{"id":496,"date":"2007-02-27T17:00:34","date_gmt":"2007-02-27T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=496"},"modified":"2016-04-20T08:03:00","modified_gmt":"2016-04-20T08:03:00","slug":"4a-o-28105-rfid-karte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=496","title":{"rendered":"4a O 281\/05 &#8211; RFID-Karte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 624<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Februar 2007, Az. 4a O 281\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gern auferlegt.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger zu 1) ist Mitinhaber des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 880 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 12. Februar 1997 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten vom 12. Februar 1996, 17. Mai 1996 und 20. Mai 1996 angemeldet, die Patentanmeldung am 02. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 17. Mai 2000. Das Klagepatent, dessen deutscher Teil unter dem Aktenzeichen DE 597 01 xxx des Deutschen Patent- und Markenamtes gef\u00fchrt wird, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nNeben dem Kl\u00e4ger zu 1) Miterfinder ist und urspr\u00fcnglicher Mitinhaber des Klagepatents war Herr David A. Seit dem 07. November 2005 ist neben dem Kl\u00e4ger zu 1) eingetragene Mitinhaberin des deutschen Teils des Klagepatents die B Technology Group AB, ein schwedisches Unternehmen. Von dieser erwarb die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 2), die C N.V. mit Sitz in den Niederlanden, gem\u00e4\u00df Vertrag vom 29.\/30. Dezember 2006 unter anderem den h\u00e4lftigen Anteil am Klagepatent. Diesen Anteil erwarb wiederum die Kl\u00e4gerin zu 2) von der niederl\u00e4ndischen C N.V. mit \u00dcbertragungs- und Annahmeerkl\u00e4rung vom 18. Januar 2007. Zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung war noch die B Technology Group AB im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene Mitinhaberin des deutschen Teils des Klagepatents, wobei ein Antrag auf Umschreibung gestellt wurde.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger nehmen die Beklagten, von denen die Beklagte zu 1) ein Unternehmen mit Sitz in Irland ist und die Beklagten zu 2) und 3) deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind, wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 04. Januar 2007 (Anlage B17) hat die Beklagte zu 1) bei dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent eingereicht, mit der sie die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents im Umfang s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche (mit Ausnahme der Anspr\u00fcche 14, 15, 19, 20, 21 und 22) beantragt. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Kontaktierung eines auf einem Substrat angeordneten Drahtleiters mit den Anschlussfl\u00e4chen einer Chipeinheit bei der Herstellung einer die Chipeinheit und eine Drahtspule aufweisenden Transpondereinheit. Dabei handelt es sich um Ma\u00dfnahmen bei der Herstellung so genannter RFID-Karten (\u201eRFID\u201c f\u00fcr Radiofrequenzidentifizierung), die auch als \u201eSmart-Cards\u201c bezeichnet werden und drahtlos und durch zahlreiche Materialien hindurch von einer externen Sende- und Empfangseinheit geortet werden k\u00f6nnen. RFID-Karten werden zu vielf\u00e4ltigen Zwecken eingesetzt, etwa zur automatischen Personenerkennung oder im Rahmen der elektronischen Warensicherung.<br \/>\nDie im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 4 und 10 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:<br \/>\n1. Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113) bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit, bei dem in einer ersten Phase der Drahtleiter (113) \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che (118, 119) der Chipeinheit oder einen die Anschlussfl\u00e4che aufnehmenden Bereich hinweggef\u00fchrt und relativ zur Anschlussfl\u00e4che (118, 119) bzw. dem der Anschlussfl\u00e4che zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfl\u00e4che (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137) erfolgt.<br \/>\n4. Verfahren nach Anspruch 1 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung der Drahtspule auf dem Substrat des Drahtleiters mittels einer als Ultraschalleinrichtung ausgebildeten Verlegevorrichtung erfolgt, derart, dass der Drahtleiter (20) in einer Richtung quer zur Verlegeebene (28) mit Ultraschall beaufschlagt wird, und die durch die Ultraschallbeaufschlagung erzeugte Querbewegung (24) der Verlegevorrichtung (22) der in der Verlegeebene (28) verlaufenden Verlegebewegung (29) \u00fcberlagert wird.<br \/>\n10. Anwendung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 4 bis 9 zur Herstellung eines Kartenmoduls (64) mit einem Substrat (55), einer auf dem Substrat verlegten Spule (50) und einer mit der Spule (50) verbundenen Chipeinheit (58), wobei in einer Verlegephase mittels der Verlegevorrichtung (22) eine Spule (50) mit einem Spulenanfangsbereich (51) und einem Spulenendbereich (52) auf dem Substrat (55) ausgebildet wird und in einer nachfolgenden Verbindungsphase mittels einer Verbindungsvorrichtung (60) eine Verbindung zwischen dem Spulenanfangsbereich (51) und dem Spulenendbereich (52) mit Anschlussfl\u00e4chen (59) der Chipeinheit (58) durchgef\u00fchrt wird.<br \/>\nWegen der im Rahmen von \u201eInsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 12 und 25 wird auf die vorgelegte Klagepatentschrift (Anlage F.1) Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) mit Sitz in Irland und den Beklagten zu 2) und 3) als ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Transpondereinheiten und Kartenmodule, die vom Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. der kombinierten Anspr\u00fcche 1, 4 und 10 des Klagepatents \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen und nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet werden. Die Beklagten lieferten am 12. September 2003 insgesamt 101 als \u201eP-Lam\u201c bezeichnete Nutzenb\u00f6gen (jeweils umfassend 3 x 7 Karteninlets, die als Muster in Anlage F.9 vorliegen) als kostenlose Muster an die D GmbH. Des Weiteren stellen die Beklagten auf ihrer Internetseite die Produktbeschreibung der \u201ePre-Laminated RFID Inlays\u201c bzw. der \u201eContactless Smart Cards\u201c zur Verf\u00fcgung, wozu im Einzelnen auf die als Anlagen F.11 bis F.16 vorgelegten Ausdrucke Bezug genommen wird. Die Beklagten berufen sich zur Rechtfertigung ihrer Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens auf eine ihnen gegen\u00fcber eingetretene Ersch\u00f6pfung der Verbietungsrechte aus dem Klagepatent.<br \/>\nDie Verwertung der technischen Lehre unter anderem des Klagepatents erfolgte urspr\u00fcnglich durch Unternehmen der E-Gruppe. Sowohl die E Automation GmbH als auch die E Electronic Components Manufacturing GmbH waren hundertprozentige Tochterunternehmen der E AG. W\u00e4hrend sich die erstgenannte Gesellschaft mit der Herstellung der f\u00fcr die Produktion von RFID-Karten ben\u00f6tigten automatischen Produktionsmaschinen befasste, die von der E AG vertrieben wurden, stellte die zweitgenannte Gesellschaft die RFID-Karten selbst her. Unter dem 30. Mai 2000 schlossen die Miterfinder und damaligen Mitinhaber des Klagepatents, der Kl\u00e4ger zu 1) und Herr David A, mit der E Automation GmbH eine Lizenzvereinbarung, die in Kopie als Anlage F B sowie als Anlage B1 vorliegt.<br \/>\nUnter Ziffer 1. der Lizenzvereinbarung vom 30. Mai 2000, welche die damaligen Mitinhaber (unter anderem) des Klagepatents, die Herren A und G, als \u201eF\u201c und \u201eM\u201c sowie die E Automation GmbH als \u201eA\u201c bezeichnet, hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201eF und R erteilen A eine einfache Lizenz zur Benutzung der durch die Vertragsschutzrechte definierten Gegenst\u00e4nde. F und R verpflichten sich, ihr Recht zur Vergabe weiterer einfacher Lizenzen auf die Vergabe einer weiteren Lizenz an die E Electronic Components Manufacturing GmbH zu beschr\u00e4nken. Weiterhin verpflichten sich F und R keine ausschlie\u00dfliche Lizenz betreffend die Vertragsschutzrechte zu erteilen. Eine Benutzung eines von einem Vertragsschutzrecht definierten Gegenstands durch F und R selbst kann nur mit Zustimmung von A erfolgen.\u201c<br \/>\nGem\u00e4\u00df Ziffer 2. der Lizenzvereinbarung vom 30. Mai 2000 (Anlage F.B \/ Anlage B1) ist die E Automation GmbH berechtigt, im Rahmen der ihr erteilten Lizenz Unterlizenzen zu vergeben, soweit dem nicht bereits bestehende Vertr\u00e4ge entgegenstehen.<br \/>\nAls die Gesellschaften der E-Gruppe in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, wurde Mitte des Jahres 2001 das Gesch\u00e4ftsfeld der Herstellung von automatischen Produktionsmaschinen zur Fabrikation von RFID-Karten ausgegliedert und auf die zu diesem Zweck neu gegr\u00fcndete H GmbH \u00fcbertragen, deren alleiniger Gesellschafter der Miterfinder A war und die ihren Sitz ebenfalls in X hatte. Mit Lizenzvereinbarung vom 06. Juni 2001 (vorgelegt als Anlage B2) wurde der H GmbH von der E Automation GmbH eine Unterlizenz unter anderem am Klagepatent erteilt. In \u00a7 1 (Lizenzvergabe) dieser Lizenzvereinbarung hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201eDie Lizenzgeberin erteilt der Lizenznehmerin eine zeitlich unbeschr\u00e4nkte, exklusive Lizenz zur Nutzung dieser Technologien mit der Einschr\u00e4nkung, dass diese Technologien nur in denjenigen L\u00e4ndern vertrieben werden d\u00fcrfen, in denen f\u00fcr die entsprechende Technologie kein Schutzrecht vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage B2 zu den Akten gereichte Kopie Bezug genommen. Mit Zusatzvertrag vom 20. Dezember 2001 (vorgelegt als Anlage B3) wurde die der H GmbH bereits erteilte Lizenz dahin erweitert, dass sie die lizenzierten Technologien auch in Japan vertreiben d\u00fcrfe, obwohl dort ein entsprechendes Schutzrecht vorliegt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund aufgelaufener R\u00fcckst\u00e4nde der E Automation GmbH gegen\u00fcber der H GmbH schlossen diese beiden Unternehmen unter dem 02. Mai 2002 eine weitere Vereinbarung, die von der Beklagten in Kopie als Anlage B4 vorgelegt wurde und deren Abschluss die Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich bestritten haben. In der Vorbemerkung dieser Vereinbarung verweisen die Vertragsparteien auf erhebliche Zahlungsr\u00fcckst\u00e4nde von \u201eE\u201c gegen\u00fcber der H GmbH und auf Verzug der \u201eE\u201c auch in Ansehung einer \u201ePromissory-Note vom 31.10.01\u201c. Nachdem sich \u201eE\u201c in \u00a7 1 zu einer vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der H GmbH verpflichtet hatte, sieht \u00a7 2 unter Verweis auf Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen einen Eigentumsvorbehalt folgenden Inhalts vor:<br \/>\n\u201e\u00a7 2 Eigentumsvorbehalt<br \/>\nWie in den AGB\u00b4s als Vertragsbestandteil aufgef\u00fchrt ist, bleiben s\u00e4mtliche Maschinen, Maschinenteile etc. bis zu vollst\u00e4ndigen Bezahlung Eigentum der Gesellschaft.\u201c<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 3 werden die Produktionsmaschinen erst nach vollst\u00e4ndiger Bezahlung ausgeliefert. Unter Ziffer 4. der in Kopie als Anlage B4 vorgelegten Vereinbarung vom 02. Mai 2002 hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201e\u00a7 4 Rechte<br \/>\nSollte sich E weiterhin in Verzug befinden und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommen, hat Gesellschaft mit sofortiger Wirkung folgende Rechte:<br \/>\na) Gesellschaft kann alle betroffenen Systeme verkaufen und zwar weltweit an alle potentiellen K\u00e4ufer.<br \/>\nb) Gesellschaft kann alle auf diesen Maschinen zu fertigenden Produkte selbst herstellen und ebenfalls weltweit an alle potentiellen K\u00e4ufer verkaufen. In diesem Fall fallen weder Lizenzgeb\u00fchren noch sonstige Kosten an.\u201c<br \/>\nNachdem sich die wirtschaftlichen Umst\u00e4nde der Unternehmen der E-Gruppe weiter verschlechtert hatten, mussten sie im Juli 2002 Insolvenz anmelden. Die Insolvenzverfahren sind unter den Aktenzeichen IN xxx0\/02 bis IN xxx\/02 bei dem Amtsgericht Kempten anh\u00e4ngig. Am 13. September 2002 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der E Automation GmbH er\u00f6ffnet und Rechtsanwalt Martin I aus M\u00fcnchen zum Insolvenzverwalter bestellt.<br \/>\nIn der Folge musste auch die H GmbH Insolvenz anmelden. Das Insolvenzverfahren \u00fcber ihr Verm\u00f6gen wurde am 01. Dezember 2002 er\u00f6ffnet und Rechtsanwalt Dr. Wolfgang J aus M\u00fcnchen zum Insolvenzverwalter bestellt. Diesem gelang es, den Gesch\u00e4ftsbetrieb bis zum 30. April 2003 aufrecht zu erhalten. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 29. April 2003 ver\u00e4u\u00dferte der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. J mit Wirkung ab dem 01. Mai 2003 den Gesch\u00e4ftsbetrieb der H GmbH an eine Auffanggesellschaft, die von der K GmbH gegr\u00fcndet worden war. Da die Auffanggesellschaft auch die Namensrechte der Gemeinschuldnerin erworben hatte, firmierte sie ebenfalls als \u201eH GmbH\u201c, w\u00e4hrend die Gemeinschuldnerin nunmehr als \u201eL GmbH i.L.\u201c firmierte. Im Folgenden wird die urspr\u00fcngliche H GmbH auch als \u201eerste Gesellschaft\u201c, die Auffanggesellschaft als \u201ezweite Gesellschaft\u201c bezeichnet. Die Auffanggesellschaft (d.h. die zweite Gesellschaft) meldete im Herbst 2003 ebenfalls Insolvenz an.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist Eigent\u00fcmerin zweier Produktionsmaschinen, auf denen sie die streitgegenst\u00e4ndlichen RFID-Cards nach der technischen Lehre des Klagepatents herstellt. Diese Maschinen tragen die Seriennummern 100-027 und 100-022.<br \/>\nDie Maschine mit der Seriennummer 100-027 wurde im Jahre 2002 als Gebrauchtmaschine von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft verkauft und \u00fcbereignet. Die Beklagte legt hierzu als Anlage B9 die Kopie eines \u201eRichtangebots\u201c der E Automation GmbH vom 07. Februar 2002 \u00fcber zwei \u201eXY- Verlegelinien\u201c vor, das mit der (E-) Seriennummer \u201e100-011\u201c &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; die Maschine mit der sp\u00e4teren (Gesellschaft-) Seriennummer 100-027 bezeichnet. Mit Bestellung vom 11. Februar 2002 (Anlage B10) erteilte die erste Gesellschaft den Lieferauftrag, der mit Rechnung der E Automation GmbH vom 16. April 2002 (Anlage B11) abgerechnet wurde. Von der zweiten Gesellschaft wurde diese Maschine mit Vertrag vom 21.\/22. Mai 2003 (in Kopie vorgelegt als Anlage B6\/6a) an die Beklagte zu 1) ver\u00e4u\u00dfert.<br \/>\nDie Maschine mit der Seriennummer 100-022 wurde von der ersten Gesellschaft hergestellt. Auf wessen Auftrag und mit welcher urspr\u00fcnglichen Bestimmung dies geschah, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach der Insolvenz auch der Auffanggesellschaft (zweiten Gesellschaft) ver\u00e4u\u00dferte Rechtsanwalt Dr. J, der auch zum Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der zweiten Gesellschaft bestellt worden war, die Maschine mit der Seriennummer 100-022 gem\u00e4\u00df Kaufvertrag vom 23. Dezember 2003 bzw. 15. Januar 2004 (in Kopie vorgelegt als Anlage B7) an die Beklagte zu 1). Ob Verkauf und Ver\u00e4u\u00dferung in der Eigenschaft des Rechtsanwalts Dr. J als Insolvenzverwalter der ersten oder der zweiten Gesellschaft erfolgt sind, ist auch nach dem Sachvortrag der Beklagten offen.<br \/>\nNach Er\u00f6ffnung der Insolvenz \u00fcber das Verm\u00f6gen der E Automation GmbH am 13. September 2002 schloss deren Insolvenzverwalter Rechtsanwalt I am 07. Oktober 2002 einen Kaufvertrag \u00fcber betriebliches Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen mit der Kl\u00e4gerin zu 2), der in Kopie als Anlage F.18 vorliegt. In den Vorbemerkungen dieses Vertrags hei\u00dft es betreffend die E Automation GmbH (Schuldnerin) w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201eDas Unternehmen verf\u00fcgt \u00fcber eigene gewerbliche Schutzrechte, welche der Verk\u00e4ufer zu \u00fcbertragen beabsichtigt.<br \/>\nWeiterhin ist die Schuldnerin Inhaberin verschiedener einfacher Lizenzen an Schutzrechten der Herren David A und Manfred G. Diesbez\u00fcglich beabsichtigt der Verk\u00e4ufer, Unterlizenzen zu vergeben. Hinsichtlich dieser Schutzrechte verpflichten sich die Inhaber, weder ausschlie\u00dfliche noch weitere einfache Lizenzen zu vergeben. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Firma E Electronic Components Manufacturing GmbH, der ebenfalls eine einfache Lizenz einger\u00e4umt wurde.\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 1 Ziffer 1 (Anlageverm\u00f6gen) lit. b) (Unterlizenzen) des Kaufvertrags unter Ziffer II. lautet in den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 (Anlage F.18, Seite 3\/4) wie folgt:<br \/>\n\u201eDer Verk\u00e4ufer erteilt der K\u00e4uferin die einfache Lizenz zur Benutzung der durch die Vertragsschutzrechte definierten Gegenst\u00e4nde. Die Lizenz gilt f\u00fcr alle L\u00e4nder, in denen die Patente gem\u00e4\u00df Anlage 2 durch Registrierung zu Gunsten der Inhaber gesch\u00fctzt sind.<br \/>\nDie K\u00e4uferin ist berechtigt, im Rahmen der ihr erteilten Unterlizenz weitere, eigene Unterlizenzen zu vergeben, soweit dem nicht bereits bestehende Vertr\u00e4ge entgegenstehen. Die Erl\u00f6se aus der Vergabe von Unterlizenzen kommt der K\u00e4uferin zu.<br \/>\nDie K\u00e4uferin erh\u00e4lt die Befugnis, gerichtlich gegen Schutzrechtsverletzungen vorzugehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind von der K\u00e4uferin zu tragen.\u201c<\/p>\n<p>In der von den Kl\u00e4gern als Anlage F.A vorgelegten notariellen Urkunde vom 16. September 2003, die sich auf eine \u201eFassung vom 13. August 2003\u201c bezieht, unterbreitet der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt I der E Automation GmbH als Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2) als K\u00e4uferin das Angebot zum Erwerb s\u00e4mtlicher Gesch\u00e4ftsanteile an der E Automation GmbH. Zugleich werden in dieser Urkunde \u201eKlarstellungen\u201c hinsichtlich des Kaufvertrags vom 07. Oktober 2002 (Anlage F.18) vorgenommen. So seien sich die Vertragsparteien dar\u00fcber einig, dass sich \u201eaus dem Normenkontext\u201c der Lizenzvereinbarung vom 30. Mai 2000 (Anlage F.B und Anlage B1), \u201eder tats\u00e4chlichen Sachlage sowie der Aussage des Patentinhabers Manfred G\u201c ergebe, dass es sich faktisch um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz handele. Gem\u00e4\u00df Ziffer II. Absatz 4 der notariellen Urkunde gem\u00e4\u00df Anlage F.A erteilt der Insolvenzverwalter der Kl\u00e4gerin zu 2) \u201edie ausschlie\u00dfliche Lizenz zur Benutzung der durch die Vertragsschutzrechte definierten Gegenst\u00e4nde\u201c. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf Anlage F.A Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2) h\u00e4lt sich f\u00fcr aktivlegitimiert, die Klageanspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung gerichtlich geltend zu machen. Vorrangig ergebe sich dies aus dem Erwerb des deutschen Teils des Klagepatents gem\u00e4\u00df den Erwerbsvorg\u00e4ngen vom 29.\/30. Dezember 2006 und 18. Januar 2007. Des Weiteren handele es sich entgegen dem Wortlaut des Kaufvertrags vom 07. Oktober 2002 (Anlage F.18) und entsprechend der \u201eKlarstellung\u201c in der notariellen Urkunde vom 16. September 2003 (Anlage F.A) bei der ihr von dem Insolvenzverwalter der E Automation GmbH einger\u00e4umten Lizenz nicht lediglich um eine einfache, sondern der Sache nach um eine \u201efaktische ausschlie\u00dfliche Lizenz\u201c, aus der die Kl\u00e4gerin zu 2) ihre Aktivlegitimation herleiten k\u00f6nne.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger behaupten, die Maschine mit der Seriennummer 100-022 sei nicht im Auftrag der E Automation GmbH, sondern im Auftrag der M GmbH hergestellt worden. Sie sind der Ansicht, aus diesem Grunde unterfalle sie nicht der Klausel in \u00a7 4 der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4); die erste Gesellschaft sei daher nicht zu einer Ver\u00e4u\u00dferung nach Irland (wo unstreitig ein dem Klagepatent entsprechender Patentschutz bestand) berechtigt gewesen. \u00a7 4 lit. a) der Vereinbarung nach Anlage B4 meine mit dem Bezugsobjekt \u201ealle betroffenen Systeme\u201c nur diejenigen, die dem Eigentumsvorbehalt nach dem vorangehenden \u00a7 2 dieser Vereinbarung unterfallen, also von der ersten Gesellschaft aufgrund einer vertraglichen Beziehung zur E Automation GmbH gefertigt und von der ersten Gesellschaft an die E Automation GmbH geliefert wurden. Auf die Maschine 100-022 treffe \u00a7 4 der Vereinbarung nach Anlage B4 daher ebenso wenig zu wie auf die Maschine 100-027. Eine Ersch\u00f6pfung der Verbietungsrechte der Patentinhaber aus dem Klagepatent sei hinsichtlich keiner der beiden Maschinen eingetreten. Die Beklagten k\u00f6nnten daher keine Erlaubnis zum Vertrieb der auf diesen Maschinen hergestellten Transpondereinheiten nach Deutschland geltend machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 50.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 880 xxx<br \/>\nauf einem Substrat angeordnete, eine Drahtspule und eine Chipeinheit aufweisende Transpondereinheiten anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei deren Herstellung die Kontaktierung des auf dem Substrat angeordneten Drahtleiters mit einer Anschlussfl\u00e4che der Chipeinheit derart erfolgt, dass zur Kontaktierung eines auf dem Substrat angeordneten Drahtleiters bei der Herstellung einer auf dem Substrat angeordneten, die Drahtspule und die Chipeinheit aufweisenden Transpondereinheit in einer ersten Phase der Drahtleiter \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che der Chipeinheit hinweggef\u00fchrt und relativ zur Anschlussfl\u00e4che auf dem Substrat fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfl\u00e4che mittels der Verbindungseinrichtung erfolgt<br \/>\noder<br \/>\nKartenmodule mit einem Substrat, einer auf dem Substrat verlegten Spule und einer mit der Spule verbundenen Chipeinheit anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in einer Verlegephase mittels einer Verlegevorrichtung eine Spule mit einem Spulenanfangsbereich und einem Spulenendbereich auf dem Substrat ausgebildet wird,<br \/>\nderart, dass in der Verlegephase die Anordnung der Drahtspule auf dem Substrat eines Drahtleiters mittels der als Ultraschalleinrichtung ausgebildeten Verlegevorrichtung erfolgt, mittels der Verlegevorrichtung der Drahtleiter in einer Richtung quer zur Verlegeebene mit Ultraschall beaufschlagt wird, und die durch die Ultraschallbeaufschlagung erzeugte Querbewegung der Verlegevorrichtung der in der Verlegeebene verlaufenden Verlegebewegung \u00fcberlagert wird,<br \/>\nund in einer nachfolgenden Verbindungsphase mittels einer Verbindungsvorrichtung eine Verbindung zwischen dem Spulenanfangsbereich und dem Spulenendbereich mit Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit durchgef\u00fchrt wird,<br \/>\nderart, dass zur Kontaktierung eines auf dem Substrat angeordneten Drahtleiters bei der Herstellung einer auf dem Substrat angeordneten, die Drahtspule und die Chipeinheit aufweisenden Transpondereinheit in einer ersten Phase der Drahtleiter \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che der Chipeinheit hinwegf\u00fchrt und relativ zur Anschlussfl\u00e4che auf dem Substrat fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfl\u00e4che mittels der Verbindungseinrichtung erfolgt;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02. Januar 1999 (einschlie\u00dflich der Zeit nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung) begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger einem von den Kl\u00e4gern zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, den Kl\u00e4gern dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Januar 1999 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 2) unter jedem der kl\u00e4gerseits vorgetragenen Gesichtspunkte in Abrede. Sie halten die Verbietungsrechte der Kl\u00e4ger aus dem Klagepatent f\u00fcr ersch\u00f6pft, weil die vorbehaltlosen Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge beide Maschinen mit den Seriennummern 100-027 und 100-022 h\u00e4tten patentfrei werden lassen. Aus diesem Grunde seien auch die Verbietungsrechte der Patentinhaber im Hinblick auf die auf diesen Maschinen hergestellten Transpondereinheiten und Kartenmodule ersch\u00f6pft. Unabh\u00e4ngig von einer Ersch\u00f6pfung hinsichtlich der Maschine 100-022 sei die Klage schon wegen des Verkaufs der Maschine 100-027 von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft unbegr\u00fcndet. Da die im September 2003 als Muster an die N GmbH gelieferten Transpondereinheiten auf der Maschine 100-027 hergestellt worden und damit patentfrei gewesen seien, fehle es sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagten beabsichtigten nicht, auf der Maschine 100-022 hergestellte Transpondereinheiten nach Deutschland zu liefern, bevor die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dieses Verhaltens durch den vorliegenden Rechtsstreit verbindlich gekl\u00e4rt sei.<br \/>\nDie Beklagten tragen mit dem ihnen im Termin vom 23. Januar 2007 nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 2007 in Erwiderung auf den Triplikschriftsatz der Kl\u00e4ger vom 22. Januar 2007 vor, die Maschine 100-022 sei zwar an die erst am 22. April 2002 von Mitarbeitern der E-Gruppe gegr\u00fcndete M GmbH am 08. August 2002 geliefert worden. Von dort sei sie (wie als solches zwischen den Parteien nicht in Streit steht) aufgrund eines Eigentumsvorbehalts an die erste Gesellschaft zur\u00fcckgefallen. Die Herstellung dieser Maschine durch die erste Gesellschaft habe aber noch auf einem Auftrag der E Automation GmbH beruht. Dieser sei der ersten Gesellschaft nach Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs durch die E Automation GmbH zum 30. Juni 2001 und Gr\u00fcndung der H GmbH zum 01. Juli 2001 erteilt worden. Erst als die von der E AG in den Blick genommene Weiterver\u00e4u\u00dferung der Maschine 100-022 gescheitert sei, sei diese Maschine bis zur Ver\u00e4u\u00dferung an die M GmbH auf dem Lager der ersten Gesellschaft verblieben. Die Beklagten meinen, deshalb unterfalle auch die Maschine 100-022 der Regelung in \u00a7 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) und habe daher patentfrei an die Beklagte zu 1) ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen.<br \/>\nJedenfalls sei die Verhandlung in dem vorliegenden Rechtsstreit auszusetzen, weil die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei, es ihr zumindest an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he fehle. Insoweit nehmen die Beklagten auf den Vortrag der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht (Anlage B17 nebst Anlagen NK01 bis NK05) Bezug.<\/p>\n<p>Dem treten die Kl\u00e4ger entgegen. Sie stellen in Abrede, dass sowohl hinsichtlich der Maschine 100-027 als auch der Maschine 100-022 sowie der auf ihnen hergestellten Transpondereinheiten und Kartenmodule Ersch\u00f6pfung eingetreten sei. Die von berechtigter Seite erfolgte Ver\u00e4u\u00dferung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, f\u00fchre bereits aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen nicht zur Ersch\u00f6pfung des betroffenen Verfahrenspatents. Einfache Lizenzen, wie sie die Vereinbarungen nach Anlagen B2, B3 und B4 darstellten, seien nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers, hier der E Automation GmbH \u00fcbertragbar, zumal ein \u00dcbergang der Lizenzvertr\u00e4ge nach Anlagen B2, B3 und B4 von der ersten Gesellschaft auf die Auffanggesellschaft (zweite Gesellschaft) von den Beklagten nicht dargetan sei. Die Kl\u00e4ger vermissen einen Nachweis der Beklagten, dass die Maschine mit der Seriennummer 100-027 wirksam auf die zweite Gesellschaft \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Den Kl\u00e4gern stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu.<br \/>\nSoweit die Herstellung von Transpondereinheiten und Kartenmodulen auf der Maschine 100-027 vorgenommen wird, erfolgt die Benutzung des von den Anspr\u00fcchen 1, 4 und 10 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahrens unter Ausnutzung eines bereits bei Ver\u00e4u\u00dferung der Maschine von der E Automation GmbH an die H GmbH konkludent einger\u00e4umten Benutzungsrechts am Verfahrenspatent, auf das sich die Beklagten berufen k\u00f6nnen. Dieses Benutzungsrecht steht einer von den Kl\u00e4gern hier geltend gemachten Verletzung des Klagepatents nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG entgegen. Ob den Beklagten auch hinsichtlich der Maschine 100-022 ein Benutzungsrecht am klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zur Herstellung von Transpondereinheiten und Kartenmodulen zusteht, kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung offen bleiben. Denn f\u00fcr Benutzungshandlungen durch auf dieser zweiten Maschine hergestellte Kartenmodule bzw. Transpondereinheiten fehlt es sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nIm Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Kontaktieren eines auf einem Substrat angeordneten Drahtleiters mit den Kontaktfl\u00e4chen einer Chipeinheit bei der Herstellung einer so genannten Transpondereinheit, wobei die Transpondereinheit eine Drahtspule und eine Chipeinheit aufweist (\u201eTransponder\u201c f\u00fcr engl. \u201etransmitter\u201c = Sender und \u201eresponder\u201c = Antworter). Eine solche auf einem Substrat angeordnete Transpondereinheit mit zumindest einer Chipeinheit und einer Drahtspule vermag mit einer anderen elektrischen Einheit ohne mechanische Kontaktierung durch Strominduktion zusammenzuwirken. Die Drahtspule &#8211; bestehend aus einer Mehrzahl von Windungen eines elektrischen Leiterdrahts &#8211; dient der Erzeugung von Induktionsstrom und fungiert als Sende- und Empfangsantenne.<br \/>\nBei der Herstellung der Transpondereinheiten erweist sich die erforderliche Kontaktierung der Spulenenden mit den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit als besonderes Problem, weil die miteinander zu verbindenden Komponenten sehr kleine Abmessungen aufweisen. Die Klagepatentschrift nennt f\u00fcr die in der Regel quadratisch ausgebildeten Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit Kantenl\u00e4ngen von 10 bis 15 Hundertstel Millimetern, f\u00fcr den Spulendraht beispielhaft einen Durchmesser von \u00fcblicherweise 5 Hundertstel Millimetern (Anlage F.1, Abschnitt [0002]).<br \/>\nAus dem Stand der Technik kennt die Klagepatentschrift ein Verfahren (nach der WO 91\/16718; Anlage F.2, zugleich Anlage NK05 zu Anlage B17), bei dem eine direkte Kontaktierung der Spulenenden mit den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit dadurch umgangen wird, dass ein Kopplungselement zwischen den Spulendrahtenden einer auf einem Spulensubstrat angeordneten Drahtspule und den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit angeordnet wird. Als Kopplungselement wird, wie die Klagepatentschrift beschreibt, nach dieser L\u00f6sung ein Kontaktsubstrat verwendet, das im Vergleich zum Spulendrahtdurchmesser sehr gro\u00df bemessene Anschlussfl\u00e4chen aufweist, auf denen eine Kontaktierung ohne gro\u00dfe Anforderungen an die Genauigkeit der Relativpositionierung zwischen den Spulendrahtenden und den Kontaktfl\u00e4chen erfolgen k\u00f6nne. An diesem Verfahren kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die vergr\u00f6\u00dferten Anschlussfl\u00e4chen ihrerseits mit zus\u00e4tzlichen Kontaktleitern versehen werden m\u00fcssen, so dass insgesamt mindestens drei Kontaktierungsschritte erforderlich seien, um schlie\u00dflich einen elektrisch leitenden Kontakt zwischen den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit und der Drahtspule herzustellen (Anlage F.1, Abschnitt [0003]).<br \/>\nNach dem weiteren vorbekannten Verfahren aus der DE-A-44 10 732 (Anlage F.3, zugleich Anlage NK02 zu Anlage B17) erfolge die Ausbildung und Fixierung der Spule sowie die Verbindung der Spulendr\u00e4hte mit den Anschlussfl\u00e4chen eines Chips ineinander \u00fcbergehend. Bei diesem Verfahren wird der Chip vor der Kontaktierung mit den Spulendrahtenden auf dem Substrat angeordnet; die Kontaktierung erfolgt dann in einem gemeinsamen Verfahrensschritt mit der Ausbildung und Fixierung der Spule auf dem Spulensubstrat (Anlage F.1, Abschnitt [0004]), so dass zun\u00e4chst ein Spulendrahtende mit der ersten Anschlussfl\u00e4che verbunden, sodann die Drahtspule auf dem Spulensubstrat ausgebildet und schlie\u00dflich das laufende (andere) Spulendrahtende mit der zweiten Anschlussfl\u00e4che der Chipeinheit verbunden wird.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt der technischen Lehre des Klagepatents die Aufgabe (\u201edas technische Problem\u201c) zugrunde, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vorzuschlagen, die die unmittelbare Kontaktierung von Drahtenden auf den Anschlussfl\u00e4chen einer Chipeinheit erm\u00f6glichen (Anlage F.1, Abschnitt [0005]) und es zugleich vermeiden, die Ausbildung und Fixierung der Drahtspule sowie die Verbindung der Spulendrahtenden mit den Anschlussfl\u00e4chen der Chipeinheit in einem unmittelbar ineinander \u00fcbergehenden Vorgang durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung einer auf einem Substrat angeordneten Transpondereinheit, die eine Drahtspule und eine Chipeinheit aufweist, mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1.1 Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (20, 113) bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit mit folgenden Schritten:<br \/>\n1.2 In einer ersten Phase wird der Drahtleiter (113) \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che (118, 119) der Chipeinheit bzw. \u00fcber einen die Anschlussfl\u00e4che aufnehmenden Bereich hinweggef\u00fchrt und<br \/>\n1.3 relativ zur Anschlussfl\u00e4che (118, 119) bzw. relativ zu dem der Anschlussfl\u00e4che zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert;<br \/>\n1.4 in einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfl\u00e4che (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137).<\/p>\n<p>Der unter anderem auf Patentanspruch 4 und dadurch auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Anspruch 10 sch\u00fctzt ein Verfahren zur Herstellung eines Kartenmoduls. Das Spulensubstrat dient als Substrat zur Aufnahme der Drahtspule im Zusammenhang mit der Herstellung einer Chipkarte. Spulensubstrate, die in ihren Dimensionen dem Format einer Chipkarte entsprechen, werden in Kombination mit der darauf angeordneten Transpondereinheit auch als \u201eKartenmodule\u201c (oder \u201eKarteninlets\u201c) bezeichnet, die zur Fertigstellung der Chipkarte in der Regel beidseitig mit Decklaminatschichten versehen werden. Insoweit sieht Anspruch 10, r\u00fcckbezogen auf Anspr\u00fcche 4 und 1, die Kombination folgender Merkmale vor, wobei die nachfolgende Gliederung die Herkunft der einzelnen Merkmale deutlich werden l\u00e4sst:<br \/>\n10.1 Verfahren zur Herstellung eines Kartenmoduls (64) mit einem Substrat (55), einer auf dem Substrat verlegten Spule (50) und einer mit der Spule verbundenen Chipeinheit (58);<br \/>\n10.2 in einer Verlegephase wird mittels einer Verlegevorrichtung (22) eine Spule (50) mit einem Spulenanfangsbereich (51) und einem Spulenendbereich (52) auf dem Substrat (55) ausgebildet;<br \/>\n4.1 in der Verlegephase erfolgt die Anordnung der Drahtspule auf dem Substrat des Drahtleiters mittels der als Ultraschalleinrichtung ausgebildeten Verlegevorrichtung;<br \/>\n4.2 mittels der Verlegevorrichtung wird der Drahtleiter (20) in einer Richtung quer zur Verlegeebene (28) mit Ultraschall beaufschlagt;<br \/>\n4.3 die durch die Ultraschallbeaufschlagung erzeugte Querbewegung (24) der Verlegevorrichtung (22) wird der in der Verlegeebene (28) verlaufenden Verlegebewegung (29) \u00fcberlagert;<br \/>\n10.3 in einer nachfolgenden Verbindungsphase wird mittels einer Verbindungsvorrichtung (60) eine Verbindung zwischen dem Spulenanfangsbereich (51) und dem Spulenendbereich (52) mit Anschlussfl\u00e4chen (59) der Chipeinheit (58) durchgef\u00fchrt;<br \/>\n1.1 zur Kontaktierung des auf dem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113) bei der Herstellung einer auf dem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit wird<br \/>\n1.2 in einer ersten Phase der Drahtleiter (113) \u00fcber eine Anschlussfl\u00e4che (118, 119) der Chipeinheit bzw. \u00fcber einen die Anschlussfl\u00e4che aufnehmenden Bereich hinweggef\u00fchrt<br \/>\n1.3 und relativ zur Anschlussfl\u00e4che (118, 119) bzw. relativ zu dem der Anschlussfl\u00e4che zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert;<br \/>\n1.4 in einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfl\u00e4che (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, handelt es sich &#8211; wie von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird &#8211; um unmittelbare Erzeugnisse des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens in Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. F\u00fcr die Frage der Verwirklichung der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche bedarf es der n\u00e4heren Auslegung des Anspruchswortlauts daher nicht.<br \/>\nAuch im Hinblick auf den mit R\u00fccksicht auf die gegen das Klagepatent angestrengte Nichtigkeitsklage gestellten Aussetzungsantrag der Beklagten ist keine weitere Auslegung der Anspr\u00fcche 1, 4 und 10 des Klagepatents vorzunehmen, weil die vorliegende Klage mangels Verletzung abgewiesen wird. Es kann daher an dieser Stelle ausdr\u00fccklich dahin gestellt bleiben, ob den Beklagten in ihrer Auslegung des Merkmalsbestandteils \u201eSubstrat\u201c dahin gefolgt werden kann, \u201eSubstrat\u201c im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne sei nicht nur ein dauerhaft vorhandenes Substrat, sondern auch jede nur vor\u00fcbergehende Unterlage, die dazu bestimmt und geeignet sei, den Spulendraht und den Chip zumindest vor\u00fcbergehend, n\u00e4mlich f\u00fcr die Dauer des beanspruchten Verfahrens zur Kontaktierung gem\u00e4\u00df Anspruch 1, in einer definierten Position relativ zueinander zu halten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDes Weiteren kann die Frage der Aktivlegitimation f\u00fcr die zu treffende Entscheidung im Ergebnis dahin stehen, wobei die Kl\u00e4gerin zu 2) ihre Aktivlegitimation mangels ihrer Eintragung als Mitinhaberin des deutschen Teils des Klagepatents im Patentregister zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung (vgl. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG) allenfalls aus einer vermeintlich ausschlie\u00dflichen Lizenz kraft des Vertrags vom 07. Oktober 2002 (Anlage F.18) ableiten k\u00f6nnte. Ob ihr in der Annahme, die ihr an sich nur als einfache Lizenz einger\u00e4umte Benutzungserlaubnis stelle sich in Wahrheit als eine \u201efaktisch ausschlie\u00dfliche Lizenz\u201c dar, zu folgen ist, bedarf hier keiner Kl\u00e4rung, weil die Kl\u00e4gerin zu 2) selbst bejahendenfalls weder Unterlassungs- noch Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen noch vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung verlangen k\u00f6nnte.<br \/>\nDenn zumindest hinsichtlich der auf der Maschine mit der Seriennummer 100-027 hergestellten Transpondereinheiten und Kartenmodule handelt die Beklagte zu 1), vertreten durch die Beklagten zu 2) und 3), als zur Benutzung der geltend gemachten Verfahrensanspr\u00fcche Berechtigte (vgl. nachfolgend unter 1.). Eine f\u00fcr das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf Transpondereinheiten und Kartenmodule, die unter Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens auf der zweiten Maschine mit der Seriennummer 100-022 hergestellt wurden, ist nicht zu erkennen (vgl. 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Tats\u00e4chlichen ist zwischen den Parteien in Bezug auf die Maschine mit der Seriennummer 100-027 unstreitig, dass diese in der ersten H\u00e4lfte des Jahres 2002 von der E Automation GmbH an die H GmbH (die erste Gesellschaft) verkauft und \u00fcbereignet wurde. Dies belegen die als Anlagen B9 bis B12 in Kopie vorgelegten Dokumente, einschlie\u00dflich der gegenst\u00e4ndlichen Identit\u00e4t der Einbettungsmaschine, die in den Unterlagen \u00fcber den Verkaufsvorgang (Anlagen B9 bis B11) als zweite dort jeweils genannte \u201eXY- Verlegelinie\u201c mit der (E-) Seriennummer \u201e100.011\u201c bezeichnet wird, mit der Maschine, die von der Erwerberin (erste Gesellschaft) sodann mit der eigenen Seriennummer \u201e100-027\u201c versehen und schlie\u00dflich weiterver\u00e4u\u00dfert wurde. Diesem insbesondere durch die Anlage B12 substantiierten Vorbringen der Beklagten sind die Kl\u00e4ger weder im Triplikschriftsatz vom 22. Januar 2007 noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegengetreten.<br \/>\nMit dieser Ver\u00e4u\u00dferung von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft und dem Inverkehrbringen durch die E Automation GmbH als am Klagepatent Berechtigte war unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, GRUR 1980, 38-40 \u2013 Fullplastverfahren) die konkludente Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts an dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren nach den Anspr\u00fcchen 1, 4 und 10, das mit der ver\u00e4u\u00dferten Maschine unstreitig ausgef\u00fchrt werden kann, verbunden. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c ausgesprochen hat, tritt durch die Ver\u00e4u\u00dferung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausge\u00fcbt werden kann, eine Ersch\u00f6pfung des Verfahrenspatents auch dann nicht ein, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer zugleich Inhaber des Verfahrenspatents ist. Ersch\u00f6pfung bezeichnet den Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses (BGH, GRUR 1997, 116-118 \u2013 Prospekthalter; Benkard\/Scharen, PatG, GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 PatG Rn. 16 m.w.N.) und ist Rechtsfolge der Tatsache, dass der Patentinhaber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter den betreffenden patentgesch\u00fctzten Gegenstand (oder ein bestimmtes unmittelbares Erzeugnis eines patentierten Verfahrens) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der EU oder des EWR in den Verkehr gebracht hat (BGH, GRUR 1997, 116ff. \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223-226 \u2013 Bodenwaschanlage). Allerdings wird durch das Inverkehrbringen einer zur Aus\u00fcbung eines gesch\u00fctzten Verfahrens erforderlichen Vorrichtung das Verfahren selbst nicht in den Verkehr gebracht und es wird auch keine unmittelbare Benutzungshandlung in Aus\u00fcbung des Verfahrenspatents vorgenommen. Aus diesem Grund hat das Inverkehrbringen der zur Verfahrensaus\u00fcbung geeigneten Vorrichtung durch den Patentinhaber oder einen berechtigten Dritten keine Ersch\u00f6pfung des Verfahrenspatents zur Folge, soweit das Verfahren mit dieser Vorrichtung ausge\u00fcbt wird. Der Grundsatz von der Ersch\u00f6pfung des Patentrechts findet daher hinsichtlich des Verfahrenspatents keine Anwendung (BGH, GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren).<br \/>\nDavon zu unterscheiden ist die Frage, ob derjenige, der von einem Berechtigten eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf. Dies ist mangels abweichender ausdr\u00fccklicher Abreden regelm\u00e4\u00dfig der Fall, was auf eine stillschweigende Lizenzerteilung am Verfahrenspatent gest\u00fctzt werden kann (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 25). Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren), dass es bei der Ver\u00e4u\u00dferung einer Vorrichtung, die nach dem Vertragszweck zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens bestimmt ist, dem Sinn des Vertrags widersprechen w\u00fcrde, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten k\u00f6nnte. Nach dem Zweck eines solchen Ver\u00e4u\u00dferungsvertrags sei deshalb regelm\u00e4\u00dfig anzunehmen, dass der Ver\u00e4u\u00dferer den Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens mit Hilfe der Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdr\u00fcckliche Vereinbarungen \u00fcber eine solche Lizenz weder in dem Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind. Diese Rechtsfolge beruhe allerdings allein auf den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und habe mit einer Ersch\u00f6pfung der das Verfahren betreffenden Schutzrechte nichts zu tun.<br \/>\nLegt man diese Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung der Maschine 100-027 von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft zugrunde, so ist dieser von der E Automation GmbH stillschweigend eine Benutzungserlaubnis an dem Verfahrenspatent einger\u00e4umt worden, wobei die E Automation GmbH kraft der Lizenzvereinbarung mit den damaligen Inhabern des Klagepatents vom 30. Mai 2000 (Anlage F.B \/ Anlage B1) zur Nutzung unter anderem des Klagepatents berechtigt war. Denn nur in Verbindung mit einer Benutzungserlaubnis betreffend die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensanspr\u00fcche machte eine Ver\u00e4u\u00dferung der zu ihrer Durchf\u00fchrung erforderlichen Vorrichtung an die erste Gesellschaft Sinn. Dem stehen auch nicht die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zwischen der E Automation GmbH und der ersten Gesellschaft bestehenden Lizenzvereinbarungen vom 06. Juli 2001 (Anlage B2) und vom 20. Dezember 2001 (Anlage B3) mit ihrer territorialen Einschr\u00e4nkungen entgegen. Die genannten Vereinbarungen sind erkennbar nicht auf eine etwaige Weiterver\u00e4u\u00dferung durch die erste Gesellschaft von der E Automation GmbH erworbener Gebrauchtmaschinen zugeschnitten, sondern betreffen allein die \u201eNutzung\u201c der lizenzierten Technologien durch Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen durch die erste Gesellschaft und den anschlie\u00dfenden Vertrieb dieser von der ersten Gesellschaft selbst hergestellten Maschinen. Denn wie zwischen den Parteien unstreitig ist, wurde die H GmbH eigens zu dem Zweck gegr\u00fcndet, den Gesch\u00e4ftsbetrieb der E Automation GmbH, d.h. die Herstellung von patentgem\u00e4\u00dfen Einbettungsmaschinen, fortzuf\u00fchren, w\u00e4hrend die E Automation GmbH zugleich ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb einstellte. Auf den Erwerb und die Weiterver\u00e4u\u00dferung von Gebrauchtmaschinen sind diese Lizenzvereinbarungen daher nicht gerichtet. Dies gestehen die Kl\u00e4ger im Ergebnis selbst zu, wenn sie angesichts der weiteren Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4), welche die territorialen Beschr\u00e4nkungen der vorangegangenen Lizenzvereinbarungen aufhob, zu \u00a7 4 lit. a) eine Vertragsauslegung vertreten, nach der die territorial uneingeschr\u00e4nkte Vertriebslizenz nur f\u00fcr solche Maschinen gelten soll, die dem Eigentumsvorbehalt nach \u00a7 2 unterfallen und folglich von der ersten Gesellschaft an die E Automation GmbH geliefert worden sind. Nach Auffassung der Kl\u00e4ger unterfalle die Maschine 100-027 der Vereinbarung nach Anlage B4 gerade deshalb nicht, weil sie im Gegensatz zum Verst\u00e4ndnis der Vertragsparteien von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft &#8211; und damit \u201ein anderer Richtung\u201c als von der Vereinbarung nach Anlage B4 vorausgesetzt &#8211; geliefert wurde. Wenn folglich die Vereinbarungen nach Anlagen B2 und B3 der ersten Gesellschaft keine Benutzungserlaubnis an der Maschine 100-027 im Hinblick auf die Verfahrensanspr\u00fcche vermitteln konnten, bedurfte es der konkludenten Einr\u00e4umung einer Benutzungserlaubnis bei Inverkehrbringen der Maschine 100-027 durch die E Automation GmbH als Berechtigte gegen\u00fcber der ersten Gesellschaft.<br \/>\nZwischen den Parteien steht hinsichtlich der Maschine 100-027 lediglich in Streit, ob diese im Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens &#8211; wie die Beklagten behaupten &#8211; ausschlie\u00dflich dazu ausgebildet war, RFID-Karten nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zur Kontaktierung eines Drahtleiters (Anspruch 1) bzw. dem Verfahren zur Herstellung eines Kartenmoduls (Anspr\u00fcche 10, 4 und 1) herzustellen, oder ob die Maschine nicht \u201ein zwingend patentverletzender Ausf\u00fchrungsform\u201c &#8211; wie die Kl\u00e4ger vortragen &#8211; ver\u00e4u\u00dfert und in Verkehr gebracht wurde, also nicht ausschlie\u00dflich zur Herstellung von RFID-Karten nach dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren geeignet war. Diese Unterscheidung ist f\u00fcr die rechtliche Beurteilung, ob mit dem Inverkehrbringen die konkludente Einr\u00e4umung einer Benutzungsbefugnis verkn\u00fcpft war, jedoch nicht von Relevanz. Denn selbst wenn die Behauptung der Beklagten nicht zutr\u00e4fe, die Maschine also auch zur Aus\u00fcbung anderer Verfahren, die das Klagepatent nicht benutzen, geeignet gewesen w\u00e4re, ist nicht erkennbar, dass die Ver\u00e4u\u00dferung an die erste Gesellschaft unter Beschr\u00e4nkung auf die Benutzung bestimmter Verfahren beschr\u00e4nkt gewesen w\u00e4re. Wenn die E Automation GmbH die (nach dem Vorbringen der Kl\u00e4ger: lediglich alternative) Benutzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mit der ver\u00e4u\u00dferten Maschine 100-027 h\u00e4tte ausschlie\u00dfen wollen, w\u00e4re ihr dies ohne weiteres m\u00f6glich gewesen. Dass eine solche Beschr\u00e4nkung vorgenommen worden w\u00e4re, haben die Kl\u00e4ger jedoch selbst nicht behauptet. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die konkludente Einr\u00e4umung einer Benutzungserlaubnis im Hinblick auf das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren, dass die ohne Einschr\u00e4nkungen in Verkehr gebrachte Maschine zu diesem Zeitpunkt auch zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens in der Lage war, was zwischen den Parteien nicht umstritten ist.<br \/>\nEs kann damit f\u00fcr die vorliegende Entscheidung dahin stehen, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, im vorliegenden Fall sei es (\u00fcber die Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c hinaus) zu einer Ersch\u00f6pfung auch der Verfahrensanspr\u00fcche gekommen, weil den Inhabern des Klagepatents hier &#8211; anders als im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall &#8211; in Gestalt des Patentanspruchs 29 auch ein Vorrichtungsanspruch zustehe, der im Ergebnis vollumf\u00e4nglich eine Vorrichtung betreffe, die zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensanspr\u00fcche geeignet ist. Im Fall \u201eFullplastverfahren\u201c sei der Bundesgerichtshof f\u00fcr einen patentgesch\u00fctzten Teil der Anlage davon ausgegangen, dass dieser gemeinfrei geworden sei. Die Beklagten meinen, dies auf den vorliegenden Fall, in dem f\u00fcr die gesamte Vorrichtung Sachschutz bestehe, \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, weshalb hier die gesamte Vorrichtung gemeinfrei geworden sei. Dies m\u00fcsse wiederum auf den Verfahrensanspruch durchschlagen, um die durch das Inverkehrbringen bereits in vollem Umfang eingetretene Ersch\u00f6pfung der Vorrichtung nicht durch den Verfahrensanspruch wieder zu konterkarieren. Dabei \u00fcbersehen die Beklagten aber zum einen, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c f\u00fcr den sachgesch\u00fctzten Teil der Anlage nur davon spricht, dass dieser \u201egegebenenfalls\u201c gemeinfrei geworden sei (BGH, GRUR 1980, 38, 39 im viertletzten Absatz der Entscheidungsgr\u00fcnde unter II.). Zum anderen wird das von den Beklagten postulierte Ziel, die eingetretene Ersch\u00f6pfung des Vorrichtungsanspruchs d\u00fcrfe nicht durch den Verfahrensanspruch wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, auch mit der hier im Einklang mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung angenommenen konkludenten Benutzungserlaubnis im Hinblick auf das parallel gesch\u00fctzte Verfahren erreicht. Das von den Beklagten angenommene Bed\u00fcrfnis nach einer \u201eErsch\u00f6pfung\u201c (auch) des Verfahrenspatents besteht daher in Wahrheit gar nicht.<\/p>\n<p>Ob die erste Gesellschaft die ihrerseits von der E Automation GmbH als der Berechtigten erworbene Maschine 100-027 zugleich mit der konkludent einger\u00e4umten Erlaubnis zur Benutzung des Verfahrens weiterver\u00e4u\u00dfern durfte, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rn. 25 mit Verweis auf RGZ 142, 168, 169f.). Diese Frage ist im vorliegenden Fall nach dem Zweck des Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fts zwischen der E Automation GmbH und der ersten Gesellschaft \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig von der Auslegung des \u00a7 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) &#8211; zu bejahen. Die zur Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der E Automation GmbH eigens gegr\u00fcndete H GmbH war, wie den auf Seiten der Verk\u00e4uferin verantwortlich Handelnden bekannt sein musste, ihrem Gesch\u00e4ftszweck nach ausschlie\u00dflich mit der Herstellung und der Ver\u00e4u\u00dferung von Fertigungsmaschinen f\u00fcr Transpondereinheiten und Kartenmodule befasst. Sie setzte mit dieser T\u00e4tigkeit den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Verk\u00e4uferin inhaltlich fort. Die Benutzung der herzustellenden Maschinen zur Herstellung der Karten selbst &#8211; d.h. die T\u00e4tigkeit der E Electronic Components Manufacturing GmbH &#8211; geh\u00f6rte hingegen nicht zu den Aufgaben der Erwerberin H GmbH. Der Erwerb der Gebrauchtmaschine 100-027 von der E Automation GmbH im Fr\u00fchjahr 2002 konnte daher in f\u00fcr beide Vertragsparteien erkennbarer Weise allein zu dem Zweck erfolgen, die Maschine weiter zu ver\u00e4u\u00dfern. Um der Erwerberin eine sachgem\u00e4\u00dfe Nutzung der erworbenen Maschine durch Weiterver\u00e4u\u00dferung zu erm\u00f6glichen, musste die Benutzungserlaubnis daher an die Maschine gekn\u00fcpft sein und mit dieser weiter ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen. Andernfalls w\u00e4re die von der ersten Gesellschaft zu einem f\u00fcr eine Gebrauchtmaschine angemessenen Preis erworbene Vorrichtung schlechthin unverk\u00e4uflich gewesen. Der an die E Automation GmbH gezahlte Preis von 269.338,30 \u20ac (vgl. Anlage B11) spricht daher neben dem Gesch\u00e4ftszweck der ersten Gesellschaft weiter daf\u00fcr, dass seitens der Erwerberin (allein) eine Weiterver\u00e4u\u00dferung beabsichtigt war, weil eine Investition dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung sinnvoller Weise nur vor dem Hintergrund eines beabsichtigten Weiterverkaufs get\u00e4tigt werden konnte. Zugleich musste der E Automation GmbH die Absicht der Weiterver\u00e4u\u00dferung durch die Erwerberin bekannt sein.<br \/>\nDie Weiterver\u00e4u\u00dferung der Maschine in das nicht patentfreie Ausland umfasst bei interessengerechter Auslegung der konkludent einger\u00e4umten Benutzungserlaubnis auch das weitergehende Recht, im Ausland patentgem\u00e4\u00df hergestellte Produkte nach Deutschland zu vertreiben, weil es sich bei dem deutschen Markt um einen potentiell bedeutsamen Absatzmarkt handelt, an dessen Belieferung etwaige Abnehmer der Maschine ein legitimes Interesse haben konnten. Zugleich hatte damit die erste Gesellschaft gegen\u00fcber der E Automation GmbH ein sch\u00fctzenswertes Interesse daran, eine Benutzungserlaubnis f\u00fcr weitere Erwerber einger\u00e4umt zu bekommen, die auch eine Belieferung des deutschen Marktes mit im Ausland hergestellten Karteninlets einschlie\u00dft, um bei der Weiterver\u00e4u\u00dferung der Maschine in das Ausland einen ihrem Einkaufspreis angemessenen Verkaufspreis erzielen zu k\u00f6nnen. Territoriale Beschr\u00e4nkungen analog den zum damaligen Zeitpunkt f\u00fcr von der ersten Gesellschaft selbst hergestellte Maschinen bestehenden Vereinbarungen gem\u00e4\u00df Anlagen B2 und B3 w\u00e4ren deshalb im Hinblick auf die Gebrauchtmaschine 100-027 nicht interessengerecht gewesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Weiterver\u00e4u\u00dferung nach Irland und ein Vertrieb dort hergestellter Produkte nach Deutschland von dem einger\u00e4umten Recht zur Benutzung des Verfahrenspatents ausgenommen sein sollte.<br \/>\nSchon der Verkauf der Maschine 100-027 von der E Automation GmbH an die erste Gesellschaft und das mit dieser Ver\u00e4u\u00dferung verbundene Inverkehrbringen durch eine Berechtigte f\u00fchrte damit zu einer konkludenten Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts an den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Verfahrensanspr\u00fcchen, soweit diese Verfahren mit der Maschine 100-027 ausge\u00fcbt werden. Dieses Benutzungsrecht war nach den Umst\u00e4nden der Ver\u00e4u\u00dferung nicht auf die erste Erwerberin, die erste Gesellschaft, beschr\u00e4nkt, sondern konnte mit der Maschine weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Die von den Kl\u00e4gern mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 erstmals aufgeworfene Frage der Auslegung des \u00a7 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) ist f\u00fcr die Reichweite dieses Benutzungsrechts nicht von Bedeutung. Denn es resultiert allein aus der konkludenten Einr\u00e4umung durch die E Automation GmbH gegen\u00fcber der ersten Gesellschaft im Zusammenhang mit dem ersten Inverkehrbringen der Maschine 100-027 durch die E Automation GmbH als Berechtigte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat das Benutzungsrecht an den Verfahrensanspr\u00fcchen des Klagepatents mit der Maschine 100-027 wirksam erworben und kann es einer Verletzung der geltend gemachten Verfahrensanspr\u00fcche entgegenhalten, soweit es sich um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse handelt, die auf dieser Maschine hergestellt wurden. Die Kl\u00e4ger haben ihren Vortrag aus der Replik, der bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1) vom 21.\/22. Mai 2003 (Anlage B6\/6a) f\u00fcr die Verk\u00e4uferin \u201eH GmbH\u201c handelnde Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herr Andreas Sch\u00fcle sei zu diesem Zeitpunkt nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der H GmbH am 01. Dezember 2002 gar nicht mehr zu Verf\u00fcgungen \u00fcber Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde der Gemeinschuldnerin befugt gewesen, zu Recht nicht mehr aufrecht erhalten. Denn bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten zu 1) und bei anschlie\u00dfender Verf\u00fcgung \u00fcber die Maschine 100-027 bestand bereits die hier auch als zweite Gesellschaft bezeichnete Auffanggesellschaft, welche die Namensrechte von der ersten Gesellschaft erworben hatte und deshalb ebenfalls als \u201eH GmbH\u201c firmierte. \u00dcber ihr Verm\u00f6gen wurde erst im Herbst 2003 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. F\u00fcr diese zweite Gesellschaft konnte ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Sch\u00fcle daher im Mai 2003 noch wirksam Verf\u00fcgungen treffen und hat dies mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Maschine 100-027 an die Beklagte zu 1) wirksam getan.<br \/>\nDa das Recht zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensanspr\u00fcche der Vorrichtung als solcher anhaftete, bedarf es f\u00fcr einen wirksamen Erwerb des Benutzungsrechts durch die Beklagte zu 1) nicht der von den Kl\u00e4gern vermissten Feststellung, dass auch das Benutzungsrecht durch die zweite Gesellschaft von der ersten Gesellschaft wirksam erworben wurde. Hinreichend ist vielmehr, dass die Maschine 100-027 mit dem \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsbetrieb der insolventen ersten Gesellschaft auf die Auffanggesellschaft (zweite Gesellschaft) \u00fcberging. Nach dem insoweit vorliegenden Sach- und Streitstand bestehen keine Zweifel daran, dass ein solcher vollst\u00e4ndiger Betriebs\u00fcbergang von der ersten auf die zweite Gesellschaft stattgefunden hat. Der als Anlage B14a vorgelegte Schlussbericht des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. J beschreibt auf Seite 2 unter Ziffer 2. einleitend, dass der Produktionsbetrieb der Gemeinschuldnerin (d.h. der ersten Gesellschaft) mit erheblichen Schwierigkeiten bis zum Verkauf des laufenden Gesch\u00e4ftsbetriebes \u201eeinschlie\u00dflich des gesamten Inventars\u201c mit Wirkung zum 01. Mai 2003 an eine neu gegr\u00fcndete Auffanggesellschaft habe fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dass es sich bei der neu gegr\u00fcndeten Auffanggesellschaft um die zweite Gesellschaft handelte, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tten die Kl\u00e4ger qualifiziert bestreiten und Anhaltspunkte daf\u00fcr vorbringen m\u00fcssen, dass gerade die Maschine 100-027 (anders als das gesamte \u00fcbrige Inventar) nicht auf die zweite Gesellschaft \u00fcbergegangen sei. Nachdem sich dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen lassen, dass einzelne Gegenst\u00e4nde nicht an die Auffanggesellschaft verkauft worden sein k\u00f6nnten, dieser das \u201egesamte Inventar\u201c vielmehr als Einheit behandelt, gen\u00fcgte es nicht, dass die Kl\u00e4ger lediglich (wie noch im Triplikschriftsatz vom 22. Januar 2007, Seite 5 unten) einen Nachweis daf\u00fcr vermissen, dass die Maschine 100-027 von der ersten an die zweite Gesellschaft verkauft worden sei.<br \/>\nDamit sind jedenfalls solche Transpondereinheiten und Kartenmodule, die auf der Maschine 100-027 unter Verwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hergestellt wurden, von einer Benutzungserlaubnis gedeckt. Ihr Angebot und Vertrieb in die Bundesrepublik Deutschland stellt daher keine Verletzungshandlung nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOb dies auch f\u00fcr unmittelbare Erzeugnisse des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, die auf der Maschine 100-022 hergestellt wurden, zutrifft, h\u00e4ngt zum einen in rechtlicher Hinsicht von der Auslegung des \u00a7 4 lit. a) der Vereinbarung vom 02. Mai 2002 (Anlage B4) und zum anderen davon ab, welcher der von den Parteien gegens\u00e4tzlich vorgetragenen Geschehensabl\u00e4ufe betreffend die Auftragserteilung zur Herstellung dieser Maschine bei der ersten Gesellschaft in tats\u00e4chlicher Hinsicht zutrifft. Einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung angesichts des Vorbringens der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 02. Februar 2007 sowie einer etwaigen Beweiserhebung bedurfte es jedoch nicht, weil die Feststellung einer Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb auf der Maschine 100-022 hergestellter Produkte in Deutschland f\u00fcr die vorliegende Entscheidung nicht erheblich ist. Selbst dann, wenn den Beklagten der gegebenenfalls erforderliche Beweis des von ihnen nunmehr vorgetragenen Sachverhalts zur urspr\u00fcnglichen Bestellung der Maschine durch die E Automation GmbH trotz ihrer sp\u00e4teren Auslieferung an die M GmbH nicht gelingen sollte, k\u00e4me auf der Grundlage des gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstandes auch keine auf diese Maschine beschr\u00e4nkte Verurteilung in Betracht.<br \/>\nDenn es fehlt in jedem Fall an einer f\u00fcr die Verurteilung zur Unterlassung erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Voraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG, der zur Abwehr zuk\u00fcnftiger Eingriffe dient, ist es, dass in Zukunft rechtswidrige Eingriffe in das Patent seitens der beklagten Partei zu besorgen sind (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 27). Sie kann sich regelm\u00e4\u00dfig als Wiederholungsgefahr aus einer bereits erfolgten Patentverletzung, als Gefahr einer erstmaligen Verletzung aber auch aus sonstigen Umst\u00e4nden ergeben. F\u00fcr Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr ist die klagende Partei darlegungs- und beweispflichtig, wobei sie sich im Falle der Wiederholungsgefahr zumeist auf den Beweis des ersten Anscheins berufen kann. Ma\u00dfgebend ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 31). Im vorliegenden Fall ist weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Wiederholungsgefahr lie\u00dfe sich nur dann annehmen, wenn die einzige von den Kl\u00e4gern vorgetragene Benutzungshandlung in Deutschland, die Lieferung von Kartenmodulen entsprechend Anlage F.9 in 101 Nutzenb\u00f6gen an die D GmbH vom 12. September 2003, solche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfasst h\u00e4tte, die auf der Maschine 100-022 gefertigt wurden. Nach den unstreitigen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden kann dies aber ausgeschlossen werden.<br \/>\nDie mit Lieferung vom 12. September 2005 nach Deutschland gelieferten Kartenmodule k\u00f6nnen unter Ber\u00fccksichtigung der unstreitigen Chronologie nur auf der Maschine 100-027 gefertigt worden sein. Dem entsprechenden schl\u00fcssigen Vortrag der Beklagten im Duplikschriftsatz vom 04. Januar 2007 (Seite 28; Bl. 203 GA) sind die Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten. Der Kaufvertrag \u00fcber die Maschine 100-022 (Anlage B7) wurde am 23. Dezember 2003 seitens des Beklagten zu 2) f\u00fcr die Beklagte zu 1) und am 15. Januar 2004 durch den Insolvenzverwalter der Verk\u00e4uferin unterzeichnet (vgl. Anlage B7, Seite 2. Soweit die als Anlage B7 in Kopie vorgelegte Urkunde mit \u201eENTWURF &#8211; Kaufvertrag\u201c \u00fcberschrieben ist, misst die Kammer dem keine Bedeutung bei. Der von den Beklagten vorgetragene Abschluss eines Kaufvertrags gem\u00e4\u00df Anlage B7 ist von den Kl\u00e4gern nicht bestritten worden und daher als unstreitig zugrunde zu legen.)<br \/>\nDie bereits im September 2003 nach Deutschland gelieferten Karten sind daher auf einer Maschine (der Maschine mit der Seriennummer 100-027) unter Verwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hergestellt worden, f\u00fcr welche die Beklagten \u00fcber eine Benutzungserlaubnis verf\u00fcgten und verf\u00fcgen (vgl. 1.). Die Lieferung dieser Karteninlets nach Deutschland stellt daher keine Verletzungshandlung dar und kann mithin auch keine Wiederholungsgefahr begr\u00fcnden.<br \/>\nDer Internet-Auftritt der Beklagten zu 1), wie er durch die Anlagen F.11 bis F.16 dokumentiert ist, l\u00e4sst keinen klaren Bezug der dargestellten Produkte und Herstellungsverfahren zur Maschine 100-022 erkennen. Etwaige Angebotshandlungen durch die Darstellung des patentierten Verfahrens oder der patentgem\u00e4\u00df hergestellten Produkte stellen jedenfalls kein patentverletzendes Anbieten unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse dar, da die Beklagten zur Benutzung der patentgesch\u00fctzten Verfahren zumindest auf der Maschine 100-027 berechtigt sind (vgl. die Ausf\u00fchrungen unter 1.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Erstbegehungsgefahr ist selbst dann, wenn man zugunsten der Kl\u00e4ger unterstellt, dass hinsichtlich der Maschine 100-022 weder eine Ersch\u00f6pfung der Verfahrensanspr\u00fcche eingetreten ist noch der Beklagten zu 1) ein Recht zur Benutzung des gesch\u00fctzten Verfahrens auf dieser Maschine zusteht, nicht zu erkennen. Insbesondere l\u00e4sst sie sich weder aus dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit noch aus dem Internet-Auftritt der Beklagten zu 1) ableiten.<br \/>\nDie Beklagten haben im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung ausdr\u00fccklich klargestellt, dass sie nicht beabsichtigten, auf der Maschine 100-022 hergestellte Transpondereinheiten nach Deutschland zu liefern, solange nicht gekl\u00e4rt ist, ob dies in rechtm\u00e4\u00dfiger Weise erfolgt. Die Gefahr einer Erstbegehung l\u00e4sst sich aus ihrem prozessualen Vorbringen, auch zu einer Herstellung nach dem gesch\u00fctzten Verfahren auf der Maschine 100-022 berechtigt zu sein, daher nicht ableiten.<br \/>\nAuch der Internet-Auftritt der Beklagten bietet schlie\u00dflich keine Grundlage f\u00fcr die Annahme einer Erstbegehungsgefahr im Hinblick auf unmittelbare Verfahrenserzeugnisse, die auf der Maschine 100-022 hergestellt wurden. So hei\u00dft es zwar auf der Internet-Seite der Beklagten zu 1) zu den \u201eRFID Smart Cards &amp; Inlays\u201c unter \u201ePatents\u201c gem\u00e4\u00df Anlage F.14 auszugsweise:<br \/>\n\u201eThe technology used by Aontec to automatically lay down the antenna to the substrate using ultrasonic energy and to bond the antenna to the chip module is a process protected under patent no\u00b4s EP880754 and US6233818.<br \/>\n(\u2026)<br \/>\nE Automation, which was the machine building division of E, built a limited number of machines that incorporated the patented technology.<br \/>\nFollowing the liquidation of E in 2003, these machines were purchased by a small number of companies involved in the production of smart card inlays including Aontec.<br \/>\nAll such former E built machines contain an inherent user licences for the patented technology.<br \/>\nTherefore, all products produced by Aontec using the wire embedding technology are fully in compliance with all relevant intellectual property rights. (\u2026)\u201d<br \/>\nAuch aus der dort getroffenen Aussage, \u201ealle\u201c von der fr\u00fcheren E Automation GmbH gebauten Maschinen seien mit einer Benutzungserlaubnis f\u00fcr die in ihnen verk\u00f6rperte Technologie verkn\u00fcpft, so dass alle auf ihnen hergestellten Produkte in \u00dcbereinstimmung mit gewerblichen Schutzrechten st\u00fcnden, l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass sich die Beklagten einer Benutzungsberechtigung auch f\u00fcr die Maschine 100-022 ber\u00fchmen w\u00fcrden. Denn wenn man den genauen Wortlaut der zitierten Aussage ber\u00fccksichtigt, bezieht sie sich ausschlie\u00dflich auf alle von der E Automation GmbH gebauten Maschinen. Das trifft auf die Maschine 100-027 zu, nicht jedoch auf die Maschine 100-022, die unstreitig nicht mehr von der E Automation GmbH, sondern bereits von der H GmbH gebaut wurde, wobei zwischen den Parteien nur streitig ist, in wessen Auftrag dies geschah. Selbst wenn man aber bei dem Wortlaut der Aussage nicht stehen bleiben wollte und hinsichtlich der Herstellung der Produktionsmaschinen auch die H GmbH der E Automation GmbH zurechnet, weil sie deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt hat, ist kein ausreichender Bezug der Ber\u00fchmung zu Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland erkennbar. Im vorliegenden Verfahren haben die Beklagten vielmehr ausdr\u00fccklich betont, bis zu einer Kl\u00e4rung ihrer Berechtigung, auch auf der Maschine 100-022 hergestellte Produkte nach Deutschland liefern zu d\u00fcrfen, davon abzusehen. Dies ist ihnen wegen ihrer Berechtigung zu Benutzungshandlungen in Deutschland durch solche Kartenmodule und Transpondereinheiten, die auf der Maschine 100-027 hergestellt wurden, ohne weiteres m\u00f6glich, ohne dass die Beklagten von einer Belieferung des deutschen Marktes vollst\u00e4ndig absehen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Feststellung, ob auch solche Transpondereinheiten bzw. Kartenmodule nach Deutschland geliefert werden d\u00fcrfen, die auf der Maschine 100-022 gefertigt wurden, bedarf es damit nicht. Dabei wird nicht verkannt, dass die Beklagten an einer gerichtlichen Kl\u00e4rung dieser Frage interessiert sein m\u00f6gen (vgl. die Duplik vom 04. Januar 2007, Seite 29 unter 4., wo die Beklagten die Ansicht \u00e4u\u00dfern, diese Frage m\u00fcsse \u201enat\u00fcrlich\u201c gekl\u00e4rt werden). An dieser Feststellung sieht sich die Kammer allerdings schon aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden gehindert, weil nicht entscheidungserhebliche Sachverhalte (auch im Interesse der Parteien) keiner Kl\u00e4rung zuzuf\u00fchren sind. Im Hinblick auf etwaige zuk\u00fcnftige Lieferungen nach Deutschland werden die Beklagten daher im eigenen Interesse sicherzustellen haben, dass die Herstellung der betreffenden Produkte auf der Maschine 100-027 belegbar ist, wenn sie nicht das Risiko in Kauf nehmen wollen, wegen einer Verfahrensbenutzung durch die Maschine 100-022 erneut in Anspruch genommen zu werden und in diesem Fall die Voraussetzungen einer Ersch\u00f6pfung oder eines Rechts zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens auf dieser Maschine nachweisen zu m\u00fcssen (zur Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen der Ersch\u00f6pfung vgl. BGH, GRUR 2000, 299-302 \u2013 Karate).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIn Ermangelung einer Verletzung des Klagepatents durch Benutzungshandlungen der Beklagten (d.h. durch Angebot und Lieferung nicht in Aus\u00fcbung des Benutzungsrechts hergestellter unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse nach Deutschland) sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG schon dem Grunde nach nicht gegeben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 624 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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