{"id":4939,"date":"2010-09-30T17:00:16","date_gmt":"2010-09-30T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4939"},"modified":"2016-05-25T14:36:37","modified_gmt":"2016-05-25T14:36:37","slug":"2-u-4709-kompensationsspule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4939","title":{"rendered":"2 U 47\/09 &#8211; Kompensationsspule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1512<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. September 2010, Az. 2 U 47\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3230\">4a O 120\/08<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 17. M\u00e4rz verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen.<\/p>\n<p>Magnetfeldkompensatoren mit Spule f\u00fcr eine Bildr\u00f6hre, die eine im Bildr\u00f6hrenhals angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigeschirm sendet, wobei die Bildr\u00f6hre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist,<\/p>\n<p>(a) mit einer an der Bildr\u00f6hre angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule;<br \/>\n(b) mit einer Kompensationsstromquelle, die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule verbunden ist;<br \/>\n(c) mit einer Entmagnetisierungsspule, die beabstandet von der Kompensationsspule an der Bildr\u00f6hre angeordnet ist;<br \/>\n(d) mit einer Wechselstromquelle;<br \/>\n(e) mit Mitteln, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren;<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der Magnetfeldkompensator Mittel umfasst, die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten), die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen, hilfsweise, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen haben und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagte zu 2:)<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. Januar 2008 begangenen Handlungen und der der A., B\/ Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu I.1. bezeichneten und vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des urspr\u00fcnglich von der in B\/Vereinigte Staaten von Amerika ans\u00e4ssigen A. angemeldeten deutschen Patentes 42 25 XXX (Klagepatent, Anlage rop E1) betreffend einen Magnetfeldkompensator, das am 28. Januar 2008 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben worden ist. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung sowie &#8211; teilweise aus abgetretenem Recht &#8211; auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 31. Juli 1992 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Unionspriorit\u00e4t vom 9. August 1991 eingereicht und die Patenterteilung am 10. Mai 2001 ver\u00f6ffentlicht worden. Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\nMagnetfeldkompensator mit Spule f\u00fcr eine Bildr\u00f6hre (20), die eine im Bildr\u00f6hrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung (38) aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet, wobei die Bildr\u00f6hre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;<br \/>\n(a) mit einer an der Bildr\u00f6hre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (50);<br \/>\n(b) mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;<br \/>\n(c) mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildr\u00f6hre (20) angeordnet ist;<br \/>\n(d) mit einer Wechselstromquelle (115);<br \/>\n(e) mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre (20) zu entmagnetisieren;<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\n(f) Mittel (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels: Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Bildr\u00f6hre (Kathodenstrahlr\u00f6hre; Cathode Ray Tube \u2013 CRT) mit Kompensationsspule und Entmagnetisierungsspule, wobei die zugeh\u00f6rigen Schaltkreise als Blockdiagramm dargestellt sind, Figur 2 ein Blockschaltbild f\u00fcr einen Teil eines Fernsehempf\u00e4ngers mit einer Schaltung f\u00fcr eine Magnetfeld-Kompensatorspule und Figur 3 ein Schaltungsschema einer Steuerschaltung f\u00fcr eine Kompensationsspule.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt \u00fcber ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2., in der Bundesrepublik Deutschland Fernsehger\u00e4te der Marke C, hierzu geh\u00f6ren CRT-Ger\u00e4te mit den Bezeichnungen \u201eD II\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF-S\u201c. Diese Ger\u00e4te weisen eine Kompensationsspule in der N\u00e4he des Bildr\u00f6hrenhalses und eine Entmagnetisierungsspule in der N\u00e4he des Bildschirmes auf. Nach Einschalten des Fernsehger\u00e4tes flie\u00dft \u2013 abgesehen von einer kurzzeitigen Spannungsspitze an der Kompensationsspule &#8211; zun\u00e4chst kein Strom durch beide Spulen; ungef\u00e4hr 2,5 Sekunden nach dem Einschalten des Ger\u00e4tes wird die Entmagnetisierungsspule mit einem Wechselstrom beaufschlagt, dessen Amplitude abnimmt. Etwa 3,5 Sekunden nach dem Einschalten und etwa 1 Sekunde nach dem Beginn des Entmagnetisierungsvorganges wird der Strom f\u00fcr die Kompensationsspule eingeschaltet. Die H\u00f6he der Amplitude des weiterhin durch die Entmagnetisierungsspule flie\u00dfenden Wechselstroms betr\u00e4gt zu diesem Zeitpunkt weniger als 10 % der urspr\u00fcnglichen H\u00f6he; 6 Sekunden nach Beginn des Entmagnetisierungsvorgangs wird der Wechselstrom von der Spule genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die vorbezeichneten Ger\u00e4te stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 \u00fcberein und verletzten das Klagepatent, da die Beklagten \u2013 unstreitig \u2013 seit dem 1. Juli 2006 dessen Gegenstand nicht mehr benutzen d\u00fcrften. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der Magnetfeldkompensator k\u00f6nne erfindungsgem\u00e4\u00df auch mehrere Kompensationsstromquellen aufweisen; die Vorgabe \u201eeine\u201c Kompensationsspule sei ein unbestimmter Artikel und kein Zahlwort. Als \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c bezeichne das Klagepatent bei der gebotenen funktionalen Betrachtung den Zeitraum, w\u00e4hrend dessen die Entmagnetisierung tats\u00e4chlich stattfinde. Ob die Entmagnetisierungsspule \u00fcber diese Zeitspanne hinaus mit der Wechselstromquelle verbunden sei und dennoch \u2013 nach Ende der relevanten Entmagnetisierung \u2013 ohne vorheriges Abschalten des Wechselstromes die Magnetfeldkompensation durch die Kompensationsstromquelle aktiviert werde, sei unerheblich. Nach Beendigung des tats\u00e4chlichen Entmagnetisierungsvorgangs k\u00f6nne ein Aktivieren der Kompensationsspule die Entmagnetisierung nicht mehr beeinflussen. Dass bei den angegriffenen Ger\u00e4ten die Magnetfeldkompensation bereits aktiviert werde, obwohl die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei, sei unsch\u00e4dlich, weil bereits nach 400 Millisekunden die Entmagnetisierung der permeablen Bauteile der Bildr\u00f6hre tats\u00e4chlich beendet sei. Die Kompensationsspule werde erst nach diesem Zeitpunkt aktiviert; bis dahin verhindere der Mikroprozessor IC105 ihre Versorgung mit Strom.<br \/>\nDie Beklagten haben eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ger\u00e4te mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede gestellt und eingewandt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze zwei Stromquellen zur Versorgung der Magnetfeld-Kompensationsspule, w\u00e4hrend das Klagepatent nur eine einzige Stromquelle vorsehe, weil diese Konfiguration einfacher zu handhaben sei. Ein weiterer Unterschied zur schutzbeanspruchten technischen Lehre liege darin, dass die Magnetfeldkompensation bereits zu einem Zeitpunkt erregt werde, in dem die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei. Dieser Zeitpunkt liege noch innerhalb der von Anspruch 1 gelehrten vorgegebenen Zeitspanne, mit der das Klagepatent das gesamte Zeitintervall meine, w\u00e4hrend dessen Wechselstrom durch die Entmagnetisierungsspule flie\u00dfe. Es fehle auch an Mitteln, mit denen die Erregung der Magnetfeldkompensation verhindert werde. Der Mikroprozessor IC105 sei nur mit der Kompensations- und nicht mit der Entmagnetisierungsspule verbunden. Es gebe bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden keine soft- oder hardwaretechnische Verbindung zwischen dem Entmagnetisierungs- und dem Kompensationsvorgang.<br \/>\nMit Urteil vom 17. M\u00e4rz 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ger\u00e4te mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 mit der Begr\u00fcndung verneint, es seien keine Mittel im Sinne des Anspruchskennzeichens vorhanden, die verhinderten, dass die Magnetfeld-Kompensation w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt werde. Anspruch 1 des Klagepatentes sei dahin auszulegen, dass die Entmagnetisierungsspule nur w\u00e4hrend eines hersteller- oder anwenderseitig fest vorgegebenen Zeitraumes und nicht dar\u00fcber hinaus mit der Wechselstromquelle verbunden sein und die Kompensationsspule nicht aktiviert werden d\u00fcrfe, solange die Entmagnetisierungsspule mit Strom versorgt werde. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nMit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos erhobenen Anspr\u00fcche weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes zu eng ausgelegt. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden geschehe dasjenige, was Anspruch 1 des Klagepatentes lehre: F\u00fcr die etwa eine Sekunde, in der die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsquelle verbunden werde, um permeable Elemente an oder in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren, verhinderten Mittel die Erregung der Magnetfeld-Kompensation. Dass diese nach etwa einer Sekunde wieder eingeschaltet werde und zu diesem Zeitpunkt der Wechselstrom, welcher durch die Entmagnetisierungsspule flie\u00dft, noch \u201eausschwinge\u201c, sei unbeachtlich, weil die Amplitude des Wechselstroms zu diesem Zeitpunkt deutlich unter 10% der urspr\u00fcnglichen Amplitude liege und zu einer Entmagnetisierung zu schwach sei. W\u00e4hrend dieser Phase des \u201eAusschwingens\u201c k\u00f6nne keine Vorsteuerung (Bias) auf das Entmagnetisierungsfeld mehr ausge\u00fcbt werden, so dass sich das technische Problem des Klagepatentes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stelle. Die vom Klagepatent angesprochene vorgegebene Zeitspanne beziehe sich auf das Intervall, innerhalb dessen der Wechselstrom den Entmagnetisierungsvorgang noch beeinflussen k\u00f6nne und den der Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung des Zusammenspiels mit weiteren Parametern \u2013 etwa Ausma\u00df der permeablen Elemente, Platzierung der Spule, H\u00f6he der Wechselstrom-Anfangsamplitude und Geschwindigkeit des Abklingens \u2013 f\u00fcr jeden Bildschirm bestimmen k\u00f6nne und nach Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten festlege. Dementsprechend stelle die Klagepatentbeschreibung klar, dass die Magnetfeld-Kompensationsspule nur so lange vom Kompensationsstrom abgekoppelt sein m\u00fcsse, wie der Entmagnetisierungsvorgang noch andauere.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen und dar\u00fcber hinaus,<br \/>\nauch die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. des Urteilsausspruches beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise die Revision zuzulassen,<br \/>\nsowie ihnen zu gestatten, die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs und des Vernichtungsanspruchs durch eine vom Gericht in der H\u00f6he zu bestimmende Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet,<br \/>\nden Auskunftsanspruch von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarerkl\u00e4rung auszunehmen und ihnen zu gestatten, die Vollstreckung des Auskunftsanspruches durch Hinterlegung der die Auskunft enthaltenden Dokumente abzuwenden.<br \/>\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u2013 ebenfalls unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen \u2013 entgegen. Sie meinen, da eine vollst\u00e4ndige Entmagnetisierung nicht erreicht werden k\u00f6nne und der Zeitpunkt, zu dem die Entmagnetisierung so weit fortgeschritten sei, dass praktisch keine Einfl\u00fcsse der magnetisierten Bauteile des Fernsehger\u00e4tes auf die Bildqualit\u00e4t mehr wahrnehmbar seien, sei es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich, dass dem Entmagnetisierungsvorgang ein \u201eSicherheitszuschlag\u201c hinzugerechnet und das Entmagnetisierungsintervall als \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c im Sinne des Klagepatentanspruches 1 so lang bemessen werden m\u00fcsse, dass ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass am Ende des Entmagnetisierungsintervalls ein noch laufender wirksamer Entmagnetisierungsprozess unterbrochen wird. Die vorgegebene Zeitspanne sei gleichbedeutend mit der Dauer der Wechselstrombeaufschlagung der Entmagnetisierungsspule.<br \/>\nDie angegriffenen Ger\u00e4te bes\u00e4\u00dfen unstreitig keine Mittel, die verhinderten, dass w\u00e4hrend der so verstandenen vorgegebenen Zeitspanne die Magnetfeld-Kompensationsspule erregt werde.<br \/>\nDie drohende Vollstreckung insbesondere des Auskunftsanspruches versto\u00dfe, sofern sie vorl\u00e4ufig betrieben werde, gegen die Eigentumsgarantie gem\u00e4\u00df Artikel 14 GG, dessen Schutz auch die Kundenbeziehungen des Auskunftsschuldners zu dritten Lieferanten und Abnehmern, die im Rahmen der Gesch\u00e4ftsbeziehungen erfolgten Lieferungen, die erzielten Preise und die Kosten- und Gewinnkalkulation umfasse, die gleichzeitig als Betriebsgeheimnisse gesch\u00fctzt seien. Dem geringen Vollstreckungsinteresse der Kl\u00e4gerin stehe eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung ihrer \u2013 der Beklagten \u2013 Interessen entgegen, insbesondere weil der Vollstreckungsschaden bestehend aus dem Arbeitsaufwand und im weiteren durch die Rechnungslegung entstehenden Kosten vom Bereicherungsanspruch des \u00a7 717 Abs. 3 ZPO nicht erfasst sei. Noch schwerer wiege, dass die mit der erzwungenen Auskunftserteilung einhergehende Preisgabe wesentlicher Betriebsgeheimnisse nicht mehr umkehrbar sei. Das zwinge den Auskunftsschuldner h\u00e4ufig zur Einigung mit dem Schutzrechtsinhaber, was in das Eigentumsrecht des Schuldners in Gestalt des Rechtes an seinem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingreife und auch nicht erforderlich im Sinne des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes sei. Die aus den vorstehend dargelegten Gr\u00fcnden erbetenen Vollstreckungsschutzanordnungen erg\u00e4ben sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und der dahinter stehenden Rechtsgrunds\u00e4tze.<br \/>\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und im wesentlichen auch begr\u00fcndet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche mit Ausnahme des auch gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Vernichtungsanspruches zu, weil die angegriffenen Ger\u00e4te die technische Lehre des Klageschutzrechtes wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen und die Beklagten diese durch die angegriffenen und im Urteilsausspruch beschriebenen Handlungen unberechtigt und schuldhaft nutzen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der zuerkannten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung wegen in der Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents am 28. Januar 2008 begangener Handlungen ergibt sich das aus \u00a7 30 PatG, wonach die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin berechtigt ist, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen; dies umfasst den ihr selbst entstandenen und noch entstehenden Schaden. F\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 kann die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen A. durch in dieser Zeitspanne begangene Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht. Die hierzu notwendige Abtretung der Schadenersatzanspr\u00fcche von der Vorg\u00e4ngerin auf die Kl\u00e4gerin ist in der als Anlage rop1 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 1a) vorgelegten am 23. August 2007 beglaubigten Vereinbarung erfolgt. Diese Abtretung ist in Bezug auf die gegen die Beklagten entstandenen Anspr\u00fcche mit der als Anlage rop 2 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 2a) vorgelegten und am 26. Februar 2008 in Kraft getretenen Vereinbarung vom 28. Februar\/3. Juni 2008 wiederholt worden und erfasst auch in der Zeit vom 23. August 2007 bis zum 27. Januar 2008 entstandene Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffenen Fernsehger\u00e4te sind mit Magnetfeldkompensatoren ausger\u00fcstet, die die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatentes betrifft einen Magnetfeld-Kompensator, mit dem Auswirkungen von Fremd- oder Umgebungsmagnetfeldern beseitigt werden k\u00f6nnen, die Ger\u00e4te mit Elektronenstrahlabtastung, etwa Fernsehanzeigen, beeinflussen.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, weisen Fernsehger\u00e4te mit Kathodenstrahlr\u00f6hre (Cathode Ray Tube, CRT) am einen Ende der R\u00f6hre, n\u00e4mlich an ihrem engen Hals, eine Elektronenkanone auf, mit der drei Elektronenstrahlen durch eine Lochmaske bestehend aus einer Matrix von \u00d6ffnungen auf den Anzeigeschirm am anderen Ende der R\u00f6hre gelenkt werden. Auf dem Schirm befindet sich eine Matrix von gruppierten Leuchtstoffgebieten. Jeder einzelne Leuchtstreifen einer Gruppe sendet in einer der drei additiven Prim\u00e4rfarben Licht aus, wenn er von einem der drei Elektronenstrahlen angeregt wird. Die Lochmaske stellt sicher, dass die drei auf eine bestimmte Leuchtstoffgruppe ausgerichteten Elektronenstrahlen nur auf denjenigen Teil der gruppierten Leuchtstoffe auftreffen, der die dem jeweiligen Elektronenstrahl zugeordnete Farbe enth\u00e4lt (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 14 bis 34).<br \/>\nUm die Leuchtstoffe anregen zu k\u00f6nnen, werden die Elektronen beschleunigt. Zur Erzeugung eines zweidimensionalen Rasters tasten die Elektronenstrahlen den Anzeigeschirm mit Hilfe von Magnetfeldern ab, die von nahe der Elektronenkanonen-Einrichtung l\u00e4ngs der R\u00f6hre angeordneten Ablenkspulen erzeugt werden. Die von den Ablenkspulen erzeugten Magnetfelder sind horizontal (x-Achse) und vertikal (y-Achse) zu einer Mittellinie der Elektronenstrahlen (z-Achse) ausgerichtet und beschleunigen die Elektronen in X- und Y-Richtung, so dass sie einem gekr\u00fcmmten Pfad folgen. Nachdem die Elektronenstrahlen aus der Ablenkregion ausgetreten sind, verl\u00e4uft ihr Weg im Idealfall auf einer im Wesentlichen geraden Linie zu dem Punkt, an dem sie durch die Lochmaske auf die Leuchtstoffgebiete auftreffen (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 35 bis 65).<br \/>\nSind die Elektronen auf dem Weg zwischen den Ablenkspulen und dem Bildschirm magnetischen Einfl\u00fcssen ausgesetzt, werden die Elektronenstrahlen entsprechend den Feldern beschleunigt und gekr\u00fcmmt. Ausma\u00df und Richtung der Kr\u00fcmmung h\u00e4ngen von der Flussdichte, der Quelle und der Orientierung der weiteren Magnetfelder ab. Die Ablenkung durch die weiteren Magnetfelder kann ein solches Ausma\u00df erreichen, dass die Elektronenstrahlen fehlausgerichtet sind und teilweise auf Leuchtstoffe treffen, die den f\u00fcr sie bestimmten Leuchtstoffgebieten benachbart sind. Das verschlechtert die Reinheit und Klarheit der angezeigten Farben (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 14; Spalte 4, Zeilen 40 bis 60).<br \/>\nMagnetfelder, die die Elektronenstrahlen ablenken, k\u00f6nnen zum einen durch die unerw\u00fcnschte Magnetisierung permeabler (magnetisierbarer) Bauteile des Fernsehger\u00e4tes, etwa der st\u00e4hlernen Lochmaske verursacht werden, die sich bei der Benutzung magnetisch aufladen (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 15 bis 31). Um die Magnetisierung solcher Bauteile zu vermeiden, wird eine Entmagnetisierungsspule (Degaussing Coil) vorgesehen, durch die ein absinkender Wechselstrom geleitet wird (vgl. Merkmale 4 und 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Ein solcher abklingender Wechsel\u2013 bzw. AC-Strom entmagnetisiert die permeablen Elemente zwar nicht vollst\u00e4ndig, aber so weit, dass keine Farbreinheitsprobleme mehr auftreten (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 32 bis 39; Spalte 3, Zeilen 8 bis 13).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus beeinflusst insbesondere das Erdmagnet- oder geomagnetische Feld die Farbreinheit; es kann die Elektronenstrahlen nicht nur horizontal oder vertikal ablenken, sondern auch um die z-Achse der R\u00f6hre rotieren lassen und das Raster verdrehen. Zur Kompensation dieser unerw\u00fcnschten Erscheinungen kann ein Feldkompensator (Field Cancellation Apparatus) vorgesehen werden, der ein Ausgleichs-DC-Magnetfeld an die R\u00f6hre anlegt. Dies kann eine um den Hals der R\u00f6hre gelegte Spule sein, durch die ein Gleich-(DC)-Strom geleitet wird, um ein Magnetfeld aufzubauen, das die Auswirkungen der Fremdfelder beeinflusst (vgl. Merkmale 2 und 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Ein solcher Magnetfeldkompensator mit Entmagnetisierungsspule und Kompensationsspule ist aus der US-Patentschrift 4 380 716 bekannt (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 40 bis Spalte 3, Zeile 7; Spalte 4, Zeilen 33 bis 39 und Spalte 4, Zeile 61 bis Spalte 5, Zeile 6).<br \/>\nAls nachteilig an diesem Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift angesehen, dass bei gleichzeitiger Erregung beider Spulen, n\u00e4mlich der Kompensations- und der Entmagnetisierungsspule, das von der Kompensationsspule erzeugte magnetische Feld die Entmagnetisierung der permeablen Bauteile negativ beeinflusst. Das DC-Feld der Kompensationsspule bewirke \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld und lasse die permeablen Teile der Bildr\u00f6hre Magnetfelder erzeugen; dies setze die Wirksamkeit des Entmagnetisierungsprozesses und damit die Farbreinheit herab (Spalte 3, Zeilen 8 bis 20).<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung darin, einen Magnetfeldkompensator zu schaffen, bei dem sich das Magnetfeld der Kompensationsspule nicht negativ auf den Entmagnetisierungsprozess auswirkt (vgl. Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 23 bis 31).<br \/>\nDies soll nach dem L\u00f6sungsvorschlag des Klagepatentanspruches 1 durch eine Vorrichtung erreicht werden, die folgende Merkmale miteinander kombiniert (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMagnetfeldkompensator mit Spule f\u00fcr eine Bildr\u00f6hre (20),<br \/>\n1.1 die eine im Bildr\u00f6hrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-<br \/>\nAnordnung (38 aufweist,<br \/>\n1.1.1 welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet,<br \/>\nund<br \/>\n1.2 die einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;<br \/>\n2.<br \/>\nmit einer an der Bildr\u00f6hre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (50);<br \/>\n3.<br \/>\nmit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;<br \/>\n4.<br \/>\nmit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildr\u00f6hre (20) angeordnet ist;<br \/>\n5.<br \/>\nmit einer Wechselstromquelle (115);<br \/>\n6.<br \/>\nmit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre (20) zu entmagnetisieren;<br \/>\n7.<br \/>\nmit Mitteln (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) w\u00e4hrend der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.<\/p>\n<p>Wie sich aus der weiteren Klagepatentbeschreibung (Spalte 3, Zeilen 23 bis 31 und 45 bis 52; Spalte 6, Zeilen 3 bis 8) ergibt, besteht der \u2013 in den Merkmalen 6 und 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung zum Ausdruck kommende \u2013 Kern der Erfindung darin, w\u00e4hrend des Entmagnetisierens der permeablen Elemente die Magnetfeld-Kompensationsspule von ihrer DC-Stromversorgung zu trennen und auf diese Weise eine Interaktion zwischen der Magnetfeld-Kompensationsspule und dem Entmagnetisierungsvorgang zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann klar, dass die Vorgabe \u201emit einer Kompensationsstromquelle\u201c in Merkmal 3 nicht als Zahlwort in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Strom zur Versorgung der Kompensationsspule nur aus einer einzigen Quelle stammen darf, sondern dass damit nur die Selbstverst\u00e4ndlichkeit gemeint ist, dass es eine Stromversorgung der Magnetfeld-Kompensationsspule geben muss. Zwar wird im Ausf\u00fchrungsbeispiel nur eine einzige Kompensationsstromquelle vorgesehen, n\u00e4mlich die von der Horizontal-Ablenkschaltung (105) erzeugte +26 Volt-Versorgungsspannung (vgl. Klagepatentschrift Spalte 5, Zeilen 23 ff. und Zeilen 58 ff. in Verbindung mit Figur 2 und 3 sowie Spalte 4, Zeilen 61 bis 64), aber die technische Lehre des Klagepatentes betrifft nicht die konstruktive Vereinfachung der Stromversorgung der Magnetfeld-Kompensationsspule. Im allgemeinen Teil der Beschreibung wird folgerichtig auch in einem allgemeineren Sinne statt von \u201eeiner\u201c Stromquelle von \u201eDC-Stromversorgung\u201c (Spalte 2, Zeile 68 und Spalte 3, Zeile 26) bzw. \u201eKompensationsstrom\u201c (Spalte 3, Zeilen 47\/48) gesprochen.<br \/>\nZur Auslegung des Teilmerkmals \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c meint das Landgericht (Urteilsumdruck Seite 17 ff.), erfindungsgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe die Magnetfeldkompensation nicht eingeschaltet werden, bevor der Wechselstrom von der Entmagnetisierungsspule genommen sei; eine gleichzeitige Verbindung sowohl der Magnetfeld-Kompensation mit der Kompensationsstromversorgung und der Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verlasse den Schutzbereich der Erfindung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar wird bei dem in den Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift dargestellten und im zweiten Teil der Beschreibung er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Magnetfeldkompensationsspule erst erregt, wenn der Wechselstrom f\u00fcr die Entmagnetisierungsspule abgeschaltet ist. Das in den Figuren 2 und 3 dargestellte \u201eVertikal Kill-Signal\u201c leitet f\u00fcr eine festgelegte Dauer von 2,2 Sekunden die Beaufschlagung der Entmagnetisierungsspule (113) ein und verhindert gleichzeitig eine Versorgungsbeaufschlagung der Magnetfeld-Kompensation, indem das an den Anschluss (2) angelegte \u201eVertikal-Kill\u201c-Signal eine positive Spannung an die Basis des Transistors Q1 legt, die diesen leitend macht, was letztlich zur Folge hat, dass der Strom aus der Kompensatorspule (50) genommen wird (vgl. Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 15 \u2013 23), wobei das Entmagnetisierungsintervall im wesentlichen schon vor dem Ende des Vertikal-Kill-Signals beendet wird (Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 33 bis 36). Auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel bzw. vergleichbar arbeitende Vorrichtungen beschr\u00e4nkt sich der Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 jedoch nicht.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Teilmerkmals \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c muss zun\u00e4chst ber\u00fccksichtigen, dass diese Vorgabe sowohl in Merkmal 6 als auch in dem das Anspruchskennzeichen bildenden Merkmal 7 enthalten ist, die technisch miteinander zusammenh\u00e4ngen. F\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne soll die Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verbunden sein, um permeable Elemente an oder in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren, und zu dieser vorgegebenen Zeitspanne soll verhindert werden, dass die Magnetfeldkompensation von der sie versorgenden Stromquelle erregt wird. Beide Parteien sind sich zu Recht dar\u00fcber einig, dass die Merkmale 6 und 7 auf dieselbe vorgegebene Zeitspanne Bezug nehmen. W\u00e4hrend derselben Zeit, in der die Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verbunden ist, um die permeablen Bauteile des Ger\u00e4tes zu entmagnetisieren, soll die Kompensationsspule von der sie erregenden Stromquelle getrennt sein. Eine daraus abgeleitete Sichtweise, bei der die \u201evorgegebene Zeitspanne\u201c, f\u00fcr deren Dauer die Kompensationsspule stromlos bleiben soll, durch den Zeitraum definiert ist, w\u00e4hrend dessen die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule verbunden ist, erscheint wenig sinnvoll, weil dem Durchschnittsfachmann gel\u00e4ufig war und ist, dass eine Entmagnetisierung praktisch nicht mehr stattfindet, wenn der Wechselstrom nur noch ausschwingt. Findet aber \u2013 trotz weiter bestehender Stromversorgung \u2013 keine Entmagnetisierung mehr statt, kann die Kompensationsspule auch keine St\u00f6reinfl\u00fcsse entfalten, und es spricht aus technischer Sicht nichts dagegen, die Kompensationsspule nunmehr mit Gleichstrom zu beaufschlagen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 tr\u00e4gt dem Rechnung, indem er vorgibt, die Entmagnetisierungsspule solle f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne mit Wechselstrom beaufschlagt werden, \u201eum magnetisierbare Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren\u201c. Daraus wird f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann deutlich, dass diese Zweckverbindung nicht f\u00fcr die gesamte Zeit der Wechselstromversorgung existiert, sondern nur f\u00fcr denjenigen Zeitraum, w\u00e4hrend dessen mit der Wechselstrombeaufschlagung eine Entmagnetisierung verbunden ist. Die vorgegebene Zeitspanne ist bei diesem Verst\u00e4ndnis derjenige Zeitabschnitt, in dem die Entmagnetisierungsspule mit Wechselstrom betrieben wird und eine Entmagnetisierung stattfindet, wobei nicht eine nur irgendwie noch messbare ganz geringf\u00fcgige Entmagnetisierung gemeint ist, sondern eine solche, die f\u00fcr die praktischen Zwecke, um die es der Erfindung geht, von Bedeutung ist, die mithin einen sp\u00fcrbaren Einfluss auf die Bildqualit\u00e4t hat.<br \/>\nAuch die Klagepatentbeschreibung best\u00e4tigt, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df darum geht, den Entmagnetisierungsprozess vor durch die Erregung der Magnet-Kompensationsspule bedingten St\u00f6rungen zu sch\u00fctzen. Als zu l\u00f6sendes Problem wird im allgemeinen Teil der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 8 bis 20) angegeben, das DC-Feld der Kompensationsspule habe die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld, wenn die Magnetfeldkompensationsspule w\u00e4hrend des Entmagnetisierens aktiviert wird, was die Wirksamkeit des Entmagnetisierungsprozesses herabsetze. Die erfindungsgem\u00e4\u00df zur L\u00f6sung dieses Problems vorgeschlagene technische Lehre wird im Anschluss daran dahin beschrieben, durch Abkoppelung der Magnetfeldkompensationsspule von ihrer DC-Stromversorgung w\u00e4hrend des Entmagnetisierungsintervalls werde der Effekt des Kompensationsfeldes auf das Entmagnetisierungsfeld vermieden, sodass das von der Kompensationsspule erzeugte Feld die Entmagnetisierungsoperation nicht beeinflusse (Spalte 3, Zeilen 23 bis 31), und in der weiteren Beschreibung wird diese Lehre mit den Worten umschrieben, tragend f\u00fcr die Lehre des Anspruches 1 sei, die Magnetfeld-Kompensationsspule w\u00e4hrend eines vorgegebenen Intervalls von ihrer Stromversorgung abzukoppeln, so dass die Interaktion zwischen der Magnetfeld-Kompensationsspule und dem Entmagnetisieren vermieden wird, wobei ausdr\u00fccklich hinzugef\u00fcgt wird, dass dies w\u00e4hrend des Entmagnetisierens der permeablen Elemente zu erfolgen habe (Spalte 3, Zeilen 45 bis 52).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stimmt der angegriffene Magnetfeldkompensator wortsinngem\u00e4\u00df mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein.<\/p>\n<p>Unstreitig handelt es sich um einen Magnetfeldkompensator mit den Merkmalen 1, 2, 4 und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, dessen Verwirklichung die Beklagte lediglich mit dem Argument in Abrede stellt, statt mit nur einer sei die Magnetfeldkompensationsspule mit mehreren Kompensationsstromquellen verbunden. Dass die Vorgabe einer Kompensationsstromquelle insoweit kein Zahlwort bezeichnet, sondern lediglich auf die notwendige Stromversorgung Bezug nimmt und die Ausbildung der Stromquelle in das Belieben des Fachmannes stellt, wurde bereits im vorstehenden Abschnitt B.1. n\u00e4her dargelegt. Dass die Magnetfeld-Kompensationsspule mit Kompensationsstrom versorgt wird, stellen die Beklagten \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Merkmale 6 und 7 erf\u00fcllt, denn auch die angegriffenen Magnetfeldkompensatoren haben Mittel, um die Wechselstromquelle f\u00fcr eine vorgegebene Zeitspanne mit der Entmagnetisierungsspule zu verbinden, um permeable Elemente an\/in der Bildr\u00f6hre zu entmagnetisieren, und sie verf\u00fcgen auch \u00fcber Mittel, die verhindern, dass die Magnetfeldkompensation w\u00e4hrend dieser vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird. Unstreitig wird die Magnetfeldkompensationsspule zwar einerseits schon zu einem Zeitpunkt mit Gleichstrom versorgt, zu dem die Entmagnetisierungsspule noch an die Wechselstromquelle angeschlossen ist, aber andererseits setzt die Erregung der Magnetfeldkompensationsspule erst ein, wenn der Wechselstrom der Entmagnetisierungsspule nur noch ausschwingt und keine nennenswerte Entmagnetisierung mehr bewirken kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen (Abschnitt B.1.) ergibt, erf\u00fcllt auch eine solche Vorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df die Merkmale 6 und 7, weil jedenfalls w\u00e4hrend der f\u00fcr die sichtbare Bildqualit\u00e4t bedeutsamen Entmagnetisierungsphase die Magnetfeld-Kompensationsspule von ihrer Stromversorgung getrennt ist. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen, dass die beaufschlagte Kompensationsspule den Entmagnetisierungsvorgang nur solange beeinflussen kann, wie er tats\u00e4chlich stattfindet, und dass die Erregung der Kompensationsspule nach dem Ende des praktisch bedeutsamen Entmagnetisierungsvorganges keinen nennenswerten Einfluss mehr darauf hat, insbesondere die einmal erreichte Entmagnetisierung nicht im nachhinein verschlechtern kann. Dass eine Beaufschlagung der Kompensationsspule w\u00e4hrend der Ausschwingphase des Wechselstroms die erreichte Entmagnetisierung ganz oder teilweise wieder r\u00fcckg\u00e4ngig macht, haben auch die Beklagten nicht behauptet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagten entgegen \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzen, sind sie der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG haben sie der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, bzgl. der Zeit vor der Umschreibung des Klagepatentes im Patentregister und der \u00dcbertragung des Schutzrechtes auch den Schaden, der der vormaligen Patentinhaberin aus den in der Zeit ihrer Eintragung begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Insoweit hat die vormalige Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin ihr die diesbez\u00fcglichen Anspr\u00fcche abgetreten. Die Beklagten haben das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. H\u00e4tten sie wie dort von ihr verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie bei rechtlich zutreffender Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde das Klageschutzrecht verletzen, das ihnen aus der bisherigen lizenzvertraglichen Beziehung zur Kl\u00e4gerin bekannt war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre daraus resultierenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagten \u00fcber den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt haben. Dass die Kl\u00e4gerin und auch deren Rechtsvorg\u00e4ngerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten gesch\u00e4digt worden sind, ist hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) , dass sie der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legen. Die Kl\u00e4gerin ist auf diese Angaben angewiesen, um ihre Schadenersatzanspr\u00fcche berechnen und beziffern zu k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden das Ausma\u00df der patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht kennt. Dem gegen\u00fcber werden die Beklagten durch die ihnen abverlangten und auch ohne Schwierigkeiten erteilbaren Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit Einzelausk\u00fcnfte auch nach \u00a7 140b PatG geschuldet werden, sind sie mit den im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegung zu machenden Angaben zusammengefasst.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2. au\u00dferdem einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen vorbezeichneten patentverletzenden Erzeugnisse.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. ist dieser Anspruch allerdings unbegr\u00fcndet, denn er bezieht sich nur auf in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Gegenst\u00e4nde, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen. Dass sich in der Bundesrepublik Deutschland im Eigentum oder Besitz der in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssigen Beklagten zu 1. befinden, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Sie hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat auf den gerichtlichen Hinweis, im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1. in der T\u00fcrkei ans\u00e4ssig sei, sei das Bestehen des Vernichtungsanspruchs problematisch, vorgetragen, sie k\u00f6nne nicht ausschlie\u00dfen, dass auch in deren Besitz oder Eigentum befindliche Verletzungsgegenst\u00e4nde in der Bundesrepublik Deutschland seien. Damit hat sie einger\u00e4umt, ihr sei nicht bekannt, ob die Voraussetzungen des \u00a7 140a Abs. 1 PatG insoweit erf\u00fcllt seien. Infolge dessen war ihre Klage insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAls im wesentlichen unterlegene Partei haben die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Vollstreckungsschutzantr\u00e4ge der Beklagten sind unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Aus Artikel 14 Abs. 1 GG l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass hinsichtlich der Vollstreckung eines Unterlassungsausspruches oder einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung wegen Patentverletzung vor Rechtskraft des Verletzungsurteils die Interessen des als Patentverletzer verurteilten Vollstreckungsschuldners Vorrang haben. Das Recht des Verletzers am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb mag zwar von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG erfasst werden, die Eigentumsgarantie steht jedoch nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter Gesetzesvorbehalt. Zu den diesen Vorbehalt ausf\u00fcllenden Gesetzen geh\u00f6ren auch die Vorschriften der \u00a7\u00a7 708 Nr. 10 und 711 ZPO, die die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit oberlandesgerichtlicher Urteile regeln und auch solche wegen Patentverletzung umfassen. Sie sind getragen von dem Rechtsgedanken, dass die Interessen des zweitinstanzlich obsiegenden Vollstreckungsgl\u00e4ubigers stets Vorrang haben, indem ein oberlandesgerichtliches Urteil f\u00fcr ihn ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist und der Schuldner seinerseits Sicherheit leisten muss, um die Vollstreckung abwenden zu k\u00f6nnen. Der Gesetzgeber geht von einer erh\u00f6hten Richtigkeitsgew\u00e4hr von Urteilen aus, deren Streitgegenstand in aller Regel in zwei Instanzen sorgf\u00e4ltig \u00fcberpr\u00fcft worden ist. Im Patentverletzungsrechtsstreit gelten insoweit keine abweichenden Besonderheiten.<br \/>\nBei einer Vollstreckung von Unterlassungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen wegen Patentverletzung treffen zwei Rechtspositionen aufeinander, die Gegenstand der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sind, denn nicht nur das Recht des als Patentverletzer Verurteilten am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, sondern auch das geistige Eigentum des Erfinders, das sich in gewerblichen Schutzrechten verk\u00f6rpert, genie\u00dft Verfassungsrang im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 GG. Dieses Zusammentreffen ist ein weiterer Grund daf\u00fcr, den Interessen des verletzten \u2013 erst recht des in zweiter Instanz obsiegenden \u2013 Schutzrechtsinhabers grunds\u00e4tzlich Vorrang vor den Interessen des als Verletzer Verurteilten einzur\u00e4umen, der in fremde Schutzrechte eingegriffen und auf diese Weise das Eigentum ihres Inhabers verletzt hat, und ihn allenfalls in ganz besonderen Ausnahmef\u00e4llen vor den mit einer Verurteilung wegen Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig verbundenen und vom Gesetz auch so angeordneten Konsequenzen zu bewahren.<br \/>\nIrgendwelche Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines derartigen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Ausnahmefalles ergeben k\u00f6nnte \u2013 etwa konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die im Rahmen der Rechnungslegung erlangten Kenntnisse f\u00fcr sachfremde Zwecke missbrauchen k\u00f6nnte, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dass die Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die Kundenbeziehungen als Betriebsgeheimnis gesch\u00fctzte Daten des Verletzers enthalten kann und ihre Herausgabe deshalb f\u00fcr ihn unangenehm oder der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger Wettbewerber des Vollstreckungsschuldners ist, sind Umst\u00e4nde, die regelm\u00e4\u00dfig bei einem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen Patentverletzung vorliegen, und in Kenntnis dessen vom Gesetzgeber auch so angeordnet.<br \/>\nEs h\u00e4tte nicht einmal Veranlassung bestanden, unter den gegebenen Umst\u00e4nden die Zwangsvollstreckung aus einem der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil einzustellen; erst recht w\u00e4re ein solcher Anlass nicht gegeben, wenn zur Entscheidung st\u00fcnde, ob die Zwangsvollstreckung aus einem oberlandesgerichtlichen Urteil unter den von der Schuldnerin vorgetragenen Gegebenheiten eingestellt werden sollte. Daher besteht keine Veranlassung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen den Unterlassungs- und\/oder Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruch von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit nach den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO auszunehmen; auch f\u00fcr eine Vollstreckungsschutzanordnung gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO fehlt es an jedem Vortrag und jeder Glaubhaftmachung der Schuldner.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Die Rechtssache betrifft eine reine Einzelfallentscheidung, die weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht aus Gr\u00fcnden der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1512 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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