{"id":492,"date":"2007-10-18T17:00:37","date_gmt":"2007-10-18T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=492"},"modified":"2016-04-20T07:56:44","modified_gmt":"2016-04-20T07:56:44","slug":"4a-o-26506-paneel-mit-einem-befestigungssystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=492","title":{"rendered":"4a O 265\/06 &#8211; Paneel mit einem Befestigungssystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 623<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 265\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem ihrer jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nPaneele mit einem Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele mit an den Schmalseiten der Paneele angeordneten Halteprofilen, von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel in zweiter Reihe ein neues Paneel verriegelbar ist, indem das neue Paneel zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel an das liegende Paneel angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels herabgeschwenkt wird, wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente des neuen Paneels und einem Hakenelement eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels durch das Herabschwenken des neuen Paneels eine Hakenverbindung herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele unterbindet, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneels angeordnet ist und die Sperrnut an einer Fl\u00e4che des Hakenelements vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele verlegt sind,<br \/>\nim Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist, wobei die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, in die die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig einrastbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 06. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei die Angaben zu e) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 11. Februar 2006 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 06. Juni 2004 bis zum 10. Februar 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und ihr denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch solche Handlungen, die seit dem 11. Februar 2006 begangen worden sind, entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>R1 R2 R3<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 415 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K2). Das Klagepatent wurde am 04. Juli 2002 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 10. August 2001 in deutscher Sprache angemeldet, die Anmeldung am 06. Mai 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 11. Januar 2006. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Unter dem 09. Oktober 2006 hat die Beklagte Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt (Anlage B1). \u00dcber den Einspruch der Beklagten sowie der weiteren Einsprechenden, der A GmbH &amp; Co. KG, einer Lizenznehmerin der Beklagten an dem angegriffenen Befestigungssystem f\u00fcr Paneele, die durch (nicht rechtskr\u00e4ftiges) Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31. Juli 2007 antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verurteilt wurde, hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts am 20. September 2007 in dem Sinne entschieden, dass das Klagepatent in vollem Umfang aufrecht erhalten wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem f\u00fcr Paneele sowie Paneele mit einem solchen Befestigungssystem. Die im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Befestigungssystem (1) f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele (2, 3, 10) mit an den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) angeordneten Halteprofilen, von denen gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile derart zueinander passen, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind, wobei die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet sind, so dass an einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar ist, indem das neue Paneel (2) zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird, wobei die gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile korrespondierende Hakenelemente (6, 7) aufweisen, und wobei mit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar ist, wobei jeder Hakenverbindung (8) ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3, 10) ein L\u00f6sen der Hakenverbindung (8) in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet, mit der Ma\u00dfgabe, dass das Sperrelement (36, 50) in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet ist und die Sperrnut (52) an einer Fl\u00e4che des Hakenelements (6) vorgesehen ist, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind, insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche (37, 54) aufweist, wobei die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) eine hinterschnittene Rastvertiefung (39) bildet, in die die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig einrastbar ist.<\/p>\n<p>4. Paneel mit einem Befestigungssystem (1) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen, die Figuren 5, 6 und 7 der Klagepatentschrift, illustrieren den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Schweden, bietet in Deutschland unter anderem im Internet (und bot erstmals auf der Messe DOMOTEX 2006, die vom 14. bis zu 17. Januar 2006 in Hannover stattfand) Paneele mit einem Befestigungssystem an, das sie selbst als \u201eBodentechnik der Zukunft\u201c bezeichnet (vgl. Anlagen K6 und K7; nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgenden Abbildungen, die der Anlage K9 der Kl\u00e4gerin entnommen sind, geben Details des Befestigungssystems der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder:<\/p>\n<p>Ein Muster des zu dem angegriffenen Befestigungssystem geh\u00f6renden Sperrelements, das als ein einst\u00fcckiges Verriegelungselement ausgebildet ist, liegt als Anlage B3 vor. Auf seine Ausgestaltung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Paneele machten von Anspruch 4 in Verbindung mit Anspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte daher mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung. Die von ihr angebotenen Paneele verf\u00fcgten, da als Verriegelungselement lediglich ein einheitliches Bauteil vorgesehen sei, \u00fcber kein eine federnde Rastlasche aufweisendes Sperrelement im Sinne des Klagepatents. Dieses setze zum einen voraus, dass es sich bei dem Sperrelement einerseits und der (federnden) Rastlasche andererseits um strukturell voneinander zu unterscheidende Elemente handelt. Zum anderen m\u00fcsse das Sperrelement mit federnder Rastlasche \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung der Sperrnut, in der es angeordnet ist, dieselbe Kontur aufweisen, so dass es als Meterware hergestellt und verwendet werden k\u00f6nne. Zudem handele es sich nicht um ein loses Sperrelement, weil die Paneele der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit vormontierten Verriegelungselementen geliefert w\u00fcrden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise nicht \u201edas zweite\u201c (nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten: das bereits liegende) Paneel eine hinterschnittene Rastvertiefung auf, w\u00e4hrend \u201edas erste\u201c (nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten: das bei dem Verlegevorgang herabzusenkende) Paneel \u00fcber ein Hakenelement mit Rastlasche verf\u00fcge. Schlie\u00dflich bilde die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements auch keine hinterschnittene Rastvertiefung, sondern nur eine einfache Nut.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die angegriffenen Paneele der Beklagten sind mit einem Befestigungssystem ausgestattet, das von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin daher gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2; 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Befestigungssystem f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele, die an ihren Schmalseiten mit Halteprofilen und zus\u00e4tzlichen Sperrelementen ausgestattet sind.<br \/>\nAus dem Stand der Technik in Gestalt der Offenlegungsschrift DE 199 29 896 A1 (hier Anlage K3) war, wie die Klagepatentschrift (Anlage K2) einleitend in Abschnitt [0002] beschreibt, zun\u00e4chst ein Befestigungssystem bekannt, das nicht \u00fcber zus\u00e4tzliche Sperrelemente verf\u00fcgte. Bei ihm weisen die verwendeten ersten und zweiten Halteprofile stark unterschiedliche Geometrien auf, so dass sich eine Hakenverbindung ergibt. An dieser L\u00f6sung kritisiert es das Klagepatent, dass es bei einer Lastbeaufschlagung nur des einen Paneels zu einem L\u00f6sen der Hakenverbindung kommen kann, so dass dieses Befestigungssystem keine befriedigende Festigkeit gegen ein L\u00f6sen der Hakenelemente in einer Richtung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele bietet. Wie die Beschreibung erl\u00e4utert (Anlage K2, Abschnitte [0003] und [0004]; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K2), werden derartige Paneele bevorzugt bei schwimmend verlegten Fu\u00dfb\u00f6den verwendet, bei denen zur Minderung von Trittschall \u00fcblicherweise eine Zwischenlage unter den Paneelen angeordnet wird. Wird unter diesen Umst\u00e4nden einseitig dasjenige Paneel, dessen Hakenelement unten liegt, im Bereich der Hakenverbindung mit einer gro\u00dfen Last beaufschlagt, wird nur das Paneel mit dem unten liegenden Hakenelement in die zumeist weiche trittschalld\u00e4mmende Zwischenlage gedr\u00fcckt. Ohne eine Belastung des mit ihm verhakten oben liegenden Hakenelements des benachbarten Paneels besteht die Gefahr, dass sich das oben liegende Hakenelement des unbelasteten Paneels aus dem unten liegenden Hakenelement des benachbarten belasteten Paneels l\u00f6st, so dass die Hakenverbindung au\u00dfer Funktion ger\u00e4t (vgl. Abschnitt [0005] und die illustrierende Darstellung in Figur 4).<br \/>\nWie die Beschreibung des Klagepatents weiter erl\u00e4utert (Abschnitt [0006]), haben sich aus dem Stand der Technik bekannte, in die Hakenverbindung integrierte Hinterschneidungen, durch die ein L\u00f6sen der Hakenverbindung senkrecht zur Verlegeebene der Paneele verhindert werden soll, als unzureichend erwiesen.<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift das Befestigungssystem der PCT-Anmeldung WO 01\/51732 A1 (hier Anlage K4), das die oben wiedergegebenen Nachteile vermindern m\u00f6chte. Zu diesem Zweck sieht die WO 01\/51732 A1 ein zus\u00e4tzliches Sperrelement in Form einer Fremdfeder vor, die teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke der Hakenverbindung aufgenommen ist. Als nachteilig an dieser L\u00f6sung erachtet es das Klagepatent, dass das zus\u00e4tzliche Sperrelement nachtr\u00e4glich, das hei\u00dft nach erfolgter Verriegelung der Hakenelemente an der Verbindungsstelle eingef\u00fcgt werden muss, was einen zus\u00e4tzlichen Arbeitsgang erfordert. Des Weiteren kritisiert es die Beschreibung des Klagepatents, dass die Montage des Sperrelements dann Probleme bereite, wenn eine Paneelreihe sehr nah vor einer Wand liegt, so dass es an ausreichendem Platz fehlt, um das Sperrelement an der Verbindungsstelle einzuf\u00fcgen (Abschnitt [0007]).<br \/>\nVor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Klagepatents die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Sperrelement so weiterzubilden, dass es sich einfacher und auch nahe einer Geb\u00e4udewand problemlos montieren l\u00e4sst, wie es die Beschreibung des Klagepatents auch selbst formuliert (Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Klagepatentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n1. Befestigungssystem (1) f\u00fcr viereckige tafelf\u00f6rmige Paneele (2, 3, 10), insbesondere f\u00fcr Fu\u00dfbodenpaneele.<br \/>\n2. An den Schmalseiten der Paneele (2, 3, 10) sind Halteprofile angeordnet.<br \/>\n3. Gegen\u00fcberliegend angeordnete Halteprofile passen derart zueinander, dass gleichartige Paneele (2, 3, 10) miteinander verbindbar sind.<br \/>\n4. Die Halteprofile an gegen\u00fcberliegenden Schmalseiten sind als erste Halteprofile und an den \u00fcbrigen Schmalseiten als zweite Halteprofile ausgebildet.<br \/>\nAn einem in erster Reihe liegenden Paneel (2, 3, 10) ist in zweiter Reihe ein neues Paneel (2) verriegelbar, indem das neue Paneel (2) zun\u00e4chst in Schr\u00e4gstellung relativ zu dem liegenden Paneel (3) an das liegende Paneel (3) angef\u00fcgt und nachfolgend in die Ebene des liegenden Paneels (3) herabgeschwenkt wird.<br \/>\nDie gegen\u00fcberliegend angeordneten zweiten Halteprofile weisen korrespondierende Hakenelemente (6, 7) auf.<br \/>\nMit einem der Hakenelemente (6, 7) des neuen Paneels (2) und einem Hakenelement (6, 7) eines bereits in zweiter Reihe liegenden Paneels (3) ist durch das Herabschwenken des neuen Paneels (2) eine Hakenverbindung (8) herstellbar.<br \/>\n5. Jeder Hakenverbindung (8) ist ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement (36, 50) zugeordnet, das im verhakten Zustand zweier Paneele (2, 3 10) ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zu der Ebene der verlegten Paneele (2, 3, 10) unterbindet.<br \/>\n6. Das Sperrelement (36, 50) ist in einer Sperrnut (52) eines der Hakenelemente (6) eines ersten Paneels (2) angeordnet.<br \/>\n7. Die Sperrnut ist an einer Fl\u00e4che des Hakenelements (6) vorgesehen, die im verlegten Zustand der Paneele (2, 3, 10) etwa senkrecht zu der Ebene ausgerichtet ist, in der die Paneele (2, 3, 10) verlegt sind.<br \/>\n8. Es ist zumindest ein solches Sperrelement (36, 50) vorgesehen, das eine federnde Rastlasche aufweist.<br \/>\n9. Die Sperrnut (53) des zugeordneten Hakenelements (7) der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels (10) bildet eine hinterschnittene Rastvertiefung (39).<br \/>\n10. Die Rastlasche (37, 54) des Hakenelements (6) des ersten Paneels (2) ist w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig in die hinterschnittene Rastvertiefung (3) einrastbar.<\/p>\n<p>Anspruch 4 des Klagepatents sch\u00fctzt ein Paneel mit einem Befestigungssystem nach Anspruch 1.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4.3 und 7 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Soweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 8 bis 10 sowie (erstmals mit der Duplik) des Merkmals 6 und (erstmals im Termin) des Merkmals 5 bestreitet, geschieht dies zu Unrecht, weil auch sie wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 5<br \/>\nMerkmal 5 sieht vor, dass jeder Hakenverbindung ein zus\u00e4tzliches loses Sperrelement zugeordnet ist, das im verhakten Zustand zweier Paneele ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele unterbindet.<br \/>\nErstmals im Termin, veranlasst durch den vorangegangenen Einspruchstermin vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt, lie\u00df die Beklagte darauf hinweisen, dass das Merkmal 5 im Hinblick auf ein \u201eloses\u201c Sperrelement ihrer Auffassung nach nicht erf\u00fcllt sei, weil (was die Kl\u00e4gerin im Tats\u00e4chlichen nicht bestritten hat) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich mit vormontierten Verriegelungselementen ausgeliefert werde. Ein vormontiert geliefertes Sperrelement k\u00f6nne jedoch &#8211; so die Beklagte &#8211; kein \u201eloses\u201c im Sinne des Merkmals 5 sein.<br \/>\nDer Beklagten ist in ihrer Auslegung des Merkmals 5 jedenfalls nicht so weit zu folgen, dass auch ein schlicht in die Sperrnut eingelegtes Sperrelement, das mit wenigen Handgriffen aus der Nut entnommen werden kann, nicht mehr als ein \u201eloses\u201c Sperrelement im Sinne des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnte. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch darf ein \u201eloses Sperrelement\u201c lediglich nicht fest mit den Halteprofilen verbunden sein. Fehlt es hingegen an einer solchen festen Verbindung, kommt es auf die Frage einer Vormontage durch Einlegen in die Sperrnut in Abgrenzung zu einer \u201elosen Beif\u00fcgung\u201c nicht an.<br \/>\nDie Patentschrift erl\u00e4utert in Abschnitt [0029] (Spalte 7 Zeilen 24-28) mit Bezug auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 5 bis 8, dass das Sperrelement (36) durch einen Verlegehandwerker als loses Element in der daf\u00fcr vorgesehenen Nut (38) des oberen Hakenelements (6) eingesetzt werden oder herstellerseitig an dem Hakenelement (6) vormontiert sein kann. Da keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich sind, dass das in Abschnitt [0029] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel nur in der ersten erw\u00e4hnten Alternative (\u201edurch einen Verlegehandwerker als loses Element &#8230; eingesetzt\u201c), nicht jedoch in der zweiten Alternative (\u201eherstellerseitig &#8230; vormontiert\u201c) patentgem\u00e4\u00df sein sollte, unterfallen aus Sicht des Fachmanns, der diese Beschreibung eines patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels zur Kenntnis nimmt, beide alternativen Fallgestaltungen dem Schutzbereich des Klagepatents. Auch dann, wenn das Element herstellerseitig bereits vormontiert ist, handelt es sich mithin um ein loses Element, sofern die Art der Vormontage nur nicht dazu f\u00fchrt, dass das Sperrelement fest mit den Halteprofilen der Sperrnut verbunden ist. Dies entspricht auch der im Zwischenbescheid vom 03. Mai 2007 (Anlage K11) unter Ziffer 6.3 im vorletzten Absatz vorgenommenen Auslegung des Merkmals 5 durch die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung des EPA. Die \u00fcbrigen Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift, in denen eine lose Beif\u00fcgung alternativ zu einer Vormontage genannt wird (Abschnitte [0010], [0011] und [0016]), m\u00f6gen f\u00fcr sich betrachtet zwar f\u00fcr einen Gegensatz sprechen, weil sie sich &#8211; anders als Abschnitt [0029] &#8211; nicht ausdr\u00fccklich auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen. Auch sie werden im Zwischenbescheid, der als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung eines fachkundig besetzten Gremiums zur Auslegung aus Sicht des angesprochenen Fachmanns herangezogen werden kann, als Beleg daf\u00fcr angef\u00fchrt, dass der Fachmann unter einem \u201elosen\u201c Sperrelement auch solche versteht, die f\u00fcr den Verleger bereits herstellerseitig vormontiert (lediglich nicht fest mit der Sperrnut verbunden) sind. Ein engeres Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals ist zur Abgrenzung gegen\u00fcber der Entgegenhaltung D1 des Einspruchsverfahrens auch nicht erforderlich, denn dort sind die Hakenelemente (12) und (27) fest mit den Paneelen verklebt (vgl. Anlage K11, Ziffer 6.4.1, vorletzter Satz).<br \/>\nDerartiges hat die Beklagte f\u00fcr die angegriffenen Paneele nicht vorgetragen. Die Demonstration der Handhabung in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat vielmehr deutlich gezeigt, dass sich das Verriegelungselement &#8211; mag es auch bereits herstellerseitig in die Sperrnut eingelegt werden &#8211; ohne nennenswerten Aufwand in ihr verschieben und sich wieder aus ihr herausnehmen l\u00e4sst. Damit handelt es sich um ein loses Sperrelement im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 6<br \/>\nDie Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ihr Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6, wie es erstmals in der Duplik vom 05. September 2007 (Seite 5-7; Bl. 101-103 GA) ge\u00e4u\u00dfert worden war, n\u00e4her erl\u00e4utert. Entscheidend sei (so die Auffassung der Beklagten), dass das Sperrelement \u00fcber die gesamte L\u00e4ngenerstreckung der Sperrnut (also in der in den Figuren 5 ff. des Klagepatents nicht dargestellten dritten Dimension) eine gleichbleibende Kontur aufweise. Nur in diesem Fall sei es m\u00f6glich, das einzelne Sperrelement aus einer \u201eMeterware\u201c zu gewinnen, die nach Bedarf auf die jeweils ben\u00f6tigte L\u00e4nge des einzelnen Sperrelements abgel\u00e4ngt werden kann, um das Sperrelement mit der im Einzelfall erforderlichen L\u00e4nge in die Sperrnut einzusetzen (vgl. Abschnitt [0013], Spalte 3 Zeilen 25-28).<br \/>\nEs mag zutreffen, dass eine gleichbleibende Kontur des Sperrelements die Verwendung besonders g\u00fcnstiger \u201eMeterware\u201c gestattet. Patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzt ist eine solche gleichbleibende Kontur deswegen aber noch nicht. Die Beklagte hat keinerlei taugliche Ankn\u00fcpfungspunkte im Patentanspruch (durch dessen Inhalt der Schutzbereich des Patents in erster Linie bestimmt wird, Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 14 PatG) aufgezeigt, die eine Auslegung in dem von ihr vertretenen Sinne rechtfertigen k\u00f6nnten. Dass das Sperrelement gem\u00e4\u00df Merkmal 6 in einer Sperrnut \u201eangeordnet\u201c ist, l\u00e4sst weder den Schluss zu, das Sperrelement m\u00fcsse \u201ekontinuierlich die es aufnehmende Sperrnut \u00fcber deren gesamte Breite ausf\u00fcllen\u201c (so noch die Beklagte in der Duplik, Seite 7 oben; Bl. 103 GA), noch rechtfertigt es die im Termin aufgestellte Forderung, das Sperrelement m\u00fcsse durchgehend dieselbe Kontur (dasselbe Querschnittsprofil) aufweisen. Der Fachmann erkennt, dass Merkmal 6 im Rahmen der Lehre des Klagepatents lediglich vorgibt, wo sich das Sperrelement im montierten Zustand, in dem es innerhalb des gesamten Befestigungssystems zum Tragen kommen soll, zumindest teilweise befinden muss, n\u00e4mlich in der Sperrnut eines Hakenelements eines (ersten) Paneels. Zu diesem Zweck ist es entsprechend den in den Figuren 6 bis 8, 10 und 11 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen jedenfalls teilweise in die Sperrnut (38) eingesetzt. Eine weitergehende Aussage \u00fcber eine etwa gleichbleibende Kontur des Sperrelements ist damit jedoch nicht verbunden.<br \/>\nHierf\u00fcr ist auch kein technisches Erfordernis erkennbar. Die Beklagte beruft sich darauf, nur durch eine gleichbleibende Kontur des Sperrelements sei es m\u00f6glich, die aus dem Stand der Technik bekannten und durch das Klagepatent kritisierten Probleme bei Verlegung einer Paneelreihe unmittelbar vor einer Wand zu \u00fcberwinden. Dem Fachmann sei es gel\u00e4ufig, dass bei dem Verlegen eines Bodenbelags aus Paneelen die letzte Reihe vor einer Wand \u00fcblicherweise in ihrer Breite speziell zugeschnitten werden muss, so dass die Paneele dieser Reihe regelm\u00e4\u00dfig der L\u00e4nge nach durchtrennt und so in ihrer Breite auf die noch zur Verf\u00fcgung stehende Fl\u00e4che reduziert werden. Mit einem Sperrelement gleichbleibender Kontur \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Stirnseite sei es (anders als im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) unproblematisch m\u00f6glich, auch das Sperrelement schlicht mit zu durchtrennen.<br \/>\nMit dieser Schlussfolgerung geht die Beklagte \u00fcber die vom Klagepatent ge\u00e4u\u00dferte Kritik am Stand der Technik aus der WO 01\/51732 (Anlage K4) hinaus. Der Aspekt der vereinfachten Montage auch nahe einer Geb\u00e4udewand (vgl. Abschnitt [0008] der Klagepatentschrift) betrifft nicht die Handhabung des Sperrelements bei der Anpassung der Paneele der \u201eletzten\u201c Reihe vor einer Wand, sondern allein den Gesichtspunkt ersparter weiterer Arbeitsg\u00e4nge, die insbesondere vor einer Wand problematisch sind. In Abkehr von der bekannten L\u00f6sung soll nicht erst nach dem Verlegen der Paneele und der Verriegelung der Hakenelemente ein zus\u00e4tzliches Sperrelement (etwa die Fremdfeder (17) in der Figur 7 dieses Standes der Technik) zwischen Feder (16b) und Nut (15b) so eingef\u00fcgt werden, dass sie teilweise in einer Seite der Feder und teilweise in einer Nutflanke aufgenommen ist (vgl. Anlage K4, Seite 24, Zeilen 4-7), um die endg\u00fcltige Verriegelung zu bewirken. Dies kritisiert das Klagepatent (Abschnitt [0007]) allein unter dem Gesichtspunkt, dass (1.) ein zus\u00e4tzlicher Arbeitsgang durch Montage des zus\u00e4tzlichen Sperrelements erforderlich sei und dieser (2.) besondere Probleme bereite, wenn die betreffende Paneelreihe sehr nah vor einer Wand liegt, weil f\u00fcr das Sperrelement dann kein ausreichender Platz mehr vorhanden sei, um es an der Verbindungsstelle seitlich einzuf\u00fcgen. Diesen Problemen begegnet das Klagepatent durch die Verwendung eines \u201eSperrelements mit einer federnden Rastlasche\u201c (Merkmal 8), das es gestattet, selbstt\u00e4tig (Merkmal 10), also ohne einen zus\u00e4tzlichen Handgriff des Monteurs bei oder nach dem Herabschwenken des Paneels, in die korrespondierende Rastvertiefung des benachbarten Paneels zu gelangen. Insoweit wird erg\u00e4nzend auf die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 8 verwiesen. Dass es bei dieser L\u00f6sung gegebenenfalls einer Anpassung der L\u00e4nge des Sperrelements an die zu verringernde Breite des Paneels, an dessen Stirnseite es sich befindet, bedarf, die am einfachsten dadurch zu bewerkstelligen ist, dass sich das Sperrelement mit einer gleichbleibenden Kontur \u00fcber die gesamte Breite erstreckt und so einfach mit dem Paneel abgeschnitten werden kann, ist eine weitergehende \u00dcberlegung, die das Klagepatent ersichtlich nicht anstellt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 8<br \/>\nDie Beklagte bestreitet eine Verwirklichung des Merkmals 8, wonach in dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Befestigungssystem zumindest ein solches Sperrelement vorgesehen ist, das eine federnde Rastlasche aufweist.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent unterscheide zwischen unterschiedlichen Typen von Sperrelementen: einerseits solchen im Sinne des Merkmals 8, die eine federnde Rastlasche aufweisen, und andererseits solchen Sperrelementen, die keine federnde Rastlasche aufweisen und daher nicht dem Anspruch unterfielen. Erstere seien in Spalte 7 Zeilen 6-8 mit Bezug auf die Figur 5, in Spalte 7 Zeilen 44-46 mit Bezug auf die Figur 8 (insoweit erste dargestellte Ausf\u00fchrungsform des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sperrelements), in Spalte 8 Zeilen 14-17 mit Bezug auf die Figur 9 und in Spalte 8 Zeilen 51-55 mit Bezug auf die Figur 11 (insoweit zweite dargestellte Ausf\u00fchrungsform des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sperrelements) erl\u00e4utert. Der zweite, nicht patentgem\u00e4\u00dfe Typus von Sperrelementen sei in Figur 12 mit der Bezugsziffer (51) dargestellt. Der Unterschied zwischen beiden Typen komme darin zum Ausdruck, dass die Beschreibung selbst (Spalte 6 Zeilen 8-10) davon spreche, in Figur 12 sei das Rastlaschen-Sperrelement ersetzt durch ein Sperrelement mit rundem Querschnitt. Der Fachmann verstehe zudem das Merkmal 6, wonach das Sperrelement in einer Sperrnut eines der Hakenelemente eines ersten Paneel angeordnet ist, dahin, dass es sich bei dem Sperrelement einerseits und der Rastlasche andererseits um strukturell und funktional voneinander zu unterscheidende Elemente handeln m\u00fcsse, von denen das Sperrelement in der Sperrnut angeordnet ist, w\u00e4hrend die federnde Rastlasche die Sperrnut auch verlassen kann, um in die hinterschnittene Rastvertiefung gem\u00e4\u00df Merkmal 10 selbstt\u00e4tig einrasten zu k\u00f6nnen. Die federnde Rastlasche setze in der in Figuren 5 bis 8 sowie 9 bis 11 gezeigten Weise ein federndes Element voraus, das entweder an dem (\u00fcbrigen) Sperrelement anliegen oder von ihm abgespreizt sein kann, so dass es sich w\u00e4hrend des Herabschwenkens des zweiten Paneels an das (\u00fcbrige) Sperrelement anlegen (vgl. Figuren 6 und 10) und in der Verriegelungsstellung (vgl. Figuren 7 und 11) wieder von ihm abspreizen kann. Dies korrespondiere mit der Beschreibung (Spalte 3 Zeile 53 bis Spalte 4 Zeile 9 und Spalte 7 Zeilen 13-19), wo in \u00dcbereinstimmung mit den Figuren von einem \u201eZur\u00fcckklappen\u201c der Rastlasche die Rede ist.<br \/>\nMit dieser Auslegung beschr\u00e4nkt die Beklagte den Schutzbereich des Klagepatents in nicht gerechtfertigter Weise auf die in der Beschreibung und den Zeichnungen dargestellten Ausf\u00fchrungsformen, so dass ihr nicht zu folgen ist. Ausgehend vom Wortlaut, nach dem (zumindest) ein Sperrelement eine federnde Rastlasche aufweist, deutet nichts darauf hin, dass das Klagepatent in baulich-konstruktiver oder funktionaler Hinsicht zwingend zwischen einer federnden Rastlasche als Teil des Sperrelements (im weiteren Sinne) und einem \u00fcbrigen Teil des Sperrelements (als Sperrelement im engeren Sinne) unterscheiden w\u00fcrde. Eine Relativbewegung eines Teils des Sperrelements (d.h. der Rastlasche) relativ zu dem \u00fcbrigen Teil des Sperrelements, etwa im Sinne eines Anlegens und Abspreizens des als Rastlasche zu bezeichnenden Teils an den \u00fcbrigen, ist bei der gebotenen funktionalen Betrachtung nicht erforderlich. Dem Patentanspruch ist aus Sicht des von der Klagepatentschrift angesprochenen Fachmanns nicht zu entnehmen, dass die technische Lehre solche funktional voneinander zu unterscheidenden Elemente notwendigerweise voraussetzen w\u00fcrde. Soweit die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele ein \u201eSperrelement mit einer federnden Rastlasche\u201c (Spalte 5 Zeilen 53f.; Hervorhebung hier) erw\u00e4hnt oder die Bezugszeichenliste (Spalte 9) f\u00fcr die genannten Bauteile unterschiedliche Bezugszeichen (Sperrelement 38, Rastlasche 37) verwendet, ist dies allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele diese Unterscheidung gestatten. Es l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, dass auch der Wortsinn des Anspruchs diese Unterscheidung bzw. eine Unterscheidbarkeit funktionaler Teile des Sperrelements in diesem Sinne verlangen w\u00fcrde.<br \/>\nBei der gebotenen funktionalen Betrachtung erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent den bei der WO 01\/51732 erforderlichen weiteren Arbeitsschritt, ein zus\u00e4tzliches Sperrelement (die Fremdfeder (17) in der Figur 7; Anlage K4) parallel zur Stirnseite zwischen Nut (15b) und Feder (16b) einzuschieben, durch das zwischen diesen eine \u201eendg\u00fcltige Verriegelung\u201c erst bewirkt wird (vgl. Anlage K4, Seite 24 Zeilen 5-7), vermeiden will. Er wird sich dar\u00fcber hinaus aufgrund der in Abschnitt [0007] ge\u00e4u\u00dferten Kritik weiter vor Augen f\u00fchren, dass durch das Erfordernis dieses weiteren Arbeitsschritts nach dem Stand der Technik die Verlegung einer Paneelreihe sehr nah vor einer Wand erschwert wird. Vor diesem Hintergrund erschlie\u00dft es sich ihm, dass die Erfindung nach dem Klagepatent mit den Merkmalen 8 bis 10 sicherstellen will, dass der kritisierte zus\u00e4tzliche Arbeitsgang vermieden wird, indem das Sperrelement eine federnde Rastlasche aufweist. Durch die dergestalt \u201efedernde\u201c Ausgestaltung des Sperrelements soll &#8211; wie der Fachmann erkennt &#8211; gew\u00e4hrleistet werden, dass das Sperrelement selbstt\u00e4tig, also ohne einen zus\u00e4tzlichen Handgriff des Monteurs bei oder nach dem Herabschwenken des neu zu verlegenden Paneels, in die ihm zugeordnete Rastvertiefung gelangt. In dieser Erkenntnis unterst\u00fctzt ihn Merkmal 10, das diese selbstt\u00e4tige Einrastbarkeit ausdr\u00fccklich verlangt. Rastlasche im Sinne des Merkmals 8 ist damit (ungeachtet einer durch die Figuren 5 bis 8 einerseits und 9 bis 11 andererseits nahegelegten Mehrgliedrigkeit in bauartlicher Hinsicht) derjenige funktionale Abschnitt des Sperrelements, der diese selbstt\u00e4tige Rastfunktion auszu\u00fcben geeignet und bei bestimmt ist.<br \/>\nDie Beklagte vertrat im Termin die Ansicht, der Fachmann ziehe aus der in Abschnitt [0007] erw\u00e4hnten WO 01\/51732 durch Betrachtung ihrer Figuren 5 und 6 den Schluss, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Sperrelement d\u00fcrfe nicht lediglich insgesamt flexibel sein (wobei der Anspruchswortlaut nicht von \u201eflexibel\u201c, sondern von \u201efedernd\u201c spricht). Sie lie\u00df im Termin darauf hinweisen, dass die in Figuren 5 und 6 der Anlage K4 gezeigte \u201eDruckknopfverbindung\u201c nur funktionieren k\u00f6nne, wenn die Feder (16b) im Zusammenwirken mit der Nut (15b) in sich elastisch kompressibel und damit flexibel sei. Da sich das Klagepatent aber von der WO 01\/51732 insgesamt abgrenzen wolle, werde der Fachmann auch davon abgehalten, das Sperrelement nach dem Klagepatent insgesamt federnd auszugestalten.<br \/>\nDamit ignoriert die Beklagte jedoch den Umfang der durch das Klagepatent an der WO 01\/51732 ge\u00e4u\u00dferten Kritik. Die Klagepatentschrift behandelt an der genannten Entgegenhaltung nur das allein in Figur 7, nicht auch in den Figuren 5 und 6 gezeigte zus\u00e4tzliche Sperrelement (17), das die bereits mehrfach erw\u00e4hnten Nachteile mit sich bringt (vgl. Abschnitt [0007]). Daher kann man nicht voraussetzen, dass der Fachmann sein Verst\u00e4ndnis von Anspruch 1 des Klagepatents auch an den Figuren 5 und 6 der WO 01\/51732 ausrichtet und aus ihnen den weitergehenden Schluss zieht, ein insgesamt federndes Sperrelement k\u00f6nne nicht ausreichend sein. Denn zur Auslegung sind nicht s\u00e4mtliche Einzelheiten einer abgehandelten Druckschrift aus dem Stand der Technik heranzuziehen, die in der Beschreibung und den Zeichnungen des Klagepatents unerw\u00e4hnt geblieben sind (vgl. Benkard\/Scharen, PatG \/ GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 14 PatG Rn. 61). Auch die Figuren 5 und 6 der Anlage K4 stehen einer Auslegung, wonach ein insgesamt federndes Sperrelement Merkmal 8 gen\u00fcgt, daher nicht entgegen.<br \/>\nAuf eine Mehrgliedrigkeit des Sperrelements, die eine Unterscheidung zwischen einem f\u00fcr sich betrachtet federnden Teil und einem demgegen\u00fcber starren Teil des Sperrelements gestatten w\u00fcrde, kommt es mithin bei funktionaler Betrachtung nicht an. Ausreichend ist es unter funktionalen Gesichtspunkten vielmehr, wenn das Sperrelement insgesamt so ausgestaltet ist, dass es mit seinem die sp\u00e4tere Verriegelung (Einrastung) bewirkenden Ende eine Relativbewegung gegen\u00fcber seinem in der Nut angeordneten Ende zu vollf\u00fchren vermag, so dass das herabzuschwenkende Paneel ungehindert in die Verlegeposition gebracht werden kann und dort selbstt\u00e4tig, also ohne einen weiteren Handgriff des Monteurs (Merkmal 10), so verrastet wird, dass es in vertikaler Richtung (senkrecht zur Verlegeebene) keine unerw\u00fcnschte Bewegung mehr vollf\u00fchren kann (Merkmal 5). Die federnde Rastlasche ist funktionaler Bestandteil des Sperrelements, ohne dass sie sich von einem nicht federnden Teil desselben abgrenzen lassen m\u00fcsste.<br \/>\nDass die ma\u00dfgebliche Fortentwicklung des aus der WO 01\/51732 bekannten Sperrelements darin liegt, von einem nachtr\u00e4glich einzuschiebenden zu einem selbstt\u00e4tig einrastenden Sperrelement zu gelangen, unterstreicht die Beschreibung des \u201eprinzipiellen Vorteils der Verriegelung mittels eines einrastenden Sperrelements\u201c in Abschnitt [0018] der Beschreibung (Spalte 4 Zeilen 24-34).<br \/>\nDie Ausgestaltung des Sperrelements jenseits dieser funktionalen Anforderungen \u00fcberl\u00e4sst die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich dem angesprochenen Fachmann. So weist die Beschreibung selbst darauf hin, dass es sich bei dem Sperrelement um ein sehr einfaches Bauteil handeln k\u00f6nne, f\u00fcr das es vielf\u00e4ltige konstruktive Ausgestaltungen gebe (vgl. Abschnitt [0011], Spalte 3 Zeilen 3-5). Unter Kostengesichtspunkten stellt sie heraus, dass beliebige Werkstoffe f\u00fcr Sperrelemente mit rundem oder rechteckigem Querschnitt in Frage k\u00e4men (Abschnitt [0013], Spalte 3 Zeilen 23-25). Dies korrespondiert mit der Vielzahl der von der Klagepatentschrift selbst f\u00fcr das Sperrelement mit federnder Rastlasche verwendeten Begrifflichkeiten (selbstt\u00e4tiges Rastelement, Spalte 4 Zeile 10; selbstt\u00e4tiges Sperrelement, Spalte 4 Zeile 15; einrastendes Sperrelement, Spalte 4 Zeile 25; einrastbares Sperrelement, Spalte 4 Zeile 32). Einen bestimmten Querschnitt des Sperrelements verlangt das Klagepatent ebenso wenig wie eine bestimmte Anordnung eines federnden Abschnitts des Sperrelements in Relation zu einem anderen, demgegen\u00fcber starren Abschnitt.<br \/>\nIm Hinblick auf Figur 12 des Klagepatents geht die Kammer davon aus, dass diese Figur in der Tat kein im Rahmen des Anspruchs 1 anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verriegelungselement zeigt. Dies wird jedoch auch an keiner Stelle in der Klagepatentbeschreibung behauptet. Die Beklagte weist zu Recht selbst darauf hin, dass das stabf\u00f6rmige Sperrelement (51) der Figur 12 w\u00e4hrend der Montage nicht selbstt\u00e4tig einrasten kann, wie es Merkmal 10 verlangt, sondern bei in einer Ebene liegenden Paneelen wie im Stand der Technik (Anlage K4) nachtr\u00e4glich seitlich einzuf\u00fchren ist. Dies deckt sich mit der Beschreibung der Figur 12 (Spalte 6 Zeilen 8-10), wonach dort das Rastlaschen-Sperrelement durch ein Sperrelement mit rundem Querschnitt ersetzt sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer so zu verstehen, dass innerhalb eines Befestigungssystems, das anspruchsgem\u00e4\u00df mindestens ein Sperrelement mit federnder Rastlasche nach Merkmal 8 aufweist, einzelne (weitere) solcher Sperrelemente durch ein stabf\u00f6rmiges Sperrelement (51) ersetzt werden k\u00f6nnen, ohne dass dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchren w\u00fcrde. Dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich mit dem auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 3, der vorsieht, dass die Sperrnuten (52, 53) der Hakenverbindung (8), welche die gemeinsame Sperrausnehmung bilden, derart ausgebildet sind, dass im Rahmen einer Alternative ein weiteres daf\u00fcr vorgesehenes stabf\u00f6rmiges Sperrelement (51) in seiner L\u00e4ngsrichtung in die Sperrausnehmung einschiebbar ist und als zweite Alternative auch ein Sperrelement (50) mit federnder Rastlasche. Damit ist aber nicht gesagt, dass jedes in der Grundform stabf\u00f6rmige, nicht mit einer federnden Rastlasche in Gestalt der in den Figuren 5 bis 8 und 9 bis 11 dargestellten Ausf\u00fchrungsformen ausgestattete Sperrelement nicht geeignet sein k\u00f6nnte, ein Sperrelement mit federnder Rastlasche im Sinne des Merkmals 8 darzustellen. Entscheidend ist vielmehr die Unterscheidung danach, ob das Sperrelement so gestaltet ist, dass es ein Zur\u00fcckfedern bei dem Herabschwenken des neuen Paneels und sodann ein selbstt\u00e4tiges Einrasten in die als hinterschnittene Rastvertiefung ausgebildete Sperrnut gestattet (Merkmal 10) und dennoch im Anschluss eine unerw\u00fcnschte Vertikalbewegung benachbarter Paneele unterbindet (Merkmal 5).<br \/>\nDiesen Anforderungen an ein Sperrelement mit federnder Rastlasche gen\u00fcgt das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Verriegelungselement gem\u00e4\u00df Anlage B3. Es gew\u00e4hrleistet ein derartig selbstst\u00e4ndiges Einrasten des Sperrelements in die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels und macht damit von Merkmal 8 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Funktionsweise des Verriegelungselements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist den schematischen Draufsichten auf die kurze Seite eines Paneels, die die Beklagte in der Klageerwiderung (Seite 4, Bl. 61 GA) eingeblendet hat, zu entnehmen. Die erste Darstellung zeigt das Verriegelungselement mit der dortigen Bezugsziffer (32), eingesetzt in die Nut des linken Paneels, im entspannten Zustand, die zweite Darstellung seine Verformung (Durchbiegung) im Zuge des Herabsenkens des rechte Paneels, bevor die kurzen Kanten beider Paneele im vollst\u00e4ndig herabgesenkten Zustand des rechten Paneels durch das Verriegelungselement wieder verbunden werden, indem sich dieses wieder in die entspannte Position bewegt und in eine Sperrnut des Hakenelements des rechten Paneels eingreift. Die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, diese Bewegungen zu vollf\u00fchren, l\u00e4sst sich in vergleichbarer Weise auch den in Anlage K6\/K7 und K9 \u00fcberreichten Abbildungen entnehmen. Zun\u00e4chst steht der gebogene Abschnitt gegen\u00fcber der Kante des Paneels vor. Wenn das rechts dargestellte Paneel herabgeschwenkt wird, dr\u00e4ngt es den gebogenen Abschnitt vor\u00fcbergehend in die Sperrnut des links abgebildeten Paneels zur\u00fcck. Mit Erreichen der Verriegelungsposition federt das Verriegelungselement mit seinem gebogenen Abschnitt wieder hervor in die Ausgangsposition, ragt in die Sperrnut des gegen\u00fcberliegend angeordneten Paneels hinein und bewirkt die erstrebte Verriegelung beider Paneele in vertikaler Richtung.<br \/>\nSelbst wenn man mit der Beklagten verlangen w\u00fcrde, dass bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Sperrelement, das eine federnde Rastlasche aufweist, ein federnder Abschnitt von einem starren unterschieden werden muss, w\u00e4re diese Anforderung im Falle des Verriegelungselements nach Anlage B3 erf\u00fcllt. Auch auf der Grundlage dieses Verst\u00e4ndnisses w\u00fcrde der Fachmann erkennen, dass es f\u00fcr die federnde Rastlasche allein darauf ankommt, eine Federbewegung in Richtung des benachbarten (zweiten) Paneels auszu\u00fcben, weil durch die Federwirkung in dieser Richtung einerseits das Anf\u00fcgen dieses Paneels und andererseits seine anschlie\u00dfende Verriegelung im Sinne des Merkmals 5 bewirkt werden soll. Von Interesse ist daf\u00fcr nur eine Bewegung des federnden Abschnitts senkrecht zum Nutgrund derjenigen Sperrnut, in der das Sperrelement angeordnet ist. Eine etwaige Bewegung desjenigen Teils des Sperrelements, mit dem sich dieses in der Sperrnut \u201eabst\u00fctzt\u201c, um dem federnden Abschnitt die Federbewegung zu erm\u00f6glichen, parallel zum Nutgrund, auf die die Beklagte in kritischer Auseinandersetzung mit dem Urteil 4b O 266\/06 der Parallelkammer abstellt, ist insoweit irrelevant.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMerkmale 9 und 10<br \/>\nMerkmale 9 und 10 verlangen, dass die Sperrnut des zugeordneten Hakenelements der gegen\u00fcberliegenden Schmalseite eines zweiten Paneels eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet und die Rastlasche des Hakenelements des ersten Paneels w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig in die hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar ist. Das Bestreiten der Verwirklichung dieser Merkmale durch die Beklagte ist unter beiden von ihr angef\u00fchrten Gesichtspunkten unerheblich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst vertritt die Beklagte die Ansicht, das Klagepatent sei darauf beschr\u00e4nkt, dass das so bezeichnete zweite Paneel, dessen Sperrnut des Hakenelements nach Merkmal 9 eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, zwingend das im Verlegevorgang bereits liegende Paneel darstellen m\u00fcsse, w\u00e4hrend das erste Paneel mit dem Sperrelement, dessen Rastlasche gem\u00e4\u00df Merkmal 10 w\u00e4hrend der Montage selbstt\u00e4tig in diese hinterschnittene Rastvertiefung einrastbar ist, nur das im Verlegevorgang in vertikaler Richtung herabzusenkende Paneel sein k\u00f6nne. Allein dies entspreche der Darstellung der technischen Lehre des Klagepatents in den Ausf\u00fchrungsbeispielen nach Figuren 6, 7, 8, 10 und 11, in denen das zweite Paneel mit der Bezugsziffer (10) stets das liegende Paneel (rechts dargestellt) und das erste Paneel mit der Bezugsziffer (2) stets das herabschwenkende bzw. herabgeschwenkte Paneel (links dargestellt) sei. Das herabzuschwenkende Paneel m\u00fcsse daher die Rastlasche nach Merkmal 10 aufweisen, das bereits liegende Paneel die hinterschnittene Rastvertiefung nach Merkmal 9. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, denn ihr Befestigungssystem zeichnet sich (wie im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist) dadurch aus, dass das Verriegelungselement in dem bereits liegenden Paneel anzuordnen ist und in die Nut des herabzuschwenkenden Paneels einrastet.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten trifft das Klagepatent mit der Bezeichnung als \u201eerstes\u201c und \u201ezweites\u201c Paneel keinerlei Festlegung, bei welchem von den beiden Paneelen es sich um das im Verlegevorgang bereits liegende bzw. um das nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 4.1 und 4.3 herabzuschwenkende Paneel handeln muss bzw. welches der beteiligten Paneele so ausgestaltet sein muss, dass es das Herabschwenken und Verrasten gestattet. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung vertretene Auslegung der Merkmale 9 und 10 findet in Klagepatent keine St\u00fctze. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass allein die von der Beklagten angenommene Anordnung der hier wesentlichen Vorrichtungselemente \u201eSperrnut, die eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet\u201c am liegenden Paneel einerseits und \u201eRastlasche\u201c am herabzuschwenkenden Paneel andererseits in den fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen ihren bildlichen Ausdruck gefunden hat, diese Auslegung nicht. Denn der Schutzbereich eines Patents wird durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 14 PatG). Der durch den Patentanspruch vermittelte Schutz kann daher grunds\u00e4tzlich nicht durch Bezugszeichen auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eingeschr\u00e4nkt werden (so zuletzt BGH, GRUR 2006, 316 \u2013 Koksofent\u00fcr).<br \/>\nDer ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut verwendet erstmals und ausschlie\u00dflich in Zusammenhang mit den Merkmalen 6, 9 und 10 die Bezeichnungen als \u201eerstes\u201c und \u201ezweites Paneel\u201c. Im Kontext der Merkmale 4.1 und 4.3, also derjenigen Merkmale, die sich mit dem Herabschwenken eines dort als \u201eneu\u201c bezeichneten Paneels in die Ebene eines \u201ebereits liegenden\u201c Paneels befassen, finden sich die Bezeichnungen als \u201eerstes\u201c und \u201ezweites\u201c Paneel nicht. Die Bezeichnungen als \u201eerstes\u201c und \u201ezweites Paneel\u201c in den Merkmalen 9 und 10 dienen allein dazu, die in diesem Zusammenhang interessierenden Paneele zu unterscheiden, ohne auf den an anderer Stelle beschriebenen Vorgang des Herabschwenkens anzukn\u00fcpfen. Hinzu kommt, dass die Beklagte keinerlei technische Notwendigkeit aufgezeigt hat (und eine solche auch nicht ersichtlich ist), warum die technische Lehre des Klagepatents darauf beschr\u00e4nkt sein sollte, die Rastlasche zwingend in dem herabzuschwenkenden Paneel und die hinterschnittene Rastvertiefung ebenso zwingend in dem liegenden Paneel anzuordnen. Dem Fachmann erschlie\u00dft es sich vielmehr ohne weiteres, dass er darin frei ist, an welchem der Paneele (dem herabzuschwenkenden oder dem bereits liegenden) er die Rastlasche einerseits und die hinterschnittene Rastvertiefung andererseits anordnet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren vertritt die Beklagte in der Klageerwiderung die Auffassung, das Befestigungssystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise keine hinterschnittene Rastvertiefung im Sinne des Klagepatents auf.<br \/>\nUnter Berufung auf das allgemeine Verst\u00e4ndnis des Fachmanns auf dem Gebiet der Bearbeitung von Holzwerkstoffen und insbesondere der Bodenpaneeltechnik meint die Beklagte, eine \u201ehinterschnittene Rastvertiefung\u201c im Sinne der Merkmale 9 und 10 sei von einer einfachen Nut (wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allein aufweise) zu unterscheiden. Nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis liege im Bereich der Bearbeitung von Holzwerkstoffen eine Hinterschneidung nur dann vor, wenn nicht lediglich mit einem Werkzeug in einem einzigen Arbeitsgang ein ebenm\u00e4\u00dfiger Kanal bzw. ein ebenm\u00e4\u00dfiges Loch hergestellt wird, sondern sich der Kanal bzw. das Loch in Bearbeitungsrichtung ausweitet, so dass f\u00fcr die Herstellung einer Hinterschneidung regelm\u00e4\u00dfig ein weiterer Arbeitsgang, gegebenenfalls unter Einsatz eines weiteren Werkzeugs, erforderlich sei.<br \/>\nAuch hinsichtlich dieses Teilaspekts der Merkmale 9 und 10 ist der Beklagten bereits in der Auslegung des Patentanspruchs 1 nicht zu folgen. Den bei ihrer Argumentation in den Vordergrund ger\u00fcckten Aspekt der Fertigungstechnik behandelt das Klagepatent nicht. Es befasst sich ausschlie\u00dflich mit der Vereinfachung der Montage. Insbesondere lie\u00dfe sich ein engeres Verst\u00e4ndnis der hinterschnittenen Rastvertiefung gegen\u00fcber einer einfachen Nut nicht mit den Figuren 10 und 11 der Klagepatentschrift in \u00dcbereinstimmung bringen. Denn diese zeigen mit der Sperrnut (53) eine einfache Nut mit etwa halbkreisf\u00f6rmigem Querschnitt, die erkennbar keine Hinterschneidung im fertigungstechnischen Sinne aufweist, die einen weiteren Arbeitsgang, gegebenenfalls unter Einsatz eines weiteren Werkzeugs, erfordern w\u00fcrde. Da in Figuren 10 und 11 ebenfalls patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt werden, kann ein Verst\u00e4ndnis der Merkmale 10 und 11, wonach eine einfache Nut keine hinterschnittene Rastvertiefung bilden k\u00f6nne, nicht zutreffend sein. Schlie\u00dflich ist es unter funktionalen Gesichtspunkten irrelevant, ob die Sperrnut, die eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, eine Hinterschneidung im fertigungstechnischen Sinne aufweist oder nicht. Die Sperrnut nach Merkmal 9 dient dazu, im Zusammenwirken mit dem Sperrelement nach Merkmalen 5 bis 8 zu gew\u00e4hrleisten, dass ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer Richtung senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele, also in vertikaler Richtung, wirksam unterbunden wird. Der angesprochene Fachmann erkennt, dass die Sperrnut, die nach Merkmal 9 eine hinterschnittene Rastvertiefung bildet, so ausgestaltet sein muss, dass das Sperrelement in sie sicher eingreift, wenn das neue Paneel in die Ebene des bereits liegenden herabgeschwenkt worden ist, so dass das Sperrelement seine Arretierfunktion in Richtung senkrecht zur Verlegeebene erf\u00fcllen kann (vgl. Merkmal 5). Hierf\u00fcr ist auch eine einfache Sperrnut, die in einem einzigen Arbeitsgang hergestellt wird, geeignet und ausreichend.<br \/>\nIndem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Sperrnut in Gestalt einer an das Sperrelement angepassten Vertiefung verf\u00fcgt, in die das Sperrelement nach Zusammenf\u00fcgen zweier Paneele arretierend eingreift und ein L\u00f6sen der Hakenverbindung in einer vertikalen Richtung (senkrecht zur Ebene der verlegten Paneele) unterbindet, machen die angegriffenen Paneele von den Merkmalen 9 und 10 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der unmittelbaren Verletzung der Anspr\u00fcche 4 mit 1 des Klagepatents (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr den Offenlegungszeitraum (beginnend einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents bis einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents) schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG). Die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 623 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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