{"id":4971,"date":"2010-04-14T17:00:43","date_gmt":"2010-04-14T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4971"},"modified":"2016-05-25T14:56:26","modified_gmt":"2016-05-25T14:56:26","slug":"2-u-7507-verbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4971","title":{"rendered":"2 U 75\/07 &#8211; Verbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1267<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. April 2010, Az. 2 U 75\/07<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom Oktober 2008 ist, soweit es die Beklagten zu 2. und 3. betrifft, rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom Oktober 2008 wird, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass sich die Verurteilung auf Verbinder zwischen Anker und Ketten von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, bezieht, umfassend einen Ankeranschlussbauteil und einen Kettenanschlussbauteil, wobei der Ankeranschlussbauteil an einem Ende eine Aufnahmegabel f\u00fcr den Anker und der Kettenanschlussbauteil am einen Ende einen Gabelteil zur Aufnahme eines Kettengliedes aufweist und die Schenkel der Aufnahmegabel und auch die Schenkel des Gabelteils von jeweils einem Schraubenbolzen durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel und mit seinem Gewindeschaft im anderen Schenkel festgelegt und mittels Klebstoff sicherbar sind, wobei Ankeranschlussbauteil und Kettenanschlussbauteil an ihrem jeweils anderen Ende miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme mit einer in die Aufnahmegabel m\u00fcndenden \u00d6ffnung aufweist, bei denen die Kugelaufnahme einen von der Aufnahmegabel weggerichteten Hohlkugelabschnitt zur Halterung des Kugelkopfes bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf eine zur Aufnahmegabel hingerichtete, hinter die Kugelform zur\u00fccktretende Stirnfl\u00e4che aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt auftretenden, zur Aufnahmegabel gerichteten zylindrischen Vertiefung eine Pumpkammer bildet,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Schadenersatzpflicht dahingehend festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen hat, der Herrn Werner A, 42289 Wuppertal, durch in der Zeit vor dem 04.04.2007 und der Kl\u00e4gerin durch seit dem 05.04.2007 begangene, in Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilsausspruchs bezeichnete Handlungen nach Ma\u00dfgabe des heutigen Senatsurteils entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin 4 % und die Beklagten 96 % zu tragen. Vorab fallen den Beklagten au\u00dferdem die Kosten ihrer S\u00e4umnis im Termin. Oktober 2008 zur Last.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 100.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklagten zu 1. ein Teilbetrag von 100.000 \u20ac entf\u00e4llt. F\u00fcr die Zeit vom 26. Februar 2010 bis 2. M\u00e4rz 2010 betr\u00e4gt der Streitwert 200.000 \u20ac.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem April 2007 eingetragene Inhaberin des vormals f\u00fcr Herrn Werner A, , registrierten europ\u00e4ischen Patents 1 140 xxx, das auf einer Oktober 2001 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom Dezember 1998 beruht und dessen Erteilung im Oktober 2002 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent, zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerbinder zwischen Anker und Kette von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten\u201c; sein \u2013 im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender \u2013 Patenanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerbinder (15) zwischen Anker (14) und Kette (12) von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, umfassend einen Ankeranschlussbauteil (16) und einen Kettenanschlussbauteil (17), wobei der Ankeranschlussbauteil (16) am einen Ende eine Aufnahmegabel (21) f\u00fcr den Anker (14) und der Kettenanschlussbauteil (17) am einen Ende einen Gabelteil (41) zur Aufnahme eines Kettengliedes (43) aufweist und die Schenkel (23, 24) der Aufnahmegabel (21) und auch die Schenkel des Gabelteiles (41) von jeweils einem Schraubenbolzen (25, 46) durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel (23, 44) und mit seinem Gewindeschaft (28, 47) im anderen Schenkel (24, 45) festgelegt und mittels einer Klemmschraube (48) bedarfsweise sicherbar ist, wobei Ankeranschlussbauteil (16) und Kettenanschlussbauteil (17) an ihren jeweils anderen Enden miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf (38) und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme (34) mit einer in die Aufnahmegabel (21) m\u00fcndenden \u00d6ffnung (37) aufweist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Kugelaufnahme (34) einen von der Aufnahmegabel (21) weggerichteten Hohlkugelabschnitt (33) zur Halterung des Kugelkopfes (38) bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf (38) eine zur Aufnahmegabel (21) hingerichtete, hinter die Kugelform zur\u00fccktretende Stirnfl\u00e4che (39) aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt (33) auftretenden, zur Aufnahmegabel (21) gerichteten zylindrischen Vertiefung (29) eine Pumpkammer (22) bildet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil September 2008 rechtskr\u00e4ftig abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet auf ihrer Internet-Seite in englischer Sprache Verbinder an (Anlagen K 5, K 10), deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachstehend eingeblendeten Prinzipskizze ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die vorbezeichneten Verbinder f\u00fcr patentverletzend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Verletzungsklage der Kl\u00e4gerin stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Verbinder zwischen Anker und Kette von Schiffen, insbesondere Segelbooten und Yachten, umfassend einen Ankeranschlussbauteil und einen Kettenanschlussbauteil, wobei der Ankeranschlussbauteil am einen Ende eine Aufnahmegabel f\u00fcr den Anker und der Kettenanschlussbauteil am einen Ende einen Gabelteil zur Aufnahme eines Kettengliedes aufweist und die Schenkel der Aufnahmegabel und auch die Schenkel des Gabelteiles von jeweils einem Schraubenbolzen durchdrungen sind, der einerseits mit seinem Kopf im einen Schenkel und mit seinem Gewindeschaft im anderen Schenkel festgelegt und mittels einer Klemmschraube bedarfsweise sicherbar ist, wobei Ankeranschlussbauteil und Kettenanschlussbauteil an ihren jeweils anderen Enden miteinander verbunden sind, indem der eine Bauteil einen Kugelkopf und der andere Bauteil eine Kugelaufnahme mit einer in die Aufnahmegabel m\u00fcndenden \u00d6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Kugelaufnahme einen von der Aufnahmegabel weggerichteten Hohlkugelabschnitt zur Halterung des Kugelkopfes bei Zugbelastung aufweist, und der Kugelkopf eine zur Aufnahmegabel hingerichtete, hinter die Kugelform zur\u00fccktretende Stirnfl\u00e4che aufweist, die zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt auftretenden, zur Aufnahmegabel gerichteten zylindrischen Vertiefung eine Pumpkammer bildet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. November 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere unter Angabe der Internet-Werbung,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 2. November 2002<br \/>\nzu machen sind und<\/p>\n<p>&#8211; s\u00e4mtliche genannten Angaben f\u00fcr den Zeitraum 10.11.2001 bis zum 02.11.2002<br \/>\nlediglich von der Beklagten zu 1) zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. November 2001 bis zum 1. November 2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. Herrn Werner A durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 2. November 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Abweisungsbegehren weiter. Sie bestreiten die internationale Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ebenso wie die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin und sind der Auffassung, dass die streitbefangenen Verbinder keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen. Dar\u00fcber hinaus seien diverse Merkmale des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt gewesen.<\/p>\n<p>Mit Vers\u00e4umnisurteil Oktober 2008 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zur\u00fcckgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte zu 1. mit am 12.11.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage Einspruch eingelegt. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Einspruchseinlegung auch f\u00fcr die Beklagten zu 2. und 3. habe gelten sollen, die ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten entsprechend mandatiert gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom Oktober 2008 aufzuheben und die gegen sie \u2013 die Beklagten zu 1. bis 3. \u2013 gerichtete Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil und beruft sich nach entsprechendem Hinweis des Senats hilfsweise darauf, dass die streitbefangenen Verbinder mindestens \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents insoweit Gebrauch machen, dass die Schraubenbolzen zwar nicht mittels einer Klemmschraube gesichert werden k\u00f6nnten, die Anordnung jedoch so getroffen sei, dass eine sichernde Fixierung der Schraubenbolzen mit Hilfe eines geeigneten Klebstoffs m\u00f6glich sei, was aus dem Stand der Technik als alternative Sicherungsma\u00dfnahme gel\u00e4ufig sei und auch von den Beklagten selbst empfohlen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Vers\u00e4umnisurteil vom Oktober 2008 aufrechtzuerhalten,<\/p>\n<p>hilfsweise, und zwar mit der aus Ziffer II.2. und hilfsweise mit der aus Ziffer II.1. dieses Urteils ersichtlichen Ma\u00dfgabe.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 26.02.2010 hat die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich klage\u00e4ndernd den Antrag angek\u00fcndigt, festzustellen, dass zwischen den Parteien am 16.09.2009 ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:<\/p>\n<p>Diesen Antrag hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 02.03.2010 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig, dass ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten am 16.09.2009 \u00fcber den Abschluss eines Vergleichs verhandelt und eine weitestgehende Einigung erzielt haben. Nach der Einlassung der Kl\u00e4gerin ist lediglich keine Verst\u00e4ndigung \u00fcber die aus Ziffer 1 des Vergleichstextes ersichtlichen F\u00e4lligkeitszeitpunkte erzielt worden; nach dem Vortrag der Beklagten ist als Wirksamkeitsbedingung vereinbart worden, dass der Vergleichstext schriftlich fixiert wird.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber den Beklagten zu 2. und 3. ist das ihre Berufung zur\u00fcckweisende Vers\u00e4umnisurteil des Senats vom Oktober 2008 mangels Einlegung eines Einspruchs rechtskr\u00e4ftig. Es mag sein, dass auch die Beklagten zu 2. und 3. ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten mandatiert haben, Rechtsmittel gegen die S\u00e4umnisentscheidung einzulegen. Tatsache ist jedoch, dass innerhalb der Einspruchsfrist ein Rechtsmittel gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom Oktober 2008 ausschlie\u00dflich von der Beklagten zu 1. eingelegt worden ist. Letzteres folgt bereits aus der Rubrumsangabe, die \u2013 im Gegensatz zu den Schrifts\u00e4tzen vom 24.10.2007 (GA I 188) und 30.09.2008 (GA II 273) \u2013 lediglich die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1. \u201eA Ltd. Sti.\u201c ausweist und auch allein die so bezeichnete Partei als (Berufungs-)Kl\u00e4gerin kennzeichnet. Nachdem der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten das Mandat mit Schriftsatz vom 30.09.2008 (GA II 203\/70) ausdr\u00fccklich f\u00fcr s\u00e4mtliche Beklagten niedergelegt hatte, hei\u00dft es im Einspruchsschriftsatz vom 12.11.2008 (GA II 283), dass er \u201edurch A erneut bevollm\u00e4chtigt wurde, die Rechtssache weiter zu verfolgen\u201c und deshalb \u201enamens und im Auftrag unseres Mandanten\u201c Einspruch gegen das Vers\u00e4umnisurteil vom 23.10.2008 einlege. Der vorbeschriebene Sachverhalt l\u00e4sst einzig die Deutung zu, dass ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Beklagte zu 1., nicht jedoch f\u00fcr die Beklagten zu 2. und 3. ein Rechtsmittel gegen das Vers\u00e4umnisurteil angebracht werden sollte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. ist das Vers\u00e4umnisurteil vom Oktober 2008 aufrecht zu erhalten. Lediglich der Urteilsausspruch des Landgerichts ist hinsichtlich des Schadensfeststellungsanspruchs zu konkretisieren und im \u00fcbrigen an die in Teilen blo\u00df \u00e4quivalente Patentverletzung anzupassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Bedenken ergeben sich nicht aus dem Gesichtspunkt eines mangelnden Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1. sich in der am 16.09.2009 mit der Kl\u00e4gerin ausgehandelten Vereinbarung u.a. dazu verpflichtet hat, ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zur\u00fcckzunehmen.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung ist schon deshalb unwirksam, weil die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, dass zwischen den Parteien eine Verst\u00e4ndigung dar\u00fcber, wann die ratenweise zu erbringende Schadensersatzzahlung erfolgen solle, nicht erzielt worden ist. Es ist deswegen die Vermutungsregel des \u00a7 154 Abs. 1 Satz 1 BGB anwendbar, wonach, solange die Parteien sich nicht \u00fcber alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, \u00fcber die nach der Erkl\u00e4rung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist. Gleichg\u00fcltig ist in diesem Zusammenhang, ob der noch ungeregelte Punkt objektiv wesentlich oder unwesentlich ist (Palandt, BGB, 69. Aufl., \u00a7 154 BGB Rn. 1).<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen scheitert ein rechtswirksamer Vergleichsabschluss aber auch daran, dass die Vereinbarung lediglich m\u00fcndlich zustande gekommen ist. Selbst wenn die Parteien \u2013 entgegen den Behauptungen der Beklagten zu 1. \u2013 im Zuge der Vergleichsgespr\u00e4che keine Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart haben sollten, ist anerkannt, dass eine Formabrede auch durch schl\u00fcssiges Verhalten getroffen oder sich aus einer Verkehrssitte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 197, 200; BGH, NJW-RR 1993, 235) ist sie widerleglich zu vermuten, wenn es sich um einen wichtigen und langfristigen Vertrag handelt. Solches ist vorliegend der Fall, weil mit der Vergleichsvereinbarung abschlie\u00dfend die Benutzungsrechte der Beklagten zu 1. Hinsichtlich der technischen Lehre des Klagepatents nicht nur in Deutschland, sondern auch in Polen und in der T\u00fcrkei geregelt werden sollten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere war das Landgericht D\u00fcsseldorf \u2013 was der rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung im Berufungsverfahren unterliegt \u2013 f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Im angefochtenen Urteil ist zurecht auf \u00a7 32 ZPO analog verwiesen und ausgef\u00fchrt, dass die internationale Zust\u00e4ndigkeit der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit folgt, die \u00fcberall dort gegeben ist, wo eine patentverletzende Handlung (nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers) gegeben ist. In Nordrhein-Westfalen haben im Hinblick auf die Internetwerbung der Beklagten zu 1. gem\u00e4\u00df Anlage K 5 mindestens Angebote stattgefunden. Dem steht nicht entgegen, dass die Werbung in englischer Sprache gehalten ist, weil gerade der von der Beklagten zu 1. verwendete Zusatz, dass \u201evor\u00fcbergehend\u201c keine Verk\u00e4ufe nach Deutschland erfolgen, den Willen der Beklagten zu 1. belegt, grunds\u00e4tzlich zur Lieferung auch ins Inland bereit zu sein. In Deutschland befinden sich zweifellos auch m\u00f6gliche Interessenten, die den englischsprachigen Text ohne weiteres verstehen. Unsch\u00e4dlich ist gleichfalls, dass der Internetauftritt keine direkte Bestellm\u00f6glichkeit bietet, weil sich ausdr\u00fccklich die Aufforderung findet, die Beklagte zu 1. zu kontaktieren und eine Bestellung aufzugeben. In jedem Fall ergeben sich aber zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Angebotshandlungen der Beklagten zu 1. aus ihrer als Anlage K 10 vorliegenden Internetwerbung vom 28.11.2007. Dass von der Werbung auch potentielle Besteller im Inland angesprochen werden sollen, ergibt sich insoweit zweifelsfrei aus dem von der Beklagten zu 1. vorgehaltenen Bestellformular, das als Herkunftsland des Bestellers u.a. \u201eGermany\u201c vorsieht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht der Verletzungsklage auch in der Sache stattgegeben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft \u2013 wie das Landgericht zutreffend erl\u00e4utert hat \u2013 einen Verbinder (15) zwischen dem Anker (14) und der Kette (12) von Schiffen, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1) Der Verbinder (15) umfasst<br \/>\na) einen Ankeranschlussbauteil (16) und<br \/>\nb) einen Kettenanschlussbauteil (17).<\/p>\n<p>(2) Der Ankeranschlussbauteil (16) weist am einen Ende eine Aufnahmegabel (21) f\u00fcr den Anker (14).<\/p>\n<p>(3) Der Kettenanschlussbauteil (17) weist am einen Ende einen Gabelteil (41) zur Aufnahme eines Kettengliedes (43) auf.<\/p>\n<p>(4) Die Schenkel (23, 24) der Aufnahmegabel (21) und auch die Schenkel des Gabelteiles (41) sind von jeweils einem Schraubenbolzen (25, 46) durchdrungen.<\/p>\n<p>(5) Der Schraubenbolzen ist mit seinem Kopf im einen Schenkel (23, 44) und mit seinem Gewindeschaft (28, 47) im anderen Schenkel (24, 45) festgelegt und mittels einer Klemmschraube (48) bedarfsweise sicherbar.<\/p>\n<p>(6) Ankeranschlussbauteil (16) und Kettenanschlussbauteil (17) sind an ihren jeweils anderen Enden miteinander verbunden, indem<br \/>\na) der eine Bauteil einen Kugelkopf (38) und<br \/>\nb) der andere Bauteil eine Kugelaufnahme (34) mit einer in die Aufnahmegabel (21) m\u00fcndenden \u00d6ffnung (37) aufweist.<\/p>\n<p>(7) Die Kugelaufnahme (34) weist einen von der Aufnahmegabel (21) weggerichteten Hohlkugelabschnitt (33) zur Halterung des Kugelkopfes (38) bei Zugbelastung auf.<\/p>\n<p>(8) Der Kugelkopf (38) weist eine zur Aufnahmegabel (21) hingerichtete, hinter die Kugelform zur\u00fccktretende Stirnfl\u00e4che (39) auf.<\/p>\n<p>(9) Die Stirnfl\u00e4che (39) bildet zusammen mit einer aus dem Hohlkugelabschnitt (33) auftretenden, zur Aufnahmegabel (21) gerichteten zylindrischen Vertiefung (29) eine Pumpkammer (22).<\/p>\n<p>Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht im einzelnen dargetan, dass und weshalb der angegriffene Verbinder der Beklagten zu 1. wortsinngem\u00e4\u00df von den vorstehenden Merkmalen (1) bis (4), (6) bis (9) Gebrauch macht. Es hat au\u00dferdem zutreffend festgestellt, dass die im Ankeranschlussbauteil und im Kettenanschlussbauteil verwendeten Schraubenbolzen mit ihrem Kopf in dem einen Schenkel und mit ihrem Gewindeschaft in dem anderen Schenkel festgelegt sind. Der Senat macht sich die diesbez\u00fcglichen Darlegungen des Landgerichts in vollem Umfang zu eigen. Auch die Beklagte zu 1. hat dem im Berufungsverfahren nichts Substantielles entgegen zu setzen. Sie argumentiert weitestgehend lediglich dahin, dass einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 aus dem Stand der Technik vorbekannt gewesen seien. Diese Einlassung ist im Verletzungsprozess unerheblich, weil der Patentanspruch im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung so, wie er erteilt ist, hingenommen werden muss.<\/p>\n<p>Soweit Merkmal (5) vorsieht, dass die Schraubenbolzen \u201emittels einer Klemmschraube bedarfsweise sicherbar\u201c sind, besagt dies f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, dass der Verbinder zwar nicht \u00fcber eine Klemmschraube verf\u00fcgen muss, dass der Verbinder jedoch so hergerichtet sein muss, dass, sofern sich ein Bedarf hierf\u00fcr ergibt, eine Klemmschraube zur Fixierung der Schraubenbolzen zum Einsatz kommen kann. Einen der Aufnahme einer Klemmschraube dienenden Kanal oder dergleichen besitzt der streitbefangene Verbinder indessen unstreitig nicht, weswegen insoweit \u2013 anders als das Landgericht meint \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents auszuscheiden hat. Das Teilmerkmal (5) wird jedoch in \u00e4quivalenter Weise dadurch verwirklicht, dass bei dem streitbefangenen Verbinder das Gewinde derart ausgestaltet ist, dass als Schraubensicherungsmittel ein geeigneter Klebstoff angewendet werden kann. Dass Klebstoff als stoffschl\u00fcssige Schraubensicherung nicht nur geeignet ist, die Schraubenverbindung wieder freizugeben, sondern Klebstoff dem Durchschnittsfachmann zum Priorit\u00e4tstag des Klagepatents auch als m\u00f6gliches Mittel zur Sicherung einer Schraubverbindung gel\u00e4ufig war, hat die Kl\u00e4gerin, ohne dass die Beklagte zu 1. dem entgegen getreten w\u00e4re, unter Bezugnahme auf die als Anlage K 13 bis K 15 \u00fcberreichten Unterlagen dargelegt. Von daher ist die Feststellung gerechtfertigt, dass das Vorsehen einer Gewindeverbindung, die den Einsatz eines geeigneten Klebstoffs erlaubt, nicht nur dem Einsatz einer Klemmschraube objektiv gleichwirkend, sondern bei Orientierung an der Klagepatentschrift f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann auch naheliegend ist.<\/p>\n<p>Dem Vorwurf \u00e4quivalenter Patentverletzung steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1. den geeigneten Klebstoff selbst nicht anbietet, denn auch im Rahmen des Patentanspruchs 1 geh\u00f6rt die Klemmschraube als solche nicht zum patentgesch\u00fctzten Gegenstand. Unbeachtlich ist gleichfalls, dass die Verwendung eines Klebers als Schraubensicherungsmittel nicht die M\u00f6glichkeit eines wiederholten Einsatzes bietet; vielmehr ist der als Schraubensicherung verwendete Kleber, wenn die Schraubverbindung gewaltsam gel\u00f6st worden ist, verbraucht. Rechtlich bleibt dieser Umstand jedoch ohne Bedeutung, weil der Patentanspruch 1 keine Vorgaben dahingehend enth\u00e4lt, mit welcher Benutzungsh\u00e4ufigkeit eine Klemmschraube verwendet werden soll. Unter den Wortsinn des Klagepatents w\u00fcrde deshalb auch die Ausgestaltung des Verbinders dergestalt fallen, dass lediglich eine Einmal-Klemmschraube zum Einsatz kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die Beklagte zu 1. bei dem festgestellten Verletzungssachverhalt zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Hierauf wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ergibt sich f\u00fcr die Zeit seit April 2007 aus ihrer Rolleneintragung als Patentinhaberin und f\u00fcr die Zeit davor aus der aus den Anlagen K 9 und K 8 ersichtlichen Abtretung der in der Person des vormaligen Patentinhabers entstandenen Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz. Irgendwelche Formvorschriften gelten insoweit nicht; insbesondere Artikel 72 EP\u00dc betrifft lediglich die Patentanmeldung, aber nicht ein erteiltes Patent. Soweit die Beklagte zu 1. auf \u00a7 181 BGB hinweist, geht auch dies fehl. Bereits anhand der Unterschriften ist ersichtlich, dass f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht der vormalige Patentinhaber A unterzeichnet hat. Soweit die Beklagte zu 1. im Berufungsverfahren erstmals die Vertretungsmacht des f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Handelnden bestreitet, ist dies versp\u00e4tet (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es kann auch keine Rede davon sein, dass es sich bei der Abtretung von Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen um au\u00dfergew\u00f6hnliche Ma\u00dfnahmen gehandelt hat, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 164, 116 Abs. 2 HGB eines Gesellschafterbeschlusses bedurft h\u00e4tten. Bez\u00fcglich der Abtretung gilt dies schon deshalb, weil es sich um ein f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich rechtlich vorteilhaftes Gesch\u00e4ft handelt. Gleiches gilt \u2013 mangels anderweitiger Anhaltspunkte \u2013 auch f\u00fcr die \u00dcbernahme diverser Schutzrechte, ungeachtet dessen, dass mit der Schutzrechts\u00fcbernahme auch gewisse Geb\u00fchrenzahlungsverpflichtungen verbunden sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 269 Abs. 3, 344 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist oder die grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1267 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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