{"id":4966,"date":"2010-01-14T17:00:43","date_gmt":"2010-01-14T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4966"},"modified":"2016-05-25T14:54:28","modified_gmt":"2016-05-25T14:54:28","slug":"2-u-6908-dna-polymerase","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4966","title":{"rendered":"2 U 69\/08 &#8211; DNA-Polymerase"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1264<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Januar 2010, Az. 2 U 69\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das in 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 200.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 258 xxx (im folgenden \u201eKlagepatent\u201c genannt), das in 1987 unter Inanspruchnahme von vier US-Priorit\u00e4ten, jeweils zwei von 1986 und von 1987, angemeldet und dessen Erteilung 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die vom Deutschen Patentamt 1997 unter DE 37 52 yyy T2 ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift liegt als Anlage K 2 vor. Auf einen Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Technische Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt am 24.10.2003 die Aufrechterhaltung des Klagepatents in beschr\u00e4nkter Form angeordnet.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein gereinigtes thermostabiles Enzym und auf Verfahren zur Amplifikation, zum Nachweis und zur Clonierung von Nukleins\u00e4uresequenzen unter Verwendung dieses Enzyms. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet nach Abschluss des Einspruchsverfahrens in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Thermostabile Thermus B DNA-Polymerase, die die Verkn\u00fcpfung von Nukleosidtriphosphaten zur Bildung eines zu einem Nukleins\u00e4ure-Matrizenstrang komplement\u00e4ren Nukleins\u00e4urestrangs katalysiert, die ein Molekulargewicht von 86.000 \u2013 90.000 besitzt, bestimmt gem\u00e4\u00df ihrer Wanderung in SDS-PAGE, wenn die Markerproteine Phosphorylase B (92.500), Rinderserumalbumin (66.200), Ovalbumin (45.000), Carboanhydrase (31.000), Sojabohnen-Trypsininhibitor (21.500) und Lysozym (14.400) sind.<\/p>\n<p>Das Patent ist infolge Zeitablaufs am 21.08.2007 erloschen.<\/p>\n<p>Unter der Bezeichnung \u201eA L\u201c und A S\u201c (im folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c genannt) bietet an und vertreibt die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Taq DNA-Polymerasen aus den Zellen des Stammes T.B YT-I. Wie die Beklagte in ihrem Internetauftritt (Anlage K6) und ihrem Produktkatalog (Anlage K9) mitteilt, handelt es sich dabei um eine DNA-Polymerase, die eine Halbwertzeit von 0,9 Stunden bei 95 \u00b0 C beziehungsweise von unter 0,1 Stunden bei 100 \u00b0 C sowie die F\u00e4higkeit hat, Primerverl\u00e4ngerungsprodukte durch Synthese von komplement\u00e4ren Nukleins\u00e4urestr\u00e4ngen am 5`-Ende entlang des Matrizenstrangs in Richtung 3`-Ende zu bilden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte mache mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, und behauptet in diesem Zusammenhang, die Taq DNA-Polymerase der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe ein Molekulargewicht von 87.000 Dalton. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso wie die Taq DNA-Polymerase des Klagepatents aus demselben Organismus desselben Stammes (T.B YT-I) isoliert und in E. coli rekombiniert worden sei, m\u00fcsse auch das Molekulargewicht identisch sein. Dass das Molekulargewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem Bereich von 81.000 und 89.000 Dalton und damit in dem im Klagepatentanspruch genannten Bereich liege, habe auch das vom Landgericht eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten ergeben. Jedenfalls aber liege ein Gebrauch mit \u00e4quivalenten Mitteln vor.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien im Hinblick auf das von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch geltend gemachte Unterlassungsbegehren den Rechtsstreit nach Ablauf der Schutzfrist f\u00fcr das Klagepatent \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hatten, hat die die Kl\u00e4gerin die Beklagte vor dem Landgericht noch auf Vernichtung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digungszahlung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, das relative Molekulargewicht der streitgegenst\u00e4ndlichen, von ihr lediglich angebotenen und von ihrer in den USA ans\u00e4ssigen Muttergesellschaft produzierten Taq DNA-Polymerasen betrage 78.300 Dalton, so dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Klagepatents ausscheide. Sie vertritt die Auffassung, eine eventuelle Identit\u00e4t mit der von der Kl\u00e4gerin hergestellten und angebotenen Taq DNA-Polymerase sei unerheblich, da es nur auf die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents ankomme. Die f\u00fcr die Markerproteine in der SDS-PAGE gefundenen Werte seien zu interpolieren und in Form einer linearen Standardkurve wiederzugeben, so dass das Molekulargewicht der Taq DNA-Polymerase auf einer Geraden abzulesen sei. Nur dann ergebe der Klagepatentanspruch so, wie er formuliert sei, einen Sinn. Werte man die Messergebnisse auf diese Weise aus, habe die Beweisaufnahme ein Molekulargewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von 81.200 Dalton ergeben. Da mit dem im Klagepatent angegebenen Bereich bereits den Unsicherheiten der SDS-PAGE Rechnung getragen sei, seien weitere Toleranzen nicht zu ber\u00fccksichtigen. Mit dieser Ma\u00dfgabe liege auch das von der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mittels einer Kurve ausgelesene Molekulargewicht von 85.000 Dalton unter dem im Klagepatent angegebenen Bereich. Nur dieses Messergebnis, bei dem alle im Klagepatent angegeben Markerproteine und nur diese zum Einsatz gekommen seien, sei aus Rechtsgr\u00fcnden entscheidend.<\/p>\n<p>Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, Merkmal 4 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents der nachstehenden Merkmalsgliederung (s. Abschnitt II.) sei durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent verwirklicht. Zur Bestimmung des in Merkmal 4 bestimmten Molekulargewichts der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Taq DNA-Polymerase seien alle in Merkmal 4.2 genannten Markerproteine mit den dort angegebenen Gewichten heranzuziehen. Ob die Auswertung der so gewonnen Ergebnisse in Form einer Kurve oder einer Geraden zu erfolgen habe, k\u00f6nne dahinstehen. In beiden F\u00e4llen sei nicht festzustellen, dass durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt werde. Den systemimmanenten Ungenauigkeiten bei der Durchf\u00fchrung und Auswertung der SDS-PAGE sei durch den im Klagepatent angegebenen Gewichtsbereich Rechnung getragen. Denn der Fachmann erwarte an sich die Angabe eines konkreten Gewichts der patentierten Ausf\u00fchrungsform. Werde ein Bereich genannt, ziehe der Fachmann den Schluss auf die genannten Ungenauigkeiten und sehe den Toleranzbereich mithin als ber\u00fccksichtigt an. Hierf\u00fcr spreche auch, dass in der Beschreibung des Patents ein Gewicht von \u201eetwa\u201c 86.000 bis 90.000 Dalton genannt und im Beispiel VI zu einer erfindungsgem\u00e4\u00df isolierten Taq DNA-Polymerase ein Gewicht von 88.000 Dalton angegeben werde. Der Fachmann ersehe daraus, dass im Patent ein Toleranzbereich von +\/- 2.000 Dalton ber\u00fccksichtigt werde. Der Gewichtsbereich von 86.000 bis 90.000 Dalton sei deshalb abschlie\u00dfend. Dass das Molekulargewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesen Bereich falle, habe die Kl\u00e4gerin nicht bewiesen. Werte man die von der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C bei Durchf\u00fchrung der SDS-PAGE unter den oben genannten Bedingungen erzielten Ergebnisse durch eine lineare Gerade aus, komme man zu einem Gewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von 81.200 Dalton. Werte man sie \u2013 wie es die Sachverst\u00e4ndige getan hat \u2013 mittels einer Kurve aus, sei von einem relativen Molekulargewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von 85.000 Dalton auszugehen. Denn dies sei der Mittelwert aus den dreien, von der Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrten Experimenten. Zwar ergebe sich, wenn man hierzu eine Toleranz von 5 % rechnet, wie es die Sachverst\u00e4ndige getan hat, eine teilweise \u00dcberschneidung mit dem Gewichtsbereich des Klagepatents. Da aufgrund der teilweisen Nicht\u00fcberschneidung jedoch nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass das Gewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter dem im Klagepatent angegebenen Bereich liege, sei die beweispflichtige Kl\u00e4gerin beweisf\u00e4llig daf\u00fcr geblieben, dass das Merkmal 4 erf\u00fcllt sei. Die Ergebnisse der von der Sachverst\u00e4ndigen \u2013 zus\u00e4tzlich \u2013 durchgef\u00fchrten Untersuchungen mit den \u201eladder molecular weight standards\u201c seien vorliegend ohne Bedeutung, da die \u201eladder molecular weight standards\u201c zum Priorit\u00e4tszeitpunkt noch nicht zur Verf\u00fcgung standen und die Bestimmung des Molekulargewichts nach der Lehre des Klagepatents erfolgen m\u00fcsse. Unerheblich sei auch eine ggf. vorhandene tats\u00e4chliche Identit\u00e4t des Molekulargewichts der von beiden Parteien angebotenen Taq DNA-Polymerasen. Ma\u00dfgeblich sei nicht, dass diese dieselben tats\u00e4chlichen Eigenschaften h\u00e4tten, sondern allein die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Eine solche liege auch nicht durch die Verwendung \u00e4quivalenter Mittel vor. Auch bei der Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit einer abgewandelten L\u00f6sung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch beim Klagepatent der \u00fcber den Wortsinn hinausreichende Schutzbereich durch Zahlen und Ma\u00dfangaben im Patentanspruch begrenzt. Dies ber\u00fccksichtigt, ziehe der Fachmann eine Polymerase au\u00dferhalb des Bereichs von 86.000 bis 90.000 Dalton nicht als gleichwertig in Betracht.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht geltend, das Landgericht habe sowohl den im Patentanspruch 1 angegebenen Molekulargewichtsbereich als auch die Messergebnisse der Gerichtssachverst\u00e4ndigen fehlerhaft beurteilt. Durch die bei Zugrundelegung des von der Sachverst\u00e4ndigen unter Ber\u00fccksichtigung einer Toleranz von 5 % ermittelten Molekulargewichtsbereichs festzustellende \u00dcberschneidung sei bewiesen, dass das Gewicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich von 86.000 bis 90.000 Dalton liege. Eine vollst\u00e4ndige Deckung der streitgegenst\u00e4ndlichen Bereiche sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu fordern. Denn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne ein bestimmter Molekulargewichtswert nicht zugeordnet werden. Auch sei die Annahme des Landgerichts falsch, im Patent sei eine Messungenauigkeit von +\/- 2.000 Dalton ber\u00fccksichtigt. Hierf\u00fcr gebe es in der Patentschrift keine Anhaltspunkte. Vielmehr komme die Ungenauigkeit der SDS-PAGE-Methode im Begriff \u201eetwa 86.000 bis 90.000\u201c zum Ausdruck. Auch die Technische Beschwerdekammer habe die urspr\u00fcngliche Offenbarung der Anmeldung nicht so verstanden, dass 86.000 \u2013 90.000 der abschlie\u00dfend angegebene Fehlerbereich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Taq DNA-Polymerase sei. Der Fachmann lese daher den im Patentanspruch angegebenen Bereich als 86.000 +\/- 5 % bis 90.000 +\/- 5 %. Dar\u00fcber hinaus ergebe sich bei zutreffender W\u00fcrdigung des Beweisergebnisses, dass die graphische Auswertung der Messergebnisse mittels SDS-PAGE \u00fcber eine lineare Standardkurve weder patentrechtlich geboten noch wissenschaftlich korrekt sei. Auch habe sich das Landgericht nicht damit besch\u00e4ftigt, dass die hiesige Gerichtssachverst\u00e4ndige eine Identit\u00e4t der tats\u00e4chlichen Gewichte der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen ermittelt und ein weiterer Gutachter in einem anderen Klageverfahren der Kl\u00e4gerin vor dem LG M\u00fcnchen ein h\u00f6heres Molekulargewicht der patentgesch\u00fctzten Ausf\u00fchrungsform als von der hiesigen Gerichtssachverst\u00e4ndigen ermittelt, n\u00e4mlich 86.000 Dalton, festgestellt habe. Beides zeige zum einen, wie sehr die SDS-PAGE mit Fehlern behaftet sei, und zum anderen, dass es sich bei den Enzymen der Parteien um ein und dasselbe handeln m\u00fcsse. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung erf\u00fcllt. Hinsichtlich der \u2013 vom Fachmann ohne erfinderische Bem\u00fchungen aufzufindenden \u2013 Gleichwirkung folge dies aus der Produktspezifikation der Beklagten und den \u00fcbereinstimmenden Molekulargewichten beider im hiesigen und dem M\u00fcnchener Verfahren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untereinander, die auch mit dem Molekulargewicht des jeweils mit untersuchten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts gehe der Fachmann auch von einer gleichwertigen L\u00f6sung aus. Der Fachmann werde nicht von dem vom Landgericht gehegten Fehlverst\u00e4ndnis des im Klagepatent angegebenen Gewichtsbereichs ausgehen, sondern von dem von der Kl\u00e4gerin geschilderten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf von 2008 aufzuheben und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 02.04.1988 bis zum 21.08.2007<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland thermostabile Thermus B DNA-Polymerase hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\ndie die Verkn\u00fcpfung von Nukleosidtriphosphaten zur Bildung eines zu einem Nukleins\u00e4ure-Matrizenstrang komplement\u00e4ren Nukleins\u00e4urestrangs katalysiert, die ein Molekulargewicht von 86.000 \u2013 90.000 Dalton besitzt, bestimmt gem\u00e4\u00df ihrer Wanderung in SDS-PAGE, wenn die Markerproteine Phosphorylase B (92.500), Rinderserumalbumin (66.200), Ovalbumin (45.000), Carboanhydrase (31.000), Sojabohnen-Trypsininhibitor (21.500) und Lysozym (14.400) sind,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndie die Verkn\u00fcpfung von Nukleosidtriphosphaten zur Bildung eines zu einem Nukleins\u00e4ure-Matrizenstrang komplement\u00e4ren Nukleins\u00e4urestrangs katalysiert, die ein Molekulargewicht von 85.000 +\/- 4.000 (81.000 \u2013 89.000) Dalton besitzt, bestimmt gem\u00e4\u00df ihrer Wanderung in SDS-PAGE, wenn die Markerproteine Phosphorylase B (92.500), Rinderserumalbumin (66.200), Ovalbumin (45.000), Carboanhydrase (31.000), Sojabohnen-Trypsininhibitor (21.500) und Lysozym (14.400) sind,<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndie die Verkn\u00fcpfung von Nukleosidtriphosphaten zur Bildung eines zu eines Nukleins\u00e4ure-Matrizenstrang komplement\u00e4ren Nukleins\u00e4urestrangs katalysiert, die ein Molekulargewicht von 85.000 +\/- 2 % (83.300 \u2013 86.700) Dalton besitzt, bestimmt gem\u00e4\u00df ihrer Wanderung in SDS-PAGE, wenn die Markerproteine Phosphorylase B (92.500), Rinderserumalbumin (66.200), Ovalbumin (45.000), Carboanhydrase (31.000), Sojabohnen-Trypsininhibitor (21.550) und Lysozym (14.400) sind,<\/p>\n<p>und zwar unter der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) sowie f\u00fcr die seit dem 04.07.1997 begangenen Handlungen unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen und bis zum 21.08.2007 hergestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nihr f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.04.1988 bis 04.07.1997 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 04.07.1997 bis zum 21.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass eine Patentverletzung nur dann vorliegt, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Gewicht von 86.000 bis 90.000 Dalton hat. Zu Recht hat es hierzu ausgef\u00fchrt, dass der Kl\u00e4gerin dieser Nachweis nicht gelungen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents betrifft eine gereinigte, thermostabile Thermus B DNA-Polymerase.<\/p>\n<p>Zum Priorit\u00e4tszeitpunkt gab es laut Klagepatentschrift umfangreiche Forschung zur Isolierung von DNA-Polymerasen aus mesophilen, d.h. im mittleren Temperaturbereich lebenden, Mikroorganismen, w\u00e4hrend es nur relativ wenige Untersuchungen zur Isolierung und Aufreinigung von DNA-Polymerasen aus thermophilen, also hohe Temperaturen bevorzugenden Mikroorganismen wie z.B. Thermus B gab.<br \/>\nStand der Technik zu letzterem war zum einen ein im Aufsatz vom Kaledin et al. in Biokhymiya (1980) beschriebenes, aus sechs Schritten bestehendes Verfahren zur Isolierung und Aufreinigung einer DNA-Polymerase aus Zellen des T.B YT1 bestehend aus Isolierung des Rohextrakts, DEAE-Cellulose-Chromatographie, Fraktionierung auf Hydroxyapatit, Fraktionierung auf DEAE-Cellulose und Chromatographie auf Cellulose. Dabei wurden die vereinigten Fraktionen aus jeder Reinigungsstufe nicht auf Verunreinigungen durch Endo- oder Exonuclease(n) untersucht. Das Molekulargewicht des gereinigten Enzyms betr\u00e4gt nach dortiger Angabe 62 000 Dalton pro Monomer-Einheit.<br \/>\nAu\u00dferdem gab es die Beschreibung eines zweiten Aufreinigungsprotokolls f\u00fcr eine T. B-Polymerase von A. Chien et al., J. Bacteriol., 127 (1976), 1550 \u2013 1557. Bei diesem Verfahren wird der Rohextrakt auf eine DEAE-Sephadex-S\u00e4ule aufgetragen. Die dialysierten vereinigten Fraktionen werden sodann einer Behandlung auf einer Phosphocellulose-S\u00e4ule unterworfen. Nach Dialyse der vereinigten Fraktionen wird zur Verhinderung eines Aktivit\u00e4tsverlustes der Polymerase Rinderserumalbumin (BSA) zugesetzt und das resultierende Gemisch auf eine DNA-Cellulose-S\u00e4ule aufgetragen. Das aus der S\u00e4ule gewonnene vereinigte Material wird wiederum dialysiert und hat \u2013 so die dortigen Angaben \u2013 bei Untersuchung mittels Gelfiltration ein Molekulargewicht von etwa 63 000 Dalton sowie bei Untersuchung mit Hilfe einer Saccharose-Dichtegradienten-Zentrifugation ein solches von etwa 68 000 Dalton.<br \/>\nDie Klagepatentschrift stellt sodann noch die am 10.12.1986 ver\u00f6ffentlichte EP-200,362 heraus, in der die Verwendung eines thermostabilen Enzyms zur Amplifizierung existierender Nucleins\u00e4uresequenzen in gro\u00dfen Mengen \u2013 verglichen mit der urspr\u00fcnglich vorhandenen Menge \u2013 durch Denaturierung, Synthese von Matrizenstr\u00e4ngen und Hybridisierung unter Verwendung von Primer, Nucleotidtriphosphaten und einer Polymerase angeregt wird. Die verwendete Polymerase muss nicht nach jedem Denaturierungsschritt erneut zugegeben werden, wenn es sich um ein thermostabiles Enzym handelt, da die Hitze seine Aktivit\u00e4t nicht zerst\u00f6rt. Das Amplifikations- und Nachweisverfahren wurde auch von Saiki et al., Science, 230 (1985), 1350 \u2013 1354, und Saiki et al., Bio\/Technology, 3 (1985), 1008 \u2013 1012, beschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erachtet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe, ein auf dem Fachgebiet gew\u00fcnschtes gereinigtes thermostabiles Enzym herzustellen, das zur Verbesserung des vorstehend beschriebenen diagnostischen Amplifikationsverfahren verwendet werden kann, d.h. ein f\u00fcr das PCR-Verfahren geeignetes Enzym zu definieren, das der sehr hohen f\u00fcr die Denaturierungsschritte in dem Verfahren notwendigen Temperaturen widersteht und damit den Erhitzungsteil des Zyklus unbeschadet \u00fcbersteht.<\/p>\n<p>Als L\u00f6sung sieht das Klagepatent ein Enzym von Thermus B vor, das sich nach dem Patentanspruch 1 durch folgende Merkmale auszeichnet, wobei der Senat, nachdem beide Parteien entsprechend verfahren sind, ausnahmsweise von der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents (Anlage K 2) ausgeht:<\/p>\n<p>1. Thermus B DNA-Polymerase,<\/p>\n<p>2. die die Verkn\u00fcpfung von Nukleosidtriphosphaten zur Bildung eines zu einem Nukleins\u00e4ure-Matrizenstrang komplement\u00e4ren Nukleins\u00e4urestrangs katalysiert,<\/p>\n<p>3. die thermostabil ist, und<\/p>\n<p>4. die ein Molekulargewicht von 86.000 bis 90.000 besitzt,<\/p>\n<p>4.1 bestimmt gem\u00e4\u00df seiner Wanderung in SDS-PAGE,<\/p>\n<p>4.2 wenn die Markerproteine Phosphorylase B (92.500), Rinderserumalbumin (66.200), Ovalbumin (45.000), Carboanhydrase (31.000), Sojabohnen-Trypsininhibitor (21.500) und Lysozym (14.400) sind.<\/p>\n<p>Die Thermus B-DNA-Polymerase wird damit erstmals in voller L\u00e4nge bereit gestellt. Sie ist nach Anspruch 1 des Klagepatents durch ihre Herkunft, ihr Molekulargewicht und ihre Thermostabilit\u00e4t definiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer in Merkmal 4 bestimmte Molekulargewichtsbereich ist \u2013 wie vom Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung angenommen \u2013 abschlie\u00dfend. Durch ihn ist der Ungenauigkeit, die mit einer Gewichtsbestimmung mittels SDS-PAGE verbunden ist, aus Sicht eines Durchschnittsfachmannes Rechnung getragen und das in ausreichendem Ma\u00dfe. Bei diesem Fachmann handelt es sich, wie letztlich auch die Sachverst\u00e4ndige Prof. C in \u00dcbereinstimmung mit Prof. D (vgl. S.7 der Anlage K 17) anl\u00e4sslich ihrer Anh\u00f6rung best\u00e4tigt hat (s. S. 3 des Protokolls vom 13.05.2008, Bl.352 GA), um einen Diplom-Biochemiker oder Diplom-Biologen mit Fachkenntnissen im Bereich der Biochemie und Molekularbiologie, insbesondere in Bezug auf Proteine.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertritt, (allein) die Formulierung \u201eetwa 86.000 bis 90.000\u201c in der Beschreibung trage dieser Ungenauigkeit Rechnung, kann dem nicht zugestimmt werden. Das Wort \u201eetwa\u201c ist in der nach der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer ma\u00dfgebenden Fassung des Patentanspruchs 1 nicht enthalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer unter Nr.21 der Entscheidung (Anlage K 12a) und das dort vermeintlich zum Ausdruck kommende Verst\u00e4ndnis der Beschwerdekammer vom Gewichtsbereich in Merkmal 4 bezieht. Welches Verst\u00e4ndnis das sein soll, l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung ohnehin offen. Der Wortlaut der genannten Ausf\u00fchrungen ist nicht eindeutig. Sie k\u00f6nnen sowohl im Sinne der landgerichtlichen Auslegung als auch dahingehend verstanden werden, dass aus verschiedenen Thermus B-St\u00e4mmen gewonnene Enzyme verschiedene Gewichte haben und letztere durch den angegebenen Bereich abgedeckt werden. Die zuletzt genannte Auslegung kommt aber nur in Betracht, wenn diese Enzyme tats\u00e4chlich verschiedene Gewichte haben und auch ein Fachmann genau dies als bei der Bereichsangabe ber\u00fccksichtigt sieht. Beides wird von der Kl\u00e4gerin nicht, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Erstmaliger und einziger Vortrag hierzu ist im Schriftsatz vom 25.05.2009 erfolgt, obwohl bereits in der ersten Instanz sowohl im schriftlichen Gutachten als auch anl\u00e4sslich der Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C die Toleranzen und ihre Bedeutung thematisiert wurden. Trotzdem hat die Kl\u00e4gerin bis zum Abschluss der ersten Instanz nichts in dem nun von ihr beanspruchten Sinn vorgetragen. Ob dies die Anwendung von \u00a7 531 Abs.2 Nr.3 ZPO rechtfertigen w\u00fcrde, kann dahinstehen. Denn auch jetzt fehlt es an einer konkreten Darlegung der Kl\u00e4gerin, dass aus verschiedenen Thermus B-St\u00e4mmen gewonnene Enzyme verschiedene Gewichte im im Klagepatent angegebenen Bereich haben. Die doppelte Verwendung des Wortes \u201ekann\u201c in der entsprechenden Passage des Schriftsatzes vom 25.05.2009 (dort S.19, Bl.621 GA) zeigt vielmehr, dass die Kl\u00e4gerin lediglich eine Vermutung hegt und keine konkreten Tatsachen wiedergibt. Zudem behauptet die Kl\u00e4gerin auch jetzt nicht, aufgrund solcher festgestellter Unterschiede den im Patent angegebenen Bereich gew\u00e4hlt zu haben. Vielmehr f\u00fchrt sie selber in der Berufungsbegr\u00fcndung auf S.18 (Bl.519 GA) aus, dass man bei jeder individuellen Messung des Molekulargewichts eines bestimmten Proteins zu unterschiedlichen Ergebnissen gelange, was durch die der Messmethode immanenten Messungenauigkeiten bedingt sei. Durch die Angabe von Fehlergrenzen komme man aber auf einen Bereich des scheinbaren Molekulargewichts, der dem Rechnung trage, hier also 81.000 bis 89.000 Dalton bzw. 86.000 bis 90.000 Dalton. Das aber ist genau das Verst\u00e4ndnis des Landgerichts von der Bedeutung der Molekulargewichtsangabe in Merkmal 4. Zudem widerspr\u00e4che die Annahme, der Molekulargewichtsbereich sei nur im Hinblick auf verschiedene Gewichte der aus verschiedenen St\u00e4mmen des Thermus B gewonnenen Enzyme gew\u00e4hlt worden, dem bisherigen Kernpunkt der kl\u00e4gerischen Argumentation, bei der Gewinnung der Taq-Enzyme in vollst\u00e4ndiger L\u00e4nge ergebe sich immer dasselbe Molekulargewicht, auch wenn die diesbez\u00fcglichen Messergebnisse schwankten.<br \/>\nErst recht ist nichts daf\u00fcr ersichtlich oder von der Kl\u00e4gerin dargelegt, dass der Fachmann aus dem im Merkmal 4 angegebenen Bereich den R\u00fcckschluss auf verschiedene Gewichte aus verschiedenen Thermus B-St\u00e4mmen gewonnener Enzyme zieht. Hier sprechen sowohl die Ausf\u00fchrungen der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen als auch die des vor dem Landgericht M\u00fcnchen t\u00e4tig gewordenen Gutachters Prof. Dr. D wiederum f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis, das das Landgericht dem Gewichtsbereich aus der Sicht eines Fachmannes beigemessen hat. Beide Sachverst\u00e4ndigen haben den R\u00fcckschluss auf eine Ber\u00fccksichtigung der Ungenauigkeit der SDS-PAGE gezogen. So hat Prof. Dr. D im Gutachten f\u00fcr das Landgericht M\u00fcnchen, das sich ebenfalls mit dem Klagepatent besch\u00e4ftigte, auf S.10 (Anlage K 17) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer Fachmann versteht unter Merkmal 4, dass Proteine mit einem Molekulargewicht im Bereich von 86.000 bis 90.000 unter den Patentanspruch fallen. Die Bereichsangabe f\u00fchrt er auf die durchschnittliche experimentelle Ungenauigkeit zur\u00fcck, mit der Molekulargewichte in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung behaftet sind, und er wird annehmen, dass diese Angabe einem durchschnittlichen Molekulargewicht von 88.000 +\/- 2.000 (+\/- 2,3 %) entspricht.\u201c<\/p>\n<p>Im gleichen Sinn hat sich Frau Prof. Dr. C anl\u00e4sslich ihrer Anh\u00f6rung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ge\u00e4u\u00dfert (s. S.9, 11 und 18 der Sitzungsniederschrift vom 13.05.2008, Bl.358, 360, 368 GA)<\/p>\n<p>Ob die damit in Merkmal 4 ber\u00fccksichtigte Messtoleranz von +\/- 2.000 aus wissenschaftlicher Sicht (zu) knapp bemessen ist, kann dahinstehen. Denn die Kl\u00e4gerin muss sich an den Wortlaut des Patents und damit den von ihr konkret gew\u00e4hlten Bereich aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit halten lassen. Dieser Bereich ist aus wissenschaftlicher Sicht jedenfalls nicht so offensichtlich unzutreffend, dass sein technischer Sinngehalt aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns zwingend die Ber\u00fccksichtigung (weiterer) +\/- 5 % erfordert. Die Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. C hat in ihrer Anh\u00f6rung angegeben, bei einem scheinbaren Molekulargewicht, das auf eine gerade Linie falle, \u201eseien 2 % in Ordnung\u201c. Von der Anwendung einer solchen Linie sind sowohl Prof. Dr. E als auch die Technische Beschwerdekammer ausgegangen. Damit kann nicht festgestellt werden, dass aus Sicht eines Durchschnittsfachmannes die Auswertung der Messergebnisse \u00fcber eine Linie und damit ein in Merkmal 4 ausreichend ber\u00fccksichtigter Toleranzbereich offensichtlich ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Ob, wenn schon im Patentanspruch die Messungenauigkeit der SDS-PAGE ber\u00fccksichtigt ist, bei der Feststellung des relativen Gewichts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nochmals eine Toleranz ber\u00fccksichtigt werden darf, hat das Landgericht nicht thematisiert, es aber seiner Pr\u00fcfung \u2013 zu Gunsten der Kl\u00e4gerin \u2013 unterstellt. Das ist aus Rechtsgr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Wie bereits dargestellt, ist der Ungenauigkeit der im Klagepatent vorgegebenen Messmethode auch aus der Sicht eines Durchschnittsfachmanns ausreichend Rechnung getragen. F\u00fcr eine Verdopplung der Toleranz besteht damit weder Veranlassung noch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit Raum. Vielmehr ist der Schwierigkeit der Ermittlung des Molekulargewichts einer zu vergleichenden Taq Polymerase auf dem vorgegebenen Weg dadurch zu begegnen, dass mehrere Messungen durchgef\u00fchrt und die so gefundenen Ergebnisse gemittelt werden. Dies ist der nach den Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. D vom Fachmann beschrittene Weg. Auf S.10 seines Gutachtens hei\u00dft es in diesem Zusammenhang:<\/p>\n<p>\u201eUm die Gr\u00f6\u00dfe des gefundenen Wertes des gemessenen Molekulargewichts zu erh\u00e4rten, wird er (der Fachmann) die Messung wiederholen, bis statistisch gesichert ist, ob das so gemessene Molekulargewicht in den Bereich 86.000 bis 90.000 f\u00e4llt. Liegt das gemittelte Molekulargewicht in diesem Bereich, so erf\u00fcllt das Protein das Kriterium des Patentanspruchs.\u201c<\/p>\n<p>Die Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. C hat drei Messungen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffend durchgef\u00fchrt. Dabei ist sie zu Molekulargewichten von 84.000, 85.000 und 86.000 Dalton gekommen, gemittelt 85.000 Dalton. Damit erf\u00fcllt das gepr\u00fcfte Protein auf der Grundlage des gerade Gesagten nicht das Kriterium des Patentanspruchs.<br \/>\nDa mithin keine Teil-\u00dcberschneidung zu vergleichender Molekulargewichtsbereiche vorliegt, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, wie eine solche \u00dcberschneidung zu bewerten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine eventuelle tats\u00e4chliche Identit\u00e4t der von beiden Parteien angebotenen Enzyme ist vom Landgericht entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sehr wohl gew\u00fcrdigt und f\u00fcr rechtlich unerheblich gehalten worden, weil es nur um die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents gehe. Das ist zutreffend.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist zwar im Grundsatz darin zuzustimmen, dass es vorliegend um einen Stoffschutz geht. Auch legen die \u00dcbereinstimmungen der Messergebnisse bzgl. des Erzeugnisses der Kl\u00e4gerin und der jeweiligen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im hiesigen Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht M\u00fcnchen nahe, dass es sich bei diesen Enzymen um den Stoff handelt, den die Kl\u00e4gerin unter Patentschutz stellen lassen wollte. Dies hilft jedoch nicht dar\u00fcber hinweg, dass in diesem Fall der im Patentanspruch definierte Bereich nicht zutreffend gew\u00e4hlt wurde. Nur dieser ist aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit von Bedeutung.<\/p>\n<p>Zu welchen konkreten Messergebnissen Prof. Dr. D im Verfahren vor dem LG M\u00fcnchen gekommen ist, ist ebenfalls unerheblich. Die Richtigkeit der tats\u00e4chlichen Feststellungen der hiesigen Sachverst\u00e4ndigen aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen wird von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen. Der Ungenauigkeit der SDS-PAGE wird durch das Klagepatent Rechnung getragen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich liegt auch keine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte vor.<br \/>\nZwar erstreckt sich der Schutzbereich des Patents auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (vgl. BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil). Eine \u00e4quivalente Benutzung liegt damit nur vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a) Das Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (Gleichwirkung);<br \/>\nb) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstags muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<br \/>\nc) der Fachmann muss die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patenanspruchs liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit).<\/p>\n<p>Vorliegend fehlt es, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, an der Verwirklichung des Merkmals der Gleichwertigkeit. In seinen Entscheidungen \u201eKunststoffrohrteil\u201c, \u201eSchneidmesser I\u201c, \u201eSchneidmesser II\u201c, \u201eCustodiol I\u201c und \u201eCustodiol II\u201c (GRUR 2002, 511 ff, 514 ff, 519 ff, 523 ff und 527 ff) hat der Bundesgerichtshof ausgef\u00fchrt, dass als im Sinne des Patentanspruchs gleichwertig nur eine Ausf\u00fchrungsform angesehen werden kann, die der Fachmann als eine solche auffinden kann, die nicht nur \u00fcberhaupt die Wirkung eines \u2013 im Anspruch zahlenm\u00e4\u00dfig eingegrenzten \u2013 Merkmals der Erfindung erzielt, sondern auch gerade diejenige, die nach seinem Verst\u00e4ndnis anspruchsgem\u00e4\u00df der zahlenm\u00e4\u00dfigen Eingrenzung dieses Merkmals zukommen soll. Erschlie\u00dft sich dem Fachmann kein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Werts gleichwirkend, erstreckt sich der Schutzbereich insoweit nicht \u00fcber den Sinngehalt des Patentanspruchs hinaus. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Wirkung des zahlenm\u00e4\u00dfig bestimmten Merkmals wird in diesem Fall nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns durch die (genaue) Einhaltung eines Zahlenwerts bestimmt und kann daher notwendigerweise durch einen abweichenden Zahlenwert nicht erzielt werden. Denn der Anmelder ist, unabh\u00e4ngig davon ob ihm dies m\u00f6glich ist, von Rechts wegen nicht gehalten, den vollen technischen Gehalt der Erfindung zu erkennen und auszusch\u00f6pfen. Dem Patentinhaber ist es dann jedoch verwehrt, nachtr\u00e4glich Schutz f\u00fcr etwas zu beanspruchen, was er nicht unter Schutz hat stellen lassen. So liegen die Dinge hier. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10.09.2009 vertieft in Bezug genommenen Entscheidung \u201eSchneidmesser I\u201c (GRUR 2002, 515 (519)). Diese Rechtsprechung des BGH verkennt der Senat nicht. Es handelt sich jedoch um eine auf das damals streitgegenst\u00e4ndliche Patent bezogene Entscheidung, die auf die vorliegenden Gegebenheiten nicht \u00fcbertragbar ist. Anders als im dort zugrunde liegenden Fall wird der Durchschnittsfachmann vorliegend annehmen, dass die Vermeidung einer Abweichung von dem in Merkmal 4 definierten Molekulargewichtsbereich f\u00fcr die unter Schutz gestellte Lehre wesentlich und bestimmend ist. Die notwendige Toleranz erkennt er nach dem oben Gesagten als in der Zahlenangabe bereits ausreichend ber\u00fccksichtigt. Ein abweichender Zahlenwert als im Sinne des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Werts gleichwirkend erschlie\u00dft sich ihm nicht. Insofern kann es ihm nicht anders ergehen als der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, die anl\u00e4sslich ihrer Anh\u00f6rung bekundet hat, sie wisse nicht, wie der Bereich von 86.000 bis 90.000 Dalton zustande gekommen sei (s. S.13 der Sitzungsniederschrift, Bl.362 GA). Dass der Fachmann eine von der Gewichtsangabe abstrahierte, ansonsten aber patentgem\u00e4\u00dfe Gewinnung des Enzyms als technisch sinnvoll erkennt, ist nach der zitierten Rechtsprechung unerheblich.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 I ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1264 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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