{"id":4942,"date":"2010-09-30T17:00:50","date_gmt":"2010-09-30T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4942"},"modified":"2016-05-25T14:39:55","modified_gmt":"2016-05-25T14:39:55","slug":"2-u-4710-gleitsattelscheibenbremse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4942","title":{"rendered":"2 U 47\/10 &#8211; Gleitsattelscheibenbremse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1513<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. September 2010, Az. 2 U 47\/10<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=665\">4a O 4\/10<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird das am 30. M\u00e4rz 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die darin angeordnete einstweilige Verf\u00fcgung wird aufgehoben; der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 3,25 Millionen Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Absatz 1, 313a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die einstweilige Verf\u00fcgung war aufzuheben, weil unter Ber\u00fccksichtigung dessen, was die Verf\u00fcgungsbeklagte erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen hat, ein Verf\u00fcgungsgrund nicht mehr gegeben ist. Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte im laufenden Nichtigkeitsverfahren die deutsche Offenlegungsschrift 28 54 ZZX entgegengehalten hat, ist der Rechtsbestand des Antragsschutzrechtes nicht mehr in ausreichendem Ma\u00dfe gesichert, so dass bei der Abw\u00e4gung der gegenseitigen Interessen diejenigen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und Schutzrechtsinhaberin an der Durchsetzung ihres Patentes gegen\u00fcber denjenigen der Verf\u00fcgungsbeklagten zur\u00fccktreten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent \u2013 das am 11. September 1996 angemeldete, am 9. Februar 2006 ver\u00f6ffentlichte und noch in Kraft stehende deutsche Patent 196 36 XXX (Anlage L 1; nach Einspruchsverfahren wegen beschr\u00e4nkter Aufrechterhaltung ge\u00e4nderte und am 29. Juli 2010 ver\u00f6ffentlichte Patentschrift Anlage HL 39) \u2013 betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Gleitsattel-Scheibenbremse, deren Bremssattel auf einem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Auch bei derartigen Scheibenbremsen umgreift der Bremssattel eine Bremsscheibe, an deren beiden Seiten die Bremsbacken angeordnet sind. Auf einer Seite der Bremsscheibe befindet sich im Bremssattel eine Zuspanneinrichtung zum Zuspannen bzw. Bet\u00e4tigen der Bremse. Beim Bet\u00e4tigen wird ein Bremszylinder mit Druckluft beaufschlagt und l\u00e4sst eine Kolbenstange ausfahren, die einen Drehhebel dreht, der exzentrisch im Bremssattel gelagert ist und bei einer Drehbewegung auf eine Br\u00fccke bzw. Traverse einwirkt, die \u00fcber die Druckst\u00fccke die auf ihrer Seite liegende Bremsbacke gegen die Reibfl\u00e4che der Bremsscheiben presst. Daraufhin verschiebt sich der Bremssattel aufgrund der Reaktionskr\u00e4fte in Gegenrichtung und presst auch die gegen\u00fcber liegende Bremsbacke von der anderen Seite gegen die Bremsscheibe. Damit diese Schiebebewegung m\u00f6glich ist, muss der Bremssattel gleitf\u00e4hig auf (einem oder mehreren) F\u00fchrungsbolzen gelagert sein.<\/p>\n<p>Aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 510 747 (Anlage PBP 3) ist eine derartige Gleitsattelscheibenbremse bekannt, die den Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 3.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist. Der durch eine Durchgangs\u00f6ffnung des Bremssattel verlaufende F\u00fchrungsbolzen ragt mit seinem freien Ende aus dieser \u00d6ffnung heraus; um die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschiebebewegung sicherzustellen, ist eine schlauchf\u00f6rmige und l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung vorgesehen, die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig \u2013 n\u00e4mlich am freien Ende des F\u00fchrungsbolzens \u2013 abdichtet und einerseits am Bremssattel und andererseits am freien Bolzenende gehalten ist. Wie die nachstehend wiedergegebene Figur 2 der \u00e4lteren Druckschrift zeigt, ist die Dichtung (42; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit einem Wulst (40) in einer Ringnut (32) des F\u00fchrungsbolzens (18) an diesem gehalten.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift ausf\u00fchrt (Abs. [0003]), muss beim Zusammenbau der Bremse der F\u00fchrungsbolzen zur Befestigung am Bremstr\u00e4ger durch die Durchgangsbohrung des Bremssattels geschoben werden. Da die Dichtung bereits vorher am Bremssattel befestigt worden ist, kann es bei unsachgem\u00e4\u00dfem Zusammenbau zu einem Abscheren des an dem F\u00fchrungsbolzen befestigten Wulstes kommen, wenn dieser in die Ringnut (32) eingelegt beim Durchschieben gegen den Bremssattel verquetscht wird. Damit ist gemeint, dass der F\u00fchrungsbolzen beim Zusammenbau so weit nach links in den Bremssattel verschoben werden k\u00f6nnte, dass die Ringnut (32) den Rand der Durchgangs\u00f6ffnung erreicht, die darin eingelegte Dichtung an den \u00d6ffnungsrand anschl\u00e4gt und dabei abgeschert werden k\u00f6nnte (Verf\u00fcgungspatentschrift Abs. [0006]; BPatG, Anlage PBP 7, S. 10 vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Weiterhin wird in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung beanstandet (Abs. [0003]), der Wulst k\u00f6nne leicht aus der Ringnut gedr\u00fcckt und besch\u00e4digt werden, wenn beim Einbau der Bremse in das Fahrzeug andere Teile gegen diesen Bereich anschlagen. Ist die Dichtung besch\u00e4digt, kann sie den f\u00fcr die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschiebebewegung des Sattels auf dem F\u00fchrungsbolzen unerl\u00e4sslichen Schutz gegen eindringende Verschmutzung nicht mehr gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Daraus resultiert die in der Verf\u00fcgungspatentschrift auch objektiv zutreffend angegebene Aufgabe (das technische Problem) der schutzbeanspruchten Erfindung, bei Gleitsattelscheibenbremsen der eingangs genannten Art Besch\u00e4digungen der Dichtung zuverl\u00e4ssig zu vermeiden (Abs. [0004]). Dass im Stand der Technik schon andere bekannte Konfigurationen zur L\u00f6sung dieses Problem vorgeschlagen worden sein m\u00f6gen, \u00e4ndert nichts daran, dass das Verf\u00fcgungspatent mit der in Anspruch 1 beschriebenen Konfiguration einen weiteren L\u00f6sungsvorschlag \u00fcber dieses Problem hinzuf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus soll auch die Montage des freien Dichtungsendes vereinfacht werden (vgl. Verf\u00fcgungspatentschrift Abs\u00e4tze [0007] und [0030] zu den ehemaligen Unteranspr\u00fcchen 2 und 3, die im Einspruchsverfahren in den Hauptanspruch 1 aufgenommen worden sind).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problematik wird in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Gleitsattelscheibenbremse, deren Sattel (1) auf einem F\u00fchrungsbolzen (3) verschieblich gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>2. Der F\u00fchrungsbolzen<\/p>\n<p>2.1 erstreckt sich durch eine Durchgangs\u00f6ffnung (8) des Sattels und<\/p>\n<p>2.2 ragt mit seinem freien Ende aus der Durchgangs\u00f6ffnung heraus.<\/p>\n<p>3. Es ist eine schlauchf\u00f6rmige, l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung (10) vorgesehen,<\/p>\n<p>3.1 die einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen einseitig abdichtet und<\/p>\n<p>3.2 die einerseits an dem Sattel (1) und andererseits an dem freien Ende des F\u00fchrungsbolzens (3) gehalten ist,<\/p>\n<p>3.3 wobei die Dichtung mit einem Endabschnitt (12) die Stirnseite (13) des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens hintergreift.<\/p>\n<p>4. Es ist eine Halteeinrichtung (16) vorgesehen,<\/p>\n<p>4.1 die zusammen mit der Stirnseite des freien Endes des F\u00fchrungsbolzens ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Endabschnitts der Dichtung bildet,<\/p>\n<p>4.2 die in Form eines mit einem Radialbund (14) versehenen St\u00f6psels ausgef\u00fchrt ist, der in einer stirnseitigen Ausnehmung (17) des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist,<\/p>\n<p>4.3 wobei der Endabschnitt der Dichtung an einer Mantelfl\u00e4che (15) des St\u00f6psels (16) anliegt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns \u2013 als solcher kann im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts (a.a.O. S. 7, Abschnitt II. 4.) ein Diplom \u2013 Ingenieur der Fachrichtung \u201eAllgemeiner Maschinenbau\u201c mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion und dem Bau von Bremsen angesehen werden \u2013 die Ausgestaltung der Halteeinrichtung, die nicht nur zusammen mit der Stirnseite des freien Bolzenendes ein im Querschnitt U-f\u00f6rmiges Ringprofil zum Halten des Dichtungsendabschnittes bilden, sondern dar\u00fcber als mit einem Radialbund und einer Mantelfl\u00e4che versehener St\u00f6psel ausgebildet sein soll, der in der stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gehalten ist. Die Halterung des Dichtungs-Endabschnitts \u201ehinter\u201c der Stirnseite des freien F\u00fchrungsbolzen-Endes macht eine Ringnut im Bereich der Gleitfl\u00e4che des F\u00fchrungsbolzens entbehrlich. Das vermeidet nicht nur ein Abscheren des als Wulst ausgebildeten Dichtungsendabschnittes durch den daran anschlagenden Bremssattel, sondern hat auch den Vorzug, dass der F\u00fchrungsbolzen k\u00fcrzer gebaut werden kann, weil durch den Wegfall der Ringnut ein gr\u00f6\u00dferer Bereich der Axiall\u00e4nge f\u00fcr die Sattelf\u00fchrung genutzt werden kann (Verf\u00fcgungspatentschrift Absatz [0006]). Die Ausbildung der Halteeinrichtung als St\u00f6psel mit Mantelfl\u00e4che und einem Radialbund erleichtert das Anbringen; wenn das erste Ende der Dichtung in den Bremssattel eingelegt und der F\u00fchrungsbolzen in die Durchgangs\u00f6ffnung eingeschoben und am Bremstr\u00e4ger befestigt ist, wird das freie Dichtungsende auf die Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels gezogen; der St\u00f6psel wird in eine Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens gedr\u00fcckt, bis sich aus der Stirnfl\u00e4che des freien Bolzenendes, der Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels und dessen Radialbund ein U-f\u00f6rmiges Ringprofil bildet, in dem das freie Ende der Dichtung gehalten ist (Verf\u00fcgungspatentschrift Abs\u00e4tze [0007] und [0030]).<\/p>\n<p>Betrachtet man die Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 in ihrer Zusammenschau, \u201ebildet\u201c die Stirnseite des F\u00fchrungsbolzens nur dann das U-f\u00f6rmige Ringprofil zum Halten des Dichtungsendabschnittes mit, wenn sie an irgendeiner Stelle Teil ebendieses dieses Profils ist und an einem der beiden Schenkel oder am Grund des U die von diesem Ringprofil umschlossene Ringnut begrenzt. Die bolzenseitige Begrenzung der Ringnut erfolgt nach Merkmal 4.1 durch die Stirnseite des freien F\u00fchrungsbolzenendes; der Nutgrund und die andere \u2013 bolzenferne \u2013 Begrenzung ergeben sich daraus, dass der Endabschnitt der Dichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 4.3 an einer Mantelfl\u00e4che des St\u00f6psels anliegt. Daraus und aus der Vorgabe, den St\u00f6psel in einer stirnseitigen Ausnehmung des F\u00fchrungsbolzens zu halten ergibt sich gleichzeitig, dass die in Merkmal 4.3 genannte Mantelfl\u00e4che im Gegensatz zum Radialbund zumindest im wesentlichen axial in L\u00e4ngsrichtung des F\u00fchrungsbolzens verlaufen muss. Da die vom U-Profil umschlossene Ringnut den Endabschnitt der Dichtung halten soll, gen\u00fcgt es nicht, dass der Dichtungsendabschnitt an der Mantelfl\u00e4che lediglich anliegt, und auch seine materialeinheitliche Verbindung mit einer radialen Kappe durch Anspritzen ist nicht gemeint, denn dann diente zum Halten des Endabschnittes die durch das Anspritzen entstandene Verbindung und nicht das U-Profil.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDazu, welche Bauteile im Einzelnen zusammen den Bremssattel bilden, \u00e4u\u00dfert sich das Verf\u00fcgungspatent nicht. Anspruch 1 nennt als Funktionsteile den \u2013 wie auch immer ausgestalteten \u2013 Bremssattel, den F\u00fchrungsbolzen zu seiner Verschiebung, die Dichtung an dessen freiem Ende und die Halteeinrichtung zum Halten des Dichtungsendabschnittes. Auf die konkrete Ausgestaltung des Bremssattels kommt es f\u00fcr die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatentes auch nicht an; wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, geh\u00f6ren zum Bremssattel s\u00e4mtliche Bauteile, die zusammen auf dem F\u00fchrungsbolzen verschoben werden. Der F\u00fchrungsbolzen ist damit dasjenige Teil, auf dem der Bremssattel verschiebbar ist, der Bremssattel dasjenige Teil, das auf dem F\u00fchrungsbolzen verschoben wird. Ob man in anderem technischen Zusammenhang bestimmte Funktionseinheiten, etwa die Zuspanneinrichtung \u2013 als vom Bremssattel zu unterscheidendes Teil betrachten muss, ist im Rahmen der im Verf\u00fcgungspatent beschriebenen technischen Lehre ohne Bedeutung, weil es dort um solche Funktionszusammenh\u00e4nge nicht geht. Hier bildet die Patentschrift ihr eigenes W\u00f6rterbuch. Aus der Sicht des Antragsschutzrechtes ist es gleichg\u00fcltig, ob die Durchgangs\u00f6ffnung f\u00fcr den F\u00fchrungsbolzen unmittelbar durch das Gussmaterial des Bremssattels begrenzt wird oder ob man in die im Gussteil vorhandene \u00d6ffnung noch eine H\u00fclse verschiebe- und verdrehfest einpresst, die dann die Verschiebebewegung des Bremssattels auf dem F\u00fchrungsbolzen wie die \u00fcbrigen Bestandteile auch mit vollzieht. Auf das in der Verf\u00fcgungspatentschrift in dem Abs\u00e4tzen [0021] ff. beschriebene und in den Figurendarstellungen wiedergegebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem eine solche H\u00fclse nicht vorhanden ist und der F\u00fchrungsbolzen unmittelbar durch die \u00d6ffnung des Gussteils gef\u00fchrt wird, beschr\u00e4nkt sich der Wortsinn des allgemeiner gefassten Patentanspruches 1 nicht.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass die verdreh- und verschiebefest eingepresste H\u00fclse nicht vollkommen spaltfrei an der Innenwandung des Sattelgussteils anliegen kann, sondern toleranzbedingt Spalte vorhanden sind. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten bilden diese Spalte aber keinen Ringraum, der im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre von Bedeutung sein k\u00f6nnte. Erfindungsgem\u00e4\u00df geht es um die Abdichtung des Ringraumes zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen, weil sich diese Teile gegeneinander bewegen und die Dichtung diesen Ringraum von Verunreinigungen frei halten soll, die die Leichtg\u00e4ngigkeit der Verschiebebewegung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten. Zwischen der H\u00fclse und dem \u201eHauptteil\u201c des Bremssattels findet jedoch keine Relativbewegung statt, so dass es dort auch keiner Dichtung bedarf. Wird in die Durchgangs\u00f6ffnung des Gussteils eine H\u00fclse verdreh- und verschiebefest eingepresst, bildet deren Innenseite die Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Hiergegen l\u00e4sst sich nicht einwenden, diese Betrachtungsweise vernachl\u00e4ssige die r\u00e4umlich \u2013 k\u00f6rperliche Beschreibung der hier zusammenwirkenden Funktionsteile im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1. Anspruch 1 beschreibt einen Ringraum zwischen der Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung und dem F\u00fchrungsbolzen, ohne festzulegen, auf welche Weise die Innenwand der Durchgangs\u00f6ffnung gebildet wird. Dass eine in die \u00d6ffnung des Gussteils verdreh- und verschiebefest eingepresste H\u00fclse diese Innenwand nicht bilden k\u00f6nnte, n\u00e4hme der angesprochene Durchschnittsfachmann nur an, wenn die schutzbeanspruchte Erfindung darauf gerichtet w\u00e4re, etwa aus Gr\u00fcnden der vereinfachten Herstellung \u2013 eine derartige H\u00fclse als zus\u00e4tzliches Bauteil zu vermeiden. Dass es dem Verf\u00fcgungspatent auch um dieses Anliegen geht, macht die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht geltend; aus den Anspr\u00fcchen und der Beschreibung des Verf\u00fcgungsschutzrechtes ist daf\u00fcr auch kein Anhaltspunkt ersichtlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Antragsschutzrecht unterscheidet nicht zwischen einem F\u00fchrungs- und einem Ausgleichsbolzen. Als Funktion des F\u00fchrungsbolzens erw\u00e4hnt Merkmal 1 lediglich, dass der Bremssattel auf dem F\u00fchrungsbolzen verschieblich gef\u00fchrt wird. Diese F\u00fchrung soll sicherstellen, dass der Bremssattel w\u00e4hrend der Verschiebebewegung seine axiale und radiale Position gegen\u00fcber der Bremsscheibe beibeh\u00e4lt und sich insbesondere nicht um den F\u00fchrungsbolzen dreht. Ob die hierzu notwendigen Vorkehrungen s\u00e4mtlich am F\u00fchrungsbolzen getroffen werden m\u00fcssen, oder ob sie auf andere Funktionsteile verlagert werden d\u00fcrfen, l\u00e4sst das Verf\u00fcgungspatent offen. In dem von beiden Parteien diskutierten Absatz [0021] \u00e4u\u00dfert sich die Beschreibung hierzu nicht; hier wird lediglich klargestellt, dass die Erfindung nicht voraussetzt, wie in Figur 1 dargestellt zwei F\u00fchrungsbolzen vorzusehen, sondern erfindungsgem\u00e4\u00df auch lediglich ein oder drei und mehr F\u00fchrungsbolzen vorhanden sein k\u00f6nnen. Wie bei nur einem F\u00fchrungsbolzen die notwendige Lagesicherung erreicht wird, wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht beschrieben und in das Belieben des Fachmannes gestellt. Sind mehrere Bolzen vorgesehen, auf denen der Bremssattel verschoben wird, sind sie allesamt F\u00fchrungsbolzen im Sinne der Erfindung unabh\u00e4ngig davon, welche Kr\u00e4fte sie im Einzelfall aufnehmen. Auf ihnen allen ist der Bremssattel verschieblich; da sie alle gemeinsam an der Verdrehsicherung mitwirken, ist er auch insoweit auf ihnen gef\u00fchrt. Bei allen stellt sich auch das Problem, die zum Schutz des Ringraumes vor die Leichtg\u00e4ngigkeit der Gleitbewegung beeintr\u00e4chtigenden Verschmutzungen ben\u00f6tigte Dichtung an ihrem freien Ende besch\u00e4digungssicher zu halten. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist eine Unterscheidung zwischen Ausgleichsbolzen und F\u00fchrungsbolzen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZum Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eStirnseite\u201c f\u00fchrt das Bundespatentgericht zutreffend aus (a.a.O. S. 7\/8, Ziffer 5), dass damit die axiale Endfl\u00e4che des F\u00fchrungsbolzens gemeint ist, also diejenige Fl\u00e4che, mit der die axiale L\u00e4ngsstreckung des F\u00fchrungsbolzens endet und die dessen freies Ende bildet. Das Bundespatentgericht hat zutreffend aus Abs. [0006] der Beschreibung, die Halterung des Endabschnitts hinter der Stirnseite des freien Endes mache eine Ringnut \u00fcberfl\u00fcssig, hergeleitet, dass sich das freie Ende des Bolzens nicht in axialer Richtung weiter nach hinten erstrecken darf und etwa Einschn\u00fcrungen, \u00fcber die hinaus sich der F\u00fchrungsbolzen noch weiter in axialer Richtung nach hinten fortsetzt, keine Stirnseite im Sinne der Erfindung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, spricht vieles daf\u00fcr, dass das Landgericht die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu Recht als wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmend beurteilt hat; dies bedarf aber hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnders als nach dem erstinstanzlichen Sach- und Streitstand ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes jedoch nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren darstellt, nicht mehr hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin) kommt der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Frage, wenn sowohl der Bestand des Schutzrechtes als auch seine Verletzung im Ergebnis so eindeutig zu zu bejahen sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, Urteil vom 29. April 2010 \u2013 I-2 U 126\/09, Umdruck S. 8, Abschnitt B 1 \u2013 Harnkatheterset; ebenso OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher). Auf die dortigen Grunds\u00e4tze wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Danach muss das Verletzungsgericht den Bestand des Schutzrechtes grunds\u00e4tzlich respektieren; ist das Verf\u00fcgungspatent jedoch mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage angegriffen worden, muss das Verletzungsgericht die Rechtsbest\u00e4ndigkeit in eigener Verantwortung einsch\u00e4tzen und selbst\u00e4ndig kl\u00e4ren, ob der Sachvortrag des Verf\u00fcgungsbeklagten ernstzunehmende Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass das Antragsschutzrecht gegebenenfalls keinen Bestand haben wird. Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatentes k\u00f6nnen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes ausschlie\u00dfen. Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schl\u00fcssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Verf\u00fcgungsbeklagten m\u00f6glich sein, um einem Verf\u00fcgungsantrag den Erfolg versagen zu k\u00f6nnen. Sobald das Verf\u00fcgungspatent in seinem Rechtsbestand angegriffen oder ein bevorstehender Angriff hinreichend absehbar ist, steht es zur Glaubhaftmachungslast des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, das Verletzungsgericht davon zu \u00fcberzeugen, dass die gegen das Verf\u00fcgungspatent vorgebrachten Einw\u00e4nde unberechtigt sind und das Schutzrecht mit Sicherheit das laufende oder bevorstehende Rechtsbestandsverfahren \u00fcberstehen wird.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin). Hiervon kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden, beispielsweise wenn der Verf\u00fcgungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Patenterteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung im zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, oder wenn ein Rechtsbestandsverfahren nicht durchgef\u00fchrt worden ist, weil das Antragsschutzrecht allgemein als schutzf\u00e4hig anerkannt wird, wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand schon bei der dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Pr\u00fcfung als haltlos erweisen oder wenn mit R\u00fccksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde es f\u00fcr den Antragsteller ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten.<\/p>\n<p>Diese Ma\u00dfst\u00e4be gelten auch im Berufungsverfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes. Sie werden nach Eingang der Berufungsbegr\u00fcndung ihrem Eilcharakter entsprechend in aller Regel kurzfristiger terminiert als Hauptsacheverfahren, so dass auch bei unverz\u00fcglicher Einleitung und z\u00fcgigem Betreiben eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nicht selten noch nachtr\u00e4glich Stand der Technik ermittelt wird, f\u00fcr dessen W\u00fcrdigung dann eine \u00e4hnliche kurze Zeitspanne zur Verf\u00fcgung steht wie zur Vorbereitung der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung. Dass das Antragsschutzrecht bereits in einem kontradiktorischen Verfahren einer \u00dcberpr\u00fcfung auf seine Schutzf\u00e4higkeit standgehalten hat, l\u00e4sst seinen Rechtsbestand in einem Verf\u00fcgungsverfahren wegen Patentverletzung nicht automatisch und stets hinreichend gesichert erscheinen. Wird aus Anlass des Verf\u00fcgungsantrages ungeachtet des das Antragsschutzrecht aufrechterhaltenden vorausgegangenen Rechtsbehelfsverfahrens ein weiteres Nichtigkeitsverfahren eingeleitet und dort zus\u00e4tzlicher Stand der Technik entgegengehalten, der in fr\u00fcheren Verfahren nicht vorlag und von den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden oder Gerichten nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte, so kann auch das den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes wieder in Frage stellen, so dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht mehr in Betracht kommt. Zu pr\u00fcfen ist in solchen F\u00e4llen, ob die M\u00f6glichkeit besteht, dass im jetzt anh\u00e4ngigen zweiten Nichtigkeitsverfahren der zus\u00e4tzlich entgegen gehaltene Stand der Technik als dem Gegenstand des aufrecht erhaltenen Antragsschutzrechtes n\u00e4herkommend bewertet wird als den im fr\u00fcheren Verfahren gepr\u00fcften. Besteht diese M\u00f6glichkeit, wenn man die aus der im vorausgegangenen Verfahren ergangenen Entscheidung erkennbaren Kriterien heranzieht, kann von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand nicht mehr ausgegangen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund kommt der Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht in Betracht, da der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatentes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsbeklagten in Benennung konkreter Entgegenhaltungen substantiiert bezweifelt. Gest\u00fctzt hierauf hat sie unter dem<br \/>\n23. Januar 2010 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, die zur Nichtigerkl\u00e4rung des Verf\u00fcgungspatentes f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin Ausnahmefall, der es gerechtfertigt erscheinen lie\u00dfe, von einer erstinstanzlichen Best\u00e4tigung des Antragsschutzrechtes auch im zweiten Nichtigkeitsverfahren abzusehen, liegt nicht vor. Dass die Antragsgegnerin am Erteilungsverfahren des Verf\u00fcgungspatentes beteiligt war, so dass der Erteilungsbeschluss einer Entscheidung im zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht; hierzu ist auch nichts ersichtlich. Auch hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Umst\u00e4nde dargelegt, aufgrund derer ihr ein Abwarten des nunmehr laufenden Nichtigkeitsverfahrens ausnahmsweise unzumutbar ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Einwendungen der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen den Rechtsbestand des Antragsschutzrechts stellen sich auch nicht als haltlos dar. Dass das Patent im Nichtigkeitsverfahren jedenfalls nicht in der derzeit geltenden Fassung aufrechterhalten werden wird, erscheint durchaus m\u00f6glich. Die in das Nichtigkeitsverfahren neu eingef\u00fchrte deutsche Offenlegungsschrift 28 54 ZZX (Anlage PBP 44) war noch nicht Gegenstand des vorausgegangenen Einspruchsverfahrens und konnte vom Bundespatentgericht bei seiner damaligen Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Sie ist auch im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren in die Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit einzubeziehen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte sie erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens eingef\u00fchrt hat, f\u00fchrt nicht zu einem Ausschluss nach<br \/>\n\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, weil die Entgegenhaltung der genannten Druckschrift im Nichtigkeitsverfahren unstreitig ist und unstreitiges Vorbringen im Berufungsverfahren stets mit zu ber\u00fccksichtigen ist unabh\u00e4ngig davon, ob die Voraussetzungen der genannten Bestimmung erf\u00fcllt sind oder nicht.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt es zwar f\u00fcr wenig wahrscheinlich, dass sich die deutsche Offenlegungsschrift 28 54 ZZX im Nichtigkeitsverfahren als neuheitssch\u00e4dlich erweist, und zwar schon deshalb, weil ihr Gegenstand nicht die Halterung des freien Endes der einen Ringraum zwischen F\u00fchrungsbolzen und Durchgangs\u00f6ffnung des Bremssattels einer Scheibenbremse abdichtenden schlauchf\u00f6rmigen und l\u00e4ngenver\u00e4nderlichen Dichtung betrifft und deshalb gattungsfremd ist. Es erscheint aber durchaus m\u00f6glich, dass das Bundespatentgericht auf der Grundlage seiner im vorausgegangenen Einspruchsverfahren angelegten Ma\u00dfst\u00e4be zu dem Ergebnis kommt, dass die genannte Offenlegungsschrift in Kombination mit der bereits in der Verf\u00fcgungspatentschrift gew\u00fcrdigten europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 510 742 dem angesprochenen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des aufrechterhaltenden Verf\u00fcgungspatentanspruches 1 soweit nahegelegt hat, dass er ihn am Priorit\u00e4tstag des Antragsschutzrechtes ohne erfinderisches Bem\u00fchen h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass die in der deutschen Offenlegungsschrift 28 54 254 offenbarte technische Lehre bereits im Jahre 1978 zum Patent angemeldet wurde, aus dem Haus der das Nichtigkeitsverfahren betreibenden Verf\u00fcgungsbeklagten stammt, es dennoch bis zum Jahr 1996 gedauert hat, bis das Verf\u00fcgungspatent angemeldet wurde und auch im laufenden Nichtigkeitsverfahren 8 Monate vergangen sind, bevor die Druckschrift dort eingef\u00fchrt wurde, schlie\u00dft die realistische M\u00f6glichkeit nicht aus, dass das Bundespatentgericht sie dennoch als schutzhindernd betrachtet. Hier\u00fcber entscheidet nicht das Alter einer Druckschrift, sondern ihr technischer Offenbarungsgehalt, dessen Bedeutung nicht r\u00fcckschauend der in Kenntnis der im Antragsschutzrecht beschriebenen Erfindung, sondern auf der Grundlage der Verh\u00e4ltnisse am Priorit\u00e4tstag beurteilt werden muss.<\/p>\n<p>Die neue Entgegenhaltung lehrt eine Vorrichtung zur W\u00e4rmeisolierung an der Bet\u00e4tigungseinrichtung einer Scheibenbremse, insbesondere am hydraulisch beaufschlagbaren Bolzen einer Teilbelagscheibenbremse, bei der zwischen dem Kolben (1; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1) und der Tr\u00e4gerplatte (17) der Bremsbacke ein einen radialen Fortsatz (13) aufweisender, isolierender Zwischenk\u00f6rper (11) angeordnet ist, an dessen Au\u00dfenumfang ein Ende einer durch den Fortsatz (13) gegen\u00fcber thermischer Einwirkung gesch\u00fctzten Staubschutzmanschette (15) oder dergleichen Schutzelement angebracht ist. Dieser isolierende Zwischenk\u00f6rper soll die W\u00e4rme aufnehmen, die infolge der Reibung der Bremsbacken nebst Bremsbel\u00e4gen an der Bremsscheibe entsteht, wenn der Kolben (1) des Zylinders (3) \u00fcber den Zwischenk\u00f6rper (11) die Bremsbacke (17, 19) gegen die Bremsscheibe (21) presst. Zwar ist das eine andere Funktion, als sie der F\u00fchrungsbolzen f\u00fcr den Bremssattel aus\u00fcben soll, dessen Ringraum die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung abdichtet, dass aber auch diese Entgegenhaltung eine Scheibenbremse betrifft und eine l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Staubschutzmanschette (15) als Dichtung vorgesehen ist, um den Spalt zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden Teilen nach au\u00dfen abzudichten, spricht daf\u00fcr, dass der Durchschnittsfachmann, der sich die Aufgabe gestellt hat, die beim Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 510 742 bestehende Gefahr, dass das in die Ringnut des F\u00fchrungsbolzens eingelegte Dichtungsende bei unsachgem\u00e4\u00dfem Zusammenbau der Vorrichtung besch\u00e4digt wird, zu beseitigen, auch diese Druckschrift als Vorbild heranzog, wenn er eine andere Halterung des Endabschnitts der im Verf\u00fcgungspatent beschriebenen Dichtung suchte, als sie die einleitend gew\u00fcrdigte europ\u00e4ische Patentanmeldung lehrt. Die neue Entgegenhaltung zur Halterung des freien Endes der Staubschutzmanschette offenbarte ihm eine Konfiguration, die \u00fcbertragen auf die Halterung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtabschnittendes nahezu vollst\u00e4ndig dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes entspricht und sich zur \u00dcbernahme aufdr\u00e4ngte. Die Stirnseite des Zylinderkolbens bildet zusammen mit dem Zwischenk\u00f6rper ein<br \/>\nU-Profil zur Halterung des freien Endes, und die Gestaltung dieses Zwischenk\u00f6rpers mit Mantelfl\u00e4che und Radialbund entspricht genau der in der Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Ausbildung der Halteeinrichtung als St\u00f6psel. Auch wenn es in der Entgegenhaltung nicht darum geht, Besch\u00e4digungen des zylinderseitigen Manschettenendes beim Zusammenbau auszuschlie\u00dfen \u2013 diese Problematik wird in der Entgegenhaltung nicht er\u00f6rtert, und dem in Figur 1 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel stellt sie sich auch nicht, weil das zylinderseitige Ende au\u00dfen am Zylinder befestigt ist, h\u00e4lt der Senat es f\u00fcr nicht unwahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht, wenn ihm die Entgegenhaltung unterbreitet wird, dem seinerzeit aufrecht erhaltenen Anspruch 1 aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden die Erfindungsh\u00f6he absprechen wird, wie es das in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 (Anlage PBP7, S. 10f. Abs. 6.2) hinsichtlich des erteilten Anspruches mit Blick auf die deutsche Offenlegungsschrift 26 19 YYY getan hat.<\/p>\n<p>Keinen Erfolg hat der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Hinweis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Offenlegungsschrift 28 54 ZZX stehe dem Gegenstand des Antragsschutzrechtes ferner oder jedenfalls nicht n\u00e4her als die im Einspruchsverfahren er\u00f6rterte deutsche Offenlegungsschrift 26 19 YYY, weil beide Druckschriften nicht den Einsatz eines separaten au\u00dferhalb des Kraftflusses befindlichen St\u00f6psels als Halteeinrichtung f\u00fcr das freie Ende der Dichtung lehrten und das Bundespatentgericht im vorausgegangenen Einspruchsverfahren Vorrichtungen ohne einen derartigen St\u00f6psel f\u00fcr nicht schutzhindernd gehalten habe. Das Verf\u00fcgungspatent lehrt keinen bestimmten Kraftfluss und auch kein bestimmtes Material f\u00fcr den St\u00f6psel. Der im Verf\u00fcgungspatent gelehrte St\u00f6psel zeichnet sich dadurch aus, dass er erst nach dem Einschieben des F\u00fchrungsbolzens in die Durchgangs\u00f6ffnung des Bremssattels aufgesetzt wird und bis zu diesem Aufsetzen keine Ringnut vorhanden ist, die das freie Dichtungsende aufnehmen k\u00f6nnte, sondern nur die Stirnseite des freien F\u00fchrungsbolzen-Endes. Das unterscheidet den Gegenstand des Verf\u00fcgungspatentes von der Offenlegungsschrift 26 19 YYY, bei dem am freien Ende des Bolzens eine zum Ende hin einseitig offene Ringnut vorhanden ist. Das unterscheidet aber auch den Gegenstand der letztgenannten Offenlegungsschrift von der Konfiguration, wie sie die jetzt entgegen gehaltene Offenlegungsschrift 28 54 ZZX lehrt, bei der der Zwischenk\u00f6rper (11) eine axial verlaufende Mantelfl\u00e4che aufweist, die in eine daf\u00fcr vorgesehene \u00d6ffnung des Zylinders 1 eingesetzt wird und deren radial \u00fcberstehender Fortsatz (13) zusammen mit der Mantelfl\u00e4che und dem stirnseitigen freien Ende des Zylinders eine U-f\u00f6rmige Ringnut bildet, die das freie Ende der Staubschutzmanschette (15) aufnimmt. Der Durchschnittsfachmann kennt die einzelnen Funktionskomponenten von Scheibenbremsen und damit auch die in der Offenlegungsschrift 28 54 ZZX offenbarte Konfiguration, bei der sich ebenfalls zwei Teile axial gegeneinander bewegen und bei der der zwischen ihn vorhandene Ringraum durch eine l\u00e4ngenver\u00e4nderliche Dichtung gegen eindringenden Schmutz gesichert werden muss.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz\u00fcgen zu tragen.<\/p>\n<p>Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Sequestrationsantrag im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und zur\u00fcckgenommen hat. 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