{"id":4996,"date":"2001-10-25T17:00:01","date_gmt":"2001-10-25T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4996"},"modified":"2016-05-26T11:50:16","modified_gmt":"2016-05-26T11:50:16","slug":"2-u-100-brechen-von-glasscheiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4996","title":{"rendered":"2 U 1\/00 &#8211; Brechen von Glasscheiben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 16<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. Oktober 2001, Az. 2 U 1\/00<!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am<br \/>\n25. November 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von DM 50.000,&#8211; abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheiten d\u00fcrfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertsachen bewirkt werden, die nach \u00a7 234 Abs. 1 und 3 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und die Beschwer der Kl\u00e4gerin werden auf DM 1.01x.01x,02 festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin, Herr P1xxx L1xxx, ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 457 751 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das Verfahren und Vorrichtungen zum Brechen von Glasscheiben betrifft. Das Klagepatent wurde am 6. Mai 1991 unter Inanspruchnahme einer Priori\u00e4t vom 15. Mai 1990 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 21. November 1991 und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 27. Juli 1994.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat betreffend den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, die durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 28. M\u00e4rz 2000 abgewiesen worden ist (vgl. Anlage B 17). Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hin hat der Bundesgerichtshof das als Anlage B 21 (= Anlage L 5) vorliegende Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df der Patentanspruch 1 des Klagepatents die f\u00fcr den Patentschutz erforderlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt bisher nicht vor. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Mit Lizenzvertrag vom 19. Oktober 1999 hat der eingetragene Patentinhaber der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt und zugleich an die K\u00e4gerin s\u00e4mtliche Schadenersatz-, Auskunfts- und Vernichtungsanspr\u00fcche wegen Patentverletzungen abgetreten, die vor der Unterzeichnung des Vertrages entstanden sind (vgl. Anlage K 6).<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Verfahren zum Brechen von Glasscheiben (5) entlang einer in der Glasscheibe (5) erzeugten Ritzlinie (6), bei dem die Glasscheibe (5) entlang der Ritzlinie (6) gew\u00f6lbt wird, indem die Glasscheibe (5) im Bereich der Ritzlinie (6) gehoben und beidseits der Ritzlinie (6) nieder- gehalten wird, wobei die Ritzlinie (6) auf der konvexen Seite der so in der Glasscheibe (5) erzeugten W\u00f6lbung liegt, dadurch gekennzeichnet, da\u00df das W\u00f6lben der Glasscheibe (5) quer zur Ritzlinie (6) und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend erfolgt und da\u00df man die Glasscheibe (5) im Bereich beiderseits der Ritzlinie (6) durch Anlage von Unterdruck (13,20) an die Unterseite der Glasscheibe (5) niederh\u00e4lt..&#8220;<\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis dieser Verfahrenslehre wird auf die nachstehend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift verwiesen, wobei Fig. 1 beispielhaft eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Brechen von Glasscheiben im Querschnitt, die Fig. 2 die Vorrichtung aus Fig. 1 im Schnitt entlang der Linie II-II von Fig. 1 und Fig. 3 eine abge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsform im Schnitt entsprechend Fig. 2 zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Brechen von Glas, wie sie sich mit den hier interessierenden Teilen und der hier interessierenden Arbeitsweise aus den Darstellungen in den Anlagen K 3, B 22 und B 24 ergibt, die nachstehend verkleinert wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Wie sich aus diesen Darstellungen ergibt, sind nur im Bereich eines Endes der Hebeleiste bzw. Brechleiste Saugk\u00f6pfe bzw. Sauger angeordnet. Werden sie aktiviert, sorgt der angelegte Unterdruck zun\u00e4chst daf\u00fcr, da\u00df sich die Saugk\u00f6pfe an der Scheibenunterseite festsaugen. Wird dann die Glasscheibe entlang der Ritzlinie mittels der Brechleiste bzw. Hebeleiste angehoben, fahren die kardanisch angelenkten Saugk\u00f6pfe mit, bis sie mit einem an ihrem unteren Ende befindlichen Anker abgefedert gegen einen Anschlag fahren. Der angelegte Unterdruck bewirkt eine Kraft an der Glasscheibe, die beim weiteren Anheben der Brechleiste bzw. Hebeleiste das Einleiten des Brechvorgangs erleichtert. Das Anheben der Brechleiste bzw. Hebeleiste erfolgt dabei gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig in dem Sinne, da\u00df sie unter sofortiger und permanenter Linienber\u00fchrung auf der gesamten Breite der Glasscheibe und parallel zur Tischebene hochgefahren wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, sie sei als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent gem\u00e4\u00df Lizenzvertrag nach Anlage K 4 befugt, die Rechte aus einer Verletzung der Klagepatents durch die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte verletze mit dem Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG die Rechte aus dem Klagepatent. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei n\u00e4mlich dazu bestimmt und geeignet, entsprechend der Verfahrenslehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents zu arbeiten. Entsprechend dem Wortsinn der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfolge eine fortschreitende W\u00f6lbung entlang der Ritzlinie, und zwar dadurch, da\u00df die Glasscheibe nur an einem Ende beiderseits der Ritzlinie niedergehalten und die (geringe) Flexibili\u00e4t des Materials dazu ausgenutzt werde, da\u00df sich die durch die Hebeleiste verursachten Kr\u00e4fte an einem Ende der Glasplatte fr\u00fcher auswirkten als an dem anderen. Durch dieses einseitige Niederhalten der Glasplatte sei eine Hebeleiste, die erst an einem und dann an dem anderen Ende angehoben werde, nicht erforderlich. Der Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents verlange auch nicht eine solche Anhebung der Hebeleiste.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben geltend gemacht, da\u00df die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nach der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents arbeite. Bei der angegriffenen Vorrichtung erfolge unter keinen Umst\u00e4nden das anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehene &#8222;fortschreitende W\u00f6lben&#8220; der Glasscheibe quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie durch ein ebenso fortschreitendes Anheben und Niederhalten der Glasscheibe. Auch werde die Glasscheibe nicht im Sinne der Erfindung &#8222;beiderseits der Ritzlinie&#8220; niedergehalten, sondern der Unterdruck werde nur punktuell an zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stellen neben der Ritzlinie an der Unterseite der Glasscheibe angelegt. Im \u00fcbrigen stehe der Erstreckung des Schutzbereiches des Patentanspruches 1 auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der &#8222;Formstein-Einwand&#8220; entgegen, da sie im Jahre 1986 eine Schneid- und Brechanlage gebaut habe, die die angegriffene Vorrichtung vorweggenommen oder zumindest nahegelegt habe und die auch mit ihren Merkmalen \u00f6ffentlich geworden sei. Wegen dieser Anlage stehe ihr im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im \u00fcbrigen auch ein innerbetriebliches Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG zu.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitmation der Kl\u00e4gerin abgewiesen und es abgelehnt, wegen des nach Schlu\u00df der m\u00fcndlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 25. Oktober 1999 \u00fcberreichten Lizenzvertrages vom 19. Oktober 1999 (Anlage K 6) die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und erg\u00e4nzen es.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht nunmehr geltend, da\u00df sich ihre Aktivlegitmation zumindest aus dem Lizenzvertrag vom 19. Oktober 1999 (Anlage K 6) ergebe. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents beschreibe ein Verfahren, das ein einseitiges Anheben im Sinne einer schr\u00e4ggestellten Hebeleiste nicht voraussetze, sondern das vielmehr ein Zusammenwirken zwischen dem Heben und dem dadurch entstehenden W\u00f6lben einerseits und dem Niederhalten andererseits dergestalt voraussetze, da\u00df sich im Bereich der Niederhaltung eine W\u00f6lbung ergebe, die einen fortschreitend geringeren Radius aufweise (mit der Folge, da\u00df sich der W\u00f6lbungsradius von der Stelle der Niederhaltung aus entlang der Ritzlinie fortschreitend verringere), bis da\u00df die Verringerung des W\u00f6lbungsradius im Bereich der Niederhaltung so weit fortgeschritten sei, da\u00df es dort zum Bruch komme. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei geeignet und bestimmt, das im vorgenannten Sinn zu verstehende Verfahren des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. F\u00fcr den Fall, da\u00df der Wortsinn des Patentanspruches 1 dahin zu verstehen sein sollte, da\u00df das Anheben der Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende der Ritzlinie beginnen m\u00fcsse, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt und geeignet, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln zu verwirklichen. Bei einem gleichm\u00e4\u00dfigen Anheben der Brechleiste mit dem Einsatz von Niederhaltemitteln im Bereich des Glasrandes k\u00f6nne die gleiche fortschreitende W\u00f6lbung erzielt werden wie bei einem einseitig beginnenden Anheben der Brechleiste und bei einer solchen Verfahrensweise schreite die den Bruch ausl\u00f6sende W\u00f6lbung in gleicher Weise fort mit der Folge einer sauberen Bruchkante, ohne da\u00df der Bruch von der Ritzline abweiche, wie bei einem einseitig beginnenden Anheben der Brechleiste. Die Niederhaltemittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrten bei einem gleichm\u00e4\u00dfigen Anheben der Scheibe zu der gleichen einen Bruch ausl\u00f6senden fortschreitenden W\u00f6lbung, wie sie bei einem einseitig beginnenden Anheben auftr\u00e4te. &#8211; Auf ein privates Vorbenutzungsrecht oder den &#8222;Formstein&#8220;-Einwand k\u00f6nne die Beklagte sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die angeblich vorbenutzte Vorrichtung weder die Lehre des Klagepatents noch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nahegelegt habe. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage sei angesichts des Urteils des Bundespatentgerichts und des Ergebnisses des vom Bundesgerichtshof eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens kein Raum.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. auf ihre Berufung das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25. November 1999 abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zu-widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu<br \/>\nDM 51x.01x,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Brechen von Glasscheiben entlang einer in der Glasscheibe erzeugten Ritzlinie Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern, die (bestimmt und) geeignet sind,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Brechen von Glasscheiben entlang einer in der Glasscheibe erzeugten Ritzlinie durchzuf\u00fchren, bei dem die Glasscheibe entlang der Ritzlinie gew\u00f6lbt wird, indem die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie gehoben und beidseits der Ritzlinie niedergehalten wird, wobei die Ritzlinie auf der konvexen Seite der so in der Glasscheibe erzeugten W\u00f6lbung liegt, und wobei das W\u00f6lben der Glasscheibe quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend erfolgt und die Glasscheibe im Bereich beiderseits der Ritzlinie durch Anlage von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe niedergehalten wird,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nwobei die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie nicht an einem Ende der Ritzlinie beginnend, sondern gleichm\u00e4\u00dfig angehoben wird, wobei sich der Radius der W\u00f6lbung der Glasscheibe quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend verringert,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn bei diesem Verfahren der Unterdruck in diskreten Bereichen beispielsweise mit Hilfe von Saugn\u00e4pfen angelegt wird,<\/p>\n<p>und\/oder wenn die Glasscheibe am Ende des Anhebens im Bereich der Ritzlinie gleichm\u00e4\u00dfig hoch angehoben ist,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>a) im Falle des Anbietens die Angebotsempf\u00e4nger ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar in Schriftform darauf hinzuweisen,<\/p>\n<p>b) im Fall des Inverkehrbringens ihren Abnehmern die schriftliche Verpflichtung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von DM 12.03x,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu zahlen an die Kl\u00e4gerin, abzuverlangen,<\/p>\n<p>da\u00df sie die Vorrichtungen zum Brechen von Glasscheiben<br \/>\nentlang einer in der Glasscheibe erzeugten Ritzlinie nicht<br \/>\nohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen<br \/>\nTeils des europ\u00e4ischen Patents 0 457 751 gewerbsm\u00e4\u00dfig<br \/>\nf\u00fcr das vorstehend beschriebene Verfahren verwenden (d\u00fcr-<br \/>\nfen),<\/p>\n<p>2. ihr in Form einer vollst\u00e4ndigen , richtigen und nachvollziehbaren Aufstellung dar\u00fcber Rechnung legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. August 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\nda\u00df die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der<br \/>\n1. Herrn P1xxx L1xxx, B8xxxxxxxxxxx 31, A-32xx H2xxxxxxxx\/<br \/>\nA2xxxxxxx, \u00d6sterreich vom 27. August 1994 bis zum<br \/>\n19. Oktober 1999 und<\/p>\n<p>2. ihr seit dem 20. Oktober 1999 entstanden ist und noch ent-<br \/>\nstehen wird,<\/p>\n<p>hilfsweise ,<br \/>\nfestzustellen, da\u00df die Beklagte verpflichtet ist, ihr die Bereiche-<br \/>\nrung herauszugeben, die die Beklagte durch die unter Ziff. I.1.<br \/>\ngenannten, seit dem 27. August 1994 begangenen Handlun-<br \/>\ngen erlangt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25. November 1999 zur\u00fcckzu- weisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die<br \/>\nvon ihr gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage aus-<br \/>\nzusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht geeignet und bestimmt, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchzuf\u00fchren. Es werde von den Merkmalen des Hauptanspruches weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie nicht an einem Ende beginnend angehoben, sondern die Hebeleiste fahre die Glasscheibe unter sofortiger und permanenter Linienber\u00fchrung auf der gesamten Breite gleichm\u00e4\u00dfig und parallel zur Tischebene hoch. Ein fortschreitendes W\u00f6lben der Glasplatte sei nicht gegeben, weil das mit der angegriffenen Vorrichtung betriebene Verfahren zweistufig erfolge. Auch komme es nicht zu einem aktiven Niederhalten &#8222;im Bereich beidseits der Ritzline&#8220;. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Betriebsweise sei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Betriebsweise auch nicht \u00e4quivalent im patentrechtlichen Sinne. Hilfsweise berufe sie sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Das vorbenutzte Verfahren entspreche im wesentlichen dem nunmehr angegriffenen Verfahren, wie auch ein von ihr eingeholtes Gutachten deutlich mache. \u00dcberdies stehe der Erstreckung des Schutzbereichs auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Wege der \u00c4quivalenz auch der &#8222;Formstein&#8220;-Einwand entgegen, und zwar sowohl im Hinblick auf die eigene Vorbenutzung, die auch offenkundig erfolgt sei, als auch im Hinblick auf den druckschriftlichen Stand der Technik. \u00c4u\u00dferst hilfsweise erachte sie eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren f\u00fcr geboten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent und aufgrund abgetretenen Rechts befugt, die eingeklagten Anspr\u00fcche geltend zu machen, doch sind diese Anspr\u00fcche sachlich nicht begr\u00fcndet, da bei dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der mit der Klage angegriffenen und von der Beklagten im Inland angebotenen und in Verkehr gebrachten Vorrichtung von der Verfahrenslehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents kein Gebrauch gemacht wird, und zwar auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents mit dem hier interessierenden Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Brechen von Glasscheiben entlang einer in der Glasscheibe erzeugten Ritzlinie,<\/p>\n<p>1. bei dem die Glasscheibe entlang der Ritzlinie gew\u00f6lbt wird,<\/p>\n<p>a) indem die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie gehoben und<\/p>\n<p>b) beidseits der Ritzlinie niedergehalten wird, wobei<\/p>\n<p>c) die Ritzlinie auf der konvexen Seite der so in der Glasscheibe erzeugten W\u00f6lbung liegt.<\/p>\n<p>Derartige Verfahren sind nach der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift (vgl. Spalte 1, Zeilen 11 &#8211; 14) aus der DE-OS 29 25 981 (vgl. Anlage L 1 Nr. 1), der DE-OS 34 28 863 (vgl. Anlage L 1 Nr. 19), der EP-A- 340 199 (vgl. Anlage L 1 Nr. 5) und aus den US-Patentschriften 3 353 756 (vgl. Anlage L 1 Nr. 10), 3 372 847 (vgl. Anlage L 1 Nr. 8), 3 570 34 (vgl. Anlage L 1 Nr. 9)<br \/>\n3 688 955 (vgl. Anlage L 1 Nr. 7) und 3 693 852 (vgl. Anlage L 1 Nr. 6) bekannt.<\/p>\n<p>Beispielhaft f\u00fcr diese Gruppe von Verfahren wird auf die DE-OS 34 28 863 (Anlage L 1 Nr. 19) verwiesen, deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die vorstehend wiedergegebene Figur 1 der DE-OS 34 28 863 zeigt in einer Prinzip-Darstellung eine Vorrichtung, bei der die Glasscheibe 1 entlang einer in der Glasscheibe erzeugten Ritzlinie (Bruchlinie 8) gew\u00f6lbt wird, indem die Glasscheibe mittels der Brechwalze 4 und dem Antrieb 5 (Hubzylinder) im Bereich der Ritzlinie gehoben und beiderseits der Ritzlinie mittels der Druckwalzen- oder -rollenan-ordnungen 2 und 3 niedergehalten wird, wobei die Ritzlinie auf der konvexen Seite der so in der Glasscheibe erzeugten W\u00f6lbung liegt.<\/p>\n<p>Von dem aus dieser Schrift wie aus den weiteren genannten Schriften bekannten Verfahren hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, da\u00df bei ihnen allen die Hebeleiste oder Heberolle so angehoben werde, da\u00df sie die Glasscheibe im Bereich der Ritzung &#8222;gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig anhebe&#8220; (Unterstreichungen sind hinzugef\u00fcgt). Diese Arbeitsweise mit dem &#8222;gleichm\u00e4\u00dfigen und gleichzeitigen&#8220; Anheben wird im Hinblick darauf bem\u00e4ngelt, da\u00df zum einen (1.) dies insbesondere beim Brechen dickerer Glasscheiben erhebliche Kr\u00e4fte notwendig mache und da\u00df zum anderen (2.) dies auch f\u00fcr das Niederhalten der Glasscheiben beiderseits der Hebeleiste oder -rolle einen betr\u00e4chtlichen Kraftaufwand erfordere. Schlie\u00dflich (3.) wird als Nachteil dieser Arbeitsweise angegeben, da\u00df nicht immer saubere Bruchkanten erzielt w\u00fcrden (vgl. Spalte 1, Zeilen 15 &#8211; 26).<\/p>\n<p>Wenn die Glasscheibe, wie dies beispielhaft in der DE-OS 34 28863 gezeigt wird, beiderseits der Ritzlinie &#8211; und damit auch der Hebe- oder Brechleiste &#8211; in ihrem gesamten Bereich niedergehalten wird, erfolgt bei gleichm\u00e4\u00dfigem und gleichzeitigem Anheben der Hebeleiste oder -rolle auch das W\u00f6lben der Glasscheibe entlang der Ritzlinie relativ gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig. Es liegt f\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann auf der Hand, dass unter diesen Umst\u00e4nden ein gleichm\u00e4\u00dfiges und gleichzeitiges Anheben der Glasscheibe nicht nur &#8211; insbesondere bei l\u00e4ngeren Schnitten &#8211; kraftaufw\u00e4ndig ist, sondern auch zu einem undefinierten Verlauf der Bruch- bzw. Trennlinie f\u00fchren kann; im Bereich der Ritzlinie kann es gleichsam zu einem Aufplatzen kommen, d.h. der Bruch kann infolge der gleichm\u00e4\u00dfigen Aus\u00fcbung eines Biegemoments \u00fcber den gesamten Verlauf der Ritzlinie an verschiedenen Stellen beginnen und nicht von einer bestimmten, vorher festgelegten Stelle ausgehend gleichm\u00e4\u00dfig und definiert \u00fcber den gesamten Ritz fortschreiten (vgl. auch DE-OS 19 57 601, Anl. B 1, Seite 2).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befa\u00dft sich weiter mit der DE-PS 801 215 (vgl. Anlage B 4), deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Wie sich aus diesen Figuren der DE-PS und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung<br \/>\nergibt, l\u00e4\u00dft man das Glasband 1 mit einer in ihm erzeugten Schnittlinie bzw. Ritzlinie 2 in der durch den Pfeil a angedeuteten Ziehrichtung auf den punktf\u00f6rmig angreifenden St\u00fctzk\u00f6rper auflaufen. Der St\u00fctzk\u00f6rper 3 besteht aus der Rolle 4, deren Achse 5 in dem Lagergestell 6 ruht. Das Lagergestell 6 ist so ausgebildet, da\u00df die Rolle 4 in ihrer H\u00f6he und seitlichen Stellung zu der Schnittstelle verstellt und in ihrer Stellung fixiert werden kann. Mit zunehmender Bewegung des Glasbandes in der Zugrichtung wird in der N\u00e4he des punktf\u00f6rmig angreifenden St\u00fctzk\u00f6rpers der Bruch ausgel\u00f6st, der in der durch Pfeil b angedeuteten Sprungrichtung durchschie\u00dft. Bei d\u00fcnnem Glas setzt der Bruch, wie in Fig. 1 dargestellt, fast sofort mit dem Auflaufen des Bandes auf den St\u00fctzk\u00f6rper ein, w\u00e4hrend bei dickerem Glas, wie aus Fig. 2 ersichtlich, der Bruch erst zu einem etwas sp\u00e4teren Zeitpunkt nach beiden durch den Pfeil b angedeuteten Richtungen durchschie\u00dft.<\/p>\n<p>Diese bekannte Vorrichtung wird in der Klagepatentschrift dahin gew\u00fcrdigt, da\u00df bei ihr die Glasscheiben \u00fcber einen als Rolle ausgebildeten und \u00fcber den die Glasscheiben tragenden Tisch vorstehenden St\u00fctzk\u00f6rper bewegt w\u00fcrden, wobei als nachteilig &#8211; weil, wie der Fachmann erkennt, mit der Gefahr der Entstehung unsauberer Bruchkanten verbunden &#8211; beanstandet wird, da\u00df die W\u00f6lbung ausschlie\u00dflich durch das Gewicht der Glasscheiben entstehe, durch das diese auf beiden Seiten des St\u00fctzk\u00f6rpers nach unten, d. h. auf den Tisch zu, gebogen w\u00fcrden (Spalte 1, Zeilen 27 -36).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befa\u00dft sich die Klagepatentschrift noch mit der aus der DE-OS<br \/>\n19 57 601 (Anlage B 1) bekannten Vorrichtung und ihrer Arbeitsweise. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 dieser Offenlegungsschrift verdeutlichen dessen Gegenstand an Hand eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei die Fig. 1 eine Draufsicht auf eine Vorrichtung zum Abtrennen eines schmalen Randstreifens von einer Glasscheibe, Fig. 2 eine schematische Seitenansicht auf einen Teil der Vorrichtung nach Fig. 1, Fig. 3 eine Seitenansicht auf einen Antrieb f\u00fcr die Vorrichtung nach Fig. 1 und 2 und Fig. 4 einen Schnitt nach der Linie IV -IV in Fig. 3 zeigt.<\/p>\n<p>Aus den vorstehend wiedergegeben Figuren der DE-OS ist ersichtlich, da\u00df die Glasscheibe 15 im Bereich der Ritzlinie 13 angehoben wird, und zwar von einer einseitig anhebbaren Hebeleiste, die auch als Walze 16 ausgebildet sein kann. Erst nach Erreichen der gew\u00fcnschten Neigung der Walze 16 greifen im Bereich des anhebbaren Endes der Hebeleiste zwei Haltefinger 29 die Glasscheibe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift w\u00fcrdigt diese DE-OS dahin, da\u00df in ihr eine Vorrichtung zum Teilen von Glasscheiben beschrieben sei, bei der unter der Glasscheibe eine anhebbare Hebeleiste, die auch als Walze ausgebildet sein k\u00f6nne, vorgesehen sei. Die Hebeleiste sei einseitig anhebbar, wobei an der Glasscheibe im Bereich des anhebbaren Endes der Hebeleiste von oben her zwei Niederhalterfinger angriffen, die zusammen mit der Hebeleiste hebbar seien und die Glasscheibe w\u00f6lbten (Spalte 1, Zeilen 37 &#8211; 45).<\/p>\n<p>Die Aufgabenstellung der Erfindung ist in der Klagepatentschrift dahin formuliert, ein Verfahren der eingangs genannten Gattung, also mit den oben genannten Merkmalen 1 mit den Untermerkmalen a), b) und c), anzugeben, mit dem Glasscheiben auch entlang l\u00e4ngerer Schnitte, insbesondere sogenannter Traveren<br \/>\n(= \u00fcber die gesamte Glasbreite durchgehende Ritzlinien), problemlos gebrochen werden k\u00f6nnen (Spalte 1, Zeilen 46 &#8211; 51), wobei f\u00fcr den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann &#8222;problemlos&#8220; u.a. bedeutet, den Brechvorgang m\u00f6glichst einfach und schnell einzuleiten, um mit weniger Kraftaufwand als bisher auszukommen und sauberere Brechkanten als bisher zu erreichen (vgl. die Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 4 &#8211; 8) und au\u00dferdem von oben her auf die Glasscheibe einwirkende Niederhalter entbehrlich zu machen (vgl. Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 11\/12).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird bei einem Verfahren der eingangs genannten Gattung, also einem Verfahren mit den oben genannten Merkmalen 1) , 1 a), 1 b) und 1 c) vorgeschlagen, da\u00df<\/p>\n<p>2. das W\u00f6lben der Glasscheibe<br \/>\na) quer zur Ritzlinie und<br \/>\nb) entlang dieser Ritzlinie fortschreitend erfolgt, sowie<\/p>\n<p>3. die Glasscheibe<br \/>\na) im Bereich beiderseits der Ritzlinie und<br \/>\nb) mittels Anlage von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe<br \/>\nniedergehalten wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann, der zum Verst\u00e4ndnis einer erfindungsgem\u00e4\u00df beanspruchten technischen Lehre auf die Beschreibung und die Zeichnungen der Patentschrift zur\u00fcckgreift, findet hier bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung des Erfindungsgegenstandes eindeutige Aussagen dazu, wie die mit Merkmal 2 b gegebene Anweisung zu verstehen ist. So hei\u00dft es in Spalte 1, Zeile 58 &#8211; Spalte 2, Zeile 4, da\u00df bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise &#8222;die Glasscheibe zun\u00e4chst an einem Rand angehoben und dann das Anheben nach und nach fortgesetzt&#8220; werde, &#8222;bis die Glastafel im Bereich der ganzen Ritzlinie angehoben&#8220; sei. In Spalte 2, Zeilen 18 ff ist die Rede davon, da\u00df f\u00fcr gew\u00f6hnlich beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren so gearbeitet werde, da\u00df man die Glasscheibe &#8222;an einem Rand anzuheben&#8220; beginne. In Spalte 3, Zeilen 26 &#8211; 33 ist das, was mit dem Merkmal 2 b gemeint ist, und zwar auch in Verbindung mit dem, was die Merkmalsgruppe 3 leisten soll, besonders deutlich zum Ausdruck gebracht, so da\u00df diese Passage nachstehend w\u00f6rtlich zitiert sein soll:<\/p>\n<p>&#8222;Das Niederhalten der Glasscheibe beim Brechen derselben nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren erfolgt vorzugsweise mit Hilfe von Unterdruck, der von unten gegen die Glasscheibe angelegt wird, da so am einfachsten das unterschiedliche An- heben der Glasscheibe (das Anheben schreitet von einem En- de der Ritzlinie zum anderen hin fort) ber\u00fccksichtigt werden kann.&#8220;<\/p>\n<p>Merkmal 2 b, wonach das W\u00f6lben &#8222;fortschreitend&#8220; erfolgt, versteht der Fachmann daher angesichts dieser eindeutigen Aussagen im allgemeinen Teil der Beschreibung der Klagepatentschrift dahin, da\u00df das W\u00f6lben der Glasscheibe entlang dieser Ritzlinie fortschreitend dadurch erfolgt, da\u00df die Glasscheibe an einem Ende der Ritzlinie beginnend gehoben wird und das Anheben von einem Ende der Ritzlinie zum anderen hin fortschreitet. Irgendwelche Hinweise darauf, da\u00df das gew\u00fcnschte W\u00f6lben der Glasscheibe entlang dieser Ritzlinie auf andere Weise bewerkstelligt werden soll oder k\u00f6nnte, findet er in der Klagepatentschrift nicht.<\/p>\n<p>Damit wird f\u00fcr den Fachmann deutlich, dass die Glasscheibe nicht mehr wie im gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik im Bereich der Ritzung gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig angehoben werden soll, sondern in einer Art und Weise, die eine fortschreitende W\u00f6lbung entlang der Ritzlinie erm\u00f6glicht. Da der die Glasscheibe niederhaltende Unterdruck statisch ist, und nicht etwa das Anlegen von Unterdruck &#8222;fortschreiten&#8220; soll, was bei in beiderseits der Ritzlinie durchgehenden Bereichen (vgl. Unteranspr\u00fcche 3; 8, 9) auch nicht m\u00f6glich w\u00e4re, kommt als Mittel zur Herbeif\u00fchrung der fortschreitenden W\u00f6lbung in der Tat allein die in Merkmal 1 a) genannte Anhebung der Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie in Betracht, und zwar eine Anhebung, die notwendigerweise nicht wie im als nachteilig kritisierten Stand der Technik gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig erfolgen darf, sondern so durchgef\u00fchrt werden mu\u00df, wie dies insbesondere in Spalte 1, Zeile 58 bis Spalte 2, Zeile 8 beschrieben wird. Durch das einseitige Anheben der Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie gegen den Widerstand der beiderseits der Ritzlinie wirkenden Niederhaltekr\u00e4fte entsteht gerade im Randbereich der Scheibe ein erh\u00f6htes Biegemoment infolge der dort besonders ausgepr\u00e4gten W\u00f6lbung, so dass der Bruch dort, d.h. an diesem Ende der Ritzlinie beginnend, einsetzt und sich dann definiert von selbst bis zum anderen Ende der Ritzlinie fortsetzt (vgl. auch die Darstellung der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren, Anlage L 4, Seiten 4 bis 6).<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis sieht der Fachmann sich auch durch die Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels der Klagepatentschrift und durch die Beschreibung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen, mit denen das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausge\u00fcbt werden soll, best\u00e4tigt. Hinsichtlich der Darstellung des Ausf\u00fchrungsbeispiels kann zun\u00e4chst auf die oben im Tatbestand wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift verwiesen werden. In Spalte 4, Zeilen 16 ff ist der Brechvorgang bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>&#8222;Zur Ausf\u00fchrung des Brechvorganges wird die Hebeleiste 7 von ihren Hebezylindern 9 und 10 zun\u00e4chst so angehoben, da\u00df der in Fig. 1 rechts liegende Zylinder 9 die Hebeleiste 7 anhebt, bis ihre obere Kante 11 die in Fig.1 strichliert eingezeichnete und mit I bezeichnete Stellung ein- nimmt. Dadurch wird die Glasscheibe 5 einseitig angehoben und der Brechvorgang eingeleitet. Noch w\u00e4hrend sich die Hebeleiste 7 unter der Wirkung des Hebezylinders 9 nach oben bewegt oder auch nach Beendi- gung des Anhebens der Hebeleiste 7 durch den Hebezylinder 9 wird der Hebezylinder 10 in Betrieb genommen und hebt die Hebeleiste 7 schlie\u00df- lich an, bis sie die in Fig. 1 strichpunktiert eingezeichnete obere End-<br \/>\nlage II einnimmt.&#8220;<\/p>\n<p>Da\u00df es mit dem Merkmal 2 b darum geht, das W\u00f6lben der Glasscheibe mittels eines an einem Ende der Ritzlinie beginnenden Hebens der Glasscheibe zu bewirken, machen f\u00fcr den Fachmann auch die Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift deutlich, die sich mit der bzw. den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung(en) zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Anspruch 1 befassen. Diese Vorrichtung(en) ist bzw. sind ausnahmslos so gestaltet, da\u00df mit ihr bzw. ihnen die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende beginnend gehoben wird. Auf Spalte 2, Zeilen 35 -38, Spalte 2, Zeilen 50 &#8211; 53, Spalte 3, Zeilen 4 &#8211; 7 und Spalte 3, Zeilen 9 &#8211; 13 wird verwiesen.<\/p>\n<p>Da\u00df der durch die Klagepatentschrift angesprochene Fachmann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre betreffend das Merkmal 2 b im vorgenannten Sinne versteht, ist f\u00fcr das Bundespatentsgericht so selbstverst\u00e4ndlich gewesen, da\u00df es f\u00fcr den Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Merkmalsanalyse angegeben hat, die in Merkmal 1 dahin geht, da\u00df die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende der Ritzlinie beginnend gehoben wird (vgl. Seite 8 des Urteils des BPatG vom 28. M\u00e4rz 2000 &#8211; Anlage B 17). &#8211; Auch der f\u00fcr den Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren t\u00e4tige Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. F2xxxxxx hat in seinem Gutachten vom 23. Juli 2001 (Anlage B 21 = L 5) diese Sichtweise geteilt. So hat er auf Seite 4 seines Gutachtens zur Erl\u00e4uterung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ausgef\u00fchrt, da\u00df das W\u00f6lben der Glasscheibe quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie fortschreitend erfolge und die Glasscheibe dabei im Bereich beiderseits der Ritzlinie durch Anlegen von Unterdruck (13,20) an der Unterseite der Glasscheibe niedergehalten werde. Technische Realisierungsm\u00f6glichkeiten seien im Streitpatent in Sp. 1, Z. 58, und Sp.2, Z. 1-24 , bzw. Sp. 3, Z. 26 &#8211; 43 beschrieben. Explizit werde dabei mitgeteilt, da\u00df &#8222;&#8230; die Glasscheibe zun\u00e4chst an einem Rand angehoben und dann das Anheben nach und nach fortgesetzt &#8230;&#8220; werde (Sp. 2, Z-2). Das Anheben der Glasscheibe im Bereich erfolge also nicht gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig. &#8211; Auf Seite 6 seines Gutachtens f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige aus, da\u00df im Hauptanspruch zwar die &#8222;explizite Formulierung&#8220; fehle, da\u00df &#8222;die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende beginnend gehoben&#8220; werde, doch bestehe angesichts der Beschreibung der Klagepatentschrift kein Zweifel daran, da\u00df zur &#8222;..erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise geh\u00f6re, da\u00df die Glasscheibe zun\u00e4chst an einem Rand angehoben und dann das Anheben nach und nach fortgesetzt werde&#8220;. &#8211; Auf Seite 7 beantwortet der Sachverst\u00e4ndige schlie\u00dflich die vom Bundesgerichtshof aufgeworfene Frage, ob die Lehre gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 gegen\u00fcber der in der Gesamtheit der Anmeldeunterlangen in der urspr\u00fcnglichen Fassung enthaltenen Lehre eine Erweiterung oder sonstige \u00c4nderung darstelle, u. a. dahin, da\u00df die Lehre gem\u00e4\u00df den Anmeldungsunterlagen den Beginn des Hebens der Glasscheibe an einem Ende der Ritzlinie enthalte, Anspruch 1 des Streitpatents diese Formulierung explizit zwar nicht enthalte, dies jedoch in der Beschreibung bei der Vorstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise durch &#8222;..die Glasscheibe zun\u00e4chst an einem Rand angehoben&#8230;&#8220; best\u00e4tigt werde, was auch in sinnvollem Zusammenhang mit dem Merkmal 2. stehe, wo von einem &#8222;fortschreitenden&#8220; W\u00f6lben die Rede sei.<\/p>\n<p>Das hier ermittelte Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, soweit sie das Merkmal 2 b betrifft, wird mithin sowohl vom sachkundigen Bundespatentgericht sowie von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent geteilt, so da\u00df der Senat keine Veranlassung hat, insoweit ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses des Durchschnittsfachmanns von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre einzuholen. Mit der hier vorgenommenen Auslegung des Merkmals 2 b ist auch keine Auslegung &#8222;unterhalb des Wortlauts&#8220; verbunden, sondern der Wortlaut bzw. Wortsinn diese Merkmals wird vom Fachmann angesichts des gesamten Inhalts der Klagepatentschrift, die letztlich ihr eigenes Lexikon darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube), im oben erl\u00e4uterten Sinn verstanden. Der Wortlaut bzw. Wortsinn ist nicht philologisch zu bestimmen, sondern ma\u00dfgebend ist der technische Sinngehalt, so wie er sich aus dem Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend &#8211; im Sinne einer Auslegungshilfe &#8211; aus dem Offenbarungsgehalt der Patentschrift ergibt, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (vgl. BGH GRUR 1999,909 &#8211; Spannschraube).<\/p>\n<p>Die Anweisung der Merkmalsgruppe 2 mu\u00df in ihrem Zusammenwirken mit den Anweisungen gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 3 gesehen werden, wonach man die Glasscheibe &#8222;im Bereich beiderseits der Ritzlinie durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe niederh\u00e4lt&#8220;.<\/p>\n<p>Schon bei der Wortwahl des Anspruchs 1 f\u00e4llt auf, dass es nicht hei\u00dft &#8222;in einem Bereich&#8220;, sondern dass formuliert wird &#8222;im Bereich&#8220;, also in dem Bereich beiderseits der Ritzlinie, womit bereits zum Ausdruck gebracht wird, dass die Wirkung der Niederhaltekr\u00e4fte im gesamten ma\u00dfgeblichen Bereich vorausgesetzt wird. Insoweit kann zudem festgestellt werden, dass die Klagepatentschrift am gattungsgem\u00e4\u00dfen Stand der Technik nicht den Einsatz der Niederhaltekr\u00e4fte \u00fcber die gesamte wirksame L\u00e4nge der Ritzlinie kritisiert, sondern das gleichm\u00e4\u00dfige und gleichzeitige Anheben der Hebeleiste oder -rolle gegen den Widerstand dieser Niederhaltekr\u00e4fte.<\/p>\n<p>Es soll also bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise die Glasscheibe nicht nur zun\u00e4chst an einem Rand angehoben und dann das Anheben nach und nach fortgesetzt werden, bis die Glasscheibe im Bereich der ganzen Ritzlinie angehoben ist (vgl. Spalte 1, Zeile 58 &#8211; Spalte 2, Zeile 4), sondern es soll \u00fcberdies die Glasscheibe &#8222;im Bereich beiderseits der Ritzlinie&#8220; und damit nicht nur punktuell beiderseits der Ritzlinie, durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe niedergehalten werden. In Verbindung mit der Merkmalsgruppe 2, so wie diese vom Fachmann verstanden wird, f\u00fchrt das Niederhalten der Glasscheibe &#8222;im Bereich beiderseits der Ritzlinie&#8220; dazu, da\u00df durch das einseitig beginnende Anheben es viel einfacher und rascher m\u00f6glich ist, den Brechvorgang einzuleiten, so da\u00df weniger Kraftaufwand notwendig ist und die Gefahr der Entstehung unsauberer Brechkanten reduziert ist.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre betreffend die Merkmalsgruppe 3 sieht sich der Durchschnittsfachmann durch die Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 8 &#8211; 17 best\u00e4tigt. &#8211; Auch nach Auffassung des sachkundigen Bundespatentgerichts versteht der Durchschnittsfachmann diese Merkmalsgruppe dahin, da\u00df der Unterdruck von Anfang und dauernd beiderseits der gesamten Ritzlinie angelegt werden soll, wobei das BPatG beispielhaft auf die Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 13 &#8211; 17 verweist (vgl. Urteil des BPatG vom 20. M\u00e4rz 2000 Seite 9 &#8211; Anlage B 17).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon der sich so darstellenden Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinne nach kein Gebrauch gemacht, weil die Merkmale 2 b (&#8222;fortschreitend&#8220;) und 3 a (&#8222;im Bereich beiderseits der Ritzlinie&#8220;) , so wie der Fachmann sie nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgr\u00fcnde versteht, bei der Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Vorrichtung erfolgt das W\u00f6lben der Glasscheibe quer zur Ritzlinie und entlang dieser Ritzlinie nicht &#8222;fortschreitend&#8220; im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, d.. h. dadurch, da\u00df die Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie an einem Ende der Ritzlinie beginnend gehoben wird (und dann das Anheben nach und nach fortgesetzt wird), sondern vielmehr hebt die Hebeleiste die Glasscheibe gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig \u00fcber ihre gesamte Breite bzw. L\u00e4nge an.<\/p>\n<p>Die Glasscheibe wird auch nicht &#8222;im Bereich beiderseits der Ritzlinie&#8220; durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe niedergehalten, sondern sie wird nur punktuell auf beiden Seiten der Ritzlinie in der N\u00e4he des Randbereiches durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheiben niedergehalten,<\/p>\n<p>Mit diesen vom Wortsinn des Patentanspruches 1 des Klagepatents abweichenden Verfahrensmitteln macht das auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausge\u00fcbte Verfahren auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Auch bei europ\u00e4ischen Patenten &#8211; um ein solches handelt es sich bei dem Klagepatent &#8211; ist angesichts der Regelungen in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc und des Protokolls \u00fcber seine Auslegung der Weg f\u00fcr eine Bemessung des Schutzbereiches \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus auf Abwandlungen der in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung er\u00f6ffnet (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein). Abwandlungen fallen dann in den Schutzbereich des Patents, wenn das durch die Erfindung gel\u00f6ste Problem mit Mitteln gel\u00f6st wird, die den patentgem\u00e4\u00dfen Mitteln hinreichend gleichwirkend sind, und wenn der Durchschnittsfachmann diese gleichwirkenden Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse und aufgrund von \u00dcberlegen auffinden konnte, die sich an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientieren (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 805 &#8211; Formstein; 1988, 896, 899 &#8211; Ionenanalyse; 1989, 205, 208 -Schwermetalloxidationskatalysator; 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; 1991, 436, 439 &#8211; Befestigungsvorrichtung II; 1994, 597, 599 &#8211; Zerlegvorrichtung), wobei dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Wirkungen ist zun\u00e4chst einmal festzustellen, da\u00df die f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung zu einer Arbeitsweise dieser Vorrichtung f\u00fchrt, bei der es zwar zu einer W\u00f6lbung der Glasscheibe kommt, bei der sich der Radius der W\u00f6lbung von der Stelle der Niederhaltung aus fortschreitend ver\u00e4ndert, doch anders als nach der Lehre des Klagepatents entsteht die W\u00f6lbung der Glasscheibe im Bereich der Ritzlinie in weiten Bereichen durch das Gewicht der Glasscheibe, und zwar je weiter sich die Ritzlinie von dem durch die beiden Saugk\u00f6pfe definierten Niederhaltepunkt entfernt. Zwar entsteht die W\u00f6lbung der Glasscheibe nicht wie bei der in der Klagepatentschrift als nachteilig gew\u00fcrdigten DE-PS 801 215 (Anlage B 4) ausschlie\u00dflich durch das Gewicht der Glasscheibe, doch in weiten Bereichen zu einem nicht unerheblichen Teil durch das Gewicht. Dies birgt jedoch die Gefahr der Entstehung unsauberer Bruchkanten mit sich, die bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung dadurch vermieden wird, da\u00df bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen &#8222;forschreitenden&#8220; W\u00f6lben der Unterdruck von Anfang an und dauernd im Bereich beiderseits der Ritzlinie, d.h. beiderseits der gesamten Ritzlinie, angelegt wird. Die Frage, ob die insoweit bestehende Gefahr von solcher Relevanz ist, da\u00df die abweichende Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr als hinreichend gleichwirkend gegen\u00fcber einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Arbeitsweise beurteilt werden kann, kann jedoch letztlich ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrer von der Lehre des Klagepatents abweichenden Arbeitsweise auch im \u00fcbrigen im wesentlichen das Ergebnis erzielt, welches das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren erzielt.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Feststellung einer hinreichenden Gleichwirkung reicht n\u00e4mlich zur Annahme patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht aus. Diese setzt neben der Feststellung einer Gleichwirkung im wesentlichen \u00fcberdies auch voraus, da\u00df der Fachmann beim Studium der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung die zur Arbeitsweise der angegriffenen Vorrichtung eingesetzten abgewandelten Verfahrensmerkmale unter Einsatz seines Fachwissens als gleichwirkend auffinden konnte. Wenn der Durchschnittsfachmann durch die in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Verfahren nicht auf den Gedanken gebracht wurde, da\u00df er die dort beschriebenen Verfahren auf Grund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen zur Erzielung der im wesentlichen gleichen Wirkungen abwandeln kann, wie dies hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. des auf ihr ausge\u00fcbten Verfahrens geschehen ist, scheidet eine Benutzung der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung aus (vgl. BGH GRUR 1988, 896 &#8211; Ionenanalyse).<\/p>\n<p>Selbst wenn man unterstellte, da\u00df das auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausge\u00fcbte Verfahren dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hinreichend gleichwirkend ist, h\u00e4tte ein Fachmann dieses Verfahren bei einer Orientierung an der in den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents umschriebenen Erfindung nicht als gleichwirkend auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann h\u00e4tte, um von der Lehre des Klagepatents kommend zur Arbeitsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren Abweichungen zu finden, zun\u00e4chst einmal den zentralen Gedanken des Klagepatents, die Hebeleiste im Bereich der Ritzung nicht gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig anzuheben, sondern die Glasscheibe zun\u00e4chst an einem Rand anzuheben und dann das Anheben nach und nach fortzusetzen, aufgeben m\u00fcssen. Hierzu hatte er nach dem Inhalt der Klagepatentschrift jedoch \u00fcberhaupt keinen Anla\u00df, da ihm in Spalte 1, Zeilen 15 &#8211; 21 gesagt wird, da\u00df eine solche bekannte Arbeitsweise nachteilig sei, weil sie insbesondere beim Brechen dickerer Glasscheiben erhebliche Kr\u00e4fte notwendig mache, und ihm in Spalte 2, Zeilen 4 ff mitgeteilt wird, da\u00df durch das einseitig beginnende Anheben es viel einfacher und rascher m\u00f6glich sei, den Brechvorgang einzuleiten, so da\u00df weniger Kraftaufwand notwendig sei und sauberere Brech-<br \/>\nlinien als bisher erreicht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Fachmann h\u00e4tte weiter erkennen m\u00fcssen, da\u00df es nicht erforderlich ist, die Glasscheibe &#8222;im Bereich beiderseits der Ritzlinie&#8220; durch Anlegen von Unterdruck an die Unterseite der Glasscheibe niederzuhalten, sondern es ausreicht, in der N\u00e4he des Randbereiches punktuell beiderseits der Ritzlinie Saugk\u00f6pfe vorzusehen. Auch zu einer solchen Umgestaltung gab die Klagepatentschrift dem Fachmann jedoch keine Anregung. Im Gegenteil mu\u00dfte der Fachmann angesichts dessen, da\u00df die Klagepatentschrift die Vorrichtung nach der DE-PS 801 215 (Anlage B 4) als nachteilig w\u00fcrdigte, weil bei ihr die W\u00f6lbung ausschlie\u00dflich durch das Gewicht der Glasscheiben entstand, bef\u00fcrchten, da\u00df er bei einer Arbeitsweise entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die dazu f\u00fchrt, da\u00df die W\u00f6lbung in gro\u00dfen Bereichen der Ritzlinie ebenfalls durch das Gewicht der Glasscheibe entsteht, diesen Nachteil zu einem wesentlichen Teil beibehielt.<\/p>\n<p>Insgesamt gibt das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann keine Hinweise, ein Verfahren einzusetzen, bei welchem die Hebeleiste so angehoben wird, da\u00df sie die Glasscheibe im Bereich der Ritzung gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig anhebt, und die Glasscheibe beiderseits der Hebeleiste nur mit in der N\u00e4he eines Randbereiches punktuell angeordneten Niederhaltemitteln (Saugk\u00f6pfen) niederzuhalten. Der Leser der Klagepatentschrift wird von einer solchen Idee abgelenkt, weil es gerade die zentrale Idee (das Kernst\u00fcck) des Klagepatents ist, die Glasscheibe nicht mehr gleichm\u00e4\u00dfig und gleichzeitig anzuheben, sondern die Glasscheibe zun\u00e4chst an einem Rand anzuheben und dann das Anheben nach und nach fortzusetzen, bis sie im Bereich der ganzen Ritzlinie angehoben ist. Der fachm\u00e4nnische Leser der Patentschrift wird deshalb durch diese nicht auf den Gedanken gebracht, eine &#8222;fortschreitende&#8220; W\u00f6lbung der Glasscheibe durch ein gleichm\u00e4\u00dfiges und gleichzeitiges Anheben der Glasscheibe in Verbindung mit einer von der Lehre des Klagepatents abweichenden punktuellen Anordnung der Niederhaltemittel in der N\u00e4he eines Randbereiches der Glasscheibe zu erzielen.<\/p>\n<p>Nach alledem kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bzw. das auf ihr bzw. mit ihr ausge\u00fcbte Verfahren auch nicht unter dem Gesichtspunkt patentrechtlicher \u00c4quivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge des \u00a7 97 Abs. 1 ZPO zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>S3xxxxxxxx K1xxxxxxxx R1xx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 16 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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