{"id":4974,"date":"2010-10-28T17:00:33","date_gmt":"2010-10-28T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4974"},"modified":"2016-05-25T14:57:30","modified_gmt":"2016-05-25T14:57:30","slug":"2-u-8109-hinterradnabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4974","title":{"rendered":"2 U 81\/09 &#8211; Hinterradnabe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1516<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2010, Az. 2 U 81\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4154\">4b O 90\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.06.2009 \u2013 Az.: 4b O 90\/08 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr die erste und die zweite Instanz auf 3.800.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 30.08.2007 eingetragene Inhaberin des am 15.12.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 1 240 XXXB1 (Anlage TW 1; Klagepatent), das in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht. Es betrifft eine Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, insbesondere eine Schaltung, die die Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mittels Zahnr\u00e4dern \u00e4ndert, welche im Inneren der Hinterradnabe angeordnet sind. Seine Erteilung wurde am 26.09.2007 vom Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis hierauf vom Deutschen Patent- und Markenamt am 08.11.2007 bekannt gemacht. Der von der Beklagten eingereichte Einspruch gegen das Klagepatent wurde vom EPA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.07.2010 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche 1, 6 und 11 des Klagepatents lauten nach der beim DPMA eingereichten und inzwischen ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (TW 1a):<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend:<\/p>\n<p>ein angetriebenes Kettenrad (100), welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend:<\/p>\n<p>einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades (100) befestigten Tr\u00e4ger (210), eine Vielzahl von an dem Tr\u00e4ger angebrachten Planetengetrieben (220), wobei die Planetengetriebe jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231, 232), an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenr\u00e4der mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnengetriebe mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und<\/p>\n<p>ein Hohlrad (240), welches mit den Planetengetrieben (220) eingreift;<\/p>\n<p>einen Ausgangsabschnitt, umfassend:<\/p>\n<p>ein Nabengeh\u00e4use (310), welches mittels des Tr\u00e4gers (210) und des Hohlrades (240) die Antriebskraft an das Hinterrad eines Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt; und<\/p>\n<p>zwischen dem Tr\u00e4ger (210) und dem Nabengeh\u00e4use (310) sowie dem Hohlrad (240) und dem Nabengeh\u00e4use (310) angebrachte Kupplungsmittel (320) f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft;<\/p>\n<p>und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend:<\/p>\n<p>eine Nabenwelle (410) mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt (411); wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421, (422), welche wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen (231a), 232a) der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231), (232) einzugreifen; einen um die Nabenwelle (410) verlaufenden Sperrklinkensteuerungsring (430), welcher wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421), (422) zu steuern;<\/p>\n<p>eine \u00dcbersetzungsscheibe (450), an deren Au\u00dfenumfang entlang eine Rille vorgesehen ist und die einen Hakenabschnitt an dem Au\u00dfenumfang aufweist, wobei die \u00dcbersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings (430) \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen:<\/p>\n<p>eine Feder (460) zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung; und<\/p>\n<p>einen Beabstandungsabschnitt (470), welcher eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nVorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern nach Anspruch 1, wobei die Sperrklinken (421), (422) Folgendes umfassen:<\/p>\n<p>einen Nasenabschnitt (421a), (422a), welcher im Inneren des Sperrklinkensteuerungsrings (430) positioniert ist;<br \/>\nund<br \/>\neinen Verschlussabschnitt (421b), (422b), welcher mit den am Innenumfang des Sonnengetriebes (231), (232) ausgebildeten Sperrz\u00e4hnen (231a, 232a) in Eingriff oder au\u00dfer Eingriff gelangt.<\/p>\n<p>11.<br \/>\nVorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern nach Anspruch 1, umfassend mehr als zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421), (422), wobei eine Vielzahl von Sperrklinkensteuerungsringen (430) jeweils zwischen den Sperrklinkens\u00e4tzen (421), (422) angebracht ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, Figur 3 als Schnittansicht, Figur 4 als Schnittansicht entlang der Linie A-A` aus der Figur 3, Figur 5 als Schnittansicht des Geschwindigkeits\u00e4nderungsregelabschnitts, Figur 6 als perspektivische Ansicht des Geschwindigkeitsregelungsabschnitts und Figur 7 als perspektivische Einzelteildarstellung des Geschwindigkeitsregelabschnitts:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die deutsche Generalvertretung des japanischen Fahrradkomponentenherstellers A Inc. Als solche bietet sie auf ihrer Internetseite diverse Produkte von A an, welche sie an den Fachhandel liefert. Zu diesen Produkten z\u00e4hlen auch die Hinterradnaben SG-8XXX\/22, SG-8YYY\/22, SG-8YXY\/27, SG-8YXY\/27-VS und SG-XS00 (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), von denen ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform SG-8YSX als Anlage TW 9 zur Gerichtsakte gereicht ist. Alle Naben unterscheiden sich in verschiedenen Details, nicht aber in der grunds\u00e4tzlichen Mechanik der Gangschaltung, die \u2013 soweit vorliegend von Interesse \u2013 der im von A gehaltenen Europ\u00e4ischen Patent EP 1 323 XCXB1 (Anlage L 2, \u00dcbersetzung DE 602 18 1ZZZ T2 Anlage L3) beschriebenen entspricht und wie in der nachfolgend eingeblendeten Figur aus der genannten Patentschrift dargestellt aufgebaut ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klageschutzrecht verletzen, weshalb sie die Beklagte vor dem Landgericht auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung in Anspruch genommen hat. Zur Begr\u00fcndung hat sie geltend gemacht, es sei zur Patentverletzung ausreichend, dass zwischen dem Tr\u00e4ger, auf dem sich die Planetenr\u00e4der befinden, und dem angetriebenen Kettenrad ein Kraftfluss stattfinde. Eine drehfeste Fixierung beider Teile sei ebenso wenig erforderlich wie eine r\u00e4umliche N\u00e4he derselben. Auch sehe das Klagepatent nicht vor, dass jedes Sonnenrad mit mindestens zwei Sperrklinken arretiert werde. Vielmehr verwende das Klageschutzrecht den Begriff des Sperrklinkensatzes zur Zusammenfassung der verschiedenen Komponenten, aus denen eine Sperrklinke bestehe (Nasenabschnitt, Verschlussabschnitt, Feder u.s.w.). Jedenfalls, so die Kl\u00e4gerin, sei das entsprechende Merkmal (Merkmal 6b) der unten wiedergegebenen Merkmalsanalyse) \u00e4quivalent verwirklicht, was sie hilfsweise geltend macht. Schlie\u00dflich h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Halbkreisform ausgebildete Sperrklinkensteuerung f\u00fcr klagepatentgem\u00e4\u00df, da auch eine solche Ausformung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion eines Sperrklinkensteuerungsrings erf\u00fclle und ein Ring ohnehin nicht vollst\u00e4ndig geschlossen sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber in allen vorgenannten Punkten eine Verletzung des Klageschutzrechts in Abrede gestellt und \u2013 im Hinblick auf den zum damaligen Zeitpunkt noch nicht beschiedenen Einspruch gegen das Klagepatent \u2013 hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Sie hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, das Merkmal der Befestigung des Tr\u00e4gers auf einer Seite des Kettenrades erfordere eine unmittelbare und drehfeste Verbindung der beiden Teile. Ein Satz von Sperrklinken m\u00fcsse aus mindestens zwei Sperrklinken bestehen und ein halbkreisf\u00f6rmiges Steuerungselement sei kein Steuerungsring, da ein Ring begrifflich ein \u201ekreisf\u00f6rmiges Band\u201c bezeichne.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent schon deshalb nicht, da sie keine zwei Sperrklinkens\u00e4tze pro Sonnenrad aufwiesen. Das Klagepatent verwende den Begriff des Sperrklinkensatzes zur Bezeichnung des Vorhandenseins einer Mehrzahl von Sperrklinken, wie sich aus der Patentbeschreibung ergebe. Daher m\u00fcssten mindestens zwei Sperrklinken pro Sonnenrad vorhanden sein, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht der Fall ist. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung dieses Merkmals scheitere am Fehlen der Gleichwertigkeit. Der Fachmann werde durch die Klagepatentschrift nicht dahingehend angeleitet, anstelle von zwei Sperrklinken pro Sonnenrad nur eine zu verwenden.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens mit der Berufung. Sie meint, das Landgericht habe bei der Auslegung des Merkmals der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze die technische Lehre der Erfindung verkannt und den Begriff zu eng ausgelegt. Jedenfalls m\u00fcsse aber von einer entsprechenden \u00e4quivalenten Verwirklichung ausgegangen werden, da mit nur einer Sperrklinke dieselbe Wirkung erzielt werde wie mit zweien, n\u00e4mlich die Arretierung des Sonnenrades. Im Hinblick auf den Stand der Technik, wie er sich z.B. aus der bereits erstinstanzlich vorgelegten Offenlegungsschrift DE 197 20 794 A1 (Anlage TW 14) ergebe, habe die Verwendung nur einer Sperrklinke auch nahegelegen. Schlie\u00dflich ziehe der Fachmann bei Lekt\u00fcre des Klagepatents die Verwendung nur einer Sperrklinke pro Sonnenrad auch als gleichwertig in Betracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.06.2009 \u2013 Az.: 4b O 90\/08 \u2013 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad, welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigten Tr\u00e4ger, eine Vielzahl von an dem Tr\u00e4ger angebrachten Planetenr\u00e4dern, wobei die Planetenr\u00e4der jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der, an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenr\u00e4der mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnenr\u00e4der mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad, welches mit den Planetenr\u00e4dern eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassen: ein Nabengeh\u00e4use, welches mittels des Tr\u00e4gers und des Hohlrades die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt; und zwischen dem Tr\u00e4ger und dem Nabengeh\u00e4use sowie dem Hohlrad und dem Nabengeh\u00e4use angebrachte Kupplungsmittel f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend: eine Nabenwelle mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt; wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze, welche wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der einzugreifen; einen um die Nabenwelle verlaufenden Sperrklinkensteuerungsring, welcher wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze zu steuern; eine \u00dcbersetzungsscheibe, an deren Au\u00dfenumfang eine Vorrichtung vorgesehen ist, um mit einem Schaltzug einzugreifen, wobei die \u00dcbersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen; eine Feder zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt, welcher eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Sperrklinken folgendes umfassen: einen Nasenabschnitt, welcher im Inneren des Sperrklinkensteuerungsrings positioniert ist und einen Verschlussabschnitt, welcher mit den am Innenumfang des Sonnenrades ausgebildeten Sperrz\u00e4hnen in Eingriff oder au\u00dfer Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mehr als zwei Sperrklinkens\u00e4tze umfassen, wobei eine Vielzahl von Sperrklinkensteuerungsringen jeweils zwischen den Sperrklinkens\u00e4tzen angebracht ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2007 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<br \/>\na. die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb. die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Oktober 2007 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise zum Antrag Ziffer I. 1. beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\n\u2026 die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend: ein angetriebenes Kettenrad, welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt; einen geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend: einen auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades befestigten Tr\u00e4ger, eine Vielzahl von an dem Tr\u00e4ger angebrachten Planetenr\u00e4dern, wobei die Planetenr\u00e4der jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt aufweisen; wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der, an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind, wobei eines der Sonnenr\u00e4der mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetengetriebes eingreift und ein zweites der Sonnenr\u00e4der mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetengetriebe eingreift; und ein Hohlrad, welches mit den Planetenr\u00e4dern eingreift; einen Ausgangsabschnitt, umfassen: ein Nabengeh\u00e4use, welches mittels des Tr\u00e4gers und des Hohlrades die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt; und zwischen dem Tr\u00e4ger und dem Nabengeh\u00e4use sowie dem Hohlrad und dem Nabengeh\u00e4use angebrachte Kupplungsmittel f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft; und einen Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend: eine Nabenwelle mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt; wenigstens zwei Sperrklinken, welche wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der einzugreifen; eine um die Nabenwelle verlaufende halbkreisf\u00f6rmige Sperrklinkensteuerungsvorrichtung, welche wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinken zu steuern; eine \u00dcbersetzungsscheibe, an deren Au\u00dfenumfang eine Vorrichtung vorgesehen ist, um mit einem Schaltzug einzugreifen, wobei die \u00dcbersetzungsscheibe wirksam ist, um die Stellung der halbkreisf\u00f6rmigen Sperrklinkensteuerungsvorrichtung \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen; eine Feder zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung; und einen Beabstandungsabschnitt, welcher eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Sperrklinken folgendes umfassen: einen Nasenabschnitt, welcher im Inneren des Sperrklinkensteuerungsrings positioniert ist und einen Verschlussabschnitt, welcher mit den am Innenumfang des Sonnenrades ausgebildeten Sperrz\u00e4hnen in Eingriff oder au\u00dfer Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mehr als zwei Sperrklinkens\u00e4tze umfassen, wobei eine Vielzahl von Sperrklinkensteuerungsringen jeweils zwischen den Sperrklinkens\u00e4tzen angebracht ist;)<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das angefochtene Urteil f\u00fcr zutreffend und macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter anderem geltend, eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze sei auch deshalb zu verneinen, da es an der Gleichwirkung fehle. Bei Verwendung nur einer Sperrklinke pro Sonnenrad seien weitere Modifikationen notwendig, um sichere Schaltvorg\u00e4nge zu erm\u00f6glichen. Werde das jeweilige Sonnenrad durch nur eine Sperrklinke arretiert, bestehe die Gefahr, dass das Sonnenrad infolge ungleichm\u00e4\u00dfiger Belastung aus dem Lot der Mittelachse geschoben werde. Beim oben genannten A-Patent werde dem durch einen Sonnenradf\u00fchrungsring entgegen gewirkt. Bei der Verwendung von zweien oder mehr Sperrklinken sei eine Verschiebung durch die gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Kr\u00e4fte ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise verletzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift (insofern wird im Folgenden allein auf die \u00dcbersetzung TW 1a Bezug genommen, deren Richtigkeit nicht streitig ist) betrifft die Erfindung eine Vorrichtung zur Ver\u00e4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern (Gangschaltung), welche in die Hinterradnabe eingebaut wird.<br \/>\nIm Stand der Technik waren zum einen Gangschaltungen bekannt, die eine Umsetzung der Antriebskraft \u00fcber am Mittelrahmen und am Hinterrad angebrachte, miteinander gekoppelte Kettenr\u00e4der erm\u00f6glichen. Bei derartigen Vorrichtungen treten jedoch w\u00e4hrend der Geschwindigkeits\u00e4nderung Ger\u00e4usche und St\u00f6\u00dfe auf, was das Klagepatent als nachteilig bezeichnet.<br \/>\nBekannt waren weiterhin Schaltungen, die in die Hinterradnabe eingebaut werden. Hier basiert die \u00dcbersetzung der Antriebskraft auf der Verzahnung mehrerer, in der Hinterradnabe eingebauter Innenzahnr\u00e4der, wobei die \u00dcbersetzung \u00fcber eine in der Hinterradnabe angebrachte Steuerung erfolgt. Das Klagepatent f\u00fchrt als Beispiel einer \u00dcbersetzung vom Innenradverzahnungstyp eine \u00dcbersetzungsnabe f\u00fcr Fahrr\u00e4der aus der japanischen Offenlegungsschrift Nr. Hei7-10069 an, die im Klagepatent in den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 illustriert wird:<\/p>\n<p>Diese Hinterradnabenschaltung erlaubt eine \u00dcbersetzung der Antriebskraft in drei unterschiedlichen Geschwindigkeitszust\u00e4nden, dem sog. Niedrigkeitsgeschwindigkeitszustand sowie dem ersten und dem zweiten Hochgeschwindigkeitszustand. Die durch den Fahrer aufgebrachte Antriebskraft wird mittels einer Kette an das am Hinterrad positionierte Kettenrad (2a) geleitet. Im Niedrigkeitsgeschwindigkeitszustand erfolgt die Umsetzung der Antriebskraft \u00fcber das Zahnrad (2a), den damit verbundenen Tr\u00e4ger (2) und eine l\u00f6sbare Kupplung (7) auf die Nabe (1). Eine \u00dcbersetzung findet nicht statt. Vielmehr wird die Antriebskraft \u201e1 zu 1\u201c an das Hinterrad \u00fcbertragen, Zahnrad (2a) und Nabe (1) drehen sich mit der gleichen Geschwindigkeit. Zum Wechsel in einen der Hochgeschwindigkeitszust\u00e4nde wird die Kupplung (7) gel\u00f6st und damit der direkte Eingriff des Tr\u00e4gers (2) in das Nabengeh\u00e4use (1) unterbrochen. In beiden Hochgeschwindigkeitszust\u00e4nden erfolgt die Antriebskraft sodann \u00fcber ein am Tr\u00e4ger (2) angebrachtes Planetengetriebe. Eines der beiden Sonnenr\u00e4der (12, 13), die beide frei um die nicht drehbare Hinterradachse (6) rotieren k\u00f6nnen, wird mittels an den Sonnenr\u00e4dern angebrachter Sperrklinken (12a, 13a) auf der Hinterradachse (6) arretiert. Die Sperrklinken sind dabei derart ausgestaltet, dass sie in ausger\u00fccktem Zustand gegen Vorspr\u00fcnge sto\u00dfen, die an der Nabenwelle ausgebildet sind. Durch selektives Ausr\u00fccken der Sperrklinken kann jeweils das eine oder das andere Sonnenrad an der Hinterradachse fixiert und dadurch an der Rotation gehindert werden. Jedes der Sonnenr\u00e4der steht mit Planetenr\u00e4dern (11) in Eingriff, die ihrerseits mit einem Hohlrad (1c) in Eingriff stehen, welches durch eine Kupplung mit der Hinterradnabe (1) verbunden ist. Im Hochgeschwindigkeitszustand wird die Antriebskraft \u00fcber den Tr\u00e4ger (2) an die Planetenr\u00e4der (11) \u00fcbertragen, die \u00fcber das jeweils arretierte Sonnenrad abrollen und hierdurch die Antriebskraft an das Hohlrad und damit die Hinterradnabe \u00fcbertragen. Die erh\u00f6hte Geschwindigkeit wird dadurch erreicht, dass die Sonnenr\u00e4der mehr Z\u00e4hne aufweisen als die Planetenr\u00e4der, so dass eine Umdrehung um das Sonnenrad in eine Vielzahl von Umdrehungen des Hohlrades \u00fcbersetzt wird. Verschiedene Hochgeschwindigkeitszust\u00e4nde stellen sich dadurch ein, dass die Sonnenr\u00e4der in unterschiedliche Zahnabschnitte der Planetenr\u00e4der eingreifen und damit unterschiedliche Verh\u00e4ltnisse der Verzahnung zwischen Sonnenrad und Planetenrad (= unterschiedliche \u00dcbersetzungen) erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bem\u00e4ngelt an den Schaltungen des Innenverzahnungstyps aus dem Stand der Technik zum einen die Verz\u00f6gerung der Wirkung des Schaltvorgangs, die darauf beruht, dass eine der beiden Sperrklinken, die auf sich gegen\u00fcber liegenden Seiten angebracht sind, eingreifen muss, so dass die Verz\u00f6gerung bis zu einer halben Umdrehung des Sonnenrades dauern kann. Dem kann zwar durch eine Erh\u00f6hung der Sperrklinkenanzahl begegnet werden, jedoch ist die M\u00f6glichkeit, die Anzahl von Sperrklinken zu erh\u00f6hen, aus technischen Gr\u00fcnden begrenzt. Zum anderen kritisiert das Klagepatent die Ausgestaltung der Steuerungsvorrichtung der Sperrklinken, welche die Umschaltung zwischen den einzelnen Sonnenr\u00e4dern herbeif\u00fchrt. Die im Stand der Technik bekannten Vorrichtungen beschreiben eine Steuerung mittels einer um die Hinterradachse ausgebildeten Steuerungsh\u00fclse (26). Diese Steuerungsh\u00fclse weist mehrere Fensterausschnitte auf, die ein Ausr\u00fccken der gew\u00fcnschten Sperrklinke erlauben. Hieran erachtet das Klagepatent als nachteilig, dass nicht ausger\u00fcckte Sperrklinken w\u00e4hrend der Fahrt stets \u00fcber die Steuerh\u00fclse rotieren, wodurch sowohl unerw\u00fcnschte Ger\u00e4usche als auch ein vermehrter Verschlei\u00df der Bauteile auftreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrachtet es daher als seine Aufgabe, eine Hinterradnabenschaltung bereit zu stellen, die die Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern mittels Innenzahnr\u00e4dern \u00e4ndert, die im Inneren einer Hinterradnabe angeordnet sind, und die die Innenzahnr\u00e4der mit auf einer Nabenwelle angebrachten Steuerungen steuert, so dass das Fahrrad eine ansprechende Erscheinungsform aufweist, die Bet\u00e4tigung der Geschwindigkeits\u00e4nderung komfortabel ist, wobei die Wirkung der Bet\u00e4tigung nach einem Betrieb stattfindet, geringe Ger\u00e4usche auftreten, wenn die Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern ge\u00e4ndert wird und die Stufen der Geschwindigkeit leicht erweiterbar sind.<\/p>\n<p>Es l\u00f6st diese Aufgabe durch eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df Anspruch 1. Die dort beschriebene Steuerungsvorrichtung (Figur 7, oben eingeblendet) umfasst Sperrklinken, die an der Nabenwelle (der Hinterradachse) anliegen und in ausger\u00fccktem Zustand in die Innenverzahnung der Sonnenr\u00e4der eingreifen. Die Sperrklinken setzen sich unter anderem zusammen aus einem Verschlussabschnitt (421b, 422b), der mit der Innenverzahnung des jeweiligen Sonnenrades in Eingriff stehen kann, und aus einem Nasenabschnitt (421a, 422a), der in einem Steuerungsring (430) positioniert ist. Der Steuerungsring (430) erstreckt sich um die Nabenwelle herum und steuert, wenn er gedreht wird, die Ausr\u00fcckposition der Sperrklinken. Auf diese Weise kommt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Steuerung der Sperrklinken ohne Verwendung einer Steuerh\u00fclse aus und erm\u00f6glicht einen sto\u00dffreien Wechsel der Umsetzung \u00fcber die einzelnen Sonnenr\u00e4der ohne unn\u00f6tige Ger\u00e4usche und Verschlei\u00df einer Steuerh\u00fclse.<\/p>\n<p>In seinem Hauptanspruch sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit von Fahrr\u00e4dern, umfassend:<\/p>\n<p>(1) ein angetriebenes Kettenrad (100), welches die Antriebskraft eines antreibenden Kettenrades aufnimmt;<\/p>\n<p>(2) einen Geschwindigkeitsregelabschnitt, umfassend:<\/p>\n<p>(2a) einen Tr\u00e4ger (210), der auf einer Seite des angetriebenen Kettenrades (100) befestigt ist,<\/p>\n<p>(2b) eine Vielzahl von Planetenr\u00e4dern (220), die an dem Tr\u00e4ger angebracht sind;<\/p>\n<p>(2c) die Planetenr\u00e4der weisen jeweils wenigstens einen ersten Zahnabschnitt und einen zweiten Zahnabschnitt auf;<\/p>\n<p>(2d) wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231, 232), an denen jeweils Sperrz\u00e4hne am Innenumfang ausgebildet sind;<\/p>\n<p>(2d1) eines der Sonnenr\u00e4der greift mit dem ersten Zahnabschnitt jedes Planetenrades ein;<\/p>\n<p>(2d2) das zweite der Sonnenr\u00e4der greift mit dem zweiten Zahnabschnitt an jedem der Planetenr\u00e4der ein;<\/p>\n<p>(3) ein Hohlrad (240), das mit den Planetenr\u00e4dern (220) eingreift;<\/p>\n<p>(4) einen Ausgangsabschnitt, umfassend: ein Nabengeh\u00e4use (310), das die Antriebskraft an das Hinterrad des Fahrrades \u00fcbertr\u00e4gt;<\/p>\n<p>(4a) die Antriebskraft wird mittels des Tr\u00e4gers (210) und des Hohlrades \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>(5) Kupplungsmittel (320) f\u00fcr eine gezielte \u00dcbertragung der Antriebskraft;<\/p>\n<p>(5a) die Kupplungsmittel sind zwischen dem Tr\u00e4ger (210) und dem Nabengeh\u00e4use (310) sowie<\/p>\n<p>(5b) zwischen dem Hohlrad und dem Nabengeh\u00e4use (310) angebrachte Kupplungsmittel (320) angebracht;<\/p>\n<p>(6) ein Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung, umfassend:<\/p>\n<p>(6a) eine Nabenwelle (410) mit einem Sperrklinkenpositionierabschnitt (411);<\/p>\n<p>(6b) wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421, 422), die wirksam sind, um mit den Sperrz\u00e4hnen (231a, 232a) der wenigstens zwei Sonnenr\u00e4der (231, 232) einzugreifen;<\/p>\n<p>(6c) einen Sperrklinkensteuerungsring (430), der<\/p>\n<p>(6c1) um die Nabenwelle (410) verl\u00e4uft und<\/p>\n<p>(6c2) wirksam ist, um die Stellung der wenigstens zwei Sperrklinkens\u00e4tze (421, 422) zu steuern;<\/p>\n<p>(6d) eine \u00dcbersetzungsscheibe (450),<\/p>\n<p>(6d1) an deren Au\u00dfenumfang entlang eine Rille vorgesehen ist, und die einen Hakenabschnitt an dem Au\u00dfenumfang aufweist,<\/p>\n<p>(6d2) und die wirksam ist, um die Stellung des Sperrklinkensteuerungsrings (430) \u00fcber einen vermittelnden Abschnitt zu \u00fcbersetzen;<\/p>\n<p>(6e) eine Feder (460), die zum Zur\u00fcckf\u00fchren der Stellung der \u00dcbersetzungsscheibe in ihre urspr\u00fcngliche Stellung dient;<\/p>\n<p>(6f) einen Beabstandungsabschnitt (470), der eine freie Drehbewegung der \u00dcbersetzungsscheibe relativ zu dem Nabengeh\u00e4use erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>N\u00e4herer Er\u00f6rterung bedarf im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal (6b), welches vorsieht, dass der Abschnitt zur Regelung der Geschwindigkeits\u00e4nderung wenigstens 2 S\u00e4tze von Sperrklinken umfasst.<\/p>\n<p>a) Die zahlenm\u00e4\u00dfige Festlegung auf mindestens \u201e2\u201c Sperrklinkens\u00e4tze tr\u00e4gt \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selber einr\u00e4umt \u2013 dem Umstand Rechnung, dass die Sperrklinkens\u00e4tze mit den Sperrz\u00e4hnen der Sonnenr\u00e4der eingreifen sollen und anspruchsgem\u00e4\u00df (Merkmal (2d)) wenigstens 2 Sonnenr\u00e4der vorgesehen sind. Insoweit korrespondiert die (Mindest-)Anzahl der Sperrklinkens\u00e4tze mit der (Mindest-)Anzahl der Sonnenr\u00e4der, was im \u00dcbrigen auch einer technischen Notwendigkeit entspricht. Mit Hilfe der Sperrklinkens\u00e4tze sollen die Sonnenr\u00e4der einzeln arretiert werden, was verlangt, dass f\u00fcr jedes in der Schaltung vorhandene Sonnenrad ein seiner Fixierung dienender Sperrklinkensatz vorhanden ist.<\/p>\n<p>b) Nach der Fassung des Patentanspruchs korrespondiert zu jedem Sonnenrad nicht \u201eeine Sperrklinke\u201c, die mit den Sperrz\u00e4hnen des Sonnenrades eingreift, sondern \u201eein Sperrklinkensatz\u201c, n\u00e4mlich ein Satz von Sperrklinken. Merkmal (6b) fordert n\u00e4mlich nicht \u201ewenigstens 2 Sperrklinken\u201c, die mit den Sperrz\u00e4hnen der (wenigstens 2) Sonnenr\u00e4der eingreifen, sondern \u201ewenigstens 2 S\u00e4tze von Sperrklinken\u201c, die mit den Sperrz\u00e4hnen der (wenigstens 2) Sonnenr\u00e4der zusammenwirken.<br \/>\nSchon rein sprachlich kann mit einem \u201eSatz von Sperrklinken\u201c nicht blo\u00df 1 einzelne Sperrklinke gemeint sein. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis w\u00e4ren die Worte \u201eSatz von\u201c ebenso \u00fcberfl\u00fcssig und sinnlos wie der Plural \u201eSperrklinken\u201c. In Betracht kommen nur 2 m\u00f6gliche Deutungen f\u00fcr den Zusatz \u201eSatz von\u201c:<\/p>\n<p>\uf02d Gefordert sind mehrere, n\u00e4mlich mindestens 2 Sperrklinken je Sonnenrad;<br \/>\n\uf02d das Wort \u201eSatz\u201c bezeichnet den Bausatz, d.h. die Gesamtvorrichtung, die eine funktionst\u00fcchtige Sperrklinke einschlie\u00dflich ihrer Antriebsmittel ausmacht.<\/p>\n<p>Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist mit dem Landgericht nur die erstgenannte Alternative:<\/p>\n<p>(a) F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents haben von vorneherein die EP 0 383 350, DE 297 16 586, US 4 838 122 und \u2013 vor allem \u2013 die DE 197 20 794 au\u00dfer Betracht zu bleiben. Sie sind im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt worden. F\u00fcr sie wird auch nicht behauptet, dass es sich um dem Fachmann allgemein gel\u00e4ufigen Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>(b) Gattungsbildender \u2013 im Klagepatent (Figuren 1 \u2013 2) abgebildeter \u2013 Stand der Technik ist die japanische Offenlegungsschrift 7-10069. Zu ihr, als dem Entwicklungsstand, den es mit dem Klagepatent weiterzuentwickeln gilt, f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass an den Seiten der beiden Sonnenr\u00e4der (12, 13) Sperrklinken (12a, 13a) angebracht sind, um die Sonnenr\u00e4der einzeln auf der Nabe zu arretieren. Aus den Figuren 1A \u2013 2C der Klagepatentschrift, die eben diesen Stand der Technik dokumentieren, erschlie\u00dft sich, dass jedem der beiden Sonnenr\u00e4der (12, 13) jeweils 2 Sperrklinken (12a, 13a) zugeordnet sind. Die Patentschrift greift diesen Gesichtspunkt auch im Beschreibungstext (S. 4 Z. 16 \u2013 33) ausdr\u00fccklich auf, wo es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eAllerdings gibt es bei einem solchen obigen Geschwindigkeitsregeltyp einen Nachteil, da zwei Sperrklinken 12a, 13a auf sich gegen\u00fcberliegenden Seiten angebracht sind. Das hei\u00dft, wenn ein Fahrer einen Hebel zur \u00c4nderung der Geschwindigkeit eines Fahrrades bet\u00e4tigt, wird die Wirkung der Bet\u00e4tigung verz\u00f6gert, bis eine der Sperrklinken 12a, 13a Wirkung zeigt. Meistens tritt die Wirkung der Bet\u00e4tigung ein, nachdem das Rad eine halbe Umdrehung durchgef\u00fchrt hat.<br \/>\nW\u00e4hrend die oben genannten Nachteile durch das Vorhandensein mehrerer Sperrklinken verringert werden k\u00f6nnen, ist es notwendig, dass die Form der Regelbuchse 21 ge\u00e4ndert werden muss. Da es aber auch notwendig ist, dass die Form des Vorsprungs zur Fixierung der Zahnr\u00e4der 6a ver\u00e4ndert werden muss, ist eine (gemeint: weitere) Erh\u00f6hung der Anzahl von Sperrklinken begrenzt.<br \/>\nSelbst wenn die Sperrklinken nicht in Betrieb sind, findet immer Reibung zwischen den Sperrklinken 12a, 13a und der Regelbuchse 21 statt. Die Reibung verursacht ebenfalls Ger\u00e4usche und Verschlei\u00df, was auch ein Schwachpunkt ist.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Stand will das Klagepatent verbessern. Im Betrieb der Nabenschaltung sollen nur noch geringe Ger\u00e4usche sowie eine verminderte Reibung der Sperrklinken auftreten. Au\u00dferdem soll die Schaltung leicht auf weitere Geschwindigkeitsstufen erweiterbar sein.<br \/>\nZur L\u00f6sung geht das Klagepatent von dem Konzept einer die Nabe umgebenden Steuerh\u00fclse und darauf radial von au\u00dfen einwirkenden Sperrklinken ab und steuert die Sperrklinken stattdessen von der Seite her. Auf die Zahl der Sperrklinken pro Sonnenrad kommt es dabei nicht an, weswegen die Annahme nahe liegt, dass das Klagepatent mit dem gesteuerten \u201eSatz von Sperrklinken\u201c je Sonnenrad diejenige Konstruktion meint und beibehalten will, die es im gattungsbildenden Stand der Technik vorgefunden hat und der sich dadurch auszeichnet, dass pro Sonnenrad 2 Sperrklinken (eben ein \u201eSatz von Sperrklinken\u201c) vorgesehen sind.<br \/>\nGest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents. Die Figuren 4, 5, 7 verdeutlichen, dass jeder der im Beschreibungstext (S. 8 Z. 20, 24) angesprochenen Sperrklinkens\u00e4tze (421) und (422) jeweils 2 mit demselben Bezugszeichen \u2013 (421) bzw. (422) \u2013 gekennzeichnete Sperrklinken aufweist. Dasselbe Verst\u00e4ndnis (dass jeder Sperrklinkensatz mindestens 2 Sperrklinken umfasst) liegt der Bemerkung auf S. 9Z. 20 \u2013 24 zugrunde, wonach bei der Ausf\u00fchrungsvariante nach Figur 5 bei Bet\u00e4tigung des Sperrklinkensteuerungsrings nur ein Satz von Sperrklinken wahlweise gesteuert wird. Mit dem \u201eSatz von Sperrklinken\u201c k\u00f6nnen nur die beiden, demselben Sonnenrad zugeordneten Sperrklinken gemeint sein, die \u00fcbereinstimmend das Bezugszeichen (421) bzw. (422) tragen. H\u00e4tte das Klagepatent mit dem Begriff \u201eSperrklinkensatz\u201c tats\u00e4chlich den Bausatz, also die Gesamtvorrichtung einer Sperrklinke, gemeint, h\u00e4tte es hier hei\u00dfen m\u00fcssen, dass wahlweise jeweils 2 S\u00e4tze von Sperrklinken gesteuert werden.<\/p>\n<p>In der Patentschrift findet sich zwar verschiedentlich die Bezugnahme auf \u201edie zweite Sperrklinke (422)\u201c \u2013 S.9 Z. 31; S.10 Z. 2; S. 110 Z. 7; S. 12 Z. 30; S. 14 Z. 14, 16; S. 14 Z. 28; S. 16 Z. 15, 20; gleiches gilt f\u00fcr die \u201eerste Sperrklinke (421)\u201c \u2013 S. 10 Z. 4; S. 11 Z. 30; S. 12 Z. 26, 28; S. 13 Z. 11; S. 14 Z. 12; S. 16 Z. 3, 8; und f\u00fcr die \u201edritte Sperrklinke\u201c \u2013 S. 16 Z. 22, 29 f. An den angegebenen Orten finden sich jedoch Erl\u00e4uterungen zum Aufbau, zur Funktions- und zur Wirkungsweise der jeweiligen Sperrklinkentypen, die inhaltlich auf beide Sperrklinken desselben Typs in gleicher Weise zutreffen. Mit der \u201eersten Sperrklinke\u201c, der \u201ezweiten Sperrklinke\u201c und der \u201edritten Sperrklinke\u201c sind deshalb immer beide baugleichen Sperrklinken des betroffenen Klinkensatzes gemeint. Dass die mindestens 2 Sperrklinken desselben Satzes gleich und nicht verschieden sind, folgt f\u00fcr den Fachmann aus dem geforderten Sperrklinkensatz, der sich von Natur aus durch eine Mehrzahl gleichartiger Gegenst\u00e4nde auszeichnet.<br \/>\nEs mag sein, dass jede Sperrklinke einen Antrieb ben\u00f6tigt, so dass sich die Sperrklinke als Gesamtheit (\u201eBausatz\u201c) mehrerer Vorrichtungsteile begreifen l\u00e4sst. Dass der Begriff \u201eSatz von Sperrklinken\u201c auf diesen Sachverhalt anspielt und einen \u201eBausatz einer Sperrklinke\u201c meint, findet jedoch in der gesamten Patentschrift nach dem Gesagten keinerlei St\u00fctze.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der technischen Lehre des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die unstreitig nur \u00fcber jeweils 1 Sperrklinke pro Sonnenrad verf\u00fcgen, keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung fehlt es jedenfalls am Merkmal (6b).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses wird auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln umgesetzt.<br \/>\nZwar erstreckt sich der Schutzbereich eines Patents auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt damit aber nur vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung);<br \/>\nb) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstags muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<br \/>\nc) der Fachmann muss die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patenanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Jedenfalls letzteres ist auch dann zu verneinen, wenn man mit der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass mit nur einer Sperrklinke pro Sonnenrad der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zweck erreicht wird und dass die betreffende Abwandlung f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt auch nahelag. Der Patentanspruch h\u00e4lt ihn ausdr\u00fccklich dazu an, mindestens 2 Sperrklinken pro Sonnenrad vorzusehen. Aus welchen technischen Gr\u00fcnden diese Festlegung erfolgt ist, obwohl die Arretierung des jeweiligen Sonnenrades auch durch nur 1 Sperrklinke m\u00f6glich ist, wird in der Patentbeschreibung nicht erl\u00e4utert. Der Fachmann ist deshalb gehalten, sich eng am Anspruchswortlaut zu orientieren, weil ihm der technische Hintergrund daf\u00fcr fehlt, ob er die Sperrklinkenanzahl pro Sonnenrad reduzieren kann, ohne den Anspruchserfolg zu gef\u00e4hrden. Verl\u00e4sst er die vorgegebene Zahl von mindestens 2 Sperrklinken pro Sonnenrad, so orientiert er sich dabei nicht an der im Patentanspruch gesch\u00fctzten Lehre; vielmehr muss er diese ignorieren und zu der (der gesch\u00fctzten Lehre zuwiderlaufenden) Erkenntnis kommen, dass es f\u00fcr den Erfindungserfolg auf eine bestimmte Anzahl von Sperrklinken pro Sonnenrad nicht ankommt. Damit wendet er sich von der Lehre des Patentanspruchs 1 ab und setzt seine bessere eigene Erkenntnis an die Stelle von der des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Bei Einreichung der Klage (01.04.2008) betrug die Restlaufzeit des Klagepatents (Ablauf 12\/2020) 12 Jahre und 9 Monate. Ausgehend von einem Jahresumsatz der Beklagten von 3.000.000,- \u20ac ist \u2013 evtl. Steigerungen unber\u00fccksichtigt gelassen \u2013 f\u00fcr die Restlaufzeit ein Gesamtumsatz von 38.000.000,- \u20ac zugrunde zu legen. Der Vergleichsvorschlag der Kl\u00e4gerin vor Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils (Anlage L 26) lautete auf eine Lizenz f\u00fcr die Vergangenheit, d.h. vor 12\/08, von 20 % und f\u00fcr die Zukunft von 15 %. Selbst wenn man einen geringeren Satz heranzieht und ber\u00fccksichtigt, dass die Forderungen einen einkalkulierten Verhandlungsspielraum enthalten, ist ein Lizenzsatz von jedenfalls 10 % ernstzunehmen. Das f\u00fchrt zu einem Streitwert von 3.800.000,- \u20ac f\u00fcr beide Instanzen. Bzgl. der Berufung ist der Unterlassungsanspruch in einen wertgleichen Schadensersatzanspruch umgeschlagen.<br \/>\nDer Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 06.10.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. An die von ihr verlangten Linzenzs\u00e4tze, die der Senat bereits um einen Abschlag bereinigt hat, ist sie gebunden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1516 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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