fchrt werden, die mit Vorrichtungen in Verbindung steht, die im Ausschleusungsbereich das Ausschleusen der einzelnen Remittenden bewirken,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren<br \/>\noder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das F\u00f6rderband im Bereich der Aufgabestelle schr\u00e4g ansteigend angeordnet ist und in gleichm\u00e4ssigen Abst\u00e4nden \u00d6ffnungen aufweist, in denen mittels mit einer Saugeinrichtung in Verbindung stehender Leitungen ein Unterdruck erzeugt werden kann<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der Unterdruck in den in dem F\u00f6rderband vorgesehenen \u00d6ffnungen r\u00e4umlich und zeitlich mit Hilfe einer aus Teilabschnitten bestehenden, unterhalb des F\u00f6rderbandes angeordneten Unterdruckkammer, bei der die Teilabschnitte nacheinander mit Hilfe eines Drehschiebers synchron zur Bewegung des F\u00f6rderbandes mit Unterdruck beaufschlagt werden,<\/p>\n<p>ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1 Million DM abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistungen k\u00f6nnen auch durch selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und der Wert der Beschwer der Beklagten betragen jeweils 1 Million DM.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 37 09 547 (Klagepatent, Anlage K 2 a) betreffend eine Vorrichtung zum automatischen Sortieren von Remittenden von Presseerzeugnissen und nimmt aus diesem Schutzrecht die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Sie war ausserdem eingetragene Inhaberin des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 87 18 119 (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 1), aus dem sie die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 24. M\u00e4rz 1987 eingereicht und am 6. Oktober 1988 offengelegt, die Patenterteilung am 27. April 1995 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Anmeldung des Klagepatentes vom 24. M\u00e4rz 1987 angemeldet, am 17. November 1994 eingetragen und am 5. Januar 1995 bekannt gemacht; die Kl\u00e4gerin macht es im vorliegenden Rechtsstreit bis zum Ablauf der erstmalig verl\u00e4ngerten Schutzdauer am 24. M\u00e4rz 1995 geltend. Die Anspr\u00fcche 1, 7, 9 und 12 der Klageschutzrechte lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zum automatischen Sortieren von Remittenden (5) von Presseerzeugnissen &#8211; also von B\u00fcchern, Zeitschriften, Zeitungen u. dgl. &#8211; mittels Grauwertvergleich, bei der die zu sortierenden Remittenden (5) an einer Aufgabestelle (1) auf ein angetriebenes endloses F\u00f6rderband (6) aufgelegt und an einer Erkennungseinrichtung (3) vorbeigef\u00fchrt werden, die mit Vorrichtungen in Verbindung steht, die im Ausschleusungsbereich (4) das Ausschleusen der einzelnen Remittenden (5) bewirken, dadurch gekennzeichnet, dass das F\u00f6rderband (6) im Bereich der Aufgabestelle (1) schr\u00e4g ansteigend angeordnet ist und in bestimmten Abst\u00e4nden (A) \u00d6ffnungen (10) aufweist, in denen mittels mit einer Saugeinrichtung in Verbindung stehender Leitungen (11) ein Unterdruck erzielt werden kann.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass das F\u00f6rderband (6) in bestimmten Abst\u00e4nden (A) jeweils eine Gruppe von \u00d6ffnungen (10 aufweist.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass der mittlere Abstand (A) der \u00d6ffnungen (10) bzw. der Gruppe von \u00d6ffnungen (10) voneinander geringf\u00fcgig gr\u00f6sser ist als die gr\u00f6sste Abmessung (B) der zu sortierenden Remittenden (5).<\/p>\n<p>12.<br \/>\nVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Erzeugung des Unterdrucks in den in dem F\u00f6rderband (6) vorgesehenen \u00d6ffnungen (10) bzw. Gruppen von \u00d6ffnungen (10) im Bereich der Aufgabestelle (1) r\u00e4umlich und\/oder zeitlich ver\u00e4nderbar ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 4 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt die erfindungsgem\u00e4sse Vorrichtung in Seitenansicht, w\u00e4hrend Figuren 3 und 4 den vorderen Bereich in Draufsicht zeigen, wobei die Vorrichtung gem\u00e4ss Figur 4 ein F\u00f6rderband mit L\u00f6chern bzw. Lochgruppen in bestimmten Abst\u00e4nden aufweist.<\/p>\n<p>Auf den Einspruch der Beklagten zu 1 wurde das Klagepatent am 16. Februar 1996 widerrufen (Anl. B 7); das Bundespatentgericht erhielt das Klagepatent im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 7. Juli 1997 (Anl. K 16) aufrecht. Den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag der R2xx GmbH wies das Deutsche Patentamt am 12. M\u00e4rz 1996 (Anl. K 14) zur\u00fcck; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundespatentgericht am 17. September 1997 zur\u00fcckgewiesen (Anl. K 15).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Remittenden-Sortiervorrich-tungen unter der Bezeichnung &#8222;Komsort 2000&#8220;, deren Ausgestaltung sich aus der als Anl. K 7 und B 2 zu den Akten gereichten Werbeschrift, den Privatgutachten Prof. Dr. M2xxx (Anl. B 8) und Prof. Dr. M3xxxx (Anlage K 19), aus dem die nachstehend wiedergegebene Abbildung ME 04 stammt, und den Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 2. Dezember 1997 (Gutachten I), 25. Februar 2000 (Gutachten II) und vom 4. Januar 2001 (Gutachten III) ergibt. Die Aufgabestation dieser Remittenden-Sortiermaschinen ist mit einem ansteigenden F\u00f6rderband ausger\u00fcstet, das \u00fcber seine gesamte Oberfl\u00e4che in kurzen Abst\u00e4nden verteilte Unterdruck beaufschlagte Lochungen aufweist. Der Saugkanal unter dem F\u00f6rderband in f\u00fcnf aufeinander folgende Abschnitte geteilt, die synchron zur Bewegung des Lochbandes mit Hilfe eines Drehschiebers nacheinander mit Unterdruck beaufschlagt werden.<\/p>\n<p>Der Remittenden-Stapel wird auf einen Rechen gelegt, dessen Arme durch eine exzentrische Kurvenscheibe gesteuert anhebbar und unter die Oberfl\u00e4che des F\u00f6rderbandes absenkbar sind. Beim Absenken des Stapels tritt die unterste Remittende an ihrem in Abziehrichtung vorderen Ende mit den F\u00f6rderb\u00e4ndern in Kontakt und wird durch das Lochband angesaugt, unter dem Stapel weggezogen, w\u00e4hrend der restliche Stapel wieder \u00fcber das F\u00f6rderband angehoben wird. Dieser bewegliche Rechen ist Gegenstand des deutschen Patentes 44 32 124 (Anl. K 20) der Beklagten zu 1), dessen Figuren 1, 2 und 4 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch die Klageschutzrechte verletzt. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, auch bei der angegriffenen Vorrichtung seien die L\u00f6cher f\u00fcr sich allein zur Vereinzelung des unteren Remittenden-Exemplars in der Lage. Ihr Abstand sei so bemessen, dass die Ansaugkraft auf die unterste Remittende gr\u00f6sser sei als die Reibungskraft der untersten zur dar\u00fcberliegenden Remittende. Nach teilweisem Wegziehen der untersten Remittende sei die auf die n\u00e4chsth\u00f6here<br \/>\nRemittende wirkende Saugkraft infolge des Abstandes zum F\u00f6rderband zun\u00e4chst geringer als die durch den Stapeldruck bewirkte Reibung, was ein vorzeitiges Wegziehen auch des n\u00e4chsth\u00f6heren Exemplars vor der Vereinzelung der zuvor herausgezogenen Remittende verhindere. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, das Abheben und Absenken mit Hilfe des Rechens<br \/>\nver\u00e4ndere den Unterdruck entsprechend der Lehre des An-<br \/>\nspruches 12.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt und geltend gemacht, bei der angegriffenen Remittenden-Sortiermaschine w\u00fcrden die Remittenden nicht wie beim Klagepatent vorgesehen durch eine in bestimmten Abst\u00e4nden anzuordnende Lochung des F\u00f6rderbandes vereinzelt, sondern durch den sich auf- und abbewegenden Rechen; das vakuumbeaufschlagte Lochband diene nur zum Vortrieb und zur Abf\u00f6rderung der durch den Rechen vereinzelten Remittenden. Ohne diesen Rechen w\u00fcrden die einzelnen Remittenden sich \u00fcberlappend abgezogen und seien so nicht sortierbar.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat Beweis erhoben und ein schriftliches Gutachten vom 2. Dezember 1997 (Bl. 162 bis 179 d.A.; Gutachten I) eingeholt, das der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof.<br \/>\nDr. H4xxxx in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat (vgl. die Niederschrift \u00fcber die Sitzung des Landgerichts vom 25. M\u00e4rz 1999, Bl. 229 bis 234 d.A.). Durch Urteil vom 29. April 1998 hat es die Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ord-<br \/>\nnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum automatischen Sortieren von Remit-<br \/>\ntenden von Presseerzeugnissen &#8211; also von B\u00fcchern,<br \/>\nZeitschriften, Zeitungen und dergleichen &#8211; mittels<br \/>\nBarcodeerkennung, bei dem die zu sortierenden Remit-<br \/>\ntenden an einer Aufgabestelle auf ein angetriebenes<br \/>\nendloses F\u00f6rderband aufgelegt und an einer Erken-<br \/>\nnungseinrichtung vorbeigef\u00fchrt werden, die mit Vor-<br \/>\nrichtungen in Verbindung steht, die im Ausschleu-<br \/>\nsungsbereich das Ausschleusen der einzelnen Remit-<br \/>\ntenden bewirken,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder<br \/>\nzu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzu-<br \/>\nf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das F\u00f6rderband im Bereich der Aufgabe<br \/>\nschr\u00e4g ansteigend angeordnet ist und in gleichm\u00e4ssi-<br \/>\ngen Abst\u00e4nden \u00d6ffnungen aufweist, in denen mittels<br \/>\nmit einer Saugeinrichtung in Verbindung stehender<br \/>\nLeitungen ein Unterdruck erzeugt werden kann,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Erzeugung des Unterdrucks in den \u00d6ffnungen im<br \/>\nBereich der Aufgabestelle r\u00e4umlich und zeitlich mit<br \/>\neinem in L\u00e4ngsrichtung des F\u00f6rderbandes angeordneten<br \/>\nRechen ver\u00e4nderbar ist, der so ausgebildet ist, dass<br \/>\ndie einzelnen Arme des Rechens jeweils unter die<br \/>\nEbene des F\u00f6rderbandes absenkbar und \u00fcber die Ebene<br \/>\ndes F\u00f6rderbandes anhebbar sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die vorbezeichneten Handlungen seit dem 6. November 1988 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Lieferungen, Lieferzeiten und -preise sowie<br \/>\nder Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der Angebotsmengen, -zeiten und -preise sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-<br \/>\nschl\u00fcsselten Gestehungskosten unter detaillierter<br \/>\nAngabe s\u00e4mtlicher Kostenfaktoren und des erzielten<br \/>\nGewinns.<\/p>\n<p>Ausserdem hat es die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und beider Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadenersatz festgestellt. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das mit zwei Lochreihen versehene F\u00f6rderband verwirkliche die Lehre der Klageschutzrechte, in bestimmten Abst\u00e4nden den \u00d6ffnungen vorzusehen, nicht wortsinngem\u00e4ss, weil das Mass der Abst\u00e4nde patentgem\u00e4\u00df durch die Breite der zu vereinzelnden Remittenden vorgegeben sei und so gross sein m\u00fcsse, dass jede Remittende zun\u00e4chst vereinzelt werde, bevor die n\u00e4chste unter dem Stapel weggezogen werde. Dazu seien die Lochabst\u00e4nde bei der angegriffenen Vorrichtung zu klein. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre der Klageschutzrechte insoweit jedoch in \u00e4quivalenter Form. Der den Remittenden-Stapel absenkende und anhebende Rechen ver\u00e4ndere den Unterdruck an der Aufgabestelle entsprechend Anspruch 12; bei angehobenem Remittenden-Stapel w\u00fcrden die \u00d6ffnungen freigegeben und der Unterdruck sinke ab, bei abgesenktem Rechen verschliesse die unterste Zeitschrift des Stapels einen Teil der \u00d6ffnungen, und der wirksame Unterdruck steige in einem solchen Masse an, dass die erzeugte Haftkraft nur die unterste Zeitschrift aus dem Stapel herausziehe. Der Einsatz des Rechens und des gleichm\u00e4\u00dfig perforierten F\u00f6rderbandes erziele die gleiche Wirkung wie ein in bestimmten Abst\u00e4nden mit \u00d6ffnungen versehenes F\u00f6rderband, bei dem der Unterdruck nur an den \u00d6ffnungen wirksam werden k\u00f6nne. In der Ausgestaltung nach Anspruch 12 liege zugleich ein Ersatzmittel f\u00fcr die im Hauptanspruch vorgesehenen bestimmten Abst\u00e4nde zwischen den \u00d6ffnungen oder \u00d6ffnungsgruppen, indem bestimmte Abst\u00e4nde zwischen die wirksamen \u00d6ffnungen bzw. \u00d6ffnungsgruppen gelegt w\u00fcrden. Der Fachmann habe dieses gleichwirkende Mittel auch aufgrund am Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen der Klageschutzrechte umschriebenen Erfindung orientierter \u00dcberlegungen auffinden k\u00f6nnen. Anspruch 12 gebe dem Fachmann die M\u00f6glichkeit, die durch die in bestimmten Abst\u00e4nden angeordneten \u00d6ffnungen oder \u00d6ffnungsgruppen erzielte &#8222;Grobregelung&#8220; des wirksamen Unterdruckes weiter zu differenzieren. Der Fachmann, der sich dies verdeutliche, erkenne, dass er mittels der r\u00e4umlichen und\/oder zeitlichen Ver\u00e4nderung der Unterdruckerzeugung in den \u00d6ffnungen gleichzeitig auch die Wirkung in bestimmten Abst\u00e4nden angeordneter \u00d6ffnungen erzielen k\u00f6nne, indem er zwischen wirksame \u00d6ffnungen solche lege, die durch die Ver\u00e4nderung der Erzeugung des Unterdrucks ausser Funktion gesetzt seien.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie tr\u00e4gt, ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend, vor, entgegen der technischen Lehre der Klageschutzrechte w\u00fcrden die Remittenden an der Aufgabestelle anstatt auf das F\u00f6rderband auf den Rechen gelegt, auch solle die schr\u00e4g ansteigende Anordnung des F\u00f6rderbandes im Bereich der Aufgabestelle anders als nach der Lehre der Klageschutzrechte nicht den Remittenden-Stapel beim Vereinzelungsvorgang zur\u00fcckhalten, sondern nur den notwendigen H\u00f6henunterschied \u00fcberwinden, um \u00fcber das Niveau der Sortierk\u00e4sten gef\u00fchrt werden zu k\u00f6nnen. Auch habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Klageschutzrechte auch in Anspruch 12 den Arbeitsrhythmus der Maschine bestimmende L\u00f6cher oder Lochgruppen in bestimmten durch die Breite der Remittenden vorgegebenen Abst\u00e4nden voraussetzten und sich nur bei so ausgestalteten Vorrichtungen mit einer Ver\u00e4nderung des Unterdruckes befassten. Die Beschreibung gebe dem Durchschnittsfachmann keinen Hinweis darauf, diese Lehre zu verlassen und anstelle der Taktung durch die im Abstand vorgesehenen L\u00f6cher eine solche durch einen heb- und senkbaren Rechen wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzusehen.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Massgabe zur\u00fcckzuweisen, dass<\/p>\n<p>die Spruchformel des angefochtenen Urteils wie geschehen gefasst wird.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt in Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Jedenfalls bei abgesenktem Rechen liege der Stapel bei der angegriffenen Vorrichtung erfindungsgem\u00e4ss auf dem F\u00f6rderband auf. Die Klageschutzrechte verlangten auch keine durch die Remittendenbreite bestimmten Lochabst\u00e4nde und strebten auch keine immer mit Gewissheit auftretende vollst\u00e4ndige Trennung der untersten Remittende vom Reststapel an; anderenfalls w\u00e4re der im Ausf\u00fchrungsbeispiel vorhandene Doppelabwurf \u00fcberfl\u00fcssig. Eine sichere Trennung ergebe sich erst bei einer Ausgestaltung nach Anspruch 9, w\u00e4hrend Anspruch 1 die Wahl des Loch-Abstandes nicht konkret vorgebe und nur eine solche Bemessung der Abst\u00e4nde verlange, dass die Saugwirkung auf die unterste Remittende unter den konkreten durch das Mass der Schr\u00e4ge und den Unterdruck vorgegebenen Bedingungen weder zu stark noch zu gering sei; das sei auch bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklicht. Sie sei wegen ihrer f\u00fcnf in F\u00f6rderrichtung nacheinander mit Unterdruck beaufschlagten Kanalabschnitte zur Vereinzelung und Abf\u00f6rderung ein \u00c4quivalent zu der in Anspruch 7 gezeigten Weiterbildung von Anspruch 1. Ebenso wie bei einem durchgehenden Saugluftkanal unter einem F\u00f6rderband mit L\u00f6chern in bestimmten Abst\u00e4nden ergebe sich auch bei nacheinander beauftragten einzelnen Vakuumkammern unter einem Lochband ein wandernder Unterdruck synchron zum Lauf des F\u00f6rderbandes; der Rechen sei dazu nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben und die schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. H4xxxx vom 25. Februar 2000 (Bl. 412-437 d.A., Gutachten II) und vom<br \/>\n4. Januar 2001 (Bl. 503-521 d.A., gutachten III) eingeholt, die der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten und auf die Niederschrift der Sitzung vom 31. Mai 2001 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt, weil die angegriffene Remittenden-Sortiermaschine der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht; durch ihre gewerbliche Nutzung verletzt die Belagte schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent und dem Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die den Klageschutzrechten zugrundeliegende und hier anhand der Klagepatenschrift beschriebene Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum automatischen Sortieren von Remittenden von Presseerzeugnissen, n\u00e4mlich von B\u00fcchern, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen, die nach \u00dcberschreiten ihres Erscheinungstages oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht mehr verkauft werden konnten, zur R\u00fcckrechnung wieder an den jeweiligen Verlag zur\u00fcckgesendet werden und dazu einzeln nach Titel und Verlag zu ordnen sind. Die Sortiervorrichtung besitzt ein endlos angetriebenes F\u00f6rderband, auf das die Remittenden an einer Aufgabestelle aufgelegt und an einer Erkennungsvorrichtung vorbeigef\u00fchrt werden, die die von den Remittenden aufgenommenen Grauwertmuster mit eingespeicherten Mustern vergleicht und sodann eine Information an Vorrichtungen weitergibt, die die entsprechende Ausschleusung der betreffenden Remittende bewirken und sie bestimmten Beh\u00e4ltern oder auch bestimmten F\u00f6rderstrecken \u00fcbergeben (vgl. auch Spalte 6 Zeilen 25-47 der Klagepatentbeschreibung).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1 Zeilen 25-32), haben bekannte Sortiervorrichtungen den Nachteil, dass die zu sortierenden Remittenden einzeln auf das F\u00f6rderband aufgelegt werden m\u00fcssen, was bei den sehr grossen Mengen an Remittenden, die in Pressegrossobetrieben unter hohem Zeitdruck sortiert werden m\u00fcssen, einen unzumutbaren Arbeits- und Zeitaufwand darstellt. Auch mussten die zu vereinzelnden Gegenst\u00e4nde weitgehend gleiche Abmessungen besitzen, und f\u00fcr die Vereinzelung v\u00f6llig ungeordneter Stapel aus Gegenst\u00e4nden mit erheblich verschiedenen Abmessungen gab es bisher kein wirtschaftliches Vereinzelungsverfahren (Spalte 1 Zeilen 33-42). Der aus der deutschen Auslegeschrift 1 125 449 (Anl. K 3) bekannte Vorschlag, den jeweils obersten Gegenstand des Stapels (wobei es sich dort um flache Gegenst\u00e4nde wie Briefe, Karten usw., aber auch Druckb\u00f6gen handeln kann, Seite 5 des Gutachtens II (Bl. 417 d.A.), mit Hilfe von Vakuumsaugern<br \/>\noder Rollen vom Stapel abzuheben und an ein F\u00f6rderband zu<br \/>\n\u00fcbergeben, ist f\u00fcr Remittenden von Presseerzeugnissen wegen der unterschiedlichen Planabmessungen und -dicken, der Papierqualit\u00e4t, der Bindungsart und des Gewichts ungeeignet (Gutachten II, a.a.O. und Spalte 1 Zeile 51 bis Spalte 2 Zeile 4 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Das technische Problem der Erfindung besteht darin, die Vorrichtung der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass die Remittenden stapelweise auf das F\u00f6rderband aufgelegt werden k\u00f6nnen (Spalte 2 Zeilen 6-9; Gutachten II, Seite 4, Bl. 416 d.A.).<\/p>\n<p>Nach dem Vorschlag des Anspruches 1 soll eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen dieses Problem l\u00f6sen:<\/p>\n<p>1. Die Vorrichtung dient zum automatischen Sortieren<br \/>\nvon Remittenden von Presseerzeugnissen, also von<br \/>\nB\u00fcchern, Zeitschriften, Zeitungen und dergleichen;<\/p>\n<p>2. die Remittenden werden an einer Aufgabestelle auf<br \/>\nein angetriebenes endloses F\u00f6rderband aufgelegt;<\/p>\n<p>3. die Remittenden werden an einer Erkennungseinrich-<br \/>\ntung mittels Grauwertvergleich vorbeigef\u00fchrt;<\/p>\n<p>4. die Erkennungseinrichtung steht mit Vorrichtungen<br \/>\nin Verbindung, die im Ausschleusungsbereich das<br \/>\nAusschleusen der einzelnen Remittenden bewirken;<\/p>\n<p>5. das F\u00f6rderband ist<\/p>\n<p>a) im Bereich der Aufgabestelle schr\u00e4g ansteigend<br \/>\nangeordnet und<\/p>\n<p>b) weist in bestimmten Abst\u00e4nden \u00d6ffnungen auf, in<br \/>\ndenen<\/p>\n<p>c) mittels mit einer Saugeinrichtung in Verbindung<br \/>\nstehender Leitungen ein Unterdruck erzeugt werden<br \/>\nkann.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht darin, die zu vereinzelnde Remittende nicht mehr wie im Stand der Technik mittels einer Saugvorrichtung oder mittels Rollen von oben vom Stapel abzunehmen und auf das F\u00f6rderband zu transportieren, sondern die jeweils unterste Remittende mit dem F\u00f6rderband in Kontakt zu bringen, an das F\u00f6rderband anzusaugen und unter dem Stapel wegzuziehen, w\u00e4hrend die dar\u00fcberliegenden Remittenden infolge ihrer Tr\u00e4gheit im Stapel zur\u00fcckbleiben (vgl. Bundespatentgericht Anl. K 16, Seite 7, 2. Absatz und Seite 9 Gutachten II, Seite 6 = Bl. 418 d.A.).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4sse Ausgestaltung bietet den wesentlichen Vorteil, dass die Remittenden stapelweise auf das F\u00f6rderband aufgelegt werden k\u00f6nnen und dennoch nur eine einzige Remittende &#8211; n\u00e4mlich die unterste &#8211; vom F\u00f6rderband mitgenommen wird (Spalte 2, Zeilen 16 &#8211; 19 und 29 &#8211; 32).<\/p>\n<p>Da dennoch im Einzelfall auch bei einer auf die Gr\u00f6sse der Remittenden abgestimmten Beabstandung der L\u00f6cher Schwierigkeiten auftreten k\u00f6nnen, weil einzelne Remittenden &#8211; Exemplare gr\u00f6sser als die Lochabst\u00e4nde oder &#8211; bei einer Ausgestaltung nach Anspruch 7 oder 8 &#8211; kleiner sind als die jeweilige Gruppe von \u00d6ffnungen oder infolge ihres besonders hohen Gewichts fester an das ansteigende F\u00f6rderband angesaugt werden m\u00fcssen, sieht Anspruch 12 vor, dass die Erzeugung des Unterdruckes in den \u00d6ffnungen bzw. \u00d6ffnungsgruppen im Bereich der Aufgabestelle r\u00e4umlich und\/oder zeitlich ver\u00e4ndert werden kann. Als Beispiel f\u00fcr eine r\u00e4umliche Ver\u00e4nderung des Unterdruckes nennt die Klagepatentschrift das zeitweise Verschliessen einzelner \u00d6ffnungen mit Hilfe einer verschiebbaren Abdeckung unter dem F\u00f6rderband, die etwa bei \u00dcbergr\u00f6sse der Remittenden diejenigen \u00d6ffnungen ausser Funktion setzt, die sonst bereits die dar\u00fcber liegende Remittende erfassen w\u00fcrden, obwohl das vorhergehende Exemplar noch teilweise unter dem Stapel liegt. Eine auch zeitliche Ver\u00e4nderung &#8211; etwa durch vor\u00fcbergehendes Erh\u00f6hen des Unterdrucks an bestimmten Stellen &#8211; gleicht Gewichtsunterschiede der Remittenden-Exemplare aus (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 1999, Bl. 347 &#8211; 349 dA); als weitere M\u00f6glichkeit einer Ver\u00e4nderung des Unterdrucks hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die Unterteilung des Saugkanals in mehrere jeweils einzeln mit einer Saugleitung verbundene und nacheinander beaufschlagte Kammern genannt (Gutachten II Seite 14, Bl. 426 dA; Seite 3 der Niederschrift seiner Anh\u00f6rung vor dem Landgericht am 25. M\u00e4rz 1999, Bl. 231 f. dA). Der R\u00fcckbezug des Anspruches 12 auf Anspruch 1 stellt aber klar, dass auch hier nicht von der Gr\u00f6sse der Remittenden unabh\u00e4ngige beliebig gew\u00e4hlte Abst\u00e4nde vorhanden sein d\u00fcrfen; dies hat der Sachverst\u00e4ndige in seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat best\u00e4tigt (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 31. Mai 2001).<\/p>\n<p>Die in Merkmal 2 gegebene Anweisung, die Remittenden im Bereich der Aufgabestelle auf das F\u00f6rderband aufzulegen, bedeutet nicht, dass schon vor der Vereinzelung die gesamte Grundfl\u00e4che des Remittendenstapels auf dem F\u00f6rderband aufliegen muss. Ein solches Aufliegen f\u00fchrte bei einem \u00d6ffnungsabstand entsprechend Anspruch 9 sogar zu dem unerw\u00fcnschten Ergebnis, dass die nachfolgende \u00d6ffnung die im Stapel n\u00e4chsth\u00f6here Remittende schon erfasst, bevor die unterste Remittende vollst\u00e4ndig vereinzelt ist, und verursachte dadurch die erfindungsgem\u00e4ss zu vermeidenden \u00dcberlappungen. Merkmal 2 ist deshalb auch dann erf\u00fcllt, wenn der Unterdruck nur in dem in F\u00f6rderrichtung vorderen Bereich des Stapels wirksam ist und im hinteren Bereich unwirksam gemacht wird (vgl. Anspruch 13 und Spalte 6 Zeilen 3 &#8211; 10 der Klagepatentschrift). Der Stapel braucht auch nicht kontinuierlich auf dem F\u00f6rderband aufzuliegen. Wesentlich ist, dass beim Ansaugvorgang eine zum Vereinzeln ausreichende Ber\u00fchrungsfl\u00e4che zwischen Stapel und F\u00f6rderband zum Ansaugen zur Verf\u00fcgung steht. Zwischen den Ansaugvorg\u00e4ngen kann der Stapel durch eine geeignete Vorrichtung &#8211; beispielsweise durch einen Rechen &#8211; vor\u00fcbergehend angehoben werden. Auch bei einer solchen Ausgestaltung wird der Stapel entsprechend der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als Ganzes auf das F\u00f6rderband abgesenkt und das F\u00f6rderband zur Vereinzelung der jeweils unten liegenden Remittende benutzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Remittenden &#8211; Sortieranlagen der Beklagten machen von der Lehre der Klageschutzrechte teils wortsinngem\u00e4ss und zum Teil mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Wie im Verhandlungstermin vor dem Senat klargestellt worden ist, weisen alle er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungen unter dem Lochband einen in Saugkammern unterteilten Kanal auf, wobei die Saugkammern \u00fcber einen Drehschieber mit einer Vakuumpumpe verbunden sind und nacheinander beginnend an der Auflagestelle des Stapels mit Unterdruck beaufschlagt werden, wie dies in der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung aus dem Privatgutachten Prof. Dr. M3xxxx (ME 04) dargestellt ist, wobei ein sich im Takt auf und ab bewegender Rechen vorhanden ist, auf den der Remittendenstapel aufgelegt wird und dessen Bewegung im regul\u00e4ren Betrieb mit der Bewegung des Drehschiebers gekoppelt ist, damit der Drehschieber die unterste Kammer nur dann beaufschlagt, wenn der Rechen den Stapel auf das F\u00f6rderband absenkt. Das stellen auch die Beklagten letztlich nicht in Abrede.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale 1, 3, 4 und 5 c der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4ss. Hier\u00fcber besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen am Ende des vorstehenden Abschnittes I ergibt, l\u00e4sst sich auch nicht ernsthaft in Abrede stellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Remittenden im Bereich der Aufgabenstelle auf das F\u00f6rderband aufgelegt werden. Der Rechen senkt den gesamten Stapel mit seinem vorderen Bereich auf das F\u00f6rderband ab, das die unterste Remittende sodann ansaugt und unter dem dar\u00fcber liegenden Stapel wegzieht.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4ss verwirklicht ist auch das Merkmal 5 a der vorstehenden Merkmalsgliederung. Wie die im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen zeigen und von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird, steigt das F\u00f6rderband im Bereich der Aufgabestelle an. Die Verwirklichung des Merkmals 5 l\u00e4sst sich nicht mit der Begr\u00fcndung in Abrede stellen, die schr\u00e4g ansteigende Anordnung des F\u00f6rderbandes diene bei den angegriffenen Sortieranlagen nicht der Vereinzelung der Remittenden aus dem Stapel, sondern nur der \u00dcberwindung des H\u00f6henunterschiedes, um die Remittenden nach dem Passieren der Aufgabestelle auf ein \u00fcber den Ausschleusungsf\u00e4chern liegendes H\u00f6henniveau zu bringen. Da das F\u00f6rderband im Bereich der Aufgabestelle schr\u00e4g ansteigt, ist das Merkmal 5 a zwangsl\u00e4ufig in seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung identisch verwirklicht, so dass es sich er\u00fcbrigt, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob dieses bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform<br \/>\nidentisch vorhandene Merkmal demselben Zweck dient und dieselbe Wirkung und Funktion hat wie dasjenige der Klageschutzrechte (vgl. BGH GRUR 1991, 436, 441 &#8211; Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVerwirklicht ist auch das Merkmal 5 b. Allerdings erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5 b nicht nach seinem technisch verstandenen Wortsinn, weil die \u00d6ffnungen des Lochbandes nicht auf die Gr\u00f6sse bzw. Breite der zu erwartenden Remittenden abgestimmt und deshalb nicht in bestimmten Abst\u00e4nden auf dem F\u00f6rderband angeordnet sind. Dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil sachverst\u00e4ndig beraten zutreffend ausgef\u00fchrt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Remittenden-Sortieranlagen verwirklichen die technische Lehre des Merkmals 5 jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene heb- und senkbare Rechen im Zusammenwirken mit einem gleichm\u00e4ssig perforierten F\u00f6rderband jedoch kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Ersatzmittel f\u00fcr das in Merkmal 5 b gelehrte F\u00f6rderband mit \u00d6ffnungen in bestimmten, auf die Gr\u00f6sse der Remittenden abgestimmten Abst\u00e4nden. F\u00fcr eine Erstreckung des Schutzumfangs auf eine von einem Merkmal des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform reicht die blosse \u00dcbereinstimmung im Leistungsergebnis nicht aus, sondern das bei der angegriffenen Vorrichtung eingesetzte vom Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche abweichende L\u00f6sungsmittel muss f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche ankn\u00fcpfen, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffindbar gewesen sein (BGH GRUR 1994, 597 &#8211; Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl., \u00a7 14 Rdnrn. 89 und 91 m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann &#8211; ohne eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; anhand der Klageschutzrechte die Erkenntnis h\u00e4tte gewinnen k\u00f6nnen, den bestimmten Abstand zwischen den Ansaug\u00f6ffnungen, auf dem der Vereinzelungseffekt bei einer stapelweisen Zuf\u00fchrung der Remittenden entscheidend beruht, aufzugeben und stattdessen eine &#8211; an sich untaugli-che &#8211; kontinuierlich fortlaufende Reihe von Saug\u00f6ffnungen vorzusehen und diese mit einem beweglichen Rechen zum taktweisen Zuf\u00fchren von Einzelexemplaren aus einem Remittendenvorrat zu koppeln. Das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruht massgeblich darauf, dass der Remittendenstapel nur taktweise mit dem F\u00f6rderband und den darin angeordneten Saug\u00f6ffnungen in Kontakt gebracht wird; die Vorrichtung der Beklagten arbeitet insofern nach dem Prinzip einer &#8222;automatisierten&#8220; Einzelzuf\u00fchrung der zu sortierenden Remittenden, wie sie &#8211; freilich in manueller Arbeitsweise &#8211; aus dem Stand der Technik bekannt ist. In dieser Beziehung weicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform grundlegend von der die Klageschutzrechte beherrschenden Idee ab, die Remittenden &#8211; wie dies bereits in der Aufgabenstellung (Spalte 2 Zeilen 6 &#8211; 9 der Klagepatentschrift) herausgestellt wird und im \u00fcbrigen auch bei den in Anspruch 12 unter Schutz gestellten Varianten der Fall<br \/>\nist &#8211; ohne weiteres als komplette Stapel auf das F\u00f6rderband aufzulegen zu k\u00f6nnen. Diese schon im Beschluss des Senats vom 30. August 1999 im einzelnen dargelegte Auffassung (Bl. 347 &#8211; 351 dA) h\u00e4lt auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr zutreffend (vgl. Seite 20 des Gutachtens II, Bl. 432 dA). Auch die Kl\u00e4gerin betrachtet den bei der angegriffenen Maschine eingesetzten getakteten Rechen ersichtlich nicht mehr als patentrechtlich \u00e4quivalentes Ersatzmittel.<\/p>\n<p>Ein mit den vom Sinngehalt des Merkmals 5 d erfassten \u00d6ffnungen mit bestimmten Abst\u00e4nden gleichwirkendes und f\u00fcr den Durchschnittsfachmann sich aus den Patentanspr\u00fcchen ergebendes naheliegendes Ersatzmittel ist bei der angegriffenen Remittenden-Sortieranlage jedoch die Unterteilung des Saugkanals in mehrere Kammern, die mit Hilfe eines Drehschiebers an der \u00dcbernahmestelle beginnend einzeln und nacheinander entsprechend dem Lauf des F\u00f6rderbandes und der darauf liegenden untersten Remittende einzeln beaufschlagt werden. Diese auf den Lauf des F\u00f6rderbandes und der darauf befindlichen Remittende abgestimmte Unterdruckbeaufschlagung der einzelnen hintereinander angeordneten Saugkammern erreicht dasselbe wie die in Merkmal 5 b der Klageschutzrechte vorgegebenen \u00d6ffnungen auf dem F\u00f6rderband in bestimmten, auf die Gr\u00f6sse der Remittenden abgestimmten Abst\u00e4nden. In beiden F\u00e4llen entsteht ein wanderndes Unterdruckgebiet, dessen wirksame Saug\u00f6ffnungen dem Lauf der unter dem Stapel weggezogenen Remittende folgen und deren Abstand zueinander auf das Abmessungen der zu sortierenden Remittenden abgestimmt ist (so auch der Sachverst\u00e4ndige in seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat, vgl. Seite 3 der Niederschrift der Sitzung vom 31. Mai 2001). In dem bei der angegriffenen Remittenden-Sortiermaschine eingesetzten in voneinander getrennte und nacheinander beaufschlagte Abschnitte aufgeteilten Saugkanal werden nur die die Remittende ansaugenden L\u00f6cher des Lochbandes mit Unterdruck beaufschlagt, w\u00e4hrend die sich nicht \u00fcber der gerade beaufschlagten Kammer befindlichen L\u00f6cher keinen Unterdruck aufweisen. Der bei der angegriffenen Sortieranlage eingesetzte abschnittsweise beaufschlagte unterteilte Saugkanal zusammen mit einem einfachen Lochband war f\u00fcr den Fachmann auch mit Hilfe seiner Fachkenntnisse ohne erfinderische \u00dcberlegungen aus der ihm in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung herleitbar. Die Klagepatentschrift selbst schl\u00e4gt als Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die in Anspruch 15 beschriebene Ausgestaltung, bei der in bestimmten \u00d6ffnungen des F\u00f6rderbandes ein \u00dcberdruck erzeugt werden kann, eine Unterteilung des Saugkanals durch querverlaufende Trennbleche in Kammern vor, die es erm\u00f6glichen, dass in einem bestimmten Bereich der Vorrichtung ein Unterdruck und in einem anderen Bereich ein \u00dcberdruck herrscht bzw. ein bestimmter Bereich drucklos ist (vgl. Spalte 5 Zeilen 33 bis 36 und Figur 1 der Klagepatentschrift). Anspruch 12 schl\u00e4gt vor, die Erzeugung des Unterdruckes in den im Bereich der Aufgabestelle liegenden \u00d6ffnungen r\u00e4umlich und\/oder zeitlich ver\u00e4ndern zu k\u00f6nnen, damit die zu sortierenden Remittenden unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe optimal an das F\u00f6rderband angesaugt werden, was nach Anspruch 13 durch eine unter dem F\u00f6rderband liegende verschiebbare Abdeckung bewirkt werden kann (vgl. Spalte 3 Zeilen 40 &#8211; 61 und Spalte 5 Zeile 60 bis Spalte 6 Zeile 2 der Klagepatentschrift). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst sich Anspruch 12 auch dadurch verwirklichen, dass der Saugluftkanal zur r\u00e4umlichen Ver\u00e4nderung des Unterdruckes in F\u00f6rderrichtung in einzelne Kammern aufgeteilt wird, die jeweils von unterschiedlichen Druckleitungen gespeist werden und dann auch unterschiedlich reguliert werden k\u00f6nnen (Seite 3, 4 der Niederschrift \u00fcber seine Anh\u00f6rung vor dem Landgericht, Bl. 231, 232 dA und Seiten 14 und 15 des Gutachtens II, Bl. 426, 427 dA). Diese in der Patentschrift beschriebenen Ausgestaltungen setzen zwar die Verwirklichung bestimmter Abst\u00e4nde der L\u00f6cher auf dem F\u00f6rderband gem\u00e4\u00df Merkmal 5 b voraus, der Durchschnittsfachmann, der sich diese Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten verdeutlicht, erkennt jedoch sofort, dass bei einem in hintereinander liegende Abschnitte aufgeteilten Saugkanal nicht mehr unbedingt die in Merkmal 5 b vorgegebenen bestimmten Abst\u00e4nde der L\u00f6cher auf dem F\u00f6rderband eingehalten werden m\u00fcssen, sondern dass er stattdessen auch durch eine dem Verlauf des F\u00f6rderbandes und der darauf befindlichen Remittende entsprechende Beaufschlagung der jeweils unter der Remittende befindlichen Kammer wie bei einem F\u00f6rderband mit bestimmten Abst\u00e4nden einen mit Unterdruck beaufschlagten Bereich des Lochbandes erzeugen kann, der zusammen mit der Remittende in Richtung Erkennungsstation wandert. Auch das entspricht der Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Seite 3 und 4 der Niederschrift seiner Anh\u00f6rung vor dem Senat).<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Vorrichtung, die der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige am 25. November 1997 bei der Beklagten zu 1) untersucht hat, nach Ausbau des Rechens nicht mehr ordnungsgem\u00e4ss arbeitete und die Remittenden nur \u00fcberlappend abf\u00f6rderte, steht dem nicht entgegen. Der Sachverst\u00e4ndige hat damals die Ausgestaltung und Funktionsweise des Saugkanals unter dem F\u00f6rderband nicht untersucht, so dass alles daf\u00fcr spricht, dass entsprechend den im Privatgutachten Prof. Dr. M3xxxx geschilderten Versuch 3 (Anl. U 19 S. 14 f.) alle Kammern gleichzeitig mit Unterdruck beaufschlagt wurden und aus diesem Grund keine ausreichende Vereinzelung mehr m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOhne Erfolg bleibt auch der im Verhandlungstermin vor dem Senat geltend gemachte Einwand der Beklagten, die angegriffene Remittentensortieranlage sei gegen\u00fcber dem im Gutachten III in bezug genommenen Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung. Die deutsche Auslegeschrift 23 26 524 (Anlage 2 zum Gutachten III, Bl. 517 &#8211; 521 dA) offenbart zwar hintereinander angeordnete Saugk\u00e4sten, die \u00fcber Saugleitungen von einem Drehschieber nacheinander mit Saugluft beaufschlagt werden, ihr Anwendungsgebiet ist jedoch die Zuf\u00fchrung bzw. der Transport bogenf\u00f6rmiger Zuschnitte in Verarbeitungsmaschinen, wobei die bogenf\u00f6rmigen Zuschnitte insbesondere Kartonzuschnitte f\u00fcr Faltschachteln sein k\u00f6nnen (Spalte 1 Zeile 65 bis Spalte 2 Zeile 5 der Auslegeschrift); Hinweise darauf, einen solchen in Saugk\u00e4sten unterteilten Saugkanal unter einem schr\u00e4g ansteigenden F\u00f6rderband im Bereich der Aufgabestelle einer Remittenden-Sortieranlage anzuordnen, findet der Fachmann in dieser Druckschrift nicht. Auch der Umstand, dass Lochb\u00e4nder aus dem Stand der Technik bekannt waren, gibt dem Fachmann ohne r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder f\u00fcr sich allein noch kombiniert mit der genannten Auslegeschrift einen Hinweis darauf, den unterteilten und fortlaufend abschnittsweise beaufschlagten Saugkanal zusammen mit einem gelochten F\u00f6rderband in einer Weise einzusetzen, in der wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie auch nach der Lehre des Klagepatentes eine reine Schwerkraftvereinzelung der Remittenden stattfindet (vgl. auch Bundespatentgericht, Anlage K 16 Seite 9). Der vom Sachverst\u00e4ndigen im Gutachten III erw\u00e4hnte Stand der Technik kommt weder dem Gegenstand des Klagepatentes noch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her als die im Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 7. Juli 1997 (Anlage K 16 Seiten 5 und 6) er\u00f6rterten Entgegenhaltungen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten, da sie mit der gewerblichen Nutzung der angegriffenen Remittenden-Sortieranlage die technische Lehre der Klageschutzrechte rechtswidrig und schuldhaft benutzen, der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die abweichende Fassung des Unterlassungsausspruches durch den Senat entspricht dem zuletzt gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin, die damit ihren Antrag an die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angepasst hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Schriftsatz der Beklagten vom o3. Juli 2001 gibt keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 18 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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