{"id":4929,"date":"2010-10-28T17:00:12","date_gmt":"2010-10-28T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4929"},"modified":"2016-05-25T14:29:03","modified_gmt":"2016-05-25T14:29:03","slug":"2-u-3710-iv-katheter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4929","title":{"rendered":"2 U 37\/10 &#8211; IV-Katheter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1515<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Oktober 2010, Az. 2 U 37\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Antragstellerin gegen das am 11. Februar 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz , 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Antragstellerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung liegen nicht vor. Der Senat vermag im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens schon nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht und der Antragstellerin deshalb ein Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG gegen die Antragsgegnerin zusteht. Jedenfalls ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht hinreichend gesichert, weshalb es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehlt.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent \u2013 das am 18. August 1998 unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 20. August 1997 und 12. Juni 1998 angemeldete, auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte und am 7. Oktober 2009 in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ischen Patents 1 911 XXX(Anlage AST 11, deutsche \u00dcbersetzung Anlage Ast 11 a) \u2013 betrifft einen intraven\u00f6sen (IV) Katheter.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung erl\u00e4utert, werden IV-Katheter in erster Linie dazu verwendet werden, Fluide, welche manchmal Medizin enthalten, direkt in das Gef\u00e4\u00dfsystem eines Patienten zu leiten. Der Katheter wird von dem Benutzer (z. B. Arzt oder Pflegepersonal) in eine Vene eines Patienten unter Verwendung einer von der Hand gehaltenen Platzierungseinrichtung eingesetzt, welche eine Nadel mit gesch\u00e4rfter Spitze enth\u00e4lt. Die Nadel wird in dem inneren hohlen Teil des Katheters positioniert, wobei sich ihre Spitze geringf\u00fcgig hinter die Kante des Katheters erstreckt. Das Ende der Vorrichtung gegen\u00fcber der Nadelspitze wird durch die Nadel gebildet, welche an einem Nadelansatz angeschlossen ist, welcher so ausgebildet ist, das er w\u00e4hrend des Einsetzvorganges von dem Benutzer gehalten werden kann (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Der Einsetzvorgang umfasst vier grundlegende Schritte (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0004]): Zuerst setzt der Benutzer die Nadel und den Katheter zusammen in die Vene des Patienten ein (Schritt 1). Nach dem Einsetzen in die Vene mit der Nadelspitze bzw. dem Nadelpunkt wird der Katheter dadurch in die Vene des Patienten vorw\u00e4rts bewegt, dass der Benutzer den Katheter mit seinem Finger schiebt (Schritt 2). Danach zieht der Benutzer die Nadel durch Greifen des Endes des Ansatzes (gegen\u00fcber dem spitzen Ende) zur\u00fcck, w\u00e4hrend er gleichzeitig Druck auf die Haut des Patienten an der Einsatzstelle mit seiner freien Hand aus\u00fcbt (Schritt 3). Schlie\u00dflich befestigt der Benutzer den nun eingesetzten Katheter mittels Klebeband an der Haut des Patienten und schlie\u00dft das exponierte Ende des Katheters, den so genannten Katheteransatz, an eine Quelle des Fluids an, welches in die Vene des Patienten einzuleiten ist (Schritt 4).<\/p>\n<p>Im Rahmen des Einsatzvorgangs stellt sich das Problem, dass der Benutzer nach dem Zur\u00fcckziehen der Nadel aus der Vene des Patienten einerseits die freiliegende Nadelspitze an einen nahe gelegenen Ort platzieren und sich andererseits den f\u00fcr das Erzielen des Nadelr\u00fcckziehens erforderlichen Aufgaben zuwenden muss. Zu diesem Zeitpunkt beinhaltet die freiliegende Nadelspitze die Gefahr eines zuf\u00e4lligen Nadelstichs, welcher zu einer \u00dcbertragung von verschiedenen, \u00fcber Blut \u00fcbertragbaren Krankheitserregern (z. B. AIDS oder Hepatitis) f\u00fchren kann (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0005]). Diese Gefahr hat gem\u00e4\u00df den Angaben der Verf\u00fcgungspatentschrift einen Bedarf f\u00fcr die Entwicklung eines sicheren IV-Katheters ausgel\u00f6st, bei welchem das Auftreten solcher zuf\u00e4lliger Nadelstiche verhindert wird (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift in ihrer Einleitung aus, dass aus der EP-A 0 554 841 (Anlage AST 20; \u201eA\u201c\/\u201eB\u201c) ein Sicherheits-IV-Katheter bekannt ist. Dieser bekannte Katheter umfasse einen Katheteransatz, der an dem proximalen Ende eines rohrf\u00f6rmigen Katheters angebracht sei, wobei die Nadel aus einer Bereitschaftsstellung, in der sich die Nadelspitze au\u00dferhalb des Katheters befinde, in eine zur\u00fcckgezogene blockierende Stellung bewegbar sei, in der sich die Nadelspitze innerhalb eines Nadelschutzes befinde, der einen proximalen Arm zum Eingreifen in einen \u201eWulst\u201c [\u201ebulge\u201c] in dem Nadelschaft umfasse, um die Entfernung der Nadel von dem Nadelschutz zu verhindern, und der einen distalen Arm umfasse, in den der Nadelschaft eingreife, wenn sich die Nadel in der Bereitschaftsstellung befinde, wobei ein \u201etransversales Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] des Nadelschutzes den proximalen mit dem distalen Arm verbinde. Der distale Arm erstrecke sich von dem \u201etransversalen Segment\u201c aus und greife in die Nadel mit Abstand zur Nadelspitze ein, wenn die Nadel in der Bereitschaftsstellung sei. Der Nadelschutz sei mittels eines gebogenen Abschnitts des proximalen Arms in einem Schutzgeh\u00e4use gehalten, wobei dieser Abschnitt in einer \u00d6ffnung des Schutzgeh\u00e4uses geklemmt sei, wobei der distale Abschnitt in einer \u00d6ffnung des Schutzgeh\u00e4uses geklemmt sei, wobei dieser Abschnitt in einer \u00d6ffnung des Schutzgeh\u00e4uses geklemmt sei, wobei der distale Arm die Nadelspitze in der blockierenden Stellung innerhalb des Schutzgeh\u00e4uses blockiere. Das Schutzgeh\u00e4use greife l\u00f6sbar in den Katheteransatz ein, wobei der Nadelschutz und das Hauptteil des Schutzgeh\u00e4uses sich au\u00dferhalb des Ansatzes befinden (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 5a der EP-A 0 554 841 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend ferner ausf\u00fchrt, sind im Stand der Technik verschiedene weitere Sicherheits-Katheter, d. h. Katheter mit Nadelschutz, bekannt (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0006]). Diese seien jedoch \u2013 so die Verf\u00fcgungspatentschrift \u2013 alle mit einem oder mehreren Nachteilen behaftet (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0007]). Als Beispiel erw\u00e4hnt die Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage AST 11, Abs. [0006]) in diesem Zusammenhang u. a. das US-Ab\u00e4nderungspatent Re. 34 416 (Anlage AG 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage 4a; \u201eC\u201c), dessen Figur 3 nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert die Verf\u00fcgungspatentschrift als nachteilig, dass die zum Ineingriffbringen des Schlitzes (50) der Nadel (12) mit dem Flansch (34) des Nadelschutzes (30) erforderliche Kraft relativ hoch sei und das Entfernen der Nadel st\u00f6re. Ein Reduzieren der Kraft auf ein akzeptables Niveau sei nicht m\u00f6glich, weil dann die Gefahr best\u00fcnde, dass der Nadelschutz in dem Katheter verbleibe, nachdem die Nadel aus dem Katheter entfernt worden sei (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage AST 11, Abs. [0006]) erw\u00e4hnt ferner das<br \/>\nUS-Patent 4 978 344 (\u201eD\u201c). An diesem Stand der Technik bem\u00e4ngelt sie, dass der Benutzer \u00e4hnlich wie bei dem zuvor behandelten Stand der Technik eine betr\u00e4chtliche Kraft aus\u00fcben m\u00fcsse, um die Schutzkappe von dem Katheteransatz zu entfernen, wenn die Kappe in eine Nadel eingreife. Auch sei dieser bekannte Sicherheits-Katheter wegen seines Einschlie\u00dfens eines flexiblen Flansches und eines Haltebandes in der Herstellung relativ teuer (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage AST 11, Abs. [0006]) das US-Patent 5 135 504 (Anlage AG 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage AG 5a; \u201eMcLees\u201c) an, dessen Figur 3 nachstehend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Der aus dieser Druckschrift bekannte Sicherheits-Katheter umfasst einen zylindrischen Nadelschutz (6), der ein geteiltes Ende mit Endkappen aufweist. Die vorstehend eingeblendete Figur 3 zeigt den Nadelschutz (6) in seiner Position vor dem Herausziehen der Nadel (5) aus der Vene (sog. Bereit-Stellung). Wie aus der Zeichnung zu ersehen ist, ist bei diesem Stand der Technik ein Haltering (R\u00fcckhaltering; 8) vorgesehen, der durch eine Presspassung in dem Katheteransatz (3) festgehalten wird. Der Au\u00dfendurchmesser des Nadelschutzes (6) ist kleiner als der Innendurchmesser dieses Halteringes (8), so dass der Nadelschutz (8) normalerweise leicht durch den Haltering (8) hindurch gleiten kann. Der Nadelschaft weitet das Ende des Nadelschutzes (6) auf, wodurch die Endkappen nach au\u00dfen in den Abschnitt mit gr\u00f6\u00dferen Innendurchmesser des Katheteransatzes (3) aufgeweitet werden. Durch den Haltering (6) wird verhindert, dass sich der Nadelschutz (6) bewegt, wenn die Nadel (5) herausgezogen wird. Das distale Ende der Nadel (5) ist aufgeweitet und weist einen etwas gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der Innendurchmesser des Nadelschutzes (6) auf. Wenn die Nadel (5) herausgezogen ist und die Spitze in das Innere des Nadelschutzes (6) hineingeht, sind die Endkappen des Nadelschutzes frei, um sich zu schlie\u00dfen. Die aufgeweitete Nadelspitzenschulter (9) zieht den Nadelschutz durch den Haltering (8), wodurch das aufgeweitete Ende des Nadelschutzes (6) zugedr\u00fcckt wird (vgl. Anlage AG 5a, Seite 5, Zeilen 4 bis 19).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass eine l\u00e4stige zus\u00e4tzliche Zugarbeit oder ein Ziehen des Nadelschutzes durch den Haltering erforderlich sei, um die gesch\u00fctzte Nadel von dem Katheteransatz zu entfernen. Au\u00dferdem bem\u00e4ngelt sie, dass die Einrichtung nach dem US-Patent<br \/>\n5 135 504 den Zusammenbau von zwei separaten Komponenten erfordere, weshalb sie relativ kostenintensiv in der Herstellung sei (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0009]). Dar\u00fcber hinaus beanstandet die Verf\u00fcgungspatentschrift als nachteilig, dass die Nadel \u2013 zum Zwecke der Mitnahme des Nadelschutzes beim Herausziehen \u2013 in der N\u00e4he und bei der Nadelspitze einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der \u00fcbrige Nadelschaft hat (gr\u00f6\u00dferer Durchmesser in der N\u00e4he und bei der Nadelspitze, kleinerer Durchmesser im \u00dcbrigen). Dass der Rest des Nadelschaftes einen kleineren Durchmesser aufweise, habe n\u00e4mlich die nachteilige Wirkung, dass das Str\u00f6men des Blutes durch die Nadel abgebremst werde (\u201eslowing the blod flaschback\u201c).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Verf\u00fcgungspatent zur Aufgabe gemacht, einen Sicherheits-IV-Katheter bereitzustellen,<\/p>\n<p>\u2022 der auf zuverl\u00e4ssige und automatische Weise eine unbeabsichtigte, versehentliche Ber\u00fchrung mit der Nadelspitze nach dem Gebrauch verhindert (Anlage AST 11, Abs. [0010]),<br \/>\n\u2022 der der dem Benutzer einen zuverl\u00e4ssigen Schutz gegen Nadelstiche bietet, ohne dass dieser seinen Umgang mit dem Sicherheits-IV-Katheter in irgendeiner Art \u00e4ndern muss (Anlage AST 11, Abs. [0011]),<br \/>\n\u2022 der relativ einfach und kosteng\u00fcnstig in der Herstellung (Anlage AST 11, Abs. [0012]) und<br \/>\n\u2022 bei dem die Entfernung der Nadel aus dem Nadelschutzes nach dem Gebrauch verhindert wird (Anlage AST 11, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem einzigen Anspruch einen IV-Katheter mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) IV-Katheter, umfassend<\/p>\n<p>(1.1) einen rohrf\u00f6rmigen Katheter (24),<br \/>\n(1.2) eine Nadel (16),<br \/>\n(1.3) einen Katheteransatz (26) und<br \/>\n(1.4) einen Nadelschutz (96, 40).<\/p>\n<p>(2) Der Katheteransatz (26)<\/p>\n<p>(2.1) ist an dem proximalen Ende des rohrf\u00f6rmigen Katheters (24) angebracht und<br \/>\n(2.2) weist einen inneren Hohlraum [\u201ehollow interor\u201c] auf, der von einer Innenwand (36) umschlossen ist.<\/p>\n<p>(3) Die Nadel (16),<\/p>\n<p>(3.1) hat einen Nadelschaft und eine Spitze (18),<br \/>\n(3.2) ist in der Bereit-Stellung innerhalb des rohrf\u00f6rmigen Katheters (24) aufgenommen,<br \/>\n(3.3) weist eine Ausbeulung [\u201ebulge\u201c] (61) an ihrem Schaft auf und<br \/>\n(3.4) ist von der Bereit-Stellung, in der sich die Spitze (18) au\u00dferhalb des Katheteransatzes (26) befindet, in eine zur\u00fcckgezogene Blockier-Stellung bewegbar, in welcher sich die Spitze innerhalb des Hohlraums des Katheteransatzes (26) befindet.<\/p>\n<p>(4) Der Nadelschutz (96, 40) umfasst<\/p>\n<p>(4.1) einen proximalen, vertikalen Arm (54, 106),<br \/>\n(4.2) einen distalen Arm (42, 112) und<br \/>\n(4.3) ein \u201etransversales Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] (50, 98).<\/p>\n<p>(5) Der proximale, vertikale Arm (54, 106) des Nadelschutzes (96, 40) tritt mit der Ausbeulung [\u201ebulge\u201c] (61) am Nadelschaft in Eingriff, um ein Herausziehen aus dem Nadelschutz (96, 40) zu verhindern.<\/p>\n<p>(6) Der distale Arm (42, 112) des Nadelschutzes (96, 40)<\/p>\n<p>(6.1) erstreckt sich von dem \u201etransversalen Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] (50, 98),<br \/>\n(6.2) steht mit dem Nadelschaft in Eingriff, wenn die Nadel (16) in der Bereit-Stellung ist,<br \/>\n(6.3) steht in einem Abstand von der Nadelspitze mit der Nadel (16) in Eingriff, wenn die Nadel in der Bereit-Stellung ist, und<br \/>\n(6.4) ist innerhalb des Hohlraumes des Katheteransatzes (26) in die Blockier-Stellung distal von der Nadelspitze bewegbar, wenn sich die Nadel in ihrer zur\u00fcckgezogenen Stellung befindet.<\/p>\n<p>(7) Das \u201etransverse Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] (50, 98) des Nadelschutzes (96, 40)<\/p>\n<p>(7.1) verbindet den proximalen Arm (54, 106) und den distalen Arm (42, 112),<\/p>\n<p>(7.2) wird von dem Nadelschaft in eine Haltebeziehung innerhalb des Katheteransatzes (26) gedr\u00fcckt, wenn sich die Nadel (16) in der Bereit-Stellung befindet;<\/p>\n<p>(7.3) weist einen Abschnitt (46) auf,<\/p>\n<p>(7.3.1) der ein gebogener Abschnitt [\u201ecurved section\u201c] ist,<br \/>\n(7.3.2) der mit der Innenwand (36) des Katheteransatzes (26) in Haltekontakt steht, um den Eingriff des Nadelschutzes (96, 40) beim \u00dcbergang von der Bereit-Stellung in die Blockier-Stellung bei einer festen L\u00e4ngsposition innerhalb des Katheteransatzes zu bewerkstelligen.<\/p>\n<p>(8) Sowohl der Eingriff der Nadel (16) als auch das Dr\u00fccken des Abschnitts (46) des \u201etransversalen Segmentes\u201c [\u201etransverse segment\u201c] (50, 98) in eine Haltebeziehung [\u201eretaining relation\u201c] mit dem Katheteransatz (26) in der Bereit-Stellung werden durch den Eingriff des distalen Armes (42, 112) des Nadelschutzes mit dem Nadelschaft erreicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A und 1B der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Der gezeigte Sicherheits-IV-Katheter (10) umfasst einen Nadelschutz (40) in der Form eines einheitlichen Feder-Clips [\u201eunitary spring clip\u201c], welcher in der in Figur 1A dargestellten Bereit-Stellung (= Bereitschaftsstellung) innerhalb einer Austrittskammer (36) des Ansatzabschnittes (30) des Katheteransatzes (26) angeordnet ist. Der Feder-Clip weist einen distalen Arm (42) auf, welcher an seinem oberen Ende in einer gekr\u00fcmmten Lippe (44) endet und an seinem unteren Ende in einem spitzen Ende (46), welches innerhalb einer passenden Nut (48) aufgenommen wird (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0021]). Der Feder-Clip-Nadelschutz (40) weist ferner ein \u201etransversales Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] (50) auf, das sich nach oben und in proximaler Richtung von dem unteren spitzen Ende (46) erstreckt und an einem U-f\u00f6rmigen oberen Ende (52) endet. In der Bereit-Stellung (Figur 1A) liegt das obere Ende (52) gegen die obere innere Wand des Katheteransatzabschnitts (30) an. Der Feder-Clip-Nadelschutz (40) weist des Weiteren einen vertikalen Arm (54) auf, welcher sich nach unten von dem U-f\u00f6rmigen oberen Ende (52) erstreckt und oberhalb der unteren Wand des Katheteransatzabschnitts (30) endet. Das \u201etransversale Segment\u201c (50) und der proximale vertikale Arm (54) weisen jeweils axial ausgerichtete \u00d6ffnungen (56, 58) auf, durch welche sich der Nadelschaft (16) frei hindurch erstrecken und in axialer Richtung bewegen kann (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0022]).<\/p>\n<p>In der Bereit-Stellung des Katheters vor dem Zur\u00fcckziehen der Nadel greift der Schaft der Nadel (16) in die gekr\u00fcmmte Lippe (44) des Feder-Clip-Nadelschutzes (40), wodurch der Nadelschaft eine im Wesentlichen nach unten gerichtete auf den elastischen Feder-Clip aus\u00fcbt. Diese Kraft bewirkt, dass das untere Ende (46) des Feder-Clips sicher in der Nut (48) bei dem Punkt b sitzt. Diese Ber\u00fchrung h\u00e4lt den Feder-Clip-Nadelschutz zus\u00e4tzlich zu dem Anlegen des oberen Endes (52) des Feder-Clips an der oberen inneren Wand an dem Katheteransatz bei Punkt b (40) sicher in der Bereitschaftsstellung des Katheteransatzes (Anlage AST 11, Abs. [0023]).<\/p>\n<p>Wird die Nadel (16) nach dem Einsetzen des Katheters in die Vene zur\u00fcckgezogen, bewegt sich die distale Spitze der Nadel (16) proximal \u00fcber die gekr\u00fcmmte Lippe (44) des Feder-CIip-Nadelschutzes (40) bei Punkt c hinaus, wodurch die nach unten gerichtete Kraft, welche zuvor durch den Nadelschaft auf den Feder-Clip ausge\u00fcbt wurde, freigegeben wird (Anlage AST 11, Abs. [0024]). Das hat zur Folge, dass der Feder-CIip-Nadelschutz (40) sich entgegen dem Uhrzeigersinn zu der in Figur 1B gezeigten zur\u00fcckgezogenen Stellung gelenkig dreht oder einschnappt (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0025]). Der distale Arm (42) des Nadelschutzes (40) blockiert beim Zur\u00fcckziehen der Nadel den distalen Weg der Nadel (vgl. Anlage AST 11, Abs. [0025]). Hierzu ist in dem Nadelschaft ein \u201eWulst\u201c bzw. eine \u201eAusbeulung\u201c [\u201ebulge\u201c] (61) vorgesehen, deren Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der \u00d6ffnung (58) in dem vertikalen Arm (54) ist. Die \u201eAusbeulung\u201c [\u201ebulge\u201c] (61) greift in die Wand [\u201ewall\u201c] (54) ein und kann somit nicht durch die in dem vertikalen Arm (54) vorhandene \u00d6ffnung (58) hindurch treten, wodurch eine weitere proximale Bewegung der Nadel und das Entfernen der Nadel von dem Nadelschutz verhindert werden (Anlage AST 11, Abs. [0026]).<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung hebt hervor, dass beim Herausziehen der Nadel ein sch\u00fctzender Nadelschutz (40), welcher innerhalb der Ansatzkammer (36) angeordnet ist, automatisch in eine R\u00fcckzugstellung schnappt, in welcher er den Zugriff zu der distalen Nadelspitze blockiert und eine weitere distale Bewegung der Nadelspitze verhindert, wodurch eine unbeabsichtigte Ber\u00fchrung der Nadelspitze durch den Benutzer verhindert wird (Anlage AST 11, Abs. [0026]).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (vgl. InstGE 9, 140 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheter), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 \u2013 VA-LVD-Fernseher). Das ist hier nicht der Fall, weshalb dem Verf\u00fcgungsbegehren der Antragstellerin nicht entsprochen werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Senat kann im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 mit den in diesem Verfahren in Betracht kommenden Beweismitteln \u2013 schon nicht feststellen, dass die angegriffenen Sicherheits-IV-Katheter der Antragsgegnerin von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen. Er kann sich n\u00e4mlich nicht die \u00dcberzeugung bilden, dass unter den Begriff \u201etransverse segment\u201c auch ein Segment f\u00e4llt, dass parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft, wie dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Nach dem gegenw\u00e4rtigen Sach- und Streitstand erachtet der Senat vielmehr die Auffassung des Landgerichts f\u00fcr zutreffend, dass Patentanspruch 1 mit \u201etransverse segment\u201c ein Segment meint, das schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft und den Nadelschaft kreuzt. Ist der Begriff \u201etransverse segment\u201c in diesem Sinne zu verstehen, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal (4.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (4) umfasst der Nadelschutz des erfindungsgem\u00e4\u00dfen IV-Katheters<\/p>\n<p>\u2022 einen proximalen, vertikalen Arm (54, 106),<br \/>\n\u2022 einen distalen Arm (42, 112) und<br \/>\n\u2022 ein \u201etransversales Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] (50, 98).<\/p>\n<p>Das \u201etransversale Segment\u201c (50, 98), von dem sich der distale Arm (42, 112) erstreckt (Merkmal (6.1)), verbindet den proximalen Arm und den distalen Arm (Merkmal (7.1)).<\/p>\n<p>Da der in englischer Verfahrenssprache abgefasste Patentanspruch nicht nur von \u201esegment\u201c, sondern von \u201etransverse segment\u201c spricht, wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem besagten Segment nur um einen irgendwie verlaufenden Abschnitt handelt, der den proximalen Arm und den distalen Arm des Nadelschutzes miteinander verbinden muss, wie dies ohnehin bereits von Merkmal (7.1) gefordert wird. Der Patentanspruch enth\u00e4lt vielmehr eine weitere Anweisung. Indem er das betreffende Segment ausdr\u00fccklich als \u201etransverse segment\u201c bezeichnet, bringt er zum Ausdruck, dass das Segment eine bestimmte Ausrichtung hat. Dass der Patentanspruch eine konkrete Richtungsvorgabe f\u00fcr den Verlauf des Segments macht, r\u00e4umt die Antragstellerin in zweiter Instanz auch selbst ein (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Seiten 279 \u2013 280 Rz. 40 [Bl. 279 \u2013 280 GA]). Jede andere Auslegung w\u00fcrde im Ergebnis zu einer Negierung des Merkmals (4.3) f\u00fchren. H\u00e4tte die Antragstellerin Schutz f\u00fcr einen Katheter mit einem Nadelschutz beanspruchen wollen, bei dem der Verlauf des Segments des Nadelschutzes beliebig ist und es nur auf die Verbindung der beiden Arme des Nadelschutzes ankommt, h\u00e4tte sie dies durch eine entsprechende Anspruchsfassung zum Ausdruck bringen m\u00fcssen. Der Anspruchswortlaut gibt damit eine bestimmte Ausrichtung des Segments (50, 98) vor, die er mit \u201etransverse\u201c umschreibt.<\/p>\n<p>Allgemein hat der englische Begriff \u201etransverse\u201c der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache die Bedeutung: \u201eschr\u00e4g, diagonal, Quer&#8230;, querlaufend\u201c (vgl. Anlage AG 7). Die in der Verf\u00fcgungspatentschrift angegebene \u2013 nicht ma\u00dfgebliche \u2013 deutsche \u00dcbersetzung des Begriffs \u201etransverse segment\u201c lautet \u201etransverses Segment\u201c. Das Wort \u201etransvers\u201c gibt es im Deutschen allerdings nicht, sondern lediglich das Wort \u201etransversal\u201c, weshalb der englische Begriff \u201etransverse\u201c in der vorstehenden Merkmalsgliederung mit \u201etransversal\u201c \u00fcbersetzt worden ist. Der deutsche Begriff \u201etransversal\u201c hat ebenfalls die Bedeutung: \u201equer verlaufend, senkrecht zur Ausbreitungsrichtung stehend, schr\u00e4g\u201c (vgl. Anlagen AG 8) bzw. \u201e(Biol.) quer zur L\u00e4ngsrichtung eines Organismus verlaufend, (Phys.) senkrecht zur Ausbreitungsrichtungen verlaufend &#8230;\u201c (vgl. Anlage AG 9). Nach allgemeinem Sprachgebrauch hat der Begriff \u201etransverse\u201c\/\u201ctransversal\u201c damit die Bedeutung von quer, schr\u00e4g oder senkrecht. Ein paralleler Verlauf zur Bezugsrichtung ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Stellt sich der Fachmann die Frage, auf welche Bezugsrichtung der Patentanspruch abstellt, wird er bei unbefangener Lekt\u00fcre des Patentanspruchs ohne weiteres davon ausgehen, dass die L\u00e4ngserstreckung der gesamten Vorrichtung und damit der Nadel die ma\u00dfgebliche Bezugsrichtung ist.<\/p>\n<p>Im Patentanspruch wird dem Fachmann zun\u00e4chst gesagt, dass der Nadelschutz einen \u201eproximalen vertikalen Arm\u201c umfasst (Merkmal (4.1)). Wenn der Patentanspruch im Zusammenhang mit dem proximalen Arm des Nadelschutzes den Begriff \u201evertikal\u201c einf\u00fchrt, wird der Fachmann unweigerlich davon ausgehen, dass sich die vertikale Ausrichtung des proximalen Arms auf die L\u00e4ngserstreckung der Vorrichtung und damit der Nadel bezieht und der Anspruch somit der Orientierung in den Figuren der Verf\u00fcgungspatentschrift folgt, in denen die L\u00e4ngserstreckung der Nadel stets in horizontaler Richtung dargestellt ist. Daf\u00fcr, dass sich die vertikale Ausrichtung des proximalen Arms auf die L\u00e4ngserstreckung der Nadel bezieht, spricht auch das Merkmal (5), wonach der proximale, vertikale Arm mit der Ausbeulung \u201eam Nadelschaft\u201c in Eingriff treten soll, um ein Herausziehen aus dem Nadelschutz zu verhindern. Denn damit wird ein Bezug zum \u2013 in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden \u2013 Nadelschaft hergestellt.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die L\u00e4ngsrichtung der Nadel die ma\u00dfgebliche Bezugsrichtung ist, spricht \u00fcberdies die Verwendung der Begriffe \u201eproximal\u201c und \u201edistal\u201c. Egal wie die Nadel eingestochen wird, ob in horizontaler, in vertikaler oder in schiefer Lage im Raum, ist immer die Nadelspitze \u201edistal\u201c und der Nadelansatz \u201eproximal\u201c anzusehen. Wenn aber der Patentanspruch auch f\u00fcr die beiden Arme des Nadelschutzes die Begriffe \u201eproximal\u201c und \u201edistal\u201c verwendet, kann sich dies nur auf die L\u00e4ngsrichtung der Nadel beziehen.<\/p>\n<p>Ist hinsichtlich der Begriffe \u201eproximal\u201c, \u201edistal\u201c und \u201evertikal\u201c die L\u00e4ngsrichtung der Nadel ma\u00dfgeblich, gibt es an sich keinen Grund, hinsichtlich der (\u201etransversalen\u201c) Ausrichtung des Nadelschutz-Segments (50, 98) eine andere Bezugsrichtung zu w\u00e4hlen. Denn es geht jeweils um ein- und dasselbe Bauteil, n\u00e4mlich den Nadelschutz bestehend aus dem \u201etransversalen Segment\u201c, einem proximalen Arm und einem distalen Arm. Insoweit leuchtet es nicht ein, weshalb der Patentanspruch f\u00fcr ein- und dasselbe Bauteil der Vorrichtung pl\u00f6tzlich ein anderes Bezugsrichtungssystem verwenden sollte, wenn es um die \u201etransversale\u201c Ausrichtung des Segments des Nadelschutzes geht.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin dementgegen geltend macht, die beiden Arme des Nadelschutzes g\u00e4ben die Bezugsrichtung vor, und sie zur Begr\u00fcndung anf\u00fchrt, dass der Nadelschutz separat hergestellt werde, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Der Patentanspruch beansprucht Schutz f\u00fcr einen IV-Katheter, also f\u00fcr die gesamte Kathetervorrichtung mit Nadelschutz. Er stellt dabei erkennbar auf den eingebauten Zustand ab, was sich hinsichtlich des Nadelschutzes insbesondere aus den Merkmalen (5), (6.2), (6.4), (7.2), (7.3.2) und (8) ergibt. Sofern als Bezugsrichtung der Verlauf der Arme in Betracht zu ziehen w\u00e4re, m\u00fcsste im \u00dcbrigen nach der Logik der Antragstellerin der proximale Arm \u201evertikal\u201c \u2013 d. h. in einem Winkel von 90o \u2013 zum Segment verlaufen. Dann w\u00fcrde aber kein einziges Ausf\u00fchrungsbeispiel unter den Patentanspruch fallen, weil bei diesen der proximale Arm (54, 106) nicht vertikal, sondern in einem spitzen Winkel von ca. 45o zum Segment (50, 98) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Zieht der Fachmann zur Auslegung des Begriffs \u201etransverse segment\u201c die in den Figuren der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele heran, an denen er sich mangels einer allgemeinen Beschreibung der Geometrie des Nadelschutzes ma\u00dfgeblich orientieren wird, erkennt er, dass alle Figuren Ausf\u00fchrungsformen zeigen, bei denen sich das \u201etransversale Segment\u201c (50, 98) schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel erstreckt und hierbei den Nadelschaft kreuzt. Zur Verdeutlichung werden insoweit nachfolgend nochmals die Figuren 1A und 2A der Verf\u00fcgungspatentschrift als Ausschnitte wiedergegeben:<\/p>\n<p>Dass das \u201etransversale Segment\u201c (50, 98) \u2013 wie in den Figuren gezeigt \u2013 den Nadelschaft kreuzt, kommt auch in der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung zum Ausdruck. So hei\u00dft es in Bezug auf das in Figur 1A gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0022] der deutschen \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentschrift (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer Feder-Clip-Nadelschutz enth\u00e4lt weiter ein transversales Segment 50, welches sich von dem unteren spitzen Ende 46 nach oben und in proximaler Richtung [\u201eproximally\u201c] erstreckt und an einem U-f\u00f6rmigen oberen Ende 52 endet\u201c.<\/p>\n<p>Ferner hei\u00dft es hinsichtlich des in Figur 2A gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0028] der Verf\u00fcgungspatentschrift (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDas gebogene Ende 104 liegt an die innere obere Wand des Katheteransatzes 26 bei dem Punkt b an und der gebogene Abschnitt 110 sitzt bei dem Punkt innerhalb der passenden Nut 48 a, die in der unteren inneren Wand des Katheteransatzes gebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Beschrieben wird damit jeweils \u2013 entsprechend der \u00fcblichen Bedeutung des Wortes \u201etransversal\u201c \u2013 ein zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel schr\u00e4ger Verlauf des Segments (50, 98), und zwar dergestalt, dass dieses den Nadelschaft kreuzt. Eine Ausf\u00fchrungsform, bei welcher das die Arme verbindende Nadelschutz-Segment parallel zum Nadelschaft verl\u00e4uft, wird hingegen in der Verf\u00fcgungspatentschrift weder beschrieben noch fig\u00fcrlich dargestellt.<\/p>\n<p>Bei den in den Figuren gezeigten Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich zwar, was der Senat nicht verkennt, blo\u00df um Ausf\u00fchrungsbeispiele. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich nur der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs; aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Hier legt der Wortlaut des Patentanspruchs aber gerade kein allgemeineres Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201etransverse segment\u201c nahe.<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201etransverse\u201c nicht einen parallelen Verlauf zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel bezeichnet, wird grunds\u00e4tzlich auch durch die Begriffsbildung der EP-A 0 554 841 (Anlage AST 20) best\u00e4tigt. Denn in dieser \u00e4lteren Druckschrift, von der das Verf\u00fcgungspatent ausgeht, wird das in der oben bereits wiedergegebenen Figur 5a EP-A 0 554 841 mit Bezugsziffer 63 gekennzeichnete Teil des dortigen Nadelschutzes, das quer zur L\u00e4ngsachse der Nadel verl\u00e4uft, durchgehend als \u201etransversaler Wandabschnitt\u201c [\u201etranverse wall portion\u201c] bezeichnet, wohingegen das mit Bezugsziffer 62 gekennzeichnete Teil, bei dem es sich um das den distalen und den proximalen Arm verbindende Segment handelt, als l\u00e4nglicher Abschnitt (62) beschrieben wird, der sich entlang des Nadelschaftes erstreckt. So hei\u00dft es z. B. in Spalte 3, Zeile 40, bis Spalte 4, Zeile 6 der EP-A 0 554, dass die Blattfeder (58) einen flachen K\u00f6rper umfasst, der ein Loch (59) in der flachen ersten Endwand (60) aufweist, die die Nadel umgibt. Die flache erste Endwand (60) erstrecke sich \u201egenerell senkrecht zu der L\u00e4ngsachse der Nadel\u201c [\u201e&#8230; generally perpendicularly to the longitudinal axis of the needle\u201c]. Ein l\u00e4nglicher Abschnitt (62) der Blattfeder erstrecke sich entlang dessen Nadelschafts [\u201eAn elongate portion 62 of the leaf spring extends along the needleshaft\u201c]. Er sei in dem sich radial erstreckenden Flansch (48) an einem Ende benachbart und grenze an eine Endwand (64) des rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rpers (38) an dessen anderem Ende an. Ein sich nach innen erstreckender \u201etransversaler Wandabschnitt\u201c [\u201etransverse wall portion\u201c] (63) der Feder mit einem generell L-f\u00f6rmigen Ende erstrecke sich von dem l\u00e4nglichen Abschnitt (62) zu der L\u00e4ngsachse der Nadel (16) hin. Der \u201etransversale Wandabschnitt\u201c (63) sei mit einer Lippe (65) versehen. Der Abschnitt (63) werde elastisch zu der L\u00e4ngsachse hin gedr\u00fcckt, wenn er gegen die Nadel wirke. Entsprechend dem \u00fcblichen Sprachgebrauch bezeichnet die EP-A 0 554 841 damit nicht den Verlauf des den proximalen Arm (60) und den distalen Arm (63) verbindenden Abschnitts 62, welcher sich bei Aktivierung parallel zum Nadelschaft erstreckt, als \u201etransversal\u201c, sondern die Ausrichtung des distalen Arms (63), der quer zum Nadelschaft angeordnet ist.<\/p>\n<p>Das alles spricht daf\u00fcr, dass das Verf\u00fcgungspatent mit \u201etransverse segment\u201c ein Segment meint, das \u2013 wie auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt \u2013 schr\u00e4g zur Nadell\u00e4ngsrichtung verl\u00e4uft und den Nadelschaft kreuzt.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Ma\u00dfnahme gibt es auch einen technischen Grund. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, erkennt der Fachmann bei Lekt\u00fcre der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass der angestrebte automatische \u00dcbergang des Nadelschutzes von der Bereit- in die Blockier-Stellung beim Herausziehen der Nadel in einfacher und keine weiteren Ma\u00dfnahmen erfordernder Weise dadurch erzielt wird, dass das \u201etransversale Segment\u201c den Nadelschaft kreuzt. \u00dcber den Verlauf des \u201etransversalen Segments\u201c quer zum Nadelschaft l\u00e4sst sich eine Federspannung herstellen, um zuverl\u00e4ssig einen selbstt\u00e4tigen \u00dcbergang des Nadelschutzes von der Bereit-Stellung in die Blockier-Stellung bei Herausziehen der Nadel aus dem Katheteransatz zu erm\u00f6glichen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Fachmann bei Lekt\u00fcre der Verf\u00fcgungspatentschrift ohne erfinderisches Bem\u00fchen zu einer Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df dem von der Antragstellerin in zweiter Instanz \u00fcberreichten Modell (vgl. hierzu Anlage B &amp; B 13 und Schriftsatz v. 24.08.2010, S. 19 [Bl. 417 GA]) gelangen kann, bei dem das den proximalen und den distalen Arm verbindende Segment des Nadelschutzes den Nadelschaft nicht kreuzt und bei dem die Spannung am \u00dcbergang des proximalen, vertikalen Arms zum Segment aufgebaut wird. Ist der Begriff \u201etransverse Segment\u201c aus den vorstehenden Gr\u00fcnden dahin auszulegen, dass hiermit ein Segment gemeint ist, das schr\u00e4g zur Nadel verl\u00e4uft, hat sich das Verf\u00fcgungspatent in seinem ma\u00dfgeblichen Patentanspruch auf eine solche Ausrichtung festgelegt, so dass ein parallel zur Nadel verlaufendes Segment nicht erfasst wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu beachten ist allerdings, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift im Rahmen der W\u00fcrdigung der EP-A 0 554 841, dass dort in der L\u00e4ngsachse der Nadel verlaufende Bauteil 63 als \u201etransversales Segment\u201c bezeichnet. Denn in Absatz [0002] der deutschen \u00dcbersetzung der Verf\u00fcgungspatentschrift hei\u00dft es \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 zum Gegenstand der EP-A 0 554 841, dass ein \u201etransversales Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] des Nadelschutzes den proximalen mit den distalen Arm verbinde, wobei sich der distale Arm von dem \u201etransversalen Segment\u201c aus erstrecke und in die Nadel mit Abstand zur Nadelspitze einreife, wenn die Nadel in der Bereitschaftsstellung sei. Bei dem angesprochenen distalen Arm handelt es sich um den in der Figur 5a der EP-A 0 554 841 mit dem Bezugszeichen 63 gekennzeichneten Wandabschnitt und bei dem proximalen Arm handelt es sich um die mit dem Bezugszeichen 60 gekennzeichnete Endwand. Den Abschnitt 62, der den proximalen Arm (60) und den distalen Arm (63) verbindet und der in der Blockierstellung ersichtlich parallel zum Nadelschaft verl\u00e4uft und auch in der Bereit-Stellung den Nadelschaft nicht kreuzt, bezeichnet die Verf\u00fcgungspatentschrift hingegen als \u201etransversales Segment\u201c.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Fachmann dieser Beschreibungsstelle entnimmt, dass dem Verf\u00fcgungspatent in Bezug auf die Wendung \u201etransverse segment\u201c ein vom allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichender Sprachgebrauch zugrunde liegt. Er w\u00e4re ma\u00dfgeblich, weil jede Patentschrift aus sich selbst heraus auszulegen ist und gewisserma\u00dfen ihr eigenes Lexikon f\u00fcr die in ihm gebrauchten Begriffe bildet (vgl. nur: BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffst\u00fcckig; BGH, Urt. v. 02.03.2010 \u2013 X ZR 21\/07, Umdr. Seite 16 Tz. 24 \u2013 Fr\u00e4sverfahren).<\/p>\n<p>Denkbar sind insoweit drei Konstellationen:<\/p>\n<p>\u2022 Die W\u00fcrdigung, die die EP-A 0 554 841 im Verf\u00fcgungspatent erfahren hat, k\u00f6nnte zu der Annahme f\u00fchren, dass mit dem Begriff \u201etransversal\u201c kein quer zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verlaufendes Segment angesprochen ist, sondern ein parallel zur L\u00e4ngsachse der Nadel ausgerichtetes Segment gemeint ist.<\/p>\n<p>Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann allerdings schon deshalb verwerfen, weil die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Verf\u00fcgungspatentschrift, die allesamt ein quer den Nadelschaft kreuzendes Segment zeigen, nicht mehr unter den einzigen Patentanspruch fallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>\u2022 Denkbar w\u00e4re des Weiteren, dass der Fachmann der W\u00fcrdigung der EP-A<br \/>\n0 554 841 entnimmt, dass unter den Begriff &#8222;transvers segment&#8220; auch ein Segment f\u00e4llt, das parallel zur Nadell\u00e4ngsachse verl\u00e4uft. Die Wendung \u201etransversal\u201c w\u00fcrde alsdann sowohl einen den Nadelschaft kreuzenden als auch einen zum Nadelschaft parallelen Verlauf erfassen. Bei dieser Sichtweise h\u00e4tte die Angabe \u201etransversal\u201c weiterhin eine Bedeutung, wenn hiermit nur eine leichte Neigung ausgeschlossen w\u00e4re, bei der das Segment zwar leicht schr\u00e4g zur Nadel verl\u00e4uft, diese aber nicht kreuzt.<\/p>\n<p>Dass der Fachmann, der grunds\u00e4tzlich bestrebt ist, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (vgl. BGH, GRUR 2008, 887, 889 \u2013 Momentanpol II; GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine), den Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents in diesem Sinne interpretiert, kann jedoch kaum angenommen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, was es technisch f\u00fcr einen Sinn machen sollte, einen parallelen Verlauf des Segments zur Nadell\u00e4ngsachse zuzulassen, einen nicht streng parallelen nicht kreuzenden Verlauf nicht einen nicht parallelen und den Nadelschaft kreuzenden Verlauf hingegen wohl. Einen plausiblen Grund f\u00fcr eine dahingehende Anweisung und Differenzierung hat auch die Antragstellerin im Verhandlungstermin nicht aufzuzeigen vermocht.<\/p>\n<p>\u2022 Denkbar w\u00e4re schlie\u00dflich, dass der Fachmann angesichts eines fehlenden technischen Grundes f\u00fcr den Ausschluss einer nur leichten Neigung auch eine solche Ausrichtung des Segments als erfasst ansieht.<\/p>\n<p>Dagegen spricht jedoch, dass die im Patentanspruch enthaltene Angabe \u201etransversal\u201c in diesem Falle nichtssagend w\u00e4re. Denn bei einer solchen Interpretation w\u00e4re letztlich keinerlei r\u00e4umliche Ausrichtung mehr vorgegeben. Da der proximale und der distale Arm mittels des Segments verbunden sein sollen, die beiden Arme also voneinander beabstandet sind, kommen \u00fcberhaupt nur Anordnungen in Betracht, bei denen das Segment, wenn es die beiden Arme verbindet, eben parallel zur Nadel oder irgendwie quer (geneigt) zur Nadel verl\u00e4uft. Das Wort \u201etransversal\u201c w\u00e4re damit inhaltsleer und \u00fcberfl\u00fcssig. Es erscheint dem Senat fern liegend, dass der Fachmann ein derartiges Verst\u00e4ndnis ernstlich in Betracht ziehen wird.<\/p>\n<p>Vielmehr neigt der Senat vor diesem Hintergrund zu der Annahme, dass der Fachmann die Angabe in Absatz [0002] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung, wonach es sich bei dem Abschnitt (62) des Nadelschutzes der EP 0 554 841 um ein \u201etransversales Segment\u201c handeln soll, als Versehen erkennt und dieser Textstelle deshalb keine Bedeutung beimisst. Dass dem nicht so ist und der Fachmann den Begriff \u201etransverse segment\u201c dahin versteht, dass hierunter auch ein Segment f\u00e4llt, das \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft, vermag der Senat im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens, in welchem die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht in Betracht kommt, jedenfalls nicht festzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ist der Senat allerdings davon \u00fcberzeugt, dass der Fachmann zu einem Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201etransverse segment\u201c, wonach das Segment auch parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verlaufen kann, nur auf Grund der W\u00fcrdigung gelangen kann, die die EP-A 0 554 841 in der Verf\u00fcgungspatentschrift erfahren hat. Unterstellt man insoweit zu Gunsten der Antragstellerin, dass der Begriff \u201etransverse segment\u201c im Hinblick auf die angesprochene Stelle in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung in diesem Sinne auszulegen ist und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit entgegen der Beurteilung des Landgerichts ein \u201etransversales Segment\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents aufweisen, und unterstellt man ferner, dass auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale des Verf\u00fcgungspatents erf\u00fcllt sind, muss davon ausgegangen werden, dass das Verf\u00fcgungspatent mit seinem erteilten einzigen Patentanspruch im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren keinen Bestand haben wird, weil dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung (Art. 100 (c) i.V.m. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc) vorliegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nArt. 123 Abs. 2 EP\u00dc verbietet ausdr\u00fccklich \u00c4nderungen von Anmeldungen, die zur Folge haben, dass deren Gegenstand \u201e\u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht&#8220;. Ma\u00dfgebend ist der Inhalt der Anmeldung, wie er sich am zuerkannten Anmeldetag darstellt. Inhalt der Anmeldung ist in diesem Sinne alles, was der Fachmann \u201eunmittelbar und eindeutig\u201c der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen (Beschreibung, Patentanspr\u00fcche und Zeichnungen, unter Ausschluss der Zusammenfassung und Priorit\u00e4tsunterlagen) unter Ber\u00fccksichtigung seines allgemeinen Fachwissens entnimmt. Nicht nur jede Berichtigung, sondern vor allem auch jede \u00c4nderung der die Offenbarung betreffenden Teile einer europ\u00e4ischen Patentanmeldungen nach Regel 88 Satz 2 darf nur im Rahmen dessen erfolgen, was der Fachmann der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung unter Hinzuziehung des allgemeinen Fachwissens \u2013 objektiv und bezogen auf den Anmeldetag \u2013 unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 32 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Je nach Lage des Einzelfalles sind zwar Erg\u00e4nzungen des Offenbarungsteils zul\u00e4ssig, soweit der Offenbarungsgehalt nicht erweitert, die Informationsfunktion der Patentschrift aber verbessert wird. So kann die blo\u00dfe Aufnahme eines Hinweises auf den Stand der Technik in der Beschreibung grunds\u00e4tzlich nicht als unzul\u00e4ssige Erweiterung des Gegenstands im Sinne des Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc ausgelegt werden. Ob ein Versto\u00df vorliegt, h\u00e4ngt allerdings stets von der verwendeten Formulierungen und den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 38 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Eine Passage in der Beschreibung, die nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen gewesen ist, kann dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung begr\u00fcnden, wenn deren Ber\u00fccksichtigung bei der Auslegung des Patentanspruchs des erteilten Patents zu einem ver\u00e4nderten Verst\u00e4ndnis der darin verwendeten Begriffe oder des gesch\u00fctzten Gegenstandes f\u00fchrt (vgl. BGH, GRUR 2010, 513, 518 \u2013 Hubgliedtor II, zu \u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG; vgl. a. Benkard\/Rogge, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 22 PatG Rdnr. 21 a. E.. zur Schutzbereichserweiterung nach \u00a7 22 Abs. 1 Alt. 2). Das gilt nicht nur im Rahmen von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG, sondern auch im Rahmen des hier einschl\u00e4gigen Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc. Auch insoweit ist anerkannt, dass eine \u00c4nderung der Definition eines Merkmals des Patentanspruchs in der Beschreibung auch ohne Ver\u00e4nderung des Patentanspruchs eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann (Singer\/Stauder\/Blumer, 5. Aufl., EP\u00dc, Art. 123 Rdnr. 77 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGenauso liegen die Dinge hier, wenn der im Anspruch des Verf\u00fcgungspatents enthaltene Begriff \u201etransverse segment\u201c im Hinblick auf die Beschreibungsstelle in Absatz [0002] der Verf\u00fcgungspatentschrift dahin auszulegen sein sollte, dass das Segment auch parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verlaufen kann. Denn dann geht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent geht auf eine Teilungsanmeldung zur\u00fcck, die letztendlich von der urspr\u00fcnglichen Stammanmeldung PCT\/EP98\/05ZAZ (Ver\u00f6ffentlichungs-Nr. WO 99\/08ZZX; Anlage AG 1, deutsche \u00dcbersetzung AG 1A) abgetrennt wurde. Bei Einreichung der Anmeldungsunterlagen zum Verf\u00fcgungspatent wurden die urspr\u00fcngliche Beschreibung der Stammanmeldung sowie die urspr\u00fcnglichen Figuren, nicht jedoch die Anspr\u00fcche der Stammanmeldung verwendet. Stattdessen wurde ein einziger Anspruch 1 eingereicht, der zu der Teilanmeldung neu formuliert wurde. Die Anmeldungsunterlagen setzen sich damit zusammen aus den Anmeldungsunterlagen der PCT-Anmeldung sowie einem nachtr\u00e4glich neu formulierten Anspruch.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIm Rahmen des Erteilungsverfahrens hat die Antragstellerin unstreitig mit einer Eingabe vom 15. April 2009 ge\u00e4nderte Unterlagen eingereicht, darunter eine ge\u00e4nderte Beschreibungsseite 1 mit der W\u00fcrdigung des Standes der Technik gem\u00e4\u00df der EP-A 0 554 841 gem\u00e4\u00df dem nunmehrigen Absatz [0002] der Verf\u00fcgungspatentschrift, der in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen nicht enthalten war.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDurch die nachtr\u00e4gliche Einf\u00fcgung dieser Beschreibungsstelle, in welcher der l\u00e4ngs des Nadelschafts verlaufende Abschnitt (62) des Nadelschaftes der EP-A<br \/>\n0 554 841 als \u201etransversales Segment\u201c [\u201etransverse segment\u201c] bezeichnet wird, hat sich die Antragstellerin eine neue Interpretationsm\u00f6glichkeit des Begriffs \u201etransversales Segment\u201c er\u00f6ffnet, die \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Offenbarungsgehalt der Anmeldungsunterlagen hinausgeht. Als \u201etransversal\u201c [\u201etransverse\u201c] ist in der Stammanmeldung n\u00e4mlich nur ein schr\u00e4ger, den Nadelschaft kreuzender Verlauf offenbart.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung der WO-Schrift wird der Begriff \u201etransverse segment\u201c weder erl\u00e4utert noch gebraucht. Er wird erstmals in der besonderen Patentbeschreibung auf Seite 10, Zeilen 26 bis 29, der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 1A vorgelegten deutschen \u00dcbersetzung der WO-Schrift verwendet, auf die nachfolgend Bezug genommen wird. Dort hei\u00dft es hinsichtlich der Figuren 1A und 1B, dass der Federklammer-Nadelschutz (40) ein \u201etransversales Segment 50\u201c [\u201etransverse segment 50\u201c] enth\u00e4lt, welches sich nach oben und proximal von dem unteren spitz zulaufenden Ende (46) erstreckt und an einem U-f\u00f6rmigen oberen Ende (52) endet. Im Folgenden wird dann auf Seite 11, Zeilen 4 bis 7, ausgef\u00fchrt, dass das \u201etransversale Segment\u201c (50) und der proximale vertikale Arm (54) jeweils axial ausgerichtete \u00d6ffnungen (56, 58) enthalten, durch welche der Schaft der Nadel (16) frei hindurch treten und axial beweglich sein kann. Das bedeutet, dass das \u201etransversale Segment\u201c (50) schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft und den Nadelschaft kreuzt, wie dies auch eindeutig aus den Figuren 1A und 1B der WO-Schrift hervorgeht.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Figuren 1C und 1D der WO-Schrift (= Figuren 1A und 1B der Verf\u00fcgungspatentschrift). Wie aus Seite 12, Zeilen 26 bis 30, der deutschen \u00dcbersetzung der WO-Schrift hervorgeht, unterscheidet sich der in diesen Figuren dargestellte Katheter von der zuvor in den Figuren 1A und 1B dargestellten Ausf\u00fchrungsform lediglich dadurch, dass der Schlitz (60) in dem Nadelschaft des Katheters bei der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Figuren 1C und 1D durch einen \u201eWulst\u201c (61) ersetzt ist. Auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform verl\u00e4uft das \u201etransversale Segment\u201c (50) somit schr\u00e4g zur Nadel und kreuzt den Nadelschaft, wie dies auch wiederum in den Figuren 1C und 1D gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die Figuren 2A und 2B der WO-Schrift zeigen ebenfalls ein \u201etransversales Segment\u201c (50), das den Nadelschaft kreuzt, wobei in der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung auf das \u201etransversales Segment\u201c nicht eingegangen wird. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Figuren 3A und 3B.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der WO-Schrift erw\u00e4hnt wird das \u201etransversale Segment\u201c wieder in der die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Figuren 4A und 4B betreffenden Beschreibung. Nachfolgend wird hierzu die Figur 4A der WO-Schrift eingeblendet:<\/p>\n<p>Zu dieser Ausf\u00fchrungsform wird dem Fachmann auf Seite 14, Zeilen 8 bis 14, der deutschen \u00dcbersetzung mitgeteilt:<\/p>\n<p>\u201eEin \u201etransversales Segment\u201c 69 mit einer zentralen \u00d6ffnung 70 erstreckt sich proximal und nach oben und endet bei einem oberen U-f\u00f6rmigen Teil 72. Eine proximale Endwand 74 mit einer \u00d6ffnung 76 h\u00e4ngt vertikal von dem Teil 72 ab und erstreckt sich dann distal in einem horizontalen unteren Segment 78, welches eine \u00d6ffnung 80 aufweist, durch welche sich in der Bereitschaftsstellung des Nadelschutzes die unteren H\u00e4lften des distalen Arms 65 und \u201etransversalen Segments 69\u201c erstrecken. Das Segment 78 erstreckt sich an seinem distalen Ende nach oben an einer vorderen Wand 82, welche eine zentrale \u00d6ffnung 84 aufweist, die axial mit \u00d6ffnungen 70,76 ausgerichtet ist. An ihrem oberen Ende erstreckt sich die distale vordere Wand 82 in der proximalen Richtung in einem oberen Segment 86, welches, wie in Fig. 4A gezeigt ist, die obere innere Wand des Katheteransatzes im Wesentlichen entlang seiner gesamten L\u00e4nge ber\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>Aus dieser Beschreibungsstelle ergibt sich klar und eindeutig, dass das \u201etransversales Segment 69\u201c [\u201etransverse segment 69\u201c] mit seiner \u00d6ffnung (70) schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft, wohingegen der untere Abschnitt (78) \u2013 im Unterschied hierzu \u2013 \u201ehorizontal\u201c verl\u00e4uft. Es wird damit in den Anmeldungsunterlagen ausdr\u00fccklich zwischen einem \u201etransversalen\u201c und einem \u201ehorizontalen\u201c Verlauf der betreffenden Teile unterschieden, und zwar jeweils bezogen auf die L\u00e4ngsrichtung der Nadel.<\/p>\n<p>Die Beschreibung zu der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Figuren 7A und 7C erw\u00e4hnt einen \u201ezentralen, transversalen Abschnitt 98\u201c. Hierzu hei\u00dft es auf Seite 16, Zeilen 16 bis 28, der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eDie Ausf\u00fchrungsform der Fig. 7A-C unterscheidet sich von den zuvor beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen in erster Linie hinsichtlich des Aufbaus und der Arbeitsweise des Federklammer-Nadelschutzes 96. Wie in den Fig. 8 und 9 gezeigt ist, enth\u00e4lt die Federklammer 96 einen zentralen, \u201etransversalen Abschnitt 98\u201c, welcher einen zentralen Schlitz 100 enth\u00e4lt. Ein geneigter Abschnitt 102 erstreckt sich vom Abschnitt 98 in proximaler Richtung und endet an einem gekr\u00fcmmten Ende 104, von welchem sich ein proximaler, vertikaler Arm 106 erstreckt. Der Arm 106 endet an seinem unteren Ende in einem U-f\u00f6rmigen Abschnitt 108. Das distale Ende des transversalen Abschnitts 98 endet in einem gekr\u00fcmmten Abschnitt 110, von welchem sich ein vertikaler, proximaler Arm 112 erstreckt. Die distale Arm 112 endet an seinem oberen Ende in einem gekr\u00fcmmten Arm 114.\u201c<\/p>\n<p>Den in Bezug genommenen Figuren 7A bis 7C entnimmt der Fachmann wiederum, dass die Federklammer (96) bzw. der die beiden Arme (106 und 112) verbindende Abschnitt der Federklammer schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft, wobei der Nadelschaft durch den Schlitz (100) des \u201ezentralen, transversalen Abschnitts\u201c hindurch tritt, so dass der besagte Abschnitt den Nadelschaft kreuzt.<\/p>\n<p>Der in den Figuren 7D und 7E (= Figuren 2A des und 2B der Verf\u00fcgungspatentschrift) gezeigte Sicherheits-Katheter unterscheidet sich ausweislich der Beschreibung auf Seite 18, Zeilen 22 bis 26, der deutschen \u00dcbersetzung von der vorbehandelten Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Figuren 7A bis 7C nur dadurch, dass der Schlitz (60) in dem Nadelschaft durch einen \u201eWulst\u201c (61) ersetzt ist, dessen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als der der \u00d6ffnung (58) in dem distalen Arm ist. Schaut der Fachmann in die betreffenden Figuren, erkennt er wiederum, dass der die beiden Arme (106 und 112) verbindende Abschnitt der Federklammer auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft und den Nadelschaft kreuzt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der die in den Figuren 12, 13A und 13B gezeigten Ausf\u00fchrungsform hei\u00dft es schlie\u00dflich auf Seite 21, Zeilen 10 bis 15, der deutschen \u00dcbersetzung der<br \/>\nWO-Schrift, dass der Federklammer-Schutz einen \u201etransversalen Arm 150\u201c [\u201etransverse arm 150\u201c] enth\u00e4lt, welche an seinem distalen Ende bei einer distalen Endwand (152) endet, welcher an ihrem oberen Ende eine gekr\u00fcmmte Lippe (154) und an ihrem unteren Ende ein gekr\u00fcmmtes Ende (156) enth\u00e4lt, wobei in dem \u201etransversalen Arm 150\u201c eine l\u00e4ngliche rechteckige \u00d6ffnung oder ein Schlitz (158) vorgesehen ist. Wie den Figuren 13A und 13B zu entnehmen ist, erstreckt sich die Nadel in der Bereit-Stellung sowie in der Blockier-Stellung durch die \u00d6ffnung bzw. den Schlitz (158), so dass der quer verlaufende Arm (150) den Nadelschaft auch hier kreuzt.<\/p>\n<p>Soweit in der Beschreibung der WO-Schrift der Begriff \u201etransverse\u201c [\u201etransversal\u201c] verwandt wird, wird mit diesem Begriff somit immer ein Abschnitt angesprochen, der schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft und den Nadelschaft kreuzt. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich hieraus, dass nach dem Offenbarungsgehalt der Anmeldung ein \u201etransverse segment\u201c ein Segment ist, das schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft und den Nadelschaft kreuzt.<\/p>\n<p>Dass der Begriff \u201etransversal\u201c bzw. \u201etransversales Segment\u201c etwas anderes meint, insbesondere einen parallelen Verlauf zum Nadelschaft zul\u00e4sst, ist der Beschreibung der WO-Schrift nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vermag letztlich auch keine einzige Textstelle der WO-Schrift zu benennen, aus der sich f\u00fcr den Fachmann ergibt, dass ein \u201etransversales Segment\u201c auch ein Segment ist, das nicht schr\u00e4g zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft und den Nadelschaft nicht kreuzt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNimmt man an, dass der im Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents enthaltene Begriff \u201etransverse segment\u201c im Hinblick auf die Beschreibungsstelle in Absatz [0002] der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung dahin auszulegen ist, dass unter diesen Begriff auch ein Segment f\u00e4llt, das parallel zur L\u00e4ngsrichtung der Nadel verl\u00e4uft, f\u00fchrt die Ber\u00fccksichtigung dieser Beschreibungsstelle bei der Auslegung des Patentanspruchs damit zu einem ge\u00e4nderten, n\u00e4mlich erweiterten Verst\u00e4ndnis des darin verwendeten Begriffs, so das dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt und mit einem Widerruf des Verf\u00fcgungspatents in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens zu rechnen ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEin Hauptsacheverfahren w\u00e4re unter diesen Umst\u00e4nden bis zur Erledigung des Einspruchsverfahrens nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Wenn der Schutzrechtsinhaber aber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann auch kein \u00fcberwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorl\u00e4ufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verf\u00fcgungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen (vgl. Senat, InstGE 7, 147, 148 \u2013 Kleinleistungsschalter).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nScheidet der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung schon aus den vorstehenden Gr\u00fcnden aus, kommt es auf die zwischen den Parteien ferner diskutierten Streitfragen nicht an. Es kann \u2013 was den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents anbelangt \u2013 insbesondere dahinstehen, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darin zu sehen ist, dass der Anspruch des Verf\u00fcgungspatents nur einen \u201eneedle guard\u201c (Nadelschutz) verlangt, wohingegen in der Beschreibung der<br \/>\nWO-Schrift nur von einer \u201espring clip\u201c (Federklammer) die Rede ist, und es kommt auch nicht darauf an, ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darin begr\u00fcndet liegt, dass der Patentanspruch nur von einem \u201eneedle guard\u201c und nicht von einem \u201eunitary needle guard\u201c spricht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Antragstellerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1515 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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