{"id":4945,"date":"2010-09-16T17:00:15","date_gmt":"2010-09-16T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4945"},"modified":"2016-06-03T14:02:16","modified_gmt":"2016-06-03T14:02:16","slug":"2-u-5009-buerstenaggregat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4945","title":{"rendered":"2 U 50\/09 &#8211; B\u00fcrstenaggregat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1511<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. September 2010, Az. 2 U 50\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1892\">4a O 96\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung gegen das am 26. M\u00e4rz 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Berufungskl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Berufungskl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 42 05 YYY, das auf einer Anmeldung vom 21.02.1992 beruht und dessen Erteilung am 26.08.1993 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Eine von dritter Seite erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit (rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 30.09.2008 abgewiesen. Das Klagepatent betrifft ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, wobei die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 12 folgenden Wortlaut haben:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und mit borstenfreien Randzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass der B\u00fcrstenhalter (1) eine Ringfl\u00e4che (7) aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (De) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2) ist, dass der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che (7) und den Axialstegen (6) ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, dass die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der axiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che (7) angeordneten Radialflanschen (8) oder zwischen jeweils einseitig angeordneten Radialflanschen (8) und einer Spannscheibe (10) f\u00fcr die Ringb\u00fcrste (2) ist, und dass die Ringb\u00fcrste (2) dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter (1) gehalten ist.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nB\u00fcrstenaggregat nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Ringfl\u00e4che (7) von den Au\u00dfenkanten (27) eines um seine Mittelachse rotierenden gleichseitigen Innenmehrkants (28), z.B. eines gleichzeitigen Dreieckes, definiert ist und der Innenmehrkant (28) zwischen zwei Spannscheiben (10) mit an den Spannscheiben angebrachten Axialstegen (6) angeordnet ist oder Radialflansche (8) mit \u00fcber dem Innenmehrkant (28) abgewinkelten Axialstegen (6) aufweist und zwischen zwei Spannscheiben (10) einspannbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 12 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland rotativ antreibbare B\u00fcrstenaggregate an, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen (LGU Seite 5) erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Darstellungen lassen erkennen, dass die Axialstege (220) mit einer nach innen gerichteten Verdickung (223) versehen sind. Der B\u00fcrstenhalter verf\u00fcgt \u00fcber insgesamt drei teilkreisf\u00f6rmige Ringelemente (23), die in den zwischen den Axialstegen verbleibenden L\u00fccken, allerdings weiter nach innen (zur Rotationsachse) versetzt, positioniert sind. Zwischen den Verdickungen der Axialstege und der Ebene der Ringsegmente ergibt sich ein Abstand, der 1,8 mm betr\u00e4gt, wenn die im Bereich der Axialstege verbleibende L\u00fccke zwischen benachbarten Ringsegmenten im Sinne eines konzentrischen Bogens erg\u00e4nzt wird, und sich auf 2,8 mm summiert, wenn die im Bereich der Axialstege verbleibende L\u00fccke zwischen den Ringsegmenten durch eine Sehne (d.h. eine geradlinige Verbindung der einander zugewandten Ringsegmentkanten), vervollst\u00e4ndigt wird. Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen dies.<\/p>\n<p>Die zusammen mit dem vorbeschriebenen B\u00fcrstenhalter zu verwendenden Ringb\u00fcrsten besitzen ein B\u00fcrstenband, dessen Dicke zwischen 2,15 mm und 2,18 mm betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte Musterst\u00fccke des B\u00fcrstenaggregats, welche die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend der vom 09. &#8211; 12.03.2008 in K\u00f6ln stattgefundenen Eisenwarenmesse ausgestellt hatte, durch das Hauptzollamt K\u00f6ln hatte beschlagnahmen lassen, forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.03.2008 auf, die Nichtverletzung des Klagepatentes zu best\u00e4tigen und durch Unterzeichnung einer vorbereiteten \u201eVerzichts- und Verpflichtungserkl\u00e4rung\u201c rechtsverbindlich auf jegliche Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes zu verzichten. Da die Beklagte dem nicht nachkam, erhob die Kl\u00e4gerin am 09.04.2008 negative Feststellungsklage, welche die Parteien in der Folge \u2013 nachdem die Beklagte ihrerseits Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung und Entfernung aus den Vertriebswegen erhoben hatte \u2013 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben. Mit ihrer Klage begehrt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nunmehr noch die Erstattung ihrer Anwaltskosten f\u00fcr das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 12.03.2008 in H\u00f6he von 4.236,88 \u20ac.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Verletzungswiderklage der Beklagten abgewiesen, der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits (einschlie\u00dflich der Kosten der erledigten negativen Feststellungsklage) auferlegt. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass das streitbefangene B\u00fcrstenaggregat weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, weswegen die erledigt erkl\u00e4rte negative Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin berechtigt gewesen und die Widerklage der Beklagten abzuweisen sei. Die Ringfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dadurch zu bestimmen, dass die im Bereich der Axialstege zwischen den Ringsegmenten verbleibenden L\u00fccken im Sinne eines konzentrischen Kreisbogens vervollst\u00e4ndigt w\u00fcrden. Geschehe dies, betrage der Abstand zu den nach innen gerichteten Verdickungen der Axialstege unstreitig lediglich 1,8 mm und sei damit kleiner als die B\u00fcrstenbanddicke, welche 2,15 bis 2,18 mm betrage. Das Anwaltsschreiben vom 12.03.2008 stelle eine Abmahnung dar, die, weil der Verletzungsvorwurf der Beklagten zu Unrecht erhoben gewesen sei, einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin darstelle und die Beklagte dementsprechend zur Kostenerstattung verpflichte.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie h\u00e4lt \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, dass die B\u00fcrstenaggregate der Kl\u00e4gerin wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Klagepatentschrift enthalte an verschiedenen Stellen Hinweise darauf, dass die Ringfl\u00e4che eine unregelm\u00e4\u00dfige Form aufweisen k\u00f6nne. Die Argumentation des Landgerichts, die zwischen den Ringsegmenten des B\u00fcrstenhalters verbleibenden L\u00fccken seien (der Form der Ringsegmente folgend) kreisbogenf\u00f6rmig zu erg\u00e4nzen, treffe deswegen nicht zu. W\u00fcrden die Stirnkanten benachbarter Ringsegmente im Sinne einer Kreissehne verbunden, ergebe sich, dass zwischen den Verdickungen der Axialstege und der so ermittelten Ringfl\u00e4che ein Abstand von 2,8 mm existiere, der das 1,3fache der B\u00fcrstenbanddicke ausmache. Dem Erfordernis des Klagepatents, dass der radiale Abstand zwischen Ringfl\u00e4che und Axialstegen ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betragen solle, sei damit dem Wortsinn nach gen\u00fcgt, weil der Durchschnittsfachmann unter dem Begriff \u201eMehrfaches\u201c auch ein dezimales Vielfaches verstehe. Die Ringb\u00fcrste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei des Weiteren auch mit radialem und axialem Bewegungsspiel im B\u00fcrstenhalter gehalten. Selbst wenn es im Bereich der Verdickungen der Axialstege zu einem punktuellen Einklemmen der Ringb\u00fcrste kommen sollte, sei entscheidend, dass der vom Klagepatent beabsichtigte Effekt einer Entstehung kleeblattartiger Ausbauchungen der Ringb\u00fcrste zwischen den einzelnen Axialstegen unver\u00e4ndert eintrete. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden liege zumindest eine technisch gleichwirkende und f\u00fcr den Fachmann anhand des Inhalts der Klagepatentschrift naheliegend auffindbare Abwandlung vor, die unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatentes einzubeziehen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 26.03.2009 aufzuheben, die Klage (auf Erstattung von Abmahnkosten) abzuweisen und<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>rotativ antreibbare B\u00fcrstenaggregate, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfenstehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das Borstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>a) der B\u00fcrstenhalter eine Ringfl\u00e4che aufweist, deren Aussendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste ist, bei denen der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, bei denen die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der axiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che angeordneten Radialflanschen f\u00fcr die Ringb\u00fcrste ist, und bei denen die Ringb\u00fcrste dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten ist;<\/p>\n<p>b) hilfsweise, der B\u00fcrstenhalter eine Ringfl\u00e4che (mit Aussparungen) aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste ist, bei denen der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen, die in Richtung auf die Aussparungen der Ringfl\u00e4che eine Ausw\u00f6lbung aufweisen, zum Teil weniger als die B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, bei denen die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der radiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che an-geordneten Radialflanschen f\u00fcr die Ringb\u00fcrste ist, und bei denen die Ringb\u00fcrste dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten ist.;<\/p>\n<p>2. ihr (der Beklagten) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Kl\u00e4gerin besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem (der Kl\u00e4gerin) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter 1. fallenden B\u00fcrstenaggregate auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr (der Kl\u00e4gerin) zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Kl\u00e4gerin) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter 1. Bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen B\u00fcrstenaggregate aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Kl\u00e4gerin oder mit deren Zustimmung Besitz an den B\u00fcrstenaggregaten einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Patents 42 05 YYY C1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die B\u00fcrstenaggregate an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der B\u00fcrstenaggregate eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<\/p>\n<p>b) endg\u00fcltig zu entfernen. Indem die Kl\u00e4gerin diese B\u00fcrstenaggregate wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, ihr (der Beklagten) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.09.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und h\u00e4lt daran fest, dass das streitbefangene B\u00fcrstenaggregat keine Patentverletzung darstelle. Zum Einen sei bei zutreffender Betrachtung der radiale Abstand zwischen Ringfl\u00e4che und Axialstegen geringer als die B\u00fcrstenbanddicke, zum Anderen werde die Ringb\u00fcrste im B\u00fcrstenhalter nicht mit radialem Spiel gehalten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass das B\u00fcrstenaggregat der Kl\u00e4gerin weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch macht und dass der Beklagten deshalb die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatz nicht zustehen und die Beklagte infolge dessen auch die Kosten der erledigten negativen Feststellungsklage zu tragen hat. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte dar\u00fcber hinaus zu Recht verpflichtet, der Kl\u00e4gerin die Kosten ihres vorgerichtlichen anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 12.03.2008 zu erstatten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, das grunds\u00e4tzlich aus einem B\u00fcrstenhalter (1) und einer Ringb\u00fcrste (2) besteht und dazu verwendet wird, Oberfl\u00e4chen von Rost, Farbe, Schmutz oder dergleichen zu befreien. Die Ringb\u00fcrste (2) ihrerseits besteht aus einem biegsamen B\u00fcrstenband (3), das abschnittsweise mit nach au\u00dfen stehenden Borsten (4) sowie mit borstenfreien Randzonen (5) versehen ist. Gehalten wird die Ringb\u00fcrste auf dem B\u00fcrstenhalter (1), welcher eine Ringfl\u00e4che (7) sowie Axialstege (6) besitzt. Die Axialstege (6) sind dazu vorgesehen, das B\u00fcrstenband (3) der Ringb\u00fcrste (2) in denjenigen Abschnitten zu \u00fcbergreifen, in denen das Band (3) borstenfrei ist.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist aus dem Stand der Technik eine rotativ antreibbare Werkzeugspannvorrichtung bekannt, die zum Einspannen der Werkzeugh\u00fclse (z.B. einer Borstenh\u00fclse) eine Spannschraube sowie zwei Spannscheiben aufweist. Die Spannscheiben besitzen konzentrische Ringnuten, die im Wesentlichen durchmessergleich zu der einzuspannenden Borstenh\u00fclse sind. Die bekannte Spannvorrichtung arbeitet bereits unter Verzicht auf einen Gummikern oder \u00e4hnliche St\u00fctzk\u00f6rper und gew\u00e4hrleistet eine einwandfreie Positionierung und Stabilisierung der B\u00fcrstenh\u00fclse, so dass die B\u00fcrstenh\u00fclse trotz der im Einsatz angreifenden Beanspruchungen keine Deformationen erleidet, sondern stets eine zylindrische B\u00fcrstenoberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung stellt. Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an der vorbekannten Konstruktion jedoch, dass die Intensit\u00e4t bzw. Effektivit\u00e4t der Oberfl\u00e4chenbearbeitung verbesserungsbed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>Sie bezeichnet es deshalb als Aufgabe der Erfindung, ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat der beschriebenen Gattung zu schaffen, welches eine besonders effiziente Oberfl\u00e4chenbearbeitung gew\u00e4hrleistet und sich dar\u00fcber hinaus durch eine in fertigungs- und montagetechnischer Hinsicht besonders einfache Bauweise auszeichnet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Anspruch 1 des Klagepatentes die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus<\/p>\n<p>a) einem B\u00fcrstenhalter (1) und<br \/>\nb) einer Ringb\u00fcrste (2).<\/p>\n<p>2. Der B\u00fcrstenhalter (1) weist auf<\/p>\n<p>a) eine Ringfl\u00e4che (7),<br \/>\nb) Axialstege (6), die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifen.<\/p>\n<p>3. Die Ringb\u00fcrste (2)<\/p>\n<p>a) weist ein biegsames B\u00fcrstenband (3) auf,<br \/>\nb) \u00fcbergreift die Ringfl\u00e4che (7) des B\u00fcrstenhalters (1).<\/p>\n<p>4. Die Ringfl\u00e4che (7) hat<\/p>\n<p>a) entweder<\/p>\n<p>&#8211; beidseitig angeordnete Radialflansche (8)<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>&#8211; jeweils einseitig angeordnete Radialflansche (8) und eine Spannscheibe (10) f\u00fcr die Ringb\u00fcrste (2);<\/p>\n<p>b) einen Au\u00dfendurchmesser (Da), der kleiner ist als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2),<\/p>\n<p>c) einen radialen Abstand (Ar) zu den Axialstegen (6), der ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>5. Das B\u00fcrstenband (3) weist auf<\/p>\n<p>a) nach au\u00dfen stehende Borsten (4),<\/p>\n<p>b) borstenfreie Bandzonen (5) f\u00fcr die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifenden Axialstege (6),<\/p>\n<p>c) eine B\u00fcrstenbandbreite (B), die kleiner ist als der axiale Abstand (Aa) zwischen den beidseitigen Radialflanschen (8) bzw. den einseitigen Radialflanschen (8) und der Spannscheibe (10).<\/p>\n<p>6. Die Ringb\u00fcrste (2) ist dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter (1) gehalten.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass die Ringb\u00fcrste praktisch lose in dem einen K\u00e4fig bildenden B\u00fcrstenhalter gehalten wird. Wenn das B\u00fcrstenaggregat angetrieben wird, entstehen \u2013 so hei\u00dft es \u2013 zwischen den einzelnen Axialstegen nahezu kleeblattartige Ausbauchungen unter Bildung changierender B\u00fcrstenfl\u00e4chen. Diese Ausbauchungen resultieren aus der Biegsamkeit der Ringb\u00fcrste bzw. seines B\u00fcrstenbandes und f\u00fchren zu einem stark schlagenden statt einem blo\u00df schleifenden und kratzenden Effekt der Borsten im Betrieb, was die Intensit\u00e4t und Effektivit\u00e4t der Bearbeitung entscheidend erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie streitbefangenen B\u00fcrstenaggregate der Kl\u00e4gerin verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Ringfl\u00e4che des B\u00fcrstenhalters zu den Axialstegen einen radialen Abstand einh\u00e4lt, der mit 1,8 mm kleiner ist und damit \u2013 in v\u00f6lligem Gegensatz zur Lehre des Klagepatents \u2013 nicht ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (von 2,15 bis 2,18 mm) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Merkmalsverwirklichung steht zwar noch nicht entgegen, dass der B\u00fcrstenhalter der Kl\u00e4gerin keine gegenst\u00e4ndlich vollst\u00e4ndig radial umlaufende Ringfl\u00e4che aufweist, sondern drei Ringsegmente besitzt, die im Bereich der Axialstege zwischen sich L\u00fccken lassen. Aus Unteranspruch 12, Figur 12 sowie der erl\u00e4uternden Beschreibung (Spalte 6 Zeilen 9 bis 15) erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann, dass die Ringfl\u00e4che keine materialm\u00e4\u00dfig durchgehende, sondern eine teilweise imagin\u00e4re sein kann, weil das Klagepatent an den erw\u00e4hnten Stellen selbst eine Ausf\u00fchrungsform als patentgem\u00e4\u00df bezeichnet, bei der die Ringfl\u00e4che von den Au\u00dfenkanten eines um seine Mittelachse rotierenden gleichseitigen Innenmehrkants (z.B. \u2013 wie in Figur 12 dargestellt \u2013 eines gleichseitigen Dreiecks) definiert ist. Namentlich Figur 12 veranschaulicht dabei, dass die nicht gegenst\u00e4ndlich, sondern blo\u00df gedanklich vorhandene Ringfl\u00e4che im Sinne der Erfindung dort zu verorten ist, wo die au\u00dfenliegenden Kanten des Mehrkants bei ihrer Rotation umlaufen. \u00dcbertragen auf eine Konstruktion mit teilkreisf\u00f6rmigen Ringsegmenten, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist, bedeutet dies, dass die imagin\u00e4ren Ringfl\u00e4chen in der \u2013 gleichen &#8211; Weise zu ermitteln sind, n\u00e4mlich dadurch, dass die L\u00fccken zwischen den Ringsegmenten kreisbogenf\u00f6rmig so zu erg\u00e4nzen sind, wie sich die freien Stirnkanten der Ringsegmente bei ihrer Rotation bewegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Beklagten mag zwar zuzugeben sein, dass Patentanspruch 1 f\u00fcr die Ringfl\u00e4che keine regelm\u00e4\u00dfige Kreisform verlangt, sondern prinzipiell auch beliebige ungleichm\u00e4\u00dfige Gestaltungen zul\u00e4sst. Selbst wenn der B\u00fcrstenhalter jedoch mit einer materialm\u00e4\u00dfig vollst\u00e4ndig ausgebildeten, unregelm\u00e4\u00dfig kreisf\u00f6rmigen Fl\u00e4che f\u00fcr die Aufnahme des B\u00fcrstenbandes ausgestattet ist, gibt nicht die materialm\u00e4\u00dfig vorhandene, unregelm\u00e4\u00dfig kreisf\u00f6rmige Kontur die \u201eRingfl\u00e4che\u201c im Sinne des Klagepatents vor; vielmehr wird die \u201eRingfl\u00e4che\u201c durch diejenige Umlaufbahn definiert, die sich durch die Au\u00dfenkanten der materialm\u00e4\u00dfig vorhandenen Fl\u00e4chenstruktur bei der Rotation ergibt.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Beklagten auf die im Beschreibungstext des Klagepatents erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiele einer die Ringfl\u00e4che bildenden losen Innenbuchse (Spalte 6 Zeilen 22 bis 36), die Ausbildung einer Ringfl\u00e4che durch zwei nicht identische Halteringe (Spalte 3 Zeilen 29 bis 32, 41 bis 44) und eines Dreiecks mit abgerundeten Kanten (Spalte 6 Zeilen 37 bis 44) \u00e4ndert an dieser Beurteilung nichts. Selbst wenn es angesichts der reklamierten Textstellen zul\u00e4ssig sein sollte, dass die materialm\u00e4\u00dfige Ringfl\u00e4che \u00fcber ihre Breite betrachtet unregelm\u00e4\u00dfig geformt ist, durch eine im Betrieb taumelnde Innenbuchse bereitgestellt wird oder als Dreieck mit abgerundeten Kanten ausgeformt ist, gibt auch bei solchen Ausf\u00fchrungsformen diejenige Umlaufbahn die \u201eRingfl\u00e4che\u201c vor, die sich bei der Rotation durch die radial am Weitesten au\u00dfenliegenden Kanten der Fl\u00e4chenstruktur ergibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr den Entscheidungsfall bedeutet dies \u2013 wie das Landgericht zutreffend gesehen und ausgef\u00fchrt hat \u2013 dass mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einem radialen Abstand zwischen Ringfl\u00e4che und Axialstegen auszugehen ist, der kleiner als die B\u00fcrstenbanddicke ist. Dem kann die Kl\u00e4gerin nicht entgegen halten, die Verdickungen der Axialstege seien nicht \u00fcber die gesamte Breite gleich ausgebildet, vielmehr erg\u00e4ben sich zu den Randbereichen hin abfallende Flanken, in Bezug auf die zur Ringfl\u00e4che ein gr\u00f6\u00dferer Abstand eingehalten werde. Nach der Lehre des Klagepatents soll die Ringfl\u00e4che von den Axialstegen \u2013 d.h. nicht nur einem Teil davon, sondern dem gesamten Axialsteg \u2013 einen Abstand einhalten, der dem Mehrfachen der B\u00fcrstenbanddicke entspricht. Relevant sind mithin nicht einzelne Abschnitte des Axialsteges, sondern die Axialstege in ihrer Gesamtheit.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage scheidet nicht nur eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents aus, sondern gleicherma\u00dfen eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln. In Bezug auf Letztere fehlt es jedenfalls an der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, die verlangt, dass der Durchschnittsfachmann zu dem abgewandelten L\u00f6sungsmittel auch dann gelangen kann, wenn er sich an der in den Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents gegebenen technischen Lehre orientiert. Gerade solches findet jedoch nicht statt, wenn mit der Abwandlung dasjenige, was der Patentanspruch lehrt, nicht ebenfalls, blo\u00df auf andere Weise getan wird, sondern die verwirklichte Abwandlung das Gegenteil dessen ist, wozu das Klagepatent den Fachmann anh\u00e4lt. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben, weil die Ausbildung eines radialen Abstandes zwischen Ringfl\u00e4che und Axialstegen, die geringer als die B\u00fcrstenbanddicke ist, die technische Lehre des Klagepatentes, den besagten Abstand mit einem Mehrfachen der B\u00fcrstenbanddicke vorzusehen, ignoriert.<\/p>\n<p>Dasselbe Resultat ergibt sich auch aus einer weiteren \u00dcberlegung: Der Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents l\u00e4sst es mangels entsprechender einschr\u00e4nkender Vorgaben zu, dass sich die Axialstege dort befinden, wo die Ringfl\u00e4che materialm\u00e4\u00dfig nicht ausgef\u00fchrt, sondern blo\u00df imagin\u00e4r vorhanden ist. Trotzdem \u2013 und somit auch f\u00fcr eine derartige, beispielhaft in Figur 12 gezeigte Ausf\u00fchrungsvariante &#8211; verlangt das Klagepatent, dass der Abstand zwischen dem Axialsteg und der (insoweit nur imagin\u00e4ren) Ringfl\u00e4che ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt. W\u00fcrde darauf abgestellt, dass das Band bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schon deshalb im Sinne des Merkmals (6) mit Bewegungsspiel gehalten ist, weil die Axialstege \u2013 was der Patentanspruch dem Fachmann \u00fcberl\u00e4sst &#8211; in den L\u00fccken der materialm\u00e4\u00dfig ausgeformten Ringfl\u00e4che positioniert sind, w\u00fcrde dies auf eine Streichung des Merkmals der mehrfachen B\u00fcrstenbanddicke hinauslaufen und damit letztlich zum Schutz einer Unterkombination f\u00fchren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei der gegebenen Sachlage \u2013 der Unbegr\u00fcndetheit des erhobenen Verletzungsvorwurfs &#8211; hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin die Anwaltskosten des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 12.03.2008 in der vom Landgericht zuerkannten H\u00f6he, gegen die die Beklagte in der Berufungsinstanz keine Einw\u00e4nde erhoben hat, nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu erstatten. Allerdings handelt es sich bei dem Anwaltsschreiben nicht \u2013 wie das Landgericht angenommen hat &#8211; um eine Abmahnung; vielmehr liegt eine Situation vor, die mit einer Gegenabmahnung vergleichbar ist. Mit dem Schreiben vom 12.03.2008 ist die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich dem Vorwurf einer Patentverletzung entgegen getreten. Im Unterschied zu den typischen Gegenabmahnungs-Sachverhalten fehlt vorliegend zwar eine schriftliche oder m\u00fcndliche Abmahnung der Kl\u00e4gerin, jedenfalls bietet der Sachvortrag f\u00fcr deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte. Die Umst\u00e4nde sind jedoch insoweit unmittelbar vergleichbar, als die Beklagte w\u00e4hrend des Messeauftritts der Kl\u00e4gerin eine Musterbeschlagnahme veranlasst und dadurch auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die fraglichen B\u00fcrstenaggregate f\u00fcr patentverletzend und damit ihren Verbietungsrechten unterfallend angesehen hat.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2004, 790, 792 \u2013 Gegenabmahnung) ist anerkannt, dass eine Gegenabmahnung nur ausnahmsweise dann veranlasst ist, wenn die vorausgegangene Abmahnung in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende w\u00e4hrenddessen \u2013 entgegen seiner Androhung \u2013 keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Die an erster Stelle genannten Voraussetzungen sind im Streitfall erf\u00fcllt. Zumindest aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der Kl\u00e4gerin beruhte der Beschlagnahmeantrag der Beklagten auf einer w\u00e4hrend der Messe vorgenommenen Besichtigung der mutma\u00dflichen Verletzungsgegenst\u00e4nde. Es lag nahe, dass bei dieser Gelegenheit die exakten Abmessungen von der Beklagten nicht festgestellt werden konnten und auch die rechtliche Beurteilung, ob ein Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents vorliegt, unter erheblichem Zeitdruck vorgenommen worden ist. Von daher durfte die Kl\u00e4gerin es ohne Weiteres f\u00fcr sinnvoll und im Interesse einer Beilegung der Angelegenheit zielf\u00fchrend halten, der Beklagten den genauen \u2013 eine Patentverletzung ausschlie\u00dfenden \u2013 Sachverhalt in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht darzulegen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1511 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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