{"id":4956,"date":"2010-03-25T17:00:33","date_gmt":"2010-03-25T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4956"},"modified":"2016-05-25T14:49:01","modified_gmt":"2016-05-25T14:49:01","slug":"2-u-6108-elektronische-anzeige-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4956","title":{"rendered":"2 U 61\/08 &#8211; Elektronische Anzeige II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1284<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. M\u00e4rz 2010, Az. 2 U 61\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3953\">4a O 67\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die beiderseitigen Berufungen wird das am 27. Mai 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<br \/>\n1.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 27.529,21 Euro nebst Zinsen aus 17.701,24 Euro in H\u00f6he von 5% f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 26. Juli 2006 und in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 und weitere Zinsen aus 9.827,97 Euro in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2007 zu zahlen.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagten werden dar\u00fcber hinaus verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagten \u2013 im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 456 xxx<\/p>\n<p>elektronische Anzeigevorrichtungen der Bauart, welche umfasst mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel, Elementarmotive, die den elektro-optischen Anzeigemitteln zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive zum<br \/>\ngr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen stilisierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sind in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten Motiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen aufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise \u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive Zeilen und Spalten bilden, die charakteristische Schreibzonen f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen,<\/p>\n<p>bei denen die Elementarmotive in den Schreibzonen in getrennten Gruppen ausgebildet sind, in welchen diese Motive untereinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern getrennt sind, die eine Breite aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand, wobei h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder in ihrem Durchsetzungspunkt aufeinandertreffen und einen Winkel \u03b1 einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer als 60\u00b0 ist, sowie<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster aufweist, das eine erste charakteristische Zone f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und das in einem Zusatzraster teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone anzuzeigen,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar f\u00fcr den Zeitraum vom 3. August 1996 bis 19. Juli 2000 unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Einschluss der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dasjenige herauszugeben, was sie durch die in Ziffer 2 bezeichneten und zwischen dem 3. August 1996 und dem 19. Juli 2000 begangenen Handlungen auf Kosten der ehemaligen Inhaberin des vorbezeichneten Patentes, der A in Marin\/Schweiz, erlangt haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weitergehenden Berufungen werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 1\/6 und die Kl\u00e4gerin 5\/6 zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistungen in H\u00f6he von 50.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten ebenfalls durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 237.412,10 Euro festgesetzt; hiervon entfallen auf den bezifferten Antrag 187.412,10 Euro (Verletzergewinn in H\u00f6he von 176.500,&#8211; Euro und Abmahnkosten in H\u00f6he von 10.912,10 Euro \u2013 die weiteren Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.280,70 Euro sind Nebenforderungen im Sinne des \u00a7 43 Abs. 1 GKG) und 50.000,&#8211; Euro auf die Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung und Schadenersatz betreffend die Zeit vom 3. August 1996 bis zum 19. Juli 2000.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 456 xxx(Klagepatent, Anlage K 19; deutsche \u00dcbersetzung Anlagen K 18 und B 1) betreffend eine elektronische Wiedergabevorrichtung; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch. Sie hat das Klagepatent durch Vertrag vom 20. Juli 2000 (Anlage K 17) von der urspr\u00fcnglich als Inhaberin eingetragenen A in Marin\/Schweiz erworben, wobei nach ihrem Vorbringen mit diesem Vertrag auch in der Vergangenheit entstandene Schadenersatzanspr\u00fcche mit abgetreten worden sind. Auf Antrag vom 11. September 2000 ist das Schutzrecht auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 26. November 1990 unter Inanspruchnahme zweier Schweizer Priorit\u00e4ten vom 27. November 1989 und vom 12. November 1990 und einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 18. Dezember 1989 eingereicht und am 21. November 1991 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 3. Juli 1996 bekannt gemacht worden. Die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten; die ge\u00e4nderte Patentschrift (Anl. K 19; deutsche \u00dcbersetzung Anl. B 1) ist am 7. Februar 2001 ver\u00f6ffentlicht worden. In der aufrecht erhaltenen Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes wie folgt:<\/p>\n<p>Dispositif \u00e9lectronique d\u2019affichage, du type comprenant:<\/p>\n<p>&#8211; au moins un moyen \u00e9lectro-optique d\u2019affichage (1),<\/p>\n<p>&#8211; des motifs \u00e9l\u00e9mentaires (m1 \u00e0 mn) associ\u00e9s audit moyen \u00e9lectro-optique<br \/>\nd\u2019affichage (1), ces motifs \u00e9l\u00e9mentaires (m1 \u00e0 mn) \u00e9tant pour la majeure<br \/>\npartie conform\u00e9s, \u00e0 partir d\u2019une s\u00e9rie de caract\u00e8res alphanum\u00e9riques<br \/>\nstylis\u00e9s et choisis, sous la forme d\u2019une structure composite en mosaique<br \/>\ndont la trame est form\u00e9e par lesdits motifs qui pr\u00e9sentent des contours<br \/>\nh\u00e9t\u00e9rog\u00e8nes et compl\u00e9mentaires, dispos\u00e9s en concordance pour<br \/>\ns\u2019imbriquer les uns dans les autres, de fa\u00e7on similaire \u00e0 un puzzle,<br \/>\nces motifs \u00e9l\u00e9mentaires formant des lignes (L1 \u00e0 L6) et des colonnes<br \/>\n(C1 \u00e0 C5) d\u00e9limitant des zones d\u2019\u00e9criture caract\u00e9ristiques (A, B)<br \/>\npour l\u2019affichage de lettres ou de chiffres, caract\u00e9ris\u00e9 en ce que lesdits<br \/>\nmotifs \u00e9l\u00e9mentaires (m1 \u00e0 mn) sont agenc\u00e9s dans lesdites zones<br \/>\nd\u2019\u00e9criture (A, B) en groupes distincts (G1 \u00e0 Gn) dans lesquels ces motifs<br \/>\n(m1 \u00e0 mn) sont dispos\u00e9s entre eux \u00e0 la limite de l\u2019accolement et sont<br \/>\ns\u00e9par\u00e9s par une distance d\u2019\u00e9cartement (Y), pr\u00e9vue pour assurer<br \/>\nl\u2019isolation \u00e9lectrique de ces motifs l\u2019un par rapport \u00e0 l\u2019autre, chaque<br \/>\ngroupe de motifs (G1 \u00e0 Gn) \u00e9tant s\u00e9par\u00e9 du ou des groupes voisins<br \/>\npar des bandes de s\u00e9paration (b1 &#8211; bn) optiquement passives pr\u00e9sentant<br \/>\nune largeur (X) nettement sup\u00e9rieure \u00e0 la distance d\u2019\u00e9cartement (Y),<br \/>\net en ce que ladite mosaique comporte au moins une trame de base (T1),<br \/>\nqui couvre une premi\u00e8re zone caract\u00e9ristique (B) pour l\u2019affichage de<br \/>\ncaract\u00e8res dans une premi\u00e8re taille et qui est partiellement dupliqu\u00e9e<br \/>\nen une trame additionnelle (T2) pour former une trame r\u00e9sultante (T3)<br \/>\napte \u00e0 afficher lesdits caract\u00e8res dans une seconde taille dans une zone<br \/>\ncaract\u00e9ristique diff\u00e9rente (A).<\/p>\n<p>Die vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentliche deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Fassung (Anl. K 13) lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>Elektronische Anzeigevorrichtung der Bauart, welche umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel (1),<\/p>\n<p>&#8211; Elementarmotive (m1 bis mn), die den elektro-optischen Anzeigemitteln<br \/>\n(1) zugeordnet sind, wobei die Elementarmotive (m1 bis mn) zum<br \/>\ngr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie von alpha-numerischen<br \/>\nstilsierten und ausgew\u00e4hlten Zeichen ausgebildet sind in Form einer<br \/>\nzusammengesetzten Mosaikstruktur, deren Raster von den genannten<br \/>\nMotiven gebildet wird, welche heterogene und komplement\u00e4re Konturen<br \/>\naufweisen, konkordant angeordnet sind, um sich in einer Art und Weise<br \/>\n\u00e4hnlich einem Puzzle ineinander zu f\u00fcgen, wobei die Elementarmotive<br \/>\nZeilen (L1 bis L6) und Spalten (C1 bis C5) bilden, die charakteristische<br \/>\nSchreibzonen (A, B) f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern<br \/>\nbegrenzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in<br \/>\ngetrennten Gruppen (G1 bi Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive<br \/>\n(m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind<br \/>\nund getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum<br \/>\nSicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei<br \/>\njede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder<br \/>\nden benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern (b1<br \/>\nbis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich<br \/>\ngr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y), sowie dadurch, dass das Mosaik<br \/>\nmindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische<br \/>\nZone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und<br \/>\neinem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes<br \/>\nRaster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten<br \/>\nGr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes durch Urteil vom 9. Januar 2003 (Anl. BK 13) nochmals beschr\u00e4nkt und nur noch in dem von der Kl\u00e4gerin verteidigten Umfang aufrechterhalten; in dieser hier geltend gemachten Fassung lautet das Kennzeichen des Klagepatentanspruches 1 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bei unver\u00e4ndertem Oberbegriff wie folgt (neu hinzugekommene Merkmale sind kursiv gedruckt):<\/p>\n<p>&#8230;, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Elementarmotive (m1 bis mn) in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet sind, in welchen diese Motive (m1 bis mn) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet sind und getrennt werden von einem Abstand (Y), der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander, wobei jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern (b1 bis bn) getrennt sind, die eine Breite (X) aufweisen, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y), wobei h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und einen Winkel a einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer als 60\u00b0 ist, sowie dadurch, dass das Mosaik mindestens ein Basisraster (T1) aufweist, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist, und das in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert ist, um ein resultierendes Raster (T3) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 3 und 6 der Klagepatentschrift zeigen zwei Ausf\u00fchrungsformen des Mosaiks, mit denen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung ausger\u00fcstet werden soll; die ebenfalls nachfolgend abgebildeten Figuren 4 A bis K zeigen Gro\u00dfbuchstaben, Kleinbuchstaben und Ziffern, die mit einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df Figur 3 angezeigt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die Figuren 11 bis 38 alphanumerische Zeichen wiedergeben, die insbesondere mit einem Mosaik gem\u00e4\u00df Figur 6 anzeigbar sind, und zwar die Figuren 11 bis 14 und 19 bis 22 Gro\u00dfbuchstaben unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe und die Figuren 15 bis 18, 23 bis 26, 31 bis 34 und 35 bis 38 Ziffern unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der hier in Rede stehenden Zeit die Beklagten zu 2. und 3. waren, stellte her und vertrieb u.a. unter der Typenbezeichnung B 7069 elektronische Anzeigevorrichtungen, deren Mosaikstruktur aus der im Anlagenkonvolut BK 12 f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereichten und nachstehend wiedergegebenen Abbildung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 4. Dezember 2003 (Anlage K 1) hat der Senat die Beklagten im Hinblick auf diese Ausf\u00fchrungsform unter anderem zur Unterlassung und zur Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr seit dem 20. Juli 2000 begangene Benutzungshandlungen dem Grunde nach festgestellt. In einem anschlie\u00dfenden Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Auskunft stellte sich heraus, dass die Entscheidungsformel \u00fcber die Ausf\u00fchrungsform B 7069 hinaus auch Anzeigevorrichtungen mit den Typenbezeichnungen B 4099 und B 5110 erfasst, deren Mosaikstruktur nachstehend ebenfalls wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>B 4099 B 5110<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellte die Beklagte zu 1. her und vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland elektronische Anzeigevorrichtungen mit den Typenbezeichnungen B 0169, 1079, 5039 und 8089. Die Mosaikstruktur dieser Muster ist nachstehend ebenfalls wiedergegeben, und zwar an erster Stelle das \u00fcbereinstimmende Raster der Typen B 5039 und 8089, an zweiter Stelle dasjenige der Ausf\u00fchrungsform B 1079 und an dritter Stelle dasjenige des Typs B 0169.<br \/>\nB 5039 \u2013 8089 B 1079 B 0169<\/p>\n<p>Produktion und Vertrieb der Vorrichtung B 8089 wurden bereits im Jahr 1999, der \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsformen im Jahre 2003 unmittelbar nach Verk\u00fcndung des Senatsurteils vom 4. Dezember 2003 eingestellt.<br \/>\nMit Anwaltsschreiben vom 12. Juli 2006 (Anlage K 11) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 26. Juli 2006 f\u00fcr den Vertrieb der Ausf\u00fchrungsformen B 5110, 7069, 4099, 5039, 0169 und 1079 zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von insgesamt 350.000,&#8211; Euro auf. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 1. August 2006 (Anlage K 3) verlangte die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Produkte B 0169, 5039, 1079 und 8089 die Abgabe eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens sowie Auskunft und Rechnungslegung.<br \/>\nDie Beklagten erkl\u00e4rten sich im Hinblick auf die genannten vier Ausf\u00fchrungsformen mit Anwaltsschreiben vom 15. August 2006 (Anlage K 4) zu einer Schadenersatzzahlung in H\u00f6he von 20.000,&#8211; Euro zur Abgeltung aller Anspr\u00fcche bereit und gaben eine strafgesicherte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab.<br \/>\nEine auf 250.000,&#8211; Euro reduzierte Schadenersatzforderung der Kl\u00e4gerin wiesen die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 25. Oktober 2006 (Anlage K 7) zur\u00fcck, hoben aber hervor, noch immer an einer vergleichsweisen Regelung interessiert zu sein. Mit Schreiben vom 16. November 2006 wurde die im Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 7 angek\u00fcndigte Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Produkte B 0169, 1079, 5039 und 8089 erteilt. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Anwaltsschreiben vom 23.November 2006 weitere Belege gefordert hatte, sagten die Beklagten zun\u00e4chst deren Vorlage auch ohne ausgeurteilte Verpflichtung zu, erkl\u00e4rten dann aber mit Schreiben vom 9. Januar 2007, von der Vorlage Abstand nehmen und ein gerichtliches Verfahren abwarten zu wollen.<br \/>\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Kl\u00e4gerin hinsichtlich aller 7 Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr seit dem 20. Juli 2000 begangene Handlungen bezifferten Schadenersatz in Gestalt der Herausgabe des Verletzergewinns, hilfsweise nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie. Au\u00dferdem erhebt sie Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht f\u00fcr den Zeitraum vom 3. August 1996 bis zum 19. Juli 2000.<br \/>\nWeiterhin macht die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe f\u00fcr die Abmahnung vom 1. August 2006 Kosten in H\u00f6he von 10.912,10 Euro geltend, wobei sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 500.000,&#8211; Euro eine 1,8 Geb\u00fchr (5.392,80 Euro zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,&#8211; Euro) jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt und weitere Auslagen von 87,50 Euro angesetzt hat. Dar\u00fcber hinaus beansprucht sie in H\u00f6he weiterer 2.280,70 Euro Rechtsanwaltskosten, die ihr durch die Geltendmachung eines Schadenersatzbetrages von 176.500,&#8211; Euro entstanden seien, und zwar jeweils eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt und unter Anrechnung einer 0,65 Verfahrensgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,&#8211; Euro.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, auch die Ausf\u00fchrungsformen B 0169, 1079, 8089 und 5039 verwirklichten die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Sie haben vor dem Landgericht vorgetragen, nach der gesch\u00fctzten Lehre des Anspruches 1 sei es nicht erforderlich, den selben Buchstaben als Minuskel (Kleinbuchstaben) oder Majuskel (Gro\u00dfbuchstaben) jeweils in zwei unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen darstellen zu k\u00f6nnen, sondern es gen\u00fcge die F\u00e4higkeit, Buchstaben als Minuskel und Majuskel anzeigen zu k\u00f6nnen. Die genannten Vorrichtungen seien \u00fcberdies dazu in der Lage, denselben Buchstaben in zwei verschiedenen Abmessungen darzustellen.<br \/>\nAls Verletzergewinn h\u00e4tten die Beklagten 50 % ihres mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden erzielten Gesamtgewinnes herauszugeben. Die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung habe die Erkennbarkeit der Zeichen stark verbessert und in ihrem Anwendungsbereich andere Ausgestaltungen vom Markt verdr\u00e4ngt; mit ihr sei ein Qualit\u00e4tssprung verbunden gewesen. Kosten f\u00fcr Glas und Leiterplatten seien nur insoweit abzuziehen, als das Material tats\u00e4chlich in die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verbaut und verkauft worden, nicht aber, soweit es an den Hersteller zur\u00fcckgegangen, zum Ausschuss gelangt oder verschrottet worden sei.<br \/>\nDie Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, meinen, die nicht vom Urteilsausspruch des Senats erfassten Ausf\u00fchrungsformen B 0169, 1079, 5039, 8089 verletzten das Klagepatent nicht. W\u00e4hrend die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung den selben Buchstaben in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen bzw. geometrischen Abmessungen optisch zufriedenstellend wiedergeben k\u00f6nne, lie\u00dfen sich mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden nicht alle Zeichen des Alphabets in einer ersten charakteristischen Zone in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe und in einer weiteren charakteristischen Zone in einer weiteren Gr\u00f6\u00dfe optisch befriedigend anzeigen.<br \/>\nDer herauszugebende Gewinnanteil sei allenfalls mit 10 % zu bewerten, weil das Klagepatent nur eine Detailverbesserung in der Darstellung stilisierter Zeichen durch Mosaikstruktur gebracht habe und die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anzeigetafeln \u2013 unstreitig \u2013 seit dem Jahr 2000 durch hochaufl\u00f6sende Matrix-Anzeigen vom Markt verdr\u00e4ngt worden seien; neben diesen h\u00e4tten sie nur aufgrund g\u00fcnstiger Preise anfangs noch bestehen k\u00f6nnen. Proportionalschriften seien zunehmend gefragter, und nicht zuletzt seien die Anzeigevorrichtungen der Beklagten zu einem geringeren Preis verkauft worden als diejenigen der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nVon der verbleibenden herauszugebenden Gewinnsumme seien weitere Kosten abzuziehen, insbesondere auch solche f\u00fcr Ausschuss und Arbeitsl\u00f6hne. Au\u00dferdem seien Rechtsverteidigungskosten f\u00fcr die Beantwortung des Abmahnschreibens in Ansatz zu bringen; sie alle k\u00f6nnten dem jeweiligen angegriffenen Produkt unmittelbar zugerechnet werden.<br \/>\nIm \u00fcbrigen seien Schadenersatzanspr\u00fcche hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsformen B 0169, 1079, 5039 und 8089 verj\u00e4hrt.<br \/>\nAbmahnkosten seien mangels Patentverletzung nicht entstanden, und auch Anspr\u00fcche wegen der Ausf\u00fchrungsform B 8089 seien im Zeitpunkt der Abmahnung bereits verj\u00e4hrt gewesen. Auch sei der zugrundegelegte Gegenstandswert \u00fcberh\u00f6ht, weil sich die Restlaufzeit des Klageschutzrechtes gegen\u00fcber dem Beginn des urspr\u00fcnglichen Verletzungsverfahrens verringert habe und die Produktion der angegriffenen Gegenst\u00e4nde im Jahr 2003 eingestellt worden sei. Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Zahlungsaufforderung habe die Kl\u00e4gerin nicht, weil sie \u2013 die Beklagten \u2013 sich nicht in Verzug befunden h\u00e4tten. F\u00fcr den auf den Zeitraum bis zum 19. Juli 2000 bezogenen Schadenersatzanspruch fehle der Kl\u00e4gerin die Aktivlegitimation, au\u00dferdem seien auch diese Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt.<br \/>\nMit Urteil vom 27. Mai 2008 hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten verurteilt,<br \/>\nals Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 114.208,62 Euro nebst Zinsen aus 105.262,82 Euro in H\u00f6he von 5 Prozent vom 1. Januar 2004 bis zum 26. Juli 2006 und in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 und weiteren Zinsen aus 8.945,80 Euro in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19. April 2007 zu zahlen.<br \/>\nZum Schadenersatz verpflichtende Handlungen sieht das Landgericht in Herstellung und Vertrieb der vom Senatsurteil erfassten Anzeigevorrichtungen B 7069, 4099 und 5110 und der weiteren Ausf\u00fchrungsformen B 5093 und 1079; Anspr\u00fcche f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform B 8089 bestehen nach seiner Auffassung nicht, weil die Kl\u00e4gerin bezifferten Schadenersatz f\u00fcr den Zeitraum seit dem 20. Juli 2000 geltend mache, Herstellung und Vertrieb der Ausf\u00fchrungsform B 8089 aber unstreitig im Jahre 1999 eingestellt worden seien; die Ausf\u00fchrungsform B 0169 verletze das Klagepatent nicht. Die Wiedergabe von Zeichen in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen beziehe das Klagepatent auf die Anzeige identischer Zeichen in unterschiedlichen Abmessungen und nicht auf die Unterscheidung zwischen Majuskeln und Minuskeln. Alle Zeichen einer Familie m\u00fcssten in mindestens zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen abgebildet werden k\u00f6nnen, damit die Anzeigevorrichtung alle Worte darstellen k\u00f6nne. Diese Anzeigem\u00f6glichkeit sei bei der Ausf\u00fchrungsform 5039 ausweislich der Anlagen K 13 und B 6 gegeben. Majuskeln seien im Basisraster bestehend aus den Zeilen L 3 bis L 8 in einer ersten kleineren Gr\u00f6\u00dfe und im resultierenden Raster L 1 bis L 8 gr\u00f6\u00dfer darstellbar. F\u00fcr die Buchstaben X und Y ergebe sich das aus Anlage B 6, f\u00fcr den Buchstaben V aus Anlage K 13. Ausweislich der Anlagen K 13 und B 6 gelte das auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform B 1079 und die Ausf\u00fchrungsform 8089 mit derselben Rasterstruktur wie B 5039.<br \/>\nAuf eine optisch befriedigende Darstellung komme es nicht an, sofern die Bedeutung der Zeichen aus sich heraus verst\u00e4ndlich sei.<br \/>\nVerj\u00e4hrt seien nur bis Ende 2002 entstandene Schadenersatzanspr\u00fcche. Die am 31.Dezember 2003 um 24.00 Uhr begonnene Frist sei vom 21. August 2006 bis zum 9.Januar 2007 durch Verhandlungen zwischen den Parteien \u00fcber den Schadenersatzanspruch gehemmt gewesen; vor ihrem Ende am 18. Mai 2007 habe durch Klageerhebung am 19. April 2007 eine erneute Hemmung eingesetzt.<br \/>\nZur Berechnung der geschuldeten Summe sei von dem Gesamtumsatz mit den angegriffenen Gegenst\u00e4nden von 527.559,23 Euro auszugehen, von dem Kosten in H\u00f6he von 317.033,59 Euro abzuziehen seien, die sich wie folgt verteilten:<br \/>\n&#8211; 166.286,71 Euro f\u00fcr den Erwerb von LCD-Glas, das in ver\u00e4u\u00dferten Anzeigevorrichtungen verbaut worden oder zum Ausschuss gelangt sei, nicht dagegen die Kosten f\u00fcr nach dem Senatsurteil verschrottetes Material oder f\u00fcr ohne Gegenleistung des Lieferanten zur\u00fcckgegebenes Material mit Qualit\u00e4tsm\u00e4ngeln,<br \/>\n&#8211; 7.232,88 Euro Transportkosten LCD-Glas, soweit auch die St\u00fcckzahlen LCD-Glas abzugsf\u00e4hig seien;<br \/>\n&#8211; 40.658,62 Euro Kosten f\u00fcr verbaute Leiterplatten;<br \/>\n&#8211; 729,10 Euro f\u00fcr Chip-Kondensatoren;<br \/>\n&#8211; 97.524,72 Euro f\u00fcr Chips;<br \/>\n&#8211; 187,20 Euro f\u00fcr Buffer;<br \/>\n&#8211; 4.423,36 Euro f\u00fcr den Einbau von Buchsenleisten.<br \/>\nKosten f\u00fcr Lohn und Rechtsverteidigung hat das Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt.<br \/>\nEine Anteil von 50% des sich hiernach ergebenden Gesamtbetrages (527.559,23 Euro abzgl. 317.033,59 Euro) von 210.525,64 Euro verdankten die Beklagten der Benutzung des Klageschutzrechtes.<br \/>\nHinzu k\u00e4men auf den Verletzergewinn zu entrichtende Zinsen in H\u00f6he von 5% als fiktive Verwendungszinsen f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 26. Juli 2006 und ab dem 27. Juli 2006 als Verzugsschaden. Weiterhin habe die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Zahlung von 6.665,10 Euro f\u00fcr die Abmahnung in H\u00f6he einer jeweils 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt nach einem Streitwert von 200.000,&#8211; Euro zuz\u00fcglich Auslagen und auf Zahlung weiterer 2.280,70 Euro f\u00fcr die Zahlungsaufforderung vom 12. Juli 2006 als weiteren Schadenersatz f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents; Verzugszinsen habe die Kl\u00e4gerin aus 8.945,80 Euro ab Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage seit dem 19. April 2007 zu zahlen.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit vom 3. August 1996 bis zum 19. Juli 2000 sei die Klage mangels Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin unbegr\u00fcndet. Die Vereinbarungen mit der vormaligen Patentinhaberin erfassten keine in der Vergangenheit entstandenen Anspr\u00fcche.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter, soweit das Landgericht ihren Antr\u00e4gen nicht entsprochen hat und f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag zur Begr\u00fcndung aus: Das Landgericht habe verkannt, dass auch die Ausf\u00fchrungsform B 0169 das Klagepatent verletzt habe. Der Begriff \u201eZeichen\u201c im Klagepatentanspruch 1 beziehe sich auf den jeweiligen Buchstaben unabh\u00e4ngig von dessen Gro\u00df- oder Kleinschreibung und auf Ziffern. Zeichen in erster Gr\u00f6\u00dfe seien Klein-, solche in zweiter Gr\u00f6\u00dfe seien Gro\u00dfbuchstaben. Eine Zeichenfamilie im Sinne des Klageschutzrechts werde jeweils von Minuskeln, Majuskeln und\/oder Ziffern gebildet. Die Ausf\u00fchrungsform B 0169 k\u00f6nne ausweislich der Abbildungen im Anlagenkonvolut BK 12 sowohl Minuskeln, Majuskeln als auch Ziffern in einer ersten Gr\u00f6\u00dfe im Basisraster und in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in dem durch das Zusatzraster erweiterten resultierenden Raster darstellen; ausweislich der \u00fcbrigen Anlagen der Anlagensammlung BK 12 gelte das auch f\u00fcr die anderen vom Urteil des Senats nicht erfassten Ausf\u00fchrungsformen B 4099, 5039, 8089 und 1079.<br \/>\nUnzutreffend habe das Landgericht au\u00dferdem die bezifferten Schadenersatzanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich 2002 f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsformen B 5039 und 1079 f\u00fcr verj\u00e4hrt gehalten. Erst seit der Rechnungslegung der Beklagten wisse sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 von weiteren Verletzungshandlungen; vorher habe sie nur das Werbematerial gekannt. Im Falle einer Verj\u00e4hrung stehe ihr ein Restschadenersatzanspruch zu, den sie vorsorglich geltend mache und dessen Berechnungsgrundlagen sie schon vor dem Landgericht mit ihren Erl\u00e4uterungen zur angemessenen H\u00f6he der hilfsweise geltend gemachten Lizenzgeb\u00fchr dargelegt habe.<br \/>\nZu Unrecht habe das Landgericht von den Umsatzerl\u00f6sen der Beklagten die Kosten f\u00fcr zum Ausschuss gelangtes LCD-Glas abgezogen. Die von den Beklagten geltend gemachte Quote von 5% sei \u00fcberzogen; die vom Landgericht angenommene \u00dcblichkeit habe keine Partei behauptet. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 erreiche die branchen\u00fcbliche Ausschussquote von 2%.<br \/>\nAbgesehen davon st\u00fcnden ihr auch f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2004 Zinsen zu. F\u00fcr die betroffenen Ausf\u00fchrungsformen B 5039, 1079 und 0169 erg\u00e4ben sich die entsprechenden Zahlen aus der \u00dcbersicht gem\u00e4\u00df Anlage BK 5 und den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten \u00dcbersichten mit nach Jahren geordneten Ums\u00e4tzen; der Verletzergewinn sei anteilig auf produzierte und vertriebene Mengen aufzuteilen.<br \/>\nBeim Kostenerstattungsanspruch f\u00fcr die Abmahnung sei der vom Landgericht zugrundegelegte Streitwert von 200.000,&#8211; Euro zu niedrig. Da auch die Ausf\u00fchrungsform B 0169 patentverletzend sei und die 1999 eingestellte Ausf\u00fchrungsform B 8089 f\u00fcr die Zeit vor dem 20. Juli 2000 Anspr\u00fcche vermittelt habe, m\u00fcsse der Gegenstandswert mindestens 400.000,&#8211; Euro betragen.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie auch aus der Zeit vor dem 20. Juli 2000 noch Schadenersatzanspr\u00fcche. Von der urspr\u00fcnglichen Abtretungsvereinbarung seien diese Anspr\u00fcche erfasst; diesen Regelungsinhalt best\u00e4tige die weitere Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage BK 6; vorsorglich sei die Abtretung dort noch einmal vorgenommen worden. Verj\u00e4hrt seien diese Anspr\u00fcche nicht, da die bisherige Schutzrechtsinhaberin die Verletzungshandlungen nicht gekannt habe; vorsorglich werde auch hier ein Restschadenersatzanspruch geltend gemacht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner 189.692,80 Euro zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % f\u00fcr den Zeitraum vom 7. Juni 2001 bis 26. Juli 2006 sowie in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2006 zu zahlen;<br \/>\n2. unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im deutschen territorialen Geltungsbereichs des europ\u00e4ischen Patents 0 456 xxxelektronische Anzeigevorrichtungen der in Ziffer I.2. des Urteilsausspruches n\u00e4her beschriebenen Bauart hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar f\u00fcr den Zeitraum vom 3. August 1996 bis 19. Juli 2000 unter Angabe der in Abschnitt I.2 Buchstaben a) bis d) genannten Einzelheiten sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei den Beklagten der im Urteilsausspruch angegebene Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt nachgelassen werden k\u00f6nne;<br \/>\n3. unter Ab\u00e4nderung des in Ziffer 1 genannten Urteils festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der damaligen Patentinhaberin durch die in Ziffer 2. bezeichneten und zwischen dem 3.August 1996 und 19. Juli 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen sowie<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie meinen, das Landgericht habe die Ausf\u00fchrungsformen B 1079, 5039 und 8089 zu Unrecht f\u00fcr patentverletzend gehalten. Das Hauptanliegen des Klageschutzrechts sei eine verbesserte \u00c4sthetik der darstellbaren Zeichens\u00e4tze, die mit den angegriffenen Vorrichtungen nicht erreichbar sei. Bei der Darstellung einer der beiden gro\u00dfen Varianten m\u00fcsse h\u00e4ufig zus\u00e4tzlich das Raster f\u00fcr die Unterl\u00e4ngen mit einbezogen werden, so dass es an einer Darstellbarkeit nur in dem aus Basisraster und Zusatzraster gebildeten resultierenden Raster fehle. Abgesehen davon habe die Kl\u00e4gerin nichts dazu vorgetragen, ob die angegriffenen Gegenst\u00e4nde mindestens ein elektro-optisches Anzeigemittel aufweisen, welchem Elementarmotive zugeordnet sind; auch dazu, ob die im Klagepatent vorausgesetzten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse zwischen den optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern und den Abst\u00e4nden der Elementarmotive innerhalb einer Gruppe eingehalten w\u00fcrden, habe sie nichts dargetan.<br \/>\nEntgegen der Beurteilung durch das Landgericht seien auch Schadenersatzanspr\u00fcche aus Handlungen im Jahr 2003 verj\u00e4hrt. Das Landgericht habe nicht von einer Hemmung der Verj\u00e4hrungsfrist aufgrund von Vergleichsverhandlungen ausgehen d\u00fcrfen, auf die die Kl\u00e4gerin sich nicht berufen und f\u00fcr die sie auch die entsprechenden Tatsachen nicht vorgetragen habe. Die vom Landgericht herangezogenen Unterlagen h\u00e4tten nur der Substantiierung des Schadenersatzanspruches gedient.<br \/>\nBei der Ermittlung der vom Verletzergewinn abzugsf\u00e4higen Kosten habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zu Unrecht bei ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 gesehen. Wenn und soweit die Kl\u00e4gerin sich f\u00fcr die Berechnung des Schadenersatzanspruches die Rechnungslegung der Beklagten nicht zu eigen mache und auf andere Tatsachen berufe, sei sie f\u00fcr deren Vorliegen darlegungs- und beweispflichtig. Mache sich die Kl\u00e4gerin die Rechnungslegung zu eigen, d\u00fcrfe sie sich nicht nach Belieben g\u00fcnstige Positionen heraussuchen und ung\u00fcnstige aussortieren, insbesondere nicht einzelne Abzugsposten wegen fehlender Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit angreifen, wenn sie nicht versucht habe, diese Ausk\u00fcnfte in Zwangsvollstreckungsverfahren erg\u00e4nzen zu lassen; vielmehr m\u00fcsse sie konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr benennen, dass die Angaben nicht zutr\u00e4fen.<br \/>\nBei den Glaskosten habe das Landgericht zu Unrecht diejenigen f\u00fcr kostenlose Ersatzlieferungen bzw. kostenlos zur\u00fcckgegebene Gl\u00e4ser und f\u00fcr nach Verk\u00fcndung des Senatsurteils verschrottetes Material ausgenommen. Infolgedessen seien auch die Transportkosten f\u00fcr das LCD-Glas zu niedrig berechnet. Zu Unrecht habe das Landgericht auch bei den Leiterplatten die Kosten f\u00fcr verschrottete Teile nicht ber\u00fccksichtigt und auch die geltend gemachten Lohnkosten und Rechtsverteidigungskosten seien absetzbar.<br \/>\nDer vom Landgericht anerkannte Anteil des Verletzergewinns von 50% an der Schutzrechtsverletzung sei zu hoch bemessen.<br \/>\nBei den erstattet verlangten Abmahnkosten sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Abmahnung mangels Patentverletzung unberechtigt gewesen sei. Gehe man vom Standpunkt des Landgerichts aus, sei sie zumindest teilweise unberechtigt gewesen, n\u00e4mlich f\u00fcr zwei von vier Ausf\u00fchrungsformen, so dass der zuerkannte Betrag von 6.665,10 Euro auf 3.332,55 Euro halbiert werden m\u00fcsse. Bei der Zuerkennung der Kosten f\u00fcr die Zahlungsaufforderung vom 12. Juli 2006 habe das Landgericht bei der Streitwertbemessung nicht beachtet, dass die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 350.000,&#8211; Euro gefordert habe, der auch den Streitwert bestimme. Von der sich danach ergebenden Erstattungssumme h\u00e4tte der Anteil berechnet werden m\u00fcssen, der dem zugesprochenen Betrag am urspr\u00fcnglich geforderten Gesamtbetrag entsprochen habe. Auf die zuerkannte 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr h\u00e4tte das Landgericht die von der Kl\u00e4gerin selbst in Abzug gebrachte 0,65 Verfahrensgeb\u00fchr anrechnen m\u00fcssen; indem es dies unterlassen habe, habe es der Kl\u00e4gerin mehr als beantragt zugesprochen.<br \/>\nAnspr\u00fcche aus der Zeit bis zum 19. Juli 2000 seien bis zum 29. Januar 2008 verj\u00e4hrt; die Rechtsh\u00e4ngigkeit sei erst mit Zustellung der Klageerweiterung am 30. Januar 2008 eingetreten. Weiterhin bestreiten die Beklagten, dass die Unterzeichner der Erg\u00e4nzungsvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage BK 16 entsprechende Vertretungsmacht besessen h\u00e4tten. Soweit danach ein Restschadenersatzanspruch in Betracht komme, brauchten sie keine Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Gestehungskosten zu geben, die f\u00fcr die Berechnung dieses Anspruchs nach der Lizenzanalogie keine Bedeutung h\u00e4tten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssigen Berufungen sind zum Teil begr\u00fcndet. Das Landgericht hat die geltend gemachten Anspr\u00fcche jedoch zum Teil unzutreffend ermittelt. Zum einen hat entgegen seiner Bewertung auch die Ausf\u00fchrungsform B 0169 das Klagepatent verletzt, dar\u00fcber hinaus ist der anerkannte Anteil der Schutzrechtsverletzung am Gesamtgewinn der Beklagten mit 50% zu hoch gegriffen, und zum Teil sind noch weitere nicht ber\u00fccksichtigte Kosten vom Gesamtumsatz der Beklagten abzuziehen. Weiterhin sind auch die geltend gemachten Kosten f\u00fcr die Abmahnung und die weiteren Anwaltskosten unzutreffend berechnet worden. Der der Kl\u00e4gerin zustehende Zahlungsanspruch bel\u00e4uft sich auf insgesamt 27.529,21 Euro.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts verletzt auch die Ausf\u00fchrungsform B 0169 das Klagepatent.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine elektronische Anzeigevorrichtung zur Darstellung insbesondere alphanumerischer Zeichen. Das aktive Anzeigemittel dieser Vorrichtung bilden Elemente, beispielsweise von elektro-optischen Fl\u00fcssigkristallzellen oder Luminiszenzdioden (LED), deren optische Eigenschaften sich in Abh\u00e4ngigkeit von einem elektrischen Erregungssignal, selektiv gesteuert durch einen elektronischen Steuerschaltkreis, \u00e4ndern (Klagepatentschrift Abs. [0001] bis [0003]; Anl. B 1, S. 1, Zeilen 5 bis 24); die angesteuerten kontrastieren zu den nicht ausgew\u00e4hlten Elementen (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0030] bis [0032]; Anl. B 1, S. 9, Zeile 1 bis S. 10, Zeile 4).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. [0004] bis [0006]; Anl. B 1, S. 1, Zeile 26 bis S. 2, Zeile 6), ist aus der franz\u00f6sischen Offenlegungsschrift 2 458 857 (Anl. B 2) eine Anzeigevorrichtung bekannt, die eine Gruppe als gerade und balkenf\u00f6rmige Segmente ausgebildeter Module umfasst, die benachbart und aufeinandersto\u00dfend in Zeilen und Spalten angeordnet sind; die Figuren 1a und b dieser Druckschrift sind nachstehend wiedergegeben.<\/p>\n<p>An dieser Vorrichtung wird beanstandet, sie k\u00f6nne Zeichen nur in der graphisch wenig ansprechenden Form aneinander gef\u00fcgter \u201eBalken\u201c bzw. Striche darstellen und nicht wahlweise Gro\u00df- oder Kleinbuchstaben wiedergeben.<\/p>\n<p>Mit dem vorrangigen Ziel, die Aufl\u00f6sung zu verbessern, offenbart die europ\u00e4ische Offenlegungsschrift 0 146 285 (Anl. B 3), deren Figuren 1 A-C und 2 A-C nachstehend wiedergegeben sind, eine Anzeigevorrichtung mit einer Vielzahl einzeln adressierbarer rechteckiger, insbesondere quadratischer Elementarmotive, die in Form einer Punktmatrix identisch und in homogener Weise in Zeilen und Spalten angeordnet sind. Dadurch, dass die Elementarmotive mit Hilfe zweier Diagonaler nahezu identisch in vier Teilbereiche aufgeteilt werden, ist die Matrize in ihrer Struktur im Wesentlichen in mehrere sich wiederholende Gruppen gegliedert, die jeweils aus vier gleichschenkligen Dreiecken bestehen (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0007] und [0008]; Anl. B 1, S. 2, Zeilen 8 bis 29). Daran wird als nachteilig angesehen, dass die Form der darstellbaren Zeichen durch das Matrizenschema festgelegt wird und stilisierte &#8211; an bestimmte Schriftarten angen\u00e4herte und zumindest mit teilweise gerundeten Konturen versehene \u2013 Zeichen nicht dargestellt werden k\u00f6nnen (Abs. [0009] bis [0011]; Anl. B 1, S. 3, Zeilen 1 bis 28).<\/p>\n<p>Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 180 685 (Anl. B 4) ist eine Anzeigevorrichtung mit den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalsgruppen 1 bis 5 bekannt, deren prim\u00e4res Ziel es ist, die \u00c4sthetik der dargestellten Ziffern und Buchstaben zu verbessern, und die sich \u00fcberdies die Aufgabe gestellt hat, mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinen Zahl von Segmenten sowohl gro\u00dfe als auch kleine Buchstaben und einzelne Sonderzeichen f\u00fcr jedermann leicht lesbar darzustellen und daher auch f\u00fcr Anzeigen in Bahnh\u00f6fen, Schaufenstern und auf Flugh\u00e4fen verwendet werden kann (vgl. Anl. B 4, S. 3, Zeilen 16 bis 19 in Verbindung mit S. 2, Zeilen 9 bis 22). Zu diesem Zweck haben die Elementarmotive, wie die nachfolgend abgebildeten Figuren 4 und 5 der bekannten Druckschrift zeigen, heterogene (z.B. abgerundete, geradlinige oder gewinkelte) Konturen, sind mosaikartig komplement\u00e4r und konkordant zueinander ohne systematische Wiederholung angeordnet (Klagepatentschrift Abs. [0012] bis [0014]; Anl. B 1, S. 3, Zeile 30 bis S. 4, Zeile 23) und durch Abstandsb\u00e4nder einzeln voneinander getrennt.<\/p>\n<p>An dieser Vorrichtung wird bem\u00e4ngelt, der Wunsch nach immer besserer Stilisierung der abzubildenden Zeichen vergr\u00f6\u00dfere die Anzahl der ben\u00f6tigten Elementarmotive, was aufgrund der erforderlichen gro\u00dfen Zahl an Steuerschaltkreisen nicht nur die Anzeigevorrichtung verteuere, sondern in zweifacher Weise auch das Aussehen der wiedergegebenen Zeichen beeintr\u00e4chtige. Stie\u00dfen mehrere durch Abstandsb\u00e4nder voneinander getrennte Elementarmotive spitzwinklig aufeinander, wirke das Zeichen an dieser Stelle aus der Distanz betrachtet \u201eangenagt\u201c, weil das menschliche Auge die spitzen Ecken der Elementarmotive nicht mehr vollst\u00e4ndig bzw. nur in abgerundeter Form wahrnehme (vgl. Klagepatentschrift, Figuren 2 und 2 a sowie Abs. [0017], [0018], [0034] bis [0040] und [0070] bis [0075]; Anl. B 1, S. 5, Zeilen 1 bis 10, S. 10, Zeile 11 bis S. 11, Zeile 23 und S. 18, Zeile 20 bis S. 19, Zeile 28). Die in solchen \u00dcberschneidungsbereichen von Abstandsb\u00e4ndern von Anzeigemitteln freie Fl\u00e4che erscheine dem Betrachter deshalb erheblich gr\u00f6\u00dfer, als tats\u00e4chlich sie ist (\u201eoptische Erosion\u201c). Dar\u00fcber hinaus zeigten sich aufgrund der zahlreichen f\u00fcr die Ansteuerung der Elementarmotive erforderlichen elektrischen Zuleitungen innerhalb der breiten Abstandsb\u00e4nder \u201eparasit\u00e4re Linien\u201c, die sich bislang nur durch eine sehr aufw\u00e4ndig gestaltete Gegenelektrode unsichtbar machen lie\u00dfen (vgl. Figuren 2a und 3b in Verbindung mit Abs. [0020] bis [0023]; Anl. B 1, S. 5, Zeile 16 bis S. 6, Zeile 7).<\/p>\n<p>Ein weiterer Nachteil besteht nach den Angaben der Klagepatentbeschreibung darin, dass die Vorrichtung keine Kleinbuchstaben darstellen und vor allem Ziffern und Buchstaben nur mit einer einzigen Abmessung wiedergeben kann. Soll die Gr\u00f6\u00dfe der darzustellenden Buchstaben und Ziffern ver\u00e4ndert werden, muss die bereits installierte Vorrichtung ausgewechselt werden (Klagepatentschrift Abs. [0024]; Anl. B1, S. 6, Zeilen 9 bis 19).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift vor diesem Hintergrund an, die gattungsgem\u00e4\u00dfe Anzeigevorrichtung so zu verbessern, dass sie sehr viel mehr stilisierte Zeichen darstellen kann, frei von den beiden vorstehend er\u00f6rterten optischen M\u00e4ngeln ist, mit einer minimalen Anzahl von Elementarmotiven auskommt (Abs. [0020]; Anl. B 1 Zeilen 24 bis 32) und Buchstaben mit unterschiedlichen Abmessungen zu geringstm\u00f6glichen Kosten darstellen kann (Abs.[0027]; Anl. B 1, S. 6, Zeile 34 bis S. 7, Zeile 2; BPatG, Anl. BK 13, S. 10 Abs. 3).<br \/>\nDer L\u00f6sungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 des Klagepatentes in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung in einer Anzeigevorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Elektronische Anzeigevorrichtung mit<br \/>\na) mindestens einem elektro-optischen Anzeigemittel (1) und<br \/>\nb) Elementarmotiven (m1 bis mn).<br \/>\n2. Die Elementarmotive (m1 bis mn) sind<br \/>\na) den elektro-optischen Anzeigemitteln (1) zugeordnet,<br \/>\nb) zum gr\u00f6\u00dferen Teil ausgehend von einer Serie alpha-numerischer stilisierter und ausgebildeter Zeichen und<br \/>\nc) in Form einer zusammengesetzten Mosaikstruktur ausgebildet.<br \/>\n3. Die Elementarmotive (m1 bis mn) bilden das Raster der Mosaikstruktur.<br \/>\n4. Die Elementarmotive (m1 bis mn)<br \/>\na) weisen heterogene und komplement\u00e4re Konturen auf<br \/>\nb) und sind konkordant angeordnet,<br \/>\nc) um sich ineinander zu f\u00fcgen \u00e4hnlich einem Puzzle.<br \/>\n5. Die Elementarmotive (m1 bis mn) bilden<br \/>\na) Zeilen (L1 bis L6)<br \/>\nb) und Spalten (C1 bis C5)<br \/>\nc) die charakteristische Schreibzonen (A, B) f\u00fcr die Anzeige von Buchstaben oder Ziffern begrenzen.<br \/>\n6. Die Elementarmotive (m1 bis mn) sind in den Schreibzonen (A, B) in getrennten Gruppen (G1 bis Gn) ausgebildet.<br \/>\n7. In den Gruppen (G1 bis Gn) sind die Elementarmotive (m1 bis mn)<br \/>\na) zueinander an der Grenze der Ber\u00fchrung angeordnet<br \/>\nb) und werden von einem Abstand (Y) getrennt, der vorgesehen ist zum Sicherstellen der elektrischen Isolation dieser Motive voneinander.<br \/>\n8. Jede Gruppe von Motiven (G1 bis Gn) ist von der benachbarten Gruppe oder den benachbarten Gruppen von optisch passiven Abstandsb\u00e4ndern (b1 bis bn) getrennt.<br \/>\n9. Die Abstandsb\u00e4nder (b bis b) weisen eine Breite (X) auf, welche deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als der Abstand (Y), wobei<br \/>\na) h\u00f6chstens vier Abstandsb\u00e4nder (b1 bis bn) in ihrem Durchsetzungspunkt (I) aufeinandertreffen und<br \/>\nb) einen Winkel a einschlie\u00dfen, der gr\u00f6\u00dfer als 60\u00b0 ist.<br \/>\n10. Das Mosaik weist mindestens ein Basisraster (T1) auf, das eine erste charakteristische Zone (B) f\u00fcr die Anzeige von Zeichen einer ersten Gr\u00f6\u00dfe aufweist.<br \/>\n11. Das Basisraster (T1) ist in einem Zusatzraster (T2) teilweise dupliziert, um<br \/>\n12. ein resultierendes Raster (T1) zu bilden, das in der Lage ist, die Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe in einer weiteren charakteristischen Zone (A) anzuzeigen.<br \/>\nDie Zusammenfassung benachbarter Elementarmotive in Gruppen und die Beschr\u00e4nkung der optischen Trennfunktion auf die Abstandsb\u00e4nder sollen das Erscheinungsbild der abgebildeten Zeichen verbessern, indem die Zahl der sichtbaren Abstandslinien verringert wird. Sichtbar sind nur noch die Abstandsb\u00e4nder zwischen den Gruppen, nicht dagegen die Trennungslinien zwischen den Elementarmotiven innerhalb einer Gruppe, so dass die gesamte Gruppe wie eine durchgehende und ununterbrochene Fl\u00e4che erscheint (Klagepatentschrift Abs. [0051]; Anl. B 1, S. 14, Zeilen 13 bis 27). Die optisch inaktiven Abstandsb\u00e4nder zwischen den Gruppen erm\u00f6glichen es, die elektrischen Zuleitungen der einzelnen Elementarmotive unsichtbar unterzubringen und die unerw\u00fcnschten \u201eparasit\u00e4ren Linien\u201c zu vermeiden. Die Gegenelektrode kann entsprechend Figur 5 der Klagepatentschrift auf relativ einfache Art und Weise so ausgebildet werden, dass sie die Bereiche hinter den Abstandsb\u00e4ndern frei l\u00e4sst (Klagepatentschrift vgl. Abs. [0062] und [0063]; Anl. B 1, S.16, Zeile 23 bis S. 17, Zeile 10; BPatG, a.a.O., S. 13 Abs. 1). Da durch die Begrenzung der Zahl der Abstandsb\u00e4nder in den Durchsetzungspunkten nur noch vier aufeinander treffen und einen Winkel von mehr als 60\u00b0 einschlie\u00dfen, wird das oben angesprochene Ph\u00e4nomen der optischen Erosion minimiert.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nur um die Auslegung der Merkmale 10 und 12. Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz auch die Verwirklichung der Merkmale 1, 2, 7, 8 und 9 in Frage stellen wollen, k\u00f6nnen sie damit nach \u00a7 531 Abs.2 Nr. 3 ZPO nicht mehr geh\u00f6rt werden. Zwar ist es richtig, dass die Kl\u00e4gerin deren Verletzung h\u00e4tte darlegen m\u00fcssen; die Beklagten hatten aber schon in der erstinstanzlichen Klageerwiderung (Seite 12, Bl. 48 d.A.) den Streit auf die Merkmale 10 und 12 der vorstehenden Gliederung konzentriert und damit f\u00fcr das angerufene Gericht und die gegnerische Partei zu erkennen gegeben, dass sie von einem wortsinngem\u00e4\u00dfen Vorliegen der \u00fcbrigen Merkmale ausgehen. In diesem Sinne hatte auch die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten verstanden und sich in ihrer Replik vom 28.Januar 2008 (vgl. Bl. 81 d.A.) nur mit diesen Merkmalen befasst. Das zeigt, dass beide Parteien vom Vorliegen der nicht ausdr\u00fccklich bestrittenen Merkmale des Klagepatentanspruches 1 ausgingen, und auch das Landgericht hat deren Verwirklichung zu Recht als unstreitig betrachtet (Urteilsumdruck Seite 29). Wenn die Beklagten die Erf\u00fcllung der eingangs genannten Merkmale jetzt in Zweifel ziehen, h\u00e4tten sie darlegen m\u00fcssen, warum ihnen das im Verfahren vor dem Landgericht noch nicht m\u00f6glich war. Auch im Berufungsverfahren enthalten die Ausf\u00fchrungen der Beklagten im \u00fcbrigen keinen konkreten Tatsachenvortrag dazu, an welchen Stellen sich die angegriffenen Gegenst\u00e4nde insoweit von der Lehre des Klagepatentes unterscheiden, sondern es wird nur eingewandt, auf den Bildern \u2013 das waren nur die vor dem Hinweisbeschluss vorgelegten Materialien \u2013 seien die Abstandsverh\u00e4ltnisse nicht klar zu erkennen. In ihrer letzten Stellungnahme vom 29. Januar 2010 (Seite 2 ff.; Bl. 421 ff. d.A.) zur Anlage B 13 kommen die Beklagten auf die jetzt erst in Zweifel gezogenen Merkmale nicht mehr zur\u00fcck und befassen sich nur noch mit der von Anfang an streitigen F\u00e4higkeit der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zur Wiedergabe von Zeichen in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen.<\/p>\n<p>In seinem bereits erw\u00e4hnten Hinweisbeschluss vom 24. September 2009 hat der Senat bereits ausgef\u00fchrt, Patentanspruch 1 verlange nicht, dass s\u00e4mtliche Ziffern (0 \u2013 9) oder s\u00e4mtliche Buchstaben des Alphabets (a \u2013 z bzw. A \u2013 Z) in mindestens zwei verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen anzeigbar sind, sondern es gen\u00fcge nach dem Anspruchswortlaut, mindestens zwei Ziffern oder Buchstaben in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen darstellen zu k\u00f6nnen. Mit der \u201eersten\u201c bzw. \u201ezweiten\u201c Gr\u00f6\u00dfe der Zeichen seien deren geometrische Abmessungen gemeint, so dass dieselbe Ziffer, derselbe Klein- oder derselbe Gro\u00dfbuchstabe in unterschiedlichen Abmessungen dargestellt werden k\u00f6nnen m\u00fcsse. Unteranspruch 19 stehe dem nicht entgegen und betreffe bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis der gesamten Patentschrift den Fall, dass sich eine \u201eZeichenfamilie\u201c (eine Familie umfasst s\u00e4mtliche Ziffern, s\u00e4mtliche Klein- oder s\u00e4mtliche Gro\u00dfbuchstaben) in zwei Abmessungen anzeigen l\u00e4sst. Auch wenn der Patentanspruch keine besonderen Vorgaben zur \u00e4sthetischen Qualit\u00e4t der Zeichendarstellung enthalte, sei jedoch mit dem Landgericht zu fordern, dass die Zeichen f\u00fcr einen durchschnittlichen Betrachter in jeder anzeigbaren Gr\u00f6\u00dfe einwandfrei erkennbar seien.<\/p>\n<p>Hieran h\u00e4lt der Senat nach erneuter Pr\u00fcfung fest. Dass der angesprochene Durchschnittsfachmann Anspruch 1 in diesem Sinne versteht, ergibt bereits die ma\u00dfgebliche franz\u00f6sisch-sprachige Anspruchsfassung, die f\u00fcr Zeichen den Ausdruck \u201ecaract\u00e8re\u201c und f\u00fcr das deutsche Wort Gr\u00f6\u00dfe den Begriff \u201etaille\u201c gebraucht. Caract\u00e8re bezeichnet die Gestaltung bzw. Zeichnung einer Ziffer oder eines Buchstabens, der als Minuskel regelm\u00e4\u00dfig ein anderes Schriftbild hat als in Majuskelschrift, so dass neben den einzelnen Ziffern sowohl der Gro\u00df- als auch der Kleinbuchstabe jeweils einen eigenen caract\u00e8re darstellen. Mit \u201etaille\u201c sind die mathematisch-geometrischen Abmessungen der \u201ecaract\u00e8re\u201c gemeint.<\/p>\n<p>Die Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt dieses Verst\u00e4ndnis. An der den n\u00e4chst kommenden Stand der Technik bildenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 180 685 bem\u00e4ngelt sie (Abs\u00e4tze [0012] bis [0024]; Anlage B1, Seiten 4 bis 6) nicht nur die bereits erw\u00e4hnten optischen Defekte, die unerw\u00fcnschte Erh\u00f6hung des Aufwandes f\u00fcr die Stromversorgung bei einer besseren Stilisierung durch mehr Pixel und die fehlende Anzeigbarkeit von Minuskeln, sondern beanstandet ausdr\u00fccklich auch als \u201ewesentlich\u201c, dass die Abmessungen der anzuzeigenden Zeichen die Gr\u00f6\u00dfe der bekannten Vorrichtung bestimmen, so dass die Modifikation der Gr\u00f6\u00dfe der anzuzeigenden Zeichen einen Austausch der gesamten Vorrichtung gegen eine solche anderer Gr\u00f6\u00dfe bedingt. Die in der Klagepatentschrift objektiv zutreffend wiedergegebene Aufgabe besteht demgem\u00e4\u00df nicht nur darin, die Wiedergabe einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl stilisierter Zeichen frei von optischen Defekten mit gleichwohl verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig wenigen Pixeln zu erm\u00f6glichen, sondern umfasst insbesondere auch das Anliegen, dem Problem der Abmessung der Buchstaben mit geringstm\u00f6glichen Kosten gerecht zu werden (vgl. Klagepatentschrift, Abs\u00e4tze [0026] und [0027]; Anlage B1, Seite 6\/7). Das hat auch das fachkundige Bundespatentgericht (Anlage BK 13, Seite 10 letzter Absatz) eindeutig in dem Sinne verstanden, dass erfindungsgem\u00e4\u00df Buchstaben mit unterschiedlichen Abmessungen \u2013 und nicht nur als Minuskel und Majuskel \u2013 sollen dargestellt werden k\u00f6nnen. Soweit sich die Klagepatentschrift (vgl. Abs\u00e4tze [0043], [0048], [0050], [0082] und [0087]; Anlage B 1, Seiten 12, 13, 14, 20f. und 22) mit der Darstellbarkeit der Buchstaben als Majuskeln und Minuskeln befasst, handelt es sich vor diesem Hintergrund um Besonderheiten der dort wiedergegebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die sich der technische Sinngehalt des Anspruches 1 jedoch nicht bezieht. Die entscheidenden und allgemein das Wesen der Erfindung umschreibenden Erl\u00e4uterungen zu den Merkmalen 10 und 12 enth\u00e4lt die Klagepatentbeschreibung in der Er\u00f6rterung des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 6 (Abs\u00e4tze [0096] bis [0098]; Anlage B 1, Seite 25), wo ausgef\u00fchrt ist, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mosaik umfasse eine erste Anzeigezone zur Bildung alphanumerischer Zeichen mittlerer Gr\u00f6\u00dfe, diene insbesondere (also nicht allein) der Bildung eines ersten Satzes von Majuskelbuchstaben und Ziffern gem\u00e4\u00df Figur 11 bis 18 und umfasse auch eine zweite Zone E zur Anzeige alphanumerischer Zeichen gr\u00f6\u00dferer Abmessungen, n\u00e4mlich gro\u00dfer Majuskeln und Ziffern, wie sie in den Figuren 19 bis 26 sichtbar seien. Auch am Schluss der Beschreibung wird hervorgehoben, das Mosaik umfasse mindestens zwei charakteristische Zonen f\u00fcr die Bildung von Ziffern in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen und auch zur Anzeige unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfen ein und derselben Buchstaben einer Familie. Mit diesem Inhalt bezieht der Fachmann die dortigen Erl\u00e4uterungen nicht nur auf die in Unteranspruch 19 beschriebene Ausf\u00fchrungsform, sondern erkennt sie als wesentlich f\u00fcr die gesamte Erfindung. Gerade durch die Darstellbarkeit ein und desselben Buchstabens bzw. Zeichens in unterschiedlichen Abmessungen kann man nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Absatz [0103]; Anlage B 1, Seite 27 oben) dem eingangs erw\u00e4hnten Problem der Beschr\u00e4nkung der Anzeigevorrichtung auf die Wiedergabe von Zeichen in einer einzigen Gr\u00f6\u00dfe abhelfen, weil man f\u00fcr eine Darstellung in ver\u00e4nderter Gr\u00f6\u00dfe nicht mehr die Vorrichtung austauschen muss, sondern auf der vorhandenen Vorrichtung nur die Anzeige in einer abweichenden Gr\u00f6\u00dfe einstellen kann. Gestalt und Funktion des Zusatzrasters, das die aus dem Basisraster bestehende Zone B zur Zone A erweitert, best\u00e4tigen die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung. Das Zusatzraster soll deshalb aus dem Basisraster dupliziert sein, damit sich f\u00fcr die Wiedergabe der Zeichen in der ersten Gr\u00f6\u00dfe in Zone B ben\u00f6tigte charakteristische Mosaikstrukturen auch im erweiterten Bereich der Zone A wiederholen, um dort die Darstellung der selben Zeichen in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber ausf\u00fchrt (Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 4. Dezember 2009, Bl. 419 d.A.), Anspruch 19 beziehe sich nicht auf die Bildung einer \u201egesamten Zeichenstruktur in dem Sinne, dass die Darstellbarkeit s\u00e4mtlicher Zeichen des Alphabets angesprochen\u201c werde und auch nicht auf die Bildung einer Zeichenfamilie, ist dies mit dem Wortlaut des Anspruchs 19 unvereinbar.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin erfasst Patentanspruch 1 auch bei dem vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnis das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df den Figuren 4 a bis k. Das hat das Landgericht bereits zutreffend ausgef\u00fchrt, so dass auf die dortigen Darlegungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>Ebenso erfolglos bleibt der im Verhandlungstermin vom 25. Februar 2010 vor dem Senat vorgetragene Hinweis der Kl\u00e4gerin, dass das Raster des Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 3 der Klagepatentschrift Minuskeln mit Ober- und\/oder Unterl\u00e4nge nicht in einer zweiten Gr\u00f6\u00dfe anzeigen k\u00f6nne, belege, dass die in Anspruch 1 umschriebene Erfindung nur auf die Verwirklichung einer Gro\u00df- und Kleinschreibung und nicht auf die Wiedergabe identischer Zeichen in verschiedenen Abmessungen abziele. Denn es gen\u00fcgt zur Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre, Majuskeln und\/oder Ziffern in verschiedenen Abmessungen zu zeigen, und hierzu ist die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Ausf\u00fchrung unstreitig in der Lage; ob das zus\u00e4tzlich auch bei der Anzeige von Minuskeln m\u00f6glich ist, ist im Rahmen des Anspruches 1 unerheblich.<\/p>\n<p>Eine besondere \u00e4sthetische Qualit\u00e4t oder eine besondere Qualit\u00e4t der Erkennbarkeit der Zeichenwiedergabe wird in Anspruch 1 nicht gefordert. Die angestrebten Verbesserungen bestehen in der Beseitigung unregelm\u00e4\u00dfiger Strukturen, parasit\u00e4rer Linien und der bereits erw\u00e4hnten optischen Erosionen. Die angezeigten Zeichen werden nur noch durch optisch passive Abstandsb\u00e4nder unterbrochen, innerhalb der Elementarmotivgruppen sind Trennlinien nicht mehr sichtbar. Dass die Elementarmotive in ihren Konturen so gew\u00e4hlt werden, dass sich ein m\u00f6glichst ansprechendes Bild bei der Anzeige ergibt und die Zeichen besonders gut zu erkennen sind, mag in der Praxis der Regelfall sein, wird in Anspruch 1 aber nicht verlangt.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann sich die Kl\u00e4gerin mit Erfolg auf die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts (Anlage BK 13, Seite 12\/13) berufen, die Vorteile der Erfindung l\u00e4gen u.a. in der Anzeigbarkeit einer Vielzahl alpha-numerischer Zeichen in Gro\u00df- und Kleinschreibung. Da die Kl\u00e4gerin das Klageschutzrecht nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang mit den hier in Rede stehenden Merkmalen 10 bis 12 verteidigt hat, hat das Bundespatentgericht das Klagepatent ohne weitere Sachpr\u00fcfung beschr\u00e4nkt (vgl. BGH GRUR 2006, 666 Rdnr. 20 \u2013 Stretchfolienhaube; GRUR 2007, 778, 780 Rdnr.<br \/>\n\u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). F\u00fcr diesen Teil der Entscheidung weisen die Gr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils keine Begr\u00fcndung auf, die zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche herangezogen werden k\u00f6nnte. Es ist zwar richtig, dass im Nichtigkeitsverfahren die Merkmale 9a und 9b ohne weitere Sachpr\u00fcfung in den Anspruch aufgenommen worden sind, w\u00e4hrend die hier zur Diskussion stehenden Merkmale 10 und 12 schon in der im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Fassung enthalten waren. Soweit sich das Bundespatentgericht mit ihnen befasst, wird nur erl\u00e4utert, warum das Klagepatent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat, ohne dass die betreffenden Ausf\u00fchrungen Teil der Beschreibung werden (BGH, a.a.O. \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Abgesehen davon verm\u00f6gen die Darlegungen des Bundespatentgerichts den Standpunkt der Kl\u00e4gerin auch nicht zu st\u00fctzen. Angesichts der bereits erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen auf Seite 10 der Entscheidungsgr\u00fcnde, die auch die Kritik am Stand der Technik und seiner fehlenden Anzeigbarkeit in verschiedenen Buchstabenabmessungen nicht unerw\u00e4hnt l\u00e4sst \u2013 auch in der Angabe der Aufgabenstellung nicht \u2013 ist die Zusammenfassung der mit der Erfindung erzielbaren Vorteile erkennbar nur ein grober und teilweise auch ungenauer Umriss.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon den vom Senat nicht ausgeurteilten Ausf\u00fchrungsformen fallen nicht nur die vom Landgericht f\u00fcr patentverletzend gehaltenen Typen B 1079, 5039 und 8089, sondern auch die f\u00fcr patentfrei gehaltene Ausf\u00fchrungsform B 0169 unter den Wortsinn des Klagepatentanspruches 1. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist das nachstehend eingeblendete Material, das die Kl\u00e4gerin auf den Hinweisbeschluss des Senats als Anlage BK 13 vorgelegt hat. Die Ausf\u00fchrungsform B 0169 kann danach Majuskeln und Ziffern in den Schriftarten 1 und 2 (jeweils gro\u00df) in zwei unterschiedlichen Abmessungen zentriert auf einer einheitlichen Grundzeile darstellen, und sie ist auch bei Minuskeln dazu in der Lage, wie die Schriftarten 1 und 2 (jeweils klein) zeigen.<\/p>\n<p>Das jetzt vorgelegte Material ergibt auch f\u00fcr alle anderen Ausf\u00fchrungsformen die Verwirklichung der Merkmale 10 bis 12, und zwar nicht nur f\u00fcr einzelne Buchstaben oder Ziffern, sondern f\u00fcr s\u00e4mtliche Buchstaben des Alphabets und s\u00e4mtliche Ziffern, weil sie jedenfalls in der Lage sind, Majuskeln oder Ziffern in der Zone B einerseits und der Zone A andererseits in unterschiedlichen Abmessungen darzustellen, wobei die gleichzeitig anzuzeigenden Zeichen auch jeweils auf einer Grundzeile zentriert und f\u00fcr den Leser auch in ihrem Sinngehalt einwandfrei zu erkennen sind. So kann ausweislich dieser Anlagen die Ausf\u00fchrungsform B 1079 in den Zonen A und B Majuskeln in unterschiedlichen Abmessungen darstellen (vgl. Anlage BK 13 Schriftarten 1 und 3, jeweils gro\u00df). Die Ausf\u00fchrungsform B 4099 hat diese M\u00f6glichkeit jedenfalls in den vorgelegten Schriftarten 1, 2 und 4 (jeweils gro\u00df); dasselbe gilt f\u00fcr Minuskeln in den Schriftarten 1, 2 und 4 (jeweils klein). Bei der Ausf\u00fchrungsform B 5039\/8089 gen\u00fcgt jedenfalls die Wiedergabe von Ziffern und Majuskeln in den Schriftarten 1 und 3 (jeweils gro\u00df) den vorstehenden Anforderungen, und f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform B 5110 gilt dies f\u00fcr die Darstellbarkeit von Majuskeln und Ziffern in den Schriftarten 1 und 2 (jeweils gro\u00df).<\/p>\n<p>Was die Kl\u00e4gerin dazu in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2010 (Bl. 421 ff.) ausf\u00fchrt, hat keine Substanz, weil keine konkreten Einw\u00e4nde erhoben werden. Dass einzelne Schriftarten zur Wiedergabe von Majuskeln und Minuskeln in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen auch in die Unterl\u00e4nge hineinreichen, ist unerheblich, weil der Senat seiner Beurteilung die betreffenden Schriftarten nicht zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Anspr\u00fcche aus Verletzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 2002 f\u00fcr sp\u00e4testens mit Ablauf des Jahres 2005 verj\u00e4hrt gehalten (vgl. Urteilsumdruck S. 33). Die Verj\u00e4hrung in der Zeit bis zum 31. Dezember 2001 richtet sich gem\u00e4\u00df Artikel 229 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem damals geltenden Recht, also nach \u00a7 141 PatG a.F. Die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt danach 3 Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte Kenntnis von der Verletzung und der Person des Verpflichteten hatte, und ohne R\u00fccksicht auf diese Kenntnis 30 Jahre. F\u00fcr die Verj\u00e4hrung seit dem 1. Januar 2002 gelten \u00a7 141 PatG n.F. und die \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 3 BGB; die Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt jetzt grunds\u00e4tzlich 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis, unabh\u00e4ngig hiervon 10 Jahre. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die hier in Rede stehenden patentverletzenden Vorrichtungen schon bei der Klageerhebung im Vorprozess LG D\u00fcsseldorf 4a O 214\/01 (= 2 U 114\/02) kannte, bestehen zwar nicht. Das schlie\u00dft den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist jedoch noch nicht aus. Seitdem grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gen\u00fcgt, ist das bisherige Kriterium, dass die Verj\u00e4hrungsfrist weiter l\u00e4uft, wenn der Verletzte mit einigerma\u00dfen Aussicht auf Erfolg den Anspruch h\u00e4tte einklagen k\u00f6nnen, zu eng, sondern es sind die zur groben Fahrl\u00e4ssigkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 199 und 277 BGB entwickelten Grunds\u00e4tze anzuwenden. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ist gegeben, wenn naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt werden, die jedem h\u00e4tten einleuchten m\u00fcssen (vgl. Benkard, PatG und GbMG, 10. Aufl., \u00a7 141 Nr. 5), wenn sich dem Gl\u00e4ubiger die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde f\u00f6rmlich aufdr\u00e4ngen mussten und er leicht zug\u00e4ngliche Informationsquellen nicht nutzt. Bei Schadenersatzanspr\u00fcchen ist grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zu bejahen, wenn der Gl\u00e4ubiger in Kenntnis eines drohenden oder eingetretenen Schadens unt\u00e4tig bleibt, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen \u00fcber die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen unschwer m\u00f6glich und zumutbar war (Palandt\/Ellenberger, BGB 69. Auflage, \u00a7 199, Rdn. 36, 37 m.w.N.).<\/p>\n<p>So liegt der Fall auch hier. Die Kl\u00e4gerin ist dem Vortrag der Beklagten (Bl. 128 d.A.) nicht entgegen getreten, dass die S. 7 des als Anlage B 10 vorgelegten Kataloges, der auch im Vorverfahren als Beleg f\u00fcr die Patentverletzungen diente, auch die hier in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen B 0169, 5039, 7069, 1079 und 8089 betraf. Bezog sich der Prospekt auf diese Ausf\u00fchrungsformen, h\u00e4tte es sich der Kl\u00e4gerin aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, sich nicht darauf zu verlassen, s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen seien im Vorprozess ebenso wie die ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte Vorrichtung B 7069 mit angegriffen und w\u00fcrden von einem obsiegenden Urteil mit erfasst, sondern zu pr\u00fcfen, wie die anderen Ausf\u00fchrungsformen beschaffen sind, ob sie auch unter die Lehre des Klageschutzrechtes fallen und von der Beklagten zu 1. Vertrieben werden. Dies gilt umso mehr, als der Prospekt nur die Rasterstruktur der Ausf\u00fchrungsform B 7069 zeigt, gleichzeitig aber f\u00fcr die anderen Typen abweichende Abmessungen und Zeichenmengen angibt. Beides bedeutete zwangsl\u00e4ufig, dass die nicht abgebildeten Typen eine andere Rasterstruktur als die Vorrichtung B 7069 aufweisen mussten. Tats\u00e4chlich weichen die Rasterstrukturen auch voneinander ab, wie schon der Vergleich der im angefochtenen Urteil und im Anlagenkonvolut BK 13 wiedergegebenen Rasterabbildungen der hier in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen mit der im Prospekt abgebildeten Ausf\u00fchrungsform B 7069 zeigt. Wie die Rasterstrukturen beschaffen waren und ob sie unter Anspruch 1 des Klagepatentes fielen, h\u00e4tte sich durch eine Beschaffung der Vorrichtungen kl\u00e4ren lassen; dass diese Beschaffung nicht m\u00f6glich war, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Dass auch die nicht abgebildeten Raster m\u00f6glicherweise das Klageschutzrecht verletzten, lag nahe, weil im Prospekt auf eine gesonderte bildliche Wiedergabe verzichtet wurde und das als Hinweis darauf verstanden werden musste, dass die betreffenden Muster trotz der sich abzeichnenden Unterschiede im Grundsatz \u00e4hnlich aussahen wie das abgebildete Raster der Ausf\u00fchrungsform B 7069. Das alles sind Gr\u00fcnde, aus denen es sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufdr\u00e4ngen musste, sich \u00fcber die Beschaffenheit der nicht abgebildeten Anzeigevorrichtungen Gewissheit zu verschaffen und auch sie im Vorverfahren zum Gegenstand des Klageangriffes zu machen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit ab 2003 hat das Landgericht zu Recht (Urteilsumdruck S. 33\/34) die Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Zeit vom 21. August 2006 bis zum 9. Januar 2007 als gehemmt betrachtet und dies auch zutreffend begr\u00fcndet. Im Grundsatz wenden die Beklagten zwar mit Recht ein, das Landgericht habe diese Vorschriften herangezogen ohne darauf hinzuweisen, dass es die zur Berechnung des Verletztergewinns in anderem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen auch unter diesem Gesichtspunkt auswerten wollte. Dieser Einwand f\u00fchrt jedoch, nachdem die Kl\u00e4gerin sich die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in ihrer Berufung zu Eigen gemacht hat, nur dazu, dass die Hemmung der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz zu ber\u00fccksichtigen ist. Dass die vorgelegten Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen K 3 ff., mit denen die Kl\u00e4gerin ihre bezifferten Schadenersatzanspr\u00fcche belegen wollte, auch unter dem Gesichtspunkt der Verj\u00e4hrung Bedeutung erlangen w\u00fcrden, lag auf der Hand, weil die genannten Schreiben nicht nur Angaben \u00fcber die Rechnungslegung enthalten, sondern auch die \u00fcber den bezifferten Zahlungsanspruch gef\u00fchrten Vergleichsverhandlungen dokumentieren. Jedenfalls in der hier gegebenen Prozesslage muss die Einrede der Verj\u00e4hrung auch unter Heranziehung dieser Unterlagen beurteilt werden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer den Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns bildende Umsatz mit den Verletzungsgegenst\u00e4nden erh\u00f6ht sich um die mit der ebenfalls patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform B 0169-1 und 0169-2 erzielten Erl\u00f6se von 997,&#8211; und 3.290,10 Euro, die der vom Landgericht (Urteilsumdruck S. 37) ermittelten Gesamtsumme von 527.559,23 Euro hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssen, so dass sich ein Gesamtumsatz von 531.846,33 Euro ergibt. Zu ber\u00fccksichtigen sind beim Verletzergewinn die vom Senat verurteilten Ausf\u00fchrungsformen B 7069, 4099 und 5110 f\u00fcr die Jahre ab 2000, hinsichtlich der anderen Ausf\u00fchrungsformen B 1079, 0169 und 5039 nur die Ums\u00e4tze aus dem Jahr 2003.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei den abzugsf\u00e4higen Kosten m\u00fcssen zus\u00e4tzlich die als Ausschuss an den Lieferanten ohne Gegenleistung zur\u00fcckgegebenen Gl\u00e4ser ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast hat das Landgericht zutreffend beurteilt. Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen f\u00fcr den Schadenersatzanspruch darzulegen, auch die Tatsachen zur Begr\u00fcndung der geltend gemachten Schadensh\u00f6he einschlie\u00dflich der wertbildenden Faktoren; insbesondere muss sie, wenn sie in der Rechnungslegung nicht mitgeteilte Umst\u00e4nde heran zieht, z.B. h\u00f6here Ums\u00e4tze und St\u00fcckzahlen als dort angegeben, im Streitfall deren Vorliegen dartun und beweisen (vgl. Senat InstGE 7, 194, 199 f. \u2013 Schwerlastregal II); die Beklagten tragen demgegen\u00fcber die Beweislast daf\u00fcr, dass bestimmte von ihnen geltend gemachte Kosten den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen und damit vom erzielten Umsatzerl\u00f6s abzugsf\u00e4hig sind. Anerkannt ist das f\u00fcr Kosten, die ausnahmsweise zurechenbar sein sollen, obwohl sie typischer Weise als Gemeinkosten anfallen (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rdnr. 129 m.w.N.). Auch hier liegt der Fall nicht anders, weil die Tatsachen, aus denen die Beklagten eine Abzugsf\u00e4higkeit herleiten, ihnen als rechtshindernde Einwendungen g\u00fcnstig sind. Hiervon wollte der Senat mit der Entscheidung \u201eSchwerlastregal II\u201c nicht abweichen. Was die Kl\u00e4gerin im Auskunftserzwingungsverfahren h\u00e4tte kl\u00e4ren oder pr\u00e4zisieren k\u00f6nnen, dort aber hingenommen hat, kann im H\u00f6heprozess nicht mehr nur wegen mangelnder Transparenz ger\u00fcgt werden, vielmehr muss derjenige, der von anderen Zahlen als die Rechnungslegung ausgeht, im Einzelnen konkret dartun und im Streitfall beweisen, von welchen abweichenden Tatsachen ausgegangen werden muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu den LCD-Glaskosten ist unstreitig, dass sie anrechenbar sind, sobald die Gl\u00e4ser in ver\u00e4u\u00dferten Vorrichtungen eingebaut worden sind. Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Kosten f\u00fcr im Rahmen der regul\u00e4ren Fertigung zum Ausschuss gelangte Gl\u00e4ser ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Auch sie sind jeweils konkreten Ausf\u00fchrungsformen zuzuordnen, da die Beklagten unbestritten vorgetragen haben, f\u00fcr jede Ausf\u00fchrungsform sei ein spezielles LCD-Glas bezogen worden. Als Kostenposition hat das Landgericht insofern zu Recht 166.286, 71 Euro anerkannt. Zum Ausschuss geh\u00f6ren aber nicht nur Gl\u00e4ser, die bei der Herstellung konkreter Gegenst\u00e4nde unbrauchbar geworden sind, sondern auch ohne Kostenerstattung oder Ersatzlieferung zur\u00fcckgeschickte M\u00e4ngelexemplare. Entscheidend ist auch hier die Zuordenbarkeit zu den konkreten Verletzungsgegenst\u00e4nden, die sich auch hier daraus ergibt, dass f\u00fcr jede Ausf\u00fchrungsform ein spezielles Glas bezogen wurde. Ob die kostenlose R\u00fcckgabe wirtschaftlich sinnvoll war oder nicht, ist unerheblich. Auch der Umstand, dass bei der Berechnung des Schadenersatzes nach dem Verletzergewinn die Fiktion zugrunde gelegt wird, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte den von der Beklagten erzielten Verletzergewinn ohne die schutzrechtsverletzenden Handlungen erzielt, zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Die Fiktion bezieht sich lediglich darauf, dass der von der Beklagten erzielte Gewinn bei der verletzten Kl\u00e4gerin entstanden w\u00e4re, rechtfertigt aber nicht, bei der Ermittlung der vom Gesamtumsatz abzuziehenden Kosten des Verletzers die Kostenstruktur des Verletzten anzuwenden. Infolge dessen m\u00fcssen hinzugerechnet werden:<\/p>\n<p>Typ 7069: 117 x St\u00fcckpreis 41,23 \u20ac = 4.823,91 \u20ac<br \/>\nTyp 4099: 158 x St\u00fcckpreis 35,09 \u20ac = 5.544,22 \u20ac<br \/>\nTyp 5110: 165 x St\u00fcckpreis 31,63 \u20ac = 5.128,95 \u20ac<br \/>\nTyp 0169: 104 x St\u00fcckpreis 22,45 \u20ac = 2.334,80 \u20ac<br \/>\nTyp 1079: 50 x St\u00fcckpreis 51,53 \u20ac = 2.576,50 \u20ac<br \/>\nTyp 5039: 32 x St\u00fcckpreis 30,70 \u20ac = 982,40 \u20ac<br \/>\nGesamtsumme: 21.390,78 \u20ac<\/p>\n<p>Der vorstehenden Berechnung wurden, weil die Beklagten die Gesamtzahl der Retouren nicht nach Jahren (bzw. f\u00fcr Typ 4099 nicht nach einzelnen Lieferanten) aufgeschl\u00fcsselt haben, der jeweils niedrigste im angefochtenen Urteil bzw. in der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage K 12 angegebene St\u00fcckpreis zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Hinzu kommen f\u00fcr den bei der Verarbeitung entstandenen Ausschuss der Ausf\u00fchrungsform B 0169 weitere 4.106,50 Euro (191 St\u00fcck zu einem St\u00fcckpreis von 21,50 Euro).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDementsprechend erh\u00f6ht sich auch der abzugsf\u00e4hige Betrag der Kosten f\u00fcr den LCD-Glastransport um folgende Betr\u00e4ge (Ermittlung erfolgte nach dem vom Landgericht angewendeten Schl\u00fcssel St\u00fcckzahl x Transportkosten je kg x Gewicht der Glasmenge in Kilogramm):<\/p>\n<p>Typ 5110: 165 x 3,25 x 0,7 = 375,38 \u20ac<br \/>\nTyp 7069: 117 x 3,25 x 0,55 = 209,14 \u20ac<br \/>\nTyp 4099: 158 x 3,25 x 0,55 = 282,43 \u20ac<br \/>\nTyp 5039: 32 x 3,25 x 0,45 = 56,16 \u20ac<br \/>\nTyp 1079: 50 x 3,25 x 0,52 = 84,50 \u20ac<br \/>\nTyp 0169: 1710 x 3,25 x 0,31 = 1.722,80 \u20ac<br \/>\nSumme: 2.730,14 \u20ac<br \/>\nzuz\u00fcglich vom Landgericht<br \/>\nzuerkannter Betrag: 7.232,88 \u20ac<br \/>\nGesamtsumme: 9.963,62 \u20ac<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch f\u00fcr die Leiterplatten ist mit dem Landgericht (Umdruck S. 47 f.) ein weiterer Betrag f\u00fcr den Ausschuss anzuerkennen, den die Kl\u00e4gerin zwar erst in der Berufungserwiderung (Bl. 312 d.A.) teilweise n\u00e4her spezifiziert hat, wobei die Zahlen von der Kl\u00e4gerin ersichtlich nicht konkret bestritten werden. Hinzuzurechnen sind daher folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p>Typ 5110: 328 x St\u00fcckpreis 7,37 \u20ac = 2.417,36 \u20ac<br \/>\nTyp 4099: 121 x St\u00fcckpreis 5,71 \u20ac = 690,91 \u20ac<br \/>\nTyp 0169 (nur Zeitraum 2003 und nur<br \/>\nverbautes Material):<br \/>\n200 x St\u00fcckpreis 5,68 \u20ac = 1.136,00 \u20ac<br \/>\nSumme: 4.244,27 \u20ac<br \/>\nzuz\u00fcglich vom Landgericht<br \/>\nanerkannter Abzugsbetrag: 40.658,62 \u20ac<br \/>\nGesamtsumme: 44.902,89 \u20ac<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ausf\u00fchrungsformen B 5039, 7069, 1079 und 0169 konnten keine Ausschussmengen anerkannt werden, weil die Beklagten insoweit auch in der Berufungsinstanz keine Angaben gemacht haben.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWeiterhin zu ber\u00fccksichtigen sind die auch vom Landgericht in Abzug gebrachten Kosten von 729,10 \u20ac f\u00fcr Chip-Kondensatoren, 97.524,72 \u20ac f\u00fcr Chips und 187,20 \u20ac f\u00fcr Buffer, und weitere 4.423,36 \u20ac f\u00fcr Buchsenleisten (vgl. LG-Urteilsumdruck S. 48 bis 51).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nEbenso wie auch das Landgericht verfahren ist, k\u00f6nnen Kosten f\u00fcr nach dem Urteil des Senats verschrottete Gegenst\u00e4nde nicht in Abzug gebracht werden. Die Beklagten haben nichts anderes getan, als die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu vernichten. W\u00e4ren sie hierzu verurteilt worden, h\u00e4tten sie die Kosten der Vernichtung \u00fcbernehmen m\u00fcssen und h\u00e4tten, da ihnen der weitere Vertrieb untersagt war, sie auch nicht in den Verkehr bringen und daraus einen Gewinn erzielen d\u00fcrfen. Gestattete man ihnen, die Kosten zur Herstellung der vernichteten Gegenst\u00e4nde denjenigen f\u00fcr die zuvor verkauften gleichartigen Erzeugnisse hinzuzurechnen, w\u00fcrden sie mittelbar dem Verletzten angelastet, dessen f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinnes ma\u00dfgebliche Summe sich entsprechend verringert. Dass die Beklagten die Gegenst\u00e4nde, soweit der Senat sie nicht dazu verurteilt hat, freiwillig vernichtet haben, kann an dieser Beurteilung nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nNicht abgezogen werden d\u00fcrfen ferner Lohnkosten, was auch das Landgericht zutreffend so gesehen hat (Urteilsumdruck S. 51 ff.); die Beklagten haben insoweit auch im Berufungsverfahren nicht konkret dargetan, dass es Mitarbeiter gegeben hat, die gerade f\u00fcr den Bereich der angegriffenen Gegenst\u00e4nde eingestellt waren und au\u00dferhalb der Produktionszeiten f\u00fcr diese Erzeugnisse nicht mit anderen Aufgaben besch\u00e4ftigt waren.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht auch die Rechtsverteidigungskosten nicht anerkannt (Umdruck S. 52); auch auf diese Begr\u00fcndung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nIn der Gesamtsumme belaufen sich die abzugsf\u00e4higen Kosten damit auf 349.514,88 Euro, was einem Gewinn der beklagten von 182.331,45 Euro (531.846,33 Euro abzgl. 349.514,88 Euro) entspricht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAls Anteil der Schutzrechtsverletzung am Verletzergewinn hat das Landgericht zu Unrecht die von der Kl\u00e4gerin geforderte Quote von 50 % anerkannt. Unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden kann sich der Anteil der Schutzrechtsverletzung am Gesamterl\u00f6s nur auf 5% belaufen; das entspricht einem Betrag von 9116, 57 Euro. Eine einen Anteil von 50 % rechtfertigende Bedeutung hatte die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung f\u00fcr den Kaufentschluss der Abnehmer nicht. Das Klagepatent hat an zwei Stellen gegen\u00fcber dem in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Stand der Technik Verbesserungen gebracht: Die eine bezieht sich auf das optische Erscheinungsbild, indem nicht mehr s\u00e4mtliche Trennlinien zwischen allen Elementarmotiven zu sehen sind, sondern nur noch die optisch passiven Abstandsb\u00e4nder, und auf die Beseitigung optischer \u201eErosionen\u201c; die weitere Verbesserung besteht in der M\u00f6glichkeit, das selbe Zeichen in verschiedenen Abmessungen darstellen zu k\u00f6nnen. Jedenfalls die letztere Verbesserung hat in der Praxis keinen besonderen Nutzen gehabt; es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass und warum es bei den hier in Rede stehenden Einsatzgebieten wichtig ist, auf Bahnh\u00f6fen und Flugh\u00e4fen Liniennummer, Zug- oder Flugnummer, Zielangaben und Abfahrtszeiten oder an Haltestellen und in Fahrzeugen des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs Linien und Zielangaben in unterschiedlichen Schriftgr\u00f6\u00dfen oder in Kapit\u00e4lchen-Schrift anzuzeigen. Die Kl\u00e4gerin selbst behauptet sogar, dass es in der Realit\u00e4t hierf\u00fcr keinen relevanten Anwendungsbereich bzw. Bedarf gibt (S. 3 ihres Schriftsatzes vom 4. September 2009, Bl. 413 d.A. und S. 3 ihres Schriftsatzes vom 17. Februar 2010, Bl. 432 d.A.).<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass die von den Beklagten mitgelieferten Steuerungen diese M\u00f6glichkeit nicht einmal vorsahen und daf\u00fcr erst h\u00e4tten umprogrammiert oder ausgetauscht werden m\u00fcssen. Dass die Kunden von sich aus das Bed\u00fcrfnis hatten, diesen Schritt zu gehen und die \u00c4nderung der Programmierung vom Kunden ohne Probleme zu bewerkstelligen war, legt die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her dar. Die Beklagten haben ihre Kunden nicht auf diese M\u00f6glichkeit aufmerksam gemacht; auch die zu den Akten gereichten Werbematerialien erw\u00e4hnen sie nicht. Die gegenteiligen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin hierzu in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 sind unergiebig, weil sie sich nur auf die nicht n\u00e4her spezifizierte und nicht belegte Behauptung beschr\u00e4nken, die Umstellung sei ohne Schwierigkeiten in kurzer Zeit m\u00f6glich. Die Dauer der Umstellung, die nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten einen Zeitraum von etwa 4,5 Stunden pro Zeichen erfordert, spricht eindeutig dagegen, dass ein Abnehmer der angegriffenen Gegenst\u00e4nde entsprechend verfahren ist und sich dieser M\u00fche unterzogen hat. Auch die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin hat keinen Benutzer der angegriffenen Anzeigevorrichtungen benannt, der die Steuerung auf eine von Anspruch 1 erfasste Anzeigem\u00f6glichkeit umgestellt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zudem als Anlage B 8 Schreiben dreier ihrer sieben Kunden (darunter auch ihres Hauptabnehmers SaF) vorgelegt, die best\u00e4tigen, sie h\u00e4tten sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur wegen deren g\u00fcnstigeren Preises entschieden. Dabei mag es sich m\u00f6glicherweise um Gef\u00e4lligkeitsschreiben handeln, das f\u00fcr sich allein macht ihren Inhalt aber noch nicht unbeachtlich oder unverwertbar. Es w\u00e4re vielmehr Sache der Kl\u00e4gerin gewesen, diese Best\u00e4tigungen inhaltlich konkret zu widerlegen, indem etwa vorgetragen wird, die betreffenden Unternehmen h\u00e4tten sich ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 oder Dritten gegen\u00fcber dahin ge\u00e4u\u00dfert, es sei ihnen wesentlich auch auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften angekommen, oder andere namentlich zu benennende Abnehmer h\u00e4tten die angegriffenen Vorrichtungen oder auch das Produkt der Kl\u00e4gerin gerade im Hinblick auf die durch das Klagepatent gebrachten Verbesserungen bevorzugt. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch keinen Einsatzbereich benannt, f\u00fcr den die Darstellbarkeit des selben Zeichens in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen wichtig ist.<\/p>\n<p>Auch das bessere optische Erscheinungsbild der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anzeigevorrichtung begr\u00fcndet keinen h\u00f6heren Anteil der Schutzrechtsverletzung am Gewinn der Beklagten. Die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung hat im Verletzungszeitraum nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten mit Matrixanzeigen konkurriert und konnte sich als Mosaikschrift im Wesentlichen wegen des g\u00fcnstigeren Preises behaupten. Das zeigt, dass Matrixanzeigen in ihrem optischen Erscheinungsbild im Verkehr als den patentgesch\u00fctzten Gegenst\u00e4nden zumindest ebenb\u00fcrtig angesehen wurden.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass eine Benutzung blo\u00df der f\u00fcr die besseren optischen Eigenschaften der Anzeige verantwortlichen Anspruchsmerkmale eine gemeinfreie Technik darstellen w\u00fcrde und ohne gleichzeitige Benutzung der eine unterschiedlich gro\u00dfe Anzeige gleicher Buchstaben oder Zahlen erm\u00f6glichenden Merkmale keinerlei Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent hervorbringen k\u00f6nnte. Zwar ist eine die Anzeige unterschiedlicher Buchstaben- oder Zahlengr\u00f6\u00dfen umsetzenden Steuerung als solche nicht Teil des Patentanspruches. F\u00fcr die Kaufentscheidung eines potenziellen Abnehmers \u2013 ebenso wie f\u00fcr die Willensentschlie\u00dfung eines etwaigen Lizenzinteressenten \u2013 macht es aber keinen Unterschied, ob die offerierte Anzeigevorrichtung an sich in der Lage w\u00e4re, unterschiedliche Buchstaben- oder Zahlengr\u00f6\u00dfen darzustellen, dieser Nutzen aber theoretisch bleibt, weil die vorhandene Steuerung es nicht erlaubt, die gegebene Option auszusch\u00f6pfen, oder ob der beschriebene Nutzen sich (schon) deshalb nicht einstellen kann, weil bereits die Anzeigevorrichtung die M\u00f6glichkeit zur Wiedergabe unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfen gleicher Buchstaben oder Zahlen nicht bereitstellt. Auch aus Rechtsgr\u00fcnden kann den von der Kl\u00e4gerin in den Vordergrund ger\u00fcckten optischen Verbesserungen daher kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die dargelegten Verh\u00e4ltnisse haben zur Folge, dass sich auch eine (von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachte) Lizenzgeb\u00fchr am unteren Rahme bewegen muss und keine h\u00f6herer Lizenzsatz als 2% in Betracht kommen kann. Ausgehend von einem lizenzgeb\u00fchrenpflichtigen Umsatz von 531.846,33 Euro ergibt sich somit nach Lizenzgrunds\u00e4tzen ein \u2013 geringf\u00fcgig h\u00f6herer \u2013 Schadenersatzanspruch von 10.636,93 Euro.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Als Restschadenersatzanspruch f\u00fcr die verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche aus den Jahren 2000, 2001 und 2002 stehen der Kl\u00e4gerin weitere 7.064,31 Euro zu, die die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz noch geltend machen kann, obwohl sie in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht explizit erw\u00e4hnt werden und auch im Antrag nicht zum Ausdruck gekommen sind. Der Restschadenersatzanspruch ist als Minus zu betrachten, das im Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht mit enthalten ist. Die notwendigen Berechnungsgrundlagen hat die Kl\u00e4gerin dadurch vorgetragen, dass sie sich in erster Instanz hilfsweise auf die Lizenzanalogie berufen hat, nach der auch der Restschadenersatzanspruch berechnet wird; dies reicht aus. Aus den dargestellten Gr\u00fcnden kann jedoch auch hier nur ein Lizenzsatz von 2% auf den aus Anlage BK 5 ersichtlichen Umsatz der Ausf\u00fchrungsformen B 1079, 5039 und 0169 (353.215,55 Euro) anerkannt werden. Dies entspricht der eingangs genannten Summe von 7064,31 Euro.<\/p>\n<p>F.<\/p>\n<p>Auch die auf die Schadensersatzsumme von den Beklagten zu leistenden Zinsen bleiben unver\u00e4ndert. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass Verwendungszinsen jeweils ab Ende des Jahres jeweils nur f\u00fcr den Schadensanteil verlangt werden k\u00f6nnen, der im jeweiligen Jahr entstanden ist. Dass der gesamte Schaden nicht schon wie im Berufungsantrag angegeben am 7. Juni 2001 vorlag, ergibt sich schon daraus, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde abgesehen von der Ausf\u00fchrungsform B 8089 auch in den Jahren 2002 und 2003 noch vertrieben worden sind und die daraus entstehenden Sch\u00e4den nicht vor den schadensbegr\u00fcndenden Verletzungshandlungen existiert haben k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte im einzelnen angeben m\u00fcssen, f\u00fcr welche Teilsummen sie in der Zeit vor 2004 Zinsen verlangt und h\u00e4tte diese f\u00fcr die Zinsberechnung zugrunde zu legenden Teilbetr\u00e4ge auch im Einzelnen berechnen m\u00fcssen. Aufgabe des Senates kann es nicht sein, diese Berechnung nachzuholen, die auch Anlage BK 5 allenfalls ansatzweise erm\u00f6glicht. Die Berechnung durch den Senat scheidet auch deshalb aus, weil sie f\u00fcr die Beklagten \u00fcberraschend w\u00e4re und ihnen die M\u00f6glichkeit vorenthielte, zu den errechneten Zahlen Stellung zu nehmen, bevor sie einer Entscheidung zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>G.<\/p>\n<p>Was die Abmahnkosten betrifft, sind die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Umdruck S. 59 bis 61) grunds\u00e4tzlich richtig, allerdings ist der zugrunde gelegte Streitwert zu niedrig. Der Senat h\u00e4lt einen Streitwert von 400.000,&#8211; Euro f\u00fcr die Abmahnung f\u00fcr angemessen, weil sie vier neue Ausf\u00fchrungsformen zum Gegenstand hatte, deren Herstellung zwar eingestellt war, was aber seinerzeit die Wiederholungsgefahr noch nicht beseitigt hatte. Dar\u00fcber hinaus hatte die Kl\u00e4gerin auch Schadenersatzanspr\u00fcche erhoben. Darauf, ob die Abmahnung begr\u00fcndet ist oder nicht, kommt es bei der Bestimmung des Gegenstandswertes nicht an. Auch von dem sich auf der Grundlage des neuen Gegenstandswertes ergebenden Erstattungsbetrag sind keine Abz\u00fcge vorzunehmen, weil die Abmahnung seinerzeit hinsichtlich aller vier betroffenen Ausf\u00fchrungsformen begr\u00fcndet war. L\u00e4sst man die \u00fcbrigen Parameter aus dem angefochtenen Urteil unver\u00e4ndert, ergibt sich ein Betrag von 9.638,70 Euro.<\/p>\n<p>Im Zinsausspruch schlie\u00dft sich der Senat den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (Urteilsumdruck S. 62, 63) an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.<\/p>\n<p>H.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anwaltskosten f\u00fcr die Zahlungsaufforderung vom 12. Juli 2006 ist von einem Gegenstandswert von 350.000,&#8211; Euro auszugehen, weil die Kl\u00e4gerin eben diesen Betrag von den Beklagten gefordert hat. Dass der Anspruch nur teilweise begr\u00fcndet ist, f\u00fchrt nicht zu einer Verminderung des Streitwertes, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Streitwertes errechneten Betrages. Die Kl\u00e4gerin kann demzufolge auch nur denjenigen Teil dieser Summe erstattet verlangen, der dem ihr zustehenden Betrag an der urspr\u00fcnglich geforderten Klagesumme entspricht. Es gelten dieselben Grunds\u00e4tze wie im Falle einer gerichtlichen Kostenverteilung bei teilweisem Obsiegen. Von den urspr\u00fcnglich verlangten 350.000,&#8211; Euro hat die Kl\u00e4gerin nur 16.170,91 Euro bekommen; das entspricht etwa 4%, sodass sie von dem sich bei unver\u00e4nderter \u00dcbernahme der vom Landgericht zugrunde gelegten Parameter abz\u00fcglich der von der Kl\u00e4gerin selbst subtrahierten 0.65 Verfahrensgeb\u00fchr ergebenden Betrag von 4.731,70 Euro ein Anteil von 189, 27 Euro zu ihren Gunsten ergibt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Zinsausspruches h\u00e4lt der Senat wiederum die Entscheidung des Landgerichts (Umdruck S. 64, 65) f\u00fcr richtig; auch auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>J.<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche aus der Zeit vor dem 20. Juli 2000 stehen der Kl\u00e4gerin ebenfalls zu, allerdings teilweise nur auf der Grundlage des Restschadenersatzanspruches.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin ist entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Sie macht Anspr\u00fcche geltend aus einer Zeit, in der sie noch nicht als Schutzrechtsinhaberin eingetragen war. Die dazu erforderliche Abtretung der betreffenden Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung durch die damals eingetragene Inhaberin liegt vor.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zwar darin recht, dass der gesetzliche Inhalt und Umfang des Klagepatentes bzw. seines deutschen Anteils dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, auch wenn die Parteien im Patentabtretungsvertrag aus dem Jahr 2000 (Anlage K 17) als Vertragsstatut das Recht der Schweiz gew\u00e4hlt haben (Umdruck S. 65, 66), und dass in der Vergangenheit aus Schutzrechtsverletzungen entstandene Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz nicht automatisch mit der Patent\u00fcbertragung auf den neuen Erwerber \u00fcbergehen, sondern separat abgetreten werden m\u00fcssen (vgl. BGH GRUR 1958, 288; Benkard a.a.O., \u00a7 139, Rdnr.18; Schulte\/K\u00fchnen a.a.O., \u00a7 139, Rdnr. 17). Es hat jedoch nicht beachtet, dass diese Abtretung hier erfolgt ist. In Ziff. 1.2 des Patentabtretungsvertrages aus dem Jahre 2000 hei\u00dft es, das Klageschutzrecht sei mit allen Rechten und Pflichten \u00fcbertragen worden, also einschlie\u00dflich der Rechte aus dem Klagepatent und damit auch mit den schon entstandenen Anspr\u00fcchen auf Schadenersatz und Rechnungslegung. Best\u00e4tigt wird das dadurch, dass die Verfolgung der Rechte auf das und aus dem Patent mit dem Inkrafttreten des Vertrages Sache der Kl\u00e4gerin sein sollte (vgl. Abs.3.3 und 7.2; die bisherige Inhaberin sollte nur unterst\u00fctzend t\u00e4tig werden und nur bei Angriffen auf das Schutzrecht ein Beteiligungsrecht haben. Die nachtr\u00e4glich geschlossene Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage BK 6 braucht daher nicht herangezogen zu werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den vorstehenden zur Verj\u00e4hrung des Verletzergewinnanspruchs geltenden Gr\u00fcnden sind auch die hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche zum gro\u00dfen Teil verj\u00e4hrt; einzige Ausnahme sind die Anspr\u00fcche aus den Ausf\u00fchrungsformen B 4099 und 5110, die erst entwickelt worden sind, nachdem die Kl\u00e4gerin den Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage B 10 erhalten hatte. Soweit es um andere nur vom Restschadenersatzanspruch erfasste Ausf\u00fchrungsformen geht, beschr\u00e4nkt sich der Auskunftsanspruch und erfasst nicht mehr die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 141; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage Rdn. 777 und 1032, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Rechtsstreits auf beide Parteien verteilt worden; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordern die Weiterentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1284 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. M\u00e4rz 2010, Az. 2 U 61\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[39,20],"tags":[],"class_list":["post-4956","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2010-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4956","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4956"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4956\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4957,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4956\/revisions\/4957"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4956"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4956"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4956"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}