{"id":498,"date":"2007-10-18T17:00:02","date_gmt":"2007-10-18T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=498"},"modified":"2016-05-31T09:26:23","modified_gmt":"2016-05-31T09:26:23","slug":"4a-o-28506-kunststoff-schalenteil-gepaeckstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=498","title":{"rendered":"4a O 285\/06 &#8211; Kunststoff-Schalenteil-Gep\u00e4ckst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 625<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285\/06<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4203\">2 U 113\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fccke aus Kunststoff-Schalenteilen die l\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder \u00fcber ein Scharnier verbunden sind und die eine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile in der Schlie\u00dfstellung aufweisen, wobei die Schalenteile aus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet sind, mittels eines Rei\u00dfverschlusses verbunden sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die vorstehenden R\u00e4nder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sind bzw. im Bereich des vom Bodenteil vorstehenden Randes der Vortasche ein Keder angelegt ist und bei denen der Rei\u00dfverschluss Seitenteile aufweist, die mit den Kedern verbunden und mit den R\u00e4ndern vern\u00e4ht sind, und wobei mindestens ein Schalenteil mit mindestens einem gegen\u00fcber der Bodenfl\u00e4che des mindestens einen Schalenteils nach au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden, die Fl\u00e4che einer Vortasche umgrenzenden Rand ausgebildet ist, der mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit einem Deckel zur Bildung einer Vortasche verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei sich die Verpflichtung zur Belegvorlage nur bezieht<br \/>\nauf die Angaben zu a),<br \/>\nauf die Angaben zu b) mit Ausnahme der Lieferzeiten und \u2013preise und nur soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind, und<br \/>\nauf die Angaben zu c) mit Ausnahme der Angebotszeiten und \u2013preise, und<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten einem Wirtschaftspr\u00fcfer zu \u00fcberlassen, wenn sie ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der ihm vorliegenden Liste enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 16.02.2001 angemeldet und am 29.07.2004 eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 02.09.2004 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf ein Gep\u00e4ckst\u00fcck. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Gebrauchsmusteranspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fcck aus Kunststoff-Schalenteilen (2, 4), die l\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder (9) \u00fcber ein Scharnier (5) verbunden sind und die eine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile (2, 4) in der Schlie\u00dfstellung aufweisen, wobei die Schalenteile (2, 4) aus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet und mittels eines Rei\u00dfverschlusses (16) verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass, dass die vorstehenden R\u00e4nder (9, 28, 32) der Schalenteile (2,4 ) von einem Keder (18, 20) eingefasst sind und dass der Rei\u00dfverschluss (16) Seitenteile (15, 17) aufweist, die mit den Kedern (18, 20) verbunden und mit den R\u00e4ndern (28, 32) vern\u00e4ht sind.<\/p>\n<p>Auf Seite 2, Spalte 2, Zeilen 5-9 der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K1) heisst es:<br \/>\n\u201eBei mindestens einem Schalenteil kann mindestens ein nach au\u00dfen vorstehender, umlaufender, eine Fl\u00e4che umgrenzender Rand ausgebildet sein, der mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit einem Deckel zur Bildung einer Vortasche verbunden ist.\u201c<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt diese Merkmale in den von ihr geltend gemachten Klageantrag auf. Wegen der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 9 und 10 wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Ansicht der Hauptfl\u00e4che eines Gep\u00e4ckst\u00fccks. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht des Gep\u00e4ckst\u00fccks. Figur 3 zeigt ein Formteil, aus dem ein Seitenteil und ein Deckel gebildet wird. Figur 4 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Darstellung des Ausschnittes IV-IV in Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gep\u00e4ckst\u00fccke bestehend aus Kunststoff-Schalenteilen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c und \u201eB by A\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K5 ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht. Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt, wie die Kante eines Schalenteils in dem Bereich ausgestaltet ist, in dem es auf das andere Schalenteil trifft, welches die andere H\u00e4lfte des Koffers bildet. Durch den links im Bild zu sehenden Rei\u00dfverschluss sind die beiden Schalenteil-H\u00e4lften miteinander verbunden (Anlage K6).<\/p>\n<p>Das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild zeigt einen Ausschnitt der auf einer Schalenteil-H\u00e4lfte angeordneten Vortasche im ge\u00f6ffneten Zustand (Anlage K7):<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst haben die Beklagten behauptet, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Kofferschale im Bereich der Vortasche tiefgezogen. Auf dem tiefgezogenen Boden sei durch Nieten ein separater schalenf\u00f6rmiger Boden-Einsatz befestigt. Aufgrund einer n\u00e4heren Inaugenscheinnahme des als angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgelegten Musters gem\u00e4\u00df Anlage K5 ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Boden der Vortasche einst\u00fcckig mit derjenigen Schalenteil-H\u00e4lfte verbunden ist, an der sich die Tasche befindet. Die Schalenteil-H\u00e4lfte ist in diesem Bereich tiefgezogen. Vom Boden der Vortasche f\u00fchrt eine etwa senkrecht stehende Wand zu einem mit einer Treppenstufe vergleichbaren Absatz. Die sich an die \u201eTreppenstufe\u201c anschlie\u00dfende, nach oben stehende Wand geht in das Schalenteil \u00fcber. Auf der \u201eTreppenstufe\u201c und an der in das Schalenteil \u00fcbergehenden Wand ist ein Keder vern\u00e4ht. Folgende Skizze, die derjenigen entspricht, die in der m\u00fcndlichen Verhandlung Gegenstand der Er\u00f6rterung war, gibt die Verh\u00e4ltnisse wieder:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent. Das Schalenteil sei mit einem nach au\u00dfen vorstehenden Rand ausgebildet. Dieser Rand k\u00f6nne in der vorstehenden Skizze in dem Bereich (a) gesehen werden, denn dieser Bereich stehe gegen\u00fcber der Bodenfl\u00e4che nach au\u00dfen vor und sei umlaufend ausgebildet. An diesem Bereich liege auch ein Keder an. Alternativ k\u00f6nne auch der Bereich (b) als der nach au\u00dfen vorstehende Rand angesehen werden; dieser rage senkrecht von der Bodenfl\u00e4che ab. Durch eine solche Ausf\u00fchrung werde die Funktion des Randes, n\u00e4mlich die Umgrenzung der Vortasche, erf\u00fcllt. Dass in diesem Bereich (b) kein Keder angebracht sei, sei unerheblich, denn das Klagegebrauchsmuster verlange nicht, dass der Rand, der die Fl\u00e4che der Vortasche umgrenze, von einem Keder eingefasst sei. Nach dem Klagegebrauchsmuster m\u00fcssten nur diejenigen R\u00e4nder von einem Keder eingefasst sein, die nach innen ragten, das hei\u00dft in den Bereich, wo beide Schalenteil-H\u00e4lften aufeinander treffen und mit einem Rei\u00dfverschluss verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fccke aus Kunststoff-Schalenteilen die l\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder \u00fcber ein Scharnier verbunden sind und die eine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile in der Schlie\u00dfstellung aufweisen, wobei die Schalenteile aus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet sind, mittels eines Rei\u00dfverschlusses verbunden sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die vorstehenden R\u00e4nder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sind und bei denen der Rei\u00dfverschluss Seitenteile aufweist, die mit den Kedern verbunden und mit den R\u00e4ndern vern\u00e4ht sind, und wobei mindestens ein Schalenteil mit mindestens einem nach au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden, die Fl\u00e4che einer Vortasche umgrenzenden Rand ausgebildet ist, der mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit einem Deckel zur Bildung einer Vortasche verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten einem Wirtschaftspr\u00fcfer zu \u00fcberlassen, wenn sie ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der ihm vorliegenden Liste enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung abzuwenden.<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nI.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGep\u00e4ckst\u00fccke aus Kunststoff-Schalenteilen die l\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder \u00fcber ein Scharnier verbunden sind und die eine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile in der Schlie\u00dfstellung aufweisen, wobei die Schalenteile aus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet sind, mittels eines Rei\u00dfverschlusses verbunden sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die vorstehenden R\u00e4nder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sind und bei denen der Rei\u00dfverschluss Seitenteile aufweist, die mit den Kedern verbunden und mit den R\u00e4ndern vern\u00e4ht sind, und wobei mindestens ein Schalenteil mit mindestens einem gegen\u00fcber der Bodenfl\u00e4che des mindestens einen Schalenteils nach au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden, die Fl\u00e4che einer Vortasche umgrenzenden Rand ausgebildet ist, der mittels eines Rei\u00dfverschlusses mit einem Deckel zur Bildung einer Vortasche verbunden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage der zugeh\u00f6rigen Belege Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAbnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und<br \/>\ndes erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten einem Wirtschaftspr\u00fcfer zu \u00fcberlassen, wenn sie ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der ihm vorliegenden Liste enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02.10.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleitung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die Kl\u00e4gerin mache einen unzul\u00e4ssig erweiterten Gebrauchsmusteranspruch geltend. Der gestellte Antrag beziehe sich auf den Unteranspruch 4 des Klagegebrauchsmusters, sei aber weiter gefasst als dieser. Im \u00dcbrigen stehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Rand nicht &#8211; ausgehend vom Schalenteil &#8211; nach au\u00dfen vor, wie es das Klagegebrauchsmuster erfordere. Statt dessen sei das Schalenteil nach unten zum Boden der Vortasche hin tiefgezogen ausgebildet. Der Bereich (b), der vom Boden der Vortasche hochf\u00fchre, k\u00f6nne im \u00dcbrigen schon deshalb nicht als der vom Klagegebrauchsmuster geforderte nach au\u00dfen stehender Rand angesehen werden, weil er nicht von einem Keder eingefasst sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und mit dem Hilfsantrag begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 2, 24b Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Gebrauchsmusters, die in dem Gebrauchsmusteranspruch 1 in Verbindung mit dem auf Seite 2, Spalte 2, Zeilen 5-9 der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K1) enthaltenen Merkmal enthalten ist, nach den Grunds\u00e4tzen gebrauchsmusterrechtlicher \u00c4quivalenz Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (\u00a7 11 Abs. 1 GebrMG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klageantrag ist in der Form wie die Kl\u00e4gerin ihn gestellt hat, nicht zu beanstanden. Zu Unrecht kritisieren die Beklagten, die Kl\u00e4gerin st\u00fctze sich auf den Unteranspruch 4, f\u00fchre aber nicht s\u00e4mtliche Merkmale dieses Unteranspruchs auf. Tats\u00e4chlich st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge nicht auf den Unteranspruch 4. Vielmehr macht sie den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in abgewandelter Form geltend, indem sie die Merkmale gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 hinzuf\u00fcgt, die sie der Beschreibung entnimmt. Die Merkmale, die die Kl\u00e4gerin in die Merkmalsgruppe 4 aufgenommen hat, sind w\u00f6rtlich auf Seite 2, Spalte 2, Zeilen 5-9 der Klagegebrauchsmusterschrift enthalten. Die Kl\u00e4gerin kann diese Merkmale daher in den Klageantrag aufnehmen und dadurch den Schutzanspruch 1 entsprechend eingeschr\u00e4nkt geltend machen. Daran ist die Kl\u00e4gerin auch nicht etwa deshalb gehindert, weil sie den in dieser Form eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch \u2013 soweit ersichtlich \u2013 bisher nicht beim Patentamt eingereicht hat. Auch eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche, die nicht zu den Unterlagen des Gebrauchsmusters gemacht wurden, k\u00f6nnen zur Grundlage eines Klageantrags gemacht werden (BGH GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol).<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft ein Gep\u00e4ckst\u00fcck aus zwei Schalenteilen aus Kunststoff. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Gep\u00e4ckst\u00fccke aus zwei Schalenteilen aus Kunststoff bestehen k\u00f6nnten, die \u00fcber ein Scharnier miteinander verbunden seien und die eine Schlie\u00dfvorrichtung aufwiesen. Es seien Gep\u00e4ckst\u00fccke aus Textilmaterialien bekannt, die jedoch den Nachteil aufwiesen, dass sie weniger robust seien und in erh\u00f6htem Ma\u00dfe verschleissanf\u00e4llig seien. Allerdings h\u00e4tten Gep\u00e4ckst\u00fccke aus Textilmaterialien den Vorteil, dass sie ein geringes Gewicht aufwiesen und mit Taschenelementen versehen werden k\u00f6nnten. Im Vergleich dazu seien Gep\u00e4ckst\u00fccke aus ABS-Schalenteilen, zwar robuster und weniger verschleissanf\u00e4llig, allerdings seien sie schwerer und es k\u00f6nnten an den Au\u00dfenseiten keine Taschen vorgesehen werden.<br \/>\nAls Stand der Technik nennt die Klagegebrauchsmusterschrift die DE 195 31 362. Diese Druckschrift beschreibt einen Koffer mit zwei schwenkbar verbundenen Schalenh\u00e4lften, die einen Schaleninnenraum begrenzen. Auf der Au\u00dfenseite der beiden Schalenh\u00e4lften ist ein sich parallel zum Schaleninnenraum erstreckender separater Taschenraum aus flexiblem Material angeordnet. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass die von au\u00dfen erreichbaren separaten Taschenr\u00e4ume sehr gro\u00df ausgebildet seien, so dass ein Verstauen von Kleinutensilien in ihnen nur schwierig m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Gep\u00e4ckst\u00fcck aus Kunststoffschalenteilen zu bilden, das einerseits ein geringes Gewicht aufweist und mit Aufsatztaschen versehen werden kann und andererseits robust und wenig verschleissanf\u00e4llig ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagegebrauchsmusteranspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Gep\u00e4ckst\u00fcck aus Kunststoff-Schalenteilen (2, 4), die<br \/>\nl\u00e4ngs einer Kante der einander zugewandten freien R\u00e4nder (9) \u00fcber ein Scharnier (5) verbunden sind<br \/>\neine Schlie\u00dfeinrichtung zum Halten der Schalenteile (2, 4) in der Schlie\u00dfstellung aufweisen,<br \/>\naus einem d\u00fcnnen, flexiblen Kunststoffmaterial gebildet sind,<br \/>\nmittels eines Rei\u00dfverschlusses (16) verbunden sind,<br \/>\n2. die vorstehenden R\u00e4nder (9, 28, 32) der Schalenteile (2,4 ) sind von einem Keder (18, 20) eingefasst,<br \/>\n3. der Rei\u00dfverschluss (16) Seitenteile (15, 17) auf,<br \/>\ndie mit den Kedern (18, 20) verbunden und<br \/>\nmit den R\u00e4ndern (28, 32) vern\u00e4ht sind,<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (Seite 2, Spalte 2, Zeilen 5-9) leitet die Kl\u00e4gerin ferner folgendes zus\u00e4tzliches Merkmal ab:<\/p>\n<p>4. mindestens ein Schalenteil (2, 4) ist mit einem au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden Rand ausgebildet,<br \/>\nder Rand (28) umgrenzt die Fl\u00e4che einer Vortasche (6),<br \/>\nder Rand (28) ist mittels eines Rei\u00dfverschlusses (16) mit einem Deckel (8) zur Bildung einer Vortasche (6) verbunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin mit dem Hauptantrag geltend gemacht &#8211; liegt nicht vor, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen \u201enach au\u00dfen vorstehenden, umlaufenden Rand\u201c im Sinne des Merkmals 4 aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Fachmann versteht den Begriff des \u201enach au\u00dfen vorstehenden Randes\u201c dahingehend, dass dieser Rand von der \u00e4u\u00dferen Fl\u00e4che des Schalenteils abstehen muss. Dass das Klagegebrauchsmuster als Bezugspunkt f\u00fcr das Vorstehen nach au\u00dfen die \u00e4u\u00dfere Fl\u00e4che des Schalenteils ansieht, ergibt sich zum einen aus einer Betrachtung des Merkmals 4.1, das den Rand 28 n\u00e4her dahingehend beschreibt, dass er die Fl\u00e4che einer Vortasche umgrenzen soll. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Vortasche aus der Ebene des Schalenteils hervorheben soll; dabei soll die \u00e4u\u00dfere, seitliche Umgrenzung von dem aus dem Schalenteil herausragenden Rand gebildet werden. Zum anderen folgt dies daraus, dass das Klagegebrauchsmuster es sich zur Aufgabe macht, ein Gep\u00e4ckst\u00fcck mit \u201eAufsatztaschen\u201c (Absatz [0005]) zu schaffen. Dies legt nahe, dass die Tasche auf die \u00e4u\u00dfere Ebene des Schalenteils aufgesetzt werden soll, was f\u00fcr den Rand 28 bedeutet, dass er aus der \u00e4u\u00dferen Ebene des Schalenteils herausragen muss.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird der Fachmann bei der Auslegung des Merkmals des \u201enach au\u00dfen vorstehenden Randes\u201c den Unteranspruch 4 heranziehen. Dieser gibt dem Fachmann eine deutliche Pr\u00e4zisierung dieses Merkmals an die Hand, indem er den zun\u00e4chst allgemein als \u201enach au\u00dfen vorstehenden Rand\u201c n\u00e4her beschreibt mit den Worten \u201e&#8230; dass (&#8230;) auf der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che eines Schalenteils (2, 4) mindestens ein umlaufender Rand (28) von der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che eines Schalenteils (2, 4) absteht\u201c. An dieser Stelle wird ausdr\u00fccklich die \u00e4u\u00dfere Hauptfl\u00e4che des Schalenteils als Bezugspunkt f\u00fcr das Vorstehen ebendiesen Randes nach au\u00dfen benannt.<br \/>\nSchlie\u00dflich best\u00e4rken auch s\u00e4mtliche, im Klagegebrauchsmuster aufgef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiele den Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis, dass der Rand 28 ausgehend von der Au\u00dfenfl\u00e4che des Schalenteils abragen soll. Denn in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen ist bei der Bildung der Vortasche vorgesehen, dass der Rand 28 aus der \u00e4u\u00dferen Ebene des Schalenteils nach au\u00dfen hervorragt. So wird eine besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform derart hergestellt, dass das Schalenteil einst\u00fcckig mit dem Deckel ausgeformt wird und der Deckel dann in einem zweiten Schritt entlang einer Trennungslinie 26 von dem Formteil abgeschnitten wird, so dass ein vorstehender Rand am Schalenteil stehen bleibt (Absatz [0013]). Diese Ausf\u00fchrungsform ist in Figur 3 illustriert. Hier ist klar erkennbar, dass der Rand 28 aus der Ebene des Schalenteils herausragt.<br \/>\nAber auch bei alternativen Ausf\u00fchrungsformen wird ein solches Herausragen beschrieben. So heisst es in Absatz [0031], dass man das Formteil auch einst\u00fcckig mit dem Bodenteil 22 herstellen kann. Auch bei diesem Formteil soll dann aber zus\u00e4tzlich ein nach au\u00dfen vorstehender Rand ausgeformt werden. Im Unterschied zur Figur 3 w\u00e4ren bei diesem Formteil also all diejenigen Teile bereits einst\u00fcckig ausgeformt, die in Figur 3 unterhalb der Trennungslinie zu sehen sind. Auf den aus der Ebene des \u00e4u\u00dferen Schalenteils herausragenden Rand wird auch hier also nicht verzichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Vortasche nach innen in das \u00e4u\u00dfere Schalenteil eingelassen, das hei\u00dft, es ist in dem Schalenteil eine innenliegende Vertiefung ausgebildet. Ein Rand, der aus der \u00e4u\u00dferen Ebene des bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als grauer Kunststoff ausgebildeten Schalenteils abragen w\u00fcrde, ist nicht vorhanden, so dass Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt jedoch den geltend gemachten Gebrauchsmusteranspruch nach den Grunds\u00e4tzen gebrauchsmusterrechtlicher \u00c4quivalenz, so dass dem Hilfsantrag stattzugeben war. Ebenso wie im Patentrecht setzt \u00c4quivalenz im Gebrauchsmusterrecht voraus, dass die vom Wortsinn des Gebrauchsmusteranspruchs abweichende Ausf\u00fchrung das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Gebrauchsmusteranspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (zu dem Gleichlauf von Patent- und Gebrauchsmusterrecht vgl. BGH NJW 3208, 3210 &#8211; Demonstrationsschrank; zu den Voraussetzungen der \u00c4quivalenz: BGH, Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kammer folgt insofern zwar nicht den rechtlichen Ausf\u00fchrungen, die die Kl\u00e4gerin selbst zur Begr\u00fcndung der \u00c4quivalenz schrifts\u00e4tzlich und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSo kann \u2013 entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung &#8211; nicht etwa derjenige Bereich als \u00e4quivalentes Austauschmittel angesehen werden, der in der obigen Skizze mit \u201eBereich (a)\u201c bezeichnet wurde. Dieser Bereich erf\u00fcllt nicht die gleiche Funktion wie ein von der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che der Schalenteile nach au\u00dfen vorstehender Rand, so dass es insofern an der Gleichwirkung fehlt. Welche Funktion das Merkmal 4 erf\u00fcllen soll, geht unmittelbar aus dem Gebrauchsmusteranspruch, insbesondere aus Merkmal 4.1, hervor. Danach soll der Rand die Fl\u00e4che einer Vortasche umgrenzen. Daraus ergibt sich, dass der Rand unmittelbar die seitliche Begrenzung der Vortasche bilden soll. Um diese seitliche Umgrenzung bilden zu k\u00f6nnen, muss der Rand aus der Ebene, die die Vortasche bodenseitig begrenzt, hervor ragen. Ein umlaufender Bereich, der sich ausgehend von der Fl\u00e4che der Vortasche in seitlicher Richtung nach au\u00dfen erstreckt, kann daher kein gleichwirkendes Austauschmittel darstellen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch kann der in der Skizze mit \u201eBereich (b)\u201c bezeichnete Bereich nicht als ein \u00e4quivalentes Austauschmittel f\u00fcr den nach au\u00dfen vorstehenden Rand angesehen werden, wie die Kl\u00e4gerin alternativ in der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert hat. Zwar ragt dieser Bereich aus der Ebene der Vortasche hervor, so dass die Funktion dieses Merkmals, die Fl\u00e4che der Vortasche zu umgrenzen, von diesem Austauschmittel erf\u00fcllt wird.<br \/>\nW\u00fcrde man jedoch allein den Bereich (b) als das Austauschmittel ansehen, dann k\u00f6nnte eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagegebrauchsmusters jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil dann das Merkmal 2 nicht erf\u00fcllt w\u00e4re. Hierauf haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen. Merkmal 2 verlangt, dass die vorstehenden R\u00e4nder der Schalenteile von einem Keder eingefasst sind. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin bezieht sich Merkmal 2 nicht nur auf diejenigen R\u00e4nder der Schalenteile, die nach innen, also in Richtung der Verbindung zwischen den beiden Schalenh\u00e4lften, weisen (vgl. die R\u00e4nder mit der Bezugsziffer 9 in Figur 3 des Klagegebrauchsmusters). Vielmehr wird durch das Merkmal 2 auch vorgegeben, dass die R\u00e4nder, die die Vortasche bilden, also etwa auch der hier streitige Rand 28, jeweils von Kedern eingefasst sein m\u00fcssen. Dies ergibt sich aus einer n\u00e4heren Betrachtung der Schutzanspr\u00fcche und nach Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen. Zwar ist der Kl\u00e4gerin zuzugeben, dass im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zun\u00e4chst nur die R\u00e4nder 9 ausdr\u00fccklich beschrieben werden. Die Vortasche und die sie bildenden R\u00e4nder werden im Schutzanspruch noch nicht n\u00e4her benannt. Der Fachmann wird jedoch zu dem Schluss kommen, dass auch im Schutzanspruch 1 bereits gefordert wird, dass s\u00e4mtliche R\u00e4nder, auch solche, die der Bildung einer Vortasche dienen, von Kedern eingefasst werden m\u00fcssen.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich zun\u00e4chst aus dem Unteranspruch 7. Dieser Unteranspruch ist r\u00fcckbezogen auf Schutzanspruch 1. In ihm wird detailliert beschrieben, wie die Vortasche auszubilden ist, wenn sie durch ein Abtrennen des Deckels vom Schalenteil hergestellt wird. Es wird in Unteranspruch 7 vorgegeben, dass in diesem Fall ein separates Bodenteil vorzusehen ist, das einen vorstehenden Rand aufweisen soll. Unteranspruch 7 gibt nun vor, dass der vorstehende Rand dieses Bodenteils gemeinsam mit dem vorstehenden Rand 28 des Schalenteils verbunden werden kann. Diese M\u00f6glichkeit, den Rand des Bodenteils mit dem Rand des Schalenteils zu verbinden, ist das einzige Merkmal, das der Unteranspruch 7 in Weiterentwicklung der Unteranspruch 6 vorgibt. Als selbstverst\u00e4ndlich und bereits bekannt setzt der Unteranspruch 7 dagegen voraus, dass \u201eder vorstehende Rand (28) des Schalenteils mit dem Keder (18) und dem einen Seitenteil (15) des Rei\u00dfverschlusses (16) verbunden ist\u201c (vgl. Unteranspruch 7, am Ende). Das Klagegebrauchsmuster geht also in Unteranspruch 7 davon aus, dass dem Fachmann bereits durch die vorherigen Schutzanspr\u00fcche vorgegeben wurde, dass der Rand (28), der die Vortasche bildet, mit einem Keder (18) eingefasst ist und mit einem Seitenteil (15) des Rei\u00dfverschlusses verbunden ist. Ausf\u00fchrungen zu einem Keder und zu Seitenteilen eines Rei\u00dfverschlusses finden sich jedoch ausschlie\u00dflich in Schutzanspruch 1. Offensichtlich beziehen sich die darin gemachten Vorgaben damit nicht nur auf die Innenr\u00e4nder (9) der Schalenteile, sondern auch bereits auf die R\u00e4nder einer Vortasche.<br \/>\nDesweiteren ergibt sich dieses Verst\u00e4ndnis daraus, dass der Schutzanspruch 1 in seiner Terminologie differenziert zwischen \u201efreien R\u00e4ndern\u201c und \u201evorstehenden R\u00e4ndern\u201c. W\u00e4hrend mit den in Merkmale 1.1 genannten \u201efreien R\u00e4ndern\u201c offensichtlich lediglich die Innenr\u00e4nder (9) gemeint sind, die \u00fcber ein Scharnier miteinander verbunden werden sollen, ist der Begriff der \u201evorstehenden R\u00e4nder\u201c, die mit einem Keder eingefasst werden sollen, weiter gefasst. Schutzanspruch 1 gibt damit vor, dass s\u00e4mtliche vorstehenden R\u00e4nder von Kedern eingefasst werden sollen. Hierf\u00fcr spricht letztlich auch die Aufnahme der drei Bezugsziffern 9, 28 und 32 im Schutzanspruch 1.<br \/>\nDer Bereich (b) kann vor diesem Hintergrund kein \u00e4quivalentes Austauschmittel darstellen, da der Bereich (b) an keiner Stelle mit einem Keder in Ber\u00fchrung kommt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings ist aufgrund des Tatsachenvortrags der Kl\u00e4gerin ersichtlich, dass ein anderes, \u00e4quivalentes Austauschmittel f\u00fcr den \u201enach au\u00dfen vorstehenden Rand\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 4 gegeben ist. Dieses Austauschmittel f\u00fcr den nach au\u00dfen vorstehenden Rand besteht aus dem Bereich (b), den Bereich (a) und den Bereich, der sich ausgehend vom Bereich (a) senkrecht in Richtung der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che der Schale erstreckt. Dieser aus drei Teilabschnitten bestehende \u201eTreppenabsatz\u201c erf\u00fcllt s\u00e4mtliche Voraussetzungen der gebrauchsmusterrechtlichen \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Es handelt sich um ein objektiv gleichwirkendes Mittel. Der Treppenabsatz bildet eine seitliche Begrenzung f\u00fcr die Vortasche des Gep\u00e4ckst\u00fccks. Dabei ist unerheblich, dass der Treppenabsatz eine Stufe in der seitlichen Begrenzung der Vortasche vorsieht und nicht durchgehend nach oben f\u00fchrt. Entscheidend ist, dass der Rand die Fl\u00e4che der Vortasche umgrenzt. Eine Ausgestaltung, bei der die Umgrenzung in sich gestuft ist, schlie\u00dft das Klagegebrauchsmuster nicht aus, vielmehr sieht es selbst etwa zur Stabilisierung des Randes vor, dass dieser auf einen umlaufenden Sockel gesetzt werden kann (vgl. Absatz [0029]).<\/p>\n<p>Seine Fachkenntnisse bef\u00e4higen den Fachmann auch dazu, das abgewandelte Mittel durch \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der im Gebrauchsmusteranspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, aufzufinden. Insbesondere legen die in der Klagegebrauchsmusterschrift beschriebenen alternativen Herstellungsweisen dem Fachmann eine Ausgestaltung nahe, bei der die Vortasche nicht hervorstehend aus der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che der Schalenteile ausgebildet ist, sondern \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 nach innen eingelassen ist. So lehrt das Klagegebrauchsmuster den Fachmann in Absatz [0013], dass er das Formteil 24 einst\u00fcckig mit dem Bodenteil 22 ausbilden kann. Dies hat zur Folge, dass nur noch der Deckel separat ausgebildet und angef\u00fcgt werden muss. Das Klagegebrauchsmuster gibt dann weiter vor, dass ein nach au\u00dfen vorstehender umlaufender Rand in dem Formteil ausgeformt sein kann. Wenn der Fachmann aber bereits weiss, dass das Formteil und das Bodenteil aus demselben Kunststoffmaterial hergestellt werden k\u00f6nnen, dann bedarf es nur noch eines handwerklichen Schritts, um bei der einst\u00fcckigen Ausbildung von Formteil und Bodenteil den Rand von dem Bodenteil und nicht von dem Formteil aus hervorstehend auszubilden. Eine Anregung, die Vortasche nach innen eingelassen auszubilden, erh\u00e4lt der Fachmann dar\u00fcber hinaus aus den Figuren 3 und 4, da diese zeigen, dass das Bodenteil die Form einer Wanne aufweisen kann. Die Idee, die Vortasche nach innen einzulassen, erh\u00e4lt der Fachmann bereits dann, wenn er das wannenf\u00f6rmige Bodenteil in der Figur 4 schlicht nach unten verschiebt, so dass der Boden des Bodenteils nicht auf einer H\u00f6he mit der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che des Schalenteils liegt.<\/p>\n<p>Der Fachmann zieht die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln auch als eine der gleichwertige L\u00f6sung in Betracht. Denn die \u00dcberlegungen, die den Fachmann zu dieser Abwandlung f\u00fchren, sind eng an der Patentschrift orientiert.<\/p>\n<p>Bei dieser Ausbildung des vorstehenden Randes in Form eines Treppenabsatzes ist es f\u00fcr den Fachmann auch unmittelbar einleuchtend, dass der in Merkmal 2 geforderte Keder nicht so angebracht werden kann, dass er eine Kante um 180\u00b0 umschlie\u00dft. Ein solches Umfassen eines Randes um 180\u00b0 muss der Keder nur dann leisten, wenn der Rand hervorstehend ausgebildet ist und somit eine scharfe Kante abgedeckt werden muss. Da eine solche hervorstehende Kante bei der nach innen f\u00fchrenden Vortasche nicht vorhanden ist, muss der Keder diese Schutzfunktion nicht erf\u00fcllen. Dennoch ist der Keder weiterhin erforderlich, damit an ihm die Seitenteile des Rei\u00dfverschlusses befestigt werden k\u00f6nnen. Ein solcher Keder ist bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform an dem Treppenabsatz vorhanden: er liegt circa im rechten Winkel auf dem Bereich (a) und dem Bereich, der sich von dort aus etwa senkrecht in Richtung der \u00e4u\u00dferen Hauptfl\u00e4che des Schalenteils erstreckt, auf. Der Tenor war dieser Ausgestaltung anzupassen. An dem Keder ist das Seitenteil des Rei\u00dfverschlusses befestigt. Dass der Keder nicht nur mit dem Rei\u00dfverschluss, sondern zus\u00e4tzlich noch mit dem Futterstoff vern\u00e4ht ist, ist entgegen der von der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.09.2007 vertretenen Ansicht unerheblich. Denn die Klagegebrauchsmusterschrift gibt nicht vor, dass dem Keder keine weiteren Funktionen als die Aufnahme des Rei\u00dfverschlusses und ggf. das Umschlie\u00dfen vorstehender R\u00e4nder zukommen darf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergibt sich die tenorierte Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2) zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Zahlung von Schadensersatz und zur darauf bezogenen Rechnungslegung. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den Beklagten zu 2), die Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, durch Einsicht in die Belege die Verl\u00e4sslichkeit der Auskunftserteilung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich dar\u00fcber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht. Die von der Kl\u00e4gerin geforderte Belegvorlage ist jedoch nur in Bezug auf diejenigen Angaben gerechtfertigt, die gem\u00e4\u00df \u00a7 24b Abs. 1, 2 GebrMG geschuldet sind. Ein Anspruch auf die Vorlage von Belegen besteht hinsichtlich der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB geschuldeten Angaben nicht (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 24b GebrMG; \u00a7 139 PatG Rn. 89a). Der Auskunftsanspruch des \u00a7 24b GebrMG richtet sich nicht auf Angaben \u00fcber Preise und Lieferdaten sowie auf Angaben \u00fcber nicht gewerbliche Abnehmer (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 140b Rn. 6f), so dass diese Angaben von der Belegvorlagepflicht auszuschlie\u00dfen waren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nWeder der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2007 noch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin enthalten neuen erheblichen Sachvortrag, der Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung geben w\u00fcrde.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Der Hauptantrag und der Hilfsanspruch betreffen denselben Gegenstand gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, da sie dieselbe Ausf\u00fchrungsform beschreiben. Da letztlich die geltend gemachten Anspr\u00fcche in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in vollem Umfang zugesprochen wurden, stellt der Umstand, dass die Anspr\u00fcche in erster Linie auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung gest\u00fctzt waren, eine geringf\u00fcgige Zuvielforderung dar. Dies gilt auch f\u00fcr die geringf\u00fcgigen Einschr\u00e4nkungen, die hinsichtlich der Verpflichtung zur Belegvorlage vorzunehmen waren.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 625 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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