{"id":4968,"date":"2010-04-29T17:00:35","date_gmt":"2010-04-29T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4968"},"modified":"2016-05-25T14:55:30","modified_gmt":"2016-05-25T14:55:30","slug":"2-u-709-bildprojektor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4968","title":{"rendered":"2 U 7\/09 &#8211; Bildprojektor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1873<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2010, Az. 2 U 7\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3981\">4b O 128\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das am 9. Dezember 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 150.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend die Verwendung eines Bildprojektors zum Darstellen sich bewegender Bilder im Hintergrund einer B\u00fchne; aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, betreut Kunden in Fragen des Kommunikations-know-hows; ihre Produktpalette umfasst u.a. das Produkt \u201ex.\u201c, und zwar sowohl die Gesamtvorrichtung als auch einzelne Komponenten daraus. Im Oktober 2006 lieferte die Beklagte zu 1. der K.Messe die gesamte Vorrichtung, bestehend aus Bildprojektor, reflektierender Fl\u00e4che und klarer transparenter Folie (Ausf\u00fchrungsform 1), wobei die Verwendung der Vorrichtung durch die K.Messe selbst erfolgte.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Internationalen Automobilausstellung I. in F. a. M. im September 2007 statteten die Beklagten den Messestand der T. K. S. A. in D. mit einem Bildprojektor, einer reflektierenden Fl\u00e4che und einer glatten, transparenten Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne aus (Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, beide Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Er macht geltend, die Ausf\u00fchrungsform 1 entspreche der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 und verwirkliche die Lehre des Klagepatentes mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die Ausf\u00fchrungsform 2 sei eine Anordnung gewesen, die die Merkmale des Patentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht habe.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen; auf dieses Urteil wird wegen der Begr\u00fcndung und weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und macht insbesondere geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform 1 rechtsfehlerhaft eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln verneint; hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform 2 habe es das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gew\u00fcrdigt und zu Unrecht die Aussagen der Zeugen, die eine patentverletzende Ausgestaltung der Ausf\u00fchrungsform 2 best\u00e4tigt h\u00e4tten, f\u00fcr durch gegenteilige Bekundungen der von den Beklagten benannten Zeugen f\u00fcr ersch\u00fcttert gehalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<br \/>\nI.<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<br \/>\na)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2. zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\neinen Bildprojektor und\/oder eine reflektierende Fl\u00e4che und\/oder eine glatte transparente Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer B\u00fchne oder dergleichen<br \/>\nanzubieten oder zu liefern oder hierzu bereitzustellen<br \/>\nwobei die reflektierende Fl\u00e4che auf dem Boden oder an der Decke der B\u00fchne in deren mittlerem Bereich angeordnet ist und die Folie zwischen dem Boden und der Decke der B\u00fchne \u00fcber deren gesamte Breite verl\u00e4uft, das untere oder obere Ende der Folie an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fl\u00e4che und dem Hintergrund der B\u00fchne gehalten ist und ihr oberes oder unteres Ende an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist und der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, wobei der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden vor dem dort gehaltenen oberen oder unteren Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fl\u00e4che gerichtet ist, so dass das vom Bildprojektor projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fl\u00e4che teilweise reflektiert wird und so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild im Hintergrund der B\u00fchne entsteht, wobei die Folie eine Fl\u00e4che von mindestens 3 m x 4 m aufweist und unter Zugspannung steht;<br \/>\nb)<br \/>\nihm, dem Kl\u00e4ger, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu a) bezeichneten Handlungen seit dem 7. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\naa)<br \/>\nder einzelnen Bereitstellungen, Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Bereitstellungs- und Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nbb)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ncc)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ndd)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter a) bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<br \/>\nund dabei die zu a) geh\u00f6rigen Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen oder verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kl\u00e4ger durch die unter Ziff. 1 a) bezeichneten, seit dem 7. August 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger gesamtschuldnerisch 2.417,50 Euro zuz\u00fcglich der gesetzlichen Verzinsung seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 15. April 2010 ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger niemand erschienen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung des Kl\u00e4gers durch Vers\u00e4umnisurteil zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tritt dem Vorbringen des Kl\u00e4gers in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht entgegen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist nach \u00a7 539 Abs. 1 ZPO auf den entsprechenden Antrag der Beklagten hin durch Vers\u00e4umnisurteil zur\u00fcckzuweisen. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. April 2010 ist f\u00fcr ihn niemand erschienen, obwohl die prozessleitende Verf\u00fcgung des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2009, die die Terminsbestimmung enthielt, am 9. Juni 2009 seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten zugestellt worden ist (vgl. deren Empfangsbekenntnis vom selben Tag, Bl. 325 d.A.). Infolge dessen war die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers nach \u00a7 539 Abs. 1 ZPO durch Vers\u00e4umnisurteil zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Kl\u00e4gers keinen Erfolg hatte, hat er gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1873 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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