{"id":4959,"date":"2010-07-08T17:00:20","date_gmt":"2010-07-08T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4959"},"modified":"2016-05-25T14:51:21","modified_gmt":"2016-05-25T14:51:21","slug":"2-u-6509-klemmverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4959","title":{"rendered":"2 U 65\/09 &#8211; Klemmverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1396<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2010, Az. 2 U 65\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3854\">4b O 27\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 31. M\u00e4rz 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 200.000,&#8211; Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 195 14 XXX (Klagepatent, Anlage TW 1) betreffend einen Klemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 15. April 1995 eingereicht und am 17. Oktober 1996 offengelegt worden; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat am 27. November 1997 stattgefunden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Klemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen St\u00fctzh\u00fclse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, w\u00e4hrend auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verschiebbaren Klemmh\u00fclse, mit einer an beiden H\u00fclsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmh\u00fclse zur Herstellung der Verbindung so \u00fcber das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass s\u00e4mtliche Hohlr\u00e4ume zwischen der St\u00fctzh\u00fclse und der Klemmh\u00fclse durch das verpresste Rohrmaterial verf\u00fcllt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Rippe (21) der St\u00fctzh\u00fclse (2) am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler H\u00f6he ist, die Innenkontur (32, 33) der Klemmh\u00fclse (3) zu einer auf diesen Rippen (21, 22, 23) aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel verl\u00e4uft und au\u00dferdem die vorletzte Rippe (24) der St\u00fctzh\u00fclse (2) vor dem Bund (26) h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen (22, 23) normaler H\u00f6he ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 die St\u00fctzh\u00fclse mit aufgestecktem Rohr- oder Schlauchende vor dem Aufschieben der Klemmh\u00fclse, Figur 2 das Aufschieben der Klemmh\u00fclse, Figur 3 die Vorrichtung mit vollst\u00e4ndig aufgeschobener Klemmh\u00fclse und Figur 4 einen Klemmverbinder mit vollst\u00e4ndig aufgeschobener verk\u00fcrzter Klemmh\u00fclse.<\/p>\n<p>Einen von dritter Seite gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch hat die Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (Anlage B 3) zur\u00fcckgewiesen und das Klageschutzrecht in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten betreffend das Klagepatent hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 11. November 2009 (Anlage B 9) rechtskr\u00e4ftig abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Klemmverbinder f\u00fcr den Sanit\u00e4rbereich bzw. die Heizk\u00f6rperanbindung; hinsichtlich der Ausgestaltung von St\u00fctz- und Klemmh\u00fclse wird auf die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen aus der als Anlage TW 5 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten und auf die als Anlage TW 8 zu den Akten gereichte Abbildung sowie auf die beigef\u00fcgten Muster (Anlagen B 7 und B 8) und die im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2010 von der Kl\u00e4gerin vorgelegte St\u00fctzh\u00fclse Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wie auf den vorstehenden Abbildungen und anhand der Muster zu erkennen ist, weist die St\u00fctzh\u00fclse umlaufende Rippen auf, wobei am Aufsteckende eine breite, durch eine umlaufende Nut geteilte und eine Stufe bildend erhaben abgesetzte Fl\u00e4che und die letzte Rippe vor dem Bund h\u00f6her ausgebildet sind als die dazwischen liegenden Rippen, von denen eine Ausf\u00fchrungsform zwei und eine andere Ausf\u00fchrungsform drei aufweist. Die Klemmh\u00fclse ist in der Mitte an ihrem engsten Durchmesser mit einer umlaufenden Innennut versehen. Der Bund weist eine Hinterschneidung auf; diese bildet einen ringf\u00f6rmigen Hohlraum mit rinnenf\u00f6rmigem Querschnitt, um einen Kontakt der Aluminiumschicht des aufgeschobenen Rohrendes mit dem Bund zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, diese Klemmverbinder entspr\u00e4chen der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1, und hat ausgef\u00fchrt, die erh\u00f6hte Fl\u00e4che am Aufsteckende sei eine ebenfalls vom Wortsinn des Patentanspruches 1 erfasste Doppelrippe; betrachte man sie als zwei Rippen, werde die schutzbeanspruchte Lehre insoweit mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Dass vor dem Bund die letzte statt der vorletzten Rippe der St\u00fctzh\u00fclse erh\u00f6ht ausgebildet sei, verwirkliche den Hauptanspruch ebenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln, indem die letzte nicht erh\u00f6hte Rippe weggelassen worden sei. Auch bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden verlaufe die Innenkontur der aufgeschobenen Klemmh\u00fclse parallel zu der auf den Rippen der St\u00fctzh\u00fclse aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eingewandt, die angegriffenen Klemmverbinder bes\u00e4\u00dfen am Aufsteckende der St\u00fctzh\u00fclse statt einer (doppelten) zwei nebeneinander angeordnete erh\u00f6hte Rippen. Ein weiterer Unterschied zur unter Schutz gestellten Lehre liege darin, dass statt der vorletzten die letzte Rippe vor dem Bund h\u00f6her als die vorausgehenden ausgebildet sei. Die Innenkontur der Klemmh\u00fclse verlaufe weder zu einer auf der ersten Rippe und den nachfolgenden Rippen noch zu einer auf der zweiten Rippe und den nachfolgenden aufliegenden Fl\u00e4che parallel. Das liege auch an der umlaufenden Nut der Klemmh\u00fclse. Eine Benutzung in \u00e4quivalenter Form scheitere an der fehlenden Gleichwirkung.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. M\u00e4rz 2009 die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die unter Schutz gestellte technische Lehre, soweit vor dem Bund statt der vorletzten die letzte Rippe erh\u00f6ht sei, weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Form. Das Weglassen der letzten nicht erh\u00f6hten Rippe sei jedenfalls kein gleichwertiges Austauschmittel. Sowohl der Wortlaut der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 als auch s\u00e4mtliche einschl\u00e4gigen Aussagen in der Patentbeschreibung gingen davon aus, die vom Aufsteckende aus gesehen erste und vorletzte Rippe gegen\u00fcber den anderen zu erh\u00f6hen. An welcher Stelle die erh\u00f6hten Rippen genau l\u00e4gen, lasse das Klagepatent offen; es m\u00fcssten nur mindestens vier Rippen auf der St\u00fctzh\u00fclse vorhanden sein, n\u00e4mlich die erh\u00f6hte erste, mindestens eine nicht erh\u00f6hte, die vorletzte wiederum erh\u00f6hte und die letzte Rippe. Der Fachmann k\u00f6nne dem Klagepatent keinen Hinweis darauf entnehmen, dass die letzte \u2013 nicht erh\u00f6hte \u2013 Rippe vor dem Bund technisch bedeutungslos sei; erkennbar solle sie entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin keinen verbesserten Schutz gegen ein Abrutschen bilden, sondern mit zur angestrebten Erh\u00f6hung der Zugfestigkeit beitragen. Ob der Fachmann das Ersatzmittel aufgrund seines Fachwissens anhand der Klagepatentbeschreibung h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen, bed\u00fcrfe keiner Entscheidung, weil dieses in der Anspruchsfassung keinen Niederschlag gefunden habe. Auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit d\u00fcrfe eine Ausf\u00fchrungsform, bei der entgegen dem Anspruchswortlaut eine weitere Rippe zwischen dem Bund und der letzten erh\u00f6hten Rippe fehle, nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden; h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auch hierf\u00fcr Schutz beanspruchen wollen, h\u00e4tte sie den Anspruch entsprechend formulieren m\u00fcssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatentes missverstanden. Der Kern der Erfindung bestehe darin, mit Hilfe der h\u00f6heren Rippen auf der St\u00fctzh\u00fclse einen Raum zu definieren, der in Abstimmung mit der Innenkontur der Klemmh\u00fclse eine besonders gleichm\u00e4\u00dfige Verpressung gew\u00e4hrleiste. Wichtig sei nur, die h\u00f6heren Rippen dort anzuordnen, wo sie die Kontur der St\u00fctzh\u00fclse an die Innenkontur der Klemmh\u00fclse angleichen. Wie viele Rippen zwischen den erh\u00f6hten liegen und ob sich zwischen der letzten erh\u00f6hten Rippe und dem Bund noch eine weitere befinde, sei unerheblich; letztere liege au\u00dferhalb des durch die h\u00f6heren Rippen definierten Pressraumes und k\u00f6nne zur gleichm\u00e4\u00dfigen Verpressung nichts beitragen. Einen verbesserten Schutz gegen ein Abrutschen k\u00f6nne die vorletzte Rippe vor dem Bund entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bieten. Hiervon ausgehend verwirkliche der angegriffene Gegenstand die klagepatentgesch\u00fctzte Lehre. Die erh\u00f6hten Rippen bef\u00e4nden sich an denjenigen Stellen, an denen sie klagepatentgem\u00e4\u00df angeordnet werden m\u00fcssten, um die Topographie der St\u00fctzh\u00fclse an die Innenkontur der aufgeschobenen Klemmh\u00fclse anzugleichen. In der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung hat sie vorgetragen, die Kante, mit der der Hohlraum des Bundes von der vom St\u00fctzh\u00fclsengrund aufsteigenden Wandung zum Bund abgesetzt sei, k\u00f6nne als letzte Rippe vor dem Bund im Sinne des Klagepatentes betrachtet werden. Folge man dieser Sichtweise nicht, sei bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden zwischen der letzten erh\u00f6hten Rippe und dem Bund eine weitere Rippe mit der H\u00f6he Null vorhanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnunghaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Klemmverbinder (Fittinge) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff, mit einer zylindrischen St\u00fctzh\u00fclse, die mehrere umlaufende Rippen aufweist und an ihrem einen Ende durch einen Bund begrenzt ist, w\u00e4hrend auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder Schlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist und einer auf das Rohr oder den Schlauch geschobenen verf\u00fcgbaren Klemmh\u00fclse, mit einer an beiden H\u00fclsenenden konisch sich erweiternden gleichen Innenkontur, wobei die Klemmh\u00fclse zur Herstellung der Verbindung so \u00fcber das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende gepresst wird, dass s\u00e4mtliche Hohlr\u00e4ume zwischen der St\u00fctzh\u00fclse und der Klemmh\u00fclse durch das verpresste Rohrmaterial verf\u00fcllt werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die erste Rippe \u2013 hilfsweise: die ersten beiden Rippen \u2013 der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he ist bzw. sind , die Innenkontur der Klemmh\u00fclse zu einer auf diesen Rippen aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel verl\u00e4uft und au\u00dferdem die letzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he ist,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleiben m\u00f6ge, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Weiter f\u00fchrt sie aus, die erh\u00f6hten Rippen bef\u00e4nden sich bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden nicht dort, wo sie erfindungsgem\u00e4\u00df liegen sollten; die erh\u00f6hte letzte Rippe vor dem Bund liege an einer Stelle, wo das Klagepatent eine nicht erh\u00f6ht ausgebildete Rippe vorsehe. Der Pressraum beschr\u00e4nke sich patentgem\u00e4\u00df auch nicht auf die Distanz zwischen den beiden erh\u00f6hten Rippen, sondern umfasse den gesamten Bereich zwischen St\u00fctz- und Klemmh\u00fclse und damit auch den Bereich der letzten nicht erh\u00f6hten Rippe. Nur weil die Anmelderin diese Anordnung und Gestaltung der Rippe auf der St\u00fctzh\u00fclse nachtr\u00e4glich in den Patentanspruch 1 aufgenommen habe, sei ihr das Klagepatent erteilt worden. Erfindungsgem\u00e4\u00df solle gerade die vorletzte Rippe erh\u00f6ht werden, damit der in Aufsteckrichtung nachfolgende Bereich der letzten \u2013 nicht erh\u00f6hten Rippe \u2013 den Wulst aufnehmen k\u00f6nne, der beim Aufschieben des Rohres entstehe. Das sei nicht m\u00f6glich, wenn die letzte Rippe erh\u00f6ht sei. Hierdurch trage auch die zwischen der vorletzten erh\u00f6hten Rippe und dem Bund liegende nicht erh\u00f6hte Rippe zu der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten einheitlichen und gleichm\u00e4\u00dfigen Verpressung bei.<\/p>\n<p>Auch verlaufe bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden die Innenkontur der Klemmh\u00fclse nicht zu einer auf der ersten erh\u00f6hten und den nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel. Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes sei dieses Merkmal so zu verstehen, dass zur Konstruktion der die St\u00fctzh\u00fclse einh\u00fcllenden Fl\u00e4che der zylindrische Bereich der Klemmh\u00fclse und der sich daran anschlie\u00dfende mit einem bestimmten Winkel sich konisch \u00f6ffnende Endbereich in Gedanken so weit radial nach innen zu verschieben seien, bis sie die erste h\u00f6here Rippe und die nachfolgenden Rippen normaler H\u00f6he ber\u00fchrten. Bei den Klemmverbindern der Beklagten sei es dagegen nicht m\u00f6glich, die Klemmh\u00fclse derart radial nach innen zu verschieben, dass diese die erste h\u00f6here und die nachfolgenden Rippen ber\u00fchrt. Die bereits erstinstanzlich erw\u00e4hnte Innennut in der Klemmh\u00fclse habe im Ergebnis die selbe Wirkung wie eine Rippe auf der St\u00fctzh\u00fclse. Sie werde beim Aufschieben der Klemmh\u00fclse vollst\u00e4ndig mit Material gef\u00fcllt und verbessere nicht nur die Abstreifsicherheit, sondern sichere die Klemmh\u00fclse auch in ihrer Position.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Klemmverbinder die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht verwirklichen, so dass die Beklagte den gegen sie erhobenen Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin nicht ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Klemmverbinder (Fitting) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Werkstoff. Solche Rohre werden insbesondere in der Haustechnik, der Trinkwasserversorgung sowie zur Heizk\u00f6rperanbindung und im Bereich von Fu\u00dfbodenheizungen verwendet.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterte deutsche Patentschrift 42 39 705 (Anlage B 1) offenbart einen Klemmverbinder aus einer Klemmh\u00fclse (2, Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 4 der \u00e4lteren Druckschrift) und einer als Fittinggrundk\u00f6rper bezeichneten St\u00fctzh\u00fclse (3) mit einem Bund (31) und anschlie\u00dfend mehreren umlaufenden Rippen, auf die sich das Ende eines Rohres oder Schlauches (5) mit aufgeweitetem Querschnitt aufstecken l\u00e4sst. Auf das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende und die St\u00fctzh\u00fclse ist die Klemmh\u00fclse aufschiebbar, mit deren Hilfe dessen polymeres Material verpresst wird und die Hohlr\u00e4ume zwischen der Klemm- und der St\u00fctzh\u00fclse ausf\u00fcllt. Die Innenkontur der Klemmh\u00fclse verengt sich von beiden Enden ausgehend bis zur Mitte hin konisch (Figuren 2 und 4 der \u00e4lteren Druckschrift) oder kombiniert konisch\/konvex (Figur 1). Die Symmetrie ihrer Innenkontur erlaubt es, die Klemmh\u00fclse beliebig von beiden ihrer Enden aus auf das Schlauchende aufzustecken. \u00dcber die H\u00f6he der Rippen gegen\u00fcber dem Bund macht die \u00e4ltere Druckschrift keine Ausf\u00fchrungen; in den dargestellten Figuren 3 und 4 weisen sie eine gleiche H\u00f6he untereinander auf.<\/p>\n<p>Dieser bekannten Ausgestaltung der Klemmh\u00fclseninnenkontur wird der Nachteil zugeschrieben, die Klemmh\u00fclse neige dazu, auf dem an ihrer engsten Stelle befindlichen Grat zu wackeln (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 41 bis 48). Gleich hoch ausgebildete Rippen auf der St\u00fctzh\u00fclse f\u00fchrten zu einer ungleichm\u00e4\u00dfigen Verpressung zwischen St\u00fctz- und Klemmh\u00fclse, die im engsten und zylindrischen Bereich der Klemmh\u00fclse am h\u00f6chsten sei und zu beiden Seiten hin abnehme (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 34 bis 39). Au\u00dferdem soll es sehr schwierig sein, zur Fertigung und Kontrolle den Innendurchmesser bzw. das Volumen der Klemmh\u00fclse festzustellen und die Klemmh\u00fclse beim Aufpressvorgang koaxial zu f\u00fchren (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 48 bis 52).<\/p>\n<p>Die auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift angegebene deutsche Patentschrift 38 36 124 (Anlage TW 14) offenbart eine St\u00fctzh\u00fclse, deren letzte Rippe (16, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1b der \u00e4lteren Druckschrift) h\u00f6her ausgebildet ist als die \u00fcbrigen Rippen (12), (13), (14) und (15), um einen Anschlag f\u00fcr die Stirnfl\u00e4che des aufgeschobenen Rohres bzw. Schlauches und nach dem Aufpressen der Schiebeh\u00fclse eine Aufnahmekammer f\u00fcr \u00fcbersch\u00fcssiges Rohr- bzw. Schlauchmaterial zu bilden (Anlage TW 14 Spalte 3, Zeilen 40 bis 49 und Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 3).<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten technischen Lehre besteht nach den Angaben der Klagepatentschrift darin (Spalte 1, Zeilen 53 bis 55), den gattungsgem\u00e4\u00dfen \u2013 aus dem deutschen Patent 42 39 705 bekannten \u2013 Klemmverbinder in Bezug auf Dichtigkeit und L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit zu verbessern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Klemmverbinder (1) f\u00fcr Rohre oder Schl\u00e4uche aus polymerem Werkstoff oder aus einem Werkstoff mit einem Basisrohr aus polymerem Werkstoff.<br \/>\n2. Der Klemmverbinder hat<br \/>\na) eine zylindrische St\u00fctzh\u00fclse (2) und<br \/>\nb) eine verschiebbare Klemmh\u00fclse (3).<br \/>\n3. Die zylindrische St\u00fctzh\u00fclse<br \/>\na) weist mehrere umlaufende Rippen (21, 22, 23, 24, 25) auf,<br \/>\nb) ist an ihrem einen Ende durch einen Bund (26) begrenzt,<br \/>\nc) w\u00e4hrend auf das andere Ende (Aufsteckende) ein Rohr- oder<br \/>\nSchlauchende mit aufgeweitetem Querschnitt aufsteckbar ist.<br \/>\n4. Die Klemmh\u00fclse<br \/>\na) ist auf das Rohr oder den Schlauch geschoben,<br \/>\nb) hat eine an beiden Enden konisch sich erweiternde gleiche<br \/>\nInnenkontur,<br \/>\nc) wird zur Herstellung der Verbindung so \u00fcber das aufgesteckte Rohr-<br \/>\noder Schlauchende gepresst, dass s\u00e4mtliche Hohlr\u00e4ume zwischen der<br \/>\nSt\u00fctzh\u00fclse und der Klemmh\u00fclse durch das verpresste Rohrmaterial<br \/>\nverf\u00fcllt werden.<br \/>\n5. Die erste Rippe (21) der St\u00fctzh\u00fclse am Aufsteckende ist h\u00f6her als die nachfolgenden Rippen (22, 23) normaler H\u00f6he.<br \/>\n6. Die Innenkontur (32, 33) der Klemmh\u00fclse l\u00e4uft zu einer auf diesen Rippen (21, 22, 23) der St\u00fctzh\u00fclse aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel.<br \/>\n7. Die vorletzte Rippe (24) der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund ist h\u00f6her als die davor befindlichen Rippen normaler H\u00f6he.<\/p>\n<p>In den das Kennzeichen des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen 5, 6 und 7 wird beschrieben, wie die Dichtigkeit und L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit des gattungsbildenden vorbekannten Klemmverbinders verbessert werden sollen. Zwei Rippen, n\u00e4mlich die in Merkmal 5 genannte erste Rippe am Aufsteckende und die in Merkmal 5 angegebene vorletzte Rippe vor dem Bund sollen h\u00f6her ausgebildet sein als die Rippen zwischen ihnen. Die beabsichtigte Folge dieser Ma\u00dfnahmen ist in Merkmal 6 beschrieben; sie besteht darin, dass die Innenkontur der Klemmh\u00fclse zu der auf den Rippen (21) bis (23) aufliegenden fiktiven Fl\u00e4che parallel verl\u00e4uft, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Verpressung zu erreichen, die sicherstellt, dass sich das polymere Material auch im konisch sich erweiternden Bereich der Klemmh\u00fclse m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig an diese anlegt und deren unerw\u00fcnschtes Wackeln auf dem Grat verhindert.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut verlangt in den Merkmalen 5 und 6 eine parallele Topographie von Klemm- und St\u00fctzh\u00fclse nur in Bezug auf den Mittelbereich (32) sowie den dem Aufsteckende zugewandten Bereich (33) der Klemmh\u00fclse und den in diesem Bereich befindlichen (\u201ediesen\u201c) Rippen (21, 22, 23) der St\u00fctzh\u00fclse. Die fiktive Fl\u00e4che, deren Kontur parallel zur Innenkontur der Klemmh\u00fclse verlaufen soll, liegt dementsprechend nur auf der ersten erh\u00f6hten Rippe und den nachfolgenden nicht erh\u00f6hten Rippen auf und nicht auch auf der in Merkmal 7 gelehrten vorletzten erh\u00f6hten Rippe vor dem Bund, die sich nach dem vollst\u00e4ndigen Aufschieben innerhalb des dem Bund zugeordneten Seitenbereiches der Klemmh\u00fclse befindet. Die Figuren 3 und 4 der Klagepatentschrift, die die Vorrichtung mit vollst\u00e4ndig aufgeschobener Klemmh\u00fclse darstellen, zeigen dementsprechend nur \u00fcber der ersten erh\u00f6hten Rippe am Aufsteckende und den beiden nachfolgenden Rippen eine parallel verlaufende Innenkontur der Klemmh\u00fclse, w\u00e4hrend diese Parallelit\u00e4t im Bereich der vorletzten ebenfalls erh\u00f6hten Rippe fehlt. Die vorletzte erh\u00f6hte Rippe befindet sich in Figur 3 noch in der N\u00e4he des zylindrischen mittleren Bereiches der Klemmh\u00fclse, in Figur 4 ist sie unmittelbar davor angeordnet. Die Klagepatentbeschreibung bezieht demgegen\u00fcber \u2013 nicht nur beim bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern auch als allgemein f\u00fcr die Erfindung wesentlich \u2013 die vorletzte erh\u00f6hte Rippe mit in die f\u00fcr die fiktive Fl\u00e4che ma\u00dfgebliche Topographie ein (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 4).<\/p>\n<p>Die beiden im Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren mit dem Klagepatent befassten fachkundig besetzten Gremien haben ebenfalls divergierende \u00c4u\u00dferungen dazu abgegeben, welcher Sinngehalt dieser Vorgabe aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns zukommt, als der mit dem Bundespatentgericht (Anlage B 9, S. 6) ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrleitungsverbindungen angesehen werden kann. W\u00e4hrend das Bundespatentgericht (Anlage B 9, S. 7 Abs. 1) auf die Beschreibung abstellt (vgl. dort Spalte 2, Zeilen 43 bis 46), orientiert sich die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamtes am Anspruchswortlaut (Anlage B 3, S. 8 Abs. 1).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von diesen Divergenzen zwischen Anspruch und Beschreibung ist allerdings klar, dass Anspruch 1 eindeutig verlangt, die in Aufsteckrichtung erste und die gegen\u00fcber dem Bund vorletzte Rippe erh\u00f6ht auszubilden, wobei die Vorgabe einer vorletzten Rippe vor dem Bund gleichzeitig die Anweisung enth\u00e4lt, zwischen dieser vorletzten Rippe und dem Bund noch eine weitere \u2013 die letzte \u2013 Rippe vorzusehen, deren konkrete Ausgestaltung mangels n\u00e4herer Vorgaben in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns gestellt wird.<\/p>\n<p>Aus welchem Grund Anspruch 1 in Merkmal 5 verlangt, gerade die vorletzte Rippe vor dem Bund erh\u00f6ht auszubilden, erl\u00e4utert die Patentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich. Sie erw\u00e4hnt die letzte Rippe in Spalte 2, Zeilen 11 bis 13, ohne sich mit deren Funktion n\u00e4her zu befassen; an anderer Stelle wird auch diese Rippe mit der Parallelit\u00e4t zur Innenkontur der Klemmh\u00fclse in Verbindung gebracht (Spalte 2, Zeilen 34, 42-46 und 67 ff.). Dennoch erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus der Anweisung, zwischen der vorletzten \u2013 erh\u00f6hten \u2013 Rippe und dem Bund noch eine weitere Rippe vorzusehen, dass durch die letzte Rippe hinter der erh\u00f6hten Rippe ein Abstand zum Bund geschaffen werden soll, der die \u00fcberschie\u00dfende Wulst aufnehmen kann, die das Rohr- oder Schlauchende beim Aufschieben der Klemmh\u00fclse vor sich herschiebt. Die Klagepatentschrift spricht auch diese Problematik zwar nicht ausdr\u00fccklich an, wohl aber wird sie in der gattungsbildenden deutschen Patentschrift 42 39 705 (Anlage B 1, Spalte 2, Zeilen 60 bis 63) er\u00f6rtert, und dem Fachmann ist bewusst, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung insoweit nicht anders verh\u00e4lt als der vorbekannte Klemmverbinder. Auch wenn in den Patentanspr\u00fcchen kein bestimmter Abstand vorgegeben wird, sieht der Fachmann, dass allein die zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Ausbildung einer letzten Rippe auf der St\u00fctzh\u00fclse ben\u00f6tigte axiale L\u00e4nge diesen Abstand erzeugt. Der Abstand der vorletzten erh\u00f6hten Rippe vor dem Bund stellt weiterhin sicher, dass der Zwischenraum sich mit verpresstem polymeren Material f\u00fcllen kann und sich dieses Schlauchmaterial mit der vorletzten Rippe verklammert. Auch die letzte Rippe erh\u00f6ht in ihrem Einwirkungsbereich den Pressdruck \u2013 wenn auch in geringerem Ma\u00dfe als die vorletzte erh\u00f6hte Rippe \u2013 und f\u00fchrt zu einer weiteren Verklammerung mit dem Schlauchende, die die L\u00e4ngskraftschl\u00fcssigkeit weiter erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann ist ferner klar, dass eine Rippe im Sinne des Klagepatentes \u00fcber dem Boden der St\u00fctzh\u00fclse erhaben sein muss, damit sie die ihr erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachten Funktionen erf\u00fcllen kann und Wandungen bildet, mit denen sich das polymere Material verklammert. Eine Rippe der H\u00f6he Null, wie sie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung f\u00fcr m\u00f6glich gehalten hat, ist dazu nicht geeignet, weil sie zum H\u00fclsenboden keinen H\u00f6henunterschied aufweist und damit keine Wandungen bilden kann.<\/p>\n<p>Keinem Zweifel unterliegt es ferner, dass die letzte Rippe ebenfalls \u2013 wie alle anderen Rippen auch \u2013 in Aufschieberichtung vor dem Bund angeordnet sein muss und sich nicht im \u00dcbergangsbereich des H\u00fclsenbodens zum Bund befinden darf; letzterenfalls k\u00f6nnte sie gegen die Aufschubrichtung keine Wandung bilden, an der das polymere Material des Rohr- oder Schlauchendes angreifen kann.<\/p>\n<p>Wie die erste erh\u00f6hte Rippe am Aufsteckende abgesehen von ihrer Erh\u00f6hung auszubilden ist, l\u00e4sst Anspruch 1 offen. Er gibt kein bestimmtes Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis zur St\u00fctzh\u00fclse in axialer Richtung vor und sagt insbesondere nicht, dass die Rippe an ihrer erh\u00f6hten Fl\u00e4che absolut plan sein muss und keine Vertiefungen oder Nuten aufweisen darf. Auch solche genuteten Ausbildungen sind m\u00f6glich und ber\u00fchren die Funktionsf\u00e4higkeit nicht, denn auch eine solche Rippe erf\u00fcllt den erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten H\u00f6henausgleich und Abziehschutz.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieser technischen Lehre entsprechen die angegriffenen Klemmverbinder weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form. Ihnen fehlt das Merkmal 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung, nach dessen Anweisung die vorletzte Rippe der St\u00fctzh\u00fclse vor dem Bund h\u00f6her ausgebildet sein soll als die vom Aufsteckende aus gesehen davor angeordneten Rippen. Die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zeichnen sich dadurch aus, dass die St\u00fctzh\u00fclse mit einer am Aufsteckende angeordneten erh\u00f6hten und genuteten Fl\u00e4che und drei bzw. vier nachfolgenden Rippen versehen ist, von denen die letzte Rippe vor dem Bund erh\u00f6ht ausgebildet ist; zwischen dieser und dem Bund ist keine weitere Rippe mehr vorhanden. Zwei Ansatzpunkte sind m\u00f6glich, um die angegriffenen Gegenst\u00e4nde auf eine \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu \u00fcberpr\u00fcfen. Beide f\u00fchren jedoch zu dem Ergebnis, dass diese \u00dcbereinstimmung nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nStellt man auf die Anzahl und Ausbildung der auf der St\u00fctzh\u00fclse tats\u00e4chlich vorhandenen Rippen ab, ist bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nde die letzte statt der vorletzten Rippe erh\u00f6ht. Dass dies nicht dem technisch verstandenen Wortsinn des Merkmals 7 entspricht, ist zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 unstreitig.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin liegt auch keine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln vor. Der Schutzbereich eines Patentes erstreckt sich auch auf vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte. Eine \u00e4quivalente Benutzung der Erfindung liegt vor, wenn in Bezug auf das Ersatzmittel kumulativ die folgenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDas Austauschmittel muss dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene L\u00f6sungsmittel nach der Lehre des Klagepatentes erreichen soll (Gleichwirkung);<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nder Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Priorit\u00e4tstages muss ohne erfinderische \u00dcberlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches L\u00f6sungsmittel aufzufinden (Naheliegen);<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nder Fachmann muss schlie\u00dflich die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine L\u00f6sung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des im Patentanspruch liegenden gegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit, s. BGH 2002, 511, 512 (l.Sp. \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 58; vgl. ferner BGH GRUR 1986, 803, 805 \u2013 Formstein; 1988, 896, 898, 899 \u2013 Ionenanalyse; 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur;). Von diesen Voraussetzungen fehlt hier in jedem Fall die Gleichwertigkeit des Austauschmittels, denn die bei den angegriffenen Klemmverbindern ergriffene Ma\u00dfnahme, anstelle der vorletzten die letzte Rippe erh\u00f6ht auszubilden, ist das Gegenteil dessen, was Anspruch 1 des Klagepatentes lehrt, der besagt, die vorletzte \u2013 und eben nicht die letzte \u2013 Rippe vor dem Bund zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGeht man von der Funktion der Rippen und deren Zusammenwirken mit der Innenkontur der Klemmh\u00fclse aus und betrachtet unabh\u00e4ngig von der Anzahl und Reihenfolge der auf der St\u00fctzh\u00fclse vorhandenen Rippen als vorletzte Rippe diejenige, die sich jenseits des Klemmh\u00fclsen-Mittelbereiches innerhalb der sich zum Bund hin erweiternden Innenkontur der Klemmh\u00fclse befindet und deren Erh\u00f6hung daf\u00fcr sorgt, dass die fiktive Fl\u00e4che der St\u00fctzh\u00fclse in diesem Bereich der Topographie der Klemmh\u00fclse folgt, kann die bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden erh\u00f6hte Rippe vor dem Bund als \u201evorletzte\u201c im Sinne des Klagepatentes angesehen werden. Allerdings ist dann eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung nicht gegeben, weil die letzte Rippe vor dem Bund ersatzlos fehlt. Hiervon ist in ihren schrifts\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen auch die Kl\u00e4gerin ausgegangen (vgl. S. 16 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 15 Juli 2009 (Bl. 117 d.A.), S. 2 u. 5 ihrer Berufungsreplik vom 5. Februar 2010 (Bl. 156, 159 d.A.). Fehlt ein Merkmal ersatzlos, beansprucht die Kl\u00e4gerin in Wahrheit Schutz f\u00fcr eine Unterkombination. Eine Einbeziehung in den Schutzbereich kommt in solchen F\u00e4llen aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn das fehlende Merkmal aus der Sicht des Fachmanns zur Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erkennbar \u00fcberfl\u00fcssig ist (BGH GRUR 2007, 1059, 1063 Tz. [27] bis [30] \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 76). Anderenfalls verl\u00f6re der Patentanspruch seine Bedeutung als ma\u00dfgebliche Grundlage der Schutzbereichsbestimmung zugunsten eines aus der Beschreibung abgeleiteten allgemeineren Erfindungsgedankens unter der vor Inkrafttreten des \u00a7 14 PatG 1981 entsprechenden \u00a7 6a PatG 1976 bestehenden alten Rechtslage. Das w\u00e4re mit Art. 69 EP\u00dc ebenso wenig vereinbar wie mit der in gleicher Weise auszulegenden nationalen Schutzbereichsnorm in \u00a7 14 PatG (BGH, a.a.O., Tz. [29] a.E. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nFehlt geht der Hinweis der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung, die St\u00fctzh\u00fclse der angegriffenen Klemmverbinder besitze zwischen der dem Aufsteckende abgewandten erh\u00f6hten Rippe und dem Bund eine Rippe der H\u00f6he Null. Denn das Klagepatent verlangt, wie im vorstehenden Abschnitt II.1. dargelegt wurde, als Rippe eine \u00fcber die Grundfl\u00e4che der St\u00fctzh\u00fclse erhabene Konfiguration, die etwa senkrecht zum H\u00fclsenverlauf Wandungen ausbildet, an denen sich das eingepresste Polymermaterial des aufgesteckten Rohr- oder Schlauchendes verklammern kann. Eine Gestaltung, bei der eine Erhebung \u00fcber die Grundfl\u00e4che nicht vorhanden ist, kann diese Aufgabe nicht erf\u00fcllen und ist daher auch keine Rippe im Sinne des Klageschutzrechtes.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich die \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre damit begr\u00fcnden, die letzte Rippe im Sinne des Klagepatentes entspreche bei ihnen der Kante, die der \u00dcbergangsbereich der St\u00fctzh\u00fclse zum Bund vor dem \u00dcbergang in den im Bund angeordneten hinterschnittenen Hohlraum bildet. Erfindungsgem\u00e4\u00df muss die letzte Rippe vom Bund getrennt und in Aufsteckrichtung vor diesem angeordnet sein, damit sie eine Wandung bilden kann, an der sich das Polymermaterial des aufgesteckten Rohr- oder Schlauchendes gegen die Aufsteckrichtung festklammert, und damit sie noch in einem Bereich liegt, in dem sie das Polymermaterial gegen den hinteren sich erweiternden Innenkonus der Klemmh\u00fclse pressen kann. Die bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhandene Kante des \u00dcbergangsbereiches ist dagegen dem Bund zugeordnet und dessen Bestandteil. Der \u00dcbergangsbereich bildet keine Wandung gegen die Aufsteckrichtung; er bildet vielmehr einen Anschlag f\u00fcr das aufgesteckte Rohr- oder Schlauchende. Da das Polymermaterial des Rohr- oder Schlauchendes, wie die als Anlage TW 5 vorgelegten und vorstehend wiedergegebene Abbildung (zum Stichwort: \u201eHinterstich\u201c) zeigt, nicht auf der Kante zum hinterschnittenen Hohlraum aufliegt und die Klemmh\u00fclse ebenfalls auf gleicher axialer L\u00e4nge an den Bund anschl\u00e4gt, befindet sich die Kante nicht mehr in dem Bereich, in dem es auf eine gleichm\u00e4\u00dfige Verpressung ankommt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 710 Nr. 8, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache weder Fragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf noch solche, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1396 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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