{"id":4988,"date":"2010-11-25T17:00:56","date_gmt":"2010-11-25T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4988"},"modified":"2016-05-25T15:02:43","modified_gmt":"2016-05-25T15:02:43","slug":"2-u-9309-paniktuerverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4988","title":{"rendered":"2 U 93\/09 &#8211; Panikt\u00fcrverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1520<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. November 2010, Az. 2 U 93\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4152\">4b O 91\/08<\/a><\/p>\n<p>Auf die Berufung wird das am 23.07.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 103 60 ZZZ B4 und des auch in Deutschland in Kraft stehenden, in deutscher Verfahrenssprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 544 ZXZ B1 (Klagepatente), die beide eine Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses betreffen und deren Beschreibung und Anspr\u00fcche identisch sind. Die Offenlegung des deutschen Patents erfolgte am 21.07.2005. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents erfolgte im Patentblatt am 05.03.2008.<\/p>\n<p>Die vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche 1 lauten \u00fcbereinstimmend:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses mit einer U-f\u00f6rmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten F\u00fchrungshebeln f\u00fcr eine U-f\u00f6rmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbaren Bet\u00e4tigungsstange, die von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass zwischen den U-Schenkeln (7) der Druckstange (6) und den U-Schenkeln (2) der Grundstange (1) jeweils an den F\u00fchrungshebeln (5) gelagerte Abdeckstangen (8) angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, Figur 1 eine perspektivische Ansicht einer Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses bei teilweiser entfernter Druckstange, Abdeckstange und Druckstange, Figur 2 einen Querschnitt durch den Gegenstand der Figur 1 in unbet\u00e4tigter Funktionsstellung, Figur 3 einen Gegenstand nach Figur 2 in bet\u00e4tigter Funktionsstellung:<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eDruckstange Y\u201c eine Vorrichtung zur Bet\u00e4tigung eines Panikt\u00fcrverschlusses (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Aufbau und Mechanik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, von der ein Exemplar zur Gerichtakte gereicht wurde, ergeben sich aus der Montageanleitung (Anlage K 7) sowie den von der Beklagten \u00fcbereichten, auf der nachfolgenden Seite eingeblendeten Zeichnungen (Anlage BK 4), die den Stand der Technik (Figur 1), eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Klagepatente (Figur 2) und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Figur 3) vergleichend im jeweiligen Querschnitt zeigen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre der Klagepatente wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da diese auch die Existenz einer Mehrzahl von F\u00fchrungshebeln \u2013 von ihr in F\u00fchrungshebel erster und zweiter Art unterteilt \u2013 zulasse, welche in ihrer Gesamtheit sowohl die Druckstange als auch die Abdeckstange f\u00fchren, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Jedenfalls sei aber eine \u00e4quivalente Benutzung gegeben, was hilfsweise geltend gemacht werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erziele ebenso wie die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung den Vorteil einer Erh\u00f6hung des Hubweges durch Eink\u00fcrzung der Schenkel ohne \u00dcberschreitung des von der DIN vorgegebenen Flach\u00fcberstandes. Die Aufteilung eines multifunktionalen F\u00fchrungshebels in zwei monofunktionale F\u00fchrungshebel sei f\u00fcr den Fachmann auch eine triviale konstruktive Ma\u00dfnahme und daher naheliegend. Schlie\u00dflich sei die abgewandelte L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann auch anhand des Sinngehalts der Patentanspr\u00fcche auffindbar und damit gleichwertig gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich nach R\u00fccknahme der Klage in geringem Umfang beantragt, wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahre, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses mit einer U-f\u00f6rmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten F\u00fchrungshebeln f\u00fcr reine U-f\u00f6rmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbaren Bet\u00e4tigungsstange, die von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange jeweils an den F\u00fchrungshebeln gelagerte Abdeckstangen angeordnet sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch unter Ziffer I. genannte Handlungen seit dem 12.11.2006 entstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.761,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 21.07.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) Der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer;<br \/>\nb) Der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) Der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) Der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zur Herkunft und zum Vertriebsweg f\u00fcr seit dem 21.07.005 und im \u00dcbrigen f\u00fcr seit dem 22.07.2005 begangene Handlungen zu machen sind,<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Wegen des Hilfsantrags zum Antrag Ziffer I wird auf den Antrag Ziffer I der Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, erachten die Klagepatente nicht f\u00fcr verletzt. Sie haben geltend gemacht, eine Aufteilung in F\u00fchrungshebel verschiedener \u201eArten\u201c sehe die technische Lehre der Klagepatente nicht vor. Zudem stelle das als Kulisse gef\u00fchrte Schiebeelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen F\u00fchrungs\u201chebel\u201c dar, da ein Hebel ein um eine Achse drehbarer K\u00f6rper sei. Eine \u00e4quivalente Verletzung der Klagepatente komme nicht in Betracht, da die Ausgestaltung einer Kulisse, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist, f\u00fcr den Fachmann weder naheliege noch gleichwertig sei.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit der Einschr\u00e4nkung stattgegeben, dass die Angaben zur Herkunft und zum Vertriebsweg f\u00fcr seit dem 21.07.2005, die \u00fcbrigen Angaben aber nur f\u00fcr seit dem 22.07.2005 zu machen sind. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre der Klagepatente. Auch das allein streitige Merkmal der Lagerung der Abdeckstangen an den F\u00fchrungshebeln werde dort verwirklicht. Denn die Klagepatente lie\u00dfen offen, ob die Lagerung, die nach allgemeinem technischem Verst\u00e4ndnis eine funktionale Verbindung von Bewegungen \u00fcbertragenden Maschinenteilen sei, unmittelbar oder mittelbar zu erfolgen habe. W\u00e4hrend die Unteranspr\u00fcche 5 bis 7 eine unmittelbare Lagerung beschrieben, enthalte der jeweilige Hauptanspruch 1 eine solche Einschr\u00e4nkung nicht. Sie ergebe sich auch nicht aufgrund eines zwingenden technischen Sinngehalts. Zwar stellten die Klagepatentschriften heraus, dass s\u00e4mtliche Reibungs- und Federkr\u00e4fte sowohl im Bereich des Panikt\u00fcrschlosses als auch im Bereich der Vorrichtung \u00fcberwunden werden m\u00fcssten. Dass die Reibungs- und Federkr\u00e4fte nur bei einer direkten Lagerung gering gehalten werden k\u00f6nnten, ergebe sich nicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Kulissenstein dergestalt am Lagerbock des F\u00fchrungshebels gelagert, dass bei einer Bet\u00e4tigung der Druckstange \u00fcber den F\u00fchrungshebel auch das Kulissengetriebe derartig bewegt werde, dass die Abdeckstange zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und der Grundstange angeordnet sei.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, dass nicht zwischen einer direkten und einer indirekten Lagerung unterschieden werden k\u00f6nne. Zudem habe das Landgericht die technische Funktion der erfindungswesentlichen Merkmale verkannt. Die beabsichtigte Gew\u00e4hrleistung einer leichten \u00d6ffnung des Schlosses sei nach der Einleitung der Beschreibung des Klagepatents nur dann gegeben, wenn die Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte nicht durch Reibung und Federkr\u00e4fte \u00fcber dasjenige hinausgingen, was im Stand der Technik aus der in Bezug genommenen Druckschrift bekannt und unvermeidlich sei. Wo mehr Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte auftr\u00e4ten als im Stand der Technik, k\u00f6nne eine L\u00f6sung nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen erzielen. Au\u00dferdem m\u00fcssten die Abdeckstangen \u201ean\u201c den F\u00fchrungshebeln gelagert sein, um sie zu f\u00fchren, also im System zu halten. Der Kulissenstein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ortsfest und damit nicht gelagert. Der Lagerbock wiederum sei unbeweglich mit der Grundstange verbunden und deshalb ein Bestandteil derselben, nicht des F\u00fchrungshebels.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.07.2009 abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie erachtet das landgerichtliche Urteil f\u00fcr zutreffend und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Klagepatente nicht verletzt. Sie macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschriften betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses mit einer U-f\u00f6rmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten F\u00fchrungshebeln f\u00fcr eine U-f\u00f6rmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbaren Bet\u00e4tigungsstange, die von den F\u00fchrungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen waren im Stand der Technik aus der EP 1 106 758 A1 bekannt. Dort wird eine Druckstange an schwenkbaren F\u00fchrungshebeln gef\u00fchrt und zum \u00d6ffnen der T\u00fcr linear nach unten, zwischen die Schenkel einer Grundstange gedr\u00fcckt. Die Schenkel von Druckstange und Grundstange sind dergestalt l\u00fcckenlos angeordnet, dass ein Fingereinklemmen nicht m\u00f6glich ist. Au\u00dferdem sind sie in etwa gleich hoch, so dass der Bet\u00e4tigungshub der Druckstange etwa der H\u00f6he der U-Schenkel entspricht. Wie die Klagepatente herausstellen, erweist sich dieser Umstand im Zusammenhang mit der notwendigen Einhaltung der einschl\u00e4gigen Sicherheitsvorschriften als problematisch. Denn nach der DIN EN 11 25 darf der Abstand zwischen der T\u00fcroberfl\u00e4che, auf der die Grundstange befestigt ist, und der Oberseite der Druckstange maximal 100 mm betragen. Au\u00dferdem muss sich die Panikt\u00fcr mit einer Druckkraft von maximal 80 N (ohne 1000N Vorlast auf der T\u00fcr) und maximal 220N (mit 1000N Vorlast auf die T\u00fcr) auf die Druckstange \u00f6ffnen lassen. Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 4 und 5 des EP 1 106 758 verdeutlichen &#8211; mit Anmerkungen versehen &#8211; die Wirkungsweise der nach dem genannten Stand der Technik bekannten zweigliedrigen Vorrichtungen:<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung bezeichnen die Klagepatente es daher, den Bet\u00e4tigungshub der Druckstange zu vergr\u00f6\u00dfern und dadurch ein leichteres \u00d6ffnen des Panikt\u00fcrschlosses zu erreichen.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird patentgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange jeweils an den F\u00fchrungshebeln gelagerte Abdeckstangen angeordnet sind. Die Zwischenschaltung von Abdeckstangen und die teleskopische Anordnung der Abdeckstangen mit den U-Schenkeln der Druckstange und der Grundstange erm\u00f6glicht eine Verk\u00fcrzung der U-Schenkel der Druckstange, damit eine Erh\u00f6hung deren Bet\u00e4tigungshubs und hierdurch ein leichteres \u00d6ffnen des Panikt\u00fcrschlosses bei gleichzeitiger Einhaltung der von der DIN EN 11 25 geforderten Vorgaben. Das Zusammenspiel der Verk\u00fcrzung der U-Schenkel der Druckstange und der hierdurch erreichten Erh\u00f6hung des Bet\u00e4tigungshubs durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe dreigliedrige Vorrichtung wird durch die nachfolgenden Zeichnungen verdeutlicht, in denen der Bet\u00e4tigungshub durch einen Pfeil dargestellt wird:<\/p>\n<p>In ihren Hauptanspr\u00fcchen sehen die Klagepatente demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Bet\u00e4tigen eines Panikt\u00fcrverschlusses:<\/p>\n<p>a) die Vorrichtung umfasst eine U-f\u00f6rmige Grundstange (1);<\/p>\n<p>b) an der Grundstange (1) sind F\u00fchrungshebel (5) schwenkbar gelagert;<\/p>\n<p>c) die F\u00fchrungshebel (5) f\u00fchren eine U-f\u00f6rmige Druckstange (6);<\/p>\n<p>d) die U-Schenkel (7) der Druckstange (6) fassen zwischen die U-Schenkel (2) der Grundstange (1) ein;<\/p>\n<p>e) die Vorrichtung umfasst eine an der Grundstange (1) verschieblich gelagerte Bet\u00e4tigungsstange (16);<\/p>\n<p>f) die Bet\u00e4tigungsstange (16) ist mit einem Panikt\u00fcrschloss verbindbar;<\/p>\n<p>g) die Bet\u00e4tigungsstange (16) ist von den F\u00fchrungshebeln (5) gegen Federwirkung verschiebbar;<\/p>\n<p>h) die Vorrichtung umfasst Abdeckstangen (8);<\/p>\n<p>i) die Abdeckstangen (8) sind jeweils zwischen U-Schenkeln (7) der Druckstange (6) und den U-Schenkeln (2) der Grundstange (1) angeordnet;<\/p>\n<p>k) die Abdeckstangen (8) sind an den F\u00fchrungshebeln (5) gelagert.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDiese Merkmale werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vollst\u00e4ndig verwirklicht. Es fehlt an einer \u201eLagerung\u201c der Abdeckstangen \u201ean\u201c den F\u00fchrungshebeln (Merkmal k)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm einschl\u00e4gigen Bereich des Maschinenbaus bezeichnet \u201eLager\u201c gemeinhin ein Maschinenelement zum Tragen oder F\u00fchren relativ zueinander beweglicher Maschinenteile in Maschinen, Ger\u00e4ten oder Bauteilen, wobei es die auftretenden Kr\u00e4fte aufnimmt und auf das Geh\u00e4use, Bauteil oder Fundament ableitet (vgl. Brockhaus, Die Enzyklop\u00e4die, 20. Aufl., Stichwort: Lager, Unterstichwort: Maschinenbau, Anlage BB 3).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df soll die Lagerfunktion f\u00fcr die Abdeckstangen von den \u201eF\u00fchrungshebeln\u201c \u00fcbernommen werden, \u201ean\u201c denen die Abdeckstangen gelagert sind. Was als \u201eF\u00fchrungshebel\u201c anzusprechen ist, erschlie\u00dft sich dabei aus anderen Anspruchsmerkmalen, die bestimmen,<br \/>\n\uf02d dass die F\u00fchrungshebel an der Grundstange schwenkbar gelagert sind (Merkmal b)),<br \/>\n\uf02d dass die F\u00fchrungshebel eine U-f\u00f6rmige Druckstange f\u00fchren (Merkmal c)),<br \/>\n\uf02d dass die F\u00fchrungshebel die Bet\u00e4tigungsstange gegen Federwirkung verschieben (Merkmal g)).<br \/>\n\u201eF\u00fchrungshebel\u201c kann deswegen nur ein Bauteil sein, das \u2013 neben der Lagerfunktion f\u00fcr die Abdeckstangen \u2013 die vorbezeichneten Anforderungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform treffen die oben aufgelisteten Eigenschaften und Wirkungen allein auf das in Anlage BK 4, Fig. 3 gr\u00fcn angelegte Bauteil zu. Es ist<br \/>\n\uf02d \u00fcber den an der Grundstange ortsfest angebrachten Lagerbock schwenkbar an der Grundstange gelagert,<br \/>\n\uf02d f\u00fchrt mit seinem oberen Ende die U-f\u00f6rmige Druckstange und<br \/>\n\uf02d verschiebt mit seiner Nase die Bet\u00e4tigungsstange gegen Federwirkung.<br \/>\nDas blau unterlegte Kulissenblech stellt demgegen\u00fcber keinen F\u00fchrungshebel im Sinne der Klagepatente dar, weil es jedenfalls an den beiden erstgenannten Funktionen vollst\u00e4ndig fehlt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung unausweichlich, dass die Abdeckstangen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht an den F\u00fchrungshebeln gelagert sind, sondern an einem anderweitigen Bauteil \u2013 dem Kulissenblech (blau). Ob als weiteres Lager f\u00fcr die Abdeckstangen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der am Lagerbock der Grundstange ausgebildete Kulissenstein (orange) in Betracht kommt, weil die Bet\u00e4tigungsstange, sobald sie von den F\u00fchrungshebeln verschoben wird, das Kulissenblech mitnimmt, was eine der F\u00fchrungskulisse entsprechende Schwenkbewegung veranlasst, die \u2013 mit dem Kulissenblech \u2013 auch die daran befestigten Abdeckstangen vollziehen, kann dahinstehen. Im Ergebnis haben jedenfalls die F\u00fchrungshebel keine \u2013 auch keine mittelbare \u2013 Lagerfunktion f\u00fcr die Abdeckstangen. Deren Lager liegt vielmehr<br \/>\n\uf02d bei der Grundstange (genauer dem Kulissenstein des grundstangenseitigen Lagerbocks) und<br \/>\n\uf02d bei der Bet\u00e4tigungsstange (genauer deren Lagerbock).<br \/>\nUnzutreffend ist aufgrund dieser Mechanik die tats\u00e4chliche Feststellung des Landgerichts, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Kulissenstein dergestalt am Lagerbock des F\u00fchrungshebels gelagert, dass bei einer Bet\u00e4tigung der Druckstange \u00fcber den F\u00fchrungshebel auch das Kulissengetriebe bewegt werde.<\/p>\n<p>Dass die Bewegung der Abdeckstangen \u00fcber die \u2013 durch das Kulissenblech weitergegebene \u2013 Bewegung der Bet\u00e4tigungsstange mittelbar durch die Bewegung der F\u00fchrungshebel ausgel\u00f6st wird, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Wortsinns der \u201eLagerung an\u201c. Zwar sind die Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs grunds\u00e4tzlich funktionsorientiert auszulegen. Die funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und sie in einem Sinne interpretiert werden, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905 (907)). Vorliegend haben sich die Klagepatente f\u00fcr eine Lagerung der Abdeckstangen \u2013 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u2013 \u201ean\u201c den F\u00fchrungshebeln entschieden, so dass die Lagerung \u201ean\u201c der Bet\u00e4tigungsstange keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung darstellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal k) wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht, was die Kl\u00e4gerin in erster Instanz ausdr\u00fccklich hilfsweise geltend gemacht hat und in der Berufung jedenfalls konkludent hilfsweise weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Zwar erstreckt sich der Schutzbereich eines Patents auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt damit aber nur vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>aa) Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung);<br \/>\nbb) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstags muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<br \/>\ncc) der Fachmann muss die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patenanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Jedenfalls an der Gleichwertigkeit fehlt es vorliegend. Es ist nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren. Die Klagepatentschriften enthalten jedoch keinen Hinweis darauf, die Lagerung anstatt an den F\u00fchrungshebeln an der Bet\u00e4tigungsstange vorzunehmen. Die Patentanspr\u00fcche 1 geben den Ort der Lagerung der Abdeckstange konkret vor. Mit dieser Vorgabe verbindet der Fachmann zwangsl\u00e4ufig einen technischen Sinn. Denn die Aufnahme dieser Vorgabe in die Anspr\u00fcche zeigt, dass sie f\u00fcr die technische Nacharbeitbarkeit der Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass \u00fcberhaupt eine Lagerung der Abdeckstange vorhanden ist, wo auch immer innerhalb der Gesamtkonstruktion dies sein mag, wird dem nicht gerecht. Der von den Klageschutzrechten gelehrte Ort der Lagerung w\u00e4re dann ohne technische Bedeutung. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in einen Patentanspruch aufgenommenen Merkmal auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. Es kann daher offen bleiben, ob der Fachmann f\u00fcr die Lagerung der Abdeckstange an den F\u00fchrungshebeln einen Vorteil, z.B. im Hinblick auf die auftretenden Reibungskr\u00e4fte, erkennen kann oder nicht. Die Klageschutzrechte geben dem Fachmann keine Anregung, einen solchen Vorteil durch eine anderweitige Lagerung als an den F\u00fchrungshebeln zu erhalten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1520 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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