{"id":4992,"date":"2010-05-06T17:00:55","date_gmt":"2010-05-06T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4992"},"modified":"2016-05-25T15:04:01","modified_gmt":"2016-05-25T15:04:01","slug":"2-u-9809-cinch-rca-stecker-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4992","title":{"rendered":"2 U 98\/09 &#8211; Cinch (RCA)-Stecker II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1271<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Mai 2010, Az. 2 U 98\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3805\">4b O 210\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das im Juli 20xx verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils nach<br \/>\nerfolgter Teil-Klager\u00fccknahme wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vorstehend zu I.1. bezeichneten<br \/>\nErzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 75.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 460 xxx (Anlage K 1; Klagepatent), das die Bezeichnung \u201eKlemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung\u201c tr\u00e4gt. Er ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alleiniger Gesellschafter der A &#8211; GmbH in Essen (nachfolgend: A GmbH), die patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse vertreibt. Wie zwischen den Parteien in zweiter Instanz unstreitig ist, hat der Kl\u00e4ger der A GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. November 1990 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom Dezember 1989 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im August 1993 bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eCinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk\u00f6rper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk\u00f6rper (1) umgebenden Abdeckh\u00fclse (2), wobei der Steckerk\u00f6rper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite (19) konischen Au\u00dfenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (18) unterteilt ist und mittels der Abdeckh\u00fclse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpre\u00dfbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Abdeckh\u00fclse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontaktes (9) anliegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei sie einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Cinch-Stecker mit angeschlossenem Kabel in Seitenansicht und teilweise im L\u00e4ngsschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 20xx (Anlage B 4) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertrieb in der Vergangenheit Audio-Verbindungskabel unter der Bezeichnung \u201eV\u201c (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche mit<br \/>\nCinch (RCA-)Steckern konfektioniert sind. Als Anlage K 6 hat die Kl\u00e4gerin ein Muster eines solchen Audio-Verbindungskabels vorgelegt, welches an seinen Enden jeweils einen Cinch-Stecker aufweist. Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der Chinch-Stecker, mit denen die Audio-Verbindungskabel der Beklagten konfektioniert sind, ergibt sich ferner aus dem nachstehend eingeblendeten Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 6.<\/p>\n<p>Am 13. August 2008 mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagten ab, indem dem Beklagten zu 2. anl\u00e4sslich einer Besprechung der Entwurf eines Anwaltsschreibens nebst Entwurf einer vorformulierten \u201eUnterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung\u201c (Anlage K 7) \u00fcberreicht wurde. Mit Schreiben vom 28. August 2008 (Anlage K 9) gab die Beklagte zu 1. daraufhin eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Eine \u2013 vom Kl\u00e4ger in der \u201eUnterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung\u201c ferner geforderte \u2013 Verpflichtung zur Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten gingen die Beklagten nicht ein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Audio-Verbindungskabel eine Verletzung des Klagepatents. Mit seiner Klage hat er die Beklagten deshalb aus dem Klagepatent auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen und die Beklagte zu 1. ferner auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Soweit er urspr\u00fcnglich auch den Beklagten zu 2. auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung in Anspruch genommen hat, hat der Kl\u00e4ger seine Klage in erster Instanz zur\u00fcckgenommen. Au\u00dferdem hat er den Schadensersatzfeststellungsantrag und den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Vernichtungsantrag eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere sei die Abdeckh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht starr mit dem Ringelement verbunden. Vielmehr sei das Ringselement entsprechend den Vorgaben des Klagepatents an einer Lagerstelle drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse gelagert. Das besagte Ringelement liege auch, wie vom Klagepatent verlangt, mit seiner Innenseite an einer konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringskontaktes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6se die dem Klagepatent zugrunde liegende (Teil-)Aufgabe, Riefen oder vergleichbare Besch\u00e4digungen an der Au\u00dfenseite des Klemmringkontaktes zu vermeiden, nicht, weil durch die Drehbewegung der H\u00fclse auch das Ringelement relativ zur Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes bewegt werde und dadurch Riefen oder vergleichbare Besch\u00e4digungen verursacht w\u00fcrden. Auch verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht das Merkmal von Patentanspruch 1, wonach das Ringelement mit seiner \u201eInnenseite\u201c an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes anliege. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge die Ber\u00fchrung mit dem Au\u00dfenringkontakt n\u00e4mlich \u00fcber die Stirnfl\u00e4che des Ringelements und somit nicht fl\u00e4chig, sondern blo\u00df linienf\u00f6rmig<\/p>\n<p>Au\u00dferdem werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom Juli 20xx hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201e I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten<\/p>\n<p>Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk\u00f6rper und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk\u00f6rper umgebenden Abdeckh\u00fclse, wobei der Steckerk\u00f6rper an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite konischen Au\u00dfenringkontakt aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und mittels der Abdeckh\u00fclse bei deren axialer Bewegung radial zusammenpre\u00dfbar ist, bei denen die Abdeckh\u00fclse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist, welches an einer Lagerstelle drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes anliegt,<\/p>\n<p>ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckh\u00fclsen der Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/p>\n<p>die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte zu 1. die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25. September 1993 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 7.373,24 EUR zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagten seien dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df den zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung, Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Entfernung der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, Leistung von Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten verpflichtet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere liege bei ihr das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes an. Bei der Auslegung des betreffenden Merkmals ber\u00fccksichtige der Fachmann die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung zur Bedeutung und Funktionsweise des Ringelements. Das drehbar gelagerte Ringelement bewirke erfindungsgem\u00e4\u00df eine Verengung des Querschnitts des Au\u00dfenringkontakts, ohne sich um diesen in Umfangsrichtung zu bewegen, also ohne eine radiale Reibung zwischen Ringelement und Au\u00dfenringkontakt zu erzeugen. Sofern dies gew\u00e4hrleistet sei, sei es f\u00fcr den Fachmann nicht von Bedeutung, in welcher Weise das Anliegen zwischen der Innenseite des Ringelements und der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenkontakts bewirkt werde. Auf die exakte geometrische Ausgestaltung von Ringelement und Au\u00dfenringkontakt komme es nicht an. Namentlich sei eine gro\u00df- oder vollfl\u00e4chige Kontaktierung zwischen Ringelement und Au\u00dfenringkontakt nicht erforderlich. Der Fachmann betrachte das in Rede stehende Merkmal als verwirklicht, wenn die Innenseite des Ringelements mit der konischen Au\u00dfenfl\u00e4che des Au\u00dfenringkontakts in irgendeiner Weise in Kontakt komme. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Jedenfalls liege die Innenseite des Ringelements \u00fcber einen bestimmten, begrenzten Abschnitt hinweg am Au\u00dfenringkontakt an, was das in Rede stehende Merkmal auch dann erf\u00fclle, wenn der genannte Abschnitt so kurz sein sollte, dass die Anlage nicht fl\u00e4chig, sondern ringartig geschehen sollte. Daf\u00fcr, dass der Begriff \u201eInnenseite\u201c zwingend eine fl\u00e4chige Anlage zwischen Ringelement und Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts erforderlich mache, sei kein Anhaltspunkt ersichtlich. Es komme auch nicht darauf an, dass \u2013 wie die Beklagten behaupteten \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Anlage eines ringf\u00f6rmigen Abschnitts des Ringelements auf der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts die Ausbildung von Riefen und anderen Besch\u00e4digungen gef\u00f6rdert w\u00fcrde. Sollte dies zutreffen, w\u00fcrden die vom Klagepatent offenbarten Vorteile in nur unvollkommener Weise verwirklicht. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df dem Wortsinn ausgestaltet sei, w\u00fcrde es sich bei ihr um eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform handeln, die vom Schutzbereich des Klagepatents gleichwohl umfasst sei.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden deshalb die zuerkannten Klageanspr\u00fcche zu. Die Beklagten seien dem Kl\u00e4ger insbesondere zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kl\u00e4ger sei aktivlegitimiert. Selbst wenn er eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an die A GmbH erteilt habe, best\u00fcnde eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens beim Kl\u00e4ger in seiner Eigenschaft als Patentinhaber, weil etwa eine durch Verletzungshandlungen der Beklagten verursachte Einbu\u00dfe an Lizenzeinnahmen denkbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Eine Patentverletzung sei bereits deshalb nicht gegeben, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine wesentliche Teilaufgabe des Klagepatents nicht erf\u00fclle. Wie bereits in erster Instanz ausgef\u00fchrt, sei die Vermeidung von Riefen oder von vergleichbarer Besch\u00e4digung auf der Au\u00dfenseite des Klemmringkontakts eine wesentliche Teilaufgabe des Klagepatents. Diese werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht realisiert, weil bei dieser gleicherma\u00dfen Relativbewegungen zwischen der Abdeckh\u00fclse und dem Klemmringkontakt stattf\u00e4nden. Es liege auch keine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform vor.<\/p>\n<p>Zu Unrecht sei das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr den von ihm gestellten Schadensersatzfeststellungsantrag aktivlegitimiert sei. Dass der Kl\u00e4ger der A GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt habe, werde unstreitig gestellt. Von einer gewissen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens k\u00f6nne nach Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nur dann ausgegangen werden, wenn der Patentinhaber an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiere. Eine solche Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg sei in der Regel anzunehmen, wenn eine Umsatz- oder St\u00fccklizenz vereinbart sei. Das sei hier nicht dargetan. Weder habe der Kl\u00e4ger die Lizenzvereinbarung vorgelegt, noch habe er Angaben zum Inhalt der Lizenzvereinbarung gemacht. Dass der Kl\u00e4ger Gesellschafter der Lizenznehmerin sei, reiche zur Begr\u00fcndung seiner Aktivlegitimation nicht aus. Denn es sei zwischen der Stellung als Gesellschafter und der Stellung als Patentinhaber zu unterscheiden. Vorliegend sei einzig von Bedeutung, ob der Kl\u00e4ger als Patentinhaber einen Schaden erlitten haben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 1. zum R\u00fcckruf der als patentverletzend angesehenen Gegenst\u00e4nde und zu ihrer Entfernung aus den Vertriebswegen verurteilt worden sei, sei die Klage ebenfalls unbegr\u00fcndet. Denn es sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn neben den Steckerh\u00fclsen auch die Steckerk\u00f6rper zur\u00fcckgerufen und aus den Vertriebswegen entfernen werden m\u00fcssten. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 1. zwischenzeitlich bei s\u00e4mtlichen ihrer gewerblichen Kunden die H\u00fclsen durch Steckerk\u00f6rper ohne Ringelement ersetzt; die ausgetauschten alten H\u00fclsen seien von der Beklagten zu 1. eingesammelt worden.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits gerechtfertigt, weil entgegen der Ansicht des Landgerichts eine Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der den geltend gemachten Entfernungsanspruch in der 2. Alternative in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vortrags geltend:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht sei das von ihm \u00fcberreichte Muster nach mehrfachem Auf- und Abschrauben der Abdeckh\u00fclse auf sichtbare Besch\u00e4digungen untersucht worden. Irgendwelche Gebrauchsspuren seien nicht feststellbar gewesen; auch mikroskopische Besch\u00e4digungen l\u00e4gen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform andernfalls eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform darstellen. Soweit die Beklagten geltend machten, dass die dem Klagepatent zu Grunde liegende Aufgabe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeblich nicht gel\u00f6st werde, greife dieser Einwand nicht durch. Es verbiete sich, im Hinblick auf die Ermittlung des Schutzbereichs der Aufgabe gegen\u00fcber der durch die beanspruchte Merkmalskombination als gesch\u00fctzt festgelegten L\u00f6sung eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung beizumessen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch, weshalb es nicht der besonderen Er\u00f6rterung der Aufgabenstellung des Klagepatents bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Er sei aufgrund seiner Stellung als Alleingesellschafter der W GmbH auch in Bezug auf den Schadensersatzfeststellungsantrag aktivlegitimiert. Ferner habe er gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen. Soweit die Beklagten behaupteten, den R\u00fcckruf bereits vollzogen zu haben, h\u00e4tten sie dies nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Beklagten haben mit ihren unter der Bezeichnung \u201eV\u201c vertriebenen Audio-Verbindungskabeln von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht. Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents schuldhaft benutzt haben, kann der Kl\u00e4ger von ihnen Schadensersatz, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und von der Beklagten zu 1. ferner Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse und deren R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen einschlie\u00dflich der Inbesitznahme der zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die Erstattung von vorprozessualen Abmahnkosten verlangen. Der Kl\u00e4ger ist als eingetragener Patentinhaber hinsichtlich s\u00e4mtlicher Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Cinch (RCA)-Stecker mit einer Klemmvorrichtung zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung.<\/p>\n<p>\u201eCinch\u201c (RCA = Radio Corporation of America) ist eine weit verbreitete Bezeichnung f\u00fcr Steckverbinder zur \u00dcbertragung von elektrischen Signalen. Cinch-Stecker werden beispielsweise verwendet, um elektrische Verbindungen zwischen Ger\u00e4ten der Unterhaltungselektronik herzustellen, \u00fcber welche Video- und Audiosignale \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Bei dieser Verwendung kommt es darauf an, Wackelkontakte zu vermeiden, um die Signale st\u00f6rungsfrei zu \u00fcbertragen. Derlei Stecker sind generell koaxial ausgestaltet, wobei der zentrale Signalanschluss konzentrisch von einem Masse- oder R\u00fcckleiter umgeben ist.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist z. B. aus der WO-A-86 03 895 (Anlage K 2) ein Cinch (RCA-)Stecker bekannt, der aus einem Steckerk\u00f6rper (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der WO-A-86 03 895) sowie einer in axialer Richtung aufschraubbaren und den Steckerk\u00f6rper (1) umgebenden Abdeckh\u00fclse (9) besteht. Der Steckerk\u00f6rper (1) weist einen Kontaktstift (7) und einen den Kontaktstift (7) umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite (8a) konischen Au\u00dfenringkontakt (8) auf, welcher durch axial verlaufende Schlitze (13) unterteilt ist und sich durch die axiale Bewegung der Abdeckh\u00fclse (9) zusammen pressen l\u00e4sst. Die hierdurch erzeugten, radial gerichteten Klemmkr\u00e4fte bewirken einen besonders festen und lockerungsfreien Halt des Au\u00dfenringkontakts (8) am korrespondieren Au\u00dfenringkontakt der Buchse (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 3 bis 10).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der WO-A-86 03 895 eingeblendet.<\/p>\n<p>Wie dieser Zeichnung zu entnehmen ist, ist der Steckerk\u00f6rper (1) an der Kontaktseite mit einem Mittelkontaktstift (7) und einem diesen ringf\u00f6rmig umgebenden Au\u00dfenringkontakt (8) versehen. Nach au\u00dfen hin wird der Steckerk\u00f6rper (1) von einer metallischen Abdeckh\u00fclse (9) abgedeckt. Diese ist kabelanschlussseitig mit einem metallischen Innengewinde (10) versehen, das auf ein entsprechendes Au\u00dfengewinde (11) des Steckerk\u00f6rpers (1) aufgeschraubt ist. Durch Verdrehen der Abdeckh\u00fclse (9) um ihre L\u00e4ngsachse verschiebt sich diese aufgrund der ineinander greifenden Gewinde (10, 11) in axialer Richtung relativ zum Steckerk\u00f6rper (1). Der Au\u00dfenringkontakt (8) weist einen oder mehrere sich in axialer Richtung erstreckende L\u00e4ngsschlitze (13) auf, so dass die hierdurch gebildeten Teile des Au\u00dfenringkontakts (8) radial nach innen gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Die Au\u00dfenfl\u00e4che (8a) des Au\u00dfenringkontaktes (8) ist konisch ausgebildet und verj\u00fcngt sich nach vorne zur Kontaktseite hin. Das vordere Ende der Abdeckh\u00fclse (9) ist derart nach innen verj\u00fcngt ausgebildet, dass es sich von au\u00dfen an die konische Au\u00dfenfl\u00e4che (8a) des Au\u00dfenringkontaktes (8) angelegt. Die von den Schlitzen (1) gebildeten Teile des Au\u00dfenringkontaktes (8) werden aufgrund der Konizit\u00e4t der Au\u00dfenfl\u00e4che (8a) radial nach innen gedr\u00fcckt, wenn die Abdeckh\u00fclse (9) relativ zum Steckerk\u00f6rper (1) axial in Richtung auf die Kabelanschlussseite verschoben wird, was bei einer entsprechenden Verdrehung der Abdeckh\u00fclse (9) relativ zum Steckerk\u00f6rper (1) der Fall ist. Die metallische Abdeckh\u00fclse (9) stellt einen metallischen Kontakt zwischen dem Au\u00dfenringkontakt (8) und dem Anschluss (4) eines Abschirmleiters (5) des angeschlossenen Koaxialkabels her und schirmt den gesamten Innenraum des Steckers gegen Einfluss von au\u00dfen ab (vgl. Anlage K 2, Seite 4 Zeile 19 bis Seite 5 Zeile 23). Zum Aufstecken des Cinch-Steckers auf eine entsprechende Buchse wird zun\u00e4chst der Au\u00dfenringkontakt (8) \u00fcber das entsprechende Gegenst\u00fcck einer Anschlussbuchse geschoben, wobei zugleich der Mittelkontaktstift (7) den vorgesehenen elektrischen Kontakt herstellt. Dann wird durch Verdrehen der Abdeckh\u00fclse (9) der Au\u00dfenringkontakt (8) radial zusammen gedr\u00fcckt, so dass er sich an dem entsprechenden Gegenst\u00fcck der Anschlussbuchse festklammert (vgl. Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 25 bis 33).<\/p>\n<p>An dem bekannten Cinch-Stecker kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft durch Aufschrauben der Au\u00dfenh\u00fclse eine starke, gegen die Drehbewegung der Abdeckh\u00fclse gerichtete Reibung zwischen der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts und der Abdeckh\u00fclse auftritt, welche an der Au\u00dfenseite zur Bildung von Riefen oder anderen Besch\u00e4digungen f\u00fchren kann, beispielsweise der Abl\u00f6sung einer etwaigen Kontaktvergoldung. Ferner behindere die Reibungskraft die Drehbewegung der Au\u00dfenh\u00fclse, so dass der Spann- und L\u00f6sevorgang beeintr\u00e4chtigt werde (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 11 bis 16).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, den<br \/>\ngattungsgem\u00e4\u00dfen Stecker derart weiterzubilden, dass Riefen oder vergleichbare<br \/>\nBesch\u00e4digungen an der Au\u00dfenseite des Klemmringkontakts vermieden werden und der Spann- und L\u00f6sevorgang des Steckers erleichtert wird (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 11 bis 16).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung.<\/p>\n<p>(2) Der Stecker weist einen Steckerk\u00f6rper (1) auf, der<\/p>\n<p>(2.1) von einer in axialer Richtung aufschraubbaren Abdeckh\u00fclse (2) umgeben ist und<br \/>\n(2.2) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) aufweist.<\/p>\n<p>(3) Der Kontaktstift (8) ist von einem Au\u00dfenringkontakt (9) umgeben.<\/p>\n<p>(4) Der Au\u00dfenringkontakt (9) ist<\/p>\n<p>(4.1) an seiner Au\u00dfenseite (19) konisch ausgebildet,<br \/>\n(4.2) durch axiale Schlitze (18) unterteilt und<br \/>\n(4.3) mittels der Abdeckh\u00fclse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpre\u00dfbar.<\/p>\n<p>(5) Die Abdeckh\u00fclse (2) ist kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen.<\/p>\n<p>(6) Das Ringelement (4)<\/p>\n<p>(6.1) ist an einer Lagerstelle (5) drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert und<br \/>\n(6.2) liegt mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontaktes (9) an.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df ist die Abdeckh\u00fclse (2) hiernach zweiteilig ausgebildet. Sie besteht aus dem H\u00fclsenk\u00f6rper (3) und einem Ringelement (4). Das Ringelement (4) ist zur Kontaktseite des Steckers hin vorgesehen (Merkmal (5)) und an einer Lagerstelle (5) drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert (Merkmal (6.1). Zu den Vorteilen dieser Ausgestaltung hei\u00dft es auf Seite 2, Zeilen 24 bis 28, der Klagepatentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eDurch das um die Schraubachse der Abdeckh\u00fclse drehbar gelagerte Ringelement wird die Reibung in Umfangsrichtung erheblich vermindert, so dass der Spann- und L\u00f6sevorgang entsprechend erleichtert wird. Da w\u00e4hrend des Spannvorgangs keine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem drehbar gelagerten Ringelement mehr stattfindet, wird die Ausbildung von Riefen und anderen Besch\u00e4digungen auf dem Au\u00dfenringkontakt weitestgehend vermieden\u201c.<\/p>\n<p>Diesen Vorteilsangaben sowie der von der Klagepatentschrift am gattungsbildenden Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik (Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 11 bis 16) entnimmt der Fachmann im Zusammenhang mit dem Merkmal (6.2), dass durch die drehbare Lagerung des Ringelements an dem H\u00fclsenk\u00f6rper verhindert werden soll, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft eine Relativbewegung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem \u2013 mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts anliegenden \u2013 Ringelement stattfindet. Durch die drehbare Lagerung des Ringelements am H\u00fclsenk\u00f6rper soll, wenn beim Aufschraubvorgang der Abdeckh\u00fclse auf den Steckerk\u00f6rper der H\u00fclsenk\u00f6rper relativ zum Steckerk\u00f6rper axial in Richtung auf die Kabelanschlussseite verschoben wird, das Ringelement zwar entsprechend in axialer Richtung mit gezogen werden, es soll sich dabei aber selbst nicht verdrehen (vgl. Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 10 bis 14). Da damit eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem Ringelement nicht stattfindet, wird die Reibung in Umfangsrichtung erheblich vermindert, so dass der Spann- und L\u00f6sevorgang erleichtert und die Ausbildung von Riefen und sonstigen Besch\u00e4digungen am Au\u00dfenringkontakt weitestgehend vermieden wird. In diesem Zusammenhang ist dem Fachmann klar, dass eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem drehbaren Ringelement nur dann ausgeschlossen sein muss, wenn das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes zur Anlage kommt. Solange das Ringelement nicht mit dem Au\u00dfenringkontakt in Ber\u00fchrung steht und keine gegen die Drehbewegung des H\u00fclsenk\u00f6rpers gerichtete Reibung zwischen der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts und dem Ringelement auftritt, schadet es hingegen nicht, wenn das Ringelement die Schraubbewegung des H\u00fclsenk\u00f6rpers mit vollzieht.<\/p>\n<p>Merkmal (6.2) besagt, dass das Ringelement (4) mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontakts (9) anliegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird hierdurch erreicht, dass der Au\u00dfenringkontakt (9) beim Verdrehen des H\u00fclsenk\u00f6rpers (3) durch das Ringelement (4) radial zusammengedr\u00fcckt wird. Merkmal (4.3) gibt insoweit zun\u00e4chst nur vor, dass der \u2013 durch axiale Schlitze (18) unterteilte \u2013 Au\u00dfenringkontakt (9) mittels der Abdeckh\u00fclse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpressbar ist. Dadurch, dass der Au\u00dfenringkontakt radial zusammenpressbar ist, kann er beim Aufstecken des Cinch-Steckers auf eine entsprechende Anschlussbuchse an dem Gegenst\u00fcck dieser Buchse festgeklemmt werden (vgl. Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 21 bis 24). Aus Merkmal (6.2) ergibt sich, dass das radiale Zusammendr\u00fccken des Au\u00dfenringkontakts durch das Zusammenwirken des Ringelements der Abdeckh\u00fclse mit dem Au\u00dfenringkontakt bewerkstelligt wird. Zu diesem Zweck liegt das Ringelement mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts an. Hierdurch wird Folgendes erreicht: Wenn der H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) beim Aufschraubvorgang relativ zum Steckerk\u00f6rper (1) axial in Richtung auf die Kabelanschlussseite verschoben wird, wird das Ringelement (4) entsprechend in axialer Richtung auf die konisch ausgebildete Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontakts (9) gezogen. Wegen der Konizit\u00e4t und der vorhandenen L\u00e4ngsschlitze wird dabei der Au\u00dfenringkontakt durch das Ringelement radial nach innen gedr\u00fcckt (Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 5 bis 14). Dies beruht darauf, dass das Ringelement derart an den an seiner Au\u00dfenseite konisch ausgebildeten Au\u00dfenringkontakt angepasst ist, dass er einen geringeren lichten Durchmesser zur Verf\u00fcgung stellt als der Au\u00dfenringkontakt an seiner Au\u00dfenseite ben\u00f6tigt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, bewirkt das drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper gelagerte Ringelement der Abdeckh\u00fclse so in radialer Richtung eine Verengung des Querschnitts des Au\u00dfenringkontaktes, ohne sich dabei um diesen in Umfangsrichtung zu bewegen.<\/p>\n<p>Ist dies gew\u00e4hrleistet, ist es \u2013 wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 aus Sicht des Fachmanns ohne Bedeutung, wie das Ringelement an der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenkontakts zur Anlage kommt. Dar\u00fcber, wie die Anlage des Ringelements an dem Au\u00dfenringkontakt zu erfolgen hat, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht. Er verlangt insbesondere weder, dass die Innenseite des Ringelements eine entsprechende Konizit\u00e4t aufweist wie die Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts, und mit seiner so ausgebildeten Innenseite entlang der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts anliegt, noch fordert Anspruch 1 eine gro\u00df- oder vollfl\u00e4chige Kontaktierung zwischen Ringelement und Au\u00dfenringkontakt. Es reicht aus, dass das Ringelement den Au\u00dfenringkontakt irgendwie ber\u00fchrt, weil es schon damit in der Lage ist, die ihm zugewiesene Funktion eines radialen Zusammendr\u00fcckens des Au\u00dfenringkontaktes beim Verdrehen des H\u00fclsenk\u00f6rpers zu erf\u00fcllen. Soweit Patentanspruch 1 davon spricht, dass das Ringelement \u201emit seiner Innenseite\u201c an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes anliegt, ergibt sich hieraus nichts anderes. Damit bringt das Klagepatent nur zum Ausdruck, dass das Ringelement von au\u00dfen an dem konischen Bereich des Au\u00dfenringkontaktes anliegt. Daf\u00fcr, dass der Begriff \u201eInnenseite\u201c zwingend eine fl\u00e4chige Anlage zwischen Ringelement und Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts voraussetzt, findet sich weder im Patentanspruch noch in der Klagepatentbeschreibung ein Anhalt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale (1) bis (5) der vorstehenden Merkmalsgliederung ist das auch in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig und bedarf keiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Merkmal (6.1). Dass sie die Verwirklichung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht bestreiten, haben die Beklagten ausweislich des angefochtenen Urteils im Verhandlungstermin vor dem Landgericht klargestellt. Auch in zweiter Instanz wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben dieses Merkmals wortsinngem\u00e4\u00df entspricht, und dies kann von den Beklagten auch nicht bestritten werden. Wie sich anhand des vorliegenden Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gut nachvollziehen l\u00e4sst, ist bei dieser das Ringelement (4; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 4) ersichtlich drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert; es kann hierbei frei gegen\u00fcber dem H\u00fclsenk\u00f6rper gedreht werden. Anhand des vorliegenden Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen auch gut nachvollziehen, dass sich das Ringelement (4) beim Aufschrauben der Abdeckh\u00fclse aufgrund seiner drehbaren Lagerung an dem H\u00fclsenk\u00f6rper (3) selbst nicht auf dem Au\u00dfenringkontakt (9) verdreht, sich also nicht um diesen in Umfangsrichtung bewegt, wenn das kontaktseitige Ende des Ringelements (4) in Kontakt mit der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes (9) kommt und f\u00fcr das Zusammendr\u00fccken des Au\u00dfenringkontaktes (9) sorgt. Das ist genau der Zweck, den das Klagepatent mit der drehbaren Lagerung des Ringelements an dem H\u00fclsenk\u00f6rper anstrebt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal (6.2) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Ringelement (4) von au\u00dfen (und damit mit seiner Innenseite) \u00fcber einen bestimmten, begrenzten Abschnitt hinweg am Au\u00dfenringkontakt (9) an. Das reicht zur Verwirklichung des Merkmals (6.2) auch dann aus, wenn kein fl\u00e4chiger Kontakt, sondern nur ein Linienkontakt vorliegen sollte. Entscheidend ist, dass das Ringelement beim Aufschrauben der Abdeckh\u00fclse von au\u00dfen in Ber\u00fchrung mit dem Au\u00dfenringkontakt kommt und dieser dadurch zusammengedr\u00fcckt wird. Soweit die Beklagten in erster Instanz ferner eingewandt haben, dass das Ringelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Au\u00dfenringkontakt nicht mit seiner \u201eInnenseite\u201c, sondern \u201e\u00fcber die Stirnfl\u00e4che\u201c des Ringelementes ber\u00fchre, steht auch dies der Verwirklichung des Merkmals (6.2) nicht entgegen. Aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden kommt es nicht auf eine bestimmte geometrische Ausgestaltung des Ringelements an, sondern vielmehr darauf, dass das Ringelement mit der konisch ausgebildeten Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts in Kontakt kommt. Mit welchem Bereich oder mit welcher Fl\u00e4che dies geschieht, ist hierbei nicht wichtig, solange die Funktionalit\u00e4t bewahrt bleibt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents mit dem Argument in Abrede stellen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6se die dem Klagepatent zu Grunde liegende (Teil-)Aufgabe, Riefen oder vergleichbare Besch\u00e4digungen auf der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes zu vermeiden, nicht, greift dieser Einwand nicht durch.<\/p>\n<p>Das gilt schon deshalb, weil es, wenn der angegriffene Gegenstand in s\u00e4mtlichen Merkmalen dem Wortsinn des Patentanspruchs entspricht, grunds\u00e4tzlich unerheblich ist, ob mit ihm die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 13, 134 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 f \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen \u00dcbereinstimmung mit dem Patentanspruch handelt es sich immer um eine Patentverletzung.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten behaupten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00e4nden gleicherma\u00dfen Relativbewegungen zwischen der Abdeckh\u00fclse und dem Klemmringkontakt statt, setzt im \u00dcbrigen auch das Klagepatent eine Relativverschiebung in axialer Richtung zwischen diesen Elementen voraus. Es l\u00e4sst auch eine Relativbewegung in Umfangsrichtung zwischen dem nicht am Au\u00dfenringkontakt anliegenden H\u00fclsenk\u00f6rper und dem feststehenden Au\u00dfenringk\u00f6rper zu. Das Klagepatent will \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 durch die vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen nur erreichen, dass bei der Erzeugung der Klemmkraft eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt und dem mit diesem in Ber\u00fchrung stehenden Ringelement nicht stattfindet. Das ist aber auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/p>\n<p>Sofern es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund von Reibungskr\u00e4ften gleichwohl zu einer gewissen Ausbildung von Riefen kommen sollte, vermag dies an der Benutzung des Klagepatents nichts zu \u00e4ndern. Entscheidend ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Das Klagepatent will im \u00dcbrigen auch nicht jedwede Reibung ausschlie\u00dfen, sondern nur die Reibung in Umfangsrichtung \u201eerheblich vermindern\u201c (vgl. Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 24 bis 26). Auch will es die Ausbildung von Riefen und anderen Besch\u00e4digungen auf dem Au\u00dfenringkontakt w\u00e4hrend des Spannvorgangs nur \u201eweitestgehend\u201c vermeiden (vgl. Anlage K 1, Seite 2 Zeilen 26 bis 28). Dabei reicht es schon aus, dass eine Verbesserung gegen\u00fcber dem gattungsbildenden Stand der Technik erzielt wird, bei welchem bei der Erzeugung der Klemmkraft durch Aufschrauben der Au\u00dfenh\u00fclse eine \u201estarke, gegen die Drehbewegung der Abdeckh\u00fclse gerichtete Reibung zwischen der Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontakts und der Abdeckh\u00fclse\u201c auftrat, welche an der Au\u00dfenseite zur Bildung von Riefen oder anderen Besch\u00e4digungen f\u00fchren konnte.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften dem Kl\u00e4ger die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten im Hinblick auf die Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents zustehen und dabei<br \/>\nu. a. zu Recht auf Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG sowie auf die \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3, 140b PatG verwiesen. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird mit folgenden Ma\u00dfgaben verwiesen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger insgesamt aktivlegitimiert ist, obgleich er \u2013 wie in zweiter Instanz zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 der A GmbH eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents erteilt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAls eingetragener Patentinhaber ist der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst zur Geltendmachung der<br \/>\nzuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse sowie deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen befugt.<\/p>\n<p>Dem Patentinhaber steht grunds\u00e4tzlich auch dann ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu, wenn er an dem Schutzrecht eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben hat (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone). Entsprechendes gilt f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung. Neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer, der \u00fcber eigene, neben die des Patentinhabers tretende Anspr\u00fcche aus dem Patent verf\u00fcgt, ist der Patentinhaber allerdings regelm\u00e4\u00dfig nur dann klagebefugt, wenn er selbst durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen \u201ebetroffen\u201c ist (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG,<br \/>\n10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 17; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 539). An dieses \u201eBetroffen-\u201c bzw. \u201eVerletztsein\u201c sind allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen. So ist ein \u201eBetroffensein\u201c auch bei Erteilung einer umfassenden Exklusivlizenz, die dem Schutzrechtsinhaber jedes eigene (per se anspruchsbegr\u00fcndende) Nutzungsrecht nimmt, m\u00f6glich, vornehmlich dann, wenn mit dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer eine St\u00fcck- oder Umsatzlizenz vereinbart ist, weil durch die Verletzungshandlungen mittelbar auch die Lizenzeinnahmen des Patentinhabers beeintr\u00e4chtigt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 898 ff \u2013 Tintenpatrone; BGH, GRUR 1992, 697, 698 \u2013 Alf; GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 17; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 14; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541;). \u201eVerletzt\u201c wird der Patentinhaber ferner auch dann, wenn dem Lizenznehmer eine vertragliche Bezugspflicht f\u00fcr die Lizenzgegenst\u00e4nde, f\u00fcr Rohstoffe oder Einzelteile auferlegt ist, weil durch die Verletzungshandlungen der Umsatz (und Gewinn) des Schutzrechtsinhabers mit seinem Lizenznehmer in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 896, 899 \u2013 Tintenpatrone; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 541; Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 14). Dar\u00fcber hinaus kann auch eine vertragliche Verpflichtung des Patentinhabers, gegen Verletzer vorzugehen, seine Klagebefugnis begr\u00fcnden (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 9 Rz. 33 \u2013 Komplexbildner; Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 14; K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 542). Schlie\u00dflich kann es bei einer Freilizenz gen\u00fcgen, wenn der Patentinhaber als Gesellschafter des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers an dessen Ertr\u00e4gnissen aus der Patentbenutzung beteiligt ist. Auch in diesem Fall ist dem Patentinhaber ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geltendmachung der oben genannten Anspr\u00fcche zuzuerkennen. Ist der nur noch formell legitimierte Patentinhaber in diesem Sinne \u201everletzt\u201c, stehen ihm im Falle einer Schutzrechtsverletzung eigene Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspr\u00fcche (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 543) sowie die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen zu.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist der Kl\u00e4ger vorliegend als eingetragener Patentinhaber hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Vernichtung sowie R\u00fcckruf und \u2013 im noch geltend gemachten Umfang \u2013 auf Entfernung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen klagebefugt und aktivlegitimiert. Zwar hat der Kl\u00e4ger mit der A GmbH entgegen der Annahme des Landgerichts keine St\u00fcck- oder Umsatzlizenz vereinbart. Wie der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin auf entsprechende Nachfrage unwidersprochen vorgetragen hat, erh\u00e4lt er von der A GmbH keine Lizenzgeb\u00fchren. Auch ist nicht erkennbar, dass der Kl\u00e4ger auf Grund anderer, mit der A GmbH m\u00fcndlich getroffener lizenzvertraglicher Regelungen durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Verletzungshandlungen anderweitig \u201ebetroffen\u201c ist. Seine Klagebefugnis ergibt sich hinsichtlich der angesprochenen Klageanspr\u00fcche aber daraus, dass er Gesellschafter, und zwar \u2013 wie er im Verhandlungstermin ebenfalls unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 alleiniger Gesellschafter der A GmbH ist. Als Alleingesellschafter profitiert er \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung von den Ertr\u00e4gen der Lizenznehmerin mit den patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnissen. Das reicht zur Annahme eines schutzw\u00fcrdigen Interesses an der Geltendmachung der erhobenen Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse sowie auf deren R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus, weil nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Lizenznehmerin aus dem Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse Gewinne erzielt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fcr den ferner erhobenen Schadensersatzfeststellungs- sowie den Rechnungslegungsanspruch.<\/p>\n<p>Schadenersatz kann der Patentinhaber bei Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz allerdings nur verlangen (und entsprechende Rechnungslegung beanspruchen), wenn er geltend machen kann, selbst gesch\u00e4digt zu sein.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndetheit der auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage setzt hierbei voraus, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Eintritt eines Schadens besteht (BGH, GRUR 1992, 559 \u2013 Mikrofilmanlage; GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone), die allerdings nicht hoch zu sein braucht (BGHZ 130, 205 = GRUR 1995, 744 \u2013 Feuer, Eis&amp;Dynamit I; BGH, GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone). Ob und was f\u00fcr ein Schaden entstanden ist, bedarf keiner Kl\u00e4rung (BGH GRUR 1960, 423, 426 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke I; GRUR 1996, 1xx, 116 \u2013 Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone), wenn nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens der Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 \u2013 Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es in der Regel, wenn zumindest eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Verletzungshandlung vorliegt (BGH, GRUR 1996, 1xx, 116 \u2013 Klinische Versuche I; GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone) ist hiervon im Grundsatz auch nach der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Haben die Lizenzvertragsparteien z. B. eine Umsatz- oder St\u00fccklizenz vereinbart, stellt es im Regelfall eine nicht nur entfernt liegende M\u00f6glichkeit dar, dass mit der Sch\u00e4digung des Lizenznehmers auch eine Sch\u00e4digung des Schutzrechtsinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass er vom Lizenznehmer h\u00f6here Lizenzeinnahmen erhalten h\u00e4tte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenzt\u00e4tigkeit h\u00f6here Ums\u00e4tze gehabt h\u00e4tte (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Tintenpatrone; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 58). Ein hierauf beruhender R\u00fcckgang der Lizenzeinnahmen stellt einen ersatzf\u00e4higen Schaden dar (BGH, a.a.O. \u2013 Tintenpatrone; BGH, GRUR 2005, 935, 936 \u2013 Vergleichsempfehlung II; Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 14; K\u00fchnen\/Geschke,<br \/>\na. a. O., Rdnr. 543). Gleiches gilt, wenn als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenzvergabe z. B. eine Warenbezugsverpflichtung vereinbart wurde. Hier ergibt sich ein in zurechenbarer Weise durch die Verletzungshandlungen verursachter Schaden aus dem R\u00fcckgang des Umsatzes mit dem Lizenznehmer. Dass mit dem Warenabsatz ein Verm\u00f6gensvorteil f\u00fcr den Rechtsinhaber verbunden ist, insbesondere der Bezugspreis ein wirtschaftliches \u00c4quivalent f\u00fcr Warenunkosten und Lizenzeinr\u00e4umung beinhaltet, entspricht der Lebenserfahrung, so dass die Entstehung eines Schadens \u2013 in Form eines entgangenen Gewinns \u2013 durch verletzungsbedingt geringere Warenbez\u00fcge des Lizenznehmers auch in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig nicht fern liegend ist (BGH, GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone; Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rdnr. 14).<\/p>\n<p>Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Die Wahrscheinlichkeit eines eigenen Schadens des Kl\u00e4gers ergibt sich vorliegend aber daraus, dass der Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter der Lizenznehmerin \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch diese wirtschaftlich partizipiert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wird ein Unternehmen gef\u00fchrt, um Gewinne zu erwirtschaften. Als Alleingesellschafter der Lizenznehmerin hat der Kl\u00e4ger Anspruch auf Gewinnaussch\u00fcttung. Da er mit der Lizenznehmerin keine Lizenzgeb\u00fchren vereinbart hat, profitiert er \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung von der Aus\u00fcbung der Lizenz. Im Grunde handelt es hierbei um keine qualitativ anderen Verm\u00f6gensvorteile des Patentinhabers als bei Vereinbarung von Lizenzgeb\u00fchren. Statt ihrer hat das patentbenutzende Unternehmen eben nur eine Gewinnaussch\u00fcttung vorzunehmen, wobei diese im Streitfall allein an den Kl\u00e4ger zu erfolgen hat. Hat der als Gesellschafter an dem patentbenutzenden Unternehmen beteiligte Patentinhaber \u2013 wie hier \u2013 mit diesem keine Lizenzgeb\u00fchren vereinbart, stellt es vor diesem Hintergrund ebenfalls eine nicht nur entfernt liegende M\u00f6glichkeit dar, dass mit der Sch\u00e4digung des Lizenznehmers auch eine Sch\u00e4digung des Patentinhabers verbunden ist, welche ihre Ursache darin hat, dass der Patentinhaber vom Lizenznehmer eine h\u00f6here Gewinnaussch\u00fcttung erhalten h\u00e4tte, wenn dieser dem Verletzer eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der schutzrechtsverletzenden Konkurrenzt\u00e4tigkeit h\u00f6here Ums\u00e4tze gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Soweit das Oberlandesgericht M\u00fcnchen (GRUR 2005, 1038 \u2013 Hundertwasserhaus II) zum Urheberrecht entschieden hat, dass dem Urheber, der eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an seinen Werken vergeben habe, Schadensersatzanspr\u00fcche nur zust\u00fcnden, wenn er daf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren erhalte, und er nicht berechtigt sei, Schadensersatzanspr\u00fcche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalm\u00e4\u00dfig (z. B. als Alleinaktion\u00e4r) am Lizenznehmer beteiligt sei, vermag der erkennende Senat dem f\u00fcr den hier zu beurteilenden Fall, dass ein Patentinhaber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an ein Unternehmen vergeben hat, dessen alleiniger Gesellschafter er ist, nicht zu folgen. Soweit das Oberlandesgericht M\u00fcnchen in der angesprochenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass der Rechtsinhaber nicht \u201eunmittelbar\u201c betroffen sei, ist im Falle der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Patentlizenz eine unmittelbare Sch\u00e4digung des Patentinhabers nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone) reicht es aus, wenn der Patentinhaber an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert. Das kann er \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch als (Allein-)Gesellschafter eines Unternehmens, dem er das Schutzrecht ohne Vereinbarung von Lizenzgeb\u00fchren zur ausschlie\u00dflichen Nutzung zur Verf\u00fcgung stellt und seine Verm\u00f6gensvorteile \u00fcber die Gewinnaussch\u00fcttung zieht. Es muss nur eine nicht blo\u00df entfernt liegende M\u00f6glichkeit vorliegen, dass mit der Sch\u00e4digung des Lizenznehmers auch eine Sch\u00e4digung des Patentinhabers verbunden ist. Das ist hier der Fall. Denn es besteht die nicht entfernt liegende M\u00f6glichkeit, dass der Kl\u00e4ger als Alleingesellschafter der Lizenznehmerin eine h\u00f6here Gewinnaussch\u00fcttung erhalten h\u00e4tte, wenn die Lizenznehmerin den Beklagten eine Unterlizenz erteilt oder wegen des Fehlens der patentverletzenden Konkurrenzt\u00e4tigkeit h\u00f6here Ums\u00e4tze und infolgedessen vermutlich auch einen h\u00f6heren Gewinn gehabt h\u00e4tte. Ob der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich eine h\u00f6here Gewinnaussch\u00fcttung erhalten h\u00e4tte, bedarf im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits keiner Kl\u00e4rung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. zuerkannte Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anspruch ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Daraus, dass der Kl\u00e4ger zuletzt keine vollst\u00e4ndige Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde mehr begehrt hat und das Landgericht die Beklagte zu 1. demgem\u00e4\u00df nur dazu verurteilt hat, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Abdeckh\u00fclsen der patentverletzenden Erzeugnisse an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben, ergibt sich nicht, dass auch der begehrte R\u00fcckruf der vollst\u00e4ndigen Cinch-Stecker unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Der Beklagten zu 1. bleibt es unbenommen, nach R\u00fcckgabe der patentverletzenden Cinch-Stecker die Abdeckh\u00fclsen mit dem drehbaren Ringelement durch Abdeckh\u00fclsen ohne Ringelement zu ersetzen, und die Stecker hiernach an ihre Kunden zur\u00fcckzugeben. Der begehrte R\u00fcckruf der gesamten Vorrichtung stellt sicher, dass ein solcher Austausch tats\u00e4chlich erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1. ist auch verpflichtet, die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegeben patentverletzenden Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen. Diese Verpflichtung ist bereits Teil der R\u00fcckrufverpflichtung der Beklagten zu 2.. Den geltend gemachten weitergehenden Entfernungsanspruch hat der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vor dem Senat zur\u00fcckgenommen. Zur Klarstellung hat der Senat den betreffenden Ausspruch im landgerichtlichen Urteil neu gefasst.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Beklagte zu 1. den zuerkannten R\u00fcckrufanspruch bereits erf\u00fcllt hat, was der Kl\u00e4ger \u2013 wie er im Termin nochmals zum Ausdruck gebracht hat \u2013 bestreitet, haben die Beklagten nicht nachgewiesen. Soweit sie behaupten, die Beklagte zu 1. habe zwischenzeitlich bei s\u00e4mtlichen ihrer gewerblichen Kunden die H\u00fclsen durch Steckerk\u00f6rper ohne Ringelement ersetzt, ist dieses Vorbringen pauschal und nicht nachpr\u00fcfbar. Die Beklagten h\u00e4tten die Erf\u00fcllung des R\u00fcckrufsanspruchs in Bezug auf jeden einzelnen Kunden darlegen m\u00fcssen. Das haben sie nicht getan. Sie haben nicht einmal die einzelnen Kunden namentlich benannt. Ihr fehlender substanziierter Sachvortrag kann auch nicht durch einen auf unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis gerichteten Beweisantritt (Zeugnis der Herren Bauhuber und Peri; Bl. 113 GA) ersetzt werden.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nAnlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage besteht nicht. Dass die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage zu einer Vernichtung des Klagepatents f\u00fchrt, ist nicht wahrscheinlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagepatents ist durch den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie US 4 493 946 (Anlage K 1 zur Nichtigkeitsklage) steht der Neuheit der Lehre des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>Diese Druckschrift, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird, betrifft eine Verbindungsvorrichtung zwischen den Au\u00dfenleitern zweier koaxialer Paare (1, 2) mit jeweils axialen Leitern (3) und Au\u00dfenleitern (4). Die Vorrichtung weist zwei metallische Halbschalen (11) auf, die au\u00dfen abgeschr\u00e4gte Enden haben und mit L\u00e4ngsschlitzen versehen sind, wobei diese Halbschalen (11) zwischen den Enden der Au\u00dfenleiter (4) angeordnet sind. Die Vorrichtung weist ferner eine Muffe (6) auf, die die Halbschalen (11) umgibt und an einer Seite mit einer Gewindebohrung (7) versehen ist. Ferner weist sie eine Spannschraube (8) auf, die auf den entsprechenden Au\u00dfenleitern (4) aufgesetzt ist und in das eine Ende der Muffe (6) so eingeschraubt und auf einem konischen Ring (9) gelagert ist, dass sie das eine Ende jeder Halbschale (11) festklammert.<\/p>\n<p>Dieser vorbekannte Gegenstand hat mit dem Gegenstand des Klagepatents nichts, jedenfalls aber nicht viel gemein. Die Entgegenhaltung zeigt schon keinen \u201eStecker\u201c. Stecker dienen zum wahlweisen Herstellen und Trennen von Leitungen. Der Stecker ist dabei der m\u00e4nnliche Teil der Steckverbindung. Das weibliche Gegenst\u00fcck wird Buchse genannt. Bei einem Stecker handelt sich also um eine mechanische Kontaktierungsvorrichtung, die es dem Nutzer erm\u00f6glichen, gezielt eine Verbindung z. B. zwischen einem elektrischen Kabel und einem elektrischen Verbraucher herzustellen. Die US 4 493 946 offenbart keine solche Kontaktierungsvorrichtung, sondern eine Verbindungsvorrichtung, die zwei Koaxialkabel, d. h. zweipolige Kabel mit konzentrischem Aufbau, die aus einem Innenleiter und einem hohlzylindrischen Au\u00dfenleiter bestehen, dauerhaft miteinander verbindet. Dies ergibt sich z. B. aus der Beschreibung auf Seite 5, 2. Absatz, der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage B 6) der Entgegenhaltung, wo es hei\u00dft, dass die Axialleiter miteinander durch Hartl\u00f6ten, Weichl\u00f6ten oder Crimpen bei 14 durch ein bekanntes Verfahren miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Da die Entgegenhaltung keinen Stecker offenbart, fehlt es zwangsl\u00e4ufig auch an einem \u201eSteckerk\u00f6rper\u201c im Sinne des Klagepatents (Merkmal (2)).<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten meinen, dass bei dem Gegenstand der US 4 493 946 eine \u201eAbdeckh\u00fclse\u201c im Sinne des Klagepatents vorhanden sei, welche aus der Muffe (6) und der Hohlschraube (8) gebildet werde, steht ferner einer Offenbarung des Merkmals (2.1) entgegen, dass es sich bei diesem Element nicht um eine auf einen Steckerk\u00f6rper aufschraubbare Abdeckh\u00fclse handelt. Vielmehr wird diese \u201eH\u00fclse\u201c unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten quasi mit sich selbst verschraubt. Ohnehin scheinen die Beklagten die betreffende \u201eAbdeckh\u00fclse\u201c auch dem Steckerk\u00f6rper zurechnen zu wollen, wenn die Beklagte zu 1. in ihrer Nichtigkeitsklage ausf\u00fchrt, dass bei dem vorbekannten Gegenstand der Steckerk\u00f6rper \u201eder durch die Abdeckh\u00fclse umschriebene Bereich\u201c sei. Der Gegenstand des Klagepatents weist jedoch einen Steckerk\u00f6rper und eine hiervon zu unterscheidende, den Steckerk\u00f6rper umgebende und in axialer Richtung auf ihn aufschraubbare Abdeckh\u00fclse auf.<\/p>\n<p>Nicht offenbart ist dar\u00fcber hinaus das Merkmal (2.2). \u201eKontaktstift\u201c im Sinne des Klagepatents ist der bei einem Cinch-Stecker stets vorhandene zentrale Stift, welcher am Steckerk\u00f6rper ausgebildet ist und ein von dem Kabel zu unterscheidendes Teil darstellt. Dieser Stift ist dazu vorgesehen, in eine Kontakt\u00f6ffnung einer korrespondierenden Buchse eingesteckt zu werden. Einen derartigen Kontaktstift weist die aus der US 4 493 946 bekannte Vorrichtung ersichtlich nicht auf.<\/p>\n<p>Die US 4 493 946 offenbart zudem keinen \u201eAu\u00dfenringkontakt\u201c im Sinne des Klagepatents (Merkmal (4)). Bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Au\u00dfenringkontakt handelt es sich um ein den Kontaktstift umgebendes, ringf\u00f6rmiges Kontaktelement, welches \u00fcber das entsprechende Gegenst\u00fcck der Anschlussbuchse geschoben wird, wobei zugleich der Kontaktstift den vorgesehenen elektrischen Kontakt herstellt (vgl. Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 18 bis 20). Beim Gegenstand der US 4 493 946 bilden die von den Beklagten als \u201eAu\u00dfenringkontakt\u201c angesehenen metallischen Halbschalen (11) hingegen ein elektrisch leitendes Element, das die Au\u00dfenleiter zweier Koaxialkabel miteinander verbindet. Mit einem Au\u00dfenringkontakt eines Cinch-Steckers hat dies nichts zu tun.<\/p>\n<p>Des Weiteren erscheint auch die Annahme der Beklagten fernliegend, dass der Fachmann in der Muffe (6) der US 4 493 946 ein \u201eRingelement\u201c im Sinne des Klagepatents sieht, welches von dem H\u00fclsenk\u00f6rper zu trennen ist und kontaktseitig an der Abdeckh\u00fclse vorgesehen ist. Wenn \u00fcberhaupt, wird der Fachmann in der Muffe als \u00e4u\u00dfere H\u00fclse eine Abdeckh\u00fclse bzw. einen H\u00fclsenk\u00f6rper sehen.<\/p>\n<p>Letztlich offenbart die US 4 493 946 auch das Merkmal (6.2) nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass bei deren Gegenstand die Muffe (6) als \u201eRingelement\u201c anzusehen ist. Nach der Lehre des Klagepatents ist das Ringelement an einer Lagerstelle drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse gelagert. Damit eine Relativverschiebung in Umfangsrichtung zwischen dem Ringelement und dem feststehenden Au\u00dfenringkontakt beim Aufschraubvorgang unterbleibt, muss das Ringelement unabh\u00e4ngig von der Schraubbewegung relativ zum H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse drehbar sein. Derartiges zeigt die US 4 493 946 nicht. Sie offenbart nur eine Schraubverbindung zwischen der Hohlschraube (8) und der Muffe (6).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand des DD-GM 39xx (Anlage K 2 zur Nichtigkeitsklage) nimmt die Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die DD-GM 39xx, deren Figuren 1 bis 3 nachfolgend eingeblendet werden, betrifft einen HF (Hochfrequenz)-Stecker, der im Wesentlichen aus einem stiftf\u00f6rmigen, den Innenleiter (2) bildenden Teil und einem Geh\u00e4useteil (A) besteht, der den Au\u00dfenleiter (1) darstellt. Zu dem Geh\u00e4useteil (A) geh\u00f6rt ein die Kabeleinf\u00fchrung bildender Teil, der nach Art einer \u00dcberwurfmutter (B) auf den obersten Teil ausgeschraubt wird und einen Schutz f\u00fcr den Kabelanschluss bildet. Bei der in Figur 2 der DD-GM 39xx gezeigten Ausf\u00fchrungsform ist ein Spannfutter mit Klemmenbacken (C) vorgesehen, das sich mit einem stufenf\u00f6rmigen Absatz (3) gegen einen entsprechenden Gegenabsatz (4) der auf das Geh\u00e4use aufschraubbaren \u00dcberwurfmutter (B) abst\u00fctzt. Die Festlegung des Kabels mittels der Klemmbacken (C) erfolgt mittels einer weiteren \u00dcberwurfmutter (D), die auf die \u00dcberwurfmutter (B) aufgeschraubt wird.<\/p>\n<p>Diese Entgegenhaltung betrifft keinen Cinch-Stecker und offenbart demgem\u00e4\u00df keinen Stecker, dessen Kontaktstift von einem \u201eAu\u00dfenringkontakt\u201c umgeben ist. Wie der Kl\u00e4ger in der Nichtigkeitsklageerwiderung unwidersprochen vorgetragen hat, dient der Au\u00dfenringkontakt bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Cinch-Stecker dazu, den Massekontakt mit der entsprechenden Buchse herzustellen. Die von den Beklagten bei dem Gegenstand der DD-GM 39xx als \u201eAu\u00dfenringkontakt\u201c angesehenen Klemmbacken (Spannfutter; C) stellen hingegen keinerlei elektrischen Kontakt her. Das Spannfutter liegt lediglich an der \u00e4u\u00dferen Isolation des mit dem Stecker verbundenen Kabels an, um auf diese Weise das Kabel relativ zu den Komponenten des Steckers zu halten. Sinn und Zweck der Klemmbacken ist es, die L\u00f6tverbindung zwischen Kabel und Stecker durch von au\u00dfen an dem Kabel angreifende Kr\u00e4fte nicht zu belasten.<\/p>\n<p>Mit dem Landgericht vermag zudem auch der Senat nicht festzustellen, dass die<br \/>\nDD-GM 39xx einen Stecker offenbart, dessen Abdeckh\u00fclse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist. Dahinstehen mag, ob die \u00dcberwurfmutter D als \u201eAbdeckh\u00fclse\u201c im Sinne des Klagepatents angesehen werden kann. Folgt man der diesbez\u00fcglichen Auffassung der Beklagten und betrachtet man die weitere \u00dcberwurfmutter B als Ringelement, ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Abdeckh\u00fclse kontaktseitig mit diesem Ringelement versehen sein sollte.<\/p>\n<p>Zumindest zeigt die DD-GM 39xx aber kein Ringelement, welches an einer Lagerstelle drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse gelagert ist. Die \u00dcberwurfmutter B ist ersichtlich nicht an einer Lagerstelle drehbar an der \u00dcberwurfmutter D gelagert. Vielmehr wird bei dem Gegenstand der DD-GM 39xx die \u00dcberwurfmutter D \u00fcber ein Gewinde auf die \u00dcberwurfmutter B aufgeschraubt, so dass die beiden Muttern nur miteinander verschraubbar sind. Mit einer drehbaren Lagerung an einer Lagerstelle im Sinne des Merkmals (6.2), welche eine freie Drehbarkeit beider Teile erfordert, hat dies nichts zu tun.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht.<\/p>\n<p>Dass sich die Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus der WO-A-86 03 895 (Anlage K 2) ergibt, erscheint wenig wahrscheinlich. Diese Druckschrift ist bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und wird in der Klagepatentschrift als gattungsbildender und einziger Stand der Technik behandelt. Der fachkundige Pr\u00fcfer hat diese Druckschrift als nicht erfindungssch\u00e4dlich eingestuft. Dass diese Beurteilung unzutreffend ist, vermag der Senat nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten auf die nachfolgend eingeblendete Figur 3 der WO-A-86 03 895 Bezug nehmen, zeigt diese einen Cinch-Stecker mit einer zweigeteilten Abdeckh\u00fclse. Die Abdeckh\u00fclse (9) weist einen vorderen und einen hinteren Abschnitt auf, wobei nur der vordere Abschnitt mittels eines Schraubgewindes (10, 11) relativ zu dem Steckerk\u00f6rper (1) verstellbar ist.<\/p>\n<p>Bei dem vorderen Abschnitt der Abdeckh\u00fclse (9) handelt es sich ersichtlich um den zur Kontaktseite hin vorgesehenen Abschnitt, welcher in der Zeichnung mit der Bezugsziffer 9b gekennzeichnet ist. Denn dieses vordere Teil \u2013 und nicht das hintere Teil \u2013 wird \u00fcber das Gewinde (10, 11) auf den Steckerk\u00f6rper (1) aufgeschraubt und ist damit relativ zu dem Steckerk\u00f6rper (1) verstellbar. Soweit in der Beschreibung der WO-A-86 03 895 (Seite 6) von dem \u201evorderen Teil 9a\u201c die Rede ist, handelt es sich bei der Angabe des Bezugszeichens offensichtlich um ein Versehen. Gleiches gilt, soweit dort vom \u201eAusf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2\u201c die Rede ist. Denn Figur 2 der WO-A-86 03 895 zeigt den in Figur 1 dargestellten Stecker (vgl. Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 1 bis 3), der keine zweigeteilte, sondern eine einteilige Abdeckh\u00fclse aufweist.<\/p>\n<p>Selbst wenn man den vorderen Abschnitt der Abdeckh\u00fclse (9) als \u201eRingelement\u201c ansehen wollte, ist dieses jedenfalls nicht an einer Lagerstelle drehbar am hinteren Teil der Abdeckh\u00fclse gelagert. Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird der vordere Teil der Abdeckh\u00fclse (9) \u00fcber das Gewinde (10, 11) auf den Steckerk\u00f6rper (1) aufgeschraubt. Damit findet auch bei der in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsform der WO-A-86 03 895 beim Aufschraubvorgang \u2013 anders als beim Gegenstand des Klagepatents \u2013 eine Relativbewegung zwischen dem vorderen Abschnitt der Abdeckh\u00fclse (9) und dem Au\u00dfenringkontakt (8) in Umfangrichtung statt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1271 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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