{"id":4923,"date":"2010-05-20T17:00:42","date_gmt":"2010-05-20T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4923"},"modified":"2016-05-25T14:22:56","modified_gmt":"2016-05-25T14:22:56","slug":"2-u-3708-schmier-und-kuehlmittelfluide","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4923","title":{"rendered":"2 U 37\/08 &#8211; Schmier- und K\u00fchlmittelfluide"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1266<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Mai 2010, Az. 2 U 37\/08<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3951\">4a O 65\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 17. April 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Streithilfe zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelferin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte und\/oder deren Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfahrenssprache Deutsch erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 690 xxx (Klagepatent I) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur getrennten Schmierung und K\u00fchlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen; die Kl\u00e4gerin hat an dem Gegenstand dieses Schutzrechtes nach ihrem Vorbringen eine ausschlie\u00dfliche Lizenz und nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie \u2013 aus abgetretenem Recht \u2013 auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Ihre Anspr\u00fcche st\u00fctzt sie erstmals im Berufungsverfahren ferner auf das parallele ebenfalls zu Gunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eingetragene deutsche Patent 43 09 yyy (Klagepatent II, Anlage MH 1 zum Schriftsatz vom 1. Juli 2009), das in einem Einspruchsverfahren durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes von Juni 2006 (Anlage MDP 6) unbeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist und ausschlie\u00dflich ein Verfahren unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent I beruht auf einer im M\u00e4rz 1994 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatentes II vom M\u00e4rz 1993 eingereichten und im Januar 1996 im Patentblatt ver\u00f6ffentlichten Anmeldung; der Hinweis auf die Patenterteilung ist im Mai 1997 ver\u00f6ffentlicht worden. Seit Oktober 2006 ist das Klagepatent wegen Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchren mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erloschen.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 9 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, wobei den Schneiden bzw. den Werkst\u00fccken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zugeleitet werden und dabei<\/p>\n<p>&#8211; ein fluides Substrat (a) zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span, sowie<br \/>\n&#8211; ein fluides Substrat (b) zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne verwendet wird, wobei<br \/>\n&#8211; die beiden Fluide (a, b) getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter (1, 2) bevorratet bzw. aufbereitet, und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid (a, b) von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter (1, 2) \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gef\u00f6rdert, und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid (a, b) aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck (15) bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck (15) in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid (a) unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms und danach das K\u00fchlmittelfluid (b) auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck (15) und\/oder Werkzeug (27) in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht wird, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, derart, dass das Schmiermittelfluid (a) beim separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid (b) freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) auftrifft und dabei an der Werkst\u00fcck- oder Werkzeugoberfl\u00e4che einen gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet.<\/p>\n<p>9. Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, geeignet zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, unter Verwendung eines Schmiermittelfluids (a) und eines K\u00fchlmittelfluids (b), wobei jedem der Fluide (a; b)<\/p>\n<p>&#8211; ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter 1; 2), und<br \/>\n&#8211; wenigstens ein separates Applikationsorgan (3; 4), sowie<br \/>\n&#8211; eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10; 11) mit je einer Dosierpumpe (7; 8) als F\u00f6rdermittel zwischen dem Entnahmebeh\u00e4lter (1; 2) und dem\/den Applikationsorganen (3; 4) zugeordnet ist<br \/>\nund die Applikationsorgane (3; 4) in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet und das dem Schmiermittelfluid (a) zugeordnete Applikationsorgan (3) \u2013 in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen \u2013 einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebereich aufweist, als das dem K\u00fchlmittelfluid (b) zugeordnete Applikationsorgan (4),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Messglied (48) zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung (47) zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit (42) aufweist, welche die F\u00f6rdermittel (7; 8) f\u00fcr die F\u00f6rdermenge der Fluide (a; b) nach Ma\u00dfgabe des Messwertes einstellt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II beruht auf einer im M\u00e4rz 1993 eingereichten und im September 1994 offengelegten Anmeldung; die Patenterteilung ist im M\u00e4rz 1999 ver\u00f6ffentlicht worden. Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei zerspanenden Arbeitsprozessen mittels zweier untereinander nicht mischbarer Fluide (a,b), wobei<\/p>\n<p>&#8211; ein Schmiermittel-Fluid (a) zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck (15) bzw. Span, sowie<br \/>\n&#8211; ein K\u00fchlmittel-Fluid (b) zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck (15), Schneidentr\u00e4ger und fallweise der Sp\u00e4ne verwendet wird, und wobei<br \/>\n&#8211; beide Fluide (a, b) getrennt voneinander bevorratet, und<br \/>\n&#8211; jedes Fluid (a, b) \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gef\u00f6rdert, und<br \/>\njedes Fluid (a, b) aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck (15) bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck (15) in Richtung auf den Zerspanungsbereich zuerst das Schmiermittelfluid (a) und erst danach das K\u00fchlmittelfluid (b) nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck (15) und Werkzeug (27) mittels gezielter Applikation geringer Fluidmengen aufgespr\u00fcht wird, wobei nur eine solche Fluidmenge appliziert wird, die zur Erzielung einer ausreichenden Wirkung erforderlich ist, so dass kein \u00fcbersch\u00fcssiges Fluid zu entsorgen ist und trockene Sp\u00e4ne entstehen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 ein Blockschaltbild der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in teilweiser Draufsicht auf einen S\u00e4getisch, Figur 2 diese Vorrichtung in Seiten- und Figur 3 in Vorderansicht und die nur in der Klagepatentschrift I enthaltene Figur 6 in Seitenansicht ein Kreiss\u00e4geblatt mit den f\u00fcr Schmier- und K\u00fchlmittel jeweils vorgesehenen Aufgabestellen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte im Jahre 1994 zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin eine Anlage zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bezogen und betrieben hatte, beschaffte sie sich sp\u00e4ter eine Maschine der Streithelferin, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ebenfalls von der unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht. Vor dem Landgericht hat sie sich nur auf das Klagepatent I gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht in Abrede gestellt, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent I sei und ihr die aus diesem Schutzrecht resultierenden Anspr\u00fcche im Jahre 2002 abgetreten worden seien. Auch mache die angegriffene Maschine von der Lehre des Klagepatentes I keinen Gebrauch, weil sie erfindungswidrig das K\u00fchl- vor dem Schmiermittel aufbringe, welches hierdurch nicht auf eine trockene, sondern eine noch vom K\u00fchlmittel benetzte Oberfl\u00e4che auftreffe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2008 abgewiesen. Es hat dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche 1 und 9, der Klagepatentbeschreibung (Spalte 6, Zeilen 3 bis 8, Spalte 9, Zeilen 1 bis 11 und Spalte 9 Zeile 54 bis Spalte 10, Zeile 3) und den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 3 und 6 entnommen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df zuerst das Schmier- und danach das K\u00fchlmittel aufgespr\u00fcht werden m\u00fcsse, wobei Letzteres so zu dosieren sei, dass es verdampfe und das Schmiermittel bei einem erneuten Aufbringen auf eine trockene und nicht mit K\u00fchlmittel benetzte Oberfl\u00e4che auftreffe. Dass auch die angegriffene Maschine Schmier- und K\u00fchlmittel in dieser Reihenfolge aufspr\u00fche, habe die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig bzw. nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Vorrichtungsanspruch 9 habe die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass und inwiefern die angegriffene Vorrichtung ein Messglied zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit besitze, die die F\u00f6rdermenge der Fl\u00fcssigkeiten nach Ma\u00dfgabe dieses Messwertes einstelle. Ihr Vorbringen, ein solches Messglied m\u00fcsse vorhanden sein, gen\u00fcge nicht; konkrete Feststellungen hierzu habe die Kl\u00e4gerin offensichtlich nicht getroffen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter und st\u00fctzt ihre Anspr\u00fcche erstmalig auch auf das Klagepatent II, dessen Einbeziehung sie mit Blick auf \u00a7 145 PatG f\u00fcr sachdienlich h\u00e4lt. Zur Begr\u00fcndung ihres Rechtsmittels \u2013 und sinngem\u00e4\u00df auch ihrer Klageerweiterung \u2013 f\u00fchrt sie unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus, das Landgericht habe \u00fcbersehen, dass sie unter Beweisantritt vorgetragen habe, auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform spr\u00fche an Werkst\u00fcck und Schneide zuerst das Schmier- und danach das K\u00fchlmittel auf, und nur erg\u00e4nzend geltend gemacht habe, es sei bei Maschinen der hier in Rede stehenden Konfiguration physikalisch zwingend, dass zuerst das Schmiermittel unter Bildung eines haftf\u00e4higen Films und erst danach das K\u00fchlmittel aufgebracht werde, das dann im Bearbeitungsprozess verdampfe bzw. danach allenfalls in Spuren an die Schneide gelange. Das Landgericht habe die Substantiierungspflicht \u00fcberspannt und \u2013 trotz entsprechender Bitte \u2013 ohne vorherigen Hinweis das Klagevorbringen f\u00fcr unzureichend gehalten anstatt die angebotenen Beweise zu erheben. Bei den im Verarbeitungsprozess vorherrschenden Temperaturen von \u00fcber 300\u00b0C erreiche das K\u00fchlmittel abgesehen von Resten durch Nebelbildung die Schneidstelle ohnehin nicht. Lediglich das Schmiermittel setze sich auf das S\u00e4geblatt; die K\u00fchlung entstehe allein durch das Spr\u00fchen des K\u00fchlmittels. Sofern man davon ausgehe, K\u00fchl- und Schmiermittel w\u00fcrden in umgekehrter Reihenfolge als in Anspruch 1 angegeben aufgespr\u00fcht, werde die Erfindung jedenfalls mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Im \u00fcbrigen k\u00f6nne man Fluidbeh\u00e4lter und Applikationsorgane auch so umr\u00fcsten und herrichten, dass nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gearbeitet werde. Ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe die Maschine zwar erst nach Erl\u00f6schen des Klagepatentes I im Dezember 2006 bei der Beklagten besichtigen k\u00f6nnen, sie habe aber schon 1998 und 2002 ernst zu nehmende Hinweise darauf erhalten, dass die 1998 an die Beklagte gelieferte Maschine patentverletzend arbeite; allerdings habe sie damals die Schutzrechtsverletzung nicht beweisen k\u00f6nnen, weil sie die Maschine nicht gesehen habe. In der anschlie\u00dfenden Korrespondenz habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt, die Maschine zu besitzen und zu benutzen; sie sei in der Zeit von 2002 bis zur Besichtigung auch nicht ver\u00e4ndert worden. In ihrem Schriftsatz vom 5. M\u00e4rz 2010 tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, die Maschine sei sp\u00e4testens 2003 an die Beklagte geliefert und bis zur Besichtigung im Dezember 2006 unver\u00e4ndert geblieben. Anl\u00e4sslich eines Arbeitsessens am 24. M\u00e4rz 2003 sei die Konfiguration der Maschine genau beschrieben und in Einzelheiten er\u00f6rtert worden; man sei zu dem Schluss gekommen, zur L\u00f6sung der im einzelnen besprochenen Probleme sei das f\u00fcr die Kl\u00e4gerin patentierte System das \u00fcberlegene.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe sie einen Anspruch auf Besichtigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Maschine und rege eine Anordnung nach \u00a7 144 ZPO durch den Senat an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>A.I.1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 2. Oktober 2006<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, bei welchem den Schneiden bzw. den Werkst\u00fccken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zugeleitet werden,<\/p>\n<p>anzuwenden, bei welchem folgende Merkmale erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>verwendet werden<br \/>\n\uf02d ein fluides Substrat zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span, sowie<br \/>\n\uf02d ein fluides Substrat zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne, wobei<br \/>\n\uf02d die beiden Fluide getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter bevorratet bzw. aufbereitet werden und<br \/>\n\uf02d jedes Fluid von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung zu einem Applikationsorgan gef\u00f6rdert wird, und<br \/>\n\uf02d jedes Fluid aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich zuerst das Schmiermittelfluid unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms und danach das K\u00fchlmittelfluid auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und\/oder Werkzeug in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht wird, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft, derart, dass das Schmiermittelfluid beim separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs im Abstand von dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks oder Werkzeugs auftrifft und dabei an der Werkst\u00fcck- oder Werkzeugoberfl\u00e4che einen gut haftenden Schmiermittelfilm ausbildet.<\/p>\n<p>b) eine Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneide und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen, geeignet zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 (entsprechend dem Klageantrag zu 1a) bis 8 des europ\u00e4ischen Patents 0 690 xxx gebraucht oder zu diesen Zwecken besessen hat, bei welchem folgende Merkmale erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>jedem der Fluide wird<\/p>\n<p>\uf02d ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter, und<br \/>\n\uf02d wenigstens ein separates Applikationsorgan, sowie<br \/>\n\uf02d eine separate Zuf\u00fchrungsleitung mit je einer Dosierpumpe als F\u00f6rdermittel zwischen dem Entnahmebeh\u00e4lter und dem\/den Applikationsorganen zugeordnet<\/p>\n<p>und es werden<\/p>\n<p>die Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet und das dem Schmiermittelfluid zugeordnete Werkst\u00fcck gesehen einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebebereich aufweist, als das dem K\u00fchlmittelfluid zugeordnete Applikationsorgan, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ein Messglied zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und eine Signalleitung zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit aufweist, welche die F\u00f6rdermittel f\u00fcr die F\u00f6rdermenge der Fluide nach Ma\u00dfgabe des Messwertes einstellt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe von Ort, Zeit und Umfang der Verfahrensanwendung bzw. des Gebrauchs dazu I.1.a) bezeichneten Vorrichtung;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. bezeichneten und vom 1. April 2006 bis zum 2. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>B.I.1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren \u2013 zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>ein Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Arbeitsprozessen mittels zweier untereinander nicht mischbarer Fluide anzuwenden, bei dem folgende Merkmale erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>verwendet werden<br \/>\n\uf02d ein Schmiermittel-Fluid zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span, sowie<br \/>\n\uf02d ein K\u00fchlmittel-Fluid zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise der Sp\u00e4ne, wobei<br \/>\n\uf02d beide Fluide getrennt voneinander bevorratet, und<br \/>\n\uf02d jedes Fluid \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung zu einem Applikationsorgan gef\u00f6rdert, und<br \/>\n\uf02d jedes Fluid aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. auf die im Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht werden, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Zerspannungsbereich zuerst das Schmiermittel-Fluid und erst danach das K\u00fchlmittel-Fluid nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und Werkzeug mittels gezielter Applikation geringer Fluidmengen aufgespr\u00fcht wird, wobei nur eine solche Fluidmenge appliziert wird, die zur Erzielung einer ausreichenden Wirkung erforderlich ist, so dass kein \u00fcbersch\u00fcssiges Fluid zu entsorgen ist und trockene Sp\u00e4ne entstehen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2006 begangen hat, wobei im Einzelnen Ort, Zeit und Umfang der Verfahrensanwendung zu nennen sind;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter I. bezeichneten und seit dem 1. April 2006 begangenen Handlungen entstanden bzw. noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage, mit der sie aus dem Klagepatent I Unterlassung und Rechnungslegung nebst Schadenersatz ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht sowie aus dem Vorrichtungsanspruch 9 auch die weiteren Handlungsalternativen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG angegriffen hatte, hat sie im Verhandlungstermin vom 15. April 2010 mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck- und die Klage auch im Umfang ihrer Erweiterung<br \/>\nabzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen; sie zieht die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich beider Schutzrechte in Zweifel und tritt auch dem Verletzungsvorwurf nach wie vor entgegen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Maschine der Streithelferin sei erst im Jahre 2006 geliefert und am 12. Mai 2006 abgenommen worden. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu den Vorg\u00e4ngen aus den Jahren 1998 bis 2006 werde mit Nichtwissen bestritten; hier\u00fcber seien keine schriftlichen Unterlagen vorhanden. Das Klagepatent II unterliege dem Doppelschutzverbot und habe seine Wirkung verloren, nachdem die das Schutzrecht I betreffende Einspruchsfrist abgelaufen und ein Einspruch nicht eingelegt worden sei. Sofern das Klagepatent II gegen\u00fcber dem Schutzrecht I einen \u00dcberschuss aufweise, m\u00f6ge zwar \u00a7 145 PatG eingreifen, das Schutzrecht k\u00f6nne aber jedenfalls im Berufungsrechtszug nicht mehr eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Streithelferin folgt im wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten; erg\u00e4nzend macht sie geltend, die angegriffene Maschine erf\u00fclle auch die Dosierungsanweisungen beider Klagepatente nicht.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>die erweiterte Klage nicht zuzulassen und die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie erweiterte Klage ab- und die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beitritt der Streitverk\u00fcndeten f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Sie meint, ein rechtliches Interesse der Streitverk\u00fcndeten f\u00fcr ihren Beitritt sei nicht vorhanden; sofern sie die in Rede stehende Maschine \u00fcberhaupt an die Beklagte verkauft habe, seien daraus resultierende Rechte der Beklagten verj\u00e4hrt, so dass sie im Fall der Verurteilung der Beklagten wegen Patentverletzung keinen Anspr\u00fcchen ausgesetzt sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Beklagten ist zul\u00e4ssig. Durch den Beitritt bestimmt sich ihr Verh\u00e4ltnis zu den Parteien gem\u00e4\u00df \u00a7 74 Abs. 1 ZPO nach den Regeln der Nebenintervention. Daher unterliegt die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit \u00a7 71 ZPO (Musielak\/Weth, ZPO, 6. Aufl. \u00a7 74 Rdn. 2; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 74 Rdn.4). \u00dcber die Zulassung ist nach \u00a7 71 Abs. 2 ZPO aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung und grunds\u00e4tzlich durch Zwischenurteil zu entscheiden; m\u00f6glich ist aber auch eine Entscheidung durch Endurteil (BGH, NJW 1982, 2070; NJW 1963, 2027; OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1998, 606; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 71 Rdn.5; Musielak\/Weth, a.a.O:, \u00a7 71, Rdn. 6). Es ist sogar m\u00f6glich, den Beitritt stillschweigend zuzulassen, indem im Endurteil dem Gegner die Kosten auferlegt werden (BGH, NJW 1963, 2027). Die Streitverk\u00fcndung ist wegen ihrer Interventionswirkung nach \u00a7\u00a7 74, 68 ZPO regelm\u00e4\u00dfig schon f\u00fcr sich allein ein ausreichender Beitrittsgrund, es sei denn, die Streitverk\u00fcndung war grundlos (OLG K\u00f6ln, OLGR 2005, 219; Musielak\/Weth, a.a.O., \u00a7 74, Rdn. 2; Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 74 Rdn. 1). Bei der Pr\u00fcfung, ob die Streitverk\u00fcndung grundlos bzw. zul\u00e4ssig ist, gen\u00fcgt es nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 72 ZPO, dass der Streitverk\u00fcnder im Zeitpunkt der Streitverk\u00fcndung aus in diesem Augenblick nahe liegenden Gr\u00fcnden f\u00fcr den Fall eines ihm ung\u00fcnstigen Ausganges des vorliegenden Hauptverfahrens Anspr\u00fcche auf Gew\u00e4hrleistung oder Schadloshaltung erheben zu k\u00f6nnen glaubt. Dass solche Anspr\u00fcche tats\u00e4chlich bestehen, ist ebenso wenig erforderlich wie ihre Geltendmachung (BGH, NJW 1976, 39, 40; NJW 1978, 643 f.).<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, war die Streitverk\u00fcndung keinesfalls grundlos. Zwar kommen zugunsten der Beklagten wohl keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche wegen Rechtsm\u00e4ngeln an der Maschine mehr in Betracht; sie d\u00fcrften s\u00e4mtlich verj\u00e4hrt sein, mag die Streithelferin die angegriffene Maschine nun 1998, 2003 oder 2006 geliefert haben. M\u00f6glich erscheinen aber Anspr\u00fcche der Beklagten gegen ihre Streithelferin, sie von Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin wegen Verletzung der Klagepatente freizustellen; diese Anspr\u00fcche sind noch nicht verj\u00e4hrt, weil f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist hier u.a. das Entstehen des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Berechtigten sind, und letztere vor einer Verurteilung der Beklagten im hiesigen Rechtsstreit nicht vorliegen k\u00f6nnen. Anderenfalls k\u00e4me man zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass Freistellungsanspr\u00fcche wegen Patentverletzung schon verj\u00e4hrt sein k\u00f6nnen, wenn \u00fcber ihre Existenz Unklarheit besteht, weil die von ihnen vorausgesetzte Patentverletzung noch nicht gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin aus dem Klageschutzrecht I verneint.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent I w\u00e4hrend seiner Geltungsdauer benutzt worden ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Ob die Kl\u00e4gerin an dem Gegenstand des Schutzrechtes eine ausschlie\u00dfliche Lizenz besitzt, die sie bef\u00e4higt, selbst\u00e4ndig Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung im eigenen Namen gegen die Beklagte geltend zu machen, bedarf daher keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>1.a)<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden- und\/oder Werkst\u00fccken bei Spanabhebungsbearbeitungen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik leitete man nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung den Schneiden bzw. Werkst\u00fccken wenigstens zwei untereinander nicht mischbare Fluide zu, n\u00e4mlich ein erstes als Schmiermittel, um die Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span zu vermindern, und ein zweites, um die Schneide, das Werkst\u00fcck, den Schneidentr\u00e4ger oder auch die Sp\u00e4ne zu k\u00fchlen. Beide Mittel werden aus getrennten Beh\u00e4ltern von einem Applikationsorgan auf das Werkst\u00fcck bzw. die Schneide aufgespr\u00fcht.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift werden verschiedene Funktionen und Verfahren aus dem Stand der Technik beschrieben. An Emulsionen \u201e\u00d6l-in-Wasser\u201c wird bem\u00e4ngelt, weder die Schmier- noch die K\u00fchlwirkung sei optimal (Spalte 1, Zeilen 53 ff.); die Emulsionen k\u00f6nnten auf der Schneide keinen zusammenh\u00e4ngenden Schmierfilm mit hoher Haft- und Scherfestigkeit ausbilden. Organische Fluide mit besonders hoher Schmierwirkung seien nur schwer emulgierbar, weshalb zur Herstellung stabiler Emulsionen zumeist \u00d6le mit vergleichsweise niedriger Schmierwirkung verwendet w\u00fcrden. Die emulgierte Phase der Schneidfl\u00fcssigkeit mindere auch die K\u00fchlwirkung erheblich, und Emulsionen seien anf\u00e4llig gegen bakterielle Zersetzung und ver\u00e4nderten im Betrieb infolge unterschiedlichen Verbrauchs beider Phasen ihre Konsistenz und spezifische Wirkung (Spalte 2, Zeilen 5 bis 18).<\/p>\n<p>An dem aus der Schweizer Patentschrift 543 344 bekannten Verfahren zum K\u00fchlen und Schmieren, bei dem den Werkzeugen mindestens zwei miteinander nicht mischbare Fl\u00fcssigkeiten unterschiedlicher Eigenschaften in Bezug auf Schmierung und K\u00fchlung zugeleitet werden, wird bem\u00e4ngelt, die von den Werkzeugen abgef\u00fchrten Fl\u00fcssigkeiten m\u00fcssten wieder getrennt werden, ver\u00e4nderten sich in ihrer Konsistenz und bed\u00fcrften einer periodischen Aufarbeitung. K\u00fchl- und Schmierwirkung seien eng begrenzt, zumal eine zwischenzeitliche Ver\u00e4nderung der Phasenanteile nicht m\u00f6glich sei (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 19-43).<\/p>\n<p>Er\u00f6rtert wird in der Klagepatentschrift ferner die aus dem Gebrauchsmuster 91 16 481 bekannte K\u00fchlschmiervorrichtung, mit der sich sehr kleine Fl\u00fcssigkeitsmengen exakt auf die vorgesehene Stelle am Zerspanungsort aufbringen lassen, indem der Fl\u00fcssigkeitsstrom gezielt in mindestens zwei geb\u00fcndelten Strahlen an den Ort der Zerspanung geblasen wird. Hierbei ist auch die getrennte Einf\u00fchrung jeweils f\u00fcr K\u00fchlung und Schmierung besonders geeigneter Fl\u00fcssigkeiten in die Mischkammer bzw. den Gasstrom vorgesehen, so dass keine Emulsion verwendet zu werden braucht. Als nachteilig beanstandet wird, dass die unterschiedlichen Fl\u00fcssigkeiten in dem geb\u00fcndelten Gasstrom gemeinsam in feinster Verteilung als Aerosole vorliegen, weshalb sich ihre Wirkungen gegenseitig erheblich beeintr\u00e4chtigen sollen, es am Zerspanungsort nicht zur Ausbildung eines geschlossenen, haftf\u00e4higen und scherfesten Schmiermittelfilms kommt und die im Fl\u00fcssigkeitsstrom mitgef\u00fchrten \u00d6ltr\u00f6pfchen die K\u00fchlwirkung reduzieren (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 44 bis Spalte 3, Zeile 8).<\/p>\n<p>Das aus der deutschen Patentschrift 930 790 (Anlage MDP 7) bekannte Verfahren zum K\u00fchlen und Schmieren der Schneidkante eines metallbearbeitenden Werkzeuges sieht vor, die K\u00fchlfl\u00fcssigkeit in einem Strahl in den Raum zwischen Werkzeug und Werkst\u00fcck an die Schneide zu spritzen. Der Strahl wird aus einem D\u00fcsenmundst\u00fcck mit einem Druck von mindestens 21 bar und mit einer Geschwindigkeit ausgetragen, die \u00fcber 40 mal gr\u00f6\u00dfer ist als die Schnittgeschwindigkeit und zumindest 52 m\/sec betr\u00e4gt (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 16 bis 27).<\/p>\n<p>Die Beschreibung er\u00f6rtert neben weiteren bekannten Vorrichtungen und Verfahren das in der US-Patentanmeldung 4 635 513 gelehrte Verfahren mit Vorrichtung zur K\u00fchlung und Schmierung (Spalte 4, Zeilen 29-42), bei dem je einem Fluid aus \u00d6l oder Wasser ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter sowie wenigstens ein separates Applikationsorgan nebst Zuf\u00fchrungsleitung zugeordnet ist und die Applikationsorgane in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet sind, n\u00e4mlich dasjenige f\u00fcr den Auftrag des Schmiermittels in der relativen Bewegungsrichtung des Schneidwerkzeuges zum Werkst\u00fcck vor demjenigen f\u00fcr das K\u00fchlmittel.<\/p>\n<p>Die Nachteile dieses Standes der Technik sieht die Klagepatentbeschreibung in einer unzureichenden Schmier- und K\u00fchlwirkung und einem zu hohen Verbrauch an Material, Energie und Einrichtungen (Spalte 5, Zeilen 7-18).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Spalte 4, Zeilen 44-54), ein Verfahren und eine zu seiner Durchf\u00fchrung geeignete Vorrichtung zu schaffen, mit deren Hilfe getrennte miteinander nicht mischbare Mittel zur Schmierung und zur K\u00fchlung getrennt voneinander \u00fcber separate Applikationsorgane auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. die Schneide gespr\u00fcht werden, wobei eine wesentliche Steigerung der Schmier- und K\u00fchlwirkung erzielt und dennoch die ben\u00f6tigten Mittel und Aufwendungen an Material, Energie und Einrichtungen in m\u00f6glichst engen \u00f6konomischen Grenzen gehalten werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen:<br \/>\n2. Den Schneiden bzw. Werkst\u00fccken werden wenigstens zwei Fluide zugeleitet.<br \/>\n2.1 Die Fluide sind untereinander nicht mischbar.<br \/>\n2.2 Ein fluides Substrat (a) wird zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck bzw. Span verwendet.<br \/>\n2.3 Ein fluides Substrat (b) wird zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne verwendet.<br \/>\n3. Die beiden Fluide (a, b) werden getrennt voneinander in je einem separaten Beh\u00e4lter (1, 2) bevorratet bzw. aufbereitet.<br \/>\n4. Jedes Fluid (a, b) wird von dem ihm zugeordneten Beh\u00e4lter (1, 2) \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gef\u00f6rdert.<br \/>\n5. Jedes Fluid (a, b) wird aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck (15) bzw. auf die in Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht.<br \/>\n5.1 Bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck (15) in Richtung auf den Durchdringungs- bzw. Spanabhebebereich wird zuerst das Schmiermittelfluid (a) unter Ausbildung eines haftf\u00e4higen Schmiermittelfilms aufgespr\u00fcht.<br \/>\n5.2 Danach wird das K\u00fchlmittelfluid (b) auf den ausgebreiteten Schmiermittelfilm nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck (15) und\/oder Werkzeug (27) aufgespr\u00fcht.<br \/>\n5.3 Das K\u00fchlmittelfluid (b) wird in einer so abgestimmt bemessenen Menge aufgespr\u00fcht, dass es im Bearbeitungsprozess spontan verdampft,<br \/>\n5.4 derart, dass das Schmiermittelfluid (a) beim separaten Aufspr\u00fchen auf eine Stelle des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) im Abstand vor dem Spanabhebebereich auf eine von K\u00fchlmittelfluid (b) freie, trockene Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks (15) oder Werkzeugs (27) auftrifft.<br \/>\n6. Das Schmiermittelfluid (a) bildet dabei an der Werkst\u00fcck- oder Werkzeugoberfl\u00e4che einen gut haftenden Schmiermittelfilm aus.<\/p>\n<p>Die in Anspruch 9 beschriebene Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens soll folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei spanabhebenden Bearbeitungsprozessen,<br \/>\n2. geeignet zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8,<br \/>\n3. unter Verwendung eines Schmiermittelfluids (a) und eines K\u00fchlmittelfluids (b).<br \/>\n4. Jedem der Fluide ist zugeordnet:<br \/>\n4.1 ein separater Vorrats- und Entnahmebeh\u00e4lter (1, 2),<br \/>\n4.2 wenigstens ein separates Applikationsorgan (3, 4) sowie<br \/>\n4.3 eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) mit je einer Dosierpumpe (7, 8) als F\u00f6rdermittel zwischen dem Entnahmebeh\u00e4lter (1, 2) und dem\/den Applikationsorganen (3, 4).<br \/>\n5. Die Applikationsorgane (3, 4) sind in unterschiedlichem Abstand vom Spanabhebebereich angeordnet.<br \/>\n6. Das dem Schmiermittelfluid (a) zugeordnete Applikationsorgan (3) weist \u2013 in Richtung der relativen Schneidenbewegung zum Werkst\u00fcck gesehen \u2013 einen gr\u00f6\u00dferen Abstand vom Spanabhebebereich auf als das dem K\u00fchlmittelfluid (b) zugeordnete Applikationsorgan (4).<br \/>\n7. Die Vorrichtung weist weiter auf:<br \/>\n7.1 ein Messglied (48) zur Erfassung der Leistungsaufnahme der Arbeitsmaschine beim Spanabheben und<br \/>\n7.2 eine Signalleitung (47) zur Aufschaltung des Messwertes auf eine Mess- und Regeleinheit (42),<br \/>\n7.2.1 welche die F\u00f6rdermittel (7, 8) f\u00fcr die F\u00f6rdermenge der Fluide (a, b) nach Ma\u00dfgabe des Messwertes einstellt.<\/p>\n<p>Im Rahmen des Klagepatentes I bzw. seines Verfahrensanspruches 1 und seines Vorrichtungsanspruches 9 ist nach der eindeutigen Anspruchsfassung notwendig, dass Schmier- und K\u00fchlmittel im zeitlichen Versatz zueinander auf das Werkst\u00fcck bzw. die Schneide aufgespr\u00fcht werden bzw. werden k\u00f6nnen, und zwar so, dass in Bezug auf die Anwendung im Zerspanungsbereich zuerst das Schmier- und erst danach das K\u00fchlmittel aufgebracht wird. Dass das Klagepatent von einer Applikation ausschlie\u00dflich in dieser Reihenfolge ausgeht, zeigt der Verfahrensanspruch dem angesprochenen Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit wenigstens Fachhochschulabschluss und einschl\u00e4giger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Technologie spanender Werkzeugmaschinen und deren Komponenten (vgl. Deutsches Patent- und Markenamt, Anl. MDP 6, S. 7 betr. das parallele Klagepatent II) \u2013 eindeutig in der Merkmalsgruppe 5, insbesondere den Merkmalen 5.1 bis 5.3. Da diese Reihenfolge auch mehrfach in der Patentbeschreibung als erfindungswesentlich hervorgehoben wird (Klagepatentschrift Spalte 5, Zeilen 11 und 12, Spalte 8, Zeilen 42 bis 49, Spalte 9, Zeilen 8 bis 11 und Spalte 9, Zeile 40 bis Spalte 10, Zeile 3), besteht f\u00fcr den Fachmann kein Auslegungsspielraum.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsbeispiele lassen auch keinen Zweifel daran, dass das Klagepatent nicht voraussetzt, das Schmiermittel erst unmittelbar an der Bearbeitungsstelle oder kurz vorher aufzutragen, sondern dass es durchaus in gr\u00f6\u00dferem Abstand von der Bearbeitungsstelle aufgebracht werden kann. Nur das K\u00fchlmittel muss unmittelbar auf die Bearbeitungsstelle aufgegeben werden, wo die K\u00fchlwirkung eintreten soll; das liegt in der Natur der Sache.<\/p>\n<p>Die Begriffe \u201ezuerst\u201c und \u201edanach\u201c geben eindeutig eine zeitliche \u2013 nicht dagegen \u00f6rtliche \u2013 Reihenfolge f\u00fcr das Aufspr\u00fchen der Fluide vor. So hat dies auch die fachkundige Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes im Einspruchsverfahren gegen das parallele und priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Klagepatent II gesehen (vgl. Anlage MDP 6, S. 9). \u201eAufspr\u00fchen\u201c meint dabei \u2013 wie das Deutsche Patent- und Markenamt ebenfalls richtig ausgef\u00fchrt hat \u2013 einen Vorgang, bei dem allgemein viele kleine und fein verteilte Tr\u00f6pfchen in zerst\u00e4ubter Form an eine bestimmte Stelle gelangen (Anlage MDP 6, S. 8).<\/p>\n<p>Es reicht auch nicht aus, nur die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgegebene Reihenfolge einzuhalten und zuerst Schmier- und dann K\u00fchlmittel aufzugeben; wichtig ist auch die weitere Ma\u00dfnahme, das K\u00fchlmittel in einer solchen Dosierung zu applizieren, dass es r\u00fcckstandsfrei verdampft und keinen Film hinterl\u00e4sst, sondern etwa ein als Schneidwerkzeug eingesetztes S\u00e4geblatt, wenn es durch den Durchlauf der Schnittstelle auch vom Schmiermittelfilm befreit ist, bei der zur n\u00e4chsten Umdrehung folgenden erneuten Beaufschlagung mit Schmiermittel trocken ist (vgl.Klagepatentschrift Spalte 9, Zeile 54 bis Spalte 10, Zeile 3).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Vorrichtung so arbeitet, ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch nach den Hinweisen des Senats in seiner Verf\u00fcgung vom 2. Juli 2009 (Bl. 222 d.A.) nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte die Einhaltung der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Auftragsreihenfolge bestritten und vorgetragen hat, die angegriffene Vorrichtung spr\u00fche gerade umgekehrt zuerst das K\u00fchlmittel und danach das Schmiermittel auf die vom K\u00fchlmittel noch feuchte Schneide auf, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen n\u00e4her substantiieren und im einzelnen darlegen m\u00fcssen, dass die angegriffene Maschine die vom Klagepatent I vorgesehene Reihenfolge einh\u00e4lt bzw. einhalten kann, und auf welche Wahrnehmungen sie diese Behauptung st\u00fctzt. Dies hat sie jedoch nicht getan.<\/p>\n<p>Zur Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtung hat sie lediglich Lichtbilder (Anlagen 3 bis 6) vorgelegt, die den grunds\u00e4tzlichen Aufbau der Schmier- und K\u00fchlaggregate und deren Anordnung erkennen lassen. Ungeachtet dessen, dass streitig ist, ob diese Fotos \u00fcberhaupt die angegriffene Maschine zeigen, k\u00f6nnen sie allenfalls belegen, dass K\u00fchl- und Schmiermittel separat aus gesonderten Vorratsbeh\u00e4ltern \u00fcber getrennte Zuleitungen und Applikationsvorrichtungen transportiert und ausgetragen werden. Trifft die aus dem Foto gem\u00e4\u00df Anlage 3 ersichtliche Darstellung zu, so befindet sich die K\u00fchlmitteld\u00fcse \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der in der Zeichnung eingetragenen Drehrichtung des Schneidblattes gegen den Uhrzeigersinn \u2013 in Arbeitsrichtung gesehen vor der Schmiermitteld\u00fcse. Dies legt die Annahme nahe, dass tats\u00e4chlich zuerst K\u00fchlmittel und erst im Anschluss daran Schmiermittel aufgetragen wird. Auch wenn diese Folgerung nicht technisch zwingend sein mag, weil prinzipiell auch zuerst die Spr\u00fchmittel- und erst danach die K\u00fchlmitteld\u00fcse bet\u00e4tigt werden kann, besagen die Fotos jedenfalls nichts \u00fcber die tats\u00e4chliche (umgekehrte) Reihenfolge des Aus- und Auftrages im Betrieb. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin ergibt auch nicht, dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anl\u00e4sslich der Besichtigung der angegriffenen Vorrichtung am 13. Dezember 2006 entsprechende Feststellungen \u00fcber die Applikationsreihenfolge getroffen hat und \u00fcberhaupt hat treffen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin behauptet nicht einmal, dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das K\u00fchl- und Schmieraggregat im laufenden Betrieb gesehen oder beobachtet hat. Die Behauptung, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Konstruktion so getroffen, dass ein zeitlich aufeinander folgendes Aufspr\u00fchen des Schmier- und des K\u00fchlmittels stattfindet, ist daher ohne tats\u00e4chliche Grundlage und letztlich nur eine von grunds\u00e4tzlich drei m\u00f6glichen Verfahrensweisen, n\u00e4mlich zuerst Schmier- und sodann K\u00fchlmittel, oder zuerst K\u00fchl- und dann Schmiermittel oder beide gleichzeitig zu applizieren. Nichts spricht daf\u00fcr, dass auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erste und nicht etwa die an zweiter Stelle genannte Alternative zutrifft. Ersichtlich liegen der Kl\u00e4gerin auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass die angegriffene Vorrichtung Schnittgeschwindigkeiten und Standzeiten der Schneidwerkzeuge erreicht, die auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Applikationsreihenfolge zur\u00fcckschlie\u00dfen lassen.<\/p>\n<p>Ihr Vorbringen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. April 2010 hat daran nichts ge\u00e4ndert. Soweit sie dort ausgef\u00fchrt hat, ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter habe in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Betrieben Schneidwerkzeuge besichtigt, die nach kurzer Standzeit aussortiert worden seien, w\u00e4hrend nach dem Klagepatent bedeutend l\u00e4ngere Standzeiten erreicht w\u00fcrden, besagt das in diesem Zusammenhang nichts. Es enth\u00e4lt nur die Behauptung, dass das Klagepatent l\u00e4ngere Standzeiten erm\u00f6gliche, enth\u00e4lt aber keine Tatsachenbehauptungen dazu, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung, man k\u00f6nne die angegriffene Maschine so umr\u00fcsten, dass sie nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren arbeitet, vermag eine Verwirklichung der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung nicht schl\u00fcssig darzulegen. Hierzu h\u00e4tte im einzelnen vorgetragen werden m\u00fcssen, welche konkreten Umr\u00fcstungsma\u00dfnahmen hierzu erforderlich sind, und aus welchem Grund derartige Umr\u00fcstungsma\u00dfnahmen der Beklagten zugerechnet werden k\u00f6nnen. Der Beklagten zurechenbar ist lediglich der Zustand, in dem sie die angegriffene Maschine in den Verkehr gebracht hat; f\u00fcr Ver\u00e4nderungen dieses Zustandes muss sie nur dann einstehen, wenn sie selbst den Abnehmer hierzu veranlasst, etwa indem entsprechende Ver\u00e4nderungen des Lieferzustandes bereits in der Betriebsanweisung aufgezeigt werden.<\/p>\n<p>Wie ihre Schrifts\u00e4tze vom 28. August 2009 und vom 5. M\u00e4rz 2010 erkennen lassen, leitet die Kl\u00e4gerin die Benutzung des Klagepatentes offenbar allein aus dem Umstand ab, dass die angegriffene Vorrichtung zwei nicht miteinander mischbare Fluide appliziert; entsprechend hatte sie ihre an die Streithelferin gerichtete Abmahnung vom 13. November 2002 begr\u00fcndet (vgl. Anlage MH 10 zum Schriftsatz vom 28. Oktober 2009), die sie im vorliegenden Verfahren als Beleg f\u00fcr die von ihr erw\u00e4hnten seinerzeitigen Hinweise auf eine Verletzung des Klagepatentes vorgelegt hat. Auch das besagt jedoch allenfalls, dass die beiden Fluide getrennt aufgegeben werden, enth\u00e4lt aber keinen Vortrag dazu, dass die Merkmale 5 bis 6 des Anspruches 1 und 5 bis 7.2.1 des Anspruches 9 verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend, die Reihenfolge des Austrages von Schmier- und K\u00fchlmittel sei unerheblich, weil aufgrund physikalischer Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten nur das Schmiermittel aufgrund der ihm eigenen Materialbeschaffenheit an der Schneide haften k\u00f6nne, w\u00e4hrend das K\u00fchlmittel aufgrund der im laufenden Zerspanungsbetrieb auftretenden hohen Temperaturen ganz bzw. zumindest weitestgehend verdampfe, bevor es die Schneide erreicht habe. Richtig daran ist, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht entscheidend auf die Reihenfolge des Austrages von Schmier- und K\u00fchlmittel aus den Applikationsorganen ankommt, sondern auf eine bestimmte Reihenfolge des Auftrages auf der Schneide bzw. dem Werkst\u00fcck. In eine zeitliche Abfolge gesetzt wird das \u201eAufspr\u00fchen\u201c von Schmier- und K\u00fchlmittel, welches \u2013 wie dargelegt \u2013 meint, dass fein zerst\u00e4ubte Tropfen an eine bestimmte Stelle \u2013 eben das Werkst\u00fcck oder das Schneidwerkzeug \u2013 gelangen. Insofern mag es sein, dass die K\u00fchlmitteld\u00fcse zwar zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt \u2013 in Bezug auf das Erreichen des Zerspanungsbereiches \u2013 bet\u00e4tigt wird als die Schmiermitteld\u00fcse, das Schmiermittel sich aber dennoch eher auf der Schneide oder dem Werkst\u00fcck absetzt. Grund hierf\u00fcr k\u00f6nnen etwa unterschiedliche Abst\u00e4nde des D\u00fcsenaustritts zur Applikationsstelle oder unterschiedliche Ausstr\u00f6mgeschwindigkeiten sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zielorte von Schmier- und K\u00fchlmitteld\u00fcse nicht wie in der Figur 6 des Klagepatentes I dargestellt, weit voneinander entfernt angeordnet sind. Das Klagepatent verlangt aber, dass die Fluide \u2013 das Schmiermittel und das K\u00fchlmittel \u2013 auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. die im Einsatz befindlichen Schneide gelangen, n\u00e4mlich auf diese aufgespr\u00fcht werden. Nur durch einen Oberfl\u00e4chenkontakt kann das K\u00fchlmittel die ihm zugedachte Wirkung im Zerspanungsbereich optimal entfalten. Dass zun\u00e4chst das Schmiermittel auf der Schneide bzw. dem Werkst\u00fcck haftet und erst danach das K\u00fchlmittel dorthin gelangt, setzt in jedem Fall konstruktive Ma\u00dfnahmen voraus, die diesen Erfolg herbeif\u00fchren. Bei einer Anordnung, wie sie etwa Figur 6 des Klagepatentes I entspricht, w\u00e4re es, wenn das Vorrichtungsteil mit der Bezugsziffer 3 die K\u00fchl- und dasjenige mit der Bezugszahl 4 die Schmiermitteld\u00fcse w\u00e4re, ersichtlich ausgeschlossen, dass dennoch zuerst das Schmiermittel auf die Schneide bzw. das Werkst\u00fcck gelangt. Bei allen physikalischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten m\u00fcssen daher Vorkehrungen konstruktiver Art vorliegen, wenn ein Schmier- und K\u00fchlmittelauftrag in der vom Klagepatent geforderten Reihenfolge erzielt werden soll. Dass solche Vorkehrungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getroffen sind, ist nicht ersichtlich; es ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, worin sie bestehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Erst recht ist nichts daf\u00fcr zu erkennen, dass die angegriffene Maschine die Dosieranweisungen in den Merkmalen 5 bis 5.4 des Anspruches 1 befolgen kann und eine Mess- und Dosiervorrichtung entsprechend der Merkmalsgruppe 7 des Vorrichtungsanspruches 9 aufweist. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe an der Maschine beobachtet, dass diese Anweisungen eingehalten werden und welche Vorrichtungen hierf\u00fcr Sorge tragen. Es gen\u00fcgt nicht, dass irgendeine Mess- und Regelungsvorrichtung vorhanden ist, die nach bestimmten nicht n\u00e4her definierten Kriterien die beiden Fluide dosiert, sondern sie muss das K\u00fchlmittel gerade so dosieren k\u00f6nnen, dass die Vorgaben von Merkmal 5.4 des Anspruches 1 umgesetzt werden.<\/p>\n<p>Unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden besteht demzufolge auch keine Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatentes, die eine Besichtigungsanordnung rechtfertigen k\u00f6nnte (vgl. hierzu BGH GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die im Klagepatent I unter Schutz gestellte technische Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin nicht einmal ein Ersatzmittel benannt, und sie hat auch keine Merkmale der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 9 angegeben, die das Ersatzmittel abgewandelt haben soll. In Betracht k\u00e4me allenfalls, die in Anspruch 1 angegebene Applikationsreihenfolge umzukehren. Eine solche Umkehrung, bei der zuerst das K\u00fchl- und dann das Schmiermittel appliziert wird, w\u00e4re jedoch genau das Gegenteil dessen, was im Klagepatent gelehrt wird. Eine solche Ver\u00e4nderung kann der angesprochene Durchschnittsfachmann dem Klagepatent anhand von \u00dcberlegungen, die an der in den Patentanspr\u00fcchen umschriebenen Erfindung orientiert sind, nicht als der im Wortsinn der Anspr\u00fcche beschriebenen L\u00f6sung gleichwertiges Ersatzmittel auffinden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die erweiterte auf das Klagepatent II gest\u00fctzte Klage ist zwar zul\u00e4ssig, aber ebenfalls unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klageerweiterung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung eines neuen Schutzrechts ist eine Klageerweiterung im Sinne der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist sie nur unter eingeschr\u00e4nkten Voraussetzungen zul\u00e4ssig, zu denen, wenn die Beklagte \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 der Klage\u00e4nderung nicht zugestimmt hat, geh\u00f6rt, dass das Gericht sie f\u00fcr sachdienlich erachtet. Die Sachdienlichkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Senates, auf die sich auch die Kl\u00e4gerin bezieht, zu bejahen, wenn die Kl\u00e4gerin bef\u00fcrchten muss, dass ihr \u00a7 145 PatG mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, wenn sie das im Wege der Klageerweiterung neu eingef\u00fchrte Schutzrecht in einem neuen Verfahren geltend machte. Das ist hier zu bejahen. Davon, dass die im Klagepatent II unter Schutz gestellten Handlungen zumindest gleichartig im Sinne des \u00a7 145 PatG mit denen sind, die das Klagepatent I erfasst, gehen zu Recht auch die Beklagte und ihre Streithelferin aus. Der Hauptanspruch des Klagepatentes II ist weiter gefasst und so formuliert, dass mit der Verwirklichung des Klagepatentes I gleichzeitig auch das Klagepatent II benutzt wird (vgl. die gegen\u00fcberstellende Merkmalsgliederung der Streithelferin in Anlage rop 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie auf das Klagepatent II gest\u00fctzte Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, so dass es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der Frage bedarf, ob die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der von ihr eingeklagten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist und ob das Klagepatent dem Doppelschutzverbot gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG unterliegt. Auch hier l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffene Maschine die unter Schutz gestellte Erfindung verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch das Klagepatent II betrifft ein Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei zerspanenden Arbeitsprozessen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift II einleitend ausf\u00fchrt, ist aus der Schweizer Patentschrift 543 344 ein gattungsgem\u00e4\u00dfes Verfahren beschrieben, bei dem den Werkzeugen wenigstens zwei miteinander nicht mischbare Fl\u00fcssigkeiten von unterschiedlichen Eigenschaften in Bezug auf Schmierung und K\u00fchlung zugeleitet werden, die nach Applikation einschlie\u00dflich einer sich aus ihnen bildenden instabilen Emulsion von den Werkzeugen abgef\u00fchrt und in einen gemeinsamen Trennbeh\u00e4lter geleitet werden, in dem sie sich schichtweise ordnen k\u00f6nnen. Die oben abgesetzte Fl\u00fcssigkeit wird abgenommen, und beide Fl\u00fcssigkeiten werden wieder getrennt den Werkzeugen zugeleitet.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift II offenbart die deutsche Patentschrift 930 790 (Anlage MDP 7) ein Verfahren zum K\u00fchlen und Schmieren der Schneidkante eines metallbearbeitenden Werkzeugs, bei dem die K\u00fchlfl\u00fcssigkeit in einem Strahl in den Raum zwischen der Freifl\u00e4che des Werkzeuges und dem Werkst\u00fcck an die Schneide gespritzt wird. Damit die Schneidkante wirksam gek\u00fchlt und geschmiert wird, tritt der Strahl aus einem D\u00fcsenmundst\u00fcck mit einem Druck von mindestens 21 kg\/cm\u00b2 und einer Geschwindigkeit von mindestens 52 m\/sec aus und trifft mit unverminderter Kraft und Energie auf die Schneidkante.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung ist angegeben, ein Verfahren gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruches 1 anzugeben, das die Standzeit der Schneiden und\/oder die Schnittgeschwindigkeit bei der spanabhebenden Bearbeitung signifikant erh\u00f6ht (Spalte 1, Zeilen 42 \u2013 50; Deutsches Patent- und Markenamt, Anl. MDP 6, S.7).<\/p>\n<p>Das in Anspruch 1 zur L\u00f6sung dieser Aufgabe vorgeschlagene Verfahren kombiniert folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Schmierung und K\u00fchlung von Schneiden und\/oder Werkst\u00fccken bei zerspannenden Arbeitsprozessen<br \/>\n2. mittels zweier untereinander nicht mischbarer Fluide, wobei<\/p>\n<p>2.1 ein Schmiermittel-Fluid (a) wird zur Herabsetzung der Reibung zwischen Schneide und Werkst\u00fcck (15) bzw. Span sowie<br \/>\n2.2 ein K\u00fchlmittel-Fluid (b) wird zur K\u00fchlung von Schneide, Werkst\u00fcck, Schneidentr\u00e4ger und fallweise auch der Sp\u00e4ne verwendet wird, und wobei<br \/>\n3. beide Fluide (a, b) voneinander bevorratet, und<br \/>\n4. jedes Fluid (a, b) \u00fcber eine separate Zuf\u00fchrungsleitung (10, 11) zu einem Applikationsorgan (3, 4) gef\u00f6rdert, und<br \/>\n5. jedes Fluid (a, b) aus dem ihm zugeordneten Applikationsorgan (3, 4) auf das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bzw. auf die in Einsatz befindliche Schneide aufgespr\u00fcht wird, wobei<br \/>\n5.1 bei der Relativbewegung von Schneide und Werkst\u00fcck in Richtung auf den Zerspanungsbereich zuerst das Schmiermittel-Fluid (a) und<br \/>\n5.2 erst danach das K\u00fchlmittel-Fluid (b)<br \/>\n5.3 mittels gezielter Applikation geringer Fluidmengen nach Ma\u00dfgabe der erforderlichen K\u00fchlung von Werkst\u00fcck und Werkzeug (27) aufgespr\u00fcht werden,<br \/>\n5.4 wobei nur eine solche Fluidmenge appliziert wird, die zur Erzielung einer ausreichenden Wirkung erforderlich ist,<br \/>\n5.5 damit kein \u00fcbersch\u00fcssiges Fluid zu entsorgen ist und damit trockene Sp\u00e4ne entstehen.<\/p>\n<p>Auch im Rahmen des Klagepatentes II ist es wesentlich, zuerst das Schmier- und dann erst das K\u00fchlmittel zu applizieren (Klagepatentschrift II Spalte 1, Zeilen 51 \u2013 55; Spalte 4, Zeilen 6 \u2013 22); das hat auch die fachkundige Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht anders gesehen, als sie das Klagepatent II aufrecht erhalten hat (Anlage MDP 6, S.9); ebenso wichtig sind die Dosiervorschriften gem\u00e4\u00df Merkmalen 5.3 bis 5.5 (Klagepatentschrift, Spalte 1. a.a.O bis Zeile 60, Spalte 2, Zeilen 13 bis 33, Spalte 3, Zeile 59 bis Spalte 4, Zeile 1; DPMA, a.a.O.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffene Maschine der Streithelferin von diesen Vorgaben Gebrauch macht, hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig schl\u00fcssig und substantiiert vorgetragen wie das Vorliegen der Lehre gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen 1 und 9 des Klagepatentes I. Vor allem Behauptungen zu einer Verwirklichung der Merkmale 5.3 \u2013 5.5 sind dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Weiterer Hinweise des Senats an die Kl\u00e4gerin bedurfte es nicht mehr, nachdem die f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage relevanten Gesichtspunkte s\u00e4mtlich in den vorbereitenden Schrifts\u00e4tzen und den bisherigen Hinweisen er\u00f6rtert worden sind, ohne dass es der Kl\u00e4gerin gelungen w\u00e4re, im einzelnen vorzutragen, welches Vorrichtungsteil bzw. welche Vorrichtungsteile der angegriffenen Maschine welchen Schritt der unter Schutz gestellten Verfahren aus\u00fcben bzw. welcher einzelne Vorrichtungsteil welchem Merkmal des Vorrichtungsanspruches 9 entspricht. \u00dcberdies war in der m\u00fcndlichen Verhandlung ihr Vertreter J\u00fcrgen Wahl anwesend, von dem die Kl\u00e4gerin behauptet hat, er vertrete ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und k\u00f6nne zur Frage der Verletzung der Klagepatente etwa noch ben\u00f6tigte Informationen geben. In seiner Gegenwart sind die relevanten Fragen noch einmal ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert worden. Wenn ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter zu einer abschlie\u00dfenden Stellungnahme noch weitere Informationen ben\u00f6tigte, h\u00e4tte er zun\u00e4chst versuchen m\u00fcssen, diese von ihm zu beschaffen. Von dieser M\u00f6glichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12. Mai 2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO wieder zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Nachdem die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach den \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Streithilfe zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1266 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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