{"id":4962,"date":"2010-06-24T17:00:09","date_gmt":"2010-06-24T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4962"},"modified":"2016-05-25T14:53:30","modified_gmt":"2016-05-25T14:53:30","slug":"2-u-6809-lithographische-druckplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4962","title":{"rendered":"2 U 68\/09 &#8211; Lithographische Druckplatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1391<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juni 2010, Az. 2 U 68\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4156\">4b O 87\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 21. April 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass in den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils nach den Worten \u201ewenn die Platten ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweisen\u201c die Worte \u201e, wobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enth\u00e4lt, das IR-Strahung reflektiert\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 580 XXX (Klagepatent; Anlage K 2, deutsche \u00dcbersetzung [DE 693 293 XY T2], Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20. Juli 1993 unter Inanspruchnahme zweier Unionspriorit\u00e4ten vom 20. Juli 1992 und 13. Mai 1993 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 6. September 2000 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 693 293 XY gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine lithographische Druckplatte. Die im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie interessierenden erteilten Patentanspr\u00fcche 8 und 9 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e8. Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:<br \/>\neine erste Schicht;<br \/>\neine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht; und<br \/>\nein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat,<br \/>\nwobei die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und durch deren Absorption abtragbar ist; und<br \/>\nwobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Druckfarbe und\/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e9. Lithographische Druckplatte nach Anspruch 1, wobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enth\u00e4lt, das IR-Strahung reflektiert\u201c.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten (erteilten) Unteranspr\u00fcche 10, 14 und 17 wird auf die Klagepatentschrift der Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 13 A der Klagepatentschrift verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 7. August 2008 (Anlage B 6) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben. Durch der Beklagten am 2. Juni 2010 \u2013 w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens \u2013 an Verk\u00fcndungs Statt zugestelltes Urteil (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten v. 02.06.2010) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im eingeschr\u00e4nkten Umfang mit folgendem Patentanspruch 4 aufrechterhalten:<\/p>\n<p>\u201eLithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann, wobei die Platte aufweist:<br \/>\neine erste Schicht (408);<br \/>\neine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht (404);<br \/>\nund ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat (400);<br \/>\nwobei die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und durch deren Absorption abtragbar ist; und<br \/>\nwobei die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Druckfarbe und\/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,<br \/>\nwobei die Platte ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Reflexionseinrichtung ein Pigment enth\u00e4lt, das<br \/>\nIR-Strahlung reflektiert.\u201c<\/p>\n<p>Die in Israel gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1. bietet weltweit lithographische Druckplatten an. Sie vertreibt u.a. in der Bundesrepublik Deutschland Druckplatten, welche mittlerweile als \u201eA-R28\u201c und \u201eA-R36\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) bezeichnet werden. Die Beklagte zu 2., deren gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 3. ist, hat ab dem Jahre 2008 den Alleinvertrieb f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in B \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Der grunds\u00e4tzliche Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus der nachfolgend wiedergebenen Prinzipiendarstellung (Anlage K 8; vgl. a. Anlage K 6 Seite 6 und Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen danach eine \u201eDreischichtstruktur\u201c auf. Sie bestehen aus einer ersten Schicht (\u201eSilicone Layer\u201c), einer unter dieser liegenden zweiten Schicht (\u201eMMO\u201c = \u201eMetal\/Metal oxide layer\u201c) und einem darunter liegenden Substrat (\u201eSubstrate\u201c). Die erste Schicht besteht aus Silikon und ist farbabweisend. Bei der zweiten Schicht handelt es sich um eine Metall-Metalloxid-Schicht, die aus Aluminium\/Aluminiumoxid besteht. Die Substratschicht, die eine hohe Farbaffinit\u00e4t hat, enth\u00e4lt Bariumsulfatpartikel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Druckplatten eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 8 sowie von \u2013 dem in erster Instanz noch \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten \u2013 Unteranspruch 9. Die zweite Schicht (\u201eMMO\u201c) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei \u201edurchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Klagepatents. Sie weise tats\u00e4chlich eine Durchl\u00e4ssigkeit im Bereich von 11 bis 14 % der auf sie treffenden Infrarotlicht-Strahlung (nachfolgend: \u201eIR-Strahlung\u201c) auf. Die Druckplatten der Beklagten wiesen entsprechend den Vorgaben des Klagepatents auch eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Strahlung in die zweite Schicht auf. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde 90 % der<br \/>\nIR-Strahlung, welche durch die zweite Schicht hindurchgehe, wieder in die zweite Schicht zur\u00fcckgestrahlt.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die zweite Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht f\u00fcr IR-Strahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Klagepatents, sondern im Wesentlichen undurchl\u00e4ssig. Sie weise eine Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung lediglich in einem Bereich von durchschnittlich unter 5 % auf. Au\u00dferdem seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Substrat bzw. die darin enthaltenen Pigmente nicht \u201ezum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung\u201c bestimmt. Die im Substrat vorhandene Bariumsulfat-Pigmente dienten nur dazu, dem Produkt ein f\u00fcr das menschliche Empfinden hochwertiges, helles Erscheinungsbild zu verleihen. Sie dienten hingegen nicht der Zweckbestimmung, IR-Strahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckzustrahlen. Das sei auch nicht erforderlich, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die direkte Strahlung bereits f\u00fcr das Abtragen der zweiten Schicht durch Absorption sorge. Die zweite Schicht absorbiere einen f\u00fcr ihre Abtragung ausreichenden Anteil der einfallenden Energie.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der vorliegende Verletzungsrechtsstreit jedenfalls bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 21. April 2009 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lithographische Druckplatten, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden k\u00f6nnen, wobei die Platte eine erste Schicht, eine unter der ersten Schicht liegende zweite Schicht und ein unter der zweiten Schicht liegendes Substrat aufweist, die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und durch deren Absorption abtragbar ist und die erste Schicht und das Substrat unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Druckfarbe und\/oder einem farbabweisenden Fluid aufweisen,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 580 XXX B1 anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wenn die Platten ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu 1. begangenen Handlungen seitens der Beklagten zu 1) seit dem 6. Oktober 2000 und seitens der Beklagten zu 2) und 3) seit dem 1. Januar 2008 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen (ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, jeweils unter Vorlage von Rechnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (ggf. Typenbezeichnungen),<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach ihrer Art, Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\n2. die Beklagten zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten, durch die Beklagten zu 2) und zu 3) seit dem 1. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des erteilten Patentanspruchs 8 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; sie verwirklichten alle Merkmale dieses Anspruchs. Erf\u00fcllt sei insbesondere dasjenige Merkmal, welches besage, dass die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c sei. Der Patentanspruch sei insoweit erkennbar offen formuliert, was daf\u00fcr spreche, dass jedwede Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung, die nicht durch blo\u00dfe Fertigungstoleranzen bedingt sei, ausreichend sei. Im Rahmen der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergebe sich kein abweichendes Verst\u00e4ndnis. Auch sei aufgrund der Klagepatentbeschreibung keine andere Auslegung geboten; diese lasse nicht den Schluss zu, dass die Angabe \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c bedeute, dass kein ausreichender Anteil der einfallenden Energie in der zweiten Schicht absorbiert werde. Soweit dem Fachmann in der Beschreibung erl\u00e4utert werde, dass es zur Absorption erforderlich sei, dass ein \u201ehoher Anteil von 70 % (mindestens 5 %)\u201c der auf die zweite Schicht fallenden IR-Strahlung durchzulassen sei, k\u00f6nne dies den deutlich offener formulierten Patentanspruch nicht beschr\u00e4nken. Hiervon ausgehend sei das betreffende Merkmal bereits nach den eigenen Angaben der Beklagten verwirklicht, nach welchen die Durchl\u00e4ssigkeit der MMO-Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung im Durchschnitt weniger als 5 % betrage. Denn auch ein durchgehender Strahlungsanteil von \u201eunter 5 %\u201c stelle eine \u201eteilweise Durchl\u00e4ssigkeit\u201c dar. Soweit die Beklagten behaupteten, der von ihnen ermittelte Durchlasswert sei allein technisch bedingten Fertigungstoleranzen geschuldet, h\u00e4tten sie diese Behauptung selbst dadurch widerlegt, dass sie einr\u00e4umten, die Fertigungstoleranz sei bei Verlangsamung des Herstellungsprozesses um bis zu 5% reduzierbar, wenn man zugleich eine Senkung des wirtschaftlichen Ertrags um 80 % in Kauf nehme. Soweit die Beklagten ferner geltend machten, das vom Substrat der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur\u00fcckgestrahlte IR-Licht trage bei der Verwendung von in der Praxis \u00fcblichen Standardlaserger\u00e4ten zur Abtragung der zweiten Schicht nichts bei, sei dieser Einwand patentrechtlich unerheblich.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten auch dasjenige Merkmal des erteilten Patentanspruchs 8, wonach die Druckplatte ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweise. Patentgem\u00e4\u00df k\u00f6nne auch die Substratschicht als derartige Einrichtung gebildet sein, indem sie mit einem Pigment versehen werde. Das Wort \u201edarauf\u201c beziehe sich nicht auf die gesamte Druckplatte, sondern auf die dort genannte \u201eEinrichtung\u201c. Auch bei Durchlasswerten der zweiten Schicht von bis zu 5 % k\u00f6nne der \u201ewesentliche\u201c Teil zur\u00fcckgestrahlt werden. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen habe, liege die Reflexionswirkung des Substrats bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Bereich von ca. 90 %. Einen solchen R\u00fcckstrahlungsanteil werde der Fachmann ohne weiteres als \u201ewesentlichen Teil\u201c verstehen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen. Die Beklagten machen geltend:<\/p>\n<p>Der Fachmann entnehme den streitigen Merkmalen, dass unter der Angabe \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c zu verstehen sei, dass die zweite Schicht nicht in der Lage sei, einen f\u00fcr ihre Abtragung ausreichenden Anteil der einfallenden Laserlicht-Energie zu absorbieren und dass deshalb unter der zweiten Schicht die Einrichtung dazu diene, einen wesentlichen Teil der auf die Druckplatte auffallenden<br \/>\nIR-Strahlung in den Bebilderungsbereich der zweiten Schicht zur\u00fcckzustrahlen, so dass diese erst mit Hilfe der Energie der reflektierten Strahlung abgetragen werde. \u201eTeilweise durchl\u00e4ssig\u201c meine deshalb, in einem so hohen Ma\u00dfe durchl\u00e4ssig, dass die absorbierte Strahlungsenergie nicht hinreiche, um die zweite Schicht abzutragen. Die gegenteilige Auslegung des Landgerichts trage dem Sinn der technischen Lehre des Klagepatents keine Rechnung, der darin bestehe, eine an sich nicht hinreichend absorptive (\u201eteilweise durchl\u00e4ssige\u201c) zweite Schicht zu verwenden und eine Einrichtung zum Reflektieren hinzuzuf\u00fcgen, so dass die zweite Schicht erst mit Hilfe der von unten von der Einrichtung reflektierten \u201ewesentlichen\u201c Strahlung abgetragen werde. Sofern man hingegen die zweite Schicht bereits dann als \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c ansehe, wenn sie f\u00fcr irgendeinen, noch so geringen Anteil der<br \/>\nIR-Strahlung durchl\u00e4ssig sei, und man es ausreichen lasse, dass eine reflektierende Einrichtung vorhanden sei, die einen wesentlichen Teil der auf sie \u2013 die Einrichtung \u2013 auffallenden Strahlung in die zweite Schicht reflektiere, falle auch der Stand der Technik unter den Anspruch, gegen\u00fcber dem sich die Patentinhaberin im Erteilungsverfahren durch die streitigen Merkmale abzugrenzen versucht habe. Eine Auslegung, die den vom Klagepatent selbst kritisierten Stand der Technik erfasse, verbiete sich.<\/p>\n<p>Bei der MMO-Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele es sich um eine hochabsorptive Schicht, die einen sehr hohen Anteil der auf die Druckplatte auffallenden Abbildungsstrahlung absorbiere. Sie lasse durchschnittlich nur 5 % der auf die Druckplatte auffallenden IR-Strahlung durch. Dar\u00fcber hinaus reflektiere die Substratschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur einen ganz geringen Teil der durch die zweite Schicht auf die Substratschicht auftreffenden Strahlung in den Bebilderungsbereich der zweiten Schicht, und nicht den bisher angenommenen Anteil von 90 %. Durch das Auftragen der MMO-Schicht auf das Substrat entstehe an der Oberfl\u00e4che des Substrats eine \u00dcbergangsschicht, die einen sehr hohen Anteil an Karbon aufweise. Karbon weise eine sehr geringe Reflektivit\u00e4t, aber eine sehr hohe Absorptivit\u00e4t auf. Dadurch komme die Strahlung, die ggf. durch die zweite Schicht die Oberfl\u00e4che der Substratschicht erreiche, lediglich zur Karbonschicht und werde von dieser absorbiert. Unabh\u00e4ngig von der Karbonschicht werde nur ein ganz geringer Anteil der auf das Substrat auftreffenden Strahlung in den Bereich reflektiert, der bebildert werden solle, weil sich die Bariumsulfat-Partikel im Substrat an verschiedenen Stellen bef\u00e4nden. Tats\u00e4chlich erreiche durch das diffuse Zur\u00fcckstrahlen nur ein Anteil von ungef\u00e4hr 2 % der gesamten Strahlung den Bebilderungsbereich. Es werde nur ein so kleiner Anteil der das Substrat erreichenden Strahlung in den Bebilderungsbereich zur\u00fcckgestrahlt, der nicht zum Abtragen des gew\u00fcnschten Bereichs beitrage. Die MMO-Schicht werde bereits durch die von oben auf die Druckplatte auffallende Abbildungsstrahlung vollst\u00e4ndig abgetragen. Die Verwendung des Substrats mit dem reflektierenden Bariumsulfat f\u00fchre nicht zu einer Reduzierung der Energie, die zum Abtragen der zweiten Schicht notwendig sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>ferner hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (vgl. Bl. XXX f., 410 GA),<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass in den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils am Ende die Formulierung \u201ewobei die Reflexionseinrichtung ein Pigment enth\u00e4lt, das IR-Strahung reflektiert\u201c aufgenommen werden soll.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr allerdings den erteilten Patentanspruch 8 in Kombination mit dem erteilten Unteranspruch 9 geltend macht. Die Kl\u00e4gerin macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale dieser Patentanspr\u00fcche verwirklichten, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen, wobei sie den neuen Sachvortrag der Beklagten als versp\u00e4tet r\u00fcgt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Beklagten machen mit ihren unter den Bezeichnungen \u201eA-R28\u201c und \u201eA-R36\u201c vertriebenen Druckplatten von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem nunmehr geltend gemachten Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die vorgenommene Erg\u00e4nzung des landgerichtlichen Urteils tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die Kl\u00e4gerin nunmehr den erteilten Patentanspruch 8 in Kombination mit dem erteilten Unteranspruch 9 geltend macht. Dieser Anspruchskombination entspricht der unabh\u00e4ngige Patentanspruch 4 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts. Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft lithographische Druckplatten, die durch Laserentladung direkt bebildert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Solche Druckplatten werden in modernen Hochleistungsdruckmaschinen eingesetzt und in Rollen oder einzelnen Bl\u00e4ttern angeboten. Sie sind urspr\u00fcnglich \u201eunbebildert\u201c und werden vom Anwender unmittelbar in der Druckmaschine mittels Laserbestrahlung \u201ebebildert&#8220;, d. h. es wird im Wege der Belichtung ein bestimmtes Muster auf der Druckplattenoberfl\u00e4che erzeugt, vergleichbar einem Filmnegativ in der Fotografie. Die bebilderte Platte wird sodann in derselben Druckmaschine zum Drucken qualitativ hochwertiger Erzeugnisse, wie Magazine, Brosch\u00fcren, Kataloge usw. verwendet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung zun\u00e4chst auf herk\u00f6mmliche Verfahren zum Aufbringen eines Druckbildes auf ein Aufzeichnungsmaterial (Buchdruck, Tiefdruck und Offsetlithographie) ein und macht Ausf\u00fchrungen zu fr\u00fcher \u00fcblichen Ausgestaltungen von Druckmaschinen bzw. Druckzylindern und Druckplatten. Hiernach geht sie auf die modernere Art der Laserbebilderung von Druckplatten ein (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 13 ff.). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt hierzu aus, dass in der Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um Abbildungssysteme auf Laserbasis zu entwickeln, und gibt an, dass in fr\u00fchen Beispielen Laser eingesetzt wurden, um Material von einem Plattenrohling \u201ewegzu\u00e4tzen\u201c und eine Tiefdruck- oder Buchdruckstruktur auszubilden (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 13 bis 16). Als Beispiele erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang die US 3 506 779 und die US 4 347 785. Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift wurden diese Verfahren sp\u00e4ter auf die Herstellung von Flachdruckplatten erweitert, z. B. durch Entfernen einer hydrophilen Oberfl\u00e4che, um eine oleophile Unterschicht freizulegen (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 16 bis 18). Als Beispiel f\u00fcr diesen Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift (Anlage K 1, Seite 3 Zeile 8) die US 4 054 094 (Anlage BK 1 = NK 4 zur Anlage B 6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage BK 1a), deren Figuren 6 und 7 nachfolgend wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Figur 6 der US 4 054 094 zeigt eine Platte (15), die aus einer polymeren Zusammensetzung (31) mit einer d\u00fcnnen Beschichtung eines hydrophilen Materials (32) auf der Oberfl\u00e4che zusammengesetzt ist. Der Laserstrahl \u00e4tzt eine Spur (33), welche die d\u00fcnne Beschichtung weg brennt und die Oberfl\u00e4chenstruktur der Platte \u00e4ndert. In Figur 7 weist die Platte (15) eine Metallbasis (34), eine d\u00fcnne Beschichtung von Polymer (35) auf der Oberfl\u00e4che des Metalls und eine d\u00fcnne Beschichtung aus hydrophilem Material (36) auf der belichteten Oberfl\u00e4che des Polymers auf. Der Laser \u00e4tzt wiederum eine Spur (37), welche beide Beschichtungen bis auf das Metall herunter brennt (vgl. Anlage BK 1a, Seite 11 Zeilen 21 bis 30).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an derartigen Systemen, dass sie im Allgemeinen Hochleistungslaser erfordern, die teuer und langsam sind (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 18 bis 19).<\/p>\n<p>Ein anderes Verfahren zur Laserbebilderung ist gem\u00e4\u00df den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift mit der Verwendung von Thermoumdruckmaterialien verbunden. Dabei wird eine Polymerfolie, die f\u00fcr vom Laser emittierte Strahlung durchl\u00e4ssig ist, mit einem \u00fcbertragbaren bzw. umdruckf\u00e4higen Material beschichtet. W\u00e4hrend des Betriebs wird die Umdruckseite dieser Konstruktion in Kontakt mit einem Empf\u00e4ngerbogen gebracht und das Umdruckmaterial wird durch die durchl\u00e4ssige Schicht selektiv bestrahlt. Die Bestrahlung bewirkt, dass das Umdruckmaterial bevorzugt an dem Empf\u00e4ngerbogen haftet. Die Umdruck- und Empf\u00e4ngermaterialen weisen unterschiedliche Affinit\u00e4ten zu Feuchtmittel und\/oder Druckfarbe auf, so dass nach Entfernen der durchl\u00e4ssigen Schicht zusammen mit dem unbestrahlten Umdruckmaterial eine geeignete bebilderte, fertige Platte zur\u00fcckbleibt (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 20 bis 29). Hieran bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift als nachteilig, dass Platten, die mit Systemen vom Umdrucktyp hergestellt sind, wegen der begrenzten Materialmenge, die effektiv \u00fcbertragen werden kann, gew\u00f6hnlich kurze Lebensdauern aufweisen. Ferner bem\u00e4ngelt sie, dass die Neigung zu einer sichtbar schlechteren Bildqualit\u00e4t bestehe, als sie mit anderen Verfahren erzielbar ist, weil das Umdruckverfahren das Schmelzen und Wiedererstarren von Material erfordert (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 30 bis 29).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es bekannt, Laser zum Belichten eines lichtempfindlichen Rohlings f\u00fcr die herk\u00f6mmliche chemische Bearbeitung zu verwenden. Unter anderem wird insoweit ein Laser benutzt, um in einer bildartigen Struktur eine undurchsichtige Schicht, die \u00fcber einem lichtempfindlichen Plattenrohling liegt, selektiv zu entfernen. Die Platte wird anschlie\u00dfend einer Strahlungsquelle ausgesetzt, wobei das lichtentfernte Material als Maske wirkt, die verhindert, dass die Strahlung darunter liegende Teile der Platte erreicht (Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 35 bis 40). Hieran kritisiert das Klagepatent, dass derartige Bilderverfahren die beschwerliche chemische Verarbeitung erfordern, die mit der herk\u00f6mmlichen, nicht digitalen Plattenherstellung verbunden ist (Anlage K 1, Seite 3 Zeile 40 bis Seite 4 Zeile 2).<\/p>\n<p>Eine Aufgabe ist in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Der Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann mit dem Bundespatentgericht (vgl. NU, Seite 28) ein Dipl.-Chemiker angesehen werden, der mit der Herstellung von Materialien f\u00fcr die Fotografie vertraut ist und \u00fcber Kenntnisse\/Erfahrungen verf\u00fcgt, wie sich diese Materialien auf die Herstellung von Vervielf\u00e4ltigungsformen\/Druckplatten \u00fcbertragen lassen, und in speziellen Fragen die Drucktechnik betreffend mit erfahrenen Drucktechnikern zusammenarbeitet \u2013 entnimmt den in der Klagepatentschrift einleitend am Stand der Technik kritisierten Nachteilen und den Angaben \u00fcber die Vorteile der Erfindung (vgl. Anlage K 1, Seite 4 Zeilen 7 bis 18) jedoch, dass es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, eine lithographische Druckplatte bereitzustellen, die mittels preisg\u00fcnstigerer Laser, die bei niedrigem bis m\u00e4\u00dfigem Leistungsniveau arbeiten, bebildert werden kann (vgl. a. BPatG, NU, Seite 26 unten, Seite 35 erster Absatz, Seite 50 letzter Absatz).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schlagen die nunmehr in Kombination geltend gemachten erteilten Patentanspr\u00fcche 8 und 9 des Klagepatents (= Patentanspruch 4 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des BPatG) eine Druckplatte mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Lithographische Druckplatte, die mittels Laserentladung direkt bebildert werden kann.<\/p>\n<p>(2) Die Platte (Druckplatte) weist auf<\/p>\n<p>(2.1) eine erste Schicht (408),<\/p>\n<p>(2.2) eine zweite Schicht (404), die unter der ersten Schicht (408) liegt, und<\/p>\n<p>(2.3) ein Substrat (400), das unter der zweiten Schicht (404) liegt.<\/p>\n<p>(3) Die zweite Schicht (404) ist<\/p>\n<p>(3.1) f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig und<\/p>\n<p>(3.2) durch deren Absorption abtragbar.<\/p>\n<p>(4) Die erste Schicht (408) und das Substrat (400) weisen unterschiedliche Affinit\u00e4ten zur Druckfarbe und\/oder einen farbabweisenden Fluid auf.<\/p>\n<p>(5) Die Platte weist ferner eine Einrichtung (400) zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht auf.<\/p>\n<p>(6) Die Reflexionseinrichtung enth\u00e4lt ein Pigment, das IR-Strahlung reflektiert.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckplatte weist hiernach einen Drei-Schichtenaufbau auf (vgl. Figur 13 A). Sie besteht aus einer ersten (Oberfl\u00e4chen-)Schicht (408), einer unter dieser liegenden zweiten Schicht (404) und einem unter der zweiten Schicht liegenden Substrat (400). Die erste Schicht (408) wird im Hinblick auf ihre Affinit\u00e4t zu (oder ihrer Absto\u00dfung von) Druckfarbe oder einem farbabweisenden Fluid ausgew\u00e4hlt (Anlage K 1, Seite 4 Zeilen 35 bis 36). Sie besteht bevorzugt aus Silikon (vgl. erteilter Unteranspruch 17). Unter der \u2013 f\u00fcr IR-Strahlung durchl\u00e4ssigen \u2013 ersten Schicht (408) liegt die zweite Schicht (404). Diese Schicht ist einerseits f\u00fcr die IR-Strahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c, kann andererseits aber die IR-Strahlung absorbieren (vgl. Anlage K 1, Seite 3 Zeilen 36 bis 37). Bevorzugt weist die zweite Schicht (404) eine IR-absorbierende Metalloxidschicht (425) auf (vgl. erteilter Unteranspruch 14). Unter der zweiten Schicht (404) liegt ein Substrat, das durch eine zur ersten Schicht (408) entgegengesetzte Affinit\u00e4t zu (oder Absto\u00dfung von) Druckfarbe oder einem farbabweisenden Fluid gekennzeichnet ist (Anlage K 1, Seite 4 Zeilen 36 bis 39). Das Substrat ist vorzugsweise fest, best\u00e4ndig unflexibel. Als brauchbare Beispiele erw\u00e4hnt die Klagepatentbeschreibung z. B. Polyesterfolien (Anlage K 1, Seite 13 Zeilen 36 bis 39; vgl. a. Anlage K 1, Seite 14 Zeile 14: \u201ePolyester\u201c). Durch Bestrahlung der Druckplatte mit einem Laserimpuls wird die absorbierende zweite Schicht abgetragen und auch die oberste Schicht geschw\u00e4cht (Anlage K 1, Seite 4 Zeile 36 bis Seite 5 Zeile 1; Seite 14 Zeilen 19 bis 21). Als Ergebnis der Abtragung der zweiten Schicht (404) ist die geschw\u00e4chte Oberfl\u00e4chenschicht nicht mehr an der darunter liegenden Schicht verankert und l\u00e4sst sich leicht entfernen. Die zerst\u00f6rte oberste Schicht \u2013 und etwaige Tr\u00fcmmer, die von der Zerst\u00f6rung der absorbierenden zweiten Schicht zur\u00fcckbleiben \u2013 k\u00f6nnen in einem Reinigungsschritt nach der Bebilderung entfernt werden (Anlage K 1, Seite 5 Zeilen 1 bis 3; Seite 14 Zeilen 21 bis 23). Dadurch entsteht ein BilAunkt mit einer anderen Affinit\u00e4t zu der Druckfarbe oder dem farbabweisenden Fluid als derjenige der unbelichteten ersten Schicht (Anlage K 1, Seite 5 Zeilen 5 bis 6).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale (3.1) und (5) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Merkmal (3.1) gibt vor, dass die zweite Schicht (404) f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c ist.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c wird weder im Patentanspruch noch in der Beschreibung definiert. Der Fachmann entnimmt dem Begriff zweierlei:<\/p>\n<p>\u2022 Zum einen ist die zweite Schicht f\u00fcr IR-Strahlung nicht undurchl\u00e4ssig (andernfalls w\u00e4re die in Merkmal (5) angesprochene Reflexionseinrichtung auch \u00fcberfl\u00fcssig) und<\/p>\n<p>\u2022 zum anderen ist die zweite Schicht auch nicht vollst\u00e4ndig durchl\u00e4ssig f\u00fcr solche Strahlung.<\/p>\n<p>Die Angabe \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c beschreibt eine dazwischen liegende Eigenschaft der zweiten Schicht. Sie besagt nur, dass ein gewisser Anteil bzw. eine gewisse Menge IR-Strahlung durch die zweite Schicht hindurchgeht. Die genaue H\u00f6he der Durchl\u00e4ssigkeit l\u00e4sst der Patentanspruch offen. Er enth\u00e4lt keine Zahlen- oder Ma\u00dfangabe. Unter den Anspruchswortlaut fallen damit auch Ausf\u00fchrungsformen, deren zweite Schicht eine relativ geringe Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung aufweist.<\/p>\n<p>Soweit die Druckplatte gem\u00e4\u00df Merkmal (5) eine Einrichtung (400) zum Zur\u00fcckstrahlen \u201eeines wesentlichen Teils\u201c der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht (404) aufweist, l\u00e4sst sich hieraus in Bezug auf den Umfang der Durchl\u00e4ssigkeit der zweiten Schicht nichts herleiten. Dass die besagte Reflexionseinrichtung einen \u201ewesentlichen Teil\u201c der durch die zweite Schicht hindurchgehenden Strahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckstrahlen soll, sagt nichts \u00fcber den Anteil der IR-Strahlung aus, welcher zuvor durch die zweite Schicht hindurch tritt. Die Angabe \u201ewesentlicher Teil\u201c bezieht sich allein auf die ankommende IR-Strahlung.<\/p>\n<p>Der erteilte Patentanspruch 8 verlangt auch nicht, dass die zweite Schicht (404) in einem so hohen Ma\u00dfe durchl\u00e4ssig ist, dass die absorbierte Strahlungsenergie nicht hinreicht, um die zweite Schicht (404) abzutragen. Er enth\u00e4lt kein Erfordernis, wonach die zweite Schicht (404) nicht hinreichend absorptiv sein darf, um bereits durch die von oben in sie einfallende infrarote Abbildungsstrahlung abgetragen werden zu k\u00f6nnen. Ein Zusammenhang zwischen der Durchl\u00e4ssigkeit der zweiten Schicht (404) f\u00fcr IR-Strahlung und der Art und Weise der Abtragbarkeit dieser Schicht wird im Patentanspruch nicht hergestellt. Der Anspruch gibt lediglich vor, dass die zweite Schicht (404) f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c (Merkmal (3.1)) und au\u00dferdem durch Absorption abtragbar ist (Merkmal (3.2)). Bei beiden Vorgaben handelt es sich lediglich um Eigenschaften der zweiten Schicht.<\/p>\n<p>Auch aus der systematischen Zusammenschau der Merkmale (3.1) und (5) ergibt sich der von den Beklagten behauptete Zusammenhang nicht.<\/p>\n<p>Merkmal (5) sieht vor, dass die Druckplatte eine Einrichtung (400) zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht (404) aufweist. Die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen (\u201eReflexionseinrichtung\u201c) dient zum Zur\u00fcckstrahlen von durch die zweite Schicht (404) hindurchdringender IR-Strahlung. Ein Erfordernis, wonach die zweite Schicht (404) erst mit Hilfe der Energie der reflektierten Strahlung \u00fcberhaupt abtragbar ist, enth\u00e4lt auch Merkmal (5) nicht. Dieses Merkmal ist insbesondere nicht dahingehend formuliert, dass die Platte eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden IR-Strahlung in die zweite Schicht (404) aufweist, so dass die zweite Schicht (404) erst mit Hilfe der Energie der reflektierten Strahlung \u2013 d. h. der Summe der Strahlungen von oben und unten \u2013 abgetragen wird. Nach Merkmal (5) ist lediglich erforderlich, dass die Platte eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der auf die Einrichtung fallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist. Weitere Vorgaben macht Merkmal (5) nicht.<\/p>\n<p>Was durch die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df den Merkmalen (5) und (6) erreicht werden soll, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Klagepatentbeschreibung. Die Klagepatentschrift beanstandet an den bekannten, mittels Laserbestrahlung bebilderbaren Druckplatten, dass diese den Einsatz eines Hochleistungslasers erfordern, der teuer und langsam ist (Anlage K 1, Seite 3, Zeilen 18 bis 19). Das Klagepatent hat es sich deshalb \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zur Aufgabe gemacht, eine lithographische Druckplatte bereitzustellen, die mit preisg\u00fcnstigen Lasern, die bei niedrigerem bis m\u00e4\u00dfigem Leistungsniveau arbeiten, bebildert werden kann (vgl. Anlage K 1, Seite 4 Zeilen 7 bis 9). Hierzu schl\u00e4gt es in seinem erteilten Patentanspruch 8 u.a. vor, unterhalb der zweiten Schicht, welche teilweise durchl\u00e4ssig ist und welche IR-Strahlung absorbieren kann, eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen vorzusehen, die einen wesentlichen Teil der durch die zweite Schicht hindurchgehenden und auf sie fallenden IR-Strahlung zur\u00fcck in die zweite Schicht strahlt. Die sich hieraus ergebenden Vorteile beschreibt die Klagepatentschrift auf Seite 5, Zeilen 17 bis 22, der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDurch diese zus\u00e4tzliche Schicht wird jede Strahlung, welche die Schicht durchdringt, wieder durch diese Schicht zur\u00fcckgestrahlt, so dass der effektive Strahlungsfluss durch die Absorptionsschicht wesentlich erh\u00f6ht wird. Die Zunahme des effektiven Strahlungsflusses verbessert die Abbildungsleistung und reduziert die Energie (d. h. die Leistung des Laserstrahls, multipliziert mit seiner Belichtungszeit), die zum Abtragen bzw. Abschmelzen der Absorptionsschicht notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass das Klagepatent die Energie, die zum Abtragen bzw. Abschmelzen der Absorptionsschicht notwendig ist, durch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen reduzieren will, damit die Druckplatte auch mit leistungsschw\u00e4cheren Lasern bebildert werden kann. Dies soll dadurch erreicht werden, dass IR-Strahlung, welche durch die zweite Schicht (404) hindurchgeht, mittels der Reflexionseinrichtung in die zweite Schicht (404) zur\u00fcckgestrahlt wird, so dass dieser Teil der Strahlung nicht verloren geht bzw. nochmals nutzbar gemacht wird. Der Durchl\u00e4ssigkeitsgrad der Absorptionsschicht spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Ein Verlust von Strahlungsenergie wird unabh\u00e4ngig davon verhindert, ob die Durchl\u00e4ssigkeit der Absorptionsschicht relativ hoch oder niedrig ist. In beiden F\u00e4llen wird eine Reflexion durch die Absorptionsschicht hindurchgehender IR-Abbildungsstrahlung erreicht, welche ohne die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reflexionseinrichtung verloren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die weitere Klagepatentbeschreibung rechtfertigt keine abweichende Auslegung. Vielmehr best\u00e4tigt diese den Fachmann gerade in seiner Auffassung, dass auch eine Absorptionsschicht mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr<br \/>\nIR-Strahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt auf Seite 22, Zeilen 25 ff, der deutschen \u00dcbersetzung unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendete Figur 13 D<\/p>\n<p>eine Ausf\u00fchrungsform (\u201eReferenzbeispiel\u201c), bei welcher zwischen einer ersten Schicht (216) und dem Substrat (400) eine IR-Strahlung absorbierende Metallschicht (418) vorgesehen ist. Zu diesem \u201eReferenzbeispiel\u201c hei\u00dft es in der Beschreibung (Anlage K 1, Seite 22 Zeile 24 bis Seite 23 Zeile 8; Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eWir haben au\u00dferdem festgestellt, dass eine Metallschicht, die so angeordnet ist, wie in Figur 13 D dargestellt, wenn sie d\u00fcnn genug ausgef\u00fchrt ist, die Bebilderung unterst\u00fctzen kann, indem sie IR-Strahlung absorbiert, statt sie zu reflektieren. Dieses Verfahren ist n\u00fctzlich in F\u00e4llen, wo die Schicht 416 IR-Strahlen absorbiert (wie in Figur 13 D betrachtet) oder f\u00fcr diese Strahlung durchl\u00e4ssig ist. Im ersten Fall bietet die sehr d\u00fcnne Metallschicht ein zus\u00e4tzliches Absorptionsverm\u00f6gen (statt die Strahlung in die Schicht 416 zur\u00fcckzureflektieren); im letzteren Fall funktioniert diese Schicht ebenso wie die Schicht 404 in Figur 13 A.<\/p>\n<p>Um ein Absorbieren der Funktion zu erf\u00fcllen, sollte die Metallschicht 418 einen hohen Anteil von 70 % (mindestens von 5 %) der darauf auffallenden IR-Strahlung durchlassen; bei ungen\u00fcgender Durchl\u00e4ssigkeit reflektiert die Schicht Strahlung, statt sie zu absorbieren, w\u00e4hrend zu hohe Durchl\u00e4ssigkeitswerte anscheinend mit ungen\u00fcgender Absorption verbunden sind. Geeignete Aluminiumschichten sind merklich d\u00fcnner als die Dicke von 20 bis Nanometer (300 bis 700 \u00c5ngstr\u00f6m), die bei einer voll reflektierenden Schicht verwendbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Auch wenn das besagte \u201eReferenzbeispiel\u201c nicht unter die geltend gemachte Anspruchskombination f\u00e4llt, weil sie die Merkmale (5) und (6) nicht verwirklicht, weist sie doch einen Drei-Schichtenaufbau im Sinne des erteilten Patentanspruchs 8 mit einer ersten Schicht (416), einer darunter liegenden zweiten Schicht in Gestalt der Metallschicht (418) und einem unter der zweiten Schicht liegenden Substrat (400) auf, wobei in einer Alternative die erste Schicht (416) f\u00fcr IR-Strahlung durchl\u00e4ssig ist und wobei die zweite Schicht (418) IR-Strahlung absorbieren kann und so funktioniert wie die erste Schicht (404) in der oben (S. 4) wiedergegebenen Figur 13 A.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentbeschreibung soll nun bei dem in Rede stehenden \u201eReferenzbeispiel\u201c die zweite Schicht (418) einen Anteil von 70 %, mindestens aber 5 % der darauf auffallenden IR-Strahlung \u201edurchlassen\u201c. Der Fachmann entnimmt dem, dass das Klagepatent auch Absorptionsschichten, die eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung aufweisen, als \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Klagepatents ansieht. Nach der Patentbeschreibung reicht es aus, wenn die erw\u00e4hnte Metallschicht (418) nur \u201e5 %\u201c der auf sie treffenden IR-Strahlung durchl\u00e4sst.<\/p>\n<p>Andererseits wird der Fachmann aber nicht nur solche Absorptionschichten als \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Merkmals (3.1) ansehen, deren Durchl\u00e4ssigkeit exakt in dem in der Beschreibung angegebenen Bereich von 5 % bis 70 % liegt. Er wird insbesondere nicht annehmen, dass eine Durchl\u00e4ssigkeit von 5 % die unterste Grenze darstellen soll. Das folgt bereits daraus, dass bei dem angesprochenen \u201eReferenzbeispiel\u201c die zweite Schicht (418) aus einem bestimmten Material besteht, es sich n\u00e4mlich um eine Metallschicht aus beispielsweise Aluminium, Titan, Nickel, Eisen oder Chrom handelt (vgl. Anlage K 1, Seite 23 Zeilen 6 bis 9). Lediglich f\u00fcr eine solche Schicht gibt die Klagepatentbeschreibung bestimmte Grenzwerte an. Jedenfalls erkennt der Fachmann, dass der erteilte Patentanspruch 8 \u2013 wie auch der erteilte Anspruch 9 \u2013 solche Grenzwerte gerade nicht enth\u00e4lt. Der erteilte Patentanspruch 8 verlangt nur, dass die zweite Schicht f\u00fcr IR-Strahlung \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c ist. Das bedeutet lediglich, dass die Absorptionsschicht einen gewissen Anteil an IR-Strahlung durchlassen muss. Exakt in diesem Sinne hat auch der Richter der United States International Trade Commission in dem in den USA gef\u00fchrten Verfahren den in dem parallelen US-Patent 5 339 737 (Anlage WKS 1) ebenfalls enthaltenen Begriff \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c in seiner Entscheidung vom<br \/>\n24. Juli 2009 (Anlage WKS 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage WKS 2a) verstanden (vgl. Anlage WKS 2a, Seiten 24, 25, 26, 28, 47).<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob damit nur solche Ausf\u00fchrungsformen nicht unter den erteilten Patentanspruch 8 fallen, bei denen die Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Stahlung praktisch Null (z. B. 0,01 % oder auch 0,1 %) betr\u00e4gt, kommt es vorliegend mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an. Im Lichte der Patentbeschreibung wird der Fachmann jedenfalls solche Ausf\u00fchrungsformen als patentgem\u00e4\u00df ansehen, bei denen der Grad der Durchl\u00e4ssigkeit der zweiten Schicht zwischen 5 % und 70 %,<br \/>\nd. h. in dem in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich als m\u00f6glich angegebenen Bereich liegt (vgl. a. United States International Trade Commission. Anlage WKS 2a, Seite 48), und er wird dar\u00fcber hinaus \u2013 weil im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch selbst keine Grenzwerte angegeben sind \u2013 jedenfalls auch solche Schichten noch als \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c ansehen, bei denen die in der Beschreibung genannten Werte nur etwas unter- oder \u00fcberschritten werden, der Durchl\u00e4ssigkeitsgrad z. B. zwischen 4 % und 5 % liegt.<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die zweite (Absorptions)Schicht aufgrund ihrer Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung in ihrer Absorptionsf\u00e4higkeit so geschw\u00e4cht werden soll, dass nur \u00fcber eine Nutzung der zun\u00e4chst durchgelassenen und dann durch die Reflexionseinrichtungen reflektierten Strahlung \u00fcberhaupt eine Ablation m\u00f6glich ist, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Aus ihr ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keineswegs, dass der Sinn der technischen Lehre des Klagepatents darin besteht, \u201eeine an sich nicht hinreichend absorptive zweite Schicht zu verwenden und eine Einrichtung zum Reflektieren hinzuzuf\u00fcgen, so dass die zweite Schicht erst mit Hilfe des von unten von der Einrichtung reflektierten wesentlichen Strahlungsanteils abgetragen wird\u201c. Es geht dem Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr darum, die erforderliche Strahlungsenergie zu reduzieren, um den Einsatz von leistungsschw\u00e4cheren Lasern zu erm\u00f6glichen. Zu diesem Zwecke schl\u00e4gt das Klagepatent die Verwendung einer Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen vor, die im Anschluss an die zweite Schicht dem Verlust von Laserenergie durch R\u00fcckf\u00fchrung der durchgelassenen Strahlung entgegenwirken soll.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten in Bezug genommene Beschreibungsstelle auf Seite 20, Zeilen 36 bis 39, der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ist nicht geeignet, eine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs zu rechtfertigen. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie IR-Absorption wird durch Hinzuf\u00fcgen einer IR-reflektierenden Fl\u00e4che unterhalb der IR-absorbierende Schicht (welche die Schicht 404 oder die Schicht 416 sein kann) weiter verbessert. Dieses Verfahren bietet eine maximale Verbesserung f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die absorbierende Schicht teilweise durchl\u00e4ssig ist und daher keinen ausreichenden Anteil der einfallenden Energie absorbiert.\u201c<\/p>\n<p>Dass eine \u201eteilweise Durchl\u00e4ssigkeit\u201c der Absorptionsschicht voraussetzt, dass die Absorptionsschicht durch einen Laser nicht auch ohne die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen, dann jedoch ggf. mit h\u00f6herem Energieeinsatz, abgetragen werden k\u00f6nnte, wird hiermit nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit es in dieser Textstelle in Bezug auf Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die absorbierende Schicht teilweise durchl\u00e4ssig ist, hei\u00dft, dass diese damit keinen ausreichenden Anteil der einfallenden Energie absorbieren, wird der Fachmann diese Aussage im Zweifel dahin verstehen, dass sie sich auf das Ziel bezieht, einen leistungsschw\u00e4cheren Laser \u00fcber einen k\u00fcrzeren Zeitraum einzusetzen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, der Fachmann verstehe die Beschreibungsstelle auf Seite 20 Zeilen 36 bis 39 im Zusammenhang mit der Beschreibungsstelle auf Seite 22 Zeile 24 bis Seite 23 Zeile 8 dahin, dass \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c \u201ef\u00fcr nicht ausreichend absorptiv\u201c stehe und dies gleichbedeutend sei mit \u201edurchl\u00e4ssig f\u00fcr mehr als 70 %\u201c der IR-Strahlung, kann dem nicht beigetreten werden. Zutreffend ist zwar, dass in der letztgenannten Textstelle die Vermutung (\u201eanscheinend\u201c) ge\u00e4u\u00dfert wird, dass zu hohe Durchl\u00e4ssigkeitswerte, womit im Kontext Durchl\u00e4ssigkeitswerte \u00fcber 70 % gemeint sind, mit einer \u201eungen\u00fcgenden Absorption\u201c verbunden sind. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, der Fachmann verstehe die Beschreibungsstelle auf Seite 20 Zeilen 36 bis 39 deshalb dahin, dass \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c \u201ef\u00fcr nicht ausreichend absorptiv\u201c stehe und dies gleichbedeutend sei mit \u201edurchl\u00e4ssig f\u00fcr mehr als 70 %\u201c. Denn die Klagepatentschrift stellt in keiner der angesprochenen Beschreibungsstellen einen Bezug zu der jeweils anderen Textstelle her. Eine entsprechende Legaldefinition enth\u00e4lt die Klagepatentschrift an keiner Stelle.<\/p>\n<p>Letztlich kommt es hierauf nicht einmal an. Denn im ma\u00dfgeblichen Anspruch h\u00e4tte die von den Beklagten aufgezeigte Sichtweise keinen Niederschlag gefunden. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist aber gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, Urt. v. 04.02.2010, Xa ZR 36\/08 \u2013 Gelenkanordnung, Umdr. S. 14).<\/p>\n<p>Der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik rechtfertigt ebenfalls keine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs. Zwar k\u00f6nnen sich Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals auch aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erw\u00e4hnt. Relevant sind in erster Linie diejenigen Schriften, die in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigt sind, daneben aber auch solcher Stand der Technik, der lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift als im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung verzeichnet ist. Bei der in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten US 4 054 094 (Anlage BK 1\/1a) und dem auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift angegebene Artikel von C und D (Anlagen B 2 und B 3) handelt es sich deshalb grunds\u00e4tzlich um zul\u00e4ssiges Auslegematerial. Beide Druckschriften tragen jedoch zur Auslegung des hier streitigen Merkmals (3.1) nichts bei. Denn es ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass sich das Klagepatent durch das im Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 8 enthaltene Merkmal (3.1) von diesem Stand der Technik abgrenzen will. Die knappe W\u00fcrdigung der US 4 054 094 deutet eher darauf hin, dass die Klagepatentschrift davon ausgeht, dass diese Druckschrift die Merkmale (3.2) und (5) nicht offenbart. Darauf, ob dies tats\u00e4chlich zutrifft oder ob die US 4 054 094 s\u00e4mtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 8 offenbart, kommt es nicht an. Was die Auslegung des Patentanspruchs anbelangt, ist entscheidend, wovon die Klagepatentschrift ausgeht. Die ferner angesprochene Ver\u00f6ffentlichung von C und D ist in der Klagepatentschrift \u00fcberhaupt nicht gew\u00fcrdigt. Von dieser Entgegenhaltung will sich der erteilte Patentanspruch 8 m\u00f6glicherweise nur durch das Merkmal (5) abgrenzen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten schlie\u00dflich auf \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im Patenterteilungsverfahren. F\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Denn die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Weitreichendere Bedeutung haben lediglich \u00c4u\u00dferungen im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren und auch nur in einer Sonderkonstellation, n\u00e4mlich dann, wenn der Patentinhaber (z. B. in Bezug auf eine bestimmte m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung) schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rungen abgegeben hat, die Beschr\u00e4nkung Grundlage f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Patents war und der sp\u00e4tere Verletzungsbeklagte bereits am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren teilgenommen hat (BGH, GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I; BGH, NJW 1997, 3377 = Mitt. 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II). Unter derartigen Umst\u00e4nden stellt die sp\u00e4tere Erhebung einer Verletzungsklage gegen denjenigen, der am Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beteiligt war, wegen einer von der schutzbereichsbeschr\u00e4nkenden Erkl\u00e4rung erfassten Ausf\u00fchrungsform ein treuwidriges Verhalten (\u00a7 242 BGB) dar. Ein derartiger Ausnahmesachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagten berufen sich auf im Erteilungsverfahren abgegebene Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin. Die vorstehenden Grunds\u00e4tze sind auf das nicht\u00f6ffentliche Erteilungsverfahren indes nicht \u00fcbertragbar. Denn f\u00fcr einen Vertrauensschutz zu Gunsten eines am Erteilungsverfahren unbeteiligten Dritten ist von vornherein kein Raum. Dem von den Beklagten in Bezug genommenen Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 23. September 1997 (Anlage B 4) l\u00e4sst sich dar\u00fcber hinaus auch gar keine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung des Inhalts entnehmen, dass kein Patentschutz f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen begehrt werde, bei denen die Absorptionsschicht nur einen bestimmten Durchl\u00e4ssigkeitswert habe (z. B. weniger als 5 %). Soweit die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren ge\u00e4u\u00dfert hat, durch die \u00c4nderung des Anspruchs sei klar, dass der Durchlass von \u201ezumindest einiger Abbildungsstrahlung durch die Ablations-Schicht schutzbeansprucht\u201c sei, geht hieraus nicht hervor, ab welcher H\u00f6he \u201eeinige Abbildungsstrahlung\u201c vorliegen soll. Der betreffenden Erkl\u00e4rung kann deshalb auch keine indizielle Bedeutung (vgl. hierzu BGH, NJW 1997, 3377, 3380 \u2013 Weichvorrichtung II) daf\u00fcr beigemessen werden, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht.<\/p>\n<p>Was das im vorstehenden Zusammenhang bereits angesprochene Merkmal (5) anbelangt, kann die dort beschriebene Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen (Reflexionseinrichtung) \u2013 wie sich aus den erteilten Unteranspr\u00fcchen 9 und 10 ergibt \u2013 durch das Substrat selbst gebildet werden. Der vorliegend in Kombination mit dem erteilten Patentanspruch 8 geltend gemachte erteilte Patentanspruch 9 sieht vor, dass die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen ein Pigment enth\u00e4lt, das IR-Strahlung reflektiert (Merkmal (6)). Der erteilte Unteranspruch 10 (= Unteranspruch 5 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils) beansprucht Schutz f\u00fcr eine besondere Ausf\u00fchrungsform nach Anspruch 9, bei der das Substrat (400) das Pigment zur Bildung der Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen enth\u00e4lt. Das IR-Strahlung reflektierende Pigment kann danach auch direkt im Substrat enthalten sein, woraus folgt, dass das Substrat selbst die Funktion der Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen gem\u00e4\u00df Merkmal (5) \u00fcbernehmen kann. Als geeignetes Material zur Verwendung als IR-reflektierendes Substrat schl\u00e4gt das Klagepatent ausdr\u00fccklich eine Schicht vor, in der Bariumsulfat als wei\u00dfes Pigment verwendet wird (Anlage K 1, Seite 22 Zeilen<br \/>\n7 bis 9).<\/p>\n<p>Die besagte Einrichtung (400) dient \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 \u201ezum Zur\u00fcckstrahlen\u201c von infraroter Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht, wobei die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen die auf sie \u2013 die Einrichtung \u2013 fallende IR-Strahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckstrahlen soll. Wenn der Patentanspruch von einer \u201eEinrichtung (400) zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht\u201c spricht, ist damit die auf die Einrichtung (400) fallende IR-Strahlung gemeint, die \u2013 aufgrund der teilweisen Durchl\u00e4ssigkeit der zweiten Schicht \u2013 durch die zweite Schicht (404) hindurchgeht und auf die unter der zweiten Schicht (404) vorgesehene Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen (400) trifft. Nicht gemeint ist hingegen, dass die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen (400) in der Lage sein muss, einen wesentlichen Teil der (gesamten) auf die \u201eDruckplatte\u201c auffallenden IR-Strahlung in den Bebilderungsbereich der zweiten Schicht zur\u00fcckzustrahlen. Dies ist zwar im Interesse einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Energieverringerung besonders vorteilhaft, wird von der geltend gemachten Anspruchskombination aber nicht verlangt. Zwar spricht Merkmal (5) zun\u00e4chst die Druckplatte an. Es ordnet dieser dann aber eine \u201eEinrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden Infrarotabbildungsstrahlung\u201c zu. Der Begriff \u201edarauf\u201c bezieht sich erkennbar auf die in Merkmal (5) angesprochene Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen, welche unterhalb der zweiten Schicht vorgesehen ist und dazu dient, die aufgrund der teilweisen Durchl\u00e4ssigkeit der zweiten Schicht durch diese hindurchgehenden IR-Strahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckzustrahlen. Bereits aus dem Wortlaut des Patentanspruchs ergibt sich damit, dass lediglich der wesentliche Teil der auf die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen treffenden IR-Strahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckgestrahlt werden soll. Es geht lediglich um die Reflexion derjenigen Strahlung, die durch die zweite Schicht hindurchgeht und auf die reflektierende Schicht trifft. Von dieser auftreffenden Strahlung soll ein \u201ewesentlicher Teil\u201c in die zweite Schicht zur\u00fcckgestrahlt werden. Hingegen ist es nach dem Anspruchswortlaut nicht erforderlich, dass der wesentliche Teil der gesamten auf die Druckplatte fallenden IR-Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckgestrahlt wird. Dazu, wie gro\u00df der reflektierte Anteil der IR-Strahlung in Bezug auf die gesamte Strahlung ist, die auf die Druckplatte f\u00e4llt, verh\u00e4lt sich Merkmal (5) nicht.<\/p>\n<p>Merkmal (5) verlangt auch nicht, dass die gesamte oder praktisch nahezu die gesamte IR-Strahlung, welche durch die zweite Schicht (404) hindurchdringt, in die zweite Schicht (404) zur\u00fcckgestrahlt werden muss. Weder ist in Merkmal (5) von einer Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen der \u201egesamten\u201c darauf auffallenden<br \/>\nIR-Strahlung, noch von einer Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen \u201enahezu der gesamten\u201c bzw. \u201efast der gesamten\u201c darauf auffallenden IR-Strahlung die Rede. Nach dem Anspruchswortlaut reicht es aus, dass die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen in der Lage ist, einen \u201ewesentlichen Teil\u201c der durch die zweite Schicht hindurchgehenden und auf die Einrichtung fallenden IR-Strahlung zur\u00fcckzustrahlen. Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der mindestens 99 % der auffallenden IR-Strahlung reflektiert werden, beansprucht erst der erteilte Unteranspruch 16, wobei bei dieser besonderen Ausf\u00fchrungsform die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen auch aus einer Metallschicht aus Aluminium besteht. Die hier in Kombination geltend gemachten (erteilten) Patentanspr\u00fcche 8 und 9 verlangen derartiges nicht. Was konkret unter einem \u201ewesentlichen Teil\u201c zu verstehen ist, bedarf \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Zu einem \u201ewesentlichen Teil\u201c wird die durch die zweite Schicht hindurchgehende<br \/>\nIR-Strahlung von der reflektierenden Schicht mit R\u00fccksicht auf den erteilten Unteranspruch 16 jedenfalls zur\u00fcckgestrahlt, wenn ca. 90 % dieser Strahlung in die zweite Schicht zur\u00fcckgestrahlt wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der vorstehend erl\u00e4uterten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale (1), (2), (2.1), (2.2), (2.3), (3), (3.2) und (4) der vorstehenden Merkmalsgliederung ist das auch in zweiter Instanz unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (3.1), wonach die zweite Schicht f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung teilweise durchl\u00e4ssig ist, wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die zweite Schicht wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der<br \/>\n\u201eMMO\u201c-Schicht gebildet, bei der es sich um eine Metall-Metalloxid-Schicht handelt, die unstreitig aus Aluminium-Metall und Aluminiumoxid besteht. Diese zweite Schicht ist unstreitig durch Absorption abtragbar. Gleichzeitig ist sie unstreitig zu einem gewissen Grad f\u00fcr infrarote Abbildungsstrahlung durchl\u00e4ssig. Zwischen den Parteien ist allein streitig, wie hoch diese Durchl\u00e4ssigkeit ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf den bereits in erster Instanz vorgelegten Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 14a\/14b aus dem parallelen<br \/>\nUS-Verfahren, dass die MMO-Schicht 11 bis 14 % der IR-Strahlung durchlasse, was in dem US-amerikanischen Verletzungsverfahren, in welchem die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1. u. a. aus dem zum Klagepatent parallelen US-Patent 5 339 737 (Anlage WKS 1) in Anspruch genommen hat, als unstreitig gewertet wurde. Im vorliegenden Rechtsstreit bestreiten die Beklagten den betreffenden Sachvortrag der Kl\u00e4gerin. Sie behaupten unter Bezugnahme auf das ebenfalls bereits in erster Instanz vorgelegte, ebenfalls aus dem parallelen US-Verfahren stammende Privatsachverst\u00e4ndigengutachten gem\u00e4\u00df Anlage B 7\/7a, dass die Durchl\u00e4ssigkeit der MMO-Schicht f\u00fcr IR-Strahlung niedriger sei. Nach ihrem Berufungsvorbringen soll die MMO-Schicht \u201edurchschnittlich 5 %\u201c der auf die Druckplatte auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung durchlassen.<\/p>\n<p>Welcher Wert richtig ist, bedarf vorliegend keiner Aufkl\u00e4rung. Merkmal (3.1) ist auch unter Zugrundelegung des von den Beklagten angegebenen Wertes von \u201edurchschnittlich 5 %\u201c wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das folgt schon daraus, dass der von den Beklagten angegebene Wert dem in der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnten Mindestwert (5 %) entspricht, weshalb die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal (3.1) selbst bei Heranziehung dieses in der Patentbeschreibung angegebenen Wertes als unterem Grenzwert wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Dar\u00fcber hinaus sind die lediglich in der Klagepatentbeschreibung, nicht aber im Patentanspruch selbst angegebenen Grenzwerte f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs der geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht verbindlich. Vielmehr fallen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 unter das Merkmal (3.1) auch solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der Durchl\u00e4ssigkeitswert der zweiten Schicht nicht genau in dem in der Klagepatentbeschreibung angegebenen Bereich von mindestens 5 % und h\u00f6chstens 70 % liegt. \u201eTeilweise durchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Merkmals (3.1) sind jedenfalls auch solche Absorptionsschichten, bei denen die in der Beschreibung genannten Grenzwerte nur etwas unter- oder \u00fcberschreiten werden. Das Merkmal (3.1) ist deshalb selbst dann wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, wenn die MMO-Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung \u201elediglich in einem Bereich von durchschnittlich unter 5 %\u201c aufweisen sollte, wie die Beklagten dies in erster Instanz noch vorgetragen haben. Auch dieser Durchl\u00e4ssigkeitswert ist ausreichend. Ob den in der Beschreibung genannten Werten \u00fcberhaupt eine Bedeutung zukommt und \u201eteilweise durchl\u00e4ssig\u201c im Sinne des Klagepatents auch solche Schichten sind, deren Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr IR-Strahlung nicht praktisch Null ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.<\/p>\n<p>Auf angebliche Fertigungstoleranzen k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist der von ihnen angegebene Durchl\u00e4ssigkeitswert bei Verlangsamung des Herstellungsprozesses reduzierbar. Die vorhandene Durchl\u00e4ssigkeit der MMO-Schicht f\u00fcr IR-Strahlung beruht somit nicht auf unvermeidlichen Fertigungstoleranzen. Eine Verringerung der Durchl\u00e4ssigkeit der MMO-Schicht auf Werte kleiner als 5 % mag zwar die Produktionskosten derart erh\u00f6hen, dass der Ertrag ganz erheblich sinkt. F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung spielt dies jedoch keine Rolle.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal (5), wonach die Druckplatte ferner eine Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen eines wesentlichen Teils der darauf auffallenden infraroten Abbildungsstrahlung in die zweite Schicht aufweist.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist unter der MMO-Schicht ein Substrat angeordnet, das gem\u00e4\u00df dem unwidersprochen Vortrag der Kl\u00e4gerin aus Polyester besteht und eine von der MMO-Schicht unterschiedliche Affinit\u00e4t zur Druckfarbe aufweist. Die Substratschicht nimmt die Druckfarbe an.<\/p>\n<p>Unstreitig enth\u00e4lt die besagte Substratschicht zus\u00e4tzlich als reflektierendes Pigment Bariumsulfat (BaSO4), das in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Seite 22 Zeile 9) ausdr\u00fccklich als vorteilhaftes reflektierendes Pigment zur Schaffung einer Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen der IR-Strahlung im Sinne des Merkmals (5) genannt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen, dass wenigstens<br \/>\n90 % der zum Substrat durchgelassenen IR-Strahlung vom Substrat in die zweite Schicht zur\u00fcckreflektiert wird, wobei sie auch dargetan hat, dass diese Reflexion auf dem hohen Anteil von Bariumsulfat im Substrat beruht (vgl. Klageschrift, Seite 9 [Bl. 9 GA] und Schriftsatz v. 04.02.2009, Seiten 11 \u2013 12 [Bl. 119 \u2013 120 GA]). Dem sind die Beklagten \u2013 was sie in der Berufungsbegr\u00fcndung (Seite 15 [Bl. 268 GA]: \u201eund nicht den bisher angenommenen Anteil von 90%\u201c) letztlich selbst einr\u00e4umen \u2013 in erster Instanz nicht entgegengetreten, weshalb es das Landgericht zu Recht als unstreitig angesehen hat, dass die Reflexionswirkung des Substrats der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welches das im Klagepatent als bevorzugten Bestandteil des Substrats erw\u00e4hnte \u201eBariumsulfat\u201c aufweist, im Bereich von ca. 90 % liegt (LG-Urteil, Seiten 7 und 20). Ein solcher R\u00fcckstrahlungsanteil ist \u2013 wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df dem erteilten Unteranspruch 16 ohne weiteres als \u201ewesentlicher Teil\u201c im Sinne von Merkmal (5) anzusehen.<\/p>\n<p>Zwar bestreiten die Beklagten nunmehr, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich 90 % der zum Substrat durchgelassenen<br \/>\nIR-Strahlung vom Substrat in die zweite Schicht zur\u00fcckreflektiert wird. Sie behaupten in zweiter Instanz unter Berufung auf einen Untersuchungsbericht (Anlage BK 12\/12a) erstmals, dass durch das Auftragen der MMO-Schicht auf das Substrat an der Oberfl\u00e4che des Substrats eine \u201e\u00dcbergangsschicht\u201c entstehe, die einen sehr hohen Anteil an Karbon aufweise, welches eine sehr geringe Reflektivit\u00e4t und eine sehr hohe Absorptivit\u00e4t aufweise. Dadurch komme \u2013 so die Beklagten \u2013 die Strahlung, die ggf. durch die MMO-Schicht die Oberfl\u00e4che der Substratsschicht erreiche, lediglich zu dieser Karbonschicht und werde von dieser absorbiert. Mit diesem neuen Vorbringen k\u00f6nnen die Beklagten in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>Denn es handelt sich hierbei um v\u00f6llig neuen, von der Kl\u00e4gerin bestrittenen Sachvortrag, welcher das bisherige Vorbringen der Beklagten nicht blo\u00df konkretisiert. Im ersten Rechtszug war \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zwischen den Parteien unstreitig, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ca. 90 % der zum Substrat durchgelassenen IR-Strahlung vom Substrat in die zweite Schicht zur\u00fcckreflektiert wird. Streitig war allein, welcher Anteil an IR-Strahlung durch die MMO-Schicht hindurch tritt. Eine Verwirklichung des Merkmals (5) haben die Beklagten ausschlie\u00dflich mit anderen Erw\u00e4gungen bestritten. Eine angeblich vorhandene zus\u00e4tzliche Karbonschicht ist von den Beklagten im ersten Rechtszug nicht behauptet worden, und es ist von ihnen in erster Instanz auch nicht geltend gemacht worden, dass es eine Schicht gebe, die eine Reflexion verhindere. Die Kl\u00e4gerin bestreitet das neue Vorbringen der Beklagten, weshalb es sich bei diesem nicht nur um neues, sondern auch um streitiges Vorbringen handelt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, wozu auch alle zur Verteidigung vorgebrachten tats\u00e4chlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten sowie Beweisantr\u00e4ge geh\u00f6ren (Z\u00f6ller\/Gummer, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 531 Rdnr. 22), in zweiter Instanz nur unter den in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis 3 aufgef\u00fchrten Voraussetzungen zuzulassen. Danach kann in die Berufungsinstanz nur eingef\u00fchrt werden, was auf Grund eines Fehlers des erstinstanzlichen Gerichts, sei es in der materiellen W\u00fcrdigung (Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.), im Verfahren (Abs. 2 Nr. 2) oder wegen versehentlichen \u00dcbergehens (Abs. 2 Nr. 1 Alt.) nicht vorgebracht wurde oder was im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachl\u00e4ssigkeit der Partei beruht (Abs. 2 Nr. 3). Ansonsten kann nicht mehr vorgetragen werden, was der Partei vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Instanz h\u00e4tte bekannt sein m\u00fcssen, also bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (einfache Fahrl\u00e4ssigkeit als Verschuldensma\u00dfstab) h\u00e4tte vorgetragen werden k\u00f6nnen (vgl. Z\u00f6ller\/Gummer, a. a. O., \u00a7 531 Rdnr. 21). Dazu, dass ihr neues Vorbringen gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei, tragen die Beklagten nichts Schl\u00fcssiges vor, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein Zulassungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, dass das in erster Instanz unterbliebene Vorbringen zu dem angeblichen Vorhandensein einer \u201e\u00dcbergangsschicht\u201c nicht auf Nachl\u00e4ssigkeit beruhte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Reflexionswirkung des Substrats bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht bereits in erster Instanz durch (weitere) eigene Untersuchungen \u00fcberpr\u00fcft haben bzw. haben \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zu 1. bereits in dem parallelen US-Verfahren ein Privatsachverst\u00e4ndigengutachten (Anlage B 7\/7a) eingeholt hat und die Beklagten \u00fcberdies im vorliegenden Rechtsstreit einen Testbericht (Anlage B 11\/11a) zu \u201eBelichtungsvergleichsuntersuchungen von Platten auf klarem Substrat und Platten auf wei\u00dfem Substrat\u201c vorgelegt haben. Es h\u00e4tte insoweit nichts n\u00e4her gelegen als die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch hinsichtlich der Reflexionswirkung der Substratschicht mit dem darin enthaltenen Bariumsulfat zu untersuchen und diese Untersuchungsergebnisse in den vorliegenden Rechtsstreit einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Das Vorstehende gilt entsprechend f\u00fcr das weitere zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten, wonach unabh\u00e4ngig von der angeblichen Karbonschicht nur ein ganz geringer Anteil (ca. 2 %) der auf das wei\u00dfe Substrat auftreffenden Strahlung in den zu bebildernden Bereich reflektiert werde, weil sich die Bariumsulfatpartikel im Substrat an verschiedenen Stellen bef\u00e4nden, die Partikel sehr unf\u00f6rmig seien und die auf die unebene Oberfl\u00e4che der Partikel auftreffende Strahlung zum gr\u00f6\u00dften Teil nicht zur\u00fcck in den durch den Laserstrahl definierten Bebilderungsbereich, sondern zu den Seiten hin reflektiert werde. Auch insoweit handelt es sich um neues, von der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich bestrittenes Vorbringen, mit welchem die Beklagten im Berufungsrechtszug nicht mehr geh\u00f6rt werden k\u00f6nnen (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Darauf, ob der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Substrat mit den Bariumsulfatpartikeln reflektierte Strahlungsanteil tats\u00e4chlich etwas zur Abtragung der MMO-Schicht beitr\u00e4gt, kommt es nicht an. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Verwendung des Substrats mit dem reflektierenden Bariumsulfat bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich zu einer (deutlichen) Reduzierung der Energie, die zum Abtragen der zweiten Schichten notwendig ist, f\u00fchrt, wie dies die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf den Testbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 17a\/17b behauptet (Ersparnis von ca. 60 % Laserenergie), oder ob dies tats\u00e4chlich nicht der Fall ist, wie die Beklagten unter Hinweis auf die als Anlagen B 11\/11a und BK 13\/13a vorgelegten Testberichte geltend machen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, steht es einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des erteilten Patentanspruchs 8 nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der Beklagten die objektiv m\u00f6glichen Vorteile des Klagepatents bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erreicht werden sollen. Entspricht der angegriffene Gegenstand \u2013 wie dies hier der Fall ist \u2013 in s\u00e4mtlichen Merkmalen dem Wortsinn des Patentanspruchs, so ist es n\u00e4mlich unerheblich, ob mit ihm die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2006, 13, 134 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 f. \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>Einer Benutzung des Klagepatents steht schlie\u00dflich auch die Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Bariumsulfat-Partikel w\u00fcrden nur deshalb in der Substratsschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingesetzt, weil diese den Druckplatten optisch ein besseres, n\u00e4mlich wei\u00dfes Erscheinungsbild verleihen w\u00fcrden und weil das wei\u00dfe Substrat auch einen geringeren Reibungskoeffizienten habe und damit f\u00fcr eine geringere mechanische Besch\u00e4digung der Silikonschicht beim Aufwickeln der Platten auf eine Rolle sorge. Darauf, zu welchem Zweck die Beklagten Bariumsulfat-Partikel in der Substratschicht verwenden, kommt es f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ebenfalls nicht an. Entscheidend ist, dass die Beklagten solche Partikel im Substrat verwenden und damit exakt nach der Lehre des Klagepatents verfahren. Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann die Einrichtung zum Zur\u00fcckstrahlen durch das Substrat selbst gebildet werden, und zwar dadurch, dass das Substrat ein IR-Strahlung reflektierendes Pigment enth\u00e4lt. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent ausdr\u00fccklich die Verwendung von Bariumsulfat als wei\u00dfes Pigment vor (Anlage K 1, Seite 22 Zeilen 7 bis 9). Eben solche Partikel enth\u00e4lt unstreitig auch die Substratschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Wenn eine Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie hier \u2013 von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, dann er\u00fcbrigt es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 13, 134 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen schlie\u00dflich auch das Merkmal (6) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt, enth\u00e4lt die Substratschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig Bariumsulfat-Partikel. Bei diesen Partikeln handelt es sich nach der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 1, Seite 22 Zeilen 7 bis 9) um IR-Strahlung reflektierende Pigmente im Sinne des Klagepatents. Dass Bariumsulfat grunds\u00e4tzlich reflektierende Eigenschaften hat, wird von den Beklagten auch weiterhin nicht, jedenfalls nicht konkret bestritten. Die Beklagten sprechen im Gegenteil selbst von \u201ereflektierendem Bariumsulfat\u201c (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 41 unten [Bl. 294 GA]). Die Beklagten behaupten im Berufungsrechtzug nur, dass die in der Substratschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltenen Bariumsulfat-Partikel auf Grund der von ihnen in zweiter Instanz erstmals angef\u00fchrten Umst\u00e4nde (siehe oben) keine bzw. keine nennenswerte IR-Strahlung zur\u00fcckstrahlen k\u00f6nnten. Mit diesem Einwand k\u00f6nnen die Beklagten jedoch aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nAnlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage besteht nicht, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent durch der Beklagten am 2. Juni 2010 an Verk\u00fcndungs Statt zugestelltes Urteil mit dem Anspruch 4 in dem Umfang aufrecht erhalten hat, in dem die Kl\u00e4gerin aus ihm Schutz begehrt. Der aufrechterhaltene Patentanspruch 4 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils stellt eine Kombination der Merkmale der erteilten Patentanspr\u00fcche 8 und 9 dar (vgl. BPatG, NU Seite 40 dritter Absatz und Seite 52 dritter Absatz), welche die Kl\u00e4gerin hier geltend macht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagten um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO gebeten haben, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nach der Rechtsprechung des Senats (GRUR 1991, 188, 189 ff. \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; InstGE 8, 117, 120 f. \u2013 Fahrbare Betonpumpe) nicht gegeben. Die Beklagten bitten deshalb um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz, weil sie bef\u00fcrchten, dass bei einer vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des Urteils internationale Konzernunternehmen das Verkaufsgesch\u00e4ft insgesamt beenden w\u00fcrden, da solche Konzerne Produkte weltweit einheitlich von dem einen oder anderen Zulieferer bez\u00f6gen. Dieses Vorbringen vermag jedoch die Gew\u00e4hrung weitergehenden Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO nicht zu rechtfertigen. Denn hinsichtlich des Unterlassungstitels gilt, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (vgl. Senat, GRUR 1991, 188, 189 ff. \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; InstGE 8, 117, 120 f. \u2013 Fahrbare Betonpumpe). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentsachen zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sei, die im Einzelnen vorzutragen und gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten im konkreten Fall reicht hierzu nicht aus; er begr\u00fcndet keine besonderen Umst\u00e4nde, die Anlass zur ausnahmsweisen Bewilligung erweiterten Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO geben k\u00f6nnten. Selbst eine (vollst\u00e4ndige) Einstellung der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie auch die Einstellung der damit zusammenh\u00e4ngenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten w\u00e4re eine \u00fcbliche, \u201enormale\u201c Folge des Unterlassungsgebots. \u00dcberdies ist vorliegend eine vollst\u00e4ndige Einstellung der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 1. auch gar nicht zu bef\u00fcrchten. Soweit eine Vollstreckung des Unterlassungstitels auf das Ausland \u201eausstrahlen\u201c w\u00fcrde, betrifft dies nach dem Vorbringen der Beklagten allein internationale Konzernunternehmen. Mit solchen t\u00e4tigt die Beklagte zu 1. nach ihren Angaben nur ca. 1\/5 bis 1\/4 ihres Gesamtumsatzes.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1391 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. Juni 2010, Az. 2 U 68\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[39,20],"tags":[],"class_list":["post-4962","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2010-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4962"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4962\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4964,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4962\/revisions\/4964"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}