{"id":494,"date":"2007-11-27T17:00:52","date_gmt":"2007-11-27T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=494"},"modified":"2016-04-20T08:01:03","modified_gmt":"2016-04-20T08:01:03","slug":"4a-o-27206-handschuhskistock-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=494","title":{"rendered":"4a O 272\/06 &#8211; Handschuh\/Skistock V"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 956<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 272\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt,<br \/>\n1. bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nGesamtheiten Handschuh\/Skistock oder Handschuh\/Nordic-Walking-Stock oder Handschuh\/Nordic-Blading-Stock mit:<br \/>\na) einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\nb) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;<br \/>\nc) die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff jeweils erg\u00e4nzen;<br \/>\nd) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\ne) die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\nf) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\ng) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<br \/>\nh) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet.<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 1)) die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<br \/>\nwobei der Beklagten zu 1) nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Lieferant oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.12.1993 begangenen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) jeweils zur H\u00e4lfte. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Beklagte zu 1) die H\u00e4lfte. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0357 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 21.07.1988 am 15.06.1989 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 18.11.1993 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren mit inzwischen rechtskr\u00e4ftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (Anlage K2) unter anderem im Umfang der Anspr\u00fcche 12 bis 14 aufrechterhalten. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Klage auf Patentanspruch 12, der auf die Anspr\u00fcche 9 und 1 r\u00fcckbezogen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Stocks \u2013 etwa eines Skistocks \u2013 mit der Hand des Benutzers. Die Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut<\/p>\n<p>1. Gesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.<br \/>\n9. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<br \/>\n12. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Die im Folgenden wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen im verkleinerten Ma\u00dfstab ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock. In Figur 2 ist das System zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte auf der Seite der Handinnenfl\u00e4che abgebildet, in Figur 3 auf der Seite des Handr\u00fcckens. Figur 4 ist eine Seitenansicht des \u00dcbertragungssystems der Kr\u00e4fte in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase und Figur 5 in der R\u00fcckholphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet St\u00f6cke mit Schlaufen an, die in den Sportarten Skilanglauf, Nordic Walking oder Nordic Blading zur Fortbewegung verwendet werden. Unter anderem wurden die St\u00f6cke auf der ISPO 2006 in M ausgestellt. Die Beklagte zu 1) lieferte sie zudem an ihren Vertriebspartner, die Beklagte zu 2), in die Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich um St\u00f6cke mit den Artikelbezeichnungen W 73 5, W 74 5, W 75 5, W 75 6, W 90 5, W 90 6, N 21 6, N 24 6, N 25 6, N 26 6, N 27 6, N 28 6, N 29 6, S 70 3, S 75 3, die im folgenden als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet werden. Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K4 zur Akte gereicht. In den nachfolgenden Abbildungen sind einzelne der von der Beklagten zu 1) angebotenen Produkte zu sehen. Die ersten beiden Abbildungen zeigen zwei Skist\u00f6cke, wie sie von der Beklagten auch im Internet angeboten werden. Die Abbildungen mit den Nummern 1 bis 3 zeigen, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der Hand eines Benutzers befestigt wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, durch die Produkte der Beklagten zu 1) werde das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Auch solche Ausf\u00fchrungsformen seien von der Lehre des Klagepatents umfasst, die keinen Handschuh aufweisen w\u00fcrden, sondern lediglich auf ein Gurtsystem in Form eines \u201eGeschirrs\u201c reduziert seien. Bei dem Begriff Skistock handele es sich um eine Zweckangabe, die das Patent nicht einschr\u00e4nke. Auch St\u00f6cke wie f\u00fcr Nordic-Walking seien umfasst. Durch das Klagepatent werde auch nicht vorgeschrieben, dass die Verbindung zwischen Umh\u00fcllung und Stock wieder l\u00f6sbar sein m\u00fcsse. Schlie\u00dflich sei eine genaue geometrische Positionierung hinsichtlich des Drehzentrums nicht erforderlich, es gen\u00fcge, wenn die Befestigungseinrichtung wenig oberhalb der geschlossenen Faust des Nutzers angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>&#8211; wie erkannt &#8211;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder um einen Handschuh, noch um eine Umh\u00fcllung und teilweise auch nicht um einen Skistock handele. Vielmehr handele es sich um ein geschirrartiges Gurtsystem, das unter anderem mit St\u00f6cken f\u00fcr Nordic-Walking und -Blading verbunden sei.<br \/>\nZudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Umh\u00fcllung auf, denn diese werde im Patentanspruch von den Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte unterschieden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nur Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte auf.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe auch keine Befestigungseinrichtungen, die sich jeweils erg\u00e4nzten, weil das Gurtsystem und der Stock untrennbar miteinander verbunden seien. Die Lehre des Klagepatents verlange aber, dass diese l\u00f6sbar miteinander verbunden seien.<br \/>\nSchlie\u00dflich seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Verbindungsteile nicht auf dem Niveau des Drehzentrums zwischen dem Stock und der Hand des Nutzers angeordnet. Das Drehzentrum befinde sich dort, wo die am Gurtsystem befestigte Schlaufe in die \u00d6se am Griff des Stockes eintrete. Der Keil, mit dem Schlaufe und Handgriff verbunden werde, werde jedoch am oberen Ende des Handgriffs, wo die Schlaufe wieder aus der \u00d6se trete, in die \u00d6se eingedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Diese ist auf ihr Anerkenntnis mit Teilanerkenntnisurteil vom 12.10.2006 gem\u00e4\u00df dem Klageantrag verurteilt worden. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sind mit Beschluss vom 19.12.2006 der Kl\u00e4gerin auferlegt worden.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG und \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in den Patentanspr\u00fcchen 1, 9 und 12 ein System zur Verbindung eines Stocks \u2013 etwa eines Skistocks \u2013 mit der Hand des Benutzers.<br \/>\nTraditionell sind Skist\u00f6cke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erm\u00f6glichen. Um dies effektiv zu gew\u00e4hrleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstr\u00e4nge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Positioniert der Skil\u00e4ufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anf\u00e4ngern h\u00e4ufig vorkommt, kann keine wirksame Kraft\u00fcbertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kr\u00e4fte, die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand f\u00fchren kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Absto\u00dfphase nach vorn zur\u00fcckf\u00fchre und den Stock hierbei nicht fest umgreife. W\u00e4hrend des Skifahrens k\u00f6nne der Faustriemen, dessen L\u00e4nge nicht richtig an die Hand des Skil\u00e4ufers angepasst sei, \u00fcber die Hand gleiten und dadurch in eine ung\u00fcnstige Position gelangen. \u00dcberdies werde der Stock \u00fcber den Faustriemen durch den &#8211; beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten &#8211; Handschuh hindurch h\u00e4ufig von dem Skifahrer nicht gut \u201eempfunden&#8220;.<br \/>\nDie Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 537 zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der US 3 232 632 seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufwiesen.<br \/>\nDie Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte vom Skil\u00e4ufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht l\u00f6sten. Bei der aus der FR 2 381 537 bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Sto\u00dfes leicht l\u00f6se.<\/p>\n<p>Den Angaben der Klagepatentschrift \u00fcber die Nachteile des Standes der Technik sowie \u00fcber die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem l\u00f6sen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe f\u00fcr eine optimale Kraft\u00fcbertragung unabh\u00e4ngig von der Handhabung durch den Skil\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet ist. Daneben soll der bei den herk\u00f6mmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraft\u00fcbertragung die Kr\u00e4fte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 12 erreicht werden, die aus folgenden Merkmalen besteht:<\/p>\n<p>Gesamtheit Handschuh\/Skistock mit:<br \/>\na) einer Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\nb) einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;<br \/>\nc) die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;<br \/>\nd) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet;<br \/>\ne) die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\nf) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Skifahren verbunden;<br \/>\ng) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Hand des Benutzers zu umgeben;<br \/>\nh) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gew\u00e4hrleiste eine \u00dcbertragung der beim Skifahren ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte und sch\u00fctze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand und l\u00f6se damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skil\u00e4ufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1. Auch wenn das Klagepatent nach dem Wortlaut des \u00fcbergeordneten Merkmals eine \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c zum Gegenstand hat, ist die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht auf klassische Handschuhe und Skist\u00f6cke beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) bezieht sich das Klagepatent auch auf Nordic-Walking- oder Nordic-Blading-St\u00f6cke. Die Kammer setzt insofern ihre bisherige Rechtsprechung fort, wie sie in den fr\u00fcheren Urteilen vom 01.08.2006 (4a O 295\/05) und vom 24.05.2007 (4a O 13\/06), die dieselbe Anspruchskombination zum Gegenstand hatten, vertreten worden ist. Soweit im Anspruchswortlaut des Klagepatents von Skist\u00f6cken die Rede ist bzw. auf beim Skifahren erzeugte Kr\u00e4fte Bezug genommen wird, handelt es sich lediglich um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider). Unstreitig handelt es sich bei dem Klagepatent um ein Sachpatent, das durch die im Patentanspruch dargestellte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung definiert ist. Ersichtlich ist Gegenstand der Erfindung eine Gesamtheit von Stock bzw. Handgriff und einer Unh\u00fcllung, die \u00fcber Befestigungseinrichtungen miteinander verbunden sind, wobei die Umh\u00fcllung Einrichtungen zur Kraft\u00fcbertragung aufweist. Ob der Stock zum Skifahren, Nordic-Walking oder Nordic-Blading genutzt werden kann, ist f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung unerheblich.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) verlangt das Klagepatent auch nicht, dass die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen klassischen Handschuh bilden, der die Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger nach au\u00dfen vollst\u00e4ndig umh\u00fcllt. Diese Auslegung des Klagepatents hat bereits das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 08.11.2001 (Anlage K11a) vertreten, dem sich die Kammer anschlie\u00dft. Zwar betrifft die geltend gemachte Merkmalskombination eine Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, bestehend aus zwei Teilen, n\u00e4mlich der Umh\u00fcllung und dem Stock. Die Umh\u00fcllung ist aber durch ihre Funktion definiert, \u00fcber die Hand ihres Benutzers gestreift zu werden. Die sich aus den Anspr\u00fcchen 1, 9 und 12 ergebende patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umh\u00fcllung. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass es nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, der nach klassischer Vorstellung die gesamte Hand einschlie\u00dflich ihrer Finger zum Beispiel gegen K\u00e4lte sch\u00fctzen soll, sondern vielmehr eine Verbindung zum Stock geschaffen werden soll, die der Kraft\u00fcbertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes sch\u00fctzen soll. Inwieweit im \u00dcbrigen die Finger bedeckt werden, steht im Belieben des Fachmanns.<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents geht es allein darum, das m\u00fchsame und h\u00e4ufig nicht effektive Positionieren des traditionellen Faustriemens durch ein einfaches \u00dcberstreifen des Handschuhs oder der Umh\u00fcllung zu ersetzen, das zugleich zu einem sicheren Anliegen der Hand am Skistock f\u00fchrt. Ein Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs findet nicht mehr statt und das Risiko von Verletzungen oder Blasenbildung wird verringert (S. 3 Z. 20-29 der Anlage K1a). Um diese Funktion erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, braucht die Umh\u00fcllung nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem Faustriemen l\u00f6sen kann. Dementsprechend wird bereits in der Beschreibung des Klagepatents ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Umh\u00fcllung in Form eines Handschuhs weggelassen und das System auf eine H\u00fclle von geeigneter Form reduziert werden k\u00f6nne, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (S. 12 Z. 18-21 der Anlage K1a). Es bleibt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gurtkonstruktion, die das Bundespatentgericht im Urteil vom 07.11.2000 zutreffend als \u201eGeschirr\u201c bezeichnet hat (S. 12 der Anlage K2). Soweit gew\u00fcnscht, kann eine zus\u00e4tzliche Umh\u00fcllung zwischen der Hand und dem so genannten Geschirr \u2013 zum Beispiel ein klassischer Handschuh \u2013 vorgesehen sein (S. 12 Z. 23-24 der Anlage K1a). Auch wenn dies nicht der L\u00f6sung der Aufgabe entspricht, das \u201eEmpfinden\u201c des Stockes durch die Handschuhe zu verbessern (S. 2 Z. 8 f der Anlage K1a), ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass dies durch Ausf\u00fchrungsformen gelingt, bei denen das Gurtsystem in einen Handschuh integriert ist (S. 6 Z. 10 f der Anlage K1a).<br \/>\nDer Verweis seitens der Beklagten auf die Figuren 1-5 in der Patentbeschreibung, in denen ein Handschuh eingezeichnet ist, \u00e4ndert an dieser Auslegung ebenso wenig wie die weiteren Angaben in der Patentbeschreibung, in denen von einem Handschuh die Rede ist (etwa auf S. 1 Z. 5-8 oder der Verweis auf den vorbekannten Stand der Technik in US 3 232 632). Denn f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs ist nicht der reine Wortlaut, sondern der technische Wortsinn aus der Sicht eines Durchschnittsfachmannes ma\u00dfgeblich, wie er in den vorherigen Abs\u00e4tzen ermittelt worden ist. Zwar sind gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc bei der Auslegung die Patentbeschreibung und die Zeichnungen zu ber\u00fccksichtigen. Die Patentbeschreibung selbst weist aber darauf hin, dass die Umh\u00fcllung auch auf eine H\u00fclle in Gestalt des Gurtsystems reduziert werden kann (S. 12 Z. 18-21 der Anlage K1a). Dieser Teil der Beschreibung steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Patentanspruchs. Denn der Wortlaut benutzt den Begriff Handschuh lediglich einmal im Oberbegriff in der Kombination \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c. Im \u00dcbrigen ist nur von einer Umh\u00fcllung die Rede. Dies ist der f\u00fcr das Klagepatent ma\u00dfgebliche Begriff, durch den der Begriff \u201eHandschuh\u201c ohne weiteres ersetzt werden kann. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass die Wendung \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c den konkreten Verwendungszweck beim Skifahren betrifft, bei anderen Fortbewegungsarten die Umh\u00fcllung aber anders gestaltet sein kann, n\u00e4mlich in der Form eines Gurtsystems, wie es auch in der Patentbeschreibung erkl\u00e4rt wird. Eine Auslegung gegen den Wortlaut ist damit nicht verbunden. Auch die Zeichnungen in der Patentschrift stellen insofern lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele dar und zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des Begriffs Umh\u00fcllung.<\/p>\n<p>c) Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch die von der Beklagten zu 1) vertretene Auslegung des Begriffs \u201eUmh\u00fcllung\u201c in den Merkmalen a) und c) bis e) abzulehnen, nach der die Finger oder zumindest ein Teil der Finger wie bei Handschuhen oder Halbhandschuhen umh\u00fcllt sein m\u00fcssten. Wie bereits ausgef\u00fchrt, bedarf es f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre einer solchen Umh\u00fcllung nicht. Es gen\u00fcgt ein Gurtsystem, das aus den Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte besteht und mit einer Befestigungseinrichtung versehen ist.<\/p>\n<p>d) Ausgehend von dieser Begr\u00fcndung greift schlie\u00dflich auch die Auffassung der Beklagten zu 1) nicht durch, das Klagepatent sehe neben den Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte eine separate Umh\u00fcllung vor. Aus den Merkmalen a), c) und e) ergebe sich, dass die Umh\u00fcllung ein Teil der Erfindung sei, die Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte seien ein weiterer Teil. Entgegen dieser Ansicht der Beklagten zu 1) legt der Wortlaut des Klagepatents dem Fachmann nahe, dass die Einrichtungen zur Kr\u00e4fte\u00fcbertragung in die Umh\u00fcllung integriert, also auch mit dieser identisch sein k\u00f6nnen. So entnimmt der Fachmann dem Merkmal e) die Lehre, dass die Umh\u00fcllung Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte aufweist. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass die Umh\u00fcllung mit den Befestigungseinrichtungen identisch sein kann. Dementsprechend wird in der Beschreibung des Klagepatents darauf hingewiesen, wie der Begriff Umh\u00fcllung zu verstehen ist. Nach der technischen Lehre des Klagepatents ist es durchaus zul\u00e4ssig, den Umh\u00fcllungsteil, der den Handschuh bildet, wegzulassen und das System auf eine H\u00fclle zu reduzieren, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (S. 12 Z. 18-21 der Anlage K1a). Umh\u00fcllung im Sinne des Patentanspruchs meint damit \u2013 wie bereits zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nichts anderes als die zu einem Gurtsystem verbundenen Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte, die mit einer Befestigungseinrichtung versehen sind. Die dem Patent zugrunde liegende Lehre macht eine von den Einrichtungen zur Kr\u00e4fte\u00fcbertragung separate Umh\u00fcllung nicht erforderlich.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 1) vertritt hinsichtlich des Merkmals c) die Ansicht, bei der Umh\u00fcllung und beim Stock handele es sich nach dem Klagepatent um zwei separate, voneinander getrennte Teile, die der Benutzer mit Befestigungseinrichtungen verbinden k\u00f6nne. Diese Auffassung geht von einer zu engen Auslegung des Patentanspruchs aus. Wie bereits das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 08.11.2001 (2 U 102\/01) klarstellte, besagt das Merkmal c) f\u00fcr den Durchschnittsfachmann lediglich, dass Umh\u00fcllung und Handgriff mit sich erg\u00e4nzenden, komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen ausger\u00fcstet sein m\u00fcssen, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Wie das \u201esich erg\u00e4nzen\u201c der beiden Teile konstruktiv umgesetzt wird, bleibt wiederum dem Fachmann \u00fcberlassen. Es kann sich um eine trennbare Verbindung handeln, die mit Hilfe einer Verriegelungseinrichtung sogar ausl\u00f6sbar ist, wie dies im Unteranspruch 8 und in der Patentbeschreibung (S. 6 Z. 17ff) beschrieben wird. Eine solche Ausgestaltung ist zwar sinnvoll, sie ist aber nicht Gegenstand der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 9 und 12. Dass die gesch\u00fctzte Lehre zwingend eine trennbare Verbindung vorsieht, l\u00e4sst sich dem Wortsinn des Patentanspruchs nicht entnehmen.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 07.11.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents ist im Umfang der Anspr\u00fcche 1 bis 11 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden, so dass die Klage nur auf den Anspruch 12 gest\u00fctzt werden kann, der in der Sache letztlich eine Fortbildung des Anspruchs 9 darstellt und sich entsprechend auf die Anspr\u00fcche 9 und 1 r\u00fcckbezieht. In technischer Hinsicht ist eine trennbare Verbindung zwischen der Umh\u00fcllung und dem Skistock auch nicht erforderlich. Denn auch wenn die Verbindung nicht trenn- oder l\u00f6sbar ist, lassen sich alle genannten Vorteile erreichen, auf die die Klagepatentbeschreibung (S. 3 Z. 10-29) abstellt. Die Klagepatentbeschreibung hat im \u00dcbrigen am klassischen Faustriemen, der mit dem Skistock fest verbunden ist, nicht bem\u00e4ngelt, dass dieser sich nicht vom Stock l\u00f6sen l\u00e4sst. Au\u00dferhalb der Erl\u00e4uterungen zum Anspruch 8, der f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, findet sich in der Patentbeschreibung kein Hinweis darauf, dass die Umh\u00fcllung und der Stock voneinander trennbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3. Merkmal d) soll bewirken, das die beiden komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen so angeordnet sind, dass sie beim Skilaufen oder Nordic-Walking stets das Drehzentrum des Stockes bez\u00fcglich der Hand bilden. Das vermeidet ein relatives Gleiten von Hand und Stock insbesondere beim Langlauf und die Bildung von Blasen. Auch wenn der Stock beim R\u00fcckholen nur locker gehalten oder sogar versehentlich losgelassen wird, dreht er in der R\u00fcckholphase gleichsam wieder in die richtige Griffposition. Es liegt f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres auf der Hand, dass die komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen zwischen Umh\u00fcllung und Handgriff des Stockes kein gro\u00dfes Spiel erlauben d\u00fcrfen und die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung so angeordnet sein m\u00fcssen, wie dies Unteranspruch 2 angibt, n\u00e4mlich auf dem Niveau des Schnittbereiches des Daumens und des Zeigefingers der Hand; au\u00dferdem m\u00fcssen die Befestigungseinrichtungen in einer H\u00f6he angebracht werden, dass die Hand den Griff voll umfassen kann. Weitere konstruktive Vorgaben \u2013 insbesondere auf welche Weise und an welchem Ort die Befestigungseinrichtungen angebracht werden m\u00fcssen \u2013 enth\u00e4lt die geltend gemachte Anspruchskombination nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung der geltend gemachten Anspruchskombination macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die zwischen den Parteien streitigen Merkmale a), c), d) und e) der obigen Merkmalsgliederung werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso verwirklicht wie das \u00fcbergeordnete Merkmal \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock.\u201c<\/p>\n<p>1. Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle keine \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201c dar, da sie keine Handschuhe aufweise und es sich teilweise auch nicht um Skist\u00f6cke handele, geht ins Leere. Ebenso wenig kann der Auffassung gefolgt werden, Merkmal a) sei nicht verwirklicht, weil es an einer Umh\u00fcllung in Sinne der Klagepatents fehle. Wie in Ziffer II.1 zuvor begr\u00fcndet, ist das Klagepatent nicht auf einen klassischen Handschuh und einen Skistock beschr\u00e4nkt. Mit dem Begriff \u201eHandschuh\u201c meint das Klagepatent eine Umh\u00fcllung, die nur \u00fcber die Hand \u00fcbergestreift werden muss und dann automatisch einen sicheren Sitz der Hand in Bezug auf den Stock herbeif\u00fchrt, so dass die bei Verwendung herk\u00f6mmlicher Faustriemen bestehende Gefahr einer Fehlpositionierung beseitigt ist. Die Umh\u00fcllung im Sinne von Merkmal a) kann sich damit lediglich auf ein Gurtsystem in Form eines Geschirrs beschr\u00e4nken. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Die Beklagte zu 1) bezeichnet diese selbst als \u201eein verstellbares geschirrartiges Gurtsystem\u201c, das \u201eaus einer das Handgelenk umgebenden Manschette\u201c besteht, \u201edie auf beiden Seiten der Hand nach oben auf den Schnittpunkt zwischen Daumen und Zeigefinger hin zul\u00e4uft und sich dabei verj\u00fcngt.\u201c Dies entspricht einer Umh\u00fcllung, wie sie auch von der Lehre des Klagepatents verstanden wird. Diese Umh\u00fcllung wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Kombination mit Skist\u00f6cken und mit Nordic-Walking- und Nordic-Blading-St\u00f6cke angeboten. Das Klagepatent bezieht sich \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 auch auf solche St\u00f6cke, die nicht dem Skifahren, sondern als Fortbewegungsmittel bei anderen Sportarten dienen. Insofern gen\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dem Merkmal b).<\/p>\n<p>2. Die Umh\u00fcllung und der Handgriff der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weisen sich erg\u00e4nzende Befestigungseinrichtungen im Sinne von Merkmal c) auf. Bei den Befestigungseinrichtungen handelt es sich zum einen um die an der Umh\u00fcllung angen\u00e4hte Riemenschlaufe, die mit einem Keil verbunden ist, und zum anderen um die im Handgriff befindliche \u00d6se, die sich am oberen Ende des Griffs ausweitet. Der an der Riemenschlaufe befestigte Keil kann so in die am oberen Ende befindliche Vertiefung der \u00d6se eingedr\u00fcckt werden kann, dass die von unten durch die \u00d6se geschobene Schlaufe zwischen dem mit Spitzen versehenen Keil und der Innenwand der \u00d6se arretiert ist. Dass der Nutzer die Umh\u00fcllung nicht vom Stock trennen kann, weil der Keil mit der Schlaufe untrennbar verbunden ist und nicht durch die \u00d6se passt, ist unbeachtlich. Denn das Merkmal c) setzt nicht voraus, dass Umh\u00fcllung und Stock voneinander zu trennen sind. Es gen\u00fcgt, dass Umh\u00fcllung und Handgriff mit sich erg\u00e4nzenden, komplement\u00e4ren Befestigungseinrichtungen ausger\u00fcstet sind, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschlie\u00dft. Das ist der Fall, weil die Gurtschlaufe im Inneren der \u00d6se zwischen Keil und Innenwand der \u00d6se eingeklemmt und damit eine Verbindung zwischen beiden Teilen hergestellt wird, die eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte erm\u00f6glicht. Die Schlaufe ist mit der Umh\u00fcllung bei entsprechender Justierung so arretiert, dass eine Verschiebung zwischen Umh\u00fcllung und Stock nicht stattfinden kann.<\/p>\n<p>3. Die Befestigungseinrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet (Merkmal d). Denn das Drehzentrum zwischen Stock und Hand befindet sich im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger. Die an der Handinnenfl\u00e4che und am Handr\u00fccken befindlichen Teile der Umh\u00fcllung verj\u00fcngen sich und m\u00fcnden unmittelbar an der Schnittstelle von Daumen und Zeigefinger in die Riemen, die die Gurtschlaufe ausbilden. Bei entsprechender Justierung mit Hilfe des Verriegelungskeils m\u00fcnden die Riemen der Gurtschlaufe im weiteren Verlauf unmittelbar im Schnittbereich von Daumen und Zeigefinger in die am Griff befindliche \u00d6se. Innerhalb der \u00d6se ist die Schlaufe nicht verschiebbar, weil sie am oberen Ende arretiert ist. Unterhalb des soeben beschriebenen Drehzentrums lassen sich die Riemen der Gurtschlaufe ebenfalls nicht bewegen, weil sie dort mit der beginnenden Umh\u00fcllung vern\u00e4ht sind und unmittelbar an der Hand anliegen. Infolgedessen l\u00e4sst sich die Hand zusammen mit der Umh\u00fcllung nur um das Drehzentrum im Schnittbereich von Daumen und Zeigefinger relativ zum Stock bewegen. In den Abst\u00fctz- und R\u00fcckholphasen bei der konkreten Anwendung erf\u00e4hrt die Hand auch dann keine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Relativbewegungen, wenn der Stock losegelassen wird.<br \/>\nAuf dem Niveau des Drehzentrums befinden sich die Befestigungseinrichtungen. Die Befestigungseinrichtungen werden durch die Gurtschlaufe, die \u00d6se und den in die \u00d6se versenkbaren Keil gebildet. Die Verbindung wird durch das Einklemmen der Gurtschlaufe zwischen dem Keil und der Innenwand der \u00d6se hergestellt. Liegen die Befestigungseinrichtungen wie im vorliegenden Fall innerhalb des Handgriffs, kommt es darauf an, an welcher Stelle die zur Umh\u00fcllung geh\u00f6renden Befestigungsmittel aus dem Handgriff nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Urteil vom 08.11.2001 an. Denn bereits ab dem Eintritt der Gurtschlaufe in die \u00d6se wird eine Relativbewegung des Stockes zu der von der Hand umgebenden Umh\u00fcllung verhindert. Der Stock ist beim Loslassen gewisserma\u00dfen an der Umh\u00fcllung aufgeh\u00e4ngt und schwenkt mit dieser Aufh\u00e4ngung um die Austrittsstelle herum. Das Merkmal d) ist verwirklicht, wenn sich die Austrittsstelle auf dem in Merkmal d) beschriebenen Niveau befindet. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, was unmittelbar aus den Abbildungen 8 und 9 deutlich wird. Die Austrittstelle liegt im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger und hat wenig Spiel, so dass Relativbewegungen vermieden werden. Es findet bei den Abst\u00fctz- und R\u00fcckholohasen lediglich eine Drehbewegung am Austritt der Schlaufe aus der \u00d6se statt, selbst wenn die Hand den Stock losl\u00e4sst.<\/p>\n<p>4. Weiterhin wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal e) verwirklicht. Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte werden zumindest durch die abgen\u00e4hten Kanten der Textilh\u00fclle und den auf die Textilh\u00fclle aufgen\u00e4hten Riemen der Gurtschlaufe gebildet. Die Beklagte zu 1) wendet hinsichtlich des Merkmals e) ein, dass es an der Umh\u00fcllung fehle, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich aus Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte bestehe. Sofern man die Kanten der Textilh\u00fclle und die aufgen\u00e4hten Riemen der Schlaufe als Einrichtungen zur Kr\u00e4fte\u00fcbertragung versteht, bildet das graue oder farbige Textilgewebe die Umh\u00fcllung. Aber auch wenn man diese Textilien zu den Einrichtungen zur Kr\u00e4fte\u00fcbertragung z\u00e4hlt, greift der Einwand der Beklagten zu 1) mit der unter Ziffer I.1. mitgeteilten Begr\u00fcndung nicht durch. Es gen\u00fcgt, dass die Umh\u00fcllung aus einem Gurtsystem in Form eines Geschirrs besteht, das letztlich nichts anderes als die Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte bildet.<\/p>\n<p>5. Dass auch die Merkmale f) bis h) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden, stellt die Beklagte zu 1) nicht in Abrede. Die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den Befestigungseinrichtungen verbunden, indem die Riemen der Gurtschlaufe auf die Textilh\u00fclle aufgen\u00e4ht ist. Unstreitig weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine um das Handgelenk anzulegende Manschette auf (Merkmal g)) und ausgehend von dieser Manschette wird die H\u00fclle keilf\u00f6rmig \u00fcber einen Teil des Handr\u00fcckens bis zum Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger gef\u00fchrt, wo sie in die Gurtschlaufe \u2013 die Befestigungseinrichtung der Umh\u00fcllung \u2013 \u00fcbergeht. Somit macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von dem in Merkmal h) offengelegten Teil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch macht, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2. Da die Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 PatG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten einen Schaden erlitten hat, der aber seitens der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zu 1) ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung und zur Auskunft verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG und \u00a7 242 BGB.<\/p>\n<p>4. Die im Hinblick auf den Klageantrag leicht abge\u00e4nderte Fassung des Tenors (\u201eGesamtheiten Handschuh\/Skistock bzw. -\/Nordic-Walking-Stock bzw. -\/Nordic-Blading-Stock\u201c statt \u201eGesamtheiten Handschuh\/Skistock\u201c) stellt lediglich eine Konkretisierung des Klageantrags dar, die sich ohne weiteres aus den m\u00f6glichen Nutzungsarten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt. Da es sich nicht um ein \u201eMinus\u201c gegen\u00fcber dem Klageantrag handelt, ist eine Klageabweisung \u201eim \u00dcbrigen\u201c nicht geboten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde ber\u00fccksichtigt, dass \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bereits eine abschlie\u00dfende Entscheidung ergangen ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 956 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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