{"id":4914,"date":"2010-12-16T17:00:19","date_gmt":"2010-12-16T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4914"},"modified":"2016-05-25T14:14:47","modified_gmt":"2016-05-25T14:14:47","slug":"2-u-2810-tintenpatrone-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4914","title":{"rendered":"2 U 28\/10 &#8211; Tintenpatrone (4)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1548<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Dezember 2010, Az. 2 U 28\/10<!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=817\">4b O 251\/09<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten wird das am 2. Februar 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Der Antrag auf Erlass einer einstweilige Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts war aufzuheben, weil es an einem Verf\u00fcgungsanspruch fehlt, der im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gesichert werden k\u00f6nnte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten aus dem Antragsschutzrecht keine Unterlassungsanspr\u00fcche, weil die angegriffenen Tintenpatronen nicht mit dem in Schutzanspruch 1 des am 28. Februar 2008 angemeldeten und am 12. November 2009 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 20 2008 017 XXX.3 (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster; Anlage ASt 5) \u00fcbereinstimmen. Ob das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes erf\u00fcllt, brauchte unter diesen Umst\u00e4nden nicht gepr\u00fcft zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Tintenpatrone, die in einem Tintendrucker verwendet wird und sich zu diesem Zweck in diesen Drucker einsetzen und aus ihm herausnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift ausf\u00fchrt (S. 1, Zeile 18 bis S. 2, Zeile 13), beschreibt die US-Patentanmeldung 2006\/02 03 051 A 1 (Anlage MBP 10), deren Figuren 2 und 11 nachstehend wiedergegeben sind, eine derartige Tintenpatrone, deren Tintenzuf\u00fchrabschnitt und Lufteinlass durch eine Abdeckung (70 bzw. 90; Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen) gesch\u00fctzt ist, die vor dem Einsetzen der Patrone in das Aufzeichnungsger\u00e4t entfernt werden muss. Daran wird bem\u00e4ngelt, die Abdeckung m\u00fcsse wieder angebracht werden, wenn die Patrone mit darin verbliebener Tinte aus dem Drucker herausgenommen werde und der Benutzer sie weiterverwenden wolle. Ohne die Abdeckung k\u00f6nne die Patrone besch\u00e4digt werden, wenn der Tintenzuf\u00fchrabschnitt oder der Lufteinlassabschnitt auf eine harte Oberfl\u00e4che falle, oder es k\u00f6nne Tinte aus der Patrone tropfen.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift weiter ausf\u00fchrt (S. 2, Zeilen 15 bis 24), offenbart die US-Patentanmeldung 2007\/00 70 140 A 1 (Anlage MBP 11), deren Figuren 77 und 78 nachstehend eingeblendet sind, eine Tintenpatrone in der Aufnahmekammer eines Druckers, wobei die Aufnahmekammer mit einer T\u00fcr zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen versehen ist. Beim Schlie\u00dfen raste die entsprechend eingerichtete T\u00fcr auf der Tintenpatrone ein, um diese aus der Aufnahmekammer zu entfernen, wenn die T\u00fcr wieder ge\u00f6ffnet wird. Gleichwohl verlasse sich der Anwender lieber auf das Aufzeichnungsger\u00e4t, um die Tintenpatrone herauszunehmen.<\/p>\n<p>Wie sich auch aus den Vorteilsangaben (Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift S. 2, Zeile 28 bis S. 3, Zeile 5) ergibt, besteht die Aufgabe (das technische Problem) der im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster umschriebenen technischen Lehre darin, beiden genannten Nachteilen abzuhelfen, n\u00e4mlich sowohl den Tintenzuf\u00fchrabschnitt und \u2013 sofern auf der Geh\u00e4usevorderseite vorhanden \u2013 auch den Lufteinlassabschnitt vor Besch\u00e4digungen zu sch\u00fctzen, solange die Tintenpatrone nicht in dem Aufzeichnungsger\u00e4t installiert ist, als auch das Herausnehmen der Patrone aus dem Aufzeichnungsger\u00e4t zu erleichtern. Dass der Schutz der aus dem Drucker entnommenen Patrone vor Besch\u00e4digungen ein zentrales Anliegen der Erfindung ist, steht in Einklang mit den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift im allgemeinen Teil ihrer Beschreibung (Anlage ASt 5, S. 3, Zeilen 7 bis 29); auch dort wird hervorgehoben, dank der Erfindung werde eine Besch\u00e4digung des Tintenzuf\u00fchr- und \u2013 falls an der Geh\u00e4usevorderseite vorhanden \u2013 auch des Lufteinlassabschnittes vermieden. Auch wenn die Beschreibung die diesen Er\u00f6rterungen zugrunde liegende Konfiguration als Ausf\u00fchrungsbeispiel bezeichnet (Anlage ASt 5 S. 3, Zeile 7) erkennt der angesprochene Durchschnittsfachmann an den dort wiedegegebenen Gestaltungsmerkmalen, dass es sich um diejenige Ausbildung handelt, die den Vorgaben des urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruches 1 entspricht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine Tintenpatrone mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Die Tintenpatrone (10\/10\u2018) umfasst:<\/p>\n<p>a) ein Geh\u00e4use (20),<\/p>\n<p>b) einen Tintenzuf\u00fchrabschnitt (90) und\/oder einen Lufteinlassabschnitt (80),<\/p>\n<p>c) ein bewegbares Element (21),<\/p>\n<p>d) wenigstens ein federndes Element (23, 24).<\/p>\n<p>2. Das Geh\u00e4use (20) hat<\/p>\n<p>a) eine Vorderfl\u00e4che (41), die in eine Richtung (30) orientiert ist, in welcher die Tintenpatrone<br \/>\nin einem Patronenanbringungsabschnitt (276) des Aufzeichnungsger\u00e4tes (250) anzubrin-<br \/>\ngen ist und<\/p>\n<p>b) eine R\u00fcckfl\u00e4che (42), die zu der Vorderfl\u00e4che (41) entgegengesetzt liegt,<\/p>\n<p>c) zumindest einen im Geh\u00e4use festgelegten Teil einer Tintenkammer (100) wobei die Tinten-<br \/>\nkammer eingerichtet ist, Tinte zu speichern.<\/p>\n<p>3. Der Tintenzuf\u00fchrabschnitt (90) ist an der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses (20) positioniert, wobei<br \/>\nder Tintenzuf\u00fchrabschnitt (90) eingerichtet ist, Tinte aus dem Inneren der Tintenkammer (100)<br \/>\nnach au\u00dferhalb der Tintenkammer abzugeben, und\/oder:<\/p>\n<p>4. Der Lufteinlassabschnitt (80) ist an dem Geh\u00e4use (20) positioniert, wobei der Lufteinlassab-<br \/>\nschnitt eingerichtet ist, Luft von au\u00dferhalb der Tintenkammer (100) in das Innere der Tinten<br \/>\nkammer zu saugen.<\/p>\n<p>5. Das bewegbare Element (21)<\/p>\n<p>a) umfasst eine Vorderwand (161), welche der Vorderfl\u00e4che (41) des Geh\u00e4uses (20) zuge-<br \/>\nwandt ist, wobei<\/p>\n<p>b) die Vorderwand (161) au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (20) positioniert und eingerichtet ist, sich<br \/>\nzwischen einer ersten Position und einer zweiten Position relativ zu dem Geh\u00e4use (20) ent-<br \/>\nlang der Richtung (30) zu bewegen, in welcher die Tintenpatrone (10, 10\u2018) in den Patronen-<br \/>\nanbringabschnitt (276) einzusetzen ist.<\/p>\n<p>6. Das federnde Element (23, 24)<\/p>\n<p>a) hat ein erstes Ende, das mit der Vorderfl\u00e4che (41) des Geh\u00e4uses (20) verkoppelt ist, und<br \/>\nein zweites Ende, das mit dem bewegbaren Element (21) verkoppelt ist,<\/p>\n<p>b) ist eingerichtet, sich zu dehnen und zusammenzuziehen, um das bewegbare Element (21)<br \/>\nrelativ zu dem Geh\u00e4use (20) zwischen der ersten Position und der zweiten Position zu<br \/>\nbewegen.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 b) und 8 bis 10 zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Tintenpatrone, wobei die in den Merkmalen 1a) und 2a) beschriebenen Konfigurationen in Figur 1, die in den Merkmalen 1b), 2b), 2c), 3 und 4 beschriebenen Vorgaben in den Figuren 4 a) bis 4 b), die Vorgaben der Merkmale 1c), 1d) und der Merkmalsgruppen 5 und 6 in den Figuren 2 a) bis 3 d) und die Ausbildung gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 6 zus\u00e4tzlich in den Figuren 8 bis 10 b) zu erkennen sind.<\/p>\n<p>Im Kern ist die technische Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters darauf gerichtet, ein relativ zum Patronengeh\u00e4use entlang der Einsetzrichtung zwischen zwei Positionen bewegbares Element vorzusehen, dessen Bewegbarkeit mit Hilfe eines federnden Elements hergestellt wird, das zum Einen mit der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und zum Anderen mit der Vorderwand des bewegbaren Elements gekoppelt ist, die sich au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses befindet. Wie das Landgericht insoweit zutreffend herausgearbeitet hat (Urteilsumdruck S. 13; Bl. 146 d.A.), gibt Schutzanspruch 1 hinsichtlich der zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren allein streitigen Merkmalsgruppe 5 als Gestalt f\u00fcr das bewegbare Element lediglich vor, dass es eine der Vorderfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zugewandte Vorderwand aufweisen muss, die au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses positioniert ist und, weil sie das bewegbare Element jedenfalls mit bildet, die bereits erw\u00e4hnte Bewegung des bewegbaren Elementes zwischen der ersten und der zweiten Position relativ zu dem Geh\u00e4use entlang der Einsetzrichtung mit vollzieht. Weitere Anweisungen zur Ausgestaltung des bewegbaren Elementes enth\u00e4lt Schutzanspruch 1 nach seinem Wortlaut nicht. Der Durchschnittsfachmann bleibt jedoch nicht bei einer philologischen Betrachtungsweise stehen, sondern sucht den mit dem Anspruchswortlaut umschriebenen technischen Sinngehalt zu erfassen, der sich in erster Linie daraus ergibt, was nach dem Inhalt der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterbeschreibung mit dem bewegbaren Element erfindungsgem\u00e4\u00df erreicht werden soll. Er wird hierzu auch die bereits erw\u00e4hnten, den urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch 1 betreffenden Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsmusterschrift heranziehen (Anlage ASt 5, S. 3 Zeilen 7 bis 29); ihnen entnimmt er, dass das darin beschriebene federbelastete und zwischen zwei verschiedenen Positionen relativ zum Patronengeh\u00e4use bewegbare Element neben einem Erleichtern der Patronenentnahme auch die entnommene Patrone vor Besch\u00e4digungen des Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. auch des Lufteinlassabschnittes beim Auftreffen auf eine harte Oberfl\u00e4che sch\u00fctzen soll. Beide Anliegen stellt die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift gleichwertig nebeneinander. Dementsprechend muss das bewegliche Element im Sinne der Merkmalsgruppe 5 in allen in Betracht kommenden Ausf\u00fchrungsm\u00f6glichkeiten so beschaffen sein, dass es auch diesen Schutz gew\u00e4hrleistet; demgem\u00e4\u00df muss es in jeder erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glichen Konfiguration dazu in der Lage sein, von den bei einem Auftreffen der Patrone auf eine harte Oberfl\u00e4che auf sie einwirkenden Kr\u00e4ften einen solchen Teil aufzunehmen, dass der Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. auch der Lufteinlassabschnitt von Besch\u00e4digungen freibleiben. Da diese Anforderungen selbst f\u00fcr die im urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruch 1 umschriebenen Ausf\u00fchrungsformen gelten, bei denen die Gestalt des bewegbaren Elementes \u00fcberhaupt nicht konkretisiert wird, beanspruchen sie erst recht G\u00fcltigkeit f\u00fcr die im vorliegenden Streitfall geltend gemachte Fassung des Schutzanspruches 1, die f\u00fcr das bewegbare Element eine Vorderwand entsprechend der Merkmalsgruppe 5 vorsieht. Bei einer solchen Ausbildung ist es die Vorderwand des bewegbaren Elementes, die diese Schutzfunktion f\u00fcr den Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. auch f\u00fcr den Lufteinlassabschnitt zu gew\u00e4hrleisten hat; das ergibt sich schon daraus, dass sie der Vorderfl\u00e4che des Patronengeh\u00e4uses zugewandt und au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses (also in Patroneneinsetzrichtung vor diesem angeordnet ist) und damit genau vor derjenigen Geh\u00e4usefl\u00e4che, die den Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. auch den Lufteinlassabschnitt aufweist.<\/p>\n<p>Die Vorderwand des bewegbaren Elementes ist die einzige Schutzeinrichtung, die bei der in Schutzanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung umschriebenen Ausgestaltung die genannten Funktionen erf\u00fcllen kann. Schutzanspruch 1 verlangt entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht, dass das bewegbare Element das Patronengeh\u00e4use teilweise umschlie\u00dfende Seitenw\u00e4nde aufweist, die den Tintenzuf\u00fchrabschnitt und den Lufteinlassabschnitt in einer ersten Position bei nicht eingesetzter Patrone wie einen Beh\u00e4lter in sich aufnehmen und nur bei montierter Patrone durch hierf\u00fcr vorgesehene besondere \u00d6ffnungen der Vorderwand hindurchtreten und das bewegliche Element nach vorn \u00fcberragen lassen.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auslegung verbietet sich schon durch die Systematik der Schutzanspr\u00fcche, denn dort werden Seitenw\u00e4nde erst in Unteranspruch 8 und besondere \u00d6ffnungen des bewegbaren Elementes in der Vorderwand zum Hindurchtreten des Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. auch des Lufteinlassabschnittes bei eingesetzter Patrone erst in den Unteranspr\u00fcchen 7, 8 und 15 gelehrt. Der allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 enth\u00e4lt derartige Vorgaben nicht, und auch das Teilmerkmal, dass das bewegbare Element die in der Merkmalsgruppe 5 beschriebene Vorderwand umfasst, veranlasst den angesprochenen Durchschnittsfachmann nicht zu einem Verst\u00e4ndnis, dass dann auch zwingend Seitenw\u00e4nde vorgesehen sein m\u00fcssten; die Vorgabe einer Vorderwand besagt nur, dass in jedem Fall eine der Geh\u00e4usevorderfl\u00e4che zugewandte Wand vorhanden sein muss, die das Merkmal 5 wegen dieser Positionierung als Vorderwand bezeichnet, w\u00e4hrend Seitenw\u00e4nde nur zu den bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die Anforderungen, die Gegenstand der Unteranspr\u00fcche sind, k\u00f6nnen nicht schon in den Hauptanspruch hineingelesen werden. Das bedeutet aber nur, dass von dem (sch\u00fctzenden) bewegbaren Element weder verlangt werden kann, dass seine Vorderwand den Tintenzuf\u00fchrabschnitt lochartig umgreift, noch, dass es als kastenartiges Gebilde mit Seitenw\u00e4nden ausgebildet ist. Nichts ist dagegen dar\u00fcber ausgesagt, ob an die Vorderwand nicht bestimmte Dimensionierungsvorgaben gestellt werden k\u00f6nnen und m\u00fcssen, die sicherstellen, dass das bewegbare Element die ihm zugedachte Schutzfunktion gegen Besch\u00e4digungen erf\u00fcllen kann. Es geht dabei nicht \u2013 jedenfalls nicht nur und nicht vordringlich \u2013 um Sch\u00e4den, die im Zuge des Einsetzvorgangs eintreten k\u00f6nnen, sondern darum, dass eine Besch\u00e4digung vermieden wird, die daraus resultiert, dass der Benutzer die Tintenpatrone aus dem Drucker entfernt und dieser versehentlich auf eine harte Oberfl\u00e4che f\u00e4llt. Genau diese Konstellation stellt die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung in Bezug auf den Stand der Technik als problematisch heraus.<\/p>\n<p>Aus dem Satz \u201e\u2026 zu sch\u00fctzen, wann immer auch die Tintenpatrone nicht in dem Aufzeichnungsger\u00e4t installiert ist\u201c (Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift, S. 2, Zeile 32 bis S. 3, Zeile 1), ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn der installierte Zustand im Sinne des Antragsschutzrechtes umfasst nicht nur die abgeschlossene betriebsfertige Montage. Beim Einf\u00fchren wird die Patrone kaum mit einer solchen Geschwindigkeit oder Kraft vorw\u00e4rts bewegt, dass der Lufteinlass- und\/oder der Tintenzuf\u00fchrabschnitt besch\u00e4digt werden k\u00f6nnen; dass sie bei diesem Vorgang, wenn sie sich \u2013 sei es auch zun\u00e4chst nur lose und noch nicht in der Endposition \u2013 im Anbringabschnitt befindet, nicht mehr herunterfallen kann, ist selbstverst\u00e4ndlich. Das wird auch in der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterbeschreibung nicht anders gesehen. Denn auch die aus dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-Patentanmeldung 2006\/02 03 051 bekannte Patrone ist, wenn zu ihrer Montage die Abdeckung entfernt ist, beim Einsetzen solchen Gefahren ausgesetzt. Insoweit erhebt die Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift aber keine Beanstandungen; ihre Kritik befasst sich nur mit der Situation, dass die nur teilentleerte Patrone entnommen wird, aber sp\u00e4ter weiter verwendet werden soll und bis zu ihrer erneuten Verwendung aufbewahrt und gesch\u00fctzt werden muss. F\u00fcr die Vorderwand muss vor diesem Hintergrund eine Dimensionierung verlangt werden, die sie potentiell in die Lage versetzt, die ihr zugedachte Schutzfunktion f\u00fcr den Tintenzuf\u00fchrabschnitt zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber kann die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht mit Erfolg, wie in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung geschehen, geltend machen, da Schutzanspruch 1 nach seinem Wortlaut keine Ausbildung der Vorderwand des bewegbaren Elementes verlange, die den Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. den Lufteinlassabschnitt vor Besch\u00e4digungen sch\u00fctzen k\u00f6nne, die im Anspruch beschriebene Federbeaufschlagung des bewegbaren Elementes aber in jedem Fall die Herausnahme der Patrone aus dem Drucker erleichtere, sei auch nur Letzteres das objektiv von der in Schutzanspruch 1 umschriebenen Vorrichtung gel\u00f6ste technische Problem, und dementsprechend erfasse Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch jedes bewegbare Element, das nur das Herausnehmen der Tintenpatrone aus dem Drucker erleichtert. Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf dem Primat der Schutzanspr\u00fcche verweist, der auch verlange, das von der Erfindung objektiv gel\u00f6ste technische Problem nur anhand des Anspruchsinhalts und unabh\u00e4ngig vom Inhalt der Beschreibung zu bestimmen, ber\u00fccksichtigt sie nicht hinreichend, dass zun\u00e4chst der Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen wiedergegebenen Vorgaben zu ermitteln ist und zur Ermittlung dieses Sinngehalts anerkannterma\u00dfen die Beschreibung heranzuziehen ist (BGH GRUR 1986, 803 Formstein; GRUR 1989, 903, Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 519, 521 Abschnitt II.4.a \u2013 Schneidmesser II). Diese Auslegung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Anspruch allein aus sich heraus klar und verst\u00e4ndlich erscheint. Erst wenn aufgrund der Auslegung der Sinngehalte des betreffenden Merkmals ermittelt worden ist, greift der Grundsatz ein, dass die Beschreibung einen die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patent- bzw. Schutzanspruch regelm\u00e4\u00dfig weder einschr\u00e4nken noch erweitern darf (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; Urteil vom 4. Februar 2010 \u2013 Xa ZR 36\/08 \u2013 Gelenkanordnung, Tz. 20, 27). Hierbei darf jedoch der Inhalt der Anspr\u00fcche von dem die Erfindung tragenden wesentlichen technischen Gedanken nicht losgel\u00f6st werden. Das w\u00e4re unvereinbar mit dem Gebot der Rechtssicherheit, das verlangt, dass die Anspr\u00fcche auch f\u00fcr Dritte vorhersehbar beschreiben, was unter Schutz gestellt werden soll. Im Streitfall kann sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daher nicht auf den Standpunkt stellen, der Inhalt des Schutzanspruches 1 m\u00fcsse auch hinsichtlich der Vorgaben der die Vorderwand des bewegbaren Elements betreffenden Merkmalsgruppe 5 aus sich selbst heraus bestimmt werden, sondern es ist \u2013 wie vorstehend geschehen \u2013 anhand der Beschreibung der technische Sinngehalt zu bestimmen. Dies ist nicht m\u00f6glich ohne Ber\u00fccksichtigung dessen, was das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster mit einem die Vorderwand im Sinne der Merkmalsgruppe 5 aufweisenden bewegbaren Element erreichen will. Dies ber\u00fccksichtigt auch der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der Berufungsverhandlung \u00fcberreichte Hilfsantrag nicht, der ebenfalls nur darauf abstellt, dass der angegriffene Gegenstand in der Lage ist, die Tintenpatrone teilweise aus dem Patronenanbringungsabschnitt auszuwerfen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Tintenpatronen machen keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsschutzrechts. Das Aussehen ihrer Geh\u00e4usevorderseite entspricht der nachstehend wiedergegebenen dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils entnommenen Abbildung.<\/p>\n<p>Wie die vorstehende Abbildung erkennen l\u00e4sst, weisen die angegriffenen Patronen an der Vorderseite des Geh\u00e4uses (rechts im Bild) unterhalb des Lufteinlasses und oberhalb der Tintenzuf\u00fchrung einen St\u00f6\u00dfel auf, der, solange die Patrone nicht eingesetzt ist, aus der Geh\u00e4usevorderseite nach vorn herausragt, in einer Federkammer mit einer Schraubenfeder beaufschlagt gelagert ist und beim Einschieben der Patrone in den daf\u00fcr vorgesehenen Tintenpatronenanbringungsabschnitt gegen die Kraft dieser Schraubenfeder von diesem in Richtung der Geh\u00e4usevorderseite eingedr\u00fcckt wird. Wird zum Herausnehmen der Patrone deren Verrastung im Anbringungsabschnitt gel\u00f6st, entspannt sich die Feder, l\u00e4sst den St\u00f6\u00dfel wieder nach vorn ausfahren und wirft die Patrone teilweise aus dem Anbringungsabschnitt aus.<\/p>\n<p>Der St\u00f6\u00dfel ist entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein bewegbares Element mit einer Vorderwand, wie sie Schutzanspruch 1 des Antragsschutzrechtes in der Merkmalsgruppe 5 verlangt. Die aus dem Geh\u00e4use in Einsetzrichtung herausragende vordere Stirnseite des St\u00f6\u00dfels ist schon deshalb keine Vorderwand, weil sie der Vorderseite des Geh\u00e4uses nicht zu-, sondern abgewandt ist; die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Vorderwand angesehene in der Federspeicherkammer gelagerte gegen\u00fcber liegende Stirnseite des St\u00f6\u00dfels ist zwar der Geh\u00e4usevorderseite zugewandt, sie wird aber vom Durchschnittsfachmann anders als die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 3 (a) bis (d), 8 und 9 der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift gezeigte Gestaltung nicht als Vorderwand gesehen, sondern als R\u00fcckwand. Die Figurendarstellungen zeigen eine Konfiguration, die insgesamt wandf\u00f6rmig ausgebildet und mit der R\u00fcckseite dieser Wand dem Patronengeh\u00e4use zugewandt ist; der St\u00f6\u00dfel der angegriffenen Gegenst\u00e4nde hat dagegen eine quaderf\u00f6rmige Gestalt, wobei sich die L\u00e4nge des Quaders in Patroneneinsetzrichtung erstreckt, w\u00e4hrend die Stirnseiten als kleinste Fl\u00e4chen in der Ebene des Vorrichtungsteils verlaufen, das vom Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als Vorderwand bezeichnet wird. Tr\u00e4fe die Sichtweise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu, w\u00e4re letztlich der gesamte St\u00f6\u00dfel als Vorderwand zu betrachten. Dass dies nicht der Intention der Merkmalsgruppe 5 entspricht, liegt auf der Hand.<\/p>\n<p>Ein Vorrichtungsteil wie der bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhandene St\u00f6\u00dfel ist auch keine Vorderwand im Sinne des Schutzanspruches 1. Auch eine Vorderwand ist eine Wand und muss ein fl\u00e4chiges Gebilde sein. Auch wenn weder dem Schutzanspruch 1 noch der Gebrauchsmusterbeschreibung n\u00e4here Dimensionierungsvorgaben zu entnehmen sind, muss das betreffende Funktionselement, soll es als Vorderwand im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dienen k\u00f6nnen, jedenfalls eine solche Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe und auch eine solche Position gegen\u00fcber der Geh\u00e4usevorderseite aufweisen, dass es den Tintenzuf\u00fchr- und ggfs. den Lufteinlassabschnitt beim Auftreffen der Patrone auf eine harte Oberfl\u00e4che vor Besch\u00e4digungen sch\u00fctzen und diejenigen Kr\u00e4fte aufnehmen kann, die ohne ihr Vorhandensein auf die beiden Abschnitte der Geh\u00e4usevorderseite oder eine von ihnen einwirkten. Solche Kr\u00e4fte kann der St\u00f6\u00dfel der angegriffenen Gegenst\u00e4nde schon wegen seiner sehr geringen Fl\u00e4chenausdehnung nicht aufnehmen, jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang. Bei einem Herunterfallen trifft die Geh\u00e4usevorderseite der Patrone nicht zuerst auf den St\u00f6\u00dfel, sondern mit einem beliebigen Bereich auf die Oberfl\u00e4che auf, der dann auch den auftretenden Kr\u00e4ften ausgesetzt ist. Vor derartigen Besch\u00e4digungen werden der an der Geh\u00e4usevorderseite der angegriffenen Patronen vorhandene Tintenzuf\u00fchrabschnitt und auch der dort ggfs. positionierte Lufteinlassabschnitt auf andere Weise gesch\u00fctzt, n\u00e4mlich durch etwa zylinder- bzw. zylindersegmentf\u00f6rmige Einfassungsw\u00e4nde, die beide den St\u00f6\u00dfel deutlich nach vorn \u00fcberragen und dadurch sicherstellen, dass die herunterfallende Patrone mit einer dieser beiden Einfassungen und nicht mit dem St\u00f6\u00dfel auf die Oberfl\u00e4che auftrifft.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verf\u00fcgungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1548 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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