{"id":4984,"date":"2010-12-16T17:00:16","date_gmt":"2010-12-16T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4984"},"modified":"2016-05-25T15:01:45","modified_gmt":"2016-05-25T15:01:45","slug":"2-u-8909-anhaengerbremsventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4984","title":{"rendered":"2 U 89\/09 &#8211; Anh\u00e4ngerbremsventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1532<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2010, Az. 2 U 89\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3376\">4a O 87\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 2) und 3) gegen das am 9. Juni 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden europ\u00e4ischen Patents 1 188 XXX (Klagepatent, Anlage B &amp; B 1), das in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlicht ist und die Priorit\u00e4t der DE 10045YYY vom 14.09.2000 sowie der DE 10139ZZZ vom 13.08.2001 in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 20.03.2002, die des Hinweises auf die Patenterteilung am 06.02.2008. Der von der Beklagten zu 2) gegen das Klagepatent erhobene Einspruch wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.09.2009 zur\u00fcckgewiesen. \u00dcber die hiergegen gerichtete Beschwerde ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eAnh\u00e4ngerbremsventil f\u00fcr Anh\u00e4ngerfahrzeuge mit elektronischer Bremsregelung und erweiterter Sicherheit des geparkten Anh\u00e4ngers\u201c. Sein allein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVentileinrichtung f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) die Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf,<\/p>\n<p>b) das Anh\u00e4ngerbremsventil (8) weist<\/p>\n<p>b1) einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1),<\/p>\n<p>b2) einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4),<\/p>\n<p>b3) einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss (3),<\/p>\n<p>b4) einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. \u00fcber eine Drucksteuereinrichtung (29, 42), an Betriebsbremskammern von in dem Anh\u00e4nger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern (38, 39, 40, 41),<\/p>\n<p>b5) sowie einen Parkanschluss (21) auf, der \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41), ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente (52), verbindbar ist,<\/p>\n<p>c) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) und das Parkventil (20) ist \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>d) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist,<\/p>\n<p>e) das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) f\u00fchrender Anschluss (51) des Parkventils entl\u00fcftet wird,<\/p>\n<p>f) bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) ist der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abh\u00e4ngig;<\/p>\n<p>g) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden;<\/p>\n<p>h) der Parkanschluss (21) ist \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbunden;<\/p>\n<p>i) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) aufgehoben.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein schwedisches Unternehmen und als Zulieferer f\u00fcr die Automobilindustrie t\u00e4tig. Die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) ist und bei der es sich nach dem streitigen Vorbringen der Kl\u00e4gerin um eine deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 1) handeln soll, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA Control Modul\u201c (TCM) eine Ventileinrichtung f\u00fcr Anh\u00e4nger (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht. Au\u00dferdem hat sie behauptet, die Beklagte zu 1) vertreibe ebenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und biete sie jedenfalls auch in Deutschland an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist-, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ventileinrichtungen f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Die Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil, ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil sowie ein Parkventil auf,<\/p>\n<p>das Anh\u00e4ngerbremsventil weist<\/p>\n<p>einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss,<\/p>\n<p>einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss,<\/p>\n<p>einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss,<\/p>\n<p>einen Bremsdruckanschluss zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. \u00fcber eine Drucksteuereinrichtung, an Betriebsbremskammern von ein dem Anh\u00e4nger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern,<\/p>\n<p>sowie einen Parkanschluss auf, der \u00fcber das Parkventil mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder, ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente, verbindbar ist,<\/p>\n<p>das Betriebsbrems-L\u00f6seventil und das Parkventil ist \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>das Betriebsbrems-L\u00f6seventil weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist,<\/p>\n<p>das Parkventil weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder f\u00fchrender Anschluss des Parkventils entl\u00fcftet wird,<\/p>\n<p>bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss ist der am Bremsdruckanschluss anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss anliegenden Druck abh\u00e4ngig;<\/p>\n<p>bei drucklosem Versorgungsanschluss ist der Bremsdruckanschluss pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss verbunden;<\/p>\n<p>der Parkanschluss ist \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers verbunden;<\/p>\n<p>bei drucklosem Versorgungsanschluss ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils aufgehoben;<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt , die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und wobei die Beklagten Bestell- und Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2002 bis 05.03.2008 f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise Aussetzung bis zum Abschluss des damals noch erstinstanzlich anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens gebeten. Sie haben das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung und mangelnder Erfindungsh\u00f6he f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig erachtet und die Ansicht vertreten, von der Lehre des Klagepatents werde kein Gebrauch gemacht, wenn die Wirkung des R\u00fcckschlagventils nicht aufgehoben werde, sofern der Druck am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer sei als die Kraft der R\u00fcckstellfeder des Anh\u00e4ngerbremsventils. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und die Beklagten zu 2) und 3) antragsgem\u00e4\u00df mit der Begr\u00fcndung verurteilt, Klagepatentanspruch 1 sei nicht dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass die Aufhebung der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) nur dann erfolgen solle, wenn der Druck am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer sei als der Druck einer R\u00fcckstellfeder (11) des Anh\u00e4ngerbremsventils. Der Patentanspruch, der allein den Schutzbereich des Patents bestimme, kenne in Anspruch 1 keine R\u00fcckstellfeder. Erfindungsgem\u00e4\u00df erfolge die Aufhebung der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss unabh\u00e4ngig vom Druck des Beh\u00e4lteranschlusses.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 2) und 3) mit der Berufung. Sie machen geltend, das Landgericht habe das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Jedenfalls werde sich letzteres auf die Beschwerde als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Rechtsstreit auszusetzen sei.<br \/>\nDas Merkmal, dass \u201ebei drucklosem Versorgungsanschluss die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils aufgehoben sei\u201c, k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich dahingehend ausgelegt werden, dass die Aufhebung der Wirkung 1.) unabh\u00e4ngig von dem Druck am Beh\u00e4lteranschluss oder 2.) abh\u00e4ngig von dem Druck des Beh\u00e4lteranschlusses oder 3.) erfolge, sofern der Druck am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer sei als die Kraft einer R\u00fcckstellfeder des Anh\u00e4ngerbremsventils, oder 4.) unabh\u00e4ngig von dem Druck am Beh\u00e4lteranschlusss erfolge, wobei ein Vorsteuerventil vorhanden sei, welches f\u00fcr eine Schalthysterese sorge. Das Landgericht sei der Auslegung zu 1.) gefolgt, was falsch sei. Denn die in der Klagepatentschrift offenbarten unterschiedlichen Ausf\u00fchrungsformen m\u00fcssten alle von Patentanspruch 1 umfasst sein, woraus der Fachmann erkenne, dass der Anspruch mit den dem Wortlaut nach vorgeschlagenen Merkmalen die Lehre zum technischen Handeln noch nicht vollst\u00e4ndig beschreibe. Dies folge aus dem Umstand, dass Ausf\u00fchrungsform a), in Figur 1 gezeigt, ein Anh\u00e4ngerbremsventil mit R\u00fcckstellfeder beschreibe, was die Auslegung zu 3.) erfordere. Gleiches gelte im Ergebnis f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform b), gezeigt in den Figuren 2 und 3. Ausf\u00fchrungsform c), gezeigt in den Figuren 5 und 4, beinhalte den Einsatz eines Vorsteuerventils mit der Herbeif\u00fchrung einer Schalthysterese entsprechend der Auslegung zu 4.). Werde das Klagepatent aber zutreffend nach dem Verst\u00e4ndnis zu 3.) oder 4.) ausgelegt, fehle es an einer Verletzung, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Aufhebung der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss nach keiner der dortigen Ma\u00dfgaben erfolge.<br \/>\nDie den Einspruch zur\u00fcckweisende Entscheidung des EPA sei offensichtlich unrichtig, da sie an wesentlichen Verfahrensm\u00e4ngeln leide und in der Sache unzutreffend sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.06.2009 teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2) und 3) abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des EPA \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen<br \/>\nund den hilfsweise gestellten Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens f\u00fcr zutreffend. Insbesondere macht sie geltend, eine Vernichtung des Klagepatents im Beschwerdeverfahren sei nicht wahrscheinlich, so dass eine Aussetzung nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Ventileinrichtung f\u00fcr einen Anh\u00e4nger mit einem Anh\u00e4ngerbremsventil mit besonderen, in Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.<\/p>\n<p>Derartige Ventileinrichtungen werden bei mit Druckluft arbeitenden Anh\u00e4nger-Bremsanlagen zur Bet\u00e4tigung der Bremse ben\u00f6tigt. Dabei kommen in der Druckluft-Bremsanlage zwei Arten von Bremsen zum Einsatz: die Betriebsbremse und die Federspeicherbremse. Bei der Betriebsbremse wird durch Druckluft ein Kolben im Bremszylinder mechanisch bewegt, der die Kraft \u00fcber eine Druckstange des Zylinders auf die Radbremse \u00fcbertr\u00e4gt. Die notwendige Druckluft wird \u00fcber Verbindungsschl\u00e4uche vom Zugfahrzeug bezogen. Die Federspeicherbremse besteht aus einer unter mechanischer Spannung stehenden Feder und einem Zylinder. Die Feder und der Zylinder wirken gegeneinander. Die Bremse wird gel\u00f6st, indem dem Zylinder Druckluft zugef\u00fchrt wird. Die Feder wird dadurch gestaucht. Wird der Druck abgelassen, so \u00fcberwiegt die R\u00fcckstellkraft der Feder und die Bremse wird angelegt. Damit ist in einer drucklosen Druckluft-Bremsanlage die Betriebsbremse deaktiviert und die Federspeicherbremse aktiviert.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen, von der Kl\u00e4gerin mit der Klageschrift vorgelegt, veranschaulichen diese Technologie.<\/p>\n<p>Abbildung 1 zeigt Federspeicherbremse und Betriebsbremse in L\u00f6sestellung. Der Anschluss (12) der Federspeicherbremse ist voll bel\u00fcftet, wodurch der Kolben (4) druckbeaufschlagt ist und die Feder (2) der Federspeicherbremse vorspannen kann, wodurch die Federspeicherbremse gel\u00f6st wird. Der Anschluss (11) der Betriebsbremse ist drucklos, weshalb auch die Betriebsbremse gel\u00f6st ist.<\/p>\n<p>In Abbildung 2 ist die Federspeicherbremse weiterhin gel\u00f6st, die Betriebsbremse hingegen bet\u00e4tigt, indem ihr Anschluss (11) druckbeaufschlagt ist. Dies verursacht \u00fcber ein Anheben der Membran (5) die \u00dcbertragung der Kraft \u00fcber die Druckstange (9) des Membranzylinders auf die Radbremse.<\/p>\n<p>Wird nunmehr die Betriebsbremse gel\u00f6st, f\u00e4llt der Druck im Anschluss (11) ab und die Membran wird \u00fcber die R\u00fcckstellkr\u00e4fte der Radbremse und der Feder (8) in ihre Ausgangsposition zur\u00fcckgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Abbildung 3 zeigt eine bet\u00e4tigte Federspeicherbremse. Der Anschluss (12) der Federspeicherbremse wird entl\u00fcftet, bis die Kraft der Feder (2) den Restdruck im Raum (b) \u00fcberwindet, so dass diese Kraft \u00fcber den Kolben (4) und die Druckstange (10) auf die Radbremse \u00fcbertragen werden kann. Die so erzeugte Kraft wird von der Membran (5) aufgenommen und wie in Abbildung 2 gezeigt auf die Radbremse \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Zur Regelung der Druckluftzufuhr zu Betriebs- und Federspeicherbremse kommen verschiedene Ventile zum Einsatz. Zu ihnen geh\u00f6rt das Anh\u00e4ngerbremsventil.<\/p>\n<p>Ein solches war, wie die Klagepatentschrift mitteilt, aus der DE 28 10 850 A1 bekannt. Dort wird ein \u00fcber den Kupplungsschlauch \u201eBremse\u201c eingespeistes pneumatisches Bremssignal luftmengenverst\u00e4rkt \u00fcber ein im Anh\u00e4ngerbremsventil enthaltenes Relaisventil f\u00fcr Bremszylinder ausgegeben. Gleichzeitig ist eine Abrisssicherung f\u00fcr den Kupplungsschlauch \u201eVorrat\u201c implementiert. Wird der Anschluss f\u00fcr die Vorratsluft drucklos, wird der Notbremskolben durch den im Vorratsbeh\u00e4lter bevorrateten Druck nach oben geschoben, so dass zun\u00e4chst das Auslassventil geschlossen und sodann das Einlassventil ge\u00f6ffnet wird, wodurch der am Vorratsbeh\u00e4lter-Anschluss anstehende Druck auch in die Bremskammer \u00fcbertragen wird und an den Bremszylinder-Anschl\u00fcssen anliegt. An dem aus der DE 28 10 850 A1 bekannten Anh\u00e4ngerbremsventil erachtet das Klagepatent die Konstruktion des Relaisventils unter Kostengesichtspunkten f\u00fcr problematisch.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik greift das Klagepatent u.a. sodann die DE-A1-198 18 982 auf, die ein Park- und Rangierventil zum Gegenstand hat und bei der (zun\u00e4chst) auf ein Anh\u00e4ngerbremsventil verzichtet wird, so dass alle L\u00f6sefunktionen f\u00fcr die Bremsen des Anh\u00e4ngers in dem einen Park- und Rangierventil vereinigt sind. Sowohl beim Parken als auch bei einem w\u00e4hrend der Fahrt erfolgenden Vorratsleitungs-Abriss wird nicht die Betriebsbremse, sondern die Feststellbremse wirksam, was das Klagepatent als nachteilig erachtet, da wegen des Fehlens des Betriebsbremsdrucks keine herk\u00f6mmliche ABS-Bremsung mehr einsetzen und der Anh\u00e4nger bei Vollbremsung ins Schlingern kommen kann. Zudem kann das Park- und Rangierventil nicht in Anh\u00e4ngern mit elektronischer Bremsdruckregelung verwandt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift das im WABCO-Datenblatt \u201eWabcodruck 820 001 051 3\/05.95\u201c beschriebene Doppel-L\u00f6seventil, welches es vom Prinzip her auch bei der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach Figur 1 des Klagepatents aufgreift. Das bekannte Doppel-L\u00f6seventil besteht aus einem Betriebsbrems-L\u00f6seventil, einem Parkventil und einem dem Parkventil zugeordneten R\u00fcckschlagventil. In seiner Fahrtstellung hat das Betriebsbrems-L\u00f6seventil keinen Einfluss auf den Druck in den Betriebsbremskammern der Federspeicherbremszylinder. In seiner L\u00f6sestellung bewirkt es das L\u00f6sen der Betriebsbremsen und dient dazu, einen entkoppelten Anh\u00e4nger zu bewegen, indem die durch die Vorratsleitungs-Abrisssicherung im Anh\u00e4ngerbremsventil ausgel\u00f6ste automatische Bremse dadurch au\u00dfer Kraft gesetzt wird, dass in der L\u00f6sestellung Beh\u00e4lterdruck umgelenkt und am Versorgungsanschluss in das Anh\u00e4ngerbremsventil eingespeist wird. Hierdurch wird im Anh\u00e4ngerbremsventil simuliert, dass am Kupplungskopf f\u00fcr den Vorrats-Druckschlauch Druck anliegt. Das Parkventil entl\u00fcftet in seiner Parkstellung die L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder, so dass die Feststellbremsen wirksam sind, w\u00e4hrend es in seiner Fahrtstellung die L\u00f6sekammern bel\u00fcftet und auf diese Weise die Feststellbremsen l\u00f6st. Wie gesetzlich vorgeschrieben, h\u00e4lt ein in Richtung der L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder \u00f6ffnendes R\u00fcckschlagventil den Vorratsbeh\u00e4lter-Druck in den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder. Dies geschieht auch bei einem abgestellten Anh\u00e4ngefahrzeug, das durch Abkuppeln in die automatische Bremsfunktion geht und bei dem das Parkventil in der Fahrstellung verbleibt. Hieran erkennt das Klagepatent als nachteilig, dass ein derartig abgestelltes Anh\u00e4ngefahrzeug Beh\u00e4lterdruck verlieren kann, so dass sich die Betriebsbremsen l\u00f6sen, die \u00fcber das R\u00fcckschlagventil gesicherten Federspeicher-L\u00f6sekammern aber druckbeaufschlagt und die Feststellbremsen damit gel\u00f6st bleiben, wodurch sich das Anh\u00e4ngefahrzeug, z.B. auf leicht geneigter Fahrbahn, in Bewegung setzen kann. Dies stellt eine Sicherheitsl\u00fccke dar, da insbesondere bei nur leicht geneigter Fahrbahn die Bet\u00e4tigung des Parkventils leicht vergessen werden kann.<\/p>\n<p>Diese Sicherheitsl\u00fccke will das Klagepatent bei gleichzeitiger Verringerung der Herstellerkosten durch Orientierung an den reduzierten Anforderungen des Einsatzes eines Anh\u00e4ngerbremsventils in einem Anh\u00e4nger mit elektronischer Bremsregelung schlie\u00dfen.<br \/>\nDie genannte Aufgabe l\u00f6st die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventilvorrichtung dadurch, dass bei drucklosem Versorgungsanschluss die Wirkung des R\u00fcckschlagventils aufgehoben ist, was gew\u00e4hrleistet, dass der Druck im gesamten System das gleiche Niveau aufweist, bei Abfall des Drucks im Bremszylinder in gleichem Ma\u00dfe der Druck im Zylinder der Federspeicherbremsen abgebaut wird und hierdurch eine Aktivierung der Federspeicherbremsen erfolgt, so dass das abgekuppelte Anh\u00e4ngerfahrzeug immer sicher gebremst ist.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>\u201eVentileinrichtung f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) die Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf,<\/p>\n<p>b) das Anh\u00e4ngerbremsventil (8) weist<\/p>\n<p>b1) einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1),<\/p>\n<p>b2) einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4),<\/p>\n<p>b3) einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss (3),<\/p>\n<p>b4) einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. \u00fcber eine Drucksteuereinrichtung (29, 42), an Betriebsbremskammern von in dem Anh\u00e4nger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern (38, 39, 40, 41),<\/p>\n<p>b5) sowie einen Parkanschluss (21) auf, der \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41), ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente (52), verbindbar ist,<\/p>\n<p>c) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) und das Parkventil (20) ist \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>d) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist,<\/p>\n<p>e) das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) f\u00fchrender Anschluss (51) des Parkventils entl\u00fcftet wird,<\/p>\n<p>f) bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) ist der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abh\u00e4ngig;<\/p>\n<p>g) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden;<\/p>\n<p>h) der Parkanschluss (21) ist \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbunden;<\/p>\n<p>i) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) aufgehoben.\u201c<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmale a) bis h) werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht unstreitig ist \u2013 ohne weiteres verwirklicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht aber auch von der technischen Lehre des Merkmals i) Gebrauch.<br \/>\nZutreffend sind sich die Parteien dar\u00fcber einig, dass Merkmal i) eine selbst\u00e4ndige Zweck- und Funktionsangabe enth\u00e4lt und nicht nur die Wirkung und Funktion einer den Merkmalen a) bis h) entsprechenden Erfindung beschreibt.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist Merkmal i) auch abschlie\u00dfend und das in der weiten Fassung seines Wortlauts. Danach ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) \u2013 welches den Parkanschluss (21) mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbindet \u2013 aufgehoben, wenn der Versorgungsanschluss (1), der vom Vorratsdruck des Zugfahrzeuges gespeist wird, drucklos ist. Die genaue konstruktive Ausgestaltung des Anh\u00e4ngerbremsventils (8), des R\u00fcckschlagventils (19) und der Art und Weise, wie dessen Wirkung bei Drucklosigkeit des Versorgungsanschlusses (1) beseitigt wird, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 vollst\u00e4ndig dem Belieben des Fachmanns. Schieberventile, R\u00fcckstellfedern etc. sind Gegenstand erst der fakultativen Unteranspr\u00fcche, auf die die allgemeine Lehre des Hauptanspruchs nicht eingeschr\u00e4nkt werden darf. Es mag deshalb sein, dass in der Patentschrift Ausf\u00fchrungsformen beschrieben sind, bei deren technischer Ausstattung der Anweisung des Merkmals i) nur Folge geleistet werden kann, wenn auch der Druck am Beh\u00e4lteranschluss (3) des Anh\u00e4ngerbremsventils (8) einen bestimmten Wert hat, n\u00e4mlich gr\u00f6\u00dfer ist als die Kraft einer R\u00fcckstellfeder des Anh\u00e4ngerbremsventils (8). Dies rechtfertigt es indessen nicht, f\u00fcr das Au\u00dferkraftsetzen der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) neben der in Patentanspruch 1 allein genannten Drucklosigkeit des Versorgungsanschlusses (1) als weitere \u2013 sozusagen ungeschriebene \u2013 Bedingung einen bestimmten Druck am Beh\u00e4lteranschluss (3) anzunehmen. Damit w\u00fcrde der Patentanspruch um ein weiteres Teilmerkmal erg\u00e4nzt, was angesichts der erteilten Anspruchsfassung nicht zul\u00e4ssig ist. Der Druck am Beh\u00e4lteranschluss bei Drucklosigkeit des Versorgungsanschlusses ist in Patentanspruch 1 nicht erw\u00e4hnt; er ist deswegen auch kein Kriterium der Verletzungspr\u00fcfung. Daraus folgt, dass selbst dann, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Konstruktion verwenden sollte, bei der nach dem Inhalt der besonderen Patentbeschreibung davon auszugehen ist, dass der Druck am Beh\u00e4lteranschluss (3) gr\u00f6\u00dfer als die Kraft der R\u00fcckstellfeder sein muss, tats\u00e4chlich jedoch der Druck am Beh\u00e4lteranschluss (3) kleiner gew\u00e4hlt wird, weil dies aufgrund besonderer, ggf. sogar erfinderischer Zusatzma\u00dfnahmen m\u00f6glich geworden ist, eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patentanspruchs 1 vorl\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Einwendungen der Beklagten f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<br \/>\nDass im Erteilungsverfahren der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Anspruch 1 begehrte Zusatz \u201eunabh\u00e4ngig vom Druck am Beh\u00e4lteranschluss\u201c abgelehnt worden ist, ist unerheblich. Die Erteilungsakten eines Patents sind in \u00a7 14 PatG und Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht, so dass sie grunds\u00e4tzlich kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial darstellen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Einen Sonderfall stellt zwar eine in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren abgegebene schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung des Patentinhabers dar. Um eine solche handelt es sich bei dem im Erteilungsverfahren begehrten \u2013 und abgelehnten \u2013 Zusatz jedoch nicht. Dieser h\u00e4tte allenfalls zu einer Schutzbereichserweiterung f\u00fchren k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Wortlaut des Anspruchs ist auch nicht deshalb bedeutungslos, weil der Sinngehalt der verwendeten Worte im Gesamtzusammenhang einen anderen Inhalt als der Wortlaut an sich hat und der Fachmann erkennt, dass mit dem Wortlaut, der allein auf die Wirkungsaufhebung abstellt und die Art ihrer Herbeif\u00fchrung vollkommen offen l\u00e4sst, die technische Lehre noch nicht vollst\u00e4ndig beschrieben ist. Dass das Gegenteil der Fall ist, ergibt sich bereits aus der eigenen Argumentation der Beklagten. Diese weisen zutreffend darauf hin, dass die wortsinngem\u00e4\u00dfe Auslegung des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 1 die abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 6 und 17 sowie die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, wie sie in den Figuren 1 bis 3 gezeigt werden, ber\u00fccksichtigen muss. Weiterhin legen sie zu Recht dar, dass die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele unterschiedliche technische M\u00f6glichkeiten der Aufhebung der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss beschreiben. Daraus folgt aber, dass Anspruch 1 in einem Sinn auszulegen ist, der alle diese M\u00f6glichkeiten umfasst. Dies ist nur dann der Fall, wenn kein einschr\u00e4nkender Zusatz in den Wortlaut von Anspruch 1 \u201ehineingelesen\u201c wird.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss aufgehoben ist, r\u00e4umen die Beklagten ein.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie von ihnen beantragte Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen die Entscheidung des EPA vom 22.09.2009 zu einer Vernichtung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das sachkundige Europ\u00e4ische Patentamt das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 im erteilten Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt, gerade daf\u00fcr, dass die Beschwerde der Beklagten zu 2) keinen Erfolg haben wird. Die Beschwerdebegr\u00fcndung rechtfertigt keine andere Annahme. Diese st\u00fctzt sich vor allem darauf, die Einspruchsabteilung habe die Erfindungsh\u00f6he verkannt. Insoweit ist jedoch das fachkundige Votum des EPA zun\u00e4chst hinzunehmen. Soweit die Beklagte zu 2) in der Beschwerde weitere unzul\u00e4ssige Erweiterungen geltend macht und weiteren Stand der Technik pr\u00e4sentiert, stellt sich zudem die Frage, weshalb die betreffenden Einw\u00e4nde nicht schon der Einspruchsabteilung unterbreitet worden sind. Eine Erkl\u00e4rung der Beklagten zu 2) hierf\u00fcr fehlt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1532 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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