{"id":4950,"date":"2010-11-11T17:00:04","date_gmt":"2010-11-11T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4950"},"modified":"2016-05-25T14:45:05","modified_gmt":"2016-05-25T14:45:05","slug":"2-u-5610-heizleitungsmatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4950","title":{"rendered":"2 U 56\/10 &#8211; Heizleitungsmatte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1519<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. November 2010, Az. 2 U 56\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das am 30. M\u00e4rz 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung desselben Gerichts vom<br \/>\n17. Dezember 2009 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu tragen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt, wovon auf jeden Antragsgegner 125.000,&#8211; Euro entfallen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Absatz 1, 313a<br \/>\nAbsatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Antragsgegnerinnen ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung liegen nicht vor. Der Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens schon nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerinnen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen und der Antragstellerin deshalb ein Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegen die Antragsgegnerinnen zusteht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent \u2013 das am 09.09.1999 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 14.10.1998 angemeldete, auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 19.11.2003 in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent 1 157 XXX (Anlage AST 4; deutsche \u00dcbersetzung [DE 699 12 YYY T2] Anlage AST 5) \u2013 betrifft mit seinem Anspruch 1 eine vorgefertigte Heizleitungsmatte.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung zum technischen Hintergrund der Erfindung ausf\u00fchrt, wird beim Einrichten einer elektrischen Bodenheizung eine Heizleitung auf einem Untergrund gew\u00f6hnlich direkt auf das vorhandene, zugrunde liegende Material (z. B. Beton) in den R\u00e4umlichkeiten platziert. Die Heizleitung wird an dem Untergrund in einem vorgegebenen Muster befestigt, um den richtigen Abstand zwischen den Leitungsl\u00e4ngen zu gew\u00e4hrleisten, wodurch der beabsichtigte Effekt per Quadratmeter Boden erzielt wird. Im Anschluss wird die Leitung mit Kittmaterial bedeckt, das die Leitung dauerhaft in dem vorgegebenen Muster befestigt und unregelm\u00e4\u00dfige Ladungen auf der Leitung verteilt. Der in den R\u00e4umlichkeiten gew\u00fcnschte Bodenbelag (z.B. Fliesen) wird sodann auf den Kitt gelegt (Anlage AST 5, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Material um Kunststoff, Holz oder ein anderes feuergef\u00e4hrliches Material, ist es gem\u00e4\u00df den weiteren Erl\u00e4uterungen der Verf\u00fcgungspatentschrift notwendig, eine nicht brennbare Schicht unter der Heizleitung aufzubringen. Diese Schicht weist gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschicht gew\u00f6hnlich die Form eines Netzes auf, das z.B. aus Fiberglas oder einem nicht brennbaren Kunststoffmaterial hergestellt ist. Au\u00dferdem kann das Netz gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt werden, z. B. durch Anbringen der Leitung mit Hilfe von Halteschellen oder -b\u00e4ndern an dem Netz (Anlage AST 5, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Das Anbringen der Heizleitung an dem Untergrund oder dem soeben angesprochenen Netz ist h\u00e4ufig zeitaufw\u00e4ndig und stellt gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift auch einen schwierigen Arbeitsvorgang beim Einrichten einer Bodenheizung dar. Im Stand der Technik ist es deshalb bekannt, eine Heizleitungsmatte, die ein Netz mit einer daran angeordneten Leitung umfasst, vorzufertigen. In Verbindung mit der Einrichtung kann die Leitungsmatte leicht in dem zugedachten Raum ausgerollt werden. Daf\u00fcr wird die Leitung bereits in einem vorgegebenen Muster auf dem Netz angeordnet (Anlage AST 5, Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt ferner aus, dass die Heizleitung im Stand der Technik mit Klebestreifen oder B\u00e4ndern an dem Netz befestigt wird, wobei die Klebestreifen oder B\u00e4nder auf einer Seite oder beiden Seiten des Netzes in der L\u00e4ngsrichtung der Leitungsmatte angebracht werden (Anlage AST, Abs. [0006]). In einer bekannten Ausf\u00fchrungsform erstrecken sich hierbei gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift drei Klebestreifen die Leitungsmatte entlang und halten die Leitung in Position (Anlage AST 5, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift beanstandet hieran als nachteilig, dass dies ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziertes Vorfertigungsverfahren beinhaltet, bei dem die Leitung dem Netz benachbart in Position gehalten werden muss, um zu erm\u00f6glichen, dass das Klebeband angebracht wird und es die Leitung befestigt (Anlage AST, Abs. [0007]). Au\u00dferdem kritisiert sie als nachteilig, dass das Klebeband ein Problem beim Einrichten der Leitungsmatte darstellt. Das Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragen ist, kann das Klebeband n\u00e4mlich nicht durchdringen, weshalb die Gefahr besteht, dass sich Luftblasen unter dem Netz bilden. Folge ist ein unzureichender Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag, der auf dem Kitt angeordnet ist, was wiederum zu Rissen oder ungleichm\u00e4\u00dfigen Spannungen im Boden f\u00fchren kann (Anlage AST 5, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentsachrift einleitend ferner ausf\u00fchrt, besteht eine andere, in der DE 41 36 019 (Anlage AST 10) offenbarte L\u00f6sung darin, die Leitung an das Netz zu n\u00e4hen (Anlage AST 5, Abs. [0008]). Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 41 36 019 eingeblendet:<\/p>\n<p>Die gezeigte Heizleitungsmatte besteht aus einem Heizleiter (1) und einem Glasseidennetz (2), welche eine fertig verlegbare Einheit bilden. Die Heizleitung (1) ist hierbei auf das zerrei\u00dffeste, latexverst\u00e4rkte Glasseidennetz (2) aufgen\u00e4ht (vgl. Anlage AST 10, Spalte 2, Zeilen 11 bis 16).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift bem\u00e4ngelt hieran, dass dieses bekannte Verfahren noch zeitaufwendiger und teurer ist (Anlage AST 5, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, eine Heizleitungsmatte zur einfachen Einrichtung einer Bodenheizung bereitzustellen, die gleichzeitig leicht hergestellt werden kann, wobei die Heizleitungsmatte in Verbindung mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend durchlassen soll (Anlage AST 5, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problematik wird in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents eine Heizleitungsmatte mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>(1) Vorgefertigte Heizleitungsmatte (1), umfassend<\/p>\n<p>(1.1) ein Halteelement (2) und<br \/>\n(1.2) eine Heizleitung (4),<\/p>\n<p>(2) Das Halteelement (2)<\/p>\n<p>(2.1) besteht aus einem durchsto\u00dfenen flexiblen Material,<br \/>\n(2.2) dessen Oberfl\u00e4che (3) klebend ist.<\/p>\n<p>(3) Die Heizleitung (4) ist<\/p>\n<p>(3.1) auf dem Haltelement (2) angeordnet und<br \/>\n(3.2) an das Halteelement (2) ansto\u00dfend angeordnet.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift hebt hervor, dass das genannte technische Problem durch eine Heizleitungsmatte der in der Einleitung beschriebenen Art gel\u00f6st wird, bei der die Oberfl\u00e4che des Halteelements klebend ist (Anlage AST 5, Abs. [0011]). Dies erm\u00f6gliche eine einfache Bereitstellung einer Heizleitung benachbart zum Halteelement, so dass die Vorfertigung schnell und effizient stattfinden k\u00f6nne (Anlage AST 5, Abs. [0012]).<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Die gezeigte Heizleitungsmatte umfasst ein so genanntes Halteelement in Form eines Netzes (2), das vorzugsweise aus einem nicht brennbaren Material (z. B. Fiberglas mit Polyethylenbeschichtung) hergestellt ist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0022]). Auf der Oberseite [\u201eupper side\u201c] (3) des Netzes (2) ist ein Klebematerial aufgetragen, um diese Seite klebend zu machen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0021]). Auf der klebenden Seite (3) des Netzes (2) ist eine Heizleitung (4) angebracht, die sich quer zur L\u00e4ngsrichtung (5) der Heizleitungsmatte erstreckt. Zwei quer verlaufende Leitungsabschnitte (6, 7) sind durch einen gebogenen Leitungsabschnitt (8) miteinander verbunden (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0022]).<\/p>\n<p>Auf der Heizleitung (4) ist bei dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein zweites Halteelement (9) angeordnet, das die Heizleitung (4) noch weiter befestigt. Dieses zweite Halteelement (9) umfasst Netzst\u00fccke (10), die aus derselben Art Klebenetz wie das Netz (2) hergestellt sind. Bei dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel weisen die Netzst\u00fccke (10) die Form von zwei Streifen auf, die am Netz (2) angebracht sind und sich entlang der gesamten L\u00e4nge des Netzes (2) erstrecken. Die Netzst\u00fccke (10) k\u00f6nnen aber genauso gut eine andere Form und andere Abmessungen aufweisen, solange sie zum Befestigen der Leitung (4) am Netz (2) beitragen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0024]).<\/p>\n<p>Figur 3 verdeutlicht, wie eine Heizleitungsmatte gem\u00e4\u00df der Erfindung vorgefertigt wird. Ein Klebenetz (2) wird auf einer Vorlage (14), auf der das gew\u00fcnschte Muster durch F\u00fchrungselemente (15) angegeben ist, platziert. Wenn das Netz (2) auf der Vorlage (14) angeordnet ist, stehen die F\u00fchrungselemente (15) durch das Netz (2) vor. Die Heizleitung wird sodann auf das Netz (2) gelegt und um die F\u00fchrungselemente (15) gewunden, so dass es die Form des beabsichtigten Musters annimmt. Im Anschluss k\u00f6nnen, falls erforderlich, die Netzst\u00fccke (10) in der Form von Streifen in der L\u00e4ngsrichtung des Netzes (2) an der Heizleitung (4) angebracht werden, um die Heizleitung (4) weiter zu befestigen. Zum Schluss wird die Heizleitungsmatte aus der Vorlage (14) entfernt, vorzugsweise durch Aufrollen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0026]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 mit den in diesem Verfahren in Betracht kommenden Beweismitteln \u2013 nicht feststellen, dass die angegriffene Heizleitungsmatte von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAngegriffen wird im vorliegenden Verfahren eine gegen\u00fcber einer fr\u00fcheren Ausf\u00fchrungsform der Antragsgegnerinnen abgewandelte Heizleitungsmatte, deren Ausgestaltung sich aus dem von der Antragstellerin als Anlage AST 20 vorgelegten Mattenteilst\u00fcck, den von der Antragstellerin als Anlage AST 21 \u00fcberreichten Fotos, von denen nachfolgend zwei Fotos wiedergegeben werden, und dem von den Antragsgegnerinnen in zweiter Instanz als Anlage AG 10 vorgelegten Muster ergeben.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht danach aus einem gro\u00dffl\u00e4chigen Netz, einer Heizleitung und drei Netzst\u00fccken bzw. -streifen. Das Netz ist gitterf\u00f6rmig ausgestaltet. Auf seiner Oberseite ist die Heizleitung angeordnet. Dort sind ferner die drei Streifen angebracht, die ebenfalls aus einem flexiblen Netzmaterial bestehen. Die deutlich voneinander beabstandeten Netzstreifen erstrecken sich entlang der gesamten L\u00e4nge des Netzes und verlaufen hierbei \u00fcber die Heizleitung, so dass diese zwischen dem sie tragenden Netz und den Netzstreifen angeordnet ist. Die parallel verlaufenden Netzstreifen sind jeweils 7 cm breit. Ihre \u2013 dem Netz und der Heizleitung zugewandte \u2013 Unterseite ist klebend, so dass die Heizleitung durch die klebenden Netzstreifen auf dem selbst nicht klebenden Netz befestigt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens nicht festzustellen, dass die so ausgestaltete angegriffene Ausf\u00fchrungsform der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents entspricht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPatentanspruch 1 beansprucht Schutz f\u00fcr eine vorgefertigte Heizleitungsmatte, die ein so genanntes Halteelement (2) und eine Heizleitung (9) umfasst. Das Halteelement (2) besteht erfindungsgem\u00e4\u00df aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen Material (Merkmal (2.1)). Da das Halteelement (2) aus einem durchsto\u00dfenen Material besteht, kann das Kittmaterial, das zum Sichern der Matte auf dem Untergrund aufgetragen wird, in den durchgesto\u00dfenen Bereichen durch das Halteelement dringen. Hierdurch wird der \u2013 bei den im Stand der Technik bekannten Matten mit herk\u00f6mmlichen Klebestreifen bestehenden (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]) \u2013 Gefahr vorgebeugt, dass sich Luftblasen unter dem Halteelement bilden und es dadurch nur zu einem unzureichenden Kontakt zwischen dem Untergrund und dem Bodenbelag kommt, welcher wiederum zu Rissen und ungleichm\u00e4\u00dfigen Spannungen im Boden f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df weist das Halteelement ferner eine klebende Oberfl\u00e4che auf (Merkmal (2.1)). Die Heizleitung ist auf dem Haltelement (Merkmal (3.1)) und an das Halteelement ansto\u00dfend angeordnet (Merkmal 3.2)). Gemeint ist hiermit, dass die Heizleitung unmittelbar auf dem Halteelement angeordnet ist, und zwar auf dessen klebender Oberfl\u00e4che. Erfindungsgem\u00e4\u00df wird hiernach das Halteelement selbst zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt, so dass die Befestigung nicht mehr \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 durch gesonderte Klebestreifen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]) oder durch Ann\u00e4hen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0008]) erfolgen muss. Dem selbstklebenden Halteelement kommt damit \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 die Funktion zu, die Heizleitung mittels der klebenden Oberfl\u00e4che in der f\u00fcr die sp\u00e4tere Einrichtung gew\u00fcnschten Position zu halten. Die klebende Oberfl\u00e4che des Halteelements \u00fcbernimmt insoweit die Aufgabe, die im Stand der Technik die Klebestreifen innehatten, deren Verwendung sie entbehrlich macht. Im Unterschied zu den im Stand der Technik verwendeten Klebestreifen l\u00e4sst das aus einem durchsto\u00dfenen Material bestehende erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halteelement das Kittmaterial besser durch. Dar\u00fcber hinaus ist es aufgrund der klebenden Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltelementes nicht mehr notwendig, bei der Vorfertigung der Heizleitungsmatte die Leitung dem Netz benachbart in Position zu halten, damit ein Klebestreifen angebracht und die Heizleitung an dem Halteelement befestigt werden kann, was von der Verf\u00fcgungspatentschrift als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert und deshalb als nachteilig angesehen wird (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]). Die Verwendung eines Halteelementes mit klebender Oberfl\u00e4che erlaubt insoweit \u2013 wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in Absatz [0012] der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich hervorhebt \u2013 eine schnellere und einfachere Vorfertigung und damit eine einfachere Bereitstellung einer Heizleitungsmatte.<\/p>\n<p>Was das in Patentanspruch 1 angesprochene \u201eHalteelement\u201c anbelangt, geht der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon aus, dass der Fachmann hierunter ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element (z. B. in Form eines Netzes) versteht, das die Heizleitung tr\u00e4gt. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Zutreffend ist zwar, dass der Begriff \u201eHalteelement\u201c nicht voraussetzt, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Halteelement (2) zwingend um ein einst\u00fcckiges oder einteiliges Element handeln muss, wie z. B. ein einteiliges Netz. Von einer Einteiligkeit oder Einst\u00fcckigkeit des Haltelementes ist im Hauptanspruch nicht die Rede. Soweit dieser davon spricht, dass die vorgefertigte Heizleitungsmatte \u201eein\u201c Halteelement umfasst, ist das Wort \u201eein\u201c nicht als Zahlwort, sondern lediglich als unbestimmter Artikel zu verstehen sein. Denn in der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache des Patentanspruchs hei\u00dft es \u2013 worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat \u2013 \u201ea supporting element\u201c und nicht \u201eone supporting element\u201c.<\/p>\n<p>Richtig ist auch, dass Unteranspruch 4 Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 beansprucht, bei der ein \u201ezweites Halteelement (9)\u201c aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen und selbstklebenden Material an der Heizleitungsmatte (1) angebracht ist und die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2 und 9) angeordnet ist. Gem\u00e4\u00df Unteranspruch 5 kann das zweite Halteelement (9) hierbei im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste Halteelement (2) aufweisen und gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 kann das zweite Halteelement (9) auch mehrere Streifen umfassen, die sich entlang der Heizleistungsmatte erstrecken, wie dies bei den in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschriebenen (Anlage AST 5, Abs. [0015] und Abs. [0024]) und fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Fall ist.<\/p>\n<p>Zu beachten ist allerdings, dass Patentanspruch 1 eine \u201evorgefertigte Heizleitungsmatte\u201c betrifft. Wenn Patentanspruch 1 hierzu sagt, dass die vorgefertigte Heizleitungsmatte (1) ein Halteelement (2) und eine auf diesem Halteelement angebrachte Heizleitung (4) umfasst, bedeutet dies, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Heizleitungsmatte von dem Halteelement (2) und der Heizleitung (4) gebildet wird. Ergebnis des Vorliegens dieser zwei Vorrichtungsteile ist also eine \u201eHeizleitungsmatte\u201c. Da Patentanspruch 1 nur das Haltelement (2) und die Heizleitung (4) als Bestandteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizleitungsmatte (1) benennt, folgt hieraus, dass es sich bei dem Halteelement (2) um ein Element handeln muss, das eine \u201eMatte\u201c darstellt. Denn nur auf Grund der Ausgestaltung des Halteelementes (2) kann es sich bei dem unter Schutz gestellten Gegenstand um eine \u201eHeizleitungsmatte\u201c handeln.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin geltend macht, die vorgefertigte Heizleitungsmatte m\u00fcsse nach Patentanspruch 1 nur die dort genannten Elemente umfassen, k\u00f6nne aber dar\u00fcber hinaus auch noch weitere Bestandteile haben, ist dies zwar grunds\u00e4tzlich richtig. Patentanspruch 1 entnimmt der Fachmann jedoch, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Heizleitungsmatte von einem Halteelement (2) mit einer Heizleitung (4) gebildet wird, so dass die erforderliche Eigenschaft des gesch\u00fctzten Gegenstandes als Matte nur aus der entsprechenden Ausgestaltung des Halteelementes (2) resultieren kann. Handelt es sich bei dem Haltelement (2) um eine Matte, steht es einer Benutzung des Verf\u00fcgungspatents selbstverst\u00e4ndlich nicht entgegen, wenn die aus dem Halteelement (2) und der Leitung (4) bestehende Heizleitungsmatte weitere, zus\u00e4tzliche Bestandteile aufweist. Die Eigenschaft als \u201eMatte\u201c darf sich allerdings nicht erst aus der Hinzuf\u00fcgung eines zus\u00e4tzlichen (fakultativen) Bestandteils ergeben.<\/p>\n<p>Was das Verf\u00fcgungspatent unter einer \u201eMatte\u201c versteht, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung. Diese f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass es bei der Verlegung einer Heizleitung auf einem feuergef\u00e4hrlichen Material notwendig ist, eine nicht brennbare \u201eSchicht\u201c unter der Heizleitung aufzubringen, wobei sie angibt, dass diese \u201eSchicht\u201c gew\u00f6hnlich die Form eines \u201eNetzes\u201c aufweist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0004]). Angesprochen ist damit ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element, das zwischen dem Untergrund und der Heizleitung angeordnet ist und auf dem die Heizleitung aufliegt. Betreffend dieses bekannten \u201eNetzes\u201c weist die Verf\u00fcgungspatentschrift darauf hin, dass es auch zum Befestigen der Heizleitung in dem beabsichtigten Muster genutzt werden kann (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0004]). Hierauf nimmt die Verf\u00fcgungspatentschrift sodann Bezug, wenn sie in Absatz [0005]) zum Stand der Technik ausf\u00fchrt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDaher ist es seit einiger Zeit bekannt, eine Heizleitungsmatte der Art, die als Einleitung angef\u00fchrt ist, vorzufertigen, die ein Netz mit einer Leitung umfasst, die daran angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Angesprochen wird damit eine Matte, wie sie im Stand der Technik schon als nicht brennbare \u201eSchicht\u201c unter der Heizleitung aufgebracht worden ist, also ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element, auf dem die Heizleitung angeordnet ist und das die Heizleitung tr\u00e4gt. Wenn die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung im Folgenden in Bezug auf den Stand der Technik von einem \u201eNetz\u201c spricht (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0006], [0007] und [0008]), meint sie hiermit erkennbar eben ein solches gro\u00dffl\u00e4chiges Element, auf dem die Heizleitung angeordnet ist. Eben ein solches gro\u00dffl\u00e4chiges Tr\u00e4gerelement in Form eines Netzes zeigt auch die in der Verf\u00fcgungspatentschrift gew\u00fcrdigte DE 41 36 019 (Anlage AST 10), deren Figur 1 oben bereits wiedergegeben worden ist. Patentanspruch 1 verlangt zwar kein Tr\u00e4gerelement in Form eines Netzes. An dem Tr\u00e4gerelement als solchem will das Verf\u00fcgungspatent aber nichts \u00e4ndern. Im Unterschied zum Stand der Technik soll das aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen Material bestehende Halteelement nur eine klebende Oberfl\u00e4che aufweisen, damit die Heizleitung auf diesem \u2013 ohne weitere Befestigungsmittel wie z. B. Klebestreifen \u2013 befestigt werden kann.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung hiermit zeigen auch die Figuren der Verf\u00fcgungspatentschrift ausschlie\u00dflich Heizleitungsmatten, bei denen das Halteelement (2) ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element \u2013 in Gestalt eines Netzes \u2013 ist, auf dem die Heizleitung (4) angeordnet ist. Bei den in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich zwar, was der Senat nicht verkennt, blo\u00df um Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Verf\u00fcgungspatents best\u00e4tigen den Fachmann jedoch in seiner Auffassung, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 angesprochenen \u201eHalteelement\u201c (2) um ein gro\u00dffl\u00e4chiges (Tr\u00e4ger-)Element handelt, auf dem die Heizleitung (4) angeordnet ist, wie dies schon bei den in der Einleitung der Verf\u00fcgungspatentschrift angesprochenen, zum Brandschutz verwendeten Netzen der Fall war. Patentanspruch 1 befasst sich zwar nicht mit der feuertechnischen Isolierung. Denn er l\u00e4sst offen, aus welchem Material das Halteelement (2) besteht. In der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (Anlage AST 5, Abs. [0004]) wird lediglich gesagt, dass das Netz (2) vorzugsweise aus einem nicht brennbaren Material hergestellt ist. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass das Verf\u00fcgungspatent an der grunds\u00e4tzlichen Ausgestaltung der bekannten Netze als Tr\u00e4ger der Heizleitung nichts ver\u00e4ndern will. Auch bei dem Halteelement (2) der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizleitungsmatte soll es sich vielmehr um ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen Material handeln, das als Matte die Heizleitung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass es sich bei dem in Patentanspruch 1 angesprochenen Halteelement (2) um ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element handelt, das die Heizleitung tr\u00e4gt. Dieses Tr\u00e4gerelement muss zwar nicht einst\u00fcckig ausgebildet sein. Sofern es an einer einst\u00fcckigen Ausbildung fehlt, m\u00fcssen die einzelnen Teile aber zusammen ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element bilden, das die Heizleitung tr\u00e4gt. Hingegen wird der Fachmann nicht annehmen, dass es sich auch bei mehren selbstklebenden Netzstreifen, die \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in einem deutlichen Abstand voneinander angeordnet sind, um ein \u201eHalteelement\u201c im Sinne des Patentanspruchs 1 handelt. Andernfalls m\u00fcsste n\u00e4mlich auch eine Ausf\u00fchrungsform mit nur einem einzigen selbstklebenden Netzstreifen als Heizleitungsmatte im Sinne des Verf\u00fcgungspatentes angesehen werden. Das kann jedoch nicht richtig sein, weil das Merkmal \u201eHeizleitungsmatte\u201c dann jede Kontur verlieren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Heizleitungsmatte erfindungsgem\u00e4\u00df neben dem Halteelement (2) ein auf der Heizleitungsmatte (1) angebrachtes zweites Halteelement (9) aufweisen kann, das aus einem oder mehreren Streifen bestehen kann. Zwar benutzt das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr beide Elemente den Begriff \u201eHalteelement\u201c. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das, was f\u00fcr das \u201ezweite Halteelement\u201c (9) gilt, auch f\u00fcr das in Patentanspruch 1 angesprochene Halteelement (2) gelten muss. Bei dem in Unteranspruch 4 angesprochenen \u201ezweiten Halterelement\u201c (9) handelt es sich nur um ein zus\u00e4tzliches Vorrichtungsteil, dessen Funktion darin besteht, die Heizleitung noch weiter auf der Heizleitungsmatte zu befestigen (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0024] und Abs. [0026]), um so die Gefahr eines unbeabsichtigten Verschiebens der Heizleitung au\u00dfer Position zu verringern (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0014]). Zu diesem Zwecke schl\u00e4gt Unteranspruch 4 vor, ein zweites Halteelement (9) aus einem durchsto\u00dfenen, flexiblen und selbstklebenden Material an der Heizleitungsmatte (1) anzubringen, und zwar dergestalt, dass die Heizleitung (4) zwischen den zwei Halteelementen (2 und 9) angeordnet ist. Da das zweite Halteelement (9) nach der Lehre des Unteranspruchs 4 \u201ean der Heizleitungsmatte (1)\u201c angebracht werden soll, wird hierbei vorausgesetzt, dass bereits vor dem Anbringen des zus\u00e4tzlichen, zweiten Halteelementes (9) eine Heizleitungsmatte (1) vorliegt. Das ergibt sich auch aus Unteranspruch 6, welcher eine besondere Ausgestaltung nach Unteranspruch 4 lehrt, bei der das zweite Halteelement (9) einen oder mehreren Streifen umfasst, die sich \u201eentlang der Heizleitungsmatte (1) erstrecken\u201c. Auch hier wird erkennbar eine bereits als solche vorhandene Heizleitungsmatte vorausgesetzt, auf welche der oder die das zweite Halteelement (9) bildenden Streifen angebracht ist\/sind. Demgem\u00e4\u00df m\u00fcssen das erste Halteelement (2) und die Heizleitung (4) f\u00fcr sich genommen schon eine \u201eHeizleitungsmatte\u201c bilden.<\/p>\n<p>Unteranspruch 5 steht der vorstehenden Auslegung des Hauptanspruchs ebenfalls nicht entgegen. Aus diesem Unteranspruch ergibt sich nur, dass das \u2013 in Unteranspruch 4 angesprochene \u2013 zweite Halteelement (9) im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das erste Halteelement (1) aufweisen kann. Dass umgekehrt auch das in Patentanspruch 1 angesprochene erste Halteelement (2) im Wesentlichen kleinere Abmessungen als das zweite Halteelement (2) aufweisen kann, sagt Unteranspruch 5 nicht. Dies wird der Fachmann aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden auch nicht annehmen.<\/p>\n<p>Aus der Beschreibungsstelle in Absatz [0024] der Verf\u00fcgungspatentschrift ergibt sich ebenfalls nichts anderes. Diese Textstelle bringt nur zum Ausdruck, dass sich der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nicht lediglich auf die in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele mit den dort gezeigten Proportionen zwischen den Abmessungen der Leitung, der Breite der Heizleitungsmatte, der Maschengr\u00f6\u00dfe des Netzes usw. beschr\u00e4nkt. Mehr l\u00e4sst sich hieraus nicht herleiten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt die vorstehende Auslegung auch nicht zu un\u00fcberwindbaren Abgrenzungsschwierigkeiten. Versteht man unter einem (ersten) Halteelement (2) im Sinne des Patentanspruchs 1 ein gro\u00dffl\u00e4chiges<br \/>\nTr\u00e4gerelement, auf dem die Heizleitung angeordnet ist, ergeben sich solche Schwierigkeiten auch dann nicht, wenn die Matte nicht einst\u00fcckig ausgebildet ist. Entscheidend ist, ob die mehreren Teile zusammen eine Matte bilden, auf der die Heizleitung angeordnet ist, wie dies auch bereits bei den im Stand der Technik bekannten, auch zu Brandschutzzwecken verwandten Netzen der Fall war. Ob dies der Fall ist oder nicht, kann der Fachmann ohne weiteres beurteilen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIst Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents im vorstehenden Sinne auszulegen, wovon der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand ausgeht, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwar ein gitterf\u00f6rmiges Netz auf, welches ein gro\u00dffl\u00e4chiges Tr\u00e4gerelement darstellt, auf dem die Heizleitung angebracht ist. Dieses Tr\u00e4gerelement ist jedoch nicht selbstklebend (Merkmal (2.2)). Klebend ist allein die dem gitterf\u00f6rmigen Netz zugewandte Oberfl\u00e4che der drei Netzstreifen, mittels welcher die Heizleitung auf dem gro\u00dffl\u00e4chigen Netz befestigt ist. Die drei deutlich voneinander beabstandeten, jeweils nur 7 cm breiten Netzstreifen bilden aber weder f\u00fcr sich genommen noch zusammen ein gro\u00dffl\u00e4chiges Element, welches die Heizleitung tr\u00e4gt. W\u00fcrde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur aus den besagten Netzstreifen und der Heizleitung bestehen, w\u00fcrde es sich bei dieser nicht um eine \u201eHeizleitungsmatte\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents handeln. Eine \u201eHeizleitungsmatte\u201c stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur aufgrund der Verwendung des gro\u00dffl\u00e4chigen, gitterf\u00f6rmigen Netzes dar. Dieses Netz stellt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Element dar, welches die Heizleitung tr\u00e4gt. Auf ihm ist die Heizleitung mittels der drei selbstklebenden Netzstreifen befestigt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet insoweit nur andere Klebestreifen als im Stand der Technik. Die selbstklebenden Netzstreifen stellen deshalb kein Halteelement im Sinne des Merkmals (1.1) dar.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit dieser Beurteilung spricht, dass das Verf\u00fcgungspatent an den im Stand der Technik bekannten vorgefertigten Heizleitungsmatten, bei denen die Heizleitung mit Klebestreifen an dem Netz befestigt wurde, auch beanstandet, dass die Anbringung der Klebestreifen, welche die Leitung in Position halten sollen, ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziertes Vorfertigungsverfahren beinhaltet, bei dem die Heizleitung dem Netz benachbart in Position gehalten werden muss, um zu erm\u00f6glichen, dass das Klebeband angebracht wird und es die Leitung befestigt (Anlage AST 5, Abs. [0007]). Genau dies ist aber auch bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Wie die Antragsgegnerinnen dargetan und anhand der Bilder gem\u00e4\u00df Anlage AG 5 (vgl. a. Schriftsatzes vom 16.02.2009, Seiten 9 bis 11 [Bl. 65 \u2013 67 GA]) veranschaulicht haben, wird bei der Vorfertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst das gro\u00dffl\u00e4chige, gitterf\u00f6rmige Netz, welches nicht selbstklebend ist, von einer Rolle auf dem Arbeitstisch aufgelegt. Der Arbeitstisch weist stiftf\u00f6rmige Halteelemente zur Bestimmung des Verlegeplans auf. Danach wird die Heizleitung auf das gitterf\u00f6rmige Netz aufgebracht. Im Anschluss werden der erste, der zweite und der dritte Streifen mit ihrer klebenden Oberfl\u00e4che auf das gitterf\u00f6rmige Netz und die auf diesem bereits liegende Heizleitung aufgebracht. Dieses Vorfertigungsverfahren unterscheidet sich insoweit in nichts von dem im Stand der Technik bekannten Verfahren, welches das Verf\u00fcgungspatent ablehnt (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht angenommen hat, die Herstellung der angegriffenen Heizleitungsmatte k\u00f6nne auch mit den drei klebenden Streifen begonnen werden, mag dahinstehen, ob eine solche Vorgehensweise in der Praxis ohne weitere Ma\u00dfnahmen durchf\u00fchrbar ist und zu brauchbaren Ergebnissen f\u00fchrt. Der Fachmann wird sie jedenfalls nicht in Erw\u00e4gung ziehen, sondern die Heizleitung \u2013 in bekannter Weise \u2013 auf das gitterf\u00f6rmige Netz verlegen, weil dieses eine gro\u00dffl\u00e4chige Unterlage f\u00fcr die Heizleitung darstellt. Gegen die vom Landgericht angestellte Betrachtung spricht zudem, dass auch bei dem vom Verf\u00fcgungspatent kritisierten Stand der Technik eine Verlegung der Heizleitung auf den Klebestreifen grunds\u00e4tzlich denkbar gewesen ist. Das Verf\u00fcgungspatent zieht eine solche Vorgehensweise bei der Vorfertigung der Heizleitungsmatte jedoch nicht in Erw\u00e4gung, sondern geht davon aus, dass die Heizleitung auf das gro\u00dffl\u00e4chige Netz aufgebracht und erst hiernach die Heizleitung mittels der Klebestreifen auf diesem Tr\u00e4ger befestigt wird. Aus Sicht des Verf\u00fcgungspatents stellt dies jedoch ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziertes Vorfertigungsverfahren dar, weshalb das Verf\u00fcgungspatent dieses Verfahren ablehnt (Anlage AST 5, Abs. [0007]). Dem Verf\u00fcgungspatent \u2013 und zwar auch dessen Patentanspruch 1 \u2013 liegt deshalb auch die Aufgabe zugrunde, eine Heizleitungsmatte bereitzustellen, die leicht herstellbar ist (vgl. Anlage AST 5, Abs. [0009]). Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 vor, die Oberfl\u00e4che des Halteelementes (2) klebend zu machen, damit die Heizleitung bei der Vorfertigung der Matte auf diesem selbstklebenden Tr\u00e4ger befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Zwar verwendet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eKlebestreifen\u201c in Gestalt von selbstklebenden Netzstreifen, so dass die Streifen \u2013 anders als die im Stand der Technik verwandten Klebestreifen \u2013 aus einem durchsto\u00dfenen Material bestehen. Aufgrund dieser Ausgestaltung kann das Kittmaterial, das zum Sichern der Heizleitungsmatte auf dem Untergrund aufgetragen wird, im Unterschied zu den bekannten Klebevorrichtungen die Befestigungsstreifen besser durchdringen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00f6st damit ebenfalls die Aufgabe, eine Heizleitungsmatte bereitzustellen, die in Verbindung mit der Einrichtung Kittmaterial zufriedenstellend durchl\u00e4sst. Hierbei handelt es sich aber nur um eine Teilaufgabe des Verf\u00fcgungspatents. Das Verf\u00fcgungspatent will \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch eine Heizleitungsmatte vorschlagen, die leicht bzw. einfach hergestellt werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHat die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Verf\u00fcgungsanspruch zusteht, kann dahinstehen, ob ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents hinreichend gesichert ist (vgl. hierzu Senat, InstGE 112, 114, 118 f. \u2013 Harnkatheter).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1519 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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