{"id":4936,"date":"2010-09-16T17:00:00","date_gmt":"2010-09-16T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4936"},"modified":"2016-05-25T14:34:55","modified_gmt":"2016-05-25T14:34:55","slug":"2-u-4609-streckblasmaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4936","title":{"rendered":"2 U 46\/09 &#8211; Streckblasmaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1510<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. September 2010, Az. 2 U 46\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3450\">4b O 189\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 05.03.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Az.: 4b O 189\/08 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Sprache verfassten europ\u00e4ischen Patents 0 979 XXX(Klagepatent), welches eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Streckblasformen zum Gegenstand hat. Es nimmt japanische Priorit\u00e4ten vom 16.90.1994 und 21.07.1995 in Anspruch und beruht auf einer am 16.02.2000 ver\u00f6ffentlichten Teilungsanmeldung. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 20.03.2002. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) wurde durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 04.05.2010 abgewiesen.<\/p>\n<p>Der allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K-B 2) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit:<\/p>\n<p>einer Vorformstation (10) zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10) f\u00fcr ein gleichzeitiges Spritzgie\u00dfen von N (N \u2265 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,<\/p>\n<p>einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge in Beh\u00e4lter, wobei die Blasformstation (300)<\/p>\n<p>\uf02d eine Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,<br \/>\n\uf02d einen Heizabschnitt (306) zum Erw\u00e4rmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge und<br \/>\n\uf02d einen Blasformabschnitt (310) aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1 \u2264 n &lt; N)= Beh\u00e4lter aus n Vorformlingen dient, und<\/p>\n<p>einer \u00dcbergabestation (200, 500, 600) zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation (10) durch einen Aufnahmemechanismus (210, 502, 602) und zur \u00dcbergabe der Vorformlinge an die Blasformstation (300),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die \u00dcbergabestation (200, 500, 600)<\/p>\n<p>\uf02d einen Abstands-\u00c4nderungsmechanismus (254, 522, 606) zum \u00c4ndern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge (1) von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der gr\u00f6\u00dfer ist als der erste Abstand (P1), und<br \/>\n\uf02d einen Umkehrmechanismus (230, 504, 608) zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und<\/p>\n<p>dass die Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Sie zeigt neben der Vorformling-Formstation (10), in der die Vorformlinge spritzgegossen werden, die \u00dcbergabestation (200), die die von der Vorformling-Formstation (10) ausgesto\u00dfenen Vorformlinge zur Blasformstation (300) bef\u00f6rdert, wo die Vorformlinge zu einem Beh\u00e4lter blasgeformt werden.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 23.04.2001 bis zum 02.09.2003 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der zur A Unternehmensgruppe geh\u00f6renden, seit dem 15.08.2000 eingetragenen und urspr\u00fcnglich als A B GmbH firmierenden Beklagten zu 1).<br \/>\nDiese war in der Zeit in der Zeit vom 16.10.2000 bis zum 11.04.2003 pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister des AG C eingetragenen, bis zum 12.02.2002 als D GmbH &amp; Co. KH firmierenden A E GmbH &amp; Co. KG, \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 01.10.2004 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde.<br \/>\nAu\u00dferdem war die Beklagte zu 1) vom 14.12.2000 bis zum 28.03.2003 pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der in das Handelsregister F eingetragenen heutigen G Maschinenbau GmbH, die damals nach einer ersten Umwandlung ebenfalls als A E GmbH &amp; Co. KG firmierte und \u2013 nach einer weiteren Umwandlung \u2013 unter ihrer zwischenzeitlichen Firma H G Maschinenbau GmbH durch Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.05.2003 (Az.: 4 O 173\/00, Anlage K 5) wegen Verletzung des Patents EP 0 835 YYY durch Vertrieb von \u201eI\u201c- Spritzstreckblasformmaschinen verurteilt wurde. Das diesbez\u00fcgliche Berufungsverfahren ist ausgesetzt.<\/p>\n<p>Am 09.10.2007 fanden Beauftragte der Kl\u00e4gerin bei der J GmbH &amp; Co. KG in K folgende Streckblasmaschinen vor:<\/p>\n<p>o eine von der in C eingetragenen A E GmbH &amp; Co. KG in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2002 gelieferte Maschine mit der Typenbezeichnung I 10, Nr. 7080200009 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1)<br \/>\nund<br \/>\no eine von der in C eingetragenen A E GmbH &amp; Co. KG zun\u00e4chst im Rahmen eines Mietvertrages vom 04.02.2003 und sp\u00e4ter im Wege des Verkaufs \u00fcberlassene Maschine mit der Typenbezeichnung I 10\/2 E (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die am 09.10.2007 gefertigten und als Anlage K 15 zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder zeigen die beiden Maschinen, die zu diesem Zeitpunkt wie in den nachfolgend eingeblendeten Skizzen (Anlage K 13 und 14) wiedergegeben konstruiert waren:<\/p>\n<p>Wie zu erkennen, weisen die Maschinen eine Spritzgie\u00dfstation auf, in der die Vorformlinge in aufrechtem Zustand mit ihrem Hals nach oben spritzgegossen werden. Im unmittelbaren Anschluss hieran folgt eine Aufnahmeeinrichtung mit zylindrischen, wassergek\u00fchlten H\u00fclsen, die \u00fcber F\u00fchrungsschienen unter die Spritzgie\u00dfform verfahren werden, so dass die spritzgegossenen Vorformlinge von der Spritzgie\u00dfstation an die Aufnahmeeinrichtung \u00fcbergeben werden. Ist dies geschehen, wird die Aufnahmeeinrichtung zur\u00fcckgefahren und sodann um ihre Schwenkachse um 180 Grad geschwenkt. Die hierdurch gewendeten Vorformlinge werden auf Tragglieder einer Endlosf\u00f6rderkette abgesetzt, wo sie verbleiben, bis sie von der Blasformstation zur weiteren Bearbeitung \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, mit diesem Aufbau seien die beiden Maschinen bereits an die J GmbH &amp; Co. KG ausgeliefert worden, und die Ansicht vertreten, hierdurch sei das Klagepatent verletzt, wof\u00fcr die Beklagten einzustehen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Spritzstreckblasformen mit:<\/p>\n<p>einer Vorformstation zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen, wobei die Vorformstation f\u00fcr ein gleichzeitiges Spritzgie\u00dfen von N (N \u2265 2) Vorformlingen in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,<\/p>\n<p>einer Blasformstation zum Streckblasformen der Vorformlinge in Beh\u00e4lter, wobei die Blasformstation<\/p>\n<p>\uf02d eine Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge entlang einer Transportbahn,<br \/>\n\uf02d einen Heizabschnitt zum Erw\u00e4rmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge und<br \/>\n\uf02d einen Blasformabschnitt aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1 \u2264 n &lt; N)= Beh\u00e4lter aus n Vorformlingen dient;<\/p>\n<p>einer \u00dcbergabestation zum Aufnehmen der Vorformlinge aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus und zur \u00dcbergabe der Vorformlinge an die Blasformstation<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die \u00dcbergabestation<\/p>\n<p>\uf02d einen Abstands-\u00c4nderungsmechanismus zum \u00c4ndern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der gr\u00f6\u00dfer ist als der erste Abstand (P1), und<br \/>\n\uf02d einen Umkehrmechanismus zum Umkehren der Vorformlinge aufweist, und<\/p>\n<p>bei denen die Umlauftransporteinrichtung zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt ist;<\/p>\n<p>2) der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.04.2002 begangen haben, jeweils unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<br \/>\na) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) sowie der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr bezeichneten und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten Handlungen in den unter I. 2. genannten Zeitraum entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben bestritten, dass die streitbefangenen Maschinen bei Auslieferung bereits den Aufbau wie am 09.10.2007 vorgefunden aufgewiesen haben, und dazu ausgef\u00fchrt, sie h\u00e4tten keine Kenntnis \u00fcber den Zustand bei Auslieferung. Es spr\u00e4chen jedoch Umst\u00e4nde daf\u00fcr, dass die Maschinen bei der J GmbH &amp; Co. KG in unbekanntem Ausma\u00df baulich ver\u00e4ndert worden seien. Sie haben au\u00dferdem die Ansicht vertreten, etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien verj\u00e4hrt und verwirkt, da diese seit dem Jahr 2000 Kenntnis von den vermeintlichen Verletzungshandlungen gehabt habe. Jedenfalls sei hinreichend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels zugrunde liegender erfinderischer T\u00e4tigkeit im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren vernichtet werde.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und sie lediglich abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten \u00fcber den 11.04.2003 hinaus begehrt hatte.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in dem am 09.10.2007 vorgefundenen Zustand von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten, h\u00e4tten die Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Frage, ob die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am 09.10.2007 derjenigen bei Auslieferung entspr\u00e4che, dahinstehen. Die Beklagte zu 1) hafte, da sie zum Zeitpunkt der Auslieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und bei Vermietung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 durch die in C eingetragene A E GmbH &amp; Co. KG pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin derselben gewesen sei. Der Beklagte zu 2) hafte gem. \u00a7 31 BGB als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1). Das sp\u00e4tere Ausscheiden der Beklagten zu 1) als Komplement\u00e4rin der in Ceingetragenen A E GmbH &amp; Co. KG f\u00fchre zwar nicht zu einem Wegfall der durch die Patentverletzungen jeweils begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr, aber zu einer Begrenzung des Schadensersatzzeitraumes und damit auch der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht. Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin seien weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. F\u00fcr die Annahme einer Verwirkung fehle es an der Darlegung etwaiger wirtschaftlicher Dispositionen der Beklagten bzw. geschaffener wertvoller Besitzst\u00e4nde im Hinblick auf den behaupteten Duldungsschein. F\u00fcr eine Verj\u00e4hrung habe die Kl\u00e4gerin die Patentverletzung sp\u00e4testens im Laufe des Jahres 2004 kennen oder grob fahrl\u00e4ssig nicht kennen m\u00fcssen. Dass sie bereits zum Zeitpunkt der aus Anlass des Rechtsstreits 4b O 273\/00 LG D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten Vergleichsspr\u00e4che wusste oder h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch an die J &amp; GmbH &amp; Co. KG geliefert worden waren, ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht. Zwar habe die Kl\u00e4gerin selber am 07.10.2004 auf den Inhalt des im Mai 2004 erschienenen Fachartikels Anlage B 8, 8a hingewiesen, der von neu bei der J GmbH &amp; Co. KG aufgestellten Maschinen des Typs I 10-2 E berichtet. Die Beklagten seien jedoch dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht entgegengetreten, die Gegenseite habe dazu anl\u00e4sslich der Vergleichsverhandlungen betont, die Maschinen seien mit einer ver\u00e4nderten, Drehteller aufweisenden \u00dcbergabestation geliefert worden. Danach habe die Kl\u00e4gerin lediglich \u00fcber einen Verletzungsverdacht verf\u00fcgt, der noch nicht einmal ausgereicht habe, um ein Besichtigungsverfahren im Betrieb der J GmbH &amp; Co. KG zu erzwingen. Unstreitig habe diese der Kl\u00e4gerin die Besichtigung im Jahr 2007 erst nach monatelangen Verhandlungen und nach der Zusicherung, keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend zu mache, gestattet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie machen zum einen geltend, das Landgericht habe den Zustand der streitgegenst\u00e4ndlichen Maschinen bei Auslieferung nicht dahinstehen lassen d\u00fcrfen. Wenn die streitgegenst\u00e4ndlichen Maschinen bei Auslieferung nicht patentverletzend gewesen seien, wovon jedenfalls aufgrund des Artikels Anlage B 8, 8a und der dortigen Lichtbilder, die eine \u00dcbergabestation mit Drehtellern zeige, auszugehen sei, sei eine Haftung ihrerseits nicht begr\u00fcndet. Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht eine Verj\u00e4hrung der eingeklagten Anspr\u00fcche verneint.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 05.03.2009 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens f\u00fcr jedenfalls im Ergebnis zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<br \/>\nDie Klage ist im vom Landgericht ausgeurteilten Umfang begr\u00fcndet. Zutreffend hat dieses eine Verletzung des Klageschutzrechts bejaht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung u.a. eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen. Solche Vorrichtungen werden bei der Herstellung von Kunststoffflaschen benutzt. Dabei wird zun\u00e4chst ein Flaschenvorformling spritzgegossen und sodann durch Druckluft streckgeblasen, wodurch er seine endg\u00fcltige Form erh\u00e4lt. Ein solches Verfahren war nach dem Stand der Technik bekannt und zwar sowohl als solches mit kaltem Vorformling (Zwei-Stufen-Verfahren) als auch als solches mit hei\u00dfem Vorformling (Einstufen-Verfahren). Beim Zwei-Stufen-Verfahren ist die Spritzgie\u00dftaktzeit lang und die Produktivit\u00e4t damit niedrig, allerdings wirkt sich die Spritzgie\u00df-Taktzeit nicht auf die Blasform-Taktzeit aus. Beim Einstufen-Verfahren wird die Taktzeit der Gesamtvorrichtung durch den Spritzgie\u00dftakt bestimmt, so dass der Durchsatz der gesamten Vorrichtung niedrig ist. Au\u00dferdem ergeben sich hier \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 diverse weitere Probleme.<\/p>\n<p>Das Klageschutzrecht besch\u00e4ftigt sich allein mit dem Einstufen-Verfahren und greift insofern zun\u00e4chst die EP-A-0 173 818 und die EP-A 0 266 804 auf, die ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren und eine entsprechende Vorrichtung beschreiben, welche durch eine Umlauftransporteinrichtung f\u00fcr einen schrittweisen Transport der Vorformlinge von der Spritzgie\u00dfstation zur Blasformstation eine wirtschaftliche Anpassung des langen Spritzgie\u00dfzyklus an den kurzen Blasformzyklus erm\u00f6glichen.<br \/>\nSodann bezieht sich das Klagepatent auf die im Dokument GB-A 2 093 396 offenbarte Vorrichtung zum Spritzblasformen von Beh\u00e4ltern, die ebenfalls eine Vorformstation und eine Blasformstation sowie zwei dazwischen angeordnete, drehbare Platten umfasst.<br \/>\nDie von ihm weiterhin aufgegriffene, in dem Dokument US-A-4 239 475 beschriebene Streckblasformeinrichtung mit \u00e4hnlichem Aufbau \u2013 Zwischenmechanismus zwischen Umlauftransporteinrichtung der Vorformstation und Umlauftransporteinrichtung der Blasformstation \u2013 wird hingegen als nicht gattungsgem\u00e4\u00df bezeichnet, da die Anzahl der spritzgegossenen Vorformlinge der Anzahl der blaszuformenden Beh\u00e4lter entspricht.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die in dem Dokument FR-A-2 389 580 offenbarte Einrichtung.<br \/>\nSodann werden vom Klagepatent noch die Vorrichtungen nach der EP-A-0 534 367 und der GB-A-1 602 055 aufgegriffen, die beide eine \u00c4nderung des Abstandes zwischen den Vorformlingen auf dem Weg von der Vorformstation zur Blasformstation erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift vor diesem Hintergrund heraus, u.a. eine Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen bereitzustellen, mit der bei m\u00f6glicher kompakter Anordnung der Formstation eine wirtschaftliche Produktion von Beh\u00e4ltern m\u00f6glich ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist hierzu die Anzahl N der gleichzeitig spritzgegossenen Vorformlinge gr\u00f6\u00dfer als die Anzahl n der gleichzeitig blasgeformten, was eine Reduzierung der kostenintensiven Blaskernformen erm\u00f6glicht. Da die Anzahl N gleichzeitig spritzgegossener Vorformlinge indes in einer Vielzahl von Blasformzyklen mit verk\u00fcrzter Blasformtaktzeit blasgeformt werden, ist der Durchsatz der gesamten Vorrichtung hoch.<\/p>\n<p>In seinem allein streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 1 sieht das Klagepatent deshalb die Kombination folgender Merkmale vor, wobei der Senat, nachdem beide Parteien entsprechend verfahren sind, ausnahmsweise von der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents (Anlage K-B 2) ausgeht:<\/p>\n<p>a) Vorrichtung zum Spritzstreckblasformen mit<\/p>\n<p>b) einer Vorformstation (10) zum Spritzgie\u00dfen von Vorformlingen (1), wobei die Vorformstation (10) f\u00fcr ein gleichzeitiges Spritzgie\u00dfen von N (N \u2265 2) Vorformlingen (1) in einem ersten Abstand (P1) ausgelegt ist,<\/p>\n<p>c) einer Blasformstation (300) zum Streckblasformen der Vorformlinge in Beh\u00e4lter, wobei die Blasformstation (300)<\/p>\n<p>c1) eine Umlauftransporteinrichtung (302) zum schrittweisen umlaufenden Transportieren der Vorformlinge (1) entlang einer Transportbahn,<br \/>\nc2) einen Heizabschnitt (306) zum Erw\u00e4rmen der entlang der Transportbahn bewegten Vorformlinge (1) und<br \/>\nc3) einen Blasformabschnitt (310) aufweist, der zum gleichzeitigen Blasformen von n (1 \u2264 n &lt;n) beh\u00e4lter=&#8220;&#8220; aus=&#8220;&#8220; n=&#8220;&#8220; vorformlingen=&#8220;&#8220; (1)=&#8220;&#8220; dient,&lt;br=&#8220;&#8220;&gt; und<\/p>\n<p>d) einer \u00dcbergabestation (200, 500, 600) zum Aufnehmen der Vorformlinge (1) aus der Vorformstation durch einen Aufnahmemechanismus (210, 502, 602) und zur \u00dcbergabe der Vorformlinge (1) an die Blasformstation (310).<\/p>\n<p>e) Die \u00dcbergabestation (200, 500, 600) weist auf<br \/>\ne1) einen Abstands-\u00c4nderungsmechanismus (254, 522, 606) zum \u00c4ndern eines Anordnungsabstandes der Vorformlinge (1) von dem ersten Abstand (P1) zu einem zweiten Abstand (P2, P3), der gr\u00f6\u00dfer ist als der erste Abstand (P1), und<br \/>\ne2) einen Umkehrmechanismus (230, 504, 608) zum Umkehren der Vorformlinge (1).<\/p>\n<p>f) Die Umlauftransporteinrichtung (302) ist zum schrittweisen umlaufenden Transport der Vorformlinge (1) entlang der Transportbahn in dem zweiten Abstand (P2, P3) ausgelegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die streitgegenst\u00e4ndlichen Maschinen am 09.10.2007 von der technischen Lehre des Klagepatents in vollem Umfang wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch gemacht haben, stellen die Beklagten \u2013 zu Recht \u2013 seit Beginn des Verfahrens nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Soweit sie bestreiten, dass diese Maschinen mit dem nunmehrigen Aufbau bereits ausgeliefert worden sind, ist dies unsubstantiiert und geschieht ins Blaue hinein. Die Beklagten r\u00e4umen ein, dass sie keine eigenen Kenntnisse \u00fcber den Zustand bei Auslieferung haben, und berufen sich allein auf mehrere Umst\u00e4nde, die ihrer Ansicht nach einen ausreichend sicheren R\u00fcckschluss auf eine relevante Konstruktionsver\u00e4nderung zulassen. Dies gen\u00fcgt selbst dann nicht, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass sie die Konstruktionsver\u00e4nderung an sich (Drehteller anstatt Kette) und ihre Relevanz in Bezug auf das Klagepatent konkret dargelegt haben. Denn die Beklagten h\u00e4tten sich die ihnen fehlenden Kenntnisse \u00fcber den Zustand der an die J GmbH &amp; Co. gelieferten Maschinen bei Auslieferung durch Einholung von Erkundigungen beschaffen m\u00fcssen. Eine solche Erkundigungspflicht wird in st\u00e4ndiger Rechtsprechung angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen \u2013 nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma \u2013 handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden ist, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat (vgl. BGH NJW 1999, 1965; OLG K\u00f6ln NZG 2002, 870). F\u00fcr den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die Beklagten zun\u00e4chst bei der in C eingetragenen A E GmbH &amp; Co. KG Erkundigungen einholen mussten. Dass dieses \u2013 so ihr Vortrag \u2013 wegen der Umstrukturierungen und nachfolgenden Insolvenz der A E GmbH &amp; Co. KG nicht zum Erfolg gef\u00fchrt hat, entlastet sie nicht. Denn sie h\u00e4tten bei dieser Sachlage sodann an die J GmbH &amp; Co. KG herantreten und von dort Erkundigungen \u00fcber den Auslieferungszustand der Maschinen einholen m\u00fcssen, was \u2013 wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 09.07.2010 auf Nachfrage einger\u00e4umt hat \u2013 nicht geschehen ist. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb eine solche Erkundigung, die sich sp\u00e4testens w\u00e4hrend des hiesigen Verfahrens aufgedr\u00e4ngt h\u00e4tte, unterblieben ist, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Der J GmbH &amp; Co. KG ist seitens der Kl\u00e4gerin zugesichert, dass gegen sie keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend gemacht werden. Jedenfalls seit Erhalt dieser Verzichtserkl\u00e4rung kann sie deshalb kein sch\u00fctzenswertes Interesse mehr geltend machen, Ausk\u00fcnfte \u00fcber den Gegenstand der Lieferung gegen\u00fcber dem zum Zeitpunkt der Lieferung verantwortlichen Gesellschafter ihres Lieferanten zu verweigern.<br \/>\nDie von den Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Vermutung einer nachtr\u00e4glichen Ver\u00e4nderung der ausgelieferten Maschinen in Bezug genommenen Indizien sind nicht stichhaltig, so dass auch sie es nicht rechtfertigten, von einer Nachfrage bei der J GmbH &amp; Co. KG abzusehen. Das Bestehen einer eigenen Patentanmeldung der in C eingetragenen A E GmbH &amp; Co. KG zur \u00dcbergabe von spritzgegossenen Vorformlingen von einem Spritzgie\u00dfmodul zu einem Blasmodul (Offenlegungsschrift DE 101 50 780 A1, auszugsweise als Anlage B 7 zur Gerichtsakte gereicht) l\u00e4sst alleine keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass die in der Patentanmeldung beschriebene technische Lehre von der Anmelderin auch tats\u00e4chlich benutzt worden ist. Der Artikel Anlage B 8, 8a belegt dies ebenfalls nicht. Im Text des Artikels wird auf die konkrete Gestaltung der \u00dcbergabestation des beschriebenen I 10-2 E nicht eingegangen. Wo die dem Artikel beigef\u00fcgten Lichtbilder gefertigt worden sind und welche konkrete Maschine sie zeigen, ist offen. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keine \u201ehohe Wahrscheinlichkeit\u201c, dass alle diese Bilder tats\u00e4chlich bei der J GmbH &amp; Co. KG gefertigt worden sind. Konkrete Erkenntnisse zur Entstehungsgeschichte der Fotografien haben die Beklagten nicht. Auch insoweit haben sie keinerlei Erkundigungen eingeholt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie gem. \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Beurteilung zugrunde zu legenden tats\u00e4chlichen Feststellungen des Landgerichts zu den im Rahmen der Verwirkung ma\u00dfgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine vom Landgericht abweichenden Schl\u00fcsse. Einwendungen werden in diesem Zusammenhang von den Beklagten auch weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht erhoben.<br \/>\nDie streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche sind auch nicht verj\u00e4hrt. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass aufgrund des Artikels Anlage B 8, 8a weder eine positive Kenntnis der Kl\u00e4gerin von der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorlag noch eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis hiervon. Auch in der Berufung bestreiten die Beklagten nicht, dass der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Vergleichsgespr\u00e4che mitgeteilt wurde, die an die J GmbH &amp; Co. KG gelieferten Maschinen verf\u00fcgten \u00fcber eine ver\u00e4nderte \u00dcbergabestation, n\u00e4mlich eine solche mit Drehteller\/n. Weshalb diese Angabe keinerlei Bezug zum vorliegend streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatent haben soll, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 09.07.2010 geltend gemacht haben, ist nicht nachvollziehbar, da eben diese Gestaltung es sein soll, die \u2013 so die Verteidigung der Beklagten in tats\u00e4chlicher Hinsicht \u2013 bei Auslieferung vorgelegen haben und aus der \u2013 ansonsten zweifelsohne gegebenen \u2013 Klagepatentverletzung herausf\u00fchren soll. Auch ohne diese Erkl\u00e4rung lagen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Patentverletzung durch Belieferung der J GmbH &amp; Co. KG nicht vor. Sowohl aufgrund der im Artikel Anlage B 8, 8a genannten ge\u00e4nderten Produktbezeichnung als auch aufgrund des allgemeinen Hinweises auf \u201eeine Vielzahl neuer Eigenschaften\u201c musste sich der Kl\u00e4gerin nicht aufdr\u00e4ngen, dass mit den an die J GmbH &amp; Co. KG gelieferten Maschinen weiter von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht worden war.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung ergeben sich die vom Landgericht zutreffend ausgeurteilten Rechtsfolgen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird. Hierauf bezogene Einwendungen werden von den Beklagten nicht erhoben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1510 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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