{"id":4998,"date":"2001-11-08T17:00:30","date_gmt":"2001-11-08T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4998"},"modified":"2016-05-26T11:51:52","modified_gmt":"2016-05-26T11:51:52","slug":"2-u-10201-handschuhskistock-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4998","title":{"rendered":"2 U 102\/01 &#8211; Handschuh\/Skistock II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 17<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. November 2001, Az. 2 U 102\/01<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegner gegen das am 19. Juni 2001 verk\u00fcndete Urteil der 4.a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner haben auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 1 Mio. DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des auch in der Bundesrepublik Deutschland Schutz beanspruchenden und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 357 517 (Verf\u00fcgungspatent, Anl. K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anl. K 1 a) betreffend ein System zur Verbindung eines Elementes, beispielsweise eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 15. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen<br \/>\nPriorit\u00e4t vom 21. Juli 1988 eingereicht und am 7. M\u00e4rz 1990 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 18. November 1993 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklage der Antragsgegnerin zu 1) hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 7. November 2000 (Anl. ASt 2) den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatentes im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen; \u00fcber die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die von der Antragstellerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton de ski du type constitu\u00e9 d\u2019une enveloppe (1) destin\u00e9e \u00e0 \u00eatre enfil\u00e9e sur la main (11) d\u2019un utilisateur et d\u2019un b\u00e2ton de ski (2) muni d\u2019une poign\u00e9e (3), l\u2019enveloppe (1) et la poign\u00e9e (3) \u00e9tant munies de moyens de fixation compl\u00e9mentaires respectivement (5, 4) pour la liaison de l\u2019enveloppe (1) \u00e0 la poign\u00e9e (3),<br \/>\ncaract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens de fixation (5, 4) de l\u2019enveloppe et de la poign\u00e9e (3) sont dispos\u00e9s au niveau du centre de rotation du b\u00e2ton par rapport \u00e0 la main lors de la pratique du ski, en ce que l\u2019enveloppe (1) comporte des moyens (6) de transmission des efforts g\u00e9n\u00e9r\u00e9s par l\u2019utilisateur lors de la pratique du ski, et en ce que ces moyens de transmission des efforts (6) sont reli\u00e9s aux moyens de fixation (5) de l\u2019enveloppe pour une transmission directe de ces efforts au b\u00e2ton lors de la pratique du ski.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>9.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton selon l\u2019une quelconque des revendications pr\u00e9c\u00e9dentes, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens (6) de transmission des efforts comprennent une partie (7) formant manchette destin\u00e9e \u00e0 encercler le poignet de la main de l\u2019utilisateur.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>12.<br \/>\nEnsemble gant\/b\u00e2ton selon l\u2019une des revendications 9 \u00e0 11, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que les moyens (6) de transmission des efforts comprennent une partie (8) destin\u00e9e \u00e0 s\u2019\u00e9tendre le long du dos de la main et reliant les<br \/>\nmoyens de fixation (5) \u00e0 la partie (7) formant manchette.<\/p>\n<p>Die in der Verf\u00fcgungspatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung dieser Patentanspr\u00fcche lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet , dass<\/p>\n<p>die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>9.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>12.<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung; Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit den Befestigungseinrichtungen 4 und 5, Figur 2 den Handschuh bzw. die Umh\u00fcllung auf der Hand-Innenfl\u00e4chenseite, Figur 3 den Handschuh bzw. die Umh\u00fcllung auf dem Handr\u00fccken mit dem sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Teil 8 zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte, Figur 4 das \u00dcbertragungssystem in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase und Figur 5 das System in der R\u00fcckf\u00fchrphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Antragsgegnerin zu 2), ihre deutsche Tochtergesellschaft, mit dem Handgriff eines Skistockes verbundene die Hand des Benutzers aufnehmende verstellbare gurtgeschirrartige Gurtsysteme. Die hier interessierenden Einzelheiten sind aus dem als Anlage ASt 8 vorgelegten Musterst\u00fcck und den nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen gem\u00e4\u00df Anlage AG 10 ersichtlich:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerinnen verletzten das Verf\u00fcgungspatent, indem sie Gegenst\u00e4nde der vorbezeichneten Art anb\u00f6ten und vertrieben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben eingewandt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei statt eines Handschuhs nur ein Geschirr vorhanden, auch seien Geschirr und Skistock nicht voneinander trennbar. Insbesondere fehlten &#8222;sich erg\u00e4nzende&#8220; Befestigungseinrichtungen des Geschirrs und des Handgriffs. Sehe man &#8211; unzutreffend &#8211; die Enden der Gurte als Befestigungseinrichtungen an, bef\u00e4nden sich diese nicht auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand, sondern m\u00fcndeten oberhalb und unterhalb des Drehzentrums in den Handgriff. Die Befestigung der Gurte im Handgriff liege oberhalb des Drehzentrums. Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte seien nicht mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung verbunden, sondern mit denjenigen des Handgriffs. Auch verbinde der Handr\u00fcckenteil die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung nicht mit dem Teil, der eine Manschette bilde; statt dessen sei das Ende des parallel zum Daumen verlaufenden und vom Handr\u00fccken kommenden Riemens (9; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df vorstehend wiedergegebener Figurendarstellung gem\u00e4\u00df Anl. AG 10) von den Enden der au\u00dfen am Daumen vorbeilaufenden Riemen (4 und 5) r\u00e4umlich getrennt. Der Riemen 9 verbinde die elastische Manschette 12 nur mit den Befestigungseinrichtungen der Handr\u00fcckengurte selbst.<\/p>\n<p>Auch ein Verf\u00fcgungsgrund bestehe nicht, weil der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes in hohem Ma\u00dfe zweifelhaft sei; die Berufung der Antragsgegnerin zu 1) gegen das Urteil des Bundespatentgerichtes werde mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Vernichtung des Antragsschutzrechtes f\u00fchren. Weiterhin sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragstellerin das Verf\u00fcgungspatent nur durch Lizenzvergabe in Form einer Vielzahl einfacher Lizenzen verwerte; auf die Ausnutzung einer Monopolstellung komme es ihr gerade nicht an.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 19. Juni 2001 hat das Landgericht dem Begehren der Antragstellerin entsprochen und die Antragsgegnerinnen verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gesamtheiten Handschuh\/Skistock mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand<br \/>\neines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>b) einen Skistock, der mit einem Handgriff versehen ist;<\/p>\n<p>c) die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befesti-<br \/>\ngungseinrichtungen, die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr<br \/>\ndie Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff ver-<br \/>\nsehen;<\/p>\n<p>d) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des<br \/>\nHandgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des<br \/>\nStockes relativ zur Hand beim Skifahren angeordnet;<\/p>\n<p>e) die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der<br \/>\nvom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit<br \/>\nden Befestigungseinrichtungen oder der Umh\u00fcllung f\u00fcr<br \/>\neine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock<br \/>\nbeim Skifahren verbunden;<\/p>\n<p>g) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen<br \/>\neinen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu<br \/>\nbestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers<br \/>\nzu umgeben;<\/p>\n<p>h) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen<br \/>\neinen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des<br \/>\nHandr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungs-<br \/>\neinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bil-<br \/>\ndet, verbindet,<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Verf\u00fcgungsschutzrechtes. Ein klassischer Handschuh, der auch die Finger der Hand nach au\u00dfen umschlie\u00dfe, sei nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes nicht erforderlich; es gen\u00fcge eine Gurtkonstruktion bzw. ein &#8222;Geschirr&#8220;, wie es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise. Dar\u00fcber hinaus brauche die Verbindung des Gurtsystems und des Skistock-Handgriffes nicht trennbar zu sein, um die patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile erreichen zu k\u00f6nnen. Die patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Befestigungseinrichtungen best\u00fcnden aus dem in dem Griff von oben eingef\u00fchrten Befestigungskeil ,den von ihm arretierten Gurtschlaufen (4\/4 a; 5\/5 a) und den Ausnehmungen des Griffes, mit denen der Keil beim Arretieren der Gurtschlaufen zusammenwirke. Da die Gurte 4 und 5 leicht unterhalb des Schnittbereichs zwischen Daumen und Zeigefinger in die Ausnehmungen (6) des Griffteils gef\u00fchrt w\u00fcrden, bef\u00e4nden sich die Befestigungseinrichtungen entsprechend der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand. Auch seien die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte mit Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung verbunden, n\u00e4mlich die Manschette 12 mit dem Gurt 4 und das im Daumen-\/Zeige-fingerbereich auf dem Handr\u00fccken liegende Teil 3 mit dem Teil 5. Der Gurt 9 sei der Teil, der in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken. Am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes best\u00fcnden keine durchgreifenden Zweifel, und die Antragsgegnerinnen h\u00e4tten auch sonst keine Umst\u00e4nde aufzuzeigen vermocht, die die Interessen der Antragstellerin im Rahmen der gebotenen Abw\u00e4gung nachrangig erscheinen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist den Antragsgegnerinnen von Amts wegen am 21. Juni 2001 zugestellt worden. Am 22. Juni 2001 lie\u00df die Antragstellerin den Antragsgegnerinnen das Urteil auch im Parteibetrieb zustellen; der Gerichtsvollzieher \u00fcbergab den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerinnen eine beglaubigte Ablichtung ohne Ausfertigungsvermerk; die von ihm ebenfalls mitgebrachte Ausfertigung nahm der Gerichtsvollzieher wieder mit. Diese Ausfertigung war mit einem aufgestempelten Zustellungsvermerk versehen, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Zustellungsurkunde<\/p>\n<p>Beglaubigte Kopie dieses Titels habe ich auf Antrag des Gl\u00e4ubigers-Vertreter dem Empf\u00e4nger heute &#8230; \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und geltend gemacht, nicht das Land-, sondern das Oberlandesgericht sei zur Entscheidung funktionell zust\u00e4ndig gewesen, da der Verf\u00fcgungsantrag erst bei Gericht eingegangen sei, nachdem die Antragstellerin die hier angegriffene Vorrichtung bereits als Ausf\u00fchrungsform V in das Hauptsacheverfahren 2 U 71\/00 eingef\u00fchrt habe. Auch sei die einstweilige Verf\u00fcgung unter den vorstehend geschilderten Umst\u00e4nden nicht wirksam vollzogen worden. Von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch, weil die Handschlaufen nicht vom Stockgriff trennbar seien und auch keinen Handschuh bildeten. Dar\u00fcber hinaus sei der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht gesichert und fehle es an der Dringlichkeit.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die einstweilige Verf\u00fcgung unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufzuheben;<\/p>\n<p>die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Antragsgegnerinnen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akten 2 U 71\/00 des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf lagen zur Information vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerinnen ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht ihnen den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde untersagt. Da die angegriffene Vorrichtung die in den geltend gemachten Anspr\u00fcchen 12, 9 und 1 des Verf\u00fcgungspatentes niedergelegte Merkmalskombination verwirklicht, sind die Antragsgegnerinnen der Antragstellerin nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 63 Abs. 1 und 3 EP\u00dc zur Unterlassung verpflichtet; diesen Unterlassungsanspruch kann die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg machen die Antragsgegnerinnen geltend, das Landgericht sei f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zust\u00e4ndig gewesen. Zwar war das Landgericht, soweit der Verf\u00fcgungsantrag sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtete, in der Tat sachlich nicht zust\u00e4ndig, ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig war gem\u00e4\u00df \u00a7 937 Abs. 1 ZPO vielmehr der Senat als Gericht der Hauptsache. Als der Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung am 20. M\u00e4rz 2001 beim Landgericht einging, war die Klage im Hauptsacheverfahren 2 U 71\/00 bereits auf die auch im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstreckt worden; der diesbez\u00fcgliche Schriftsatz vom 9. M\u00e4rz 2001 war der Antragsgegnerin zu 1) am 19. M\u00e4rz 2001 und damit einen Tag vor dem Eingang des Verf\u00fcgungsantrages beim Landgericht zugestellt worden (Bl. 274, 285 der Akte<br \/>\n2 U 71\/00). Da die Antragsgegnerinnen die fehlende Zust\u00e4ndigkeit im Verfahren vor dem Landgericht nicht geltend gemacht haben und auch nichts dazu vortragen, warum das unterblieben ist, sind sie mit ihrer R\u00fcge nach \u00a7 529 Abs. 2, 2. Halbsatz ZPO ausgeschlossen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist die einstweilige Verf\u00fcgung innerhalb der in den \u00a7\u00a7 929 Abs. 2, 936 ZPO vorgesehenen Frist von einem Monat beginnend mit der Verk\u00fcndung des angefochtenen Urteils vollzogen worden. Auf dem den Antragsgegnerinnen im Parteibetrieb zugestellten Exemplar des angefochtenen Urteils fehlte allerdings der Ausfertigungsvermerk. Das ergibt sich schon daraus, dass der Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite der Ablichtung des angefochtenen Urteils angebracht worden ist und der Ausfertigungsvermerk sich erst auf einem dem Urteil angehefteten besonderen Blatt befindet; dass die vom Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung ausgeh\u00e4ndigte beglaubigte Ablichtung des Verf\u00fcgungsurteils den Ausfertigungsvermerk nicht umfasste, stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede. Dass eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Zustellung nur von Amts wegen erfolgt ist, w\u00e4hrend auf der den Antragsgegnerinnen im Parteibetrieb zugestellten beglaubigten Ablichtung des angefochtenen Urteils der Ausfertigungsvermerk fehlte, schlie\u00dft die Annahme einer wiirksamen Vollziehung der Urteilsverf\u00fcgung indessen nicht grunds\u00e4tzlich aus.<\/p>\n<p>Auch eine Urteilsverf\u00fcgung muss allerdings neben ihrer Zustellung von Amts wegen zus\u00e4tzlich vom Gl\u00e4ubiger vollzogen werden, um dem Schuldner deutlich zu machen, dass er von der erwirkten Eilma\u00dfnahme Gebrauch machen will. L\u00e4sst sich w\u00e4hrend der Vollziehungsfrist kein Versto\u00df des Schuldners gegen das ihm auferlegte Verbot feststellen und kommt aus diesem Grund eine Vollziehung durch Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens nicht in Betracht, kann der Gl\u00e4ubiger die erwirkte einstweilige Verf\u00fcgung nur vollziehen, indem er sie dem Schuldner zus\u00e4tzlich im Parteibetrieb zustellen l\u00e4\u00dft (OLG Hamburg, WRP 1997, 53, 54; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, Rdn. 312 m.w.N.). Nach \u00a7\u00a7 170 Abs. 1, 169 ZPO besteht die Zustellung in der \u00dcbergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftst\u00fccks. Es reicht aus, dass dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der dem Gl\u00e4ubiger vom Gericht erteilten Ausfertigung zugestellt wird; dagegen entspricht die Zustellung einer &#8211; auch beglaubigten &#8211; Abschrift der einstweiligen Verf\u00fcgung, auf welcher der Ausfertigungsvermerk fehlt, nicht den gesetzlichen Bestimmungen, weil gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 928, 936 ZPO auf die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung auch die Vorschriften \u00fcber die Zwangsvollstreckung &#8211; und damit auch \u00a7 750 ZPO &#8211; entsprechend anzuwenden sind; \u00a7 750 ZPO fordert aber als Vollstreckungsvoraussetzung die Zustellung einer Ausfertigung des Vollstreckungstitels (Senat, GRUR 1989, 542 &#8211; eV-Vollziehung). Fehlt der Ausfertigungsvermerk, ist die Zustellung deshalb mangelhaft (OLG Hamburg, WRP 1994, 408, 409; OLG Karlsruhe, WRP 1989, 744, 746; OLG M\u00fcnchen, WRP 1983, 46, 47; Berneke, a.a.O., Rdn. 316, 317 m.w.N. Fu\u00dfnote 64; Pastor\/<br \/>\nAhrens\/Wedemeyer, Wettbewerbsproze\u00df, 4. Aufl., Kapitel 61 Rdn. 39). Dass der Gerichtsvollzieher im Zeitpunkt der Zustellung auch die dem Gl\u00e4ubiger erteilte Ausfertigung des zuzustellenden Urteils mit sich f\u00fchrt, ohne dem Schuldner eine auch den Ausfertigungsvermerk umfassende beglaubigte Ablichtung zu \u00fcbergeben, gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>Eine Ausfertigung ist nach \u00a7 317 Abs. 3 ZPO ein vom Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle unterschriebenes und mit dem Gerichtssiegel versehenes Exemplar des gerichtlichen Urteils. Dass ein solches den Antragsgegnerinnen bzw. ihrem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten \u00fcbergeben worden ist, ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin als Anl. ASt 18 vorgelegten Zustellungsurkunde; nach deren Inhalt hat der Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Kopie &#8222;dieses Titels&#8220; in der Kanzlei der f\u00fcr die Antragsgegnerinnen t\u00e4tigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten \u00fcbergeben. \u00dcber das Vorhandensein des Ausfertigungsvermerkes besagt diese Urkunde wegen der mehrdeutigen Bezeichnung des \u00fcbergebenen Schriftst\u00fcckes nichts. Die Bezeichnung &#8222;dieses Titels&#8220; besagt nur, dass das Urteil des Landgerichts Gegenstand der \u00fcbergebenen beglaubigten Ablichtung war, zu dem der Ausfertigungsvermerk nicht geh\u00f6rt. Ebensowenig ist aus anderen Umst\u00e4nden erkennbar, dass der Gerichtsvollzieher auch den Ausfertigungsvermerk beglaubigt hat. Dass der Gerichtsvollzieher diese Beglaubigung auch nicht beabsichtigte, zeigt das als Anl. AG 26 vorgelegte letzte Blatt der den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerinnen zum Zwecke der Zustellung \u00fcbergebenen beglaubigten Ablichtung des angefochtenen Urteils, das auf der unteren Seite neben dem Beglaubigungsvermerk eines Rechtsanwaltes nur einen vom Gerichtsvollzieher unterschriebenen Vermerk \u00fcber den Tag der Zustellung enth\u00e4lt. Da der Ausfertigungsvermerk, wie das von der Antragstellerin im Verhandlungstermin vorgelegte Original der Urteilsausfertigung zeigt, dem Urteil auf einem besonderen Blatt angeheftet worden ist, h\u00e4tte auch dieses besondere Blatt mit abgelichtet und der Ablichtung des Verf\u00fcgungsurteils angef\u00fcgt und der Beglaubigungsvermerk an einer Stelle angebracht werden m\u00fcssen, die zweifelsfrei erkennen l\u00e4sst, dass auch er Gegenstand der Beglaubigung war. Aus der aus Anl. AG 26 ersichtlichen Anbringung des Beglaubigungsvermerks unmittelbar unter dem Urteil des Landgerichts geht jedoch hervor, dass Gegenstand der Beglaubigung nur der Text des landgerichtlichen Urteils und nicht mehr der erst nachfolgende Ausfertigungsvermerk sein sollte und in der den Antragsgegnerinnen zugestellten beglaubigten Ablichtung des landgerichtlichen Urteils nicht mitenthalten war.<\/p>\n<p>Gleichwohl steht der Mangel der Zustellung im Parteibetrieb der Wirksamkeit der Vollziehung im Streitfall nicht entgegen, nachdem den Antragsgegnerinnen innerhalb der Vollziehungsfrist, n\u00e4mlich am 21. Juni 2001, von Amts wegen eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden ist. Bei Urteilsverf\u00fcgungen sind Zustellungsm\u00e4ngel im Gegensatz zu Beschlussverf\u00fcgungen gem\u00e4\u00df \u00a7 187 S. 1 ZPO heilbar. Dass nach \u00a7 187 S. 2 ZPO eine Heilung nicht m\u00f6glich ist, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll, steht dem nicht entgegen, weil die Vollziehungsfrist des \u00a7 929 Abs. 2 ZPO keine Notfrist ist &#8211; gem\u00e4\u00df \u00a7 223 Abs. 3 ZPO sind Notfristen nur solche, die die ZPO ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet, was bei der Frist des \u00a7 929 Abs. 2 ZPO nicht der Fall ist &#8211; und weil diese Frist auch nicht durch die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung an den Schuldner in Lauf gesetzt wird (Senat, a.a.O. &#8211; eV-Voll-ziehung; Sp\u00e4tgens in: Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., \u00a7 84 Rdn. 20). Im Gegensatz zu einer Beschlussverf\u00fcgung, bei der die Zustellung einer Ausfertigung zwingend erforderlich ist, um dem Schuldner, ohne dass er hierzu weitere Ermittlungen anstellen muss, klarzumachen, dass das ihm zugestellte Schriftst\u00fcck wirklich mit der vom Gericht erlassenen Entscheidung \u00fcbereinstimmt, und die ihm mit der Zustellung des Verf\u00fcgungsbeschlusses erstmals zur Kenntnis gebracht und auch erst mit dieser Zustellung wirksam wird (vgl. Senat, a.a.O.), wird die Urteilsverf\u00fcgung bereits mit der Verk\u00fcndung des Urteils wirksam, und durch die hier erforderliche Amtszustellung erh\u00e4lt der Schuldner auch sichere Kenntnis vom Inhalt der gegen ihn ergangenen Entscheidung (Berneke, a.a.O., Rdn. 315, Pastor\/Ahrens\/Wedemeyer, a.a.O.; Sp\u00e4tgens, a.a.O.; OLG Hamburg, WRP 1994, 408, 409; 1997, 53, 55). Eine Heilung der mangelhaften Zustellung ist jedoch nur dort m\u00f6glich, wo den Zwecken des \u00a7 929 ZPO auf andere Weise gen\u00fcgt wird, also sichergestellt ist, dass eine Vollziehung nicht erstmals nach l\u00e4ngerer Zeit und unter m\u00f6glicherweise ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden stattfindet, und gleichzeitig klargestellt ist, dass der Gl\u00e4ubiger das gegen den Schuldner erwirkte Verbot auch durchsetzen will (Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 215, 216, 228; Berneke, a.a.O., Rdn. 315). Das kann unter den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles auch dann gegeben sein, wenn dem Schuldner das gegen ihn ergangene Verbotsurteil innerhalb der Vollziehungsfrist sowohl von Amts wegen als auch im Parteibetrieb zugestellt wird, auch wenn dem im Parteibetrieb zugestellten Urteil der Ausfertigungsvermerk fehlt. Durch die Amtszustellung erlangt der Schuldner Kenntnis davon, dass und mit welchem Inhalt ein gerichtliches Verbot gegen ihn verh\u00e4ngt worden ist. Die Zustellung im Parteibetrieb gibt dem Schuldner den Willen des Gl\u00e4ubigers kund, von dem erstrittenen Vollstreckungstitel Gebrauch zu machen (vgl. BGH NJW 1993, 1076, 1077 f. = GRUR 1993, 415), und dem notwendigen Schutz des Schuldners vor einer Vollziehung erstmals nach l\u00e4ngerer Zeit und unter m\u00f6glicherweise ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden dient es, dass sowohl die Amts- als auch die Parteizustellung innerhalb der in \u00a7 929 Abs. 2 ZPO festgelegten Vollziehungsfrist stattfinden m\u00fcssen. Dem l\u00e4sst sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, einer Heilung durch Amtszustellung sei nicht der Wille des Gl\u00e4ubigers zu entnehmen, von dem Titel Gebrauch zu machen (so aber OLG M\u00fcnchen, MDR 1998, 1243, 1244). Wird im Wege der Parteizustellung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung zugestellt, ersetzt die Amtszustellung nicht die Willenskundgabe des Gl\u00e4ubigers, das Verbot durchzusetzen, sondern sie \u00fcbernimmt nur die bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Zustellung im Parteibetrieb der zugestellten Ausfertigung zukommende Funktion, den Schuldner dar\u00fcber zu unterrichten, dass das ihm zugestellte Schriftst\u00fcck wirklich mit der vom Gericht erlassenen Entscheidung \u00fcbereinstimmt. Zur Kundgabe des Durchsetzungswillens gegen\u00fcber dem Schuldner muss der Gl\u00e4ubiger ihm das erwirkte Urteil nochmals im Parteibetrieb in einer Art und Weise zustellen lassen, die hinreichend deutlich macht, dass nicht nur eine Vorab-Information des Schuldners \u00fcber das m\u00f6glicherweise noch nicht von Amts wegen zugestellte Urteil, sondern eine Durchsetzung der einstweiligen Verf\u00fcgung beabsichtigt ist. Ob das auch dann gilt, wenn dem Schuldner das Urteil im Wege der Amtszustellung nicht \u00fcbergeben wurde, sondern die Zustellung nur m\u00f6glich war (vgl. OLG M\u00fcnchen, MDR 1998, a.a.O.), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, weil das Urteil den Antragsgegnerinnen sowohl im Wege der Amtszustellung als auch im Wege der Parteizustellung ausgeh\u00e4ndigt worden ist.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen, unter denen eine Heilung der fehlgeschlagenen Parteizustellung m\u00f6glich ist, liegen im Streitfall vor. Sowohl die Amtszustellung als auch die fehlgeschlagene Parteizustellung haben innerhalb der Vollziehungsfrist stattgefunden. Da die Antragsgegnerinnen im Wege der Amtszustellung auch eine Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils erhalten haben, konnten sie sich davon zu \u00fcberzeugen, dass das ihnen im Parteibetrieb fehlerhaft zugestellte Urteil mit der ergangenen Entscheidung \u00fcbereinstimmt. Ihren Vollziehungswillen hat die Antragstellerin gegen\u00fcber den Antragsgegnerinnen dokumentiert, indem sie nicht nur das Urteil im Parteibetrieb nochmals hat zustellen lassen, sondern mit dieser Zustellung einen Gerichtsvollzieher beauftragt hat. Da der Gerichtsvollzieher bekannterma\u00dfen regelm\u00e4\u00dfig mit der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, mussten die Antragsgegnerinnen davon ausgehen, dass es der Antragstellerin in erster Linie darum ging, den Antragsgegnerinnen ihre Entschlossenheit vor Augen zu f\u00fchren, das erstrittene Verbot auch durchsetzen zu wollen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale der geltend gemachten Kombination aus den Anspr\u00fcchen 12, 9 und 1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft mit dem geltend gemachten Anspruch 12 in Verbindung mit den Anspr\u00fcchen 9 und 1 eine Gesamtheit von Handschuh und Skistock. Eine solche Gesamtheit soll zum einen den Verlust des Skistockes verhindern und zum anderen eine bessere \u00dcbrtragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers, insbesondere in der Abst\u00fctz- bzw. Absto\u00dfphase, auf den Skistock erm\u00f6glichen; das entnimmt der Durchschnittsfachmann den Ausf\u00fchrungen auf Seite 1 Zeilen 10-17 der deutschen \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentschrift (Anl. K 1a).<\/p>\n<p>Der herk\u00f6mmliche Faustriemen vermag dies zwar grunds\u00e4tzlich zu leisten, er muss aber, um wirklich effektiv zu sein, so gehalten werden, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff verbundenen Endstr\u00e4nge der Schlaufe durch die Unter- bzw. Innenfl\u00e4che der Hand verlaufen und von dieser zusammen mit dem Skistock umgriffen werden; die eigentliche Schlaufe umgibt das Handgelenk von au\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Mehrzahl der Skil\u00e4ufer, insbesondere Anf\u00e4nger, positionierten jedoch -so die Verf\u00fcgungspatentschrift- den Faustriemen schlecht, was dessen Wirksamkeit und Kraft\u00fcbertragung v\u00f6llig beseitige. Sei der Faustriemen gut umgelegt, seien die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte auf eine sehr kleine Fl\u00e4che der Hand konzentriert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nne. Insbesondere beim Langlauf-Skifahren verhindere der Faustriemen nicht immer den Stockverlust, vor allem in der R\u00fcckf\u00fchrphase des Stockes nach der Absto\u00dfphase. Hinzu k\u00e4men die Probleme des Gleitens und schlechten Plazierens des Faustriemens, der Einstellung der L\u00e4nge bez\u00fcglich der Hand (vor allem beim Langlauf-Skifahren) sowie das &#8222;Empfinden&#8220; des Stockes \u00fcber den Faustriemen durch die Handschuhe hindurch (Verf\u00fcgungspatentschrift, deutsche \u00dcbersetzung Seite 1 Zeile 10 bis Seite 2 Zeile 10; BPatG, Anl. AST.2 Seite 8).<\/p>\n<p>Das technische Problem der Erfindung besteht darin, von den verschiedenen oben genannten Schwierigkeiten die bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Faustriemen h\u00e4ufige Fehlplazierung, die ung\u00fcnstige Verteilung der Kr\u00e4fte auf die Hand und die Gefahr des Stockverlustes zu beseitigen (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung Seite 3 Zeilen 10 ff., Seite 10 Zeilen 7-11 und 25 ff., Seite 11 Zeilen 5-29 und Seite 12 Zeilen 1-4).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes in der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 12, 9 und 1 eine Gesamtheit Handschuh\/Skistock vor, die folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>a) Eine Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die<br \/>\nHand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<\/p>\n<p>b) ein Skistock (2), der mit einem Handgriff versehen<br \/>\nist;<\/p>\n<p>c) die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind jeweils<br \/>\nmit Befestigungseinrichtungen(5,4) versehen, die sich<br \/>\nf\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Hand-<br \/>\ngriff (3) erg\u00e4nzen;<\/p>\n<p>d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung<br \/>\nund des Handgriffes (3) sind auf dem Niveau des Dreh-<br \/>\nzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Skifahren<br \/>\nangeordnet;<\/p>\n<p>e) die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcber-<br \/>\ntragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten<br \/>\nKr\u00e4fte auf;<\/p>\n<p>f) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind<br \/>\nmit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung<br \/>\nf\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den<br \/>\nStock beim Skifahren verbunden,<\/p>\n<p>g) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte wei-<br \/>\nsen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet,<br \/>\ndie dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des<br \/>\nBenutzers zu umgeben;<\/p>\n<p>h) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte wei-<br \/>\nsen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich<br \/>\nl\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Be-<br \/>\nfestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7),der eine<br \/>\nManschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen verlangt das Verf\u00fcgungspatent nicht, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen klassischen Handschuh bilden, der die Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger nach au\u00dfen vollst\u00e4ndig umh\u00fcllt. Zwar betrifft die geltend gemachte Merkmalskombination eine Gesamtheit aus Handschuh und Skistock bestehend aus zwei Teilen, n\u00e4mlich der Umh\u00fcllung und dem Stock, die Umh\u00fcllung ist aber durch ihre Funktion definiert, \u00fcber die Hand des Benutzers \u00fcbergestreift zu werden. Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung, so wie sie sich aus den Anspr\u00fcchen 12, 9 und 1 ergibt, befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umh\u00fcllung, die aus der Sicht des Verf\u00fcgungspatentes gleichbedeutend mit dem Handschuh ist. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass es nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, der nach herk\u00f6mmlicher Vorstellung die gesamte Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger insbesondere gegen K\u00e4lte sch\u00fctzen soll, sondern dass eine Verbindung zum Skistock geschaffen werden soll, die der Kraft\u00fcbertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzen soll. Inwieweit der Handschuh oder die Umh\u00fcllung Hand und Finger bedecken, stellt die geltend gemachte Anspruchskombination in das Belieben des Durchschnittsfachmanns. Patentgem\u00e4\u00df geht es allein darum, das m\u00fchsame und h\u00e4ufig nicht effektive Positionieren des traditionellen Faust-riemens durch ein einfaches \u00dcberstreifen des Handschuhs oder der Umh\u00fcllung zu ersetzen, das automatisch zu einem sicheren Sitz der Hand in bezug auf den Skistock f\u00fchrt. Es findet kein relatives Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren mehr statt, wodurch das Risiko einer Blasenbildung vermieden und eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleistet wird (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 20-29). Um diese Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, braucht die Umh\u00fcllung nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem Faustriemen l\u00f6sen kann. Ausdr\u00fccklich wird dem Durchschnittsfachmann am Ende der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 12 Zeilen 16-21) mitgeteilt, das Verbindungssystem k\u00f6nne einfach auf eine H\u00fclle geeigneter Form reduziert werden, die mit den Befestigungseinrichtungen versehen sei. Das Ergebnis ist dann eine Umh\u00fcllung in Gestalt einer Gurtkonstruktion, die das Bundespatentgericht (Anl. AST.2 Seite 10 Abs. 2) zutreffend als &#8222;Geschirr&#8220; bezeichnet hat. Dieses Geschirr ist insbesondere zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte und zur Herstellung eines sicheren Sitzes der Hand vorgesehen. Ein Schutz der Haut kann dann durch eine zus\u00e4tzliche Umh\u00fcllung bzw. einen nach herk\u00f6mmlichem Verst\u00e4ndnis ausgebildeten Handschuh gew\u00e4hrleistet werden, der unter dem Geschirr \u00fcber die Hand gestreift wird (vgl. deutsche \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung, Seite 12, Zeilen 23 und 24). Diese Aussage relativiert das bereits erw\u00e4hnte Problem des mangelnden Empfindens des Stockes \u00fcber dem Faustriemen durch die Handschuhe (vgl. deutsche \u00dcbersetzung Seite 2 Zeilen 8 und 9), das sich nur auf Ausf\u00fchrungsformen bezieht, bei denen die Kraft\u00fcbertragungseinrichtungen bzw. das durch sie gebildete Gurtsystem tats\u00e4chlich im Inneren eines Handschuhs integriert sind, der so ausgebildet ist, dass man die in der Patentbeschreibung angesprochene zus\u00e4tzliche Umh\u00fcllung zum Schutz der Haut gegen K\u00e4lte nicht ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Die Vorgabe des Merkmals c, die Umh\u00fcllung und den Handgriff jeweils mit Befestigungseinrichtungen zu versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff erg\u00e4nzen, besagt nach ihrem Wortlaut f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nur, dass Umh\u00fcllung und Handgriff mit sich erg\u00e4nzenden, komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen ausger\u00fcstet sein m\u00fcssen, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Wie das &#8222;Sich-Erg\u00e4nzen&#8220; der beiden Teile konstruktiv umgesetzt wird, \u00fcberl\u00e4\u00dft die geltend gemachte Anspruchskombination dem Durchschnittsfachmann. Es kann sich um eine trennbare Verbindung handeln, die mit Hilfe einer Verriegelungseinrichtung sogar ausl\u00f6sbar ist, wie dies in Unteranspruch 8 und in der Patentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 6 Zeilen 17 bis Seite 7 Zeile 4) beschrieben wird. Eine solche Ausgestaltung ist zwar sinnvoll, wenn die Befestigungseinrichtungen in einen Handschuh herk\u00f6mmlicher Art integriert sind, wie dies etwa in der US-Patentschrift 3 232 632 (Anl. B 1) gezeigt wird. Sie ist aber nicht Gegenstand der von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs- bzw. Merkmalskombination, und den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Kombination auch die Merkmale des Anspruches 8 umfassen muss. Zwar hat das Bundespatentgericht (Anl. AST.2, Seite 18 Abschnitt III) ausgef\u00fchrt, im Ergebnis entspreche die Teilvernichtung des Verf\u00fcgungspatentes dem Hilfsantrag 3, der auch die Merkmale des Anspruches 8 umfasste, das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der deutsche Teil des Verf\u00fcgungspatentes nach Ziffer I. der Entscheidungsformel des Nichtigkeitsurteils nur im Umfang seiner Patentanspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist und deshalb bereits f\u00fcr die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 12 Schutz beansprucht werden kann, wobei Anspruch 12 der Sache nach den erteilten Anspruch 9 weiterbildet. Die Verbindung kann auch fest sein, wenn die Befestigungseinrichtungen Teil eines &#8222;Geschirrs&#8220; sind, unter dem man zum Schutz der Haut vor K\u00e4lte und anderen Einfl\u00fcssen einen herk\u00f6mmlichen Handschuh tragen kann, was die Verf\u00fcgungspatentschrift, wie bereits erw\u00e4hnt (deutsche \u00dcbersetzung Seite 12, Zeilen 23 und 24), ausdr\u00fccklich vorsieht. Zwar werden, worauf die Antragsgegnerinnen zutreffend hingewiesen haben, im Stand der Technik, aus dem das Merkmal c abgeleitet worden ist, \u00fcberwiegend trennbare Verbindungen zwischen Umh\u00fcllung und Stock vorgeschlagen. Der ebenfalls zum einleitend er\u00f6rterten Stand der Technik geh\u00f6rende traditionelle Faustriemen ist allerdings vom Skistock nicht trennbar, und das wird in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung auch nicht kritisiert, weil man den Faustriemen ohne weiteres von au\u00dfen \u00fcber den Handschuh ziehen und auch ebenso leicht wieder abstreifen kann und deshalb keine trennbare Verbindung des Faustriemens zum Stock ben\u00f6tigt. Ebensowenig ben\u00f6tigt man eine trennbare Verbindung zwischen einer als Geschirr ausgebildeten Umh\u00fcllung und dem Skistock. Auch wenn diese Verbindung nicht trenn- oder l\u00f6sbar ist, lassen sich alle genannten Vorteile erreichen, auf die die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 10-29) entscheidend abstellt. Den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts (Anl. AST.2, Seite 9 Abs. 4.a) l\u00e4sst sich eine derartige &#8211; auch in keinem der verbliebenen Patentanspr\u00fcche niedergelegte Vorgabe &#8211; nicht entnehmen. Die dortigen Ausf\u00fchrungen<\/p>\n<p>&#8222;unter einer Gesamtheit Handschuh\/Skistock sind dabei aus der Sicht des Fachmanns &#8211; &#8230; &#8211; zwei Gegenst\u00e4nde zu verstehen, die sich w\u00e4hrend des Skifahrens zusammenwirkend erg\u00e4nzen und so eine Gesamtheit bilden. Vor oder nach dem Skilaufen k\u00f6nnen diese Gegenst\u00e4nde getrennt sein und sind insoweit funktionell zum einen als Handschuh oder Umh\u00fcllung und zum anderen als (gurtloser) Skistock mit Handgriff (&#8230;) zu verstehen&#8220;<\/p>\n<p>besagen nur, dass beide Teile der Gesamtheit w\u00e4hrend des Skifahrens miteinander verbunden sein m\u00fcssen, um so die Gesamteinheit zu bilden; ob sie vor oder nach dem Skilaufen voneinander trennbar sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das Verf\u00fcgungspatent sich mit einer Verwendung au\u00dferhalb des Skilaufens nicht befasst. Au\u00dferhalb der Erl\u00e4uterungen zu Anspruch 8 findet sich in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung keinerlei Hinweis darauf, dass Umh\u00fcllung bzw. Handschuh und Stock voneinander trennbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen kann der bereits erw\u00e4hnten Aussage der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 10-14) nicht entnommen werden, das Verf\u00fcgungspatent setze voraus, zun\u00e4chst die Umh\u00fcllung \u00fcberzustreifen und sie dann erst in einem zweiten Schritt mit dem Stockgriff zu verbinden. Dagegen spricht bereits die Aussage in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung, allein das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung (deutsche \u00dcbersetzung Seite 3 Zeilen 20-24).<\/p>\n<p>Merkmal d soll bewirken, dass die beiden komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen so angeordnet sind, dass sie beim Skilaufen stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Das vermeidet ein relatives Gleiten von Hand und Stock insbesondere beim Langlauf und hierdurch hervorgerufene Blasenbildungen. Auch wenn der Skistock beim R\u00fcckholen nur locker gehalten oder sogar versehentlich losgelassen wird, dreht er in der R\u00fcckholphase gleichsam wieder in die richtige Griffposition. Es liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ohne weiteres auf der Hand, dass die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen zwischen Umh\u00fcllung und Handgriff des Stockes kein zu gro\u00dfes Spiel erlauben d\u00fcrfen (vgl. Bundespatentgericht, Anl. AST.2, Seite 11\/12) und die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung so angeordnet sein m\u00fcssen, wie dies Unteranspruch 2 angibt; die Befestigungseinrichtungen des Handgriffes m\u00fcssen in einer H\u00f6he angebracht werden, dass die Hand den Griff voll umfassen kann. Weitere konstruktive Vorgaben &#8211; insbesondere auf welche Weise und an welchem Ort die Befestigungseinrichtungen angebracht werden m\u00fcssen, enth\u00e4lt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Vorrichtung entspricht der vorstehend beschriebenen technischen Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination.<\/p>\n<p>a) Erfolglos stellen die Antragsgegnerinnen die Verwirklichung des Merkmals a der vorstehenden Merkmalsgliederung mit der Begr\u00fcndung in Abrede, die angegriffene Vorrichtung sei nicht mit einem Handschuh ausger\u00fcstet. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt I. ergibt, meint das Verf\u00fcgungspatent mit Handschuh eine Umh\u00fcllung, die nur \u00fcber die Hand \u00fcbergestreift werden mu\u00df und dann automatisch einen sicheren Sitz der Hand in bezug auf den Stock herbeif\u00fchrt, so dass die bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Faustriemen bestehende Gefahr einer Fehlpositionierung beseitigt ist. Das ist auch mit einem Gurtsystem m\u00f6glich, wie es die angegriffenen Vorrichtungen anstelle eines Handschuhs besitzen. Auch hier gen\u00fcgt das \u00dcberstreifen des Gurtsystems, um eine korrekte Positionierung der Hand herbeizuf\u00fchren. Ein falsches Hineingreifen wie bei einem herk\u00f6mmlichen Faustriemen ist nicht m\u00f6glich. Dass die angegriffene Vorrichtung ein Gurtsystem aufweist, das den vom Verf\u00fcgungspatent an die Umh\u00fcllung gestellten Anforderungen in vollem Umfang gerecht wird, stellen auch die Antragsgegnerinnen nicht in Abrede.<\/p>\n<p>b) Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal c der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen nicht mit Erfolg mit dem Hinweis in Abrede stellen, die im Handgriff des Skistockes befestigten Schlaufen der angegriffenen Gurtsysteme seien keine sich erg\u00e4nzenden Befestigungseinrichtungen, weil die Umh\u00fcllung vom Griff nicht trennbar sei und am Gurt keine besonderen sich mit den Befestigungseinrichtungen des Handgriffes erg\u00e4nzenden Funktionsteile vorgesehen seien. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgef\u00fchrt wurde, besagt die Vorgabe des Merkmals c f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nur, dass die Befestigungseinrichtungen von Umh\u00fcllung und Handgriff so beschaffen sein m\u00fcssen, dass eine Verbindung zwischen beiden Teilen geschaffen werden kann, die die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die Verbindung dadurch hergestellt, dass eine Gurtschlaufe durch den Innenraum des Stockhandgriffes und an dessen oberem Ende aus diesem wieder herausgef\u00fchrt wird, die mit Hilfe eines Keiles an den Innenw\u00e4nden des Griff-Hohlraumes festgeklemmt wird, wobei in das Gurtmaterial eingreifende spitze Zapfen des Keils sicherstellen, dass im Befestigungszustand eine Relativbewegung zwischen der Gurtschlaufe und dem Keil ausgeschlossen ist. Auch das sind komplement\u00e4re sich erg\u00e4nzende Befestigungseinrichtungen. Die Klemmfl\u00e4chen vom Griff und Keil einerseits und die eingeklemmten Zonen der Gurtschlaufe andererseits erg\u00e4nzen sich zu Befestigungseinrichtungen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff erg\u00e4nzen. Die Befestigungseinrichtung des Handgriffes sind die genannten den Gurt zwischen sich einschlie\u00dfenden bzw. einklemmenden Fl\u00e4chen des Handgriffs und des Verriegelungskeils, die Befestigungseinrichtung des Gurtsystems bzw. der Umh\u00fcllung ist der Teil, der in das Innere des Handgriffes hineinragt und dort zwischen den beiden Fl\u00e4chen am oberen Ende des Handgriffes verkeilt wird. Auch auf diese Weise entsteht eine feste Verbindung, die daf\u00fcr sorgt, dass der Stock nicht verloren gehen kann und die Hand gegen\u00fcber dem Stock stets so positioniert wird, dass Relativbewegungen des Stockes zur Hand in L\u00e4ngsrichtung des Stockes ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>c) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal d. Auch bei ihr sind die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffs so angeordnet, dass sie beim Skifahren das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Ob die Befestigungseinrichtungen innerhalb oder au\u00dferhalb des Skistock-Handgriffes angeordnet sind, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals d ohne Bedeutung; der Verf\u00fcgungspatentschrift ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die Befestigungseinrichtungen, wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt, au\u00dferhalb des Handgriffes liegen m\u00fcssen. Wie bereits im vorstehenden Abschnitt I. ausgef\u00fchrt wurde, soll das Merkmal d sicherstellen, dass die Befestigungseinrichtungen beim Skilaufen stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Da die Positionierung des Stockes zur Hand w\u00e4hrend seiner Drehbewegung nicht ver\u00e4ndert werden, sondern nur die Drehbewegung um unerw\u00fcnschte Gleitbewegungen &#8222;bereinigt&#8220; werden soll, m\u00fcssen die Befestigungseinrichtungen etwa auf der H\u00f6he liegen, auf der sich das Drehzentrum befindet, wobei das Merkmal d ungeachtet seiner allgemeineren Fassung keinen weitergehenden Inhalt hat als die konstruktiven Vorgaben im Unteranspruch 2. (BPatG, Anl. AST.2, Seite 10 Abs. 2). Liegen die Befestigungseinrichtungen innerhalb des Handgriffes, kommt es darauf an, an welcher Stelle die zur Umh\u00fcllung geh\u00f6renden Befestigungsmittel aus dem Handgriff nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden, weil der Stock beim Loslassen gewisserma\u00dfen an der Umh\u00fcllung aufgeh\u00e4ngt ist und mit dieser Aufh\u00e4ngung um die Austrittsstelle herumschwenkt. Ist diese Austrittsstelle auf dem im Merkmal d beschriebenen Niveau, reicht das aus, um die Lehre des Verf\u00fcgungspatentes zu verwirklichen. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, l\u00e4sst sich anhand des Musterst\u00fcckes (Anl. Ast.8) ohne weiteres feststellen. Die Austrittsstelle liegt im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger; es besteht sehr wenig Spiel, so dass der Handgriff beim Loslassen praktisch keine in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Relativbewegungen zur Hand, sondern nur die Drehbewegung zwischen Abst\u00fctz- und R\u00fcckholphase ausf\u00fchren kann, wie sie auch in den Figuren 4 und 5 der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellt ist, so dass der Stock beim Wiederergreifen nach dem Loslassen automatisch wieder in die richtige Position gegen\u00fcber der Hand gebracht wird und auch in der Abst\u00fctzphase praktisch keine Gleitbewegung stattfindet.<\/p>\n<p>d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsgegnerinnen, es fehle das Merkmal h, weil der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil der Befestigungseinrichtungen &#8211; sofern man ihn in dem Gurt 9 (die Bezugszeichen entsprechen wiederum den im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen) sehen wolle &#8211; nicht mit der Manschette verbunden sei und, sofern man ihn in dem Gurt 4 sehen wolle, zwar mit der Manschette verbunden sei, aber nicht mit den Befestigungsmitteln, und auch nicht l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufe, sondern von au\u00dfen nach innen um den Daumen herum. Auf welche Weise der l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufende Teil die Befestigungseinrichtungen mit der Manschette verbindet, stellt das Verf\u00fcgungspatent in das Belieben des Durchschnittsfachmanns. Wesentlich ist nur, dass die Verbindung so beschaffen ist, dass der Stock in der R\u00fcckholphase festgehalten wird und in der Abst\u00fctzphase &#8211; gegebenenfalls zusammen mit einem durch die Hand-Innenfl\u00e4che verlaufenden Schlaufenelement &#8211; eine Kraft\u00fcbertragung auf den Stock m\u00f6glich ist. Ob diese Verbindung ein- oder mehrteilig ist, ist f\u00fcr die Lehre des Verf\u00fcgungspatents unerheblich. Geht man hiervon aus, ist der Gurtteil 9, der unstreitig mit den Befestigungseinrichtungen verbunden, n\u00e4mlich um den Zapfen bzw. Stift im Inneren des Keiles geschlungen ist, mit dem eine Manschette bildenden Teil verbunden, und zwar \u00fcber die dreieckf\u00f6rmige Verl\u00e4ngerung des eine Manschette bildenden Teils, an der er mit Hilfe eines Klettverschlusses hinreichend sicher befestigt werden kann; ist diese Verbindung hergestellt, leistet der Gurtteil 9 alles, was der in Merkmal h beschriebene sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckende Teil patentgem\u00e4\u00df leisten soll. Auch er h\u00e4lt infolge der untrennbaren Verbindung der Schlaufenenden mit dem Stift im Inneren des Befestigungskeils den Skistock beim Loslassen an der Hand fest und wirkt zusammen mit dem au\u00dfen um den Daumen herumlaufenden Gurt 4 und der durch die Innenfl\u00e4che der Hand verlaufenden Schlaufe 5 an der Kraft\u00fcbertragung beim Abst\u00fctzen bzw. Absto\u00dfen mit.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin kann den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Das vorl\u00e4ufige Verbot des Vertriebs (und der darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen) der angegriffenen Vorrichtungen erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile f\u00fcr die Antragstellerin n\u00f6tig (\u00a7 940 ZPO).<\/p>\n<p>1. Bei der hierzu vorzunehmenden Abw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Interessen haben diejenigen der Antragstellerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin den Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse der Antragsgegnerinnen, den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen zu k\u00f6nnen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht nur die Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes, sondern auch dessen hinreichend gesicherten Rechtsbestand glaubhaft gemacht hat. Das Verf\u00fcgungspatent ist im Umfang der hier geltend gemachten Merkmalskombination im Nichtigkeitsverfahren vom Bundespatentgericht aufrechterhalten worden, ohne dass offensichtliche Fehler bei der W\u00fcrdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik, insbesondere der deutschen Offenlegungsschrift 2 119 453 und der norwegischen Offenlegungsschrift 160 116, ersichtlich sind. Auch die Berufung im Nichtigkeitsverfahren st\u00fctzt sich im wesentlichen auf diese beiden Entgegenhaltungen und zeigt keinen weiteren Stand der Technik auf, der nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens war. Soweit im Nichtigkeits-Berufungsver-fahren erstmals geltend gemacht wird, die Offenlegungsschrift 21 19 453 nehme den aufrechterhaltenen Anspruch 12 des Verf\u00fcgungspatentes auch in der in Anspruch 1 der Entgegenhaltung beschriebenen Version neuheitssch\u00e4dlich vorweg, bei der die in den dortigen Anspr\u00fcchen 3 und 4 beschriebene am Handschuh befestigte Skistock-Schlaufe fehlt, hat das keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Problemstellung, einen Skihandschuh zu schaffen, der die Anpassung der Faustriemenl\u00e4nge an die Hand des jeweiligen Skil\u00e4ufers entbehrlich macht, und schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieses Problems in Anspruch 1 vor, im Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger ein Teil eines l\u00f6sbaren Befestigungsmittels vorzusehen, das in ein am Skistockgriff angeordnetes Gegenst\u00fcck einh\u00e4ngbar ist. Das Verf\u00fcgungspatent lehrt demgegen\u00fcber in seiner aufrechterhaltenen Fassung, bestimmte Funktionsteile zum \u00dcbertragen der vom Skifahrer erzeugten Kr\u00e4fte vorzusehen, n\u00e4mlich eine Manschette, um das Handgelenk des Benutzers zu umgeben, und einen l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens verlaufenden Teil, der die Befestigungseinrichtungen mit dem eine Manschette bildenden Teil verbindet. Wie die Kraft\u00fcbertragung bei der entgegengehaltenen Vorrichtung vor sich gehen soll, wird in der genannten Druckschrift nicht n\u00e4her beschrieben. Ausgegangen werden kann nur davon, dass die Kr\u00e4fte im Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger durch einen herk\u00f6mmlichen Handschuh in die Befestigungseinrichtungen geleitet werden, der dort entsprechend verst\u00e4rkt werden kann. Hierzu sieht das Verf\u00fcgungspatent gerade keinen &#8222;klassischen&#8220; Handschuh vor. Nur bei r\u00fcckschauender Betrachtungsweise in Kenntnis der Erfindung wird der Fachmann auf den Gedanken kommen, einen aus durchgehenden Fl\u00e4chen gebildeten Handschuh in abgegrenzte &#8222;Funktionszonen&#8220; entsprechend der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes einzuteilen, zumal der Entgegenhaltung keine Ausf\u00fchrungen dar\u00fcber zu entnehmen sind, durch welche Bereiche bzw. Zonen des Handschuhs die Kraft\u00fcbertragung erfolgen soll, und erst recht nicht, dass diese Zonen dort liegen, wo sich nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentes Manschette und Handr\u00fcckenteil befinden sollen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zuerkennung der Erfindungsh\u00f6he spricht im \u00fcbrigen auch der Umstand, dass die deutsche Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anl. B 13 am Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatentes bereits nahezu 16 Jahre der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war und in der weniger als zwei Jahre vor dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatentes angemeldeten norwegischen Auslegeschrift 160 116 ein g\u00e4nzlich anderer Weg beschritten worden ist, n\u00e4mlich den Handgriff des Skistockes klappbar auszubilden und mit zwei Handriemen zu versehen.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht auch dem Einwand der Antragsgegnerinnen nicht gefolgt, die Belange der Antragstellerin m\u00fcssten zur\u00fccktreten, weil sie den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentes nicht selbst herstelle oder vertreibe, sondern das Antragsschutzrecht nur durch Vergabe einfacher Lizenzen verwerte. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer leitenden Angestellten A5xx L2xxxxx (Anl. ASt 7, Bl. 25 d.A.) glaubhaft gemacht, dass die M\u00f6glichkeit der Erteilung weiterer Lizenzen erschwert wird, wenn die Antragstellerin Verletzungen des Verf\u00fcgungsschutzrechtes nicht rasch und effektiv unterbindet; die Fortsetzung der patentverletzenden Handlungen durch die Antragsgegnerin gef\u00e4hrdete dar\u00fcber hinaus auch den Bestand bereits abgeschlossener Lizenzvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Antragstellerin durch ihr vorgerichtliches Verhalten nicht zu erkennen gegeben hat, auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht dringend angewiesen zu sein. Sie hat die Stellung des Antrags auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht unangemessen lange hinausgez\u00f6gert. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes A6xxxxxxx H3xxxxx (Anl. ASt 7a, Bl. 26 d.A.) glaubhaft gemacht, w\u00e4hrend des gesamten Monats Februar 2001 sei es ihr nicht gelungen, ein Muster der patentverletzenden Vorrichtung zu beschaffen, und erst am 1. M\u00e4rz 2001 habe sie ein entsprechendes Muster \u00fcber einen Lizenznehmer erhalten (eidesstattliche Versicherung<br \/>\nA5xx L2xxxxx, Anl. ASt 7 Ziffern 3 und 4, Bl. 24, 25 d.A.). Diesen Hergang haben die Antragsgegnerinnen ersichtlich nicht in Abrede gestellt. Dass der Verf\u00fcgungsantrag nicht gleichzeitig mit der Einreichung des die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erstmals in das Hauptsacheverfahren einbeziehenden Schriftsatzes vom 9. M\u00e4rz 2001 gestellt worden ist, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass im Verf\u00fcgungsverfahren im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren besondere Glaubhaftmachungsmittel erforderlich sind, die erst noch beschafft und ausgewertet werden mussten. Die eidesstattliche Versicherung A6xxxxxxx H3xxxxx lag erst am 14. M\u00e4rz 2001 vor, und die Einreichung der Antragsschrift beim Landgericht bereits am 20. M\u00e4rz 2001 belegt, dass die Antragstellerin, ber\u00fccksichtigt man die Zeit, die zur Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten eines Verf\u00fcgungsantrages und zur Abfassung und Einreichung der Antragsschrift erforderlich war, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Ma\u00dfnahmen ohne Z\u00f6gern ergriffen hat.<\/p>\n<p>Soweit sich das Verf\u00fcgungsbegehren gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, kann die Notwendigkeit eines vorl\u00e4ufigen Verbotes auch nicht deshalb verneint werden, weil der Verhandlungstermin im Verf\u00fcgungs- und im Hauptsacheverfahren auf denselben Tag bestimmt worden ist. Allein die Parallelit\u00e4t von Hauptsache und Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beseitigt den Verf\u00fcgungsgrund noch nicht. Erst wenn ein im Hauptsacheverfahren ergangenes mit der einstweiligen Verf\u00fcgung \u00fcbereinstimmendes Leistungsurteil rechtskr\u00e4ftig wird, entf\u00e4llt der Verf\u00fcgungsgrund, weil der Antragsteller von da an seine Rechte durch Vollstreckung aus dem Hauptsachetitel durchsetzen kann (vgl. Berneke, a.a.O., Rdn. 280; OLG Karlsruhe, NJWE-WettbR 1999, 39, 40; OLG D\u00fcsseldorf, MDR 1990, 732; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., \u00a7 927 Rdn. 6; Stein\/Jonas\/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., \u00a7 927 Rdn. 8a). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil das im Haupt-sacheverfahren ergehende Urteil des Senats noch mit der Revision angefochten werden kann.<\/p>\n<p>Das Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes kann schlie\u00dflich auch nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, die Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Anbringung des Verf\u00fcgungsantrages bereits damit rechnen m\u00fcssen, dass \u00fcber diesen Antrag nicht vor dem Hauptsacheverfahren entschieden werde. Eine derartige Situation ist nur gegeben, wenn der Verf\u00fcgungsantrag kurze Zeit vor dem Hauptsachetermin eingereicht wird und die Antragstellerin damit rechnen muss, dass sich m\u00f6gliche Zweifel am Verletzungstatbestand oder an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Antragsschutzrechtes jedenfalls nicht ohne m\u00fcndliche Verhandlung ausr\u00e4umen lassen. Hier liegen die Dinge indessen anders. H\u00e4tte die Antragstellerin zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche gegen die Antragsgegnerin zu 1) im M\u00e4rz 2001 \u00a7 937 Abs. 1 ZPO beachtet und den ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndigen Senat angerufen, h\u00e4tte sie bis zum auf den 27. September 2001 bestimmten Verhandlungstermin im Hauptsacheverfahren noch sechs Monate warten m\u00fcssen. Dass unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit eine Entscheidung im Verf\u00fcgungsverfahren nicht zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, l\u00e4sst sich bei dieser verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langen Zeitspanne nicht annehmen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Antragsgegnerinnen erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreck-<\/p>\n<p>barkeit sind nicht erforderlich, da das Urteil sofort mit seiner Verk\u00fcndung rechtskr\u00e4ftig wird (\u00a7 545 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>S5xxxxxxxx K2xxxxxxxx Dr. B1xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 17 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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