{"id":4933,"date":"2010-10-14T17:00:38","date_gmt":"2010-10-14T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4933"},"modified":"2016-05-25T14:32:49","modified_gmt":"2016-05-25T14:32:49","slug":"2-u-4209-lawinen-verschuetteten-suchgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4933","title":{"rendered":"2 U 42\/09 &#8211; Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1514<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Oktober 2010, Az. 2 U 42\/09<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3366\">4a O 72\/08<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 17.02.2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nI. Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nLawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te zur Ortung des Senders, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchger\u00e4t in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, mit einer Suchantenne mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung, einem Magnetfeldsensor, einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und einer Ausgabeeinheit, der die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt werden, zur Ausgabe von Ergebnissignalen, welche die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<br \/>\nder Magnetfeldsensor das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt, die Sensorsignale als Verarbeitungssignale der Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt werden und jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (\u03c6) relativ zum Erdmagnetfeld (\u03bc) zugeordnet wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.04.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs-und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<br \/>\nwobei<br \/>\n\uf02d die Einkaufspreise und Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit ab dem 01.09.2008 mitzuteilen sind,<br \/>\n\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. bei den in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4ten die Pfeilnachf\u00fchrung w\u00e4hrend der Sendersignalpausen in der Grobortungsphase abzuschalten;<\/p>\n<p>4. die oben unter I. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2004 027 XXXB4 erkannt hat, aufgefordert werden, die Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises oder den Austausch gegen ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te, bei dem die Pfeilnachf\u00fchrung w\u00e4hrend der Sendersignalpausen in der Grobortungsphase (durch \u00c4nderung der Software) abgeschaltet ist, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen Suchger\u00e4te nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin 4.761,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 11.04.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 23.04.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 738.261,60 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr beide Instanzen auf 733.500,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt Ausr\u00fcstungen und Sicherheitssysteme insbesondere f\u00fcr den Wintersport her. Sie ist seit dem 30.03.2004 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des am 04.06.2004 angemeldeten deutschen Patents DE 10 2004 027 XXX(Klagepatent), dessen Inhaber ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alleiniger Gesellschafter Gerald A ist. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.03.2006. Es hat ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t sowie ein Verfahren zur Ortung eines Senders zum Gegenstand und steht unangefochten in Kraft.<\/p>\n<p>Der allein streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eLawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t zur Ortung eines Senders, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchger\u00e4t (1) in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, mit<\/p>\n<p>\uf02d einer Suchantenne (28) mit einer Richtcharakteristik zum Empfangen von Sendersignalen des Senders (22, 24) aus einer momentanen Suchrichtung,<br \/>\n\uf02d einem Magnetfeldsensor (30),<br \/>\n\uf02d einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und<br \/>\n\uf02d einer Ausgabeeinheit (10, 14, 15), der die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt werden, zur Ausgabe von Ergebnissignalen, welche die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der Magnetfeldsensor (30) das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung (36 \u2013 48) ausgibt,<\/p>\n<p>die Sensorsignale als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit (10) zugef\u00fchrt werden und<\/p>\n<p>jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (\u03c6) relativ zum Erdmagnetfeld (\u03bc) zugeordnet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte ist das f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsunternehmen der Schweizer B AG, die Sportartikel herstellt. Als solches bewirbt und vertreibt die Beklagte auch Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te der Marke \u201ePULSE C\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese arbeiten im Suchmodus wie folgt:<br \/>\nIn der prim\u00e4ren Suchphase &#8211; auch \u201eErstsignalsuche\u201c genannt \u2013 geht der Sucher den Lawinenkegel systematisch ab, bis das Suchger\u00e4t ein erstes deutlich h\u00f6rbares, vom Sendeger\u00e4t eines Versch\u00fctteten ausgesandtes Signal empf\u00e4ngt. Erfolgt ein solcher Empfang, was unter normalen Bedingungen in einer Entfernung des Suchers von ca. 60 m zum Versch\u00fctteten der Fall ist, beginnt die sekund\u00e4re Suchphase, die in eine Grobortung und eine Feinortung zu unterscheiden ist. Die Grobortung dauert vom ersten Empfang eines Sendersignals bis zu einer Ann\u00e4herung des Suchenden an den Versch\u00fctteten von unter 3 Metern. Allein sie ist streitgegenst\u00e4ndlich und wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiederum in 2 Phasen unterteilt. Die \u201eanaloge Phase\u201c der Grobortung deckt Entfernungen von ca. 60 m bis 45 m zwischen Versch\u00fcttetem und Suchendem ab und beginnt mit der Erfassung des ersten Sendersignals, welche durch die parallel zur Geh\u00e4useachse angeordnete L\u00e4ngsantenne des Ger\u00e4ts ungef\u00e4hr aus frontaler Richtung geschieht. Bei Empfang des ersten Sendersignals erscheint auf der Anzeige der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein \u201enach vorn\u201c, d.h. ebenfalls parallel zur Geh\u00e4useachse gesetzter Richtungspfeil. Gleichzeitig speichert das Ger\u00e4t den aus dem Magnetfeldsensor ausgelesenen Wert seiner Position. Diesen vergleicht es nunmehr w\u00e4hrend der sich anschlie\u00dfenden Signalpause von ca. 1 Sekunde im Takt von 200 ms mit einem jeweils neu aus dem Magnetfeldsensor ausgelesenen Wert, der ebenfalls gespeichert wird. Hat sich die Position des Ger\u00e4ts ver\u00e4ndert, weil sich der Suchende mit ihm bewegt hat, wird der Richtungspfeil auf dem Display in der Weise nachgef\u00fchrt, dass er weiterhin in die Richtung zeigt, in die das Ger\u00e4t urspr\u00fcnglich ausgerichtet war. Geht ein zweites Sendersignal ein, erfolgt die Ausrichtung des Anzeigepfeils wiederum allein anhand der L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses. Empf\u00e4ngt das Ger\u00e4t \u00fcber 4 Sekunden kein Signal des Versch\u00fctteten mehr, wird der Richtungspfeil ausgeblendet und der Suchende angewiesen, erneut mit der prim\u00e4ren Suche zu beginnen. Hat sich hingegen der Suchende mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem Versch\u00fctteten so gen\u00e4hert, dass die zweite Antenne des Ger\u00e4ts &#8211; die quer zur L\u00e4ngsantenne angeordnete Y-Antenne &#8211; deutliche Sendersignale detektieren kann, was ungef\u00e4hr bei einem Abstand von 45 m zwischen Suchendem und Versch\u00fcttetem der Fall ist, beginnt die zweite Phase der Grobortung, \u201eOrtungsphase\u201c genannt. In dieser sind zum Empfang der Sendersignale zun\u00e4chst L\u00e4ngs- und Y-Antenne abwechselnd aktiviert, sodann im Wechsel auch noch eine dritte Antenne, die Z-Antenne. W\u00e4hrend der Pausen zwischen den einzelnen Signalen des Sendeger\u00e4tes des Versch\u00fctteten wird der Richtungspfeil wiederum mit Hilfe des Magnetfeldsensors im 200 ms-Takt nachgef\u00fchrt.<br \/>\nEin Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist als Anlage K6 zur Gerichtsakte gereicht, ein entsprechendes Handbuch als Anlage K7.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht aufgrund der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der gesamten Grobortungsphase das Klagepatent verletzt. Eine Abmahnung der Beklagten und ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durch anwaltliches Schreiben vom 04.06.2007, mit dem auch die durch die Abmahnung entstandenen rechts- und patentanwaltliche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus einem Gegenstandswert von 500.000,- \u20ac in H\u00f6he von insgesamt 7.829,60 \u20ac geltend gemacht wurden, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich gegen\u00fcber der Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz (Feststellung und Zahlung von 7.829,60 \u20ac), Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht und behauptet, in der analogen Phase der Grobortung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Richtungspfeil nach etwa 15 Sekunden automatisch wieder auf die dann aktuelle L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses zur\u00fcckgef\u00fchrt und sodann in der soeben beschriebenen Art und Weise nachgef\u00fchrt, bis entweder das Signal verloren gehe oder nach weiteren 15 Sekunden eine dann aktuelle L\u00e4ngsachse ermittelt und angezeigt werde. Sie hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache sowohl in der analogen Phase als auch in der Ortungsphase von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dazu reiche das beschriebene Nachf\u00fchren des Richtungspfeils mithilfe des Magnetfeldsensors w\u00e4hrend der gesamten Grobortung aus, da auch hierbei jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel zugeordnet werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat demgegen\u00fcber gemeint, es fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Zuordnung eines festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal. Diese Zuordnung sehe die technische Lehre vor, um die Richtung, in der sich der Sender befindet, feststellen zu k\u00f6nnen. Die mit Hilfe des Magnetfeldsensors erfolgende Beibehaltung der Ausrichtung des Richtungspfeils bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge hingegen ohne jede Richtungsbestimmung im Wege einer reinen \u201eKompassfunktion\u201c. Au\u00dferdem hat sich die Beklagte gegen die H\u00f6he der Abmahnkosten gewandt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, es fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an der Zuordnung eines festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal im Sinne des Klagepatents. Als Suchwinkel bezeichne das Klagepatent die momentane Ausrichtung des Suchger\u00e4ts w\u00e4hrend der erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glichen Schwenkbewegung. Mit dieser Zuordnung schaffe Anspruch 1 des Klagepatents die Voraussetzung f\u00fcr die in den Unteranspr\u00fcchen 5, 6, 7 und 15 beschriebene Weiterentwicklung der allgemeinen technischen Lehre, n\u00e4mlich die Errechnung des Sendersuchwinkels zur Bestimmung der Richtung des Senders. Wie aus dem Zusammenhang folge, m\u00fcsse die so beschaffene Zuordnung durch die Signalverarbeitungseinrichtung erfolgen, welcher sowohl die Sendersignale als auch die durch den Magnetfeldsensor detektierten Sensorsignale zugeleitet werden. Eine solche Zuordnung finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder in der analogen Phase noch in der Ortungsphase statt. Zwar werde in der analogen Phase einem Sendersignal ein Sensorsignal zugeordnet, um den Ma\u00dfstab f\u00fcr die anschlie\u00dfende Pfeilnachf\u00fchrung zu bilden. Die anschlie\u00dfende Pfeilnachf\u00fchrung stelle jedoch unabh\u00e4ngig von weiteren Sendersignalen allein die aktuelle Ausrichtung des Ger\u00e4ts im Raum dar. Letzteres gelte auch f\u00fcr die Ortungsphase. F\u00fcr die analoge Phase komme hinzu, dass es auch an einer Signalverarbeitung im Sinne des Klagepatents fehle. Diese m\u00fcsse in der Signalverarbeitungseinrichtung stattfinden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Sensorsignale aber direkt der Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der diese die urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche sowie klageerweiternd auch Anspr\u00fcche auf Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Ver\u00f6ffentlichung des Urteilstenors verfolgt. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents verkannt. Dieser beinhalte die selbstt\u00e4tige Kombination von Himmelsrichtung (Erdmagnetfeld) und Empfangssignal. Sie m\u00fcsse nicht bei Eingang jedes Empfangssignals, sondern nur von Zeit zu Zeit erfolgen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschehe dies \u2013 so hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst in der Berufungsbegr\u00fcndung behauptet \u2013 nicht nur im Abstand von 15 Sekunden, sondern, wie Versuche mit einer neuen Verletzungsform ergeben h\u00e4tten, im Sekundenabstand, was sich daraus ergebe, dass der Richtungspfeil auf dem Display sek\u00fcndlich nachr\u00fccke. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie sich das Vorbringen der Beklagten zu eigen gemacht, in der analogen Phase setze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Eingang jedes Sendersignals erneut einen Anzeigepfeil anhand der L\u00e4ngsachse, in der Zwischenzeit erfolge alle 200 ms ein Auslesen der Sensorsignale, um den Anzeigepfeil in dem Ma\u00dfe nachzuf\u00fchren, in dem das Suchger\u00e4t seine Position im Vergleich zu derjenigen bei Empfang des Sendersignals ver\u00e4ndert hat. Hilfsweise beruft sich die Kl\u00e4gerin auf eine jedenfalls \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents. Zur Begr\u00fcndung des geltend gemachten Anspruchs auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteilstenors macht die Kl\u00e4gerin geltend, da die Nachfrage nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei den Endabnehmern gro\u00df sei, m\u00fcsse ihr zum Schutz ihres aus dem Klagepatent folgenden Monopolrechts erlaubt werden, nicht nur die Wettbewerber, sondern auch die Nutzer zu informieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.02.2009, Az.: 4a O 72\/08, wird abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nLawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te zur Ortung des Senders, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchger\u00e4t in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, mit einer Suchantenne mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung, einen Magnetfeldsensor, einer Signalverarbeitungseinrichtung zu Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und einer Ausgabeeinheit, der die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt werden, zur Ausgabe von Ergebnissignalen, welche die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<br \/>\nder Magnetfeldsensor das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungsrichtung ausgibt, die Sensorsignale als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt werden und jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (\u03c6) relativ zum Erdmagnetfeld (\u03bc) zugeordnet wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.04.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nb. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs-und Verkaufsbelege (Lieferscheine oder Rechnungen) mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu II. 1. bezeichneten, seit dem 23.04.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben II. 1. fallenden Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter II. 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te<br \/>\naus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2004 027 XXXB4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie der \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird,<br \/>\nund<br \/>\nnach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>VI. Die Kl\u00e4gerin ist befugt, dieses Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<br \/>\nindem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit der die Sachentscheidung enth\u00e4lt) sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Produkts PULSE C\u00ae der Beklagten das deutsche Patent DE 10 2004 027 XXXnicht verletzt, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift \u201eD\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 9 Punkten ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.829,60 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % (sinngem\u00e4\u00df: 5 Prozentpunkten) \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Hilfsweise stellt die Kl\u00e4gerin den Antrag zu II. 1. gest\u00fctzt auf eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 mit folgender Ma\u00dfgabe f\u00fcr den Kennzeichenteil:<br \/>\n\u201eder Magnetfeldsensor das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt, die Sensorsignale als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt werden und jedenfalls mehr als einem mehr einem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (\u03c6) relativ zum Erdmagnetfeld (\u03bc) zugeordnet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen und die Klage mit den Klageantr\u00e4gen zu IV., V. und VI. abzuweisen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<br \/>\nauszusprechen, dass sie befugt ist, das Urteil des Senats auf Kosten der Kl\u00e4gerin \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<br \/>\nindem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit der die Sachentscheidung enth\u00e4lt) sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb des Produkts PULSE C\u00ae der Beklagten das deutsche Patent DE 10 2004 027 XXXnicht verletzt, einmalig im Anzeigenteil der Zeitschrift \u201eD\u201c mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von 9 Punkten ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Anspruchsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse in der Signalverarbeitungsanlage eine rechnerische Verkn\u00fcpfung der an die Signalverarbeitungsanlage weitergeleiteten Daten (Sensorsignale und Sendersignale) stattfinden, wodurch dem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel zugeordnet werde. Eine fl\u00fcchtige Zwischenspeicherung der Lagedaten des Ger\u00e4tes zwecks Pfeilnachf\u00fchrung stelle keine solche Verkn\u00fcpfung dar.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie den \u00fcbrigen Akteninhalt Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung hat \u00fcberwiegend Erfolg. Die Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet und lediglich hinsichtlich eines Teils des Auskunftsanspruchs, der au\u00dfergerichtlichen Kosten und eines Teils der erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet. Die Widerklage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent jedenfalls im Suchmodus der analogen Phase.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nNach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung ein Suchger\u00e4t zur Ortung eines Senders, insbesondere ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchger\u00e4t durch einen Benutzer in einem Winkelbereich geschwenkt wird, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te arbeiten mit einem unmodulierten Sendesignal bei 457 kHz. Aus diesem erzeugen herk\u00f6mmliche Ger\u00e4te f\u00fcr die Ortung nach Geh\u00f6r einen akustischen Suchton. Mittels Drehen des mit einer Antenne mit Richtcharakteristik versehenen Suchger\u00e4ts kann durch Ermittlung des Lautst\u00e4rke-Maximums und \u2013Minimums die Richtung der maximalen Feldst\u00e4rke des versch\u00fctteten Senders bestimmt werden. Das erfordert allerdings vom Suchenden ein hohes Ma\u00df an Konzentration und \u00dcbung sowie bei gr\u00f6\u00dferen Entfernungen auch geringe Umgebungsger\u00e4usche.<\/p>\n<p>Um diesen Nachteilen entgegenzuwirken, waren nach dem Stand der Technik Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te mit mehreren, rechtwinklig zueinander angeordneten Antennen entwickelt worden, bei denen durch Umschalten zwischen diesen Antennen die Empfangsrichtung des Sendesignals bestimmt werden konnte. Das Klagepatent nennt insofern beispielhaft die AT 006 120 U2 und die DE 298 13 823 U1. Als nachteilig an diesen Ger\u00e4ten bezeichnet es, dass sich die Antennen auch im abgeschalteten Zustand gegenseitig beeinflussen, was die Empf\u00e4nger-Empfindlichkeit beeintr\u00e4chtigt. Bei gro\u00dfen Entfernungen \u00fcber 50 Metern ist eine Richtungsbestimmung deshalb fast nicht m\u00f6glich. Auch ist besagte Technik sehr empfindlich, was unter nicht optimalen Bedingungen zu starken Streuungen der Richtungsanzeige f\u00fchrt. Zudem ist das Vorsehen mehrerer Antennen technisch aufw\u00e4ndig und unpraktisch.<\/p>\n<p>Ausgehend vom Stand der Technik, wie ihn die AT 006 120 U2 beschreibt, hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t zur Verf\u00fcgung zu stellen, das die Position mindestens eines Versch\u00fctteten selbst\u00e4ndig bestimmt. Dieses Ziel wird bei der Erfindung dadurch verwirklicht, dass sie sich an der Arbeitsweise des Radars orientiert. Dort dreht sich eine Antenne st\u00e4ndig um einen Winkelbereich und es kann zu jedem Zeitpunkt einem empfangenen Signal ein momentaner Winkel der Antenne zugeordnet werden, da bekannt ist, in welchem Winkel die Antenne gerade steht. Beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t wird die Drehung der Antenne dadurch erreicht, dass der Suchende das Ger\u00e4t beim Gehen in der Hand h\u00e4lt und nach rechts und links schwenkt. Das Problem des unbekannten Winkels des Ger\u00e4ts zu einem \u00e4u\u00dferen Bezugskoordinatensysem l\u00f6st das Klagepatent, indem es das Erdmagnetfeld als derartiges System heranzieht und so den empfangenen Sendersignalen feste Suchwinkel zuordnen kann.<\/p>\n<p>In seinem Vorrichtungshauptanspruch, dem allein streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1, sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n(1) Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t (1) zur Ortung eines Senders (22, 24).<\/p>\n<p>(2) Das Suchger\u00e4t (1) ist zum Absuchen eines Suchgebietes in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, welcher Winkelbereich das Suchgebiet \u00fcberdeckt, schwenkbar.<\/p>\n<p>(3) Das Suchger\u00e4t (1) hat<\/p>\n<p>(a) eine Suchantenne (28) mit einer Richtcharakteristik zum Empfangen von Sendersignalen des Senders (22, 24) aus einer momentanen Suchrichtung,<\/p>\n<p>(b) einen Magnetfeldsensor (30),<\/p>\n<p>(c) eine Signalverarbeitungseinrichtung und<\/p>\n<p>(d) eine Ausgabeeinheit (10, 14, 15).<\/p>\n<p>(4) Der Magnetfeldsensor (30) gibt das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale (36-48) an die Signalverarbeitungseinrichtung aus.<\/p>\n<p>(5) Die Signalverarbeitungseinrichtung dient zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen.<\/p>\n<p>(6) Jedem empfangenen Sendersignal wird ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet.<\/p>\n<p>(7) Die Sensorsignale (36-48) werden als Verarbeitungssignale der Ausgabeeinheit (10) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(8) Der Ausgabeeinheit werden die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt, um die Ergebnissignale, die die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer auszugeben.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df ist eine Signalverarbeitungseinrichtung vorgesehen. Sie dient \u2013 wie der Name schon deutlich macht \u2013 der Verarbeitung von Signalen, die in die Signalverarbeitungseinrichtung eingespeist werden. Es handelt sich hierbei einerseits um die Sensorsignale, die vom Magnetfeldsensor generiert werden und das Erdmagnetfeld betreffen, sowie andererseits um die Sendersignale, die von dem zu ortenden Sender ausgesandt und von der Suchantenne mit Richtcharakteristik empfangen werden. Die beiden in die Signalverarbeitungseinrichtung eingespeisten Signale \u2013 Sensorsignal und Sendersignal \u2013 werden in dem Sinne \u201everarbeitet\u201c, dass jedem von der Suchantenne empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Welche Bewandtnis es damit hat, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus der allgemeinen Patentbeschreibung in den \u2013 nachfolgend wiedergegebenen \u2013 Abs\u00e4tzen [0016], [0019] und [0020].<\/p>\n<p>Aus ihr erf\u00e4hrt er, dass das Erdmagnetfeld als festes Bezugskoordinatensystem fungiert, das mithilfe der verarbeiteten Sensorsignale die Beurteilung erlaubt, welche Position das Suchger\u00e4t in der Hand des Helfers augenblicklich relativ zu den Magnetfeldlinien einnimmt, d.h. in welcher Himmelsrichtung (N-S-W-O) sich das Suchger\u00e4t momentan befindet. Aufgabe der Signalverarbeitungseinrichtung ist es demnach, zu jedem vom Sender des Versch\u00fctteten empfangenen Sendersignal unter Heranziehung der Sensorsignale \u00fcber den Standort des Suchger\u00e4tes einen Suchwinkel zu erhalten, der mit der Ausgabeeinheit angezeigt wird und vom Helfer abgeschritten werden kann.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie damit patentgem\u00e4\u00df notwendige Zuordnung eines festen Suchwinkels unter Ber\u00fccksichtigung der Sensorsignale bei jedem empfangenen Sendersignal findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt. Dies folgt aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, welches sich die Kl\u00e4gerin zu Eigen gemacht hat. Danach wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der analogen Phase bei jedem Empfang eines Sendersignals der Anzeigepfeil anhand der L\u00e4ngsachse des Geh\u00e4uses ausgerichtet. W\u00e4hrend der Sendepausen von ca. 1 Sekunde werden im Takt von 200 ms Sensorsignale ausgelesen und verarbeitet, wodurch der Anzeigepfeil in dem Ma\u00dfe nachgef\u00fchrt wird, in dem das Suchger\u00e4t seine Position im Vergleich zu derjenigen bei Empfang des Sendersignals ver\u00e4ndert hat (vgl. Protokoll vom 02.09.2010, S. 2 \u2013 3 (Bl. 320 \u2013 321 GA)).<br \/>\nDamit findet im Takt der empfangenen Sendersignale eine neue Feststellung der r\u00e4umlichen Lage des Suchger\u00e4tes relativ zu den Erdmagnetfeldlinien statt. Hierzu werden die Sensorsignale des Magentfeldsensors ausgelesen und vergleichend verarbeitet (= Signalverarbeitung), wobei eine festgestellte ver\u00e4nderte Position des Suchger\u00e4tes zu einer korrigierten und eine festgestellte unver\u00e4nderte Position des Suchger\u00e4tes zu einer gleichbleibenden Anzeige f\u00fchrt. Im Ergebnis liegt damit zu jedem Sendersignal, das empfangen wird, ein unter Ber\u00fccksichtigung der momentanen Position des Suchger\u00e4tes erhaltener Suchwinkel vor.<br \/>\nAnspruch 1 verlangt nicht mehr, insbesondere keine irgendwie geartete Verarbeitung des Sendersignals in dem Sinn, dass es in die Ermittlung des Suchwinkels eingeht. Die Lehre des Klagepatents besteht nur darin zu jedem Sendersignal, was empfangen wird, die Position des Suchger\u00e4tes anhand des Koordinatensystems des Erdmagnetfeldes zu ermitteln, um einen jeweils aktualisierten Suchwinkel zu erhalten. F\u00fcr die r\u00e4umliche Ausrichtung des Ger\u00e4tes in Bezug auf das Sendersignal sieht der Patentanspruch vor, dass die Suchantenne zum Auffangen der Sendersignale mit einer Richtcharakteristik ausgestattet ist. \u00dcber eine solche Suchantenne verf\u00fcgt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die w\u00e4hrend der analogen Phase auch zugegebenerma\u00dfen (S. 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.08.2010, Bl. 317 GA) geschwenkt werden muss. Dass es der Erfindung nur darum geht, im Sendersignaltakt die r\u00e4umliche Lage des Suchger\u00e4tes verortet zu haben, kommt auch in Absatz [0019] zum Ausdruck, der herausstellt, dass \u201ezu jeder Zeit die Zuordnung des empfangenen Sendersignals eines Senders zu einem festen Suchwinkel m\u00f6glich (ist)\u201c. Hingegen geht es nicht um eine r\u00e4umliche Ermittlung des Senders, von dem die Sendersignale empfangen werden, wie auch Absatz [0024] belegt.<\/p>\n<p>Danach stellt es eine besondere Ausf\u00fchrungsform dar, die Signalverarbeitungseinrichtung so auszustatten, dass sie in der Lage ist, einen Sendersuchwinkel zu berechnen, in dem sich der Sender befindet, so dass eine Bestimmung des Senderortes nach Geh\u00f6r nicht erforderlich ist. Umgekehrt folgt daraus, dass exakt eine solche akustische Ortung bei der Basisversion des Anspruchs 1 vonn\u00f6ten ist. Wenn es daher in Merkmal (5) hei\u00dft, dass die Signalverarbeitungseinrichtung dazu dient, aus den Sendersignalen Verarbeitungssignale zu erzeugen, so ist damit nur eine solche Aufbereitung gemeint, die die in Merkmal (6) vorgesehene Zuordnung des Sendersignals zu einem festen Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld erlaubt. Derartiges liegt schon dann vor, wenn jedes Sendersignal mit einem Suchwinkel verkn\u00fcpft ist, so dass in der Ausgabeeinheit bei Positions\u00e4nderung des Suchger\u00e4tes im Takt der empfangenen Sendersignale ein aktueller Suchwinkel erscheint. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll nicht nur ein Sendersignal zur Verf\u00fcgung stehen, aus dem der Helfer seine Schl\u00fcsse zieht, sondern zur selben Zeit als 2. Gr\u00f6\u00dfe auch die Verortung des Suchger\u00e4tes stattfinden.<\/p>\n<p>Damit liegt eine Patentverletzung jedenfalls w\u00e4hrend der analogen Phase der Grobortung vor. Ob die technische Lehre des Klagepatents auch noch w\u00e4hrend der Ortungsphase durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird, ist im Ergebnis unerheblich und bedarf damit keiner Beurteilung mehr.<\/p>\n<p>3.)<br \/>\nAuf der Rechtsfolgenseite gilt:<\/p>\n<p>a) Die mit der Berufungsbegr\u00fcndung vorgenommene Klageerweiterung ist gem. \u00a7\u00b0533 ZPO zul\u00e4ssig, da sie zum einen einen weiteren Prozess verhindert und damit sachdienlich ist und zum anderen auf Tatsachen gest\u00fctzt ist, die vom Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind.<\/p>\n<p>b) Zur Begr\u00fcndetheit der aus der dargelegten Verletzung resultierenden Anspr\u00fcche ist zu sagen:<\/p>\n<p>aa) Da die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>bb) Gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass das angegriffene Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch macht und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen Verletzungshandlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>cc) Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflich-tet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewie-sen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Angaben zu den Einkaufspreisen und Verkaufsstellen schuldet sie allerdings erst f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 01.09.2008, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Durchsetzungsgesetzes vom 07.07.2008. Die nach \u00a7 140 Abs. 2 PatG geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Hinsichtlich der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings \u2013 wor\u00fcber von Amts wegen zu befinden war (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 140b PatG Rdnr. 69 m. w. Nachw.) \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>dd) Der Anspruch auf Vernichtung der sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, klagepatentverletzenden Gegenst\u00e4nde folgt zwar grunds\u00e4tzlich aus \u00a7 140 a Abs. 1 PatG, der Anspruch auf R\u00fcckruf und R\u00fccknahme der zur\u00fcckgegebenen Ger\u00e4te aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG. Der Vernichtungsanspruch ist nach \u00a7 140 a Abs. 4 PatG aber ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Das ist vorliegend insoweit der Fall, als die Beklagte &#8211; von der Kl\u00e4gerin unbestritten &#8211; vorgetragen hat, dass der die Rechtsverletzung verursachende Zustand der angegriffenen Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te auf andere Weise als durch Vernichtung beseitigt werden kann, n\u00e4mlich durch Abschaltung der Pfeilnachf\u00fchrung w\u00e4hrend der Sendersignalpausen mittels Software\u00e4nderung. Das Begehren der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu dieser milderen Ma\u00dfnahme zu verurteilen, ist als \u201eMinus\u201c in den Antr\u00e4gen auf Vernichtung und R\u00fcckruf enthalten, ihm war mithin zu entsprechen.<\/p>\n<p>ee) Die Befugnis, das vorliegende Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, konnte der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht zugesprochen werden. Anspruchsvoraussetzung ist nach \u00a7 140 e PatG, dass ein berechtigtes Interesse an der Bekanntmachung besteht. In diesem Zusammenhang sind Art, Dauer und Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung, die Schwere der Schuld, die Beachtung des bekanntmachungspflichtigen Sachverhalts in der \u00d6ffentlichkeit, das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit, die Folgen der Bekanntmachung f\u00fcr den Verletzer und dessen Gesch\u00e4ftsbetrieb sowie das (z.B. aus der Zahl \u00e4hnlicher Verletzungsf\u00e4lle resultierende) Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein generalpr\u00e4ventives Einschreiten abzuw\u00e4gen. Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin nichts vorgetragen. Sie f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung ihres Begehrens allein eine \u201eentsprechend gro\u00dfe Nachfrage bei den Endabnehmern\u201c an; die Bekanntmachung soll deshalb notwendig sein, um das aus dem Klagepatent resultierende Monopolrecht effektiv zu sch\u00fctzen. Dieser Schutz erfolgt aber \u00fcber das Unterlassungsgebot und den Schadensersatzanspruch.<\/p>\n<p>ff) Die auf die Kl\u00e4gerin entfallenden vorprozessualen Kosten der Abmahnung der Beklagten hat letztere im Rahmen des Schadensersatzes zu erstatten. Ein dar\u00fcber hinausgehender Anspruch der Kl\u00e4gerin besteht nicht.<br \/>\nIn Rechnung gestellt wurden nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin (S. 13 des Schriftsatzes vom 27.10.2008, Bl. 70 GA) Kosten der Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin, bemessen nach einem Streitwert von 250.000,- \u20ac, und Kosten der Abmahnung durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeber, bemessen nach einem Streitwert von 250.000,- \u20ac. Abgemahnt wurden jeweils die Beklagte und ihre beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, was zu einem gesch\u00e4tzten Streitwertanteil der Beklagten von 200.000,- \u20ac und der beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von je 25.000,- \u20ac f\u00fchrt.<br \/>\nAuf der Grundlage eines damit auf die Beklagte entfallenden Streitwertes von 200.000,- \u20ac ergibt sich eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach \u00a7 13 RVG, Nr. 2300 VV i.H.v. 2.360,- \u20ac, so dass unter Ber\u00fccksichtigung der Kostenpauschale gem. Nr. 7002 VV f\u00fcr den Rechts- und den Patentanwalt je 2.380,80 \u20ac, zusammen also 4.761,60 \u20ac angefallen und von der Beklagten zu erstatten sind.<br \/>\nDer entsprechende Zinsanspruch beruht auf \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.<\/p>\n<p>c) Die von der Beklagten in der Berufung erhobene Widerklage, bzgl. deren Zul\u00e4ssigkeit auf die gerade gemachten Ausf\u00fchrungen zur Klageerweiterung verwiesen werden kann, ist nach dem zur Verletzung Gesagten unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin ist geringf\u00fcgig und hat keine oder nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erw\u00e4gungen:<br \/>\nBei Einreichung der Klage (10.03.2008) betrug die Restlaufzeit des Klagepatents (Ablauf 06\/2024) 16 Jahre und 3 Monate. Ausgehend von einem von der Kl\u00e4gerin auf 1.000.000,- \u20ac bezifferten Jahresumsatz der Beklagten ist \u2013 evtl. Steigerungen unber\u00fccksichtigt gelassen \u2013 f\u00fcr die Restlaufzeit ein Gesamtumsatz von 16.300.000,- \u20ac zugrunde zu legen. Der Senat geht im Rahmen der Streitwertfestsetzung davon aus, dass vern\u00fcnftige Lizenzparteien f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents einen Lizenzsatz in H\u00f6he von 4,5 % vereinbart h\u00e4tten, was hochgerechnet auf die Restlaufzeit zu einem Betrag von 733.500,- \u20ac f\u00fchrt.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten hatten bei der Streitwertfestsetzung nach \u00a7 4 Abs. 1 ZPO unber\u00fccksichtigt zu bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1514 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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