{"id":4952,"date":"2010-07-08T17:00:15","date_gmt":"2010-07-08T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4952"},"modified":"2016-05-25T14:47:06","modified_gmt":"2016-05-25T14:47:06","slug":"2-u-5809-klettstreifen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4952","title":{"rendered":"2 U 58\/09 &#8211; Klettstreifen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1395<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2010, Az. 2 U 58\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3222\">4a O 116\/08<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 7. April 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden \u2013 \u00fcber die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus \u2013 auch wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\n0 705 XXX pilzf\u00f6rmige Hakenb\u00e4nder, die in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden k\u00f6nnen, wobei die B\u00e4nder aufweisen: einen homogenen Tr\u00e4ger aus thermoplastischem Harz und, einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger, eine Anordnung aus Haken mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken je cm2, wobei die Haken vom Tr\u00e4ger vorstehende Stiele mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und K\u00f6pfe an den Enden der Stiele entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger aufweisen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die K\u00f6pfe an den Enden der Stiele kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig sind, eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger und Innenfl\u00e4chen benachbart zum Tr\u00e4ger allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen haben, wobei das Hakenband in dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 des europ\u00e4ischen Patents 0 705 XXX herstellbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Company USA, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 2. Juni 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Beklagten werden, nachdem sie ihre Berufung gegen das eingangs bezeichnete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckgenommen haben, des eingelegten Rechtsmittels f\u00fcr verlustig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zur R\u00fccknahme der Berufung der Beklagten im Verhandlungstermin am 10. Juni 2010 auf 500.000,&#8211; Euro, wovon auf die Berufung der Kl\u00e4gerin 375.000,&#8211; Euro und auf die Berufung der Beklagten 125.000,&#8211; Euro entfallen, und f\u00fcr die Zeit danach auf 370.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der in den Vereinigten Staaten von Amerika gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen B Company, die eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 705 XXX (Klagepatent, Anlage 2-K 1; deutsche \u00dcbersetzung [DE 694 27 XYX T2] Anlage 2 K-2) ist. Gest\u00fctzt auf eine Prozessf\u00fchrungs- und Abtretungserkl\u00e4rung (Anlage 2 K-4) der Patentinhaberin nimmt sie die Beklagten aus diesem Schutzrecht auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 7. M\u00e4rz 1994 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 16. April 1993 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 2. Mai 2001. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 694 27 XYX gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein pilzf\u00f6rmiges Hakenband f\u00fcr einen mechanischen Verbinder. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Patentanspruch 10 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cA mushroom-type hook strip (10) that can be used in a hook-and-loop mechanical fastener, said strip (10) comprising a homogeneous backing (12) of thermoplastic resin and, integral with said backing (12), an array of hooks (14) at a hook density of over 60 hooks (14) per square centimeter, said hooks (14) including stems (16) projecting from the backing (12) having a molecular orientation as evidenced by a birefringence value of at least 0.001 and heads (18) at the ends of the stems (16) opposite the backing (12), said hook strip (10) being characterized in that said heads (18) at the end of the stems (16) are circular or disc shaped, have a height of from 0.1 mm to 1.27 mm, have generally planar end outer surfaces (19) opposite said backing (12), and have inner surfaces (17) adjacent said backing (12) generally parallel to said outer surfaces (19), said hook strip being producible with the method according to any of claims 1 to 9.\u201d<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201ePilzf\u00f6rmiges Hakenband (10), das in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden kann, wobei das Band (10) aufweist: einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz und, einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger (12), eine Anordnung aus Haken (14) mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken (14) je Quadratzentimeter, wobei die Haken (14) vom Tr\u00e4ger (12) vorstehende Stiele (16), mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12) aufweisen, wobei das Hakenband (10) dadurch gekennzeichnet ist, dass die K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig sind, eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen (19) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12) und Innenfl\u00e4chen (17) benachbart zum Tr\u00e4ger (12) allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen (19) haben, wobei das Hakenband mit dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 herstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der \u2013 im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemachten \u2013 Anspr\u00fcche 1 bis 9 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 einen Querschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Hakenband zeigt. Figur 2 zeigt einen Querschnitt ineinandergreifende St\u00fccke des Hakenbandes von Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents<br \/>\nTeil-Nichtigkeitsklage erhoben, die das Bundespatentgericht durch inzwischen rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 15. Dezember 2009 (Anlage BK 7\/BB 2) \u2013 1 Ni 33\/08 (EU) \u2013 abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., die durch Umwandlung der C AG entstanden und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, der vormals Vorstand der C AG gewesen ist, stellt her und vertreibt Klettstreifen mit den Artikelbezeichnungen \u201eA 324\u201c und \u201eA 441\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Als Anlage 2-K 5 hat die Kl\u00e4gerin eine Fotoserie von diesen Klettstreifen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Diese Fotoserie zeigt auf den Bl\u00e4ttern 1 bis 4 (Seiten 17 bis 21) jeweils auf der linken Seite die j\u00fcngere Ausgestaltung (nachfolgend: \u201eA 324 neu\u201c) und auf der rechten Seite die \u00e4ltere Ausgestaltung (nachfolgend: \u201eA 324 alt\u201c) der Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324\u201c. Auf den Bl\u00e4ttern 5 bis 8 (Seiten 21 bis 24) ist jeweils auf der linken Seite die j\u00fcngere Ausgestaltung (nachfolgend: \u201eA 441 neu\u201c) und auf der rechten Seite die \u00e4ltere Ausgestaltung (nachfolgend: \u201eA 441 alt\u201c) der Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441\u201c gezeigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb s\u00e4mtlicher vorbezeichneter Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 10 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere wiesen die Haken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201escheibenf\u00f6rmige\u201c K\u00f6pfe auf. Die K\u00f6pfe der Haken wiesen entsprechend den Vorgaben des Klagepatents auch \u201eallgemein ebene Au\u00dfenfl\u00e4chen\u201c sowie \u201eebene Innenfl\u00e4chen\u201c auf. Wenn Patentanspruch 10 von \u201eallgemein ebenen Fl\u00e4chen\u201c bzw. \u201eallgemein parallel verlaufenden Fl\u00e4chen\u201c spreche, sei dies vor dem technischen Hintergrund des Gesamtinhalts des Klagepatents und insbesondere der Figuren 3 bis 7 der Klagepatentschrift zu verstehen. Das Klagepatent definiere selbst, dass \u201eallgemein eben\u201c auch etwas unregelm\u00e4\u00dfige und leicht konkave Formen einschlie\u00dfe. Es sei erkennbar, dass sowohl die Angabe \u201eallgemein eben\u201c als auch die Angabe \u201eallgemein parallel\u201c auch diejenigen Ausf\u00fchrungsformen mit einschlie\u00dfe, die in den Figuren 3 bis 7 der Klagepatentschrift in Form von Fotografien dargestellt seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass nach der Lehre des Klagepatents die Innenfl\u00e4che der K\u00f6pfe allgemein parallel zu ihrer Au\u00dfenfl\u00e4che verlaufen m\u00fcsse, weshalb die Innenfl\u00e4che nicht in einem schr\u00e4gen Winkel zur Au\u00dfenfl\u00e4che des Kopfes verlaufen d\u00fcrfe. Letzteres sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch der Fall. Die geforderte parallele Ausbildung der Innenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe sei f\u00fcr die Effizienz der vom Klagepatent erstrebten Verhakungsfunktion entscheidend. Au\u00dferdem fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an \u201eallgemein ebenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c der K\u00f6pfe. Das Klagepatent verlange zwar nicht, dass die Oberseite der K\u00f6pfe v\u00f6llig eben sei; sie k\u00f6nne auch leicht konkav gestaltet sein. Die konkave Ausbildung der Oberseiten der K\u00f6pfe d\u00fcrfe jedoch nicht so ausgepr\u00e4gt sein wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei Patentanspruch 10 des Klagepatents nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 7. April 2009 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c stattgegeben und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 705 XXX pilzf\u00f6rmige Hakenb\u00e4nder, die in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden k\u00f6nnen, wobei die B\u00e4nder aufweisen: einen homogenen Tr\u00e4ger aus thermoplastischem Harz und, einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger, eine Anordnung aus Haken mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken je cm2, wobei die Haken vom Tr\u00e4ger vorstehende Stiele mit einer durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesenen Molekularorientierung und K\u00f6pfe an den Enden der Stiele entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger aufweisen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die K\u00f6pfe an den Enden der Stiele kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig sind, eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm, allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger und Innenfl\u00e4chen benachbart zum Tr\u00e4ger allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen haben, wobei das Hakenband in dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 des europ\u00e4ischen Patents 0 705 XXX herstellbar ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Haken im Querschnitt etwa wie folgt ausgestaltet sind:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.06.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Company USA, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 02.06.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftighin entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei nur insoweit begr\u00fcndet, als sie sich gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c richte. Dieses Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hinsichtlich der \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Klage unbegr\u00fcndet, weil diese dasjenige Merkmal nicht verwirklichten, welches besage, dass die K\u00f6pfe Innenfl\u00e4chen benachbart zum Tr\u00e4ger \u201eallgemein parallel\u201c zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen aufwiesen.<\/p>\n<p>Soweit Patentanspruch 10 verlange, dass die K\u00f6pfe der Haken \u00fcber \u201eallgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c verf\u00fcgen m\u00fcssten, werde schon nach dem Anspruchswortlaut keine vollst\u00e4ndige Planarit\u00e4t der vom Tr\u00e4ger wegweisenden Oberfl\u00e4che des Kopfes verlangt. Durch das in Rede stehende Merkmal grenze sich das Klagepatent lediglich von einer konvexen Oberfl\u00e4che der pilzf\u00f6rmigen Hakenelemente ab, wie sie aus dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bekannt gewesen sei. Der Klagepatentbeschreibung entnehme der Fachmann au\u00dferdem, dass jedenfalls eine konkave W\u00f6lbung der Kopfoberfl\u00e4chen bis zu einem gewissen Grad toleriert werde. Welcher Grad an konkaver W\u00f6lbung der \u00e4u\u00dferen Kopfoberfl\u00e4che vom Klagepatent geduldet werde, zeigten die Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift. \u201eLeicht konkav\u201c und damit immer noch \u201eallgemein eben\u201c im Sinne des in Rede stehenden Merkmals seien auch noch die dort gezeigten Endau\u00dfenfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Soweit Patentanspruch 10 ferner verlange, dass die K\u00f6pfe Innenfl\u00e4chen benachbart zum Tr\u00e4ger \u201eallgemein parallel\u201c zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen aufwiesen, m\u00fcsse sich die Geometrie der gegen\u00fcberliegenden Innenfl\u00e4chen an der vorstehend er\u00f6rterten Vorgabe orientieren. Dabei gestatte die technische Lehre des Anspruchs 10 jedoch keine so deutliche Abweichung der Ausrichtung von Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4che voneinander, dass s\u00e4mtliche angegriffenen Hakenb\u00e4nder das in Rede stehende Merkmal verwirklichten. Welche praktischen Anforderungen das Klagepatent an \u201eallgemein parallel\u201c zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen verlaufende Innenfl\u00e4chen kn\u00fcpfe, m\u00fcsse sich an der in der Beschreibung genannten Funktion des Merkmals und an der Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele orientieren, wobei der Wortsinn von \u201eallgemein parallel\u201c die Grenze der Auslegung bilde. Eine \u201eParallelit\u00e4t\u201c im streng geometrischen Sinne werde schon nach dem Anspruchswortlaut nicht verlangt. Andererseits d\u00fcrfe der Bedeutungsgehalt des in Rede stehenden Merkmals jedoch nicht auf dasjenige reduziert werden, was im Anspruch bereits durch die Pilzform der Haken und die Kreis- oder Scheibenform der K\u00f6pfe beschrieben werde. Der Fachmann werde auf der Suche nach Anhaltspunkten f\u00fcr das tolerierte Ma\u00df an Abweichungen von geometrisch verstandener Parallelit\u00e4t zwar die fotografischen Darstellungen der Figuren 3 bis 5 und 7 in den Blick nehmen, die in der Praxis hergestellte Hakenb\u00e4nder zeigten und die praktischen Schwierigkeiten einer ebenm\u00e4\u00dfigen Herstellung von erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haken dokumentierten. Unter Ber\u00fccksichtigung des Anspruchswortlauts und der von ihm gezogenen Grenzen k\u00f6nne aus diesen Figuren aber nicht gefolgert werden, dass \u201eallgemein parallel\u201c auch noch eine Innenfl\u00e4che sei, die in einem Winkel von 25\u00b0 oder 40\u00b0 auf die Au\u00dfenfl\u00e4che zulaufe. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c jedoch der Fall. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c gehe der Stiel hingegen in eine Innenfl\u00e4che \u00fcber, die nahezu parallel zur Au\u00dfenfl\u00e4che verlaufe, bevor sie in geschwungener Form in die Au\u00dfenfl\u00e4che m\u00fcnde. Diese Formgebung sei noch vom Wortsinn eines \u201eallgemein parallelen\u201c Verlaufs der Innenfl\u00e4che zur Au\u00dfenfl\u00e4che gedeckt.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagten haben ihre Berufung im Verhandlungstermin am 10. Juni 2010 zur\u00fcckgenommen (Bl. 258 GA).<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen die Abweisung der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c betreffenden Klage. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend, dass alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten insbesondere auch das vom Landgericht verneinte Merkmal. Ebenso wie die \u201eallgemein ebenen Au\u00dfenfl\u00e4chen\u201c der K\u00f6pfe durchaus konkav sein k\u00f6nnten, gelte dies auch f\u00fcr die Innenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe. Gewisse Schr\u00e4gstellungen und Winkelabweichungen w\u00fcrden daher ohne weiteres erfasst. Hiervon ausgehend werde das in Rede stehende Merkmal von allen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine \u201etopfebenen\u201c Au\u00dfenfl\u00e4chen aufwiesen, sondern \u2013 wie im Klagepatent auch mehrfach zum Ausdruck gebracht \u2013 Endau\u00dfenfl\u00e4chen, die eher konkav gestaltet seien und dennoch unter den Wortsinn des Begriffs \u201eallgemein ebene Au\u00dfenfl\u00e4chen &#8222;fielen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts dahin abzu\u00e4ndern, dass im Urteilstenor I. 1. auf Blatt 3 unten der Absatz mit nachfolgender Abbildung \u201einsbesondere wenn die Haken im Querschnitt etwa wie folgt ausgestaltet sind: (folgt Abbildung)&#8220; gestrichen wird und dementsprechend eine Verurteilung der Beklagten im gesamten Umfang des Klageantrags I.1. (zweiter Teil) und der auf diesen Antrag r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge I. 2., 3. und II. erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie treten dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen und machen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>Zutreffend sei, dass das Klagepatent keine vollst\u00e4ndige Planarit\u00e4t der Kopfoberfl\u00e4chen fordere, sondern eine Konkavw\u00f6lbung der Kopfoberfl\u00e4chen bis zu einem gewissen Grad toleriere. Nach der Klagepatentbeschreibung seien unter \u201eallgemein ebenen Kopfoberfl\u00e4chen&#8220; auch leicht konkave Kopfoberfl\u00e4chen zu verstehen. In seinen Figuren 3 bis 5 und 7 zeige das Klagepatent jedoch nicht nur leicht konkav, sondern auch sehr stark konkav ausgebildete Kopfoberfl\u00e4chen, die einen umlaufenden Rand mit einer kraterartigen Vertiefung aufwiesen. Derart stark konkav ausgebildete Kopfoberfl\u00e4chen k\u00f6nnten nicht mehr mit \u201eallgemeinen ebenen Kopfoberfl\u00e4chen&#8220; gleichgesetzt werden.<\/p>\n<p>Durch die vom Klagepatent ferner verlangte parallele Ausbildung der Innenfl\u00e4chen zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe solle das Halteverm\u00f6gen der K\u00f6pfe im Eingriff mit einer Schlaufe verst\u00e4rkt werden. Soweit das Klagepatent von einem \u201eallgemein parallelen Verlauf\u201c spreche, k\u00f6nne aus der Einschr\u00e4nkung \u201eallgemein\u201c zwar geschlossen werden, dass keine absolute Parallelit\u00e4t im mathematischen Sinne \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che gefordert werde, sondern geringf\u00fcgige Abweichungen davon ebenfalls noch als parallel anzusehen seien. Eine weitergehende Einschr\u00e4nkung lasse sich hingegen weder aus der Beschreibung noch aus den Zeichnungen der Klagepatentschrift entnehmen. In jedem Fall bedinge die geforderte \u201eallgemeine Parallelit\u00e4t&#8220;, dass der Kopf durchgehend eine im Wesentlichen gleich bleibende St\u00e4rke aufweise, um die Verhakungsfunktion entsprechend zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 neu\u201c, \u201eA 324 alt\u201c und \u201eA 441 neu\u201c sei schon aufgrund der in den Figuren der Anlage 2-K 5 enthaltenen Abmessungen ausgeschlossen, dass die Innenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe \u201eallgemein parallel\u201c zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe verliefen, weil die Au\u00dfenfl\u00e4chen durchweg einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufwiesen als deren Innenfl\u00e4chen. Au\u00dferdem fehle es bei diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an \u201eallgemein ebenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c.<\/p>\n<p>Zuletzt haben die Beklagten ferner eingewandt, dass es, wenn man der Auslegung des Bundespatentgericht im Nichtigkeitsurteil folge, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an dem Merkmal fehle, welches besage, dass die \u201eK\u00f6pfe\u201c eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm h\u00e4tten. Die betreffende H\u00f6henangabe beziehe sich nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts nur auf die K\u00f6pfe an den Stielenden und nicht auf die L\u00e4nge des gesamten Hakens.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNachdem die Beklagten ihre Berufung zur\u00fcckgenommen haben, ist nur noch \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin zu entscheiden. Diese ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c machen ebenfalls von der technischen Lehre des Anspruchs 10 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 Satz 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB) deshalb nicht nur wegen der vom Landgericht verurteilten Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c, sondern auch wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c zu.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mechanische Verschl\u00fcsse wie Klett- bzw. Haken-Schlaufen-Verschl\u00fcsse, insbesondere ein solches pilzf\u00f6rmiges Hakenband, das ein Kleidungsst\u00fcck, z. B. eine Windel, l\u00f6sbar verschlie\u00dfen kann. In seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 9 stellt das Klagepatent ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Hakenbandes, bestehend aus einem Tr\u00e4ger und einer mit ihm einst\u00fcckig ausgebildeten Anordnung aus hochstehenden Stielen und K\u00f6pfen, unter Schutz. Die nebengeordneten Erzeugnisanspr\u00fcche 10 bis 21 des Klagepatents beanspruchen Schutz f\u00fcr ein \u201epilzf\u00f6rmiges Hakenband\u201c (genauer: ein Hakenband mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen).<\/p>\n<p>Ein Klettverschluss ist ein fast beliebig oft zu schlie\u00dfendes und zu l\u00f6sendes Verschlussmittel. Es besteht in der typischen Form aus zwei Streifen, wovon der eine Widerh\u00e4kchen, der andere Schlaufen hat. Zusammengepresst ergeben sie einen haltbaren Schnellverschluss. Zur st\u00e4rkeren Haftung und f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Beanspruchungen wurden pilzf\u00f6rmige H\u00e4kchen entwickelt. Bei diesen pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen kann auch der zweite Streifen H\u00e4kchen anstelle von Schlaufen aufweisen (vgl. BPatG, NU, Seite 6 unten bis Seite 7 oben).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung auf verschiedenen Stand der Technik ein. Unter anderem behandelt sie die WO 92\/04839 (D 1 zur Nichtigkeitsklage), die den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik darstellt (vgl. BPatG, NU, Seite 9 dritter Absatz). Diese Druckschrift beschreibt ein Verfahren zur Ausbildung von pilzf\u00f6rmigen Haken mit konvexen harten Oberfl\u00e4chen, welches folgende Schritte umfasst (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 3 unten bis Seite 4 oben):<\/p>\n<p>a) Drehen einer Form um ihre Achse,<\/p>\n<p>b) kontinuierliches Evakuieren von Luft aus den in der Form vorgesehenen Hohlr\u00e4umen,<\/p>\n<p>c) kontinuierliches Einspritzen eines geschmolzenen molekularorientierbaren thermoplastischen Harzes in die evakuierten Hohlr\u00e4ume im \u00dcberschuss gegen\u00fcber der Menge, die die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllen w\u00fcrde, wobei der \u00dcberschuss eine \u00fcber den Hohlr\u00e4umen liegende Harzschicht bildet,<\/p>\n<p>d) kontinuierliches Abk\u00fchlen der Formw\u00e4nde, um zu bewirken, dass das geschmolzene Harz molekularorientiert wird, w\u00e4hrend es die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllt,<\/p>\n<p>e) Erstarrenlassen des eingespritzten Harzes,<\/p>\n<p>f) kontinuierliches Abstreifen der Form von der erstarrten Harzschicht als Tr\u00e4ger in einer einst\u00fcckigen Anordnung aus hochstehenden Stielen und<\/p>\n<p>g) Verformen der Spitzen der Stiele, um einen mit konvexem Kopf versehenen Pilzkopf an der Spitze jedes Stiels herzustellen, wobei die Verformung durch ausreichendes Erw\u00e4rmen der Au\u00dfenspitzen der Stiele bewirkt wird, um einen Fluss des orientierten thermoplastischen Harzes zu einer konvex geformten Oberfl\u00e4che zu veranlassen.<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der WO 92\/04839 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Gezeigt ist ein Band mit pilzf\u00f6rmigen Haken f\u00fcr einen mechanischen Verschluss. Das bekannte Hakenband weist einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz auf (D 1, Seite 8, Zeile 28 bis 30). Einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger (12) ist eine Anordnung aus Haken (14) vorgesehen, die jeweils vom Tr\u00e4ger vorstehende, molekular orientierte Stiele (16) und K\u00f6pfe (18) aufweisen (vgl. D 1, Seite 8, Zeile 30 bis 33 i. V. m. Anspruch 1 und Figuren; BPatG, NU, Seite 9 dritter Absatz). Die K\u00f6pfe (18) haben eine konvexe Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Eine Aufgabe ist in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich formuliert. Der Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann hier mit dem Bundespatentgericht ein Dipl.-Ing. Maschinenbau der Fachrichtung Kunststofftechnik, der \u00fcber langj\u00e4hrige Erfahrung in der Entwicklung von mechanischen Verschl\u00fcssen, insbesondere Klettverschl\u00fcssen, verf\u00fcgt (vgl. BPatG, NU, Seite 6 vorletzter Absatz), angesehen werden \u2013 entnimmt der Klagepatentbeschreibung (vgl. Anlage 2- K 2, Seite 4 dritter Absatz von unten und Seite 4 dritter Absatz) jedoch, dass es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, gegen\u00fcber bekannten pilzf\u00f6rmigen Hakenb\u00e4ndern einen besseren Schereingriff mit bestimmten Arten herk\u00f6mmlicher Waren und Schlaufenmaterialien zu gew\u00e4hrleisten, in der Herstellung billiger zu sein sowie eine bessere Hautfreundlichkeit aufzuweisen (vgl. BPatG, NU, Seite 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 10 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Pilzf\u00f6rmiges Hakenband (10), das in einem mechanischen Haken-Schlaufen-Verschluss verwendet werden kann.<\/p>\n<p>(2) Das Hakenband (10) weist auf:<\/p>\n<p>(a) einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz und<br \/>\n(b) eine einst\u00fcckig mit dem Tr\u00e4ger (12) verbundene Anordnung aus Haken (14).<\/p>\n<p>(3) Die Anordnung aus Haken (14) hat eine Hakendichte von \u00fcber 60 Haken (14) je Quadratzentimeter.<\/p>\n<p>(4) Die Haken (14) weisen auf:<\/p>\n<p>(a) vom Tr\u00e4ger (12) vorstehende Stiele (16) und<br \/>\n(b) K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12).<\/p>\n<p>(5) Die Stiele (16) haben eine durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesene Molekularorientierung.<\/p>\n<p>(6) Die K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16)<\/p>\n<p>(a) sind kreisf\u00f6rmig oder scheibenf\u00f6rmig,<br \/>\n(b) haben eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm,<br \/>\n(c) haben allgemein ebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen (19) entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger (12) und<br \/>\n(d) haben Innenfl\u00e4chen (17) benachbart zum Tr\u00e4ger (12) allgemein parallel zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen (19).<\/p>\n<p>(7) Das Hakenband ist mit dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 herstellbar.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hakenband (10) weist hiernach einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz auf (Merkmal (2) (a)), an dem einst\u00fcckig Haken (14) mit einer Hakendichte von \u00fcber 60 Haken je cm2 ausgebildet sind (Merkmale (2) (b) und (3)). Thermoplaste sind Kunststoffe, die sich in einem bestimmten Temperaturbereich einfach verformen lassen. Dieser Vorgang ist reversibel, d. h. er kann durch Abk\u00fchlung und Wiedererw\u00e4rmung bis in den schmelzfl\u00fcssigen Zustand beliebig oft wiederholt werden, solange nicht durch \u00dcberhitzung eine thermische Zersetzung des Materials einsetzt (vgl. BPatG, NU, Seite 7 erster Absatz).<\/p>\n<p>Die Haken (14) weisen vom Tr\u00e4ger (12) vorstehende Stiele (16) und K\u00f6pfe (18) an den zum Tr\u00e4ger (12) entgegengesetzten Enden der Stiele (16) auf (Merkmale (4) (a) und (b)).<\/p>\n<p>Die M\u00f6glichkeit, thermoplastische Harze wiederzuerw\u00e4rmen, wird genutzt, um die K\u00f6pfe (18) der Haken zu erzeugen. Gem\u00e4\u00df dem durch die Patentanspr\u00fcche 1 bis 9 gesch\u00fctzten Verfahren werden die Stiele hierbei in ihrem oberen Bereich durch Kontakt mit einer erw\u00e4rmten Oberfl\u00e4che verformt, wobei ein kreis- bzw. scheibenf\u00f6rmiger (Pilz-)Kopf an der Spitze jedes Stiels gebildet wird (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 5, vorletzter Absatz; Seite 6 unten bis Seite 7 oben; BPatG, NU, Seite 7 erster Absatz a. E.).<\/p>\n<p>Die Stiele (16) weisen eine molekulare Ausrichtung auf, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt (Merkmal (5)). Thermoplastische Harze bestehen im Wesentlichen aus l\u00e4nglichen Makromolek\u00fclen. Deren Molek\u00fclketten lassen sich in den engen Kan\u00e4len (38) einer Walze (36) (vgl. Fig. 6 A) in Flie\u00dfrichtung (= Stiell\u00e4ngsrichtung) ausrichten. Die ausgerichteten Molek\u00fclketten lassen sich in diesem Zustand \u201eeinfrieren\u201c, was durch schnelle Abk\u00fchlung der Schmelze geschieht (Anlage 2\u2013K 2, Seite 12 erster Absatz; BPatG, NU, Seite 7 letzter Absatz). Die Doppelbrechung l\u00e4sst sich mit verschiedenen optischen Verfahren messen; die Klagepatentschrift nennt zur Bestimmung der Messwerte ein Kompensatorverfahren (Anlage 2\u2013K 2, Seite 20, Abschnitt Doppelbrechung; BPatG, NU, Seite 8 zweiter Absatz). Da die Stiele des Hakenbandes eine durch einen Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 nachgewiesene Molekularorientierung haben, sind sie gem\u00e4\u00df der Klagepatentbeschreibung wesentlich steifer und haltbarer sowie zug- und biegefester als Stiele ohne eine solche Orientierung (Anlage 2\u2013K 2, Seite 6 letzter Absatz). Wegen dieser Eigenschaften bleiben die Abschnitte der Stiele, die bei der Herstellung im Verformungsschritt nicht durch die erw\u00e4rmte Oberfl\u00e4che erw\u00e4rmt wurden, elastisch flexibel (Anlage 2\u2013K 2, Seite 6 unten bis Seite 7 oben). Im Vergleich zu Hakenb\u00e4nder, die nichtorientierte Stiele haben, macht es die erh\u00f6hte Festigkeit der Haken des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hakenbandes nach der Klagepatentbeschreibung weniger wahrscheinlich, dass sie beim L\u00f6sen brechen (Anlage 2\u2013K 2, Seite 6 unten bis Seite 7 oben).<\/p>\n<p>Dies vorweggeschickt, bed\u00fcrfen nunmehr im Hinblick auf den Streit der Parteien insbesondere die Merkmale der Merkmalsgruppe (6) n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal (6) (a) befasst sich mit der Form der Hakenk\u00f6pfe (18). Diesbez\u00fcglich entnimmt der Fachmann Merkmal (1) zun\u00e4chst, dass die aus einem Stiel (16) und einem Kopf (18) bestehenden Haken eine \u201ePilzform\u201c haben. Damit bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass der Durchmesser des Hakenkopfes \u2013 bezogen auf die radiale Richtung des ihn tragenden Stiels \u2013 gr\u00f6\u00dfer ist als der Durchmesser des Stiels selbst, so dass der Kopf allseitig \u00fcber den Stiel radial \u00fcbersteht (vgl. Anlage<br \/>\n2-K 2, Seite 8 Mitte: \u201eK\u00f6pfe, die \u00fcber die Stiele auf jeder Seite &#8230; radial \u00fcberstehen\u201c; ferner Seite 11 erster Absatz: \u201eeine allgemein kreisf\u00f6rmige plattenartige Kappe oder einen Kopf 18, der \u00fcber den Stiel 16 radial vorspringt oder \u00fcbersteht\u201c). W\u00e4hrend Merkmal (1) noch keine Aussage \u00fcber die genaue Form des \u201ePilzkopfes\u201c trifft, gibt Merkmal (6) (a) sodann vor, dass die K\u00f6pfe (18) an den zum Tr\u00e4ger entgegengesetzten Enden der Stiele (16) \u201ekreis- oder scheibenf\u00f6rmig\u201c sind. Wie den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift zu entnehmen ist, kommt es hierbei auf eine exakte Kreis- bzw. Scheibenform im streng geometrischen Sinne nicht an. Diese Figuren, von denen nachfolgend die Figuren 3, 5 und 7 eingeblendet werden, zeigen vergr\u00f6\u00dferte fotografische Abbildungen von \u2013 wie es in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hei\u00dft (Anlage 2-K 2, Seite 10) \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00dfen pilzf\u00f6rmigen Hakenb\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Den Figuren ist zu entnehmen, dass die K\u00f6pfe der Haken blo\u00df im weiteren Sinne \u201ekreis-\u201c oder \u201escheibenf\u00f6rmig\u201c sein m\u00fcssen. Die Klagepatentbeschreibung bezeichnet die Form der K\u00f6pfe demgem\u00e4\u00df auch als \u201escheibenartig\u201c (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 7 letzter Absatz) bzw. \u201eallgemein kreisf\u00f6rmig\u201c (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 11 erster Absatz).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (6) (b) gibt seinem Wortlaut nach vor, dass die K\u00f6pfe (18) an den Enden der Stiele (16) &#8230; eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm\u201c haben (\u201e &#8230; being characterized in that said heads (18) at the end of the stems (16) &#8230; have a height of from 0.1 mm to 1.27 mm\u201c). Diese H\u00f6henangabe bezieht sich nicht, wie man auf den ersten Blick meinen k\u00f6nnte, auf die H\u00f6he der K\u00f6pfe im Sinne ihrer Erstreckung in axialer bzw. vertikaler Richtung zum Tr\u00e4ger. Vielmehr ist hiermit \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat und wovon die Parteien in erster Instanz auch \u00fcbereinstimmend ausgegangen sind \u2013 die L\u00e4nge des gesamten Hakens (als Summe aus der L\u00e4nge des Stiels und der Dicke des Kopfs) angesprochen. Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann nicht nur aus der zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehenden Patentbeschreibung, sondern auch aus den Unteranspr\u00fcchen.<br \/>\na)<br \/>\nIn der allgemeinen Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es auf Seite 8, erster Absatz (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>Allgemein haben die Haken eine gleichm\u00e4\u00dfige H\u00f6he, vorzugsweise eine H\u00f6he von etwa 0,10 bis 1,27 mm und st\u00e4rker bevorzugt eine H\u00f6he von etwa 0,18 bis 0,51 mm; &#8230; ; kreisf\u00f6rmige scheibenf\u00f6rmige K\u00f6pfe, die \u00fcber die Stiele auf jeder Seite vorzugsweise im Mittel etwa 0,013 bis 0,254 mm und st\u00e4rker bevorzugt im Mittel etwa 3,025 bis 0,127 mm radial \u00fcberstehen und mittlere Dicken zwischen ihren Au\u00dfen- und Innenfl\u00e4chen (d. h. in Parallelrichtung zur Achse der Stiele gemessen) von vorzugsweise etwa 0,013 bis 0,254 mm und st\u00e4rker bevorzugt etwa 0,325 nun bis 0,127 mm haben, &#8230; .\u201c<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass in dieser Beschreibungsstelle von \u201evorzugsweise\u201c die Rede ist, wird dort ausdr\u00fccklich gesagt, dass die \u201eHaken\u201c eine H\u00f6he von etwa 0,10 bis 1,27 mm haben. Merkmal (6) (b) wird in der Klagepatentbeschreibung damit exakt mit der Ma\u00dfgabe wiedergegeben, dass sich die betreffende H\u00f6henangabe auf die \u201eHaken\u201c bezieht. In Bezug auf die kreis- bzw. scheibenf\u00f6rmige \u201eK\u00f6pfe\u201c wird in der vorzitierten Beschreibungsstelle hingegen deren \u201eDicke\u201c angesprochen. Mit \u201eDicke\u201c der K\u00f6pfe \u201ezwischen ihren Au\u00dfen- und Innenfl\u00e4chen\u201c meint die Klagepatentschrift erkennbar die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer bzw. vertikaler Richtung. Diese Erstreckung soll bevorzugt etwa 0,013 bis 0,254 mm betragen. W\u00e4re Patentanspruch 10 tats\u00e4chlich dahin zu verstehen, dass die \u201eK\u00f6pfe\u201c eine Erstreckung in axialer Richtung von 0,1 mm bis 1,27 mm aufweisen sollen, w\u00fcrden Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die K\u00f6pfe eine Dicke von etwa 0,013 bis unter 0,1 mm haben, nicht unter das Merkmal (6) (b) fallen, obwohl K\u00f6pfe mit einer solchen Dicke nach der Klagepatentbeschreibung bevorzugt sind.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer Richtung beschreibt, spricht es auch im \u00dcbrigen konsequent von \u201eDicke\u201c und nicht von \u201eH\u00f6he\u201c (vgl. Anlage 2-K2, Seite 8, ab der achtletzten Zeile des ersten Absatzes; Seite 11 erster Absatz viertletzte Zeile; Seite 15 erster Absatz, Zeilen 2 bis 3). Der Begriff \u201eH\u00f6he\u201c wird in der Klagepatentbeschreibung hingegen durchg\u00e4ngig f\u00fcr die L\u00e4nge der gesamten Haken (bestehend aus Stiel und Kopf) verwendet. Auf Seite 15, erster Absatz, Zeilen 5 bis 7, der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift wird der Begriff \u201eHakenh\u00f6he\u201c sogar ausdr\u00fccklich dahin definiert, dass hiermit die H\u00f6he zwischen der Au\u00dfenfl\u00e4che (19) des Kopfs (18) und der benachbarten Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers gemeint ist. In diesen Bedeutungen werden die Begriffe \u201eKopfdicke\u201c und \u201eHakenh\u00f6he\u201c auch in der Tabelle auf Seite 15 der Klagepatentbeschreibung verwendet, wo sie unmittelbar gegen\u00fcbergestellt werden. Die \u201eKopfdicke\u201c des dort beschriebenen Beispielsmaterials, bei dem es sich um das in Figur 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 14 letzter Absatz a. E.), ist dort mit 0,07 mm angegeben. W\u00e4re Merkmal (6) (b) tats\u00e4chlich so zu verstehen, dass sich die dortige H\u00f6henangabe nur auf die \u201eK\u00f6pfe\u201c in dem Sinne bezieht, dass hiermit deren Erstreckung in axialer Richtung (= Dicke) gemeint ist, w\u00fcrde das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 nicht unter den Patentanspruch 10 fallen, obwohl Figur 3 nach der Klagepatenbeschreibung eine Fotografie eines \u201eerfindungsgem\u00e4\u00dfen pilzf\u00f6rmigen Hakenbandes\u201c zeigt (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass sich die H\u00f6henangabe in Merkmal (6) (b) nicht auf die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer Richtung beziehen kann, ergibt sich auch aus den Unteranspr\u00fcchen 11 bis 14 des Klagepatents.<\/p>\n<p>R\u00fcckschl\u00fcsse, wie ein Patentanspruch zu verstehen ist, sind anerkannterma\u00dfen auch aufgrund des Zusammenhangs zu anderen Anspr\u00fcchen des Patents m\u00f6glich. So ergeben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie ein bestimmter Begriff im Hauptanspruch eines Patents zu verstehen ist, sogar vordringlich aus (unselbstst\u00e4ndigen) Unteranspr\u00fcchen des Patents. Sie betreffen n\u00e4mlich als zur\u00fcckbezogene Anspr\u00fcche definitionsgem\u00e4\u00df spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes. Ein bestimmtes (allgemeines) Merkmal im Hauptanspruch des Patents ist deshalb grunds\u00e4tzlich so auszulegen, dass es auch die im Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausgestaltung erfasst.<\/p>\n<p>Nimmt der Fachmann vorliegend die Unteranspr\u00fcche 11 bis 14 mit in den Blick, ist ihm ohne weiteres klar, dass sich die H\u00f6henangabe in Merkmal (6) (b) nicht auf die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer Richtung beziehen kann. Patentanspruch 11 beansprucht n\u00e4mlich Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 10, bei der \u201edie K\u00f6pfe (18) mittlere Dicken zwischen Au\u00dfen- und Innenfl\u00e4chen (19, 17) im Bereich von etwa 0,013 bis 0,254 mm haben\u201c. Ferner beanspruchen die Unteranspr\u00fcche 12 bis 14 Schutz f\u00fcr besondere Ausgestaltungen nach Patentanspruch 10, bei denen die K\u00f6pfe (18) mittlere \u201eDicken\u201c zwischen Au\u00dfen- und Innenfl\u00e4chen (19, 17) im Bereich von etwa 0,025 bis 0,127 mm (Anspr\u00fcche 12 und 14) bzw. von etwa 0,07 mm (Anspruch 13) haben. Auch die vorgenannten Unteranspr\u00fcche sprechen von \u201eDicke\u201c und nicht von \u201eH\u00f6he\u201c, wenn sie die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer Richtung meinen. Dass sich die H\u00f6henangabe in Merkmal (6) (b) demgem\u00e4\u00df nicht auf die axiale Erstreckung der K\u00f6pfe beziehen kann, leuchtet auch aufgrund folgender \u00dcberlegung unmittelbar ein: W\u00e4hlt der Fachmann K\u00f6pfe mit in dem in Unteranspruch 11 angegebenen Bereich liegenden Dicken zwischen 0,013 bis unter 0,1 mm, w\u00fcrde eine Ausf\u00fchrungsform mit solchen K\u00f6pfen nicht unter den Wortlaut von Patentanspruch 10 fallen, wenn sich die H\u00f6henangabe in Merkmal (6) (b) auf die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer Richtung beziehen w\u00fcrde. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Unteranspr\u00fcche 12 und 14 bei Verwendung von K\u00f6pfen mit Dicken zwischen 0,025 bis weniger als 0,1 mm sowie in Bezug auf den Unteranspruch 13 bei Verwendung von K\u00f6pfen mit Dicken von etwa 0,07 mm. Dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWenn es in Patentanspruch 10 hei\u00dft, dass die K\u00f6pfe an den Enden der Stiele eine H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm haben, versteht der Fachmann, der erfahrungsgem\u00e4\u00df bestrebt ist, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (BGH, GRUR 2008, 887\u2013 Momentanpol II; GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine), dies deshalb dahin, dass mit \u201eH\u00f6he\u201c die Position des Kopfes auf dem Tr\u00e4ger gemeint ist; diese hat den Stiel zu ber\u00fccksichtigen. Der Kopf soll sich mit seiner Endau\u00dfenfl\u00e4che auf dem Tr\u00e4ger in einer H\u00f6he von H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm befinden. Angesprochen ist damit die L\u00e4nge des gesamten Hakens.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas Ergebnis ist im \u00dcbrigen kein anderes, wenn man annehmen wollte, dass der Fachmann den Anspruchswortlaut doch so versteht, dass mit \u201eH\u00f6he\u201c der \u201eK\u00f6pfe\u201c die Erstreckung der K\u00f6pfe in axialer Richtung zum Tr\u00e4ger gemeint ist. Denn dann erkennt der Fachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentbeschreibung und der Unteranspr\u00fcche ohne weiteres, dass es sich bei dieser Angabe um eine offensichtliche Falschbezeichnung (\u201efalsa demonstratio\u201c) handelt, die aus der Klagepatentbeschreibung heraus dahin zu korrigieren ist, dass es sich um die H\u00f6he \u201eder Haken\u201c (als Summe aus der L\u00e4nge des Stiels und der Dicke des Kopfs) handelt.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil (NU, Seiten 8 und 10) hingegen die Auffassung vertreten hat, die in Rede stehende H\u00f6henangabe beziehe sich nur auf die K\u00f6pfe an den Stielenden und nicht auf die L\u00e4nge des gesamten Hakens, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht zu folgen. Das Bundespatentgericht begr\u00fcndet seine Auffassung mit dem seiner Auffassung nach eindeutigen Anspruchswortlaut. Tats\u00e4chlich ist der Anspruchswortlaut allerdings \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keineswegs so eindeutig, wie das Bundespatentgericht meint. Er l\u00e4sst sich ohne weiteres auch so verstehen, dass mit \u201eH\u00f6he\u201c die Position des Kopfes auf dem Tr\u00e4ger gemeint ist. Soweit das Bundespatentgericht den Patentanspruch f\u00fcr nicht auslegungsf\u00e4hig erachtet, \u00fcbersieht es zudem, dass auch ein scheinbar eindeutig gefasster Patentanspruch der Auslegung zug\u00e4nglich ist. Nach Art. 69<br \/>\nAbs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient dabei nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung (BGHZ 98, 12, 18 f. = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; BGHZ 105, 1, 10 = GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGHZ 125, 303, 309 = GRUR 1994, 597 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baumst\u00e4mme; BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 515, 516 f. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Da die Auslegung nicht nur der Behebung von Unklarheiten dient, die der Anspruchswortlaut als solcher aufwirft, sondern generell angebracht ist, um die unter Schutz gestellte technische Lehre in ihrem Inhalt und ihrer Reichweite zu erfassen, ist insbesondere auch eine offensichtliche Falschbezeichnung (\u201efalsa demonstratio\u201c) im Anspruch aus der Beschreibung heraus zu korrigieren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (6) (c) haben die K\u00f6pfe entgegengesetzt zum Tr\u00e4ger \u201eallgemein<br \/>\nebene Endau\u00dfenfl\u00e4chen\u201c (19).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, verlangt das Klagepatent hiermit keine exakte bzw. vollst\u00e4ndige Planarit\u00e4t der Oberfl\u00e4chen der K\u00f6pfe. Das ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut, der lediglich von \u201eallgemein\u201c (\u201egenerally\u201c) ebenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen spricht. Au\u00dferdem erkennt der Fachmann, dass sich das Klagepatent dadurch, dass die Endau\u00dfenfl\u00e4chen der kreis- bzw. scheibenf\u00f6rmigen K\u00f6pfe \u201eallgemein eben\u201c sind, von dem aus der WO 92\/04839 bekannten Stand der Technik abgrenzen will, bei dem die K\u00f6pfe der Haken \u201ekonvexe\u201c Oberfl\u00e4chen haben (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 3 unten). Derartige konvexe Oberfl\u00e4chen will das Klagepatent vermeiden. Es schl\u00e4gt stattdessen die Ausbildung von kreis- bzw. scheibenf\u00f6rmigen K\u00f6pfen mit \u201eallgemein ebenen\u201c Oberfl\u00e4chen vor. Solche K\u00f6pfe erachtet das Klagepatent als \u201ebenutzterfreundlicher\u201c und schreibt ihnen den Vorteil zu, dass sie nicht an der Haut scheuern (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 7 dritter Absatz). Dem Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass es im Rahmen des Merkmals (6) (c) vor allem um den Verzicht auf die bekannte konvexe Oberfl\u00e4chengestaltung geht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung, dass das Klagepatent bis zu einem gewissen Grad eine konkave W\u00f6lbung der Kopfoberfl\u00e4chen toleriert. Bereits im allgemeinen Beschreibungsteil hei\u00dft es hierzu auf Seite 7, dritter Absatz, der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eWegen ihrer kreisf\u00f6rmigen, allgemein flachen bis leicht konkaven Oberfl\u00e4chen sind die Pilzk\u00f6pfe des neuen Hakenbandes benutzerfreundlich und scheuern nicht an der Haut, was sie als Verschl\u00fcsse f\u00fcr Babywindeln ideal geeignet macht. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>In der besonderen Patentbeschreibung werden die Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe ebenfalls als \u201eallgemein eben bis leicht konkav\u201c (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 12 zweiter Absatz a. E.) bzw. \u201eetwas unregelm\u00e4\u00dfig und leicht konkav\u201c (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 13 zweiter Absatz) beschrieben.<\/p>\n<p>Welcher Grad an konkaver W\u00f6lbung vom Klagepatent geduldet wird, ist den bereits angesprochenen Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift zu entnehmen, an denen sich der Fachmann orientieren wird. Betrachtet der Fachmann die dort gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele, stellt er unweigerlich fest, dass die Oberfl\u00e4chen der K\u00f6pfe recht deutlich konkav ausgebildet sind, was auch die Beklagten einr\u00e4umen (Schriftsatz v, 28.12.2009, Seite 7 [Bl. 230 GA]). In der besonderen Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu (Anlage 2-K 2, Seite 13 zweiter Absatz):<\/p>\n<p>\u201eWie aus Fig. 3 und 7 hervorgeht, sind die Au\u00dfenfl\u00e4chen 19 und 19a der K\u00f6pfe 18 und 18a (die wir als allgemein eben definieren) etwas unregelm\u00e4\u00dfig und leicht konkav.\u201c<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dieser Legaldefinition sind \u201eallgemein eben\u201c im Sinne des Klagepatents auch Pilzk\u00f6pfe mit solchen Au\u00dfenfl\u00e4chen, wie sie in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigt sind.<\/p>\n<p>Darauf, ob der Fachmann solche Au\u00dfenfl\u00e4chen auch losgel\u00f6st vom Klagepatent als \u201eallgemein eben\u201c ansehen w\u00fcrde, kommt es nicht an. Denn die Klagepatentschrift ist aus sich selbst heraus auszulegen. Sie bildet gewisserma\u00dfen ihr eigenes Lexikon; ma\u00dfgeblich ist nur der sich aus der Patentschrift ersichtliche Begriffsinhalt (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; Mitt. 2000, 105, 106 \u2013 Extrusionskopf; Mitt. 2002, 176, 178 \u2013 Signal- und Gegensprechanlage; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; Scharen\/Benkard, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 22). Damit sind vorliegend auch K\u00f6pfe mit solchen Oberfl\u00e4chen, wie sie in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigt sind, \u201eallgemein eben\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMerkmal (6) (d) gibt vor, dass die K\u00f6pfe (18) ferner Innenfl\u00e4chen (17) aufweisen, die benachbart zum Tr\u00e4ger (12) und \u201eallgemein parallel\u201c zu den Au\u00dfenfl\u00e4chen (19) verlaufen. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgef\u00fchrt hat, wird mit \u201eallgemein parallel\u201c eine Parallelit\u00e4t im streng geometrischen Sinne schon deshalb nicht verlangt, weil sich auch in Merkmal (6) (d) die ausdr\u00fcckliche Relativierung \u201eallgemein\u201c (\u201egenerally\u201c) findet. Hinsichtlich der Anforderungen, die das Klagepatent an die geforderte \u201eParallelit\u00e4t\u201c stellt, wird sich der Fachmann wiederum ma\u00dfgeblich an den Fotografien der Figuren 3 bis 5 und 7 orientieren, die ihm verdeutlichen, wie in der Praxis hergestellte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hakenb\u00e4nder aussehen. Bei Betrachtung dieser Figuren, insbesondere der oben wiedergegebenen Figuren 3, 5 und 7, ist ihm ohne weiteres klar, dass es sich bei den in den Figuren 1 und 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen nur um \u201eidealtypische\u201c Zeichnungen handeln, die mit der Wirklichkeit nicht viel gemein haben. Den fotografischen Abbildungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hakenb\u00e4ndern entnimmt er, welche Hakenformen mit dem vom Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 9 vorgeschlagenen Verfahren im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents tats\u00e4chlich herstellbar gewesen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Figuren geht hervor, dass auch gewisse Abschr\u00e4gungen und W\u00f6lbungen im Bereich der Innenfl\u00e4chen zul\u00e4ssig sind. Das muss auch so sein. Wenn die in Bezug genommenen Endau\u00dfenfl\u00e4chen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 konkav ausgebildet sein k\u00f6nnen, muss gleiches f\u00fcr die Innenfl\u00e4chen gelten. Denn die geforderte \u201eParallelit\u00e4t\u201c verlangt ja gerade, dass der Verlauf der Innenfl\u00e4che im Wesentlichen dem der Oberfl\u00e4che entspricht. Damit sind aber auch schon bei Einhaltung eines streng mathematischen Parallelit\u00e4tsbegriffs gewisse W\u00f6lbungen und Schr\u00e4gstellungen im Bereich der Innenfl\u00e4chen zul\u00e4ssig, wie dies auch die oben eingeblendeten Figuren 3, 5 und 7 der Klagepatentschrift erkennen lassen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten dementgegen geltend machen, Ma\u00dfstab f\u00fcr die von Merkmal (6) (d) geforderte \u201eParallelit\u00e4t\u201c m\u00fcsse die Ebene der Au\u00dfenfl\u00e4che ohne R\u00fccksicht auf Konkavit\u00e4ten sein, vermag der Senat dem aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht zu folgen. Bereits nach den Anspruchswortlaut sollen die Innenfl\u00e4chen nicht parallel zur \u201eEbene der Au\u00dfenfl\u00e4che\u201c, sondern \u201ezur Au\u00dfenfl\u00e4che&#8220;. Aus den von der Beklagten im Verhandlungstermin angesprochenen Unteranspr\u00fcchen 19 und 20 l\u00e4sst sich nichts anderes herleiten.<\/p>\n<p>Diese Unteranspr\u00fcche beanspruchen Schutz f\u00fcr besondere Ausgestaltungen nach Anspruch 10, bei denen die allgemein ebenen Au\u00dfenfl\u00e4chen (19) der K\u00f6pfe (18) in Winkeln von etwa 300 (Anspruch 19) bzw. bis zu etwa 450 (Anspruch 20) zur benachbarten Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4gers angeordnet sind. Diese Unteranspr\u00fcche betreffen die winkelige Anordnung (Neigung) des gesamten Kopfes in Bezug zum Tr\u00e4ger. Eine entsprechende Ausf\u00fchrungsform ist in der oben bereits eingeblendeten Figur 7 der Klagepatentschrift gezeigt, bei der nach der Klagepatentbeschreibung die Au\u00dfenfl\u00e4chen (19a) der K\u00f6pfe (18a) in Winkeln von etwa 300 zur benachbarten Hauptfl\u00e4che des Tr\u00e4gers (12a) angeordnet ist (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 12 unten bis Seite 13 oben). Auch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents sind die Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe deutlich konkav ausgebildet. In der Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es auf Seite 13 zweiter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift mit Blick auf die Figur 7:<\/p>\n<p>\u201eWie aus den Figuren 3 und 7 hervorgeht, sind die Au\u00dfenfl\u00e4chen 19 und 19a der K\u00f6pfe 18 und 18a (die wir als allgemein eben definieren) etwas unregelm\u00e4\u00dfig und leicht konkav. Unter \u201cden Winkeln, in denen die Au\u00dfen- oder (Innen-) Fl\u00e4chen der K\u00f6pfe angeordnet sind, verstehen wir den Winkel, in dem flache Oberfl\u00e4chen, die in Ber\u00fchrung mit den Au\u00dfenfl\u00e4chen 19 oder 19a der K\u00f6pfe 18 oder 18a angeordnet sind und darauf gest\u00fctzt werden, zu einer weiteren Oberfl\u00e4che angeordnet w\u00e4ren, z. B. der benachbarten Hauptfl\u00e4chen des Tr\u00e4gers 12 oder 12a.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass hinsichtlich der Winkelstellung auf die gesamte Au\u00dfenfl\u00e4che und keineswegs nur auf die flache Ebene ohne Konkavit\u00e4ten abzustellen ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Haltekraft der K\u00f6pfe sei bei strenger Parallelit\u00e4t besser. Das mag zwar so sein, \u00e4ndert an dem gefundenen Ergebnis jedoch nichts. Auch wenn das Klagepatent das Halteverm\u00f6gen des Kopfes im Eingriff mit einer Schlaufe verst\u00e4rken will (vgl. Anlage 2-K 2, Seite 7 erster Absatz), verlangt Patentanspruch 10 keine \u201estrenge Parallelit\u00e4t\u201c. Da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch bei den in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen im Bereich der Innenfl\u00e4chen W\u00f6lbungen zu erkennen sind, geht das Klagepatent offensichtlich davon aus, dass auch bei solchen Ausf\u00fchrungsformen eine starke Haltekraft gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Dass die K\u00f6pfe \u201edurchgehend eine im Wesentlichen gleichbleibende St\u00e4rke\u201c aufweisen m\u00fcssen, verlangt Patentanspruch 10 schlie\u00dflich nicht. F\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung geben auch die Klagepatentbeschreibung und die Figuren nichts her.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMerkmal (7) verlangt schlie\u00dflich, dass das Hakenband mit dem Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 \u201eherstellbar\u201c ist. Durch dieses Merkmal wird das unter Patentschutz stehende Erzeugnis teilweise durch das Verfahren seiner Herstellung umschrieben (vgl. BPatG, NU, Seite 8 letzter Absatz). Denn bei Patentanspruch 10 handelt es sich um einen so genannten product-by-process-Anspruch. Ein solcher Anspruch zeichnet sich dadurch aus, dass der Patentschutz zwar auf eine Sache \u2013 und nicht auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren \u2013 gerichtet ist, dass die patentgesch\u00fctzte Sache jedoch \u2013 ganz oder teilweise \u2013 durch das Verfahren seiner Herstellung gekennzeichnet ist (vgl. BGH, GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 14 Rdnr. 31 m. w. Nachw.). Das trifft auf Anspruch 10 des Klagepatents zu, da es sich bei diesem um einen auf ein Hakenband gerichteten Sachanspruch handelt, der jedoch teilweise \u2013 in Merkmal (7) \u2013 nicht unmittelbar durch (r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche oder funktional umschriebene) Sachmerkmale, sondern durch das Verfahren seiner Herstellung definiert ist. Stellt der Patentanspruch \u2013 wie im Streitfall \u2013 darauf ab, dass das patentierte Erzeugnis durch das im Anspruch bezeichnete Verfahren \u201eherstellbar ist\u201c, so hat das in den Anspruch aufgenommene Herstellungsverfahren im Allgemeinen \u2013 so auch hier \u2013 lediglich beispielhaften Charakter (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 31). Unter den Schutz des Patents fallen deswegen auch solche Gegenst\u00e4nde, die aus einem anderen Fertigungsverfahren hervorgegangen sind, sofern sie nur diejenigen Produkteigenschaften besitzen, die das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren dem Erzeugnis nach der Lehre des Klagepatents verleiht (vgl. BGH, GRUR 2001, 1129 \u2013 zipfelfreies Stahlband; GRUR 2005, 749 \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; Schulte, a.a.O., \u00a7 14 Rdnr. 31 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nEntgegen der Beurteilung des Landgerichts entsprechen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c der vorstehend erl\u00e4uterten technischen Lehre des Patentanspruchs 10 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die vorbezeichneten Klettstreifen der Beklagten die Merkmale (1) bis (5) der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (6) (a) weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c auch \u201escheibenf\u00f6rmige\u201c K\u00f6pfe an den dem Tr\u00e4ger entgegengesetzten Enden der Stiele auf. Dies l\u00e4sst sich anschaulich den von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Fotografien gem\u00e4\u00df Anlagen 2-K5 und BK 1 bis BK 4 entnehmen, von denen nachfolgend exemplarisch zun\u00e4chst die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 neu\u201c zeigenden Figuren 7 und 11 der Anlage 2-K5, hiernach die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 alt\u201c zeigenden Figuren 8 und 12 der Anlage 2-K5 und zuletzt die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 neu\u201c zeigenden Figuren 25 und 29 der Anlage 2-K5 wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal (6) (b). Wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben), soll sich der Kopf danach mit seiner Endau\u00dfenfl\u00e4che auf dem Tr\u00e4ger in einer H\u00f6he von 0,1 mm bis 1,27 mm befinden. Angesprochen ist also die L\u00e4nge des gesamten Hakens. Dass die Haken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c eine in diesem Bereich liegende L\u00e4nge haben, steht zwischen den Parteien auch in zweiter Instanz au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen des Weiteren wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (6) (c).<\/p>\n<p>Vergleicht man die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441\u201c zeigenden Fotografien der Anlage 2-K 5 mit den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift, so ist ohne weiteres ersichtlich, dass die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Hakenk\u00f6pfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eallgemein eben\u201c im Sinne des Klagepatents sind. Die Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe sind allesamt flach sch\u00fcsself\u00f6rmig ausgebildet, wobei sie sogar deutlich regelm\u00e4\u00dfiger und weniger konkav ausgebildet sind, als die Oberfl\u00e4chen der K\u00f6pfe der in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend beispielhaft zun\u00e4chst die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 neu\u201c zeigenden Figuren 9 und 15, danach die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 alt\u201c zeigenden Figuren 10 und 16 und sodann die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 neu\u201c zeigenden Figuren 27 und 32 wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Die vorstehende Beurteilung trifft auch f\u00fcr die in der Anlage BK 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsform zu, bei der es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 alt\u201c handelt. Die K\u00f6pfe an den oberen Enden der Stiele verf\u00fcgen auch hier \u00fcber eine scheibenf\u00f6rmige Gestaltung. Ihre Endau\u00dfenfl\u00e4chen sind wiederum flach sch\u00fcsself\u00f6rmig ausgebildet. Der jeweils linke Sch\u00fcsselrand ist zwar etwas gr\u00f6\u00dfer ausgestaltet als der restliche Randbereich. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass es sich um eine im Wesentlichen ebene Au\u00dfenfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents handelt. Ausgepr\u00e4gte \u201ekraterartige Vertiefungen\u201c und \u201ekantenartige Erh\u00f6hungen\u201c, wie sie die Beklagten in der Abbildung erkennen wollen, sind nicht ersichtlich. S\u00e4mtliche Randbereiche sind deutlich abgerundet. Insgesamt ist die Kopfgestaltung damit ohne Zweifel ausreichend \u201ebenutzerfreundlich\u201c.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist schlie\u00dflich auch das Merkmal (6) (d).<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, muss, wenn die Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe in einem gewissen Umfang konkav ausgebildet sein k\u00f6nnen, (wegen der geforderten Parallelit\u00e4t zu eben diesen Au\u00dfenfl\u00e4chen) gleiches f\u00fcr die Innenfl\u00e4chen gelten. Zeichnen die Innenfl\u00e4chen die konkave Ausgestaltung nach, sind sie \u201eallgemein parallel\u201c zu den Endau\u00dfenfl\u00e4chen. Genau dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ersichtlich der Fall. Insoweit wird hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 neu\u201c insbesondere auf die nachstehend zuerst wiedergegebene Figur 13 der Anlage 2-K 5, hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 324 alt\u201c insbesondere auf die hiernach eingeblendete Figur 14 der Anlage 2-K 5 und hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 neu\u201c insbesondere auf die zuletzt wiedergegebene Figur 31 der Anlage 2-K 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht demgegen\u00fcber die im angefochtenen Urteil (Seite 8 [Bl. 146R GA] wiedergegebenen Figuren 3, 4 und 21 der Anlage 2 K-5 herangezogen und auf dieser Grundlage festgestellt hat, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c der vom Tr\u00e4ger aufragende Stiel in eine Innenfl\u00e4che \u00fcbergeht, die in einem Winkel von etwa 40\u00b0 (\u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c) bzw. etwa 25\u00b0 (\u201eA 441 neu\u201c)) auf die jeweils allgemein ebene Au\u00dfenfl\u00e4che zul\u00e4uft, kann hierauf nicht abgestellt werden. Denn bei den vom Landgericht in Bezug genommenen Fotografien handelt es sich um reine Seitenansichten, die die konkave Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che des Hakenkopfes nicht erkennen lassen. Die in den Seitenansichten zu erkennenden Winkelstellungen finden ihre Begr\u00fcndung darin, dass die \u2013 was die Abbildungen 3, 4 und 21 gerade nicht erkennen lassen \u2013 Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe konkav ausgebildet sind. Diese konkave Ausgestaltung der Au\u00dfenfl\u00e4chen setzt sich im Wesentlichen durch eine entsprechende Ausgestaltung der Innenfl\u00e4chen fort.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Beklagten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen die Au\u00dfenfl\u00e4chen der K\u00f6pfe durchweg einen wesentlich gr\u00f6\u00dferen Durchmesser auf als die Innenfl\u00e4chen, kommt keine Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Kopf, der sich am Ende eines Stiels befindet und der scheibenf\u00f6rmig ausgebildet ist, der Durchmesser der Scheibe im Bereich der Au\u00dfenfl\u00e4chen deutlich gr\u00f6\u00dfer sein muss als der Durchmesser im Bereich der Innenfl\u00e4chen, weil die Innenfl\u00e4chen unmittelbar mit dem Stiel in Verbindung stehen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nMerkmal (7) ist schlie\u00dflich ebenfalls erf\u00fcllt. Dabei kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach dem in Patentanspruch 1 des Klagepatents beschriebenen Verfahren hergestellt worden sind. Es reicht aus, dass sie diejenigen Eigenschaften besitzen, die mit dem im Patentanspruch 1 angef\u00fchrten Herstellungsverfahren verbunden sind und die damit z. B. die in den Figuren 3 bis 5 und 7 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele aufweisen. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen solche Eigenschaften besitzen, wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die von ihm festgestellte Verletzung bzw. Benutzung des Patentanspruchs 10 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen und dabei u.a. zu Recht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 Satz 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB Bezug genommen. Auf diese zutreffenden Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen verwiesen, die sich aus der nunmehr ferner festgestellten Benutzung des Patentanspruchs 10 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c ergeben.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nSoweit die Beklagten ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, mit welchem der Klage wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c stattgegeben worden ist, zur\u00fcckgenommen haben, ist dieses rechtskr\u00e4ftig. Einer Streichung des die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA 441 alt\u201c betreffenden Insbesondere-Zusatzes im Tenor des landgerichtlichen Urteil bedarf es nicht, weil es sich hierbei um einen blo\u00dfen \u201eInsbesondere\u201c-Ausspruch handelt, der nur verdeutlichen soll, wegen welcher angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erstinstanzliche Verurteilung erfolgt ist. Als \u201eInsbesondere\u201c-Teil hat dieser Ausspruch lediglich konkretisierende Funktion und beispielhaften Charakter. Er besagt nicht, dass unter die Urteilsformel nur solche Ausf\u00fchrungsformen fallen, die exakt der abgebildeten Verletzungsform entsprechen. Der in Rede stehende Zusatz \u00e4ndert deshalb nichts an dem Grundsatz, dass unter die den Wortlaut des verletzten Patentanspruchs wiedergebende Urteilsformel auch eine Abwandlung fallen kann, die den Kern der Verletzungsform unber\u00fchrt l\u00e4sst (vgl. dazu Senat, InstGE 6, 43, 44 f. \u2013 M\u00fcnzschloss II; InstGE 6, 123 f. \u2013 Elektronische Anzeigevorrichtung). Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung eine Streichung des Insbesondere-Teils im landgerichtlichen Urteil begehrt, versteht der Senat ihren Berufungsantrag auch so, dass der Insbesondere-Teil allein deshalb entfallen soll, damit auch die Ausf\u00fchrungsformen \u201eA 324 alt\u201c, \u201eA 324 neu\u201c und \u201eA 441 neu\u201c unter den Tenor fallen. Wegen dieser Ausf\u00fchrungsformen sind die Beklagten nunmehr aber durch das vorliegende Berufungsurteil ebenfalls verurteilt worden, so dass die Kl\u00e4gerin ihr Berufungsziel erreicht hat. Sollte das Berufungsbegehren der Kl\u00e4gerin dementgegen doch dahin zu verstehen sein, dass \u00fcber diese weitere Verurteilung hinaus auch eine Streichung des Insbesondere-Zusatzes im Tenor des landgerichtlichen Urteils begehrt wird, w\u00e4re die Berufung insoweit aus den vorstehenden Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet, weil der Tenor des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 und \u00a7 516 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDer die zur\u00fcckgenommene Berufung der Beklagten betreffende Verlustigkeitsbeschluss beruht auf \u00a7 516 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1395 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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