{"id":4981,"date":"2010-01-28T17:00:03","date_gmt":"2010-01-28T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4981"},"modified":"2016-05-25T15:00:07","modified_gmt":"2016-05-25T15:00:07","slug":"2-u-8906-fahrrad-schaltung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4981","title":{"rendered":"2 U 89\/06 &#8211; Fahrrad-Schaltung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1258<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Januar 2010, Az. 2 U 89\/06<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2845\">4a O 215\/05<\/a><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 13. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Fahrradschaltsteuervorrichtungen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel bet\u00e4tigen, wobei die Schaltsteuervorrichtung folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>einen Steuerk\u00f6rper, drehbar bez\u00fcglich einer Achse zum Steuern des Schaltsteuerkabels;<\/p>\n<p>einen Linearschaltk\u00f6rper, einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt;<\/p>\n<p>ein Schnittstellenelement beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che, wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft des Anschlags des Linearschaltk\u00f6rpers bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<\/p>\n<p>einen zweiten Schaltk\u00f6rper, welcher einen zweiten Fingerkontaktteil ausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;<\/p>\n<p>eine erste \u00dcbertragung, die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers, wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen umfasst, die in einer Rastzahnebene angeordnet sind;<\/p>\n<p>eine zweite \u00dcbertragung, welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers; und<\/p>\n<p>wobei ein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene ist, w\u00e4hrend das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der nicht parallel zur Rastzahnebene ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. ab dem 10. M\u00e4rz 2005 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach dem gelieferten Produkt, den Liefermengen, den Lieferanten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung (aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet),<br \/>\ne) des erzielten Gewinns unter Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet<br \/>\nsind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.<br \/>\nbezeichneten Handlungen seit dem 10. M\u00e4rz 2005 entstanden ist und<br \/>\nk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>B. Die weitergehende Berufung der Kl\u00e4gerin wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85 % den Beklagten als Gesamtschuldnern und im \u00fcbrigen der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>D. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 850.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die [Kl\u00e4gerin] zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die [Beklagte] zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des im Januar 2005 eingetragenen und im Februar 2005 im Patentblatt bekannt gemachten deutschen Gebrauchsmusters 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 6) betreffend eine Fahrradschalteinrichtung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und in der Berufungsinstanz zus\u00e4tzlich auf Auskunft \u2013 gemeint ist in ihrem Antrag ersichtlich Rechnungslegung &#8211; und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 01 30 2yyy.7 abgezweigt worden, die im Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US-amerikanischen Patentanmeldung 527 yxy vom M\u00e4rz 2000 eingereicht und im September 2001 im Patentblatt unter der Nummer 1 134 ccc bekannt gemacht worden ist (vgl. Anlage B 2; deutsche \u00dcbersetzung der Voranmeldung Anlage B 4); der Hinweis auf die Patenterteilung und die Patentschrift sind im Februar 2006 ver\u00f6ffentlicht worden (vgl. Anlage B 6).<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Fahrradschaltsteuervorrichtung (105), welche einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt, wobei die Schaltsteuervorrichtung (105) umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; einen Steuerk\u00f6rper (170), drehbar bez\u00fcglich einer Achse (X) zum Steuern des Schaltsteuerkabels (104);<br \/>\n&#8211; einen Linearschaltk\u00f6rper (220), einen Anschlag in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) ausbildend und zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung (105) gekoppelt;<br \/>\n&#8211; ein Schnittstellenelement (202) beweglich montiert, relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper (220) und aufweisend einen ersten Fingerkontaktbereich und eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (203), wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che die Bet\u00e4tigungskraft bez\u00fcglich des Anschlages des Linearschaltk\u00f6rpers (220) bewirkt, um den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition zu bewegen;<br \/>\n&#8211; einen zweiten Schaltk\u00f6rper (130), welcher einen zweiten Fingerkontaktteil<br \/>\nausbildet, und zwar in einer Position beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper (170) und welcher mit der Schaltsteuervorrichtung (105) zur Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition gekoppelt ist;<br \/>\n&#8211; eine erste \u00dcbertragung (150) die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers (220) von der ersten Ausgangsposition zu der ersten Schaltposition umsetzend in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170), wobei die erste \u00dcbertragung eine Vielzahl von Rastz\u00e4hnen (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene (T) angeordnet sind;<br \/>\n&#8211; eine zweite \u00dcbertragung (160), welche die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers (130) von der zweiten Ausgangsposition zu der zweiten Schaltposition umsetzt in eine Rotationsversetzung des Steuerk\u00f6rpers (170); und<br \/>\n&#8211; wobei ein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper (130, 220) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) ist, w\u00e4hrend das Schnittstellenelement schwenkbar montiert ist, um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der nicht parallel zur Rastzahnebene (T) ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 3 \u2013 7 der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels; Figur 3 zeigt die Einzelteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltsteuervorrichtung als Explosionszeichnung, Figuren 4 und 5 eine Schnittdarstellung der Vorrichtung mit Blickrichtung parallel zur Lenkstange, und die Figuren 6 und 7 eine Detailuntersicht des Linearschaltk\u00f6rpers, wo<\/p>\n<p>bei in den Figuren 4 und 6 die Ausgangs- oder Ruheposition und in den Figuren 5 und 7 die Schaltposition dargestellt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA Trigger Shifter V 30\u201c Fahrradschaltsteuervorrichtungen in den Verkehr gebracht, deren Ausgestaltung in den hier interessierenden Einzelheiten aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung 7 der Anlage K 18 (deutlichere Abbildung auf S. 12 der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 229 d.A.; die Bezeichnungen einzelner Funktionsteile stammen von der Kl\u00e4gerin) und aus dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht \u00fcberreichten ge\u00f6ffneten Muster ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die dort gezeigte Vorrichtung ist Gegenstand der von der Beklagten zu 2. im M\u00e4rz 2004 eingereichten und im Oktober 2005 offengelegten deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 qqq (Anlage K 32), deren Figuren 4 und 5 ebenfalls nachstehend wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Wie anhand des Musters zu erkennen ist, dient ein in Anlage K 18 Bild 7 als zweiter Schaltk\u00f6rper bezeichneter silberfarbener Hebel (3; Bezugszeichen entsprechen der deutschen Patentanmeldung 10 2004 014 qqq) dazu, den Steuerk\u00f6rper stufenweise so in Rotation zu versetzen, dass das Schaltkabel eingezogen wird. Bei der Schwenkbewegung dieses Hebels wird der Steuerk\u00f6rper mitgenommen und dr\u00fcckt mittels unter dem wei\u00dfen K\u00f6rper vorhandener Rastz\u00e4hne das metallene C-f\u00f6rmige Bauteil (18) an dessen dem Kabelkanal zugewandten Ende von der Schwenkachse weg und l\u00e4sst es nach dem \u00dcberklettern des Zahns wieder in den Zwischenraum zum n\u00e4chsten Rastzahn einrasten. Das Kabel wird dabei ein St\u00fcck aufgewickelt. Zum L\u00f6sen des Kabels wird ein zweiter kleinerer schwarzer Hebel (4) um eine schr\u00e4g angeordnete Achse verschwenkt, schiebt bei dieser Bewegung \u00fcber den metallenen Anschlag das C-f\u00f6rmige Bauteil ebenfalls in Richtung Kabelkanal und bringt hierdurch den Innenzahn des C-f\u00f6rmigen Bauteils mit dem Rastzahn des Steuerk\u00f6rpers au\u00dfer Eingriff, so dass der Steuerk\u00f6rper eine R\u00fcckw\u00e4rtsdrehbewegung ausf\u00fchren kann und das Kabel lockert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorbeschriebene Vorrichtung verletze wortsinngem\u00e4\u00df das Klagegebrauchsmuster und hat vor dem Landgericht vorgetragen, das C-f\u00f6rmige Bauteil sei der in Schutzanspruch 1 beschriebene Linearschaltk\u00f6rper. Der auf der schr\u00e4g gelagerten Achse schwenkbare schwarze Bet\u00e4tigungshebel, der \u00fcber das C-f\u00f6rmige Bauteil den Steuerk\u00f6rper bzw. den Seilzug l\u00f6sen lasse, sei das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittstellenelement. Die Lagerung des Hebels an einer schiefen Achse erzeuge einen nicht parallel zur Rastzahnebene verlaufenden Bewegungspfad, und beide Steuerk\u00f6rper bewegten sich im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene. Da die Beklagte zu 2. diese Vorrichtung in Deutschland zum Patent angemeldet habe, sei zu vermuten, dass sie zumindest in den Herstellungsprozess involviert sei und \u00fcber das entsprechende Know-how verf\u00fcge. Infolge dessen bestehe zumindest die Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Herstellung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt, das C-f\u00f6rmige Bauteil sei kein Linearschaltk\u00f6rper. Es f\u00fchre weder eine Linearbewegung aus noch sei es ein Schaltk\u00f6rper. Ein solcher k\u00f6nne erfindungsgem\u00e4\u00df nicht wie das C-f\u00f6rmige Teil funktionaler Bestandteil des Schaltmechanismus sein, sondern d\u00fcrfe nur die Bet\u00e4tigungskraft in den Schaltmechanismus weiter leiten. Das C-Teil geh\u00f6re zur ersten \u00dcbertragung und entspreche letztlich der aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentschrift 5 921 138 (Anlage K 21) bekannten Klinke (151; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df letztgenannter Druckschrift). Das C-Teil wechsle auch nicht zwischen einer passiven Ausgangsposition ohne und einer Schaltposition mit Eingriff in den Schaltmechanismus, sondern zwischen zwei aktiven Schaltpositionen; es sei stets mit dem Schaltmechanismus in Wirkverbindung. Der genannte Hebel sei auch kein Schnittstellenelement. Er fungiere vielmehr als erster Schaltk\u00f6rper, indem er die Bet\u00e4tigungskraft unmittelbar auf das C-Bauteil \u00fcbertrage, ohne dass ein weiteres Linearteil, das einen Linearschaltk\u00f6rper bilden k\u00f6nnte, zwischengeschaltet sei. Die Schwenkbarkeit des Hebels mache das vom Klagegebrauchsmuster gelehrte Schnittstellenelement \u00fcberfl\u00fcssig und verwirkliche ein abweichendes L\u00f6sungsprinzip. Abgesehen davon h\u00e4tten die Steuerk\u00f6rper keine parallelen Bewegungspfade; der Bewegungspfad des ersten Schaltk\u00f6rpers verlaufe nicht parallel zur Rastzahnebene.<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht schutzf\u00e4hig. Da die Abzweigung unwirksam sei, k\u00f6nne das Klagegebrauchsmuster als Priorit\u00e4tsdatum nur den Tag der Einreichung der Gebrauchsmusterunterlagen \u2013 den 5. November 2004 \u2013 in Anspruch nehmen, so dass die zuvor am 19. September 2001 erfolgte Offenlegung der Abzweigungsanmeldung dem Klagegebrauchsmuster neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehe. Die Anweisung, den Bewegungspfad des Schnittstellenelements nicht parallel zur Rastzahnebene verlaufen zu lassen, sei in der Ausgangspatentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 (die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer 0 698 www ist ersichtlich ein Schreibversehen) nicht offenbart. Dar\u00fcber hinaus habe eine Kombination der US-Patentschrift 5 921 138 (Anlage K 21) mit der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 671 317 (vgl. Anlage B 5) dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nahe gelegt. Au\u00dferdem stellten sie \u2013 die Beklagten \u2013 die angegriffenen Gegenst\u00e4nde in Deutschland nicht her.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Juni 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Fahrradschaltsteuervorrichtung mit der schutzbeanspruchten technischen Lehre verneint und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die angegriffene Vorrichtung besitze weder ein Schnittstellenelement noch bet\u00e4tige ein solches Element einen Linearschaltk\u00f6rper. Letzterer \u00fcbernehme erfindungsgem\u00e4\u00df vergleichbar mit dem erw\u00e4hnten Stand der Technik aus der US-Patentschrift 5 921 138 eine Linearversetzung, die dann \u00fcber die erste \u00dcbertragung den Steuerk\u00f6rper in Rotation versetze. Linearschaltk\u00f6rper sei bei dem angegriffenen Gegenstand der kleine schwarze Hebel. Das C-f\u00f6rmige Bauteil sei Bestandteil der \u00dcbertragungen. Es setze die Linearbewegung des Linearschaltk\u00f6rpers von einer ersten Ausgangsposition in eine erste Schaltposition in eine Rotationsbewegung des gezahnten Steuerk\u00f6rpers (erste \u00dcbertragung) bzw. die Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von einer zweiten Ausgangsposition in eine Rotation (zweite \u00dcbertragung) um. Es \u00fcbernehme dabei die Funktion der in den Figuren 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters gezeigten Schwenkhebel bzw. Klinken 151, 161. Demgegen\u00fcber bilde der schwarze Hebel des angegriffenen Gegenstandes wie erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr den Linearschaltk\u00f6rper vorgesehen mit dem auf dem C-Teil angeordneten fl\u00e4chigen Metallstift einen von dem gezahnten Steuerk\u00f6rper beabstandeten Anschlag und sei zur Linearversetzung zwischen einer ersten Ausgangs- und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt. Der Bewegungspfad des schwarzen Hebels verlaufe zumindest in weiten Teilen linear und parallel zu dem C-f\u00f6rmigen Bauteil und der Rastzahnebene. Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verletzung durch Verwendung eines einteiligen Linearschaltk\u00f6rpers und Schnittstellenelementes l\u00e4gen nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Unterlassungsbegehren weiter und erweitert gleichzeitig ihre Klage um ebenfalls auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Auskunft bzw. Rechnungslegung und Schadenersatz aus dem Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde. Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht erkannt, dass das C-f\u00f6rmige Bauteil der angegriffenen Vorrichtung mehrere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktionen aus\u00fcbe, indem es sowohl Bestandteil beider \u00dcbertragungen als auch Linearschaltk\u00f6rper sei. Weiter habe das Landgericht verkannt, dass der schwarze Hebel nicht der Linearschaltk\u00f6rper, sondern das Schnittstellenelement sei. Der Hebel werde verschwenkt und f\u00fchre infolgedessen gerade keine lineare Bewegung aus. Seine radial am \u00e4u\u00dferen Ende befindliche abgeflachte Fl\u00e4che f\u00fcr den Angriff des Daumens sei die Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che; am radial inneren Ende befinde sich die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che, die das C-f\u00f6rmige Bauteil von einer ersten Ausgangs- in eine erste Schaltposition bewege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei sich ihre Klage dar\u00fcber hinaus auch gegen das Herstellen der angegriffenen Gegenst\u00e4nde richtet und die Klageantr\u00e4ge hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe gestellt werden, dass die Linearversetzung des Linearschaltk\u00f6rpers weiter durch den Zusatz konkretisiert wird, dass diese lineare Bewegung \u201ehin zu dem Schaltk\u00f6rper\u201c erfolgt und der Bewegungspfad des Schnittstellenelements dahingehend konkretisiert wird, dass dieser nicht \u201enicht parallel\u201c sondern \u201eim wesentlichen senkrecht\u201c zur Rastzahnebene verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck- und die Klage auch im Umfang ihrer Erweiterung abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Sie sind allerdings der Auffassung, weder der vorerw\u00e4hnte schwarze Hebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch das C-f\u00f6rmige Bauteil sei ein Linearschaltk\u00f6rper; ein solcher fehle hier ersatzlos.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Universit\u00e4tsprofessor Dr.-Ing. J\u00f6rg E, , hat zur Beweisaufnahme ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2009 erg\u00e4nzt und erl\u00e4utert hat. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten vom 2. Dezember 2008 (Bl. 356 \u2013 402 d.A.) und die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2009 (Bl. 513-526 d.A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung und auch die erweiterte Klage sind zul\u00e4ssig und zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet. Soweit die Klage nicht das Herstellen der angegriffenen Vorrichtung betrifft, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu, denn die angegriffene Fahrradschaltsteuervorrichtung stimmt mit der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcberein, und der in diesem Schutzanspruch niedergelegte Gegenstand erweist sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik auch als schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch im Umfang ihrer zweitinstanzlichen Erweiterung zul\u00e4ssig. Es sind dasselbe Schutzrecht und dieselben Handlungen, auf die die Kl\u00e4gerin nunmehr neben ihren bereits erstinstanzlich erhobenen Unterlassungsanspr\u00fcchen auch die im Berufungsverfahren hinzugekommenen Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz st\u00fctzt, die s\u00e4mtlich aus der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Fahrradschaltsteuervorrichtungen abgeleitet werden, die die Kl\u00e4gerin als Verletzung des Klagegebrauchsmusters betrachtet. Infolgedessen liegt eine Klageerweiterung im Sinne des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO vor, die im Berufungsverfahren nicht an die in \u00a7 533 ZPO normierten Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden ist (vgl. OLG Saarbr\u00fccken, MDR 2006, 227; OLG Hamburg, OLGR 2005, 226; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 533 Rdnr. 3). Da s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf dieselben Tatsachen gest\u00fctzt werden, sind auch die Voraussetzungen des \u00a7 529 ZPO gegeben; dass die nunmehr zus\u00e4tzlich geltend gemachten Anspr\u00fcche die Feststellung weiterer Tatsachen voraussetzen, aus denen sich ergibt, dass die Beklagten die angegriffenen Handlungen schuldhaft begangen haben, steht dem nicht entgegen, zumal die angegriffenen Handlungen, wenn sie \u2013 wie hier \u2013 mit einem Unterlassen der gebotenen Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage einhergehen, in aller Regel auch ein schuldhaftes Verhalten begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebenen technischen Lehre verneint.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft mit seinem Schutzanspruch 1 eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, die \u00fcber ein Schaltsteuerkabel einen Schaltmechanismus bet\u00e4tigt; insbesondere betrifft es eine Vorrichtung, in welcher ein erster Schalthebel den das Schaltsteuerkabel aufnehmenden Aufnahmek\u00f6rper veranlasst, das Schaltzugseil teilweise einziehend in eine Aufnahmerichtung zu drehen und in welcher ein zweiter Schalthebel den Aufnahmek\u00f6rper veranlasst, in eine Ausgaberichtung zu drehen und die zuvor eingezogenen Abschnitte des Schaltzuges wieder auszugeben (Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), offenbart die US-Patentschrift 5 921 138 (Anlage K 21), deren Figuren 12 und 13 nachstehend wiedergegeben sind, eine Vorrichtung der vorbezeichneten Art, die bereits die Merkmale 1a) bis 2b bb) und 2d) bis g) der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist.<\/p>\n<p>Die Schaltsteuervorrichtung umfasst einen Steuerk\u00f6rper (170; Bezugszeichen entsprechen den vorstehenden Abbildungen), die an der Lenkstange (101) eines Fahrrades montiert wird und das Ziehen und L\u00f6sen des Kabelzuges steuert. Ein erster um die Rotationsachse (107) des Steuerk\u00f6rpers schwenkbarer Hebel (130) bewirkt ein Ziehen, ein zweiter linear beweglich zu dem Steuerk\u00f6rper gekoppelter Hebel (120) bewirkt ein L\u00f6sen des Kabels. Der Linearhebel (120) ist mit einem \u00dcbertragungsmechanismus gekoppelt, bestehend aus einer Klinke (151), die an einem Schwenkzapfen (152) drehbar gelagert ist und mit dem an dem Aufnahme- und Steuerk\u00f6rper (170) angeordneten Zahnkranz (171) zusammenwirkt. Der Linearhebel 120 verschwenkt die Klinke (151) so (vgl. Figur 13 der \u00e4lteren Druckschrift), dass diese mit ihren Z\u00e4hnen (151 A und 151 B) wechselweise in Z\u00e4hne des Zahnkranzes eingreift und auf diese Weise dessen schrittweise Rotation erm\u00f6glicht. Da beide Hebel auf denselben Steuerk\u00f6rper einwirken, der zugleich den Kabelzug aufnimmt, kann stets nur einer von ihnen bet\u00e4tigt werden. Um die wahlweise Bet\u00e4tigung zu erm\u00f6glichen und die Bet\u00e4tigung des jeweils anderen Schalthebels nicht zu blockieren, m\u00fcssen beide nach ihrer Bet\u00e4tigung in ihre jeweilige Ausgangsposition zur\u00fcckkehren.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik wird beanstandet (Klagegebrauchsmusterschrift Abs. [0003]), der Benutzer m\u00fcsse seinen Daumen f\u00fcr den optimalen Betrieb unmittelbar gegen\u00fcber dem Linearbet\u00e4tigungshebel anordnen und diesen in einer Richtung senkrecht zur Lenkstange beaufschlagen, was unter Wettkampfbedingungen unerw\u00fcnscht sei. Der Grund hierf\u00fcr liegt nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 5, Bl. 360 d.A.) darin, dass es zu einem Verkanten und Klemmen kommen kann, wenn der Benutzer schr\u00e4g auf den Hebel dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Daraus resultiert die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Aufgabe (das technische Problem), eine Schaltsteuervorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei welcher der Benutzer seinen Daumen nicht exakt gegen\u00fcber dem Linearbet\u00e4tigungs- oder Schalthebel anordnen muss (Klagegebrauchsmusterschrift Abs\u00e4tze [0003], [0004]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um eine Fahrradschaltsteuervorrichtung (105), die einen Schaltmechanismus \u00fcber ein Schaltsteuerkabel (104) bet\u00e4tigt.<br \/>\n2. Die Schaltsteuervorrichtung umfasst<br \/>\na)<br \/>\neinen Steuerk\u00f6rper (170), der zum Steuern des Schaltsteuerkabels bez\u00fcglich einer Achse (X) drehbar ist,<br \/>\nb)<br \/>\neinen Linearschaltk\u00f6rper (220), der<br \/>\naa) beabstandet vom Steuerk\u00f6rper einen Anschlag (201) ausbildet und<br \/>\nbb) zur Linearversetzung (-bewegung) zwischen einer ersten Ausgangs-<br \/>\nposition (HP 1) und einer ersten Schaltposition mit der Schaltsteuer-<br \/>\nvorrichtung gekoppelt ist,<br \/>\nc)<br \/>\nein Schnittstellenelement (202), das<br \/>\naa) relativ zu dem Linearschaltk\u00f6rper beweglich montiert ist,<br \/>\nbb) einen ersten Fingerkontaktbereich (202) und eine Bet\u00e4tigungskraftan-<br \/>\nwendungsfl\u00e4che (203) aufweist;<br \/>\ncc) wobei die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che (203) die Bet\u00e4tigungs-<br \/>\nkraft auf den Anschlag (201) des Linearschaltk\u00f6rpers (220) aus\u00fcbt,<br \/>\num<br \/>\ndd) den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition (HP 1) zu der ersten Schaltposition zu bewegen,<br \/>\nd)<br \/>\neine erste \u00dcbertragung (150), welche<br \/>\naa) die Linearversetzung (-bewegung) des Linearschaltk\u00f6rpers von der<br \/>\nersten Ausgangsposition (HP 1) zu der ersten Schaltposition in eine<br \/>\nRotationsversetzung (-bewegung) des Steuerk\u00f6rpers (170) umsetzt<br \/>\nund<br \/>\nbb) eine Vielzahl Rastz\u00e4hne (173) umfasst, die in einer Rastzahnebene<br \/>\n(T) angeordnet sind,<br \/>\ne)<br \/>\neinen zweiten Schaltk\u00f6rper (130), welcher<br \/>\naa) einen zweiten Fingerkontaktteil (132) ausbildet, und zwar in einer Po-<br \/>\nsition beabstandet von dem Steuerk\u00f6rper,<br \/>\nbb) mit einer Schaltsteuervorrichtung zur Versetzung (Bewegung) zwi-<br \/>\nschen einer zweiten Ausgangsposition (HP 2) und einer zweiten<br \/>\nSchaltposition gekoppelt ist;<br \/>\nf)<br \/>\neine zweite \u00dcbertragung (160), welche die Versetzung (Bewegung) des zweiten Schaltk\u00f6rpers von der zweiten Ausgangsposition (HP 2) zu der zweiten Schaltposition in eine Rotationsversetzung (-bewegung) des Steuerk\u00f6rpers umsetzt;<br \/>\ng)<br \/>\nein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper (zweiter Schaltk\u00f6rper 130, Linearschaltk\u00f6rper 220) ist im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T);<br \/>\nh)<br \/>\ndas Schnittstellenelement (202)<br \/>\naa) ist schwenkbar montiert,<br \/>\nbb) um einem Bewegungspfad folgen zu k\u00f6nnen, der (nicht parallel) zur &#8211;<br \/>\nRastzahnebene (T) ist.<\/p>\n<p>Aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes, der nach den \u00fcberzeugenden und unbeanstandet gebliebenen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 4-5; Bl. 359, 360 d.A.) ein Maschinenbaustudium mit Schwerpunkt Konstruktionstechnik, Getriebe- oder Feinwerktechnik absolviert hat, die Konstruktionsprinzipien handgeschalteter rastender Fahrradschaltmechanismen kennt und auf dem Gebiet der Konstruktion ungleichm\u00e4\u00dfig \u00fcbersetzender Getriebe \u00fcber mehrere Jahre Berufserfahrung verf\u00fcgt, besteht der Kern der vorbeschriebenen L\u00f6sung in einer mechanischen Entkoppelung der Bet\u00e4tigungshandhabe des (beispielsweise, aber nicht notwendig) zum Herunterschalten verwendeten Linearschaltk\u00f6rpers vom Rest der Fahrradschaltsteuervorrichtung (Gutachten S. 5, 9; Bl. 360, 364 d.A.; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4, 5; Bl. 514 R, 515 d.A.). Von der aus der vorgenannten US-Patentschrift 5 921 138 bekannten Vorrichtung unterscheidet sich der in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Gegenstand durch das in den Merkmalsgruppen c) und h) beschriebene Schnittstellenelement, das dem Linearschaltk\u00f6rper vorgeschaltet ist. Anstelle einer integriert in dem Linearschaltk\u00f6rper ausgebildeten Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che lehrt das Klagegebrauchsmuster mit dem Schnittstellenelement ein separates Teil, welches eine Bet\u00e4tigungskraftaufnahmefl\u00e4che sowie eine Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che aufweist und infolge seiner Schwenkbarkeit stets zuverl\u00e4ssig mit dem Anschlag des Linearschaltk\u00f6rpers zusammenwirkt, weil zu dessen ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bet\u00e4tigung der Daumen des Benutzers nicht exakt senkrecht zur Lenkstange positioniert sein muss, sondern sogar eine vertikal gerichtete Abw\u00e4rtskraft aus\u00fcben kann (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, Abs. [0024], S.5 oben; Gutachten, S. 5, 27; Bl. 360, 382 d.A.). Entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten S. 7; Bl. 362 d.A.) dient der Anschlag nicht als Bewegungsbegrenzung f\u00fcr den Schaltmechanismus am Hinterrad, sondern er \u00fcbertr\u00e4gt die Bet\u00e4tigungskraft vom Schnittstellenelement auf den Linearschaltk\u00f6rper, um diesen in die Schaltposition zu versetzen und dessen Linearbewegung in eine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers umzusetzen (vgl. Merkmale 2c, cc) und dd) sowie Merkmalsgruppe d); bei der Er\u00f6rterung dieser Merkmale hat der Sachverst\u00e4ndige die Funktion des Anschlages auch richtig gesehen (Gutachten S. 10; Bl. 365 d.A.)<\/p>\n<p>Auch wenn die in den vorstehend wiedergegebenen Figuren 12 \u2013 13 der US-Patentschrift 5 921 138 dargestellte Vorrichtung abgesehen von der Ausgestaltung des Linearschaltk\u00f6rpers und dem nicht vorhandenen Schnittstellenelement mit dem in den Figuren 3 \u2013 7 der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegebenen besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiel \u00fcbereinstimmt, bedeutet das nicht, dass Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in den nicht das Schnittstellenelement betreffenden Merkmalen zwingend eine Vorrichtung voraussetzt, die mit der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform aus der vorbekannten Druckschrift \u00fcbereinstimmt. Ma\u00dfgebend ist vielmehr auch hier der Inhalt der Schutzanspr\u00fcche, deren ihnen vom angesprochenen Durchschnittsfachmann beigemessener Sinngehalt unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ermittelt werden muss. Dass die Klagegebrauchsmusterschrift darauf verzichtet, die Funktionsweise der beiden von den \u00dcbertragungen bet\u00e4tigten Rastmechanismen n\u00e4her zu beschreiben und insoweit auf die bekannte US-Patentschrift verweist (vgl. Anl. K 6 Abs. [0020] und [0023]), betrifft nur die Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Daraus ergibt sich keine Beschr\u00e4nkung des hier geltend gemachten Schutzanspruches 1, der allgemeiner gefasst ist und die in seinen Merkmalen beschriebenen Elemente bzw. Einzelteile im wesentlichen nur danach bestimmt, welche Funktion sie aus\u00fcben und welche Bewegung sie hierzu ausf\u00fchren sollen. Schutzanspruch 1 setzt lediglich folgende Funktionsteile, Bewegungen und Wirkzusammenh\u00e4nge voraus:<\/p>\n<p>Vorhanden sein muss ein Steuerk\u00f6rper, der zum Steuern (= Aufwickeln und Freigeben) des Schaltsteuerkabels rotationsbeweglich sein muss (Merkmale 2a, 2d aa und 2f), sowie ein Linearschaltk\u00f6rper (Merkmalsgruppe 2b), der zwischen einer ersten Ausgangsposition und einer ersten Schaltposition linear beweglich ist und \u2013 wie schon der in Schutzanspruch 1 gew\u00e4hlte Begriff deutlich macht \u2013 bei Bet\u00e4tigung des Schnittstellenelements als Bet\u00e4tigungshandhabe einen Schaltvorgang initiieren soll; er soll mit Abstand vom Steuerk\u00f6rper einen Anschlag ausbilden (Merkmal 2b aa) und mit der Schaltsteuervorrichtung derart gekoppelt sein, dass er \u201elinear\u201c aus einer Ausgangs- oder Ruheposition in eine Schaltposition bewegt werden kann (Merkmal 2b bb; Sachverst\u00e4ndiger, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 2, Bl. 513, 513R d.A.). Der Bewegungsweg des Linearschaltk\u00f6rpers muss nicht exakt geradlinig im mathematischen Sinne verlaufen; geringf\u00fcgige Abweichungen h\u00e4lt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zu Recht f\u00fcr grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich und auch im Rahmen der schutzbeanspruchten Erfindung nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4, Bl. 515R d.A.). Legt man die in der Klagegebrauchsmusterschrift \u2013 auch objektiv zutreffend \u2013 beschriebene Problemstellung einer Verbesserung der Bet\u00e4tigung der Schaltung und deren in Schutzanspruch 1 beschriebene L\u00f6sung zugrunde, macht es in der Tat keinen Unterschied, ob der Schaltk\u00f6rper exakt oder nur im wesentlichen linear verschoben wird (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 5, Bl. 515 d.A.); mit den weiteren vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochenen Aspekten, die m\u00f6glicherweise einen exakt linearen Bewegungsablauf erfordern, etwa eine vereinfachte Herstellbarkeit der Schaltsteuervorrichtung, die Vermeidung von Reibungen durch Querkr\u00e4fte oder die Senkung der Herstellungskosten (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3, 4; Bl. 514, 514R d.A.) befasst sich das Klageschutzrecht nicht.<\/p>\n<p>Weiterhin soll ein zweiter Schaltk\u00f6rper vorhanden sein, der einen zweiten Fingerkontaktteil beabstandet vom Steuerk\u00f6rper besitzt (Merkmale 2e und 2e aa) und gem\u00e4\u00df den Merkmalen 2e) und f) \u00fcber eine zweite \u00dcbertragung ebenfalls mit der Schaltsteuervorrichtung gekoppelt ist, um die bei seiner Bet\u00e4tigung erfolgende Versetzung zwischen einer zweiten Ausgangsposition und einer zweiten Schaltposition ebenfalls in eine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers umzuwandeln; da beide Schaltk\u00f6rper den Steuerk\u00f6rper in eine Rotationsbewegung versetzen und der Steuerk\u00f6rper bez\u00fcglich der Achse (X) zum Steuern des Kabels drehbar ist, und die \u00dcbertragung der Hebelbewegung auf den Steuerk\u00f6rper \u00fcber Rastz\u00e4hne erfolgt, muss ein Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmal 2g) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene (T) verlaufen.<\/p>\n<p>Ferner muss das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittstellenelement gem\u00e4\u00df den Merkmalsgruppen 2 c) und h) vorhanden sein, das den Linearschaltk\u00f6rper von der ersten Ausgangsposition zur ersten Schaltposition bewegt (Merkmal 2c) dd) und hierzu mit dem in Merkmal 2b aa gelehrten und bereits erw\u00e4hnten Anschlag des Linearschaltk\u00f6rpers zusammenwirkt, indem es die vom Benutzer mit dem Daumen \u00fcber den Fingerkontaktbereich aufgebrachte Bet\u00e4tigungskraft \u00fcber die Bet\u00e4tigungskraftanwendungsfl\u00e4che auf den Anschlag \u00fcbertr\u00e4gt und das, um aus jeder Daumenposition eine zuverl\u00e4ssige Beaufschlagung des Linearschaltk\u00f6rpers zu erm\u00f6glichen, nach den Merkmalen 2h) aa) und b) und Merkmal 2c) aa) relativ zum Linearschaltk\u00f6rper beweglich, n\u00e4mlich schwenkbar montiert ist, wobei der Bewegungspfad des Schnittstellenelementes nicht parallel zur Rastzahnebene verl\u00e4uft. Nur \u00fcber das Schnittstellenelement werden die Bedienkr\u00e4fte in den Linearschaltk\u00f6rper geleitet (Gutachten S. 10, 14f., 23; Bl. 265, 369f. und 378 d.A.).<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittstellenelement ist nur eine au\u00dfen vor dem Linearschaltk\u00f6rper gesetzte schwenkbare Bet\u00e4tigungshandhabe. Mit der \u00dcbertragung ist sie nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar \u00fcber den Linearschaltk\u00f6rper verbunden (vgl. hierzu Gutachten S. 8 ff.; Bl. 363 ff. d.A.)<\/p>\n<p>Die in der Merkmalsgruppe 2d) umschriebene erste \u00dcbertragung soll erfindungsgem\u00e4\u00df eine Vielzahl Rastz\u00e4hne umfassen (Merkmal 2d bb), die in einer Rastzahnebene angeordnet sind; ihre Aufgabe besteht gem\u00e4\u00df Merkmal 2d aa) darin, die lineare Verschiebebewegung des Linearschaltk\u00f6rpers in eine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers umzusetzen. Die erste \u00dcbertragung umfasst alle Funktionsteile zwischen Linearschalt- und Steuerk\u00f6rper, die dazu dienen, die Linearbewegung des Linearschalt- in eine Rotation des Steuerk\u00f6rpers umzusetzen, zur zweiten \u00dcbertragung geh\u00f6ren alle Funktionselemente zwischen dem zweiten Schalt- und dem Steuerk\u00f6rper, die dazu dienen, die Versetzbewegung des zweiten Schaltk\u00f6rpers in eine Rotation des Steuerk\u00f6rpers umzusetzen. Wie diese Umsetzung im Einzelfall bewerkstelligt wird, stellt Schutzanspruch 1 in das Belieben des Fachmannes. Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0016]) kann dementsprechend das Umsetzen der translatorischen Schaltbewegung in eine rotatorische Bewegung auch darin bestehen, dass die Rotation etwa durch einen R\u00fcckzug des Kupplungselementes bzw. Eingriffselementes lediglich \u201epassiv\u201c veranlasst wird, ohne dass jedoch die Art und Weise dieser Veranlassung n\u00e4her festgelegt ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist es vor diesem Hintergrund auch m\u00f6glich, die Rotationsbewegung dadurch zu erzeugen, dass der Steuerk\u00f6rper drehfest mit einer federbeaufschlagten Zahnscheibe gekoppelt wird. Auch wenn Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in diesem Zusammenhang die Ausdr\u00fccke \u201e\u00dcbertragung\u201c und \u201eUmsetzen\u201c verwendet, bedeutet das nicht, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zuerst gemeint hat (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 7, Bl. 516 d.A.), dass erfindungsgem\u00e4\u00df nur eine \u201eaktive\u201c Form, etwa ein Eingriff zur \u00dcbertragung in die Rastz\u00e4hne, diese Umsetzung bewirken kann. Vor dem Hintergrund, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht um eine besondere Ausbildung der Umsetzung, sondern allein darum geht, den Linearschaltk\u00f6rper nicht mehr streng senkrecht bet\u00e4tigen zu m\u00fcssen, gen\u00fcgt auch eine \u201epassive\u201c Freigabe der Zahnscheibe, indem lediglich der Eingriff der zweiten \u00dcbertragung in die Z\u00e4hne aufgehoben wird und die vorgespannte Zahnscheibe infolge ihrer Federspannung rotieren kann. Dies hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zuletzt zutreffend so gesehen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8, 9, Bl. 516 R, 517 d.A.). Die in der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 701 917 (Anl. L 1) dargestellte federbeaufschlagte Zahnscheibe dient nicht der Seilbewegung (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6, 7; Bl. 515R, 516 d.A.)<\/p>\n<p>Diese aus Schutzanspruch 1 ersichtlichen Funktionszusammenh\u00e4nge schlie\u00dfen es zwar aus, dass der Linearschaltk\u00f6rper im Sinne der Merkmalsgruppe 2b) und\/oder der zweite Schaltk\u00f6rper gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2e) st\u00e4ndig \u2013 also sowohl in der Ausgangs- als auch in der Schaltposition \u2013 mit den Rastz\u00e4hnen der \u00dcbertragung in Eingriff stehen; anderenfalls blockierten sie sich gegenseitig beim Initiieren des Schaltvorgangs und k\u00f6nnten keine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers ausl\u00f6sen, weil jeder Steuerk\u00f6rper bzw. jede \u00dcbertragung den Steuerk\u00f6rper in eine jeweils entgegengesetzte Richtung rotieren l\u00e4sst. Der Steuerk\u00f6rper bleibt demgegen\u00fcber stets in einer Schaltstellung, die er nicht verlassen darf, bis der Benutzer eine andere Schaltposition w\u00e4hlt. Die Koppelung der Schaltk\u00f6rper mit jeweils einer \u00dcbertragung arbeitet vor diesem Hintergrund nur in einer der beiden Bewegungsrichtungen, n\u00e4mlich bei der \u00dcberf\u00fchrung von der Ausgangs- in die Schaltstellung, um in dieser den Steuerk\u00f6rper in Rotation zu versetzen, sie hat nicht die Aufgabe, den Schaltk\u00f6rper aus der Schaltstellung in die Ausgangsposition zur\u00fcckzuholen. Schutzanspruch 1 geht davon aus, dass jeder Schaltk\u00f6rper nach der Bet\u00e4tigung ohne Zutun des Benutzers automatisch in seine Ausgangsstellung zur\u00fcckkehrt. Will der Benutzer wieder zur\u00fcckschalten, so kann er dies nicht durch die R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung des zuletzt bet\u00e4tigten Schaltk\u00f6rpers tun, sondern er muss den jeweils anderen Schalthebel bet\u00e4tigen und in die Schaltposition bringen (Gutachten S. 11; Bl. 366 d.A.). Auch bei mehrfachem Schalten in einer Richtung bleibt der Schaltk\u00f6rper nicht in der nach Bet\u00e4tigung eingenommenen Position, sondern kehrt wieder in seine Ausgangslage zur\u00fcck. So wird die Funktionsweise der Schaltk\u00f6rper und der \u00dcbertragungen auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt, das aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns insoweit mangels n\u00e4herer Angaben im allgemeinen Teil der Beschreibung auch allgemein f\u00fcr die Erfindung wesentliche Funktionszusammenh\u00e4nge wiedergibt. M\u00f6glich ist es aber, dass die Wirkverbindung der einen \u00dcbertragung mit dem Steuerk\u00f6rper erst aufgehoben wird, wenn die andere \u00fcber den anderen Schalthebel bet\u00e4tigt wird (Gutachten S. 16; Bl. 371 d.A.).<\/p>\n<p>Linearschaltk\u00f6rper und erste \u00dcbertragung k\u00f6nnen erfindungsgem\u00e4\u00df auch einst\u00fcckig durch ein und dasselbe Bauteil gebildet werden. Schutzanspruch 1 unterscheidet seinem Wortlaut nach zwar beide Teile voneinander, dieser Unterschied bezieht sich jedoch ersichtlich nur auf die unterschiedlichen Funktionen dieser Elemente und nicht auf deren konstruktive Ausgestaltung. Das hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll Seite 10 f.; Bl. 517R, 518 d.A.); er hat dar\u00fcber hinaus bekr\u00e4ftigt, dass der Gedanke einer einst\u00fcckigen Ausf\u00fchrung von Linearschaltk\u00f6rper und erster \u00dcbertragung f\u00fcr den Fachmann besonders naheliegt, wenn der Steuerk\u00f6rper eine federbelastete Zahnscheibe aufweist, die lediglich freigegeben oder gesperrt werden muss und die Linearbewegung des Linearschaltk\u00f6rpers diese Freigabe oder Sperre bewirken soll (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 518 d.A.).<\/p>\n<p>Auch die Ausgestaltung der zweiten \u00dcbertragung, die nach Merkmal 2f) die Schaltbewegung des zweiten Schaltk\u00f6rpers in eine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers umsetzen soll, legt Schutzanspruch 1 nicht n\u00e4her fest; infolge dessen bleibt es auch hier dem Belieben des Fachmannes \u00fcberlassen, wie und insbesondere durch welche konstruktiven Elemente die Schalt- in eine rotatorische Bewegung umgesetzt wird. Auch die Unterscheidung der beiden \u00dcbertragungen in den Merkmalsgruppen 2d) einerseits und 2f) andererseits bezieht sich nur auf deren Funktionen. Schutzanspruch 1 gibt insbesondere keine konstruktiven Einzelheiten dazu vor und verlangt nicht, dass die beiden \u00dcbertragungen vollst\u00e4ndig aus getrennten Bauteilen bestehen m\u00fcssen und ein zur einen \u00dcbertragung geh\u00f6rendes Teil nicht gleichzeitig auch ein solches der anderen \u00dcbertragung sein kann. Dies ist schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil in dem in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Rastz\u00e4hne, die nach Merkmal 2 d bb) zur ersten \u00dcbertragung geh\u00f6ren, auch an der Umsetzung der Bewegung des zweiten Schaltk\u00f6rpers in eine Rotation des Steuerk\u00f6rpers mitwirken und demzufolge auch Bestandteil der zweiten \u00dcbertragung sein m\u00fcssen. Dann aber besteht kein Grund, mit anderen Bauteilen der \u00dcbertragung anders zu verfahren, sofern nur der mit beiden \u00dcbertragungen verfolgte Zweck erreicht wird, dass jeder Schaltk\u00f6rper f\u00fcr sich und unabh\u00e4ngig vom anderen den Steuerk\u00f6rper in eine Rotationsbewegung versetzen kann. Auch dies hat der Sachverst\u00e4ndige in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung zutreffend best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11 und 14, Bl. 518, 519 R d.A.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegte Merkmalskombination erf\u00fcllt die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes.<br \/>\na)<br \/>\nZu Recht wird die Priorit\u00e4t der Patentanmeldung in Anspruch genommen, aus der das Gebrauchsmuster abgezweigt worden ist. Die Figuren 4 und 5 der Patentanmeldung 1 134 ccc (Anlage B 2) offenbaren ebenso wie die zugeh\u00f6rigen Stellen der Beschreibung sachlich dasselbe wie auch das Klagegebrauchsmuster, n\u00e4mlich ein verschwenkbares Schnittstellenteil, dessen Bewegungspfad nicht parallel zur Rastzahnebene verl\u00e4uft. Stellt man auf die Bewegungslinie ab, die das freie Ende des schwenkbaren Schnittstellenelementes beschreibt, ergibt sich eine teilkreisf\u00f6rmige Linie, die zwar auf der kurzen Bet\u00e4tigungsstrecke keinen gro\u00dfen Kr\u00fcmmungswinkel beschreibt, aber durch ihre gebogene Form gleichwohl nicht parallel zur Rastzahnebene verlaufen kann. Stellt man auf die Ebene ab, in der die Schwenkbewegung um das Schwenklager erfolgt, so verl\u00e4uft der Bewegungspfad rechtwinklig zur Schwenkachse; auch diese Bewegung liegt au\u00dferhalb der Rastzahnebene.<br \/>\n\u00dcberzeugend hat dies auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige so gesehen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 24, Bl. 524 R d.A.), der Fachmann ziehe beim Studium der Priorit\u00e4tsanmeldung zus\u00e4tzlich zu den von den Beklagten angef\u00fchrten Figuren 4 und 5 auch die Figur 3 heran, die zwar in erster Linie ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, andererseits aber vom Fachmann insoweit in einem allgemeineren Sinn verstanden wird, als sie die gesamten Elemente in ihrer Anordnung und in ihren Bez\u00fcgen zur Gesamtkonstruktion sichtbar macht; im Hinblick auf den damit verbundenen gro\u00dfen konstruktiven Aufwand werde er von einer Anordnung der Bewegungsebene des Schnittstellenelementes parallel zur Rastzahnebene absehen. Ebenso \u00fcberzeugend hat er dem Gesamtinhalt dieser Figurendarstellungen auch entnommen, dass der Bewegungspfad des Schnittstellenelementes nicht nur wie in den Figuren 4 und 5 dargestellt senkrecht zur Rastzahnebene verlaufen muss, sondern dass auch ein anderer nicht parallel zur Rastzahnebene liegender Verlauf m\u00f6glich und sinnvoll ist, um die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Verbesserung der Schaltvorgangausl\u00f6sung zu erreichen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 23, Bl. 524 d.A.).<\/p>\n<p>Auch die weitere mit der Berufungserwiderung von den Beklagten geltend gemachte unzul\u00e4ssige Erweiterung betreffend die erste \u00dcbertragung gem\u00e4\u00df Merkmal 2f) ist nicht gegeben. Anspruch 2 der priorit\u00e4tsbegr\u00fcndenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 134 ccc (Anlage B 2 Spalte 7 Zeile 21 ff.) offenbart ein mit \u201etransmission\u201c bezeichnetes Funktionselement, das nach dem Anspruchswortlaut die Linearversetzung des Linearbet\u00e4tigungsk\u00f6rpers von seiner ersten Ruheposition zu der ersten Schaltposition in eine rotatorische Bewegung des \u201econtrol body\u201c umwandelt. Entsprechend allgemein ist auch der zugeh\u00f6rige Teil der Beschreibung in der Patentanmeldung (Anlage B 2 Abs. [0004]) formuliert; der im Ausf\u00fchrungsbeispiel zeichnerisch dargestellte und beschriebene Klinkenmechanismus betrifft nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf die sich der allgemeiner gefasste angemeldete Patentanspruch 2 ausweislich der allgemeiner gefassten Ausf\u00fchrungen in Abs. [0005] der Beschreibung nicht beschr\u00e4nken soll. Darauf, ob die vorbekannte US-Patentschrift 5 921 138 sich auf einen Klinkenmechanismus beschr\u00e4nkt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn wie das Klagegebrauchsmuster beschr\u00e4nkt sich auch die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Patentanmeldung nach Anlage B 2 nicht darauf, die aus der US-Patentschrift bekannte Vorrichtung abgesehen von den im Anspruch beschriebenen Unterschieden exakt zu \u00fcbernehmen, sondern zeigt insoweit ebenfalls nur eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (vgl. auch Anl. B 2 Abs. [0015], der Abs. [0020] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung entspricht).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus war der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch nicht durch eine Kombination der in der Klagegebrauchsmusterschrift er\u00f6rterten US-Patentschrift 5 921 138 mit der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 671 317 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 5) nahegelegt. Der letztgenannten Druckschrift konnte der Fachmann am Priorit\u00e4tstag nicht die Anregung entnehmen, den in der US-Patentschrift beschriebenen Linearschaltk\u00f6rper mit dem dort fehlenden und in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gelehrten schwenkbaren Schnittstellenelement zu versehen. Das in der europ\u00e4ischen Patentschrift mit dem Bezugszeichen (7) versehene Funktionsteil, das die Beklagten in ihrer Klageerwiderung als Schnittstellenelement bezeichnet haben, ist ein Schwenkhebel, der beim Verschwenken um die Achse aus Y (vgl. Figur 3 der Entgegenhaltung) eine Zugbewegung ausf\u00fchrt, wobei \u00fcber einen Verriegelungssteg (29) ein Steuerarm (27a) einer Entspannungsplatte (27) gezogen und die Entspannungsplatte dabei gedreht wird (vgl. Anlage B 5, S. 14 Abs. 1 und S. 15). Ein klassischer Zughebel ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keine Anregung, einem Druckschaltk\u00f6rper eine bewegliche Bet\u00e4tigungshandhabe vorzuschalten, die unabh\u00e4ngig vom Angriffswinkel immer f\u00fcr eine saubere Kraft\u00fcbertragung sorgt. Ein weiterer und entscheidender Unterschied des Klagegebrauchsmusters zur europ\u00e4ischen Patentschrift besteht nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen darin, dass die in Figur 3 der Entgegenhaltung gezeigte Verbindung des schwenkbaren Funktionsteils (7) mit dem linearbeweglichen Bauteil (29) eine Gelenkverbindung ist, bei der die beiden Teile gerade nicht voneinander gekoppelt sind, wie es das Klagegebrauchsmuster in Bezug auf den Anschlag des Linearschaltk\u00f6rpers und das Schnittstellenelement verlangt, das nur Druckkr\u00e4fte \u00fcbertragen kann, w\u00e4hrend die in der Entgegenhaltung gezeigte Gelenkverbindung dar\u00fcber hinaus auch Zugkr\u00e4fte \u00fcbertragen kann (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 18, 24 und 25; Bl. 521R, 524R und 525 d.A.). Er hat dar\u00fcber hinaus im einzelnen dargelegt, welche umfangreichen \u00dcberlegungen der angesprochene Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag anstellen musste, um aus dem US-Patent 5 921 138 und dem europ\u00e4ischen Patent 0 671 317 zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu kommen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 25 ff.; Bl. 525 ff. d.A.). Diese \u00dcberlegungen zeigen \u00fcberzeugend, dass die beiden Entgegenhaltungen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters am Priorit\u00e4tstag nicht nahegelegt haben; erst recht nimmt die genannte europ\u00e4ische Patentschrift dessen Gegenstand nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten beruht auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der schutzbeanspruchten Erfindung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDieser technischen Lehre entspricht die angegriffene Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig handelt es sich um eine Fahrradschaltsteuervorrichtung, die einen Schaltmechanismus \u00fcber einen Schaltsteuerhebel bet\u00e4tigt und infolge dessen Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Vorrichtung verf\u00fcgt auch \u00fcber einen Steuerk\u00f6rper, der entsprechend Merkmal 2a zum Einziehen und Freigeben des Schaltsteuerkabels um eine Achse drehbar ist; dieser Steuerk\u00f6rper ist, wie sich aus den von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ergibt (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8, Bl. 516 R d.A.), ein drehfest mit der Rastzahnscheibe verbundenes und zusammen mit dieser um eine Rotationsachse drehbares Bauteil.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung verf\u00fcgt ferner \u00fcber einen zweiten Schaltk\u00f6rper im Sinne der Merkmalsgruppe 2e), n\u00e4mlich den in der Abbildung 7 der Anlage K\uf02018 entsprechend bezeichneten silbernen Hebel, der zum Heraufschalten in einen jeweils n\u00e4chsth\u00f6heren Gang dient. Auch dies stellt die Beklagte nicht in Abrede und bedarf daher keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>Desweiteren ist eine zweite \u00dcbertragung vorhanden, die die in Merkmal 2f) geforderte Versetzung des zweiten Schaltk\u00f6rpers von der zweiten Ausgangs- in die zweite Schaltposition in eine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers umsetzt. Diese zweite \u00dcbertragung verk\u00f6rpert jedenfalls dasjenige Bauteil, das die Zahnscheibe bei einer Bet\u00e4tigung des zweiten Schaltk\u00f6rpers gegen ihre Federvorspannung antreibt. Auch dies hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend best\u00e4tigt (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 518 d.A.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten weist die angegriffene Vorrichtung einen Linearschaltk\u00f6rper auf, der wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben der Merkmale 2b aa) und bb) entspricht. Hierbei handelt es sich um das in der Abbildung 7 der Anlage K 18 in der linken Bildh\u00e4lfte sichtbare C-f\u00f6rmige den Rotationsk\u00f6rper etwa auf der H\u00e4lfte seines Umfangs umgreifende Bauteil (Bezugszahl 18 in der Patentanmeldung der Beklagten zu 2), jedoch ohne die beiden mit den Rastz\u00e4hnen in Eingriff bringbaren Klinken. Dies hat die Er\u00f6rterung der Funktionsweise des angegriffenen Gegenstandes mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8, 9, 10, 12; Bl. 516R, 517, 517R und 518R d.A.), der seine gegenteilige im schriftlichen Gutachten vertretene Ansicht (Gutachten S. 38, 46, 44, Bl. 393, 399, 401 d.A.) zutreffend nicht aufrecht erhalten hat. Wie das Musterst\u00fcck der angegriffenen Vorrichtung erkennen l\u00e4sst, bildet das C-f\u00f6rmige Bauteil beabstandet vom Steuerk\u00f6rper einen Anschlag aus, der mit dem das Schnittstellenelement der Merkmalsgruppe 2h) verk\u00f6rpernden und in der erw\u00e4hnten Abbildung 7 der Anlage K 18 entsprechend bezeichneten schwarzen Schalthebel zusammenwirkt und bei Bet\u00e4tigung dieses Schalthebels so verschoben wird, dass die Klinken des C-f\u00f6rmigen Teils au\u00dfer Eingriff mit der Rastzahnscheibe gelangen. Diese wird hierdurch entsperrt und dreht sich daraufhin entsprechend ihrer Federvorspannung zusammen mit dem Steuerk\u00f6rper um die Rotationsachse. Diese Sperr- und Freigabem\u00f6glichkeit ist die in Merkmal 2b bb) geforderte Koppelung mit der Schaltsteuervorrichtung zur Linearversetzung aus einer ersten Ausgangsposition in eine erste Schaltposition. Dass diese Bewegung nicht mathematisch exakt verl\u00e4uft, ist entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt B 1 unerheblich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie erste \u00dcbertragung im Sinne der Merkmalsgruppe 2d) wird gebildet durch die drehfest mit dem Steuerk\u00f6rper verbundene federvorgespannte Zahnscheibe und die beiden Klinken des C-f\u00f6rmigen Schiebeteils (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9, 10; Bl. 517, 517 R d.A.).<\/p>\n<p>Die in Merkmal 2d aa) verlangte Umsetzung der Linearbewegung des Linearschaltk\u00f6rpers bei einem Schaltvorgang in eine Rotationsbewegung des Steuerk\u00f6rpers erfolgt dadurch, dass beim Beaufschlagen und Verschieben des C-f\u00f6rmigen Bauteils die beiden Klinken au\u00dfer Eingriff mit den Rastz\u00e4hnen der Zahnscheibe gebracht werden, diese entsperren und deren R\u00fcckdrehung zusammen mit dem Steuerk\u00f6rper erm\u00f6glichen. Auch ein solcher Entsperrvorgang, der die Zahnscheibe nicht aktiv in Rotation versetzt, sondern nur \u201epassiv\u201c deren R\u00fcckdrehung erm\u00f6glicht, ist, wie bereits vorstehend in Abschnitt B 1 dargelegt, eine \u201eUmsetzung\u201c im Sinne des Schutzanspruches 1.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass das C-f\u00f6rmige Bauteil auch bei der Bet\u00e4tigung des zweiten Schaltk\u00f6rpers mitwirkt und zwischen dem bei Bet\u00e4tigung des Schnittstellenelementes eingenommenen Positionen oszilliert (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, Bl. 519 d.A.). Mit der Rotationsbewegung der Zahnscheibe im Anschluss an eine Bet\u00e4tigung des zweiten Schaltk\u00f6rpers wird auch das C-f\u00f6rmige Bauteil mit den starren Klinken radial ausw\u00e4rts gelenkt, um die Klinke au\u00dfer Eingriff mit der Zahnscheibe zu bringen und auf diese Weise die Rotation des Steuerk\u00f6rpers und damit auch den Schaltvorgang zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Beim Heraufschalten mit Hilfe des gr\u00f6\u00dferen um die Rotationsachse des Steuerk\u00f6rpers schwenkbaren Hebels werden die Rastz\u00e4hne der \u00dcbertragung so beaufschlagt, dass sie das C-f\u00f6rmige Bauteil bei Seite schieben, indem die Rastz\u00e4hne auf der Schr\u00e4gfl\u00e4che des Innenzahns des Bauteils auflaufen und ihn \u00fcberklettern k\u00f6nnen; nach der R\u00fcckkehr des C-Teils in die vorherige Stellung wirken Rastzahn und Innenzahn wieder zusammen und hindern den Steuerk\u00f6rper an einer R\u00fcckw\u00e4rtsdrehung. Um die R\u00fcckdrehung zu erreichen, muss das C-f\u00f6rmige Bauteil mit Hilfe des kleineren Schwenkhebels in gleicher Weise verschoben werden, damit der Rastzahn der \u00dcbertragung und der Innenzahn au\u00dfer Eingriff kommen und den Steuerk\u00f6rper loslassen. Diese Schaltstellung wird fixiert, indem das C-f\u00f6rmige Bauteil mit seinem Innenzahn wieder in seine vor der Bet\u00e4tigung eingenommene Position zur\u00fcckkehrt und mit dem n\u00e4chsten Rastzahn in Eingriff gelangt, der ein weiteres R\u00fcckdrehen des Steuerk\u00f6rpers verhindert. Entsprechend ist die Funktionsweise des C-f\u00f6rmigen Bauteils auch in der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 014 qqq beschrieben (vgl. Anl. K32 Abs. [0009], [0024], [0026] und Anspruch 11). Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass das C-f\u00f6rmige Bauteil gleichzeitig auch Bestandteil der ersten \u00dcbertragung ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, l\u00e4sst der Schutzanspruch 1 die Konstruktion beider \u00dcbertragungen offen und erlaubt dem Fachmann jede beliebige Ausgestaltung, die die insbesondere in den Merkmalsgruppen 2b), d) und e) bezweckten Funktionen erf\u00fcllt. Einleuchtend hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die von der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Gestaltung als \u201eIntegralkonstruktion\u201c bezeichnet (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 12, Bl. 518 R d.A.).<br \/>\nd)<br \/>\nDer Bewegungspfad beider Schaltk\u00f6rper verl\u00e4uft entsprechend Merkmal 2g) im wesentlichen parallel zur Rastzahnebene; dies ist anhand des Musterst\u00fccks ohne weiteres nachvollziehbar.<br \/>\ne)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich, dass auch ein Schnittstellenelement im Sinne der Merkmalsgruppe 2h) vorhanden ist, das schwenkbar montiert ist und einem Bewegungspfad folgt, der nicht parallel zur Rastzahnebene verl\u00e4uft; ma\u00dfgebend ist hierbei nicht die Ebene, in der der schwarze Bet\u00e4tigungshebel der angegriffenen Vorrichtung aufgeh\u00e4ngt ist, sondern der Verlauf der Schwenkbewegung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagten entgegen \u00a7 11 Abs. 1 GbMG eine gebrauchsmustergesch\u00fctzte Erfindung benutzen, sind sie nach \u00a7 24 Abs. 1 GbMG der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, die als eingetragene Schutzrechtsinhaberin zu den Verletzten im Sinne der genannten Bestimmung geh\u00f6rt.<br \/>\nIm zuerkannten Umfang sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet, weil sie den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schuldhaft benutzt haben, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten sie, wie dort von ihnen verlangt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie das Klageschutzrecht auffinden und bei zutreffender rechtlicher Beratung auch ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die dort niedergelegte technische Lehre schutzf\u00e4hig ist und von der angegriffenen Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch ein rechtlich gesch\u00fctztes Interesse im Sinne des \u00a7 256 ZPO daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre Anspr\u00fcche jedoch erst dann, wenn ihr die Beklagten \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Verletzungshandlungen Rechnung gelegt haben.<br \/>\nSteht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der schutzrechtsverletzenden Handlungen Rechnung legen. Die Kl\u00e4gerin kennt die diesbez\u00fcglichen Einzelheiten ohne eigenes Verschulden nicht und ist zur Bezifferung ihrer Anspr\u00fcche auf die Rechnungslegung der Beklagten angewiesen, die die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet sind Berufung und Klage lediglich, soweit sie sich auch gegen ein Herstellen der angegriffenen Gegenst\u00e4nde richten. Dass die Beklagten diese Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland fertigen, hat die darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Die Einreichung einer Patentanmeldung f\u00fcr den angegriffenen Gegenstand gen\u00fcgt noch nicht, um eine Begehungsgefahr zu begr\u00fcnden, ebenso wenig l\u00e4sst der Vertrieb bisher aus dem Ausland bezogener patent- bzw. gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde bef\u00fcrchten, dass die Beklagten zu einer Herstellung in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcbergehen werden. Weitere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine Herstellung in Deutschland ernsthaft zu bef\u00fcrchten ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt; dass die Beklagte zu 2) in Deutschland eine Produktionsst\u00e4tte unterh\u00e4lt, reicht dazu ebenfalls nicht aus.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEntsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung bedarf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1258 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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